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Document 31987R2573

Verordnung (EWG) Nr. 2573/87 des Rates vom 11. August 1987 zur Regelung des Handels Spaniens und Portugals mit Ägypten, Algerien, Jordanien, Libanon, Tunesien und der Türkei

ABl. L 250 vom 1.9.1987, pp. 1–111 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2573/oj

31987R2573

Verordnung (EWG) Nr. 2573/87 des Rates vom 11. August 1987 zur Regelung des Handels Spaniens und Portugals mit Ägypten, Algerien, Jordanien, Libanon, Tunesien und der Türkei

Amtsblatt Nr. L 250 vom 01/09/1987 S. 0001 - 0111


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2573/87 DES RATES vom 11. August 1987 zur Regelung des Handels Spaniens und Portugals mit Ägypten, Algerien, Jordanien, Libanon, Tunesien und der Türkei

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und Ägypten, Algerien, Jordanien, Libanon, Tunesien und der Türkei andererseits sind Assoziations- oder Kooperationsabkommen geschlossen worden.

Die Protokolle zu den genannten Abkommen, die im Anschluß an den Beitritt Spaniens und Portugals zur Gemeinschaft zu schließen sind, müssen durch die Vertragsparteien nach ihren internen Verfahren genehmigt werden.

Bis zum Abschluß dieser Verfahren für das Inkrafttreten der genannten Protokolle ist die für den Handel Spaniens und Portugals mit den jeweiligen Ländern anwendbare Regelung als Ersatz für die Regelung nach der Verordnung (EWG) Nr. 449/86 (1) festzulegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik wenden im Handel mit den jeweils unter die Abkommen mit Ägypten, Algerien, Jordanien, Libanon, Tunesien und der Türkei - nachstehend "Mittelmeerdrittländer" genannt - fallenden Erzeugnissen vorbehaltlich der nachstehend genannten Sonderbedingungen die sich aus diesen Abkommen ergebende Regelung an.

KAPITEL I FÜR DAS KÖNIGREICH SPANIEN GELTENDE BESTIMMUNGEN

Abschnitt I Allgemeine Regelung

Artikel 2

(1) Mit Ausnahme der in Anhang I genannten Waren wendet das Königreich Spanien mit Inkrafttreten dieser Verordnung auf Waren mit Ursprung in den Mittelmeerdrittländern die gleichen Einfuhrzollsätze an, die es auf die gleichen Waren aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 anwendet. Für diese Maßnahme gelten die Modalitäten der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels sowie des Artikels 3.

(2) Das Königreich Spanien baut die Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in den Mittelmeerdrittländern schrittweise wie folgt ab: - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wird jeder Zollsatz auf 77,5 v.H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;

- am 1. Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 62,5 v.H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;

- am 1. Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 47,5 v.H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;

- am 1. Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 35 v.H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;

- am 1. Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 22,5 v.H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;

- am 1. Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 10 v.H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;

- die letzte Herabsetzung um 10 v.H. erfolgt am 1. Januar 1993. (1) ABl. Nr. L 50 vom 28.2.1986, S. 40.

(3) Die nach Absatz 2 berechneten Zollsätze werden unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle angewandt, wobei die zweite Dezimalstelle entfällt.

Artikel 3

(1) Als Ausgangszollsatz, von dem aus die schrittweisen Zollsenkungen nach Artikel 2 Absatz 2 vorgenommen werden, gilt bei jeder Ware der am 1. Januar 1985 vom Königreich Spanien gegenüber der Gemeinschaft tatsächlich angewandte Zollsatz.

(2) Abweichend von Absatz 1 - gilt für die in Anhang I genannten Waren als Ausgangszollsatz der vom Königreich Spanien am 1. Januar 1985 gegenüber jedem der betreffenden Mittelmeerdrittländer angewandte Zollsatz;

- gelten für die nachstehend aufgeführten Waren als Ausgangszollsätze die Zollsätze, die bei jeder der einzelnen Waren angegeben sind: >PIC FILE= "T0044732">

Artikel 4

Wenn das Königreich Spanien die Zollsätze für Waren, die aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 eingeführt werden, schneller aussetzt oder abbaut, als in dem festgelegten Zeitplan vorgesehen ist, so nimmt es auch die Aussetzung oder Senkung der Zollsätze für die gleichen Waren mit Ursprung in den Mittelmeerdrittländern um den gleichen Prozentsatz vor ; ausgenommen sind Waren des Anhangs I.

Artikel 5

(1) Das Königreich Spanien wendet folgende mengenmässige Einfuhrbeschränkungen an: - bis zum 31. Dezember 1988 für die in Anhang II aufgeführten Waren mit Ursprung in den Mittelmeerdrittländern;

- bis zum 31. Dezember 1989 für die in Anhang III aufgeführten Waren mit Ursprung in den Mittelmeerdrittländern.

Das Königreich Spanien kann ferner für die Waren des Anhangs IV mit Ursprung in den Mittelmeerdrittländern bis zum 31. Dezember 1989 mengenmässige Einfuhrbeschränkungen anwenden, sofern es derartige Maßnahmen auch gegenüber den nicht präferenzbegünstigten Drittländern anwendet.

(2) Die in Absatz 1 genannten Beschränkungen bestehen in der Anwendung von Kontingenten.

(3) Die Ausgangskontingente sind jeweils in den Anhängen II, III und IV aufgeführt.

Die schrittweise Aufstockung der Kontingente der Anhänge II und IV sowie der Kontingente Nrn. 1 bis 5 und 10 bis 14 des Anhangs III beträgt bei den in ECU ausgedrückten Kontingenten zu Beginn jedes Jahres 25 v.H. und bei den in Mengen ausgedrückten Kontingenten zu Beginn jedes Jahres 20 v.H. Die Aufstockung wird stets zu jedem Kontingent hinzugerechnet, und die folgende Aufstockung wird auf der Grundlage der sich daraus ergebenden Höhe errechnet.

Die in Anhang III aufgeführten Kontingente Nrn. 6 bis 9 werden jährlich zu Jahresbeginn um 20 v.H. aufgestockt.

(4) Wird festgestellt, daß die Einfuhren einer der in den Anhängen II, III und IV genannten Waren mit Ursprung in einem der Mittelmeerdrittländer nach Spanien während zweier aufeinanderfolgender Jahre weniger als 90 v.H. der Kontingentierung betrugen, so liberalisiert das Königreich Spanien die Einfuhren der Ware mit Ursprung in diesem Mittelmeerdrittland mit Beginn des auf den Zweijahreszeitraum folgenden Jahres, sofern die Ware zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 liberalisiert ist.

Liberalisiert das Königreich Spanien die Einfuhren einer der in den Anhängen II und III genannten Waren aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 oder erhöht es ein für die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 geltendes Kontingent über den in Absatz 3 genannten Mindestsatz hinaus, so liberalisiert es auch die Einfuhren dieser Ware mit Ursprung in den Mittelmeerdrittländern oder erhöht das Kontingent entsprechend.

(5) Bei der Verwaltung der in Absatz 2 genannten Kontingente wendet das Königreich Spanien die gleichen Verwaltungsvorschriften und Verwaltungsmaßnahmen an, die für die Einfuhren von Ursprungswaren der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 gelten.

Artikel 6

(1) Bei den Erzeugnissen der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 (1) mit Ursprung in den Mittelmeerdrittländern (1) ABl. Nr. L 323 vom 29.11.1980, S. 1. beseitigt das Königreich Spanien die Zölle, die den festen Teilbetrag der Abgabe darstellen, und zwar ausgehend von den in Anhang V genannten Ausgangszollsätzen und nach dem in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen Zeitplan.

(2) Bei den in Absatz 1 genannten Waren mit Ursprung in der Türkei wendet das Königreich Spanien in bezug auf den beweglichen Teilbetrag der Abgabe mit Inkrafttreten dieser Verordnung die sich aus dem Abkommen ergebenden Präferenzsätze an.

Abschnitt II In Anhang II des Vertrages aufgeführte Waren

Artikel 7

(1) Bei den in Anhang II des Vertrages genannten Waren mit Ursprung in den Mittelmeerdrittländern wendet das Königreich Spanien vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Bestimmungen einen Zollsatz an, durch den der Abstand zwischen dem Ausgangszollsatz und dem Präferenzzollsatz wie folgt verringert wird: - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wird der Abstand auf 81,8 v.H. des Anfangsabstands verringert;

- am 1. Januar 1988 wird der Abstand auf 72,7 v.H. des Anfangsabstands verringert;

- am 1. Januar 1989 wird der Abstand auf 63,6 v.H. des Anfangsabstands verringert;

- am 1. Januar 1990 wird der Abstand auf 54,5 v.H. des Anfangsabstands verringert;

- am 1. Januar 1991 wird der Abstand auf 45,4 v.H. des Anfangsabstands verringert;

- am 1. Januar 1992 wird der Abstand auf 36,3 v.H. des Anfangsabstands verringert;

- am 1. Januar 1993 wird der Abstand auf 27,2 v.H. des Anfangsabstands verringert;

- am 1. Januar 1994 wird der Abstand auf 18,1 v.H. des Anfangsabstands verringert;

- am 1. Januar 1995 wird der Abstand auf 9,0 v.H. des Anfangsabstands verringert.

Ab 1. Januar 1996 wendet das Königreich Spanien die Präferenzzollsätze in vollem Umfang an.

(2) Das Königreich Spanien schiebt die Anwendung der Präferenzregelung für den Sektor Olivenöl, Ölsaaten und ölhaltige Früchte gemäß der Verordnung Nr. 136/66/EWG (1) sowie deren Folgeerzeugnisse bis zum 31. Dezember 1990 auf.

Bei diesen Waren wendet das Königreich Spanien ab 1. Januar 1991 einen Zollsatz an, durch den der Abstand zwischen dem am 31. Dezember 1990 tatsächlich angewandten Zollsatz und dem Präferenzzollsatz wie folgt verringert wird: - am 1. Januar 1991 wird der Abstand auf 83,3 v.H. des Anfangsabstands verringert;

- am 1. Januar 1992 wird der Abstand auf 66,6 v.H. des Anfangsabstands verringert;

- am 1. Januar 1993 wird der Abstand auf 49,9 v.H. des Anfangsabstands verringert;

- am 1. Januar 1994 wird der Abstand auf 33,2 v.H. des Anfangsabstands verringert;

- am 1. Januar 1995 wird der Abstand auf 16,5 v.H. des Anfangsabstands verringert.

Ab 1. Januar 1996 wendet das Königreich Spanien die Präferenzzollsätze in vollem Umfang an.

(3) Das Königreich Spanien schiebt die Anwendung der Präferenzregelung für den Sektor Obst und Gemüse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 (2) bis zum 31. Dezember 1989 auf.

Bei diesen Waren wendet das Königreich Spanien ab 1. Januar 1990 einen Zollsatz an, mit dem der Abstand zwischen dem am 31. Dezember 1989 tatsächlich angewandten Zollsatz und dem Präferenzzollsatz wie folgt verringert wird: - am 1. Januar 1990 wird der Abstand auf 85,7 v.H. des Anfangsabstands verringert;

- am 1. Januar 1991 wird der Abstand auf 71,4 v.H. des Anfangsabstands verringert;

- am 1. Januar 1992 wird der Abstand auf 57,1 v.H. des Anfangsabstands verringert;

- am 1. Januar 1993 wird der Abstand auf 42,8 v.H. des Anfangsabstands verringert;

- am 1. Januar 1994 wird der Abstand auf 28,5 v.H. des Anfangsabstands verringert;

- am 1. Januar 1995 wird der Abstand auf 14,2 v.H. des Anfangsabstands verringert.

Ab 1. Januar 1996 wendet das Königreich Spanien die Präferenzzollsätze in vollem Umfang an.

(4) Bei den Fischereierzeugnissen der Tarifnummern 03.01, 03.02, 03.03, 16.04, 16.05 und der Tarifstelle 23.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs wendet das Königreich Spanien einen Zollsatz an, durch den der Abstand zwischen dem Ausgangszollsatz und dem Präferenzzollsatz wie folgt verringert wird: - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wird der Abstand auf 75,0 v.H. des Anfangsabstands verringert; (1) ABl. Nr. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. (2) ABl. Nr. L 118 vom 20.5.1972, S. 1.

- am 1. Januar 1988 wird der Abstand auf 62,5 v.H. des Anfangsabstands verringert;

- am 1. Januar 1989 wird der Abstand auf 50,0 v.H. des Anfangsabstands verringert;

- am 1. Januar 1990 wird der Abstand auf 37,5 v.H. des Anfangsabstands verringert;

- am 1. Januar 1991 wird der Abstand auf 25,0 v.H. des Anfangsabstands verringert;

- am 1. Januar 1992 wird der Abstand auf 12,5 v.H. des Anfangsabstands verringert.

Ab 1. Januar 1993 wendet das Königreich Spanien die Präferenzzollsätze in vollem Umfang an.

Für zubereitete oder haltbar gemachte Sardinen der Tarifstelle 16.04 D des Gemeinsamen Zolltarifs wendet das Königreich Spanien jedoch einen Zollsatz an, durch den der Abstand zwischen dem Ausgangszollsatz und dem Präferenzzollsatz nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Zeitplan verringert wird.

(5) Ausgangszollsatz im Sinne der Absätze 1 und 4 ist der in Artikel 3 Absatz 1 festgelegte Ausgangszollsatz. Für Hauskaninchen der Tarifstelle 01.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs wird der Ausgangszollsatz jedoch auf 6,5 v.H. festgelegt.

Artikel 8

Bei den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Waren wendet das Königreich Spanien mit Inkrafttreten dieser Verordnung hinsichtlich der nichttariflichen Vorteile und der Senkungen der Abschöpfungen die Regelung an, die sich aus den Abkommen ergibt.

Artikel 9

(1) Bei den folgenden Waren mit Ursprung in den Mittelmeerdrittländern können bei der Einfuhr nach Spanien mengenmässige Beschränkungen angewandt werden: a) bis zum 31. Dezember 1989 bei den in Anhang VI aufgeführten Waren;

b) bis zum 31. Dezember 1995 bei den in Anhang VII aufgeführten Waren;

c) bei den Waren, die nach Artikel 81 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals zur Gemeinschaft unter den ergänzenden Handelsmechanismus fallen, welcher bei der Einfuhr von Waren aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 nach Spanien Anwendung findet ; ausgenommen sind die Waren der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72.

(2) Bis zum 31. Dezember 1990 können bei der Einfuhr nach Spanien mengenmässige Beschränkungen bei den Waren mit Ursprung in der Türkei angewandt werden, die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 136/66/EWG - in Buchstabe a) aufgeführt sind, mit Ausnahme von Sojabohnen der Tarifstelle ex 12.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs;

- in Buchstabe b) aufgeführt sind, mit Ausnahme der Waren der Tarifstelle 15.17 B II und 23.04 B des Gemeinsamen Zolltarifs.

(3) Bis zum 31. Dezember 1992 können für die in Anhang VIII aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in den Mittelmeerdrittländern bei der Einfuhr nach Spanien mengenmässige Beschränkungen beibehalten werden.

Artikel 10

Bei den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Waren, für die am 1. März 1986 keine gemeinsame Marktorganisation bestand, finden die Abkommensbestimmungen über die Beseitigung der Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle und die Beseitigung der mengenmässigen Beschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung keine Anwendung auf diese Abgaben, Beschränkungen und Maßnahmen, wenn sie zum Zeitpunkt des Beitritts Spaniens zur Gemeinschaft Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktorganisation in Spanien sind.

Diese Bestimmung gilt nur bis zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für diese Waren, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1995, soweit dies für die Beibehaltung der einzelstaatlichen Marktorganisation unbedingt erforderlich ist.

Abschnitt III Kanarische Inseln und Ceuta und Melilla

Artikel 11

(1) Unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen gilt im Handel der Kanarischen Inseln und von Ceuta und Melilla mit den Mittelmeerdrittländern die gleiche Regelung wie zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern, sofern diese für Ursprungswaren der Kanarischen Inseln und von Ceuta und Melilla die gleiche Behandlung einräumen, die sie der Gemeinschaft gewähren.

(2) Die auf den Kanarischen Inseln und in Ceuta und Melilla bestehenden Zölle für Waren, die nicht unter Anhang II des Vertrages fallen, sowie die auf den Kanarischen Inseln bestehende Abgabe mit der Bezeichnung "arbitrio insular - tarifa general" werden gegenüber Ursprungswaren der Mittelmeerdrittländer nach dem gleichen Zeitplan und nach den gleichen Bedingungen abgeschafft, wie dies in den Artikeln 2, 3 und 4 vorgesehen ist.

(3) Die auf den Kanarischen Inseln und in Ceuta und Melilla bestehenden Zölle für Waren des Anhangs II des Vertrages mit Ursprung in den Mittelmeerdrittländern werden schrittweise an die von der Gemeinschaft auf diese Waren erhobenen Präferenzzollsätze angeglichen, wobei diese Gebiete jedoch für diese Waren eine günstigere Behandlung einräumen können, als die von der Gemeinschaft gewährt wird.

In keinem Fall dürfen jedoch der Zeitplan und die Bedingungen für die Angleichung über die in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Zeitpläne und Bedingungen hinausgehen.

(4) Die Abgabe der Kanarischen Inseln mit der Bezeichnung "arbitrio insular - tarifa especial" wird gegenüber Waren mit Ursprung in den Mittelmeerdrittländern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung abgeschafft.

Die Abgabe kann jedoch für die Einfuhr der Waren, die in der Liste des Anhangs IX aufgeführt sind, in Höhe von 90 v.H. des Satzes, der in dieser Liste bei jeder dieser Waren angegeben ist, unter der Voraussetzung beibehalten werden, daß dieser verminderte Satz einheitlich auf alle Einfuhren der betreffenden Waren mit Ursprung in den Mittelmeerdrittländern angewandt wird. Die Abgabe wird zum gleichen Zeitpunkt wie gegenüber der Gemeinschaft abgeschafft.

Die Abgabe darf zu keiner Zeit die Höhe des spanischen Zolltarifs in seiner zur schrittweisen Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs geänderten Fassung übersteigen.

KAPITEL II FÜR DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK GELTENDE BESTIMMUNGEN

Abschnitt I Allgemeine Regelung

Artikel 12

(1) Die Portugiesische Republik beseitigt ab Inkrafttreten dieser Verordnung die Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in den Mittelmeerdrittländern.

(2) Abweichend von Absatz 1 baut die Portugiesische Republik die Einfuhrzölle auf die in Anhang X genannten Waren mit Ursprung in den Mittelmeerdrittländern schrittweise wie folgt ab: - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wird jeder Zollsatz auf 80 v.H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;

- am 1. Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 65 v.H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;

- am 1. Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;

- am 1. Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 40 v.H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;

- am 1. Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 30 v.H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;

- am 1. Januar 1992 und am 1. Januar 1993 erfolgen die beiden letzten Herabsetzungen um jeweils 15 v.H.

(3) Die nach Absatz 2 berechneten Zollsätze werden unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle angewandt, wobei die zweite Dezimalstelle entfällt.

Artikel 13

(1) Als Ausgangszollsatz, von dem aus die schrittweisen Zollsenkungen nach Artikel 12 Absatz 2 vorgenommen werden, gilt bei jeder Ware der am 1. Januar 1985 von der Portugiesischen Republik gegenüber jedem der Mittelmeerdrittländer tatsächlich angewandte Zollsatz.

(2) Abweichend von Absatz 1 beseitigt die Portugiesische Republik bei den in Anhang XI aufgeführten Waren die Zölle ausgehend von dem in diesem Anhang für jede Ware angegebenen Ausgangszollsatz, sofern diese Zölle höher sind als die von der Portugiesischen Republik am 1. Januar 1985 gegenüber jedem der Mittelmeerdrittländer tatsächlich angewandten Zölle.

Artikel 14

Wenn die Portugiesische Republik die Zollsätze für Waren, die aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 eingeführt werden, schneller aussetzt oder abbaut, als in dem festgelegten Zeitplan vorgesehen ist, so nimmt sie auch die Aussetzung oder Senkung der Zollsätze für die gleichen Waren mit Ursprung in den Mittelmeerdrittländern um den gleichen Prozentsatz vor ; ausgenommen sind Waren des Anhangs X Punkt B.

Artikel 15

(1) Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle, welche die Portugiesische Republik auf Waren mit Ursprung in den Mittelmeerdrittländern erhebt, werden mit Inkrafttreten dieses Protokolls beseitigt.

(2) Die nachstehenden Abgaben der Portugiesischen Republik im Warenverkehr mit den Mittelmeerdrittländern werden schrittweise wie folgt abgeschafft: a) Die Wertabgabe von 0,4 v.H. auf - vorübergehend eingeführte Waren,

- wiedereingeführte Waren (ausgenommen Container),

- im aktiven Veredelungsverkehr eingeführte Waren, bei denen die Einfuhrzölle auf die zu verarbeitenden Waren nach Ausfuhr der hergestellten Erzeugnisse rückvergütet werden ("drawbacks"),

wird - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf 0,2 v.H. herabgesetzt und

- am 1. Januar 1988 abgeschafft;

b) die Wertabgabe von 0,9 v.H. auf zur Überführung in den freien Verkehr eingeführte Waren wird - am 1. Januar 1989 auf 0,6 v.H. herabgesetzt,

- am 1. Januar 1990 auf 0,3 v.H. herabgesetzt,

- am 1. Januar 1991 abgeschafft.

Artikel 16

(1) Die Portugiesische Republik beseitigt mit Inkrafttreten dieser Verordnung die Finanzzölle oder den Finanzbestandteil der Zölle, die zu diesem Zeitpunkt für Einfuhren von Waren mit Ursprung in den Mittelmeerdrittländern bestehen.

(2) Für die in Anhang XII aufgeführten Waren beseitigt die Portugiesische Republik die Finanzzölle oder den Finanzbestandteil der Zölle nach dem in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Zeitplan.

(3) Macht die Portugiesische Republik von der ihr in Artikel 196 Absatz 3 der Beitrittsakte gebotenen Möglichkeit Gebrauch, den Finanzzoll oder den Finanzbestandteil eines Zolls durch eine inländische Abgabe zu ersetzen, so bildet der von der inländischen Abgabe gegebenenfalls nicht gedeckte Teilbetrag den Ausgangszoll, von dem aus der Abbau vorzunehmen ist. Dieser Teilbetrag wird im Warenverkehr mit den Mittelmeerdrittländern nach dem in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Zeitplan beseitigt.

Artikel 17

Die Portugiesische Republik behält bis zum 31. Dezember 1987 mengenmässige Beschränkungen gegenüber den Mittelmeerdrittländern bei der Einfuhr von Kraftfahrzeugen bei, die unter die zwischen der Gemeinschaft und der Portugiesischen Republik gemäß dem Protokoll Nr. 18 der Beitrittsakte vereinbarte Sonderregelung fallen.

Artikel 18

(1) Bei Waren der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 mit Ursprung in den Mittelmeerdrittländern beseitigt die Portugiesische Republik die Zölle, die den festen Teilbetrag der Abgabe darstellen, ausgehend von den in Anhang XIII genannten Ausgangszöllen und nach dem in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Zeitplan.

(2) Bei den in Absatz 1 genannten Waren mit Ursprung in der Türkei wendet die Portugiesische Republik bei dem beweglichen Teilbetrag der Abgabe die sich aus dem Abkommen ergebenden Präfenzzollsätze von dem Zeitpunkt an, von dem an während des ersten Jahres der zweiten Stufe der Übergangsregelung die Bestimmungen der zweiten Stufe auf die Grunderzeugnisse Anwendung finden, für die das Wirtschaftsjahr zuletzt beginnt.

Abschnitt II In Anhang II des Vertrages aufgeführte Waren

Artikel 19

(1) Bei den in Anhang II des Vertrages genannten Waren mit Ursprung in den Mittelmeerdrittländern wendet die Portugiesische Republik vorbehaltlich der nachstehenden besonderen Bestimmungen einen Zollsatz an, durch den der Abstand zwischen dem Ausgangszollsatz und dem Präferenzzollsatz wie folgt verringert wird: - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wird der Abstand auf 81,8 v.H. des Anfangsbestands verringert;

- am 1. Januar 1988 wird der Abstand auf 72,7 v.H. des Anfangsabstands verringert;

- am 1. Januar 1989 wird der Abstand auf 63,6 v.H. des Anfangsabstands verringert;

- am 1. Januar 1990 wird der Abstand auf 54,5 v.H. des Anfangsabstands verringert;

- am 1. Januar 1991 wird der Abstand auf 45,4 v.H. des Anfangsabstands verringert;

- am 1. Januar 1992 wird der Abstand auf 36,3 v.H. des Anfangsabstands verringert;

- am 1. Januar 1993 wird der Abstand auf 27,2 v.H. des Anfangsabstands verringert;

- am 1. Januar 1994 wird der Abstand auf 18,1 v.H. des Anfangsabstands verringert;

- am 1. Januar 1995 wird der Abstand auf 9,0 v.H. des Anfangsabstands verringert.

Ab 1. Januar 1996 wendet die Portugiesische Republik die Präferenzzollsätze in vollem Umfang an.

(2) Die Portugiesische Republik schiebt die Anwendung der Präferenzregelung für den Sektor Olivenöl, Ölsaaten und ölhaltige Früchte der Verordnung Nr. 136/66/EWG sowie deren Folgeerzeugnisse bis zum 31. Dezember 1990 auf.

Bei diesen Waren wendet die Portugiesische Republik ab 1. Januar 1991 einen Zollsatz an, mit dem der Abstand zwischen dem am 31. Dezember 1990 tatsächlich angewandten Zollsatz und dem Präferenzzollsatz wie folgt verringert wird: - am 1. Januar 1991 wird der Abstand auf 83,3 v.H. des Anfangsabstands verringert;

- am 1. Januar 1992 wird der Abstand auf 66,6 v.H. des Anfangsabstands verringert;

- am 1. Januar 1993 wird der Abstand auf 49,9 v.H. des Anfangsabstands verringert;

- am 1. Januar 1994 wird der Abstand auf 33,2 v.H. des Anfangsabstands verringert;

- am 1. Januar 1995 wird der Abstand auf 16,5 v.H. des Anfangsabstands verringert.

Ab 1. Januar 1996 wendet die Portugiesische Republik die Präferenzzollsätze in vollem Umfang an.

(3) Bis zu dem in Artikel 260 der Beitrittsakte festgelegten Beginn der zweiten Stufe schiebt die Portugiesische Republik die Anwendung der Präferenzregelung für die den nachstehenden Rechtsakten unterliegenden Waren auf: - Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1);

- Verordnung (EGW) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (2);

- Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse;

- Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (3);

- Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (4);

- Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (5);

- Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Gefluegelfleisch (6);

- Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (7);

- Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (8);

Bei diesen Waren wendet die Portugiesische Republik ab Beginn der zweiten Stufe einen Zollsatz an, mit dem der Abstand zwischen dem am Ende der ersten Stufe tatsächlich angewandten Zollsatz und dem Präferenzzollsatz wie folgt verringert wird: i) Bei fünfjähriger Dauer der zweiten Stufe wird - am 1. Januar 1991 der Abstand auf 83,3 v.H. des Anfangsabstands verringert;

- am 1. Januar 1992 der Abstand auf 66,6 v.H. des Anfangsabstands verringert;

- am 1. Januar 1993 der Abstand auf 49,9 v.H. des Anfangsabstands verringert;

- am 1. Januar 1994 der Abstand auf 33,2 v.H. des Anfangsabstands verringert;

- am 1. Januar 1995 der Abstand auf 16,5 v.H. des Anfangsabstands verringert;

ii) bei siebenjähriger Dauer der zweiten Stufe wird - am 1. Januar 1989 der Abstand auf 87,5 v.H. des Anfangsabstands verringert;

- am 1. Januar 1990 der Abstand auf 75 v.H. des Anfangsabstands verringert;

- am 1. Januar 1991 der Abstand auf 62,5 v.H. des Anfangsabstands verringert;

- am 1. Januar 1992 der Abstand auf 50 v.H. des Anfangsabstands verringert;

- am 1. Januar 1993 der Abstand auf 37,5 v.H. des Anfangsabstands verringert;

- am 1. Januar 1994 der Abstand auf 25 v.H. des Anfangsabstands verringert;

- am 1. Januar 1995 der Abstand auf 12,5 v.H. des Anfangsabstands verringert;

iii) ab 1. Januar 1996 wendet die Portugiesische Republik die Präferenzzollsätze in vollem Umfang an.

(4) Bei den Fischereierzeugnissen der Tarifnummern bzw. Tarifstellen 03.01, 03.02, 03.03, 05.15 A, 16.04, 16.05 und 23.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in den Mittelmeerdrittländern wendet die Portugiesische Republik einen Zollsatz an, mit dem der Abstand zwischen dem Ausgangszollsatz und dem Präferenzzollsatz wie folgt verringert wird: - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wird der Abstand auf 75 v.H. des Anfangsabstands verringert;

- am 1. Januar 1988 wird der Abstand auf 62,5 v.H. des Anfangsabstands verringert;

- am 1. Januar 1989 wird der Abstand auf 50 v.H. des Anfangsabstands verringert;

- am 1. Januar 1990 wird der Abstand auf 37,5 v.H. des Anfangsabstands verringert;

- am 1. Januar 1991 wird der Abstand auf 25 v.H. des Anfangsabstands verringert;

- am 1. Januar 1992 wird der Abstand auf 12,5 v.H. des Anfangsabstands verringert.

Ab 1. Januar 1993 wendet die Portugiesische Republik die Präferenzzollsätze in vollem Umfang an.

Für zubereitete oder haltbar gemachte Sardinen der Tarifstelle 16.04 D des Gemeinsamen Zolltarifs wendet die Portugiesische Republik jedoch einen Zollsatz an, durch den der Abstand zwischen dem Ausgangszollsatz und dem Präferenzzollsatz nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Zeitplan verringert wird.

(5) Ausgangszollsatz im Sinne der Absätze 1 und 4 ist der in Artikel 13 Absatz 1 festgelegte Ausgangszollsatz.

Artikel 20

Bei den in Artikel 19 Absatz 3 genannten Waren schiebt die Portugiesische Republik die Anwendung der sich aus den (1) ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 13. (2) ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 24. (3) ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 1. (4) ABl. Nr. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. (5) ABl. Nr. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. (6) ABl. Nr. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. (7) ABl. Nr. L 166 vom 25.6.1976, S. 1. (8) ABl. Nr. L 84 vom 27.3.1987, S. 1. Abkommen ergebenden Regelung hinsichtlich der nichttariflichen Vorteile und der Senkung der Abschöpfungen bis zu dem in Artikel 260 der Beitrittsakte festgelegten Beginn der zweiten Stufe auf.

Artikel 21

(1) Bis zum 31. Dezember 1992 können für die in Anhang XIV aufgeführten Waren mit Ursprung in den Mittelmeerdrittländern bei der Einfuhr nach Portugal mengenmässige Beschränkungen angewandt werden.

(2) Bis zum 31. Dezember 1995 können für die in Anhang XV aufgeführten Waren mit Ursprung in den Mittelmeerdrittländern bei der Einfuhr nach Portugal mengenmässige Beschränkungen beibehalten werden.

(3) Bis zum 31. Dezember 1990 können für Ölsaaten und ölhaltige Früchte sowie nichtentfettetes Mehl und alle pflanzlichen Öle - mit Ausnahme von Olivenöl, das zum Verzehr auf dem portugiesischen Inlandsmarkt bestimmt ist - mit Ursprung in den Mittelmeerdrittländern bei der Einfuhr nach Portugal mengenmässige Beschränkungen angewandt werden.

(4) Bis zum 31. Dezember 1992 können für die in Anhang XVI aufgeführten Waren mit Ursprung in den Mittelmeerdrittländern bei der Einfuhr nach Portugal mengenmässige Beschränkungen beibehalten werden.

Artikel 22

Bei den in Artikel 19 Absatz 1 genannten Waren, für die am 1. März 1986 keine gemeinsame Marktorganisation bestand, finden die Abkommensbestimmungen über die Beseitigung der Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle und die Beseitigung der mengenmässigen Beschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung keine Anwendung auf diese Abgaben, Beschränkungen und Maßnahmen, wenn sie zum Zeitpunkt des Beitritts Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktorganisation in Portugal sind.

Diese Bestimmung gilt nur bis zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für diese Waren, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1995, soweit dies für die Beibehaltung der einzelstaatlichen Marktorganisation unbedingt erforderlich ist.

KAPITEL III ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Die Änderungen der Ursprungsregeln, die sich infolge des Beitritts Spaniens und Portugals als erforderlich erwiesen und von den Kooperationsräten beschlossen wurden, gelten für die in dieser Verordnung genannten Erzeugnissen.

Artikel 24

In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 449/86 wird nach dem Begriff "der Schweiz" folgendes eingefügt : "sowie mit Ägypten, Algerien, Jordanien, Libanon, Tunesien und der Türkei".

Artikel 25

Diese Verordnung tritt am 1. September 1987 in Kraft.

Sie gilt für jedes Mittelmeerdrittland bis zum Inkrafttreten des jeweiligen Protokolls.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. August 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. E. TYGESEN

ANHANG I Liste zu Artikel 2

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ANHANG II Liste zu Artikel 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich

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ANHANG III Liste zu Artikel 5 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

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ANHANG IV Liste zu Artikel 5 Absatz 1 letzter Unterabsatz

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ANHANG V

Liste zu Artikel 6 Für alle Länder ausser der Türkei

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Liste zu Artikel 6 Für die Türkei

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ANHANG VI Liste zu Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a)

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ANHANG VII Liste zu Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b)

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ANHANG VIII Liste zu Artikel 9 Absatz 3

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ANHANG IX Liste zu Artikel 11 Absatz 4

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ANHANG X Liste zu Artikel 12 Absatz 2

A. Empfindliche Waren gegenüber der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985

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B. Empfindliche Waren gegenüber den Mittelmeerländern

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ANHANG XI Liste zu Artikel 13 Absatz 2

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ANHANG XII Liste zu Artikel 16 Absatz 2

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ANHANG XIII

Liste zu Artikel 18 Für alle Länder ausser der Türkei

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Liste zu Artikel 18 Für die Türkei

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ANHANG XIV Liste zu Artikel 21 Absatz 1

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ANHANG XV Liste zu Artikel 21 Absatz 2

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ANHANG XVI Liste zu Artikel 21 Absatz 4

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