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Dokument 31986R0788
Commission Regulation (EEC) No 788/86 of 17 March 1986 fixing the free-at-Spanish-frontier values applicable on imports of certain cheeses originating in and coming from Switzerland
Verordnung (EWG) Nr. 788/86 der Kommission vom 17. März 1986 zur Festsetzung der bei der Einfuhr bestimmter Käsesorten mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz anwendbaren spanischen Frei-Grenze-Werte
Verordnung (EWG) Nr. 788/86 der Kommission vom 17. März 1986 zur Festsetzung der bei der Einfuhr bestimmter Käsesorten mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz anwendbaren spanischen Frei-Grenze-Werte
ABl. L 74 vom 19.3.1986, S. 20-21
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
In Kraft
Verordnung (EWG) Nr. 788/86 der Kommission vom 17. März 1986 zur Festsetzung der bei der Einfuhr bestimmter Käsesorten mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz anwendbaren spanischen Frei-Grenze-Werte
Amtsblatt Nr. L 074 vom 19/03/1986 S. 0020 - 0021
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 788/86 DER KOMMISSION vom 17. März 1986 zur Festsetzung der bei der Einfuhr bestimmter Käsesorten mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz anwendbaren spanischen Frei-Grenze-Werte DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 774/86 des Rates vom 28. Februar 1986 über die Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Österreich, Finnland, Norwegen, Schweden und der Schweiz infolge des Beitritts Spaniens und Portugals (1), insbesondere auf Artikel 1 und auf Anhang V Ziffer 1 Buchstabe d), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 774/86 legt die Regelung fest, die ab 1. März 1986 im Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Österreich, Finnland, Norwegen, Schweden und der Schweiz anwendbar ist. In ihrem Anhang V ist vorgesehen, daß sich die Schweiz verpflichtet, gegebenenfalls einen spanischen Frei-Grenze-Wert einzuhalten. Dieser Wert sollte deshalb nach Maßgabe der auf dem spanischen Markt für die betreffenden Käsesorten festgestellten Preise, vermindert um die gesamten Einfuhrabgaben, bestimmt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die bei der Einfuhr bestimmter Käsesorten mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz, die von einer genehmigten Bescheinigung begleitet sind, anzuwendenden Frei-Grenze-Werte werden wie folgt bestimmt: 1.2 // // // Warenbezeichnung // Frei-Grenze-Wert in ECU/100 kg Eigengewicht // // // // // Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz, Appenzeller, Freiburger Vacherin und Tête de Moine, weder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fettgehalt von mindestens 45 Gewichtshundertteilen in der Trockenmasse, mit einer Reifezeit von mindestens zwei Monaten für Freiburger Vacherin und mindestens drei Monaten für die anderen, der Tarifstelle 04.04 A des Gemeinsamen Zolltarifs: // // - in Standard-Laiben mit Rinde und mit einem Frei-Grenze-Wert von mindestens // 331,82 // - in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit Rinde an mindestens einer Seite, mit einem Eigengewicht von 1 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg und mit einem Frei-Grenze-Wert von mindestens // 356,00 // Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz, Appenzeller, Freiburger Vacherin und Tête de Moine, weder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fettgehalt von mindestens 45 Gewichtshundertteilen in der Trockenmasse, mit einer Reifezeit von mindestens zwei Monaten für Freiburger Vacherin und mindestens drei Monaten für die anderen, der Tarifstelle 04.04 A des Gemeinsamen Zolltarifs: // // - in Standard-Laiben mit Rinde und mit einem Frei-Grenze Wert von mindestens (1) ABl. Nr. L 56 vom 1. 3. 1986. // // // Warenbezeichnung // Frei-Grenze-Wert in ECU/100 kg Eigengewicht // // // // - in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit Rinde an mindestens einer Seite, mit einem Eigengewicht von 1 kg oder mehr und mit einem Frei-Grenze-Wert von mindestens // 380,18 // - in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit einem Eigengewicht von 450 g oder weniger und mit einem Frei-Grenze-Wert von mindestens // 414,03 // Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger) aus entrahmter Milch mit Zusatz von feinvermahlenen Kräutern hergestellt, der Tarifstelle 04.04 B des Gemeinsamen Zolltarifs // - // Tilsiter mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 48 Gewichtshundertteilen oder weniger der Tarifstelle 04.04 E I b) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs // - // Tilsiter mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von mehr als 48 Gewichtshundertteilen der Tarifstelle 04.04 E I b) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs // - // Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform, zu dessen Herstellung keine anderen Käsesorten als Emmentaler, Greyerzer und Appenzeller und gegebenenfalls als Zusatz Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger) verwendet worden sind, in Aufmachung für den Einzelverkauf und mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 56 Gewichtshundertteilen oder weniger, der Tarifstelle 04.04 D des Gemeinsamen Zolltarifs, mit einem Frei-Grenze-Wert von mindestens // 239,79 // // Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. März 1986. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. März 1986 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident // 356,00