Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.
Dokument 31984R1889
Council Regulation (EEC) No 1889/84 of 26 June 1984 introducing special measures of Community interest relating to transport infrastructure
Verordnung (EWG) Nr. 1889/84 des Rates vom 26. Juni 1984 über im Gemeinschaftsinteresse liegende Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur
Verordnung (EWG) Nr. 1889/84 des Rates vom 26. Juni 1984 über im Gemeinschaftsinteresse liegende Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur
ABl. L 177 vom 4.7.1984, S. 4-6
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
In Kraft
Verordnung (EWG) Nr. 1889/84 des Rates vom 26. Juni 1984 über im Gemeinschaftsinteresse liegende Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur
Amtsblatt Nr. L 177 vom 04/07/1984 S. 0004 - 0006
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1889/84 DES RATES vom 26. Juni 1984 über im Gemeinschaftsinteresse liegende Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Der Europäische Rat vom 17./19. Juni 1983 in Stuttgart hat Schlußfolgerungen verabschiedet. Es ist erforderlich, im Gemeinschaftsinteresse liegende Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur zu treffen, die einen Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu Verkehrsinfrastrukturvorhaben oder -maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland und im Vereinigten Königreich einschließen. Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft sollte unlängst begonnen oder noch zu beginnenden Vorhaben von Gemeinschaftsinteresse oder derzeit durchgeführten oder noch durchzuführenden Maßnahmen zur Ausführung bereits begonnener Vorhaben von Gemeinschaftsinteresse zugute kommen. Der Gesamtbetrag des erforderlichen Gemeinschaftsbeitrags zu den genannten Sondermaßnahmen wird auf 461 Millionen ECU bei den Vorhaben oder Maßnahmen im Vereinigten Königreich und auf 10 Millionen ECU bei den Vorhaben oder Maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland veranschlagt. Die Vorhaben oder Maßnahmen müssen genau bezeichnet werden, und es sind zugleich die erforderlichen Angaben zu machen, damit nur solche Vorhaben oder Maßnahmen berücksichtigt werden, die in ihrem Bereich einem Gemeinschaftsinteresse entsprechen. Die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Vorhaben oder Maßnahmen muß unbeschadet der in den Verträgen und in der Haushaltsordnung vorgesehenen Kontrollen von der Kommission überwacht werden. Im Vertrag sind entsprechende besondere Befugnisse nicht vorgesehen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich werden im Jahr 1984 im Gemeinschaftsinteresse liegende Sondermaßnahmen auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur getroffen. Die Gemeinschaft leistet nach Maßgabe dieser Verordnung einen Finanzbeitrag, der auf 461 Millionen ECU zugunsten des Vereinigten Königreichs und auf 10 Millionen ECU zugunsten der Bundesrepublik Deutschland veranschlagt wird. Artikel 2 (1) Die im Gemeinschaftsinteresse liegenden Sondermaßnahmen werden mittels eines finanziellen Beitrags zu Vorhaben oder Maßnahmen verwirklicht, die zur Durchführung der gemeinsamen Verkehrspolitik, im besonderen zur harmonischen Entwicklung eines ausgewogenen Infrastrukturnetzes, beitragen und eines oder mehrere der nachstehenden Ziele betreffen: a) Beseitigung der notorischen Verkehrsengpässe in der Gemeinschaft; b) Verbesserung der für die Entwicklung des Personen- und Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft wichtigen Verkehrsachsen. Die Vorhaben oder Maßnahmen sollen möglichst die Hauptstrecken jedes Verkehrsträgers betreffen. (2) Die Vorhaben oder Maßnahmen werden der Kommission mit allen Angaben vorgelegt, die erforderlich sind, um folgendes zu beurteilen: - ihre Übereinstimmung mit den Zielen des Absatzes 1; - ihre Übereinstimmung mit den Auswahlkriterien des Artikels 3; - ihr Gemeinschaftsinteresse unter Berücksichtigung der gemeinsamen Verkehrspolitik; - die Möglichkeiten, die Durchführung jedes Vorhabens oder jeder Maßnahme zu verfolgen und die Ausgaben dafür zu kontrollieren. (3) Die Kommission kann alle weiteren Auskünfte anfordern, die zur Prüfung der Vorhaben oder Maßnahmen notwendig sind. Artikel 3 Die Vorhaben oder Maßnahmen kommen für einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft in Betracht, wenn sie ganz oder teilweise von der öffentlichen Hand finanziert werden und ein Gemeinschaftsinteresse anhand folgender Kriterien aufweisen: - Umfang des grenzueberschreitenden Verkehrs und/oder des Durchgangsverkehrs; - Art des bestehenden Verkehrsengpasses und erforderliche Verbesserungen; - mögliche konkrete Verbesserungen der Zugangswege zu Häfen und Flughäfen, die Verbindungen mit anderen Mitgliedstaaten bedienen; - Vereinbarkeit mit anderen Politiken der Gemeinschaft; - Wettbewerbsneutralität. Artikel 4 (1) Die Kommission prüft die Vorhaben oder Maßnahmen, die ihr von jedem der betreffenden Mitgliedstaaten aufgrund dieser Verordnung vorgelegt werden, und unterrichtet den in Artikel 7 genannten Ausschuß darüber. (2) Die Kommission entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 8 a) über die Vorhaben oder Maßnahmen, die nach den Zielen des Artikels 2 Absatz 1 und nach den Kriterien des Artikels 3 einen Beitrag der Gemeinschaft verdienen; b) über die Höhe des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft im Rahmen der verfügbaren Mittel. (3) Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft darf für jedes Vorhaben oder jede Maßnahme insgesamt 60 v. H. der für die Durchführung vorgesehenen öffentlichen Ausgaben nicht überschreiten. (4) Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft wird nur für Vorhaben oder Maßnahmen gewährt, die ab 1. Januar 1983 in Angriff genommen wurden. Für Vorhaben, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wurden, wird kein Beitrag gewährt. (5) Die Entscheidungen der Kommission gemäß Absatz 2 werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Artikel 5 (1) Die Mittel für die Sondermaßnahmen nach dieser Verordnung werden in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt. (2) Hat die Durchführung des Vorhabens oder der Maßnahme bereits begonnen, so wird eine Anzahl in Höhe des Gemeinschaftsanteils an dem bereits gebundenen Betrag gemäß Bescheinigung des betreffenden Mitgliedstaats geleistet; die Anzahlung darf 90 v. H. des Gesamtbeitrags der Gemeinschaft nicht überschreiten. Die Kommission vergewissert sich zuvor, daß das Vorhaben oder die Maßnahme in Übereinstimmung mit dieser Verordnung durchgeführt wurde. In allen anderen Fällen leistet die Kommission eine Anzahlung in Höhe von 50 v. H. sobald sie die Entscheidung nach Artikel 4 Absatz 2 getroffen hat. Eine weitere Anzahlung in Höhe von 40 v. H. wird geleistet, wenn die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Vorhaben oder der Maßnahme zu 50 v. H. getätigt worden sind. (3) Die restlichen 10 v. H. werden unmittelbar nach der von der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats bescheinigten Ausschöpfung des in Absatz 2 bezeichneten Betrags gezahlt, sofern das Vorhaben oder die Maßnahme planmässig durchgeführt wird und Kontrollen an Ort und Stelle nach dem Verfahren des Artikels 6 vorgenommen worden sind. Artikel 6 (1) Die Kommission vergewissert sich, daß jedes Vorhaben oder jede Maßnahme gemäß dieser Verordnung, den zu ihrer Anwendung erlassenen Bestimmungen sowie den aufgrund von Artikel 209 des Vertrages erlassenen Verordnungen durchgeführt wird. Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten stellt hierfür der Kommission alle von ihr angeforderten Informationen zur Verfügung und trifft in bezug auf die von der Gemeinschaft unterstützten Vorhaben oder Maßnahmen alle Vorkehrungen, um die Kontrollen zu erleichtern, die die Kommission für zweckdienlich hält, einschließlich der Kontrollen, die auf ihren Antrag mit Einverständnis des betreffenden Mitgliedstaats von dessen zuständigen Behörden an Ort und Stelle vorgenommen werden und an denen Bedienstete der Kommission teilnehmen können. Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten hält drei Jahre lang nach Zahlung des in Artikel 5 Absatz 3 bezeichneten Restbetrags alle Ausgabenbelege oder beglaubigte Abschriften davon zur Verfügung der Kommission. (2) Wird ein Vorhaben oder eine Maßnahme nicht gemäß dieser Verordnung durchgeführt oder treten erhebliche Abweichungen von den zur Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen auf, so kann die Kommission die noch ausstehenden Zahlungen aussetzen. In diesem Fall kann sie beschließen, daß die gezahlten oder noch zu zahlenden Beträge nach dem Verfahren des Artikels 8 anderen aufgrund dieser Verordnung vorgelegten Vorhaben oder Maßnahmen zugewiesen werden. Kommen nach Ansicht der Kommission keine anderen Vorhaben oder Maßnahmen für eine derartige Finanzierung in Betracht, so zieht sie die ausgezahlten Beträge wieder ein. Artikel 7 (1) Es wird ein Beratender Ausschuß - im folgenden »Ausschuß" genannt - eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. (2) Im Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. Artikel 8 (1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ausschusses diesen von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats. (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß Entwürfe der zu treffenden Entscheidungen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Entwürfen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der Frage festsetzen kann, Stellung. Der Ausschuß beschließt mit der in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages vorgesehenen qualifizierten Mehrheit. (3) Die Kommission trifft nach Stellungnahme des Ausschusses Entscheidungen, die sofort anwendbar sind. Artikel 9 Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten trifft im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Maßnahmen, um den aufgrund dieser Verordnung gewährten finanziellen Beitrag in angemessener Weise allgemein bekanntzumachen. Artikel 10 Die Kommission erstattet dem Rat und dem Europäischen Parlament alle sechs Monate, gerechnet ab Inkrafttreten dieser Verordnung, Bericht über die Anwendung dieser Verordnung. Artikel 11 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Fontainebleau am 26. Juni 1984. Im Namen des Rates Der Präsident C. CHEYSSON (1) ABl. Nr. C 340 vom 17. 12. 1983, S. 4. (2) ABl. Nr. C 104 vom 16. 4. 1984, S. 22.