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Dokument 31984R1872

Verordnung (EWG) Nr. 1872/84 des Rates vom 28. Juni 1984 über gemeinschaftliche Umweltaktionen

ABl. L 176 vom 3.7.1984, S. 1-5 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 03/07/1987

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1984/1872/oj

31984R1872

Verordnung (EWG) Nr. 1872/84 des Rates vom 28. Juni 1984 über gemeinschaftliche Umweltaktionen

Amtsblatt Nr. L 176 vom 03/07/1984 S. 0001 - 0005
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 5 S. 0029
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 5 S. 0029


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1872/84 DES RATES

vom 28. Juni 1984

über gemeinschaftliche Umweltaktionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft hat gemäß Artikel 2 des Vertrages unter anderem zur Aufgabe, die harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, eine beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung und eine grössere Stabilität zu fördern.

Der Rat hat mit seiner Erklärung vom 22. November 1973 (4) ein Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz festgelegt, das am 17. Mai 1977 (5) fortgeschrieben wurde. In ihrer Entschließung vom 7. Februar 1983 haben der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten die allgemeine Ausrichtung eines Aktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz (1982-1986) (6) gebilligt.

Um die Zielsetzungen dieses Aktionsprogramms in vollem Umfang zu verwirklichen, sollte die Gemeinschaft einen finanziellen Beitrag zur Durchführung einer Reihe besonderer Maßnahmen leisten.

Die Entwicklung sogenannter »sauberer" Technologien ist ein hervorragendes Mittel, um eine vorbeugende Herabsetzung der Verunreinigungen auf möglichst ökonomische Weise und eine sparsamere Verwendung der natürlichen Ressourcen zu erreichen.

Die Entwicklung dieser Technologien wird sich auf die Innovation und auf die Beschäftigungslage günstig auswirken.

Ausserdem müssen einige Ergebnisse der gemeinschaftlichen Forschungs- und Entwicklungsprogramme in den Bereichen Umwelt (7) und Rohstoffe (8) ausgewertet werden.

Die Erfahrung zeigt, daß die Erarbeitung neuer Messtechniken und -verfahren sowie neuer Techniken und Verfahren für die Überwachung der Qualität der natürlichen Umwelt gefördert werden muß.

Es ist wichtig, daß die Gemeinschaft in Anwendung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (9) zur Erhaltung oder Wiederherstellung hochgradig gefährdeter Lebensräume bedrohter Arten beiträgt.

Die Gemeinschaft sollte im Rahmen ihrer budgetären Möglichkeiten Vorhaben im Bereich der sauberen Technologien und der Verfahren für die Messung und die Überwachung der Qualität der natürlichen Umwelt sowie Maßnahmen - im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 79/409/EWG - zur Erhaltung der Naturschutzgebiete von gemeinschaftlichem Interesse finanziell unterstützen.

Es ist ein Beratender Ausschuß einzusetzen, der der Kommission bei der Auswahl der Vorhaben, für die eine Finanzhilfe gewährt werden kann, zur Seite steht -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft kann zu den nachstehenden Bedingungen eine finanzielle Unterstützung gewähren für:

a) Demonstrationsvorhaben Entwicklung - in den in Anhang I genannten spezifischen Bereichen - von neuen sauberen, d. h. wenig oder gar nicht verschmutzenden Technologien, die im Verbrauch natürlicher Ressourcen sparsamer sein können;

b) Demonstrationsvorhaben zur Erarbeitung neuer Messtechniken und -verfahren sowie neuer Techniken und Verfahren für die Überwachung der Qualität der natürlichen Umwelt;

c) Vorhaben mit Anstosscharakter, die - in Anwendung der Richtlinie 79/409/EWG - zur Erhaltung oder Wiederherstellung hochgradig bedrohter Lebensräume gefährdeter Arten von besonderer Bedeutung für die Gemeinschaft beitragen.

Ausgeschlossen sind Vorhaben, die unter andere Gemeinschaftsprogramme fallen.

(2) Der zur Durchführung der Vorhaben für erforderlich erachtete Betrag beläuft sich auf 13 Millionen ECU, wovon 6,5 Millionen ECU auf die Vorhaben nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) und 6,5 Millionen ECU auf die Vorhaben nach Buchstabe c) entfallen.

Die entsprechenden Mittel werden in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt.

(3) Die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft kann sich für Vorhaben nach Absatz 1 Buchstabe a) auf höchstens 30 %, für Vorhaben nach Absatz 1 Buchstabe b) auf höchstens 30 % und für Vorhaben nach Absatz 1 Buchstabe c) auf höchstens 50 % der Vorhabenskosten belaufen.

Artikel 2

(1) Für eine finanzielle Unterstützung kommen nur Vorhaben in Betracht, die von gemeinschaftlichem Interesse sowie für den Umweltschutz und/oder für die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen von Bedeutung sind.

(2) Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Vorhaben müssen

- Techniken und Verfahren mit Innovationscharakter einführen, bei denen das Forschungsstadium als abgeschlossen gelten kann, die aber noch nicht erprobt worden sind bzw. in der Gemeinschaft noch nicht bestehen;

- aufgrund ihres Demonstrationscharakters geeignet sein, das Entstehen weiterer Einrichtungen desselben Typs, durch die die Umweltbelastungen erheblich verringert werden können, zu fördern;

- vorrangig solche Einrichtungen und Verfahren betreffen, die aufgrund ihrer grossen Emissionsmengen oder der besonderen Gefährlichkeit ihrer Emissionen eine ernste Belastung für die Umwelt darstellen, wobei gleichzeitig eine Verringerung des Verbrauchs natürlicher Ressourcen angestrebt werden muß.

(3) Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Vorhaben müssen sich in erster Linie auf die wichtigsten Luft-, und Bodenschadstoffe beziehen und zur Harmonisierung der Meßverfahren und zur Vergleichbarkeit der Messergebnisse in der Gemeinschaft beitragen.

(4) Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Vorhaben wird die finanzielle Unterstützung nach Maßgabe der Bedeutung des Gebiets für die Gemeinschaft und der Dringlichkeit der betreffenden Unterstützung gewährt.

Artikel 3

(1) Anträge auf finanzielle Unterstützung von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Vorhaben, die im Anschluß an eine von der Kommission ausgearbeitete und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Ausschreibung gestellt werden, sind mit einer Durchschrift für die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten an die Kommission zu richten und müssen die in Anhang II aufgeführten Angaben enthalten.

(2) Anträge auf finanzielle Unterstützung für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Vorhaben sind von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu richten und müssen die in Anhang III aufgeführten Angaben enthalten.

Artikel 4

(1) Es wird ein Beratender Ausschuß eingesetzt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Kommission hört den Beratenden Ausschuß insbesondere zu folgendem an:

i) den allgemeinen Bedingungen für die Einreichung der in Artikel 3 genannten Anträge auf finanzielle Unterstützung;

ii) der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Ausschreibung;

iii) den zusätzlichen Kriterien, die für die Auswahl der Vorhaben vorzusehen sind, für die ein Antrag auf finanzielle Unterstützung eingereicht wird;

iv) dem allgemeinen Umfang der finanziellen Unterstützung von Vorhaben;

v) der Auswahl der finanziell zu unterstützenden Vorhaben gemäß Artikel 5;

vi) der Regelung der Eigentumsverhältnisse in bezug auf die Ergebnisse und der Regelung für ihre Verbreitung. Artikel 5

(1) Die Kommission entscheidet über die finanzielle Unterstützung oder Nichtunterstützung von Vorhaben nach Anhörung des in Artikel 4 vorgesehenen Beratenden Ausschusses aufgrund dessen Stellungnahmen.

(2) Die Entscheidung der Kommission wird unverzueglich dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt. Sie wird nach Ablauf einer Frist von zwanzig Werktagen anwendbar, sofern während dieser Zeit kein Mitgliedstaat den Rat mit dieser Frage befasst hat.

(3) Wird der Rat befasst, so beschließt er binnen vierzig Werktagen nach seiner Befassung mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 148 des Vertrages über die Entscheidung der Kommission

Artikel 6

In den Genuß der Finanzhilfe gemäß dieser Verordnung können natürliche Personen oder nach dem Recht der Mitgliedstaaten gegründete juristische Personen gelangen, die für das Vorhaben verantwortlich zeichnen.

Ist die Errichtung einer zur Durchführung des Vorhabens befugten juristischen Person für die beteiligten Unternehmen mit zusätzlichen Lasten verbunden, so kann dieses Vorhaben durch einfache Kooperation zwischen natürlichen oder juristischen Personen durchgeführt werden. In diesem Fall ist die Haftung für die Einhaltung der aus der Gemeinschaftshilfe resultierenden Verpflichtung in dem mit der Kommission zu schließenden Vertrag zu regeln.

Artikel 7

Die Kommission handelt die erforderlichen Verträge aus und schließt sie ab.

Der Empfänger einer finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft erstattet der Kommission jährlich oder auf Anforderung Bericht über die Erfuellung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Kommission und insbesondere über den Stand der Arbeiten im Zusammenhang mit dem Vorhaben und über die für dessen Durchführung getätigten Ausgaben.

Artikel 8

Die von der Gemeinschaft gewährten Vorteile dürfen die Wettbewerbsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die mit den in den einschlägigen Bestimmungen des Vertrages enthaltenen Grundsätzen unvereinbar sind.

Artikel 9

Im Falle der kommerziellen Verwertung der Ergebnisse eines Vorhabens kann die Gemeinschaft die Rückerstattung ihres finanziellen Beitrags gemäß den vertraglich festzulegenden Modalitäten verlangen.

Artikel 10

Die Liste der von der Gemeinschaft finanziell unterstützten Aktionen wird jährlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 11

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 1984.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. BOUCHARDEAU

(1) ABl. Nr. C 30 vom 4. 2. 1983, S. 8.

(2) ABl. Nr. C 128 vom 16. 5. 1983, S. 88.

(3) ABl. Nr. C 176 vom 4. 7. 1983, S. 1.

(4) ABl. Nr. C 112 vom 20. 12. 1973, S. 1.

(5) ABl. Nr. C 139 vom 13. 6. 1977, S. 1.

(6) ABl. Nr. C 46 vom 17. 2. 1983, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 101 vom 11. 4. 1981, S. 1.

(8) ABl. Nr. L 174 vom 21. 6. 1982, S. 23.

(9) ABl. Nr. L 103 vom 25. 4. 1979, S. 1.

ANHANG I

SAUBERE TECHNOLOGIEN - ANWENDUNGSBEREICHE

1. Oberflächenbehandlung

- Reduzierung der Abwasserbelastung durch Lösungsmittel (insbesondere chlorierte), die beim Abbeizen eingesetzt werden;

- rückstandsarme Lackierverfahren und Lösemittelrückgewinnung beim industriellen Lackieren;

- rückstandsarme Galvanisier- und Verkadmungsverfahren zur Vermeidung des Anfalls gemischter Metallhydroxidschlämme (Sonderabfälle);

- Ersetzung von Kadmium bei der Oberflächenbehandlung.

2. Lederindustrie

- Reduzierung der Abwasserbelastung mit Chromsalzen und organischen Rückständen (z. B. Fette) durch Prozeßmodifikationen in Gerbereien;

- Verwertung der festen Abfallstoffe.

3. Textilindustrie

- Reduzierung der Abwasserbelastung mit schwer abbaubaren Chemikalien, die im Bereich der Textilveredelung eingesetzt werden, z. B. beim Entschlichten, Bleichen, Färben, Vorbereiten zum Bedrucken und beim Appretieren; Einsatz »umweltfreundlicherer" Hilfsstoffe.

4. Zellstoff- und Papierindustrie

- Abwasserreduzierung durch Weiterentwicklung der Kreislaufschließung in Papier- und Zellstoffabriken;

- umweltfreundlichere Verfahren der Zellstoffbleiche;

- schadstoffarme Verfahren des Zellstoffaufschlusses;

- Entwicklung von Verfahren zur Druckfarbenentfernung.

5. Bergbau

- Rückgewinnung und Verwertung der Abfallstoffe.

6. Chemische Industrie

- Prozeßsubstitution/-modifizierung zur Reduzierung der Umweltbelastung durch chlorkohlenwasserstoffhaltige Produktionsrückstände aus dem Bereich chlororganischer Prozesse;

- Entwicklung rückstandsarmer Verfahren bei Sulfierungsprozessen im Bereich der organisch-chemischen Industrie, bei denen hochbelastete Sonderabfälle und Abwässer anfallen;

- Rückgewinnung und Verwertung der Lösungsmittel.

7. Agro-Nahrungsmittelindustrie

- Reduzierung der Abwasserbelastung durch Weiterentwicklung der Kreislaufschließung z. B. in Zuckerfabriken oder bei der Öl- und Margarineherstellung;

- Tierkörperbeseitigungsanstalten;

- Reduzierung der Ammonium-/Ammoniakbelastung der Abwässer;

- Rückgewinnung und Verwertung der in der Agro-Nahrungsmittelindustrie anfallenden Nebenprodukte und Abfallstoffe.

ANHANG II

LISTE DER GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1 GEFORDERTEN ANGABEN

- Eingehende Beschreibung des Vorhabens, einschließlich seiner Verwaltung und der erwarteten Ergebnisse;

- Fristen für die Durchführung des Vorhabens;

- Art und Umfang der technischen und wirtschaftlichen Probleme des Vorhabens;

- Kosten des Vorhabens, seine Rentabilität und Finanzierungsmodalitäten;

- Umfang, in dem das Experiment eine breit angelegte Einführung der Technik, des Verfahrens oder des Produktes in der Gemeinschaft fördern kann, die Aussichten einer allgemeinen Anwendung dieser Technik, dieses Verfahrens oder dieses Produktes und die möglicherweise hieraus resultierenden Vorteile für die Umwelt und die Wirtschaft insgesamt;

- alle sonstigen Angaben, die den Antrag auf finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft rechtfertigen können;

- voraussichtliche Art der Verbreitung der Ergebnisse dieses Vorhabens.

ANHANG III

LISTE DER GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 2 GEFORDERTEN ANGABEN

- Eingehende Beschreibung des Vohabens, einschließlich seiner Verwaltung und der erwarteten Ergebnisse;

- Fristen für die Durchführung des Vorhabens;

- Art und Umfang der durch das Vorhaben zu lösenden Probleme;

- Kosten des Vorhabens, seine Rentabilität und Finanzierungsmodalitäten;

- Umfang, in dem eine gemeinschaftliche finanzielle Unterstützung für die Durchführung des Vorhabens dringend erforderlich ist;

- alle sonstigen Angaben, die den Antrag rechtfertigen können;

- voraussichtliche Art der Verbreitung der Vorhabensergebnisse.

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