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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 31977R0474

Verordnung (EWG) Nr. 474/77 des Rates vom 8. März 1977 über die gesonderte Verbuchung des Betrages, der aus der Anwendung unterschiedlicher Umrechnungskurse bei den Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie, entsteht, im Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

ABl. L 64 vom 10.3.1977, S. 2-2 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1977/474/oj

31977R0474

Verordnung (EWG) Nr. 474/77 des Rates vom 8. März 1977 über die gesonderte Verbuchung des Betrages, der aus der Anwendung unterschiedlicher Umrechnungskurse bei den Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie, entsteht, im Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 064 vom 10/03/1977 S. 0002 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0125
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 17 S. 0212
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0125
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 0039
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 0039


VERORDNUNG (EWG) Nr. 474/77 DES RATES vom 8. März 1977 über die gesonderte Verbuchung des Betrages, der aus der Anwendung unterschiedlicher Umrechnungskurse bei den Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie, entsteht, im Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 209,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Haushaltsplan der Gemeinschaften sollen ab 1. Januar 1977 die Ausgaben, die sich aus der Anwendung unterschiedlicher Umrechnungskurse ergeben, in einer besonderen Haushaltszeile verbucht werden ; bei diesen Kursen handelt es sich um die repräsentativen Kurse für die Umrechnung von Beträgen für Maßnahmen, die vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden, in Landeswährung und um die Haushaltsumrechnungskurse für die Umrechnung der in Landeswährung angegebenen Ausgaben zur Verbuchung im Haushalt der Gemeinschaften.

Die zur Zahlung ermächtigten Einrichtungen im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2788/72 (3), nehmen im allgemeinen keine nach den angewandten repräsentativen Kursen aufgeschlüsselten Buchungen vor. Eine gesonderte Verbuchung auf dieser Ebene würde zu erheblichen Verwaltungsschwierigkeiten führen. Daher ist es angezeigt, für die gesonderte Verbuchung der Ausgaben, die sich aus unterschiedlichen Umrechnungskursen ergeben, auf Gemeinschaftsebene eine Methode anzuwenden, welche die Faktoren, die für die Höhe dieser Ausgaben ausschlaggebend sind, berücksichtigt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Sieht der Haushaltsplan der Gemeinschaften die gesonderte Verbuchung der Ausgaben vor, die sich aus der Anwendung repräsentativer Kurse bei der Umrechnung von Beträgen für Maßnahmen, welche vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden, in Landeswährung sowie aus der Anwendung von Haushaltsumrechnungskursen für die Umrechnung von in Landeswährung ausgedrückten Ausgaben ergeben, so erfolgt diese gesonderte Verbuchung nach einer Methode, die nach dem Verfahren von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 festzulegen ist.

(2) Die in Absatz 1 genannte Methode berücksichtigt insbesondere für jeden Mitgliedstaat den Haushaltsumrechnungskurs, die verschiedenen repräsentativen Umrechnungskurse und deren Anwendungszeiträume sowie die angewandten Zahlungsfristen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie ist ab 1. Januar 1977 anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. März 1977.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. OWEN (1)ABl. Nr. C 57 vom 7.3.1977, S. 61. (2)ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. (3)ABl. Nr. L 295 vom 30.12.1972, S. 1.

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