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Dokument 31977R3026

Verordnung (EWG) Nr. 3026/77 des Rates vom 28. November 1977 über den Abschluß des Ergänzungsprotokolls zum Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu der Gemeinschaft

ABl. L 361 vom 31.12.1977, S. 1-1 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1977/3026/oj

Verbundene internationale Übereinkunft
Verbundene internationale Übereinkunft

31977R3026

Verordnung (EWG) Nr. 3026/77 des Rates vom 28. November 1977 über den Abschluß des Ergänzungsprotokolls zum Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 361 vom 31/12/1977 S. 0001 - 0001
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 4 S. 0003
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 9 S. 0162
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 4 S. 0003
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 7 S. 0091
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 7 S. 0091


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3026/77 DES RATES vom 28. November 1977 über den Abschluß des Ergänzungsprotokolls zum Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu der Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 238,

gestützt auf den am 22. Januar 1972 unterzeichneten Vertrag über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 108 der dem Vertrag beigefügten Akte,

auf Empfehlung der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in der Erwägung, daß es infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angebracht ist, ein Ergänzungsprotokoll zur Festlegung einiger das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei betreffender Bestimmungen zu schließen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Ergänzungsprotokoll zum Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu der Gemeinschaft sowie die der Schlussakte beigefügten Erklärungen werden im Namen der Gemeinschaft geschlossen und gebilligt. Der Text des Protokolls und der Schlussakte sind dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates notifiziert der anderen Vertragspartei, daß die für das Inkrafttreten des Protokolls erforderlichen Verfahren seitens der Gemeinschaft abgeschlossen sind (2).

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. November 1977.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. OUTERS (1)ABl. Nr. C 108 vom 10.12.1973, S. 65. (2)Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

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