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Dokument 31977R1726

Verordnung (EWG) Nr. 1726/77 des Rates vom 18. Juli 1977 zur Anwendung des Beschlusses Nr. 2/76 des gemischten Ausschusses EWG-Israel über eine Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen EWG-Israel hinsichtlich der Ursprungsregeln

ABl. L 190 vom 29.7.1977, S. 1-1 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1977/1726/oj

31977R1726

Verordnung (EWG) Nr. 1726/77 des Rates vom 18. Juli 1977 zur Anwendung des Beschlusses Nr. 2/76 des gemischten Ausschusses EWG-Israel über eine Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen EWG-Israel hinsichtlich der Ursprungsregeln

Amtsblatt Nr. L 190 vom 29/07/1977 S. 0001 - 0001
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 3 S. 0116
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 4 S. 0103
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 3 S. 0116
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 4 S. 0094
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 4 S. 0094


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1726/77 DES RATES vom 18. Juli 1977 zur Anwendung des Beschlusses Nr. 2/76 des Gemischten Ausschusses EWG-Israel über eine Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen EWG-Israel hinsichtlich der Ursprungsregeln

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staate Israel (1) wurde am 11. Mai 1975 unterzeichnet und ist am 1. Juli 1975 in Kraft getreten.

Auf Grund von Artikel 24 des Protokolls Nr. 3 zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens hat der Gemischte Ausschuß EWG-Israel den Beschluß Nr. 2/76 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 hinsichtlich der Ursprungsregeln gefasst.

Dieser Beschluß ist in der Gemeinschaft zur Anwendung zu bringen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluß Nr. 2/76 des Gemischten Ausschusses EWG-Israel im Anhang zu dieser Verordnung findet in der Gemeinschaft Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 1977 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 1977.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. HUMBLET (1)ABl. Nr. L 136 vom 28.5.1975, S. 1.

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