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Dokument 31976R1416

Verordnung (EWG) Nr. 1416/76 des Rates vom 1. Juni 1976 betreffend Finanzvorschriften für das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

ABl. L 164 vom 24.6.1976, S. 1-15 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft: Dieser Rechtsakt wurde geändert. Aktuelle konsolidierte Fassung: 26/07/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1976/1416/oj

31976R1416

Verordnung (EWG) Nr. 1416/76 des Rates vom 1. Juni 1976 betreffend Finanzvorschriften für das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

Amtsblatt Nr. L 164 vom 24/06/1976 S. 0001 - 0015
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0091
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0080
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0080
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 1 S. 0194
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 1 S. 0194


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1416/76 DES RATES vom 1. Juni 1976 betreffend Finanzvorschriften für das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 209,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (1),

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die vorgezeichnete Verordnung formuliert die Grundregeln für die Verwaltung des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, nachstehend "Zentrum" genannt, für die Festsetzung des jährlichen Zuschusses aus Mitteln des Haushalts der Gemeinschaften, für die Aufstellung und Feststellung des Einnahmen- und Ausgabenplans sowie für die Kontrollen, denen das Zentrum unterliegt.

Es ist erforderlich, die Modalitäten für die Aufstellung und Ausführung des Einnahmen- und Ausgabenplans des Zentrums sowie für die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung vorzusehen. Ferner ist es notwendig, die Vorschriften über die Verantwortung der Anweisungsbefugten und der Rechnungsführer festzulegen und die Kontrolle ihrer Verantwortung zu organisieren.

Das Zentrum besteht im Rahmen der Gemeinschaften und übt seine Tätigkeit unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts aus. Daher sollten die Finanzvorschriften für das Zentrum, soweit für seine Arbeitsweise nicht andere Bestimmungen erforderlich sind, nach Möglichkeit den Vorschriften der Haushaltsordnung vom 25. April 1973 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) entsprechen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 1

(1) Jedes Jahr werden in einem Einnahmen- und Ausgabenplan die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Zentrums veranschlagt und bewilligt.

(2) Die Ausgaben können für einen das Rechnungsjahr überschreitenden Zeitraum nur nach Maßgabe der im Einnahmen- und Ausgabenplan vorgesehenen besonderen Einzelheiten bewilligt werden.

Die Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit Verträgen, die nach den örtlichen Gepflogenheiten für eine die Dauer des Rechnungsjahres überschreitende Laufzeit geschlossen werden, fallen nicht unter Unterabsatz 1. Diese Ausgaben werden unter dem Einnahmen- und Ausgabenplan des Rechnungsjahres verbucht, in dem sie getätigt werden.

Artikel 2

Die in dem Einnahmen- und Ausgabenplan eingesetzten Mittel sind nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu verwenden. (1)ABl. Nr. L 39 vom 13.2.1975, S. 1. (2)ABl. Nr. C 100 vom 3.5.1976, S. 13. (3)ABl. Nr. L 116 vom 1.5.1973, S. 1.

Artikel 3

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe in den Einnahmen- und Ausgabenplan einzusetzen und in der Abrechnung auszuweisen.

Die Gesamteinnahmen dienen zur Deckung der Gesamtausgaben.

(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 dürfen alle Einnahmen mit einer bestimmten Zweckwidmung wie Einkünfte aus Stiftungen, Subventionen, Schenkungen und Vermächtnissen nicht für einen anderen Zweck verwendet werden.

Nach Unterrichtung der Kommission kann der Verwaltungsrat alle Zuwendungen zugunsten des Zentrums wie Stiftungen, Subventionen, Schenkungen und Vermächtnisse annehmen.

Die Annahme von Zuwendungen, die mit Belastungen irgendwelcher Art verbunden sein können, bedarf der Genehmigung der Kommission, die sich binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrags des Verwaltungsrats hierzu äussert. Wird innerhalb dieses Zeitraums kein Einwand erhoben, so entscheidet der Verwaltungsrat endgültig über die Annahme.

Artikel 4

Einzahlungen oder Auszahlungen dürfen nur im Wege der Verbuchung unter einem Artikel des Einnahmen- und Ausgabenplans vorgenommen werden.

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, dürfen Mittelbindungen nur im Rahmen der für das Rechnungsjahr bewilligten Mittel oder der für spätere Rechnungsjahre erteilten Genehmigungen vorgenommen werden.

Auszahlungsanordnungen dürfen nur im Rahmen der bewilligten Mittel erteilt werden. Die Einnahmen werden in voller Höhe und ohne Anrechnung auf die Ausgaben gebucht, soweit Artikel 22 nichts anderes bestimmt.

Artikel 5

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Die Einnahmen eines Rechnungsjahres werden für das Rechnungsjahr ausgewiesen, in dem sie eingegangen sind.

Soweit in Artikel 6 nichts anderes bestimmt ist, dürfen die bewilligten Mittel nur nach vorheriger ordnungsgemässer Mittelbindung und nur zur Bestreitung von Ausgaben des Rechnungsjahres, für das sie bewilligt worden sind, sowie zur Erfuellung von Zahlungsverpflichtungen aus früheren Rechnungsjahren, für die keine Mittel auf das laufende Rechnungsjahr übertragen worden sind, verwendet werden.

Die Ausgaben eines Rechnungsjahres sind in der Abrechnung dieses Rechnungsjahres auszuweisen, soweit die Auszahlungsanordnungen bis zum 31. Dezember beim Finanzkontrolleur eingegangen und die Zahlungen bis spätestens zum 15. Januar des darauffolgenden Jahres geleistet worden sind.

Artikel 6

(1) a) Die Mittel für das Personal können nicht übertragen werden.

b) Die am 31. Dezember nicht gebundenen Mittel können nur auf das folgende Rechnungsjahr übertragen werden.

c) Die Mittel, die zur Erfuellung der zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember ordnungsgemäß eingegangenen Zahlungsverpflichtungen benötigt werden, sind nur auf das folgende Rechnungsjahr zu übertragen.

(2) Für die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Mittel legt die Kommission dem Rat vor dem 1. Mai die ordnungsgemäß begründeten Mittelübertragungsanträge, die ihm vom Zentrum vor dem 1. März übermittelt worden sind, vor ; sie leitet diese Anträge vor dem 1. Mai ferner dem Europäischen Parlament zu.

Sofern der Rat nicht binnen eines Monats nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit etwas anderes beschlossen hat, gelten die Mittelübertragungen als genehmigt.

(3) Die am 31. Dezember nicht verwendeten Einnahmen und verfügbaren Mittel aus den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Zuwendungen sind zu übertragen.

(4) Die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten, bis zum 31. Dezember noch nicht gebundenen Mittel, deren Übertragung auf das folgende Haushaltsjahr genehmigt worden ist, verfallen, soweit sie bis zu dessen Ablauf nicht gebunden und ausgezahlt worden sind.

(5) Eine Aufstellung der automatischen Übertragungen wird der Kommission vor dem 1. März zur Kenntnisnahme übermittelt. Die Kommission leitet diese Aufstellung dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Kenntnisnahme zu.

(6) Bei der Ausführung des Einnahmen- und Ausgabenplans wird die Verwendung der übertragenen Mittel in der Abrechnung des laufenden Rechnungsjahres getrennt und gegliedert nach Artikeln ausgewiesen.

Artikel 7

Für laufende Verwaltungsausgaben, die unter dem folgenden Rechnungsjahr zu verbuchen sind und die ihrer Art nach am Anfang dieses Rechnungsjahres fällig werden, können ab dem 15. November jedes Jahres im Vorgriff Mittelbindungen zu Lasten der für das folgende Rechnungsjahr vorgesehenen Mittel vorgenommen werden, und zwar bis zu höchstens einem Viertel der entsprechenden Gesamtmittel des laufenden Rechnungsjahres. Dies gilt jedoch nicht für neue Ausgaben, die im Einnahmen- und Ausgabenplan des laufenden Rechnungsjahres noch nicht grundsätzlich genehmigt worden sind.

Artikel 8

Ist der Einnahmen- und Ausgabenplan zu Beginn des Rechnungsjahres noch nicht endgültig festgestellt, so gilt für die Mittelbindungen und Zahlungen von Ausgaben, die im letzten ordnungsgemäß verabschiedeten Einnahmen- und Ausgabenplan grundsätzlich genehmigt worden sind, der Artikel 204 des Vertrages.

Die Zahlungen können monatlich je Kapitel bis zu einem Zwölftel der Gesamtsumme der für das vorhergehende Rechnungsjahres unter dem betreffenden Kapitel bewilligten Mittel vorgenommen werden, wobei das Zentrum jedoch monatlich höchstens über ein Zwölftel des Zuschußbetrages verfügen darf, der im Entwurf des Haushaltsplans oder, falls ein solcher nicht vorliegt, im Vorentwurf des Haushaltsplans der Gemeinschaften für das Zentrum bereitgestellt worden ist. Mittelbindungen können je Kapitel bis zu einem Viertel der Gesamtsumme der für das vorhergehende Rechnungsjahr unter dem betreffenden Kapitel bewilligten Mittel zuzueglich eines Zwölftels je abgelaufener Monat vorgenommen werden, wobei jedoch der Zuschußbetrag nicht überschritten werden darf, der im Entwurf des Haushaltsplans oder, falls ein solcher nicht vorliegt, im Vorentwurf des Haushaltsplans der Gemeinschaften für das Zentrum bereitgestellt worden ist.

Unbeschadet des Absatzes 2 kann die Kommission auf Antrag des Verwaltungsrats gleichzeitig die Verwendung von zwei oder mehreren vorläufigen Zwölfteln genehmigen, soweit die Rechnungsführung dies erfordert.

Artikel 9

Der Einnahmen- und Ausgabenplan des Zentrums und der Stellenplan werden zur Unterrichtung gleichzeitig mit dem Haushaltsplan der Gemeinschaften im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 10

Der Einnahmen- und Ausgabenplan wird in Rechnungseinheiten aufgestellt. Der Wert der Rechnungseinheit ist derjenige, der in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften definiert ist.

TITEL II AUFSTELLUNG UND GLIEDERUNG DES EINNAHMEN- UND AUSGABENPLANS

Artikel 11

(1) Spätestens am 31. März übermittelt der Verwaltungsrat des Zentrums der Kommission einen Voranschlag des Einnahmen- und Ausgabenplans des Zentrums für das folgende Jahr. Dieser Voranschlag enthält einen Stellenplan.

(2) Der Verwaltungsrat des Zentrums kann der Kommission Voranschläge von Nachtrags- und Berichtigungsplänen vorlegen. Diese Pläne werden in der gleichen Form und nach dem gleichen Verfahren vorgelegt und festgestellt wie der Plan, dessen Mittelansätze durch sie geändert werden. Sie sind unter Bezugnahme auf den letztgenannten Plan zu begründen.

Jeder Nachtragsvoranschlag ist der Kommission in der Regel spätestens bis zu dem Zeitpunkt vorzulegen, der für die Vorlage des Voranschlags für das folgende Rechnungsjahr vorgesehen ist.

(3) Die Kommission kann der Haushaltsbehörde erforderlichenfalls die geeigneten Maßnahmen vorschlagen, um alle zweckdienlichen Änderungen an dem im Haushaltsplan der Gemeinschaften eingesetzten Zuschuß gemäß Artikel 13 vorzunehmen. Die zuständigen Stellen beraten hierüber unter Berücksichtigung der Dringlichkeit.

Artikel 12

(1) Der Voranschlag des Einnahmen- und Ausgabenplans wird durch folgende Unterlagen ergänzt: - einen Stellenplan, der für jede Laufbahngruppe einen Organisationsplan enthält, aus dem die Planstellen und der tatsächliche Personalbestand zum Zeitpunkt der Vorlage des Voranschlags des Einnahmen- und Ausgabenplans hervorgehen;

- bei Änderung des Personalbestands eine Begründung für jeden neuen Stellenantrag;

- einen quartalsmässigen Voranschlag der Kassenauszahlungen und -einzahlungen.

(2) Der Verwaltungsrat stellt dem Voranschlag eine allgemeine Einleitung voran, die insbesondere folgendes enthält: - die die Mittelanforderungen begründenden Zielvorstellungen,

- die Erklärung für die Veränderungen bei den Mittelansätzen von einem Rechnungsjahr zum anderen.

Die Kommission fügt dem Voranschlag ferner eine Stellungnahme bei ; diese kann abweichende Voranschläge enthalten, die ordnungsgemäß begründet sein müssen.

(3) Die Kommission kann gegebenenfalls auf Antrag des Verwaltungsrats vor der Annahme des Haushaltsplans der Gemeinschaften Änderungsvorschläge unterbreiten, die zusätzlich bekanntgewordenen Tatsachen Rechnung tragen.

Artikel 13

Der für das Zentrum bestimmte Zuschuß wird diesem nach den in dieser Verordnung festgelegten Modalitäten zur Verfügung gestellt.

Artikel 14

Vor Beginn des Rechnungsjahres stellt der Verwaltungsrat den Einnahmen- und Ausgabenplan fest und passt ihn dem von der Haushaltsbehörde bewilligten Zuschuß an.

Der auf diese Weise festgestellte Einnahmen- und Ausgabenplan wird der Kommission unverzueglich zugeleitet.

Artikel 15

Der Einnahmen- und Ausgabenplan besteht aus Titeln, Kapiteln, Artikeln und Posten je nach der Art und der Bestimmung der Einnahme oder der Ausgabe. Aus dem Plan muß folgendes zu ersehen sein: a) die für das betreffende Rechnungsjahr veranschlagten Mittel, geordnet nach Titeln, Kapiteln, Artikeln und Posten, entsprechend einer auf dem Dezimalsystem beruhenden Gliederung;

b) nach der gleichen Gliederung die für das vorhergehende Rechnungsjahr bewilligten Mittel und die tatsächlichen Ausgaben des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres zuzueglich der Mittelübertragungen;

c) die entsprechenden Erläuterungen zu den einzelnen Unterteilungen ; diese Erläuterungen können bindend sein, doch ist dies dann ausdrücklich anzugeben;

d) im Anhang ein Stellenplan, in dem die Anzahl der Planstellen nach Besoldungsgruppen in jeder Laufbahngruppe und Sonderlaufbahn festgesetzt ist.

Artikel 16

Der von der Haushaltsbehörde festgelegte Stellenplan bildet für das Zentrum eine Hoechstgrenze, über die hinaus keine Ernennung vorgenommen werden darf.

TITEL III AUSFÜHRUNG DES EINNAHMEN- UND AUSGABENPLANS

ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 17

Der Einnahmen- und Ausgabenplan wird nach dem Grundsatz der Trennung von Anweisungsbefugnis und Rechnungsführung ausgeführt.

Die Verwaltung der Mittel obliegt dem Anweisungsbefugten, der allein für die Mittelbindungen, die Feststellung der Forderungen und die Erteilung der Annahme- und Auszahlungsanordnungen zuständig ist. Der Rechnungsführer führt die Annahme- und Auszahlungsanordnungen aus. Die Tätigkeit des Anweisungsbefugten ist mit derjenigen des Finanzkontrolleurs und des Rechnungsführers unvereinbar.

Artikel 18

Der Verwaltungsrat des Zentrums führt den Einnahmen- und Ausgabenplan in eigener Verantwortung nach Maßgabe dieser Verordnung im Rahmen der bewilligten Mittel aus.

Der Verwaltungsrat überträgt seine Befugnisse nach Maßgabe der von ihm festgesetzten Bedingungen und innerhalb der in der Übertragungsverfügung festgelegten Grenzen ; die Übertragungsverfügung wird dem Bevollmächtigten, dem Rechnungsführer, dem Finanzkontrolleur und dem Kontrollausschuß mitgeteilt.

Artikel 19

Die Kontrolle der Mittelbindung, die Auszahlung aller Ausgaben sowie die Kontrolle der Feststellung und der Einziehung aller Einnahmen des Zentrums erfolgen durch den Finanzkontrolleur der Kommission.

Der Finanzkontrolleur nimmt die Kontrolle an Hand der Unterlagen über die Ausgaben und Einnahmen erforderlichenfalls an Ort und Stelle vor.

Er kann bei der Ausführung seiner Aufgaben von einem oder mehreren unterstellten Finanzkontrolleuren unterstützt werden.

Die besonderen Vorschriften für diese Bediensteten, die im Rahmen der in Artikel 76 genannten Durchführungsbestimmungen erlassen werden, sind so festzusetzen, daß sie die Unabhängigkeit der betreffenden Bediensteten bei der Erfuellung ihrer Aufgaben gewährleisten.

Artikel 20

Der Verwaltungsrat bestellt einen Rechnungsführer für die Annahme von Einzahlungen und die Leistung von Auszahlungen.

Vorbehaltlich der Artikel 42 Absatz 2 und Artikel 43 kann nur der Rechnungsführer die Zahlungsmittel und anderen Werte verwalten. Er ist für ihre Verwahrung verantwortlich.

Er kann bei der Ausführung seiner Aufgaben von einem oder mehreren unterstellten Rechnungsführern unterstützt werden, die unter den gleichen Bedingungen bestellt werden wie er selbst.

Artikel 21

(1) Die Mittel werden nach Kapiteln und Artikeln gegliedert.

(2) Die bei den einzelnen Ausgabenkapiteln veranschlagten Mittel dürfen nicht für Zwecke eines anderen Ausgabenkapitels verwendet werden.

(3) Der Verwaltungsrat kann der Kommission jedoch Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel vorschlagen.

Die Kommission beschließt hierüber innerhalb eines Monats. Hat sie innerhalb dieser Frist keinen Beschluß gefasst, so gelten die Mittelübertragungen als genehmigt.

Mittelübertragungen von Artikel zu Artikel können im Namen des Zentrums von dem Verwaltungsrat oder durch Befugnisübertragung von dem Direktor des Zentrums vorgenommen werden.

Die Kommission wird über diese Mittelübertragungen unterrichtet.

(4) Jeder Vorschlag für eine Mittelübertragung innerhalb der Kapitel oder von Kapitel zu Kapitel bedarf des Sichtvermerks des Finanzkontrolleurs, der bescheinigt, daß die Mittel verfügbar sind.

(5) Dieser Artikel gilt für die Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 entsprechen, nur insofern, als der Verwendungszweck dieser Einnahmen nicht geändert wird.

Artikel 22

Abweichend von Artikel 4

a) kann von Rechnungen durch Anweisung des Nettobetrags folgendes abgezogen werden: - die einem Vertragspartner auferlegten Vertragsstrafen,

- zu Unrecht gezahlte Beträge, soweit ihr Ausgleich durch Vorwegabzug von einer Zahlung gleicher Art vorgenommen werden kann, die aus Mitteln des gleichen Kapitels, Artikels und Haushaltsjahres geleistet wird, unter denen der zuviel gezahlte Betrag ausgewiesen wurde,

- der Wert der bei der Neuanschaffung von Fahrzeugen, Geräten, Material und Anlagen nach Handelsbrauch in Zahlung gegebenen Gegenstände gleicher Art.

Nachlässe, Rückvergütungen und Rabatte, die auf Rechnungen in Abzug gebracht werden, sind nicht gesondert als Einnahme zu buchen;

b) können wiederverwendet werden: - die Einnahmen, die sich aus der Erstattung von Beträgen ergeben, die zu Unrecht aus den im Einnahmen- und Ausgabenplan eingesetzten Mitteln gezahlt worden sind,

- die Erlöse für Lieferungen und Leistungen zugunsten anderer Organe und Einrichtungen einschließlich der Erstattung der für Rechnung dieser Organe oder Einrichtungen vergüteten Tagegelder,

- die vereinnahmten Versicherungsleistungen,

- die Erlöse aus dem Verkauf von Veröffentlichungen und Filmen,

- die von den Mitgliedstaaten auf Grund des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vorgenommenen Erstattungen der Steuern, die im Preis der an das Zentrum gelieferten Erzeugnisse oder der ihm erbrachten Leistungen enthalten waren,

- die Einnahmen aus entgeltlichen Lieferungen und Leistungen,

- der Erlös aus dem Verkauf von Kraftfahrzeugen, Material und Anlagen sowie von Geräten und Material für wissenschaftliche und technische Zwecke anläßlich ihrer Neuanschaffung.

Die Wiederverwendung ist jeweils vor Abschluß des Rechnungsjahres vorzunehmen, das auf das Haushaltsjahr folgt, in dem die Einnahme eingezogen wurde;

c) können Kursverluste und -gewinne bei der Überweisung von Mitteln sowie Soll- und Habenzinsen der Kassenführung gegeneinander aufgerechnet werden, wobei nur der Saldo als Einnahme oder Ausgabe zu verbuchen ist.

Der Buchungsplan sieht besondere Verbuchungsstellen für die Erfassung der Wiederverwendung bei den Einnahmen und den Ausgaben vor.

ABSCHNITT II EINNAHMEN UND VERWALTUNG DER VERFÜGBAREN MITTEL

Artikel 23

(1) Alle Maßnahmen, die eine Forderung des Zentrums begründen können, sind von dem Anweisungsbefugten vorher zu beantragen. Diese Anträge sind dem Finanzkontrolleur zuzuleiten. Sie müssen insbesondere Angaben über die Art der Einnahme, ihre voraussichtliche Höhe und ihre Verbuchungsstelle im Einnahmen- und Ausgabenplan sowie die Bezeichnung des Schuldners enthalten. Sie sind nach Erteilung des Sichtvermerks des Finanzkontrolleurs einzutragen. Durch den Sichtvermerk des Finanzkontrolleurs wird bestätigt: a) die Richtigkeit der Verbuchungsstelle,

b) die Ordnungsmässigkeit und Übereinstimmung des Antrags im Hinblick auf die geltenden Bestimmungen, insbesondere den Einnahmen- und Ausgabenplan, die Verordnungen über das Zentrum sowie alle in Durchführung der Verträge und der Verordnungen erlassenen Vorschriften und auf die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung.

Der Finanzkontrolleur kann seinen Sichtvermerk verweigern. Der Anweisungsbefugte kann sich durch einen hinreichend begründeten Beschluß und auf seine alleinige Verantwortung über diese Verweigerung hinwegsetzen. Der Beschluß des Anweisungsbefugten ist auszuführen ; er wird dem Finanzkontrolleur zur Kenntnisnahme mitgeteilt. Der Verwaltungsrat unterrichtet den Kontrollausschuß in regelmässigen Zeitabständen über alle diese Beschlüsse.

(2) Verzichtet der Verwaltungsrat darauf, eine Maßnahme zu treffen, die eine Forderung begründet, oder eine Forderung einzuziehen, so muß er den Finanzkontrolleur hiervon in Kenntnis setzen.

Stellt der Finanzkontrolleur fest, daß eine Maßnahme, die eine Forderung begründet, nicht getroffen wurde oder daß eine Forderung nicht eingezogen wurde, so unterrichtet er hiervon den Verwaltungsrat.

Artikel 24

Der Rechnungsführer führt die ordnungsgemäß ausgestellten Annahmeanordnungen aus.

Er hat dafür zu sorgen, daß die Einnahmen des Zentrums jeweils zu dem in den Annahmeanordnungen vorgesehenen Zeitpunkt eingehen und daß die Rechte des Zentrums gewahrt werden.

Der Rechnungsführer unterrichtet den Anweisungsbefugten und den Finanzkontrolleur, wenn die Einnahmen nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen eingehen.

Artikel 25

Für jede Bareinzahlung in die Kasse des Rechnungsführers ist eine Quittung auszustellen.

Artikel 26

Der im Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzte Zuschuß wird an das Zentrum in dreimonatlichen Raten in der ersten Hälfte eines jeden Quartals nach dem in Artikel 12 Absatz 1 dritter Gedankenstrich genannten Voranschlag entsprechend dem tatsächlichen Bedarf gezahlt.

ABSCHNITT III MITTELBINDUNG, FESTSTELLUNG, ANORDNUNG UND ZAHLUNG DER AUSGABEN

1. Mittelbindung

Artikel 27

(1) Für alle Maßnahmen, die zu einer Ausgabe zu Lasten des Einnahmen- und Ausgabenplans führen können, muß der Anweisungsbefugte vorher einen Mittelbindungsantrag stellen. Bei laufenden Ausgaben können Mittelbindungen für einen längeren Zeitraum zusammengefasst beantragt werden.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 müssen die genaue buchmässige Erfassung der Mittelbindungen und der Auszahlungsanordnungen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf sicherstellen.

Artikel 28

Die Mittelbindungsanträge werden dem Finanzkontrolleur und sodann dem Rechnungsführer zugeleitet ; auf den Anträgen sind insbesondere der Gegenstand der Ausgabe, der voraussichtliche Ausgabenbetrag - soweit möglich unter Angabe der Währungen -, die Verbuchungsstelle sowie der Zahlungsempfänger anzugeben ; nach Erteilung des Sichtvermerks durch den Finanzkontrolleur werden sie eingetragen.

Artikel 29

Mit der Erteilung des Sichtvermerks durch den Finanzkontrolleur wird für die Mittelbindungsanträge folgendes bestätigt: a) die Richtigkeit der Verbuchungsstelle,

b) die Verfügbarkeit der Mittel,

c) die Ordnungsmässigkeit und Übereinstimmung der Ausgabe im Hinblick auf die geltenden Bestimmungen, insbesondere den Einnahmen- und Ausgabenplan, die für das Zentrum geltenden Verordnungen sowie alle in Durchführung der Verordnungen erlassenen Vorschriften,

d) die Einhaltung der Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung.

Der Finanzkontrolleur kann seinen Sichtvermerk verweigern, wenn aus dem Entlastungsbeschluß ersichtlich ist, daß eine Mittelbindung nicht den Verordnungen entspricht.

Artikel 30

Verweigert der Finanzkontrolleur den Sichtvermerk, so hat er dies in einer schriftlichen Bemerkung hinreichend zu begründen. Die Verweigerung wird dem Anweisungsbefugten mitgeteilt.

Wird der Sichtvermerk verweigert und erhält der Anweisungsbefugte seinen Antrag aufrecht, so wird der Antrag dem Verwaltungsrat zur Entscheidung vorgelegt.

Abgesehen von den Fällen, in denen die Verfügbarkeit der Mittel in Frage steht, kann sich der Verwaltungsrat durch einen hinreichend begründeten Beschluß und auf seine alleinige Verantwortung über die Verweigerung des Sichtvermerks hinwegsetzen. Dieser Beschluß ist auszuführen ; er wird dem Finanzkontrolleur zur Kenntnisnahme mitgeteilt. Der Verwaltungsrat unterrichtet den Kontrollausschuß in regelmässigen Zeitabständen über alle diese Beschlüsse.

2. Feststellung der Ausgaben

Artikel 31

Die Feststellung einer Ausgabe durch den Anweisungsbefugten umfasst: - die Prüfung des Anspruchs des Zahlungsempfängers,

- die Bestimmung oder Prüfung des Bestehens und des Betrags der Forderung,

- die Prüfung der Bedingungen für die Fälligkeit der Forderung.

Artikel 32

Für die Feststellung von Ausgaben ist die Vorlage von Belegen erforderlich, aus denen der Anspruch des Zahlungsempfängers und die Art der von ihm erbrachten Leistung oder das Vorhandensein eines Nachweises zur Rechtfertigung der Zahlung hervorgehen.

Der für die Feststellung der Ausgaben zuständige Anweisungsbefugte nimmt die Belegprüfung selbst vor oder prüft unter eigener Verantwortung nach, ob diese vorgenommen worden ist.

3. Anordnung der Ausgaben

Artikel 33

Durch Ausstellung einer förmlichen Auszahlungsanordnung weist der Anweisungsbefugte den Rechnungsprüfer an, eine festgestellte Ausgabe zu zahlen.

Artikel 34

Die Auszahlungsanordnung muß enthalten: - das Rechnungsjahr, unter dem die Ausgabe verbucht werden soll,

- den Artikel des Einnahmen- und Ausgabenplans und gegebenenfalls weitere Untergliederungen,

- den zu zahlenden Betrag (in Ziffern und in Buchstaben) unter Angabe der Währung,

- Name und Anschrift des Zahlungsempfängers,

- den Gegenstand der Ausgabe und

- soweit möglich die Zahlungsform.

Die Auszahlungsanordnung ist vom Anweisungsbefugten zu unterzeichnen und mit dem Datum zu versehen.

Artikel 35

Der Auszahlungsanordnung sind die Originalbelege beizufügen ; sie werden versehen mit bzw. begleitet von einer Bescheinigung, mit der die Richtigkeit der zu zahlenden Beträge, der Eingang der Lieferungen oder die Ausführung der Leistungen sowie gegebenenfalls die Eintragung der Gegenstände in das in Artikel 52 genannte Bestandsverzeichnis bestätigt wird.

Ausserdem sind auf der Auszahlungsanordnung Nummer und Datum der Sichtvermerke für die entsprechenden Mittelbindungen anzugeben. An Stelle der Originalbelege können gegebenenfalls Abschriften verwendet werden, deren Übereinstimmung mit dem Original von dem Anweisungsbefugten zu bescheinigen ist.

Artikel 36

Bei Abschlagszahlungen sind der ersten Auszahlungsanordnung Belege beizufügen, aus denen der Anspruch des Zahlungsempfängers auf die Abschlagszahlung hervorgeht. Die bereits vorgelegten Belege sowie die nähere Bezeichnung der ersten Auszahlungsanordnung sind auf den folgenden Auszahlungsanordnungen zu vermerken.

Der Anweisungsbefugte kann dem Personal Vorschüsse gewähren, wenn dies in einer Vorschrift ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn ein Bediensteter auf Rechnung des Zentrums Beträge zu Lasten des Einnahmen- und Ausgabenplans auszulegen hat.

Ausser den Vorschüssen der Zahlstellen im Sinne von Artikel 43 dürfen Vorschüsse nur gezahlt werden, wenn sie vorher vom Finanzkontrolleur mit einem Sichtvermerk versehen worden sind.

Artikel 37

Die Auszahlungsanordnungen sind dem Finanzkontrolleur zur vorherigen Erteilung des Sichtvermerks zuzuleiten.

Durch den vorherigen Sichtvermerk werden bestätigt: a) die Ordnungsmässigkeit der Erteilung der Auszahlungsanordnung,

b) die Übereinstimmung der Auszahlungsanordnung mit der Mittelbindung und die Richtigkeit des Betrages,

c) die Richtigkeit der Verbuchungsstelle,

d) die Verfügbarkeit der Mittel,

e) die Ordnungsmässigkeit der Belege,

f) die Richtigkeit der Bezeichnung des Zahlungsempfängers.

Artikel 38

Wird der Sichtvermerk verweigert, so findet Artikel 30 Anwendung.

Artikel 39

Nach Erteilung des Sichtvermerks wird das Original der Auszahlungsanordnung zusammen mit den Belegen dem Rechnungsführer zugeleitet.

4. Zahlung der Ausgaben

Artikel 40

Durch die Zahlung erfuellt das Zentrum seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Zahlungsempfänger.

Die Zahlung wird vom Rechnungsführer im Rahmen der verfügbaren Mittel bewirkt.

Liegen sachliche Irrtümer vor oder besteht Grund zu der Annahme, daß die Zahlung keine schuldbefreiende Wirkung hat, oder sind die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Formen nicht beachtet worden, so hat der Rechnungsführer die Zahlung auszusetzen.

Artikel 41

Der Rechnungsführer hat die Aussetzung der Zahlung in einer schriftlichen Erklärung zu begründen, die er unverzueglich dem Anweisungsbefugten und zur Kenntnisnahme dem Finanzkontrolleur zuleitet.

Ausser in den Fällen, in denen Grund zu der Annahme besteht, daß die Zahlung keine schuldbefreiende Wirkung hat, kann der Anweisungsbefugte die von dem Zentrum nach seiner Geschäftsordnung bezeichnete Stelle befassen. Die befasste Stelle kann schriftlich und unter eigener Verantwortung anordnen, daß die Zahlung vorgenommen wird.

Artikel 42

Die Zahlungen sind grundsätzlich über ein Bank- oder Postscheckkonto zu leisten.

Die Bestimmungen über die Einrichtung, Anlage und Führung dieser Konten müssen insbesondere regeln, welche Zahlungen ausschließlich entweder durch Scheck oder durch Bank- oder Postüberweisungen zu bewirken sind, und ausserdem vorsehen, daß Schecks sowie Bank- oder Postüberweisungen mit den Unterschriften zweier ordnungsgemäß ermächtigter Bediensteter zu versehen sind, darunter notwendigerweise derjenigen des Rechnungsführers, eines unterstellten Rechnungsführers oder eines Zahlstellenverwalters.

5. Zahlstellen

Artikel 43

Für die Zahlung bestimmter Arten von Ausgaben können Zahlstellen errichtet werden.

Die in Artikel 76 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen regeln insbesondere: - die Einzelheiten der Bestellung der Zahlstellenverwalter,

- die Art und den Hoechstbetrag jeder zu leistenden Ausgabe,

- den Hoechstbetrag der Vorschüsse, die gewährt werden können,

- die Fristen für die Vorlage der Belege,

- die Verantwortung der Zahlstellenverwalter.

TITEL IV AUFTRAGSVERGABE, BESTANDSVERZEICHNIS UND RECHNUNGSFÜHRUNG

ABSCHNITT I AUFTRAGSVERGABE FÜR LIEFERUNGEN, BAU- UND SONSTIGE LEISTUNGEN, MIETE

Artikel 44

(1) Die Aufträge über die Lieferung oder die Miete von Bürobedarf, Mobiliar und Material sowie Bau- und sonstige Leistungen werden in Form schriftlicher Verträge vergeben. Die Vergabe erfolgt nach Ausschreibung im Preis- oder Leistungswettbewerb.

In den Fällen des Artikels 46 können Aufträge jedoch freihändig vergeben werden.

In den Fällen des Artikels 50 können Aufträge auch lediglich gegen Rechnung vergeben werden.

(2) Die Ausschreibungen zur Teilnahme am Wettbewerb werden grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls, soweit dies mit der Entwicklung der Industrie in den Gemeinschaften vereinbar ist, in dritten Ländern bekanntgegeben. Bei bestimmten Aufträgen, die nach Wert oder Art nicht Gegenstand einer allgemeinen Ausschreibung sein können, kann diese Bekanntgabe eingeschränkt werden.

Artikel 45

(1) Die Vergabe im Preiswettbewerb ist eine Maßnahme der Verwaltung zwecks Abschluß eines Vertrages, der eine Ausschreibung vorausgeht. Hierbei wird öffentlich demjenigen Bieter, der das niedrigste unter den formgerechten, vorschriftsmässigen und vergleichbaren Angeboten abgegeben hat, der Anspruch auf die endgültige Erteilung des Zuschlags nach Genehmigung durch den Anweisungsbefugten zuerkannt. Die Vergabe im Preiswettbewerb ist dann öffentlich, wenn jeder Bewerber ein Angebot einreichen kann ; sie wird als beschränkt bezeichnet, wenn nur solche Bewerber Angebote einreichen dürfen, deren Beteiligung auf Grund ihrer besonderen Qualifikation beschlossen worden ist.

(2) Bei der Vergabe im Leistungswettbewerb wird der Vertrag zwischen den Vertragsparteien nach einer Ausschreibung zur Teilnahme an einem Wettbewerb abgeschlossen. Hierbei kann das Angebot frei gewählt werden, das hinsichtlich des Preises der Leistungen, der sich aus diesen ergebenden Betriebskosten, ihres technischen Werts und ihrer Ausführungsfrist sowie der von jedem Bieter gebotenen fachlichen und finanziellen Sicherheiten als am vorteilhaftesten befunden wird.

Die Vergabe im Leistungswettbewerb ist dann öffentlich, wenn sie mit einer allgemeinen Ausschreibung zur Teilnahme am Wettbewerb verbunden ist ; sie gilt als beschränkt, wenn sich die Ausschreibung nur an die Bewerber wendet, deren Beteiligung auf Grund der besonderen Qualifikation beschlossen worden ist.

(3) Das Ausschreibungsverfahren für die Vergabe sowohl im Preiswettbewerb als auch im Leistungswettbewerb wird im einzelnen in den in Artikel 76 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen geregelt.

Artikel 46

Die freihändige Vergabe eines Auftrags ist zulässig, a) wenn die Auftragssumme bei der Beschaffung oder der Miete von Bürobedarf, Mobiliar und Material, Bau- oder sonstigen Leistungen 5 000 Rechnungseinheiten nicht übersteigt, wobei das Zentrum verpflichtet bleibt, die Unternehmer und Lieferer, welche die den Gegenstand der Vergabe bildenden Lieferungen oder Leistungen ausführen können, soweit wie möglich und mit allen geeigneten Mitteln miteinander in Wettbewerb treten zu lassen;

b) wenn die Beschaffung oder die Miete von Bürobedarf, Mobiliar und Material, die Bau- oder sonstigen Leistungen so dringend sind, daß der mit der in Artikel 45 genannten Ausschreibung zur Teilnahme an einem Wettbewerb verbundene Zeitaufwand nicht tragbar ist;

c) wenn die Ausschreibungen zur Vergabe im Preis- oder Leistungswettbewerb ergebnislos geblieben sind oder kein Angebot mit annehmbaren Preisen erbracht haben;

d) wenn mit Rücksicht auf technische Erfordernisse oder sachliche oder rechtliche Umstände die Lieferungen, Bau- oder sonstigen Leistungen nur von einem bestimmten Unternehmer oder Lieferer ausgeführt werden können;

e) bei zusätzlichen Aufträgen über Bauleistungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen, die technisch nicht von dem Hauptauftrag getrennt werden können.

Artikel 47

Bei der Vergabe von Aufträgen durch das Zentrum dürfen die Angehörigen der Mitgliedstaaten nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedlich behandelt werden.

Artikel 48

Aufträge, deren Summe 12 000 Rechnungseinheiten übersteigt, werden dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegt.

Artikel 49

Zur Sicherung der Vertragsausführung kann von den Lieferern oder Unternehmern im Rahmen der Garantiebedingungen verlangt werden, daß im voraus eine Sicherheit geleistet wird.

Die Höhe der Sicherheit richtet sich nach: - den bei den Lieferverträgen handelsüblichen Bedingungen,

- den besonderen Verdingungsunterlagen für die Ausführung der Bauleistungen.

Bei Leistungen, deren Auftragssumme 100 000 Rechnungseinheiten übersteigt, ist die Sicherheitsleistung obligatorisch. Bis zur endgültigen Abnahme kann eine Sicherheit einbehalten werden.

Bei Nichtausführung oder bei verspäteter Ausführung des Auftrags hält sich das Zentrum schadlos für alle Schäden, Zinsen und Kosten, und zwar in Höhe eines angemessenen Schadenersatzes, insbesondere durch Abzug des Betrages von der Sicherheit, wobei es unerheblich ist, ob die Sicherheit unmittelbar vom Lieferer bzw. dem Unternehmer oder von einem Dritten geleistet ist.

Artikel 50

Aufträge können auch lediglich gegen Rechnung vergeben werden, wenn der voraussichtliche Wert der Lieferung, Bau- oder sonstigen Leistung 200 Rechnungseinheiten nicht übersteigt. Dieser Betrag wird für Ausgaben, die ausserhalb des Sitzes des Zentrums getätigt werden müssen, auf 500 Rechnungseinheiten erhöht.

Artikel 51

Bei der Vertragsvergabe nach Maßgabe dieser Verordnung hat das Zentrum die vom Rat zur Durchführung des Vertrages erlassenen Bestimmungen über die öffentlichen Arbeiten zu beachten.

ABSCHNITT II BESTANDSVERZEICHNIS ÜBER DAS BEWEGLICHE UND UNBEWEGLICHE VERMÖGEN

Artikel 52

Alle zum Vermögen des Zentrums gehörenden beweglichen und unbeweglichen Gegenstände werden nach dem von der Kommission festgelegten Muster in einem laufenden Bestandsverzeichnis erfasst. In dieses Verzeichnis werden bewegliche Gegenstände nur dann eingetragen, wenn ihr Wert den Betrag übersteigt, der in den in Artikel 76 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen festgelegt wird.

Das Zentrum lässt durch seine Dienststellen die Übereinstimmung des Bestandsverzeichnisses mit dem tatsächlichen Bestand nachprüfen.

Artikel 53

Sollen bewegliche Gegenstände veräussert werden, so ist dies in geeigneter Weise zu veröffentlichen ; die Einzelheiten für diese Veröffentlichung werden in den in Artikel 76 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen festgelegt.

Bedienstete des Zentrums dürfen bewegliche Gegenstände, die von diesem veräussert werden, nur erwerben, wenn der Verkauf im öffentlichen Preiswettbewerb erfolgt.

Artikel 54

Werden im Bestandsverzeichnis eingetragene Gegenstände abgetreten, als unbrauchbar aus dem Bestand ausgesondert oder vermietet oder kommen sie durch Verlust, Diebstahl oder in sonstiger Weise abhanden, so hat der Anweisungsbefugte eine entsprechende Erklärung oder eine Niederschrift auszustellen, die mit dem Sichtvermerk des Finanzkontrolleurs zu versehen ist.

Aus der Erklärung oder der Niederschrift muß insbesondere hervorgehen, ob ein Bediensteter des Zentrums oder eine andere Person zum Schadenersatz herangezogen werden kann.

Wird unbewegliches Vermögen oder werden Grossanlagen unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so sind entsprechende Verträge zu erstellen, die mit dem Sichtvermerk des Finanzkontrolleurs zu versehen sind. Der Kommission ist hiervon jährlich bei der Vorlage des Voranschlags des Einnahmen- und Ausgabenplans Mitteilung zu machen.

Artikel 55

Neuerworbene bewegliche oder unbewegliche Gegenstände im Sinne des Artikels 52 sind jeweils vor der Bezahlung in das laufende Bestandsverzeichnis einzutragen.

Die erfolgte Eintragung ist auf der entsprechenden Rechnung oder dem beigefügten Dokument zu vermerken.

ABSCHNITT III RECHNUNGSFÜHRUNG

Artikel 56

Die Rechnungsführung ist nach Kalenderjahren in Form der doppelten Buchführung vorzunehmen. Sie muß sämtliche Einnahmen und Ausgaben in voller Höhe erfassen, die unter dem betreffenden Rechnungsjahr zu verbuchen sind. Sie stützt sich auf die Belege. Die Rechnungsführung des Zentrums kann in der Währung des Landes geführt werden, in dem sich der Sitz des Zentrums befindet.

Die Abrechnung und die Übersicht über das Vermögen und die Schulden werden in Rechnungseinheiten aufgestellt.

Bei der Verbuchung aller in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträge wird die am Tage der tatsächlichen Zahlung oder Überweisung geltende Parität zugrunde gelegt.

Artikel 57

Die Buchungen im Zusammenhang mit der Rechnungsführung über die Einnahmen- und Ausgabenvorgänge und die Rechnungsführung über die Mittelbindungen und festgestellten Forderungen sind nach einem Buchungsplan vorzunehmen, dessen Kontengruppen genau nach der Geldrechnung und den Konten der Ausgaben und Einnahmen getrennt sind.

Die Buchungen sind in Büchern oder auf Karteikarten vorzunehmen. Diese müssen einen monatlichen Kontenabschluß über das Vermögen und die Schulden sowie eine nach Kapiteln und Artikeln gegliederte Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben ermöglichen ; der Kontenabschluß und die Übersicht sind dem Finanzkontrolleur zu übermitteln.

Artikel 58

Alle Vorschüsse werden auf einem Verwahrkonto verbucht und spätestens in dem Haushaltsjahr abgerechnet, das auf die Zahlung dieses Vorschusses folgt.

Artikel 59

Die Einzelheiten der Aufstellung und Ausführung des Buchungsplans werden in den in Artikel 76 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen festgelegt.

Artikel 60

Die Bücher werden bei Ablauf des Rechnungsjahres abgeschlossen, damit die Übersicht über das Vermögen und die Schulden und die Abrechnung, die in Titel VI vorgesehen sind, aufgestellt werden können. Die Abrechnung ist dem Finanzkontrolleur vorzulegen.

TITEL V VERANTWORTUNG DER ANWEISUNGSBEFUGTEN, DER RECHNUNGSFÜHRER UND DER ZAHLSTELLENVERWALTER

Artikel 61

Die Anweisungsbefugten sind disziplinarisch verantwortlich und gegebenenfalls zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie Forderungen feststellen oder Annahmeanordnungen erteilen, Zahlungsverpflichtungen eingehen oder Auszahlungsanordnungen unterzeichnen, ohne diese Verordnung und ihre Durchführungsbestimmungen zu beachten. Das gleiche gilt, wenn sie es unterlassen, ein Dokument auszustellen, das eine Forderung begründet, oder wenn sie die Erteilung von Annahmeanordnungen ohne Grund unterlassen oder verzögern.

Artikel 62

(1) Die Rechnungsführer und die unterstellten Rechnungsführer sind für die von ihnen geleisteten Zahlungen disziplinarisch verantwortlich und gegebenenfalls zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie dabei die Bestimmungen des Artikels 40 Absatz 3 nicht beachtet haben.

Sie sind bei Verlust oder Beschädigung der ihnen anvertrauten Gelder, Werte und Dokumente disziplinarisch verantwortlich und zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

Unter den gleichen Bedingungen sind sie verantwortlich für die ordnungsgemässe Ausführung der Anordnungen, die sie hinsichtlich der Verwendung und Verwaltung der Bank- und Postscheckkonten erhalten, und zwar namentlich: a) wenn die von ihnen vorgenommenen Zahlungen oder Einziehungen nicht den auf den Auszahlungsanordnungen bzw. den Annahmeanordnungen angegebenen Beträgen entsprechen,

b) wenn sie die Zahlungen an andere Personen als die Empfangsberechtigten leisten.

(2) Die Zahlstellenverwalter sind disziplinarisch verantwortlich und gegebenenfalls zum Schadenersatz verpflichtet: a) wenn sie die von ihnen geleisteten Zahlungen nicht durch ordnungsmässige Belege nachweisen können,

b) wenn sie die Zahlungen an eine andere Person als den Empfangsberechtigten leisten.

Sie sind bei Verlust oder Beschädigung der ihnen anvertrauten Gelder, Werte und Dokumente disziplinarisch verantwortlich und zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

(3) Der Rechnungsführer, die unterstellten Rechnungsführer und die Zahlstellenverwalter versichern sich gegen die Risiken, denen sie auf Grund dieses Artikels ausgesetzt sind.

Das Zentrum deckt die betreffenden Versicherungskosten.

Artikel 63

Die Anweisungsbefugten, Rechnungsführer, unterstellten Rechnungsführer oder Zahlstellenverwalter sind für die Handlungen, die sie in Erfuellung ihrer Aufgaben vornehmen, disziplinarisch verantwortlich und gegebenenfalls zum Schadenersatz verpflichtet.

Artikel 64

Das Zentrum verfügt vom Zeitpunkt der Vorlage der Abrechnung an über eine Frist von zwei Jahren, um über die Entlastung zu beschließen, die dem Rechnungsführer für die betreffenden Rechnungsvorgänge zu erteilen ist.

TITEL VI RECHNUNGSLEGUNG UND RECHNUNGSPRÜFUNG

ABSCHNITT I RECHNUNGSLEGUNG

Artikel 65

Der Verwaltungsrat erstellt jährlich eine Abrechnung des Zentrums.

Der Abrechnung wird eine Analyse der Rechnungsführung im betreffenden Jahr vorangestellt. Darin sind alle Einnahmen und Ausgaben, die sich auf das abgelaufene Haushaltsjahr beziehen, auszuweisen. Sie hat dieselbe Form und dieselben Untergliederungen wie der Einnahmen- und Ausgabenplan.

Artikel 66

Die Abrechnung enthält folgende, nach dem Eingliederungsplan der Gemeinschaften unterteilte Tabellen: 1. eine Einnahmetabelle, die folgendes umfasst: - die Einnahmenansätze des Rechnungsjahres,

- die Änderungen der Einnahmenansätze auf Grund von Nachtrags- und Berichtigungsplänen,

- die eingezogenen Beträge,

- die Beträge, die am Ende des Rechnungsjahres noch einzuziehen sind.

Dieser Tabelle ist gegebenenfalls eine Übersicht über die Salden und die Bruttobeträge der in Artikel 22 genannten Vorgänge beigefügt;

2. eine Tabelle über die Entwicklung der Mittel des Rechnungsjahres, aus der folgendes ersichtlich ist: - die ursprünglichen Mittelansätze,

- die Änderungen durch Mittelübertragungen,

- die Änderungen durch Nachtrags- oder Berichtigungspläne,

- die endgültigen Mittelansätze des Rechnungsjahres;

3. eine Ausgabentabelle, aus der die Entwicklung der Ausgabemittel des Rechnungsjahres und insbesondere folgendes ersichtlich ist: - die gesamten Ausgabemittel,

- die zu Lasten des Rechnungsjahres gebundenen Mittel,

- die am Ende des für die Ausführung des Einnahmen- und Ausgabenplans vorgesehenen Zeitraums geleisteten Zahlungen,

- die Beträge, die bei Abschluß des Rechnungsjahres noch zu zahlen sind,

- die auf Grund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) automatisch übertragenen Mittel,

- die in Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) übertragenen verfügbaren Mittel,

- die verfügbaren Mittel, die verfallen.

Dieser Tabelle ist gegebenenfalls eine Übersicht über die Salden und die Bruttobeträge der in Artikel 22 genannten Vorgänge beigefügt;

4. eine Tabelle über die Entwicklung der aus früheren Rechnungsjahren übertragenen Mittel, aus der insbesondere folgendes ersichtlich ist: - die Höhe der übertragenen Mittel,

- die am Ende des für die Ausführung des Einnahmen- und Ausgabenplans vorgesehenen Zeitraums verbuchten Zahlungen,

- die nicht verwendeten Mittel, die verfallen,

- die nicht verwendeten, auf das folgende Rechnungsjahr zu übertragenden Mittel.

Artikel 67

Der Verwaltungsrat erstellt die Übersicht über das Vermögen und die Schulden des Zentrums zum 31. Dezember des abgelaufenen Rechnungsjahres. Dieser Übersicht ist ein zum gleichen Zeitpunkt aufgestellter Kontenabschluß beigefügt, welcher den Kontenstand in Soll und Haben sowie die Salden wiedergibt.

Artikel 68

Der Verwaltungsrat übermittelt der Kommission und dem Kontrollausschuß all jährlich spätestens am 31. März die Rechnung für alle Einnahmen und Ausgaben des Zentrums.

ABSCHNITT II RECHNUNGSPRÜFUNG

Artikel 69

Der Kontrollausschuß übt seine Befugnisse gegenüber dem Zentrum nach der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften aus.

Artikel 70

Das Zentrum übermittelt dem Kontrollausschuß vierteljährlich, spätestens aber in dem Monat nach Ablauf des Vierteljahres, die Buchungsbelege, insbesondere die Dokumente und Bescheinigungen betreffend die genaue Anwendung der Bestimmungen über die Ausführung des Einnahmen- und Ausgabenplans sowie die Mittelbindungen, die Zahlung von Ausgaben sowie die Feststellung und die Einziehung von Einnahmen.

Der Kontrollausschuß kann an das Zentrum Fragen betreffend die genannten Buchungsbelege richten.

Artikel 71

Das Zentrum gewährt dem Kontrollausschuß jede Unterstützung und erteilt alle Auskünfte, die letzterer zur Erfuellung seiner Aufgabe für erforderlich hält.

Es hält insbesondere alle Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen, alle Bücher über Kassen- und Sachbestand, Buchungsunterlagen, Belege, sich hierauf beziehende Verwaltungsdokumente, Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben, Bestandsverzeichnisse sowie Organisations- und Personalübersichten der Dienststellen, die der Kontrollausschuß zur Prüfung der Haushaltsrechnung an Hand der Rechnungsunterlagen oder an Ort und Stelle für erforderlich hält, zur Verfügung des Kontrollausschusses.

Zu diesem Zweck sind die den Prüfungen des Kontrollausschusses unterliegenden Bediensteten insbesondere verpflichtet: a) ihre Kasse zu öffnen sowie die Kassen-, Wert- und Sachbestände jeglicher Art und die von ihnen verwahrten Belege für die Rechnungsführung sowie sämtliche Bücher und Register und sämtliche anderen damit zusammenhängenden Dokumente vorzulegen,

b) die Korrespondenz und alle sonstigen Dokumente vorzulegen, die für die vollständige Durchführung der Prüfung notwendig sind.

Die Erteilung der Informationen nach Buchstabe b) darf nur vom Kontrollausschuß oder von einem seiner Mitglieder gefordert werden ; sie ist schriftlich anzufordern.

Der Kontrollausschuß ist befugt, die Dokumente über die Einnahmen und Ausgaben zu prüfen, die in den Dienststellen des Zentrums, insbesondere in der für die Beschlüsse über die Einnahmen und Ausgaben verantwortlichen Dienststelle, verwahrt werden.

Die Prüfung der Rechtmässigkeit und Ordnungsmässigkeit der Einnahmen und Ausgaben sowie die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erstrecken sich auch auf die Verwendung der Gemeinschaftsmittel durch Stellen ausserhalb des Zentrums, die diese Mittel als Subventionen erhalten.

Die Gewährung von Subventionen an Stellen ausserhalb des Zentrums setzt voraus, daß der Empfänger der Subvention ihrer Verwendungsprüfung durch den Kontrollausschuß zustimmt.

Artikel 72

Die Bemerkungen, die dem Kontrollausschuß zur Aufnahme in seinen Bericht geeignet erscheinen, werden der Kommission und dem Zentrum zur Kenntnis gebracht.

Das Zentrum übermittelt seine Stellungnahme gleichzeitig dem Kontrollausschuß und der Kommission. Der Kontrollausschuß fügt seinem Bericht eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bei.

Artikel 73

Der Kontrollausschuß erstellt seinen Bericht über die Abrechnung des abgelaufenen Rechnungsjahres spätestens am 15. Juli und übermittelt ihn dem Zentrum und der Kommission. Er bringt innerhalb der gleichen Frist seine Bemerkungen zur Vermögensübersicht vor.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Oktober die Abrechnung, die Vermögensübersicht und den Bericht des Kontrollausschusses sowie ihre Stellungnahme zu den Bemerkungen vor.

Artikel 74

Vor dem 30. April des folgenden Jahres erteilen der Rat und das Europäische Parlament dem Verwaltungsrat Entlastung zur Ausführung des Einnahmen- und Ausgabenplans. Kann dieser Termin nicht eingehalten werden, so teilt der Rat oder das Europäische Parlament dem Verwaltungsrat die Gründe für den Aufschub dieser Entscheidung mit.

Der Verwaltungsrat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den in den Entlastungsbeschlüssen enthaltenen Bemerkungen Folge zu leisten. Er erstattet auf Wunsch des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission Bericht über die im Anschluß an diese Bemerkungen getroffenen Maßnahmen. Dieser Bericht wird auch dem Kontrollausschuß übermittelt.

Vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 2 hat das Zentrum in einer Anlage zur Abrechnung des folgenden Rechnungsjahres Rechenschaft über die Maßnahmen abzulegen, die auf die im Entlastungsbeschluß enthaltenen Bemerkungen hin getroffen wurden.

TITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 75

Der Verwaltungsrat unterrichtet den Kontrollausschuß innerhalb kürzester Frist über alle von ihm nach Artikel 3, Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 14 und 21 getroffenen Beschlüsse und Maßnahmen.

Die Ernennung der Rechnungsführer, der unterstellten Rechnungsführer und der Zahlstellenverwalter auf Grund der Artikel 20 und 43 wird dem Kontrollausschuß und dem Finanzkontrolleur notifiziert.

Artikel 76

Der Verwaltungsrat erlässt auf Vorschlag des Direktors nach befürwortender Stellungnahme des Finanzkontrolleurs die Durchführungsbestimmungen zu dieser Finanzregelung.

Artikel 77

Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juni 1976.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. THORN

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