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Dokument 02000Q3614-20241206
Rules of Procedure of the Commission (C(2000) 3614)
Konsolidierter Text: Geschäftsordnung der Kommission (K(2000) 3614)
Geschäftsordnung der Kommission (K(2000) 3614)
ELI: http://data.europa.eu/eli/proc_rules/2000/3614/2024-12-06
02000Q3614 — DE — 06.12.2024 — 014.001
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GESCHÄFTSORDNUNG DER KOMMISSION (ABl. L 308 vom 8.12.2000, S. 26) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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L 317 |
1 |
3.12.2001 |
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Geändert durch: BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 3. Februar 2005 |
L 31 |
66 |
4.2.2005 |
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|
Geändert durch: BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 31. Januar 2006 |
L 34 |
32 |
7.2.2006 |
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|
Geändert durch: BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 2. August 2006 |
L 215 |
38 |
5.8.2006 |
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L 345 |
94 |
29.12.2001 |
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L 21 |
23 |
24.1.2002 |
||
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L 92 |
14 |
9.4.2003 |
||
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L 251 |
9 |
27.7.2004 |
||
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L 347 |
83 |
30.12.2005 |
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L 19 |
20 |
24.1.2006 |
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|
L 32 |
144 |
6.2.2007 |
||
|
L 140 |
22 |
30.5.2008 |
||
|
L 55 |
60 |
5.3.2010 |
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|
L 296 |
58 |
15.11.2011 |
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BESCHLUSS (EU, Euratom) 2020/555 DER KOMMISSION vom 22. April 2020 |
L 127I |
1 |
22.4.2020 |
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|
BESCHLUSS (EU) 2024/3080 DER KOMMISSION vom 4. Dezember 2024 |
L 3080 |
1 |
5.12.2024 |
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GESCHÄFTSORDNUNG DER KOMMISSION
(K(2000) 3614)
▼M16 —————
ANHANG
SICHERHEITSVORSCHRIFTEN DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION
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Inhalt |
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TEIL I: |
GRUNDPRINZIPIEN UND MINDESTSTANDARDS FÜR DIE SICHERHEIT |
|
1. |
EINLEITUNG |
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2. |
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE |
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3. |
GRUNDLAGEN FÜR DIE SICHERHEIT |
|
4. |
GRUNDSÄTZE FÜR DIE SICHERHEIT VON VERSCHLUSSSACHEN |
|
4.1. |
Ziele |
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4.2. |
Begriffsbestimmungen |
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4.3. |
Einstufung in Geheimhaltungsgrade |
|
4.4. |
Ziele von Sicherheitsmaßnahmen |
|
5. |
ORGANISATION DER SICHERHEIT |
|
5.1. |
Gemeinsame Mindesstandards |
|
5.2. |
Organisation |
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6. |
SICHERHEIT DES PERSONALS |
|
6.1. |
Sicherheitsüberprüfung |
|
6.2. |
Verzeichnis der Zugangsermächtigungen |
|
6.3. |
Sicherheitsanweisungen für das Personal |
|
6.4. |
Verantwortung der Führungskräfte |
|
6.5. |
Sicherheitsstatus des Personals |
|
7. |
MATERIELLER GEHEIMSCHUTZ |
|
7.1. |
Schutzbedarf |
|
7.2. |
Kontrolle |
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7.3. |
Gebäudesicherheit |
|
7.4. |
Notfallpläne |
|
8. |
INFORMATIONSSICHERHEIT |
|
9. |
MASSNAHMEN GEGEN SABOTAGE UND ANDERE FORMEN VORSÄTZLICHER BESCHÄDIGUNG12 |
|
10. |
WEITERGABE VON VERSCHLUSSSACHEN AN DRITTSTAATEN ODER INTERNATIONALE ORGANISATIONEN |
|
TEIL II: |
DIE ORGANISATION DER SICHERHEIT IN DER KOMMISSION |
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11. |
DAS FÜR SICHERHEITSFRAGEN ZUSTÄNDIGE MITGLIED DER KOMMISSION |
|
12. |
DIE BERATENDE GRUPPE FÜR DAS SICHERHEITSKONZEPT DER KOMMISSION |
|
13. |
DER SICHERHEITSRAT DER KOMMISSION |
|
14. |
DAS ►M3 DIREKTION SICHERHEIT DER KOMMISSION ◄ |
|
15. |
SICHERHEITSINSPEKTIONEN |
|
16. |
GEHEIMHALTUNGSGRADE, SICHERHEITSKENNUNGEN UND KENNZEICHNUNGEN |
|
16.1. |
Geheimhaltungsgrade |
|
16.2. |
Sicherheitskennungen |
|
16.3. |
Kennzeichnungen |
|
16.4. |
Anbringung des Hinweises auf den Geheimhaltungsgrad |
|
16.5. |
Anbringen von Sicherheitskennungen |
|
17. |
REGELN FÜR DIE EINSTUFUNG ALS VERSCHLUSSSACHE |
|
17.1. |
Allgemeines |
|
17.2. |
Anwendung der Geheimhaltungsgrade |
|
17.3. |
Herabstufung und Aufhebung des Geheimhaltungsgrades |
|
18. |
MATERIELLER GEHEIMSCHUTZ |
|
18.1. |
Allgemeines |
|
18.2. |
Sicherheitsanforderungen |
|
18.3. |
Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes |
|
18.3.1. |
Sicherheitsbereiche |
|
18.3.2. |
Verwaltungsbereich |
|
18.3.3. |
Eingangs- und Ausgangskontrollen |
|
18.3.4. |
Kontrollgänge |
|
18.3.5. |
Sicherheitsbehältnisse und Tresorräume |
|
18.3.6. |
Schlösser |
|
18.3.7. |
Kontrolle der Schlüssel und Kombinationen |
|
18.3.8. |
Intrusionsmeldeanlagen |
|
18.3.9. |
Zugelassene Ausrüstung |
|
18.3.10. |
Materieller Geheimschutz für Kopier- und Faxgeräte |
|
18.4. |
Sicht- und Abhörschutz |
|
18.4.1. |
Sichtschutz |
|
18.4.2. |
Abhörschutz |
|
18.4.3. |
Einbringen elektronischer Geräte und von Aufzeichnungsgeräten |
|
18.5. |
Hochsicherheitzonen |
|
19. |
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZU DEM GRUNDSATZ „KENNTNIS NOTWENDIG“ UND DER EU-SICHERHEITSÜBERPRÜFUNG VON PERSONEN |
|
19.1. |
Allgemeines |
|
19.2. |
Besondere Vorschriften für den Zugang zu als „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “ eingestuften Verschlussachen |
|
19.3. |
Besondere Vorschriften für den Zugang zu als „ ►M2 SECRET UE ◄ “ und „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “ eingestuften Verschlusssachen |
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19.4. |
Besondere Vorschriften für den Zugang zu als „ ►M2 RESTREINT UE ◄ “ eingestuften Verschlusssachen |
|
19.5. |
Weitergabe |
|
19.6. |
Besondere Anweisungen |
|
20. |
VERFAHREN FÜR DIE SICHERHEITSÜBERPRÜFUNG VON BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER KOMMISSION |
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21. |
HERSTELLUNG, VERTEILUNG UND ÜBERMITTLUNG VON EU-VERSCHLUSSSACHEN, SICHERHEIT DER KURIERE, ZUSÄTZLICHE KOPIEN ODER ÜBERSETZUNGEN SOWIE AUSZÜGE |
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21.1. |
Herstellung |
|
21.2. |
Verteilung |
|
21.3. |
Übermittlung von EU-Verschlusssachen |
|
21.3.1. |
Vorkehrungen für den Versand, Empfangsbestätigung |
|
21.3.2. |
Übermittlung innerhalb eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes |
|
21.3.3. |
Übermittlung innerhalb ein und desselben Landes |
|
21.3.4. |
Beförderung von einem Staat in einen anderen |
|
21.3.5. |
Übermittlung von Verschlusssachen mit der Einstufung „ ►M2 RESTREINT UE ◄ “ |
|
21.4. |
Sicherheit der Kuriere |
|
21.5. |
Elektronische und andere technische Übermittlungswege |
|
21.6. |
Zusätzliche Kopien und Übersetzungen von, beziehungsweise Auszüge aus, EU-Verschlusssachen |
|
22. |
REGISTER FÜR EU-VERSCHLUSSSACHEN, BESTANDSAUFNAHME, PRÜFUNG, ARCHIVIERUNG UND VERNICHTUNG VON EU-VERSCHLUSSSACHEN |
|
22.1. |
Lokale Registraturen für EU-Verschlusssachen |
|
22.2. |
Die „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Registratur |
|
22.2.1. |
Allgemeines |
|
22.2.2. |
Die „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Zentralregistratur |
|
22.2.3. |
„ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Unterregistraturen |
|
22.3. |
Bestandsaufnahme und Prüfung von EU-Verschlusssachen |
|
22.4. |
Archivierung von EU-Verschlusssachen |
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22.5. |
Vernichtung von EU-Verschlusssachen |
|
22.6. |
Vernichtung im Notfall |
|
23. |
SICHERHEITSMASSNAHMEN BEI BESONDEREN SITZUNGEN AUSSERHALB DER KOMMISSIONSGEBÄUDE, BEI DENEN VERSCHLUSSSACHEN BENÖTIGT WERDEN |
|
23.1. |
Allgemeines |
|
23.2. |
Zuständigkeiten |
|
23.2.1. |
►M3 DIREKTION SICHERHEIT DER KOMMISSION ◄ |
|
23.2.2. |
Sicherheitsbeauftragter für die Sitzung |
|
23.3 |
Sicherheitsmaßnahmen |
|
23.3.1. |
Sicherheitsbereiche |
|
23.3.2. |
Berechtigungsausweise |
|
23.3.3. |
Kontrolle von fotografischen Ausrüstungen und Tonaufzeichnungsgeräten |
|
23.3.4. |
Überprüfung von Aktentaschen, tragbaren Computern und Paketen |
|
23.3.5. |
Technische Sicherheit |
|
23.3.6. |
Dokumente der Delegationen |
|
23.3.7. |
Sichere Aufbewahrung der Dokumente |
|
23.3.8. |
Überprüfung der Büroräume |
|
23.3.9. |
Abfallbeseitigung bei EU-Verschlusssachen |
|
24. |
VERLETZUNG DER SICHERHEIT UND KENNTNISNAHME VON EU-VERSCHLUSSSACHEN DURCH UNBEFUGTE |
|
24.1. |
Begriffsbestimmungen |
|
24.2. |
Meldung von Verstößen gegen die Sicherheit |
|
24.3. |
Rechtliche Schritte |
|
25. |
SCHUTZ VON EU-VERSCHLUSSSACHEN IN INFORMATIONSTECHNISCHEN SYSTEMEN UND KOMMUNIKATIONSSYSTEMEN |
|
25.1. |
Einleitung |
|
25.1.1. |
Allgemeines |
|
25.1.2. |
Bedrohungen und Schwachstellen von Systemen |
|
25.1.3. |
Hauptzweck von Sicherheitsmaßnahmen |
|
25.1.4. |
Aufstellung der systemspezifischen Sicherheitsanforderungen (SSRS) |
|
25.1.5. |
Sicherheitsmodus |
|
25.2. |
Begriffsbestimmungen |
|
25.3. |
Zuständigkeiten im Sicherheitsbereich |
|
25.3.1. |
Allgemeines |
|
25.3.2. |
Akkreditierungsstelle für IT-Sicherheit (SAA) |
|
25.3.3. |
INFOSEC-Stelle (IA) |
|
25.3.4. |
Eigentümer des technischen Systems (TSO) |
|
25.3.5. |
Eigentümer der Informationen (IO) |
|
25.3.6. |
Nutzer |
|
25.3.7. |
INFOSEC-Schulung |
|
25.4. |
Nichttechnische Sicherheitsmaßnahmen |
|
25.4.1. |
Personalbezogene Sicherheit |
|
25.4.2. |
Materielle Sicherheit |
|
25.4.3. |
Kontrolle des Zugangs zu einem System |
|
25.5. |
Technische Sicherheitsmaßnahmen |
|
25.5.1. |
Informationssicherheit |
|
25.5.2. |
Kontrolle und Nachvollziehbarkeit in Bezug auf Informationen |
|
25.5.3. |
Behandlung und Kontrolle von austauschbaren elektronischen Datenträgern |
|
25.5.4. |
Freigabe und Vernichtung von elektronischen Datenträgern |
|
25.5.5. |
Kommunikationssicherheit |
|
25.5.6. |
Sicherheit der Installation und Sicherheit vor Abstrahlung |
|
25.6. |
Sicherheit bei der Verarbeitung |
|
25.6.1. |
Sicherheitsbezogene Betriebsverfahren (SecOPs) |
|
25.6.2. |
Softwareschutz und Konfigurationsmanagement |
|
25.6.3. |
Prüfung auf das Vorhandensein von Programmen mit Schadensfunktionen und von Computerviren |
|
25.6.4. |
Wartung |
|
25.7. |
Beschaffungswesen |
|
25.7.1. |
Allgemeines |
|
25.7.2. |
Akkreditierung |
|
25.7.3. |
Evaluation und Zertifizierung |
|
25.7.4. |
Regelmäßige Überprüfung von Sicherheitseigenschaften zur Aufrechterhaltung der Akkreditierung |
|
25.8. |
Zeitlich befristete oder gelegentliche Nutzung |
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25.8.1. |
Sicherheit von Mikrocomputern bzw. PCs |
|
25.8.2. |
Nutzung von privater IT-Ausrüstung für dienstliche Zwecke der Kommission |
|
25.8.3. |
Nutzung von IT-Ausrüstung eines Auftragnehmers oder eines Mitgliedstaats für dienstliche Zwecke der Kommission |
|
26. |
WEITERGABE VON EU-VERSCHLUSSSACHEN AN DRITTSTAATEN ODER INTERNATIONALE ORGANISATIONEN |
|
26.1.1. |
Grundsätze für die Weitergabe von EU-Verschlusssachen |
|
26.1.2. |
Kooperationsstufen |
|
26.1.3. |
Abkommen |
|
27. |
GEMEINSAME MINDESTNORMEN FÜR INDUSTRIELLE SICHERHEIT |
|
27.1. |
Einleitung |
|
27.2. |
Begriffsbestimmungen |
|
27.3. |
Organisation |
|
27.4. |
Als Verschlusssache eingestufte Aufträge und Finanzhilfeentscheidungen |
|
27.5. |
Besuche |
|
27.6. |
Übermittlung und Beförderung von EU-Verschlusssachen |
|
ANLAGE 1: |
Vergleichstabelle der nationalen sicherheitseinstufungen |
|
ANLAGE 2: |
Leitfaden für die einstufungspraxis |
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ANLAGE 3: |
Leitlinien für die weitergabe von eu-verschlusssachen an drittstaaten oder internationale organisationen: kooperationsstufe 1 |
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ANLAGE 4: |
Leitlinien für die weitergabe von eu-verschlusssachen an drittstaaten oder internationale organisationen: kooperationsstufe 2 |
|
ANLAGE 5: |
Leitlinien für die weitergabe von eu-verschlusssachen an drittstaaten oder internationale organisationen: kooperationsstufe 3 |
|
ANLAGE 6: |
Abkürzungsverzeichnis |
TEIL I: GRUNDPRINZIPIEN UND MINDESTSTANDARDS FÜR DIE SICHERHEIT
1. EINLEITUNG
Die vorliegenden Bestimmungen enthalten die Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit, die von der Kommission an sämtlichen Dienstorten sowie von allen Empfängern von EU-Verschlusssachen in angemessener Weise einzuhalten sind, damit die Sicherheit gewährleistet ist und darauf vertraut werden kann, dass ein gemeinsamer Sicherheitsstandard herrscht.
2. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Die Sicherheitspolitik der Kommission ist Bestandteil ihres Gesamtkonzepts für das interne Management und unterliegt damit den Grundsätzen ihrer allgemeinen Politik.
Zu diesen Grundsätzen zählen Legalität, Transparenz, Rechenschaftspflicht und Subsidiarität (Verhältnismäßigkeit).
Legalität bezeichnet das Erfordernis, bei der Ausführung von Sicherheitsfunktionen voll und ganz innerhalb des rechtlichen Rahmens zu bleiben und die Rechtsvorschriften einzuhalten. Es bedeutet auch, dass die Verantwortlichkeiten im Sicherheitsbereich auf angemessenen Rechtsvorschriften beruhen müssen. Das Beamtenstatut ist voll und ganz anwendbar, insbesondere Artikel 17 betreffend die Verpflichtung des Personals, in Bezug auf Informationen der Kommission Stillschweigen zu bewahren sowie Titel VI über Disziplinarmaßnahmen. Des weiteren bedeutet dieser Grundsatz, dass im Verantwortungsbereich der Kommission liegende Sicherheitsverstöße im Einklang mit ihrem Konzept für Disziplinarmaßnahmen und ihrem Konzept für die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Bereich des Strafrechts behandelt werden müssen.
Transparenz bezeichnet das Erfordernis der Klarheit in Bezug auf alle Sicherheitsvorschriften und -bestimmungen für die einzelnen Dienste und Bereiche (materielle Sicherheit/Schutz von Verschlusssachen usw.) und die Notwendigkeit eines in sich schlüssigen und strukturierten Konzepts für das Sicherheitsbewusstsein. In diesem Zusammenhang sind auch klare schriftliche Leitlinien für die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen erforderlich.
Rechenschaftspflicht bedeutet, dass die Verantwortlichkeiten im Sicherheitsbereich eindeutig festgelegt werden. Des weiteren fällt unter diesen Begriff die Notwendigkeit, in regelmäßigen Abständen festzustellen, ob die Verantwortlichkeiten ordnungsgemäß wahrgenommen worden sind.
Subsidiarität oder Verhältnismäßigkeit bedeutet, dass die Sicherheit auf der niedrigstmöglichen Ebene und möglichst nahe bei den einzelnen Generaldirektionen und Diensten der Kommission organisiert wird. Dieser Grundsatz bedeutet auch, dass Sicherheitsmaßnahmen auf die Bereiche beschränkt werden, in denen sie wirklich erforderlich sind. Schließlich müssen Sicherheitsmaßnahmen auch im richtigen Verhältnis zu den zu schützenden Interessen und zu der tatsächlichen oder potenziellen Bedrohung dieser Interessen stehen und einen Schutz ermöglichen, der zu möglichst geringen Beeinträchtigungen führt.
3. GRUNDLAGEN FÜR DIE SICHERHEIT
Die Grundlagen für die Schaffung einer soliden Sicherheitslage sind
in jedem Mitgliedstaat eine nationale Sicherheitsorganisation, die dafür zuständig ist,
Erkenntnisse über Spionage, Sabotage, Terrorismus und andere subversive Tätigkeiten zu sammeln und zu speichern sowie
ihre jeweilige Regierung und — über sie — die Kommission über Art und Umfang von Bedrohungen der Sicherheit und entsprechende Schutzmaßnahmen zu informieren und zu beraten;
in jedem Mitgliedstaat und in der Kommission eine technische INFOSEC-Stelle, die dafür zuständig ist, in Zusammenarbeit mit der betreffenden Sicherheitsbehörde Informationen und Beratung über technische Bedrohungen der Sicherheit und entsprechende Schutzmaßnahmen zu liefern;
eine regelmäßige Zusammenarbeit von Regierungsstellen und den entsprechenden Dienststellen der europäischen Organe, um erforderlichenfalls
die schutzbedürftigen Personen, Informationen und Ressourcen sowie
gemeinsame Schutzstandards
zu bestimmen und entsprechende Empfehlungen abzugeben.
eine enge Zusammenarbeit zwischen dem ►M3 Direktion Sicherheit der Kommission ◄ und den Sicherheitsdiensten der anderen europäischen Organe sowie dem Sicherheitsbüro der NATO (NOS).
4. GRUNDSÄTZE FÜR DIE SICHERHEIT VON VERSCHLUSSSACHEN
4.1. Ziele
Die Hauptziele im Bereich der Sicherheit von Verschlusssachen sind:
Schutz von EU-Verschlusssachen vor Spionage, Kenntnisnahme durch Unbefugte oder unerlaubter Weitergabe;
Schutz von EU-Informationen, die in Kommunikations- und Informationssystemen und -netzen behandelt werden, vor der Gefährdung ihrer Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit;
Schutz von Gebäuden der Kommission, in denen EU-Informationen aufbewahrt werden, vor Sabotage und vorsätzlicher Beschädigung;
im Falle eines Versagens der Sicherheitsvorkehrungen Bewertung des entstandenen Schadens, Begrenzung seiner Folgen und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu seiner Behebung.
4.2. Begriffsbestimmungen
In diesen Vorschriften bedeutet
„EU-Verschlusssache“: Alle Informationen und Materialien, deren unerlaubte Weitergabe den Interessen der EU oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße Schaden zufügen könnte, unabhängig davon, ob es sich um ursprüngliche EU-Verschlusssachen handelt oder um Verschlusssachen, die von Mitgliedstaaten, Drittländern oder internationalen Organisationen stammen.
„Dokument“: Jede Form von Schreiben, Aufzeichnung, Protokoll, Bericht, Memorandum, Signal/Botschaft, Skizze, Photo, Dia, Film, Karte, Schaubild, Plan, Notizbuch, Matrize, Kohlepapier, Schreibmaschinen- oder Druckerfarbband, Magnetband, Kassette, Computer-Diskette, CD-ROM oder anderer materieller Träger, auf denen Informationen gespeichert sind.
„Material“: Dasselbe wie „Dokument“ gemäß der Definition unter Buchstabe b) sowie jeder Ausrüstungsgegenstand, der bereits hergestellt oder noch in Herstellung befindlich ist.
„Kenntnis notwendig“: Der Beamte oder Bedienstete muss Zugang zu EU-Verschlusssachen haben, um eine Funktion auszuüben oder eine Aufgabe zu erledigen.
„Zugangsermächtigung“: Eine Verfügung ►M3 des Direktors der Direktion Sicherheit der Kommission ◄ , einer Person Zugang zu EU-Verschlusssachen bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad zu gewähren auf der Grundlage einer von einer nationalen Sicherheitsbehörde nach einzelstaatlichem Recht durchgeführten Sicherheitsüberprüfung, die zu einem positiven Ergebnis geführt hat.
„Geheimhaltungsgrad“: Zuerkennung einer geeigneten Sicherheitsstufe für Informationen, deren unerlaubte Weitergabe die Interessen der Kommission oder der Mitgliedstaaten in gewissem Maße beeinträchtigen könnte.
„Herabstufung“: Einstufung in einen niedrigeren Geheimhaltungsgrad.
„Aufhebung des Geheimhaltungsgrades“: Löschung jeder Geheimhaltungskennzeichnung.
„Urheber“: Ordnungsgemäß ermächtigter Verfasser eines als Verschlusssache eingestuften Dokuments. In der Kommission können die Leiter von Dienststellen ihr Personal ermächtigen, EU-Verschlusssachen zu erstellen.
„Kommissionsdienststellen“: Dienststellen und Dienste der Kommission, einschließlich der Kabinette, an allen Dienstorten, eingeschlossen die Gemeinsame Forschungsstelle, die Vertretungen und Büros in der Europäischen Union und die Delegationen in Drittländern.
4.3. Einstufung in Geheimhaltungsgrade
Im Bereich der Geheimhaltung muss bei der Auswahl der schutzbedürftigen Informationen und Materialien und bei der Bewertung des Ausmaßes des erforderlichen Schutzes mit Sorgfalt vorgegangen und auf Erfahrungen zurückgegriffen werden. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass das Ausmaß des Schutzes der Sicherheitsrelevanz der zu schützenden Informationen und Materialien entspricht. Im Interesse eines reibungslosen Informationsflusses muss dafür gesorgt werden, dass eine zu hohe oder zu niedrige Einstufung von Verschlusssachen vermieden wird.
Das Einstufungssystem ist das Instrument, mit dem diesen Grundsätzen Wirkung verliehen wird; ein entsprechendes Einstufungssystem sollte bei der Planung und Organisierung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Spionage, Sabotage, Terrorismus und anderen Arten der Bedrohung angewandt werden, so dass die wichtigsten Gebäude, in denen Verschlusssachen aufbewahrt werden, und die sensibelsten Punkte innerhalb dieser Gebäude auch den größten Schutz erhalten.
Die Verantwortung für die Festlegung des Geheimhaltungsgrades einer Information liegt allein bei deren Urheber.
Der Geheimhaltungsgrad hängt allein vom Inhalt dieser Information ab.
Sind verschiedene Informationen zu einem Ganzen zusammengestellt, gilt als Geheimhaltungsgrad für das gesamte Dokument der Geheimhaltungsgrad des am höchsten eingestuften Bestandteils. Eine Zusammenstellung von Informationen kann indessen höher eingestuft werden als ihre einzelnen Bestandteile.
Eine Einstufung als Verschlusssache erfolgt nur dann, wenn dies erforderlich ist und so lange dieses Erfordernis besteht.
4.4. Ziele von Sicherheitsmaßnahmen
Die Sicherheitsmaßnahmen sollen
alle Personen, die Zugang zu Verschlusssachen haben, die Träger von Verschlusssachen und alle Gebäude umfassen, in denen sich derartige Verschlusssachen und wichtige Einrichtungen befinden;
so ausgelegt sein, dass Personen, die aufgrund ihrer Stellung die Sicherheit von Verschlusssachen und wichtigen Einrichtungen, in denen Verschlusssachen aufbewahrt werden, gefährden könnten, erkannt und vom Zugang ausgeschlossen oder fern gehalten werden;
verhindern, dass unbefugte Personen Zugang zu Verschlusssachen oder zu Einrichtungen, in denen Verschlusssachen aufbewahrt werden, erhalten;
dafür sorgen, dass Verschlusssachen nur unter Beachtung des für alle Aspekte der Sicherheit grundlegenden Prinzips der Kenntnis nur wenn dies auch nötig ist verbreitet werden;
die Integrität (d. h. Verhinderung von Verfälschungen, unbefugten Änderungen oder unbefugten Löschungen) und die Verfügbarkeit (d. h. keine Verweigerung des Zugangs für Personen, die ihn benötigen und dazu befugt sind) aller Informationen, ob sie als Verschlusssachen eingestuft sind oder nicht, und insbesondere der in elektromagnetischer Form gespeicherten, verarbeiteten oder übermittelten Informationen, gewährleisten.
5. ORGANISATION DER SICHERHEIT
5.1. Gemeinsame Mindeststandards
Die Kommission sorgt dafür, dass gemeinsame Mindeststandards für die Sicherheit von allen Empfängern von EU-Verschlusssachen innerhalb des Organs und in seinem Zuständigkeitsbereich eingehalten werden, u. a. von allen Dienststellen und Vertragspartnern, so dass bei der Weitergabe von EU-Verschlusssachen darauf vertraut werden kann, dass diese mit derselben Sorgfalt behandelt werden. Zu diesen Mindeststandards gehören Kriterien für die Sicherheitsüberprüfung des Personals und Verfahren zum Schutz von EU-Verschlusssachen.
Die Kommission gewährt externen Stellen nur dann Zugang zu EU-Verschlusssachen, wenn diese gewährleisten, dass für den Umgang damit Bestimmungen eingehalten werden, die wenigstens diesen Mindeststandards entsprechen.
Solche Mindestnormen gelten auch, wenn die Kommission industrielle oder andere Stellen vertraglich oder durch eine Finanzhilfevereinbarung mit Aufgaben betraut, bei denen EU-Verschlusssachen herangezogen werden, gebraucht werden und/oder mit eingeschlossen sind. Diese gemeinsamen Mindestnormen sind in Teil II Abschnitt 27 enthalten.
5.2. Organisation
In der Kommission ist die Sicherheit auf zwei Ebenen organisiert:
Auf der Ebene der Kommission als Ganzes gibt es ein ►M3 Direktion Sicherheit der Kommission ◄ mit einer Akkreditierungsstelle für Sicherheit, die auch als Kryptographische Stelle (CrA) und als TEMPEST-Stelle fungiert sowie mit einer INFOSEC-Stelle (für Informationssicherheit) und einer oder mehreren Zentralen Registraturen für EU-Verschlusssachen, von denen jede über einen Kontrollbeauftragten oder mehrere Kontrollbeauftragte für die Registratur (RCO) verfügt.
Auf der Ebene der einzelnen Dienststellen sind für die Sicherheit einer oder mehrere Lokale Sicherheitsbeauftragte (LSO), einer oder mehrere Sicherheitsbeauftragte für die zentrale IT (CISO), Beauftragte für die lokale IT-Sicherheit (LISO) und Lokale Registraturen für EU-Verschlusssachen mit einem oder mehreren Registraturkontrollbeauftragten zuständig.
Die zentralen Sicherheitsstellen geben den lokalen Sicherheitsstellen praktische Leitlinien an die Hand.
6. SICHERHEIT DES PERSONALS
6.1. Sicherheitsüberprüfung
Alle Personen, die Zugang zu Informationen erhalten wollen, die als „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “ oder höher eingestuft sind, werden einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen, bevor sie eine Zugangsermächtigung erhalten. Eine entsprechende Sicherheitsüberprüfung wird auch im Falle von Personen vorgenommen, zu deren Aufgaben der technische Betrieb oder die Wartung von Kommunikations- und Informationssystemen gehört, die Verschlusssachen enthalten. Bei der Sicherheitsüberprüfung soll festgestellt werden, ob die genannten Personen
von unzweifelhafter Loyalität sind;
die charakterlichen Merkmale und die Diskretionsfähigkeit besitzen, die ihre Integrität beim Umgang mit Verschlusssachen außer Zweifel stellt;
eventuell aus dem Ausland oder von anderer Seite her leicht unter Druck gesetzt werden können.
Besonders gründlich ist die Sicherheitsüberprüfung bei Personen vorzunehmen, die
Zugang zu Informationen des Geheimhaltungsgrades „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “ erhalten sollen;
Stellen bekleiden, bei denen sie regelmäßig mit einer beträchtlichen Menge an Informationen des Geheimhaltungsgrades „ ►M2 SECRET UE ◄ “ zu tun haben;
aufgrund ihres Aufgabenbereichs besonderen Zugang zu gesicherten Kommunikations- oder Informationssystemen und somit Gelegenheit haben, sich unbefugt Zugang zu einer größeren Menge von EU-Verschlusssachen zu verschaffen oder in dem betreffenden Aufgabenbereich durch technische Sabotageakte schweren Schaden zu verursachen.
In den unter den Buchstaben d), e) und f) genannten Fällen soll soweit als nur möglich auf die Methode der Umfeldermittlung zurückgegriffen werden.
Werden Personen, für die die Notwendigkeit einer Kenntnis von Verschlusssachen nicht klar erwiesen ist, unter Umständen beschäftigt, unter denen sie Zugang zu EU-Verschlusssachen erhalten könnten (z. B. Boten, Sicherheitsbedienstete, Wartungs- und Reinigungspersonal usw.), so sind sie zuerst einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen.
6.2. Verzeichnis der Zugangsermächtigungen
Alle Kommissionsdienststellen, die mit EU-Verschlusssachen zu tun haben oder gesicherte Kommunikations- oder Informationssysteme verwalten, führen ein Verzeichnis der Zugangsermächtigungen des bei ihnen arbeitenden Personals. Jede Zugangsermächtigung ist erforderlichenfalls zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie der derzeitigen Tätigkeit der betreffenden Person entspricht; sie ist vorrangig zu überprüfen, wenn neue Informationen eingehen, denen zufolge eine weitere Beschäftigung dieser Person mit Verschlusssachen nicht länger mit den Sicherheitsinteressen vereinbar ist. Der Lokale Sicherheitsbeauftragte der Kommissionsdienststelle führt ein Verzeichnis der Zugangsermächtigungen in seinem Zuständigkeitsbereich.
6.3. Sicherheitsanweisungen für das Personal
Alle Angehörigen des Personals, die Stellen bekleiden, an denen sie Zugang zu Verschlusssachen erhalten könnten, sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen eingehend über die Notwendigkeit von Sicherheitsbestimmungen und über die Verfahren zu ihrer Durchführung zu unterrichten. Von diesen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist eine schriftliche Bestätigung zu verlangen, dass sie die vorliegenden Sicherheitsbestimmungen gelesen haben und in vollem Umfang verstehen.
6.4. Verantwortung der Führungskräfte
Führungskräfte haben die Pflicht, sich Kenntnis darüber zu verschaffen, welche ihrer Mitarbeiter mit Verschlusssachen zu tun haben oder über einen Zugang zu gesicherten Kommunikations- oder Informationssystemen verfügen, sowie alle Vorfälle oder offensichtlichen Schwachpunkte, die sicherheitsrelevant sein könnten, festzuhalten und zu melden.
6.5. Sicherheitsstatus des Personals
Es sind Verfahren vorzusehen, um dafür zu sorgen, dass bei Bekanntwerden nachteiliger Informationen über eine Person festgestellt wird, ob diese Person mit Verschlusssachen zu tun hat oder über einen Zugang zu gesicherten Kommunikations- oder Informationssystemen verfügt, und das ►M3 Direktion Sicherheit der Kommission ◄ in Kenntnis zu setzen. Ist klar erwiesen, dass die fragliche Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, ist sie von Aufgaben, bei denen sie die Sicherheit gefährden könnte, auszuschließen oder fern zu halten.
7. MATERIELLE SICHERHEIT
7.1. Schutzbedarf
Das Ausmaß der anzuwendenden Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes zur Gewährleistung des Schutzes von EU-Verschlusssachen muss in angemessenem Verhältnis zum Geheimhaltungsgrad, zum Umfang und zur Bedrohung der entsprechenden Informationen und Materialien stehen. Alle Personen, die EU-Verschlusssachen verwahren, haben einheitliche Praktiken bei der Einstufung der Informationen anzuwenden und gemeinsame Schutzstandards für die Verwahrung, Übermittlung und Vernichtung schutzbedürftiger Informationen und Materialien zu beachten.
7.2. Kontrolle
Personen, die Bereiche, in denen sich ihnen anvertraute EU-Verschlusssachen befinden, unbeaufsichtigt lassen, müssen dafür sorgen, dass die Verschlusssachen sicher aufbewahrt und alle Sicherungsvorkehrungen (Schlösser, Alarm usw.) aktiviert worden sind. Weitere hiervon unabhängige Kontrollen sind nach den Dienststunden durchzuführen.
7.3. Gebäudesicherheit
Gebäude, in denen sich EU-Verschlusssachen oder gesicherte Kommunikations- und Informationssysteme befinden, sind gegen unerlaubten Zutritt zu schützen. Die Art der Schutzmaßnahmen für EU-Verschlusssachen (z. B. Vergitterung von Fenstern, Schlösser an Türen, Wachen am Eingang, automatische Zugangskontrollsysteme, Sicherheitskontrollen und Rundgänge, Alarmsysteme, Einbruchmeldesysteme und Wachhunde) hängt von folgenden Faktoren ab:
Geheimhaltungsgrad und Umfang der zu schützenden Informationen und Materialien sowie Ort ihrer Unterbringung im Gebäude;
Qualität der Sicherheitsbehältnisse, in denen sich die Informationsträger und Materialien befinden, und
Beschaffenheit und Lage des Gebäudes.
Die Art der Schutzmaßnahmen für Kommunikations- und Informationssysteme hängt in ähnlicher Weise von folgenden Faktoren ab: Einschätzung des Wertes der betreffenden Objekte und der Höhe des im Falle einer Kenntnisnahme durch Unbefugte eventuell entstehenden Schadens; Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, in dem das System untergebracht ist sowie Ort der Unterbringung im Gebäude.
7.4. Notfallpläne
Es sind detaillierte Pläne auszuarbeiten, um im Falle eines örtlichen oder nationalen Notstands auf den Schutz von Verschlusssachen vorbereitet zu sein.
8. INFORMATIONSSICHERHEIT
Informationssicherheit (INFOSEC) betrifft die Festlegung und Anwendung von Sicherheitsmaßnahmen, mit denen in Kommunikations-, Informations- und sonstigen elektronischen Systemen bearbeitete, gespeicherte oder übermittelte Verschlusssachen davor geschützt werden sollen, versehentlich oder absichtlich in die Hände von Unbefugten zu gelangen bzw. ihre Integrität oder Verfügbarkeit zu verlieren. Es sind geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass unbefugte Nutzer Zugang zu EU-Verschlusssachen erhalten, befugten Nutzern der Zugang zu EU-Verschlusssachen verweigert wird oder es zu einer Verfälschung, unbefugten Änderung oder Löschung von EU-Verschlusssachen kommt.
9. MASSNAHMEN GEGEN SABOTAGE UND ANDERE FORMEN VORSÄTZLICHER BESCHÄDIGUNG
Vorsichtsmaßnahmen im Bereich des Objektschutzes zum Schutz wichtiger Einrichtungen, in denen Verschlusssachen untergebracht sind, sind die besten Sicherheitsgarantien gegen Sabotage und vorsätzliche Beschädigungen; eine Sicherheitsüberprüfung des Personals allein ist kein wirklicher Ersatz. Die zuständige einzelstaatliche Stelle wird gebeten, Erkenntnisse über Spionage, Sabotage, Terrorismus und andere subversive Tätigkeiten zusammenzutragen.
10. WEITERGABE VON VERSCHLUSSSACHEN AN DRITTSTAATEN ODER INTERNATIONALE ORGANISATIONEN
Der Beschluss, von der Kommission stammende EU-Verschlusssachen an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation weiterzugeben, wird von der als Kollegium handelnden Kommission gefasst. Stammen die Verschlusssachen, um deren Weitergabe ersucht wird, nicht von der Kommission, so hat diese zunächst die Zustimmung des Urhebers der Verschlusssachen einzuholen. Kann dieser Urheber nicht ermittelt werden, so trifft die Kommission an seiner Stelle die Entscheidung.
Erhält die Kommission Verschlusssachen von Drittstaaten, internationalen Organisationen oder sonstigen Dritten, so werden sie in einer ihrem Geheimhaltungsgrad angemessenen Weise nach Maßgabe der für EU-Verschlusssachen geltenden Standards dieser Vorschriften oder aber höherer Standards, falls diese von der die Verschlusssachen weitergebenden dritten Seite gefordert werden, geschützt. Gegenseitige Kontrollen können vereinbart werden.
Die vorstehend dargelegten Grundprinzipien werden gemäß den detaillierten Vorschriften des Teils II Abschnitt 26 und der Anhänge 3, 4 und 5 verwirklicht.
TEIL II: DIE ORGANISATION DER SICHERHEIT IN DER KOMMISSION
11. DAS FÜR SICHERHEITSFRAGEN ZUSTÄNDIGE MITGLIED DER KOMMISSION
Das für Sicherheitsfragen zuständige Mitglied der Kommission
führt das Sicherheitskonzept der Kommission durch;
befasst sich mit Sicherheitsproblemen, die die Kommission oder ihre zuständigen Gremien ihm vorlegen;
prüft in enger Abstimmung mit den nationalen Sicherheitsbehörden (oder sonstigen geeigneten Behörden) der Mitgliedstaaten Fragen, die eine Änderung des Sicherheitskonzepts der Kommission erforderlich machen.
Das für Sicherheitsfragen zuständige Mitglied der Kommission ist insbesondere für Folgendes zuständig:
es koordiniert alle die Tätigkeiten der Kommission betreffenden Sicherheitsfragen;
es richtet an die hierfür benannten Behörden der Mitgliedstaaten Anträge auf Sicherheitsüberprüfung in der Kommission beschäftigter Personen durch die jeweilige nationale Sicherheitsbehörde im Einklang mit Abschnitt 20;
es ermittelt oder ordnet Ermittlungen an, wenn EU-Verschlusssachen Unbefugten zur Kenntnis gelangt sind und die Ursache hierfür dem ersten Anschein nach in der Kommission zu suchen ist;
es ersucht die entsprechenden Sicherheitsbehörden um die Einleitung von Ermittlungen, wenn eine Kenntnisnahme von EU-Verschlusssachen durch Unbefugte außerhalb der Kommission erfolgt zu sein scheint, und koordiniert die Ermittlungen in den Fällen, in denen mehr als eine Sicherheitsbehörde beteiligt ist;
es überprüft regelmäßig die Sicherheitsvorkehrungen für den Schutz von EU-Verschlusssachen;
es unterhält enge Verbindungen zu allen betroffenen Sicherheitsbehörden, um für eine Gesamtkoordinierung der Sicherheitsmaßnahmen zu sorgen;
es behält ständig das Sicherheitskonzept und die Sicherheitsverfahren der Kommission im Auge und arbeitet gegebenenfalls entsprechende Empfehlungen aus. In diesem Zusammenhang legt es der Kommission den von ihrem Sicherheitsdienst erstellten jährlichen Inspektionsplan vor.
12. DIE BERATENDE GRUPPE FÜR DAS SICHERHEITSKONZEPT DER KOMMISSION
Es wird eine Beratende Gruppe für das Sicherheitskonzept der Kommission eingesetzt. Sie besteht aus dem für Sicherheitsfragen zuständigen Mitglied der Kommission und dessen Stellvertreter, das bzw. der den Vorsitz führt, und Vertretern der nationalen Sicherheitsbehörden jedes Mitgliedstaates. Vertreter anderer europäischen Organe können ebenfalls eingeladen werden. Vertreter dezentraler EU-Einrichtungen können eingeladen werden, wenn sie betreffende Fragen erörtert werden.
Die Beratende Gruppe für das Sicherheitskonzept der Kommission tritt auf Antrag des Vorsitzenden oder eines ihrer Mitglieder zusammen. Sie prüft und bewertet alle relevanten Sicherheitsfragen und legt der Kommission gegebenenfalls Empfehlungen vor.
13. DER SICHERHEITSRAT DER KOMMISSION
Es wird ein Sicherheitsrat der Kommission eingesetzt. Er besteht aus dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung, der den Vorsitz führt, einem Mitglied des Kabinetts des für Sicherheitsfragen zuständigen Kommissionsmitglieds, einem Mitglied des Kabinetts des Präsidenten, dem Stellvertretenden Generalsekretär, der der Gruppe für Krisenmanagement der Kommission vorsitzt, den Generaldirektoren des Juristischen Dienstes, der Generaldirektion Außenbeziehungen, der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit, der Gemeinsamen Forschungsstelle, der Generaldirektion Informatik und des Internen Auditdienstes sowie dem Direktor der Direktion Sicherheit der Kommission oder deren Vertreter. Andere Kommissionsbeamte können eingeladen werden. Der Sicherheitsrat beurteilt die Sicherheitsmaßnahmen innerhalb der Kommission und legt dem für Sicherheitsfragen zuständigen Kommissionsmitglied gegebenenfalls Empfehlungen in diesem Bereich vor.
14. DAS ►M3 DIREKTION SICHERHEIT DER KOMMISSION ◄
Dem für Sicherheitsfragen zuständigen Mitglied der Kommission steht für die Wahrnehmung seiner in Abschnitt 11 genannten Aufgaben das ►M3 Direktion Sicherheit der Kommission ◄ für die Koordinierung, Überwachung und Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen zur Verfügung.
Der ►M3 Direktor der Direktion Sicherheit der Kommission ◄ ist der wichtigste Berater des für Sicherheitsfragen zuständigen Mitglieds der Kommission und zugleich Sekretär der Beratenden Gruppe für das Sicherheitskonzept der Kommission. In dieser Hinsicht leitet er die Aktualisierung der Sicherheitsvorschriften und koordiniert die Sicherheitsmaßnahmen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit internationalen Organisationen, die Sicherheitsabkommen mit der Kommission geschlossen haben. Er hat hierbei die Rolle einer Verbindungsstelle.
Der ►M3 Direktor der Direktion Sicherheit der Kommission ◄ ist für die Zulassung von IT-Systemen und -netzen in der Kommission zuständig. Er entscheidet im Einvernehmen mit den zuständigen nationalen Sicherheitsbehörden über die Zulassung von IT-Systemen und -netzen, die die Kommission und alle anderen Empfänger von EU-Verschlusssachen umfassen.
15. SICHERHEITSINSPEKTIONEN
Das ►M3 Direktion Sicherheit der Kommission ◄ führt regelmäßige Inspektionen der Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von EU-Verschlusssachen durch.
Das ►M3 Direktion Sicherheit der Kommission ◄ kann sich bei der Ausführung dieser Aufgabe von den Sicherheitsdiensten anderer EU-Organe, die EU-Verschlusssachen verwahren oder von den nationalen Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten unterstützen lassen ( 1 ).
Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates kann dessen nationale Sicherheitsbehörde in der Kommission gemeinsam mit dem ►M3 Direktion Sicherheit der Kommission ◄ und in gegenseitigem Einvernehmen eine Inspektion von EU-Verschlusssachen durchführen.
16. GEHEIMHALTUNGSGRADE, SICHERHEITSKENNUNGEN UND KENNZEICHNUNGEN
16.1. Geheimhaltungsgrade ( 2 )
Verschlusssachen werden wie folgt eingestuft (siehe auch Anhang 2):
Andere Geheimhaltungsgrade sind nicht zulässig.
16.2. Sicherheitskennungen
Um die Geltungsdauer eines Geheimhaltungsgrades zu begrenzen (bei Verschlusssachen automatische Herabstufung oder Aufhebung des Geheimhaltungsgrades) kann einvernehmlich eine Sicherheitskennung verwendet werden, die lautet „BIS … (Uhrzeit/Datum)“ oder „BIS … (Ereignis)“.
Zusätzliche Kennzeichnungen wie z. B. „CRYPTO“ oder eine andere von der EU anerkannte Sonderkennung werden verwendet, wenn zusätzlich zu der Behandlung, die sich durch die VS-Einstufung ergibt, eine begrenzte Verteilung und eine besondere Abwicklung erforderlich sind.
Sicherheitskennungen sind nur in Verbindung mit einem Geheimhaltungsgrad zu verwenden.
16.3. Kennzeichnungen
Kennzeichnungen können benutzt werden, um den von einem Dokument abgedeckten Bereich, eine besondere Verteilung gemäß dem Grundsatz „Kenntnis notwendig“ oder (bei Dokumenten, die nicht als Verschlusssache eingestuft sind) den Ablauf eines Sperrvermerks anzugeben.
Eine Kennzeichnung ist keine Einstufung und darf nicht anstelle einer solchen verwendet werden.
Die Kennzeichnung „ESVP“ ist auf Dokumenten und Kopien von Dokumenten anzubringen, die die Sicherheit und Verteidigung der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten, oder die militärische oder nichtmilitärische Krisenbewältigung betreffen.
16.4. Anbringung des Hinweises auf den Geheimhaltungsgrad
Der Hinweis auf den Geheimhaltungsgrad wird wie folgt angebracht:
bei Dokumenten, die als „ ►M2 RESTREINT UE ◄ “ eingestuft werden, mit mechanischen oder elektronischen Mitteln;
bei Dokumenten, die als „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “ eingestuft werden, mit mechanischen Mitteln, von Hand oder durch Druck auf vorgestempeltem, registriertem Papier;
16.5. Anbringen von Sicherheitskennungen
Sicherheitskennungen werden unmittelbar unter dem Hinweis auf den Geheimhaltungsgrad angebracht; dabei sind die selben Mittel zu verwenden wie bei der Anbringung des Hinweises auf den Geheimhaltungsgrad.
17. REGELN FÜR DIE EINSTUFUNG ALS VERSCHLUSSSACHE
17.1. Allgemeines
Informationen sind nur dann als Verschlusssachen einzustufen, wenn dies nötig ist. Der Geheimhaltungsgrad ist klar und korrekt anzugeben und nur so lange beizubehalten, wie die Informationen geschützt werden müssen.
Die Verantwortung für die Festlegung des Geheimhaltungsgrades einer Information und für jede anschließende Herabstufung oder Aufhebung liegt allein beim Urheber der Information.
Einstufungen, Herabstufungen oder Aufhebungen des Geheimhaltungsgrades von Verschlusssachen werden von den Beamten und sonstigen Bediensteten der Kommission auf Anweisung ihres Dienststellenleiters oder mit dessen Zustimmung vorgenommen.
Die detaillierten Verfahren für die Behandlung von Verschlusssachen sind so ausgelegt, dass gewährleistet ist, dass die betreffenden Dokumente den ihrem Inhalt entsprechenden Schutz erhalten.
Die Zahl der Personen, die dazu ermächtigt sind, Dokumente des Geheimhaltungsgrades „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “ in Umlauf zu bringen, ist möglichst klein zu halten, und ihre Namen sind in einer Liste zu verzeichnen, die vom ►M3 Direktion Sicherheit der Kommission ◄ geführt wird.
17.2. Anwendung der Geheimhaltungsgrade
Bei der Festlegung des Geheimhaltungsgrades eines Dokuments wird das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit seines Inhalts entsprechend der Definition in Abschnitt 16 zugrunde gelegt. Es ist wichtig, dass die Einstufung korrekt vorgenommen wird und nur bei wirklichem Bedarf erfolgt. Dies gilt insbesondere für eine Einstufung als „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “.
Der Urheber eines Dokuments, das als Verschlusssache eingestuft werden soll, sollte sich der vorstehend genannten Vorschriften bewusst sein und eine zu hohe oder zu niedrige Einstufung vermeiden.
Anhang 2 enthält einen praktischen Leitfaden für die Einstufung.
Einzelne Seiten, Abschnitte, Teile, Anhänge oder sonstige Anlagen eines Dokuments können eine unterschiedliche Einstufung erforderlich machen und sind entsprechend zu kennzeichnen. Als Geheimhaltungsgrad des Gesamtdokuments gilt der Geheimhaltungsgrad seines am höchsten eingestuften Teils.
Ein Begleitschreiben oder ein Übermittlungsvermerk ist so hoch einzustufen wie die am höchsten eingestufte Anlage. Der Urheber sollte klar angeben, welcher Geheimhaltungsgrad für das Begleitschreiben bzw. den Übermittlungsvermerk gilt, wenn ihm seine Anlagen nicht beigefügt sind.
Für den Zugang der Öffentlichkeit ist weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 maßgeblich.
17.3. Herabstufung und Aufhebung des Geheimhaltungsgrades
EU-Verschlusssachen dürfen nur mit Genehmigung des Urhebers und erforderlichenfalls nach Erörterung mit den übrigen beteiligten Parteien herabgestuft werden; das Gleiche gilt für die Aufhebung des Geheimhaltungsgrades. Die Herabstufung oder die Aufhebung des Geheimhaltungsgrades ist schriftlich zu bestätigen. Dem Urheber obliegt es, die Empfänger des Dokuments über die Änderung der Einstufung zu informieren, wobei letztere wiederum die weiteren Empfänger, denen sie das Original oder eine Kopie des Dokuments zugeleitet haben, davon zu unterrichten haben.
Soweit möglich gibt der Urheber auf dem als Verschlusssache eingestuften Dokument den Zeitpunkt, eine Frist oder ein Ereignis an, ab dem die in dem Dokument enthaltenen Informationen herabgestuft werden können oder deren Geheimhaltungsgrad aufgehoben werden kann. Andernfalls überprüft er die Dokumente spätestens alle fünf Jahre, um sicherzustellen, dass die ursprüngliche Einstufung nach wie vor erforderlich ist.
18. MATERIELLER GEHEIMSCHUTZ
18.1. Allgemeines
Mit den Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes soll in erster Linie verhindert werden, dass Unbefugte Zugang zu EU-Verschlusssachen und/oder -material erhalten, dass Diebstahl und eine Beschädigung von Material und anderem Eigentum eintritt und dass Beamte oder sonstige Bedienstete sowie Besucher bedrängt oder auf eine andere Weise unter Druck gesetzt werden.
18.2. Sicherheitsanforderungen
Alle Gebäude, Bereiche, Büros, Räume, Kommunikations- und Informationssysteme usw., in denen als EU-Verschlusssache eingestufte Informationen und Material aufbewahrt werden und/oder in denen damit gearbeitet wird, sind durch geeignete Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes zu sichern.
Bei der Festlegung des erforderlichen materiellen Geheimschutzniveaus ist allen relevanten Faktoren Rechnung zu tragen, wie beispielsweise
der Einstufung der Informationen und/oder des Materials;
der Menge und der Form (z. B. Papier, EDV-Datenträger) der verwahrten Informationen;
der örtlichen Einschätzung der geheimdienstlichen Bedrohung, die gegen die EU, die Mitgliedstaaten und/oder andere Institutionen oder Dritte gerichtet ist, die EU-Verschlusssachen verwahren, sowie der Bedrohung insbesondere durch Sabotage, Terrorismus und andere subversive und/oder kriminelle Handlungen.
Die Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes zielen darauf ab,
das heimliche oder gewaltsame Eindringen unbefugter Personen von außen zu verhindern;
von Tätigkeiten illoyaler Angehöriger des Personals (Spionage von innen) abzuschrecken beziehungsweise diese zu verhindern und aufzudecken;
zu verhindern, dass Personen, die die betreffenden Kenntnisse nicht benötigen, Zugang zu EU-Verschlusssachen haben.
18.3. Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes
18.3.1. Sicherheitsbereiche
Die Bereiche, in denen mit als „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “ oder höher eingestuften Verschlusssachen gearbeitet wird oder in denen diese aufbewahrt werden, sind so zu gestalten und auszustatten, dass sie einer der nachstehenden Kategorien entsprechen:
Sicherheitsbereich der Kategorie I: Bereich, in dem mit als „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “ oder höher eingestuften Verschlusssachen gearbeitet wird oder in dem diese aufbewahrt werden, wobei das Betreten des Bereichs für alle praktischen Zwecke den Zugang zu den Verschlusssachen ermöglicht. Ein derartiger Bereich erfordert
einen klar abgegrenzten und geschützten Raum mit vollständiger Ein- und Ausgangskontrolle;
ein Zutrittskontrollsystem, mit dem dafür gesorgt wird, dass nur die gehörig überprüften und eigens ermächtigten Personen den Bereich betreten können;
eine genaue Festlegung der Einstufung der Verschlusssachen, die in der Regel in dem Bereich verwahrt werden, d. h. der Informationen, die durch das Betreten des Bereichs zugänglich werden.
Sicherheitsbereich der Kategorie II: Bereich, in dem mit als „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “ oder höher eingestuften Verschlusssachen gearbeitet wird oder in dem diese aufbewahrt werden, wobei durch interne Kontrollen ein Schutz vor dem Zugang Unbefugter ermöglicht wird, beispielsweise Gebäude mit Büros, in denen regelmäßig mit als „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “ eingestuften Verschlusssachen gearbeitet wird und in denen diese aufbewahrt werden. Ein derartiger Bereich erfordert
einen klar abgegrenzten und geschützten Raum mit vollständiger Ein- und Ausgangskontrolle;
ein Zutrittskontrollsystem, mit dem dafür gesorgt wird, dass nur die gehörig überprüften und eigens ermächtigten Personen den Bereich unbegleitet betreten können. Bei allen anderen Personen ist eine Begleitung oder eine gleichwertige Kontrolle sicherzustellen, damit der Zugang Unbefugter zu EU-Verschlusssachen sowie ein unkontrolliertes Betreten von Bereichen, die technischen Sicherheitskontrollen unterliegen, verhindert werden.
Die Bereiche, die nicht rund um die Uhr von Dienst tuendem Personal besetzt sind, sind unmittelbar nach den üblichen Arbeitszeiten zu inspizieren, um sicherzustellen, dass die EU-Verschlusssachen ordnungsgemäß gesichert sind.
18.3.2. Verwaltungsbereich
Um die Sicherheitsbereiche der Kategorien I und II herum oder im Zugangsbereich zu ihnen kann ein Verwaltungsbereich mit geringerem Sicherheitsgrad vorgesehen werden. Ein derartiger Bereich erfordert einen deutlich abgegrenzten Raum, der die Kontrolle von Personal und Fahrzeugen ermöglicht. In den Verwaltungsbereichen darf nur mit Verschlusssachen gearbeitet werden, die als „ ►M2 RESTREINT UE ◄ “ eingestuft sind, und es dürfen auch nur diese Verschlusssachen dort aufbewahrt werden.
18.3.3. Eingangs- und Ausgangskontrollen
Das Betreten und Verlassen der Sicherheitsbereiche der Kategorien I und II wird mittels eines Berechtigungsausweises oder eines Systems zur persönlichen Identifizierung des ständigen Personals kontrolliert. Ferner wird ein Kontrollsystem für Besucher eingerichtet, damit der Zugang Unbefugter zu EU-Verschlusssachen verhindert werden kann. Eine Regelung mit Berechtigungsausweisen kann durch eine automatisierte Erkennung unterstützt werden, die als Ergänzung zum Einsatz des Personals des Sicherheitsdienstes zu verstehen ist, diesen aber nicht vollständig ersetzen kann. Eine Änderung in der Einschätzung der Bedrohungslage kann eine Verschärfung der Ein- und Ausgangskontrollmaßnahmen zur Folge haben, beispielsweise anlässlich des Besuchs hochrangiger Persönlichkeiten.
18.3.4. Kontrollgänge
In Sicherheitsbereichen der Kategorien I und II sind außerhalb der normalen Arbeitszeiten Kontrollgänge durchzuführen, um das Eigentum der EU vor Kenntnisnahme durch Unbefugte, Beschädigung oder Verluste zu schützen. Die Häufigkeit der Kontrollgänge richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten, sie sollten aber in der Regel alle zwei Stunden stattfinden.
18.3.5. Sicherheitsbehältnisse und Tresorräume
Zur Aufbewahrung von EU-Verschlusssachen werden drei Arten von Behältnissen verwendet:
In den in einem Sicherheitsbereich der Kategorie I oder II eingebauten Tresorräumen und in allen Sicherheitsbereichen der Kategorie I, wo als „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “ und höher eingestufte Verschlusssachen in offenen Regalen aufbewahrt werden oder auf Karten, Plänen usw. sichtbar sind, werden Wände, Böden und Decken, Türen einschließlich der Schlösser von der Akkreditierungsstelle für Sicherheit geprüft, um festzustellen, dass sie einen Schutz bieten, der dem Typ des Sicherheitsbehältnisses entspricht, der für die Aufbewahrung von Verschlusssachen desselben Geheimhaltungsgrades zugelassen ist.
18.3.6. Schlösser
Die Schlösser der Sicherheitsbehältnisse und Tresorräume, in denen EU-Verschlusssachen aufbewahrt werden, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
18.3.7. Kontrolle der Schlüssel und Kombinationen
Die Schlüssel von Sicherheitsbehältnissen dürfen nicht aus den Gebäuden der Kommission entfernt werden. Die Kombinationen für Sicherheitsbehältnisse sind von den Personen, die sie kennen müssen, auswendig zu lernen. Damit sie im Notfall benutzt werden können, ist der Lokale Sicherheitsbeauftragte der betreffenden Kommissionsdienststelle für die Aufbewahrung der Ersatzschlüssel und die schriftliche Registrierung aller Kombinationen verantwortlich; letztere sind einzeln in versiegelten, undurchsichtigen Umschlägen aufzubewahren. Die Arbeitsschlüssel, die Ersatzschlüssel und die Kombinationen sind in gesonderten Sicherheitsbehältnissen aufzubewahren. Für diese Schlüssel und Kombinationen ist kein geringerer Sicherheitsschutz vorzusehen als für das Material, zu dem sie den Zugang ermöglichen.
Der Kreis der Personen, die die Kombinationen der Sicherheitsbehältnisse kennen, ist so weitgehend wie möglich zu begrenzen. Die Kombinationen sind zu ändern
bei Entgegennahme eines neuen Behälters;
bei jedem Benutzerwechsel;
bei tatsächlicher oder vermuteter Kenntnisnahme durch Unbefugte;
vorzugsweise alle sechs Monate und mindestens alle zwölf Monate.
18.3.8. Intrusionsmeldeanlagen
Kommen zum Schutz von EU-Verschlusssachen Alarmanlagen, hauseigene Fernsehsysteme und andere elektrische Vorrichtungen zum Einsatz, so ist eine Notstromversorgung vorzusehen, um bei Ausfall der Hauptstromversorgung den ununterbrochenen Betrieb der Anlagen sicherzustellen. Ein weiteres grundlegendes Erfordernis ist das Auslösen eines für das Überwachungspersonal bestimmten Alarmsignals oder anderen verlässlichen Signals bei Funktionsstörungen dieser Anlagen oder Manipulationen an ihnen.
18.3.9. Zugelassene Ausrüstung
Das ►M3 Direktion Sicherheit der Kommission ◄ unterhält aktualisierte, nach Typ und Modell gegliederte Verzeichnisse der Sicherheitsausrüstung, die es für den unmittelbaren oder mittelbaren Schutz von Verschlusssachen unter verschiedenen genau bezeichneten Voraussetzungen und Bedingungen zugelassen hat. Das ►M3 Direktion Sicherheit der Kommission ◄ unterhält diese Verzeichnisse unter anderem auf der Grundlage der von den nationalen Sicherheitsbehörden mitgeteilten Informationen.
18.3.10. Materieller Geheimschutz für Kopier- und Faxgeräte
Für Kopier- und Faxgeräte ist im erforderlichen Maß durch Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes dafür zu sorgen, dass sie lediglich von befugten Personen verwendet werden können und dass alle Verschlusssachen einer ordnungsgemäßen Überwachung unterliegen.
18.4. SICHT- UND ABHÖRSCHUTZ
18.4.1. Sichtschutz
Es sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit bei Tag und bei Nacht gewährleistet ist, dass EU-Verschlusssachen nicht — auch nicht versehentlich — von Unbefugten eingesehen werden können.
18.4.2. Abhörschutz
Die Büroräume oder Bereiche, in denen regelmäßig über als „ ►M2 SECRET UE ◄ “ und höher eingestufte Verschlusssachen gesprochen wird, sind bei entsprechendem Risiko gegen Ab- und Mithören zu schützen. Für die Einschätzung des Risikos ist das ►M3 Direktion Sicherheit der Kommission ◄ zuständig, das erforderlichenfalls zuvor die betreffenden nationalen Sicherheitsbehörden zurate zieht.
18.4.3. Einbringen elektronischer Geräte und von Aufzeichnungsgeräten
Es ist nicht gestattet, Mobiltelefone, PCs, Tonaufnahmegeräte, Kameras und andere elektronische Geräte oder Aufzeichnungsgeräte ohne vorherige Genehmigung durch den zuständigen Lokalen Sicherheitsbeauftragten in Sicherheitsbereiche oder Hochsicherheitszonen zu bringen.
Zur Festlegung der Schutzmaßnahmen für mithörgefährdete Bereiche (beispielsweise Schalldämmung von Wänden, Türen, Böden und Decken, Lautstärkemessung) in Bezug auf Mit- bzw. Abhörgefahr bzw. abhörgefährdete Bereiche (beispielsweise Suche nach Mikrofonen), kann das ►M3 Direktion Sicherheit der Kommission ◄ die nationalen Sicherheitsbehörden um Unterstützung durch Sachverständige ersuchen.
Ebenso können für die technische Sicherheit zuständige Sachverständige der nationalen Sicherheitsbehörden erforderlichenfalls die Telekommunikationseinrichtungen und die elektrischen oder elektronischen Büromaschinen aller Art, die in den Sitzungen des Geheimhaltungsgrades „ ►M2 SECRET UE ◄ “ und höher verwendet werden, auf Ersuchen des ►M3 Direktor der Direktion Sicherheit der Kommission ◄ überprüfen.
18.5. HOCHSICHERHEITSZONEN
Bestimmte Bereiche können als Hochsicherheitszonen ausgewiesen werden. Hier findet eine besondere Zutrittskontrolle statt. Diese Zonen bleiben nach einem zugelassenen Verfahren verschlossen, wenn sie nicht besetzt sind, und alle Schlüssel sind als Sicherheitsschlüssel zu behandeln. Diese Zonen unterliegen regelmäßigen Objektschutzkontrollen, die auch durchgeführt werden, wenn festgestellt oder vermutet wird, dass die Zonen ohne Genehmigung betreten wurden.
Es wird eine detaillierte Bestandsaufnahme der Geräte und Möbel vorgenommen, um deren Platzveränderungen zu überwachen. Kein Möbelstück oder Gerät wird in eine dieser Zonen verbracht, bevor es nicht durch Sicherheitspersonal, das für das Aufspüren von Abhörvorrichtungen besonders geschult ist, sorgfältig kontrolliert worden ist. In der Regel dürfen in Hochsicherheitszonen keine Telekommunikationsverbindungen ohne vorherige Genehmigung durch die zuständige Stelle installiert werden.
19. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZU DEM GRUNDSATZ „KENNTNIS NOTWENDIG“ UND DER EU-SICHERHEITSÜBERPRÜFUNG VON PERSONEN
19.1. Allgemeines
Der Zugang zu EU-Verschlusssachen wird nur Personen gestattet, die Kenntnis von ihnen haben müssen, um die ihnen übertragenen Aufgaben oder Aufträge erfüllen zu können. Der Zugang zu als „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “, „ ►M2 SECRET UE ◄ “ und „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “ eingestuften Verschlusssachen wird nur Personen gestattet, die der entsprechenden Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden sind.
Für die Entscheidung darüber, wer Kenntnis haben muss, ist die Dienststelle zuständig, in der die betreffende Person eingesetzt werden soll.
Die Sicherheitsüberprüfung ist von der betreffenden Dienststelle zu beantragen.
Am Ende des Verfahrens wird eine „EU-Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen“ ausgestellt, in dem der Geheimhaltungsgrad der Verschlusssachen, zu denen die überprüfte Person Zugang erhalten kann, und das Ende der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung angegeben werden.
Eine Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für einen bestimmten Geheimhaltungsgrad kann den Inhaber zum Zugang zu Informationen eines niedrigeren Geheimhaltungsgrades berechtigen.
Andere Personen als Beamte oder sonstige Bedienstete, z. B. externe Vertragspartner, Sachverständige oder Berater, mit denen möglicherweise EU-Verschlusssachen erörtert werden müssen oder die möglicherweise Einblick in solche Verschlusssachen erhalten müssen, sind einer EU-Sicherheitsüberprüfung für EU-Verschlusssachen zu unterziehen und über ihre Sicherheitsverantwortung zu belehren.
Für den Zugang der Öffentlichkeit ist weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 maßgeblich.
19.2. Besondere Vorschriften für den Zugang zu als „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “ eingestuften Verschlusssachen
Alle Personen, die Zugang zu als „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “ eingestuften Verschlusssachen benötigen, müssen zunächst einer Sicherheitsüberprüfung in Bezug auf den Zugang zu den betreffenden Verschlusssachen unterzogen werden.
Alle Personen, die Zugang zu als „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “ eingestuften Verschlusssachen benötigen, sind von dem für Sicherheitsfragen zuständigen Mitglied der Kommission zu benennen, und ihre Namen sind in das einschlägige „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Register einzutragen. Dieses Register wird vom ►M3 Direktion Sicherheit der Kommission ◄ angelegt und geführt.
Bevor diesen Personen der Zugang zu als „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “ eingestuften Verschlusssachen gewährt wird, müssen sie eine Bestätigung unterzeichnen, dass sie über die Sicherheitsverfahren der Kommission belehrt worden und sich ihrer besonderen Verantwortung für den Schutz von als „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “ eingestuften Verschlusssachen und der Folgen vollständig bewusst sind, die die EU-Vorschriften und die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Fall vorsehen, dass Verschlusssachen durch Vorsatz oder durch Fahrlässigkeit in die Hände Unbefugter gelangen.
Wenn Personen in Sitzungen usw. Zugang zu als „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “ eingestuften Verschlusssachen erhalten, so teilt der Kontrollbeauftragte der Dienststelle oder des Gremiums, bei der bzw. dem die Betreffenden beschäftigt sind, der die Sitzung veranstaltenden Stelle mit, dass die betreffenden Personen die entsprechende Ermächtigung besitzen.
Die Namen aller Personen, die nicht mehr für Aufgaben eingesetzt werden, bei denen sie über den Zugang zu als „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “ eingestuften Verschlusssachen verfügen müssen, werden aus dem „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Verzeichnis gestrichen. Ferner werden alle betreffenden Personen erneut auf ihre besondere Verantwortung für den Schutz von als „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “ eingestuften Verschlusssachen belehrt. Sie haben ferner eine Erklärung zu unterzeichnen, wonach sie ihre Kenntnisse über als „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “ eingestufte Verschlusssachen weder verwenden noch weitergeben werden.
19.3. Besondere Vorschriften für den Zugang zu als „ ►M2 SECRET UE ◄ “ und „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “ eingestuften Verschlusssachen
Alle Personen, die Zugang zu als „ ►M2 SECRET UE ◄ “ oder „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “ eingestuften Verschlusssachen benötigen, müssen zunächst einer Sicherheitsüberprüfung in Bezug auf den geeigneten Geheimhaltungsgrad unterzogen werden.
Alle Personen, die Zugang zu als „ ►M2 SECRET UE ◄ “ oder „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “ eingestuften Verschlusssachen benötigen, müssen über die entsprechenden Sicherheitsvorschriftenregelungen unterrichtet werden und sich der Folgen fahrlässigen Handelns bewusst sein.
Wenn Personen in Sitzungen Zugang zu als „ ►M2 SECRET UE ◄ “ oder „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “ eingestuften Verschlusssachen erhalten, so teilt der Kontrollbeauftragte der Dienststelle oder des Gremiums, bei der bzw. dem die Betreffenden beschäftigt sind, der die Sitzung veranstaltenden Stelle mit, dass die betreffenden Personen die entsprechende Ermächtigung besitzen.
19.4. Besondere Vorschriften für den Zugang zu als „ ►M2 RESTREINT UE ◄ “ eingestuften Verschlusssachen
Alle Personen, die Zugang zu als „ ►M2 RESTREINT UE ◄ “ eingestuften Verschlusssachen haben, werden auf diese Sicherheitsvorschriften und die Folgen fahrlässigen Handelns aufmerksam gemacht.
19.5. Weitergabe
Wird ein Angehöriger des Personals von einem Dienstposten, der mit der Arbeit mit EU-Verschlusssachen verbunden ist, wegversetzt, so achtet die Registratur darauf, dass die betreffenden Verschlusssachen ordnungsgemäß von dem ausscheidenden an den eintretenden Beamten weitergegeben werden.
Wird ein Angehöriger des Personals auf einen anderen Dienstposten versetzt, der mit der Arbeit mit EU-Verschlusssachen verbunden ist, wird er von dem Lokalen Sicherheitsbeauftragten entsprechend belehrt.
19.6. Besondere Anweisungen
Personen, die mit EU-Verschlusssachen arbeiten müssen, sollten bei Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen auf Folgendes hingewiesen werden:
die mögliche Gefährdung der Sicherheit durch indiskrete Gespräche;
die in den Beziehungen zur Presse und zu Vertretern besonderer Interessengruppen zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen;
die Bedrohung für EU-Verschlusssachen und -tätigkeiten durch die gegen die EU und ihre Mitgliedstaaten gerichteten nachrichtendienstlichen Tätigkeiten;
die Verpflichtung, die zuständigen Sicherheitsbehörden unverzüglich über jeden Annäherungsversuch oder jede Handlungsweise, bei denen ein Verdacht auf Spionage entsteht, sowie über alle ungewöhnlichen Umstände in Bezug auf die Sicherheit zu unterrichten.
Alle Personen, die gewöhnlich häufige Kontakte mit Vertretern von Ländern haben, deren Nachrichtendienste in Bezug auf EU-Verschlusssachen und Tätigkeiten gegen die EU und ihre Mitgliedstaaten arbeiten, sind über die Techniken zu belehren, von denen bekannt ist, dass sich die einzelnen Nachrichtendienste ihrer bedienen.
Es bestehen keine Sicherheitsvorschriften der Kommission für private Reisen der zum Zugang zu EU-Verschlusssachen ermächtigten Personen nach irgendeinem Zielland. Das ►M3 Direktion Sicherheit der Kommission ◄ wird jedoch die Beamten und sonstigen Bediensteten, für die es zuständig ist, über Reiseregelungen unterrichten, denen sie möglicherweise unterliegen.
20. VERFAHREN FÜR DIE SICHERHEITSÜBERPRÜFUNG VON BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER KOMMISSION
Nur Beamte und sonstige Bedienstete der Kommission oder andere bei der Kommission tätige Personen, die aufgrund ihrer Aufgabenbereiche und dienstlicher Erfordernisse von den von der Kommission verwahrten Verschlusssachen Kenntnis nehmen müssen, oder sie zu bearbeiten haben, erhalten Zugang zu diesen Verschlusssachen.
Die Ermächtigung wird nur den Personen erteilt, die durch die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten (nationale Sicherheitsbehörden) einer Sicherheitsüberprüfung nach dem in den Buchstaben i) bis n) beschriebenen Verfahren unterzogen worden sind.
Die Erteilung der Ermächtigungen gemäß den Buchstaben a), b) und c) obliegt dem ►M3 Direktor der Direktion Sicherheit der Kommission ◄ .
Der Leiter des Sicherheitsbüros erteilt die Ermächtigung nach Einholung der Stellungnahme der zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der gemäß den Buchstaben i) bis n) durchgeführten Sicherheitsüberprüfung.
Das ►M3 Direktion Sicherheit der Kommission ◄ führt ein ständig aktualisiertes Verzeichnis aller sensitiven Posten, die ihm von den betreffenden Kommissionsdienststellen gemeldet werden und von allen Personen, die eine (befristete) Ermächtigung erhalten haben.
Die Ermächtigung, die eine Geltungsdauer von fünf Jahren hat, erlischt, wenn die betreffende Person die Aufgaben, die die Erteilung der Ermächtigung gerechtfertigt haben, nicht mehr wahrnimmt. Sie kann nach dem Verfahren des Buchstabens e) erneuert werden.
Die Ermächtigung wird vom ►M3 Direktor der Direktion Sicherheit der Kommission ◄ entzogen, wenn seiner Ansicht nach hierzu Grund besteht. Die Entzugsverfügung wird der betreffenden Person, die beantragen kann, vom ►M3 Direktor der Direktion Sicherheit der Kommission ◄ gehört zu werden, sowie der zuständigen nationalen Behörde mitgeteilt.
Die Sicherheitsüberprüfung wird unter Mitwirkung der betreffenden Person auf Ersuchen des ►M3 Direktor der Direktion Sicherheit der Kommission ◄ von der zuständigen nationalen Behörde desjenigen Mitgliedstaats vorgenommen, dessen Staatsangehörigkeit die zu ermächtigende Person besitzt. Besitzt die betreffende Person nicht die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten der EU, so ersucht der ►M3 Direktor der Direktion Sicherheit der Kommission ◄ den EU-Mitgliedstaat, in dem die Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, um eine Sicherheitsüberprüfung.
Die betreffende Person hat im Hinblick auf die Sicherheitsüberprüfung einen Fragebogen auszufüllen.
Der ►M3 Direktor der Direktion Sicherheit der Kommission ◄ benennt in seinem Ersuchen die Art und den Geheimhaltungsgrad der Informationen, zu denen die betreffende Person Zugang erhalten soll, damit die zuständigen nationalen Behörden das Sicherheitsüberprüfungsverfahren durchführen und zu der der betreffenden Person zu erteilenden Ermächtigungsstufe Stellung nehmen können.
Für den gesamten Ablauf und die Ergebnisse des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens gelten die einschlägigen Vorschriften und Regelungen des betreffenden Mitgliedstaats, einschließlich der Vorschriften und Regelungen für etwaige Rechtsbehelfe.
Bei befürwortender Stellungnahme der zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten kann der ►M3 Direktor der Direktion Sicherheit der Kommission ◄ der betreffenden Person die Ermächtigung erteilen.
Bei ablehnender Stellungnahme der zuständigen nationalen Behörden wird diese Ablehnung der betreffenden Person mitgeteilt, die beantragen kann, von dem ►M3 Direktor der Direktion Sicherheit der Kommission ◄ gehört zu werden. Der ►M3 Direktor der Direktion Sicherheit der Kommission ◄ kann, wenn er dies für erforderlich hält, bei den zuständigen nationalen Behörden um weitere Auskünfte, die diese zu geben vermögen, nachsuchen. Bei Bestätigung der ablehnenden Stellungnahme kann die Ermächtigung nicht erteilt werden.
Jede ermächtigte Person im Sinne der Buchstaben d) und e) erhält zum Zeitpunkt der Ermächtigung und danach in regelmäßigen Abständen die gebotenen Anweisungen zum Schutz der Verschlusssachen und zu den Verfahren zur Sicherstellung dieses Schutzes. Sie unterzeichnet eine Erklärung, mit der sie den Erhalt dieser Anweisungen bestätigt und sich zu ihrer Einhaltung verpflichtet.
Der ►M3 Direktor der Direktion Sicherheit der Kommission ◄ ergreift alle erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung dieses Abschnitts, insbesondere hinsichtlich der Vorschriften für den Zugang zum Verzeichnis der ermächtigten Personen.
Ausnahmsweise kann der ►M3 Direktor der Direktion Sicherheit der Kommission ◄ aufgrund dienstlicher Erfordernisse, nachdem er die zuständigen nationalen Behörden hiervon im Voraus unterrichtet hat und diese binnen einem Monat nicht dazu Stellung genommen haben, auch eine einstweilige Ermächtigung für höchstens sechs Monate erteilen, bis ihm die Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung nach Buchstabe i) vorliegen.
Die so erteilten vorläufigen und einstweiligen Ermächtigungen berechtigen nicht zum Zugang zu als „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “ eingestuften Verschlusssachen; der Zugang wird auf die Beamten beschränkt, bei denen tatsächlich eine Sicherheitsüberprüfung gemäß Buchstabe i) mit befürwortender Stellungnahme abgeschlossen worden ist. Bis die Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung vorliegen, können die Beamten, die die Ermächtigungsstufe „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “ erhalten sollen, vorläufig und befristet zum Zugang zu als „ ►M2 SECRET UE ◄ “ oder niedriger eingestuften Verschlusssachen ermächtigt werden.
21. HERSTELLUNG, VERTEILUNG UND ÜBERMITTLUNG VON EU-VERSCHLUSSSACHEN, SICHERHEIT DER KURIERE, ZUSÄTZLICHE KOPIEN ODER ÜBERSETZUNGEN SOWIE AUSZÜGE
21.1. Herstellung
1. Die EU-Geheimhaltungsgrade sind in der in Abschnitt 16 angegebenen Weise im Falle von als „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “ oder höher eingestuften Verschlusssachen oben und unten in der Mitte jeder Seite anzubringen, wobei jede Seite zu nummerieren ist. Auf jeder EU-Verschlusssache sind ein Aktenzeichen und ein Datum anzugeben. Im Falle von Dokumenten der Geheimhaltungsgrade „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “ und „ ►M2 SECRET UE ◄ “ muss das Aktenzeichen auf jeder Seite erscheinen. Werden die Dokumente in mehreren Ausfertigungen verteilt, so erhält jede Ausfertigung eine eigene Nummer, die auf der ersten Seite zusammen mit der Gesamtzahl der Seiten anzugeben ist. Alle Anhänge und Anlagen sind auf der ersten Seite von Dokumenten aufzulisten, die als „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “ oder höher eingestuft werden.
2. Dokumente, die als „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “ oder höher eingestuft werden, dürfen nur von Personen maschinegeschrieben, übersetzt, archiviert, fotokopiert und auf Magnetband oder Mikrofiche gespeichert werden, die eine zumindest dem Geheimhaltungsgrad des betreffenden Dokuments entsprechende Zugangsermächtigung zu EU-Verschlusssachen haben.
3. Abschnitt 25 enthält die Vorschriften für die Erstellung von Verschlusssachen mit Hilfe eines Computers.
21.2. Verteilung
1. EU-Verschlusssachen dürfen nur an Personen verteilt werden, für die deren Kenntnis nötig ist und die in entsprechender Weise sicherheitsüberprüft worden sind. Der Urheber bestimmt die Empfänger der erstmaligen Verteilung.
2. Dokumente des Geheimhaltungsgrades „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “ werden über Registraturen verteilt, die den Vermerk „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “ tragen (siehe Abschnitt 22.2). Im Falle von Mitteilungen, die als „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “ eingestuft sind, kann die zuständige Registratur dem Leiter des Kommunikationszentrums gestatten, die in der Liste der Empfänger angegebene Anzahl von Ausfertigungen zu erstellen.
3. Als „ ►M2 SECRET UE ◄ “ oder niedriger eingestufte Dokumente können vom Erstempfänger an weitere Empfänger, für die deren Kenntnis nötig ist, weitergegeben werden. Die Stellen, von denen die Verschlusssachen stammen, können allerdings von ihnen gewünschte Einschränkungen bei der Verteilung mitteilen. In diesem Fall dürfen die Empfänger die Dokumente nur mit der Genehmigung der Stellen, von denen sie stammen, weitergeben.
4. Ein- und Ausgang jedes als „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “ oder höher eingestuften Dokuments sind in der jeweiligen Generaldirektion bzw. dem jeweiligen Dienst von der lokalen Registratur für EU-Verschlusssachen zu erfassen. Die Angaben, die hierbei zu erfassen sind (Aktenzeichen, Datum und gegebenenfalls Nummer der Ausfertigung) müssen eine Identifizierung des Dokuments ermöglichen und sind in einem Dienstbuch oder in einem besonders geschützten Computermedium festzuhalten (siehe Abschnitt 22.1).
21.3. Übermittlung von EU-Verschlusssachen
21.3.1. Vorkehrungen für den Versand, Empfangsbestätigung
1. Als „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “ oder höher eingestufte Dokumente sind in einem doppelten, widerstandsfähigen und undurchsichtigen Umschlag zu übermitteln. Auf dem inneren Umschlag sind der entsprechende EU-Geheimhaltungsgrad sowie möglichst die vollständige Amtsbezeichnung und Anschrift des Empfängers anzugeben.
2. Nur der Registraturkontrollbeamte (siehe Abschnitt 22.1) oder sein Stellvertreter darf den inneren Umschlag öffnen und den Empfang der übermittelten Verschlusssachen bestätigen, es sei denn, der Umschlag ist ausdrücklich an einen bestimmten Empfänger gerichtet. In diesem Fall vermerkt die zuständige Registratur (siehe Abschnitt 22.1) den Eingang des Umschlags und nur der genannte Empfänger darf den inneren Umschlag öffnen und den Empfang der darin enthaltenen Verschlusssachen bestätigen.
3. In dem inneren Umschlag ist eine Empfangsbestätigung beizulegen. In dieser Bestätigung, die nicht als Verschlusssache eingestuft wird, sind Aktenzeichen, Datum und die Nummer der Ausfertigung der Verschlusssache, niemals jedoch deren Betreff, anzugeben.
4. Der innere Umschlag wird in einen Außenumschlag gelegt, der für Empfangszwecke eine Versandnummer erhält. Der Geheimhaltungsgrad darf unter keinen Umständen auf dem Außenumschlag erscheinen.
5. Bei als „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “ oder höher eingestuften Dokumenten ist Kurieren und Boten eine Empfangsbestätigung auszustellen, auf der die Versandnummern der übermittelten Versandstücke angegeben sind.
21.3.2. Übermittlung innerhalb eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes
Innerhalb eines bestimmten Gebäudes oder Gebäudekomplexes dürfen als Verschlusssachen eingestufte Dokumente in einem versiegelten Umschlag, der nur den Namen des Empfängers trägt, befördert werden, sofern die Beförderung durch eine für den betreffenden Geheimhaltungsgrad ermächtigte Person erfolgt.
21.3.3. Übermittlung innerhalb ein und desselben Landes
1. Innerhalb ein und desselben Landes sollten Dokumente mit der Einstufung „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “ nur unter Zuhilfenahme offizieller Kurierdienste oder durch Personen übermittelt werden, die eine Zugangsermächtigung zu als „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “ eingestuften Verschlusssachen haben.
2. Wird zur Übermittlung eines als „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “ eingestuften Dokuments an einen Empfänger außerhalb desselben Gebäudes oder Gebäudekomplexes ein Kurierdienst verwendet, so sind die Bestimmungen über den Versand und die Empfangsbestätigung in diesem Kapitel einzuhalten. Die Zustelldienste sind personell so auszustatten, dass gewährleistet ist, dass sich Versandstücke mit als ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ eingestuften Dokumenten jederzeit unter der direkten Aufsicht eines verantwortlichen Beamten befinden.
3. In Ausnahmefällen können Beamte, die nicht Boten sind, als „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “ eingestufte Dokumente außerhalb des Gebäudes oder Gebäudekomplexes zur Benutzung vor Ort anlässlich von Sitzungen oder Erörterungen mitnehmen, vorausgesetzt, dass
der betreffende Beamte zum Zugang zu diesen als „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “ eingestuften Dokumenten ermächtigt ist;
die Form der Beförderung den Vorschriften für die Übermittlung von Dokumenten des Geheimhaltungsgrades „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “ entspricht;
der Beamte die Dokumente des Geheimhaltungsgrades „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “ unter keinen Umständen unbeaufsichtigt lässt;
Vorkehrungen getroffen werden, damit die Liste der Dokumente, die mitgenommen werden, in der „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Registratur verwahrt, in einem Dienstbuch vermerkt und bei Rückkehr anhand dieses Eintrags kontrolliert wird.
4. Innerhalb ein und desselben Landes dürfen als „ ►M2 SECRET UE ◄ “ oder „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “ eingestufte Dokumente entweder mit der Post, wenn eine derartige Übermittlung nach den einzelstaatlichen Regelungen gestattet ist und mit den einschlägigen Vorschriften in Einklang steht, oder über einen Kurierdienst oder durch Personen übermittelt werden, die zum Zugang zu EU-Verschlusssachen ermächtigt sind.
5. Das ►M3 Direktion Sicherheit der Kommission ◄ arbeitet für das Personal, das EU-Verschlusssachen befördert, auf diesen Vorschriften beruhende Weisungen aus. Es ist vorzusehen, dass Personen, die Verschlusssachen befördern, diese Weisungen lesen und unterzeichnen. In den Weisungen sollte insbesondere deutlich gemacht werden, dass Dokumente unter keinen Umständen
von der sie befördernden Person aus den Händen gegeben werden dürfen, es sei denn, sie seien entsprechend den Bestimmungen in Abschnitt 18 in sicherem Gewahrsam;
in öffentlichen Transportmitteln oder Privatfahrzeugen oder an Orten wie Restaurants oder Hotels unbeaufsichtigt bleiben dürfen. Sie dürfen nicht in Hotelsafes verwahrt werden oder unbeaufsichtigt in Hotelzimmern zurückbleiben;
in der Öffentlichkeit (beispielsweise in Flugzeugen oder Zügen) gelesen werden dürfen.
21.3.4. Beförderung von einem Staat in einen anderen
1. Als „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “ oder höher eingestuftes Material ist durch diplomatische oder militärische Kurierdienste zu befördern.
2. Eine persönliche Beförderung von als „ ►M2 SECRET UE ◄ “ oder „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “ eingestuftem Material kann jedoch gestattet werden, wenn durch die für die Beförderung geltenden Vorschriften gewährleistet wird, dass das Material nicht in die Hände Unbefugter fallen kann.
3. Das für Sicherheitsfragen zuständige Mitglied der Kommission kann eine persönliche Beförderung gestatten, wenn keine diplomatischen oder militärischen Kuriere zur Verfügung stehen oder der Rückgriff auf derartige Kuriere zu einer Verzögerung führen würde, die sich nachteilig auf Maßnahmen der EU auswirken könnte, und wenn das Material vom Empfänger dringend benötigt wird. Das ►M3 Direktion Sicherheit der Kommission ◄ arbeitet Anweisungen über die zwischenstaatliche persönliche Beförderung von Material des Geheimhaltungsgrades „ ►M2 SECRET UE ◄ “ oder geringer durch Personen, die keine diplomatischen oder militärischen Kuriere sind, aus. In diesen Anweisungen ist vorzusehen, dass
die Person, die das Material mit sich führt, über die entsprechende Zugangsermächtigung verfügt;
sämtliches auf diese Weise beförderte Material in der zuständigen Dienststelle oder Registratur verzeichnet sein muss;
Versandstücke oder Taschen, die EU-Material enthalten, mit einem Dienstsiegel zu versehen sind, um Zollkontrollen zu vermeiden oder diesen vorzubeugen, sowie mit Etiketten zu ihrer Erkennung und mit Weisungen für den Finder;
die Person, die das Material mit sich führt, einen Kurierausweis und/oder einen Dienstreiseauftrag mitführen muss, die von allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt sind und ihn ermächtigen, das betreffende Versandstück in der beschriebenen Weise zu befördern;
bei Überlandreisen die Grenze keines Staates, der nicht EU-Mitglied ist, überschritten oder dieser Staat durchfahren werden darf, es sei denn, dass der Staat, von dem die Beförderung ausgeht, über eine besondere Garantie seitens des erstgenannten Staates verfügt;
die Reiseplanung der Person, die das Material mit sich führt, im Hinblick auf Bestimmungsorte, Fahrtrouten und Beförderungsmittel mit den EU-Vorschriften oder mit einzelstaatlichen Vorschriften, falls diese in dieser Hinsicht strenger sind, in Einklang stehen muss;
das Material von der Person, die es mit sich führt, nicht aus der Hand gegeben werden darf, außer wenn es nach den Bestimmungen des Abschnitts 18 über sicheren Gewahrsam verwahrt ist;
das Material nicht in öffentlichen Transportmitteln oder Privatfahrzeugen oder an Orten wie Restaurants oder Hotels unbeaufsichtigt bleiben darf. Es darf nicht in Hotelsafes verwahrt werden oder unbeaufsichtigt in Hotelzimmern zurückbleiben;
Dokumente, falls solche Bestandteil des beförderten Materials sind, nicht in der Öffentlichkeit (beispielsweise in Flugzeugen, Zügen usw.) gelesen werden dürfen.
4. Die mit der Beförderung der Verschlusssachen beauftragte Person muss eine Geheimschutzunterweisung lesen und unterzeichnen, die mindestens die vorstehenden Weisungen sowie Verfahren enthält, die im Notfall oder für den Fall zu beachten sind, dass das Versandstück mit den Verschlusssachen von Zollbeamten oder Sicherheitsbeamten auf einem Flughafen kontrolliert werden soll.
21.3.5. Übermittlung von Verschlusssachen mit der Einstufung „ ►M2 RESTREINT UE ◄ “
Für die Beförderung von als „ ►M2 RESTREINT UE ◄ “ eingestuften Dokumenten werden keine besonderen Vorschriften eingeführt; bei ihrer Beförderung ist allerdings sicherzustellen, dass sie nicht in die Hände Unbefugter geraten können.
21.4. Sicherheit der Kuriere
Alle Kuriere und Boten, die mit der Beförderung von Dokumenten beauftragt werden, die als „ ►M2 SECRET UE ◄ “ und „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “ eingestuft sind, müssen entsprechend sicherheitsermächtigt sein.
21.5. Elektronische und andere technische Übermittlungswege
1. Mit den Maßnahmen für die Kommunikationssicherheit soll die sichere Übermittlung von EU-Verschlusssachen gewährleistet werden. Die für die Übermittlung dieser EU-Verschlusssachen geltenden Vorschriften sind in Abschnitt 25 dargelegt.
2. Als „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “ oder „ ►M2 SECRET UE ◄ “ eingestufte Informationen dürfen nur von zugelassenen Kommunikationszentren und -netzen und/oder Terminals bzw. über entsprechende Systeme übermittelt werden.
21.6. Zusätzliche Kopien und Übersetzungen von beziehungsweise Auszüge aus EU-Verschlusssachen
1. Das Kopieren oder die Übersetzung von „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Dokumenten kann ausschließlich der Urheber gestatten.
2. Fordern Personen, die nicht über eine „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Sicherheitsermächtigung verfügen, Informationen an, die zwar in einem „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Dokument enthalten, aber nicht als solche eingestuft sind, so kann der Leiter der „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Registratur (siehe Abschnitt 22.2) ermächtigt werden, die notwendige Anzahl von Auszügen aus diesem Dokument auszuhändigen. Gleichzeitig ergreift er die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Auszüge einen angemessenen Geheimhaltungsgrad erhalten.
3. Als „ ►M2 SECRET UE ◄ “ und niedriger eingestufte Dokumente können vom Empfänger unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und strikter Befolgung des Grundsatzes „Kenntnis notwendig“ vervielfältigt und übersetzt werden. Die für das Originaldokument geltenden Sicherheitsvorschriften finden auch auf Vervielfältigungen und/oder Übersetzungen dieses Dokuments Anwendung.
22. REGISTER FÜR EU-VERSCHLUSSSACHEN, BESTANDSAUFNAHME, PRÜFUNG, ARCHIVIERUNG UND VERNICHTUNG VON EU-VERSCHLUSSSACHEN
22.1. Lokale Registraturen für EU-Verschlusssachen
1. In jeder Dienststelle der Kommission sind erforderlichenfalls eine oder mehrere Lokale Registraturen für EU-Verschlusssachen für die Registrierung, die Vervielfältigung, den Versand und die Vernichtung von Dokumenten zuständig, die als „ ►M2 SECRET UE ◄ “ und „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “ eingestuft sind.
2. Dienststellen, die über keine Lokale Registratur für EU-Verschlusssachen verfügen, nehmen die Registratur des Generalsekretariats in Anspruch.
3. Die Lokalen Registraturen für EU-Verschlusssachen erstatten dem Leiter der Dienststelle Bericht, von dem sie ihre Anweisungen erhalten. Geleitet werden die Registraturen von dem Registraturkontrollbeauftragten (RCO).
4. Im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen für die Handhabung von EU-Verschlusssachen und die Einhaltung der entsprechenden Sicherheitsvorschriften stehen sie unter der Aufsicht des Lokalen Sicherheitsbeauftragten.
5. Den Lokalen Registraturen für EU-Verschlusssachen zugewiesene Beamte haben gemäß Abschnitt 20 Zugang zu EU-Verschlusssachen.
6. Die Lokalen Registraturen für EU-Verschlusssachen nehmen unter der Verantwortung des betreffenden Dienststellenleiters folgende Aufgaben wahr:
Verwaltung der Registrierung, Vervielfältigung, Übersetzung, Weiterleitung, Versendung und Vernichtung der Informationen;
Führung des Verschlusssachenregisters;
regelmäßige Anfragen bei den Urhebern, ob die Einstufung der betreffenden Informationen aufrechtzuerhalten ist;
7. Die Lokalen Registraturen für EU-Verschlusssachen führen ein Register mit folgenden Angaben:
Datum der Erstellung der Verschlusssache,
Geheimhaltungsgrad,
Sperrfrist,
Name und Dienststelle des Urhebers,
der oder die Empfänger mit laufender Nummer,
Gegenstand,
Nummer,
Zahl der verbreiteten Exemplare,
Erstellung von Bestandsverzeichnissen der der Dienststelle unterbreiteten Verschlusssachen,
Register betreffend die Aufhebung des Geheimhaltungsgrades und die Herabstufung von Verschlusssachen.
8. Für die Lokalen Registraturen für EU-Verschlusssachen gelten die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 21, soweit sie nicht durch die spezifischen Vorschriften dieses Abschnitts geändert werden.
22.2. Die „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Registratur
22.2.1. Allgemeines
1. Durch eine „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Zentralregistratur wird die Registrierung, Handhabung und Verteilung von „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Dokumenten gemäß den Sicherheitsvorschriften gewährleistet. Die „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Registratur wird von dem Kontrollbeauftragten für die „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Registratur geleitet.
2. Die „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Zentralregistratur ist die hauptsächliche Empfangs- und Versandbehörde in der Kommission gegenüber anderen EU-Organen, den Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen und Drittstaaten, mit denen die Kommission Abkommen über Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen geschlossen hat.
3. Erforderlichenfalls werden Unterregistraturen eingerichtet, die für die interne Verwaltung von „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Dokumenten zuständig sind; sie führen ein Register der von ihnen aufbewahrten Dokumente, das stets auf dem neuesten Stand gehalten wird.
4. „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Unterregistraturen werden nach Maßgabe des Abschnitts 22.2.3 eingerichtet, damit längerfristigen Notwendigkeiten entsprochen werden kann; sie werden einer zentralen „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Registratur zugeordnet. Müssen „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Dokumente nur zeitweilig und gelegentlich konsultiert werden, so können sie ohne Einrichtung einer „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Unterregistratur weitergeleitet werden, sofern Vorschriften festgelegt wurden, die gewährleisten, dass diese Dokumente unter der Kontrolle der entsprechenden „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Registratur verbleiben und alle materiellen und personenbezogenen Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden.
5. Unterregistraturen ist es nicht gestattet, ohne ausdrückliche Zustimmung ihrer „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Zentralregistratur „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Dokumente unmittelbar an andere Unterregistraturen derselben Zentralregistratur zu übermitteln.
6. Der Austausch von „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Dokumenten zwischen Unterregistraturen, die nicht derselben Zentralregistratur zugeordnet sind, muss über die „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Zentralregistraturen abgewickelt werden.
22.2.2. Die „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Zentralregistratur
In seiner Eigenschaft als Kontrollbeauftragter ist der Leiter der „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Zentralregistratur zuständig für
die Übermittlung von „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Dokumenten gemäß den in Abschnitt 21.3 festgelegten Vorschriften;
die Führung einer Liste aller ihm unterstehenden „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Unterregistraturen mit Name und Unterschrift der ernannten Kontrollbeauftragten und ihrer bevollmächtigten Stellvertreter;
die Aufbewahrung der Empfangsbescheinigungen der Registraturen für alle von der Zentralregistratur verteilten „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Dokumente;
die Führung eines Registers aller aufbewahrten und verteilten „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Dokumente;
die Führung einer aktuellen Liste aller „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Zentralregistraturen, mit denen er üblicherweise korrespondiert, mit Name und Unterschrift der ernannten Kontrollbeauftragten und ihrer bevollmächtigten Stellvertreter;
den materiellen Schutz aller in der Registratur aufbewahrten „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Dokumente gemäß den Vorschriften des Abschnitts 18.
22.2.3. „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Unterregistraturen
In seiner Eigenschaft als Kontrollbeauftragter ist der Leiter einer „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Unterregistratur zuständig für
die Übermittlung von „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Dokumenten gemäß den in Abschnitt 21.3 festgelegten Vorschriften;
die Führung einer aktuellen Liste aller Personen, die befugt sind, Zugang zu den „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Informationen zu erhalten, welche seiner Aufsicht unterliegen;
die Verteilung von „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Dokumenten gemäß den Vorschriften des Urhebers oder nach dem Grundsatz „Kenntnis notwendig“, nach vorheriger Prüfung, ob der Empfänger die erforderliche Sicherheitsermächtigung besitzt;
die Führung eines auf neuestem Stand zu haltenden Registers aller aufbewahrten oder in Umlauf befindlichen „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Dokumente, die seiner Aufsicht unterliegen oder die an andere „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Registraturen weitergeleitet wurden, und Aufbewahrung aller entsprechenden Empfangsbescheinigungen;
den materiellen Schutz aller in der Unterregistratur aufbewahrten „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Dokumente gemäß den Vorschriften des Abschnitts 18.
22.3. Bestandsaufnahme und Prüfung von EU-Verschlusssachen
1. Alljährlich führt jede „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “- Registratur im Sinne dieses Abschnitts eine detaillierte Bestandsaufnahme der „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Dokumente durch. Als nachgewiesen gilt jedes Dokument, das in der Registratur materiell vorhanden ist oder für das die Empfangsbescheinigung einer „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Registratur, der das Dokument übermittelt wurde, bzw. eine Vernichtungsbescheinigung oder aber eine Anweisung zur Herabstufung dieses Dokuments oder der Aufhebung seines Geheimhaltungsgrades vorliegt. Die Ergebnisse der jährlichen Bestandsaufnahmen werden bis spätestens 1. April jeden Jahres dem für Sicherheitsfragen zuständigen Mitglied der Kommission übermittelt.
2. Die „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Unterregistraturen übermitteln die Ergebnisse ihrer jährlichen Bestandsaufnahme der Zentralregistratur, der sie unterstehen, zu einem von dieser festgelegten Datum.
3. EU-Verschlusssachen mit einer niedrigeren Einstufung als „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “ werden den Anweisungen des für Sicherheitsfragen zuständigen Mitglieds der Kommission entsprechend einer internen Überprüfung unterzogen.
4. Hierbei soll ermittelt werden, ob nach Auffassung der Verwahrer
bestimmte Dokumente heruntergestuft oder der Geheimhaltungsgrad aufgehoben werden kann,
Dokumente vernichtet werden sollten.
22.4. Archivierung von EU-Verschlusssachen
1. EU-Verschlusssachen werden unter Bedingungen archiviert, die allen in Abschnitt genannten Anforderungen entsprechen.
2. Um Archivierungsprobleme möglichst gering zu halten, ist es den Kontrollbeauftragten aller Registraturen gestattet, „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “, „ ►M2 SECRET UE ◄ “ und „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “-Dokumente auf Mikrofilm aufzunehmen oder auf andere Weise auf magnetischen oder optischen Datenträgern zu Archivzwecken zu speichern, vorausgesetzt
das Verfahren zur Aufnahme auf Mikrofilm oder zur sonstigen Speicherung wird von Personen durchgeführt, die über eine Sicherheitsermächtigung für den dem Dokument entsprechenden Geheimhaltungsgrad verfügen;
für den Mikrofilm/Datenträger wird die gleiche Sicherheit gewährleistet wie für die Originaldokumente;
das Mikrofilmen/die Speicherung eines „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Dokuments wird dem Urheber mitgeteilt;
die Originaldokumente, die auf Mikrofilm aufgenommen oder in anderer Weise gespeichert sind, werden gemäß den Vorschriften des Abschnitts 22.5 vernichtet.
3. Diese Vorschriften gelten auch für alle anderen zugelassenen Speichermedien wie elektromagnetische Träger und optische Speicherplatten.
22.5. Vernichtung von EU-Verschlusssachen
1. Um eine unnötige Anhäufung von EU-Verschlusssachen zu vermeiden, werden die nach Auffassung des Leiters der aufbewahrenden Stelle inhaltlich überholten oder überzähligen Dokumente so bald wie praktisch möglich auf folgende Weise vernichtet:
„ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Dokumente werden nur von der für diese Dokumente zuständigen Zentralregistratur vernichtet. Jedes der Vernichtung zugeführte Dokument wird auf einer Vernichtungsbescheinigung eingetragen, die vom „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Kontrollbeauftragten und von dem der Vernichtung als Zeuge beiwohnenden Beamten, der über die betreffende Sicherheitsermächtigung verfügt, zu unterzeichnen ist. Der Vorgang wird im Dienstbuch festgehalten.
Die Registratur bewahrt die Vernichtungsbescheinigungen zusammen mit den Verteilungsunterlagen zehn Jahre lang auf. Dem Urheber oder der zuständigen Zentralregistratur werden Kopien nur zugesandt, wenn dies ausdrücklich verlangt wird.
„ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Dokumente einschließlich des bei ihrer Herstellung angefallenen und als Verschlusssache zu behandelnden Abfalls oder Zwischenmaterials wie fehlerhafte Kopien, Arbeitsvorlagen, maschinegeschriebene Aufzeichnungen und Disketten werden unter der Aufsicht eines „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Kontrollbeauftragten durch Verbrennen, Einstampfen, Zerkleinern oder andere geeignete Verfahren so vernichtet, dass der Inhalt weder erkennbar ist noch erkennbar gemacht werden kann.
2. „ ►M2 SECRET UE ◄ “-Dokumente werden mittels eines der in Nummer 1 Buchstabe c) genannten Verfahren unter der Aufsicht einer Person, die über die betreffende Sicherheitsermächtigung verfügt, von der für diese Dokumente zuständigen Registratur vernichtet. Vernichtete „ ►M2 SECRET UE ◄ “-Dokumente werden auf einer unterzeichneten Vernichtungsbescheinigung eingetragen, die von der Registratur zusammen mit den Verteilungsunterlagen mindestens drei Jahre lang aufbewahrt wird.
3. „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “-Dokumente werden mittels eines der in Nummer 1 Buchstabe c) genannten Verfahren unter der Aufsicht einer Person, die über die betreffende Sicherheitsermächtigung verfügt, von der für diese Dokumente zuständigen Registratur vernichtet. Ihre Vernichtung wird gemäß den Anweisungen des für Sicherheitsfragen zuständigen Mitglieds der Kommission registriert.
4. „ ►M2 RESTREINT UE ◄ “-Dokumente werden gemäß den Anweisungen des für Sicherheitsfragen zuständigen Mitglieds der Kommission von der für diese Dokumente zuständigen Registratur oder vom Nutzer vernichtet.
22.6. VERNICHTUNG IM NOTFALL
1. Die Kommissionsdienststellen arbeiten unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten Pläne zum Schutz von EU-Verschlusssachen im Krisenfall aus, die, falls erforderlich, auch Pläne für eine Vernichtung oder Auslagerung der EU-Verschlusssachen im Notfall umfassen; sie erteilen die Anweisungen, die sie für notwendig erachten, damit EU-Verschlusssachen nicht in unbefugte Hände gelangen.
2. Vorschriften zum Schutz und/oder zur Vernichtung von „ ►M2 SECRET UE ◄ “- und „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “-Unterlagen im Krisenfall dürfen auf keinen Fall den Schutz oder die Vernichtung von „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Materialien, einschließlich der Verschlüsselungseinrichtungen, beeinträchtigen, die Vorrang vor allen anderen Aufgaben haben.
3. Die für den Schutz und die Vernichtung der Verschlüsselungseinrichtungen vorzusehenden Maßnahmen sind durch Ad-hoc-Anweisungen zu regeln.
4. Die Anweisungen sind an Ort und Stelle in einem versiegelten Umschlag zu hinterlegen. Es müssen Vorrichtungen/Werkzeuge für die Vernichtung vorhanden sein.
23. SICHERHEITSMASSNAHMEN BEI BESONDEREN SITZUNGEN AUSSERHALB DER KOMMISSIONSGEBÄUDE, BEI DENEN VERSCHLUSSSACHEN BENÖTIGT WERDEN
23.1. Allgemeines
Finden außerhalb der Kommissionsgebäude Sitzungen der Kommission oder andere wichtige Sitzungen statt und ist es durch die besonderen Sicherheitsanforderungen aufgrund der hohen Empfindlichkeit der behandelten Fragen oder Informationen gerechtfertigt, so werden die nachstehend beschriebenen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen. Diese Maßnahmen betreffen lediglich den Schutz von EU-Verschlusssachen; möglicherweise sind weitere Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen.
23.2. Zuständigkeiten
23.2.1. ►M3 Direktion Sicherheit der Kommission ◄
Das ►M3 Direktion Sicherheit der Kommission ◄ arbeitet mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates zusammen, auf dessen Hoheitsgebiet die Sitzung stattfindet (gastgebender Mitgliedstaat), um die Sicherheit der Kommissionssitzung oder anderer wichtiger Sitzungen und die Sicherheit der Delegierten und ihrer Mitarbeiter zu gewährleisten. In Bezug auf den Sicherheitsschutz sollte es insbesondere gewährleisten, dass
Pläne für den Umgang mit Sicherheitsrisiken und sicherheitsrelevanten Zwischenfällen aufgestellt werden, wobei die betreffenden Maßnahmen insbesondere auf die sichere Verwahrung von EU-Verschlusssachen in Büroräumen abzielen;
Maßnahmen getroffen werden, um den etwaigen Zugang zum Kommunikationssystem der Kommission für den Empfang und die Versendung von als Verschlusssache eingestuften EU-Mitteilungen bereitzustellen. Der gastgebende Mitgliedstaat wird gebeten, erforderlichenfalls den Zugang zu sicheren Telefonsystemen zu ermöglichen.
Das ►M3 Direktion Sicherheit der Kommission ◄ fungiert als Sicherheitsberatungsstelle für die Vorbereitung der Sitzung; es sollte auf der Sitzung vertreten sein, um erforderlichenfalls den Sicherheitsbeauftragten für die Sitzung und die Delegationen zu unterstützen und zu beraten.
Jede an der Sitzung teilnehmende Delegation wird gebeten, einen Sicherheitsbeauftragten zu benennen, der für die Behandlung von Sicherheitsfragen in seiner Delegation zuständig ist und die Verbindung zu dem Sicherheitsbeauftragten für die Sitzung sowie mit dem Vertreter des ►M3 Direktion Sicherheit der Kommission ◄ aufrechterhält.
23.2.2. Sicherheitsbeauftragter für die Sitzung
Es wird ein Sicherheitsbeauftragter ernannt, der für die allgemeine Vorbereitung und Überwachung der allgemeinen internen Sicherheitsmaßnahmen und für die Koordinierung mit den anderen betroffenen Sicherheitsbehörden verantwortlich ist. Die von ihm getroffenen Maßnahmen erstrecken sich im Allgemeinen auf Folgendes:
Schutzmaßnahmen am Sitzungsort, mit denen sichergestellt wird, dass es auf der Sitzung zu keinem Zwischenfall kommt, der die Sicherheit einer dort verwendeten EU-Verschlusssache gefährden könnte;
Überprüfung des Personals, das den Sitzungsort, die Bereiche der Delegationen und die Konferenzräume betreten darf, sowie sämtlicher Ausrüstungsgegenstände;
ständige Abstimmung mit den zuständigen Behörden des gastgebenden Mitgliedstaats und dem ►M3 Direktion Sicherheit der Kommission ◄ ;
Einfügung von Sicherheitsanweisungen in das Sitzungsdossier unter gebührender Berücksichtigung der Erfordernisse, die in diesen Sicherheitsvorschriften und anderen für erforderlich erachteten Sicherheitsanweisungen enthalten sind.
23.3. Sicherheitsmaßnahmen
23.3.1. Sicherheitsbereiche
Es werden folgende Sicherheitsbereiche angelegt:
ein Sicherheitsbereich der Kategorie II, der nach Maßgabe der Erfordernisse einen Redaktionsraum, die Büroräume der Kommission und die Vervielfältigungsausrüstung sowie Büroräume der Delegationen umfasst;
ein Sicherheitsbereich der Kategorie I, der den Konferenzraum sowie die Dolmetschkabinen und die Kabinen für die Tontechnik umfasst;
einen Verwaltungsbereich, der aus dem Pressebereich und den für Verwaltung, Verpflegung und Unterkunft genutzten Bereichen des Sitzungsortes sowie aus dem sich unmittelbar an das Pressezentrum und den Sitzungsort anschließenden Bereich besteht.
23.3.2. Berechtigungsausweise
Der Sicherheitsbeauftragte für die Sitzung gibt entsprechend dem von den Delegationen gemeldeten Bedarf geeignete Berechtigungsausweise aus. Erforderlichenfalls kann eine Abstufung der Zugangsberechtigung für die verschiedenen Sicherheitsbereiche vorgesehen werden.
Mit den Sicherheitsanweisungen für die Sitzung werden alle Betroffenen verpflichtet, am Sitzungsort ihre Berechtigungsausweise stets gut sichtbar mit sich zu führen, so dass sie erforderlichenfalls vom Sicherheitspersonal überprüft werden können.
Abgesehen von den mit einem Berechtigungsausweis versehenen Sitzungsteilnehmern sollten so wenige Personen wie möglich Zugang zum Sitzungsort erhalten. Der Sicherheitsbeauftragte für die Sitzung erteilt einzelstaatlichen Delegationen nur auf Antrag die Genehmigung, während der Sitzung Besucher zu empfangen. Die Besucher sollten einen Besucherausweis erhalten. Der Name des Besuchers und der besuchten Person wird auf einem Besucherschein eingetragen. Besucher sind stets von einem Angehörigen des Sicherheitspersonals oder von der besuchten Person zu begleiten. Der Besucherschein wird von der Begleitperson mitgeführt und von dieser zusammen mit dem Besucherausweis dem Sicherheitspersonal zurückgegeben, sobald der Besucher den Sitzungsort verlässt.
23.3.3. Kontrolle von fotografischen Ausrüstungen und Tonaufzeichnungsgeräten
Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräte dürfen nicht in einen Sicherheitsbereich der Kategorie I gebracht werden, sofern es sich nicht um die Ausrüstung von Fotografen und Tontechnikern handelt, die vom Sicherheitsbeauftragten für die Sitzung vorschriftsgemäß zugelassen worden sind.
23.3.4. Überprüfung von Aktentaschen, tragbaren Computern und Paketen
Inhaber von Berechtigungsausweisen, denen der Zugang zu einem Sicherheitsbereich gestattet ist, dürfen in der Regel ihre Aktentaschen und tragbaren Computer (nur mit eigener Stromversorgung) mitbringen, ohne dass diese überprüft werden. Bei für die Delegationen bestimmten Paketen dürfen die Delegationen die Lieferung in Empfang nehmen; diese wird entweder vom Sicherheitsbeauftragten der Delegation überprüft, mit Spezialgeräten kontrolliert oder aber vom Sicherheitspersonal zur Überprüfung geöffnet. Wenn der Sicherheitsbeauftragte für die Sitzung es für erforderlich hält, können strengere Maßnahmen für die Überprüfung von Aktentaschen und Paketen festgelegt werden.
23.3.5. Technische Sicherheit
Der Sitzungsraum kann von einem für die technische Sicherheit zuständigen Team technisch gesichert werden; dieses Team kann ferner während der Sitzung eine elektronische Überwachung vornehmen.
23.3.6. Dokumente der Delegationen
Die Delegationen sind für die Beförderung von EU-Verschlusssachen zu und von Sitzungen verantwortlich. Sie sind auch für die Überprüfung und Sicherheit der betreffenden Unterlagen bei der Verwendung in den ihnen zugewiesenen Räumlichkeiten verantwortlich. Der gastgebende Mitgliedstaat kann für die Beförderung der Verschlusssachen zum und vom Sitzungsort um Hilfe ersucht werden.
23.3.7. Sichere Aufbewahrung der Dokumente
Sind die Kommission oder die Delegationen nicht in der Lage, ihre Verschlusssachen gemäß den anerkannten Standards aufzubewahren, so können sie diese Unterlagen in einem versiegelten Umschlag beim Sicherheitsbeauftragten für die Sitzung gegen Empfangsbescheinigung hinterlegen, so dass dieser für eine den genannten Standards entsprechenden Aufbewahrung Sorge tragen kann.
23.3.8. Überprüfung der Büroräume
Der Sicherheitsbeauftragte für die Sitzung sorgt dafür, dass die Büroräume der Kommission und der Delegationen am Ende jedes Arbeitstages überprüft werden, damit sichergestellt ist, dass alle EU-Verschlusssachen an einem sicheren Ort aufbewahrt werden; andernfalls trifft er die erforderlichen Abhilfemaßnahmen.
23.3.9. Abfallbeseitigung bei EU-Verschlusssachen
Sämtliche Abfälle sind als EU-Verschlusssachen zu behandeln, und die Kommission und die Delegationen sollten zur Entsorgung Papierkörbe oder Abfallsäcke erhalten. Vor Verlassen der ihnen zugewiesenen Räumlichkeiten bringen die Kommission und die Delegationen die Abfälle zum Sicherheitsbeauftragten für die Sitzung, der ihre vorschriftsmäßige Vernichtung veranlasst.
Am Ende der Sitzung werden alle Dokumente, die die Kommission oder die Delegationen in ihrem Besitz hatten, aber nicht behalten wollen, als Abfall behandelt. Es wird eine umfassende Inspektion der Räumlichkeiten der Kommission und der Delegationen durchgeführt, bevor die für die Sitzung getroffenen Sicherheitsmaßnahmen aufgehoben werden. Dokumente, für die eine Empfangsbescheinigung unterzeichnet wurde, werden soweit möglich gemäß den Vorschriften des Abschnitts 22.5 vernichtet.
24. VERLETZUNG DER SICHERHEIT UND KENNTNISNAHME VON EU-VERSCHLUSSSACHEN DURCH UNBEFUGTE
24.1. Begriffsbestimmungen
Eine Verletzung der Sicherheit liegt vor, wenn durch eine Handlung oder durch eine Unterlassung, die den Sicherheitsvorschriften der Kommission zuwiderläuft, EU-Verschlusssachen in Gefahr geraten oder Unbefugten zur Kenntnis gelangen könnten.
Eine Kenntnisnahme von EU-Verschlusssachen durch Unbefugte liegt vor, wenn die Verschlusssache ganz oder teilweise in die Hände unbefugter Personen (d. h. von Personen, die nicht die erforderliche Zugangsermächtigung haben oder deren Kenntnis der Verschlusssachen nicht nötig ist) gelangt ist oder es wahrscheinlich ist, dass eine derartige Kenntnisnahme stattgefunden hat.
Die Kenntnisnahme von EU-Verschlusssachen durch Unbefugte kann die Folge von Nachlässigkeit, Fahrlässigkeit oder Indiskretion, aber auch der Tätigkeit von Diensten, die in der EU oder ihren Mitgliedstaaten Kenntnis von EU-Verschlusssachen und geheimen Tätigkeiten erlangen wollen, oder von subversiven Organisationen sein.
24.2. Meldung von Verstößen gegen die Sicherheit
Alle Personen, die mit EU-Verschlusssachen umgehen müssen, werden eingehend über ihre Verantwortung in diesem Bereich unterrichtet. Sie melden unverzüglich jede Verletzung der Sicherheit, von der sie Kenntnis erhalten.
Wenn ein Lokaler Sicherheitsbeauftragter oder ein Sicherheitsbeauftragter für eine Sitzung eine Verletzung der Sicherheit betreffend EU-Verschlusssachen oder den Verlust bzw. das Verschwinden von als EU-Verschlusssache eingestuftem Material entdeckt oder hiervon unterrichtet wird, trifft er rasch Maßnahmen, um
Beweise zu sichern;
den Sachverhalt zu klären;
den entstandenen Schaden zu bewerten und möglichst klein zu halten;
zu verhindern, dass sich ein derartiger Vorfall wiederholt;
die zuständigen Behörden von den Folgen der Verletzung der Sicherheit zu unterrichten.
In diesem Zusammenhang sind folgende Angaben zu machen:
eine Beschreibung der entsprechenden Verschlusssache unter Angabe ihres Geheimhaltungsgrades, ihres Aktenzeichens und der Ausfertigungsnummer, des Datums, des Urhebers, des Themas und des Umfangs;
eine kurze Beschreibung der Umstände, unter denen die Verletzung der Sicherheit erfolgt ist, unter Angabe des Datums und des Zeitraums, während dessen die Verschlusssache Unbefugten zur Kenntnis gelangen konnte;
eine Erklärung darüber, ob der Urheber informiert worden ist.
Jede Sicherheitsbehörde hat die Pflicht, unmittelbar nach ihrer Unterrichtung von einer möglichen Verletzung der Sicherheit das ►M3 Direktion Sicherheit der Kommission ◄ zu benachrichtigen.
Fälle, in denen es um als „ ►M2 RESTREINT UE ◄ “ eingestufte Verschlusssachen geht, müssen nur dann gemeldet werden, wenn sie ungewöhnlicher Art sind.
Wird das für Sicherheitsfragen zuständige Mitglied der Kommission von einer Verletzung der Sicherheit unterrichtet, so
unterrichtet es die Stelle, von der die entsprechende Verschlusssache stammt;
bittet es die zuständigen Sicherheitsbehörden um die Einleitung von Ermittlungen;
koordiniert es die Ermittlungen, falls mehr als eine Sicherheitsbehörde betroffen ist;
lässt es einen Bericht erstellen über die Umstände der Verletzung der Sicherheit, das Datum oder den Zeitraum, an dem bzw. während dessen die Verletzung erfolgt ist und der Verstoß entdeckt wurde; der Bericht umfasst eine detaillierte Beschreibung des Inhalts und des Geheimhaltungsgrades des betreffenden Materials. Es ist auch zu berichten, welcher Schaden den Interessen der EU oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten entstanden ist und welche Maßnahmen ergriffen worden sind, um eine Wiederholung des Vorfalls zu verhindern.
Die Stelle, von der die Verschlusssache stammt, unterrichtet die Empfänger des Dokuments und gibt ihnen entsprechende Anweisungen.
24.3. Rechtliche Schritte
Gegen jede für die Kenntnisnahme von EU-Verschlusssachen durch Unbefugte verantwortliche Person können nach den geltenden Vorschriften und Regelungen, insbesondere nach Titel VI des Statuts Disziplinarmaßnahmen ergriffen werden. Diese Maßnahmen lassen ein etwaiges gerichtliches Vorgehen unberührt.
In geeigneten Fällen leitet das für Sicherheitsfragen zuständige Mitglied der Kommission auf der Grundlage des Berichts nach Abschnitt 24.2 alle erforderlichen Schritte ein, um den zuständigen einzelstaatlichen Behörden die Einleitung von Strafverfahren zu ermöglichen.
25. SCHUTZ VON EU-VERSCHLUSSSACHEN IN INFORMATIONSTECHNISCHEN SYSTEMEN UND KOMMUNIKATIONSSYSTEMEN
25.1. Einleitung
25.1.1. Allgemeines
Das Sicherheitskonzept und die Sicherheitsanforderungen gelten für alle Kommunikations- und Informationssysteme und -netze (nachstehend als „Systeme“ bezeichnet), in denen Informationen des Geheimhaltungsgrades „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “ oder höher verarbeitet werden. Sie gelten ergänzend zum Beschluss der Kommission C(95) 1510 endg. der Kommission vom 23. November 1995 über den Schutz der Informatiksysteme.
Auch bei Systemen, in denen als „ ►M2 RESTREINT UE ◄ “ eingestufte Informationen verarbeitet werden, sind Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit dieser Informationen erforderlich. Bei allen Systemen sind Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Integrität und der Verfügbarkeit dieser Systeme und der darin enthaltenen Informationen erforderlich.
Das von der Kommission angewandte IT-Sicherheitskonzept stützt sich auf folgende Grundsätze:
25.1.2. Bedrohungen und Schwachstellen von Systemen
Eine Bedrohung kann als Möglichkeit einer unabsichtlichen oder absichtlichen Beeinträchtigung der Sicherheit definiert werden. Bei Systemen ist dies mit dem Verlust einer oder mehrerer der Eigenschaften Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit verbunden. Eine Schwachstelle kann als unzureichende oder fehlende Kontrolle definiert werden, die die Bedrohung eines bestimmten Objekts oder Ziels erleichtern oder ermöglichen könnte.
EU-Verschlusssachen und sonstige Informationen, die in Systemen in einer zur raschen Abfrage, Übermittlung und Nutzung konzipierten konzentrierten Form vorliegen, sind in vielerlei Hinsicht gefährdet. So könnten z. B. Unbefugte auf die Informationen zugreifen oder Befugten könnte der Zugriff verweigert werden. Ferner besteht das Risiko einer unerlaubten Verbreitung, einer Verfälschung, Änderung oder Löschung der Informationen. Außerdem sind die komplexen und manchmal empfindlichen Geräte teuer in der Anschaffung, und es ist häufig schwierig, sie rasch zu reparieren oder zu ersetzen.
25.1.3. Hauptzweck von Sicherheitsmaßnahmen
Die in diesem Abschnitt festgelegten Sicherheitsmaßnahmen dienen in erster Linie dem Schutz von EU-Verschlusssachen vor unerlaubter Preisgabe (Verlust der Vertraulichkeit) sowie dem Schutz vor dem Verlust der Integrität und der Verfügbarkeit von Informationen. Um ein System, in dem EU-Verschlusssachen verarbeitet werden, angemessen zu schützen, sind die einschlägigen konventionellen Sicherheitsstandards vom ►M3 Direktion Sicherheit der Kommission ◄ festzulegen, zu denen geeignete, auf das jeweilige System zugeschnittene spezielle Sicherheitsverfahren und -techniken hinzukommen.
25.1.4. Aufstellung der systemspezifischen Sicherheitsanforderungen (SSRS)
Für alle Systeme, in denen als „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “ oder höher eingestufte Informationen verarbeitet werden, ist eine Aufstellung der systemspezifischen Sicherheitsanforderungen SSRS) erforderlich, die vom Eigentümer des technischen Systems (TSO) (siehe Abschnitt 25.3.4) und dem Eigentümer der Information (siehe Abschnitt 25.3.5) gegebenenfalls mit Beiträgen und Unterstützung des Projektpersonals und des ►M3 Direktion Sicherheit der Kommission ◄ (als INFOSEC-Stelle (IA) siehe Abschnitt 25.3.3) erstellt und von der Akkreditierungsstelle für IT-Sicherheit (SAA, siehe Abschnitt 25.3.2) genehmigt werden.
Eine SSRS ist auch dann erforderlich, wenn die Verfügbarkeit und Integrität von als „ ►M2 RESTREINT UE ◄ “ eingestuften Informationen oder von Informationen ohne VS-Einstufung von der Akkreditierungsstelle für IT-Sicherheit (SAA) als sicherheitskritisch angesehen wird.
Die SSRS wird im frühesten Stadium der Konzeption eines Projekts formuliert und parallel zum Projektverlauf weiterentwickelt und verbessert; sie erfüllt unterschiedliche Aufgaben in verschiedenen Stadien des Projekts und des Lebenszyklus des Systems.
25.1.5. Sicherheitsmodus
Alle Systeme, in denen als „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “ oder höher eingestufte Informationen verarbeitet werden, werden für den Betrieb in einem einzigen Sicherheitsmodus oder — aufgrund zeitlich unterschiedlicher Anforderungen — in mehreren der folgenden sicherheitsbezogenen Betriebsarten (oder deren einzelstaatlichen Entsprechungen) freigegeben:
Dedicated,
System high,
Multi-level.
25.2. Begriffsbestimmungen
„Akkreditierung“ bezeichnet die Abnahme und Zulassung eines SYSTEMS zur Verarbeitung von EU-Verschlusssachen in seinem betrieblichen Umfeld.
Anmerkung:
Die Akkreditierung sollte erfolgen, nachdem alle einschlägigen sicherheitsrelevanten Verfahren durchgeführt worden sind und der Schutz der Systemressourcen in ausreichendem Maße sichergestellt worden ist. Die Akkreditierung sollte in der Regel auf der Grundlage der SSRS erfolgen und Folgendes umfassen:
Festlegung der Zielvorgaben der Akkreditierung dieses System, insbesondere welche Geheimhaltungsgrade verarbeitet werden sollen und welcher Sicherheitsmodus für das System oder Netz vorgeschlagen wird;
Bestandsaufnahme des Risikomanagements, in der Bedrohungen und Schwachstellen benannt und entsprechende Gegenmaßnahmen dargelegt werden;
sicherheitsbezogene Betriebsverfahren (SecOP) mit einer detaillierten Beschreibung der vorgesehenen Abläufe (z. B. Betriebsarten und Funktionen) und mit einer Beschreibung der Sicherheitseigenschaften des Systems, die die Grundlage für die Akkreditierung bildet;
Plan für die Implementierung und Aufrechterhaltung der Sicherheitseigenschaften;
Plan für die erstmalige und nachfolgende Prüfung, Evaluation und Zertifizierung der System- oder Netzsicherheit;
gegebenenfalls Zertifizierung zusammen mit anderen Teilaspekten der Akkreditierung.
Der „Beauftragte für die zentrale IT-Sicherheit“ (CISO) ist der Beamte in einer zentralen IT-Dienststelle, der Sicherheitsmaßnahmen für zentral organisierte Systeme koordiniert und überwacht.
„Zertifizierung“ bezeichnet eine - durch eine unabhängige Überprüfung der Durchführung und der Ergebnisse einer Evaluation gestützte - förmliche Bescheinigung darüber, inwieweit ein System die Sicherheitsanforderungen erfüllt oder inwieweit ein Computersicherheitsprodukt vorgegebene Sicherheitsleistungen erbringt.
„Kommunikationssicherheit“ (COMSEC) bezeichnet die Anwendung von Sicherheitsmaßnahmen auf den Telekommunikationsverkehr, um zu verhindern, dass Unbefugte in den Besitz wertvoller Informationen gelangen, die aus dem Zugriff auf den Telekommunikationsverkehr und dessen Auswertung gewonnen werden könnten, oder um die Authentizität des Telekommunikationsverkehrs sicherzustellen.
Anmerkung:
Diese Maßnahmen umfassen die kryptografische Sicherheit, die Sicherheit der Übermittlung und die Sicherheit vor Abstrahlung und ferner die verfahrens-, objekt- und personenbezogene Sicherheit sowie die Dokumenten- und Computersicherheit.
„Computersicherheit“ (COMPUSEC) bezeichnet den Einsatz der Sicherheitseigenschaften von Hardware, Firmware und Software eines Computersystems zum Schutz vor unerlaubter Preisgabe, Manipulation, Änderung bzw. Löschung von Informationen sowie vor einem Systemausfall (Denial of Service).
„Computersicherheitsprodukt“ ist ein allgemeines, der Computersicherheit dienendes Produkt, das zur Integration in ein IT-System und zur Verbesserung bzw. Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit der verarbeiteten Informationen bestimmt ist.
Der „Sicherheitsmodus ‚DEDICATED‘ “ bezeichnet eine Betriebsart, bei der ALLE Personen, die Zugang zum SYSTEM haben, zum Zugriff auf den höchsten im System verarbeiteten Geheimhaltungsgrad berechtigt sind und generell einen berechtigten Informationsbedarf in Bezug auf ALLE im System verarbeiteten Informationen haben.
Anmerkungen:
(1) Da alle Nutzer einen berechtigten Informationsbedarf haben, muss sicherheitstechnisch nicht unbedingt zwischen unterschiedlichen Informationen innerhalb des Systems unterschieden werden.
(2) Andere Sicherheitseigenschaften (z. B. objekt-, personen- und verfahrensbezogene Funktionen) müssen den Anforderungen für den höchsten Geheimhaltungsgrad und für alle Kategorien von Informationen, die im System verarbeitet werden, entsprechen.
„EVALUATION“ bezeichnet die eingehende technische Prüfung der Sicherheitsaspekte eines SYSTEMS oder eines Produkts für kryptografische Sicherheit oder Computersicherheit durch eine zuständige Stelle.
Anmerkungen:
(1) Bei der Evaluation wird geprüft, ob die verlangten Sicherheitsfunktionen tatsächlich vorhanden sind und ob sie negative Nebeneffekte haben, und es wird bewertet, inwieweit diese Funktionen verfälscht werden könnten.
(2) Bei der Evaluation wird ferner bestimmt, inwieweit die für ein System geltenden Sicherheitsanforderungen erfüllt bzw. die geltend gemachten Sicherheitsleistungen eines Computersicherheitsprodukts erbracht werden, und es wird die Vertrauenswürdigkeitsstufe des Systems oder des Produkts für kryptografische Sicherheit oder Computersicherheit bestimmt.
Eigentümer der Information (IO) ist die Stelle (Dienststellenleiter), die für die Schaffung, Verarbeitung und Nutzung von Informationen verantwortlich ist, einschließlich der Entscheidung, wem der Zugriff auf diese Informationen gewährt werden soll.
„Informationssicherheit“ (INFOSEC) bezeichnet die Anwendung von Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Informationen, die in Kommunikations- und Informationssystemen und anderen elektronischen Systemen verarbeitet, gespeichert oder übermittelt werden, vor dem unabsichtlichen oder absichtlichen Verlust der Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit, sowie zur Vermeidung des Verlustes der Integrität und Verfügbarkeit der Systeme selbst.
„INFOSEC-Maßnahmen“ erstrecken sich auf die Sicherheit von Computern, die Sicherheit der Übertragung, die Sicherheit vor Abstrahlung und die kryptografische Sicherheit sowie die Aufdeckung, Dokumentation und Bekämpfung von Bedrohungen für Informationen und Systeme.
„IT-Umgebung“ bezeichnet einen Bereich, in dem sich ein oder mehrere Computer, deren lokale Peripheriegeräte und Speichereinheiten, Steuereinheiten sowie ihnen fest zugeordnete Netz- und Kommunikationseinrichtungen befinden.
Anmerkung:
Nicht eingeschlossen sind davon abgetrennte Bereiche, in denen sich dezentrale Peripheriegeräte oder Terminals bzw. Datenstationen befinden, auch wenn diese an Geräte innerhalb der IT-Umgebung angeschlossen sind.
„IT-Netz“ bezeichnet eine Gesamtheit von geografisch verteilten IT-Systemen, die für den Datenaustausch miteinander verbunden sind; darin eingeschlossen sind die Bestandteile der vernetzten IT-Systeme sowie deren Schnittstelle mit den zugrunde liegenden Daten- oder Kommunikationsnetzen.
Anmerkungen:
(1) Ein IT-Netz kann die Funktionen eines oder mehrerer Kommunikationsnetze zum Datenaustausch nutzen; mehrere IT-Netze können die Funktionen eines gemeinsamen Kommunikationsnetzes nutzen.
(2) Ein IT-Netz wird als „lokal“ bezeichnet, wenn es mehrere am selben Standort befindliche Computer miteinander verbindet.
Die „Sicherheitseigenschaften eines IT-Netzes“ umfassen die Sicherheitseigenschaften der einzelnen IT-Systeme, aus denen das Netz besteht, sowie jene zusätzlichen Bestandteile und Eigenschaften, die mit dem Netz als solchem verbunden sind (z. B. Kommunikation im Netz, Mechanismen und Verfahren zur Sicherheitsidentifikation und zur Kennzeichnung, Zugriffskontrollen, Programme und automatische Ereignisprotokolle), und die erforderlich sind, um einen angemessenen Schutz der Verschlusssachen sicherzustellen.
„IT-System“ bezeichnet eine Gesamtheit von Betriebsmitteln, Methoden und Verfahren sowie gegebenenfalls Personal, die zusammenwirken, um Aufgaben der Informationsverarbeitung zu erfüllen.
Anmerkungen:
(1) Darunter wird eine Gesamtheit von Einrichtungen verstanden, die zur Verarbeitung von Informationen innerhalb des Systems konfiguriert sind.
(2) Diese Systeme können der Abfrage, der Steuerung, der Kontrolle, der Kommunikation und wissenschaftlichen oder administrativen Anwendungen einschließlich der Textverarbeitung dienen.
(3) Die Grenzen eines Systems werden im Allgemeinen in Bezug auf die Bestandteile definiert, die der Kontrolle eines einzigen TSO) unterliegen.
(4) Ein IT-System kann Teilsysteme enthalten, von denen einige selbst wiederum IT-Systeme sind.
Die „Sicherheitseigenschaften eines IT-Systems“ umfassen alle Funktionen, Merkmale und Eigenschaften der Hardware, Firmware und Software; dazu gehören die Betriebsverfahren, die Nachvollziehbarkeit, die Zugangs- und Zugriffskontrollen, die IT-Umgebung, die Umgebung dezentraler Terminals bzw. Datenstationen, der vorgegebene Managementrahmen, die physischen Strukturen und Geräte sowie Personal- und Kommunikationskontrollen, die erforderlich sind, um einen annehmbaren Schutz der Verschlusssachen sicherzustellen, die in einem IT-System verarbeitet werden sollen.
Der „Beauftragte für die lokale IT-Sicherheit“ (LISO) ist der Beamte in einer Dienststelle der Kommission, der für die Koordinierung und Überwachung von Sicherheitsmaßnahmen in seinem Bereich zuständig ist.
Der „Sicherheitsmodus ‚Multi-level‘ “ bezeichnet eine Betriebsart, bei der NICHT ALLE Personen, die Zugang zum System haben, zum Zugriff auf den höchsten Geheimhaltungsgrad im System berechtigt sind und bei der NICHT ALLE Personen, die Zugang zum System haben, generell einen berechtigten Informationsbedarf in Bezug auf die im System verarbeiteten Informationen haben.
Anmerkungen:
(1) In dieser Betriebsart ist derzeit die Verarbeitung von Informationen unterschiedlicher Geheimhaltungsgrade und verschiedener Kategorien von Informationen möglich.
(2) Da nicht alle Personen zum Zugriff auf die höchsten Geheimhaltungsgrade berechtigt sind und da nicht alle Personen generell einen berechtigten Informationsbedarf in Bezug auf die im System verarbeiteten Informationen haben, muss die sicherheitstechnische Ausgestaltung einen selektiven Zugriff auf Informationen und eine Trennung von Informationen innerhalb des Systems gewährleisten.
„Umgebung von dezentralen Terminals bzw. Datenstationen“ bezeichnet einen Bereich außerhalb einer IT-Umgebung, in dem sich Computer, deren lokale Peripheriegeräte oder Terminals bzw. Datenstationen und alle zugehörigen Kommunikationseinrichtungen befinden.
Die „sicherheitsbezogenen Betriebsverfahren“ sind die vom Eigentümer des technischen Systems aufgestellten Verfahren zur Festlegung der in Sicherheitsfragen geltenden Grundsätze, der einzuhaltenden Betriebsverfahren sowie der Zuständigkeiten des Personals.
Der „Sicherheitsmodus ‚SYSTEM-HIGH‘ “ bezeichnet eine Betriebsart, bei der ALLE Personen, die Zugang zum System haben, zum Zugriff auf den höchsten im System verarbeiteten Geheimhaltungsgrad berechtigt sind, bei der aber NICHT ALLE Personen, die Zugang zum System haben, generell einen berechtigten Informationsbedarf in Bezug auf die im System verarbeiteten Informationen haben.
Anmerkungen:
(1) Da nicht alle Nutzer generell einen berechtigten Informationsbedarf haben, muss die sicherheitstechnische Ausgestaltung einen selektiven Zugriff auf Informationen und eine Trennung von Informationen innerhalb des Systems gewährleisten.
(2) Andere Sicherheitseigenschaften (z. B. objekt-, personen- und verfahrensbezogene Funktionen) müssen den Anforderungen für den höchsten Geheimhaltungsgrad und für alle Kategorien von Informationen, die im System verarbeitet werden, entsprechen.
(3) Bei dieser Betriebsart werden alle im System verarbeiteten oder für das System verfügbaren Informationen sowie die entsprechenden Ausgaben — solange nichts anderes festgelegt wurde — so geschützt, als würden sie unter die jeweilige Kategorie von Informationen und den höchsten verarbeiteten Geheimhaltungsgrad fallen, es sei denn, eine vorhandene Kennzeichnungsfunktion ist in ausreichendem Maße vertrauenswürdig.
Die „Aufstellung der systemspezifischen Sicherheitsanforderungen“ (SSRS) ist eine vollständige und ausführliche Festlegung der einzuhaltenden Sicherheitsgrundsätze und der zu erfüllenden detaillierten Sicherheitsanforderungen. Sie beruht auf dem Sicherheitskonzept und der Risikobewertung der Kommission bzw. wird von Faktoren des betrieblichen Umfelds bestimmt, vom niedrigsten Berechtigungsstatus des Personals, dem höchsten Geheimhaltungsgrad der verarbeiteten Informationen, vom jeweiligen Sicherheitsmodus oder den Benutzeranforderungen. Die SSRS ist Bestandteil der Projektdokumentation, die den zuständigen Stellen zur Billigung der technischen, haushaltsbezogenen und sicherheitsrelevanten Aspekte unterbreitet wird. In ihrer endgültigen Fassung ist die SSRS eine vollständige Beschreibung der Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit ein bestimmtes System sicher ist.
Der „Eigentümer des technischen Systems“ (TSO) ist die für Einrichtung, Wartung, Betrieb und Abschaltung eines Systems zuständige Stelle.
„Tempest“-Schutzmaßnahmen (Transient Electromagnetic Pulse Emanation Standard) bezeichnen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Geräten und Kommunikationsinfrastruktur gegen die Preisgabe von Verschlusssachen durch unabsichtliche elektromagnetische Abstrahlung oder durch Leitfähigkeit.
25.3. Zuständigkeiten im Sicherheitsbereich
25.3.1. Allgemeines
Die beratenden Aufgaben der gemäß Abschnitt 12 eingesetzten Beratenden Gruppe für das Sicherheitskonzept der Kommission umfassen auch INFOSEC-Fragen. Die Gruppe organisiert ihre Tätigkeit so, dass sie zu den vorstehenden Punkten sachverständigen Rat geben kann.
Das ►M3 Direktion Sicherheit der Kommission ◄ ist dafür zuständig, auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Kapitels ausführliche INFOSEC-Bestimmungen aufzustellen.
Im Falle von Sicherheitsproblemen (Zwischenfälle, Verstoß gegen Vorschriften usw.) wird das ►M3 Direktion Sicherheit der Kommission ◄ sofort tätig.
Das ►M3 Direktion Sicherheit der Kommission ◄ hat ein INFOSEC-Referat.
25.3.2. Akkreditierungsstelle für IT-Sicherheit (SAA)
Der ►M3 Direktor der Direktion Sicherheit der Kommission ◄ ist die Akkreditierungsstelle für IT-Sicherheit (SAA) für die Kommission. Die SAA ist zuständig im allgemeinen Sicherheitsbereich und in den Sonderbereichen INFOSEC, Kommunikationssicherheit, kryptografische Sicherheit und Tempest-Sicherheit.
Die SAA hat sicherzustellen, dass die Systeme dem Sicherheitskonzept der Kommission entsprechen. Sie hat unter anderem die Aufgabe, die Verarbeitung von EU-Verschlusssachen bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad mit dem betreffenden SYSTEM in seinem betrieblichen Umfeld zu genehmigen.
Die Zuständigkeit der SAA der Kommission erstreckt sich auf alle Systeme, die innerhalb der Räumlichkeiten der Kommission betrieben werden. Wenn unterschiedliche Bestandteile eines Systems in die Zuständigkeit der SAA der Kommission und anderer SAA fallen, können alle Parteien ein gemeinsames Akkreditierungsgremium einsetzen, dessen Koordinierung die SAA der Kommission übernimmt.
25.3.3. INFOSEC-Stelle (IA)
Der Leiter des INFOSEC-Referats des ***Sicherheitsbüros der Kommission ist die INFOSEC-Stelle für die Kommission. Die INFOSEC-Stelle ist für Folgendes verantwortlich:
25.3.4. Eigentümer des technischen Systems (TSO)
Für die Implementierung und Kontrolle spezieller Sicherheitseigenschaften eines Systems ist der Eigentümer des betreffenden Systems, d.h. der Eigentümer des technischen Systems (TSO) zuständig. Bei zentral organisierten Systemen ist ein Beauftragter für die zentrale IT-Sicherheit (CISO) zu benennen. Jede Dienststelle benennt gegebenenfalls einen Beauftragten für die lokale IT-Sicherheit (LISO). Die Zuständigkeit eines TSO umfasst auch die Festlegung von sicherheitsbezogenen Betriebsverfahren (SecOPs) und erstreckt sich über die gesamte Lebensdauer eines Systems von der Konzeption des Projekts bis zur endgültigen Entsorgung.
Der TSO legt die Sicherheitsstandards und -verfahren fest, die vom Lieferanten des Systems eingehalten werden müssen.
Der TSO kann gegebenenfalls einen Teil seiner Zuständigkeiten an einen Beauftragten für die lokale IT-Sicherheit delegieren. Die verschiedenen INFOSEC-Aufgaben können von einer einzigen Person wahrgenommen werden.
25.3.5. Eigentümer der Informationen (IO)
Der Eigentümer der Informationen (IO) ist für EU-Verschlusssachen (und andere Daten), die in technische Systeme eingebracht bzw. in technischen Systemen verarbeitet und erstellt werden sollen, verantwortlich. Er legt die Anforderungen für den Zugang zu diesen Daten in Systemen fest. Er kann diese Zuständigkeit an einen Informationsmanager oder an einen Datenbankverwalter in seinem Bereich delegieren.
25.3.6. Nutzer
Alle Nutzer müssen sicherstellen, dass ihr Handeln die Sicherheit des von ihnen verwendeten Systems nicht beeinträchtigt.
25.3.7. INFOSEC-Schulung
INFOSEC-Ausbildung und -schulung wird allen Mitarbeitern geboten, die sie benötigen.
25.4. Nichttechnische Sicherheitsmaßnahmen
25.4.1. Personalbezogene Sicherheit
Nutzer des Systems müssen sich erfolgreich einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen haben, die dem Geheimhaltungsgrad der in ihrem bestimmten System verarbeiteten Informationen entspricht, und sie müssen einen entsprechenden berechtigten Informationsbedarf haben. Der Zugang zu bestimmten Einrichtungen oder Informationen, die für die Systeme sicherheitsrelevant sind, erfordert eine besondere Ermächtigung, die gemäß den Verfahren der Kommission erteilt wird.
Die SAA benennt alle sicherheitskritischen Arbeitsplätze und legt fest, welcher Sicherheitsüberprüfung und Überwachung sich alle Personen an diesen Arbeitsplätzen unterziehen müssen.
Systeme werden so spezifiziert und konzipiert, dass die Zuweisung von Aufgaben und Zuständigkeiten erleichtert wird und dass vermieden wird, dass eine einzige Person umfassende Kenntnis oder Kontrolle über die für die Systemsicherheit entscheidenden Punkte erhält.
IT-Umgebungen und Umgebungen von dezentralen Terminals bzw. Datenstationen, in denen die Sicherheit des Systems beeinflusst werden kann, dürfen nicht mit nur einem befugten Beamten oder sonstigen Bediensteten besetzt werden.
Die Sicherheitseinstellungen eines Systems dürfen nur in Zusammenarbeit von mindestens zwei befugte Personen geändert werden.
25.4.2. Materielle Sicherheit
IT-Umgebungen und Umgebungen von dezentralen Terminals bzw. Datenstationen (gemäß Abschnitt 25.2), in denen als „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “ und höher eingestufte Informationen mit informationstechnischen Mitteln verarbeitet werden oder in denen der Zugriff auf solche Informationen potenziell möglich ist, werden je nach Sachlage als EU-Sicherheitsbereiche der Kategorie I oder II eingestuft.
25.4.3. Kontrolle des Zugangs zu einem System
Alle Informationen und jegliches Material, das die Kontrolle des Zugangs zu einem System ermöglicht, werden durch Vorkehrungen geschützt, die dem höchsten Geheimhaltungsgrad und der Kategorie von Informationen, zu denen sie Zugang gewähren könnten, entsprechen.
Informationen und Material zur Zugangskontrolle werden gemäß Abschnitt 25.5.4 vernichtet, wenn sie nicht mehr zu diesem Zweck verwendet werden.
25.5. Technische Sicherheitsmaßnahmen
25.5.1. Informationssicherheit
Der Urheber einer Information hat die Aufgabe, alle informationstragenden Dokumente zu identifizieren und ihnen einen Geheimhaltungsgrad zuzuordnen, unabhängig davon, ob sie als Papierausdruck oder auf einem elektronischen Datenträger vorliegen. Auf jeder Seite eines Papierausdrucks wird oben und unten der Geheimhaltungsgrad vermerkt. Jeder Ausgabe, ob als Papierausdruck oder auf einem elektronischen Datenträger, wird der höchste Geheimhaltungsgrad der zu ihrer Erstellung verarbeiteten Informationen zugeordnet. Die Betriebsart eines Systems kann den Geheimhaltungsgrad für Ausgaben dieses Systems ebenfalls beeinflussen.
Die Kommissionsdienststellen und ihre Informationsträger müssen sich mit der Problematik der Zusammenstellung einzelner Informationsbestandteile und den Schlussfolgerungen, die aus den miteinander verknüpften Bestandteilen gewonnen werden können, auseinander setzen und entscheiden, ob die Gesamtheit der Informationen höher eingestuft werden muss oder nicht.
Die Tatsache, dass die Information in einer Kurzform, als Übertragungscode oder in einer beliebigen binären Darstellung vorliegt, bietet keinen Schutz und sollte deshalb die Einstufung der Information nicht beeinflussen.
Wenn Informationen von einem System zu einem anderen übertragen werden, werden diese Informationen bei der Übertragung und im Empfängersystem entsprechend dem ursprünglichen Geheimhaltungsgrad und der ursprünglichen Kategorie geschützt.
Die Behandlung aller elektronischen Datenträger muss dem höchsten Geheimhaltungsgrad der gespeicherten Informationen bzw. der Datenträger-Kennzeichnung entsprechen; elektronische Datenträger müssen jederzeit angemessen geschützt werden.
Wieder verwendbare elektronische Datenträger, die zur Speicherung von EU-Verschlusssachen verwendet werden, behalten den höchsten Geheimhaltungsgrad bei, für den sie jemals verwendet wurden, bis diese Informationen ordnungsgemäß herabgestuft worden sind oder der Geheimhaltungsgrad aufgehoben wurde und der Datenträger entsprechend neu eingestuft beziehungsweise der Geheimhaltungsgrad aufgehoben oder durch ein von der SAA zugelassenes Verfahren vernichtet wurde (siehe 25.5.4).
25.5.2. Kontrolle und Nachvollziehbarkeit in Bezug auf Informationen
Der Zugriff auf Informationen, die als „ ►M2 SECRET UE ◄ “ und höher eingestuft sind, wird automatisch („audit trails“) oder manuell protokolliert und dokumentiert. Die Protokolle werden im Einklang mit diesen Sicherheitsvorschriften aufbewahrt.
EU-Verschlusssachen, die als Ausgaben innerhalb der IT-Umgebung vorliegen, können als eine einzige Verschlusssache behandelt werden und brauchen nicht registriert zu werden, sofern sie in geeigneter Weise identifiziert, mit dem Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet und angemessen kontrolliert werden.
Für die Fälle, in denen ein System, in dem EU-Verschlusssachen verarbeitet werden, Ausgaben erstellt und diese Ausgaben aus einer IT-Umgebung in die Umgebung von dezentralen Terminals bzw. Datenstationen übermittelt werden, werden — von der SAA genehmigte — Verfahren festgelegt, um die Ausgabe zu kontrollieren und aufzuzeichnen. Für Informationen, die als „ ►M2 SECRET UE ◄ “ oder höher eingestuft sind, beinhalten diese Verfahren besondere Anweisungen für die Nachvollziehbarkeit in Bezug auf diese Informationen.
25.5.3. Behandlung und Kontrolle von austauschbaren elektronischen Datenträgern
Alle austauschbaren elektronischen Datenträger, die als „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “ und höher eingestuft sind, werden als Material angesehen und unterliegen den allgemeinen Regeln. Die Identifizierung und Kennzeichnung des Geheimhaltungsgrades muss an das besondere physische Erscheinungsbild der Datenträger angepasst werden, so dass diese eindeutig erkannt werden können.
Die Nutzer sind dafür verantwortlich, dass EU-Verschlusssachen auf Datenträgern gespeichert werden, die korrekt mit dem Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet sind und angemessen geschützt werden. Um sicherzustellen, dass die Speicherung von Informationen auf elektronischen Datenträgern für alle EU-Geheimhaltungsgrade im Einklang mit diesen Sicherheitsvorschriften erfolgt, werden entsprechende Verfahren festgelegt.
25.5.4. Freigabe und Vernichtung von elektronischen Datenträgern
Elektronische Datenträger, die zur Speicherung von EU-Verschlusssachen verwendet werden, können herabgestuft werden oder ihr Geheimhaltungsgrad kann aufgehoben werden, sofern Verfahren angewandt werden, die von der SAA zugelassen sind.
Elektronische Datenträger, die Informationen des Geheimhaltungsgrades „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “ oder Informationen spezieller Kategorien enthalten haben, werden nicht freigegeben oder wiederverwendet.
Wenn elektronische Datenträger nicht freigegeben werden können oder nicht wiederverwendbar sind, werden sie nach dem obengenannten Verfahren vernichtet.
25.5.5. Kommunikationssicherheit
Der ►M3 Direktor der Direktion Sicherheit der Kommission ◄ ist die Kryptografische Stelle.
Wenn EU-Verschlusssachen elektromagnetisch übermittelt werden, werden besondere Maßnahmen zum Schutz von Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit solcher Übermittlungsvorgänge ergriffen. Die SAA legt die Anforderungen an den Schutz von Übermittlungsvorgängen vor Aufdeckungs- und Abhörmaßnahmen fest. Der Schutz von Informationen, die in einem Kommunikationssystem übermittelt werden, richtet sich nach den Anforderungen an die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit.
Wenn zum Schutz von Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit kryptografische Methoden erforderlich sind, werden diese Methoden und die damit verbundenen Produkte speziell zu diesem Zweck von der SAA in ihrer Funktion als Kryptografische Stelle zugelassen.
Während der Übermittlung wird die Vertraulichkeit von als „ ►M2 SECRET UE ◄ “ und höher eingestuften Informationen durch kryptografische Methoden oder Produkte geschützt, die das für Sicherheitsfragen zuständige Mitglied der Kommission nach Konsultation der Beratenden Gruppe für das Sicherheitskonzept der Kommission zugelassen hat. Während der Übermittlung wird die Vertraulichkeit von als „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “ oder „ ►M2 RESTREINT UE ◄ “ eingestuften Informationen durch kryptografische Methoden oder Produkte geschützt, die die Kryptografische Stelle der Kommission nach Konsultation der Beratenden Gruppe für das Sicherheitskonzept der Kommission zugelassen hat.
Detaillierte Regeln für die Übermittlung von EU-Verschlusssachen werden in besonderen Sicherheitsanweisungen festgelegt, die das ►M3 Direktion Sicherheit der Kommission ◄ nach Konsultation der Beratenden Gruppe für das Sicherheitskonzept der Kommission erlässt.
Unter außergewöhnlichen Betriebsbedingungen können Informationen der Geheimhaltungsgrade „ ►M2 RESTREINT UE ◄ “, „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “ und „ ►M2 SECRET UE ◄ “ als Klartext übermittelt werden, sofern dies in jedem einzelnen Fall vom Eigentümer der Informationen ausdrücklich genehmigt und ordnungsgemäß registriert wird. Solche außergewöhnlichen Bedingungen sind gegeben
während einer drohenden oder aktuellen Krisen-, Konflikt- oder Kriegssituation und
wenn die Schnelligkeit der Zustellung von vordringlicher Bedeutung ist und keine Verschlüsselungsmittel verfügbar sind und wenn davon ausgegangen wird, dass die übermittelte Information nicht rechtzeitig dazu missbraucht werden kann, Vorgänge negativ zu beeinflussen.
Ein System muss in der Lage sein, bei Bedarf den Zugriff auf EU-Verschlusssachen an einzelnen oder allen seiner dezentralen Datenstationen bzw. Terminals zu verweigern, und zwar entweder durch eine physische Abschaltung oder durch spezielle, von der SAA genehmigte Softwarefunktionen.
25.5.6. Sicherheit der Installation und Sicherheit vor Abstrahlung
Die Erstinstallation von Systemen und nachfolgende größere Änderungen werden so geregelt, dass die Arbeiten von sicherheitsüberprüften Personen durchgeführt und ständig durch technisch qualifiziertes Personal überwacht werden, das zum Zugang zu EU-Verschlusssachen des höchsten im System voraussichtlich gespeicherten und verarbeiteten Geheimhaltungsgrades ermächtigt ist.
Systeme, in denen als „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “ und höher eingestufte Informationen verarbeitet werden, werden so geschützt, dass ihre Sicherheit nicht durch kompromittierende Abstrahlung oder Leitfähigkeit bedroht werden kann, wobei entsprechende Analyse- und Kontrollmaßnahmen als „TEMPEST“ bezeichnet werden.
Tempest-Schutzmaßnahmen werden von der Tempest-Stelle (siehe Abschnitt 25.3.2) überprüft und genehmigt.
25.6. Sicherheit bei der Verarbeitung
25.6.1. Sicherheitsbezogene Betriebsverfahren (SecOPs)
In den sicherheitsbezogenen Betriebsverfahren (SecOPs) werden die in Sicherheitsfragen geltenden Grundsätze, die einzuhaltenden Betriebsverfahren sowie die Zuständigkeiten des Personals festgelegt. Für die Erstellung der sicherheitsbezogenen Betriebsverfahren ist der Eigentümer des technischen Systems (TSO) verantwortlich.
25.6.2. Softwareschutz und Konfigurationsmanagement
Der Schutz von Anwendungsprogrammen wird auf der Grundlage einer Bewertung der Sicherheitseinstufung des Programms selbst festgelegt, und nicht aufgrund der Einstufung der zu verarbeitenden Informationen. Die benutzten Software-Versionen sollten in regelmäßigen Abständen überprüft werden, um ihre Integrität und korrekte Funktion sicherzustellen.
Neue oder geänderte Versionen einer Software sollten erst für die Verarbeitung von EU-Verschlusssachen benutzt werden, wenn sie vom TSO geprüft worden sind.
25.6.3. Prüfung auf das Vorhandensein von Programmen mit Schadensfunktionen und von Computerviren
Die Prüfung auf das Vorhandensein von Programmen mit Schadensfunktionen und von Computerviren wird regelmäßig und im Einklang mit den Anforderungen der SAA durchgeführt.
Alle elektronischen Datenträger, die bei der Kommission eingehen, sind auf das Vorhandensein von Programmen mit Schadensfunktionen und von Computerviren zu überprüfen, bevor sie in ein System eingebracht werden.
25.6.4. Wartung
In Verträgen und Verfahrensanweisungen für die planmäßige und außerplanmäßige Wartung von Systemen, für die eine SSRS erstellt worden ist, werden Anforderungen und Vorkehrungen für den Zutritt von Wartungspersonal zu einer IT-Umgebung und für die zugehörige Wartungsausrüstung festgelegt.
Die Anforderungen werden in der SSRS und die Verfahren in den SecOPs präzise festgelegt. Wartungsarbeiten durch einen Auftragnehmer, die Diagnoseverfahren mit Fernzugriff erfordern, sind nur unter außergewöhnlichen Umständen und unter strenger Sicherheitskontrolle und nur nach Genehmigung durch die SAA zulässig.
25.7. Beschaffungswesen
25.7.1. Allgemeines
Jedes zu beschaffende Sicherheitsprodukt, das zusammen mit dem System verwendet werden soll, sollte auf der Grundlage international anerkannter Kriterien (wie z. B. Common Criteria for Information Technology Security Evaluation, ISO 15408) entweder bereits evaluiert und zertifiziert sein oder sich in der Phase der Evaluation und Zertifizierung durch eine geeignete Evaluations- und Zertifizierungsstelle eines der Mitgliedstaaten befinden. Für besondere Verfahren ist die Genehmigung des Vergabebeirats einzuholen.
Bei der Überlegung, ob Ausrüstung, insbesondere elektronische Speichermedien, eher geleast als gekauft werden soll, ist zu berücksichtigen, dass diese Ausrüstung, sobald sie zur Verarbeitung von EU-Verschlusssachen verwendet wurde, nicht mehr aus einem angemessen sicheren Umfeld herausgegeben werden kann, ohne dass sie zuvor mit Zustimmung der SAA freigegeben worden ist, und dass diese Zustimmung eventuell nicht immer gegeben werden kann.
25.7.2. Akkreditierung
Alle Systeme, für die eine SSRS erstellt werden muss, müssen von der SAA akkreditiert werden, bevor EU-Verschlusssachen damit verarbeitet werden, und zwar auf der Grundlage der Angaben in der SSRS, in den SecOPs und in anderer relevanter Dokumentation. Teilsysteme und dezentrale Terminals bzw. Datenstationen werden als Teil aller Systeme akkreditiert, mit denen sie verbunden sind. Wenn ein System sowohl von der Kommission als auch von anderen Organisationen genutzt wird, nehmen die Kommission und die relevanten Sicherheitsstellen die Akkreditierung einvernehmlich vor.
Die Akkreditierung kann gemäß einer für das jeweilige System geeigneten und von der SAA definierten Akkreditierungsstrategie durchgeführt werden.
25.7.3. Evaluation und Zertifizierung
Vor der Akkreditierung werden in bestimmten Fällen die Sicherheitseigenschaften der Hardware, Firmware und Software eines Systems evaluiert und daraufhin zertifiziert, dass sie in der Lage sind, Informationen des beabsichtigten Geheimhaltungsgrades zu schützen.
Die Anforderungen für Evaluation und Zertifizierung werden in die Systemplanung einbezogen und in der SSRS präzise festgelegt.
Die Evaluation und Zertifizierung wird gemäß genehmigter Leitlinien und von technisch qualifiziertem und ausreichend sicherheitsüberprüftem Personal durchgeführt, das im Auftrag des TSO tätig wird.
Das betreffende Personal kann von einer benannten Evaluations- und Zertifizierungsstelle eines Mitgliedstaates oder dessen benannten Vertretern, z. B. einem fachkundigen und ermächtigten Vertragspartner, bereitgestellt werden.
Wenn die Systeme auf bestehenden, einzelstaatlich evaluierten und zertifizierten Computersicherheitsprodukten beruhen, kann die Evaluation und die Zertifizierung vereinfacht werden (z. B. durch Beschränkung auf Integrationsaspekte).
25.7.4. Regelmäßige Überprüfung von Sicherheitseigenschaften zur Aufrechterhaltung der Akkreditierung
Der TSO legt Verfahren für eine regelmäßige Kontrolle fest, durch die garantiert wird, dass alle Sicherheitseigenschaften des Systems noch ordnungsgemäß vorhanden sind.
Welche Änderungen eine neue Akkreditierung bzw. die vorherige Genehmigung durch die SAA erfordern, wird in der SSRS präzise festgelegt. Nach jeder Änderung, Instandsetzung oder Störung, die sich auf die Sicherheitseigenschaften des Systems ausgewirkt haben könnte, sorgt der TSO dafür, dass eine Überprüfung durchgeführt wird, um die korrekte Funktion der Sicherheitseigenschaften sicherzustellen. Eine Aufrechterhaltung der Akkreditierung des Systems hängt normalerweise vom zufrieden stellenden Ergebnis dieser Überprüfung ab.
Alle Systeme, die Sicherheitseigenschaften aufweisen, werden regelmäßig von der SAA kontrolliert oder überprüft. Bei Systemen, die Informationen des Geheimhaltungsgrades „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “ verarbeiten, werden die Kontrollen mindestens einmal jährlich durchgeführt.
25.8. Zeitlich befristete oder gelegentliche Nutzung
25.8.1. Sicherheit von Mikrocomputern bzw. PCs
Mikrocomputer bzw. PCs mit eingebauten Speicherplatten (oder anderen nichtflüchtigen Datenträgern), die als Einzelrechner oder in einem Netz betrieben werden, sowie tragbare Computer (z. B. tragbare PCs und Notebook-Computer) mit eingebauten Festplatten werden im selben Sinne wie Disketten oder andere austauschbare elektronische Datenträger als Speichermedium für Informationen eingestuft.
Der Schutz dieser Geräte muss in Bezug auf Zugang, Verarbeitung, Speicherung und Transport dem höchsten Geheimhaltungsgrad der jemals gespeicherten oder verarbeiteten Informationen entsprechen (bis zur Herabstufung oder Aufhebung des Geheimhaltungsgrades gemäß genehmigter Verfahren).
25.8.2. Nutzung von privater IT-Ausrüstung für dienstliche Zwecke der Kommission
Die Nutzung von privaten austauschbaren elektronischen Datenträgern, privater Software und IT-Hardware mit Speichermöglichkeit (z. B. PCs und tragbare Computer) zur Verarbeitung von EU-Verschlusssachen ist untersagt.
Private Hardware, Software und Speichermedien dürfen in Bereiche der Kategorien I oder II, in denen EU-Verschlusssachen verarbeitet werden, nur mit schriftlicher Genehmigung des ►M3 Direktor der Direktion Sicherheit der Kommission ◄ verbracht werden. Diese Genehmigung kann nur ausnahmsweise aus technischen Gründen erteilt werden.
25.8.3. Nutzung von IT-Ausrüstung eines Auftragnehmers oder eines Mitgliedstaats für dienstliche Zwecke der Kommission
Die Nutzung von IT-Ausrüstung und Software eines Auftragnehmers für dienstliche Zwecke der Kommission kann vom ►M3 Direktor der Direktion Sicherheit der Kommission ◄ erlaubt werden. Die Verwendung der IT-Ausrüstung und Software eines Mitgliedstaats kann ebenfalls erlaubt werden; in diesem Fall unterliegt die IT-Ausrüstung der jeweiligen Bestandskontrolle der Kommission. Wenn die IT-Ausrüstung zur Verarbeitung von EU-Verschlusssachen verwendet werden soll, wird in jedem Fall die SAA konsultiert, damit die INFOSEC-Aspekte, die auf die Nutzung dieser Ausrüstung anwendbar sind, angemessen berücksichtigt und umgesetzt werden.
26. WEITERGABE VON EU-VERSCHLUSSSACHEN AN DRITTSTAATEN ODER INTERNATIONALE ORGANISATIONEN
26.1.1. Grundsätze für die Weitergabe von EU-Verschlusssachen
Über die Weitergabe von EU-Verschlusssachen an Drittstaaten oder internationale Organisationen beschließt die Kommission als Kollegium nach Maßgabe
Der Urheber der EU-Verschlusssache, die weitergegeben werden soll, wird um Zustimmung ersucht.
Einschlägige Beschlüsse werden von Fall zu Fall gefasst und richten sich nach
Durch die Annahme von EU-Verschlusssachen verpflichten sich die betreffenden Drittstaaten oder internationalen Organisationen, die übermittelten Informationen nur zu den Zwecken zu verwenden, für die die Weitergabe oder der Austausch von Informationen beantragt worden ist, und den von der Kommission verlangten Schutz zu bieten.
26.1.2. Kooperationsstufen
Hat die Kommission beschlossen, die Weitergabe oder den Austausch von Verschlusssachen im Falle eines bestimmten Staates oder einer internationalen Organisation zu gestatten, so legt sie außerdem fest, wie weit diese Zusammenarbeit gehen kann. Dies hängt insbesondere von dem Sicherheitskonzept und den Sicherheitsvorschriften dieses Staates oder dieser Organisation ab.
Es gibt drei Kooperationsstufen:
Stufe 1
Zusammenarbeit mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen, deren Sicherheitskonzept und -vorschriften sehr weitgehend mit denen der EU übereinstimmen;
Stufe 2
Zusammenarbeit mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen, deren Sicherheitskonzept und -vorschriften deutlich von denen der EU abweichen;
Stufe 3
Gelegentliche Zusammenarbeit mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen, deren Sicherheitskonzept und -vorschriften nicht eingeschätzt werden können.
Die in den Anhängen 3, 4 und 5 erläuterten Verfahren und Sicherheitsbestimmungen richten sich nach der jeweiligen Kooperationsstufe.
26.1.3. Abkommen
Beschließt die Kommission, dass ein ständiger oder langfristiger Austausch von Verschlusssachen zwischen der EU und Drittstaaten oder anderen internationalen Organisationen erforderlich ist, so arbeitet sie mit diesen „Abkommen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen“ aus, die das Ziel der Zusammenarbeit und die gegenseitigen Vorschriften für den Schutz der ausgetauschten Informationen festlegen.
Für den Fall einer gelegentlichen Zusammenarbeit im Rahmen der Stufe 3, die per Definition zeitlich und sachlich begrenzt ist, kann eine einfache Vereinbarung, die die Art der auszutauschenden Verschlusssache und die gegenseitigen Verpflichtungen festlegt, an die Stelle des „Abkommens über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen“ treten, sofern die Verschlusssache nicht höher als „ ►M2 RESTREINT UE ◄ “ eingestuft ist.
Die Entwürfe für Abkommen über die Sicherheitsverfahren oder für Vereinbarungen werden von der Beratenden Gruppe für das Sicherheitskonzept der Kommission erörtert, bevor sie der Kommission zur Entscheidung vorgelegt werden.
Das für Sicherheitsfragen zuständige Mitglied der Kommission ersucht die nationalen Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten um die erforderliche Unterstützung, damit sichergestellt ist, dass die Informationen, die weitergegeben werden sollen, gemäß den Bestimmungen der Abkommen über die Sicherheitsverfahren oder der betreffenden Vereinbarungen genutzt und geschützt werden.
27. GEMEINSAME MINDESTNORMEN FÜR INDUSTRIELLE SICHERHEIT
27.1. Einleitung
Dieser Abschnitt behandelt die besonderen Sicherheitsaspekte von Industrietätigkeiten im Zusammenhang mit der Aushandlung und Vergabe von Aufträgen und mit Finanzhilfevereinbarungen, bei denen industrielle oder andere Einrichtungen mit Aufgaben betraut werden, bei denen EU-Verschlusssachen herangezogen werden, gebraucht werden und/oder mit eingeschlossen sind, wozu auch die Weitergabe von und der Zugang zu EU-Verschlusssachen während des Verfahrens für die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen (Ausschreibungsfrist und Verhandlungen vor dem Vertragsabschluss) gehören.
27.2. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser gemeinsamen Mindestnormen bezeichnet der Ausdruck
„als Verschlusssache eingestufter Auftrag“ einen Vertrag oder eine Finanzhilfevereinbarung über die Lieferung von Waren, die Durchführung von Arbeiten, die Bereitstellung von Gebäuden oder die Erbringung von Dienstleistungen, dessen bzw. deren Ausführung den Zugang oder die Erstellung von EU-Verschlusssachen erfordert oder mit sich bringt;
„als Verschlusssache eingestufter Unterauftrag“ einen Vertrag zwischen einem Auftragnehmer oder dem Empfänger einer Finanzhilfe und einem anderen Auftragnehmer (Nachunternehmer) über die Lieferung von Waren, die Durchführung von Arbeiten, die Bereitstellung von Gebäuden oder die Erbringung von Dienstleistungen, dessen Ausführung den Zugang oder die Erstellung von EU-Verschlusssachen erfordert oder mit sich bringt;
„Auftragnehmer“ einen Wirtschaftsteilnehmer oder eine juristische Person, die geschäftsfähig ist oder Finanzhilfen erhalten kann;
„Beauftragte Sicherheitsbehörde (DSA)“ eine Behörde, die gegenüber der Nationalen Sicherheitsbehörde (NSA) eines EU-Mitgliedstaats für die Unterrichtung industrieller oder anderer Einrichtungen über die nationale Politik in allen Fragen der industriellen Sicherheit und für Weisungen und Unterstützung bei ihrer Umsetzung verantwortlich ist. Die Funktion der Beauftragen Sicherheitsbehörde kann von der Nationalen Sicherheitsbehörde wahrgenommen werden;
„Sicherheitsbescheid für Einrichtungen (FSC)“ die verwaltungsrechtliche Feststellung durch eine Nationale Sicherheitsbehörde/Beauftragte Sicherheitsbehörde, dass eine Einrichtung unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit ausreichenden Schutz für EU-Verschlusssachen eines festgelegten Geheimhaltungsgrades bietet, und dass ihr Personal, das Zugang zu EU-Verschlusssachen haben muss, ordnungsgemäß sicherheitsüberprüft ist und über die für den Zugang zu und den Schutz von EU-Verschlusssachen erforderlichen einschlägigen Sicherheitsanforderungen informiert wurde;
„industrielle oder andere Einrichtung“ einen Auftragnehmer oder Nachunternehmer, der an der Lieferung von Waren, der Durchführung von Arbeiten oder der Erbringung von Dienstleistungen beteiligt ist; dabei kann es sich um Industrie-, Handels-, Dienstleistungs-, Wissenschafts-, Forschungs-, Bildungs- oder Entwicklungseinrichtungen handeln;
„industrielle Sicherheit“ die Anwendung von Schutzmaßnahmen und Verfahren zur Verhütung oder Erkennung des Verlustes oder der Preisgabe von EU-Verschlusssachen oder zur Sicherstellung im Zusammenhang damit, mit denen ein Auftragnehmer oder Nachunternehmer während der Verhandlungen vor der Auftragsvergabe und im Rahmen des als Verschlusssache eingestuften Auftrags zu tun hat;
„Nationale Sicherheitsbehörde (NSA)“ die staatliche Behörde eines EU-Mitgliedstaats, bei der die Endverantwortung für den Schutz von EU-Verschlusssachen in dem betreffenden Mitgliedstaat liegt;
„globaler Geheimhaltungsgrad eines Auftrags“ den Geheimhaltungsgrad, der für den gesamten Auftrag oder die gesamte Finanzhilfevereinbarung auf der Grundlage der Einstufung von Informationen und/oder Materialien, die im Rahmen einer beliebigen Komponente des Gesamtauftrags oder der gesamten Finanzhilfevereinbarung erstellt, weitergegeben oder eingesehen werden müssen oder können, festgelegt wird. Der globale Geheimhaltungsgrad eines Auftrags darf nicht niedriger sein als der höchste Einstufungsgrad jeder einzelnen Komponente; er kann aber aufgrund des Kumulierungseffekts höher sein;
„Geheimschutzklausel (SAL)“ besondere Auftragsbedingungen der Vergabebehörde, die fester Bestandteil eines als Verschlusssache eingestuften und mit dem Zugang zu oder der Erstellung von EU-Verschlusssachen verbundenen Auftrags sind, und in denen die Sicherheitsanforderungen oder die schutzbedürftigen Komponenten des Auftrags festgelegt sind;
„Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen (SCG)“ ein Dokument, das die Komponenten eines als Verschlusssache eingestuften Vorhabens, Auftrags oder einer Finanzhilfevereinbarung beschreibt und in dem die anzuwendenden Geheimhaltungsgrade anzugeben sind. Der Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen kann während der Laufzeit des Vorhabens, des Auftrags oder der Finanzhilfevereinbarung erweitert werden, und Teile der Informationen können neu eingestuft oder herabgestuft werden. Ein solcher Leitfaden muss Teil der Geheimschutzklausel sein.
27.3. Organisation
a) Die Kommission kann industrielle oder andere Einrichtungen, die in einem Mitgliedstaat eingetragen sind, durch einen als Verschlusssache eingestuften Auftrag mit Aufgaben betrauen, bei denen EU-Verschlusssachen herangezogen werden, gebraucht werden und/oder mit eingeschlossen sind.
b) Die Kommission trägt dafür Sorge, dass bei der Vergabe von als Verschlusssache eingestuften Aufträgen alle sich aus den vorliegenden Mindestnormen ergebenden Anforderungen eingehalten werden.
c) Die Kommission zieht zur Anwendung der vorliegenden Mindestnormen für industrielle Sicherheit die zuständige(n) Nationale(n) Sicherheitsbehörde(n) hinzu. Die Nationalen Sicherheitsbehörden können eine oder mehrere Beauftragte Sicherheitsbehörden damit betrauen.
d) Die endgültige Verantwortung für den Schutz von EU-Verschlusssachen innerhalb von industriellen und anderen Einrichtungen liegt bei der Leitung dieser Einrichtungen.
e) Bei jeder Vergabe eines unter diese Mindestnormen fallenden Auftrags oder Unterauftrags verständigt die Kommission und/oder die Nationale Sicherheitsbehörde/die Beauftragte Sicherheitsbehörde — je nachdem, was zutrifft — unverzüglich die Nationale Sicherheitsbehörde/die Beauftragte Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Auftragnehmer oder Nachunternehmer eingetragen ist.
27.4. Als Verschlusssache eingestufte Aufträge und Finanzhilfeentscheidungen
a) Der Geheimhaltungsgrad von als Verschlusssache eingestuften Aufträgen oder Finanzhilfevereinbarungen muss sich nach folgenden Grundsätzen richten:
b) Die Kommission und die Nationalen Sicherheitsbehörden/Beauftragten Sicherheitsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Auftragnehmer und Nachunternehmer, die den Zuschlag für als Verschlusssache eingestufte Aufträge mit Informationen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE oder darüber erhalten, alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz solcher EU-Verschlusssachen treffen, die im Zuge der Ausführung des als Verschlusssache eingestuften Auftrags gemäß den einzelstaatlichen Gesetzen und Vorschriften an sie weitergegeben oder von ihnen erstellt werden. Die Nichteinhaltung der Sicherheitsanforderungen kann die Kündigung des als Verschlusssache eingestuften Auftrags zur Folge haben.
c) Alle industriellen und anderen Einrichtungen, die an als Verschlusssache eingestuften Aufträgen beteiligt sind, die mit dem Zugang zu Informationen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE oder höher verbunden sind, müssen im Besitz eines einzelstaatlichen Sicherheitsbescheids für Einrichtungen sein. Dieser Bescheid wird von der Nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde eines Mitgliedstaats zur Bestätigung darüber ausgestellt, dass eine Einrichtung in der Lage ist, unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit ausreichenden Schutz von EU-Verschlusssachen bis zu dem entsprechenden Geheimhaltungsgrad zu bieten und zu gewährleisten.
d) Bei der Vergabe eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags beantragt ein vom Management des Auftragnehmers oder Nachunternehmers ernannter Sicherheitsbeauftragter (FSO) für alle Personen, die in einer in einem Mitgliedstaat eingetragenen industriellen oder anderen Einrichtung beschäftigt sind und die im Rahmen eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags Zugang zu EU-Verschlusssachen mit dem Geheimhaltungsgrad CONFIDENTIEL EU oder darüber haben, eine Sicherheitsüberprüfung (Personnel Security Clearance — PSC); diese Sicherheitsüberprüfung wird von der Nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats nach den einzelstaatlichen Bestimmungen durchgeführt.
e) Als Verschlusssache eingestufte Aufträge müssen die in Nummer 27.2 Buchstabe j festgelegte Geheimschutzklausel umfassen. Die Geheimschutzklausel muss den Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen umfassen.
f) Vor Beginn der Verhandlungen über einen als Verschlusssache eingestuften Auftrag setzt sich die Kommission mit der jeweiligen Nationalen Sicherheitsbehörde/der Beauftragten Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die betreffende industrielle oder andere Einrichtungen eingetragen ist (sind), in Verbindung, um die Bestätigung zu erhalten, dass diese Behörden im Besitz eines gültigen, dem Geheimhaltungsgrad des Auftrags entsprechenden Sicherheitsbescheids für Einrichtungen sind.
g) Die Vergabebehörde darf keinen als Verschlusssache eingestuften Auftrag an einen bevorzugten Wirtschaftsteilnehmer vergeben, bevor sie den gültigen Sicherheitsbescheid für die Einrichtungen erhalten hat.
h) Bei Aufträgen mit Informationen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE ist ein Sicherheitsbescheid für Einrichtungen nicht erforderlich, es sei denn, die einzelstaatlichen Gesetze und Vorschriften schreiben einen solchen Bescheid vor.
i) Aufforderungen zur Angebotsabgabe im Zusammenhang mit als Verschlusssachen eingestuften Aufträgen müssen eine Klausel enthalten, die vorsieht, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der eine Angebotsabgabe unterlässt oder der nicht ausgewählt wird, alle Unterlagen innerhalb einer vorgegebenen Frist zurückgeben muss.
j) Gegebenenfalls muss ein Auftragnehmer auf verschiedenen Ebenen mit Nachunternehmern über als Verschlusssache eingestufte Unteraufträge verhandeln. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Tätigkeiten, die Unteraufträge betreffen, gemäß den gemeinsamen Mindestnormen nach diesem Abschnitt ausgeübt werden. Der Auftragnehmer darf einem Nachunternehmer jedoch nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Urhebers EU-Verschlusssachen oder als solche eingestufte Materialen übermitteln.
k) Die Bedingungen, zu denen der Auftragnehmer Unteraufträge vergeben darf, müssen in der Ausschreibung oder in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie in dem als Verschlusssache eingestuften Auftrag festgelegt sein. Die Vergabe von Unteraufträgen an Einrichtungen, die in einem EU-Nichtmitgliedstaat eingetragen sind, bedarf der vorherigen Zustimmung der Kommission.
l) Während der Dauer des als Verschlusssache eingestuften Auftrags überwacht die Kommission in Abstimmung mit der zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde die Einhaltung aller Sicherheitsanforderungen des Auftrags. Sicherheitsrelevante Zwischenfälle werden gemäß den in Teil II Abschnitt 24 dieser Sicherheitsvorschriften festgelegten Bestimmungen gemeldet. Bei Änderung des Sicherheitsbescheids für Einrichtungen oder bei Entzug dieses Bescheids wird die Kommission und jede andere Nationale Sicherheitsbehörde/Beauftragte Sicherheitsbehörde, der die Ausstellung des Bescheids notifiziert wurde, unverzüglich davon unterrichtet.
m) Bei Kündigung eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags oder Unterauftrags benachrichtigt die Kommission und/oder die Nationale Sicherheitsbehörde/Beauftragte Sicherheitsbehörde — je nachdem, was zutrifft — umgehend die Nationale Sicherheitsbehörde/Beauftragte Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Auftragnehmer oder Nachunternehmer eingetragen ist.
n) Die gemeinsamen Mindestnormen dieses Abschnitts sind weiter einzuhalten; nach Kündigung oder Beendigung des als Verschlusssache eingestuften Auftrags oder Unterauftrags gewährleisten die Auftragnehmer und Nachunternehmer weiterhin die Vertraulichkeit der Verschlusssache.
o) Die besonderen Bestimmungen für die Vernichtung von Verschlusssachen bei Auftragsende werden in der Geheimschutzklausel oder in anderen einschlägigen Vorschriften unter Angabe der Sicherheitsanforderungen festgelegt.
p) Die in diesem Abschnitt genannten Pflichten und Bedingungen gelten entsprechend auch für Verfahren zur Gewährung von Finanzhilfen, insbesondere für die Empfänger solcher Finanzhilfen. Alle Pflichten des Finanzhilfeempfängers sind in der Entscheidung zur Gewährung der Finanzhilfe geregelt.
27.5. Besuche
Vorkehrungen für Besuche von Mitgliedern des Personals der Kommission bei industriellen oder anderen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten, die als EU-Verschlusssachen eingestufte Aufträge ausführen, im Rahmen der Ausführung solcher Aufträge werden in Absprache mit der zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde getroffen. Vorkehrungen für Besuche von Mitgliedern des Personals industrieller oder anderer Einrichtungen im Rahmen eines als EU-Verschlusssache eingestuften Auftrags werden von den zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörden/Beauftragten Sicherheitsbehörden untereinander getroffen. Die Nationalen Sicherheitsbehörden/Beauftragten Sicherheitsbehörden, die mit einem als EU-Verschlusssache eingestuften Auftrag befasst sind, können jedoch ein Verfahren vereinbaren, nach dem die Vorkehrungen für Besuche, die Mitglieder des Personals industrieller oder anderer Einrichtungen abstatten, direkt getroffen werden können.
27.6. Übermittlung und Beförderung von EU-Verschlusssachen
a) Für die Übermittlung von EU-Verschlusssachen gelten die Bestimmungen des Teils II Abschnitt 21 dieser Sicherheitsvorschriften. Ergänzend zu diesen Bestimmungen gelten die derzeit von den Mitgliedstaaten untereinander angewandten Verfahren.
b) Für die internationale Beförderung von als EU-Verschlusssachen eingestuften Materialien im Zusammenhang mit als Verschlusssachen eingestuften Aufträgen gelten die innerstaatlichen Verfahren der Mitgliedstaaten. Folgende Grundsätze werden angewandt, wenn sicherheitsbezogene Regelungen für die internationale Beförderung geprüft werden:
Anlage 1
GEGENÜBERSTELLUNG DER NATIONALEN GEHEIMHALTUNGSSTUFEN
|
EU-Einstufung |
TRES SECRET UE/EU TOP SECRET |
SECRET UE |
CONFIDENTIEL UE |
RESTREINT UE |
|
WEU-Einstufung |
FOCAL TOP SECRET |
WEU SECRET |
WEU CONFIDENTIAL |
WEU RESTRICTED |
|
Euratom-Einstufung |
EURA TOP SECRET |
EURA SECRET |
EURA CONFIDENTIAL |
EURA RESTRICTED |
|
NATO-Einstufung |
COSMIC TOP SECRET |
NATO SECRET |
NATO CONFIDENTIAL |
NATO RESTRICTED |
|
Belgien |
Très Secret |
Secret |
Confidentiel |
Diffusion restreinte |
|
Zeer Geheim |
Geheim |
Vertrouwelijk |
Beperkte Verspreiding |
|
|
Tschechische Republik |
Přísn tajné |
Tajné |
Důvěrné |
Vyhrazené |
|
Dänemark |
Yderst hemmeligt |
Hemmeligt |
Fortroligt |
Til tjenestebrug |
|
Deutschland |
Streng geheim |
Geheim |
VS (1) — Vertraulich |
VS — Nur für den Dienstgebrauch |
|
Estland |
Täiesti salajane |
Salajane |
Konfidentsiaalne |
Piiratud |
|
Griechenland |
Άκρως Απόρρητο |
Απόρρητο |
Εμπιστευτικό |
Περιορισμένης Χρήσης |
|
Abr: ΑΑΠ |
Abr: (ΑΠ) |
Αbr: (ΕΜ) |
Abr: (ΠΧ) |
|
|
Spanien |
Secreto |
Reservado |
Confidencial |
Difusión Limitada |
|
Frankreich |
Très Secret Défense (2) |
Secret Défense |
Confidentiel Défense |
|
|
Irland |
Top Secret |
Secret |
Confidential |
Restricted |
|
Italien |
Segretissimo |
Segreto |
Riservatissimo |
Riservato |
|
Zypern |
Άκρως Απόρρητο |
Απόρρητο |
Εμπιστευτικό |
Περιορισμένης Χρήσης |
|
Lettland |
Sevišķi slepeni |
Slepeni |
Konfidenciāli |
Dienesta vajadzībām |
|
Litauen |
Visiškai slaptai |
Slaptai |
Konfidencialiai |
Riboto naudojimo |
|
Luxemburg |
Très Secret |
Secret |
Confidentiel |
Diffusion restreinte |
|
Ungarn |
Szigorúan titkos ! |
Titkos ! |
Bizalmas ! |
Korlátozott terjesztésű ! |
|
Malta |
L-Ghola Segretezza |
Sigriet |
Kunfidenzjali |
Ristrett |
|
Niederlande |
Stg (3). Zeer Geheim |
Stg. Geheim |
Stg. Confidentieel |
Departementaalvertrouwelijk |
|
Österreich |
Streng Geheim |
Geheim |
Vertraulich |
Eingeschränkt |
|
Polen |
Ściśle Tajne |
Tajne |
Poufne |
Zastrzeżone |
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Portugal |
Muito Secreto |
Secreto |
Confidencial |
Reservado |
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Slowenien |
Strogo tajno |
Tajno |
Zaupno |
SVN Interno |
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Slowakei |
Prísne tajné |
Tajné |
Dôverné |
Vyhradené |
|
Finnland |
Erittäin salainen |
Erittäin salainen |
Salainen |
Luottamuksellinen |
|
Schweden |
Kvalificerat hemlig |
Hemlig |
Hemlig |
Hemlig |
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Vereinigtes Königreich |
Top Secret |
Secret |
Confidential |
Restricted |
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(1)
VS = Verschlusssache.
(2)
Die Einstufung Très Secret Défense, die sich auf wichtigste staatliche Angelegenheiten bezieht, kann nur mit Genehmigung des Premierministers geändert werden.
(3)
Stg = staatsgeheim. |
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Anlage 2
LEITFADEN FÜR DIE EINSTUFUNGSPRAXIS
Dieser Leitfaden hat lediglich Hinweischarakter und darf nicht im Sinne einer Änderung der Kernvorschriften der Abschnitte 16, 17, 20 und 21 ausgelegt werden.
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Einstufung |
Wann |
Wer |
Anbringung |
Herabstufung/Aufhebung des Geheimhaltungsgrades/Vernichtung |
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Wer |
Wann |
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►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ : Diese Einstufung ist nur bei Informationen und Materialien vorzunehmen, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten außerordentlich schweren Schaden zufügen könnte [16.1]. |
Eine Kenntnisnahme durch Unbefugte würde bei Gegenständen mit der Einstufung „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “ wahrscheinlich Folgendes bewirken: — unmittelbare Gefährdung der inneren Stabilität der EU oder eines ihrer Mitgliedstaaten oder befreundeter Länder, — außerordentlich schwerwiegende Schädigung der Beziehungen zu befreundeten Regierungen, — unmittelbarer Verlust zahlreicher Menschenleben, — außerordentlich schwerwiegende Schädigung der Einsatzfähigkeit oder der Sicherheit von Streitkräften der Mitgliedstaaten oder anderer Partner bzw. der andauernden Wirksamkeit äußerst wertvoller Sicherheits- oder Intelligence-Operationen, — schwere und langfristige Schädigung der Wirtschaft der EU oder ihrer Mitgliedstaaten. |
Förmlich dazu befugte Personen (Urheber), Generaldirektoren, Leiter von Diensten [17.1] Die Urheber bestimmen ein Datum, einen Zeitraum oder ein Ereignis, nach dessen Ablauf Inhalte herabgestuft oder deren Geheimhaltungsgrade aufgehoben werden können [16.2]. Andernfalls überprüfen sie spätestens alle fünf Jahre die betreffenden Dokumente, um sicherzustellen, dass die ursprüngliche Einstufung nach wie vor erforderlich ist [17.3]. |
Die Einstufung „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “ ist auf Dokumenten dieser Kategorie, gegebenenfalls mit einer Sicherheitskennung und/oder mit dem Zusatz „-ESVP“ bei Verteidigungssachen, mit mechanischen Mitteln oder von Hand anzubringen [16.4, 16.5, 16.3]. Die EU-Einstufungen und sonstigen Sicherheitskennungen müssen am oberen und am unteren Rand in der Mitte jeder Seite erscheinen, und jede Seite ist zu nummerieren. Jedes Dokument trägt ein Aktenzeichen und ein Datum; das Aktenzeichen wird auf jeder Seite angegeben. Soll eine Verteilung in mehreren Kopien erfolgen, so ist jede Kopie mit einer laufenden Nummer zu versehen, die auf der ersten Seite zusammen mit der Gesamtseitenzahl angegeben wird. Alle Anhänge und Beilagen sind auf der ersten Seite aufzuführen [21.1]. |
Eine Aufhebung des Geheimhaltungsgrades oder Herabstufung erfolgt ausschließlich durch den Urheber, der alle nachgeordneten Empfänger, denen das Original oder eine Kopie des Dokuments zugeleitet wurde, über die Änderung unterrichtet [17.3]. „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Dokumente werden durch die Zentralregistratur oder die für diese Dokumente zuständige Unterregistratur vernichtet. Jedes der Vernichtung zugeführte Dokument ist in einer Vernichtungsbescheinigung aufzuführen, die von dem für die Überwachung der „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Dokumente zuständigen Beamten und dem der Vernichtung als Zeuge beiwohnenden Beamten, der einer Sicherheitsüberprüfung für „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Dokumente unterzogen wurde, zu unterzeichnen ist. Der Vorgang ist im Dienstbuch festzuhalten. Die Vernichtungsbescheinigungen sind zusammen mit dem Verteilungsnachweis durch die Registratur zehn Jahre lang aufzubewahren [22.5]. |
Überzählige Exemplare und nicht länger benötigte Dokumente sind zu vernichten [22.5]. „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-Dokumente einschließlich des bei ihrer Herstellung angefallenen und als Verschlusssache einzustufenden Zwischenmaterials, wie fehlerhafte Kopien, Arbeitsentwürfe, maschinenschriftliche Aufzeichnungen und Kohlepapier, sind unter der Aufsicht eines „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “-ermächtigen Beamten durch Verbrennen, Einstampfen, Zerkleinern oder andere geeignete Verfahren so zu vernichten, dass der Inhalt weder erkennbar ist noch erkennbar gemacht werden kann [22.5]. |
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►M2 SECRET UE ◄ : Diese Einstufung ist nur bei Informationen und Materialien vorzunehmen, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten schweren Schaden zufügen könnte [16.1]. |
Eine Kenntnisnahme durch Unbefugte würde bei Gegenständen mit der Kennzeichnung „ ►M2 SECRET UE ◄ “ wahrscheinlich Folgendes bewirken: — Hervorrufen internationaler Spannungen, — schwerwiegende Schädigung der Beziehungen zu befreundeten Regierungen, — unmittelbare Bedrohung von Leben oder schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder der individuellen Sicherheit oder Freiheit, — schwerwiegende Schädigung der Einsatzfähigkeit oder der Sicherheit von Streitkräften der Mitgliedstaaten oder anderer Partner bzw. der andauernden Wirksamkeit sehr wertvoller Sicherheits- oder Intelligence-Operationen, — erhebliche materielle Schädigung der finanziellen, monetären, wirtschaftlichen und handelspolitischen Interessen der EU oder eines ihrer Mitgliedstaaten. |
Befugte Personen (Urheber), Generaldirektoren, Leiter von Diensten [17.1]. Die Urheber bestimmen ein Datum oder einen Zeitraum, nach dessen Ablauf, Inhalte herabgestuft oder deren Geheimhaltungsgrade aufgehoben werden können [16.2]. Andernfalls überprüfen sie spätestens alle fünf Jahre die betreffenden Dokumente, um sicherzustellen, dass die ursprüngliche Einstufung weiterhin erforderlich ist [17.3]. |
Die Einstufung „ ►M2 SECRET UE ◄ “ ist auf Dokumenten dieser Kategorie, gegebenenfalls mit einer Sicherheitskennung und/oder mit dem Zusatz „-ESVP“ bei Verteidigungssachen, mit mechanischen Mitteln oder von Hand anzubringen [16.4, 16.5, 16.3]. Die EU-Einstufungen und sonstigen Sicherheitskennungen müssen am oberen und am unteren Rand in der Mitte jeder Seite erscheinen, und jede Seite ist zu nummerieren. Jedes Dokument trägt ein Aktenzeichen und ein Datum; das Aktenzeichen wird auf jeder Seite angegeben. Soll eine Verteilung in mehreren Kopien erfolgen, so ist jede Kopie mit einer laufenden Nummer zu versehen, die auf der ersten Seite zusammen mit der Gesamtseitenzahl angegeben wird. Alle Anhänge und Beilagen sind auf der ersten Seite aufzuführen [21.1]. |
Eine Aufhebung des Geheimhaltungsgrades oder Herabstufung erfolgt ausschließlich durch den Urheber, der alle nachgeordneten Empfänger, denen das Original oder eine Kopie des Dokuments zugeleitet wurde, über die Änderung unterrichtet [17.3]. „ ►M2 SECRET UE ◄ “-Dokumente werden von der für diese Dokumente zuständigen Registratur unter der Aufsicht einer sicherheitsüberprüften Person vernichtet. „ ►M2 SECRET UE ◄ “-Dokumente, die vernichtet werden, sind auf Vernichtungsbescheinigungen aufzuführen, die zu unterzeichnen und zusammen mit dem Verteilungsnachweis durch die Registratur mindestens drei Jahre lang aufzubewahren sind [22.5]. |
Überzählige Exemplare und nicht länger benötigte Dokumente sind zu vernichten [22.5]. „ ►M2 SECRET UE ◄ “-Dokumente einschließlich des bei ihrer Herstellung angefallenen und als Verschlusssache einzustufenden Zwischenmaterials, wie fehlerhafte Kopien, Arbeitsentwürfe, maschinenschriftliche Aufzeichnungen und Kohlepapier, sind durch Verbrennen, Einstampfen, Zerkleinern oder andere geeignete Verfahren so zu vernichten, dass der Inhalt weder erkennbar ist noch erkennbar gemacht werden kann [22.5]. |
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►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ : Diese Einstufung ist bei Informationen und Materialien vorzunehmen, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten abträglich wäre [16.1]. |
Eine Kenntnisnahme durch Unbefugte würde bei Gegenständen mit der Kennzeichnung „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “ wahrscheinlich Folgendes bewirken: — konkrete Schädigung diplomatischer Beziehungen in dem Sinne, dass förmliche Proteste oder andere Sanktionen hervorgerufen werden, — Beeinträchtigung individueller Sicherheit oder Freiheit, — Schädigung der Einsatzfähigkeit oder der Sicherheit von Streitkräften der Mitgliedstaaten oder anderer Partner bzw. der Wirksamkeit wertvoller Sicherheits- oder Intelligence-Operationen, — wesentliche Beeinträchtigung der finanziellen Tragfähigkeit wichtiger Organisationen, — Behinderung der Ermittlungstätigkeit oder Erleichterung des Begehens schwerer Straftaten, — wesentliche Beeinträchtigung der finanziellen, monetären, wirtschaftlichen und handelspolitischen Interessen der EU oder ihrer Mitgliedstaaten, — ernstliche Behinderung der Ausarbeitung oder Durchführung wichtiger EU-Politiken, — Abbruch oder erhebliche Unterbrechung wichtiger EU-Aktivitäten. |
Befugte Personen (Urheber), Generaldirektoren, Leiter von Diensten [17.1]. Die Urheber bestimmen ein Datum oder einen Zeitraum, nach dessen Ablauf Inhalte herabgestuft oder deren Geheimhaltungsgrade aufgehoben werden können. Andernfalls überprüfen sie spätestens alle fünf Jahre die betreffenden Dokumente, um sicherzustellen, dass die ursprüngliche Einstufung weiterhin erforderlich ist [17.3]. |
Die Einstufung „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “ ist auf Dokumenten dieser Kategorie, gegebenenfalls mit einer Sicherheitskennung und/oder mit dem Zusatz „- ESVP“ bei Verteidigungssachen, mit mechanischen Mitteln oder von Hand anzubringen [16.4, 16.5, 16.3]. Die EU-Einstufungen müssen am oberen und am unteren Rand in der Mitte jeder Seite erscheinen, und jede Seite ist zu nummerieren. Jedes Dokument trägt ein Aktenzeichen und ein Datum. Alle Anhänge und Beilagen sind auf der ersten Seite aufzuführen [21.1]. |
Eine Aufhebung des Geheimhaltungsgrades oder Herabstufung erfolgt ausschließlich durch den Urheber, der alle nachgeordneten Empfänger, denen das Original oder eine Kopie des Dokuments zugeleitet wurde, über die Änderung unterrichtet [17.3]. „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “-Dokumente werden von der für diese Dokumente zuständigen Registratur unter der Aufsicht einer sicherheitsüberprüften Person vernichtet. Die Vernichtung der Dokumente ist gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften bzw., im Falle der Kommission oder dezentraler EU-Einrichtungen, gemäß den Anweisungen ►M3 des für Sicherheitsfragen zuständigen Kommissionsmitglieds ◄ zu dokumentieren [22.5]. |
Überzählige Exemplare und nicht länger benötigte Dokumente sind zu vernichten [22.5]. „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “-Dokumente einschließlich des bei ihrer Herstellung angefallenen und als Verschlusssache einzustufenden Zwischenmaterials, wie fehlerhafte Kopien, Arbeitsentwürfe, maschinenschriftliche Aufzeichnungen und Kohlepapier, sind durch Verbrennen, Einstampfen, Zerkleinern oder andere geeignete Verfahren so zu vernichten, dass der Inhalt weder erkennbar ist noch erkennbar gemacht werden kann [22.5]. |
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►M2 RESTREINT UE ◄ : Diese Einstufung ist bei Informationen und Materialien vorzunehmen, deren unbefugte Weitergabe sich auf die wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten nachteilig auswirken könnte [16.1]. |
Eine Kenntnisnahme durch Unbefugte würde bei Gegenständen mit der Kennzeichnung „ ►M2 RESTREINT UE ◄ “ wahrscheinlich Folgendes bewirken: — Belastung diplomatischer Beziehungen, — erhebliche Unannehmlichkeiten für Einzelpersonen, — Erschwerung der Wahrung der Einsatzfähigkeit oder der Sicherheit von Streitkräften der Mitgliedstaaten oder anderer Partner, — finanzielle Verluste oder die Ermöglichung ungerechtfertigter Gewinne oder Vorteile für Einzelpersonen oder Unternehmen, — Bruch eigener Verpflichtungen zur Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen, die von dritter Seite erteilt wurden, — Verstoß gegen gesetzlich begründete Einschränkungen der Weitergabe von Informationen, — Beeinträchtigung der Ermittlungstätigkeit oder Erleichterung des Begehens schwerer Straftaten, — Benachteiligung der EU oder ihrer Mitgliedstaaten bei Verhandlungen mit Dritten über handelspolitische oder allgemein politische Fragen, — Behinderung der wirksamen Ausarbeitung oder Durchführung von EU-Politiken, — Gefährdung einer sachgerechten Verwaltung der EU und ihrer Tätigkeiten. |
Befugte Personen (Urheber), Generaldirektoren, Leiter von Diensten [17.1]. Die Urheber bestimmen ein Datum, einen Zeitraum oder ein Ereignis, nach dessen Ablauf Inhalte herabgestuft oder deren Geheimhaltungsgrade aufgehoben werden können [16.2] Andernfalls überprüfen sie spätestens alle fünf Jahre die betreffenden Dokumente, um sicherzustellen, dass die ursprüngliche Einstufung nach wie vor erforderlich ist [17.3]. |
Die Einstufung „ ►M2 RESTREINT UE ◄ “ ist auf Dokumenten dieser Kategorie, gegebenenfalls mit einer Sicherheitskennung und/oder mit dem Zusatz „-ESVP“ bei Verteidigungssachen, mit mechanischen oder elektronischen Mitteln anzubringen [16.4, 16.5, 16.3]. Die EU-Einstufungen müssen am oberen und am unteren Rand in der Mitte jeder Seite erscheinen, und jede Seite ist zu nummerieren. Jedes Dokument trägt ein Aktenzeichen und ein Datum [21.1]. |
Eine Aufhebung des Geheimhaltungsgrades erfolgt ausschließlich durch den Urheber, der alle nachgeordneten Empfänger, denen das Original oder eine Kopie des Dokuments zugeleitet wurde, über die Änderung unterrichtet [17.3]. „ ►M2 RESTREINT UE ◄ “-Dokumente werden von der für diese Dokumente zuständigen Registratur gemäß den Weisungen ►M3 des für Sicherheitsfragen zuständigen Kommissionsmitglieds ◄ vernichtet [22.5]. |
Überzählige Exemplare und nicht länger benötigte Dokumente sind zu vernichten [22.5]. |
Anlage 3
LEITLINIEN FÜR DIE WEITERGABE VON EU-VERSCHLUSSSACHEN AN DRITTSTAATEN ODER INTERNATIONALE ORGANISATIONEN: KOOPERATIONSSTUFE 1
VERFAHREN
1. Für die Weitergabe von EU-Verschlusssachen an Länder, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, oder an andere internationale Organisationen, deren Sicherheitskonzept und -vorschriften mit denen der EU vergleichbar sind, ist die Kommission als Kollegium zuständig.
2. Bis zum Abschluss eines Geheimschutzabkommens sind Anträge auf Weitergabe von EU-Verschlusssachen durch das für Sicherheitsfragen zuständige Mitglied der Kommission zu prüfen.
3. Das Mitglied der Kommission
4. Das für Sicherheitsfragen zuständige Mitglied der Kommission legt der Beratenden Gruppe für das Sicherheitskonzept der Kommission den Antrag zur Entscheidung vor.
VON DEN EMPFÄNGERN EINZUHALTENDE SICHERHEITSVORSCHRIFTEN
5. Das für Sicherheitsfragen zuständige Mitglied der Kommission stellt den als Empfänger vorgesehenen Ländern oder internationalen Organisationen den Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Weitergabe von EU-Verschlusssachen zu.
6. Der Weitergabebeschluss tritt nur dann in Kraft, wenn die Empfänger sich schriftlich verpflichten,
7. Personal
Die Zahl der Bediensteten, die Zugang zu EU-Verschlusssachen erhalten, beschränkt sich nach dem Grundsatz „Kenntnis notwendig“ strikt auf die Personen, deren Aufgabenstellung diesen Zugang erfordert.
Alle Bediensteten oder Staatsangehörigen, denen der Zugang zu Informationen des Geheimhaltungsgrades „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “ oder darüber gestattet wird, müssen Inhaber einer für die betreffende Stufe gültigen Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung oder einer entsprechenden Sicherheitsermächtigung sein, wobei diese Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung oder die Ermächtigung von der Regierung ihres eigenen Staates ausgestellt beziehungsweise erteilt wird.
8. Übermittlung von Dokumenten
Die praktischen Verfahren für die Übermittlung von Dokumenten werden durch ein Abkommen festgelegt. Bis zum Abschluss dieses Abkommens gelten die Bestimmungen des Abschnitts 21. Darin wird insbesondere die Registratur angeführt, an die EU-Verschlusssachen weitergegeben werden sollen.
Umfassen die Verschlusssachen, deren Weitergabe von der Kommission genehmigt wird, Informationen der Stufe „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “, so richtet der Empfänger ein EU-Zentralregister und gegebenenfalls EU-Unterregister ein. Für diese Register gelten die Bestimmungen des Abschnitts 22 dieser Sicherheitsvorschriften.
9. Registrierung
Sobald eine Registratur ein als „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “ oder höher eingestuftes EU-Dokument erhält, trägt sie dieses Dokument in einem eigens dafür angelegten Register ihrer Organisation ein; dieses Register umfasst Spalten, in denen das Eingangsdatum, die Bestimmungsmerkmale des Dokuments (Datum, Aktenzeichen und Nummer des Exemplars), sein Geheimhaltungsgrad, sein Titel, der Name oder Titel des Empfängers, das Rücksendedatum der Empfangsbestätigung und das Datum, zu dem das Dokument an den EU-Urheber zurückgesandt oder vernichtet wird, zu verzeichnen sind.
10. Vernichtung
EU-Verschlusssachen sind gemäß den Anweisungen des Abschnitts 22 dieser Sicherheitsvorschriften zu vernichten. Bei Dokumenten der Stufen „ ►M2 SECRET UE ◄ “ und „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “ sind Kopien der Vernichtungsbescheinigungen an die EU-Registratur zu senden, von der die Dokumente übermittelt wurden.
EU-Verschlusssachen sind in die Notfall-Vernichtungspläne einzubeziehen, die die zuständigen Stellen des Empfängers für ihre eigenen Verschlusssachen aufgestellt haben.
11. Schutz der Dokumente
Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit Unbefugte keinen Zugang zu EU-Verschlusssachen erhalten.
12. Kopien, Übersetzungen und Auszüge
Fotokopien, Übersetzungen oder Auszüge eines als „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “ oder „ ►M2 SECRET UE ◄ “ eingestuften Dokuments dürfen nur mit Genehmigung des Leiters des betreffenden Sicherheitsorgans angefertigt werden, der diese Kopien, Übersetzungen oder Auszüge registriert und prüft und nötigenfalls mit einem Stempel versieht.
Die Vervielfältigung oder Übersetzung eines Dokuments der Stufe „ ►M2 TRES SECRET UE/EU TOP SECRET ◄ “ kann nur von der Behörde genehmigt werden, von der das Dokument stammt; sie legt die Anzahl der zulässigen Exemplare fest; kann die Behörde, von der das Dokument stammt, nicht ermittelt werden, so ist der Antrag an den ►M3 Direktion Sicherheit der Kommission ◄ zu richten.
13. Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften
Bei Verstößen gegen die Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit einer EU-Verschlusssache oder bei einem entsprechenden Verdacht sollten vorbehaltlich des Abschlusses eines Geheimschutzabkommens unverzüglich folgende Schritte unternommen werden:
Einleitung einer Untersuchung zur Klärung der Umstände des Verstoßes gegen die Sicherheitsvorschriften;
Benachrichtigung des ►M3 Direktion Sicherheit der Kommission ◄ und der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde sowie der Behörde, von der die Informationen stammen, oder aber gegebenenfalls eindeutige Mitteilung, dass die letztgenannte Behörde nicht benachrichtigt wurde;
Ergreifen von Maßnahmen, damit die Folgen eines Verstoßes gegen die Sicherheitsvorschriften so weit wie möglich eingeschränkt werden;
erneute Prüfung und Durchführung von Maßnahmen, damit sich der Vorfall nicht wiederholt;
Durchführung der vom ►M3 Direktion Sicherheit der Kommission ◄ empfohlenen Maßnahmen, damit sich der Vorfall nicht wiederholt.
14. Inspektionen
Der ►M3 Direktion Sicherheit der Kommission ◄ kann im Benehmen mit den betreffenden Staaten oder internationalen Organisationen eine Bewertung der Effizienz der Maßnahmen zum Schutz der weitergegebenen EU-Verschlusssachen vornehmen.
15. Berichterstattung
Solange Staaten oder internationale Organisationen EU-Verschlusssachen aufbewahren, erstellen sie vorbehaltlich des Abschlusses eines Geheimschutzabkommens jährlich zu dem Datum, das in der Genehmigung zur Informationsweitergabe angegeben ist, einen Bericht, mit dem bestätigt wird, dass diese Sicherheitsvorschriften eingehalten wurden.
Anlage 4
LEITLINIEN FÜR DIE WEITERGABE VON EU-VERSCHLUSSSACHEN AN DRITTSTAATEN ODER INTERNATIONALE ORGANISATIONEN: KOOPERATIONSSTUFE 2
VERFAHREN
1. Für die Weitergabe von EU-Verschlusssachen an Drittstaaten oder internationale Organisationen, deren Sicherheitskonzept und -vorschriften deutlich von denen der EU abweichen, ist der Urheber zuständig. Für die Weitergabe von EU-Verschlusssachen, die von der Kommission stammen, ist die Kommission als Kollegium zuständig.
2. Prinzipiell ist die Weitergabe auf Informationen bis einschließlich des Geheimhaltungsgrades „ ►M2 SECRET UE ◄ “ beschränkt; ausgenommen sind Verschlusssachen, die durch besondere Sicherheitskennungen oder -zusätze geschützt sind.
3. Bis zum Abschluss eines Geheimschutzabkommens sind Anträge auf Weitergabe von EU-Verschlusssachen durch das für Sicherheitsfragen zuständige Mitglied der Kommission zu prüfen.
4. Das Mitglied der Kommission:
5. In dem Gutachten äußert sich die Beratende Gruppe für das Sicherheitskonzept der Kommission zu folgenden Aspekten:
6. Das für Sicherheitsfragen zuständige Mitglied der Kommission legt der Kommission den Antrag sowie das Gutachten der Beratenden Gruppe für das Sicherheitskonzept der Kommission zur Entscheidung vor.
VON DEN EMPFÄNGERN EINZUHALTENDE SICHERHEITSVORSCHRIFTEN
7. Das für Sicherheitsfragen zuständige Mitglied der Kommission unterrichtet die als Empfänger vorgesehenen Länder oder internationalen Organisationen über den Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Weitergabe von EU-Verschlusssachen und die entsprechenden Einschränkungen.
8. Der Weitergabebeschluss tritt nur dann in Kraft, wenn die Empfänger sich schriftlich verpflichten,
9. Es werden folgende Schutzvorschriften festgelegt, sofern nicht die Kommission nach Einholung des technischen Gutachtens der Beratenden Gruppe für das Sicherheitskonzept der Kommission ein besonderes Verfahren (Streichung des Einstufungsvermerks, der besonderen Kennzeichnung usw.) für die Behandlung von EU-Verschlusssachen vorsieht.
10. Personal
Die Zahl der Bediensteten, die Zugang zu EU-Verschlusssachen erhalten, beschränkt sich nach dem Grundsatz „Kenntnis notwendig“ strikt auf die Personen, deren Aufgabenstellung diesen Zugang erfordert.
Alle Bediensteten oder Staatsangehörigen, denen der Zugang zu von der Kommission weitergegebenen Verschlusssachen gestattet wird, müssen Inhaber einer nationalen Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung oder einer Zugangsermächtigung für den Fall nationaler Verschlusssachen, auf einer entsprechenden und der EU-Einstufung gemäß der Vergleichstabelle gleichwertigen Stufe sein.
Diese nationalen Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen oder Zugangsermächtigungen werden ►M3 vom Direktor der Direktion Sicherheit der Kommission ◄ zur Information mitgeteilt.
11. Übermittlung von Dokumenten
Die praktischen Verfahren für die Übermittlung von Dokumenten werden durch ein Abkommen festgelegt. Bis zum Abschluss dieses Abkommens gelten die Bestimmungen des Abschnitts 21. Darin wird insbesondere die Registratur angeführt, an die EU-Verschlusssachen weitergegeben werden sollen, sowie die genaue Anschrift, an die die Dokumente zuzustellen sind, und der Kurier- oder Postdienst, der für die Übermittlung von EU-Verschlusssachen eingesetzt wird.
12. Registrierung am Bestimmungsort
Die nationale Sicherheitsbehörde des Empfängerstaats, die ihr gleichzusetzende Stelle, die in diesem Staat im Auftrag ihrer Regierung die von der Kommission weitergegebene Verschlusssache in Empfang nimmt, oder das Sicherheitsbüro der als Empfänger vorgesehenen internationalen Organisation legt ein spezielles Register für EU-Verschlusssachen an und registriert diese, sobald sie dort eingehen. Dieses Register umfasst Spalten, in denen das Eingangsdatum, die Bestimmungsmerkmale des Dokuments (Datum, Aktenzeichen und Nummer des Exemplars), sein Geheimhaltungsgrad, sein Titel, der Name oder Titel des Empfängers, das Rücksendedatum der Empfangsbescheinigung und das Datum, zu dem das Dokument an die EU zurückgesandt oder vernichtet wird, zu verzeichnen sind.
13. Rücksendung von Dokumenten
Bei Rücksendung einer Verschlusssache durch den Empfänger an die Kommission ist das unter der Rubrik „Übermittlung von Dokumenten“ beschriebene Verfahren zu befolgen.
14. Schutz der Dokumente
Nicht benutzte Dokumente sind in einem Sicherheitsbehältnis aufzubewahren, das für die Aufbewahrung nationaler Verschlusssachen desselben Geheimhaltungsgrades zugelassen ist. Das Behältnis darf keine Angaben tragen, die Aufschluss über seinen Inhalt geben könnten; dieser Inhalt ist nur den Personen zugänglich, die zur Behandlung von EU-Verschlusssachen ermächtigt sind. Wenn Kombinationsschlösser verwendet werden, so darf die Kombination nur den Bediensteten des Staates oder der Organisation bekannt sein, denen der Zugang zu der in dem Behältnis aufbewahrten EU-Verschlusssache gestattet ist; die Kombination ist alle sechs Monate oder - bei Versetzung eines Bediensteten, bei Entzug der Sicherheitsermächtigung für einen der Bediensteten, denen die Kombination bekannt ist, oder bei Gefahr der Verletzung des Kombinationsgeheimnisses - früher zu ändern.
EU-Verschlusssachen dürfen aus dem Sicherheitsbehältnis nur von Bediensteten entnommen werden, die aufgrund einer Sicherheitsüberprüfung zum Zugang zu EU-Verschlusssachen ermächtigt sind und eine Kenntnisnahme benötigen. Solange die Dokumente in ihrem Besitz sind, tragen die Bediensteten die Verantwortung für deren sichere Aufbewahrung und insbesondere dafür, dass Unbefugte keinen Zugang zu den Dokumenten erhalten. Sie sorgen außerdem dafür, dass die Dokumente nach erfolgter Einsichtnahme sowie außerhalb der Arbeitszeiten in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden.
Das Verfahren zur raschen und vollständigen Vernichtung der Dokumente im Notfall sollte im Benehmen mit dem ►M3 Direktion Sicherheit der Kommission ◄ festgelegt und bestätigt werden.
15. MATERIELLE SICHERHEIT
Nicht benutzte Sicherheitsbehältnisse, die zur Aufbewahrung von EU-Verschlusssachen dienen, sind stets verschlossen zu halten.
Wartungs- oder Reinigungspersonal, das einen Raum betritt, in dem solche Sicherheitsbehältnisse untergebracht sind, oder dort arbeitet, muss stets von einem Angehörigen des Sicherheitsdienstes des Staates oder der Organisation oder von dem Bediensteten begleitet werden, der speziell für die Sicherheitsaufsicht über diesen Raum verantwortlich ist.
Außerhalb der normalen Arbeitszeiten (nachts, an Wochenenden oder Feiertagen) sind die Sicherheitsbehältnisse, die EU-Verschlusssachen enthalten, entweder durch einen Wachbeamten oder durch ein automatisches Alarmsystem zu sichern.
16. Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften
Bei Verstößen gegen die Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit einer EU-Verschlusssache oder bei einem entsprechenden Verdacht, sollten unverzüglich folgende Schritte unternommen werden:
Einleitung einer Untersuchung und nach deren Abschluss Übermittlung eines umfassenden Berichts an die Sicherheitsstelle (siehe Buchstabe a)). Anschließend sollten die nötigen Maßnahmen ergriffen werden, um Abhilfe zu schaffen.
17. Inspektionen
Das ►M3 Direktion Sicherheit der Kommission ◄ kann im Benehmen mit den betreffenden Staaten oder internationalen Organisationen eine Bewertung der Effizienz der Maßnahmen zum Schutz der weitergegebenen EU-Verschlusssachen vornehmen.
18. Berichterstattung
Solange Staaten oder internationale Organisationen EU-Verschlusssachen aufbewahren, erstellen sie vorbehaltlich des Abschlusses eines Geheimschutzabkommens jährlich zu dem Datum, das in der Genehmigung zur Informationsweitergabe angegeben ist, einen Bericht, mit dem bestätigt wird, dass diese Sicherheitsvorschriften eingehalten wurden.
Anlage 5
LEITLINIEN FÜR DIE WEITERGABE VON EU-VERSCHLUSSSACHEN AN DRITTSTAATEN ODER INTERNATIONALE ORGANISATIONEN: KOOPERATIONSSTUFE 3
VERFAHREN
1. Es kann gelegentlich vorkommen, dass die Kommission unter bestimmten Umständen mit Staaten oder Organisationen zusammenarbeiten möchte, die die von diesen Sicherheitsvorschriften verlangten Garantien nicht bieten können; eine solche Zusammenarbeit kann jedoch die Weitergabe von EU-Verschlusssachen erforderlich machen.
2. Für die Weitergabe von EU-Verschlusssachen an Drittstaaten oder internationale Organisationen, deren Sicherheitskonzept und -vorschriften deutlich von denen der EU abweichen, ist der Urheber zuständig. Für die Weitergabe von EU-Verschlusssachen, die von der Kommission stammen, ist die Kommission als Kollegium zuständig.
Prinzipiell ist die Weitergabe auf Informationen bis einschließlich des Geheimhaltungsgrades „ ►M2 SECRET UE ◄ “ beschränkt; ausgenommen sind Verschlusssachen, die durch besondere Sicherheitskennungen oder -zusätze geschützt sind.
3. Die Kommission prüft die Ratsamkeit einer Weitergabe von Verschlusssachen, bewertet, inwieweit der Empfänger Kenntnis von diesen Informationen haben muss, und beschließt, welche Kategorien von Verschlusssachen übermittelt werden können.
4. Spricht sich die Kommission für eine Weitergabe von Informationen aus, so unternimmt das für Sicherheitsfragen zuständige Mitglied der Kommission Folgendes. Es
5. In ihrem Gutachten äußert sich die Beratende Gruppe für das Sicherheitskonzept der Kommission zu folgenden Aspekten:
Einschätzung der für die EU oder ihre Mitgliedstaaten bestehenden Sicherheitsrisiken;
Geheimhaltungsgrad der Informationen, die weitergegeben werden können;
Herabstufung oder Aufhebung des Geheimhaltungsgrads, bevor die Informationen weitergegeben werden;
Behandlung der Dokumente, die weitergegeben werden sollen (s. unten);
mögliche Übermittlungswege (mit dem öffentlichen Postdienst, über öffentliche oder sichere Telekommunikationssysteme, mit Diplomatenpost, sicherheitsüberprüften Kurieren, usw.).
6. Dokumente, die an Staaten oder Organisationen weitergegeben werden, die unter diesen Anhang fallen, werden prinzipiell ohne Bezugnahme auf die Quelle oder eine EU-Einstufung erstellt. Die Beratende Gruppe für das Sicherheitskonzept der Kommission kann empfehlen,
7. ►M3 Das für Sicherheitsfragen zuständige Kommissionsmitglied ◄ legt der Kommission das Gutachten der Beratenden Gruppe für das Sicherheitskonzept der Kommission zur Entscheidung vor.
8. Hat die Kommission die Weitergabe von EU-Verschlusssachen beschlossen und die praktischen Durchführungsverfahren festgelegt, knüpft das ►M3 Direktion Sicherheit der Kommission ◄ die nötigen Kontakte mit der Sicherheitsbehörde der betreffenden Staaten oder Organisationen, um die Anwendung der geplanten Sicherheitsmaßnahmen zu erleichtern.
9. Das für Sicherheitsfragen zuständige Mitglied der Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über Art und Einstufung der Informationen sowie über die Organisationen und Länder, an welche die Informationen gemäß dem Beschluss der Kommission weitergegeben werden können.
10. Das ►M3 Direktion Sicherheit der Kommission ◄ trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um eine Bewertung späteren Schadens und eine Überarbeitung der Verfahren zu erleichtern.
Wenn sich die Bedingungen für eine Zusammenarbeitet ändern, wird sich die Kommission erneut mit diesem Thema befassen.
VON DEN EMPFÄNGERN EINZUHALTENDE SICHERHEITSVORSCHRIFTEN
11. Das für Sicherheitsfragen zuständige Mitglied der Kommission stellt den als Empfänger vorgesehenen Ländern oder internationalen Organisationen den Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Weitergabe von EU-Verschlusssachen zusammen mit den von der Beratenden Gruppe für das Sicherheitskonzept der Kommission vorgeschlagenen und von der Kommission angenommenen Schutzvorschriften zu.
12. Der Weitergabebeschluss tritt nur dann in Kraft, wenn die Empfänger sich schriftlich verpflichten,
13. Übermittlung von Dokumenten
Die praktischen Verfahren für die Übermittlung von Dokumenten werden vom ►M3 Direktion Sicherheit der Kommission ◄ und den Sicherheitsbehörden der als Empfänger vorgesehenen Staaten oder internationalen Organisationen vereinbart. Sie regeln insbesondere die genaue Anschrift, an die die Dokumente zuzustellen sind.
Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “ und darüber werden in doppeltem Umschlag zugestellt. Der innere Umschlag trägt einen eigenen Stempel oder den festgelegten Codenamen und einen Vermerk der für dieses Dokument genehmigten speziellen Einstufung. Für jede Verschlusssache wird eine Empfangsbescheinigung beigelegt. In der Empfangsbescheinigung, die als solche nicht eingestuft ist, werden nur die Bestimmungsmerkmale des Dokuments (sein Aktenzeichen, das Datum, die Nummer des Exemplars) und dessen Sprachfassung, nicht aber der Titel, aufgeführt.
Der innere Umschlag wird in den äußeren Umschlag geschoben, der zu Empfangszwecken eine Paketnummer trägt. Auf dem äußeren Umschlag wird kein Geheimhaltungsgrad angegeben.
Den Kurieren wird stets eine Empfangsbescheinigung mit der Paketnummer ausgehändigt.
14. Registrierung am Bestimmungsort
Die nationale Sicherheitsbehörde des Empfängerstaates, die ihr gleichzusetzende Stelle, die in diesem Staat im Auftrag ihrer Regierung die von der Kommission weitergegebene Verschlusssache in Empfang nimmt, oder das Sicherheitsbüro der als Empfänger vorgesehenen internationalen Organisation legt ein spezielles Register für EU-Verschlusssachen an und registriert diese, sobald sie dort eingehen. Dieses Register umfasst Spalten, in denen das Eingangsdatum, die Bestimmungsmerkmale des Dokuments (Datum, Aktenzeichen und Nummer des Exemplars), sein Geheimhaltungsgrad, sein Titel, der Name oder Titel des Empfängers, das Rücksendedatum der Empfangsbescheinigung und das Datum, zu dem das Dokument an die EU zurückgesandt oder vernichtet wird, zu verzeichnen sind.
15. Verwendung und Schutz von ausgetauschten Verschlusssachen
Der Umgang mit Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „ ►M2 SECRET UE ◄ “ ist auf eigens dafür bestimmte Bedienstete zu beschränken, die über eine Zugangsermächtigung für Informationen dieser Stufe verfügen. Die Informationen werden in Panzerschränken von guter Qualität aufbewahrt, die nur von den Personen geöffnet werden können, die zum Zugang zu den darin befindlichen Informationen berechtigt sind. Die Bereiche, in denen diese Panzerschränke untergebracht sind, werden ständig bewacht, und es wird ein Überprüfungssystem eingerichtet, damit sichergestellt ist, dass nur ordnungsmäßig ermächtigten Personen der Zugang gestattet wird. Informationen des Geheimhaltungsgrades „ ►M2 SECRET UE ◄ “ werden mit Diplomatenpost, sicheren Postdiensten und sicheren Telekommunikationsmitteln übermittelt. Ein „ ►M2 SECRET UE ◄ “-Dokument darf nur mit schriftlicher Genehmigung der herausgebenden Stelle kopiert werden. Alle Kopien werden registriert, und ihre Verteilung wird überwacht. Für alle Verrichtungen mit ►M2 SECRET UE ◄ -Dokumenten werden Empfangsbescheinigungen ausgestellt.
Der Umgang mit Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “ ist auf Bedienstete zu beschränken, die ordnungsgemäß ermächtigt sind, über das Thema informiert zu werden. Die Dokumente werden in verschlossenen Panzerschränken in überwachten Bereichen aufbewahrt.
Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “ werden mit Diplomatenpost, dem militärischen Postdienst und sicheren Telekommunikationsmitteln übermittelt. Die empfangende Stelle kann Kopien anfertigen, deren Anzahl und Verteilung in speziellen Registern zu verzeichnen sind.
Der Umgang mit Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „ ►M2 RESTREINT UE ◄ “ ist auf Räume zu beschränken, die Unbefugten nicht zugänglich sind; die Dokumente sind in verschlossenen Behältnissen aufzubewahren. Die Dokumente können mit dem öffentlichen Postdienst als Einschreiben in doppeltem Umschlag und im Zuge von Operationen in Notfällen auch über nicht gesicherte öffentliche Telekommunikationssysteme übermittelt werden. Die Empfänger können Kopien anfertigen.
Nicht eingestufte Informationen erfordern keine speziellen Schutzmaßnahmen und können auf dem Postweg und über öffentliche Telekommunikationssysteme übermittelt werden. Die Empfänger können Kopien anfertigen.
16. Vernichtung
Dokumente, für die keine Verwendung mehr besteht, werden vernichtet. Für Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „ ►M2 RESTREINT UE ◄ “ und „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “ wird ein entsprechender Vermerk in die speziellen Register aufgenommen. Für „ ►M2 SECRET UE ◄ “-Verschlusssachen sind Vernichtungsbescheinigungen auszustellen, die von zwei Personen unterzeichnet werden, die der Vernichtung als Zeuge bewohnen.
17. Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften
Wurde bei einer Verschlusssache der Geheimhaltungsgrade „ ►M2 CONFIDENTIEL UE ◄ “ oder „ ►M2 SECRET UE ◄ “ die Geheimschutzvorschrift verletzt oder besteht ein entsprechender Verdacht, so leitet die nationale Sicherheitsbehörde des Staates oder der Sicherheitsverantwortliche der Organisation eine Untersuchung der Umstände ein. Das ►M3 Direktion Sicherheit der Kommission ◄ wird über die Ergebnisse unterrichtet. Es werden die nötigen Maßnahmen getroffen, um bei ungeeigneten Verfahren oder Aufbewahrungsmethoden, die zu der Verletzung geführt haben, für Abhilfe zu sorgen.
Anlage 6
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
|
CrA |
Kryptographische Stelle |
|
CCAM |
Vergabebeirat |
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CISO |
Sicherheitsbeauftragter für die zentrale IT |
|
COMPUSEC |
Computersicherheit |
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COMSEC |
Kommunikationssicherheit |
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CSD |
►M3 Direktion Sicherheit der Kommission ◄ |
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DSA |
Designated Security Authority = Beauftragte Sicherheitsbehörde |
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ESVP |
Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik |
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FSC |
Facility Security Clearance = Sicherheitsbescheid für Einrichtungen |
|
FSO |
Facility Security Officer = Sicherheitsbeauftragter |
|
INFOSEC |
Informationssicherheit |
|
IO |
Eigentümer der Information |
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ISO |
Internationale Organisation für Normung |
|
IT |
Informationstechnologie |
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LISO |
Beauftragter für die lokale IT-Sicherheit |
|
LSO |
Lokaler Sicherheitsbeauftragter |
|
MSO |
Sicherheitsbeauftragter für die Sitzung |
|
NSA |
Nationale Sicherheitsbehörde |
|
PC |
Personalcomputer |
|
PSC |
Personnel Security Clearance = Sicherheitsüberprüfung |
|
RCO |
Kontrollbeauftragter für die Registratur |
|
SAA |
Akkreditierungsstelle für Sicherheit |
|
SAL |
Security Aspects Letter = Geheimschutzklausel |
|
SCG |
Security Classification Guide = Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen |
|
SecOP |
Sicherheitsbezogene Betriebsverfahren |
|
SSRS |
Systemspezifische Sicherheitsanforderungen |
|
TA |
TEMPEST-Stelle |
|
TSO |
Eigentümer des technischen Systems |
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BESTIMMUNGEN ZUR VERWALTUNG VON DOKUMENTEN
In Erwägung nachstehender Gründe:|
(1) |
Die Maßnahmen und Beschlüsse der Kommission in den Bereichen Politik, Gesetzgebung, Technik, Finanzen und Verwaltung führen alle irgendwann zur Erstellung von Dokumenten. |
|
(2) |
Diese Dokumente müssen gemäß den für alle Generaldirektionen und gleichgestellten Dienste geltenden Vorschriften verwaltet werden, da sie gleichzeitig eine direkte Verbindung zu den laufenden Maßnahmen und ein Abbild der abgeschlossenen Maßnahmen der Kommission in ihrer doppelten Funktion als europäisches Organ und europäische öffentliche Verwaltung darstellen. |
|
(3) |
Diese einheitlichen Vorschriften müssen gewährleisten, dass die Kommission jederzeit Rechenschaft über das ablegen kann, dessen sie rechenschaftspflichtig ist. Deshalb müssen die Dokumente und Akten, die sich bei einer Generaldirektion bzw. einem gleichgestellten Dienst befinden, die Arbeit des Organs nachvollziehbar machen, den Informationsaustausch erleichtern, erfolgte Tätigkeiten belegen und den rechtlichen Verpflichtungen, denen die Dienste unterliegen, entsprechen. |
|
(4) |
Die Umsetzung der zuvor genannten Vorschriften erfordert die Einrichtung einer adäquaten und soliden Organisationsstruktur sowohl auf Ebene der einzelnen Generaldirektionen bzw. gleichgestellten Dienste, als auch dienstübergreifend und auf Ebene der Kommission. |
|
(5) |
Die Erstellung und Einführung eines Aktenplans, gestützt auf eine Nomenklatur, die allen Kommissionsdiensten im Rahmen des maßnahmenbezogenen Managements (MBM) des Organs gemeinsam sein wird, ermöglichen eine Strukturierung der Dokumente in Akten und erleichtern den Zugang dazu sowie die Transparenz. |
|
(6) |
Eine effiziente Verwaltung der Dokumente ist für eine effiziente Politik des öffentlichen Zugangs zu den Dokumenten der Kommission unerlässlich; die Ausübung dieses Zugangsrechts durch den Bürger wird erleichtert durch die Einrichtung von Registern mit Verweisen auf die Dokumente, die von der Kommission erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. |
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Bestimmungen bedeutet:
Artikel 2
Gegenstand
Diese Bestimmungen legen die Grundsätze der Verwaltung von Dokumenten fest.
Die Verwaltung von Dokumenten muss Folgendes gewährleisten:
Artikel 3
Einheitliche Vorschriften
Dokumente unterliegen folgenden Arbeitsgängen:
Diese Arbeitsgänge werden im Rahmen der für alle Generaldirektionen und gleichgestellten Dienste der Kommission einheitlichen Vorschriften durchgeführt.
Artikel 4
Registrierung
Vom Zeitpunkt seines Eingangs oder seiner formalen Erstellung durch einen Dienst unterliegt ein Dokument, unabhängig von der Form des Datenträgers, einer Analyse, die das weitere Verfahren bestimmt, welches dem Dokument vorbehalten ist, mithin die Verpflichtung, es zu registrieren oder nicht.
Ein Dokument, das von einem Kommissionsdienst erstellt wurde oder bei diesem eingegangen ist, muss registriert werden, wenn es wichtige dauerhafte Informationen enthält und/oder zu einem Tätigwerden oder zu Folgemaßnahmen der Kommission bzw. einem ihrer Dienste führen kann. Handelt es sich um ein erstelltes Dokument, erfolgt die Registrierung durch den ausfertigenden Dienst in dem System, dem es entstammt. Handelt es sich um ein eingegangenes Dokument, wird die Registrierung von dem Dienst vorgenommen, an den es gerichtet wurde. Bei jeder weiteren Bearbeitung dieses auf diese Weise registrierten Dokuments muss auf die ursprüngliche Registrierung verwiesen werden.
Die Registrierung muss die deutliche und sichere Identifikation der von der Kommission oder einem ihrer Dienste erstellten oder bei diesen eingegangenen Dokumente erlauben, in einer Weise, die die Rückverfolgbarkeit der betreffenden Dokumente während ihres vollständigen Lebenszyklus gewährleistet.
Die Registrierung gibt Anlass zur Anlegung von Registern die Angaben zu den Dokumenten enthalten.
Artikel 5
Ablage
Die Generaldirektionen und gleichgestellten Dienste erstellen einen Aktenplan, der ihren spezifischen Erfordernissen entspricht.
Dieser Aktenplan, der mit Mitteln der Informationstechnik zugänglich sein wird, ist auf eine vom Generalsekretariat für alle Kommissionsdienste definierte gemeinsame Nomenklatur gestützt. Diese Nomenklatur fügt sich in den Rahmen des maßnahmenbezogenen Managements (MBM) der Kommission ein.
Die registrierten Dokumente werden in Akten organisiert. Für jeden Vorgang, der in die Zuständigkeit der Generaldirektion oder des gleichgestellten Dienstes fallt, wird eine einzige offizielle Akte angelegt. Jede offizielle Akte muss vollständig sein und der Geschäftstätigkeit des jeweiligen Dienstes in Bezug auf den Vorgang entsprechen.
Das Anlegen einer Akte und ihre Eingliederung in den Aktenplan einer Generaldirektion oder eines gleichgestellten Dienstes obliegt dem für den jeweiligen Bereich zuständigen Dienst entsprechend den anzuwendenden Modalitäten, die in den einzelnen Generaldirektionen oder gleichgestellten Diensten festzulegen sind.
Artikel 6
Aufbewahrung
Jede Generaldirektion bzw. gleichgestellter Dienst stellt den materiellen Schutz der Dokumente, die sich in deren Zuständigkeit befinden sowie den kurz- und mittelfristigen Zugang zu diesen Dokumenten sicher. Sie müssen ferner in der Lage sein, die dazugehörigen Akten bereitzustellen oder zu rekonstruieren.
Die Verwaltungsvorschriften und die rechtlichen Verpflichtungen bestimmen die Mindestaufbewahrungsdauer eines Dokuments.
Jede Generaldirektion bzw. gleichgestellter Dienst legt ihre interne Organisationsstruktur im Hinblick auf die Aufbewahrung ihrer Akten fest. Die Mindestaufbewahrungsdauer innerhalb ihrer Dienste richtet sich nach einer gemeinsamen Liste, die entsprechend den in Artikel 12 genannten Anwendungsmodalitäten erstellt wurde und für die gesamte Kommission gilt.
Artikel 7
Vorauswahl und Abgabe an das Historische Archiv
Unbeschadet der in Artikel 6 genannten Mindestaufbewahrungsfristen treffen die in Artikel 9 genannten Registraturen in regelmäßigen Abständen gemeinsam mit den für die Akten zuständigen Diensten eine Vorauswahl der Dokumente und Akten im Hinblick auf ihre Archivwürdigkeit und eine mögliche Abgabe an das Historische Archiv der Kommission. Nach Prüfung der Vorschläge kann das Historische Archiv die Abgabe ablehnen. Jede ablehnende Entscheidung wird begründet und den betreffenden Diensten mitgeteilt.
Akten und Dokumente, deren Aufbewahrung durch die Dienste sich als nicht mehr notwendig erweist, werden spätestens fünfzehn Jahre nach ihrer Erstellung über die Registraturen und unter der Verantwortung des Generaldirektors an das Historische Archiv der Kommission abgegeben. Danach werden diese Akten und Dokumente einer Bewertung entsprechend den Regeln, die in den in Artikel 12 genannten Anwendungsmodalitäten festgelegt sind, unterzogen. Diese Bewertung dient dazu, diejenigen Akten und Dokumente, die aufbewahrt werden müssen, von denen zu trennen, die weder von administrativem noch von historischem Interesse sind.
Das Historische Archiv verfügt über besondere Magazine für die Aufbewahrung dieser übernommenen Akten und Dokumente. Auf Anfrage werden sie für die Generaldirektion bzw. gleichgestellten Dienst, aus der sie stammen, bereitgestellt.
Artikel 8
Verschlusssachen
Als Verschlusssache eingestufte Dokumente werden entsprechend den geltenden Schutzvorschriften behandelt.
Artikel 9
Registraturen
Jede Generaldirektion bzw. gleichgestellter Dienst richtet unter Berücksichtigung ihrer Struktur und ihrer Sachzwänge eine oder mehrere Registraturen ein.
Die Registraturen haben zu gewährleisten, dass die in ihrer Generaldirektion bzw. Dienst erstellten oder dort eingegangenen Dokumente entsprechend den festgelegten Vorschriften verwaltet werden.
Artikel 10
Beauftragte für die Verwaltung von Dokumenten
Jeder Generaldirektor oder Dienstleiter benennt einen Beauftragten für die Verwaltung von Dokumenten.
Im Zuge der Einrichtung eines modernen und leistungsfähigen Verwaltungs- und Archivierungssystems der Dokumente kontrolliert dieser Beauftragte folgende Aufgaben:
Der Beauftragte gewährleistet die horizontale Koordinierung zwischen der oder den Registraturen und den übrigen beteiligten Dienststellen.
Artikel 11
Dienstübergreifende Gruppe von Beauftragten für die Verwaltung von Dokumenten
Es wird eine dienstübergreifende Gruppe von Beauftragten für die Verwaltung von Dokumenten unter Vorsitz des Generalsekretariats eingerichtet, die folgende Aufgaben wahrnimmt:
Die Gruppe wird von ihrem Vorsitzenden auf dessen Initiative oder auf Anfrage einer Generaldirektion bzw. eines gleichgestellten Dienstes einberufen.
Artikel 12
Anwendungsmodalitäten
Die Anwendungsmodalitäten dieser Bestimmungen werden vom Generalsekretär im Einvernehmen mit dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung auf Vorschlag der dienstübergreifenden Gruppe von Beauftragten für die Verwaltung von Dokumenten erlassen und regelmäßig aktualisiert.
Bei der Aktualisierung sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Artikel 13
Umsetzung innerhalb der Dienste
Jeder Generaldirektor bzw. Dienstleiter schafft die organisatorischen, administrativen, materiellen und personellen Voraussetzungen für die praktische Umsetzung dieser Bestimmungen und ihrer Anwendungsmodalitäten durch seine Dienststellen.
Artikel 14
Information, Schulung und Unterstützung
Das Generalsekretariat und die Generaldirektion für Personal und Verwaltung stellen Informations-, Schulungs- und Unterstützungsmaßnahmen bereit, die für die erfolgreiche Umsetzung und Durchführung dieser Bestimmungen in den Generaldirektionen und gleichgestellten Diensten notwendig sind.
Bei der Festlegung der Schulungsmaßnahmen berücksichtigen sie sorgfältig den von der dienstübergreifenden Gruppe von Beauftragten für die Verwaltung von Dokumenten festgestellten Schulungs- und Unterstützungsbedarf der Generaldirektionen und gleichgestellten Dienste.
Artikel 15
Durchführung der Bestimmungen
Das Generalsekretariat sorgt in Absprache mit den Generaldirektoren und Dienstleitern für die Durchführung der vorliegenden Bestimmungen.
▼M11 —————
BESTIMMUNGEN DER KOMMISSION ÜBER ELEKTRONISCHE UND NUMMERISIERTE DOKUMENTE
In Erwägung nachstehender Gründe:|
(1) |
Die allgemeine Verwendung der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien durch die Kommission für ihre interne Tätigkeit und beim Austausch von Dokumenten mit externen Stellen, insbesondere den gemeinschaftlichen Verwaltungen einschließlich den Einrichtungen, die für die Durchführung bestimmter Gemeinschaftspolitiken zuständig sind, und den nationalen Verwaltungen hat zur Folge, dass das Dokumentationssystem der Kommission immer mehr elektronische und nummerisierte Dokumente enthält. |
|
(2) |
Entsprechend dem Weißbuch über die Reform der Kommission ( 3 ), dessen Maßnahmen 7, 8 und 9 den Übergang zur elektronischen Kommission sicherstellen sollen, und der Mitteilung „Auf dem Weg zur elektronischen Kommission: Umsetzungsstrategie 2001 — 2005 (Maßnahmen 7, 8 und 9 des Reformweißbuches)“ ( 4 ) hat die Kommission im Rahmen ihrer internen Tätigkeit und der Beziehungen zwischen den Dienststellen die Entwicklung von Informatiksystemen für die elektronische Verwaltung von Dokumenten und elektronische Verfahren verstärkt. |
|
(3) |
Mit Beschluss 2002/47/EG, EGKS, Euratom ( 5 ) hat die Kommission Bestimmungen zur Verwaltung von Dokumenten im Anhang zu ihrer Geschäftsordnung angefügt, damit sie insbesondere jederzeit Rechenschaft über Handlungen ablegen kann, für die sie rechenschaftspflichtig ist. Die Kommission hat sich in ihrer Mitteilung über die Vereinfachung und Modernisierung der Verwaltung ihrer Dokumente ( 6 ) mittelfristig das Ziel gesetzt, eine auf gemeinsamen Bestimmungen und Verfahren beruhende, für alle Dienststellen geltende elektronische Archivierung von Dokumenten einzurichten. |
|
(4) |
Die Verwaltung von Dokumenten muss unter Einhaltung der für die Kommission gebotenen Sicherheitsregeln insbesondere im Bereich der Klassifizierung von Dokumenten gemäß dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom ( 7 ), des Schutzes von Informationssystemen gemäß dem Beschluss K(95) 1510 und des Schutzes personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) erfolgen. Der Dokumentationsraum der Kommission muss so gestaltet sein, dass die Informationssysteme sowie die Übertragungsnetze und -mittel, die ihn speisen, durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen geschützt sind. |
|
(5) |
Es ist erforderlich, Bestimmungen über die Bedingungen für die Gültigkeit elektronischer und nummerisierter oder auf elektronischem Wege übermittelter Dokumente in Bezug auf die Kommission anzunehmen, sofern diese Bedingungen nicht bereits anderweitig festgelegt sind, sowie auch Bedingungen für die Aufbewahrung der Dokumente anzunehmen, die die Unverfälschtheit und Lesbarkeit dieser Dokumente und der begleitenden Metadaten im Laufe der Zeit für die gesamte geforderte Aufbewahrungsdauer garantieren — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Zweck
Diese Bestimmungen legen die Bedingungen für die Gültigkeit elektronischer und nummerisierter Dokumente in Bezug auf die Kommission fest. Sie stellen ebenfalls darauf ab, die Echtheit, Unverfälschtheit und Lesbarkeit dieser Dokumente und der begleitenden Metadaten im Laufe der Zeit zu garantieren.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Diese Bestimmungen gelten für elektronische und nummerisierte Dokumente, die von der Kommission erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind und sich in ihrem Besitz befinden.
Sie können im Wege einer Vereinbarung auf elektronische und nummerisierte Dokumente im Besitz anderer Stellen, die für die Durchführung bestimmter Gemeinschaftspolitiken zuständig sind, oder auf Dokumente erweitert werden, die im Rahmen von Telematiknetzen, an denen die Kommission teilnimmt, zwischen Verwaltungen ausgetauscht werden.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Bestimmung bedeutet:
|
1. |
„Dokument“ : ein Dokument im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) und Artikel 1 der Bestimmungen zur Verwaltung von Dokumenten im Anhang zur Geschäftsordnung der Kommission, nachstehend als „Bestimmungen zur Verwaltung von Dokumenten“ bezeichnet; |
|
2. |
„elektronisches Dokument“ : ein Datensatz, der auf jedwedem Träger durch ein Informatiksystem oder ein ähnliches Mittel erfasst oder aufbewahrt wird und von Personen oder solchen Systemen oder Mitteln gelesen oder wahrgenommen werden kann, sowie Aufzeichnung und Ausgang dieser Daten in Druckform oder auf andere Weise; |
|
3. |
„Nummerisierung von Dokumenten“ : das Verfahren, mit dem Papierdokumente oder andere traditionelle Träger in elektronische Bilder umgewandelt werden. Die Nummerisierung betrifft alle Dokumentenarten und kann ausgehend von verschiedenen Trägern wie Papier, Fax, Mikroformen (Mikrofiche, Mikrofilm), Fotos, Video- oder Audiokassetten und Filmen erfolgen; |
|
4. |
„Lebensdauer eines Dokuments“ : sämtliche Abschnitte oder Perioden des Bestehens eines Dokuments vom Zeitpunkt seines Eingangs oder seiner formalen Erstellung im Sinne von Artikel 4 der Bestimmungen zur Verwaltung von Dokumenten bis zu seiner Abgabe an das Historische Archiv der Kommission und seiner Öffnung für die Bürger oder seiner Zerstörung im Sinne von Artikel 7 dieser Bestimmungen; |
|
5. |
„Dokumentationssystem der Kommission“ : alle Dokumente, Akten und Metadaten, die von der Kommission erstellt, empfangen, registriert, zugeordnet und aufbewahrt werden; |
|
6. |
„Unverfälschtheit“ : die Tatsache, dass die in dem Dokument enthaltenen Informationen und die begleitenden Metadaten vollständig (alle Daten sind vorhanden) und richtig (alle Daten sind unverändert) sind; |
|
7. |
„Lesbarkeit im Laufe der Zeit“ : die Tatsache, dass die in den Dokumenten enthaltenen Informationen und die begleitenden Metadaten für alle Personen, die dazu Zugang haben müssen oder können, während der gesamten Lebensdauer dieser Dokumente ab ihrer formalen Erstellung oder ihrem Eingang bis zu ihrer Abgabe an das Historische Archiv der Kommission und ihrer Öffnung für die Bürger oder ihrer genehmigten Zerstörung nach Maßgabe der geforderten Aufbewahrungsdauer leicht lesbar bleiben; |
|
8. |
„Metadaten“ : Daten, die den Zusammenhang, Inhalt und Aufbau der Dokumente sowie ihre Verwaltung im Laufe der Zeit beschreiben, wie sie in den Anwendungsmodalitäten der Bestimmungen zur Verwaltung von Dokumenten festgelegt sind und durch Anwendungsmodalitäten dieser Bestimmungen ergänzt werden; |
|
9. |
„elektronische Signatur“ : die elektronische Signatur im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ); |
|
10. |
„fortgeschrittene elektronische Signatur“ : die elektronische Signatur im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/93/EG. |
Artikel 4
Gültigkeit elektronischer Dokumente
Artikel 5
Gültigkeit elektronischer Verfahren
Artikel 6
Elektronische Übermittlung
Artikel 7
Aufbewahrung
Die Aufbewahrung elektronischer und nummerisierter Dokumente durch die Kommission muss während der gesamten erforderlichen Dauer unter folgenden Bedingungen sichergestellt werden:
Das Dokument wird in der Form aufbewahrt, in der es erstellt, abgesandt oder empfangen wurde bzw. in einer Form, die die Unverfälschtheit des Inhalts des Dokuments sowie der begleitenden Metadaten wahrt.
Der Inhalt des Dokuments und der begleitenden Metadaten ist während der gesamten Aufbewahrungsdauer von allen lesbar, die zugangsberechtigt sind.
Bei einem auf elektronischem Weg abgesandten oder empfangenen Dokument gehören jene Informationen, die die Feststellung seiner Herkunft und Bestimmung ermöglichen, sowie das Datum und die Uhrzeit der Absendung oder des Empfangs zu den Metadaten, die jedenfalls aufbewahrt werden müssen.
Bei elektronischen Verfahren, die von Informatiksystemen gestützt werden, müssen die Angaben über die förmlichen Abschnitte des Verfahrens in einer Weise aufbewahrt werden, dass diese Abschnitte sowie der Urheber und Beteiligte erkennbar sind.
Die technischen Erfordernisse des elektronischen Aufbewahrungssystems werden in den Anwendungsmodalitäten nach Artikel 9 geregelt.
Artikel 8
Sicherheit
Die Verwaltung der elektronischen und nummerisierten Dokumente erfolgt unter Einhaltung der für die Kommission gebotenen Sicherheitsregeln. Dazu werden die Informationssysteme sowie die Übertragungsnetze und -mittel, die das Dokumentationssystem der Kommission speisen, durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der Zuordnung von Dokumenten, des Schutzes von Informationssystemen und des Schutzes personenbezogener Daten geschützt.
Artikel 9
Anwendungsmodalitäten
Die Anwendungsmodalitäten dieser Bestimmungen werden in Absprache mit den Generaldirektionen und gleichgestellten Diensten erstellt und vom Generalsekretär der Kommission im Einvernehmen mit dem auf Ebene der Kommission für Informatik zuständigen Generaldirektor erlassen.
Sie werden nach Maßgabe der Entwicklung neuer Technologien im Bereich der Information und Kommunikation und neuer Verpflichtungen, die sich für die Kommission ergeben könnten, regelmäßig aktualisiert.
Artikel 10
Durchführung in den Dienststellen
Die Generaldirektoren bzw. Dienstleiter ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Dokumente, Verfahren und elektronischen Systeme, für die sie verantwortlich sind, den Erfordernissen dieser Bestimmungen und ihrer Anwendungsmodalitäten entsprechen.
Artikel 11
Durchführung der Bestimmungen
Das Generalsekretariat sorgt in Absprache mit den Generaldirektionen und gleichgestellten Diensten, insbesondere mit der in der Kommission für Informatik zuständigen Generaldirektion, für die Durchführung dieser Bestimmungen.
KOMMISSIONSBESTIMMUNGEN ZUR EINRICHTUNG DES ALLGEMEINEN FRÜHWARNSYSTEMS ARGUS
In Erwägung nachstehender Gründe:|
(1) |
Um auf Krisen gleich welcher Ursache, die mehrere Sektoren und Politikbereiche betreffen und Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erfordern, in ihren Zuständigkeitsbereichen rascher, wirksamer und koordinierter reagieren zu können, sollte die Kommission ein allgemeines Frühwarnsystem („ARGUS“) einrichten. |
|
(2) |
Das System sollte sich zunächst auf ein internes Kommunikationsnetz gründen, über das die Generaldirektionen und Dienste der Kommission im Krisenfall Informationen austauschen können. |
|
(3) |
Das System sollte im Lichte der gewonnenen Erfahrungen und des technologischen Fortschritts überprüft werden, um die Verknüpfung und die Koordinierung der bestehenden spezialisierten Netze sicherzustellen. |
|
(4) |
Es ist erforderlich, ein geeignetes Koordinierungsverfahren für die Beschlussfassung und eine rasche, koordinierte und kohärente Reaktion der Kommission auf schwere, mehrere Sektoren betreffende Krisen festzulegen. Dieses Verfahren muss flexibel gestaltet werden und auf die besonderen Anforderungen und Umstände einer gegebenen Krise zugeschnitten werden können. Dabei ist den bestehenden politischen Instrumenten für die Bewältigung spezifischer Krisensituationen Rechnung zu tragen. |
|
(5) |
Das System sollte die spezifischen Eigenheiten, Fachkenntnisse, Verfahrensvorschriften und Zuständigkeitsbereiche der bestehenden sektorspezifischen Frühwarnsysteme der Kommission, welche die Kommissionsdienststellen in die Lage versetzen, auf spezifische Krisen in verschiedenen Tätigkeitsbereichen der Gemeinschaft zu reagieren, ebenso berücksichtigen wie den Subsidiaritätsgrundsatz. |
|
(6) |
Da die Kommunikation von zentraler Bedeutung für die Krisenbewältigung ist, sollte besonderes Gewicht auf die Information der Öffentlichkeit und die wirksame Kommunikation mit den Bürgern über die Presse und verschiedene Kommunikationsmittel und -stellen der Kommission in Brüssel und/oder an geeigneter Stelle gelegt werden. |
Artikel 1
Das ARGUS-System
ARGUS umfasst
ein internes Kommunikationsnetz;
ein spezifisches Koordinierungsverfahren, das im Fall einer schweren Krise, die mehrere Sektoren betrifft, eingeleitet wird.
Artikel 2
Das ARGUS-Informationsnetz
Artikel 3
Koordinierungsverfahren bei schweren Krisen
Artikel 4
Krisenkoordinierungsausschuss
Artikel 5
Verfahrenshandbuch
Es wird ein Verfahrenshandbuch mit ausführlichen Bestimmungen zur Durchführung dieses Beschlusses erstellt.
Artikel 6
Die Kommission überprüft diesen Beschluss spätestens ein Jahr nach seinem Inkrafttreten im Lichte der gewonnenen Erfahrungen und des technologischen Fortschritts und erlässt erforderlichenfalls weitere Maßnahmen in Bezug auf die Funktionsweise des ARGUS-Systems.
DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR VERORDNUNG (EG) Nr. 1367/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER DIE ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN DES ÜBEREINKOMMENS VON ÅRHUS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN UND DEN ZUGANG ZU GERICHTEN IN UMWELTANGELEGENHEITEN AUF ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER GEMEINSCHAFT
Artikel 1
Zugang zu Umweltinformationen
Die Frist von 15 Werktagen nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 beginnt am Tag der Registrierung des Antrags durch die zuständige Dienststelle in der Kommission.
Artikel 2
Öffentlichkeitsbeteiligung
Zur Durchführung des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 sorgt die Kommission für eine Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß der Mitteilung „Allgemeine Grundsätze und Mindeststandards für die Konsultation betroffener Parteien“ ( 11 ).
Artikel 3
Anträge auf interne Überprüfung
Anträge auf interne Überprüfung eines Verwaltungsakts oder einer Unterlassung sind auf dem Postweg, per Fax oder per E-Mail an die Dienststelle zu richten, die für die Anwendung der Bestimmung, auf deren Grundlage der Verwaltungsakt erlassen wurde oder bezüglich deren die Unterlassung behauptet wird, zuständig ist.
Die entsprechenden Kontaktadressen werden der Öffentlichkeit durch alle geeigneten Mittel bekannt gegeben.
Richtet sich der Antrag an eine andere als die für die Überprüfung zuständige Dienststelle, so wird er von der erstgenannten an die zuständige Dienststelle weitergeleitet.
Handelt es sich bei der für die Überprüfung zuständigen Dienststelle nicht um die Generaldirektion „Umwelt“, so ist Letztere über den Antrag zu unterrichten.
Artikel 4
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Anträgen auf interne Überprüfung
Entscheidungen über die Zulässigkeit des Antrags umfassen alle Entscheidungen über die Befugnis der den Antrag stellenden Nichtregierungsorganisation gemäß Absatz 2, den fristgerechten Eingang des Antrags nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 und bezüglich der genannten, näher ausgeführten Gründe für den Antrag nach Artikel 1 Absätze 2 und 3 der Entscheidung 2008/50/EG.
Artikel 5
Entscheidungen über den Sachverhalt von Anträgen auf interne Überprüfung
Eine Weiterübertragung von nach Absatz 1 übertragenen Befugnissen ist unzulässig.
Artikel 6
Rechtsbehelfe
Gegen eine Antwort, in der der Nichtregierungsorganisation mitgeteilt wird, dass ihr Antrag ganz oder teilweise unzulässig ist oder dass der Verwaltungsakt, dessen Überprüfung beantragt wird oder die behauptete Unterlassung nicht gegen das Umweltrecht verstoßen, kann die Nichtregierungsorganisation unter den Bedingungen der Artikel 230 und 195 des EG-Vertrags die ihr offen stehenden Rechtsbehelfe — Klage gegen die Kommission, Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder beides — einlegen.
Artikel 7
Unterrichtung der Öffentlichkeit
Die Öffentlichkeit wird in einem Leitfaden über ihre Rechte nach der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 unterrichtet.
( 1 ) Unbeschadet des Wiener Übereinkommens von 1961 über diplomatische Beziehungen und des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965.
( 2 ) Anhang 1 enthält eine vergleichende Übersicht über die von der EU, der NATO, der WEU und den Mitgliedstaaten verwendeten Geheimhaltungsgrade.
( 3 ) K(2000) 200.
( 4 ) SEK(2001) 924.
( 5 ) ABl. L 21 vom 24.1.2002, S. 23.
( 6 ) K(2002) 99 endg.
( 7 ) ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.
( 8 ) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
( 9 ) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
( 10 ) ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.
( 11 ) KOM(2002) 704 endg.
( 12 ) ABl. L 13 vom 16.1.2008, S. 24.