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Dokument 32025O2595

Leitlinie (EU) 2025/2595 der Europäischen Zentralbank vom 10. Dezember 2025 zum aufsichtlichen Ansatz nationaler zuständiger Behörden für die Deckung notleidender Risikopositionen durch weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen (EZB/2025/40)

ECB/2025/40

ABl. L, 2025/2595, 19.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2025/2595/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2025/2595/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2595

19.12.2025

LEITLINIE (EU) 2025/2595 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 10. Dezember 2025

zum aufsichtlichen Ansatz nationaler zuständiger Behörden für die Deckung notleidender Risikopositionen durch weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen (EZB/2025/40)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 5 Buchstaben a und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Zentralbank (EZB) ist dafür verantwortlich, dass der einheitliche Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) wirksam und einheitlich funktioniert. Sie übt die Aufsicht über das Funktionieren des Systems aus und stellt die kohärente Anwendung hoher Aufsichtsstandards sowie die Kohärenz der Aufsichtsergebnisse in den teilnehmenden Mitgliedstaaten sicher. Die EZB kann Leitlinien für die nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) erlassen, nach deren Maßgabe Aufsichtsaufgaben von den NCAs durchzuführen und Aufsichtsbeschlüsse durch die NCAs zu fassen sind.

(2)

Die EZB stellt gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1024/2013 und (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (2) die kohärente Anwendung von Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten sicher.

(3)

Zwar sind die NCAs in erster Linie für die Überprüfung der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien zuständig, die von als weniger bedeutend eingestuften Kreditinstituten umgesetzt werden, um ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung zu gewährleisten — einschließlich ihrer Rückstellungspolitik und einer bestimmten Behandlung ihrer Aktiva bezüglich der Eigenmittelanforderungen —, doch die EZB sollte im Rahmen ihres Überwachungsmandats innerhalb des SSM die kohärente Anwendung hoher Aufsichtsstandards bei solchen Überprüfungen fördern. In diesem Zusammenhang trägt eine kohärente Anwendung hoher Aufsichtsstandards bei der aufsichtlichen Überprüfung des Managements und der Deckung notleidender Risikopositionen (Non-Performing Exposures — NPE) für weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen im gesamten SSM zu den weiter gefassten Zielen bei, Folgendes sicherzustellen: a) Umsetzung eines einheitlichen und wirksamen aufsichtlichen Ansatzes in Bezug auf alle Kreditinstitute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten; b) kohärente Anwendung des einheitlichen Regelwerks für Finanzdienstleistungen auf alle Kreditinstitute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten und c) Anwendung höchster Standards bei der Beaufsichtigung aller Kreditinstitute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.

(4)

Die Sicherstellung eines angemessenen Managements und einer angemessenen Deckung von NPE hat seit seiner Einrichtung einen hohen Stellenwert im Rahmen des SSM. Der von der EZB verfolgte aufsichtliche Ansatz für NPE basiert auf dem vom Gesetzgeber der Union entwickelten Rahmenwerk und berücksichtigt die von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde verabschiedeten Auslegungsleitlinien. Im Rahmen dieses aufsichtlichen Ansatzes hat die EZB die Erwartungen der Aufsicht an die Deckung von NPE, die von bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen gehalten werden, mitgeteilt. Diese Erwartungen beziehen sich auf NPE, die nach dem 26. April 2019 begründet wurden, und daher nicht der Abzugspflicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) unterliegen. Bei weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen unterlag die Deckung solcher NPE bislang keinen einheitlichen aufsichtsrechtlichen Verfahren im gesamten SSM. Die Deckung von NPE unterlag den von den NCAs für ihre jeweiligen Aufsichtstätigkeiten definierten Ansätzen.

(5)

Wie die Erfahrung der EZB im Zusammenhang mit dem aufsichtlichen Ansatz für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen zeigt, fördert eine ausreichende und zeitnahe Deckung von NPE das proaktive Management dieser Risikopositionen, die Reduzierung ihres Bestands sowie eine Risikovorsorge, die den Risiken im Zusammenhang mit ihrer NPE-Zeitspanne (vintage) und der Entwicklung der Verwertungserlöse angemessen ist.

(6)

Daher sollte der aufsichtliche Ansatz von NCAs hinsichtlich der Deckung von NPE, die von weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen gehalten werden, die Überprüfung der Rückstellungspolitik und der Behandlung von Aktiva bezüglich der Eigenmittelanforderungen dieser beaufsichtigten Unternehmen umfassen.

(7)

Ein solcher aufsichtlicher Ansatz für die Deckung von NPE wird als wirksames Instrument zur Minderung zweier wesentlicher Risiken erachtet: zum einen das Fortbestehen wesentlicher NPE-Bestände mit hoher NPE-Zeitspanne (auch als NPE-Altbestände bezeichnet) und einer begrenzten Risikoabdeckung, die dauerhafte Quellen potenzieller weiterer Verluste darstellen und die Fähigkeit der Bank zur Vergabe von Neukrediten einschränken können; zum anderen die Möglichkeit einer uneinheitlichen aufsichtsrechtlichen Behandlung der NPE, die der Abzugspflicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, und der NPE, die nicht dieser Abzugspflicht unterliegen, wenn diese uneinheitliche Behandlung nicht durch bestimmte Umstände gerechtfertigt ist.

(8)

Diese beiden Hauptrisiken werden als wesentlich erachtet. Die aggregierten NPE-Quoten sowohl für bedeutende als auch für weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen weisen seit der Einrichtung des SSM generell einen anhaltenden Abwärtstrend auf. Dieser Trend war bei den bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen ausgeprägter, endete jedoch im Jahr 2024. In Anbetracht der Möglichkeit eines erneuten Anstiegs der NPE-Quoten wird davon ausgegangen, dass, angesichts des zufriedenstellenden Gesamtkapitalniveaus und des langen Zeitraums, der weniger bedeutenden beaufsichtigte Unternehmen jüngst zur Verfügung stand, um aus eigener Initiative Fortschritte bei der Reduzierung und Deckung von NPE-Altbeständen zu erzielen, ein harmonisierter Aufsichtsansatz der NCAs bezüglich der Deckung von NPE, die von weniger bedeutenden Unternehmen gehalten werden, in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufsichtlichen Ziel steht, den beiden Hauptrisiken im Zusammenhang mit diesen NPE zu begegnen. Dies dient der Stärkung der Resilienz weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen gegenüber potenziellen adversen Entwicklungen im makroökonomischen Umfeld und damit verbundenen Verschlechterungen der Kreditqualität.

(9)

Um die Deckung von NPE im Anwendungsbereich dieser Leitlinie durch weniger bedeutende Unternehmen zu bewerten ist es erforderlich, dass die NCAs detaillierte Daten bezüglich der Deckung solcher Risikopositionen erhalten. Diese Daten sind derzeit nicht in den Informationen enthalten, die Institute gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission (4) melden müssen. Deshalb sollten die NCAs von weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen verlangen, diese Daten für jeden betreffenden Meldestichtag zu melden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Leitlinie wird der aufsichtliche Ansatz festgelegt, den NCAs bei der Überprüfung der Rückstellungspolitik und der Behandlung von Aktiva bezüglich der Eigenmittelanforderungen von weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen anzuwenden haben, die im selben Mitgliedstaat wie die entsprechende NCA niedergelassen sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Leitlinie gelten die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) enthaltenen Begriffsbestimmungen. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Meldestichtag“ der 31. Dezember eines bestimmten Kalenderjahres;

2.

„notleidende Risikopositionen im Anwendungsbereich dieser Leitlinie“ Risikopositionen, die die Bedingungen für die Ausnahmeregelung in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß Artikel 469a dieser Verordnung erfüllen;

3.

„technische Garantie“ in Bezug auf Risikopositionen eine Garantie für die Fähigkeit des Schuldners, vertraglichen nichtwirtschaftlichen Verpflichtungen wie der Lieferung von Waren oder der Durchführung von Arbeiten gegenüber einer Drittpartei nachzukommen, die nicht den Charakter eines Kreditsubstituts hat.

Artikel 3

In den Anwendungsbereich fallende Institute

(1)   Die NCAs wenden den in dieser Leitlinie festgelegten aufsichtlichen Ansatz bei allen weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten an.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann eine NCA entscheiden, den in dieser Leitlinie festgelegten aufsichtlichen Ansatz für einen bestimmten Meldestichtag nicht bei einem weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen anzuwenden, wenn dieses weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen mindestens eine der nachstehenden Bedingungen auf der obersten Konsolidierungsebene erfüllt:

a)

Der gesamte Bruttobuchwert der notleidenden Darlehen und Kredite des weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens macht weniger als 5 % des gesamten Bruttobuchwerts der Darlehen und Kredite des weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens aus. Bei der Berechnung der anhand des Schwellenwerts von 5 % zu bewertenden einzigen Kennzahl werden zur Veräußerung gehaltene Darlehen und Kredite, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben weder im Nenner noch im Zähler berücksichtigt.

b)

Der Gesamtbetrag der notleidenden Risikopositionen des weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, die gemäß Artikel 2 Nummer 2 in den Anwendungsbereich dieser Leitlinie fallen, stellt einen unwesentlichen Anteil am Gesamtbetrag der notleidenden Risikopositionen des weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens dar.

c)

Das weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen unterliegt einem laufenden geordneten Abwicklungsprozess.

d)

Das weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen befindet sich im Prozess einer Verschmelzung mit einem anderen beaufsichtigten Unternehmen oder einer Übernahme durch ein anderes beaufsichtigtes Unternehmen.

e)

Das weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen ist ein „spezialisierter Schuldenumstrukturierer“ im Sinne von Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

f)

Das weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen unterliegt spezifischen und tatsächlichen Umständen, die nach Ansicht der jeweiligen NCA die Anwendung dieser Leitlinie unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und insbesondere der Erforderlichkeit, die kohärente Anwendung hoher Aufsichtsstandards sicherzustellen, als nicht angemessen erscheinen lassen.

(3)   Nach der Bewertung der Bedingungen gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis f unterrichten die NCAs entsprechend die in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat niedergelassenen weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, für die der in dieser Leitlinie festgelegte Rahmen und die damit verbundenen Meldeanforderungen gemäß Artikel 7 für einen bestimmten Meldestichtag gelten.

(4)   Die NCAs unterrichten die EZB regelmäßig über die Anwendung der gemäß Absatz 2 angewandten Ausnahmen, einschließlich der zugrunde liegenden Bewertungen der betreffenden NCAs.

Artikel 4

In den Anwendungsbereich fallende Risikopositionen

(1)   Die NCAs wenden den in dieser Leitlinie festgelegten aufsichtlichen Ansatz auf notleidende Risikopositionen im Anwendungsbereich dieser Leitlinie an.

(2)   Zugrunde liegende Risikopositionen traditioneller oder synthetischer Verbriefungen fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Leitlinie, wenn in Bezug auf diese Risikopositionen eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Das weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen hat die Übertragung eines signifikanten Risikos gemäß Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommen.

b)

Das weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen wendet den Ansatz des vollständigen Abzugs gemäß Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 245 Absatz 1, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an.

(3)   Auf Antrag eines weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens können die NCAs beschließen, Artikel 5 nicht auf einzelne Risikopositionen oder Risikopositionsportfolios anzuwenden, wenn besondere Umstände vorliegen, die durch vom weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen übermittelte detaillierte und belastbare Nachweise belegt werden. Auf der Grundlage der vorgenannten Nachweise bewerten und entscheiden die NCAs über den Antrag des weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens.

(4)   Im Sinne von Absatz 3 umfassen besondere Umstände nachstehende Situationen:

a)

Laufende regelmäßige Tilgungs- und Zinszahlungen auf der Grundlage von Cashflows des offiziellen Schuldners werden zu einer vollständigen Rückzahlung führen.

b)

Die Deckung von NPE würde, in Kombination mit den Kapitalanforderungen der Säule 1 für das Kreditrisiko, dazu führen, dass die Risikoposition zu mehr als 100 % gedeckt ist.

c)

Die Risikoposition bezieht sich auf technische Garantien.

Artikel 5

Bewertung der NPE-Deckung

(1)   Die NCAs bewerten die Deckung notleidender Risikopositionen im Anwendungsbereich dieser Leitlinie durch weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen auf der Grundlage des gemäß Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 47c Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Betrags.

(2)   Bei der Ermittlung der Deckungsbeträge weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen, die anhand des in Absatz 1 genannten Betrags zu bewerten sind, berücksichtigen die NCAs die in Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Posten.

Artikel 6

Verwendung im Aufsichtsprozess

(1)   Die NCAs verwenden die Ergebnisse ihrer Bewertungen der Deckung notleidender Risikopositionen im Anwendungsbereich dieser Leitlinie durch weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses gemäß Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6).

(2)   Stellt eine NCA nach gebührender Berücksichtigung der besonderen Umstände eines weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens fest, dass die Deckung notleidender Risikopositionen im Anwendungsbereich dieser Leitlinie unzureichend ist, so erwägt sie den Erlass einer Aufsichtsmaßnahme auf der Grundlage der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU oder gleichwertiger Aufsichtsbefugnisse, die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

Artikel 7

Meldepflichten

(1)   Für die Zwecke der Durchführung der in Artikel 5 beschriebenen Bewertung verlangen die NCAs von weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, für jeden Meldestichtag detaillierte Daten über die Deckung ihrer notleidenden Risikopositionen im Anwendungsbereich dieser Leitlinie zu melden.

(2)   Die für die in Absatz 1 erwähnte Meldung zu verwendenden Meldebögen werden von der EZB in Zusammenarbeit mit den NCAs erstellt.

(3)   Die NCAs leiten die in Absatz 1 erwähnten und ihnen von weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen übermittelten Informationen an die EZB zur Verwendung im Rahmen ihres Überwachungsmandats weiter.

Artikel 8

Übergangsregelungen

(1)   Die NCAs bewerten die Deckung von NPE gemäß Artikel 5 dieser Leitlinie ab dem Meldestichtag 31. Dezember 2028.

(2)   Abweichend davon gilt für die ersten drei Meldestichtage nach der Bekanntgabe dieser Leitlinie an die NCAs Folgendes:

a)

Zum Zweck der Bewertung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Deckung von NPE für den Meldestichtag 31. Dezember 2025

i)

wird der in Artikel 47c Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Faktor durch den Faktor 0,60 ersetzt;

ii)

werden die in Artikel 47c Absatz 3 Buchstaben d bis i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Faktoren durch den Faktor 0,60 ersetzt;

iii)

wird der in Artikel 47c Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Faktor 1 durch den Faktor 0,60 ersetzt.

b)

Zum Zweck der Bewertung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Deckung von NPE für den Meldestichtag 31. Dezember 2026

i)

wird der in Artikel 47c Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Faktor durch den Faktor 0,70 ersetzt;

ii)

werden die in Artikel 47c Absatz 3 Buchstaben e bis i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Faktoren durch den Faktor 0,70 ersetzt;

iii)

wird der in Artikel 47c Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Faktor 1 durch den Faktor 0,70 ersetzt.

c)

Zum Zweck der Bewertung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Deckung von NPE für den Meldestichtag 31. Dezember 2027

i)

wird der in Artikel 47c Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Faktor durch den Faktor 0,80 ersetzt;

ii)

werden die in Artikel 47c Absatz 3 Buchstaben g bis i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Faktoren durch den Faktor 0,80 ersetzt;

iii)

wird der in Artikel 47c Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Faktor 1 durch den Faktor 0,80 ersetzt.

(3)   Abweichend von Artikel 6 dieser Leitlinie kann eine NCA für den ersten Meldestichtag, der auf die Bekanntgabe dieser Leitlinie an die NCAs folgt, beschließen, die Ergebnisse der Bewertung der Deckung notleidender Risikopositionen durch weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen nicht im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens zu verwenden.

Artikel 9

Wirksamwerden

Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NCAs der teilnehmenden Mitgliedstaaten wirksam.

Artikel 10

Adressaten

Diese Leitlinie ist an die NCAs der teilnehmenden Mitgliedstaaten und an die EZB gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. Dezember 2025.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)   ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1024/oj.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABI. L 141 vom 14.5.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/468/oj).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/451/oj).

(5)  Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABI. L 347 vom 28.12.2017, S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2402/oj).

(6)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2025/2595/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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