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Document 32024O2941
Guideline (EU) 2024/2941 of the European Central Bank of 14 November 2024 on the legal framework for accounting and financial reporting in the European System of Central Banks (ECB/2024/31) (recast)
Leitlinie (EU) 2024/2941 der Europäischen Zentralbank vom 14. November 2024 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2024/31) (Neufassung)
Leitlinie (EU) 2024/2941 der Europäischen Zentralbank vom 14. November 2024 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2024/31) (Neufassung)
ECB/2024/31
ABl. L, 2024/2941, 11.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2024/2941/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/2941 |
11.12.2024 |
LEITLINIE (EU) 2024/2941 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 14. November 2024
über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2024/31)
(Neufassung)
Der EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 26.4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Leitlinie (EU) 2016/2249 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/34) (1) wurde mehrmals wesentlich geändert. Da weitere Änderungen vorzunehmen sind, sollte die Leitlinie im Interesse der Klarheit neu gefasst werden. |
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(2) |
Gemäß Artikel 26.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) erstellt das Direktorium eine konsolidierte Bilanz des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) für Analyse- und Geschäftsführungszwecke; zu diesem Zweck werden in der vorliegenden Leitlinie die Grundsätze und Bestimmungen festgelegt, die für die nationalen Zentralbanken (NZBen) in Bezug auf die Rechnungslegung und das Berichtswesen des Eurosystems gelten. |
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(3) |
Diese Grundsätze und Bestimmungen sollten zusammen mit dem Anwendungsbereich die wichtigsten qualitativen Merkmale, allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätze und Ansätze für die Rechnungslegung und das Berichtswesen des Eurosystems festlegen. |
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(4) |
Die Gliederungs- und Bewertungsvorschriften sollten die Möglichkeit vorsehen, dass NZBen eine Rückstellung für Finanzrisiken in ihre Bilanz aufnehmen. Die Bilanzposition „Risikorückstellungen“ sollte die getrennte Verbuchung der Rückstellungen für nicht eingetretene Risiken in der Jahresbilanz ermöglichen. Darüber hinaus sollte im Hinblick auf die Informationen über a) die in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten, b) die Verzinsung von Netto-Intra-Eurosystem-Forderungen und -Verbindlichkeiten, die sich aus der Verteilung von Euro-Banknoten im Eurosystem ergeben, und c) die monetären Einkünfte eine Harmonisierung in den veröffentlichten Jahresabschlüssen der NZBen erfolgen. |
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(5) |
Erträge sollten in der Periode erfasst werden, in der sie anfallen. Realisierte Gewinne und Verluste sollten in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden. Nicht realisierte Gewinne sollten nicht als Ertrag erfasst, sondern direkt in einem Ausgleichsposten aus Neubewertung erfasst werden. Nicht realisierte Verluste sollten in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden, wenn sie zum Jahresende die im betreffenden Ausgleichsposten aus Neubewertung erfassten vorangegangenen Neubewertungsgewinne übersteigen. |
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(6) |
Die NZBen sollten im Rahmen des Berichtswesens des Eurosystems Daten gemäß den in dieser Leitlinie festgelegten Grundsätzen und Bestimmungen melden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Leitlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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a) |
„nationale Zentralbank oder „NZB“ die nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist; |
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b) |
„Rechnungslegungs- und Berichtszwecke des Eurosystems“ die Zwecke, für welche die in Anhang I genannten Finanzausweise der EZB gemäß den Artikeln 15 und 26 der ESZB-Satzung erstellt werden; |
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c) |
„berichtende Institution“ die EZB oder eine NZB; |
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d) |
„vierteljährlicher Bewertungsstichtag“ der letzte Kalendertag eines Quartals; |
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e) |
„Jahr der Bargeldumstellung“ ein Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Termin, an dem die Euro-Banknoten und -Münzen in einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels erlangen; |
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f) |
„Banknoten-Verteilungsschlüssel“ Prozentsätze, die sich gemäß dem Beschluss EZB/2010/29 der Europäischen Zentralbank (2) unter Berücksichtigung des Anteils der EZB am gesamten Ausgabevolumen von Euro-Banknoten und aus der Anwendung des Kapitalzeichnungsschlüssels zur Ermittlung der NZB-Anteile an diesem Gesamtausgabevolumen ergeben; |
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g) |
„Konsolidierung“ die Zusammenfassung der Finanzdaten verschiedener rechtlich selbstständiger Wirtschaftseinheiten zu dem Zweck, die Daten so darzustellen, als handele es sich insgesamt um eine Wirtschaftseinheit; |
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h) |
„Kreditinstitut“ a) ein Kreditinstitut im Sinne der nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), das von einer zuständigen Behörde beaufsichtigt wird, oder b) ein sonstiges Kreditinstitut im Sinne von Artikel 123 Absatz 2 des Vertrags, das einer Überprüfung unterliegt, die einen mit der Aufsicht durch eine zuständige Behörde vergleichbaren Standard aufweist. |
(2) Definitionen von weiteren in dieser Leitlinie verwendeten bilanztechnischen Begriffen sind dem Glossar in Anhang II zu entnehmen.
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Leitlinie gilt für die EZB und die NZBen für die Rechnungslegungs- und Berichtszwecke des Eurosystems.
(2) Der Anwendungsbereich dieser Leitlinie beschränkt sich auf die Rechnungslegung und das Berichtswesen des Eurosystems gemäß den Vorgaben der ESZB-Satzung. Die Leitlinie gilt somit nicht für die nationalen Finanzausweise und die nationale Rechnungslegung der NZBen. Im Interesse der Konsistenz und Vergleichbarkeit zwischen dem Eurosystem und den nationalen Systemen wird den NZBen empfohlen, ihre nationalen Finanzausweise und ihre nationale Rechnungslegung so weit wie möglich nach den Bestimmungen dieser Leitlinie auszurichten.
Artikel 3
Qualitative Anforderungen
Es gelten die folgenden qualitativen Anforderungen:
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1. |
Bilanzwahrheit/Bilanzklarheit: Die Buchhaltung und das Berichtswesen haben ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechendes, klares und übersichtliches Bild wiederzugeben, wobei qualitative Merkmale bezüglich Verständlichkeit, Relevanz, Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit zu beachten sind. Die Buchung der Transaktionen und ihr Bilanzausweis müssen sich nach den inhaltlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und nicht lediglich nach deren rechtlicher Form richten. |
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2. |
Vorsichtsprinzip: Die Bewertung der Aktiva und Passiva sowie die Ergebnisermittlung sind mit Vorsicht vorzunehmen. Im Rahmen dieser Leitlinie ist darunter zu verstehen, dass nicht realisierte Gewinne nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung, sondern direkt im Ausgleichsposten aus Neubewertung in der Bilanz zu erfassen sind und dass nicht realisierte Verluste am Jahresende in die Gewinn- und Verlustrechnung einzustellen sind, wenn sie die im betreffenden Ausgleichsposten aus Neubewertung erfassten vorangegangenen Neubewertungsgewinne übersteigen. Stille Reserven oder der absichtlich verzerrte Ausweis einer Position in der Bilanz oder der Gewinn- oder Verlustrechnung widersprechen dem Vorsichtsprinzip. |
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3. |
Wesentlichkeit: Abweichungen von den Rechnungslegungsgrundsätzen — einschließlich derjenigen, welche die Gewinn- und Verlustrechnungen der einzelnen NZBen und der EZB betreffen — sind lediglich erlaubt, wenn sie bei der Gesamtbetrachtung und -darstellung der Rechnungslegung der berichtenden Institution als unwesentlich anzusehen sind. |
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4. |
Stetigkeit und Vergleichbarkeit: Die Kriterien für die Bewertung in der Bilanz und für die Ergebnisermittlung sind im Sinne eines einheitlichen und über die einzelnen Ausweisperioden hinweg kontinuierlichen Ansatzes innerhalb des Eurosystems konsequent anzuwenden, damit die Vergleichbarkeit der Daten in den Finanzausweisen gewährleistet ist. |
Artikel 4
Allgemeine Rechnungslegungsgrundsätze
Es gelten die folgenden allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätze:
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1. |
Grundsatz der Unternehmensfortführung (Going-Concern-Prinzip): Abschlüsse werden nach dem Grundsatz der Annahme der Unternehmensfortführung erstellt. |
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2. |
Grundsatz der Periodenabgrenzung: Erträge und Aufwendungen werden in der Periode erfasst, in der sie anfallen, und nicht in derjenigen, in der die Zahlungen erfolgen. |
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3. |
Ereignisse nach Bilanzstichtag: Ereignisse zwischen dem Bilanzstichtag und der Feststellung des Jahresabschlusses durch die zuständigen Gremien sind bei der Bewertung der Aktiva und Passiva zu berücksichtigen, sofern sie sich auf die Aktiva und Passiva am Bilanzstichtag auswirken. Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, die keine Auswirkungen auf die Aktiva und Passiva am Bilanzstichtag haben, sind bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen. Allerdings ist ein entsprechender Hinweis in den Erläuterungen erforderlich, wenn die Ereignisse so bedeutsam sind, dass die Bilanzadressaten ohne einen solchen Hinweis die Finanzausweise nicht richtig beurteilen und keine sachgerechten Entscheidungen treffen könnten. |
Artikel 5
Erfassung von Transaktionen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise und auf Grundlage des Zahlungszeitpunkts/Abwicklungstags
(1) Grundlage für die Erfassung von Fremdwährungsgeschäften, von in Fremdwährung denominierten Finanzinstrumenten sowie von damit zusammenhängenden Rechnungsabgrenzungsposten ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise. Zwei unterschiedliche Methoden wurden für die Umsetzung dieser Betrachtungsweise entwickelt:
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a) |
die in den Kapiteln III und IV und in Anhang III dargelegte „Standardmethode“, und |
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b) |
die in Anhang III dargelegte „optionale Methode“. |
(2) Wertpapiergeschäfte, einschließlich Eigenkapitalinstrumenten in Fremdwährung, können weiterhin nach dem Buchungsansatz auf Grundlage des Zahlungszeitpunkts/Abwicklungstags erfasst werden. Die damit zusammenhängenden aufgelaufenen Zinsen, einschließlich eines Aufschlags oder Abschlags, werden taggenau ab dem Kassa-Abrechnungstag erfasst.
(3) Die NZBen können für die Erfassung von bestimmten auf Euro lautenden Transaktionen, Finanzinstrumenten und damit zusammenhängenden Rechnungsabgrenzungsposten entweder die wirtschaftliche Betrachtungsweise oder den Buchungsansatz auf Grundlage des Zahlungszeitpunkts/Abwicklungstags zugrunde legen.
(4) Mit Ausnahme der bilanztechnischen Anpassungen zum Quartals- und Jahresende und mit Ausnahme der Positionen „Sonstige Vermögenswerte“ und „Sonstige Verbindlichkeiten“ werden für alle Bilanzpositionen die für die Berichtszwecke des Eurosystems erforderlichen Tagesausweisdaten auf Basis der Zahlungsströme gemeldet. Am Quartals- und am Jahresende hat der Buchwert der Wertpapiere auch die Abschreibung und alle Indexierungsbeträge, welche bei Fälligkeit als Teil des Kapitalbetrags indexgebundener Schuldverschreibungen zahlbar sind, zu enthalten.
Artikel 6
Ausweis von Aktiva und Passiva
Finanzielle oder sonstige Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten werden in der Bilanz der berichtenden Institution nur dann ausgewiesen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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1. |
Es ist wahrscheinlich, dass jeder künftige wirtschaftliche Nutzen, der mit dem Vermögenswert oder der Verbindlichkeit verbunden ist, der berichtenden Institution zufließt oder entsprechend abfließt, |
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2. |
im Wesentlichen sind alle mit dem Vermögenswert oder der Verbindlichkeit verbundenen Risiken und Nutzen auf die berichtende Institution übergegangen und |
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3. |
die Anschaffungskosten oder der Wert des Vermögenswerts bzw. die Höhe der Verpflichtung für die berichtende Institution können zuverlässig ermittelt werden. |
KAPITEL II
GLIEDERUNGS- UND BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BILANZ
Artikel 7
Gliederung der Bilanz
Die Bilanzen, welche die EZB und die NZBen für Berichtszwecke des Eurosystems erstellen, werden nach dem in Anhang IV dargestellten Schema gegliedert.
Artikel 8
Rückstellungen für Finanzrisiken
Unter gebührender Berücksichtigung der Art der Tätigkeit der NZBen kann eine NZB eine Rückstellung für Finanzrisiken in ihre Bilanz aufnehmen. Über die Höhe und Verwendung der Rückstellung entscheidet die NZB auf der Grundlage einer begründeten Schätzung der Risiken, denen die NZB ausgesetzt ist.
Artikel 9
Bilanzbewertungsvorschriften
(1) Sofern nicht abweichend in Anhang IV geregelt, werden aktuelle Marktkurse und -preise zur Bewertung in der Bilanz herangezogen.
(2) Die Neubewertung von Gold, Fremdwährungsinstrumenten, Wertpapieren (ausgenommen Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, nicht marktgängige Wertpapiere und zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere, die zu fortgeführten Anschaffungskosten erfasst werden) und Finanzinstrumente, jeweils einschließlich außerbilanziell erfasster Positionen, erfolgt zum vierteljährlichen Neubewertungsstichtag zu Marktmittelkursen und -preisen. Fakultativ können die berichtenden Institutionen ihre Portfolios für interne Zwecke in kürzeren Intervallen neu bewerten, vorausgesetzt, dass Positionen in ihren Bilanzen während des Quartals nur mit den tatsächlichen Transaktionswerten gemeldet werden.
(3) Beim Gold werden Preis- und Kursbestandteile bei der Neubewertung nicht gesondert behandelt; den sich insgesamt aufgrund von Preis- und Kursänderungen ergebenden Bewertungsdifferenzen beim Gold liegt vielmehr der Preis in Euro pro Gewichtseinheit zugrunde, der sich aus dem Euro/US-Dollar-Wechselkurs am vierteljährlichen Neubewertungsstichtag ergibt. Die Neubewertung der Fremdwährungsbestände, einschließlich bilanzieller und außerbilanzieller Geschäfte, erfolgt für jede Währung gesondert. Für die Zwecke dieses Artikels werden Bestände von Sonderziehungsrechten (SZR), einschließlich bestimmter einzelner Fremdwährungsbestände, die im SZR-Währungskorb enthalten sind, als ein Bestand behandelt. Bei Wertpapieren umfasst die Neubewertung die gesamte Position in einer Wertpapiergattung, d. h. alle Wertpapiere mit derselben internationalen Wertpapieridentifikationsnummer bzw. derselben Art, allerdings werden eingebettete Optionen bei der Bewertung nicht ausgenommen. Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere oder unter den Positionen „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ oder „Sonstiges“ ausgewiesene Wertpapiere werden als gesonderter Bestand behandelt.
(4) Neubewertungsbuchungen sind jeweils zum Ende des nächsten Quartals zurückzubuchen. Eine Ausnahme stellen nicht realisierte Verluste dar, die in die Jahresabschlussbuchungen der Gewinn- und Verlustrechnung eingestellt sind. Ferner gilt, dass alle Transaktionen während des Quartals zu Transaktionspreisen und -kursen auszuweisen sind.
(5) Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene marktgängige Wertpapiere werden als gesonderter Bestand behandelt und in Abhängigkeit von geldpolitischen Überlegungen entweder zum Marktpreis oder zu fortgeführten Anschaffungskosten (die Wertminderungen unterliegen) bewertet.
(6) Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, werden als gesonderter Bestand behandelt und zu fortgeführten Anschaffungskosten (die Wertminderungen unterliegen) bewertet. Gleiches gilt für nicht marktgängige Wertpapiere. Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, können unter folgenden Bedingungen vor ihrer Fälligkeit veräußert werden:
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a) |
wenn die veräußerte Menge verglichen mit der Gesamtposition des Portfolios der bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapiere als nicht erheblich angesehen wird; |
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b) |
wenn die Wertpapiere innerhalb eines Monats vor ihrem Fälligkeitstag veräußert werden; |
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c) |
unter außergewöhnlichen Umständen, etwa bei einer wesentlichen Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Emittenten. |
Artikel 10
Befristete Transaktionen
(1) Eine im Rahmen eines Pensionsgeschäfts (Repo-Geschäft) durchgeführte befristete Transaktion wird als besicherte Kreditaufnahme auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen, während der als Sicherheit hinterlegte Vermögenswert weiterhin auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen wird. Veräußerte Wertpapiere, die im Rahmen von Pensionsgeschäften zurückgekauft werden müssen, werden von der berichtenden Institution, die sie zurückkaufen muss, so behandelt, als wären die betreffenden Vermögenswerte noch Teil des Portfolios, aus dem sie veräußert wurden.
(2) Eine im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts durchgeführte befristete Transaktion, bei der die Zentralbank Pensionsnehmer ist (Reverse-Repo-Geschäft), wird in Höhe des gewährten Kreditbetrags auf der Aktivseite der Bilanz als besicherter Kredit ausgewiesen. Wertpapiere, die im Rahmen von umgekehrten Pensionsgeschäften hereingenommen wurden, unterliegen nicht der Neubewertung; darauf entfallende Gewinne oder Verluste werden nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung der berichtenden Institution ausgewiesen.
(3) Im Fall von Wertpapierleihgeschäften verbleiben die Wertpapiere weiterhin in der Bilanz des Verleihers. Mit Barmitteln besicherte Wertpapierleihgeschäfte werden genauso behandelt wie Pensionsgeschäfte. Mit Wertpapieren besicherte Wertpapierleihgeschäfte werden nur dann in der Bilanz erfasst, wenn Barmittel
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a) |
im Rahmen des Abwicklungsprozesses ausgetauscht werden und |
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b) |
entweder auf einem Konto des Darlehensgebers oder des Darlehensnehmers verbleiben. |
Der Entleiher weist eine Verbindlichkeit für die Rückübertragung der Wertpapiere aus, falls die Wertpapiere inzwischen verkauft wurden.
(4) Goldgeschäfte gegen Sicherheiten werden wie Pensionsgeschäfte behandelt. Die Goldbewegungen im Zusammenhang mit diesen Transaktionen werden nicht in den Finanzausweisen gezeigt; die Differenz zwischen dem Kassa- und dem Terminpreis der Transaktion wird zeitanteilig abgegrenzt.
(5) Befristete Transaktionen (einschließlich Wertpapierleihgeschäfte), die im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihprogramms durchgeführt werden, werden zumindest am Ende des Berichtszeitraums in der Bilanz erfasst, wenn sie mit auf einem Konto der betreffenden NZB oder der EZB bereitgestellten Barmitteln besichert sind und diese Barmittel noch nicht angelegt wurden.
Artikel 11
Marktgängige Aktien
(1) Dieser Artikel gilt für marktgängige Aktien, unabhängig davon, ob eine Transaktion von der berichtenden Institution direkt oder im Auftrag und im Namen der berichtenden Institution durchgeführt wird; Geschäfte, die im Zusammenhang mit Beteiligungen, Anteilen an Tochtergesellschaften oder wesentlichen Anteilen durchgeführt werden, sind hiervon ausgenommen.
(2) Marktgängige Aktien, die auf Fremdwährungen lauten und unter „Sonstige Vermögenswerte“ offengelegt werden, werden nicht in die Gesamtwährungsposition einbezogen, sondern werden als separater Währungsbestand ausgewiesen. Die entsprechenden Währungsgewinne und — verluste können entweder nach der Nettodurchschnittskostenmethode oder nach der Durchschnittskostenmethode berechnet werden.
(3) Die Neubewertung von marktgängigen Aktien erfolgt gemäß Artikel 9 Absatz 3. Eine Verrechnung verschiedener Aktiengattungen untereinander erfolgt nicht.
(4) Transaktionen werden in der Bilanz zum Transaktionspreis erfasst.
(5) Maklerprovisionen können entweder als Transaktionskosten unter den Anschaffungskosten des Vermögenswerts oder als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden.
(6) Dividendenansprüche werden unter den Anschaffungskosten der marktgängigen Aktien ausgewiesen. Am Tag der Notierung ex Dividende können die Dividendenansprüche als separate Position behandelt werden, bis die Dividendenzahlung eingegangen ist.
(7) Dividendeneinkünfte dürfen nicht zum Periodenende verbucht werden, da sie bereits im Marktpreis der Aktien — mit Ausnahme der ex Dividende notierten Aktien — enthalten sind.
(8) Bezugsrechte werden bei ihrer Ausgabe gesondert auf der Aktivseite der Bilanz verbucht. Die Anschaffungskosten werden berechnet auf der Grundlage der bestehenden Durchschnittskosten der Aktie, des Basispreises der jungen Aktie und des Verhältnisses zwischen bestehenden und jungen Aktien. Alternativ können der Marktwert des Bezugsrechts, die bestehenden Durchschnittskosten der Aktie und der Marktpreis der Aktie vor der Ausgabe der Bezugsrechte als Grundlage für den Marktpreis des Bezugsrechts dienen.
Artikel 12
Marktgängige Investmentfonds
(1) Dieser Artikel gilt für marktgängige Investmentfonds, welche die nachfolgenden Kriterien erfüllen:
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a) |
Sie werden ausschließlich für Anlagezwecke erworben und haben keinen Einfluss auf die täglichen Kauf- und Verkaufsentscheidungen. |
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b) |
Anlagestrategie und Fondsmandat wurden vorab festgelegt und sämtliche Bedingungen wurden vertraglich vereinbart. |
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c) |
Die Wertentwicklung der Anlage wird in Übereinstimmung mit der Anlagestrategie des Fonds als einzelne Anlage bewertet. |
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d) |
Unabhängig von seiner Rechtsform ist der Fonds eine separate Einheit, die auch im Hinblick auf die täglichen Anlageentscheidungen unabhängig verwaltet wird. |
Vorbehaltlich der in den Buchstaben a bis d genannten Kriterien kann dieser Artikel auch für langfristig ausgelegte Fonds zur Erfüllung von Leistungen an Arbeitnehmer gelten, sofern kein abweichender Rechnungslegungsrahmen einschlägig ist.
Vorbehaltlich der in den Buchstaben a bis c genannten Kriterien und in Übereinstimmung mit den in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten qualitativen Merkmalen kann dieser Artikel auch für Aktienportfolios gelten, die keine separate rechtliche Einheit darstellen, jedoch extern verwaltet werden und die Wertentwicklung eines indexgebundenen Fonds genau nachbilden. Für die Zwecke dieses Artikels gelten solche Aktienportfolios als marktgängige Investmentfonds.
(2) Marktgängige Investmentfonds, die auf Fremdwährungen lauten und unter „Sonstige Vermögenswerte“ ausgewiesen werden, werden nicht in die Gesamtwährungsposition einbezogen, sondern werden als separater Währungsbestand ausgewiesen. Die entsprechenden Währungsgewinne und -verluste können entweder nach der Nettodurchschnittskostenmethode oder nach der Durchschnittskostenmethode berechnet werden.
(3) Die Neubewertung von marktgängigen Investmentfonds erfolgt netto und nicht anhand der zugrunde liegenden Vermögenswerte. Eine Verrechnung verschiedener marktgängiger Investmentfonds erfolgt nicht.
(4) Transaktionen werden in der Bilanz zum Transaktionspreis erfasst.
(5) Maklerprovisionen können entweder als Transaktionskosten unter den Anschaffungskosten des Vermögenswerts oder als Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden.
(6) Dividendenansprüche werden unter den Anschaffungskosten des marktgängigen Investmentfonds ausgewiesen. Am Tag der Notierung ex Dividende können die Dividendenansprüche als separate Position behandelt werden, bis die Dividendenzahlung eingegangen ist.
(7) Dividendeneinkünfte aus marktgängigen Investmentfonds dürfen nicht zum Periodenende verbucht werden, da sie — mit Ausnahme der ex Dividende notierten Aktien — bereits im Marktpreis des marktgängigen Investmentfonds enthalten sind.
Artikel 13
Absicherung des Zinsänderungsrisikos bei Wertpapieren durch Derivate
(1) Bei der Absicherung des Zinsänderungsrisikos eines Wertpapiers mithilfe eines Derivats wird ein Derivat so ausgewählt, dass die Änderung des beizulegenden Zeitwerts (fair value) des Derivats die absehbare, durch Zinsschwankungen bedingte Änderung des beizulegenden Zeitwerts des abgesicherten Wertpapiers ausgleicht.
(2) Abgesicherte Instrumente und Sicherungsinstrumente werden in Übereinstimmung mit den in dieser Leitlinie festgelegten allgemeinen Bestimmungen, Bewertungsvorschriften, Anforderungen an die Ergebnisermittlung und instrumentenspezifischen Anforderungen erfasst und behandelt.
(3) Abweichend von Artikel 3 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 16 Absätze 1 und 2, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 18 Absatz 2 kann bei der Bewertung von abgesicherten Wertpapieren und Sicherungsderivaten die folgende alternative Bewertungsmethode angewandt werden:
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a) |
Das Wertpapier und das Derivat werden jeweils zum Quartalsende zu ihrem Marktpreis in der Bilanz neu bewertet und ausgewiesen. Auf den Nettobetrag des nicht realisierten Gewinnes oder Verlustes aus abgesicherten Instrumenten und Sicherungsinstrumenten findet die folgende asymmetrische Bewertungsmethode Anwendung:
|
|
b) |
Absicherung eines bereits im Eigentum befindlichen Wertpapiers: Unterscheiden sich die Durchschnittskosten des abgesicherten Wertpapiers vom zu Beginn der Absicherung geltenden Marktpreis des Wertpapiers, findet die folgende Bewertungsmethode Anwendung:
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c) |
Es wird empfohlen, den zum Zeitpunkt des Beginns der Absicherung bestehenden Saldo nicht abgeschriebener Agio-/Disagiobeträge über die Restlaufzeit des Sicherungsinstruments abzuschreiben. |
(4) Wird die Bilanzierung der Absicherung eingestellt, so werden das in den Büchern der berichtenden Institution verbleibende Wertpapier und das Derivat nach den in dieser Leitlinie festgelegten allgemeinen Bestimmungen ab dem Zeitpunkt der Einstellung als eigenständige Instrumente bewertet.
(5) Die in Absatz 3 genannte alternative Bewertungsmethode kann nur angewandt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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a) |
Zu Beginn der Absicherung werden sowohl die Sicherungsbeziehung als auch die Risikomanagementzielsetzungen und -strategien im Hinblick auf die Absicherung formal dokumentiert. Diese Dokumentation muss Folgendes enthalten: i) die Festlegung des als Sicherungsinstrument verwendeten Derivats; ii) die Festlegung des entsprechenden abgesicherten Wertpapiers; und iii) eine Beurteilung der Wirksamkeit des Derivats bei der Kompensation der Risiken, die sich aus durch das Zinsänderungsrisiko bedingten Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts des Wertpapiers ergeben. |
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b) |
Die Absicherung ist voraussichtlich in hohem Maße wirksam und die Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung ist verlässlich ermittelbar. Die Beurteilung der Wirksamkeit muss sowohl die prospektive als auch die rückwirkende Wirksamkeit umfassen. Es wird empfohlen, dass:
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(6) Folgendes gilt für die Absicherung einer Gruppe von Wertpapieren: Ähnlich verzinste Wertpapiere können nur dann zusammengefasst und als Gruppe gegen Risiken abgesichert werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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a) |
Die Wertpapiere haben eine ähnliche Laufzeit; |
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b) |
die Gruppe von Wertpapieren erfüllt die Wirksamkeitsprüfung prospektiv und rückwirkend und |
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c) |
es ist zu erwarten, dass die auf das abgesicherte Risiko des einzelnen Wertpapiers der Gruppe zurückzuführende Änderung des beizulegenden Zeitwerts zu der auf das abgesicherte Risiko der gesamten Gruppe von Wertpapieren zurückzuführende Änderung des beizulegenden Zeitwerts in etwa in einem proportionalen Verhältnis steht. |
Artikel 14
Synthetische Instrumente
(1) Werden Instrumente kombiniert, um ein synthetisches Instrument zu bilden, sind sie in Übereinstimmung mit den in dieser Leitlinie festgelegten allgemeinen Bestimmungen, Bewertungsvorschriften, Anforderungen an die Ergebnisermittlung und instrumentenspezifischen Anforderungen getrennt von sonstigen Instrumenten zu erfassen und zu behandeln.
(2) Abweichend von Artikel 3 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 2 kann bei der Bewertung synthetischer Instrumente die folgende alternative Bewertungsmethode angewandt werden:
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a) |
Nicht realisierte Gewinne und Verluste aus Instrumenten, die zwecks Bildung eines synthetischen Instruments kombiniert wurden, werden am Jahresende verrechnet. In diesem Fall werden nicht realisierte Nettogewinne in einem Ausgleichsposten aus Neubewertung ausgewiesen. Nicht realisierte Nettoverluste werden in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen, wenn sie die im betreffenden Ausgleichsposten aus Neubewertung gebuchten Nettoneubewertungsgewinne aus Vorperioden übersteigen. |
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b) |
Wertpapiere, die Teil eines synthetischen Instruments sind, gehören nicht zum Gesamtbestand dieser Wertpapiere, sondern werden als separater Wertpapierbestand ausgewiesen. |
|
c) |
Nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung am Jahresende ausgewiesene Verluste und die entsprechenden nicht realisierten Gewinne werden in den Folgejahren getrennt abgeschrieben. |
(3) Wenn eines der kombinierten Instrumente verfällt, verkauft, beendet oder ausgeübt wird, stellt die berichtende Institution die in Absatz 2 genannte alternative Bewertung in Zukunft ein, und alle in den vorangegangenen Jahren in der Gewinn- und Verlustrechnung erfassten, nicht abgeschriebenen Bewertungsgewinne werden unmittelbar zurückgebucht.
(4) Die in Absatz 2 genannte alternative Bewertungsmethode kann nur angewandt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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a) |
Die einzelnen Instrumente werden als ein kombiniertes Instrument verwaltet, und ihre Wertentwicklung dementsprechend bewertet, basierend auf einer Risikomanagement- oder Anlagestrategie, |
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b) |
bei erstmaliger Erfassung werden die einzelnen Instrumente als ein synthetisches Instrument strukturiert und bezeichnet; |
|
c) |
die Anwendung der alternativen Bewertungsmethode eliminiert oder reduziert erheblich eine Bewertungsinkonsistenz (Bewertungsungleichgewicht), die sich aus der Anwendung der in dieser Leitlinie aufgeführten allgemeinen Vorschriften auf ein einzelnes Instrument ergeben würde und |
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d) |
die Verfügbarkeit einer formalen Dokumentation ermöglicht die Überprüfung der Erfüllung der in den Buchstaben a, b und c festgelegten Bedingungen. |
Artikel 15
Banknoten
(1) Für die Umsetzung des Artikels 49 der ESZB-Satzung sind im Bestand einer NZB gehaltene Banknoten anderer Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, nicht als Banknotenumlauf auszuweisen, sondern als Intra-Eurosystem-Salden. Für die Behandlung von Banknoten anderer Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gelten folgende Regelungen:
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a) |
Die NZB, die von einer anderen NZB ausgegebene, auf nationale Währungseinheiten des Euro-Währungsgebiets lautende Banknoten empfängt, meldet der Ausgabe-NZB täglich den Wert der zum Umtausch eingereichten Banknoten, es sei denn, der Tagesumsatz ist gering. Die Ausgabe-NZB überweist daraufhin der empfangenden NZB über TARGET den entsprechenden Betrag, und |
|
b) |
die Position „Banknotenumlauf“ wird von der Ausgabe-NZB nach Eingang der erwähnten Meldung berichtigt. |
(2) Die in den Bilanzen der NZBen erfasste Position „Banknotenumlauf“ ergibt sich aus drei Komponenten:
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a) |
dem nicht angepassten Wert der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten — einschließlich der im Jahr der Bargeldumstellung auf nationale Währungseinheiten des Euro-Währungsgebiets lautenden Banknoten der NZB, die den Euro einführt —, der gemäß einer der beiden nachstehend beschriebenen Methoden berechnet wird:
Dabei gilt:
|
|
b) |
abzüglich des Betrags der unverzinsten Forderung gegenüber der ECI-Bank, die das „Extended Custodial Inventory“-(ECI)-Programm durchführt, im Fall eines Eigentumsübergangs an den Banknoten, die im Zusammenhang mit dem ECI-Programm stehen. |
|
c) |
zuzüglich oder abzüglich des Anpassungsbetrags, der sich aus der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels ergibt. |
KAPITEL III
ERGEBNISERMITTLUNG
Artikel 16
Ergebnisermittlung
(1) Für die Ergebnisermittlung gelten folgende Regelungen:
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a) |
Realisierte Gewinne und Verluste werden in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen. |
|
b) |
Nicht realisierte Gewinne werden nicht als Erträge, sondern direkt im Ausgleichsposten aus Neubewertung in der Bilanz erfasst. |
|
c) |
Zum Jahresende werden nicht realisierte Nettoverluste in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen, wenn sie die im betreffenden Ausgleichsposten aus Neubewertung gebuchten Neubewertungsgewinne aus Vorperioden übersteigen. |
|
d) |
Nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Verluste werden nicht gegen nicht realisierte Gewinne der Folgeperioden zurückgebucht. |
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e) |
Nicht realisierte Verluste aus einer Wertpapiergattung, einer Währung oder Gold werden nicht mit nicht realisierten Gewinnen aus anderen Wertpapieren, anderen Währungen oder Gold verrechnet. |
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f) |
Verluste aus Wertminderung werden zum Jahresende in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen und in den folgenden Jahren nur dann zurückgebucht, wenn die Wertminderung zurückgeht und dieser Rückgang einem beobachtbaren Ereignis zugeordnet werden kann, das eingetreten ist, nachdem die Wertminderung erstmalig verbucht wurde. |
(2) Agio- oder Disagiobeträge bei der Emission und beim Kauf von Wertpapieren werden als Teil des Zinsertrags behandelt und entweder nach der linearen Methode oder auf Basis der kalkulatorischen Rendite (interne Zinsfußmethode), über die vertragliche Restlaufzeit der Wertpapiere abgeschrieben. Bei Nullkuponpapieren mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr zum Erwerbszeitpunkt wird jedoch zwingend die kalkulatorische Rendite angesetzt (interne Zinsfußmethode).
(3) Rechnungsabgrenzungsposten zu finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten in Fremdwährung, z. B. Zinsverbindlichkeiten und abgeschriebene Agio-/Disagiobeträge, die auf Fremdwährung lauten, werden täglich auf der Basis der jeweils aktuellen Kurse ermittelt und gebucht. Rechnungsabgrenzungsposten zu finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten in Euro werden zumindest vierteljährlich ermittelt und gebucht. Rechnungsabgrenzungsposten zu anderen Positionen werden zumindest jährlich ermittelt und gebucht.
(4) Unabhängig von der Häufigkeit der Berechnung der Rechnungsabgrenzungsposten, jedoch vorbehaltlich der Ausnahmen, auf die in Artikel 5 Absatz 4 verwiesen wird, weisen die berichtenden Institutionen während des Quartals die tatsächlichen Transaktionswerte aus.
(5) Rechnungsabgrenzungsposten zu Fremdwährungsbeständen werden zum Wechselkurs am Buchungstag umgerechnet und wirken sich auf die Währungsposition aus.
(6) Die Berechnung der Rechnungsabgrenzungsposten im Jahresverlauf kann generell nach örtlichen Gepflogenheiten erfolgen; d. h., sie erfolgt entweder bis zum letzten Geschäftstag oder bis zum letzten Kalendertag des Quartals. Der Stichtag am Jahresende ist jedoch zwingend der 31. Dezember.
(7) Nur bei Währungsverkäufen, die zu einer Veränderung einer Währungsposition führen, können sich realisierte Währungsgewinne oder -verluste ergeben.
Artikel 17
Transaktionskosten
(1) Für Transaktionskosten gelten folgende allgemeine Regelungen:
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a) |
Bei Gold, Fremdwährungsinstrumenten und Wertpapieren werden die Anschaffungskosten bei Veräußerungen täglich neu nach der Durchschnittskostenmethode berechnet, um laufende Kurs- bzw. Preisschwankungen entsprechend zu berücksichtigen. |
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b) |
Die Durchschnittskosten des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit werden um nicht realisierte Verluste, die zum Jahresende in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden, vermindert bzw. erhöht. |
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c) |
Beim Erwerb von Kuponwertpapieren werden bezahlte Stückzinsen gesondert gebucht. Im Fall von Fremdwährungswertpapieren sind diese Teil der betreffenden Währungsposition, sie berühren allerdings weder die Durchschnittskosten des Wertpapiers noch die maßgebliche Währung. |
(2) Für Wertpapiere gelten folgende Sonderregelungen:
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a) |
Transaktionen werden zu den Transaktionspreisen erfasst und gesondert von Stückzinsen (d. h. zum Clean-Preis) gebucht. |
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b) |
Depot- und Managementgebühren, Kontogebühren und andere indirekte Kosten gelten nicht als Transaktionskosten, sondern werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Sie fließen nicht in die Durchschnittskosten eines bestimmten Vermögenswerts ein. |
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c) |
Die Erträge werden brutto erfasst, wobei Erstattungsansprüche aus Quellensteuern und anderen Steuern gesondert ausgewiesen werden. |
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d) |
Die Berechnung der durchschnittlichen Anschaffungskosten eines Wertpapiers kann auf zwei Arten erfolgen: Entweder i) werden zuerst sämtliche im Lauf eines Tages getätigten Wertpapierkäufe zum Einstandskurs zum Vortagesbestand hinzugerechnet, um die aktuellen gewogenen Durchschnittskosten zu ermitteln, und dann die Bestände um die Verkäufe des gleichen Tages verringert, oder ii) die einzelnen Wertpapierkäufe und -verkäufe werden fortlaufend in der tatsächlichen Reihenfolge der Transaktionen erfasst, um die korrigierten Durchschnittskosten zu berechnen. |
(3) Für Gold und für Fremdwährungen gelten folgende Sonderregelungen:
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a) |
Fremdwährungsgeschäfte, die zu keiner Änderung in der betreffenden Währungsposition führen, werden zum am Vertragsdatum oder am Abwicklungstag geltenden Kurs in Euro umgerechnet. Der Anschaffungskurs der Währungsposition bleibt davon unberührt. |
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b) |
Fremdwährungsgeschäfte, die zu einer Änderung in der betreffenden Währungsposition führen, werden zum am Vertragsdatum geltenden Kurs in Euro umgerechnet. |
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c) |
Die Abwicklung der Kapitalbeträge aus befristeten Wertpapiergeschäften, die auf eine Fremdwährung oder auf Gold lauten, führt zu keiner Änderung in der betreffenden Währungs- oder Goldposition. |
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d) |
Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge werden zum Wechselkurs des Abwicklungstags umgerechnet. |
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e) |
Besteht eine Long-Position, wird der tägliche Nettokauf von Währungen und Gold — zum durchschnittlichen Kurs oder Goldpreis der Käufe des Tages pro Währung und für Gold — zum jeweiligen Vortagesbestand hinzugerechnet, um die neuen gewogenen Durchschnittskosten zu erhalten. Handelt es sich um einen Nettoverkauf, werden die dabei realisierten Gewinne oder Verluste auf Basis der Durchschnittskosten der jeweiligen Währungs- oder Goldposition des Vortags berechnet, sodass die Durchschnittskosten unverändert bleiben. Unterschiede im durchschnittlichen Wechselkurs/Goldpreis zwischen Käufen und Verkäufen, die während des Tages durchgeführt werden, führen ebenfalls zu realisierten Gewinnen oder Verlusten. Bei Verbindlichkeiten in Fremdwährung oder Gold wird entsprechend umgekehrt verfahren. So ändern sich die Durchschnittskosten einer Passivposition durch Nettoverkäufe, Nettokäufe schlagen sich hingegen in einer Änderung der zu gewogenen Durchschnittskosten bewerteten Position nieder und führen zu realisierten Gewinnen oder Verlusten. |
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f) |
Bei Fremdwährungsgeschäften anfallende Nebenkosten und andere allgemeine Kosten werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. |
KAPITEL IV
BILANZIERUNGSVORSCHRIFTEN FÜR AUSSERBILANZIELLE GESCHÄFTE
Artikel 18
Allgemeine Vorschriften
(1) Devisentermingeschäfte, die Terminseite von Devisenswaps und andere Währungsinstrumente, bei denen ein Tausch zwischen zwei Währungen an einem zukünftigen Termin vereinbart wird, werden zur Berechnung der Durchschnittskosten und Währungsgewinne und -verluste in die Netto-Währungsposition einbezogen.
(2) Zinsswaps, Zinsfutures, Forward Rate Agreements, andere Zinskontrakte und Optionen, mit Ausnahme von in Wertpapieren eingebetteten Optionen, werden einzeln gebucht und bewertet. Sie werden getrennt von den in der Bilanz ausgewiesenen Positionen behandelt.
(3) Gewinne und Verluste aus außerbilanziellen Geschäften werden analog zu Gewinnen und Verlusten aus in der Bilanz ausgewiesenen Geschäften behandelt.
Artikel 19
Devisentermingeschäfte
(1) Terminkäufe und -verkäufe werden vom Abschlusstag bis zum Abwicklungstag zum Kassakurs des Termingeschäfts in Nebenbüchern (außerbilanziell) ausgewiesen. Realisierte Gewinne und Verluste aus Verkäufen werden auf Basis der Durchschnittskosten der betreffenden Währungsposition am Abschlusstag gemäß dem täglichen Aufrechnungsverfahren für Käufe und Verkäufe berechnet.
(2) Der Unterschied zwischen dem Kassa- und dem Terminkurs wird als Zinsforderung oder -verbindlichkeit zeitanteilig abgegrenzt.
(3) Am Abwicklungstag werden die Einträge in den Nebenbüchern (außerbilanziell) zurückgebucht.
(4) Der Kassakurs von Termingeschäften wird in der Währungsposition nach dem Abschlusstag berücksichtigt.
(5) Die Terminpositionen werden zusammen mit der Kassaposition der gleichen Währung bewertet, wobei Differenzen, die innerhalb einer Währung bestehen, ausgeglichen werden. Ergibt sich ein Nettoverlust, wird dieser in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, wenn er die im Ausgleichsposten aus Neubewertung gebuchten Neubewertungsgewinne übersteigt. Ein verbleibender Nettogewinn wird dem Ausgleichsposten aus Neubewertung gutgeschrieben.
Artikel 20
Devisenswaps
(1) Termin-/Kassakäufe und -verkäufe werden am jeweiligen Abwicklungstag auf den Hauptbuchkonten (bilanzwirksam) erfasst.
(2) Termin-/Kassakäufe und -verkäufe werden vom Abschluss- bis zum Abwicklungstag zum Kassakurs der Transaktionen in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst.
(3) Verkäufe werden zum Kassakurs der Transaktion erfasst. Währungsgewinne oder -verluste entstehen deshalb nicht.
(4) Der Unterschied zwischen dem Kassa- und Terminpreis wird sowohl für Käufe als auch für Verkäufe als Zinsforderung oder -verbindlichkeit zeitanteilig abgegrenzt.
(5) Am Abwicklungstag werden die Einträge in den Nebenbüchern (außerbilanziell) zurückgebucht.
(6) Die Währungsposition ändert sich nur infolge von Rechnungsabgrenzungsposten, die auf eine Fremdwährung lauten.
(7) Die Terminposition wird in Verbindung mit der zusammenhängenden Kassaposition bewertet.
Artikel 21
Finanztermingeschäfte
(1) Finanztermingeschäfte werden am Abschlusstag in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst.
(2) Der als Einschuss (Initial Margin) hinterlegte Betrag wird gesondert auf der Aktivseite der Bilanz erfasst, wenn die Hinterlegung in bar erfolgt. Wird die Hinterlegung in Form von Wertpapieren vorgenommen, verbleibt der Einschuss unverändert in der Bilanz.
(3) Die täglichen Veränderungen von Nachschussleistungen (Variation Margins) werden in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen und wirken sich auf die Währungsposition aus. Dies gilt auch für den Tag, an dem die Position geschlossen wird, unabhängig davon, ob eine Lieferung stattfindet oder nicht. Bei einer Lieferung erfolgt die Buchung des Kaufs oder Verkaufs zum Marktpreis.
(4) Gebühren werden in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen.
Artikel 22
Zinsswaps
(1) Zinsswaps werden am Abschlusstag in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst.
(2) Die laufenden Zinszahlungen — empfangene wie geleistete — werden zeitanteilig abgegrenzt. Zahlungen können auf Nettobasis pro Zinsswap verrechnet werden, jedoch werden aufgelaufene Zinsaufwendungen und -erträge auf Bruttobasis gemeldet.
(3) Gebühren werden in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen.
(4) Zinsswaps, für die kein Clearing über eine zentrale Gegenpartei erfolgt, werden einzeln neu bewertet, und die Zinsswaps werden, sofern erforderlich, mit dem Kassakurs in Euro umgerechnet. Es wird empfohlen, dass nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung am Jahresende ausgewiesene Verluste in den Folgejahren abgeschrieben werden, dass im Falle von Forward-Zinsswaps die Abschreibung am Tag der Wertstellung der Transaktion beginnt und dass die Abschreibung linear erfolgt. Nicht realisierte Gewinne werden dem Ausgleichsposten aus Neubewertung gutgeschrieben.
(5) Bezüglich Zinsswaps, für die ein Clearing über eine zentrale Gegenpartei erfolgt, gilt:
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a) |
Der als Einschuss (Initial Margin) hinterlegte Betrag wird gesondert auf der Aktivseite der Bilanz erfasst, wenn die Hinterlegung in bar erfolgt. Wird die Hinterlegung in Form von Wertpapieren vorgenommen, verbleibt der Einschuss unverändert in der Bilanz. |
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b) |
Die täglichen Veränderungen von Nachschussleistungen (Variation Margins) werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst und wirken sich auf die Währungsposition aus. |
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c) |
Die aufgelaufenen Zinsanteile werden vom realisierten Ergebnis getrennt und auf Bruttobasis in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen. |
Artikel 23
Forward Rate Agreements
(1) Forward Rate Agreements werden am Abschlusstag in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst.
(2) Die Ausgleichszahlung, die am Abwicklungstag von der einen Partei an die andere zu leisten ist, wird zu diesem Tag in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Für die Zahlungen wird keine Periodenabgrenzung vorgenommen.
(3) Bei Forward Rate Agreements in Fremdwährung wirken sich die Ausgleichszahlungen auf die Währungsposition aus. Die Ausgleichszahlungen werden am Abwicklungstag zum Kassakurs in Euro umgerechnet.
(4) Jedes Forward Rate Agreement wird einzeln neu bewertet, und das Forward Rate Agreement wird, sofern erforderlich, mit dem Kassakurs in Euro umgerechnet. Nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung am Jahresende ausgewiesene Verluste werden in den Folgejahren bis zur Glattstellung oder Fälligkeit des Instruments nicht mit nicht realisierten Gewinnen verrechnet. Nicht realisierte Gewinne werden dem Ausgleichsposten aus Neubewertung gutgeschrieben.
(5) Gebühren werden in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen.
Artikel 24
Wertpapiertermingeschäfte
Wertpapiertermingeschäfte werden nach einer der beiden folgenden Methoden verbucht:
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1. |
Methode A:
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2. |
Methode B:
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Artikel 25
Optionen
(1) Optionen werden vom Abschlusstag bis zum Ausübungs- oder Verfalltag zum Basispreis des zugrunde liegenden Instruments in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst.
(2) Prämien in Fremdwährungsbeträgen werden mit dem Wechselkurs des Abschluss- oder des Abwicklungstags in Euro umgerechnet. Die gezahlte Prämie wird einzeln als Aktivposition erfasst, während die empfangene Prämie als gesonderte Passivposition erfasst wird.
(3) Falls die Option ausgeübt wird, wird das zugrunde liegende Instrument zum Basispreis zuzüglich oder abzüglich des ursprünglichen Wertes der Prämie in der Bilanz erfasst. Der ursprüngliche Betrag der Optionsprämie wird auf Basis der in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen nicht realisierten Verluste am Jahresende angepasst.
(4) Falls die Option nicht ausgeübt wurde, wird der auf Basis der nicht realisierten Gewinne des Vorjahres angepasste Betrag der Optionsprämie in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen und zum am Verfalltag verfügbaren Wechselkurs umgerechnet.
(5) Die Währungsposition wird von den täglichen Nachschussleistungen (Variation Margins) für Futures-Style-Optionen, von jeder Abschreibung der Optionsprämie am Jahresende, von dem zugrunde liegenden Abschluss am Ausübungstag, oder — am Verfalltag — von der Optionsprämie beeinflusst. Die täglichen Veränderungen von Nachschussleistungen (Variation Margins) werden in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen.
(6) Mit Ausnahme von in Wertpapieren eingebetteten Optionen wird jeder Optionskontrakt einzeln neu bewertet. Nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Verluste werden in den Folgeperioden nicht gegen nicht realisierte Gewinne zurückgebucht. Nicht realisierte Gewinne werden dem Ausgleichsposten aus Neubewertung gutgeschrieben. Nicht realisierte Verluste aus einer Option werden nicht mit nicht realisierten Gewinnen aus anderen Optionen verrechnet.
(7) Bei der Anwendung des Absatzes 6 entsprechen die Marktwerte den quotierten Preisen, sofern diese Preise von einer Börse, einem Händler oder einem Broker oder ähnlichen Stellen verfügbar sind. Falls quotierte Preise nicht verfügbar sind, wird der Marktwert durch eine Bewertungsmethode bestimmt. Diese Bewertungsmethode wird im Laufe der Zeit einheitlich verwendet, und es muss möglich sein, darzulegen, dass sie zuverlässige Schätzungen der Preise liefert, die bei tatsächlichen Marktgeschäften zu erlangen wären.
(8) Gebühren werden in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen.
KAPITEL V
BERICHTSPFLICHTEN
Artikel 26
Ausweisformate
(1) Im Rahmen des Berichtswesens des Eurosystems melden die NZBen Daten an die EZB gemäß dieser Leitlinie.
(2) Die Ausweisformate des Eurosystems umfassen alle in Anhang IV festgelegten Positionen. Was unter den Bilanzpositionen der verschiedenen Finanzausweise im Einzelnen ausgewiesen wird, ist ebenfalls in Anhang IV aufgeführt.
(3) Die Formate für die einzelnen veröffentlichten Finanzausweise entsprechen den folgenden Anhängen:
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a) |
Anhang V: der konsolidierte Wochenausweis des Eurosystems in der Form, wie er nach dem Quartalsende veröffentlicht wird; |
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b) |
Anhang VI: der konsolidierte Wochenausweis des Eurosystems in der Form, wie er während des Quartals veröffentlicht wird; |
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c) |
Anhang VII: die konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems. |
KAPITEL VI
VERÖFFENTLICHTE JAHRESBILANZ UND GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG
Artikel 27
Veröffentlichte Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
Den NZBen wird empfohlen, ihre veröffentlichte Jahresbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung den Anhängen VIII und IX anzupassen.
KAPITEL VII
KONSOLIDIERUNGSVORSCHRIFTEN
Artikel 28
Allgemeine Konsolidierungsvorschriften
(1) Die konsolidierten Bilanzen des Eurosystems umfassen sämtliche Positionen der Bilanzen der EZB und der NZBen.
(2) Der Konsolidierungsprozess muss so gestaltet sein, dass die Finanzausweise in sich konsistent sind. Alle Finanzausweise des Eurosystems sind auf ähnlicher Basis und nach denselben Konsolidierungsgrundsätzen und -verfahren zu erstellen.
(3) Die konsolidierten Bilanzen des Eurosystems werden von der EZB erstellt. Diese Bilanzen tragen der Notwendigkeit einheitlicher Rechnungslegungsgrundsätze und -techniken, übereinstimmender Ausweiszeiträume im Eurosystem sowie der Bereinigung der konsolidierten Bilanzen um Intra-Eurosystem-Transaktionen und -Positionen sowie Veränderungen in der Zusammensetzung des Eurosystems Rechnung.
(4) Für Konsolidierungszwecke werden alle Beträge der einzelnen Bilanzpositionen — mit Ausnahme von Intra-Eurosystem-Salden der NZBen und der EZB — aggregiert.
(5) Im Rahmen der Konsolidierung werden die Salden der NZBen und der EZB gegenüber Dritten brutto ausgewiesen.
(6) Intra-Eurosystem-Salden werden in den Bilanzen der EZB und denen der NZBen gemäß Anhang IV ausgewiesen.
KAPITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 29
Weiterentwicklung, Anwendung und Auslegung der Vorschriften
(1) Der Ausschuss für Rechnungswesen und monetäre Einkünfte des ESZB berichtet — über das Direktorium — dem EZB-Rat über die Weiterentwicklung, Umsetzung und Anwendung der Vorschriften über die Rechnungslegung und das Berichtswesen des ESZB.
(2) Bei der Auslegung dieser Leitlinie werden die vorbereitenden Arbeiten, die durch Unionsrecht vereinheitlichten Rechnungslegungsgrundsätze und die allgemein anerkannten Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (und Bilanzierung) berücksichtigt.
Artikel 30
Übergangsvorschriften
(1) Die NZBen führen gemäß den Anforderungen des Artikels 9 eine Bewertung der finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu dem Tag durch, an dem sie Mitglieder des Eurosystems werden. Nicht realisierte Gewinne, die vor oder an diesem Tag entstanden sind, werden von etwaigen nicht realisierten Neubewertungsgewinnen, die später entstehen, getrennt und verbleiben bei den NZBen. Die von den NZBen in der Eröffnungsbilanz zu Beginn der Teilnahme am Eurosystem angewendeten Marktpreise und -kurse werden als Durchschnittskosten der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten dieser NZBen angesehen.
(2) Es wird empfohlen, nicht realisierte Gewinne, die vor oder zu Beginn der Mitgliedschaft einer NZB im Eurosystem entstanden sind, zum Zeitpunkt der Umstellung nicht als ausschüttungsfähig anzusehen; diese sollten ausschließlich im Zuge von Transaktionen nach dem Eintritt in das Eurosystem als realisierbar oder ausschüttbar behandelt werden.
(3) Fremdwährungs-, Gold- und Kursgewinne und -verluste aus der Übertragung von Vermögenswerten der NZBen an die EZB werden als realisiert angesehen.
(4) Die nach Artikel 30 der ESZB-Satzung zu treffenden Beschlüsse bleiben von den Bestimmungen dieses Artikels unberührt.
Artikel 31
Aufhebung
(1) Die Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) ist ab dem 31. Dezember 2024 aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Leitlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Leitlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XI zu lesen.
Artikel 32
Wirksamwerden und Umsetzung
(1) Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
(2) Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, haben diese Leitlinie ab dem 31. Dezember 2024 zu erfüllen.
Artikel 33
Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 14. November 2024.
Für den EZB-Rat
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) Leitlinie (EU) 2016/2249 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2016 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2016/34) (ABl. L 347 vom 20.12.2016, S. 37).
(2) Beschluss EZB/2010/29 der Europäischen Zentralbank vom 13. Dezember 2010 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 26).
(3) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
ANHANG I
Finanzausweise für das Eurosystem
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Art des Finanzausweises |
Intern/veröffentlicht |
Rechtsgrundlage |
Zweck des Finanzausweises |
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Intern |
Keine |
Hauptsächlich für Zwecke des Liquiditätsmanagements zur Umsetzung von Artikel 12.1 der ESZB-Satzung. Teile des Tagesausweises bilden die Berechnungsgrundlage für die monetären Einkünfte. |
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Intern |
Keine |
Grundlage für die Vorlage des konsolidierten Wochenausweises des Eurosystems |
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Veröffentlicht |
Artikel 15.2 der ESZB-Satzung |
Konsolidierter Finanzausweis für monetäre und wirtschaftliche Analysen. Der konsolidierte Wochenausweis des Eurosystems wird vom Tagesausweis des Berichtstags abgeleitet. |
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Veröffentlicht |
Keine |
Stärkung der Rechenschaftspflicht und Transparenz des Eurosystems durch Ermöglichung eines einfachen Zugangs zu Informationen über die Aktiva und Passiva einzelner Zentralbanken des Eurosystems. Einheitliche Bereitstellung von Informationen zur dezentralen Durchführung der einheitlichen Geldpolitik der EZB sowie zu den Finanzgeschäften der Zentralbanken des Eurosystems außerhalb der Geldpolitik. |
||
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Veröffentlicht und intern (1) |
Statistikverordnungen über die Berichtspflichten von MFI |
Statistische Analyse |
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Veröffentlicht |
Artikel 26.3 der ESZB-Satzung |
Konsolidierte Bilanz für Analyse- und Geschäftsführungszwecke |
(1) Die Daten aus dem Monatsausweis fließen in die veröffentlichten aggregierten Statistiken ein, die von monetären Finanzinstituten (MFI) der Union zu melden sind. Als MFI müssen die Zentralbanken detailliertere Quartalsinformationen liefern, als im Monatsausweis enthalten sind.
ANHANG II
Glossar
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Abschlusstag (auch bekannt als Transaktionsdatum) (trade date): der Tag, an dem eine Transaktion getätigt wird. |
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Abschreibung, Amortisierung (amortisation): Aufteilung von Agio-/Disagiobeträgen auf die Restlaufzeit (bzw. Aufteilung der Wertminderung von Vermögenswerten auf ihre Nutzungsdauer) durch zeitanteilige Abgrenzung der Beträge in der Bilanz. |
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— |
Absicherung (hedging): Das Verfahren der Verrechnung von Risiken aus finanziellen oder anderen Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten miteinander, um die Gesamtfolgen negativer Entwicklungen von Preisen, Zinsen oder Wechselkursen zu reduzieren. |
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— |
Abwicklung (settlement): Erfüllung von Verpflichtungen mittels Übertragung von Geld oder Vermögenswerten zwischen zwei oder mehr Parteien. Im Rahmen von Transaktionen innerhalb des Eurosystems ist mit Abwicklung der Ausgleich der Salden gemeint, die sich aus Transaktionen innerhalb des Eurosystems ergeben, wobei die Übertragung von Vermögenswerten erforderlich ist. |
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— |
Abwicklungstag (settlement date): Zeitpunkt, zu dem die endgültige und unwiderrufliche Übertragung eines Vermögensgegenstandes beim jeweiligen Abwicklungsinstitut gebucht wird. Dies kann unmittelbar (in Echtzeit), taggleich (Tagesschluss) oder zu einem vereinbarten späteren Zeitpunkt nach dem Eingehen der Verpflichtung erfolgen. |
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— |
Agio, Aufschlag (premium): Differenz zwischen dem Pariwert eines Wertpapiers und seinem Preis, sofern dieser über dem Pariwert liegt. |
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— |
Allgemein anerkannte Grundsätze ordnungsgemäßer Buchhaltung und Bilanzierung (GoB) (Generally Accepted Acounting Principles (GAAP): gemeinsame Rechnungslegungsgrundsätze, -standards und -verfahren, die Unternehmen bei der Erstellung ihrer Finanzausweise verwenden. GoB sind eine Kombination aus (von Politikgremien definierten) Normen oder allgemein anerkannten Methoden für die Erfassung und den Ausweis von Rechnungslegungsinformationen. |
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— |
Aneignung (appropriation): die Übernahme des Eigentums an Wertpapieren, Krediten oder Vermögenswerten, die von einer Zentralbank als Sicherheit empfangen worden sind, als Mittel zur Durchsetzung der ursprünglichen Forderung. |
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— |
Ausgleichsposten aus Neubewertung (revaluation accounts): Konten, in denen der Unterschiedsbetrag zwischen den angepassten Anschaffungskosten und dem Marktwert am Bewertungsstichtag erfasst wird, falls der Marktwert gegenüber den Anschaffungskosten der Aktiva gestiegen bzw. gegenüber den Anschaffungskosten der Passiva gesunken ist. Es werden sowohl die Unterschiedsbeträge aufgrund von Marktpreisnotierungen erfasst als auch diejenigen aufgrund von Wechselkursnotierungen. |
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Ausübungspreis (strike price): der bestimmte Preis eines Optionskontrakts, zu dem die Option ausgeübt werden kann. |
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— |
Befristete Transaktion (reverse transaction): Geschäft, bei dem eine berichtende Institution Vermögenswerte im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung in Pension nimmt (Reverse-Repo-Geschäft) bzw. in Pension gibt (Repo-Geschäft) oder Kredite gegen Verpfändung von Sicherheiten gewährt. |
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— |
Bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere (held-to-maturity securities): Wertpapiere mit festen oder bestimmbaren Zahlungen und fester Laufzeit, bei denen die berichtende Institution beabsichtigt, diese bis zum Ende der Laufzeit zu halten. |
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Buchungsansatz auf Grundlage des Zahlungszeitpunkts/Abwicklungstags (cash/settlement approach): Ein Buchungsverfahren, bei dem Buchungsvorgänge zum Abwicklungstag verbucht werden. |
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Devisenbestände: Nettoguthaben in einer Fremdwährung. Im Sinne dieser Definition gelten Sonderziehungsrechte (SZR) als eigene Währung. Transaktionen, die zu einer Veränderung der Nettoguthaben in SZR führen, sind entweder auf SZR lautende Transaktionen oder Fremdwährungsgeschäfte, bei welchen die Zusammensetzung des SZR-Korbes (gemäß der jeweiligen Definition und Gewichtung des Korbes) repliziert wird. |
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— |
Devisenswap (foreign exchange swap): Kassakauf bzw. -verkauf in einer bestimmten Währung unter gleichzeitiger Vereinbarung eines Terminverkaufs bzw. -kaufs in gleicher Höhe. |
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— |
Devisentermingeschäft (foreign exchange forward): ein Vertrag, bei dem an einem bestimmten Tag der Kassakauf bzw. -verkauf einer Fremdwährung gegen eine andere Währung, meistens die Landeswährung, vereinbart wird, wobei der Tausch an einem späteren Abwicklungstag, der mehr als zwei Arbeitstage nach dem Vertragsdatum liegt, zu einem bestimmten Kurs erfolgt. Dieser Terminkurs setzt sich aus dem um einen Aufschlag erhöhten bzw. um einen Abschlag verminderten Kassakurs zusammen. |
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— |
Disagio (discount): die Differenz zwischen dem Pariwert eines Wertpapiers und seinem Preis, sofern dieser unter dem Pariwert liegt. |
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— |
Diskontpapier (discount security): ein Vermögenswert, für den keine Kuponzinsen anfallen und bei dem die Einkünfte durch Wertzuwachs erzielt werden, weil der Vermögenswert mit Disagio von seinem Nominal- oder Pariwert begeben oder gekauft wurde. |
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— |
Durchschnittskosten (average cost): werden als gewogener Durchschnitt ermittelt, wobei sämtliche neu anfallenden Anschaffungskosten zum bestehenden Buchwert addiert werden, um die gewogenen Durchschnittskosten von Währungspositionen, Gold, Schuldtiteln oder Aktieninstrumenten laufend neu zu berechnen. |
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— |
Eigenkapitalinstrumente (equity instruments): Dividendenpapiere, d. h. Unternehmensaktien, und Wertpapiere, die eine Beteiligung an einem Investmentfonds verbriefen. |
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— |
„Extended Custodial Inventory (ECI)“-Programm: ein Programm, durch das ein Depot außerhalb des Euro-Währungsgebiets eingerichtet wird, das von einer Geschäftsbank verwaltet wird, die Euro-Banknoten im Auftrag des Eurosystems für die Bereitstellung und den Empfang von Euro-Banknoten verwahrt. |
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Fälligkeitsdatum (maturity date): jener Zeitpunkt, zu dem der Nennwert/Kapitalwert fällig wird und an den Inhaber auszuzahlen ist. |
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— |
Finanzieller Vermögenswert (financial asset): ein Vermögenswert in Form von: a) Bargeld oder b) einem verbrieften Recht, von einem anderen Unternehmen Bargeld oder andere Geldanlagen zu erwerben, oder c) einem verbrieften Recht, Finanzinstrumente mit einem anderen Unternehmen unter Umständen gewinnbringend auszutauschen, oder d) Kapitalanteilen an einem anderen Unternehmen. |
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— |
Finanzrisiken (financial risks): Markt-, Liquiditäts- und Kreditrisiken. |
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Finanzverbindlichkeit (financial liability): eine Verbindlichkeit in Form einer rechtlichen Verpflichtung, Bargeld oder ein anderes Finanzinstrument einem anderen Unternehmen zu übertragen oder Finanzinstrumente mit einem anderen Unternehmen unter Umständen verlustbringend zu tauschen. |
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— |
Forward rate agreement: eine Zinsausgleichsvereinbarung, bei der zwei Parteien einen Zinssatz vereinbaren, der auf eine fiktive, zu einem zukünftigen Termin zu platzierende Einlage zu bezahlen ist. Am Abwicklungstag muss eine Partei an die andere eine Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zwischen dem vereinbarten Zins und dem aktuellen Marktzins am Abwicklungstag leisten. |
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— |
Future (futures contract): ein börsengehandelter Terminkontrakt. Bei einem solchen Kontrakt wird am Vertragsdatum der Kauf oder Verkauf eines zugrunde liegenden Instruments zu einem zukünftigen Termin und einem bestimmten Preis vereinbart. Im Normalfall kommt die Lieferung nicht zustande, da die Position vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit glattgestellt wird. |
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— |
Future-Style Option (futures-style option): gelistete Option, bei der täglich eine Schwankungsmarge (Variation Margin) gezahlt oder empfangen wird. |
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Hauptrefinanzierungsgeschäft (MRO) (main refinancing operation): ein regelmäßiges Offenmarktgeschäft, das vom Eurosystem in Form von befristeten Transaktionen durchgeführt wird. Hauptrefinanzierungsgeschäfte werden über wöchentliche Standardtender durchgeführt und haben in der Regel eine Laufzeit von einer Woche. |
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International Financial Reporting Standards: die International Financial Reporting Standards, die International Accounting Standards und damit zusammenhängende Auslegungen, z. B. Auslegungen des Standing Interpretation Committee und des International Financial Reporting Interpretations Committee, die von der Europäischen Union übernommen wurden. |
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Internationale Wertpapierkennnummer (International Securities Identification Number (ISIN)): die von der zuständigen Stelle vergebene Nummernkombination, mit der ein Wertpapier eindeutig identifizierbar ist. |
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Kalkulatorische Rendite, Interne-Zinsfuß-Methode (internal rate of return): der Abzinsungssatz, zu dem der Buchwert eines Wertpapiers dem gegenwärtigen Barwert der zukünftigen Zahlungsströme entspricht. |
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Kapitalschlüssel (capital key): prozentuale Anteile der Beteiligung der einzelnen Nationalbanken (NZB) an der Europäischen Zentralbank. |
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Kassa-Abrechnungstag (spot settlement date): Zeitpunkt, zu dem eine Kassatransaktion in einem Finanzinstrument gemäß den vorherrschenden Marktkonventionen für dieses Finanzinstrument abgewickelt wird. |
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Kassakurs (spot rate): der Kurs, zu dem eine Transaktion am Kassa-Abrechnungstag erfüllt wird. Bei Devisentermingeschäften ist der Kassakurs der Kurs, zu dem die Terminpunkte gelten, um den Terminkurs abzuleiten. |
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Kompensationsbetrag (compensatory amount): Eine Anpassung der Berechnung der monetären Einkünfte gemäß Beschluss (EU) 2024/2939 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/33) (1). |
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Längerfristiges Refinanzierungsgeschäft (Longer Term Refinancing Operations (LTRO): regelmäßige Offenmarktgeschäfte, die vom Eurosystem in Form von befristeten Transaktionen durchgeführt werden und eine längere Laufzeit als die Hauptrefinanzierungsgeschäfte haben. |
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Lineare Abschreibung (straight-line method): die Abschreibungsrate für einen bestimmten Zeitraum bestimmt sich durch Division und zeitanteilige Verteilung der um den geschätzten Restwert reduzierten Anschaffungskosten durch die geschätzte Nutzungsdauer. |
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— |
Marktpreis (market price): jener Kurs, zu dem ein Gold-, Devisen- oder Wertpapierinstrument (in der Regel) abzüglich antizipativer oder transitorischer Zinsen entweder auf einem organisierten Markt (z. B. Börse) oder im nicht geregelten Markt (z. B. im Freiverkehr) notiert wird. |
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— |
Mittlerer Marktpreis (mid-market price): das arithmetische Mittel zwischen dem Ankaufs- und Verkaufspreis für Wertpapiere, basierend auf den Kursen für Transaktionen durchschnittlicher Größe durch amtliche Market Maker oder anerkannte amtliche Börsen; er wird für das vierteljährliche Neubewertungsverfahren herangezogen. |
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— |
Mittlere Marktkurse (mid-market rates): die Euro-Referenzkurse, die generell auf dem regelmäßigen Konzertationsverfahren zwischen Zentralbanken innerhalb und außerhalb des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) basieren, das in der Regel um 14.15 Uhr mitteleuropäischer Zeit stattfindet; sie werden für das vierteljährliche Neubewertungsverfahren herangezogen. |
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Monetäre Einkünfte (monetary income): Die Einkünfte, die den nationalen Zentralbanken aus der Erfüllung der währungspolitischen Aufgaben des ESZB zufließen. Die monetären Einkünfte können am Ende eines jeden Geschäftsjahres zwischen den NZBen zusammengefasst und verteilt werden. |
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— |
Nicht realisierte Gewinne/Verluste (unrealised gains/losses): Gewinne/Verluste, die sich aus der Neubewertung von Aktiva im Verhältnis zu ihren berichtigten Erwerbskosten ergeben. |
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— |
Notfallliquiditätshilfe (Emergency Liquidity Assistance — ELA): Unterstützung eines solventen Finanzinstituts oder einer Gruppe solventer Finanzinstitute mit vorübergehenden Liquiditätsproblemen. Die Notfallliquiditätshilfe wird von den NZBen gewährt, es sei denn, der EZB-Rat stellt gemäß Artikel 14.4 der Satzung des ESZB fest, dass die Gewährung einer Notfallliquiditätshilfe nicht mit den Zielen und Aufgaben des ESZB vereinbar ist. |
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— |
Option (option): ein Vertrag, der dem Inhaber das Recht gibt, ihn jedoch nicht verpflichtet, eine bestimmte Menge einer bestimmten Aktie, einer Ware, einer Währung, eines Index oder einer Forderung zu einem bestimmten Preis während eines bestimmten Zeitraums oder am Verfalltag zu kaufen oder zu verkaufen. |
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Preis ohne Stückzinsen (clean price): der Transaktionspreis ohne Zinsabschlag/-zuschlag, jedoch einschließlich Transaktionskosten, die Teil des Preises sind. |
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Realisierte Gewinne/Verluste (realised gains/losses): ergeben sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Verkaufskurs/-preis und dem angepassten Anschaffungskurs/-preis. |
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Reverse-Repo-Geschäft (reverse repurchase agreement/reverse repo): Geschäft, bei dem eine Vertragspartei einen Vermögenswert kauft und im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung in Pension nimmt. Das Geschäft verpflichtet den Pensionsnehmer, den angekauften Vermögenswert zu einem festgelegten Preis entweder auf Verlangen, nach Ablauf einer bestimmten Zeit oder bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses wieder zu verkaufen. Manchmal erfolgt der Abschluss des Pensionsgeschäfts über eine dritte Partei (Triparty-Repo). |
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Rückkaufsvereinbarung (Repo) (repurchase agreement/repo): eine Vereinbarung, deren wirtschaftlicher Zweck in der Ausleihung eines Geldbetrags steht und in deren Rahmen einem Käufer ein Vermögenswert, in der Regel ein festverzinsliches Wertpapier, ohne Eigentumsvorbehalt des Verkäufers verkauft wird und die den Verkäufer gleichzeitig berechtigt und verpflichtet, einen gleichartigen Vermögenswert zu einem bestimmten Preis an einem künftigen Zeitpunkt oder auf Anforderung zurückzukaufen. |
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Rücklagen (reserves): aus dem zu verteilenden Gewinn entnommene Mittel, die zur generellen Vorsorge statt zur Abdeckung spezifischer, d. h. zum Bilanzstichtag bereits bekannter, Verbindlichkeiten oder Wertminderungen von Vermögenswerten dienen. |
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— |
Rückstellungen (provisions): Beträge, mit denen bilanztechnisch Vorsorge für bereits bestehende oder absehbare Verbindlichkeiten oder nicht genau abschätzbare Risiken getroffen wird; nach Abzug dieser Beträge erhält man den Gewinn (vgl. „Rücklagen“). Rückstellungen für künftige Verbindlichkeiten und Zahlungen dürfen nicht als Ausgleichsposten aus Neubewertung von Vermögenswerten verwendet werden. |
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— |
Standardisiertes Wertpapierleihprogramm („Automated Security Lending Programme (ASLP)“): von einem Spezialinstitut, z. B. einer Bank, die Wertpapierleihgeschäfte in Form von Repo-Geschäften, kombinierten Repo-Geschäften, Reverse-Repo-Geschäften oder Wertpapierleihgeschäften zwischen den Programmteilnehmern arrangiert und bearbeitet, angebotenes Programm. Im Falle eines im eigenen Namen durchgeführten Programms ist das Spezialinstitut, das das Programm anbietet, zugleich der eigentliche Geschäftspartner, während im Falle eines im Namen eines Dritten durchgeführten Programms, das Spezialinstitut, das dieses Programm anbietet, nur als Beauftragter handelt und eigentlicher Geschäftspartner das Spezialinstitut ist, mit dem die Wertpapierleihe letztendlich durchgeführt wird. |
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— |
Synthetisches Instrument (synthetic instrument): ein Finanzinstrument, das durch Kombination von zwei oder mehreren Instrumenten künstlich mit dem Ziel geschaffen wird, den Cashflow und die Bewertungsmuster eines sonstigen Instruments zu replizieren. Dies wird gewöhnlich über einen finanziellen Mittler vorgenommen. |
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— |
TARGET: das transeuropäische automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem der neuen Generation gemäß der Leitlinie (EU) 2022/912 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/8) (2). |
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Transaktionskosten (transaction costs): Kosten, die einer bestimmten Transaktion zuzuordnen sind. |
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— |
Transaktionspreis (transaction price): der zwischen Vertragsparteien ausgehandelte Preis für eine Transaktion. |
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— |
Verbindlichkeit (liability): im Rahmen vorangegangener Transaktionen eingegangene, gegenwärtige Verpflichtungen eines Unternehmens, aus deren Abwicklung der Abfluss von Ressourcen, die mit wirtschaftlichen Vorteilen verbunden sind, aus dem Unternehmen absehbar ist. |
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— |
Vermögenswert (asset): im Rahmen vorangegangener Transaktionen von einer berichtenden Institution erworbenes Wirtschaftsgut, aus dessen Besitz künftige Erträge für die berichtende Institution absehbar sind. |
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— |
Wechselkurs (exchange rate): der Wert einer Währung zum Zweck der Umrechnung in eine andere Währung. |
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— |
Wechselkursmechanismus II (WKM II) (Exchange Rate Mechanism II): die Verfahren eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU). |
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— |
Wertminderung (impairment): Sinken des erzielbaren Betrags unter den Buchwert. |
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— |
Wertpapiertermingeschäfte (forward transactions in securities): ein börsenfreies Geschäft, bei dem am Vertragsdatum der Kauf oder Verkauf eines Wertpapiers — in der Regel ein festverzinsliches Wertpapier oder eine Schuldverschreibung — zu einem zukünftigen Termin und einem bestimmten Preis vereinbart wird. |
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Wirtschaftliche Betrachtungsweise (economic approach): Buchungsansatz, wonach Geschäftsfälle transaktionsorientiert, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem sie wirtschaftlich verursacht wurden, in den Büchern zu erfassen sind. |
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Zentrale Clearing-Gegenpartei (central clearing counterparty): eine juristische Person, die sich zwischen die Gegenparteien der an einem oder mehreren Finanzmärkten gehandelten Kontrakte schaltet und damit für jeden Verkäufer zum Käufer und für jeden Käufer zum Verkäufer wird. |
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Zinsswap (interest rate swap): Vertrag über den Austausch von Zinszahlungen mit einem Geschäftspartner in einer Währung oder im Fall von Währungstransaktionen (Cross-Currency) in zwei unterschiedlichen Währungen. |
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— |
Zweckgebundes Portfolio (earmarked portfolio): eine zweckgebundene Anlage, die auf der Aktivseite der Bilanz als Ausgleichsposten gehalten wird und sich aus Schuldverschreibungen, Aktien, Investmentfonds, Termineinlagen und Girokonten, Anteilen und/oder Beteiligungen an Tochtergesellschaften zusammensetzt. Entspricht einer identifizierbaren Position auf der Passivseite der Bilanz, unabhängig davon, ob rechtliche, gesetzliche oder sonstige Zwänge bestehen. |
(1) Beschluss (EU) 2024/2939 der Europäischen Zentralbank vom 14. November 2024 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2024/33) (ABl. L, 2024/2939, 11.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2939/oj).
(2) Leitlinie (EU) 2022/912 der Europäischen Zentralbank vom 24. Februar 2022 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation und zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2012/27 (EZB/2022/8) (ABl. L 163 vom 17.6.2022, S. 84).
ANHANG III
Überblick über die Erfassung von Transaktionen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise
(einschließlich der in Artikel 5 genannten „Standardmethode“ und der „optionalen Methode“)
1. Erfassung zum Abschlusstag
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1.1. |
Die Erfassung von Geschäften zum Abschlusstag kann entweder gemäß der „Standardmethode“ oder gemäß der „optionalen Methode“ erfolgen. |
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1.2. |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a bezieht sich auf die „Standardmethode“. |
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1.2.1. |
Geschäfte werden am Abschlusstag in Nebenbüchern (außerbilanziell) erfasst. |
Am Abwicklungstag werden die außerbilanziellen Buchungen zurückgebucht, und die Geschäfte werden in der Bilanz erfasst.
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1.2.2. |
Die Währungspositionen ändern sich am Abschlusstag. |
Folglich werden realisierte Gewinne und Verluste aus Nettoverkäufen ebenso zum Abschlusstag berechnet und gebucht. Nettokäufe von Fremdwährungen wirken sich auf die Durchschnittskosten des Währungsbestands zum Abschlusstag aus.
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1.3. |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b bezieht sich auf die „optionale Methode“. |
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1.3.1. |
Anders als bei der „Standardmethode“ wird keine tägliche Erfassung der vereinbarten Geschäfte, die zu einem späteren Zeitpunkt verrechnet werden, in Nebenbüchern (außerbilanziell) vorgenommen. Die Ermittlung von realisierten Erträgen und die Berechnung von neuen Durchschnittskosten erfolgt zum Abwicklungstag (1). |
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1.3.2. |
Bei Geschäften, die in einem Jahr abgeschlossen werden, aber erst im Folgejahr fällig werden, erfolgt die Ergebnisermittlung gemäß der „Standardmethode“. Dies bedeutet, dass sich Verkäufe auf die Gewinn- und Verlustrechnungen des Jahres auswirken, in dem das Geschäft abgeschlossen wurde, und dass Käufe Veränderungen bei den Durchschnittskosten eines Bestands in dem Jahr bewirken, in dem das Geschäft abgeschlossen wurde. |
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1.4. |
In der nachfolgenden Tabelle werden die wichtigsten Merkmale der beiden Methoden für einzelne Fremdwährungsinstrumente und für Wertpapiere dargestellt.
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2. Tägliche Erfassung von aufgelaufenen Zinsen einschließlich Agio- bzw. Disagiobeträgen
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2.1. |
Aufgelaufene Zinsen und Agio- bzw. Disagiobeträge für Finanzinstrumente in Fremdwährung werden täglich und unabhängig vom tatsächlichen Cashflow berechnet und gebucht. Dies bedeutet, dass sich die Währungsposition ändert, wenn diese aufgelaufenen Zinsen erfasst werden und nicht erst bei Eingang oder Zahlung der Zinsen. (2) |
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2.2. |
Der Zinslauf und die Abschreibung von Agio- oder Disagiobeträgen werden vom Abwicklungstag des Wertpapierkaufs bis zum Abwicklungstag des Verkaufs oder bis zum vertraglichen Fälligkeitstag berechnet und gebucht. |
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2.3. |
In der nachfolgenden Tabelle wird deutlich, wie sich die tägliche Erfassung aufgelaufener Beträge auf die Währungsposition auswirkt, z. B. Zinsverbindlichkeiten und abgeschriebene Agio-/Disagiobeträge:
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(1) Bei Devisentermingeschäften ändert sich die Währungsposition zum Kassa-Abrechnungstag, d. h. in der Regel Abschlusstag + zwei Tage.
(*1) Das Prinzip der Wesentlichkeit kann angewendet werden, sofern diese Transaktionen keine wesentlichen Auswirkungen auf die Währungsposition und/oder die Gewinn- und Verlustrechnung haben.
(2) Zwei Methoden zur Ermittlung der aufgelaufenen Beträge sind möglich: zum einen die „Kalendertag-Methode“, bei der aufgelaufene Beträge an jedem Kalendertag unabhängig davon, ob es sich um einen Wochenend-, Feier- oder Geschäftstag handelt, erfasst werden; zum anderen die „Geschäftstag-Methode“, bei der aufgelaufene Beträge nur an Geschäftstagen erfasst werden. Hinsichtlich der Wahl einer Methode bestehen keine Präferenzen. Falls der letzte Tag eines Jahres jedoch kein Geschäftstag ist, muss dieser bei beiden Methoden in die Berechnung der aufgelaufenen Beträge eingehen.
ANHANG IV
Gliederungs- und Bewertungsvorschriften für die Bilanz (1)
AKTIVA
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Inhalt der Bilanzposition |
Bewertungsprinzip |
Bewertungs-gebot bzw. -wahlrecht (3) |
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1 |
1 |
Gold und Goldforderungen |
Physisches Gold, d. h. Barren, Münzen, Platten, Klumpen auf Lager oder auf dem Transportweg zwischen Lagern. Nicht physisch vorhandenes Gold, wie beispielsweise Goldsichtkonten (nicht zugewiesene Konten), Termineinlagen und Goldforderungen aus folgenden Transaktionen: a) Upgrading- oder Downgrading-Transaktionen und b) nicht taggleich abgewickelte Goldlagerstellen- und Goldgehaltswaps |
Marktwert |
Verpflichtend |
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2 |
2 |
Forderungen in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
Forderungen in Fremdwährung gegenüber Geschäftspartnern mit Sitz außerhalb des Euro-Währungsgebiets, einschließlich nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörender Zentralbanken |
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2.1 |
2.1 |
Forderungen gegenüber dem Internationalen Währungsfonds (IWF) |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
|||||||||||||
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Verpflichtend |
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2.2 |
2.2 |
Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige ausländische Vermögenswerte |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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|
3 |
3 |
Forderungen in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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|
4 |
4 |
Forderungen in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
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||||||||||
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4.1 |
4.1 |
Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen und Kredite |
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|
Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
||||||||||||||
|
Verpflichtend |
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|
Verpflichtend |
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|
Verpflichtend |
|||||||||||||
|
4.2 |
4.2 |
Forderungen aus der Kreditfazilität im Rahmen des Wechselkursmechanismus II (WKM II) |
Kreditgewährung zu den Bedingungen des WKM II |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||||||||
|
5 |
5 |
Kreditgewährung in Euro aus geldpolitischen Geschäften an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet |
Positionen 5.1. bis 5.5: Transaktionen im Sinne der jeweiligen geldpolitischen Instrumente, die in der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (4) aufgeführt sind |
|
|
||||||||||
|
5.1 |
5.1 |
Hauptrefinanzierungsgeschäfte |
Regelmäßige befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit wöchentlicher Frequenz und einer Regellaufzeit von einer Woche |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||||||
|
5.2 |
5.2 |
Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte |
Regelmäßige befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität, in der Regel mit monatlicher Frequenz und mit einer längeren Laufzeit als die Hauptrefinanzierungsgeschäfte |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||||||
|
5.3 |
5.3 |
Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen |
Befristete Transaktionen, ausgeführt als Ad-hoc-Geschäfte zu Feinsteuerungszwecken |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||||||
|
5.4 |
5.4 |
Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen |
Befristete Transaktionen zur Anpassung der strukturellen Position des Eurosystems gegenüber dem Finanzsektor |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||||||
|
5.5 |
5.5 |
Spitzenrefinanzierungsfazilität |
Bereitstellung von Liquidität über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz gegen Beleihung refinanzierungsfähiger Vermögenswerte (ständige Fazilität) |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||||||
|
5.6 |
5.6 |
Kredite im Zusammenhang mit Margenausgleich |
Aufstockung von Krediten an Kreditinstitute, die sich aus Wertsteigerungen der Vermögenswerte ergibt, die zur Besicherung sonstiger, diesen Kreditinstituten gewährten Krediten hinterlegt werden |
Nennwert oder Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||||||
|
6 |
6 |
Sonstige Forderungen in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet |
Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte im Zusammenhang mit der Verwaltung der unter der Aktivposition 7 „Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet“ eingestellten Wertpapierportfolios, einschließlich Transaktionen, die aus der Konversion alter Währungsreserven des Euro-Währungsgebiets resultieren, und sonstiger Forderungen. Korrespondenzkonten bei Kreditinstituten außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Sonstige Forderungen und Geschäfte, die nicht im Zusammenhang mit geldpolitischen Geschäften des Eurosystems stehen, einschließlich der Notfallliquiditätshilfe, in Form besicherter Kredite. Forderungen aus geldpolitischen Geschäften einer NZB vor ihrem Betritt zum Eurosystem |
Nennwert oder Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||||||
|
7 |
7 |
Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
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||||||||||
|
7.1 |
7.1 |
Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere |
Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere (einschließlich zu geldpolitischen Zwecken erworbener Wertpapiere, die von supranationalen oder internationalen Organisationen oder multilateralen Entwicklungsbanken begeben werden, unabhängig von deren Sitz). Für Feinsteuerungsmaßnahmen erworbene Schuldverschreibungen der EZB |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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7.2 |
7.2 |
Sonstige Wertpapiere |
Wertpapiere mit Ausnahme von Wertpapieren der Aktivpositionen 7.1 „Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere“, 8 „Forderungen in Euro gegen öffentliche Haushalte“ und 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“: Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, endgültig erworbene Geldmarktpapiere. Aktien und Investmentfonds |
|
Verpflichtend |
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|
Verpflichtend |
||||||||||||||
|
Verpflichtend |
||||||||||||||
|
Verpflichtend |
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|
Verpflichtend |
||||||||||||||
|
8 |
8 |
Forderungen in Euro gegenüber öffentlichen Haushalten |
Vor Beginn der WWU begründete Forderungen gegenüber dem öffentlichen Sektor (nicht marktgängige Wertpapiere, Kredite) |
Einlagen/Kredite zum Nennwert, nicht marktgängige Wertpapiere zu Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
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|
— |
9 |
Intra-Eurosystem-Forderungen (+) |
|
|
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||||||||||
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— |
9.1 |
Beteiligung an der EZB (+) |
Nur NZB-Bilanzposition Kapitalanteil jeder NZB an der EZB gemäß dem Vertrag und der jeweilige Kapitalschlüssel und Beitrag gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung |
Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||||||||
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— |
9.2 |
Forderungen aus der Übertragung von Währungsreserven (+) |
Nur NZB-Bilanzposition Forderungen in Euro gegenüber der EZB aus der Einbringung von Währungsreserven (Anfangsquote und Nachschuss) gemäß Artikel 30 der ESZB-Satzung |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||||||||
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— |
9.3 |
Forderungen im Zusammenhang mit TARGET (+) |
Forderungen im Zusammenhang mit TARGET, netto für die EZB |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||||||||
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— |
9.4 |
Nettoforderungen im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems (+) (*1) |
Für die NZBen: Nettoforderung aufgrund der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels, d. h. einschließlich der Intra-Eurosystem-Salden im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB, des Kompensationsbetrags und des Buchungspostens zu dessen Saldierung gemäß dem Beschluss (EU) 2016/2248 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/36) (5) Für die EZB: Forderungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB gemäß dem Beschluss EZB/2010/29 |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||||||||
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— |
9.5 |
Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen (netto) (+) |
Nettoposition der folgenden Unterpositionen: |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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|
9 |
10 |
Schwebende Verrechnungen |
Saldi von Abrechnungskonten (Forderungen) einschließlich Floats im Zusammenhang mit im Einzug befindlichen Schecks |
Nennwert |
Verpflichtend |
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9 |
11 |
Sonstige Aktiva |
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|
|
||||||||||
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9 |
11.1 |
Scheidemünzen des Euro-Währungsgebiets |
Euro-Münzen, sofern eine NZB nicht gesetzliche Ausgeberin ist |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||||||||
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9 |
11.2 |
Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte |
Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, einschließlich EDV-Ausstattung, Software |
Anschaffungskosten abzüglich Abschreibung |
Empfohlen |
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Abschreibungsdauer:
Aktivierungsuntergrenze (keine Aktivierung von Anlagegütern unter 10 000 EUR exklusive Umsatzsteuer) |
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9 |
11.3 |
Sonstige finanzielle Vermögenswerte |
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Empfohlen |
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Empfohlen |
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Empfohlen |
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Empfohlen |
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|
Empfohlen |
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Empfohlen |
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Empfohlen |
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Empfohlen |
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9 |
11.4 |
Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften |
Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps (es sei denn, die täglichen Nachschussleistungen sind anzuwenden), Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Abwicklungstag |
Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs |
Verpflichtend |
||||||||||
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9 |
11.5 |
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten |
Noch nicht fällige Einnahmen, die der Berichtsperiode als Ertrag zuzurechnen sind. Vorauszahlungen und gezahlte Stückzinsen, d. h. beim Kauf eines Wertpapiers erworbener Anspruch auf aufgelaufene Zinsen |
Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs |
Verpflichtend |
||||||||||
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9 |
11.6 |
Sonstiges |
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Empfohlen |
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|
Empfohlen |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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Empfohlen |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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PASSIVA
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Inhalt der Bilanzposition |
Bewertungsprinzip |
Bewertungsgebot bzw. -wahlrecht (8) |
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1 |
1 |
Banknotenumlauf (*2) |
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|
Verpflichtend |
||||
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|
Verpflichtend |
|||||||
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2 |
2 |
Verbindlichkeiten in Euro aus geldpolitischen Geschäften gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet |
Positionen 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5: Einlagen in Euro gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) |
|
|
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2.1 |
2.1 |
Girokonten (einschließlich Mindestreserveguthaben) |
Euro-Konten von Kreditinstituten, die im Verzeichnis der Finanzinstitute aufgeführt sind und gemäß der ESZB-Satzung den Mindestreservevorschriften des Eurosystems unterliegen, mit Ausnahme von Kreditinstituten, die von der Mindestreservepflicht befreit sind. Diese Position enthält in erster Linie Konten für Mindestreserveguthaben, nicht jedoch Mittel von Kreditinstituten, die nicht frei verfügbar sind |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||
|
2.2 |
2.2 |
Einlagefazilität |
Hereinnahme von Einlagen über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz (ständige Fazilität) |
Nennwert |
Verpflichtend |
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2.3 |
2.3 |
Termineinlagen |
Hereinnahme von Einlagen zum Zweck der Liquiditätsabsorption aufgrund von Feinsteuerungsoperationen |
Nennwert |
Verpflichtend |
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|
2.4 |
2.4 |
Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen |
Geldpolitische Transaktionen zum Zweck der Liquiditätsabsorption |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
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|
2.5 |
2.5 |
Einlagen aus Margenausgleich |
Einlagen von Kreditinstituten zur Abdeckung eines Wertverlusts von Vermögenswerten, die für Kredite an diese Kreditinstitute hinterlegt werden |
Nennwert |
Verpflichtend |
||||
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3 |
3 |
Sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet |
Repo-Geschäfte mit Kreditinstituten im Rahmen der Verwaltung der unter der Aktivposition 7 „Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet“ eingestellten Wertpapier-Portfolios. Sonstige Geschäfte, die keinen Bezug zu den geldpolitischen Geschäften des Eurosystems haben. Mittel von Kreditinstituten, die nicht frei verfügbar sind, und Konten von Kreditinstituten, die von der Mindestreservepflicht befreit sind. Verbindlichkeiten/Einlagen aus geldpolitischen Geschäften einer Zentralbank vor ihrem Beitritt zum Eurosystem |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
||||
|
4 |
4 |
Begebene Schuldverschreibungen |
Nur EZB-Bilanzposition — für NZBen eine vorübergehende Bilanzposition Schuldverschreibungen gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60). Zum Zweck der Liquiditätsabsorption begebene Diskontpapiere |
Anschaffungskosten. Etwaige Disagiobeträge werden abgeschrieben |
Verpflichtend |
||||
|
5 |
5 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
|
|
|
||||
|
5.1 |
5.1 |
Öffentliche Haushalte |
Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen |
Nennwert |
Verpflichtend |
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|
5.2 |
5.2 |
Sonstige Verbindlichkeiten |
Girokonten von Mitarbeitern, Unternehmen und Kunden einschließlich Finanzinstituten, die nicht der Mindestreservepflicht unterliegen (vgl. Passivposition 2.1); Repo-Geschäfte mit Finanzinstituten mit Ausnahme von Kreditinstituten im Rahmen der Verwaltung von Wertpapieren mit Ausnahme der unter der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ eingestellten Wertpapiere; Termineinlagen, Sichteinlagen |
Nennwert |
Verpflichtend |
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6 |
6 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen, einschließlich Konten für Zahlungsverkehrszwecke und zur Reservehaltung. Repo-Geschäfte im Rahmen der Verwaltung von Wertpapieren in Euro. Guthaben von TARGET-Konten von Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
Verpflichtend |
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|
7 |
7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Girokonten. Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold |
Nennwert, umgerechnet zum Wechselkurs |
Verpflichtend |
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|
8 |
8 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
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8.1 |
8.1 |
Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten |
Girokonten. Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold |
Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs |
Verpflichtend |
||||
|
8.2 |
8.2 |
Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des Wechselkursmechanismus II (WKM II) |
Kreditaufnahmen zu den Bedingungen des WKM II |
Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs |
Verpflichtend |
||||
|
9 |
9 |
Ausgleichsposten für vom IWF zugeteilte Sonderziehungsrechte |
Auf Sonderziehungsrechte lautende Position, die den Betrag der dem jeweiligen Land/der jeweiligen NZB ursprünglich zugeteilten SZR enthält |
Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs |
Verpflichtend |
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— |
10 |
Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (+) |
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— |
10.1 |
Verbindlichkeiten aus der Übertragung von Währungsreserven (+) |
Nur EZB-Bilanzposition in Euro |
Nennwert |
Verpflichtend |
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— |
10.2 |
Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit TARGET (+) |
Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit TARGET, netto für die EZB |
Nennwert |
Verpflichtend |
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— |
10.3 |
Nettoverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems (+) (*2) |
Nur NZB-Bilanzposition Für die NZBen: Nettoverbindlichkeit aufgrund der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels, d. h. einschließlich der Intra-Eurosystem-Salden im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB, des Kompensationsbetrags und des Buchungspostens zu dessen Saldierung gemäß dem Beschluss (EU) 2016/2248 (EZB/2016/36) |
Nennwert |
Verpflichtend |
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— |
10.4 |
Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto) (+) |
Nettoposition der folgenden Unterpositionen: |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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Verpflichtend |
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10 |
11 |
Schwebende Verrechnungen |
Saldi von Abrechnungskonten (Forderungen) einschließlich Floats im Zusammenhang mit Giroüberweisungen |
Nennwert |
Verpflichtend |
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10 |
12 |
Sonstige Verbindlichkeiten |
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10 |
12.1 |
Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften |
Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps (es sei denn, die täglichen Nachschussleistungen sind anzuwenden), Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Abwicklungstag |
Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs |
Verpflichtend |
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10 |
12.2 |
Passive Rechnungsabgrenzungsposten |
Noch nicht fällige Ausgaben, die der Berichtsperiode als Aufwand zuzurechnen sind. Einnahmen in der Berichtsperiode, die zukünftigen Perioden zuzurechnen sind |
Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs |
Verpflichtend |
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10 |
12.3 |
Sonstiges |
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Empfohlen |
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Empfohlen |
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Verpflichtend |
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Empfohlen |
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10 |
13 |
Rückstellungen |
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10 |
13.1 |
Risikorückstellungen |
Rückstellungen für nicht eingetretene Risiken. Die an die EZB gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung geleisteten Beiträge der NZBen werden mit den entsprechenden, in der Aktivposition 9.1 „Beteiligung an der EZB“ ausgewiesenen Beträgen konsolidiert (+) |
Nennwert |
Empfohlen |
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10 |
13.2 |
Sonstige Rückstellungen |
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Verpflichtend |
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Empfohlen |
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11 |
14 |
Ausgleichsposten aus Neubewertung |
Ausgleichsposten aus Neubewertung im Zusammenhang mit Preisänderungen für Gold, für alle Arten von Wertpapieren in Euro oder in Fremdwährung sowie für Optionen; unterschiedliche Marktbewertungen bei Zinsderivaten; Ausgleichsposten aus Neubewertung im Zusammenhang mit Wechselkursschwankungen für alle gehaltenen Nettowährungspositionen einschließlich Devisenswaps/-termingeschäften und SZR. Die an die EZB gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung geleisteten Beiträge der NZBen werden mit den entsprechenden, in der Aktivposition 9.1 „Beteiligung an der EZB“ ausgewiesenen Beträgen konsolidiert (+) |
Neubewertungsdifferenz zwischen den Durchschnittskosten und dem Marktwert, bei Fremdwährungspositionen umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs |
Verpflichtend |
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12 |
15 |
Kapital und Rücklagen |
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12 |
15.1 |
Kapital |
Eingezahltes Kapital — das Eigenkapital der EZB wird mit den Kapitalanteilen der NZBen konsolidiert |
Nennwert |
Verpflichtend |
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12 |
15.2 |
Rücklagen |
Gesetzliche Rücklagen und sonstige Rücklagen. Einbehaltene Gewinne. Nur relevant für Wochenausweis und konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems. Kumulierte Verlustvorträge. Die an die EZB gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung geleisteten Beiträge der NZBen werden mit den entsprechenden, in der Aktivposition 9.1 „Beteiligung an der EZB“ ausgewiesenen Beträgen konsolidiert (+) |
Nennwert |
Verpflichtend |
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— |
16 |
Kumulierte Verlustvorträge |
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Nennwert |
Verpflichtend |
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— |
17 |
Bilanzgewinn (-verlust) |
|
Nennwert |
Verpflichtend |
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(*1) Zu harmonisierende Positionen.
(1) Im Hinblick auf die Bekanntgabe der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten, der Verzinsung von Netto-Intra-Eurosystem-Forderungen und -Verbindlichkeiten, die sich aus der Verteilung von Euro-Banknoten im Eurosystem ergeben, und der monetären Einkünfte sollte eine Harmonisierung in den veröffentlichten Jahresabschlüssen der NZBen erfolgen. Die zu harmonisierenden Positionen sind in den Anhängen IV, VIII und IX durch ein Sternchen gekennzeichnet.
(2) Die Nummern in der ersten Spalte beziehen sich auf die in den Anhängen V, VI und VII genannten Ausweisformate (Wochenausweis und konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems). Die Nummern in der zweiten Spalte beziehen sich auf das in Anhang VIII genannte Ausweisformat (Jahresbilanz einer Zentralbank). Die mit einem „(+)“ gekennzeichneten Positionen werden im Wochenausweis des Eurosystems konsolidiert.
(3) Die in diesem Anhang angeführten Gliederungs- und Bewertungsvorschriften gelten als verbindlich sowohl für Ausweise der EZB als auch für sämtliche für die Zwecke des Eurosystems von den NZBen in ihren Ausweisen aufgeführten Aktiva und Passiva, sofern diese Aktiva und Passiva für die Geschäfte des Eurosystems wesentlich sind.
(4) Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) ( ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).
(5) Beschluss (EU) 2016/2248 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2016 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2016/36) (ABl. L 347 vom 20.12.2016, S. 26).
(6) Mit Ausnahme der Aktivposition 7.1 beruht die Zuordnung der Guthaben zu den Bilanzpositionen, die sich auf Gebietsansässigkeit und/oder Wirtschaftszweig beziehen, auf der Klassifikation für statistische Zwecke.
(*2) Zu harmonisierende Positionen.
(7) Die Nummern in der ersten Spalte beziehen sich auf die in den Anhängen V, VI und VII genannten Ausweisformate (Wochenausweis und konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems). Die Nummern in der zweiten Spalte beziehen sich auf das in Anhang VIII genannte Ausweisformat (Jahresbilanz einer Zentralbank). Die mit einem „(+)“ gekennzeichneten Positionen werden im Wochenausweis des Eurosystems konsolidiert.
(8) Die in diesem Anhang angeführten Gliederungs- und Bewertungsvorschriften gelten als verbindlich sowohl für Ausweise der EZB als auch für sämtliche für die Zwecke des Eurosystems von den NZBen in ihren Ausweisen aufgeführten Aktiva und Passiva, sofern diese Aktiva und Passiva für die Geschäfte des Eurosystems wesentlich sind.
(9) Die Zuordnung der Guthaben zu den Bilanzpositionen, die sich auf Gebietsansässigkeit und/oder Wirtschaftszweig beziehen, beruht auf der Klassifikation für statistische Zwecke.
ANHANG V
Konsolidierter Wochenausweis des Eurosystems: Ausweisformat zur Veröffentlichung nach Quartalsende
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(in Mio. EUR) |
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Aktiva (1) |
Stand zum …. |
Veränderungen zur Vorwoche aufgrund von |
Passiva |
Stand zum …. |
Veränderungen zur Vorwoche aufgrund von |
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Transaktionen |
Berichtigungen zum Quartalsende |
Transaktionen |
Berichtigungen zum Quartalsende |
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Aktiva insgesamt |
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Passiva insgesamt |
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Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen. |
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(1) Die Tabelle der Aktiva kann auch über der Tabelle der Passiva veröffentlicht werden.
ANHANG VI
Konsolidierter Wochenausweis des Eurosystems: Ausweisformat zur Veröffentlichung während des Quartals
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(in Mio. EUR) |
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Aktiva (1) |
Stand zum ... |
Veränderungen zur Vorwoche aufgrund von Transaktionen |
Passiva |
Stand zum …. |
Veränderungen zur Vorwoche aufgrund von Transaktionen |
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Aktiva insgesamt |
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Passiva insgesamt |
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Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen. |
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(1) Die Tabelle der Aktiva kann auch über der Tabelle der Passiva veröffentlicht werden.
ANHANG VII
Konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems
|
(in Mio. EUR) |
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Aktiva (1) |
Berichtsjahr |
Vorjahr |
Passiva |
Berichtsjahr |
Vorjahr |
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Aktiva insgesamt |
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Passiva insgesamt |
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Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen. |
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(1) Die Tabelle der Aktiva kann auch über der Tabelle der Passiva veröffentlicht werden.
ANHANG VIII
Jahresbilanz für eine Zentralbank (1)
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(in Mio. EUR) |
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Aktiva (3) |
Berichtsjahr |
Vorjahr |
Passiva |
Berichtsjahr |
Vorjahr |
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Aktiva insgesamt |
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Passiva insgesamt |
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Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen. |
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(*1) Zu harmonisierende Positionen
(1) Im Hinblick auf die Bekanntgabe der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten, der Verzinsung von Netto-Intra-Eurosystem-Forderungen und -Verbindlichkeiten, die sich aus der Verteilung von Euro-Banknoten im Eurosystem ergeben, und der monetären Einkünfte sollte eine Harmonisierung in den veröffentlichten Jahresabschlüssen der NZBen erfolgen. Die zu harmonisierenden Positionen sind in den Anhängen IV, VIII und IX durch ein Sternchen gekennzeichnet.
(2) Zentralbanken können auch exakte Euro-Beträge oder anders gerundete Beträge veröffentlichen.
(3) Die Tabelle der Aktiva kann auch über der Tabelle der Passiva veröffentlicht werden.
ANHANG IX
Veröffentlichte Gewinn- und Verlustrechnung für eine Zentralbank (1) (2)
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(in Mio. EUR) |
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Gewinn- und Verlustrechnung für das am 31. Dezember …endende Geschäftsjahr |
Berichts-jahr |
Vor-jahr |
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Überschuss/(Fehlbetrag) vor Auflösung von/(Zuführung zu) Risikorückstellungen und sonstige Aufwendungen |
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Jahresüberschuss (-fehlbetrag) |
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(*1) Zu harmonisierende Positionen. Siehe Erwägungsgrund 4 dieser Leitlinie.
(1) Das Ausweisformat der Gewinn- und Verlustrechnung der EZB weist geringfügige Änderungen auf. Vgl. Anhang III des Beschlusses (EU) 2024/2938 der Europäischen Zentralbank vom 14. November 2024 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/32) (ABl. L, 2024/2938, 11.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2938/oj).
(2) Im Hinblick auf die Bekanntgabe der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten, der Verzinsung von Netto-Intra-Eurosystem-Forderungen und -Verbindlichkeiten, die sich aus der Verteilung von Euro-Banknoten im Eurosystem ergeben, und der monetären Einkünfte sollte eine Harmonisierung in den veröffentlichten Jahresabschlüssen der NZBen erfolgen. Die zu harmonisierenden Positionen sind in den Anhängen IV, VIII und IX durch ein Sternchen gekennzeichnet.
(3) Zentralbanken können auch exakte Euro-Beträge oder anders gerundete Beträge veröffentlichen.
(4) Einschließlich Rückstellungen für Verwaltungsaufwendungen
(5) Im Falle der Auslagerung der Banknotenherstellung an externe Firmen werden in dieser Position die Kosten für die im Auftrag der Zentralbanken erbrachten Banknotenherstellungsdienstleistungen erfasst. Es wird empfohlen, die im Zusammenhang mit der Ausgabe von nationalen Banknoten sowie Euro-Banknoten verursachten Kosten in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen, wenn sie in Rechnung gestellt werden oder anderweitig anfallen.
(6) Dies schließt nur Auflösungen von/(Zuführungen zu) Rückstellungen für Risiken ein, die noch nicht eingetreten sind; daher sind Auflösungen von/(Zuführungen zu) Rückstellungen aufgrund der Wertminderung geldpolitischer Geschäfte und andere Rückstellungen nicht in dieser Position enthalten.
ANHANG X
Aufgehobene Leitlinie und Liste chronologischer Änderungen
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Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) |
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Leitlinie (EU) 2019/2217 (EZB/2019/34) |
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Leitlinie (EU) 2021/2041 (EZB/2021/51) |
ANHANG XI
Entsprechungstabelle
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Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) |
Vorliegende Leitlinie |
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ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2024/2941/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)