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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32024L1986

Delegierte Richtlinie (EU) 2024/1986 der Kommission vom 6. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/997 des Rates im Hinblick auf den maschinenlesbaren Bereich des EU-Rückkehrausweises

C/2024/2857

ABl. L, 2024/1986, 16.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_del/2024/1986/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_del/2024/1986/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1986

16.7.2024

DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2024/1986 DER KOMMISSION

vom 6. Mai 2024

zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/997 des Rates im Hinblick auf den maschinenlesbaren Bereich des EU-Rückkehrausweises

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/997 des Rates vom 18. Juni 2019 zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie (EU) 2019/997 werden Vorschriften für die Bedingungen und das Verfahren für die Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises für nicht vertretene Bürger in Drittländern sowie ein einheitliches Format für diesen Ausweis festgelegt.

(2)

Nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2019/997 müssen die EU-Rückkehrausweise aus einem einheitlichen EU-Rückkehrausweisformular und einer einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke bestehen. Das Formular und die Marke müssen den Spezifikationen entsprechen, die in den Anhängen I und II der genannten Richtlinie und den zusätzlichen technischen Spezifikationen gemäß Artikel 9 der genannten Richtlinie festgelegt sind. Auf der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke sind die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2019/997 genannten Eintragungsfelder und der maschinenlesbare Bereich entsprechend den in Teil 3 des Dokuments 9303 der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) festgelegten Standards auszufüllen.

(3)

Nach Anhang II Nummer 10 der Richtlinie (EU) 2019/997 muss die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke die maßgeblichen maschinenlesbaren Informationen gemäß dem ICAO-Dokument 9303 enthalten, die die Kontrollen an den Außengrenzen erleichtern. Die Großbuchstaben „AE“ sind als die ersten beiden Zeichen des maschinenlesbaren Bereichs zu verwenden, um das Dokument als EU-Rückkehrausweis auszuweisen.

(4)

Zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie (EU) 2019/997 enthielten die ICAO-Richtlinien keine spezifischen Vorschriften für die ersten beiden Zeichen, die im maschinenlesbaren Bereich von Rückkehrausweisen zu verwenden sind.

(5)

In seiner Sitzung vom 26. Februar bis 1. März 2024 billigte das „Facilitation Panel“ der ICAO die Verwendung der Großbuchstaben „PU“ in aus einem Blatt bestehenden Rückkehrausweisen.

(6)

Um sicherzustellen, dass die EU-Rückkehrausweise fortlaufend mit dem technischen Fortschritt bei den internationalen Standards für solche Dokumente Schritt halten, ist es erforderlich, in Anhang II der Richtlinie (EU) 2019/997 den Verweis auf die Großbuchstaben „AE“ als die ersten beiden Zeichen des maschinenlesbaren Bereichs durch die Großbuchstaben „PU“ zu ersetzen.

(7)

Die Richtlinie (EU) 2019/997 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Um sicherzustellen, dass die Richtlinie (EU) 2019/997 ab dem Zeitpunkt des Beginns ihrer Anwendung, der durch Bezugnahme auf den Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2452 der Kommission (2) festgelegt wird, vollständig dem technischen Fortschritt entspricht, sollte der in der vorliegenden Richtlinie festgelegte technische Standard ab dem Tag gelten, an dem die Richtlinie (EU) 2019/997 Anwendung findet —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II der Richtlinie (EU) 2019/997 erhält Nummer 10 folgende Fassung:

„10.

Die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke enthält die maßgeblichen maschinenlesbaren Informationen gemäß dem ICAO-Dokument 9303, die die Kontrollen an den Außengrenzen erleichtern. Die Großbuchstaben ‚PU‘ sind als die ersten beiden Zeichen des maschinenlesbaren Bereichs zu verwenden, um das Dokument als EU-Rückkehrausweis auszuweisen. Der maschinenlesbare Bereich enthält einen sichtbaren Hintergrunddruck mit den Worten ‚Europäische Union‘ in allen Amtssprachen der Union. Dieser Text darf die technischen Merkmale des maschinenlesbaren Bereichs oder dessen Auslesbarkeit nicht beeinflussen.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 9. Dezember 2024 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 9. Dezember 2025 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Mai 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 163 vom 20.6.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/997/oj.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2452 der Kommission vom 8. Dezember 2022 zur Festlegung zusätzlicher technischer Spezifikationen für den EU-Rückkehrausweis gemäß der Richtlinie (EU) 2019/997 des Rates (ABl. L 320 vom 14.12.2022, S. 47, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/2452/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_del/2024/1986/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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