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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32025L2459

Richtlinie (EU) 2025/2459 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2025 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG hinsichtlich der Verlängerung des Zeitraums, in dem emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge in den Genuss von erheblich ermäßigten Infrastruktur- oder Benutzungsgebührensätzen oder einer Befreiung von diesen Gebühren kommen können (Text von Bedeutung für den EWR)

PE/37/2025/REV/1

ABl. L, 2025/2459, 4.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/2459/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/2459/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2459

4.12.2025

RICHTLINIE (EU) 2025/2459 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. November 2025

zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG hinsichtlich der Verlängerung des Zeitraums, in dem emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge in den Genuss von erheblich ermäßigten Infrastruktur- oder Benutzungsgebührensätzen oder einer Befreiung von diesen Gebühren kommen können

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Zulassungszahlen neuer emissionsfreier schwerer Nutzfahrzeuge in der Union sind zwar in jüngster Zeit gestiegen, aber nach wie vor zu niedrig, um die in der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2020 mit dem Titel „Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen“ für den Verkehrssektor festgelegten CO2-Emissionsreduktionsziele zu erreichen. Zu den Haupthindernissen für einen vermehrten Einsatz emissionsfreier schwerer Nutzfahrzeuge zählen die hohen Anschaffungskosten eines solchen Fahrzeugs. Um für einen besseren Business Case für Investitionen in emissionsfreie Fahrzeuge zu sorgen, muss auf Kostenparität mit konventionellen Fahrzeugen hingearbeitet werden. Die Gesamtbetriebskosten ergeben sich aus den Anschaffungskosten des Fahrzeugs und den Betriebskosten, die während seiner Lebensdauer anfallen. Die Lücke bei den Gesamtbetriebskosten zwischen konventionellen und emissionsfreien Fahrzeugen kann verringert werden, indem die Betriebskosten emissionsfreier Fahrzeuge gesenkt werden. Zu diesen Kosten gehören auch Straßenbenutzungsgebühren.

(2)

Mit der Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde die Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geändert, sodass es unter anderem möglich wurde, Straßenbenutzungsgebühren auf der Grundlage der CO2-Emissionen von Fahrzeugen festzulegen. So wurde die Möglichkeit geschaffen, Infrastruktur- und Benutzungsgebühren zu differenzieren und/oder die externen Kosten von CO2-Emissionen zu internalisieren. Beide Maßnahmen wirken sich auf die Betriebskosten der betreffenden Fahrzeuge aus. Die Gebührendifferenzierung verringert die Betriebskosten umweltfreundlicherer Fahrzeuge, während Gebühren für externe Kosten die Betriebskosten umweltschädlicherer Fahrzeuge erhöhen. Beide Maßnahmen verringern die Lücke bei den Gesamtbetriebskosten zwischen emissionsfreien und konventionellen Fahrzeugen. Beide Maßnahmen sind wichtig, um einen besseren Business Case für Investitionen in emissionsfreie Fahrzeuge zu schaffen.

(3)

Gemäß Artikel 7ga Absatz 1 Unterabsatz 5 der Richtlinie 1999/62/EG können die Mitgliedstaaten derzeit bis zum 31. Dezember 2025 ermäßigte Infrastruktur- oder Benutzungsgebührensätze anwenden — wobei für diese Ermäßigungen keine Obergrenze festgelegt ist — oder eine vollständige Befreiung von diesen Gebühren gewähren. Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 25. März 2024 Zeit, die Richtlinie (EU) 2022/362 in nationales Recht umzusetzen. Diese Frist für die Umsetzung hat einen sehr kurzen Anwendungszeitraum von weniger als zwei Jahren zur Folge, der zu kurz ist, um sinnvolle Nachfrageanreize für neue emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge zu schaffen. Der Zeitraum für die Umsetzung sollte daher verlängert werden, um die passenden Voraussetzungen für den umfassenderen Einsatz emissionsfreier Fahrzeuge zu schaffen.

(4)

Die Differenzierung der Straßenbenutzungsgebühren beeinflusst die Investitionsentscheidungen von Verkehrsbetreibern bei der Anschaffung neuer Fahrzeuge. Sie wirkt sich daher auf die Nachfrageseite des Marktes für neue schwere Nutzfahrzeuge aus. Die Hersteller schwerer Nutzfahrzeuge bilden die Angebotsseite dieses Marktes. Sie haben gemäß der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) die Zielvorgabe, die CO2-Emissionen bis 2030 um 43 % zu verringern. Effiziente konventionelle Fahrzeuge tragen zwar auch zur Erreichung dieses Ziels bei, doch ist ein umfassenderer Einsatz emissionsfreier Fahrzeuge dafür unerlässlich. Das erste Jahr, in dem die Hersteller das Ziel erreichen müssen, ist der Berichtszeitraum 2030 mit einer Frist bis zum 30. Juni 2031.

(5)

Um einen klaren und kohärenten Rechtsrahmen zu gewährleisten und die EU-Unternehmen in der Automobilindustrie bei der Erreichung ihrer CO2-Emissionsreduktionsziele zu unterstützen, sollte der Zeitplan für die Maßnahmen auf der Nachfrage- und Angebotsseite des Marktes für schwere Nutzfahrzeuge abgestimmt werden. Die Frist, bis zu der es den Mitgliedstaaten möglich ist, erheblich ermäßigte Infrastruktur- oder Benutzungsgebührensätze anzuwenden oder emissionsfreie Fahrzeuge von solchen Gebühren zu befreien, sollte daher bis zum 30. Juni 2031 verlängert werden.

(6)

Durch den fakultativen Charakter der geänderten Bestimmung sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, diese Richtlinie umzusetzen. Sie sollten die Kommission jedoch unverzüglich davon unterrichten, wenn sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, nach dem 31. Dezember 2025 erheblich ermäßigte Infrastruktur- oder Benutzungsgebührensätze oder die Befreiung von diesen Gebühren für emissionsfreie Fahrzeuge zu gewähren —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 7ga Absatz 1 Unterabsatz 5 der Richtlinie 1999/62/EG wird das Datum „31. Dezember 2025“ durch das Datum „30. Juni 2031“ und das Datum „1. Januar 2026“ durch das Datum „1. Juli 2031“ ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die nach dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 26. November 2025.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BJERRE


(1)  Stellungnahme vom 18. September 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Oktober 2025.

(3)  Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022 zur Änderung der Richtlinien 1999/62/EG, 1999/37/EG und (EU) 2019/520 hinsichtlich der Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch Fahrzeuge (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/362/oj).

(4)  Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1999/62/oj).

(5)  Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1242/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/2459/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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