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Dokument 32024L3237
Directive (EU) 2024/3237 of the European Parliament and of the Council of 19 December 2024 amending Directive (EU) 2015/413 facilitating cross-border exchange of information on road-safety-related traffic offences (Text with EEA relevance)
Richtlinie (EU) 2024/3237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/413 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie (EU) 2024/3237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/413 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (Text von Bedeutung für den EWR)
PE/77/2024/REV/1
ABl. L, 2024/3237, , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/3237/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In Kraft
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/3237 |
30.12.2024 |
RICHTLINIE (EU) 2024/3237 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 19. Dezember 2024
zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/413 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe c,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erleichtert den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte und verringert dadurch die Straflosigkeit gebietsfremder Zuwiderhandelnder. Wirksame grenzüberschreitende Ermittlungen bei die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten und die Durchsetzung von Sanktionen erhöhen die Straßenverkehrssicherheit, da sie gebietsfremde Fahrer dazu anhalten, weniger Verstöße zu begehen und sicherer zu fahren. |
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(2) |
Das Wissen der Unionsbürgerinnen und -bürger über die geltenden Vorschriften für die Straßenverkehrssicherheit, über die Sanktionen, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten verhängt werden, und darüber, dass eine Sanktion sehr wahrscheinlich unvermeidlich ist, fördert die Straßenverkehrssicherheit und verringert die Anzahl der die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte und der Gefahren im Straßenverkehr. |
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(3) |
Die Erfahrungen der Durchsetzungsbehörden, die an den Ermittlungen bei die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten beteiligt sind, haben gezeigt, dass der derzeitige Wortlaut der Richtlinie (EU) 2015/413 wirksame Ermittlungen bei die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten, die von gebietsfremden Fahrern begangen werden, und die Durchsetzung von Geldstrafen und Geldbußen nicht im gewünschten Umfang erleichtert. Dies führt zu einer weitgehenden Straflosigkeit gebietsfremder Fahrer und vermindert die Straßenverkehrssicherheit in der Union. Darüber hinaus werden die Grundrechte und die Verfahrensrechte gebietsfremder Fahrer bei grenzüberschreitenden Ermittlungen nicht immer gewahrt, insbesondere aufgrund mangelnder Transparenz bei der Festsetzung der Höhe der Geldstrafen und Geldbußen und bei den Rechtsbehelfsverfahren. Ziel dieser Richtlinie ist es daher, die Wirksamkeit der Ermittlungen bei die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten zu verbessern, die mit Fahrzeugen begangen wurden, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind als dem, in dem das Delikt begangen wurde (im Folgenden „Deliktsmitgliedstaat“). Dies würde dazu beitragen, das Ziel der Union zu erreichen, die Zahl der Todesopfer bei allen Verkehrsträgern zu senken und bis 2050 auf nahezu null zu bringen, und den Schutz der Grund- und Verfahrensrechte gebietsfremder Fahrer stärken. |
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(4) |
In ihrem EU-Politikrahmen für die Straßenverkehrssicherheit im Zeitraum 2021 bis 2030 vom 19. Juni 2019 — die nächsten Schritte auf dem Weg zur „Vision Null Straßenverkehrstote“ hat sich die Kommission erneut zu ihrem ehrgeizigen Ziel bekannt, die Zahl der Todesfälle und der schweren Verletzungen auf den Straßen der Union bis 2050 auf nahezu null zu senken („Vision Null“), sowie zu dem mittelfristigen Ziel, die Zahl der Todesfälle und der schweren Verletzungen bis 2030 um 50 % zu reduzieren, ein Ziel, das ursprünglich am 29. März 2017 von den Verkehrsministern der Mitgliedstaaten der Union in der Erklärung von Valletta zur Straßenverkehrssicherheit festgelegt wurde. Um diese Ziele zu erreichen, kündigte die Kommission im Rahmen ihrer Mitteilung vom 9. Dezember 2020 mit dem Titel „Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen“ ihre Absicht an, die Richtlinie (EU) 2015/413 zu überarbeiten. |
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(5) |
Der Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/413 sollte auf weitere die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte ausgeweitet werden, um die Gleichbehandlung der Fahrer zu gewährleisten. Angesichts der Rechtsgrundlage, auf der die Richtlinie (EU) 2015/413 erlassen wurde, nämlich Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), sollten die in die genannte Richtlinie aufzunehmenden Delikte einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Straßenverkehrssicherheit aufweisen, sodass gefährliche und leichtfertige Verhaltensweisen angegangen werden, die eine ernste Gefahr für die Verkehrsteilnehmer darstellen. Die Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie (EU) 2015/413 sollte auch dem technischen Fortschritt bei der automatischen Erfassung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten Rechnung tragen. |
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(6) |
Die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte werden nach nationalem Recht entweder als Ordnungswidrigkeiten oder als Straftaten eingestuft. Diese Delikte könnten daher abhängig von den anwendbaren nationalen Verfahren von Verwaltungs- oder Justizbehörden vor die für Verwaltungs- oder Strafsachen zuständigen Gerichte gebracht werden. In den meisten Fällen werden diese die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte von den Mitgliedstaaten im Rahmen von Massenverfahren verfolgt, was in Fällen, in denen die genaue Ermittlung des Fahrers nach dem Recht des Deliktsmitgliedstaats als Voraussetzung für die Verhängung der einschlägigen Sanktion vorgeschrieben ist, die wirksame Anwendung und/oder den Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung verhindert. Die in Artikel 6 der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegten Voraussetzungen für den Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung sind in den meisten Fällen nicht erfüllt, sodass jene Richtlinie nicht angewandt werden kann; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Delikte als Ordnungswidrigkeiten eingestuft werden. In diesem Zusammenhang sollten die nationalen Behörden des Deliktsmitgliedstaats über ein wirksames Verfahren verfügen, mit dem sie die einschlägigen nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug, mit dem das Delikt begangen wurde, zugelassen ist (im Folgenden „Zulassungsmitgliedstaat“), oder des Wohnsitzmitgliedstaats der betroffenen Person um Amts- und Rechtshilfe ersuchen können, um die Zuwiderhandelnden mit dem Maß an Sicherheit ermitteln zu können, das nach ihrem nationalen Recht erforderlich ist. Dieses Verfahren sollte auf genau definierten Maßnahmen beruhen, mit denen die Rechte der betroffenen Personen nicht ernsthaft beeinträchtigt werden. Dies sollte jedoch Situationen unberührt lassen, in denen im Einzelfall die Voraussetzungen für die Anwendung der Richtlinie 2014/41/EU als erfüllt gelten; in diesem Fall sollten die in jener Richtlinie vorgesehenen Verfahren von den Mitgliedstaaten, die durch jene Richtlinie gebunden sind, angewandt werden. Es sei darauf hingewiesen, dass ein spezifischer Rechtsrahmen der Union die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen regelt, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen beruht. Daher darf die Anwendung der Richtlinie (EU) 2015/413 in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung nicht die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten beeinträchtigen, die sich aus anderen geltenden Rechtsakten der Union in Strafsachen ergeben, insbesondere aus dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates (5) in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen und der Richtlinie 2014/41/EU in Bezug auf die Verfahren zur Beweiserhebung sowie aus Artikel 5 des Übereinkommens gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union — vom Rat erstellt — über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (6) in Bezug auf die Verfahren für die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden. Darüber hinaus sollten bei Strafverfahren, die spezifische Garantien für die betroffenen Personen erfordern, die Verfahrensgarantien für Verdächtige und beschuldigte Personen, die in den Richtlinien 2010/64/EU (7), 2012/13/EU (8), 2013/48/EU (9), (EU) 2016/343 (10), (EU) 2016/800 (11) und (EU) 2016/1919 (12) des Europäischen Parlaments und des Rates verankert sind, ebenfalls von der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/413 unberührt bleiben. |
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(7) |
Die Zuständigkeiten und Kompetenzen der nationalen Kontaktstellen sollten klar abgegrenzt werden, um sicherzustellen, dass sie nahtlos mit allen zuständigen Behörden zusammenarbeiten, die an den Ermittlungen bei die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten beteiligt sind, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/413 in der von der vorliegenden Richtlinie geänderten Fassung fallen. Die nationalen Kontaktstellen sollten für diese zuständigen Behörden stets erreichbar sein und deren Anfragen unverzüglich beantworten. Dies sollte unabhängig von der Art des Delikts oder dem rechtlichen Status der zuständigen Behörde sowie insbesondere unabhängig davon, ob die zuständige Behörde über nationale, subnationale oder lokale Zuständigkeiten verfügt, der Fall sein. |
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(8) |
Die Grundlagen des mit der Richtlinie (EU) 2015/413 eingerichteten Systems für den grenzüberschreitenden Informationsaustausch haben sich als wirksam erwiesen. Allerdings sind weitere Verbesserungen und Anpassungen erforderlich, um Probleme zu beheben, die durch fehlende, fehlerhafte oder ungenaue Daten bedingt sind. Daher sollten den Mitgliedstaaten weitere Verpflichtungen auferlegt werden, bestimmte Daten in die einschlägigen Datenbanken einzupflegen und auf dem neuesten Stand zu halten, um den Informationsaustausch wirksamer zu gestalten. |
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(9) |
Eine Reihe von Mitgliedstaaten steht derzeit vor dem Phänomen, dass schwerwiegende die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte mit in anderen Mitgliedstaaten gemieteten Fahrzeugen begangen werden. Fahrer solcher Mietwagen, die ein die Straßenverkehrssicherheit gefährdendes Verkehrsdelikt begehen, entgehen einer Strafe, da sie Unterschiede in den Vorschriften zwischen Mitgliedstaaten sowie Mängel beim Informationsaustausch und bei der Amts- und Rechtshilfe ausnutzen können. |
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(10) |
Die nationale Kontaktstelle des Deliktsmitgliedstaats sollte automatisierte Suchen in Fahrzeugregistern durchführen dürfen, um Daten über Endnutzer von Fahrzeugen abzurufen, sofern solche Informationen vorhanden sind. Darüber hinaus sollte eine Speicherfrist für die Daten zur Identität der früheren Halter, Eigentümer und Endnutzer der Fahrzeuge festgelegt werden, um den Behörden die für die Ermittlungen erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. |
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(11) |
Es kann sein, dass die betroffene Person weder mit der Rechtsordnung des Deliktsmitgliedstaats vertraut ist, noch dessen Amtssprache(n) spricht, weshalb die Grundrechte und die Verfahrensrechte betroffener Personen besser geschützt werden sollten. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten verbindliche Mindestanforderungen für den Inhalt der Verkehrsdeliktsmitteilung festgelegt und das derzeitige Musterformblatt für das Informationsschreiben gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/413, das lediglich grundlegende Informationen enthält, nicht mehr verwendet werden. |
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(12) |
Insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Sanktionen für die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/413 in der von der vorliegenden Richtlinie geänderten Fassung fallen, nicht nur Geldstrafen oder Geldbußen, sondern etwa auch Sanktionen in Bezug auf die Fahrerlaubnis nach sich ziehen können, sollte die Verkehrsdeliktsmitteilung mindestens für juristische Laien verständlich formuliert sein und detaillierte Informationen über die rechtliche Einstufung und die rechtlichen Folgen des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts enthalten. Die Verteidigungsrechte sollten auch dadurch gestärkt werden, dass detaillierte Informationen darüber gegeben werden, wo, wann und wie dieses Recht im Deliktsmitgliedstaat ausgeübt werden kann. In dieser Hinsicht sollten Gebietsfremde ausreichend Zeit erhalten, um einen Rechtsbehelf, zum Beispiel Berufung, einzulegen. Gegebenenfalls sollten auch Abwesenheitsverfahren beschrieben werden, da die betroffene Person nicht unbedingt in den Deliktsmitgliedstaat zurückkehren wird, um sich an dem Verfahren zu beteiligen. Auch Zahlungsmöglichkeiten und Möglichkeiten zur Abmilderung der Sanktionen sollten leicht verständlich dargelegt werden, um Anreize für eine freiwillige Zusammenarbeit zu schaffen. Da die Verkehrsdeliktsmitteilung das erste Dokument sein sollte, das die betroffene Person erhält, sollte sie schließlich die in Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) festgelegten Informationen, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d jener Richtlinie Informationen darüber umfassen sollten, aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen, und die in den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) festgelegten Informationen enthalten. Diese Informationen sollten in der Verkehrsdeliktsmitteilung entweder direkt oder in Form eines Verweises auf den Ort, an dem sie abgerufen werden können, angegeben werden. Die Mitgliedstaaten müssen den Straßenverkehrsteilnehmern die Überprüfung der Echtheit der Verkehrsdeliktsmitteilungen und Folgedokumente erleichtern. Dazu müssen sie einander und der Kommission auf sicherem Wege die Muster für die von ihren zuständigen Behörden in grenzüberschreitenden Fällen auszustellenden Verkehrsdeliktsmitteilungen und Muster für die Folgedokumente zugänglich machen. Die Mitgliedstaaten müssen einander auch mitteilen, welche zuständigen Behörden zum Ausstellen der genannten Verkehrsdeliktsmitteilungen und Folgedokumente berechtigt sind. |
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(13) |
Wird ein gebietsfremder Fahrer bei einer Verkehrskontrolle vor Ort kontrolliert und werden daraufhin Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit einem die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikt eingeleitet, so sollte dem gebietsfremden Fahrer eine Verkehrsdeliktsmitteilung übermittelt werden. In Fällen einer Kontrolle vor Ort im Zusammenhang mit einem von dem gebietsfremden Fahrer begangenen die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikt, in denen die zuständige Behörde die Sanktion für das begangene Delikt durchgesetzt hat, indem sie den gebietsfremden Fahrer zur Zahlung vor Ort veranlasst hat, sollten dem gebietsfremden Fahrer vor Ort nur bestimmte wesentliche Elemente einer Verkehrsdeliktsmitteilung ausgehändigt werden. |
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(14) |
Um sicherzustellen, dass tatsächlich die betroffene Person die Verkehrsdeliktsmitteilung und etwaige Folgedokumente erhält, und um eine irrtümliche Beteiligung nicht betroffener Dritter zu vermeiden, sollten in dieser Richtlinie Vorschriften für die Zustellung der Verkehrsdeliktsmitteilung und von Folgedokumenten festgelegt werden. |
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(15) |
Sowohl die Verkehrsdeliktsmitteilung als auch alle wesentlichen Folgedokumente sollten in der Sprache des Zulassungsdokuments des Fahrzeugs übermittelt werden. In den Fällen, in denen eine Verkehrsdeliktsmitteilung und Folgedokumente in einer Sprache übermittelt werden, die die betroffene Person nicht versteht, sollte die betroffene Person beantragen dürfen, die Folgedokumente in einer weiteren Amtssprache der Organe der Union ihrer Wahl, die nicht die Sprache des Zulassungsdokuments des Fahrzeugs ist, zu erhalten. Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats sollte diesen Antrag bewilligen. |
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(16) |
Für den Fall, dass die zuständigen Behörden des Deliktsmitgliedstaats die in dieser Richtlinie festgelegten Sprachstandards und Vorschriften für die Zustellung von Schriftstücken und ihre jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften nicht einhalten, sollte eine wirksame rechtliche Überprüfung vorgesehen werden. |
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(17) |
In Fällen, in denen die betroffene Person anhand der aus dem Fahrzeugregister erlangten Informationen nicht mit dem Maß an Sicherheit ermittelt werden kann, das nach dem Recht des Deliktsmitgliedstaats erforderlich ist, sollten die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die Identität der betroffenen Person festzustellen. Zu diesem Zweck sollte ein Amts- und Rechtshilfeverfahren eingeführt werden, das darauf abzielt, die betroffene Person zu ermitteln — entweder durch ein Ersuchen um Bestätigung auf der Grundlage von Informationen, die sich bereits im Besitz der zuständigen Behörde des Deliktsmitgliedstaats befinden, oder durch ein Ersuchen um gezielte Ermittlungen durch die einschlägigen zuständigen Behörden des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats. |
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(18) |
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten ein elektronisches Standardformular für das Amts- und Rechtshilfeersuchen und die Antwort darauf verwenden, um die von der zuständigen Behörde des Deliktsmitgliedstaats angeforderten zusätzlichen Informationen bereitzustellen, die für die Ermittlung der betroffenen Person erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten sollten ihre nationalen Kontaktstellen nutzen, um eine streng gesicherte und effiziente Übermittlung sowohl der ausgehenden Amts- und Rechtshilfeersuchen als auch der eingehenden Antworten auf diese zu ermöglichen. Die angeforderten Informationen sollten unverzüglich und in jedem Fall innerhalb der in dieser Richtlinie genannten Fristen eingeholt werden. Bei der Einholung der Informationen und der Beantwortung des Amts- und Rechtshilfeersuchens trägt der Zulassungsmitgliedstaat oder der Wohnsitzmitgliedstaat, bei dem das Ersuchen eingegangen ist, sowohl dem Erfordernis einer rechtzeitigen Benachrichtigung der betroffenen Person Rechnung als auch dem Erfordernis, dass der Deliktsmitgliedstaat, der das Ersuchen gestellt hat, die erforderlichen Schritte rechtzeitig unternehmen kann, insbesondere unter Berücksichtigung der im nationalen Recht des Deliktsmitgliedstaats festgelegten Verjährungsfristen. |
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(19) |
Die zuständige Behörde des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats sollte die Gründe im Einzelnen ausführen, aus denen sie die Amts- und Rechtshilfe bei der Ermittlung der betroffenen Person verweigern kann. Insbesondere sollten Garantien eingeführt werden, um zu verhindern, dass die Identität geschützter Personen, z. B. geschützter Zeugen, im Rahmen der Amts- und Rechtshilfe offengelegt wird. |
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(20) |
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, zur Ermittlung der betroffenen gebietsfremden Person dieselben nationalen Verfahren zu nutzen, die sie genutzt hätten, wenn das die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikt von einer gebietsansässigen Person begangen worden wäre. Die Rechtssicherheit in Bezug auf die Anwendbarkeit spezifischer Maßnahmen, die im Rahmen solcher Verfahren getroffen werden, sollte verbessert werden, insbesondere in Bezug auf Dokumente, die ein Einräumen oder Abstreiten der Begehung des Delikts erfordern, oder in Bezug auf die Verpflichtung der betroffenen Personen zur Zusammenarbeit bei der Ermittlung der haftbaren Person. Da diese Maßnahmen für die betroffenen Personen die gleiche Rechtswirkung haben sollten wie in innerstaatlichen Fällen, sollten für diese Personen auch dieselben Standards in Bezug auf Grund- und Verfahrensrechte gelten. |
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(21) |
Sieht das Unionsrecht oder das nationale Recht ausdrücklich den Zugang zu oder die Möglichkeit des Austauschs von Informationen aus anderen nationalen Datenbanken oder Datenbanken der Union für die Zwecke der Richtlinie (EU) 2015/413 vor, so sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Informationen auch über diese Datenbanken auszutauschen, wobei die Grundrechte betroffener gebietsfremder Personen zu wahren sind. |
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(22) |
In Fällen, in denen es nicht möglich ist, Dokumente mit einfachem Brief, per Einschreiben mit Rückschein, per Einschreiben oder über gleichwertige elektronische Mittel zu übermitteln, sollte die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats die Möglichkeit haben, sich auf die zuständige Behörde des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats zu berufen, um die Zustellung der Schriftstücke und Mitteilungen an die betroffene Person nach dessen nationalem Recht über die Zustellung von Schriftstücken vorzunehmen. Die Mitgliedstaaten sollten ihre nationalen Kontaktstellen nutzen, um eine gesicherte und effiziente Übermittlung sowohl des ausgehenden Ersuchens um Zustellung der Verfahrensunterlagen als auch der eingehenden Antwort darauf zu ermöglichen. |
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(23) |
Es muss hervorgehoben werden, dass ein erhebliches Problem der Nichtdurchsetzung bei die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten, die von Gebietsfremden begangen werden, besteht und dass Änderungen des Artikels 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates, in dem die Definition einer Entscheidung festgelegt ist, möglicherweise nicht ausreichen, um dieses Problem wirksam zu bewältigen. |
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(24) |
Da der Rahmenbeschluss 2005/214/JI nicht auf die massenhafte Bearbeitung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten zugeschnitten ist, bei denen geringfügige Geldstrafen oder Geldbußen oft als Ordnungswidrigkeiten eingestuft werden, und um die Gleichbehandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Fahrern zu gewährleisten, sollten in dieser Richtlinie spezifische Bestimmungen festgelegt werden, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, Verwaltungsentscheidungen über Bußgelder für Verkehrsdelikte grenzüberschreitend zu vollstrecken und diesbezüglich Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Dies steht der Anwendung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI nicht entgegen. |
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(25) |
Die Kommission prüft in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Lösungen für den grenzüberschreitenden elektronischen Zugang zu den Registern für die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte, die von den nationalen Behörden verwaltet werden, um zu beurteilen, wie der Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu den an sie gerichteten Verkehrsdeliktsmitteilungen und Folgedokumenten verbessert werden kann. |
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(26) |
Die Übermittlung des Antrags auf Offenlegung von Fahrzeugzulassungsdaten und der Austausch der Datenelemente in grenzüberschreitenden Fällen sollten über ein zentrales elektronisches System erfolgen. Daher sollte die automatisierte Suchanfrage von Fahrzeugzulassungsdaten gemäß der Richtlinie (EU) 2015/413 — aufbauend auf dem bereits bestehenden technischen Rahmen — nur über die Nutzung der streng gesicherten Software-Anwendung des Europäischen Fahrzeug- und Führerscheininformationssystems (EUCARIS) und geänderte Versionen dieser Software-Anwendung erfolgen. Diese Software-Anwendung sollte einen zügigen, kosteneffizienten, sicheren und zuverlässigen Austausch spezifischer Fahrzeugzulassungsdaten zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen und somit die Effizienz der Ermittlungen bei die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten erhöhen. Die Mitgliedstaaten sollten keine Informationen über andere Wege austauschen, die weniger kosteneffizient wären und den Schutz der übermittelten Daten möglicherweise nicht gewährleisten könnten. Beim Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten könnten die zuständigen Behörden auf ungewöhnliche Anfragen stoßen, die zu einem Verdacht auf Missbrauch des Informationsaustauschverfahrens führen und geeignete Maßnahmen seitens der zuständigen Behörden erforderlich machen könnten. Solche ungewöhnlichen Anfragen könnten insbesondere Ersuchen sein, die hinsichtlich ihrer Häufigkeit oder ihres Inhalts unüblich sind, plötzlich erfolgen oder nur bestimmte Delikte betreffen. Die Mitgliedstaaten sollten EUCARIS speziell für automatisierte Suchanfragen von Fahrzeugzulassungsdaten und die Amts- und Rechtshilfe bei der Ermittlung der betroffenen Person, die Amts- und Rechtshilfe bei der Zustellung der Verkehrsdeliktsmitteilung und der Folgedokumente sowie die Amts- und Rechtshilfe bei Vollstreckungsmaßnahmen nutzen. |
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(27) |
Um die missbräuchlichen Praktiken, die während der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/413 aufgetreten sind, zu verhindern und um die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger zu schützen, die von den durch jene Richtlinie in der von der vorliegenden Richtlinie geänderten Fassung eingeführten grenzüberschreitenden Verfahren betroffen sind, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/413 in der von der vorliegenden Richtlinie geänderten Fassung zuständigen Behörden und nationalen Kontaktstellen den ihnen übertragenen Verpflichtungen in vollem Umfang nachkommen, ohne die in privatem Eigentum stehenden oder privat betriebenen juristischen Personen mit den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie zu beauftragen. Insbesondere das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen, das Recht auf eine gute Verwaltung, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren, das Recht auf Unschuldsvermutung und das Recht auf Verteidigung sowie das ordnungsgemäße Funktionieren des mit der Richtlinie (EU) 2015/413 eingerichteten Mechanismus für den grenzüberschreitenden Informationsaustausch erfordern, dass nur die benannten zuständigen nationalen Behörden und die benannten nationalen Kontaktstellen in der Lage sind, Verfahren in Bezug auf die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte einzuleiten, durchzuführen und durchzusetzen. Dies lässt die Möglichkeit der zuständigen Behörden unberührt, technische Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen, die von in privatem Eigentum stehenden oder privat betriebenen juristischen Personen erbracht werden, wie Postdienste, den Bau oder die Wartung der Radargeräte und Drogen- oder Alkoholanalysen durch private Labore. Ein Übergangszeitraum von zwei Jahren würde es den Mitgliedstaaten, die bei der Umsetzung dieser Richtlinie auf die in privatem Eigentum stehenden oder privat betriebenen juristischen Personen zurückgegriffen haben, ermöglichen, sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden voll funktionsfähig und in der Lage sind, die Verfahren im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Austausch unter uneingeschränkter Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie (EU) 2015/413 in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung abzuwickeln. |
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(28) |
Der Umfang der Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln, sollte auf Elemente ausgeweitet werden, die in engem Zusammenhang mit dem Ziel der Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit stehen, sowie auf Informationen über die Anzahl der die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte, die von Fahrern von in einem Drittland zugelassenen Fahrzeugen begangen und von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats festgestellt wurden. Ziel dieser Ausweitung ist es, die Kommission in die Lage zu versetzen, den Sachstand in den Mitgliedstaaten zu analysieren und Initiativen auf einer soliden Faktengrundlage vorzuschlagen. Um den zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Behörden der Mitgliedstaaten auszugleichen und die Berichterstattung mit dem Evaluierungszeitplan der Kommission in Einklang zu bringen, sollte der Berichtszeitraum verlängert werden. Es sollte ein Übergangszeitraum gewährt werden, damit der laufende zweijährige Berichtszeitraum zu Ende geführt werden kann, ohne, dass eine Unterbrechung entsteht. |
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(29) |
Um die Ziele des EU-Politikrahmens für die Straßenverkehrssicherheit im Zeitraum 2021 bis 2030 — die nächsten Schritte auf dem Weg zur „Vision Null Straßenverkehrstote“ zu erreichen, könnte die Frage berücksichtigt werden, wie gegen die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte vorgegangen werden kann, die von Fahrern von in Drittländern zugelassenen Fahrzeugen begangen werden. Zu diesem Zweck müssen verschiedene Mittel zur Verbesserung der Zusammenarbeit und des Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern geprüft werden, sofern den betroffenen Personen ein gleichwertiger Schutz gewährt wird und die Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer eingehalten werden. Es müssen auch maßgeschneiderte digitale Lösungen geprüft werden. Dies würde das Recht der Mitgliedstaaten unberührt lassen, bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte mit Drittländern über die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung im Hinblick auf die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte zu schließen. |
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(30) |
Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte mit anderen Mitgliedstaaten zu schließen und anzuwenden, soweit diese Übereinkünfte über die in dieser Richtlinie festgelegten Verfahren hinausgehen und dazu beitragen, sie zu vereinfachen oder zu erleichtern. |
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(31) |
Da Daten zur Ermittlung einer betroffenen Person personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 darstellen und da der Rechtsrahmen der Union für die Verarbeitung personenbezogener Daten seit der Annahme der Richtlinie (EU) 2015/413 erheblich geändert wurde, sollten die Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten an den neuen Rechtsrahmen angepasst werden. |
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(32) |
Gemäß Artikel 62 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/680 hat die Kommission andere Rechtsakte der Union über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden für die in Artikel 1 Absatz 1 jener Richtlinie genannten Zwecke geprüft, um festzustellen, inwieweit eine Anpassung an die genannte Richtlinie notwendig ist, und gegebenenfalls die erforderlichen Vorschläge zur Änderung dieser Rechtsakte zu unterbreiten, damit ein einheitliches Vorgehen beim Schutz personenbezogener Daten innerhalb des Anwendungsbereichs jener Richtlinie gewährleistet ist. Bei dieser in der Kommissionsmitteilung vom 24. Juni 2020 mit dem Titel „Weiteres Vorgehen hinsichtlich der Angleichung des früheren Besitzstands des dritten Pfeilers an die Datenschutzvorschriften“ dargelegten Überprüfung wurde die Richtlinie (EU) 2015/413 als einer der zu ändernden Rechtsakte ermittelt. Daher sollte in der vorliegenden Richtlinie klargestellt werden, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auch im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/680 erfolgen sollte, wenn die Verarbeitung in ihren sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich fällt. |
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(33) |
Jede Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie (EU) 2015/413 sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679, der Richtlinie (EU) 2016/680 und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) erfolgen, wenn die Verarbeitung in ihren jeweiligen sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich fällt. |
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(34) |
Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Tätigkeiten, die zur Feststellung der Identität der betroffenen Person und zur Übermittlung der Verkehrsdeliktsmitteilung und der Folgedokumente an die betroffene Person erforderlich sind, ist in der Richtlinie (EU) 2015/413 im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e und gegebenenfalls mit Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegt. Im Einklang mit diesen Vorschriften schafft die vorliegende Richtlinie die Rechtsgrundlage für die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, personenbezogene Daten zum Zwecke der gegenseitigen Amts- und Rechtshilfe bei der Ermittlung der betroffenen Personen zu verarbeiten. |
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(35) |
In einigen Mitgliedstaaten werden die personenbezogenen Daten von betroffenen gebietsfremden Personen in einem Servernetz (im Folgenden „Cloud“) gespeichert. Unbeschadet der Vorschriften über Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 sowie über Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und Sicherheitsvorfälle gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sie einander über Cybersicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit diesen Daten unterrichten. |
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(36) |
Die Kommission sollte Initiativen, die die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der Vorschriften für die Straßenverkehrssicherheit in der Union verbessern, in angemessener Höhe finanziell unterstützen. Diese Unterstützung kann auch für Informationskampagnen in der gesamten Union über die in den nationalen Rechten bestehenden Unterschiede geleistet werden, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf benachbarten Ländern liegen sollte. |
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(37) |
Es sollte ein Online-Portal (im Folgenden CBE-Portal) eingerichtet werden, um den Verkehrsteilnehmern in der Union umfassende Informationen über die in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften für die Straßenverkehrssicherheit zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen müssen verständlich und barrierefrei zugänglich sein. Sie sollten Informationen zu Rechtsbehelfen enthalten sowie zu den Rechten der betroffenen Personen nach der Richtlinie (EU) 2015/413 in der von der vorliegenden Richtlinie geänderten Fassung, einschließlich der Rechte in Bezug auf Sprachen, Informationen zu den Datenschutzregeln und den anzuwendenden Sanktionen, einschließlich gegebenenfalls der nichtfinanziellen Auswirkungen sowie der Regelungen und verfügbaren Mittel für die Zahlung der Bußgelder für Verkehrsdelikte mit Bezug auf Vorschriften für die Straßenverkehrssicherheit. Als nichtfinanzielle Auswirkungen gelten Strafpunktesysteme oder die Tatsache, dass die Begehung eines bestimmten die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts zu einem Fahrverbot durch einen befristeten oder dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis der betroffenen Person führen kann. |
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(38) |
Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, sicherzustellen, dass die Einnahmen aus Geldstrafen und Geldbußen für die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte, die im Rahmen der Richtlinie (EU) 2015/413 in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung durchgesetzt werden, zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und zur Sicherstellung der Transparenz der Maßnahmen zur Straßenverkehrssicherheit verwendet werden. |
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(39) |
Um dem technischen Fortschritt in den betreffenden Bereichen oder Änderungen der einschlägigen Rechtsakte der Union Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um den Anhang dieser Richtlinie durch Änderung zu aktualisieren. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (17) festgelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
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(40) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie (EU) 2015/413, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Verfahren, Inhalte und technischen Spezifikationen einschließlich Cybersicherheitsmaßnahmen festzulegen, und zwar für die automatisierten Suchanfragen im Zusammenhang mit den Ermittlungen bei die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten, dem Inhalt des elektronischen Standardformulars für das Ersuchen, den Mitteln zur Übermittlung der Informationen im Zusammenhang mit dem Amts- und Rechtshilfeersuchen zur Ermittlung der betroffenen Person, dem Inhalt der elektronischen Formulare für das Amts- und Rechtshilfeersuchen zur Zustellung der Verkehrsdeliktsmitteilung und der Folgedokumente sowie der Nutzung und Pflege des CBE-Portals für den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen. Die technischen Lösungen sollten an den Europäischen Interoperabilitätsrahmen und die einschlägigen Lösungen für ein interoperables Europa angepasst werden, auf die in der Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) Bezug genommen wird. Die Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) ausgeübt werden. Bis zum Inkrafttreten der von der Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakte sollten jedoch Übergangsmaßnahmen für den automatisierten Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten auf der Grundlage des bestehenden elektronischen Systems gelten, um einen nahtlosen Datenaustausch zu gewährleisten. |
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(41) |
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass geeignete und wirksame Mechanismen für die Durchsetzung oder die Rückerstattung von Geldstrafen und Geldbußen vorhanden sind. |
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(42) |
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich ein hohes Schutzniveau für alle Straßenverkehrsteilnehmer in der Union und die Gleichbehandlung der betroffenen Personen zu gewährleisten, indem die Amts- und Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Ermittlungen bei die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten verbessert wird und die Grundrechte von betroffenen gebietsfremden Personen — wenn die Delikte mit einem in einem anderen Mitgliedstaat als dem Deliktsmitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug begangen werden — gestärkt werden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
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(43) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 24. April 2023 eine Stellungnahme abgegeben. |
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(44) |
Die Richtlinie (EU) 2015/413 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie (EU) 2015/413 wird wie folgt geändert:
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1. |
Der Titel der Richtlinie erhält folgende Fassung: „Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen und der Amts- und Rechtshilfe bei die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten“ |
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2. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Ziel Diese Richtlinie hat zum Ziel, allen Straßenverkehrsteilnehmern in der Union ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten, indem der grenzüberschreitende Informationsaustausch über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte und die Durchsetzung von Sanktionen erleichtert werden, wenn die Delikte mit einem in einem anderen Mitgliedstaat als dem Deliktsmitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug begangen werden.“ |
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3. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
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5. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 3a Nationale Kontaktstellen (1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere nationale Kontaktstellen für
Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem geltenden Recht des betreffenden Mitgliedstaats. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Kontaktstellen untereinander zusammenarbeiten, damit alle erforderlichen Informationen rechtzeitig ausgetauscht werden und damit die in Artikel 5a Absatz 2 sowie Artikel 5c Absätze 7 und 8 festgelegten Fristen eingehalten werden.“ |
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6. |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Verfahren für den Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten und die Amts- und Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten (1) Für Ermittlungen bei die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten gemäß Artikel 2 Absatz 1, die im Hoheitsgebiet des Deliktsmitgliedstaats festgestellt wurden, gestattet der Zulassungsmitgliedstaat den nationalen Kontaktstellen des Deliktsmitgliedstaats Zugang zu den folgenden nationalen Fahrzeugzulassungsdaten unter Gewährung der Befugnis zur Durchführung automatisierter Suchanfragen:
Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Datenelemente, die zur Durchführung der Suchanfrage erforderlich sind, sind im Anhang aufgeführt. (2) Der Deliktsmitgliedstaat stellt sicher, dass nur seine zuständigen Behörden über seine nationalen Kontaktstellen Zugang zu den Fahrzeugzulassungsdaten haben. Eine Suchanfrage in Form einer ausgehenden Anfrage wird von der zuständigen Behörde des Deliktsmitgliedstaats unter Verwendung des vollständigen amtlichen Kennzeichens des Fahrzeugs durchgeführt. Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats stellt sicher, dass jede ausgehende Suchanfrage den Namen der zuständigen Behörde, die die Suchanfrage stellt, den Benutzernamen der Person, die die Anfrage bearbeitet, und das Aktenzeichen der Anfrage enthält. (3) Um festzustellen, ob ein einschlägiges die Straßenverkehrssicherheit gefährdendes Verkehrsdelikt mit einem Fahrzeug begangen wurde, kann die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats über ihre nationale Kontaktstelle zunächst Zugang zu den in Abschnitt 2 Teil I und II des Anhangs aufgelisteten technischen Fahrzeugdaten und nur zu diesen technischen Daten beantragen. Wird festgestellt, dass mit einem Fahrzeug ein die Straßenverkehrssicherheit gefährdendes Verkehrsdelikt begangen wurde, so kann die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats anschließend über ihre nationale Kontaktstelle Zugang zu den in Abschnitt 2 Teil I und III bis VI des Anhangs enthaltenen personenbezogenen Daten zu der betroffenen Person beantragen. (4) Der Deliktsmitgliedstaat verwendet die Daten, die er im Zuge von Ermittlungen bei die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten gemäß Artikel 2 Absatz 1 erlangt hat, um die Identität der Person festzustellen, die für diese die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats persönlich haftbar ist. (5) Die nationale Kontaktstelle des Zulassungsmitgliedstaats stellt sicher, dass die zuständigen Behörden des Deliktsmitgliedstaats beim Zugang zu den Fahrzeugzulassungsdaten zumindest in den folgenden Fällen eine spezifische Meldung erhalten, in der ihnen mitgeteilt wird, dass
(6) Die nationale Kontaktstelle des Zulassungsmitgliedstaats stellt sicher, dass nur die personenbezogenen Datenelemente mitgeteilt werden, die sich auf das begangene die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikt beziehen. (7) Für die Amts- und Rechtshilfe gemäß den Artikeln 5c, 5e oder 5f stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sicher, dass jedes Amts- und Rechtshilfeersuchen den Namen der zuständigen Behörde, die das Ersuchen stellt, den Benutzernamen der Person, die das Ersuchen bearbeitet, und das Aktenzeichen des Ersuchens enthält.“ |
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7. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 4a Nationale Fahrzeugregister (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Abschnitt 2 Teile I bis III und V des Anhangs aufgeführten Datenelemente, sofern sie in ihren nationalen Fahrzeugregistern vorhanden sind, aktuell sind. (2) Die Mitgliedstaaten speichern für die Zwecke dieser Richtlinie die in Abschnitt 2 Teile V und VI des Anhangs aufgeführten Datenelemente — sofern verfügbar — nach einer Änderung des Halters, des Eigentümers oder des Endnutzers des Fahrzeugs für mindestens zwölf Monate und nicht länger als gemäß der Definition im Recht des Mitgliedstaats notwendig im nationalen Fahrzeugregister.“ |
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8. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Verkehrsdeliktsmitteilung (1) Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats entscheidet, ob sie in zu die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Folgemaßnahmen einleitet. Entscheidet die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats, solche Maßnahmen einzuleiten, so stellt diese zuständige Behörde unter Einhaltung der in Artikel 5a Absatz 2 genannten Frist eine Verkehrsdeliktsmitteilung aus, in der sie die betroffene Person über das die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikt unterrichtet und, sofern zutreffend, über die Entscheidung, Folgemaßnahmen einzuleiten. Die Verkehrsdeliktsmitteilung kann anderen als den in Unterabsatz 2 genannten Zwecken dienen, die für die Vollstreckung erforderlich sind, wie etwa einer Aufforderung zur Offenlegung der Identität und der Anschrift der für das die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikt haftbaren Person, einer Anfrage, ob die betroffene Person die Begehung des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts zugibt oder abstreitet, oder einer Zahlungsaufforderung. (2) Die Verkehrsdeliktsmitteilung enthält mindestens folgende Angaben:
(3) Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats stellt sicher, dass ein gebietsfremder Fahrer eine Verkehrsdeliktsmitteilung nach Absatz 2 erhält, wenn
Die Verkehrsdeliktsmitteilung wird dem gebietsfremden Fahrer gemäß Artikel 5a Absätze 1 und 2 übermittelt. (4) Wurde ein gebietsfremder Fahrer bei einer Verkehrskontrolle vor Ort überprüft und hat die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats die Sanktion für das begangene Delikt vor Ort durchgesetzt, so stellt diese zuständige Behörde sicher, dass der gebietsfremde Fahrer mindestens Folgendes erhält:
Die in Unterabsatz 1 genannten Dokumente und Informationen werden in einer der Amtssprachen des Deliktsmitgliedstaats oder einer anderen Amtssprache der Organe der Union bereitgestellt, die die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats für geeignet erachtet. (5) Auf Antrag der betroffenen Person und gemäß dem Recht des Deliktsmitgliedstaats stellt die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats den Zugang zu allen ihr vorliegenden Informationen im Zusammenhang mit den Ermittlungen bei einem die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikt gemäß Artikel 2 Absatz 1 sicher. Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats kann diesen Antrag als Antrag auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die verhängte Sanktion ansehen und muss in diesem Fall die betroffene Person in der Verkehrsdeliktsmitteilung auf klare und prägnante Weise darüber sowie über die rechtlichen und verfahrenstechnischen Auswirkungen eines solchen Antrags unterrichten. (6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Beginn der Fristen, in denen Gebietsfremde ihre Rechte auf Rechtsbehelf oder auf Abmilderung der Sanktionen gemäß Absatz 2 Buchstaben e beziehungsweise i geltend machen können, verhältnismäßig ist, um eine wirksame Ausübung dieser Rechte zu gewährleisten, und dem Tag der postalischen oder elektronischen Absendung oder des postalischen oder elektronischen Eingangs der Verkehrsdeliktsmitteilung oder der amtlichen Entscheidung über die Haftbarkeit der betroffenen Person entspricht. (*12) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89)." (*13) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).“ " |
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9. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 5a Zustellung der Verkehrsdeliktsmitteilung und der Folgedokumente (1) Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats übermittelt den betroffenen Personen die Verkehrsdeliktsmitteilung und die Folgedokumente mit einfachem Brief, per Einschreiben mit Rückschein, per Einschreiben oder über gleichwertige elektronische Mittel gemäß Kapitel III Abschnitt 7 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*14), gemäß dem Recht des Deliktsmitgliedstaats. (2) Die an den Halter, Eigentümer oder Endnutzer des Fahrzeugs gerichtete Verkehrsdeliktsmitteilung wird spätestens elf Monate nach dem Zeitpunkt des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts ausgestellt, wenn die automatisierten Suchanfragen gemäß Artikel 4 Absatz 1 erfolgreich waren und die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats die Identität und die Adresse des Halters, Eigentümers oder Endnutzers des Fahrzeugs mit dem Maß an Sicherheit ermitteln konnte, das nach ihrem nationalen Recht erforderlich ist. Waren die automatisierten Suchanfragen gemäß Artikel 4 Absatz 1 nicht erfolgreich oder konnte die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats die Identität und die Adresse des Halters, Eigentümers oder Endnutzers des Fahrzeugs nicht mit dem Maß an Sicherheit ermitteln, das nach ihrem nationalen Recht erforderlich ist, so wird die Verkehrsdeliktsmitteilung spätestens fünf Monate nach Ermittlung dieser Informationen durch die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats ausgestellt. (3) Mitgliedstaaten sind dazu aufgerufen, betroffenen Personen die Möglichkeit einzuräumen, das Gerichtsverfahren aus der Ferne per Videoverbindung zu verfolgen. Artikel 5b Übersetzung der Verkehrsdeliktsmitteilung und der wesentlichen Folgedokumente (1) Entscheidet die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats, in Bezug auf die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte gemäß Artikel 2 Absatz 1 Folgemaßnahmen einzuleiten, so stellt sie die Verkehrsdeliktsmitteilung und alle wesentlichen Folgedokumente in der Sprache des Zulassungsdokuments des Fahrzeugs aus. Für die Zwecke dieses Artikels entscheiden die zuständigen Behörden des Deliktsmitgliedstaats, ob ein Folgedokument wesentlich ist. Die zuständigen Behörden müssen jedoch berücksichtigen, dass die betroffene Person die Anschuldigungen verstehen und in der Lage sein muss, ihre Verteidigungsrechte in vollem Umfang auszuüben. Dazu gehören insbesondere alle relevanten Informationen über das Delikt, die Art des begangenen Delikts, die verhängte Sanktion, die gegen diese Entscheidung möglichen Rechtsbehelfe, die hierfür vorgesehene Frist und die Angabe der Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist. (2) In jedem Fall entscheiden die zuständigen Behörden des Deliktsmitgliedstaats, ob ein anderes Dokument wesentlich ist. (3) Es ist nicht erforderlich, Teile wesentlicher Dokumente zu übersetzen, die nicht dafür erheblich sind, dass die betroffenen Personen wissen, was ihnen zur Last gelegt wird. Die zuständigen Behörden entscheiden, ob diese Teile für diese Zwecke erheblich sind, wobei sie die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Gesichtspunkte berücksichtigen. (4) Auf Antrag der betroffenen Person muss die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats dieser Person gestatten, die Folgedokumente in einer weiteren Amtssprache der Organe der Union zu erhalten, bei der es sich nicht um die Sprache des Zulassungsdokuments des Fahrzeugs handelt. (5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Übersetzung der Verkehrsdeliktsmitteilung und der Folgedokumente mindestens der Qualität entspricht, die nach Artikel 3 Absatz 9 der Richtlinie 2010/64/EU erforderlich ist. (6) Der Deliktsmitgliedstaat stellt sicher, dass die betroffene zuständige Behörde die Verkehrsdeliktsmitteilung oder ein Folgedokument, der oder das der betroffenen Person ausgestellt wurde, auf Antrag dieser Person, die geltend macht, dass diese Verkehrsdeliktsmitteilung oder dieses Folgedokument nicht dem vorliegenden Artikel oder den Artikeln 5, 5a oder 5e entspricht, wirksam und zügig überprüft. Artikel 5c Amts- und Rechtshilfe bei der Ermittlung der betroffenen Person (1) Die Mitgliedstaaten leisten einander Amts- und Rechtshilfe, wenn die zuständigen Behörden des Deliktsmitgliedstaats nach Ausschöpfung aller anderen ihnen zur Verfügung stehenden Mittel — insbesondere nachdem sie eine automatisierte Suchanfrage gemäß Artikel 4 Absatz 1 durchgeführt haben und andere Datenbanken, die gemäß den Rechtsvorschriften der Union und gemäß den nationalen Rechtsvorschriften ausdrücklich eingesehen werden dürfen, eingesehen haben — die betroffene Person weiterhin nicht mit dem Maß an Sicherheit ermitteln können, das nach dem nationalen Recht erforderlich ist, um die Folgemaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 einzuleiten oder durchzuführen. (2) Die Mitgliedstaaten leisten einander Amts- und Rechtshilfe gemäß diesem Artikel. Wird jedoch nach Prüfung der Umstände der Einzelfälle festgestellt, dass die in Artikel 6 der Richtlinie 2014/41/EU festgelegten Bedingungen erfüllt sind, so dürfen die durch die genannte Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten auch nur die genannte Richtlinie untereinander anwenden. (3) Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats entscheidet, ob sie um Amts- und Rechtshilfe ersucht, um zusätzliche Informationen gemäß Absatz 5 einzuholen. Das Amts- und Rechtshilfeersuchen kann nur von der zuständigen Behörde des Deliktsmitgliedstaats gemäß dem Recht dieses Mitgliedstaats gestellt werden. Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats verwendet die im Wege der Amts- und Rechtshilfe erlangten Daten, um die Identität der Person festzustellen, die für das die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikt gemäß Artikel 2 Absatz 1, das im Hoheitsgebiet des Deliktsmitgliedstaats begangen wurde, persönlich haftbar ist. (4) Hat die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats entschieden, um Amts- und Rechtshilfe gemäß Absatz 1 zu ersuchen, so übermittelt sie über ihre nationale Kontaktstelle der nationalen Kontaktstelle des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats ein elektronisch strukturiertes Ersuchen. (5) Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats kann den Zulassungsmitgliedstaat oder den Wohnsitzmitgliedstaat ersuchen,
(6) Das elektronisch strukturierte Ersuchen muss folgende Angaben enthalten:
(7) Sofern sie nicht entscheiden, einen der in Absatz 8 aufgeführten Ablehnungsgründe geltend zu machen, oder die angeforderten Informationen nicht eingeholt werden können, holen die zuständigen Behörden des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats die angeforderten Informationen nach Absatz 5 unverzüglich ein. Unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tag, an dem die zuständige Behörde des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats die angeforderten Informationen eingeholt hat, beantwortet sie das Ersuchen elektronisch über ihre nationale Kontaktstelle. Die zuständige Behörde des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats befolgt bei der Einholung der angeforderten Informationen die von der zuständigen Behörde des Deliktsmitgliedstaats ausdrücklich erwünschten Formalitäten und Verfahren, soweit diese nicht mit ihren nationalen Rechtsvorschriften unvereinbar sind. (8) Die zuständige Behörde des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats kann die Bereitstellung der in Absatz 5 genannten angeforderten zusätzlichen Informationen ablehnen. Sie tut dies nur, wenn einer oder mehrere der folgenden Fälle vorliegen:
Spätestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die zuständige Behörde des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats entschieden hat, einen Ablehnungsgrund geltend zu machen, oder festgestellt hat, dass es nicht möglich ist, die angeforderten Informationen zu ermitteln, teilt sie dies dem Deliktsmitgliedstaat elektronisch über die nationale Kontaktstelle mit. Die zuständige Behörde des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats kann in den Fällen des Unterabsatzes 1 Buchstaben c, d und f entscheiden, nicht anzugeben, welchen Ablehnungsgrund sie anwendet. Artikel 5d Nationale Maßnahmen zur Erleichterung der Ermittlung der haftbaren Person (1) Die Mitgliedstaaten können im Zusammenhang mit den die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten gemäß Artikel 2 Absatz 1 alle in ihrem nationalen Recht festgelegten Maßnahmen ergreifen, um die für das die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikt haftbare Person (im Folgenden ‚haftbare Person‘) zu ermitteln, etwa Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Halters, des Eigentümers oder des Endnutzers eines Fahrzeugs zur Zusammenarbeit bei der Ermittlung der haftbaren Person, sofern die Grund- und Verfahrensrechte des Unionsrechts und des nationalen Rechts gewahrt bleiben. (2) Die zuständigen Behörden können insbesondere
Artikel 5e Amts- und Rechtshilfe bei der Zustellung der Verkehrsdeliktsmitteilung und der Folgedokumente (1) Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats kann den betroffenen Personen die Verkehrsdeliktsmitteilung oder die Folgedokumente über die zuständigen Behörden des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats übermitteln, wenn
Die zuständigen Behörden des Deliktsmitgliedstaats und des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats kommunizieren miteinander über ihre jeweiligen nationalen Kontaktstellen. (2) Der Zulassungsmitgliedstaat oder der Wohnsitzmitgliedstaat stellt sicher, dass die Verkehrsdeliktsmitteilung und die Folgedokumente, die gemäß Absatz 1 zuzustellen sind, entweder nach dem jeweiligen nationalen Recht oder nach einem von dem Deliktsmitgliedstaat gewünschten Verfahren zugestellt werden, sofern dies hinreichend begründet und das betreffende Verfahren nicht mit seinem nationalen Recht unvereinbar ist. (3) Der Zulassungsmitgliedstaat oder der Wohnsitzmitgliedstaat stellt sicher, dass seine zuständige Behörde eine elektronisch strukturierte Antwort bereitstellt, die Folgendes enthält:
Die Antwort über eine erfolgreiche Zustellung gilt als Nachweis über die Zustellung des Dokuments. Artikel 5f Amts- und Rechtshilfe bei Vollstreckungsmaßnahmen (1) Die Mitgliedstaaten leisten einander Amts- und Rechtshilfe bei der Vollstreckung im Falle der Nichtzahlung eines Bußgeldes, das wegen der Begehung eines die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts gemäß Artikel 2 Absatz 1 verhängt wurde. (2) Nach Zustellung der Verkehrsdeliktsmitteilung an die betroffene Person und im Falle der Nichtzahlung eines von der zuständigen Behörde des Deliktsmitgliedstaats verhängten Bußgeldes für ein Verkehrsdelikt kann diese zuständige Behörde die zuständige Behörde des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats um Unterstützung bei der Vollstreckung von Verwaltungsentscheidungen über Bußgelder für die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte gemäß Artikel 2 Absatz 1 ersuchen. (3) Das in Absatz 2 genannte Ersuchen wird nur gestellt, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(4) Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats übermittelt das in Absatz 2 genannte Ersuchen über ihre nationale Kontaktstelle an den Zulassungsmitgliedstaat oder den Wohnsitzmitgliedstaat in elektronisch strukturierter Form. (5) Kann die betroffene Person nachweisen, dass die Zahlung des Bußgeldes für ein Verkehrsdelikt geleistet wurde, so teilt die zuständige Behörde des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats dies unverzüglich der zuständigen Behörde des Deliktsmitgliedstaats mit. (6) Die zuständigen Behörden des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats erkennen die Verwaltungsentscheidung über ein Bußgeld für ein Verkehrsdelikt, die gemäß diesem Artikel übermittelt wurde, ohne weitere Formalitäten an und ergreifen unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung, es sei denn, die betreffende zuständige Behörde entscheidet, einen der Gründe für die Verweigerung der Anerkennung oder Vollstreckung gemäß Absatz 8 geltend zu machen. (7) Die Vollstreckung der Entscheidung über ein Bußgeld für ein Verkehrsdelikt unterliegt den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats. (8) Die zuständige Behörde des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats kann die Anerkennung und Vollstreckung der Verwaltungsentscheidung über ein Bußgeld für ein Verkehrsdelikt verweigern. Sie tut dies nur, wenn sie festgestellt hat, dass
Wird ein Ersuchen abgelehnt, so teilt die zuständige Behörde des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats dies der zuständigen Behörde des Deliktsmitgliedstaats unter Angabe der Gründe für die Ablehnung mit. (9) Der Geldbetrag, der im Rahmen der Vollstreckung der Entscheidung über ein Bußgeld für ein Verkehrsdelikt vereinnahmt wurde, fließt dem Zulassungsmitgliedstaat oder dem Wohnsitzmitgliedstaat zu, sofern zwischen dem Deliktsmitgliedstaat und dem Zulassungsmitgliedstaat oder dem Wohnsitzmitgliedstaat nichts anderes vereinbart wurde. Der Betrag wird in der Währung des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats erhoben, je nachdem, bei welchem dieser Mitgliedstaaten das Ersuchen eingegangen ist. (10) Die Absätze 1 bis 9 des vorliegenden Artikels stehen der Anwendung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI, bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten nicht entgegen, soweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen dazu beitragen, die Verfahren zur Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen im Rahmen des Geltungsbereichs dieser Richtlinie weiter zu vereinfachen oder zu erleichtern. Artikel 5g Technische Spezifikationen für den Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten und Amts- und Rechtshilfe (1) Die Mitgliedstaaten verwenden eine eigens konzipierte und streng gesicherte Software-Anwendung des Europäischen Fahrzeug- und Führerscheininformationssystems (EUCARIS) in der aktuellen Version für den Austausch von Informationen oder die Abwicklung der Amts- und Rechtshilfe gemäß Artikel 3a Absatz 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verarbeitung von Daten sicher, kosteneffizient, zügig und zuverlässig ist und mit interoperablen Mitteln innerhalb einer dezentralen Struktur durchgeführt wird. (2) Die über EUCARIS ausgetauschten Informationen werden verschlüsselt übertragen. (3) Bis zum 20. Januar 2026 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahren, Inhalte und technischen Softwarespezifikationen, einschließlich Cybersicherheitsmaßnahmen für elektronisch strukturierte Ersuchen und Antworten gemäß Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a, und der Mittel zur Übermittlung der Informationen für die Bearbeitung der Amts- und Rechtshilfeersuchen, einschließlich der Verwendung einheitlicher Musterformblätter, sowie der Verfahren gemäß den Artikeln 4, 5c, 5e und 5f. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (4) Bei der Erstellung der Durchführungsrechtsakte trägt die Kommission Folgendem Rechnung:
(5) Bis die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte anwendbar werden, werden die in Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten automatisierten Suchanfragen im Einklang mit den in Kapitel 3 Nummern 2 und 3 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI des Rates (*15) beschriebenen Verfahren durchgeführt, die zusammen mit dem Anhang dieser Richtlinie Anwendung finden. (6) Jeder Mitgliedstaat trägt selbst die Kosten, die ihm aus der Verwaltung, der Verwendung, der Wartung und der Aktualisierung des EUCARIS und seiner geänderten Versionen entstehen. Artikel 5h Juristische Personen des Privatrechts (1) Bis zum 20. Juli 2029 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre zuständigen Behörden keine in privatem Eigentum stehenden oder privat betriebenen juristischen Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie beauftragen. (2) Während des Zeitraums bis zu dem in Absatz 1 genannten Tag (im Folgenden ‚Übergangszeitraum‘) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass nur die zuständigen Behörden Verfahren im Zusammenhang mit den die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten gemäß Artikel 2 Absatz 1 einleiten und durchführen dürfen, wie Verfahren im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch, der Durchsetzung oder jeder Form der Amts- und Rechtshilfe im Rahmen dieser Richtlinie. (*14) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73)." (*15) Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).“ " |
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10. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Berichterstattung und Überwachung (1) Bis zum 20. Januar 2029 und danach alle vier Jahre übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie. Der Bericht enthält Daten und Statistiken für jedes Kalenderjahr des Berichtszeitraums. (2) Der Bericht enthält die Zahl der an die nationale Kontaktstelle des Zulassungsmitgliedstaats gerichteten automatisierten Suchanfragen gemäß Artikel 4 Absatz 1, die der Deliktsmitgliedstaat im Anschluss an die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte gemäß Artikel 2 Absatz 1, die in seinem Hoheitsgebiet begangen wurden, durchgeführt hat, zusammen mit der Art der Delikte, für die eine Suchanfrage gestellt wurde, und der Zahl der ergebnislosen Suchanfragen, aufgeschlüsselt nach Grund der Ergebnislosigkeit. Diese Informationen können auf den über EUCARIS bereitgestellten Daten beruhen. Der Bericht enthält ebenfalls eine Beschreibung der Situation auf nationaler Ebene in Bezug auf die im Anschluss an die die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte eingeleiteten Folgemaßnahmen und etwaige damit zusammenhängende Probleme, auf die die Mitgliedstaaten gestoßen sind. In der Beschreibung ist mindestens Folgendes anzugeben:
(3) Der Bericht enthält auch die Anzahl und die Art der die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte gemäß Artikel 2 Absatz 1, die von Fahrern begangen wurden, deren Fahrzeug in einem Drittland zugelassen ist. (4) Die Kommission bewertet die von den Mitgliedstaaten übermittelten Berichte und unterrichtet den in Artikel 10a Absatz 1 genannten Ausschuss spätestens sechs Monate nach Eingang der Berichte aller Mitgliedstaaten über deren Inhalt.“ |
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11. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Zusätzliche Verpflichtungen Juristische Personen in ihrer Eigenschaft als Halter, Eigentümer oder Endnutzer von Fahrzeugen, die dem Datenaustausch im Rahmen dieser Richtlinie unterliegen, haben das Recht, Informationen über die Verarbeitung ihrer Daten zu erhalten. Die Mitgliedstaaten unterrichten einander über gemäß Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates (*16) gemeldete Cybersicherheitsvorfälle, die Daten betreffen, die in virtuellen oder physischen Clouds oder Cloud-Hosting-Diensten gespeichert sind. (*16) Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80).“ " |
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12. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 7a Finanzielle Unterstützung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit Die Kommission leistet finanzielle Unterstützung für Initiativen, die zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Durchsetzung von Vorschriften für die Straßenverkehrssicherheit in der Union beitragen, insbesondere für den Austausch bewährter Verfahren, und für den Einsatz intelligenter Durchsetzungsmethoden und -techniken in den Mitgliedstaaten, durch die die Kapazitäten der Durchsetzungsbehörden ausgebaut werden. Finanzielle Unterstützung darf auch für Sensibilisierungskampagnen betreffend die grenzüberschreitende Durchsetzung der Vorschriften für die Straßenverkehrssicherheit und Informationskampagnen in der gesamten Union über Unterschiede in den nationalen Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten geleistet werden.“ |
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13. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Informationsportal über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (CBE-Portal) (1) Die Kommission errichtet und pflegt ein in allen Amtssprachen der Organe der Union verfügbares Online-Portal über die die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte (im Folgenden ‚CBE-Portal‘), das der Informationen der Straßenverkehrsteilnehmer über die auf dem Gebiet dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften dient, einschließlich — wo dies von besonderer Bedeutung ist — zu der Frage, wie die Einhaltung der Regeln sichergestellt werden kann. Das CBE-Portal enthält Informationen zu Rechtsbehelfen, zu den Rechten der betroffenen Personen nach dieser Richtlinie, auch in Bezug auf Sprachen, Informationen zu den Datenschutzregeln und den anzuwendenden Sanktionen, einschließlich gegebenenfalls der nichtfinanziellen Auswirkungen sowie der Zahlungsregeln und verfügbaren Zahlungsarten der Bußgelder für die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte. (2) Das CBE-Portal ist mit der Schnittstelle, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates (*17) eingerichtet wurde, und mit anderen Portalen oder Plattformen mit ähnlichem Zweck, wie dem Europäischen Justizportal, kompatibel. (3) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission für die Zwecke dieses Artikels aktuelle Informationen bereit. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen auf den Websites der zuständigen Behörden einen Link zum CBE-Portal. (*17) Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).“ " |
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14. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 8a Bilaterale und multilaterale Übereinkünfte zwischen Mitgliedstaaten Die vorliegende Richtlinie steht der Anwendung bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten nicht entgegen, soweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen über die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Anforderungen hinaus zusätzliche Anforderungen enthalten und dazu beitragen, die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Verfahren weiter zu vereinfachen oder zu erleichtern.“ |
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15. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Delegierte Rechtsakte Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Anhang durch Aktualisierung zu ändern, wenn das in Anbetracht des technischen Fortschritts oder aufgrund von Rechtsakten der Union mit unmittelbarer Relevanz für eine Aktualisierung des Anhangs erforderlich ist.“ |
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16. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 10a Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*18). (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung. Artikel 10b Berichterstattung durch die Kommission Bis zum 20. Juli 2030 und danach alle 18 Monate nach Erhalt der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Berichte übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten. Artikel 10c Berichterstattung in der Übergangszeit Bis zum 6. Mai 2026 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen umfassenden Bericht gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 dieses Artikels. Der umfassende Bericht enthält die Anzahl der an die nationale Kontaktstelle des Zulassungsmitgliedstaats gerichteten automatisierten Suchanfragen, die der Deliktsmitgliedstaat im Anschluss an in seinem Hoheitsgebiet begangene Delikte durchgeführt hat, zusammen mit der Art der Delikte, für die eine Suchanfrage gestellt wurde, und der Zahl der ergebnislosen Suchanfragen. Der umfassende Bericht enthält auch eine Beschreibung der Situation auf nationaler Ebene in Bezug auf die im Anschluss an die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte eingeleiteten Folgemaßnahmen, auf der Grundlage des Anteils der Delikte, bei denen anschließend eine Verkehrsdeliktsmitteilung übermittelt wurde. (*18) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“ " |
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17. |
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Überarbeitung Bis zum 20. Juli 2030 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten. Dem Bericht wird, sofern angemessen, ein Vorschlag an das Europäische Parlament und den Rat für eine erneute Überarbeitung dieser Richtlinie im Hinblick auf die Aufnahme weiterer Delikte angefügt, soweit die Daten der Mitgliedstaaten zeigen, dass dies positive und quantifizierbare Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit hat.“ |
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18. |
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie. |
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19. |
Anhang II wird gestrichen. |
Artikel 2
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 20. Juli 2027 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2024.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Der Präsident
BÓKA J.
(1) ABl. C 228 vom 29.6.2023, S. 154.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2024.
(3) Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 9).
(4) Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1).
(5) Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16).
(6) ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 3.
(7) Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1).
(8) Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1).
(9) Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1).
(10) Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 1).
(11) Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1).
(12) Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 4.11.2016, S. 1).
(13) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
(14) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(15) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(16) Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80).
(17) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(18) Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung für ein interoperables Europa) (ABl. L, 2024/903, 22.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/903/oj).
(19) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
ANHANG
Für die Suchanfrage gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 3 erforderliche Datenelemente
1. Datenelemente für die Suchanfrage (ausgehende Anfrage)
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Datenelement |
O (1) |
Bemerkungen |
|
Zulassungsmitgliedstaat |
O |
Unterscheidungszeichen (2) des Mitgliedstaats der Zulassung des Fahrzeugs |
|
Amtliches Kennzeichen |
O |
Vollständiges amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs |
|
Angaben zum Delikt und/oder zur Fahrzeugkontrolle |
|
|
|
Ort des Delikts oder der Fahrzeugkontrolle |
O |
Adresse oder Kilometer des Straßenabschnitts, an der/dem das Delikt begangen wurde oder die Fahrzeugkontrolle stattfand |
|
Deliktsmitgliedstaat und/oder Mitgliedstaat der Fahrzeugkontrolle |
O |
Unterscheidungszeichen (2) des Deliktsmitgliedstaats |
|
Zuständige Behörde |
O |
Name der zuständigen Behörde, die für die Anfrage der Daten oder das Verfahren zuständig ist |
|
Benutzername |
O |
Benutzername der Person, die für die Anfrage der Daten oder das Verfahren zuständig ist |
|
Aktenzeichen |
O |
Aktenzeichen, das von der zuständigen Behörde, die für die Anfrage der Daten oder das Verfahren zuständig ist, vergeben wird |
|
Referenzdatum des Delikts und/oder der Fahrzeugkontrolle |
O |
|
|
Referenzzeit des Delikts und/oder der Fahrzeugkontrolle |
O |
|
|
Zweck der Suchanfrage |
O |
Code zur Angabe der Art des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts gemäß Artikel 2 Absatz 1 1. = Geschwindigkeitsübertretung 2. = Trunkenheit im Straßenverkehr 3. = Nichtanlegen des Sicherheitsgurts 4. = Überfahren eines roten Lichtzeichens 5. = unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens 10. = Fahren unter Drogeneinfluss 11. = Nichttragen eines Schutzhelms 12. = rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren 14. = Nichteinhaltung eines Sicherheitsabstands zum vorausfahrenden Fahrzeug 15. = gefährliches Überholen 16. = gefährliches Parken oder Halten 17. = Überfahren einer oder mehrerer durchgehender Linien 18. = Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung 19. = Nichtbeachtung der Vorschriften über die Bildung und Benutzung von Rettungsgassen oder über die Vorfahrt von Einsatzfahrzeugen 20. = Fahren mit einem überladenen Fahrzeug 33. = Nichtbeachtung der Vorschriften über Zufahrtsbeschränkungen 34. = Fahrerflucht 35. = Nichtbeachtung der Vorschriften an Bahnübergängen |
2. Datenelemente, die infolge der Suchanfrage gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 3 bereitgestellt werden
Teil I. Fahrzeugdaten gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 3
|
Datenelement |
O/F (4) |
Bemerkungen (5) |
|
Amtliches Kennzeichen |
O |
(Code A) vollständiges amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs |
|
Fahrgestellnummer/FIN (3) |
O |
(Code E) vollständige Fahrgestellnummer/FIN des Fahrzeugs |
|
Zulassungsmitgliedstaat |
O |
Unterscheidungszeichen (6) des Mitgliedstaats der Zulassung des Fahrzeugs |
|
Marke |
O |
(Code D.1) Marke des Fahrzeugs, z. B. Ford, Opel, Renault |
|
Handelsbezeichnung(en) |
O |
(Code D.3) Handelsbezeichnung des Fahrzeugs, z. B. Focus, Astra, Megane |
|
EU-Fahrzeugklasse |
O |
(Code J) z. B. N1, M2, N2, L, T |
|
Datum der Erstzulassung |
O |
(Code B) Datum der ersten Zulassung des Fahrzeugs |
|
Datum der letzten Zulassung |
O |
(Code I) Datum der letzten Zulassung des Fahrzeugs |
|
Sprache |
O |
Sprache des Zulassungsdokuments des Fahrzeugs |
|
Frühere Suchanfragen |
F |
Daten früherer Anfragen in Bezug auf das Fahrzeug |
Teil II. Fahrzeugdaten gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 3
|
Datenelement |
O/F (7) |
Bemerkungen (8) |
|
Technisch zulässige Gesamtmasse, ausgenommen Krafträder |
O |
(Code F.1) |
|
Im Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamtmasse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs |
O |
(Code F.2) |
|
Im Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamtmasse der in Betrieb befindlichen Fahrzeugkombination |
O |
(Code F.3) |
|
Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs mit Aufbau, bei Zugfahrzeugen anderer Klassen als M1 auch mit Anhängevorrichtung (in kg) |
O |
(Code G) |
|
Anzahl der Achsen |
O |
(Code L) |
|
Radstand (in mm) |
O |
(Code M) |
|
Bei Fahrzeugen mit einer Gesamtmasse von über 3 500 kg: Verteilung der technisch zulässigen Gesamtmasse auf die Achsen: |
O |
|
|
Achse 1 (in kg) |
(Code N.1) |
|
|
Gegebenenfalls Achse 2 (in kg) |
(Code N.2) |
|
|
Gegebenenfalls Achse 3 (in kg) |
(Code N.3) |
|
|
Gegebenenfalls Achse 4 (in kg) |
(Code N.4) |
|
|
Gegebenenfalls Achse 5 (in kg) |
(Code N.5) |
|
|
Technisch zulässige Anhängelast: |
O |
|
|
Gebremst (in kg) |
(Code O.1) |
|
|
Ungebremst (in kg) |
(Code O.2) |
|
|
Motor: |
F |
|
|
Kraftstoffart oder Energiequelle |
|
(Code P.3) |
|
EURO-Schadstoffklasse |
F |
(Code V.9) |
Teil III. Daten der Halter und Eigentümer der Fahrzeuge
|
Datenelement |
O/F (9) |
Bemerkungen (10) |
|
Daten der Halter des Fahrzeugs |
|
(Code C.1) Die Daten beziehen sich auf den Inhaber des Zulassungsdokuments. |
|
Name oder Firmenname |
O |
(Code C.1.1) Für Namen oder Firmennamen, Infixe und Titel sind getrennte Felder zu verwenden; sie sind in druckbarem Format anzugeben |
|
Vorname(n) |
O |
(Code C.1.2) Für Vorname(n) und Initialen sind getrennte Felder zu verwenden; sie sind in druckbarem Format anzugeben |
|
Anschrift |
O |
(Code C.1.3) Für Straße, Hausnummer und Zusatz, Postleitzahl, Wohnort, Wohnsitzstaat usw. sind getrennte Felder zu verwenden; die Anschrift ist in druckbarem Format anzugeben |
|
Elektronische Kommunikationsmittel |
F |
E-Mail-Adresse für elektronisch erfassbare Einschreiben gemäß Artikel 5a Absatz 1 |
|
Geschlecht |
F |
Männlich, weiblich |
|
Geburtsdatum |
O |
|
|
Rechtspersönlichkeit |
O |
Natürliche oder juristische Person |
|
Geburtsort |
F |
|
|
ID-Nummer |
O |
Eindeutiger Identitätsnachweis der betreffenden Person oder des Unternehmens |
|
Daten der Eigentümer des Fahrzeugs |
|
(Code C.2) Die Daten beziehen sich auf den Eigentümer des Fahrzeugs |
|
Name oder Firmenname |
O |
(Code C.2.1) Für Namen oder Firmennamen, Infixe und Titel sind getrennte Felder zu verwenden; sie sind in druckbarem Format anzugeben |
|
Vorname(n) |
O |
(Code C.2.2) Für Vorname(n) und Initialen sind getrennte Felder zu verwenden; sie sind in druckbarem Format anzugeben. |
|
Anschrift |
O |
(Code C.2.3) |
|
Elektronische Kommunikationsmittel |
F |
E-Mail-Adresse für elektronisch erfassbare Einschreiben gemäß Artikel 5a Absatz 1 |
|
Geschlecht |
F |
Männlich, weiblich |
|
Geburtsdatum |
O |
|
|
Rechtspersönlichkeit |
O |
Natürliche oder juristische Person |
|
Geburtsort |
F |
|
|
ID-Nummer |
O |
Eindeutiger Identitätsnachweis der betreffenden Person oder des Unternehmens |
Teil IV. Daten der Endnutzer der Fahrzeuge
|
Datenelement |
O/F (11) |
Bemerkungen |
|
Daten der Endnutzer des Fahrzeugs |
|
Die Daten beziehen sich auf den Endnutzer des Fahrzeugs |
|
Name oder Firmenname |
O |
Für Namen oder Firmennamen, Infixe und Titel sind getrennte Felder zu verwenden; sie sind in druckbarem Format anzugeben |
|
Vorname(n) |
O |
Für Vorname(n) und Initialen sind getrennte Felder zu verwenden; sie sind in druckbarem Format anzugeben |
|
Anschrift |
O |
Für Straße, Hausnummer und Zusatz, Postleitzahl, Wohnort, Wohnsitzstaat usw. sind getrennte Felder zu verwenden; die Anschrift ist in druckbarem Format anzugeben |
|
Elektronische Kommunikationsmittel |
F |
E-Mail-Adresse für elektronisch erfassbare Einschreiben gemäß Artikel 5a Absatz 1 |
|
Geschlecht |
F |
Männlich, weiblich |
|
Geburtsdatum |
O |
|
|
Rechtspersönlichkeit |
O |
Natürliche oder juristische Person |
|
Geburtsort |
F |
|
|
ID-Nummer |
O |
Eindeutiger Identitätsnachweis der betreffenden Person oder des Unternehmens |
Teil V. Daten der früheren Halter und Eigentümer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Begehung des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts, das gemäß Artikel 4a Absatz 2 Gegenstand der Suchanfrage nach Abschnitt 1 dieses Anhangs ist
|
Datenelement |
O/F (12) |
Bemerkungen (13) |
|
Daten der früheren Halter des Fahrzeugs |
|
(Code C.1) Die Daten beziehen sich auf den Inhaber des Zulassungsdokuments. |
|
Name oder Firmenname |
O |
(Code C.1.1) Für Namen oder Firmennamen, Infixe und Titel sind getrennte Felder zu verwenden; sie sind in druckbarem Format anzugeben |
|
Vorname(n) |
O |
(Code C.1.2) Für Vorname(n) und Initialen sind getrennte Felder zu verwenden; sie sind in druckbarem Format anzugeben |
|
Anschrift |
O |
(Code C.1.3) Für Straße, Hausnummer und Zusatz, Postleitzahl, Wohnort, Wohnsitzstaat usw. sind getrennte Felder zu verwenden; die Anschrift ist in druckbarem Format anzugeben |
|
Elektronische Kommunikationsmittel |
F |
E-Mail-Adresse für elektronisch erfassbare Einschreiben gemäß Artikel 5a Absatz 1 |
|
Geschlecht |
F |
Männlich, weiblich |
|
Geburtsdatum |
O |
|
|
Rechtspersönlichkeit |
O |
Natürliche oder juristische Person |
|
Geburtsort |
F |
|
|
ID-Nummer |
O |
Eindeutiger Identitätsnachweis der betreffenden Person oder Firma |
|
Daten der früheren Eigentümer des Fahrzeugs |
|
(Code C.2) Die Daten beziehen sich auf den früheren Eigentümer des Fahrzeugs. |
|
Name oder Firmenname |
O |
(Code C.2.1) Für Namen oder Firmennamen, Infixe und Titel sind getrennte Felder zu verwenden; sie sind in druckbarem Format anzugeben |
|
Vorname(n) |
O |
(Code C.2.2) Für Vorname(n) und Initialen sind getrennte Felder zu verwenden; sie sind in druckbarem Format anzugeben |
|
Anschrift |
O |
(Code C.2.3) |
|
Elektronische Kommunikationsmittel |
F |
E-Mail-Adresse für elektronisch erfassbare Einschreiben gemäß Artikel 5a Absatz 1 |
|
Geschlecht |
F |
Männlich, weiblich |
|
Geburtsdatum |
O |
|
|
Rechtspersönlichkeit |
O |
Natürliche oder juristische Person |
|
Geburtsort |
F |
|
|
ID-Nummer |
O |
Eindeutiger Identitätsnachweis der betreffenden Person oder des Unternehmens |
Teil VI. Daten der früheren Endnutzer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Begehung des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts, das gemäß Artikel 4a Absatz 2 Gegenstand der Suchanfrage nach Abschnitt 1 dieses Anhangs ist
|
Datenelement |
O/F (14) |
Bemerkungen |
|
Daten der früheren Endnutzer des Fahrzeugs |
|
Die Daten beziehen sich auf den früheren Endnutzer des Fahrzeugs |
|
Name (Firma) der früheren Endnutzer |
O |
Für Namen oder Firmennamen, Infixe und Titel sind getrennte Felder zu verwenden; sie sind in druckbarem Format anzugeben |
|
Vorname(n) |
O |
Für Vorname(n) und Initialen sind getrennte Felder zu verwenden; sie sind in druckbarem Format anzugeben |
|
Anschrift |
O |
Für Straße, Hausnummer und Zusatz, Postleitzahl, Wohnort, Wohnsitzstaat usw. sind getrennte Felder zu verwenden; die Anschrift ist in druckbarem Format anzugeben |
|
Elektronische Kommunikationsmittel |
F |
E-Mail-Adresse für elektronisch erfassbare Einschreiben gemäß Artikel 5a Absatz 1 |
|
Geschlecht |
F |
Männlich, weiblich |
|
Geburtsdatum |
O |
|
|
Rechtspersönlichkeit |
O |
Natürliche oder juristische Person |
|
Geburtsort |
F |
|
|
ID-Nummer |
O |
Eindeutiger Identitätsnachweis der betreffenden Person oder des Unternehmens |
(1) O = obligatorische Übermittlung der Einzeldaten.
(2) Unterscheidungszeichen gemäß Artikel 37 des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 oder EUCARIS-Mitgliedstaatencode.
(3) FIN = Fahrzeug-Identifizierungsnummer
(4) O = obligatorische Übermittlung des Datenelements, sofern in einem nationalen Register eines Mitgliedstaats vorhanden; F = fakultative Übermittlung des Datenelements.
(5) Die Codes sind gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57) harmonisiert.
(6) Unterscheidungszeichen gemäß Artikel 37 des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 oder EUCARIS-Mitgliedstaatencode.
(7) O = obligatorische Übermittlung des Datenelements, sofern in einem nationalen Register eines Mitgliedstaats vorhanden; F = fakultative Übermittlung des Datenelements.
(8) Die Codes sind gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57) harmonisiert.
(9) O = obligatorische Übermittlung des Datenelements, sofern in einem nationalen Register eines Mitgliedstaats vorhanden; F = fakultative Übermittlung des Datenelements.
(10) Die Codes sind gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57) harmonisiert.
(11) O = obligatorische Übermittlung des Datenelements, sofern in einem nationalen Register eines Mitgliedstaats vorhanden; F = fakultative Übermittlung des Datenelements.
(12) O = obligatorische Übermittlung des Datenelements, sofern in einem nationalen Register eines Mitgliedstaats vorhanden; F = fakultative Übermittlung des Datenelements.
(13) Die Codes sind gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57) harmonisiert.
(14) O = obligatorische Übermittlung des Datenelements, sofern in einem nationalen Register eines Mitgliedstaats vorhanden; F = fakultative Übermittlung des Datenelements.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/3237/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)