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Dokument 02022L2464-20250417
Directive (EU) 2022/2464 of the European Parliament and of the Council of 14 December 2022 amending Regulation (EU) No 537/2014, Directive 2004/109/EC, Directive 2006/43/EC and Directive 2013/34/EU, as regards corporate sustainability reporting (Text with EEA relevance)
Konsolidierter Text: Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR)
02022L2464 — DE — 17.04.2025 — 001.002
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RICHTLINIE (EU) 2022/2464 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15) |
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RICHTLINIE (EU) 2025/794 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. April 2025 |
L 794 |
1 |
16.4.2025 |
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Berichtigt durch:
RICHTLINIE (EU) 2022/2464 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 14. Dezember 2022
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2013/34/EU
Die Richtlinie 2013/34/EU wird wie folgt geändert:
Dem Artikel 1 werden die folgenden Absätze angefügt:
Die in den Artikeln 19a, 29a, 29d, 30 und 33, Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa, Artikel 34 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 51 der vorliegenden Richtlinie vorgeschriebenen Koordinierungsmaßnahmen gelten unabhängig von der jeweiligen Rechtsform auch für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für folgende Unternehmen, sofern es sich um große Unternehmen oder um kleine und mittlere Unternehmen – mit Ausnahme von Kleinstunternehmen –, handelt, die Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie sind:
Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates ( *1 );
Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *2 ).
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Unterabsatz 1 genannten Koordinierungsmaßnahmen nicht auf die in Artikel 2 Absatz 5 Nummern 2 bis 23 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( *3 ) genannten Unternehmen anzuwenden.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 5 erhält folgende Fassung:
‚Nettoumsatzerlöse‘ die Beträge, die sich aus dem Verkauf von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Mehrwertsteuer sowie sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern ergeben; für Versicherungsunternehmen nach Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie wird der Begriff ‚Nettoumsatzerlöse‘ jedoch gemäß Artikeln 35 und Artikel 66 Nummer 2 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates ( *5 ) definiert; für Kreditinstitute nach Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Richtlinie wird der Begriff ‚Nettoumsatzerlöse‘ gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 86/635/EWG des Rates ( *6 ) definiert; und für Unternehmen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 40a Absatz 1 dieser Richtlinie fallen, bezeichnet der Begriff ‚Nettoumsatzerlöse‘ die Einnahmen gemäß der Definition durch die bzw. im Sinne der Rechnungslegungsgrundsätze, auf deren Grundlage die Abschlüsse des Unternehmens erstellt werden;
Folgende Nummern werden angefügt:
‚Nachhaltigkeitsaspekte‘ Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsfaktoren sowie Governance-Faktoren, einschließlich Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088;
‚Nachhaltigkeitsberichterstattung‘ die Berichterstattung über Informationen über Nachhaltigkeitsaspekte gemäß den Artikeln 19a, 29a und 29d;
‚wichtigste immaterielle Ressourcen‘ Ressourcen ohne physische Substanz, von denen das Geschäftsmodell des Unternehmens grundlegend abhängt und die eine Wertschöpfungsquelle für das Unternehmen darstellen;
‚unabhängiger Erbringer von Bestätigungsleistungen‘ eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *7 ) für die in Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa der vorliegenden Richtlinie genannte Konformitätsbewertung akkreditiert ist.
In Artikel 19 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Große Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen – mit Ausnahme von Kleinstunternehmen –, bei denen es sich um Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a handelt, erstatten Bericht über Informationen über die wichtigsten immateriellen Ressourcen und erläutern, inwiefern das Geschäftsmodell des Unternehmens grundlegend von diesen Ressourcen abhängt und inwiefern diese Ressourcen eine Wertschöpfungsquelle für das Unternehmen darstellen.“
Artikel 19a erhält folgende Fassung:
„Artikel 19a
Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die in Unterabsatz 1 genannten Angaben müssen im Lagebericht mittels eines dafür vorgesehenen Abschnitts klar erkennbar sein.
Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen Folgendes:
eine kurze Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens, einschließlich Angaben
zur Widerstandsfähigkeit von Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens gegenüber Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;
zu den Chancen des Unternehmens im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;
zu der Art und Weise, einschließlich Durchführungsmaßnahmen und zugehörigen Finanz- und Investitionsplänen, wie das Unternehmen beabsichtigt sicherzustellen, dass sein Geschäftsmodell und seine Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem am 12. Dezember 2015 angenommenen Übereinkommen von Paris im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) und dem in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *8 ) verankerten Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar sind, und gegebenenfalls die Exposition des Unternehmens gegenüber Aktivitäten mit Bezug zu Kohle, Öl und Gas;
zu der Art und Weise, wie das Unternehmen den Belangen seiner Interessenträger und den Auswirkungen seiner Tätigkeiten auf Nachhaltigkeitsaspekte in seinem Geschäftsmodell und seiner Strategie Rechnung trägt;
zu der Art und Weise, wie die Strategie des Unternehmens im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte umgesetzt wird;
eine Beschreibung der zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele, die sich das Unternehmen gesetzt hat, gegebenenfalls einschließlich der absoluten Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen mindestens für 2030 und 2050, eine Beschreibung der Fortschritte, die das Unternehmen im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele erzielt hat, und eine Erklärung, ob die auf Umweltfaktoren bezogenen Ziele des Unternehmens auf schlüssigen wissenschaftlichen Beweisen beruhen;
eine Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten sowie ihres Fachwissens und ihrer Fähigkeiten zur Wahrnehmung dieser Rolle oder ihres Zugangs zu solchem Fachwissen und solchen Fähigkeiten;
eine Beschreibung der Unternehmenspolitik hinsichtlich Nachhaltigkeit;
Angaben über das Vorhandensein von mit Nachhaltigkeitsaspekten verknüpften Anreizsystemen, die Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane angeboten werden;
eine Beschreibung
des vom Unternehmen mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte und gegebenenfalls im Einklang mit den Anforderungen der Union für Unternehmen zur Durchführung eines Due-Diligence-Prozesses durchgeführten Due-Diligence-Prozesses;
der wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens und mit seiner Wertschöpfungskette, einschließlich seiner Produkte und Dienstleistungen, seiner Geschäftsbeziehungen und seiner Lieferkette, verknüpft sind, der Maßnahmen zur Ermittlung und Überwachung dieser Auswirkungen, und anderer negativer Auswirkungen, die das Unternehmen gemäß anderen Anforderungen der Union für Unternehmen zur Durchführung eines Due-Diligence-Prozesses ermitteln muss;
jeglicher Maßnahmen des Unternehmens zur Verhinderung, Minderung, Behebung oder Beendigung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und des Erfolgs dieser Maßnahmen;
eine Beschreibung der wichtigsten Risiken, denen das Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist, einschließlich einer Beschreibung der wichtigsten Abhängigkeiten in diesem Bereich, und der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen;
Indikatoren, die für die unter den Buchstaben a bis g genannten Offenlegungen relevant sind.
Die Unternehmen erstattet über den Prozess zur Ermittlung der gemäß Absatz 1 in den Lagebericht aufgenommenen Informationen Bericht. Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes aufgeführten Informationen umfassen gegebenenfalls Informationen über kurz-, mittel- und langfristige Zeiträume.
Für die ersten drei Jahre der Anwendung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *9 ) angenommenen Maßnahmen und für den Fall, dass nicht alle erforderlichen Informationen über seine Wertschöpfungskette verfügbar sind, erläutert das Unternehmen, welche Anstrengungen unternommen wurden, um die erforderlichen Informationen über seine Wertschöpfungskette zu erhalten, begründet das Unternehmen, warum nicht alle erforderlichen Informationen eingeholt werden konnten, und erläutert das Unternehmen seine Pläne, um künftig die erforderlichen Informationen einzuholen.
Gegebenenfalls umfassen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben auch Verweise auf andere gemäß Artikel 19 in den Lagebericht aufgenommene Angaben und zusätzliche Erläuterungen dazu sowie auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge.
Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass Informationen über künftige Entwicklungen oder Belange, über die Verhandlungen geführt werden, in Ausnahmefällen weggelassen werden, wenn eine solche Angabe nach der ordnungsgemäß begründeten Einschätzung der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, die im Rahmen der ihnen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten handeln und gemeinsam für diese Einschätzung zuständig sind, der Geschäftslage des Unternehmens ernsthaft schaden würde, sofern eine solche Nichtaufnahme ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage des Unternehmens, sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit nicht verhindert.
Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 und unbeschadet der Absätze 9 und 10 können kleine und mittlere Unternehmen nach Absatz 1, kleine und nicht komplexe Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, firmeneigene Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 2 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( *10 ) und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 5 der genannten Richtlinie ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung auf folgende Informationen beschränken:
eine kurze Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens;
eine Beschreibung der Unternehmenspolitik hinsichtlich Nachhaltigkeit;
die wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen des Unternehmens in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie jegliche Maßnahmen zur Ermittlung, Überwachung, Verhinderung, Minderung oder Behebung solcher tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen;
die wichtigsten Risiken, denen das Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist, und die Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen;
Schlüsselindikatoren, die für die unter den Buchstaben a bis d genannten Offenlegungen erforderlich sind.
Kleine und mittlere Unternehmen, kleine und nicht komplexe Institute sowie firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die von der Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 Gebrauch machen, erstatten gemäß den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch kleine und mittlere Unternehmen nach Artikel 29c Bericht.
Die Befreiung nach Unterabsatz 1 ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Der Lagebericht des befreiten Tochterunternehmens enthält alle folgenden Informationen:
Namen und Sitz des Mutterunternehmens, das über Informationen auf Gruppenebene gemäß dem vorliegenden Artikel oder in einer Weise Bericht erstattet, die den nach Artikel 29b der vorliegenden Richtlinie erlassenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gleichwertig ist, was in einem gemäß Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgestellt wurde;
die Weblinks zum konsolidierten Lagebericht des Mutterunternehmens oder gegebenenfalls zu der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung des Mutterunternehmens nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes und zu dem Bestätigungsurteil nach Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa der vorliegenden Richtlinie oder zum Bestätigungsurteil nach Buchstabe b dieses Unterabsatzes;
die Information, dass das Unternehmen von den in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels genannten Pflichten befreit ist;
ist das Mutterunternehmen in einem Drittland niedergelassen, so werden seine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung und das Bestätigungsurteil zu der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung, das von einer oder mehreren Personen oder Gesellschaften abgegeben wurde, die nach dem für dieses Mutterunternehmen geltenden Recht zur Abgabe eines Urteils über die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung befugt sind, gemäß Artikel 30 der vorliegenden Richtlinie und im Einklang mit dem Recht des Mitgliedstaats, dem das befreite Tochterunternehmen unterliegt, veröffentlicht;
ist das Mutterunternehmen in einem Drittland niedergelassen, so werden die in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *12 ) festgelegten Offenlegungen über die Tätigkeiten des in der Union niedergelassenen befreiten Tochterunternehmens und seiner Tochterunternehmen in den Lagebericht des befreiten Tochterunternehmens oder in der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung des in einem Drittland niedergelassenen Mutterunternehmens aufgenommen.
Der Mitgliedstaat, dessen einzelstaatlichem Recht das befreite Tochterunternehmen unterliegt, kann verlangen, dass der konsolidierte Lagebericht des Mutterunternehmens oder gegebenenfalls der konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht des Mutterunternehmens in einer von diesem Mitgliedstaat akzeptierten Sprache offengelegt wird und dass alle erforderlichen Übersetzungen in diese Sprache bereitgestellt werden. Jede Übersetzung, die nicht beglaubigt wurde, muss eine entsprechende Erklärung enthalten.
Unternehmen, die gemäß Artikel 37 von der Erstellung eines Lageberichts befreit sind, brauchen die in Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffern i bis iii dieses Absatzes genannten Informationen nicht vorzulegen, sofern diese Unternehmen den konsolidierten Lagebericht gemäß Artikel 37 offenlegen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 dieses Absatzes und in Fällen, in denen Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung findet, werden Kreditinstitute nach Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, welche sie unter den in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen beaufsichtigt, wie Tochterunternehmen dieser Zentralorganisation behandelt.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 werden Versicherungsunternehmen nach Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie, die auf der Grundlage einer in Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2009/138/EG genannten finanziellen Beziehung einer Gruppe angehören und gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a bis c der genannten Richtlinie der Gruppenaufsicht unterliegen, wie Tochterunternehmen des Mutterunternehmens der Gruppe behandelt.
Artikel 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Buchstabe g erhält folgende Fassung:
eine Beschreibung des Diversitätskonzepts, das im Zusammenhang mit den Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des Unternehmens in Bezug auf das Geschlecht sowie andere Aspekte wie beispielsweise Alter, Behinderungen oder Bildungs- und Berufshintergrund verfolgt wird, der Ziele dieses Diversitätskonzepts sowie der Art und Weise der Umsetzung dieses Konzepts und der Ergebnisse im Berichtszeitraum. Wird ein derartiges Konzept nicht angewendet, wird in der Erklärung erläutert, warum dies der Fall ist.“
Folgender Unterabsatz wird eingefügt:
„Bei Unternehmen, die Artikel 19a unterliegen, wird davon ausgegangen, dass sie die Pflichten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe g erfüllen, wenn sie die nach diesem Buchstaben erforderlichen Angaben in ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung aufnehmen und in der Erklärung zur Unternehmensführung ein Verweis darauf aufgenommen wird.“
Artikel 23 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
der konsolidierte Abschluss nach Buchstabe a und der konsolidierte Lagebericht des größeren Kreises von Unternehmen sind von dem Mutterunternehmen dieses Kreises von Unternehmen nach dem Recht des Mitgliedstaats, dem das Mutterunternehmen unterliegt, im Einklang mit dieser Richtlinie, ausgenommen den in Artikel 29a festgelegten Anforderungen, oder mit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt;“
Absatz 8 Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung:
im Einklang mit dieser Richtlinie, ausgenommen den Anforderungen des Artikels 29a,“
Absatz 8 Buchstabe b Ziffer iii erhält folgende Fassung:
derart, dass sie einem nach dieser Richtlinie erstellten konsolidierten Abschluss und konsolidierten Lagebericht gleichwertig sind, ausgenommen den Anforderungen des Artikels 29a, oder“.
Artikel 29a erhält folgende Fassung:
„Artikel 29a
Konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die in Unterabsatz 1 genannten Angaben müssen im konsolidierten Lagebericht mittels eines dafür vorgesehenen Abschnitts erkennbar ausgewiesen sein.
Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen Folgendes:
eine kurze Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie der Gruppe, einschließlich Angaben
zur Widerstandsfähigkeit von Geschäftsmodell und Strategie der Gruppe gegenüber Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;
zu den Chancen der Gruppe im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;
zu der Art und Weise, einschließlich Durchführungsmaßnahmen und zugehörigen Finanz- und Investitionsplänen, wie die Gruppe beabsichtigt sicherzustellen, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und dem in der Verordnung (EU) 2021/1119 verankerten Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar sind, und gegebenenfalls die Exposition des Unternehmens gegenüber Aktivitäten mit Bezug zu Kohle, Öl und Gas;
zu der Art und Weise, wie die Gruppe in ihrem Geschäftsmodell und ihrer Strategie den Belangen ihrer Interessenträger und den nachhaltigkeitsrelevanten Auswirkungen ihrer Tätigkeiten Rechnung trägt;
zu der Art und Weise, wie die Strategie der Gruppe mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte umgesetzt wird;
eine Beschreibung der zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele, die sich die Gruppe gesetzt hat, gegebenenfalls einschließlich der absoluten Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen mindestens für 2030 und 2050, eine Beschreibung der Fortschritte, die die Gruppe im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele erzielt hat, und eine Erklärung, ob die auf Umweltfaktoren bezogenen Ziele der Gruppe auf schlüssigen wissenschaftlichen Beweisen beruhen;
eine Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten sowie ihres Fachwissens und ihrer Fähigkeiten zur Wahrnehmung dieser Rolle oder ihres Zugangs zu solchem Fachwissen und solchen Fähigkeiten;
eine Beschreibung der Unternehmenspolitik der Gruppe hinsichtlich Nachhaltigkeit;
Angaben über das Vorhandensein von mit Nachhaltigkeitsaspekten verknüpften Anreizsystemen, die Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane angeboten werden;
eine Beschreibung
des von der Gruppe mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte und gegebenenfalls im Einklang mit den Anforderungen der Union für Unternehmen zur Durchführung eines Due-Diligence-Prozesses angewandten Due-Diligence-Prozesses;
der wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit der Gruppe und mit ihrer Wertschöpfungskette, einschließlich ihrer Produkte und Dienstleistungen, ihrer Geschäftsbeziehungen und ihrer Lieferkette, verknüpft sind, der Maßnahmen zur Ermittlung und Überwachung dieser Auswirkungen, und anderer negativer Auswirkungen, die das Unternehmen gemäß anderen Anforderungen der Union zur Durchführung eines Due-Diligence-Prozesses ermitteln muss;
jeglicher Maßnahmen der Gruppe zur Verhinderung, Minderung, Behebung oder Beendigung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und des Ergebnisses dieser Maßnahmen;
eine Beschreibung der wichtigsten Risiken, denen die Gruppe im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist, einschließlich der wichtigsten Abhängigkeiten in diesem Bereich, und der Art und Weise, wie die Gruppe solche Risiken steuert;
Indikatoren, die für die unter den Buchstaben a bis g genannten Offenlegungen relevant sind.
Die Mutterunternehmen teilen das Verfahren zur Ermittlung der im Einklang mit Absatz 1 dieses Artikels in den konsolidierten Lagebericht eingeflossenen Informationen mit. Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes aufgeführten Informationen umfassen gegebenenfalls Informationen über kurz-, mittel- und langfristige Zeiträume.
Für die ersten drei Jahre der Anwendung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2464 angenommenen Maßnahmen und für den Fall, dass nicht alle erforderlichen Informationen über seine Wertschöpfungskette verfügbar sind, erläutert das Mutterunternehmen, welche Anstrengungen unternommen wurden, um die erforderlichen Informationen über seine Wertschöpfungskette zu erhalten, begründet das Mutterunternehmen, warum nicht alle erforderlichen Informationen eingeholt werden konnten, und erläutert das Mutterunternehmen seine Pläne, um künftig alle erforderlichen Informationen einzuholen.
Gegebenenfalls umfassen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen auch Verweise auf andere gemäß Artikel 29 in den konsolidierten Lagebericht aufgenommene Informationen und zusätzliche Erläuterungen dazu sowie auf die im konsolidierten Abschluss ausgewiesenen Beträge.
Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass Informationen über künftige Entwicklungen oder Belange, über die Verhandlungen geführt werden, in Ausnahmefällen weggelassen werden, wenn nach der ordnungsgemäß begründeten Einschätzung der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, die im Rahmen der ihnen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten handeln und die gemeinsam für diese Einschätzung zuständig sind, eine solche Offenlegung von Informationen der Geschäftslage der Gruppe ernsthaft schaden würde, sofern eine solche Nichtaufnahme ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage der Gruppe sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit nicht verhindert.
Die Unternehmen geben an, welche in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen von der jährlichen oder konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Artikel 19a Absatz 9 bzw. Artikel 29a Absatz 8 befreit sind.
Die Befreiung nach Unterabsatz 1 ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Der Lagebericht des befreiten Mutterunternehmens enthält alle folgenden Informationen:
Namen und Sitz des Mutterunternehmens, das über Informationen auf Gruppenebene gemäß dem vorliegenden Artikel oder in einer Weise Bericht erstattet, die den nach Artikel 29b der vorliegenden Richtlinie erlassenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gleichwertig ist, was in einem gemäß Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgestellt wurde;
die Weblinks zum konsolidierten Lagebericht des Mutterunternehmens oder gegebenenfalls zu der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung des Mutterunternehmens nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes und zu dem Bestätigungsurteil nach Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa der vorliegenden Richtlinie oder zum Bestätigungsurteil nach Buchstabe b dieses Unterabsatzes;
einen Hinweis auf die Befreiung des Unternehmens von den in den Absätzen 1 bis 5 dieses Artikels genannten Pflichten.
Ist das Mutterunternehmen in einem Drittland niedergelassen, so werden seine konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung und das Bestätigungsurteil, das von einer oder mehreren Personen oder Gesellschaften abgegeben wurde, die nach dem für das Mutterunternehmen geltenden einzelstaatlichen Recht zur Abgabe eines Urteils über die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung befugt sind, gemäß Artikel 30 und im Einklang mit dem Recht des Mitgliedstaats, dem das befreite Mutterunternehmen unterliegt, veröffentlicht.
Ist das Mutterunternehmen in einem Drittland niedergelassen, werden die in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Angaben über die Tätigkeiten des in der Union niedergelassenen Tochterunternehmens, das gemäß Artikel 19a Absatz 9 der vorliegenden Richtlinie von der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen ist, in den Lagebericht des befreiten Mutterunternehmens oder in die von dem in einem Drittland niedergelassenen Mutterunternehmen durchgeführte konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung, aufgenommen.
Der Mitgliedstaat, dessen einzelstaatlichem Recht das befreite Mutterunternehmen unterliegt, kann verlangen, dass der konsolidierte Lagebericht des Mutterunternehmens oder gegebenenfalls der konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht des Mutterunternehmens in einer von diesem Mitgliedstaat akzeptierten Sprache offengelegt wird und dass alle erforderlichen Übersetzungen in diese Sprache bereitgestellt werden. Jede Übersetzung, die nicht beglaubigt wurde, muss eine entsprechende Erklärung enthalten.
Mutterunternehmen, die gemäß Artikel 37 von der Erstellung eines Lageberichts befreit sind, brauchen die in Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffern i bis iii dieses Absatzes genannten Informationen nicht vorzulegen, sofern diese Unternehmen den konsolidierten Lagebericht gemäß Artikel 37 offenlegen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 und in Fällen, in denen Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung findet, werden Kreditinstitute nach Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, welche sie unter den in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen beaufsichtigt, wie Tochterunternehmen dieser Zentralorganisation behandelt.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 werden Versicherungsunternehmen nach Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie, die auf der Grundlage einer in Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2009/138/EG genannten finanziellen Beziehungen einer Gruppe angehören und gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a bis c der genannten Richtlinie der Gruppenaufsicht unterliegen, wie Tochterunternehmen des Mutterunternehmens der Gruppe behandelt.
Folgendes Kapitel wird eingefügt:
„KAPITEL 6a
STANDARDS FÜR DIE NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG
Artikel 29b
Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
In den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten delegierten Rechtsakten legt die Kommission bis zum 30. Juni 2023 fest, über welche Informationen Unternehmen im Einklang mit Artikel 19a Absätze 1 und 2 und gegebenenfalls Artikel 29a Absätze 1 und 2 Bericht erstatten müssen, was zumindest die Informationen umfasst, die Finanzmarktteilnehmer, die den Offenlegungspflichten der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, benötigen, um diesen Verpflichtungen nachzukommen.
In den in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakten legt die Kommission bis zum 30. Juni 2024 Folgendes fest:
ergänzende Informationen, über die Unternehmen in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte und die unter Artikel 19a Absatz 2 aufgeführten Bereiche der Berichterstattung erforderlichenfalls Bericht zu erstatten haben;
Informationen, über die Unternehmen Bericht zu statten haben, die für den Sektor, in dem sie tätig sind, spezifisch sind.
Die Berichterstattungsanforderungen, die in den in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt sind, treten frühestens vier Monate nach ihrem Erlass durch die Kommission in Kraft.
Beim Erlass delegierter Rechtsakte zur Festlegung der nach Unterabsatz 3 Ziffer ii erforderlichen Informationen achtet die Kommission besonders auf das Ausmaß der Risiken und Auswirkungen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten für jeden Sektor, wobei sie der Tatsache Rechnung trägt, dass die Risiken und Auswirkungen für einige Sektoren höher sind als für andere.
Die Kommission überprüft mindestens alle drei Jahre nach deren Geltungsbeginn die gemäß diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte unter Berücksichtigung der fachlichen Stellungnahme der Europäischen Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group – EFRAG) und ändert diese delegierten Rechtsakte, falls dies nötig ist, um relevanten Entwicklungen, einschließlich Entwicklungen im Zusammenhang mit internationalen Standards, Rechnung zu tragen.
Die Kommission konsultiert mindestens einmal jährlich das Europäische Parlament und konsultiert die in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/852 genannte Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen und den in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Regelungsausschuss für Rechnungslegung gemeinsam zum Arbeitsprogramm der EFRAG im Hinblick auf die Entwicklung von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung.
In den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung werden unter Berücksichtigung des jeweiligen Gegenstands des Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
die Informationen präzisiert, die Unternehmen zu folgenden Umweltfaktoren offenlegen müssen:
Klimaschutz, auch in Bezug auf Scope-1-, Scope-2- und gegebenenfalls Scope-3-Treibhausgasemissionen;
Anpassung an den Klimawandel;
Wasser- und Meeresressourcen;
Ressourcennutzung und die Kreislaufwirtschaft;
Verschmutzung;
Biodiversität und Ökosysteme;
die Informationen präzisiert, die Unternehmen zu folgenden Sozial- und Menschenrechtsfaktoren offenlegen müssen:
Gleichbehandlung und Chancengleichheit für alle, einschließlich Geschlechtergerechtigkeit und gleichem Lohn bei gleichwertiger Arbeit, Ausbildung und Kompetenzentwicklung, Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen, Maßnahmen gegen Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz sowie Vielfalt;
Arbeitsbedingungen, einschließlich sicherer Beschäftigung, Arbeitszeit, angemessene Löhne, sozialer Dialog, Vereinigungsfreiheit, Existenz von Betriebsräten, Tarifverhandlungen, einschließlich des Anteils der Arbeitnehmer, für die Tarifverträge gelten, Informations-, Anhörungs- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer, Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sowie Gesundheit und Sicherheit;
Achtung der Menschenrechte, Grundfreiheiten, demokratischen Grundsätze und Standards, die in der Internationalen Charta der Menschenrechte und anderen grundlegenden Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, einschließlich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker, sowie in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und den grundlegenden Übereinkommen der IAO, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der europäischen Sozialcharta und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind;
die Informationen präzisiert, die Unternehmen zu folgenden Governance-Faktoren offenlegen müssen:
die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten und ihre Zusammensetzung sowie ihr Fachwissen und ihre Fähigkeiten zur Wahrnehmung dieser Rolle oder ihr Zugang zu solchem Fachwissen und solchen Fähigkeiten;
die Hauptmerkmale der internen Kontroll- und Risikomanagementsysteme des Unternehmens in Bezug auf den Prozess der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Beschlussfassung;
Unternehmensethik und Unternehmenskultur, einschließlich der Bekämpfung von Korruption und Bestechung, des Schutzes von Hinweisgebern und des Tierwohls;
Tätigkeiten und Verpflichtungen des Unternehmens im Zusammenhang mit der Ausübung seines politischen Einflusses, einschließlich seiner Lobbytätigkeiten;
die Pflege und die Qualität der Beziehungen zu Kunden, Lieferanten und Gemeinschaften, die von den Tätigkeiten des Unternehmens betroffen sind, einschließlich Zahlungspraktiken, insbesondere in Bezug auf verspätete Zahlungen an kleine und mittlere Unternehmen.
Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der Anforderungen der Union an Unternehmen, einen Due-Diligence-Prozess durchzuführen.
Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission im größtmöglichen Umfang
die Arbeit globaler Standardsetzungsinitiativen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und bestehende Standards und Rahmen für die Naturkapitalbilanzierung und die Bilanzierung von Treibhausgasen, verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, soziale Verantwortung der Unternehmen und nachhaltige Entwicklung;
die Informationen, die Finanzmarktteilnehmer benötigen, um ihren Offenlegungspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 und gemäß den nach der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten nachzukommen;
die Kriterien, Indikatoren und Methoden, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, einschließlich der gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegten technischen Bewertungskriterien und der Berichterstattungsanforderungen, die in dem gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt sind;
die Offenlegungspflichten für Referenzwert-Administratoren in der Referenzwert-Erklärung und in der Referenzwert-Methodik sowie die Mindestanforderungen für die Konzipierung von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten gemäß den Delegierten Verordnungen (EU) 2020/1816 ( *13 ), (EU) 2020/1817 ( *14 ) und (EU) 2020/1818 ( *15 ) der Kommission;
die Offenlegungen, die in den gemäß Artikel 434a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind;
die Empfehlung 2013/179/EU der Kommission ( *16 );
die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( *17 );
die Verordnung (EU) 2021/1119;
die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *18 );
die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *19 ).
Artikel 29c
Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für kleine und mittlere Unternehmen
Die Berichterstattungsanforderungen, die in den in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt sind, treten frühestens vier Monate nach ihrem Erlass durch die Kommission in Kraft.
Folgendes Kapitel wird eingefügt:
„KAPITEL 6b
EINHEITLICHES ELEKTRONISCHES BERICHTSFORMAT
Artikel 29d
Einheitliches elektronisches Berichtsformat
Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Mitgliedstaaten können von Unternehmen, die den Artikeln 19a und 29a unterliegen, verlangen, dass sie den Lagebericht der Öffentlichkeit auf ihrer Website kostenlos zur Verfügung stellen. Wenn ein Unternehmen keine Website betreibt, können die Mitgliedstaaten von ihm verlangen, dass es auf Anfrage eine schriftliche Kopie seines Lageberichts zur Verfügung stellt.
Wird das Urteil im Sinne von Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa von einem unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen abgegeben, ist dieses Urteil zusammen mit den in Unterabsatz 1 genannten Dokumenten offenzulegen.
Die Mitgliedstaaten können jedoch Unternehmen von der Pflicht zur Offenlegung eines Lageberichts befreien, wenn es möglich ist, eine vollständige oder teilweise Ausfertigung dieses Berichts einfach auf Antrag zu einem Entgelt zu erhalten, das die Verwaltungskosten nicht übersteigt.
Die Befreiung nach Unterabsatz 4 findet keine Anwendung auf Unternehmen, die den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den Artikeln 19a und 29a unterliegen.
Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens im Rahmen der ihnen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten die gemeinsame Aufgabe haben, sicherzustellen, dass die folgenden Dokumente im Einklang mit den Anforderungen dieser Richtlinie und gegebenenfalls mit den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards, mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815, mit den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 29b oder Artikel 29c dieser Richtlinie und mit den Anforderungen des Artikels 29d dieser Richtlinie aufgestellt und offengelegt werden:
der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erklärung zur Unternehmensführung, wenn sie gesondert abgegeben wird; und
der konsolidierte Abschluss, der konsolidierte Lagebericht und die konsolidierte Erklärung zur Unternehmensführung, wenn sie gesondert abgegeben wird.“
Die Überschrift von Kapitel 8 erhält folgende Fassung:
„Abschlussprüfung und Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung“.
Artikel 34 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:
ob der Lagebericht nach den geltenden rechtlichen Anforderungen, ausgenommen der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 19a dieser Richtlinie, aufgestellt wurde;“
Folgender Buchstabe wird eingefügt:
gegebenenfalls ein Urteil auf der Grundlage eines Auftrags zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit darüber abzugeben, ob die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit den Anforderungen dieser Richtlinie übereinstimmt, einschließlich der Frage, ob die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit den nach Artikel 29b oder Artikel 29c angenommenen Standards für die Berichterstattung übereinstimmt, und über das vom Unternehmen durchgeführte Verfahren zur Ermittlung von Informationen, über die nach diesen Standards für die Berichterstattung Bericht zu erstatten ist, ob die Anforderung zur Auszeichnung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Einklang mit Artikel 29d eingehalten wird und ob die Anforderungen an die Berichterstattung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 eingehalten werden;“
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Folgende Absätze werden angefügt:
Die Mitgliedstaaten können einem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen gestatten, das Urteil nach Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa abzugeben, sofern dieser unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen Anforderungen unterliegt, die den in der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( *22 ) festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der genannten Richtlinie gleichwertig sind, insbesondere die Anforderungen an Folgendes:
Ausbildung und Eignungsprüfung, um sicherzustellen, dass unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen das erforderliche Fachwissen auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Bestätigung erwerben;
kontinuierliche Fortbildung;
Qualitätssicherungssysteme;
Berufsgrundsätze, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Verschwiegenheit und Berufsgeheimnis;
Bestellung und Abberufung;
Untersuchungen und Sanktionen;
die Organisation der Arbeit des unabhängigen Erbringers von Bestätigungsleistungen, insbesondere im Hinblick auf notwendige Mittel und Personal sowie die Führung von Mandantendateien und Akten, und
die Meldung von Unregelmäßigkeiten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Urteil in Fällen, in denen es nach Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa von einem unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen abgegeben wird, gemäß den Artikeln 26a, 27a und 28a der Richtlinie 2006/43/EG erstellt wird und dass der Prüfungsausschuss oder ein gesonderter Ausschuss gegebenenfalls die Unabhängigkeit des unabhängigen Erbringers von Bestätigungsleistungen gemäß Artikel 39 Absatz 6 Buchstabe e der Richtlinie 2006/43/EG überprüft und überwacht.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen, die vor dem 1. Januar 2024 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung akkreditiert wurden, nicht den Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes unterliegen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen, die am 1. Januar 2024 gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Anforderungen das Akkreditierungsverfahren durchlaufen, im Hinblick auf die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht den Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe a unterliegen, sofern sie dieses Verfahren bis zum 1. Januar 2026 abschließen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Unterabsätzen 3 und 4 genannten unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen im Rahmen der Weiterbildungsanforderung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b die erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Bestätigung erwerben.
Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Unterabsatz 1, einem unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen die Abgabe des Urteils nach Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa zu gestatten, so gestattet er dies auch einem anderen Abschlussprüfer als demjenigen, der die Abschlussprüfung durchführt, wie in Absatz 3 vorgesehen.
Der Herkunftsmitgliedstaat ist für die Beaufsichtigung der in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen zuständig, es sei denn, der Aufnahmemitgliedstaat entscheidet, die von unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu beaufsichtigen.
Beschließt der Aufnahmemitgliedstaat, die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die in seinem Hoheitsgebiet von unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen durchgeführt wird, die in einem anderen Mitgliedstaat registriert sind, zu beaufsichtigen, so gilt für den Aufnahmemitgliedstaat Folgendes:
Er darf für derartige unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen keine strengeren Anforderungen oder keine umfassendere Haftung vorsehen als sie nach einzelstaatlichem Recht für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von den unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen oder Abschlussprüfern verlangt werden, die in diesem Aufnahmemitgliedstaat niedergelassen sind; und
er muss die anderen Mitgliedstaaten von seinem Beschluss in Kenntnis setzen, die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die von unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen durchgeführt wird, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, zu beaufsichtigen.
Folgendes Kapitel wird eingefügt:
„KAPITEL 9a
BERICHTERSTATTUNG BETREFFEND DRITTLANDUNTERNEHMEN
Artikel 40a
Nachhaltigkeitsberichte betreffend Drittlandunternehmen
Unterabsatz 1 gilt nur für große Tochterunternehmen sowie für kleine und mittlere Tochterunternehmen – mit Ausnahme von Kleinstunternehmen –, die Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a sind.
Ein Mitgliedstaat schreibt vor, dass eine in seinem Hoheitsgebiet ansässige Zweigniederlassung, die eine Zweigniederlassung eines dem Recht eines Drittlands unterliegenden Unternehmens ist, das entweder nicht Teil einer Gruppe ist oder auf oberster Ebene von einem Unternehmen gehalten wird, das nach dem Recht eines Drittlands geschaffen wurde, einen Nachhaltigkeitsbericht offenlegt und zugänglich macht, der die in Artikel 29a Absatz 2 Buchstabe a Ziffern iii bis v, Buchstaben b bis f und gegebenenfalls Buchstabe h aufgeführten Informationen auf Gruppenebene oder, falls dies nicht zutrifft, auf Einzelebene des Drittlandunternehmens enthält.
Die in Unterabsatz 3 genannte Vorschrift gilt für eine Zweigniederlassung nur, wenn das Drittlandunternehmen kein Tochterunternehmen im Sinne von Unterabsatz 1 hat und die Zweigniederlassung im vorangegangenen Geschäftsjahr Nettoumsatzerlöse von mehr als 40 Mio. EUR erzielt hat.
Die Unterabsätze 1 und 3 gelten nur für die in diesen Unterabsätzen genannten Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen, wenn das Drittlandunternehmen auf Gruppenebene oder, falls dies nicht zutrifft, auf Einzelebene in den beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahren in der Union Nettoumsatzerlöse von jeweils mehr als 150 Mio. EUR erzielt hat.
Die Mitgliedstaaten können von den in den Unterabsätzen 1 und 3 genannten Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen verlangen, dass sie ihnen Angaben über die von den Drittlandunternehmen in ihrem Gebiet und in der Union erzielten Nettoumsatzerlöse übermitteln.
Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes kann der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Nachhaltigkeitsbericht gemäß den nach Artikel 29b erlassenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder in einer Weise erstellt werden, die diesen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gleichwertig ist, was in einem gemäß Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgestellt wurde.
Wenn die in Unterabsatz 1 genannten Informationen, die für die Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts erforderlich sind, nicht vorliegen, fordert das in Absatz 1 genannte Tochterunternehmen oder die in Absatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Zweigniederlassung das Drittlandunternehmen auf, ihnen alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, damit sie in der Lage sind, ihren Verpflichtungen nachzukommen.
Falls nicht alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden, erstellt das in Absatz 1 genannte Tochterunternehmen oder die in Absatz 1 genannte Zweigniederlassung den in Absatz 1 genannten Nachhaltigkeitsbericht und legt diesen offen, der alle in seinem bzw. ihrem Besitz befindlichen, erlangten oder erworbenen Informationen enthält, und gibt eine Erklärung ab, aus der hervorgeht, dass das Drittlandunternehmen die erforderlichen Informationen nicht bereitgestellt hat.
Falls das Drittlandunternehmen das Bestätigungsurteil gemäß Unterabsatz 1 nicht zur Verfügung stellt, gibt das Tochterunternehmen oder die Zweigniederlassung eine Erklärung ab, aus der hervorgeht, dass das Drittlandunternehmen das erforderliche Bestätigungsurteil nicht bereitgestellt hat.
Artikel 40b
Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Drittlandunternehmen
Die Kommission erlässt bis spätestens 30. Juni 2024 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 49 zur Ergänzung dieser Richtlinie, um Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Drittlandsunternehmen festzulegen, durch die präzisiert wird, welche Angaben die in Artikel 40a genannten Nachhaltigkeitsberichte enthalten müssen.
Artikel 40c
Verantwortlichkeit für die Erstellung, Offenlegung und Zugänglichmachung der Nachhaltigkeitsberichte betreffend Drittlandunternehmen
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Zweigniederlassungen von Drittlandunternehmen die Verantwortung dafür tragen, nach bestem Wissen und Vermögen sicherzustellen, dass ihr Nachhaltigkeitsbericht gemäß Artikel 40a erstellt wird und dass dieser Bericht gemäß Artikel 40d offengelegt und zugänglich gemacht wird.
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der Tochterunternehmen nach Artikel 40a die gemeinsame Verantwortung dafür tragen, nach bestem Wissen und Vermögen sicherzustellen, dass ihr Nachhaltigkeitsbericht gemäß Artikel 40a erstellt wird und dass dieser Bericht gemäß Artikel 40d offengelegt und zugänglich gemacht wird.
Artikel 40d
Offenlegung
Die Überschrift von Kapitel 11 erhält folgende Fassung:
„KAPITEL 11
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN “
Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 48i
Übergangsbestimmungen
Bis zum 6. Januar 2030 gestatten die Mitgliedstaaten, dass die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung die in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Offenlegungen enthält, die sich auf die Tätigkeiten aller Unions-Tochterunternehmen des in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Mutterunternehmens beziehen, die Artikel 19a oder 29a dieser Richtlinie unterliegen.
Artikel 49 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
Folgender Absatz wird eingefügt:
Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 29b und 29c berücksichtigt die Kommission die fachliche Stellungnahme der EFRAG, sofern
eine solche Stellungnahme in einem einwandfreien Verfahren mit angemessener öffentlicher Aufsicht und Transparenz erstellt und dabei auf das Fachwissen einschlägiger Interessenträger zurückgegriffen wurde und sie mit ausreichenden öffentlichen Mitteln, so dass ihre Unabhängigkeit gewährleistet ist, und auf der Grundlage eines Arbeitsprogramms, zu dem die Kommission konsultiert wurde, erstellt wurde;
einer solchen Stellungnahme Kosten-Nutzen-Analysen beigefügt sind, einschließlich Analysen der Auswirkungen der fachlichen Stellungnahme auf Nachhaltigkeitsaspekte;
einer solchen Stellungnahme eine Erläuterung beigefügt ist, wie die in Artikel 29b Absatz 5 aufgeführten Elemente berücksichtigt werden;
die Mitwirkung an der Arbeit der EFRAG auf technischer Ebene auf Fachwissen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung beruht und nicht von einem finanziellen Beitrag abhängig ist.
Die Buchstaben a und d gelten unbeschadet der Beteiligung von öffentlichen Stellen und einzelstaatlichen Standardsetzungseinrichtungen an den technischen Arbeiten der EFRAG.
Die der fachlichen Stellungnahme der EFRAG beigefügten Dokumente sind zusammen mit dieser fachlichen Stellungnahme vorzulegen.
Die Kommission konsultiert die in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/852 genannte Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen und den in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Regelungsausschuss für Rechnungslegung gemeinsam zu den Entwürfen delegierter Rechtsakte vor ihrer Annahme gemäß den Artikeln 29b und 29c dieser Richtlinie.
Die Kommission holt die Stellungnahme der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) zur fachlichen Stellungnahme der EFRAG ein, insbesondere im Hinblick auf deren Kohärenz mit der Verordnung (EU) 2019/2088 und den delegierten Rechtsakten, die gemäß jener Verordnung angenommen wurden. ESMA, EBA und EIOPA übermitteln ihre Stellungnahmen binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Kommission.
Darüber hinaus konsultiert die Kommission die Europäische Umweltagentur, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die Europäische Zentralbank, den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer und die nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2020/852 eingerichtete Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen zu der von der EFRAG bereitgestellten fachlichen Stellungnahme vor Annahme der in den Artikeln 29b und 29c dieser Richtlinie genannten delegierten Rechtsakte. Beschließt eine dieser Stellen, eine Stellungnahme zu übermitteln, so legt sie diese binnen zwei Monaten nach ihrer Konsultation durch die Kommission vor.“
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 2
Änderung der Richtlinie 2004/109/EG
Die Richtlinie 2004/109/EG wird wie folgt geändert:
In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
„Nachhaltigkeitsberichterstattung“ ist die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Artikel 2 Nummer 18 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( *23 ),
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
Erklärungen, in denen die beim Emittenten verantwortlichen Personen unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung versichern, dass der im Einklang mit den maßgebenden Rechnungslegungsstandards aufgestellte Abschluss ihres Wissens ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie der Finanz- und der Ertragslage des Emittenten und der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vermittelt und dass der Lagebericht den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen so darstellt, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, dass er die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt sind, beschreibt, und, sofern angebracht, dass er in Einklang mit den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 29b der Richtlinie 2013/34/EU und mit den gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *24 ) angenommenen Spezifikationen aufgestellt wurde.
Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
Der Abschlussprüfer gibt das Urteil und die Erklärung zum Lagebericht nach Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 2013/34/EU ab.
Der von der oder den für die Durchführung der in Artikel 34 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Arbeiten zuständigen Person oder Personen erteilte Bestätigungsvermerk nach Artikel 28 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( *25 ) wird in vollem Umfang zusammen mit dem Jahresfinanzbericht offengelegt.
Gegebenenfalls wird gemäß Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa und Artikel 34 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2013/34/EU ein Bestätigungsurteil über die Nachhaltigkeitsberichterstattung abgegeben.
Der Prüfungsvermerk über die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 28a der Richtlinie 2006/43/EG wird zusammen mit dem Jahresfinanzbericht vollständig offengelegt.
Der Lagebericht wird gemäß den Artikeln 19, 19a und 20 und Artikel 29d Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU aufgestellt und umfasst die gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/852 angenommenen Spezifikationen, wenn er von den in diesen Bestimmungen genannten Unternehmen aufgestellt wird.
Ist der Emittent verpflichtet, einen konsolidierten Abschluss aufzustellen, wird der konsolidierte Lagebericht gemäß den Artikeln 29 und 29a und Artikel 29d Absatz 2 der Richtlinie 2013/34/EU aufgestellt und umfasst die gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/852 angenommenen Spezifikationen, wenn er von den in diesen Bestimmungen genannten Unternehmen aufgestellt wird.
Artikel 23 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Die Unterabsätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
„Die Kommission fasst nach dem in Artikel 27 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Verfahren die notwendigen Beschlüsse über die Gleichwertigkeit der Rechnungslegungsstandards unter den in Artikel 30 Absatz 3 dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen und über die Gleichwertigkeit der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 29b der Richtlinie 2013/34/EU, die von Emittenten mit Sitz in Drittländern angewandt werden. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Rechnungslegungsstandards oder die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung eines Drittlandes nicht gleichwertig sind, kann sie den betroffenen Emittenten die weitere Anwendung dieser Standards während einer angemessenen Übergangsperiode gestatten.
In Zusammenhang mit Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes erlässt die Kommission im Wege delegierter Rechtsakte, die im Einklang mit Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c angenommen werden, und unter den in den Artikeln 27a und 27b festgelegten Bedingungen zudem Maßnahmen zur Festlegung allgemeiner Kriterien für die Gleichwertigkeit von Rechnungslegungsstandards und Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die für Emittenten aus mehr als einem Land relevant sind.“
Folgender Unterabsatz wird angefügt:
„Durch die Kriterien, die die Kommission zur Bewertung der Gleichwertigkeit der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung heranzieht, die von Emittenten mit Sitz in Drittländern gemäß Unterabsatz 3 verwendet werden, ist zumindest gewährleistet,
dass die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung die Unternehmen verpflichten, Informationen über Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren offenzulegen;
dass die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung die Unternehmen verpflichten, Informationen offenzulegen, die für das Verständnis ihrer nachhaltigkeitsrelevanten Auswirkungen sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf ihren Geschäftsverlauf, ihr Geschäftsergebnis und ihre Lage erforderlich sind.“
Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 28d
Leitlinien der ESMA
Nach Konsultation der Europäischen Umweltagentur und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte gibt die ESMA im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien über die Beaufsichtigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die zuständigen nationalen Behörden heraus.“
Artikel 3
Änderung der Richtlinie 2006/43/EG
Die Richtlinie 2006/43/EG wird wie folgt geändert:
Artikel 1 erhält folgende Fassung:
„Artikel 1
Gegenstand
Diese Richtlinie regelt die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses und die Bestätigung der jährlichen und konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung.“
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Die Nummern 2 bis 6 erhalten folgende Fassung:
„Abschlussprüfer“ ist eine natürliche Person, die von den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats nach dieser Richtlinie für die Durchführung von Abschlussprüfungen und gegebenenfalls von für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen wurde;
„Prüfungsgesellschaft“ ist eine juristische Person oder eine sonstige Einrichtung gleich welcher Rechtsform, die von den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats nach dieser Richtlinie für die Durchführung von Abschlussprüfungen und gegebenenfalls von für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen wurde;
„Prüfungsunternehmen aus einem Drittland“ ist ein Unternehmen gleich welcher Rechtsform, das die Prüfungen des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses oder gegebenenfalls die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von in einem Drittland eingetragenen Gesellschaften durchführt und das nicht in einem Mitgliedstaat infolge einer Zulassung gemäß Artikel 3 als Prüfungsgesellschaft registriert ist;
„Prüfer aus einem Drittland“ ist eine natürliche Person, die die Prüfungen des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses oder gegebenenfalls die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von in einem Drittland eingetragenen Gesellschaften durchführt und die nicht in einem Mitgliedstaat infolge einer Zulassung gemäß den Artikeln 3 und 44 als Abschlussprüfer registriert ist;
„Konzernabschlussprüfer“ sind der oder die Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft oder -gesellschaften, die die Abschlussprüfung konsolidierter Abschlüsse durchführen oder gegebenenfalls die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen;“
Folgende Nummer wird eingefügt:
„Verantwortliche(r) Nachhaltigkeitspartner“ ist/sind
der oder die Abschlussprüfer, der/die von einer Prüfungsgesellschaft für einen bestimmten Bestätigungsauftrag hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung als vorrangig verantwortlich für die Durchführung der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Auftrag der Prüfungsgesellschaft bestimmt ist/sind; oder
im Fall der Bestätigung einer konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung mindestens der/die Abschlussprüfer, der/die von einer Prüfungsgesellschaft als vorrangig verantwortlich für die Durchführung der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Konzernebene bestimmt ist/sind, und der/die Abschlussprüfer, der/die als vorrangig verantwortlich auf der Ebene bedeutender Tochterunternehmen bestimmt ist/sind; oder
der/die Abschlussprüfer, der/die den Prüfungsvermerk über die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 28a unterzeichnet/unterzeichnen;“
Folgende Nummern werden angefügt:
„Nachhaltigkeitsberichterstattung“ ist die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Artikel 2 Nummer 18 der Richtlinie 2013/34/EU.
„Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung“ ist die Durchführung von Verfahren, die zu dem Urteil des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft nach Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa und Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 2013/34/EU führen.
„Unabhängiger Erbringer von Bestätigungsleistungen“ ist eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *26 ) für die in Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa der Richtlinie 2013/34/EU genannte Konformitätsbewertung akkreditiert ist.
Artikel 6 erhält folgende Fassung:
„Artikel 6
Ausbildung
Artikel 7 erhält folgende Fassung:
„Artikel 7
Prüfung der beruflichen Eignung
In Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:
Falls der Abschlussprüfer auch zur Durchführung der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen werden soll, umfasst die in Absatz 1 genannte Prüfung der theoretischen Kenntnisse außerdem zumindest die folgenden Sachgebiete:
gesetzliche Vorschriften und Standards für die Aufstellung der jährlichen und konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung;
Nachhaltigkeitsanalyse;
Due-Diligence-Prozesse mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte;
rechtliche Anforderungen an und Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 26a.“
In Artikel 10 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Falls der Abschlussprüfer oder der Auszubildende auch zur Durchführung der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen werden soll, bestehen mindestens acht Monate der praktischen Ausbildung nach Absatz 1 in der Bestätigung jährlicher oder konsolidierter Nachhaltigkeitsberichterstattung oder anderen nachhaltigkeitsbezogenen Leistungen.“
Artikel 12 erhält folgende Fassung:
„Artikel 12
Kombination von praktischer und theoretischer Ausbildung
In Artikel 14 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Falls der Abschlussprüfer auch zur Durchführung der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen werden soll, erstreckt sich die Eignungsprüfung nach Unterabsatz 1 darauf, ob der Abschlussprüfer über angemessene Kenntnisse der Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats verfügt, soweit diese Kenntnisse für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung relevant sind.“
Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 14a
Vor dem 1. Januar 2024 zugelassene oder anerkannte Abschlussprüfer und Personen, die am 1. Januar 2024 das Zulassungsverfahren für Abschlussprüfer durchlaufen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abschlussprüfer, die vor dem 1. Januar 2024 für die Durchführung von Abschlussprüfungen zugelassen oder anerkannt wurden, nicht den Anforderungen von Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 4 unterliegen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die am 1. Januar 2024 das in den Artikeln 6 bis 14 vorgesehene Zulassungsverfahren durchlaufen, nicht den Anforderungen von Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 4 unterliegen, sofern sie dieses Verfahren bis zum 1. Januar 2026 abschließen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vor dem 1. Januar 2026 zugelassene Abschlussprüfer, die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen wollen, die erforderlichen Kenntnisse über Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Bestätigung, einschließlich der in Artikel 8 Absatz 3 aufgeführten Sachgebiete, im Wege der kontinuierlichen Fortbildung nach Artikel 13 erwerben.“
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Für Abschlussprüfer werden im öffentlichen Register zumindest die folgenden Angaben geführt:
Name, Anschrift und Registrierungsnummer;
gegebenenfalls Name, Anschrift, Internet-Adresse und Registrierungsnummer der Prüfungsgesellschaft(en), bei der/denen der Abschlussprüfer angestellt ist oder der/denen er als Partner angehört oder in ähnlicher Form verbunden ist;
Angabe, ob der Abschlussprüfer auch für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen ist;
andere Registrierung(en) als Abschlussprüfer bei den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten und als Prüfer in Drittländern, einschließlich Name(n) der Zulassungsbehörde(n) und gegebenenfalls Registrierungsnummer(n), und Angabe, ob die Registrierung die Abschlussprüfung, die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder beides betrifft.“
In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Im Register wird angegeben, ob die Prüfer aus Drittländern nach Unterabsatz 1 für die Durchführung der Abschlussprüfung, die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder beides registriert sind.“
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
Name und Registrierungsnummer aller Abschlussprüfer, die bei der Prüfungsgesellschaft angestellt sind oder ihr als Partner angehören oder in ähnlicher Form mit ihr verbunden sind, und Angabe, ob sie auch zur Durchführung der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen sind;“
Absatz 1 Buchstabe i erhält folgende Fassung:
andere Registrierung(en) als Prüfungsgesellschaft bei den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten und als Prüfungsunternehmen in Drittländern, einschließlich Name(n) der Zulassungsbehörde(n), und gegebenenfalls Registrierungsnummer(n), und Angabe, ob die Registrierung die Abschlussprüfung, die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder beides betrifft;“
In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Im Register wird angegeben, ob die Prüfungsunternehmen aus Drittländern nach Unterabsatz 1 für die Durchführung der Abschlussprüfung, die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder beides registriert sind.“
Artikel 24b wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Prüfungsgesellschaft, die die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt, zumindest einen verantwortlichen Nachhaltigkeitspartner benennt, bei dem es sich um den bzw. einen der verantwortlichen Prüfungspartner handeln kann. Die Prüfungsgesellschaft stellt dem verantwortlichen Nachhaltigkeitspartner oder den verantwortlichen Nachhaltigkeitspartnern die zur angemessenen Wahrnehmung seiner bzw. ihrer Aufgaben notwendigen Mittel und Personal mit der notwendigen Kompetenz und den notwendigen Fähigkeiten zur Verfügung.
Die Hauptkriterien, nach denen die Prüfungsgesellschaft den oder die zu benennenden verantwortlichen Prüfungspartner und gegebenenfalls den oder die verantwortlichen Nachhaltigkeitspartner bestimmt, sind die Sicherstellung der Qualität der Prüfung und Bestätigung, Unabhängigkeit und Kompetenz.
Der verantwortliche oder die verantwortlichen Prüfungspartner ist/sind aktiv an der Durchführung der Abschlussprüfung beteiligt. Der verantwortliche Nachhaltigkeitspartner ist aktiv an der Durchführung der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung beteiligt.“
Folgender Absatz wird eingefügt:
Absatz 4 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:
bei einer Prüfungsgesellschaft den/die Name(n) des verantwortlichen Prüfungspartners bzw. der verantwortlichen Prüfungspartner und gegebenenfalls den/die Name(n) des verantwortlichen Nachhaltigkeitspartners bzw. der verantwortlichen Nachhaltigkeitspartner,
für jedes Geschäftsjahr die für die Abschlussprüfung, für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und für andere Leistungen in Rechnung gestellten Honorare.“
Folgender Absatz wird eingefügt:
Der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft dokumentiert zumindest die gemäß Artikel 22b aufgezeichneten Daten im Hinblick auf die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft bewahrt alle sonstigen Daten und Unterlagen auf, die zur Begründung des Prüfungsvermerks über die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 28a und zur Beobachtung der Einhaltung dieser Richtlinie und anderer geltender rechtlicher Anforderungen im Hinblick auf die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Bedeutung sind.
Die Bestätigungsakte wird spätestens 60 Tage nach Unterzeichnung des Prüfungsvermerks über die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 28a geschlossen.
Führt derselbe Abschlussprüfer die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses und die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch, so kann die Bestätigungsakte in die Prüfungsakte aufgenommen werden.“
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„Der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft bewahrt alle etwaigen schriftlichen Beschwerden über die Durchführung der ausgeführten Abschlussprüfungen und über die Durchführung jedes ausgeführten Bestätigungsauftrags hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.“
Artikel 25 erhält folgende Fassung:
„Artikel 25
Prüfungs- und Bestätigungshonorare
Die Mitgliedstaaten sorgen für eine angemessene Regelung, die gewährleistet, dass die Honorare für Abschlussprüfungen und die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für das Unternehmen, das Gegenstand der Abschlussprüfung oder der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist, beeinflusst oder bestimmt werden; und
an keinerlei Bedingungen geknüpft werden dürfen.“
Folgende Artikel werden eingefügt:
„Artikel 25b
Berufsgrundsätze, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Verschwiegenheit und Berufsgeheimnis bei der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die Anforderungen der Artikel 21 bis 24a, die sich auf die Abschlussprüfung beziehen, sind entsprechend auf die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuwenden.
Artikel 25c
Nichtprüfungsleistungen, die verboten sind, wenn der Abschlussprüfer bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt
Der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft, der bzw. die bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt, und jedes Mitglied eines Netzwerks, dem der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft angehört, dürfen weder direkt noch indirekt für das Unternehmen von öffentlichem Interesse, das Gegenstand der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist, dessen Mutterunternehmen oder die von ihm beherrschten Unternehmen in der Union die in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben b und c sowie Buchstaben e bis k der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten verbotenen Nichtprüfungsleistungen erbringen, und zwar
innerhalb des Zeitraums zwischen dem Beginn des Zeitraums, der Gegenstand der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist, und der Abgabe des Prüfungsvermerks über die Nachhaltigkeitsberichterstattung und
in Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Leistungen innerhalb des Geschäftsjahrs, das dem in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Zeitraum unmittelbar vorausgeht.
Wird seine bzw. ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt, so wendet der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft Schutzmaßnahmen zur Verminderung der durch die Erbringung verbotener Nichtprüfungsleistungen nach Absatz 1 dieses Artikels in einem Drittland hervorgerufenen Gefahren an. Der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft darf die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung des Unternehmens von öffentlichem Interesse nur dann fortsetzen, wenn er bzw. sie gemäß Artikel 22b begründen kann, dass die Erbringung dieser Leistungen weder seine bzw. ihre fachliche Einschätzung noch den Prüfungsvermerk über die Nachhaltigkeitsberichterstattung beeinträchtigt.
Artikel 25d
Unregelmäßigkeiten
Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 gilt entsprechend für Abschlussprüfer bzw. Prüfungsgesellschaften, die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse Bestätigungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen.“
Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 26a
Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die nationalen Standards, Verfahren oder Anforderungen für die Bestätigung spätestens drei Monate vor deren Inkrafttreten mit.
Die Kommission nimmt spätestens am 1. Oktober 2028 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 48a zur Ergänzung dieser Richtlinie an, um nach einer Bewertung, mit der festgestellt werden soll, ob hinreichende Prüfungssicherheit für die Prüfer und für die Unternehmen machbar ist, diese Richtlinie so zu ändern, dass sie Standards für die Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit enthält. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Bewertung und wenn es daher angemessen ist, wird in diesen delegierten Rechtsakten das Datum angegeben, ab dem das in Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa genannte Urteil auf einen Auftrag zur Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit gestützt werden muss, der auf diesen Standards für die Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit beruht.
Die Kommission darf die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Standards für die Bestätigung nur annehmen, wenn sie
in einem einwandfreien Verfahren mit angemessener öffentlicher Aufsicht und Transparenz erstellt wurden;
bei der jährlichen oder konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung zu einem hohen Maß an Glaubwürdigkeit und Qualität beitragen; und
dem Gemeinwohl der Union dienen.“
Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 27a
Bestätigung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle von Bestätigungsaufträgen in Bezug auf die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung eines Konzerns
der Konzernabschlussprüfer in Bezug auf die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung die volle Verantwortung für den Prüfungsvermerk über die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 28a trägt;
der Konzernabschlussprüfer die von unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen, Prüfern aus einem Drittland, Abschlussprüfern, Prüfungsunternehmen aus einem Drittland oder Prüfungsgesellschaften für die Zwecke der Bestätigung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung durchgeführten Bestätigungstätigkeiten bewertet und die Art, den Zeitplan und das Ausmaß der von diesen Prüfern durchgeführten Arbeit dokumentiert, wozu gegebenenfalls auch die Durchsicht von relevanten Teilen der Bestätigungsunterlagen dieser Prüfer durch den Konzernabschlussprüfer zählt, und
der Konzernabschlussprüfer die von unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen, Prüfern aus einem Drittland, Abschlussprüfern, Prüfungsunternehmen aus einem Drittland oder Prüfungsgesellschaften für die Zwecke der Bestätigung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung durchgeführten Bestätigungstätigkeiten überprüft und dokumentiert.
Die von dem Konzernabschlussprüfer aufbewahrten Unterlagen müssen so beschaffen sein, dass die entsprechende zuständige Behörde die Arbeit des Konzernabschlussprüfers überprüfen kann.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes verlangt der Konzernabschlussprüfer als Voraussetzung dafür, dass er sich auf die Arbeit von unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen, Prüfern aus einem Drittland, Abschlussprüfern, Prüfungsunternehmen aus einem Drittland oder Prüfungsgesellschaften stützen kann, dass die betreffenden unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen, Prüfer aus einem Drittland, Abschlussprüfer, Prüfungsunternehmen aus einem Drittland oder Prüfungsgesellschaften in die Weitergabe relevanter Unterlagen während der Bestätigung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung einwilligen.
Solche Maßnahmen umfassen gegebenenfalls zusätzliche Bestätigungstätigkeiten bei dem betreffenden Tochterunternehmen, die entweder direkt oder im Wege einer Auslagerung durchgeführt werden.
Die zuständige Behörde kann verlangen, dass die jeweils zuständigen Behörden gemäß Artikel 36 zusätzliche Unterlagen zu den von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften für die Zwecke der Bestätigung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung durchgeführten Bestätigungstätigkeiten zur Verfügung stellen.
Wird die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung eines Mutter- oder Tochterunternehmens eines Konzerns von einem oder mehreren Prüfern oder Prüfungsunternehmen aus einem Drittland durchgeführt, so kann die zuständige Behörde verlangen, dass die jeweils zuständigen Drittlandsbehörden im Rahmen der Vereinbarung zur Zusammenarbeit zusätzliche Unterlagen zu den von Prüfern oder Prüfungsunternehmen aus einem Drittland durchgeführten Bestätigungstätigkeiten zur Verfügung stellen.
Abweichend von Unterabsatz 3 trägt der Konzernabschlussprüfer für den Fall, dass ein unabhängiger Erbringer von Bestätigungsleistungen, ein oder mehrere Prüfer aus einem Drittland oder ein oder mehrere Prüfungsunternehmen aus einem Drittland, die nicht über eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit verfügen, die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung eines Mutter- oder Tochterunternehmens eines Konzerns durchführen, zudem dafür Sorge, dass – sollte dies verlangt werden – die zusätzlichen Unterlagen zu den von diesem unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen, Prüfer oder Prüfungsunternehmen bzw. von diesen unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen, Prüfern oder Prüfungsunternehmen aus einem Drittland durchgeführten Bestätigungstätigkeiten samt der für die Bestätigung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung relevanten Arbeitspapiere ordnungsgemäß ausgehändigt werden. Zur Sicherstellung dieser Aushändigung bewahrt der Konzernabschlussprüfer eine Kopie dieser Unterlagen auf oder vereinbart andernfalls mit dem unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen, Prüfer oder Prüfungsunternehmen bzw. den unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen, Prüfern oder Prüfungsunternehmen aus einem Drittland, dass auf Antrag unbeschränkter Zugang zu diesen Unterlagen gestattet wird, oder er trifft sonstige geeignete Maßnahmen. Verhindern rechtliche oder andere Hindernisse, dass die die Bestätigung betreffenden Arbeitspapiere aus einem Drittland an den Konzernabschlussprüfer weitergegeben werden können, so müssen die vom Konzernabschlussprüfer aufbewahrten Unterlagen Nachweise dafür enthalten, dass er die geeigneten Verfahren durchgeführt hat, um Zugang zu den Bestätigungsunterlagen zu erhalten, sowie, im Fall anderer als durch die Rechtsvorschriften des betroffenen Drittlands entstandener rechtlicher Hindernisse, Nachweise für das Vorhandensein eines solchen Hindernisses.“
Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
enthält ein Prüfungsurteil und eine Erklärung, die jeweils auf den gemäß Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2013/34/EU im Laufe der Prüfung durchgeführten Arbeiten basieren;“
Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 28a
Prüfungsvermerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
Der Prüfungsvermerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wird schriftlich abgefasst und
nennt das Unternehmen, dessen jährliche oder konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung Gegenstand des Bestätigungsauftrags ist; gibt an, ob es sich um eine jährliche oder eine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung handelt und nennt das Datum und den Zeitraum, auf den er sich bezieht; und gibt den Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung an, der bei seiner Aufstellung verwendet wurde;
enthält eine Beschreibung des Umfangs der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die zumindest Angaben über die Standards für die Bestätigung enthält, nach denen die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchgeführt wurde;
enthält das Urteil gemäß Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa der Richtlinie 2013/34/EU.
In jedem Fall müssen die jeweils zuständigen Behörden die Namen der beteiligten Personen kennen.
Artikel 29 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
die Personen, die die Qualitätssicherungsprüfungen durchführen, müssen über eine angemessene fachliche Ausbildung und einschlägige Erfahrungen auf den Gebieten der Abschlussprüfung und Rechnungslegung und gegebenenfalls der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder anderen nachhaltigkeitsbezogenen Dienstleistungen verfügen und darüber hinaus eine spezielle Ausbildung für Qualitätssicherungsprüfungen absolviert haben;“
Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
die Qualitätssicherungsprüfung muss auf der Grundlage angemessener Überprüfungen von ausgewählten Prüfungsakten und gegebenenfalls Bestätigungsakten eine Beurteilung der Einhaltung einschlägiger Standards für die Bestätigung und Unabhängigkeitsanforderungen und eine Beurteilung der Quantität und der Qualität von eingesetzten Ressourcen, der berechneten Prüfungshonorare und Honorare für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie des internen Qualitätssicherungssystems der Prüfungsgesellschaft umfassen;“
Absatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:
Qualitätssicherungsprüfungen müssen auf der Grundlage einer Risikoanalyse und im Fall von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a und gegebenenfalls Bestätigungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen, mindestens alle sechs Jahre stattfinden;“
Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
Die Qualitätssicherungsprüfer verfügen über eine angemessene fachliche Ausbildung und einschlägige Erfahrungen auf den Gebieten der Abschlussprüfung und Rechnungslegung und gegebenenfalls der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder anderen nachhaltigkeitsbezogenen Dienstleistungen und haben eine spezielle Ausbildung in Qualitätssicherungsprüfungen absolviert.“
Folgender Absatz wird eingefügt:
Artikel 30 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Die Mitgliedstaaten können beschließen, für Verstöße, die bereits dem einzelstaatlichen Strafrecht unterliegen, keine Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen festzulegen. In diesem Fall teilen sie der Kommission die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften mit.“
In Artikel 30a Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:
ein dem Abschlussprüfer, der Prüfungsgesellschaft oder dem verantwortlichen Nachhaltigkeitspartner auferlegtes vorübergehendes Verbot der Durchführung von Bestätigungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung und/oder der Unterzeichnung von Prüfungsvermerken zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von bis zu drei Jahren;“
In Artikel 30a Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:
eine Erklärung, dass der Prüfungsvermerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht die Anforderungen des Artikels 28a dieser Richtlinie erfüllt;“
Artikel 32 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
die Annahme von Berufsgrundsätzen, von Standards für die interne Qualitätssicherung von Prüfungsgesellschaften, von Prüfungsstandards sowie von Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu beaufsichtigen, es sei denn, diese Standards werden von anderen mitgliedstaatlichen Behörden angenommen oder genehmigt;“
Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 36a
Gegenseitige Anerkennung der mitgliedstaatlichen Regelungen für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die Anforderungen der Artikel 34 und 36, die sich auf die Abschlussprüfung beziehen, sind entsprechend auf die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuwenden.“
Artikel 37 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Unterabsatz 1 gilt auch für die Bestellung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft zum Zweck der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung.“
in Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Unterabsatz 1 gilt auch für die Bestellung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft zum Zweck der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung.“
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Aktionäre oder Gesellschafter großer Unternehmen, für die die Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU gelten, ausgenommen in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie genannte Unternehmen, die mehr als 5 % der Stimmrechte oder 5 % des Kapitals des Unternehmens ausmachen, einzeln oder gemeinsam das Recht haben, Beschlussentwürfe einzureichen, die in der Gesellschafterversammlung oder der Aktionärshauptversammlung anzunehmen sind, in der verlangt wird, dass eine akkreditierte dritte Partei, die nicht zu derselben Prüfungsgesellschaft oder demselben Netzwerk wie der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft, die die Abschlussprüfung vornimmt, einen Bericht über bestimmte Bestandteile der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausarbeitet und dass dieser Bericht der Gesellschafterversammlung bzw. Aktionärshauptversammlung zur Verfügung gestellt wird.“
Artikel 38 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Unterrichtungspflicht nach Unterabsatz 1 gilt auch für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung.“
In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Unterabsatz 1 gilt auch für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung.“
Artikel 39 wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz wird eingefügt:
Absatz 6 Buchstaben a bis e erhalten folgende Fassung:
das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des geprüften Unternehmens über das Ergebnis der Abschlussprüfung und gegebenenfalls das Ergebnis der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu unterrichten und darzulegen, wie die Abschlussprüfung und die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Integrität der Rechnungslegung bzw. der Nachhaltigkeitsberichterstattung beigetragen haben und welche Rolle der Prüfungsausschuss in diesem Prozess gespielt hat;
den Rechnungslegungsprozess und gegebenenfalls der Nachhaltigkeitsberichterstattungsprozess, einschließlich des Prozesses der elektronischen Berichterstattung nach Artikel 29d der Richtlinie 2013/34/EU und des vom Unternehmen durchgeführten Prozesses zur Ermittlung der Informationen, über die Bericht erstattet wurde, im Einklang mit den nach Artikel 29b der genannten Richtlinie angenommenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, zu beobachten und Empfehlungen oder Vorschläge zur Gewährleistung ihrer Integrität zu unterbreiten;
die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems und des Risikomanagementsystems sowie gegebenenfalls der internen Revision des Unternehmens, die die Rechnungslegung und gegebenenfalls die Nachhaltigkeitsberichterstattung des Unternehmens berühren, einschließlich des Prozesses der elektronischen Berichterstattung nach Artikel 29d der Richtlinie 2013/34/EU, zu beobachten, ohne dass seine Unabhängigkeit verletzt wird;
die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses und gegebenenfalls die Bestätigung der jährlichen und konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung zu beobachten, insbesondere deren Leistung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der zuständigen Behörde nach Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014;
die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften gemäß den Artikeln 22, 22a, 22b, 24a, 24b, 25b, 25c und 25d dieser Richtlinie sowie gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und insbesondere die Angemessenheit der für das geprüfte Unternehmen erbrachten Nichtprüfungsleistungen gemäß Artikel 5 jener Verordnung zu überprüfen und zu beobachten;“
Artikel 45 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats registrieren gemäß den Artikeln 15, 16 und 17 der vorliegenden Richtlinie alle Prüfer und Prüfungsunternehmen aus Drittländern, wenn diese Prüfer oder Prüfungsunternehmen aus Drittländern einen Bestätigungsvermerk zu dem Jahresabschluss oder konsolidierten Abschluss oder gegebenenfalls einen Prüfungsvermerk zur jährlichen oder konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Union erteilen, dessen übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt dieses Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( *27 ) zugelassen sind, es sei denn, das Unternehmen ist ein Emittent ausschließlich ausstehender Schuldtitel, die eines der folgenden Merkmale aufweisen:
Diese Titel wurden vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR am Ausgabetag oder, wenn es sich um Schuldtitel handelt, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 50 000 EUR entspricht, zugelassen.
Diese Titel wurden ab dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU mit einer Mindeststückelung von 100 000 EUR am Ausgabetag oder, wenn es sich um Schuldtitel handelt, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 100 000 EUR entspricht, zugelassen.
Die Absätze 4 bis 6 erhalten folgende Fassung:
Ein Mitgliedstaat kann ein Prüfungsunternehmen aus einem Drittland zum Zweck der Abschlussprüfung nur registrieren, wenn
die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs- bzw. Leitungsorgans des Prüfungsunternehmens aus einem Drittland Voraussetzungen erfüllt, die den Vorgaben der Artikel 4 bis 10 – mit Ausnahme von Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 – gleichwertig sind;
der Prüfer aus einem Drittland, der die Prüfung im Auftrag des Prüfungsunternehmens aus einem Drittland durchführt, Voraussetzungen erfüllt, die den Vorgaben der Artikel 4 bis 10 – mit Ausnahme von Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 – gleichwertig sind;
die Prüfungen des Jahresabschlusses bzw. konsolidierten Abschlusses nach Absatz 1 dieses Artikels in Übereinstimmung mit den internationalen Prüfungsstandards gemäß Artikel 26 und den in den Artikeln 22, 22b und 25 niedergelegten Anforderungen oder gleichwertigen Standards und Anforderungen durchgeführt werden;
das Prüfungsunternehmen aus einem Drittland auf seiner Website einen jährlichen Transparenzbericht veröffentlicht, der die in Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Informationen enthält, oder gleichwertige Anforderungen an die Offenlegung erfüllt.
Ein Mitgliedstaat kann ein Prüfungsunternehmen aus einem Drittland zum Zweck der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nur registrieren, wenn
die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs- bzw. Leitungsorgans des Prüfungsunternehmens aus einem Drittland Voraussetzungen erfüllt, die den Vorgaben der Artikel 4 bis 10 gleichwertig sind;
der Prüfer aus einem Drittland, der die Bestätigung im Auftrag des Prüfungsunternehmens aus einem Drittland durchführt, Voraussetzungen erfüllt, die den Vorgaben der Artikel 4 bis 10 gleichwertig sind;
die Bestätigung der jährlichen oder konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Absatz 1 in Übereinstimmung mit den Standards für die Bestätigung gemäß Artikel 26a und den in den Artikeln 22, 22b, 25 und 25b niedergelegten Anforderungen oder gleichwertigen Standards und Anforderungen durchgeführt wird;
das Prüfungsunternehmen aus einem Drittland auf seiner Website einen jährlichen Transparenzbericht veröffentlicht, der die in Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Informationen enthält, oder gleichwertige Anforderungen an die Offenlegung erfüllt.
Ein Mitgliedstaat darf einen Prüfer aus einem Drittland zum Zweck der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nur registrieren, wenn er die Anforderungen nach Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstaben b, c und d dieses Artikels erfüllt.
Bis zu einer solchen Entscheidung der Kommission können die Mitgliedstaaten die Gleichwertigkeit im Sinne von Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe c dieses Artikels selbst beurteilen.
Die Kommission wird zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 48a zur Ergänzung dieser Richtlinie ermächtigt, um allgemeine Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit festzulegen, die bei der Beurteilung der Frage heranzuziehen sind, ob die Abschlussprüfungen und gegebenenfalls die Bestätigungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Absatz 1 im Einklang mit den internationalen Prüfungsstandards nach Artikel 26 bzw. den Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung entsprechend der Definition in Artikel 26a und den in den Artikeln 22, 24 und 25 niedergelegten Anforderungen durchgeführt wurden. Die Mitgliedstaaten ziehen bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit auf nationaler Ebene diese für alle Drittländer geltenden Kriterien heran.“
Artikel 48a wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 26a Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.“
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 4
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
Die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 wird wie folgt geändert:
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Bestätigungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung und andere als die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Nichtprüfungsleistungen, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich sind, sind für die Zwecke der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Beschränkungen ausgenommen.“
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
Buchhaltung und Erstellung von Unterlagen der Rechnungslegung und von Abschlüssen sowie Erstellung von Nachhaltigkeitsberichterstattung;“
In Absatz 4 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:
„Die Billigung des Prüfungsausschusses nach Unterabsatz 1 ist für die Durchführung von Bestätigungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht erforderlich.“
Artikel 5
Umsetzung
Die Mitgliedstaaten wenden die erforderlichen Vorschriften an, um Artikel 1, mit Ausnahme von Nummer 14, nachzukommen:
auf am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre
für große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU, bei denen es sich um Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der genannten Richtlinie handelt und die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 500 während des Geschäftsjahres Beschäftigten überschreiten;
für Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2013/34/EU, bei denen es sich um Mutterunternehmen einer großen Gruppe im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 der genannten Richtlinie handelt und die am Bilanzstichtag auf konsolidierter Basis die durchschnittliche Zahl von 500 während des Geschäftsjahres Beschäftigten überschreiten;
►M1 auf am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnende Geschäftsjahre ◄
für große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU, die nicht unter Buchstabe a Ziffer i dieses Unterabsatzes fallen;
für Mutterunternehmen einer großen Gruppe im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU, die nicht unter Buchstabe a Ziffer ii dieses Unterabsatzes fallen;
►M1 auf am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnende Geschäftsjahre ◄
für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2013/34/EU, die Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie sind und bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der genannten Richtlinie handelt;
für kleine und nicht komplexe Institute gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern sie große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU sind oder kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 und 3 der genannten Richtlinie sind, die Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie sind und bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der genannten Richtlinie handelt;
für firmeneigene Versicherungsunternehmen gemäß der Definition in Artikel 13 Nummer 2 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ), und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen gemäß der Definition in Artikel 13 Nummer 5 der genannten Richtlinie, sofern es sich um große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU handelt oder es sich um kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 und 3 der genannten Richtlinie handelt, die Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie sind und bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der genannten Richtlinie handelt.
Auf am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnende Geschäftsjahre wenden die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften an, um Artikel 1 Absatz 14 nachzukommen.
Die Mitgliedstaaten wenden die erforderlichen Vorschriften an, um Artikel 2 nachzukommen:
auf am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre
für Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/109/EG, bei denen es sich um große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU handelt und die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 500 während des Geschäftsjahres Beschäftigten überschreiten;
für Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/109/EG, bei denen es sich um Mutterunternehmen einer großen Gruppe im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU handelt und die am Bilanzstichtag auf konsolidierter Basis die durchschnittliche Zahl von 500 während des Geschäftsjahres Beschäftigten überschreiten;
►M1 auf am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnende Geschäftsjahre ◄
für Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/109/EG, bei denen es sich um große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU handelt und die nicht unter Buchstabe a Ziffer i dieses Unterabsatzes fallen;
für Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/109/EG, bei denen es sich um Mutterunternehmen einer großen Gruppe im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU handelt und die nicht unter Buchstabe a Ziffer ii dieses Unterabsatzes fallen;
►M1 auf am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnende Geschäftsjahre ◄
für Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/109/EG, die kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2013/34/EU und bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU handelt;
für in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als kleine und nicht komplexe Institute definierte Emittenten, sofern es sich um große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU handelt oder es sich um kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 und 3 der genannten Richtlinie handelt, die Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie sind und bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der genannten Richtlinie handelt;
für in Artikel 13 Nummer 2 der Richtlinie 2009/138/EG als firmeneigene Versicherungsunternehmen oder in Artikel 13 Nummer 5 der genannten Richtlinie als firmeneigene Rückversicherungsunternehmen definierte Emittenten, sofern es sich um große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU handelt oder es sich um kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 und 3 der genannten Richtlinie handelt, die Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie sind und bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der genannten Richtlinie handelt.
Auf am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre wenden die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften an, um Artikel 3 nachzukommen.
Artikel 6
Überprüfung und Berichterstattung
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung dieser Änderungsrichtlinie vor, der unter anderem Folgendes umfasst:
eine Bewertung der Erreichung der Ziele dieser Änderungsrichtlinie, einschließlich der Konvergenz der Berichterstattungsverfahren zwischen Mitgliedstaaten;
eine Bewertung der Zahl der kleinen und mittleren Unternehmen, die freiwillig die in Artikel 29c der Richtlinie 2013/34/EU genannten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung anwenden;
eine Bewertung, ob und wie der Anwendungsbereich der durch diese Änderungsrichtlinie geänderten Vorschriften weiter ausgedehnt werden sollte, insbesondere in Bezug auf kleine und mittlere Unternehmen und Drittlandsunternehmen, die ohne ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung im Gebiet der Union unmittelbar im Binnenmarkt der Union tätig sind;
eine Bewertung der Anwendung der durch diese Änderungsrichtlinie eingeführten Berichterstattungsanforderungen auf Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen von Drittlandsunternehmen, einschließlich einer Bewertung der Zahl der Drittlandsunternehmen, die ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung besitzen, die gemäß Artikel 40a der Richtlinie 2013/34/EU Bericht erstattet; eine Bewertung des Durchsetzungsmechanismus und der in dem genannten Artikel festgelegten Schwellenwerte;
eine Bewertung, ob und wie die Barrierefreiheit der Nachhaltigkeitsberichte, die von in den Anwendungsbereich dieser Änderungsrichtlinie fallenden Unternehmen veröffentlicht werden, für Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden kann.
Der Bericht wird bis zum 30. April 2029 und danach alle drei Jahre veröffentlicht und gegebenenfalls durch Legislativvorschläge ergänzt.
Bis zum 31. Dezember 2028 prüft die Kommission mögliche rechtliche Maßnahmen, um eine ausreichende Diversifizierung des Marktes für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsprüfung und eine angemessene Qualität der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu gewährleisten. Die Kommission überprüft die in Artikel 34 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Maßnahmen und bewertet, ob sie auf weitere große Unternehmen ausgeweitet werden müssen.
Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2028 übermittelt und gegebenenfalls durch Legislativvorschläge ergänzt.
Artikel 7
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4 dieser Richtlinie wird ab dem 1. Januar 2024 auf am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre angewandt.
Artikel 8
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Artikel 4 ist in allen seinen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
( *1 ) Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7).
( *2 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
( *3 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
( *4 ) Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).“
( *5 ) Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7).
( *6 ) Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).“
( *7 ) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).“
( *8 ) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
( *9 ) Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15).
( *10 ) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
( *11 ) Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).
( *12 ) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).“
( *13 ) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erläuterung in der Referenzwert-Erklärung, wie Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren in den einzelnen Referenzwerten, die zur Verfügung gestellt und veröffentlicht werden, berücksichtigt werden (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 1).
( *14 ) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1817 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Mindestinhalts der Erläuterung, wie Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren in der Referenzwert-Methodik berücksichtigt werden (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 12).
( *15 ) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 17).
( *16 ) Empfehlung 2013/179/EU der Kommission vom 9. April 2013 für die Anwendung gemeinsamer Methoden zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen (ABl. L 124 vom 4.5.2013, S. 1).
( *17 ) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
( *18 ) Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).
( *19 ) Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).“
( *20 ) Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1).“
( *21 ) Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).“
( *22 ) Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).“
( *23 ) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).“
( *24 ) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).“
( *25 ) Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).“
( *26 ) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).“
( *27 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).“
( 1 ) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).