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Dokument 02018L1972-20241018
Directive (EU) 2018/1972 of the European Parliament and of the Council of 11 December 2018 establishing the European Electronic Communications Code (Recast) (Text with EEA relevance)
Konsolidierter Text: Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
02018L1972 — DE — 18.10.2024 — 001.001
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RICHTLINIE (EU) 2018/1972 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36) |
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RICHTLINIE (EU) 2022/2555 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2022 |
L 333 |
80 |
27.12.2022 |
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Berichtigt durch:
RICHTLINIE (EU) 2018/1972 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. Dezember 2018
über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation
(Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
TEIL I
RAHMEN (ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ORGANISATION DES SEKTORS)
TITEL I
ANWENDUNGSBEREICH, ZIELE UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
KAPITEL I
Gegenstand, Ziel und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Gegenstand, Anwendungsbereich und Ziel
Die Ziele dieser Richtlinie sind,
die Errichtung eines Binnenmarkts für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der den Ausbau und die Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität bewirkt, einen nachhaltigen Wettbewerb und die Interoperabilität der elektronischen Kommunikationsdienste sowie die Zugänglichkeit und die Sicherheit von Netzen und Diensten gewährleistet und die Interessen der Endnutzer fördert; und
die Bereitstellung unionsweiter hochwertiger, erschwinglicher, öffentlich zugänglicher Dienste durch wirksamen Wettbewerb und Angebotsvielfalt zu gewährleisten und die Fälle zu regeln, in denen die Bedürfnisse von Endnutzern — einschließlich Nutzern mit Behinderungen im Hinblick darauf, dass sie in gleicher Weise wie andere Zugang zu den Diensten haben — durch den Markt nicht ausreichend befriedigt werden können, sowie die notwendigen Endnutzerrechte festzulegen.
Von dieser Richtlinie unberührt bleiben:
Verpflichtungen, die durch nationales Recht aufgrund des Unionsrechts oder durch Rechtsvorschriften der Union für Dienste auferlegt werden, die mit Hilfe elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste erbracht werden;
die von der Union oder den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht getroffenen Maßnahmen zur Verfolgung von Zielen, die im Interesse der Allgemeinheit liegen, insbesondere in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, die Regulierung von Inhalten und die audiovisuelle Politik;
die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten für Zwecke der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit sowie für die Verteidigung ergriffen werden;
die Verordnungen (EU) Nr. 531/2012 und (EU) 2015/2120 sowie die Richtlinie 2014/53/EU.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„elektronisches Kommunikationsnetz“: Übertragungssysteme, ungeachtet dessen, ob sie auf einer permanenten Infrastruktur oder zentralen Verwaltungskapazität basieren, und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen — einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile –, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelt, einschließlich Internet) und mobile Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen;
„Netz mit sehr hoher Kapazität“: entweder ein elektronisches Kommunikationsnetz, das komplett aus Glasfaserkomponenten zumindest bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung besteht, oder ein elektronisches Kommunikationsnetz, das zu üblichen Spitzenlastzeiten eine ähnliche Netzleistung in Bezug auf die verfügbare Downlink- und Uplink-Bandbreite, Ausfallsicherheit, fehlerbezogene Parameter, Latenz und Latenzschwankung bieten kann; die Netzleistung kann als vergleichbar gelten, unabhängig davon, ob der Endnutzer Schwankungen feststellt, die auf die verschiedenen inhärenten Merkmale des Mediums zurückzuführen sind, über das das Netz letztlich mit dem Netzabschlusspunkt verbunden ist;
„länderübergreifende Märkte“: Märkte im Sinne des Artikels 65, die die Union oder einen wesentlichen Teil davon, der in mehr als einem Mitgliedstaat liegt, umfassen;
„elektronische Kommunikationsdienste“: gewöhnlich gegen Entgelt über elektronische Kommunikationsnetze erbrachte Dienste, die — mit der Ausnahme von Diensten, die Inhalte über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben — folgende Dienste umfassen:
„Internetzugangsdienste“ im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120,
interpersonelle Kommunikationsdienste und
Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, wie Übertragungsdienste, die für die Maschine-Maschine-Kommunikation und für den Rundfunk genutzt werden;
„interpersoneller Kommunikationsdienst“: gewöhnlich gegen Entgelt erbrachter Dienst, der einen direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch über elektronische Kommunikationsnetze zwischen einer endlichen Zahl von Personen ermöglicht, wobei die Empfänger von den Personen bestimmt werden, die die Kommunikation veranlassen oder daran beteiligt sind; dazu zählen keine Dienste, die eine interpersonelle und interaktive Kommunikation lediglich als untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene untergeordnete Nebenfunktion ermöglichen;
„nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst“: ein interpersoneller Kommunikationsdienst, der entweder eine Verbindung zu öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen, nämlich Nummern nationaler oder internationaler Nummerierungspläne, herstellt oder die Kommunikation mit Nummern nationaler oder internationaler Nummerierungspläne ermöglicht;
„nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst“: ein interpersoneller Kommunikationsdienst, der weder eine Verbindung zu öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen, nämlich Nummern nationaler oder internationaler Nummerierungspläne, herstellt noch die Kommunikation mit Nummern nationaler oder internationaler Nummerierungspläne ermöglicht;
„öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz“: ein elektronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen;
„Netzabschlusspunkt“: der physische Punkt, an dem einem Endnutzer der Zugang zu einem öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz bereitgestellt, und der in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet wird, die mit der Nummer oder dem Namen eines Endnutzers verknüpft sein kann;
„zugehörige Einrichtungen“: die mit einem elektronischen Kommunikationsnetz oder einem elektronischen Kommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen oder sonstigen Einrichtungen oder Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen oder unterstützen bzw. dazu in der Lage sind; hierzu gehören Gebäude oder Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;
„zugehöriger Dienst“: ein mit einem elektronischen Kommunikationsnetz oder einem elektronischen Kommunikationsdienst verbundener Dienst, welcher die Bereitstellung, Eigenerbringung oder automatisierte Erbringung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen oder unterstützen bzw. dazu in der Lage ist; hierzu gehören Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer (EPG) sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers;
„Zugangsberechtigungssystem“: jede technische Maßnahme, jedes Authentifizierungssystem und/oder jede Vorrichtung, die den Zugang zu einem geschützten Hörfunk- oder Fernsehdienst in unverschlüsselter Form von einem Abonnement oder einer anderen Form der vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig macht;
„Nutzer“: eine natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst in Anspruch nimmt oder beantragt;
„Endnutzer“: ein Nutzer, der keine öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste bereitstellt;
„Verbraucher“: jede natürliche Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst zu anderen als gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Zwecken nutzt oder beantragt;
„Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsnetzes“: die Errichtung, der Betrieb, die Kontrolle oder die Zurverfügungstellung eines derartigen Netzes;
„erweiterte digitale Fernsehgeräte“: Set-Top-Boxen zur Verbindung mit Fernsehgeräten und integrierte digitale Fernsehgeräte zum Empfang digitaler interaktiver Fernsehdienste;
„Anwendungsprogramm-Schnittstelle“ oder „API“: die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt wird, und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehgeräten für digitale Fernseh- und Hörfunkdienste;
„Funkfrequenzzuweisung“: die Benennung eines bestimmten Funkfrequenzbandes oder Nummernbereichs für die Nutzung durch einen Funkkommunikationsdienst oder mehrere Arten von Funkkommunikationsdiensten, gegebenenfalls unter genau festgelegten Bedingungen;
„funktechnische Störung“: ein Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden internationalen, Unions- oder nationalen Vorschriften betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht;
„Sicherheit von Netzen und Diensten“: die Fähigkeit elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, auf einem bestimmten Vertrauensniveau alle Angriffe abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit dieser Netze und Dienste, der gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten oder der damit zusammenhängenden Dienste, die über diese elektronischen Kommunikationsnetze oder -dienste angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigen;
„Allgemeingenehmigung“: der in einem Mitgliedstaat festgelegte rechtliche Rahmen, mit dem gemäß dieser Richtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden und in dem sektorspezifische Verpflichtungen festgelegt werden, die für alle oder für bestimmte Arten von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gelten können;
„drahtloser Zugangspunkt mit geringer Reichweite“: eine kleine Anlage mit geringer Leistung und geringer Reichweite für den drahtlosen Netzzugang, die lizenzierte oder lizenzfreie Funkfrequenzen oder eine Kombination davon nutzt und den Nutzern einen von der Netztopologie der Festnetze oder Mobilfunknetze unabhängigen drahtlosen Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen ermöglicht, als Teil elektronischen Kommunikationsnetzes genutzt werden und mit einer oder mehreren das Erscheinungsbild wenig beeinträchtigenden Antennen ausgestattet sein kann;
„lokales Funknetz“ oder „Funk-LAN“: ein Drahtloszugangssystem mit geringer Leistung und geringer Reichweite sowie mit geringem Störungsrisiko für weitere, von anderen Nutzern in unmittelbarer Nähe installierte Systeme dieser Art, welches nicht-exklusive harmonisierte Funkfrequenzen nutzt;
„harmonisierte Funkfrequenzen“: Funkfrequenzen, für die harmonisierte Bedingungen in Bezug auf die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt worden sind;
„gemeinsame Nutzung von Funkfrequenzen“: Zugang von zwei oder mehr Nutzern zu denselben Funkfrequenzbändern im Rahmen einer bestimmten Regelung für die gemeinsame Nutzung, der auf der Grundlage einer Allgemeingenehmigung, individueller Nutzungsrechte von Frequenzen oder einer Kombination davon genehmigt wurde, auch im Rahmen von Regulierungskonzepten wie dem lizenzierten gemeinsamen Zugang, der die gemeinsame Nutzung eines Funkfrequenzbands erleichtern soll, einer verbindlichen Vereinbarung aller Beteiligten unterliegt und mit den in ihren Nutzungsrechten von Frequenzen festgelegten Bestimmungen über die gemeinsame Nutzung im Einklang steht, um allen Nutzern eine vorhersehbare und verlässliche Regelung für die gemeinsame Nutzung zu garantieren; die Anwendung des Wettbewerbsrechts bleibt davon unberührt;
„Zugang“: die ausschließliche oder nicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltsdiensten; dies umfasst unter anderem Folgendes: Zugang zu Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen); Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten; Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung; Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung; Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten; Zugang zu Festnetzen und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen; Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;
„Zusammenschaltung“: ein Sonderfall des Zugangs, der zwischen Betreibern öffentlicher Netze hergestellt wird, und zwar mittels der physischen und logischen Verbindung öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze, die von demselben oder einem anderen Unternehmen genutzt werden, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder den Zugang zu den von einem anderen Unternehmen angebotenen Diensten zu ermöglichen, soweit solche Dienste von den beteiligten Parteien oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben, erbracht werden;
„Betreiber“: ein Unternehmen, das ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz oder eine zugehörige Einrichtung bereitstellt, oder zur Bereitstellung hiervon befugt ist;
„Teilnehmeranschluss“: der physische von elektronischen Kommunikationssignalen benutzte Verbindungspfad, mit dem der Netzabschlusspunkt mit einem Verteilerknoten oder einer gleichwertigen Einrichtung im festen öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz verbunden wird;
„Anruf“: eine über einen öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht;
„Sprachkommunikationsdienst“: ein der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellter elektronischer Kommunikationsdienst, der das Führen aus- und eingehender Inlands- oder Inlands- und Auslandsgespräche direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Nummerierungsplans ermöglicht;
„geografisch gebundene Nummer“: eine Nummer eines nationalen Nummerierungsplans, bei der ein Teil der Ziffernfolge einen geografischen Bezug hat, der für die Leitwegbestimmung von Anrufen zum physischen Standort des Netzabschlusspunktes benutzt wird;
„geografisch nicht gebundene Nummer“: eine Nummer eines nationalen Nummerierungsplans, bei der es sich nicht um eine geografisch gebundene Nummer handelt, wie die Nummern für Mobiltelefone, gebührenfreie Dienste und Sonderdienste mit erhöhtem Tarif;
„Gesamtgesprächsdienst“ (Total-Conversation-Dienst): ein Multimedia-Gesprächsdienst in Echtzeit, der die bidirektionale symmetrische Echtzeitübertragung von Video-Bewegtbildern, Text und Sprache zwischen Nutzern an zwei oder mehr Standorten ermöglicht;
„Notrufabfragestelle“: ein physischer Ort, an dem Notrufe unter der Verantwortung einer öffentlichen Stelle oder einer von dem Mitgliedstaat anerkannten privaten Einrichtung zuerst angenommen werden;
„am besten geeignete Notrufabfragestelle“: eine Notrufabfragestelle, die von den zuständigen Behörden für Notrufe aus einem bestimmten Gebiet oder für bestimmte Arten von Notrufen eingerichtet wird;
„Notruf“: eine Kommunikationsverbindung zwischen einem Endnutzer und der Notrufabfragestelle mittels interpersoneller Kommunikationsdienste, um von Notdiensten Nothilfe anzufordern und zu erhalten;
„Notdienst“: ein von einem Mitgliedstaat als solcher anerkannter Dienst, der entsprechend dem nationalen Recht eine sofortige und schnelle Hilfe in Situationen leistet, in denen insbesondere eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben, für die persönliche oder öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, für private oder öffentliche Gebäude und Anlagen oder für die Umwelt besteht;
„Angaben zum Anruferstandort“: in einem öffentlichen Mobilfunknetz die verarbeiteten Daten, die aus der Netzinfrastruktur oder von einem mobilen Gerät stammen und denen zu entnehmen ist, an welchem geografischen Standort sich die mobile Endeinrichtung eines Endnutzers befindet, und in einem öffentlichen Festnetz die Angaben zur physischen Adresse des Netzabschlusspunkts;
„Endeinrichtung“: Eine Endeinrichtung im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/63/EG ( 1 ) der Kommission;
„Sicherheitsvorfall“: Ein Ereignis mit nachteiliger Wirkung auf die Sicherheit von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten.
KAPITEL II
Ziele
Artikel 3
Allgemeine Ziele
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie festgelegten regulatorischen Aufgaben alle angezeigten Maßnahmen treffen, die zur Erreichung der in Absatz 2 vorgegebenen Ziele erforderlich und verhältnismäßig sind. Die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) und das GEREK tragen ebenfalls zur Erfüllung dieser Ziele bei.
Die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden tragen im Rahmen ihrer Zuständigkeit dazu bei, dass Maßnahmen umgesetzt werden, mit denen die Freiheit der Meinungsäußerung, die Informationsfreiheit, die kulturelle und sprachliche Vielfalt und der Medienpluralismus gefördert werden.
Im Rahmen dieser Richtlinie verfolgen die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden sowie das GEREK, die Kommission und die Mitgliedstaaten sämtliche nachstehenden Ziele, wobei die Auflistung keiner Rangfolge der Prioritäten entspricht:
Förderung der Konnektivität von sowie des Zugangs zu und der Nutzung von Netzen — einschließlich Festnetz-, Mobilfunk- und Drahtlosnetzen — mit sehr hoher Kapazität durch alle Bürger und Unternehmen der Union;
Förderung des Wettbewerbs bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und zugehöriger Einrichtungen — einschließlich eines effizienten infrastrukturbasierten Wettbewerbs — und des Wettbewerbs bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste und zugehöriger Dienste;
Leistung eines Beitrags zur Entwicklung des Binnenmarkts, indem sie verbleibende Hindernisse für Investitionen in elektronische Kommunikationsnetze, elektronische Kommunikationsdienste, zugehörige Einrichtungen und zugehörige Dienste sowie für deren Bereitstellung in der gesamten Union abbauen helfen und die Schaffung konvergierender Bedingungen hierfür erleichtern, gemeinsame Regeln und vorhersehbare Regulierungskonzepte entwickeln und ferner die wirksame, effiziente und koordinierte Nutzung von Funkfrequenzen, offene Innovationen, den Aufbau und die Entwicklung transeuropäischer Netze, die Bereitstellung, Verfügbarkeit und Interoperabilität europaweiter Dienste und die durchgehende Konnektivität fördern;
Förderung der Interessen der Bürgerinnen und Bürger der Union, indem sie die Konnektivität und breite Verfügbarkeit und Nutzung von Netzen — einschließlich Festnetz-, Mobilfunk- und Drahtlosnetzen — mit sehr hoher Kapazität wie auch von elektronischen Kommunikationsdiensten gewährleisten, indem sie größtmögliche Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität auf der Grundlage eines wirksamen Wettbewerbs ermöglichen, die Sicherheit der Netze und Dienste aufrechterhalten, mittels der erforderlichen sektorspezifischen Vorschriften ein hohes gemeinsames Schutzniveau für die Endnutzer sicherstellen und die Bedürfnisse — wie z. B. erschwingliche Preise — bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, insbesondere von Endnutzern mit Behinderungen, älteren Endnutzern und Endnutzern mit besonderen sozialen Bedürfnissen, sowie die Wahlmöglichkeiten und den gleichwertigen Zugang für Endnutzer mit Behinderungen berücksichtigen.
Die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden gehen bei der Verfolgung der in Absatz 2 genannten und in diesem Absatz festgelegten politischen Ziele unter anderem so vor, dass sie
die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördern, dass sie über angemessene Überprüfungszeiträume und im Wege der Zusammenarbeit untereinander, mit dem GEREK, mit der Gruppe für Frequenzpolitik und mit der Kommission ein einheitliches Regulierungskonzept wahren;
gewährleisten, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren;
das Unionsrecht in technologieneutraler Weise anwenden, soweit dies mit der Erfüllung der Ziele des Absatzes 2 vereinbar ist;
effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen auch dadurch fördern, dass sie dafür sorgen, dass bei jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der investierenden Unternehmen gebührend Rechnung getragen wird, und dass sie verschiedene Kooperationsvereinbarungen zur Diversifizierung des Investitionsrisikos zwischen Investoren und Zugangsnachfragern zulassen, während sie gleichzeitig gewährleisten, dass der Wettbewerb auf dem Markt und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden;
die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Infrastrukturen, Wettbewerb, Gegebenheiten der Endnutzer und insbesondere der Verbraucher, die in den verschiedenen geografischen Gebieten innerhalb der Mitgliedstaaten herrschen, — auch in Bezug auf die von natürlichen Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht verwaltete lokale Infrastruktur — gebührend berücksichtigen;
regulatorische Vorabverpflichtungen nur insoweit auferlegen, wie es notwendig ist, um im Interesse der Endnutzer einen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb zu gewährleisten, und diese Verpflichtungen lockern oder aufheben, sobald diese Voraussetzung erfüllt ist.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden und die anderen zuständigen Behörden unparteiisch, objektiv, transparent, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig handeln.
Artikel 4
Strategische Planung und Koordinierung der Funkfrequenzpolitik
Die Mitgliedstaaten arbeiten über die Gruppe für Frequenzpolitik miteinander und mit der Kommission gemäß Absatz 1 sowie mit dem Europäischen Parlament und dem Rat auf deren Ersuchen im Hinblick auf die strategische Planung und die Koordinierung der Konzepte im Bereich der Funkfrequenzpolitik in der Union zusammen, indem sie
im Hinblick auf die Umsetzung dieser Richtlinie vorbildliche Verfahren in Funkfrequenzen betreffenden Angelegenheiten ausarbeiten;
im Hinblick auf die Umsetzung dieser Richtlinie und andere Rechtsvorschriften der Union und auf die Leistung eines Beitrags zur Entwicklung des Binnenmarkts die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern;
ihre Konzepte für die Zuweisung und Genehmigung der Nutzung von Funkfrequenzen miteinander abstimmen und Berichte oder Stellungnahmen zu Funkfrequenzen betreffenden Angelegenheiten veröffentlichen.
Das GEREK wirkt in Fragen, die seine Zuständigkeiten hinsichtlich Marktregulierung und Wettbewerb in Bezug auf Funkfrequenzen betreffen, mit.
TITEL II
INSTITUTIONELLE STRUKTUR UND VERWALTUNG
KAPITEL I
Nationale Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden
Artikel 5
Nationale Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben von zuständigen Behörden wahrgenommen werden.
Im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie haben die nationalen Regulierungsbehörden zumindest folgende Aufgaben:
Durchführung der Vorabregulierung der Märkte einschließlich der Auferlegung von Verpflichtungen zur Zugangsgewährung und Zusammenschaltung;
Gewährleistung der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen;
Durchführung der Funkfrequenzverwaltung und diesbezüglicher Beschlüsse oder, wenn diese Aufgaben anderen zuständigen Behörden übertragen wurden, Beratung in Bezug auf die Marktgestaltungs- und Wettbewerbsaspekte nationaler Verfahren in Bezug auf die Funkfrequenznutzungsrechte für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste;
Beitrag zum Schutz der Endnutzerrechte im Sektor der elektronischen Kommunikation, gegebenenfalls in Abstimmung mit anderen zuständigen Behörden;
Bewertung und genaue Überwachung von Marktgestaltungs- und Wettbewerbsfragen betreffend den Zugang zum offenen Internet;
Bewertung der unzumutbaren Belastung und Berechnung der Nettokosten der Bereitstellung des Universaldienstes;
Gewährleistung der Nummernübertragbarkeit zwischen Anbietern;
Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben, die diese Richtlinie den nationalen Regulierungsbehörden vorbehält.
Die Mitgliedstaaten können den nationalen Regulierungsbehörden andere in dieser Richtlinie und in anderen Rechtsvorschriften der Union vorgesehene Aufgaben übertragen, insbesondere Aufgaben betreffend den Wettbewerb auf dem Markt oder den Markteintritt — wie die Allgemeingenehmigung — und Aufgaben, die sich auf die dem GEREK übertragenen Funktionen beziehen. Wenn derartige Aufgaben, die den Wettbewerb auf dem Markt oder den Markteintritt betreffen, anderen zuständigen Behörden übertragen werden, bemühen sich diese darum, vor einer Entscheidung die nationalen Regulierungsbehörden zu konsultieren. Um einen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben des GEREK zu leisten, sind die nationalen Regulierungsbehörden befugt, die erforderlichen Daten und sonstigen Informationen bei den Marktteilnehmern zu erheben.
Die Mitgliedstaaten können den nationalen Regulierungsbehörden auf der Grundlage des nationalen Rechts, einschließlich des nationalen Rechts zur Umsetzung des Unionsrechts, auch andere Aufgaben übertragen.
Die Mitgliedstaaten fördern bei der Umsetzung dieser Richtlinie insbesondere die Beständigkeit hinsichtlich der Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden in Bezug auf die Zuweisung von Aufgaben, die sich aus dem Rechtsrahmen der Union für elektronische Kommunikation in der 2009 geänderten Fassung ergeben haben.
Artikel 6
Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden
Artikel 7
Ernennung und Entlassung der Mitglieder nationaler Regulierungsbehörden
Artikel 8
Politische Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht der nationalen Regulierungsbehörden
Artikel 9
Regulierungskapazitäten der nationalen Regulierungsbehörden
Artikel 10
Beteiligung der nationalen Regulierungsbehörden am GEREK
Artikel 11
Zusammenarbeit mit nationalen Behörden
Die nationalen Regulierungsbehörden, die anderen nach dieser Richtlinie zuständigen Behörden und die nationalen Wettbewerbsbehörden tauschen untereinander Informationen aus, die für die Anwendung dieser Richtlinie notwendig sind. Hinsichtlich des Informationsaustauschs gelten die Datenschutzbestimmungen der Union, und die anfragende Behörde ist an den gleichen Grad der Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde.
KAPITEL II
Allgemeingenehmigung
Artikel 12
Allgemeingenehmigung für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste
Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass eine Meldepflicht für Unternehmen, die einer Allgemeingenehmigung unterliegen, gerechtfertigt ist, darf er von solchen Unternehmen nur die Übermittlung einer Meldung an die nationale Regulierungsbehörde oder die andere zuständige Behörde fordern. Der Mitgliedstaat verlangt von solchen Unternehmen jedoch nicht, vor Ausübung der mit der Allgemeingenehmigung verbundenen Rechte eine ausdrückliche Entscheidung oder einen anderen Verwaltungsakt der Behörde oder einer anderen Behörde zu erwirken.
Nach einer entsprechenden Meldung, sofern diese verlangt wird, kann ein Unternehmen seine Tätigkeit aufnehmen, gegebenenfalls vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Richtlinie über die Nutzungsrechte.
Die Meldung im Sinne von Absatz 3 umfasst nicht mehr als die Erklärung einer natürlichen oder juristischen Person gegenüber der nationalen Regulierungsbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde, dass sie die Absicht hat, mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste zu beginnen, sowie die Mindestangaben, die nötig sind, damit das GEREK und diese Behörde ein Register oder ein Verzeichnis der Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste führen können. Diese Angaben beschränken sich auf:
den Namen des Anbieters,
den Rechtsstatus des Anbieters, die Rechtsform und Registernummer, sofern er im Handelsregister oder in einem vergleichbaren öffentlichen Register in der Union eingetragen ist,
die geografische Anschrift der Hauptniederlassung des Anbieters in der Union, falls einschlägig, und einer etwaigen Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat,
falls einschlägig, die Adresse der Website des Anbieters, die mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste in Zusammenhang steht,
einen Ansprechpartner und Kontaktangaben,
eine Kurzbeschreibung der Netze oder Dienste, die bereitgestellt werden sollen,
die betroffenen Mitgliedstaaten und
den voraussichtlichen Termin für die Aufnahme der Tätigkeit.
Die Mitgliedstaaten erlegen keine zusätzlichen oder separaten Meldepflichten auf.
Um eine Annäherung bei den Meldepflichten zu bewirken, veröffentlicht das GEREK Leitlinien für das Meldemuster und unterhält eine Unionsdatenbank für die an die zuständigen Behörden übermittelten Meldungen. Zu diesem Zweck übermitteln die zuständigen Behörden dem GEREK auf elektronischem Weg unverzüglich jede eingegangene Meldung. Meldungen an die zuständigen Behörden, die vor dem 21. Dezember 2020 erfolgten, werden bis zum 21. Dezember 2021 an das GEREK weitergeleitet.
Artikel 13
Bedingungen bei Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und für Nummerierungsressourcen sowie besondere Verpflichtungen
Artikel 14
Erklärungen zur Erleichterung der Ausübung von Rechten zur Installation von Einrichtungen und von Zusammenschaltungsrechten
Die zuständigen Behörden stellen innerhalb einer Woche nach dem Antrag eines Unternehmens eine standardisierte Erklärung aus, mit der gegebenenfalls bestätigt wird, dass das Unternehmen die Meldung nach Artikel 12 Absatz 3 vorgenommen hat. Diese Erklärungen geben an, unter welchen Umständen Unternehmen, die im Rahmen einer Allgemeingenehmigung elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, berechtigt sind, das Recht zur Installation von Einrichtungen, auf Verhandlungen über eine Zusammenschaltung und auf Erhalt eines Zugangs oder einer Zusammenschaltung zu beantragen, um ihnen die Ausübung dieser Rechte zum Beispiel auf anderen staatlichen Ebenen oder gegenüber anderen Unternehmen zu erleichtern. Gegebenenfalls können diese Erklärungen auch automatisch auf die Meldung nach Artikel 12 Absatz 3 hin ausgestellt werden.
Artikel 15
Mindestrechte aufgrund einer Allgemeingenehmigung
Unternehmen, die gemäß Artikel 12 einer Allgemeingenehmigung unterliegen, haben das Recht,
elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitzustellen;
zu veranlassen, dass ihr Antrag auf Erteilung der notwendigen Rechte zur Installation der Einrichtungen gemäß Artikel 43 geprüft wird;
Funkfrequenzen in Verbindung mit elektronischen Kommunikationsdiensten und -netzen nach Maßgabe der Artikel 13, 46 und 55 zu nutzen;
zu veranlassen, dass ihr Antrag auf Erteilung der notwendigen Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen gemäß Artikel 94 geprüft wird.
Wenn diese Unternehmen elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste für die Allgemeinheit bereitstellen, haben sie aufgrund der Allgemeingenehmigung das Recht,
gemäß dieser Richtlinie mit anderen Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich verfügbarer elektronischer Kommunikationsdienste, für die in der Union eine Allgemeingenehmigung erteilt wurde, über eine Zusammenschaltung zu verhandeln und gegebenenfalls den Zugang oder die Zusammenschaltung zu erhalten;
gemäß Artikel 86 oder 87 die Möglichkeit zu erhalten, für die Erfüllung bestimmter Elemente der Universaldienstverpflichtung im nationalen Hoheitsgebiet oder in bestimmten Teilen desselben benannt zu werden.
Artikel 16
Verwaltungsabgaben
Verwaltungsabgaben, die von Unternehmen verlangt werden, die aufgrund einer Allgemeingenehmigung elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen oder denen ein Nutzungsrecht gewährt wurde,
dienen insgesamt lediglich zur Deckung der administrativen Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der Allgemeingenehmigungsregelung und Nutzungsrechten sowie der in Artikel 13 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen, die die Kosten für internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung, Marktanalyse, Überwachung der Einhaltung und andere Marktkontrollmechanismen sowie für Regulierungstätigkeiten zur Ausarbeitung und Durchsetzung des abgeleiteten Rechts und von Verwaltungsbeschlüssen, beispielsweise von Beschlüssen über den Zugang und die Zusammenschaltung, einschließen können, und
werden den einzelnen Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise auferlegt, bei der die zusätzlichen Verwaltungskosten und zugehörigen Aufwendungen auf ein Mindestmaß reduziert werden.
Bei Unternehmen, deren Umsatz unter einer bestimmten Schwelle liegt oder deren Tätigkeit einen bestimmten Mindestmarktanteil nicht erreicht oder sich nur auf ein sehr begrenztes Gebiet erstreckt, können die Mitgliedstaaten von der Erhebung von Verwaltungsabgaben absehen.
Artikel 17
Getrennte Rechnungslegung und Finanzberichte
Die Mitgliedstaaten verpflichten Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste anbieten, die in demselben oder einem anderen Mitgliedstaat besondere oder ausschließliche Rechte für die Erbringung von Diensten in anderen Sektoren besitzen,
über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste in dem Umfang getrennt Buch zu führen, der erforderlich wäre, wenn sie von rechtlich unabhängigen Einrichtungen ausgeübt würden, sodass alle Kosten- und Einnahmenbestandteile solcher Tätigkeiten mit den entsprechenden Berechnungsgrundlagen und detaillierten Zurechnungsmethoden, einschließlich einer detaillierten Aufschlüsselung des Anlagevermögens und der strukturbedingten Kosten, offen gelegt werden, oder
die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste strukturell auszugliedern.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Anforderungen von Unterabsatz 1 nicht auf Unternehmen anzuwenden, deren Jahresumsatz aus der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste in der Union weniger als 50 Mio. EUR beträgt.
Unterliegen Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste anbieten, nicht den Anforderungen des Gesellschaftsrechts und erfüllen sie nicht die für kleine und mittlere Unternehmen geltenden Kriterien der unionsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften, so werden ihre Finanzberichte einer unabhängigen Rechnungsprüfung unterzogen und veröffentlicht. Die Rechnungsprüfung erfolgt nach den einschlägigen Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten.
Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt auch für die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a geforderte getrennte Rechnungslegung.
Artikel 18
Änderung von Rechten und Pflichten
Außer wenn die vorgeschlagenen Änderungen geringfügig sind und mit dem Rechteinhaber oder der Allgemeingenehmigung vereinbart wurden, wird eine solche Änderungsabsicht in geeigneter Weise angekündigt. Den interessierten Kreisen, einschließlich Nutzern und Verbrauchern, wird eine ausreichende Frist eingeräumt, um ihren Standpunkt zu den geplanten Änderungen darzulegen. Diese Frist beträgt, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, mindestens vier Wochen.
Änderungen werden unter Angabe der Gründe veröffentlicht.
Artikel 19
Beschränkung oder Entzug von Rechten
KAPITEL III
Informationsbereitstellung, Erhebungen und Konsultationsmechanismus
Artikel 20
Auskunftsverlangen an Unternehmen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, zugehörige Einrichtungen oder zugehörige Dienste anbieten, alle Informationen auch in Bezug auf finanzielle Aspekte zur Verfügung stellen, die die nationalen Regulierungsbehörden, die anderen zuständigen Behörden und das GEREK benötigen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) oder der im Einklang mit diesen Rechtsakten angenommenen Beschlüsse oder Stellungnahmen zu gewährleisten. Die nationalen Regulierungsbehörden und, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, die anderen zuständigen Behörden sind insbesondere befugt, von diesen Unternehmen die Vorlage von Informationen über künftige Netz- oder Dienstentwicklungen zu fordern, die sich auf die Dienste auf Vorleistungsebene auswirken könnten, die sie Wettbewerbern zugänglich machen, sowie Informationen über elektronische Kommunikationsnetze und zugehörige Einrichtungen, die auf lokaler Ebene aufgeschlüsselt und ausreichend detailliert sind, damit die geografische Erhebung und die Ausweisung von Gebieten gemäß Artikel 22 vorgenommen werden können.
Reichen die gemäß Unterabsatz 1 gesammelten Informationen für die nationalen Regulierungsbehörden, die anderen zuständigen Behörden und das GEREK nicht aus, um ihre Regulierungsaufgaben nach dem Unionsrecht wahrzunehmen, können andere einschlägige Unternehmen, die in der elektronischen Kommunikation oder in eng damit verbundenen Sektoren tätig sind, um diese Informationen ersucht werden.
Von Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleistungsmärkten eingestuft wurden, kann ferner verlangt werden, Rechnungslegungsdaten zu den mit diesen Vorleistungsmärkten verbundenen Endnutzermärkten vorzulegen.
Die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden können von den zentralen Informationsstellen, die gemäß der Richtlinie 2014/61/EU eingerichtet wurden, Informationen anfordern.
Jede Anforderung von Informationen muss in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgabe stehen und begründet sein.
Die Unternehmen legen die angeforderten Informationen umgehend sowie im Einklang mit dem Zeitplan und in den Einzelheiten vor, die verlangt werden.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden der Kommission auf begründeten Antrag hin die Informationen zur Verfügung stellen, die sie benötigt, um ihre Aufgaben aufgrund des AEUV wahrzunehmen. Die von der Kommission angeforderten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgaben stehen. Beziehen sich die bereitgestellten Informationen auf Informationen, die zuvor von Unternehmen auf Anforderung der Behörde bereitgestellt wurden, so werden die Unternehmen hiervon unterrichtet. Soweit dies notwendig ist und sofern nicht ein ausdrücklicher begründeter gegenteiliger Antrag der übermittelnden Behörde vorliegt, stellt die Kommission die bereitgestellten Informationen einer anderen derartigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zur Verfügung.
Die Mitgliedstaaten stellen vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 sicher, dass die einer Behörde übermittelten Informationen einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Mitgliedstaats und dem GEREK auf begründeten Antrag zur Verfügung gestellt werden können, damit erforderlichenfalls diese Behörden oder das GEREK ihre Verpflichtungen aus dem Unionsrecht erfüllen können.
Artikel 21
Informationen für Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechte sowie besondere Verpflichtungen
Unbeschadet der gemäß Artikel 20 angeforderten Informationen und der Informations- und Berichtspflichten aufgrund anderer nationaler Rechtsvorschriften als der Allgemeingenehmigung dürfen die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden von den Unternehmen im Hinblick auf die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte oder die in Artikel 13 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen die Informationen verlangen, die angemessen und objektiv gerechtfertigt sind, insbesondere für die Zwecke
der systematischen oder einzelfallbezogenen Überprüfung der Erfüllung der Bedingung 1 des Teils A, der Bedingungen 2 und 6 des Teils D und der Bedingungen 2 und 7 des Teils E des Anhangs I sowie der Erfüllung der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verpflichtungen;
der einzelfallbezogenen Überprüfung der Erfüllung der in Anhang I genannten Bedingungen, wenn eine Beschwerde eingegangen ist oder die zuständige Behörde aus anderen Gründen annimmt, dass eine Bedingung nicht erfüllt ist, oder die zuständige Behörde von sich aus Ermittlungen durchführt;
der Durchführung von Verfahren für Anträge auf Erteilung von Nutzungsrechten und eine Überprüfung solcher Anträge;
der Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisvergleichen für Dienste zum Nutzen der Verbraucher;
der Erstellung genau angegebener Statistiken, Berichte oder Studien;
der Durchführung von Marktanalysen im Sinne dieser Richtlinie, einschließlich Daten über nachgelagerte Märkte oder Endkundenmärkte, die mit Märkten, die Gegenstand der Marktanalyse sind, verbunden sind oder im Zusammenhang stehen;
der Sicherstellung der effizienten Nutzung und Gewährleistung der wirksamen Verwaltung der Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen;
der Bewertung künftiger Entwicklungen im Netz- oder Dienstleistungsbereich, die sich auf die Dienstleistungen an Wettbewerber auf der Vorleistungsebene, auf das Versorgungsgebiet, auf die Netzanbindung der Endnutzer oder auf die Ausweisung von Gebieten gemäß Artikel 22 auswirken könnten;
der Durchführung geografischer Erhebungen;
der Beantwortung begründeter Informationsanfragen des GEREK.
Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, und b, und d bis j genannten Informationen dürfen nicht vor dem Zugang zum Markt oder als Bedingung für den Zugang verlangt werden.
Das GEREK kann Vorlagen für Informationsanfragen entwickeln, soweit dies erforderlich ist, um die konsolidierte Darstellung und Analyse der erhaltenen Informationen zu erleichtern.
Artikel 22
Geografische Erhebungen zum Netzausbau
Die nationalen Regulierungsbehörden und/oder anderen zuständigen Behörden führen bis zum 21. Dezember 2023 eine geografische Erhebung zur Reichweite der breitbandfähigen elektronischen Kommunikationsnetze (im Folgenden „Breitbandnetze“) durch und bringen diese danach mindestens alle drei Jahre auf den neuesten Stand.
Die geografische Erhebung umfasst eine Erhebung der gegenwärtigen geografischen Reichweite der Breitbandnetze in ihrem Zuständigkeitsgebiet, wie es für die in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden und/oder anderen zuständigen Behörden und die zur Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen notwendigen Erhebungen erforderlich ist.
Die geografische Erhebung kann auch eine Vorausschau für einen von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraum bezüglich der Reichweite der Breitbandnetze einschließlich der Netze mit sehr hoher Kapazität in ihrem Zuständigkeitsgebiet umfassen.
Diese Vorausschau enthält alle relevanten Informationen, einschließlich Informationen über die Netzausbaupläne aller Unternehmen und öffentlichen Stellen in Bezug auf Netze mit sehr hoher Kapazität und bedeutsame Modernisierungen oder Erweiterungen von Netzen auf Download-Geschwindigkeiten von mindestens 100 Mbit/s. Zu diesem Zweck holen die nationalen Regulierungsbehörden und/oder anderen zuständigen Behörden von den Unternehmen und öffentlichen Stellen solche Informationen ein, soweit sie verfügbar sind und mit vertretbarem Aufwand bereitgestellt werden können.
Die nationale Regulierungsbehörde entscheidet in Bezug auf die Aufgaben, mit denen sie im Rahmen dieser Richtlinie konkret betraut wurde, inwieweit es angemessen ist, sich ganz oder teilweise auf die im Rahmen einer solchen Vorausschau erfassten Informationen zu stützen.
Wird eine geografische Erhebung nicht von der nationalen Regulierungsbehörde durchgeführt, so erfolgt die Erhebung in Zusammenarbeit mit dieser Behörde, soweit dies für ihre Aufgaben von Belang sein kann.
Die bei der geografischen Erhebung erfassten Informationen müssen hinreichende Details zu lokalen Gegebenheiten aufweisen und ausreichende Informationen über die Dienstqualität und deren Parameter enthalten und entsprechend den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 3 behandelt werden.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden sowie die lokalen, regionalen und nationalen Behörden, die für die Vergabe öffentlicher Mittel für den Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze, die Aufstellung nationaler Breitbandpläne, die Festlegung von an Frequenznutzungsrechte geknüpften Versorgungsverpflichtungen und die Überprüfung der Verfügbarkeit von Diensten, die in ihrem Gebiet unter die Universaldienstverpflichtung fallen, zuständig sind, die Ergebnisse der geografischen Erhebung und alle ausgewiesenen Gebiete gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 berücksichtigen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Behörden, die die geographische Erhebung durchführen, diese Ergebnisse herausgeben, sofern die anfragende Behörde den gleichen Grad der Vertraulichkeit und des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen gewährleistet wie die Auskunft erteilende Behörde und die Parteien, die die Informationen bereitgestellt haben, entsprechend unterrichtet werden. Diese Ergebnisse werden auf Anfrage auch dem GEREK und der Kommission unter den gleichen Bedingungen zur Verfügung gestellt.
Artikel 23
Konsultation und Transparenz
Die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden veröffentlichen ihre nationalen Konsultationsverfahren.
Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung einer zentralen Informationsstelle, bei der eine Liste aller laufenden Konsultationen aufliegt.
Artikel 24
Anhörung interessierter Kreise
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, soweit dies angemessen ist, dass die zuständigen Behörden gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden die Ansichten von Endnutzern und vor allem von Verbrauchern sowie von Endnutzern mit Behinderungen, Herstellern und Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, in allen mit Endnutzer- und Verbraucherrechten bei öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten zusammenhängenden Fragen — einschließlich des gleichwertigen Zugangs und der gleichwertigen Auswahl für Endnutzer mit Behinderungen — berücksichtigen, insbesondere wenn sie beträchtliche Auswirkungen auf den Markt haben.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die die zuständigen Behörden gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden einen für Endnutzer mit Behinderungen zugänglichen Konsultationsmechanismus einrichten, mit dem gewährleistet wird, dass in ihren Entscheidungen in allen mit Endnutzer- und Verbraucherrechten bei öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten zusammenhängenden Fragen die Interessen der Verbraucher bei der elektronischen Kommunikation gebührend berücksichtigt werden.
Artikel 25
Außergerichtliche Streitbeilegung
Artikel 26
Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen
Artikel 27
Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten
Artikel 28
Koordinierung von Funkfrequenzen zwischen den Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die Funkfrequenznutzung in ihrem Hoheitsgebiet so organisiert wird, dass kein anderer Mitgliedstaat — insbesondere aufgrund grenzüberschreitender funktechnischer Störungen zwischen Mitgliedstaaten — daran gehindert wird, in seinem Hoheitsgebiet die Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen im Einklang mit dem Unionsrecht zu gestatten.
Die Mitgliedstaaten treffen alle hierfür erforderlichen Maßnahmen, unbeschadet ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen und ihrer Verpflichtungen im Rahmen einschlägiger internationaler Übereinkünfte wie der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst und den Regionalabkommen der ITU über die Frequenznutzung.
Bei der grenzübergreifenden Koordinierung der Funkfrequenznutzung arbeiten die Mitgliedstaaten zusammen und kooperieren gegebenenfalls in der Gruppe für Frequenzpolitik, um
die Einhaltung des Absatzes 1 zu gewährleisten,
alle zwischen Mitgliedstaaten sowie mit Drittländern auftretenden Probleme oder Streitigkeiten im Zusammenhang mit der grenzübergreifenden Koordinierung oder mit grenzüberschreitenden funktechnischen Störungen, durch die die Mitgliedstaaten an der Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen in ihrem Hoheitsgebiet gehindert werden, zu lösen bzw. beizulegen.
Wird durch ein Tätigwerden nach den Absätzen 2 oder 3 das Problem nicht gelöst oder die Streitigkeit nicht behoben, so kann die Kommission auf Antrag eines betroffenen Mitgliedstaats unter weitestmöglich Berücksichtigung aller Stellungnahmen der Gruppe für Frequenzpolitik, in denen eine koordinierte Lösung gemäß Absatz 3 empfohlen wird, Beschlüsse im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen, die an die von der nicht behobenen funktechnischen Störung betroffenen Mitgliedstaaten gerichtet sind, um grenzüberschreitende funktechnische Störungen zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten zu beseitigen, die diese an der Nutzung der harmonisierten Funkfrequenzen in ihrem Hoheitsgebiet hindern.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 118 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
TITEL III
DURCHFÜHRUNG
Artikel 29
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten verhängen im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 22 Absatz 3 nur dann Sanktionen, wenn ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle wissentlich oder grob fahrlässig irreführende, fehlerhafte oder unvollständige Informationen erteilt hat.
Bei der Festsetzung der Höhe der gegen ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder für die wissentliche oder grob fahrlässige Erteilung irreführender, fehlerhafter oder unvollständiger Informationen im Rahmen des in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahrens ist unter anderem zu berücksichtigen, ob sich das Verhalten des Unternehmens oder der öffentlichen Stelle negativ auf den Wettbewerb ausgewirkt hat und insbesondere ob das Unternehmen oder die öffentliche Stelle entgegen den ursprünglich übermittelten Informationen oder deren aktualisierter Fassung entweder ein Netz aufgebaut, erweitert oder modernisiert hat oder kein Netz aufgebaut und diese Planänderung nicht objektiv begründet hat.
Artikel 30
Erfüllung der Bedingungen von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen sowie der besonderen Verpflichtungen
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre jeweils zuständigen Behörden die Einhaltung der Bedingungen der Allgemeingenehmigung oder der Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen, der in Artikel 13 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen und der Verpflichtung zur wirksamen und effizienten Nutzung von Funkfrequenzen gemäß Artikel 4, Artikel 45 Absatz 1 sowie Artikel 47 beobachten und überwachen.
Die zuständigen Behörden sind befugt, von Unternehmen, die Gegenstand einer Allgemeingenehmigung sind oder über Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen oder von Nummerierungsressourcen verfügen, nach Maßgabe des Artikels 21 zu verlangen, alle erforderlichen Informationen zu liefern, damit sie prüfen können, ob die an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen geknüpften Bedingungen oder die in Artikel 13 Absatz 2 oder Artikel 47 genannten besonderen Verpflichtungen erfüllt sind.
Die zuständige Behörde ist befugt, die Beendigung des in Absatz 2 genannten Verstoßes, entweder unverzüglich oder innerhalb einer angemessenen Frist, zu verlangen, und ergreift angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen, damit die Einhaltung sichergestellt wird.
In diesem Zusammenhang ermächtigen die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden, Folgendes zu verhängen:
gegebenenfalls abschreckende Geldstrafen, die Zwangsgelder mit Rückwirkung umfassen können, sowie
Anordnungen, wonach die Erbringung eines Dienstes oder eines Pakets von Diensten, die — wenn sie fortgeführt würden — zu einer spürbaren Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen würden, bis zur Erfüllung der Zugangsverpflichtungen, die nach einer Marktanalyse nach Artikel 67 auferlegt wurden, einzustellen oder aufzuschieben ist.
Die zuständigen Behörden teilen die Maßnahmen und die Gründe dafür dem betreffenden Unternehmen unverzüglich mit; dabei wird dem Unternehmen eine angemessene Frist gesetzt, damit es den Maßnahmen entsprechen kann.
Artikel 31
Rechtsbehelf
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste oder zugehöriger Einrichtungen, der von dieser Entscheidung einer zuständigen Behörde betroffen ist, bei einer Beschwerdestelle, die von den beteiligten Parteien und von jeglichem äußeren Einfluss oder politischem Druck, die ihre unabhängige Bewertung der ihr vorgelegten Sachverhalte beinträchtigen könnten, unabhängig ist, einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Diese Stelle, die auch ein Gericht sein kann, muss über angemessenen Sachverstand verfügen, um ihrer Aufgabe wirksam gerecht zu werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Umständen des Falles angemessen Rechnung getragen wird.
Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung der zuständigen Behörde wirksam, sofern nicht nach Maßgabe des nationalen Rechts einstweilige Maßnahmen erlassen werden.
Hat die Beschwerdestelle nach Absatz 1 keinen gerichtlichen Charakter, so begründet sie ihre Entscheidungen stets schriftlich. Ferner können diese Entscheidungen in diesem Fall von einem Gericht eines Mitgliedstaats nach Artikel 267 AEUV überprüft werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass wirksame Einspruchsmöglichkeiten gegeben sind.
TITEL IV
BINNENMARKTVERFAHREN
KAPITEL I
Artikel 32
Konsolidierung des Binnenmarkts für elektronische Kommunikation
Beabsichtigt eine nationale Regulierungsbehörde — sofern in den nach Artikel 34 verabschiedeten Empfehlungen oder Leitlinien nicht etwas anderes bestimmt ist — nach Abschluss der öffentlichen Konsultation, falls diese gemäß Artikel 23 erforderlich ist, eine Maßnahme zu ergreifen, die
unter Artikel 61, 64, 67, 68 oder 83 dieser Richtlinie fällt und
Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hätte,
so veröffentlicht sie den Maßnahmenentwurf und übermittelt ihn gleichzeitig der Kommission, dem GEREK und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und gibt zugleich gemäß Artikel 20 Absatz 3 die Gründe für die Maßnahme an. Die nationalen Regulierungsbehörden, das GEREK und die Kommission können innerhalb eines Monats zum Maßnahmenentwurf Stellung nehmen. Die Einmonatsfrist kann nicht verlängert werden.
Die Annahme des Maßnahmenentwurfs gemäß Absatz 3 dieses Artikels wird um weitere zwei Monate aufgeschoben, wenn dieser darauf abzielt:
einen relevanten Markt zu definieren, der sich von jenen unterscheidet, die in der Empfehlung gemäß Artikel 64 Absatz 1 definiert werden, oder
zu entscheiden, ob ein Unternehmen nach Artikel 67 Absatz 3 oder 4 als ein Unternehmen einzustufen ist, das allein oder gemeinsam mit anderen über beträchtliche Marktmacht verfügt, oder nicht
wobei er der Maßnahmenentwurf Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hätte, und die Kommission gegenüber der nationalen Regulierungsbehörde erklärt hat, dass sie der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen würde, oder sie ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht und insbesondere den in Artikel 3 genannten Zielen hat. Diese Zweimonatsfrist kann nicht verlängert werden. In einem solchen Fall unterrichtet die Kommission das GEREK und die nationalen Regulierungsbehörden über ihre Vorbehalte und veröffentlicht diese gleichzeitig.
Innerhalb der in Absatz 4 genannten Zweimonatsfrist kann die Kommission entweder
die betreffende nationale Regulierungsbehörde im Wege eines Beschlusses auffordern, den Maßnahmenentwurf zurückzuziehen, oder
beschließen, ihre Vorbehalte nach Absatz 4 zurückzuziehen.
Die Kommission berücksichtigt vor einer Entscheidung weitestmöglich die Stellungnahme des GEREK.
Beschlüssen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a ist eine detaillierte und objektive Analyse beizufügen, in der begründet wird, warum die Kommission der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf nicht anzunehmen ist, und zugleich konkrete Vorschläge zu dessen Änderung gemacht werden.
Artikel 33
Verfahren zur einheitlichen Anwendung von Abhilfemaßnahmen
Zielt eine beabsichtigte Maßnahme gemäß Artikel 32 Absatz 3 auf die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen der Unternehmen in Anwendung von Artikel 61 oder 67 in Verbindung mit den Artikeln 69 bis 76 und Artikel 83 ab, so kann die Kommission die betreffende nationale Regulierungsbehörde und das GEREK innerhalb der in Artikel 32 Absatz 3 genannten Einmonatsfrist darüber informieren, warum sie der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf ein Hemmnis für den Binnenmarkt darstellen würde, oder dass sie erhebliche Zweifel an dessen Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht hat. In diesem Fall kann der Maßnahmenentwurf innerhalb eines Zeitraums von weiteren drei Monaten nach der Mitteilung der Kommission nicht angenommen werden.
Erfolgt keine solche Mitteilung, kann die betreffende nationale Regulierungsbehörde den Maßnahmenentwurf annehmen, wobei sie weitest möglich die Stellungnahmen der Kommission, des GEREK oder anderer nationaler Regulierungsbehörden berücksichtigt.
Teilt das GEREK in seiner Stellungnahme die ernsten Bedenken der Kommission, so arbeitet es eng mit der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde zusammen, um die am besten geeignete und wirksamste Maßnahme zu ermitteln. Vor Ablauf des in Absatz 1 genannten Dreimonatszeitraums kann die nationale Regulierungsbehörde entweder
ihren Maßnahmenentwurf unter weitest möglicher Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Mitteilung der Kommission und der Stellungnahme des GEREK ändern oder zurückziehen; oder
ihren Maßnahmenentwurf beibehalten.
Die Kommission kann binnen eines Monats nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Dreimonatszeitraums und unter weitest möglicher Berücksichtigung einer eventuellen Stellungnahme des GEREK
eine Empfehlung abgeben, in der die betreffende nationale Regulierungsbehörde aufgefordert wird, den Maßnahmenentwurf zu ändern oder zurückzuziehen, wobei die Kommission auch entsprechende konkrete Vorschläge macht und die Gründe für diese Empfehlung nennt, insbesondere wenn das GEREK die ernsten Bedenken der Kommission nicht teilt;
beschließen, ihre gemäß Absatz 1 geäußerten Vorbehalte zurückzuziehen, oder
für Maßnahmenentwürfe, die unter Artikel 61 Absatz 3 oder Artikel 76 Absatz 2 fallen, einen Beschluss erlassen, in dem sie die nationale Regulierungsbehörde auffordert, den Maßnahmenentwurf zurückzuziehen, wenn das GEREK die ernsten Bedenken der Kommission teilt, dem eine detaillierte und objektive Analyse beizufügen ist, in der begründet wird, warum die Kommission der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf nicht angenommen werden sollte, und zugleich konkrete Vorschläge zur Änderung des Maßnahmenentwurfs gemacht werden; das Verfahren gemäß Artikel 32 Absatz 7 findet sinngemäß Anwendung.
Binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihre Empfehlung gemäß Absatz 5 Buchstabe a ausgesprochen oder ihre Vorbehalte gemäß Absatz 5 Buchstabe b zurückgezogen hat, teilt die betreffende nationale Regulierungsbehörde der Kommission und dem GEREK die angenommene endgültige Maßnahme mit.
Dieser Zeitraum kann verlängert werden, damit die nationale Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation gemäß Artikel 23 durchführen kann.
Artikel 34
Durchführungsbestimmungen
Nach Anhörung der Öffentlichkeit und nach Konsultation der nationalen Regulierungsbehörden kann die Kommission unter weitest möglicher Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK im Zusammenhang mit Artikel 32 Empfehlungen oder Leitlinien zur Festlegung von Form, Inhalt und Detailgenauigkeit der gemäß Artikel 32 Absatz 3 erforderlichen Notifizierungen sowie der Umstände, unter denen Notifizierungen nicht erforderlich sind, und der Berechnung der Fristen erlassen.
KAPTEL II
Einheitliche Funkfrequenzzuteilung
Artikel 35
Peer-Review-Verfahren
Beabsichtigt die nationale Regulierungsbehörde oder eine andere zuständige Behörde, ein Auswahlverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 in Bezug auf Funkfrequenzen durchzuführen, für die harmonisierte Bedingungen durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, um deren Nutzung für drahtlose Breitbandnetze und -dienste zu ermöglichen, unterrichtet sie die Gruppe für Frequenzpolitik gemäß Artikel 23 über die entsprechenden Maßnahmenentwürfe, welche in den Anwendungsbereich des wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahrens gemäß Artikel 55 Absatz 2 fallen, und gibt an, ob und wann sie die Gruppe für Frequenzpolitik zur Einberufung eines Peer-Review-Forums auffordert.
Auf Aufforderung organisiert die Gruppe für Frequenzpolitik ein Peer-Review-Forum, um eine Diskussion und einen Meinungsaustausch über die übermittelten Maßnahmenentwürfe zu führen, und erleichtert den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zu diesen Maßnahmenentwürfen.
Das Peer-Review-Forum setzt sich aus Mitgliedern der Gruppe für Frequenzpolitik zusammen und wird von einem Vertreter der Gruppe für Frequenzpolitik organisiert, der den Vorsitz führt.
Beim Peer-Review-Forum erläutert die nationale Regulierungsbehörde oder andere zuständige Behörde, wie mit dem Maßnahmenentwurf
die Entwicklung des Binnenmarkts, die grenzüberschreitende Erbringung von Diensten und der Wettbewerb gefördert, größtmögliche Vorteile für die Verbraucher erzielt und insgesamt die in den Artikeln 3, 45, 46 und 47 dieser Richtlinie und in der Entscheidung Nr. 676/2002/EG und dem Beschluss Nr. 243/2012/EU festgelegten Ziele verwirklicht werden,
eine wirksame und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen gewährleistet wird und
ein stabiles und vorhersehbares Investitionsumfeld für vorhandene und mögliche künftige Funkfrequenznutzer beim Ausbau von Netzen zur Bereitstellung von auf Funkfrequenzen gestützten elektronischen Kommunikationsdiensten gewährleistet wird.
Artikel 36
Harmonisierte Funkfrequenzzuteilung
Wurden im Einklang mit internationalen Vereinbarungen und den Vorschriften der Union die Nutzung von Funkfrequenzen harmonisiert, Vereinbarungen über die Zugangsbedingungen und -verfahren getroffen und Unternehmen, denen die Funkfrequenzen zugeteilt werden sollen, ausgewählt, so erteilen die Mitgliedstaaten dementsprechend das Recht auf Nutzung der Funkfrequenzen. Sofern alle mit dem Nutzungsrecht für die Funkfrequenzen verbundenen Bedingungen im Falle eines gemeinsamen Auswahlverfahrens eingehalten wurden, verknüpfen die Mitgliedstaaten damit keine weiteren Bedingungen, zusätzlichen Kriterien oder Verfahren, welche die ordnungsgemäße Durchführung der gemeinsamen Zuteilung dieser Funkfrequenzen einschränken, verändern oder verzögern würden.
Artikel 37
Gemeinsames Genehmigungsverfahren zur Erteilung individueller Frequenznutzungsrechte
Zwei oder mehrere Mitgliedstaaten können miteinander und mit der Gruppe für Frequenzpolitik zusammenarbeiten, um unter Berücksichtigung jeglichen von den Marktteilnehmern vorgebrachten Interesses die gemeinsamen Aspekte eines Genehmigungsverfahrens gemeinsam festzulegen und gegebenenfalls auch das Auswahlverfahren zur Erteilung individueller Frequenznutzungsrechte nach einem etwaigen gemäß Artikel 53 aufgestellten gemeinsamen Zeitplan gemeinsam durchzuführen.
Bei der Konzeption des gemeinsamen Genehmigungsverfahrens können die Mitgliedstaaten den nachstehenden Kriterien Rechnung tragen:
Die einzelnen nationalen Genehmigungsverfahren werden von den zuständigen Behörden nach einem gemeinsam festgelegten Zeitplan eingeleitet und durchgeführt.
Es sieht gegebenenfalls für die betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsame Bedingungen und Verfahren für die Auswahl und die Erteilung individueller Nutzungsrechte für Funkfrequenzen vor.
Es sieht gegebenenfalls für die betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsame oder vergleichbare Bedingungen vor, die an die individuellen Nutzungsrechte für Funkfrequenzen zu knüpfen sind, so dass Nutzern unter anderem ähnliche Funkfrequenzblöcke zugeteilt werden können.
Es steht anderen Mitgliedstaaten bis zum Abschluss des gemeinsamen Genehmigungsverfahrens jederzeit offen.
Wenn trotz des von den Marktteilnehmern vorgebrachten Interesses die Mitgliedstaaten nicht gemeinsam handeln, unterrichten sie die betreffenden Marktteilnehmer hierüber und erläutern ihre Entscheidung.
KAPITEL III
Harmonisierungsmaßnahmen
Artikel 38
Harmonisierungsmaßnahmen
In den nach Absatz 1 erlassenen Beschlüssen wird nur eine harmonisierte oder koordinierte Vorgehensweise festgelegt, um folgende Angelegenheiten zu behandeln:
die uneinheitliche Umsetzung des allgemeinen Regulierungskonzeptes gemäß den Artikeln 64 und 67 zur Regulierung der Märkte der elektronischen Kommunikation durch die nationalen Regulierungsbehörden, sofern das Funktionieren des Binnenmarkts behindert wird; diese Beschlüsse beziehen sich nicht auf spezifische Mitteilungen der nationalen Regulierungsbehörden nach Artikel 32; in diesen Fällen schlägt die Kommission einen Entwurf eines Beschlusses nur dann vor, wenn
seit der Annahme einer Empfehlung der Kommission zu demselben Thema mindestens zwei Jahre vergangen sind und
die Kommission die Stellungnahme des GEREK zur Annahme eines solchen Beschlusses, die das GEREK auf Verlangen der Kommission binnen drei Monaten vorlegt, weitestmöglich berücksichtigt;
die Vergabe von Nummern, einschließlich Nummernbereiche, Übertragbarkeit von Nummern und Kennungen, Systeme für die Nummern- oder Adressenumsetzung und Zugang zum Notrufdienst durch die einheitliche europäische Notrufnummer 112.
Hat die Kommission innerhalb eines Jahres nach Abgabe einer Stellungnahme durch das GEREK, aus der hervorgeht, dass aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Regulierungsaufgaben durch die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden Hindernisse für den Binnenmarkt entstehen könnten, keine Empfehlung abgegeben oder keinen Beschluss erlassen, so teilt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Gründe dafür mit und veröffentlicht diese.
Wenn die Kommission eine Empfehlung gemäß Absatz 1 abgegeben hat, jedoch die uneinheitliche Umsetzung, aufgrund deren Hindernisse für den Binnenmarkt entstehen, danach zwei Jahre anhält, erlässt die Kommission vorbehaltlich des Absatzes 3 einen Beschluss im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 4.
Hat die Kommission innerhalb eines weiteren Jahres nach der Empfehlung gemäß Unterabsatz 2 keinen Beschluss erlassen, so teilt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Gründe dafür mit und veröffentlicht diese.
Artikel 39
Normung
Die Mitgliedstaaten fördern die Anwendung der Normen oder Spezifikationen gemäß Absatz 1 für die Bereitstellung von Diensten, technischen Schnittstellen oder Netzfunktionen, soweit dies unbedingt notwendig ist, um die Interoperabilität von Diensten, die durchgehende Konnektivität, einen leichteren Anbieterwechsel und eine leichtere Übertragung von Rufnummern und Kennungen zu gewährleisten und den Nutzern eine größere Auswahl zu bieten.
Wurden derartige Normen oder Spezifikationen nicht gemäß Absatz 1 veröffentlicht, fördern die Mitgliedstaaten die Anwendung der von den europäischen Normungsorganisationen erstellten Normen.
Falls keine derartigen Normen oder Spezifikationen vorliegen, fördern die Mitgliedstaaten die Anwendung internationaler Normen oder Empfehlungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen (CEPT), der Internationalen Organisation für Normung (ISO) und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC).
Bestehen bereits internationale Normen, so rufen die Mitgliedstaaten die europäischen Normungsorganisationen dazu auf, diese Normen bzw. deren einschlägige Bestandteile als Basis für die von ihnen entwickelten Normen zu verwenden, es sei denn, die internationalen Normen bzw. deren einschlägige Bestandteile sind ineffizient.
Die in Absatz 1 oder in diesem Absatz genannten Normen oder Spezifikationen dürfen den Zugang gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie nicht verhindern, sofern dies möglich ist.
TEIL II
NETZE
TITEL I
MARKTZUTRITT UND NETZAUSBAU
KAPITEL I
Entgelte
Artikel 42
Entgelte für Funkfrequenznutzungsrechte und Rechte für die Installation von Einrichtungen
In Bezug auf die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen sind die Mitgliedstaaten bestrebt, zu gewährleisten, dass die zu erhebenden Entgelte in einer Höhe festgesetzt werden, die eine wirksame Zuteilung und Nutzung von Funkfrequenzen gewährleistet, indem sie unter anderem
unter Berücksichtigung des Werts der Rechte bei etwaigen alternativen Nutzungen der Rechte Reservepreise als Mindestentgelte für Funkfrequenznutzungsrechte festlegen,
den zusätzlichen Kosten Rechnung tragen, die durch die mit diesen Rechten verbundenen Auflagen entstehen, und
so weit wie möglich Zahlungsregelungen anwenden, die mit der tatsächlichen Verfügbarkeit für die Nutzung der Funkfrequenzen in Verbindung stehen.
KAPITEL II
Zugang zu Grund und Boden
Artikel 43
Wegerechte
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung von Rechten:
wie folgt verfährt:
Sie handelt auf der Grundlage einfacher, effizienter, transparenter und öffentlich zugänglicher Verfahren, die nichtdiskriminierend und unverzüglich angewendet werden, und entscheidet in jedem Fall — außer im Falle der Enteignung — innerhalb von sechs Monaten nach der Antragstellung und
sie befolgt die Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung, wenn sie die betreffenden Rechte an Bedingungen knüpft.
Die in den Buchstaben a und b genannten Verfahren können je nachdem, ob der Antragsteller öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt oder nicht, unterschiedlich sein.
Artikel 44
Kollokation und gemeinsame Nutzung von Netzbestandteilen und zugehörigen Einrichtungen durch Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze
Hat ein Betreiber nach nationalem Recht Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken installiert oder ein Verfahren zur Enteignung oder Nutzung von Grundstücken in Anspruch genommen, so kann die zuständige Behörde auf dieser Grundlage aus Gründen des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Städteplanung und Raumordnung die gemeinsame Unterbringung Kollokation der installierten Netzbestandteile und zugehörigen Einrichtungen vorschreiben.
Die Kollokation oder gemeinsame Nutzung der installierten Netzbestandteile und Einrichtungen sowie die gemeinsame Nutzung von Grundstücken darf nur nach einer öffentlichen Konsultation von angemessener Dauer vorgeschrieben werden, bei der alle interessierten Kreise Gelegenheit zur Meinungsäußerung erhalten müssen, und darf nur die Bereiche erfassen, in denen die gemeinsame Nutzung zur Erreichung der Ziele nach Unterabsatz 1 für notwendig erachtet wird. Die zuständigen Behörden dürfen die gemeinsame Nutzung solcher Einrichtungen oder Immobilien, wozu unter anderem Grund und Boden, Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte und Verteilerkästen gehören, oder Maßnahmen zur Erleichterung der Koordinierung öffentlicher Bauarbeiten vorschreiben. Erforderlichenfalls kann ein Mitgliedstaat für eine oder mehrere der nachstehenden Aufgaben eine nationale Regulierungsbehörde oder eine andere zuständige Behörde benennen:
Koordinierung des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens,
Handeln als zentrale Informationsstelle,
Festlegung von Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Einrichtungen oder Grundbesitz und die Koordinierung öffentlicher Bauarbeiten.
KAPITEL III
Zugang zu Funkfrequenzen
Artikel 45
Verwaltung der Funkfrequenzen
Die Mitgliedstaaten sorgen für die effiziente Verwaltung der Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit den Artikeln 3 und 4, wobei sie gebührend berücksichtigen, dass die Funkfrequenzen ein öffentliches Gut von hohem gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Wert sind. Sie gewährleisten, dass die Zuteilung von, die Erteilung von Allgemeingenehmigungen für und die Gewährung von individuellen Nutzungsrechten für Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste durch die zuständigen Behörden auf objektiven, transparenten, wettbewerbsfördernden, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien beruhen.
Die Mitgliedstaaten halten bei der Anwendung dieses Artikels die einschlägigen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst und sonstiger im Rahmen der ITU geschlossenen Übereinkünfte zur Regulierung der Funkfrequenzen — beispielsweise das auf der Regionalen Funkplanungskonferenz 2006 geschlossene Abkommen –, ein und können öffentliche Belange berücksichtigen.
Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen in der Union für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, um deren effektiven und effizienten Einsatz zu gewährleisten und um Vorteile für die Verbraucher, wie etwa Wettbewerb, größenbedingte Kostenvorteile und Interoperabilität der Dienste und Netze, zu erzielen. Dabei handeln sie im Einklang mit Artikel 4 dieser Richtlinie und mit der Entscheidung Nr. 676/2002/EG, indem sie unter anderem
die Versorgung ihres Hoheitsgebiets und ihrer Bevölkerung mit hochwertigen und leistungsfähigen drahtlosen Breitbanddiensten sowie die Versorgung entlang wichtiger nationaler und europäischer Verkehrswege einschließlich des transeuropäischen Verkehrsnetzes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) vorantreiben;
die rasche Entwicklung neuer drahtloser Kommunikationstechnologien und Anwendungen in der Union erleichtern, gegebenenfalls auch durch ein sektorübergreifendes Konzept;
im Interesse langfristiger Investitionen für Vorhersehbarkeit und Einheitlichkeit bei der Erteilung, Verlängerung, Änderung und Beschränkung sowie dem Entzug von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen sorgen;
die Vermeidung grenzüberschreitender oder nationaler funktechnischer Störungen gemäß Artikel 28 und Artikel 46 gewährleisten und zu diesem Zweck geeignete Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen;
die gemeinsame Nutzung von Funkfrequenzen durch gleichartige oder unterschiedliche Funkfrequenznutzungen im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht fördern;
das am besten geeignete und mit dem geringstmöglichen Aufwand verbundene Genehmigungssystem gemäß Artikel 46 anwenden, damit die Funkfrequenzen so flexibel, gemeinsam und effizient wie möglich genutzt werden;
Regeln für die Erteilung, die Übertragung, die Verlängerung, die Änderung und den Entzug von Funkfrequenznutzungsrechten anwenden, die klar und transparent festgelegt werden, um die Rechtssicherheit, Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Regulierung zu gewährleisten;
darauf hinarbeiten, dass die Erteilung von Funkfrequenznutzungsgenehmigungen in der Union auf einheitliche und vorhersehbare Weise im Hinblick auf den Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder erfolgt, wobei sie der Empfehlung 1999/519/EG Rechnung tragen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 und im Zusammenhang mit der Entwicklung technischer Umsetzungsmaßnahmen für ein Funkfrequenzband gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG kann die Kommission die Gruppe für Frequenzpolitik anweisen, eine Stellungnahme abzugeben mit einer Empfehlung zu der/den am besten geeigneten Genehmigungsregelungen für die Nutzung von Funkfrequenzen in diesem Frequenzband oder Teilen davon. Gegebenenfalls kann die Kommission unter weitestmöglicher Berücksichtigung einer solchen Stellungnahme eine Empfehlung annehmen, die der Förderung eines kohärenten Ansatzes in der Union hinsichtlich der Genehmigungsregelung(en) für die Nutzung dieses Frequenzbandes dienen würde.
Zieht die Kommission die Annahme von Maßnahmen nach Artikel 39 Absätze 1, 4, 5 und 6 in Betracht, so kann sie, was die Auswirkungen solcher Normen oder Spezifikationen auf die Koordinierung, Harmonisierung und Verfügbarkeit der Funkfrequenzen anbelangt, die Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik einholen. Unternimmt die Kommission weitere Schritte, so trägt sie den Stellungnahmen der Gruppe für Frequenzpolitik weitestmöglich Rechnung.
Besteht auf nationaler oder regionaler Ebene keine ausreichende Nachfrage nach der Nutzung eines Frequenzbands der harmonisierten Funkfrequenzen, so können die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 des vorliegenden Artikels eine alternative Nutzung des gesamten oder eines Teils dieses Frequenzbands, einschließlich der bestehenden Nutzung, genehmigen, sofern
die mangelnde Nachfrage nach der Nutzung eines solchen Frequenzbands auf der Grundlage einer öffentlichen Konsultation gemäß Artikel 23 — einschließlich einer vorausschauenden Beurteilung der Marktnachfrage — festgestellt wurde,
durch die alternative Nutzung die Verfügbarkeit oder die Nutzung eines solchen Frequenzbands in anderen Mitgliedstaaten nicht verhindert oder beeinträchtigt wird und
der betreffende Mitgliedstaat der langfristigen Verfügbarkeit oder Nutzung eines solchen Frequenzbands in der Union sowie den größenbedingten Kostenvorteilen für die aus der Nutzung der harmonisierten Funkfrequenzen in der Union resultierenden Geräte gebührend Rechnung trägt.
Jede Entscheidung, die alternative Nutzung ausnahmsweise zu genehmigen, wird regelmäßig und auf jeden Fall dann umgehend überprüft, wenn bei der zuständigen Behörde ein hinreichend begründeter Antrag eines Nutzungsinteressenten auf Nutzung des Frequenzbands entsprechend der technischen Umsetzungsmaßnahme eingeht. Der Mitgliedstaat setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von der getroffenen Entscheidung, wobei auch die Gründe für letztere anzugeben sind, sowie dem Ergebnis der Überprüfung in Kenntnis.
Unbeschadet des Unterabsatzes 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Arten der für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste eingesetzten Technologien in den Funkfrequenzen genutzt werden können, die im Einklang mit dem Unionsrecht in ihrem nationalen Frequenzvergabeplan als für elektronische Kommunikationsdienste verfügbar erklärt wurden.
Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Beschränkungen für die Nutzung bestimmter Arten von Funknetzen oder Technologien für drahtlosen Netzzugang für elektronische Kommunikationsdienste vorsehen, wenn dies aus folgenden Gründen erforderlich ist:
zur Vermeidung funktechnischer Störungen,
zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder unter weitest möglicher Berücksichtigung der Empfehlung 1999/519/EG,
zur Gewährleistung der technischen Dienstqualität,
zur Gewährleistung der größtmöglichen gemeinsamen Nutzung von Funkfrequenzen,
zur Wahrung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder
zur Gewährleistung der Verwirklichung eines Ziels von allgemeinem Interesse gemäß Absatz 5.
Unbeschadet des Unterabsatzes 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten in den Funkfrequenzen bereitgestellt werden können, die im Einklang mit dem Unionsrecht in ihrem nationalen Frequenzvergabeplan als für elektronische Kommunikationsdienste verfügbar erklärt wurden. Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Beschränkungen für die Bereitstellung bestimmter Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten vorsehen, u. a. wenn dies zur Erfüllung einer Anforderung gemäß der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst erforderlich ist.
Maßnahmen, aufgrund deren elektronische Kommunikationsdienste in bestimmten, für elektronische Kommunikationsdienste zur Verfügung stehenden Frequenzbändern bereitzustellen sind, müssen dadurch gerechtfertigt sein, dass sie einem von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht festgelegten Ziel von allgemeinem Interesse dienen; dies gilt unter anderem für folgende Ziele:
den Schutz des menschlichen Lebens,
die Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts,
die Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen oder
die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus, beispielsweise durch die Erbringung von Hörfunk- und Fernsehdiensten.
Eine Maßnahme, die in einem bestimmten Frequenzband die Bereitstellung aller anderen elektronischen Kommunikationsdienste untersagt, kann nur dann vorgesehen werden, wenn sie erforderlich ist, um Dienste zum Schutz des menschlichen Lebens zu schützen. Die Mitgliedstaaten können diese Maßnahmen in Ausnahmefällen auch erweitern, um anderen von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht festgelegten Zielen von allgemeinem Interesse zu entsprechen.
Artikel 46
Genehmigung der Nutzung von Funkfrequenzen
Die Mitgliedstaaten erleichtern die Nutzung, auch die gemeinsame Nutzung, von Funkfrequenzen im Rahmen von Allgemeingenehmigungen und beschränken die Erteilung individueller Funkfrequenznutzungsrechte auf Situationen, in denen solche Rechte notwendig sind, um in Anbetracht der Nachfrage eine bestmögliche effiziente Nutzung sicherzustellen; sie berücksichtigen dabei die Kriterien in Unterabsatz 2. In allen anderen Fällen legen sie die Frequenznutzungsbedingungen in einer Allgemeingenehmigung fest.
Die Mitgliedstaaten wählen zu diesem Zweck das am besten geeignete System zur Erteilung von Frequenznutzungsgenehmigungen und berücksichtigen dabei
die spezifischen Merkmale der betreffenden Funkfrequenzen,
die Notwendigkeit des Schutzes vor funktechnischen Störungen,
die Schaffung verlässlicher Bedingungen für die gemeinsame Frequenznutzung, soweit zutreffend,
die Notwendigkeit der Gewährleistung der technischen Qualität der Kommunikation oder der Dienste,
von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse;
die Notwendigkeit der Wahrung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen.
Bei ihren Erwägungen hinsichtlich des Erlasses einer Allgemeingenehmigung oder der Gewährung individueller Nutzungsrechte für harmonisierte Funkfrequenzen — unter Berücksichtigung von technischen Umsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG — sorgen die Mitgliedstaaten für eine Minimierung von Problemen durch funktechnische Störungen, auch in Fällen, in denen Funkfrequenzen auf der Grundlage einer Kombination aus einer Allgemeingenehmigung und individuellen Nutzungsrechten gemeinsam genutzt werden.
Die Mitgliedstaaten prüfen, falls angezeigt, die Möglichkeit, die Nutzung von Funkfrequenzen auf der Grundlage einer Kombination aus einer Allgemeingenehmigung und individuellen Nutzungsrechten zu genehmigen, und tragen dabei den wahrscheinlichen Auswirkungen verschiedener Kombinationen von Allgemeingenehmigungen und individuellen Nutzungsrechten auf den Wettbewerb, auf Innovation und auf den Markteintritt sowie den schrittweise vollzogenen Übertragungen von einer Kategorie auf die andere Rechnung.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Funkfrequenzen mit möglichst geringen Beschränkungen genutzt werden können, indem sie technischen Lösungen zur Beseitigung funktechnischer Störungen gebührend Rechnung tragen, damit die mit dem geringsten Aufwand verbundene Genehmigungsregelung vorgegeben wird.
Artikel 47
An individuelle Funkfrequenznutzungsrechte geknüpfte Bedingungen
Die zuständigen Behörden verknüpfen individuelle Nutzungsrechte für Funkfrequenzen gemäß Artikel 13 Absatz 1 mit Bedingungen, die eine optimale und möglichst effektive und effiziente Nutzung der Funkfrequenzen gewährleisten. Sie legen vor der Zuteilung oder Verlängerung solcher Rechte diese Bedingungen, einschließlich des geforderten Nutzungsgrads und der Möglichkeit, diese Anforderung durch die Übertragung oder Vermietung zu erfüllen, eindeutig fest, um die Umsetzung der Bedingungen gemäß Artikel 30 zu gewährleisten. Die für die Verlängerung von Frequenznutzungsrechten geltenden Bedingungen dürfen den bestehenden Inhabern solcher Rechte keine ungerechtfertigten Vorteile verschaffen.
In diesen Bedingungen werden die anwendbaren Parameter einschließlich der Frist, in dem die Rechte ausgeübt werden müssen, festgelegt; bei deren Nichtanwendung wäre die zuständige Behörde dazu berechtigt, das Nutzungsrecht zu entziehen oder andere Maßnahmen vorzuschreiben.
Die zuständigen Behörden konsultieren und informieren die Beteiligten rechtzeitig und in transparenter Form über die an individuelle Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen, bevor diese auferlegt werden. Sie legen im Voraus die Kriterien zur Kontrolle der Einhaltung dieser Bedingungen fest und teilen sie den Beteiligten in transparenter Form mit.
Verknüpfen die zuständigen Behörden individuelle Funkfrequenznutzungsrechte mit Bedingungen, so können sie, insbesondere um eine effektive und effiziente Frequenznutzung sicherzustellen oder die Versorgung zu verbessern, folgende Möglichkeiten vorsehen:
gemeinsam Nutzung von passiven oder aktiven Infrastrukturen für die Funkfrequenznutzung oder von Funkfrequenzen
kommerzielle Roamingzugangsvereinbarungen,
gemeinsamer Ausbau von Infrastrukturen für die Bereitstellung von auf Funkfrequenzen gestützten elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten.
Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die mit Funkfrequenznutzungsrechten verknüpften Bedingungen die gemeinsame Funkfrequenznutzung nicht behindern. Die Umsetzung der gemäß diesem Absatz auferlegten Bedingungen durch die Unternehmen bleibt weiterhin dem Wettbewerbsrecht unterworfen.
Artikel 48
Erteilung individueller Funkfrequenznutzungsrechte
Artikel 49
Geltungsdauer der Rechte
Erteilen die Mitgliedstaaten für einen begrenzten Zeitraum individuelle Frequenznutzungsrechte, für die harmonisierte Bedingungen durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, um die Nutzung für drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste (drahtlose Breitbanddienste) zu ermöglichen, so stellen sie unter Berücksichtigung der Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels sicher, dass der Regelungsrahmen hinsichtlich der Bedingungen für Investitionen in Infrastrukturen für die Nutzung solcher Funkfrequenzen während eines Zeitraums von mindestens 20 Jahren für die Rechteinhaber vorhersehbar ist. Dieser Artikel gilt gegebenenfalls vorbehaltlich etwaiger Änderungen der mit diesen Nutzungsrechten verbundenen Bedingungen gemäß Artikel 18.
Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Rechte für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren gelten, und sehen unter den in diesem Absatz festgelegten Bedingungen eine angemessene Verlängerung vor, damit erforderlichenfalls Unterabsatz 1 eingehalten werden kann.
Bevor die Mitgliedstaaten Nutzungerechte erteilen, geben sie allen Beteiligten die allgemeinen Kriterien für eine Verlängerung der Dauer der Nutzungsrechte, die Teil der Bedingungen gemäß Artikel 55 Absätze 3 und 6 sind, in transparenter Weise bekannt. Diese allgemeinen Kriterien beziehen sich auf
die Notwendigkeit, die effektive und effiziente Nutzung der betreffenden Funkfrequenzen zu gewährleisten, die gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben a und b angestrebten Ziele und die Notwendigkeit, den Zielen von allgemeinem Interesse in Bezug auf den Schutz des menschlichen Lebens, die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die Verteidigung zu entsprechen, und
die Notwendigkeit, einen unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten.
Spätestens zwei Jahre vor Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer eines individuellen Nutzungsrechts nimmt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Artikels 45 Absatz 2 Buchstabe c eine objektive und zukunftsgerichtete Bewertung der allgemeinen Kriterien für die Verlängerung der Geltungsdauer dieses Nutzungsrechts vor. Sofern die zuständige Behörde keine Durchsetzungsmaßnahmen aufgrund der Nichterfüllung der Bedingungen für die Nutzungsrechte gemäß Artikel 30 eingeleitet hat, gewährt sie die Verlängerung der Geltungsdauer des Nutzungsrechts, es sei denn, sie gelangt zu dem Schluss, dass eine solche Verlängerung den in Unterabsatz 3 Buchstaben a oder b genannten allgemeinen Kriterien in Bezug auf Folgendes nicht entsprechen würde.
Auf der Grundlage dieser Bewertung teilt die zuständige Behörde dem Rechteinhaber mit, ob die Verlängerung der Geltungsdauer des Nutzungsrechts gewährt wird.
Kann eine solche Verlängerung nicht gewährt werden, wendet die zuständige Behörde Artikel 48 für die Erteilung der Nutzungsrechte für das entsprechende spezifische Funkfrequenzband an.
Jede Maßnahme gemäß diesem Absatz ist verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und transparent und wird begründet.
Abweichend von Artikel 23 haben die Beteiligten die Möglichkeit, innerhalb eines Zeitraums von mindestens drei Monaten zu jedem Maßnahmenentwurf gemäß den Unterabsätzen 3 und 4 Stellung zu nehmen.
Dieser Absatz lässt die Artikel 19 und 30 unberührt.
Bei der Festlegung der Entgelte für Nutzungsrechte berücksichtigen die Mitgliedstaaten die in diesem Absatz vorgesehenen Mechanismen.
Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen von Absatz 2 dieses Artikels abweichen, wenn dies hinreichend begründet ist:
bei begrenzten geografischen Gebieten mit äußerst lückenhaftem oder gar keinem Zugang zu Hochgeschwindigkeitsnetzen, wobei die Abweichung erforderlich ist, um die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 45 Absatz 2 zu gewährleisten,
bei bestimmten kurzfristigen Projekten,
bei der Nutzung zu Versuchszwecken,
bei Nutzungen der Funkfrequenzen, die im Einklang mit Artikel 45 Absätze 4 und 5 mit drahtlosen Breitbanddiensten koexistieren können, oder
bei der alternativen Nutzung der Funkfrequenzen gemäß Artikel 45 Absatz 3.
Artikel 50
Verlängerung von individuellen Nutzungsrechten für harmonisierte Funkfrequenzen
Bei ihren Entscheidungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels berücksichtigen die zuständigen Behörden u. a. Folgendes:
die Erfüllung der in Artikel 3, Artikel 45 Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 2 festgelegten Ziele sowie von Zielen des Gemeinwohls gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht;
die Umsetzung einer technischen Umsetzungsmaßnahme nach Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG beschlossenen Maßnahme;
die Überprüfung der ordnungsgemäßen Einhaltung der an das betreffende Recht geknüpften Bedingungen;
die Notwendigkeit, im Einklang mit Artikel 52 den Wettbewerb zu fördern und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden;
die Notwendigkeit, die Nutzung der Funkfrequenzen in Anbetracht der Entwicklung der Technik und der Märkte effizienter zu gestalten;
die Notwendigkeit, erhebliche Störungen der Dienste zu verhindern.
Erwägen die zuständigen Behörden gemäß Absatz 2 dieses Artikels eine Verlängerung individueller Nutzungsrechte für harmonisierte Funkfrequenzen, für die nur eine beschränkte Zahl von Nutzungsrechten zur Verfügung steht, so führen sie ein offenes, transparentes und nichtdiskriminierendes Verfahren durch, wobei sie u. a.
allen Beteiligten Gelegenheit geben, in einer öffentlichen Konsultation gemäß Artikel 23 Stellung zu nehmen, und
die Gründe einer solchen möglichen Verlängerung eindeutig angeben.
Die nationale Regulierungsbehörde oder andere zuständige Behörde berücksichtigt jeden sich aus der Konsultation nach Unterabsatz 1 ergebenden Nachweis, dass bei anderen Unternehmen als denen, die im betreffenden Funkfrequenzband über Nutzungsrechte verfügen, eine Nachfrage besteht, wenn sie darüber entscheidet, ob sie die Nutzungsrechte verlängert oder ein neues Auswahlverfahren organisiert, um die Nutzungsrechte gemäß Artikel 55 zu erteilen.
Artikel 51
Übertragung oder Vermietung individueller Frequenznutzungsrechte
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen anderen Unternehmen individuelle Funkfrequenznutzungsrechte übertragen oder vermieten können.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass dieser Absatz keine Anwendung findet, wenn das Unternehmen seine individuellen Funkfrequenznutzungsrechte kostenlos erhalten hat oder ihm diese für die Rundfunkübertragung gewährt wurden.
Die Mitgliedstaaten gestatten die Übertragung oder Vermietung von Frequenznutzungsrechten, sofern die ursprünglich an diese Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen fortgelten. Unbeschadet der Notwendigkeit, Wettbewerbsverzerrungen insbesondere im Einklang mit Artikel 52 zu vermeiden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
Übertragungen und Vermietungen dem mit dem geringstmöglichen Aufwand verbundenen Verfahren unterliegen,
sie die Vermietung von Funkfrequenznutzungsrechten nicht verweigern, sofern sich der Vermieter verpflichtet, auch künftig dafür zu haften, dass die ursprünglich an die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen erfüllt werden,
sie die Übertragung von Funkfrequenznutzungsrechten nicht verweigern, es sei denn, es besteht eindeutig das Risiko, dass der neue Inhaber nicht in der Lage ist, die ursprünglich an die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen zu erfüllen.
Sämtliche Verwaltungsgebühren, die für die Bearbeitung des Antrags eines Unternehmens auf Übertragung oder Vermietung von Funkfrequenzen erhoben werden, müssen im Einklang mit Artikel 16 stehen.
Die Buchstaben a, b und c des Unterabsatzes 1 berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, die Einhaltung der für die Nutzungsrechte geltenden Bedingungen jederzeit gegenüber dem Vermieter und dem Mieter gemäß nationalem Recht durchzusetzen.
Die zuständigen Behörden erleichtern die Übertragung oder Vermietung von Frequenznutzungsrechten, indem sie Anträge auf Anpassung der mit den Rechten verbundenen Bedingungen zeitnah prüfen und sicherstellen, dass diese Rechte oder die einschlägigen Funkfrequenzen in bestmöglichem Umfang aufgeteilt oder aufgeschlüsselt werden können.
Im Hinblick auf die Übertragung oder Vermietung von Frequenznutzungsrechten machen die zuständigen Behörden relevante Einzelheiten zu handelbaren individuellen Nutzungsrechten zum Zeitpunkt ihrer Schaffung in standardisierter elektronischer Form öffentlich zugänglich und halten diese Einzelheiten verfügbar, solange die Rechte bestehen.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um diese relevanten Einzelheiten festzulegen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 118 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 52
Wettbewerb
Bei der Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Frequenznutzungsrechten durch die Mitgliedstaaten können ihre jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden, auf den Rat der nationalen Regulierungsbehörde hin, geeignete Maßnahmen ergreifen, beispielsweise:
Begrenzung der Menge an Funkfrequenzbändern, für die einem Unternehmen Nutzungsrechte erteilt werden, oder — wenn die Umstände dies rechtfertigen — Verknüpfung dieser Nutzungsrechte mit Bedingungen, z. B. Gewährung des Vorleistungszugangs und nationales oder regionales Roaming in bestimmten Frequenzbändern oder Gruppen von Frequenzbändern mit ähnlichen Merkmalen;
Reservierung eines bestimmten Abschnitts eines Funkfrequenzbands oder einer Gruppe von Funkfrequenzbändern für neue Marktteilnehmer, wenn dies angesichts der besonderen Lage auf dem nationalen Markt angemessen und gerechtfertigt ist;
Verweigerung der Erteilung neuer Funkfrequenznutzungsrechte oder der Genehmigung neuer Funkfrequenznutzungsarten in bestimmten Bändern, oder das Verknüpfen neuer Funkfrequenznutzungsrechte oder neuer Funkfrequenznutzungsarten mit bestimmten Bedingungen, um Wettbewerbsverzerrungen durch Zuteilung, Übertragung oder Anhäufung von Nutzungsrechten zu verhindern;
Aufnahme von Bedingungen für eine Untersagung der Übertragung von oder Auferlegung von Bedingungen für die Übertragung von Funkfrequenznutzungsrechten, die nicht auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene der Fusionskontrolle unterliegen, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Wettbewerb durch die Übertragung in beträchtlicher Weise beeinträchtigt würde;
Änderung bestehender Rechte im Einklang mit dieser Richtlinie, wenn dies erforderlich ist, um Wettbewerbsverzerrungen infolge der Übertragung oder Anhäufung von Frequenznutzungsrechten nachträglich zu beseitigen.
Bei ihrer Entscheidung stützen sich die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und der verfügbaren Vergleichsgrößen auf eine objektive, vorausschauende Beurteilung der Wettbewerbsverhältnisse, der Frage, ob solche Maßnahmen zur Erhaltung oder Erreichung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich sind, und der voraussichtlichen Auswirkungen solcher Maßnahmen auf bestehende oder künftige Investitionen der Marktteilnehmer insbesondere in den Netzausbau. Dabei berücksichtigen sie den in Artikel 67 Absatz 2 beschriebenen Ansatz zur Durchführung von Marktanalysen.
Artikel 53
Zeitliche Koordinierung der Zuteilungen
Ein Mitgliedstaat kann die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Frist für ein bestimmtes Frequenzband unter den folgenden Umständen verlängern:
im Falle, dass dies durch die Beschränkung der Nutzung des betreffenden Frequenzbandes aufgrund der Ziele von allgemeinem Interesse gemäß Artikel 45 Absatz 5 Buchstaben a oder d gerechtfertigt ist,
im Falle ungelöster Fragen der grenzüberschreitenden Koordinierung mit Drittländern, die zu funktechnischen Störungen führen, sofern der betroffene Mitgliedstaat gegebenenfalls um Unterstützung der Union gemäß Artikel 28 Absatz 5 ersucht hat,
zur Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen oder
im Falle höherer Gewalt.
Der betreffende Mitgliedstaat überprüft eine solche Verlängerung mindestens alle zwei Jahre.
Ein Mitgliedstaat kann die in Absatz 2 vorgesehene Frist für ein bestimmtes Frequenzband soweit erforderlich um bis zu 30 Monaten verlängern, wenn
ungelöste Fragen der grenzüberschreitenden Koordinierung zwischen Mitgliedstaaten bestehen, die zu funktechnischen Störungen führen, sofern der betroffene Mitgliedstaat rechtzeitig sämtliche erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 28 Absätze 3 und 4 ergreift;
die technische Umstellung der aktuellen Nutzer des Frequenzbandes sichergestellt werden muss und dies Schwierigkeiten bereitet.
Artikel 54
Zeitliche Koordinierung der Zuteilungen bestimmter 5G-Frequenzbänder
Zur Erleichterung der Einführung von 5G ergreifen die Mitgliedstaaten für terrestrische Systeme, die es ermöglichen, drahtlose Breitbanddienste bereitzustellen, bis zum 31. Dezember 2020 erforderlichenfalls alle geeigneten Maßnahmen, um
die Nutzung von hinreichend großen Blöcken des Frequenzbandes 3,4 -3,8 GHz zu reorganisieren und zu ermöglichen,
die Nutzung von mindestens 1 GHz des Frequenzbandes 24,25 -27,5 GHz zu ermöglichen, sofern eine eindeutige Nachfrage besteht und es keine erheblichen Einschränkungen für die Umstellung der aktuellen Nutzer oder die Frequenzbandfreigabe gibt.
Artikel 55
Verfahren zur zahlenmäßigen Beschränkung von Frequenznutzungsrechten
Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Frequenznutzungsrecht nicht Gegenstand einer Allgemeingenehmigung sein kann, und erwägt, die zu erteilenden Frequenznutzungsrechte zahlenmäßig zu beschränken, so unternimmt er unbeschadet des Artikels 53 unter anderem Folgendes:
Er gibt die Gründe der Beschränkung der Nutzungsrechte eindeutig an, wobei er insbesondere der Notwendigkeit, größtmögliche Vorteile für die Nutzer zu erzielen und den Wettbewerb zu erleichtern, gebührend Rechnung trägt, und überprüft die Beschränkung gegebenenfalls in regelmäßigen Abständen oder auf angemessenen Antrag der betroffenen Unternehmen;
er gibt allen Beteiligten, einschließlich Nutzern und Verbrauchern, die Gelegenheit, zu einer eventuellen Beschränkung im Rahmen einer öffentlichen Konsultation gemäß Artikel 23 Stellung zu nehmen.
Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass Frequenznutzungsrechte zahlenmäßig beschränkt werden müssen, so bestimmt und begründet er eindeutig die mit dem wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahren gemäß diesem Artikel verfolgten Ziele und quantifiziert diese nach Möglichkeit, wobei er der Notwendigkeit, die in Bezug auf die nationalen Märkte und den Binnenmarkt bestehenden Ziele zu erfüllen, gebührend Rechnung trägt. Die Ziele, die der Mitgliedstaat im Zusammenhang mit dem besonderen Auswahlverfahren festlegen kann, sind zusätzlich zur Förderung des Wettbewerbs auf einen oder mehrere der folgenden Aspekte beschränkt:
Verbesserung der Versorgung,
Gewährleistung der erforderlichen Dienstqualität,
Förderung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen, u. a. durch Berücksichtigung der für die Nutzungsrechte geltenden Bedingungen und der Höhe der Entgelte,
Förderung von Innovation und Geschäftsentwicklung.
Die nationale Regulierungsbehörde oder eine andere zuständige Behörde bestimmt und begründet eindeutig das gewählte Auswahlverfahren, einschließlich einer etwaigen Vorlaufphase für den Zugang zum Verfahren. Sie legt ferner die Ergebnisse einer damit in Zusammenhang stehenden Beurteilung der Wettbewerbssituation sowie der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Marktes eindeutig dar und begründet die mögliche Anwendung und Wahl von Maßnahmen nach Artikel 35.
Bei wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahren können die Mitgliedstaaten die in Artikel 48 Absatz 6 genannte Höchstfrist von sechs Wochen so lange wie nötig, höchstens jedoch um acht Monate, vorbehaltlich besonderer Zeitpläne, die nach Artikel 53 gegebenenfalls festgelegt wurden, verlängern, um für alle Beteiligten ein faires, angemessenes, offenes und transparentes Verfahren sicherzustellen.
Diese Fristen lassen geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und die Satellitenkoordinierung unberührt.
KAPITEL IV
Aufbau und Nutzung von Anlagen für Drahtlosnetze
Artikel 56
Zugang zu lokalen Funknetzen
Die zuständigen Behörden gestatten die Bereitstellung des Zugangs zu einem öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz über Funk-LAN sowie die Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen hierfür und knüpfen dies lediglich an geltende Bedingungen einer Allgemeingenehmigung bezüglich der Funkfrequenznutzung gemäß Artikel 46 Absatz 1.
Unternehmen, öffentliche Stellen oder Endnutzer, die einen solchen Zugang bereitstellen, sind weder einer Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gemäß Artikel 12, noch Verpflichtungen in Bezug auf Endnutzerrechte gemäß Teil III Titel II oder Verpflichtungen zur Zusammenschaltung ihrer Netze gemäß Artikel 61 Absatz 1 unterworfen, sofern die Bereitstellung nicht Teil einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist oder lediglich einen untergeordneten Teil einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Dienstes darstellt, die nicht von der Signalübertragung in solchen Netzen abhängen.
Die zuständigen Behörden gewährleisten insbesondere im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120, dass die Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste die den Endnutzern gegebene Möglichkeit nicht einseitig beschränken oder verhindern,
einen über Dritte bereitgestellten Zugang zu einem Funk-LAN ihrer Wahl zu nutzen oder
über Funk-LAN einen gegenseitigen oder generelleren Zugang zu den Netzen solcher Anbieter zu gewähren, u. a. auch auf der Grundlage von Initiativen Dritter, die sich zusammenschließen und das Funk-LAN verschiedener Endnutzer öffentlich zugänglich machen.
Die zuständigen Behörden beschränken den öffentlichen Zugang zum Funk-LAN nicht in unangemessener Weise, wenn er
von öffentlichen Stellen oder in öffentlichen Bereichen in der Nähe von Gebäuden dieser öffentlichen Stellen bereitgestellt wird, sofern die Bereitstellung dieses Zugangs zu den in diesen Gebäuden erbrachten öffentlichen Diensten gehört;
auf Initiative von nichtstaatlichen Organisationen oder von öffentlichen Stellen bereitgestellt wird, mit denen Funk-LAN unterschiedlicher Endnutzer zusammengeschlossen bzw. gegenseitig oder in generellerer Weise zugänglich gemacht werden sollen; dies umfasst gegebenenfalls auch Funk-LAN, zu denen der öffentliche Zugang nach Buchstabe a bereitgestellt wird.
Artikel 57
Einrichtung und Betrieb drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite
Die zuständigen Behörden beschränken die Einrichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite nicht in unangemessener Weise. Die Mitgliedstaaten achten auf die landesweite Kohärenz ihrer Rechtsvorschriften über die Einrichtung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite. Solche Rechtsvorschriften sind vor ihrer Anwendung zu veröffentlichen.
Insbesondere dürfen die zuständigen Behörden die Einrichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite, die den gemäß Absatz 2 festgelegten Merkmalen entsprechen, keiner individuellen städtebaulichen Genehmigung oder keinen anderen individuellen Vorabgenehmigungen unterwerfen.
Abweichend von Unterabsatz 2 dieses Absatzes können die zuständigen Behörden für die Einrichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite an Gebäuden oder Anlagen gegebenenfalls aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, oder wenn die Gebäude oder Anlagen architektonisch, historisch oder ökologisch wertvoll und im Einklang mit nationalem Recht geschützt sind, Genehmigungen verlangen. Artikel 7 der Richtlinie 2014/61/EU gilt für die Gewährung dieser Genehmigungen.
Die physikalischen und technischen Merkmale wie Höchstabmessungen, Gewicht und gegebenenfalls die Sendeleistung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite werden von der Kommission im Wege von Durchführungsmaßnahmen festgelegt.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 118 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 30. Juni 2020 erlassen.
Artikel 58
Technische Vorschriften in Bezug auf elektromagnetische Felder
Die Verfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 gelten in Bezug auf alle Maßnahmenentwürfe eines Mitgliedstaats, durch die bei der Einrichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite Anforderungen in Bezug auf elektromagnetische Felder auferlegt werden, die sich von den Anforderungen in der Empfehlung Nr. 1999/519/EG unterscheiden.
TITEL II
ZUGANG
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen, Grundsätze für den Zugang
Artikel 59
Allgemeiner Rahmen für Zugang und Zusammenschaltung
Artikel 60
Rechte und Pflichten der Unternehmen
KAPITEL II
Zugang und Zusammenschaltung
Artikel 61
Befugnisse und Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung
Die nationalen Regulierungsbehörden oder, im Falle des Absatzes 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels, die nationalen Regulierungsbehörden oder die anderen zuständigen Behörden fördern gegebenenfalls entsprechend dieser Richtlinie bei ihren Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 3 festgelegten Ziele einen angemessenen Zugang und eine geeignete Zusammenschaltung sowie die Interoperabilität der Dienste und stellen diese sicher und nehmen ihre Zuständigkeit in einer Weise wahr, die Effizienz und nachhaltigen Wettbewerb, den Aufbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität, effiziente Investitionen und Innovation fördert und den Endnutzern größtmöglichen Nutzen bringt.
Sie geben Orientierungshilfe und machen die für den Zugang und die Zusammenschaltung geltenden Verfahren öffentlich zugänglich, damit kleine und mittlere Unternehmen und Betreiber mit begrenzter geografischer Reichweite von den auferlegten Verpflichtungen profitieren können.
Unbeschadet etwaiger Maßnahmen gemäß Artikel 68 in Bezug auf Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, können die nationalen Regulierungsbehörden oder, im Falle der Buchstaben b und c des vorliegenden Unterabsatzes, die nationalen Regulierungsbehörden oder die anderen zuständigen Behörden insbesondere folgende Maßnahmen treffen:
In dem zur Gewährleistung der durchgehenden Konnektivität erforderlichen Umfang können sie den Unternehmen, die einer Allgemeingenehmigung unterliegen und den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen auferlegen, wozu in begründeten Fällen auch die Verpflichtung gehören kann, ihre Netze zusammenzuschalten, sofern dies noch nicht geschehen ist.
In begründeten Fällen und in dem erforderlichen Umfang können sie den Unternehmen, die einer Allgemeingenehmigung unterliegen und den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen auferlegen, ihre Dienste interoperabel zu machen.
In begründeten Fällen, in denen die durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern wegen mangelnder Interoperabilität zwischen interpersonellen Kommunikationsdiensten bedroht ist, und in dem zur Gewährleistung der durchgehenden Konnektivität zwischen Endnutzern erforderlichen Umfang können sie den betreffenden Anbietern nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste, die eine nennenswerte Abdeckung und Nutzerbasis aufweisen, Verpflichtungen auferlegen, ihre Dienste interoperabel zu machen.
In dem zur Gewährleistung des Zugangs der Endnutzer zu vom Mitgliedstaat festgelegten digitalen Hörfunk- und Fernsehdiensten und damit verbundenen ergänzenden Diensten erforderlichen Umfang können sie die Betreiber dazu verpflichten, zu fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen den Zugang zu den in Anhang II Teil II aufgeführten anderen Einrichtungen zu gewähren.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Verpflichtungen dürfen nur auferlegt werden,
soweit sie den zur Sicherstellung der Interoperabilität von interpersonellen Kommunikationsdiensten notwendigen Umfang nicht überschreiten; dies kann auch verhältnismäßige Verpflichtungen für die Anbieter dieser Dienste einschließen, die Anwendung, Änderung und Weiterverbreitung einschlägiger Informationen durch die Behörden oder andere Anbieter zu veröffentlichen und zu genehmigen oder Normen oder Spezifikationen gemäß Artikel 39 Absatz 1 oder andere einschlägige europäische oder internationale Normen anzuwenden oder umzusetzen,
wenn die Kommission nach Konsultation des GEREK und unter weitestmöglich Berücksichtigung seiner Stellungnahme festgestellt hat, dass die durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern in der gesamten Union oder in mindestens drei Mitgliedstaaten in nennenswertem Ausmaß bedroht ist, und wenn sie Durchführungsmaßnahmen erlassen hat, in denen Art und Umfang der auferlegbaren Verpflichtungen festgelegt werden.
Die Durchführungsmaßnahmen gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe ii werden gemäß dem in Artikel 118 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Insbesondere können die nationalen Regulierungsbehörden unbeschadet der Absätze 1 und 2 auf angemessenen Antrag auf Zugang zu Verkabelungen und zugehörigen Einrichtungen in Gebäuden oder bis zum von der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde festgelegten ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt, sofern dieser außerhalb des Gebäudes liegt, Verpflichtungen auferlegen. Wenn dies dadurch gerechtfertigt ist, dass eine Replizierung dieser Netzbestandteile wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich wäre, können diese Verpflichtungen Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze oder den Eigentümern solcher Verkabelungen und zugehörigen Einrichtungen auferlegen, wenn es sich bei diesen Eigentümern nicht um Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze handelt. Die auferlegten Zugangsbedingungen können konkrete Bestimmungen bezüglich Zugang zu solchen Netzelementen und zugehörigen Einrichtungen und zugehörigen Diensten, Transparenz und Nichtdiskriminierung sowie der Umlegung der Kosten des Zugangs enthalten, die zur Berücksichtigung von Risikofaktoren gegebenenfalls angepasst werden.
Gelangt eine nationale Regulierungsbehörde gegebenenfalls unter Berücksichtigung der sich aus einschlägigen Marktanalysen ergebenden Verpflichtungen zu dem Schluss, dass die gemäß Unterabsatz 1 auferlegten Verpflichtungen nicht ausreichen, um die beträchtlichen und anhaltenden wirtschaftlichen oder physischen Hindernisse für eine Replizierung zu beseitigen, die einer bestehenden oder sich abzeichnenden Marktsituation, bei der die Wettbewerbsergebnisse für die Endnutzer erheblich beeinträchtigt werden, zugrunde liegen, kann die nationale Regulierungsbehörde zu fairen und angemessenen Bedingungen Zugangsverpflichtungen auferlegen, die sich über den ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt hinaus bis zu einem Punkt erstrecken, den sie als den den Endnutzern am nächsten gelegenen Punkt bestimmt, bei dem es möglich ist, effizienten Zugangsnachfragern auf wirtschaftlich tragfähige Weise eine ausreichende Anzahl an Endnutzeranschlüssen bereitzustellen. Bei der Festlegung des Umfangs der Ausdehnung über den ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt hinaus, berücksichtigt die nationale Regulierungsbehörde weitestmöglich die einschlägigen Leitlinien des GEREK. Falls dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist, können die nationalen Regulierungsbehörden aktive oder virtuelle Zugangsverpflichtungen auferlegen.
Die nationalen Regulierungsbehörden erlegen den Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze die in Unterabsatz 2 genannten Verpflichtungen nicht auf, wenn sie feststellen, dass
der Betreiber die Merkmale gemäß Artikel 80 Absatz 1 aufweist und Unternehmen mittels Zugang zu einem Netz mit sehr hoher Kapazität zu fairen, nichtdiskriminierenden und angemessenen Bedingungen einen tragfähigen und vergleichbaren alternativen Zugangsweg zu Endnutzern zur Verfügung stellt; die nationalen Regulierungsbehörden können diese Ausnahmeregelung auf andere Anbieter ausweiten, die zu fairen, nichtdiskriminierenden und angemessenen Bedingungen Zugang zu einem Netz mit sehr hoher Kapazität gewähren; oder
die Auferlegung von Verpflichtungen die wirtschaftliche oder finanzielle Tragfähigkeit des Aufbaus neuer Netze insbesondere im Rahmen kleiner lokaler Projekte gefährden würde.
Abweichend von Unterabsatz 3 Buchstabe a können die nationalen Regulierungsbehörden Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze, die die Kriterien jenes Buchstaben erfüllen, Verpflichtungen auferlegen, wenn das betreffende Netz mit öffentlichen Mitteln finanziert wird.
Zur Förderung einer einheitlichen Anwendung des vorliegenden Absatzes veröffentlicht das GEREK bis zum 21. Dezember 2020 Leitlinien, in denen die einschlägigen Kriterien zur Festlegung von Folgendem enthalten sind:
dem ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt;
dem über den ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt hinaus gelegenen Punkt, bei dem es möglich ist, eine ausreichende Anzahl an Endnutzeranschlüssen bereitzustellen, damit ein effizientes Unternehmen die festgestellten erheblichen Hindernisse für eine Replizierung beseitigen kann;
der Frage, welcher Aufbau von Netzen als neu angesehen werden kann;
der Frage, welches Projekt als klein angesehen werden kann; und
der Frage, welche wirtschaftlichen oder physischen Hindernisse für eine Replizierung beträchtlich und anhaltend sind.
Unbeschadet der Absätze 1 und 2 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die zuständigen Behörden befugt sind, Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen oder zu deren Bereitstellung berechtigt sind, im Einklang mit dem Unionsrecht Verpflichtungen in Bezug auf die gemeinsame Nutzung von passiven Infrastrukturen oder Verpflichtungen über den Abschluss lokaler Roamingzugangsvereinbarungen aufzuerlegen, sofern dies in beiden Fällen für die Bereitstellung von auf Funkfrequenzen gestützter Dienste auf lokaler Ebene unmittelbar erforderlich ist und sofern keinem Unternehmen tragfähige und vergleichbare alternative Zugangswege zu den Endnutzern zu fairen und angemessenen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden. Die zuständigen Behörden können derartige Verpflichtungen nur dann auferlegen, wenn diese Möglichkeit bei der Erteilung der Frequenznutzungsrechte ausdrücklich vorgesehen wurde und wenn dies dadurch gerechtfertigt ist, dass in dem Gebiet, für das diese Verpflichtungen gelten, unüberwindbare wirtschaftliche oder physische Hindernisse für den marktgesteuerten Ausbau der Infrastruktur zur Bereitstellung funkfrequenzgestützter Netze oder Dienste bestehen, weshalb Endnutzer äußerst lückenhaften oder gar keinen Zugang zu Netzen oder Diensten haben. Lässt sich mithilfe des Zugangs zu und der gemeinsamen Nutzung passiver Infrastruktur allein keine Abhilfe schaffen, können die nationalen Regulierungsbehörden vorschreiben, dass aktive Infrastruktur gemeinsam genutzt wird.
Die zuständigen Regulierungsbehörden berücksichtigen Folgendes:
das Erfordernis, die Netzanbindung in der gesamten Union, entlang wichtiger Verkehrswege und in bestimmten Gebieten zu maximieren, und die Möglichkeit, eine wesentlich größere Auswahl und höhere Dienstqualität für die Endnutzer zu erreichen;
die effiziente Nutzung von Funkfrequenzen;
die technische Durchführbarkeit der gemeinsamen Nutzung und die diesbezüglichen Bedingungen;
den Stand des Infrastruktur- und des Dienstleistungswettbewerbs;
technische Innovationen;
die vorrangige Notwendigkeit, im Hinblick auf den Ausbau der Infrastruktur zunächst Anreize für den Bereitsteller zu schaffen.
Im Falle einer Streitbeilegung können die zuständigen Behörden dem Begünstigten der die gemeinsame Nutzung oder den Zugang betreffenden Verpflichtung unter anderem vorschreiben, Funkfrequenzen mit dem Bereitsteller der Infrastruktur in dem betreffenden Gebiet gemeinsam zu nutzen.
Artikel 62
Zugangsberechtigungssysteme und andere Einrichtungen
Sollten die nationalen Regulierungsbehörden aufgrund einer Marktanalyse gemäß Artikel 67 Absatz 1 zu der Auffassung gelangen, dass ein oder mehrere Unternehmen nicht über eine beträchtliche Marktmacht auf dem relevanten Markt verfügen, so können sie die Bedingungen in Bezug auf diese Unternehmen gemäß den Verfahren der Artikel 23 und 32 ändern oder aufheben, allerdings nur insoweit, als
die Zugangsmöglichkeiten der Endnutzer zu bestimmten, unter Artikel 114 fallenden Hörfunk- und Fernsehübertragungen und Übertragungskanälen und -diensten durch eine derartige Änderung oder Aufhebung nicht negativ beeinflusst werden und
die Aussichten für einen wirksamen Wettbewerb auf den folgenden Märkten durch eine derartige Änderung oder Aufhebung nicht negativ beeinflusst würden:
digitale Fernseh- und Hörfunkdienste für Endkunden und
Zugangsberechtigungssysteme und andere zugehörige Einrichtungen.
Die Änderung oder Aufhebung von Bedingungen ist den hiervon betroffenen Parteien rechtzeitig anzukündigen.
KAPITEL III
Marktanalyse und beträchtliche Marktmacht
Artikel 63
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
Ein Unternehmen gilt als ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, nämlich eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern zu verhalten.
Bei der Beurteilung der Frage, ob zwei oder mehr Unternehmen auf einem Markt gemeinsam eine beherrschende Stellung einnehmen, handeln die nationalen Regulierungsbehörden insbesondere im Einklang mit dem Unionsrecht und berücksichtigen dabei weitest möglich die von der Kommission nach Artikel 64 veröffentlichten Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht.
Artikel 64
Verfahren für die Festlegung und Definition von Märkten
Nach Konsultation der Öffentlichkeit einschließlich der nationalen Regulierungsbehörden und unter weitest möglicher Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK verabschiedet die Kommission eine Empfehlung betreffend relevante Produkt- und Dienstmärkte (im Folgenden „Empfehlung“). Darin werden diejenigen Märkte für elektronische Kommunikationsprodukte und -dienste definiert, deren Merkmale die Auferlegung von Verpflichtungen nach dieser Richtlinie rechtfertigen können, unbeschadet der Märkte, die in bestimmten Fällen nach dem Wettbewerbsrecht definiert werden können. Die Kommission definiert die Märkte im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts.
Die Kommission nimmt in ihre Empfehlung Produkt- und Dienstmärkte auf, wenn sie nach Beobachtung der Gesamtentwicklungen in der Union feststellt, dass alle drei Kriterien in Artikel 67 Absatz 1 erfüllt sind.
Die Kommission überprüft diese Empfehlung bis zum 21. Dezember 2020 und danach regelmäßig.
Artikel 65
Verfahren für die Festlegung länderübergreifender Märkte
Im Falle länderübergreifender Märkte, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegt wurden, führen die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden gemeinsam die Marktanalyse unter weitest möglicher Berücksichtigung der SMP-Leitlinien durch und stellen einvernehmlich fest, ob in Artikel 67 Absatz 4 vorgesehene spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind. Die betroffenen nationalen Regulierungsbehörden melden der Kommission gemeinsam ihre Maßnahmenentwürfe im Zusammenhang mit der Marktanalyse sowie etwaige Verpflichtungen gemäß den Artikeln 32 und 33.
Auch ohne das Bestehen länderübergreifender Märkte können zwei oder mehr nationale Regulierungsbehörden gemeinsam ihre Maßnahmenentwürfe zur Marktanalyse sowie etwaige Verpflichtungen melden, wenn sie die Marktbedingungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich als hinreichend homogen betrachten.
Artikel 66
Verfahren zur Ermittlung einer länderübergreifenden Nachfrage
Auf begründetes und mit entsprechenden Belegen versehenes Ersuchen der Kommission oder mindestens zweier betroffener nationaler Regulierungsbehörden, in dem auf ein ernstes zu lösendes Nachfrageproblem hingewiesen wird, führt das GEREK eine Analyse der länderübergreifenden Endnutzernachfrage nach Produkten und Diensten durch, die innerhalb der Union in einem oder mehreren der in der Empfehlung aufgeführten Märkte angeboten werden. Das GEREK kann eine solche Analyse auch dann durchführen, wenn es von Marktteilnehmern ein begründetes und mit entsprechenden Belegen versehenes Ersuchen erhält und nach seiner Ansicht ein ernstes zu lösendes Nachfrageproblem besteht. Die Analyse des GEREK erfolgt unbeschadet einer etwaigen Festlegung länderübergreifender Märkte gemäß Artikel 65 Absatz 1 und einer etwaigen Festlegung nationaler oder kleinerer geografischer Märkte durch die nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 64 Absatz 3.
Die Analyse der länderübergreifenden Endnutzernachfrage kann sich auch auf Produkte und Dienste erstrecken, die in Produkt- oder Dienstmärkten angeboten werden, die von einer oder mehreren nationalen Regulierungsbehörden unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten unterschiedlich definiert wurden, sofern die betreffenden Produkte und Dienste durch solche substituierbar sind, die in einem der in der Empfehlung aufgeführten Märkte angeboten werden.
Artikel 67
Marktanalyseverfahren
Die nationalen Regulierungsbehörden stellen fest, ob die Merkmale eines gemäß Artikel 64 Absatz 3 definierten relevanten Marktes die Auferlegung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie rechtfertigen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Analyse gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den nationalen Wettbewerbsbehörden durchgeführt wird. Bei der Durchführung der Analysen tragen die nationalen Regulierungsbehörden den SMP-Leitlinien weitest möglich Rechnung und wenden die in den Artikeln 23 und 32 genannten Verfahren an.
Die Merkmale eines Marktes können die Auferlegung von Verpflichtungen aus dieser Richtlinie rechtfertigen, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:
Es bestehen beträchtliche und anhaltende strukturelle, rechtliche oder regulatorische Marktzutrittsschranken;
der Markt tendiert angesichts des Standes des infrastrukturbasierten und sonstigen Wettbewerbs hinter den Zutrittsschranken strukturell innerhalb des relevanten Zeitraums nicht zu einem wirksamen Wettbewerb;
das Wettbewerbsrecht allein reicht nicht aus, um dem festgestellten Marktversagen angemessen entgegenzuwirken.
Bei der Analyse eines in der Empfehlung aufgeführten Marktes prüfen die nationalen Regulierungsbehörden, ob die Kriterien in Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c zutreffen, sofern sie nicht feststellen, dass eines oder mehrere dieser Kriterien unter den besonderen nationalen Gegebenheiten nicht erfüllt sind.
Bei der Durchführung der nach Absatz 1 vorgeschriebenen Analyse berücksichtigt die nationale Regulierungsbehörde in der Vorausschau Entwicklungen, die ohne eine auf diesen Artikel gestützte Regulierung in dem betreffenden Markt zu erwarten wären, und berücksichtigt dabei alle der folgenden Elemente:
Marktentwicklungen, die die Wahrscheinlichkeit, dass der relevante Markt zu einem wirksamen Wettbewerb tendiert, beeinflussen;
alle relevanten Wettbewerbszwänge auf Vorleistungs- und Endkundenebene, unabhängig davon, ob davon ausgegangen wird, dass die Quellen solcher Wettbewerbszwänge von elektronischen Kommunikationsnetzen, elektronischen Kommunikationsdiensten oder anderen Arten von Diensten oder Anwendungen ausgehen, die aus Endnutzersicht vergleichbar sind, und unabhängig davon, ob solche Wettbewerbszwänge Teil des relevanten Marktes sind;
andere Arten der Regulierung oder von Maßnahmen, die auferlegt wurden und sich auf den relevanten Markt oder zugehörige Endkundenmärkte im betreffenden Zeitraum auswirken, einschließlich der nach den Artikeln 44, 60 und 61 auferlegten Verpflichtungen;
eine auf den vorliegenden Artikel gestützte Regulierung anderer relevanter Märkte.
Gelangt eine nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss, dass die Merkmale eines relevanten Marktes die Auferlegung von Verpflichtungen nach dem Verfahren der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht rechtfertigen, oder falls die in Absatz 4 genannten Bedingungen nicht zutreffen, erlegt sie weder eine der spezifischen Verpflichtungen gemäß Artikel 68 auf noch behält sie diese bei. Wenn bereits bereichsspezifische, gemäß Artikel 68 auferlegte Verpflichtungen bestehen, so werden sie für die Unternehmen auf diesem relevanten Markt aufgehoben.
Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass die Aufhebung der Verpflichtungen den davon betroffenen Parteien im Voraus mit einer angemessenen Frist angekündigt wird; diese Frist wird in Abwägung dessen festgelegt, dass für einen nachhaltigen Übergang für die Begünstigten der Verpflichtungen und die Endnutzer gesorgt und die Auswahl für die Endnutzer sichergestellt werden muss und dass die Regulierung nicht länger andauert als notwendig. Bei der Festlegung einer Frist können die nationalen Regulierungsbehörden besondere Bedingungen und Fristen im Zusammenhang mit bestehenden Zugangsvereinbarungen vorsehen.
Für Maßnahmen, die gemäß den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels getroffen werden, gelten die in den Artikeln 23 und 32 genannten Verfahren. Die nationalen Regulierungsbehörden führen eine Analyse des relevanten Markts durch und melden den entsprechenden Maßnahmenentwurf gemäß Artikel 32
innerhalb von fünf Jahren nach der Verabschiedung einer vorherigen Maßnahme, wenn die nationale Regulierungsbehörde den relevanten Markt definiert und bestimmt hat, welche Unternehmen über eine beträchtliche Marktmacht verfügen; diese Frist von fünf Jahren kann ausnahmsweise um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die nationale Regulierungsbehörde der Kommission spätestens vier Monate vor Ablauf der Fünfjahresfrist einen mit Gründen versehenen Vorschlag zur Verlängerung gemeldet hat und die Kommission innerhalb eines Monats nach Meldung der Verlängerung keine Einwände erhoben hat;
innerhalb von drei Jahren nach der Verabschiedung einer Änderung der Empfehlung über relevante Märkte bei Märkten, zu denen die Kommission keine vorherige Notifizierung erhalten hat; oder
für neue Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb von drei Jahren nach ihrem Beitritt.
KAPITEL IV
Zugangsverpflichtungen für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
Artikel 68
Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen
Die nationalen Regulierungsbehörden erlegen die in den Artikeln 69 bis 74 sowie in den Artikeln 76 und 80 genannten Verpflichtungen nur Unternehmen auf, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden; dies gilt unbeschadet:
der Artikel 61 und 62,
der Artikel 17 und 44 der vorliegenden Richtlinie, der Bedingung 7 in Anhang I Teil D, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie angewandt wird, sowie der Artikel 97 und 106 der vorliegenden Richtlinie und der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG, die Verpflichtungen für Unternehmen enthalten, mit Ausnahme jener, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, oder
der Notwendigkeit der Einhaltung internationaler Verpflichtungen.
Wenn eine nationale Regulierungsbehörde unter außergewöhnlichen Umständen beabsichtigt, Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, andere als die in den Artikeln 69 bis 74 sowie in den Artikeln 76 und 80 genannten Verpflichtungen in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung aufzuerlegen, unterbreitet sie der Kommission einen entsprechenden Antrag.
Unter weitest möglicher Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK erlässt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Beschlüsse, mit denen der nationalen Regulierungsbehörde gestattet oder untersagt wird, diese Maßnahmen zu ergreifen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 118 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Die nach diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen müssen
der Art des von einer nationalen Regulierungsbehörde in ihrer Marktanalyse festgestellten Problems entsprechen, wobei gegebenenfalls auch eine nach Artikel 66 ermittelte länderübergreifende Nachfrage zu berücksichtigen ist;
möglichst unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens — angemessen sein;
im Hinblick auf die Ziele des Artikels 3 gerechtfertigt sein und
nach der Konsultation gemäß den Artikeln 23 und 32 vorgeschrieben werden.
Die nationalen Regulierungsbehörden berücksichtigen die Auswirkungen neuer Marktentwicklungen, unter anderem im Zusammenhang mit kommerziellen Vereinbarungen, einschließlich Ko-Investitionsvereinbarungen, die die Wettbewerbsdynamik beeinflussen.
Sollten diese Entwicklungen nicht bedeutend genug sein, um eine neue Marktanalyse nach Artikel 67 notwendig zu machen, so prüft die nationale Regulierungsbehörde unverzüglich, ob die Verpflichtungen überprüft werden müssen, die Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, auferlegt wurden, und ändert jegliche frühere Entscheidung — auch durch die Aufhebung von Verpflichtungen oder die Auferlegung neuer Verpflichtungen –, um sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen weiterhin die in Absatz 4 genannten Bedingungen des vorliegenden Artikels erfüllen. Derartige Änderungen dürfen nur nach den Konsultationen gemäß den Artikeln 23 und 32 vorgeschrieben werden.
Artikel 69
Transparenzverpflichtung
Um zu einer einheitlichen Anwendung von Transparenzverpflichtungen beizutragen, verabschiedet das GEREK nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum 21. Dezember 2019 Leitlinien über die Mindestkriterien für Standardangebote und unterzieht sie bei Bedarf einer Überprüfung, um sie an die Technologie- und Marktentwicklung anzupassen. Bei der Bestimmung dieser Mindestkriterien verfolgt das GEREK die Ziele in Artikel 3 und trägt den Bedürfnissen der durch die Zugangsverpflichtungen Begünstigten und der Endnutzer, die in mehr als einem Mitgliedstaat aktiv sind, sowie etwaigen GEREK-Leitlinien zur Ermittlung einer länderübergreifenden Nachfrage gemäß Artikel 66 und zugehörigen Beschlüssen der Kommission Rechnung.
Obliegen einem Unternehmen Verpflichtungen nach den Artikeln 72 oder 73 hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf der Vorleistungsebene, so stellen die nationalen Regulierungsbehörden ungeachtet des Absatzes 3 dieses Artikels sicher, dass ein Standardangebot veröffentlicht wird, das den GEREK-Leitlinien über die Mindestkriterien für Standardangebote weitest möglich Rechnung trägt; ferner gewährleisten sie, dass, soweit angezeigt, wesentliche Leistungsindikatoren sowie die entsprechenden Leistungsniveaus, die über den bereitgestellten Zugang zugänglich zu machen sind, bestimmt werden, und sie überwachen deren Einhaltung genau und gewährleisten sie. Darüber hinaus können die nationalen Regulierungsbehörden erforderlichenfalls im Voraus die entsprechenden finanziellen Sanktionen nach Maßgabe des Unionsrechts und des nationalen Rechts festlegen.
Artikel 70
Nichtdiskriminierungsverpflichtungen
Artikel 71
Verpflichtung zur getrennten Buchführung
Die nationalen Regulierungsbehörden können gemäß den Bestimmungen des Artikels 68 für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zusammenschaltung oder dem Zugang eine getrennte Buchführung vorschreiben.
Die nationalen Regulierungsbehörden können insbesondere von einem vertikal integrierten Unternehmen verlangen, seine Vorleistungspreise und internen Verrechnungspreisen transparent zu gestalten, unter anderem um sicherzustellen, dass eine etwaige Nichtdiskriminierungsverpflichtung gemäß Artikel 70 befolgt wird, oder um gegebenenfalls eine unlautere Quersubventionierung zu verhindern. Die nationalen Regulierungsbehörden können das zu verwendende Format und die zu verwendende Buchführungsmethode festlegen.
Artikel 72
Zugang zu baulichen Anlagen
Artikel 73
Verpflichtungen in Bezug auf den Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung
Die nationalen Regulierungsbehörden können gemäß Artikel 68 Unternehmen dazu verpflichten, angemessenen Anträgen auf Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und auf deren Nutzung stattzugeben, unter anderem wenn die nationale Regulierungsbehörde der Auffassung ist, dass die Verweigerung des Zugangs oder unangemessene Bedingungen mit ähnlicher Wirkung die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes auf Endkundenebene behindern oder den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würden.
Die nationalen Regulierungsbehörden können Unternehmen unter anderem Folgendes auferlegen:
die Verpflichtung, Dritten den Zugang zu bestimmten physischen Netzkomponenten und den zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung zu gewähren, gegebenenfalls einschließlich des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss und zum Teilabschnitt;
die Verpflichtung, Dritten Zugang zu bestimmten aktiven oder virtuellen Netzkomponenten und -diensten zu gewähren;
die Verpflichtung, mit Unternehmen, die einen Antrag auf Zugang stellen, nach Treu und Glauben zu verhandeln;
die Verpflichtung, den bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern;
die Verpflichtung, bestimmte Dienste für den Weitervertrieb durch Dritte zu Vorleistungsmarktbedingungen anzubieten;
die Verpflichtung, offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien zu gewähren, die für die Interoperabilität von Diensten oder Diensten für virtuelle Netze unverzichtbar sind;
die Verpflichtung, Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung zugehöriger Einrichtungen zu ermöglichen;
die Verpflichtung, bestimmte für die Interoperabilität durchgehender Nutzerdienste oder für Roaming in Mobilfunknetzen notwendige Voraussetzungen zu schaffen,
die Verpflichtung, Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen zu gewähren, die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Diensten notwendig sind;
die Verpflichtung zur Zusammenschaltung von Netzen oder Netzeinrichtungen;
die Verpflichtung, Zugang zu zugehörigen Diensten wie einem Identitäts-, Standort- und Präsenzdienst zu gewähren.
Die nationalen Regulierungsbehörden können diese Verpflichtungen mit Bedingungen in Bezug auf Fairness, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen.
Wenn die nationalen Regulierungsbehörden prüfen, ob die Auferlegung der nach Absatz 1 dieses Artikels in Frage kommenden besonderen Verpflichtungen angemessen ist — insbesondere wenn sie nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Frage prüfen, ob und wie derartige Verpflichtungen aufzuerlegen sind –, untersuchen sie, ob andere Formen des Zugangs zu bestimmten Vorleistungen entweder auf demselben oder einem damit verbundenen Vorleistungsmarkt ausreichen würden, um das festgestellte Problem im Hinblick auf das Interesse der Endnutzer zu beheben. In dieser Untersuchung werden auch kommerzielle Zugangsangebote, ein regulierter Zugang gemäß Artikel 61 oder ein bestehender oder geplanter regulierter Zugang zu anderen Vorleistungen gemäß dem vorliegenden Artikel einbezogen. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen insbesondere den folgenden Faktoren Rechnung:
der technischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen angesichts des Tempos der Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung oder des Zugangs berücksichtigt werden, einschließlich der Tragfähigkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa des Zugangs zu Leitungsrohren;
der zu erwartenden technische Entwicklung in Bezug auf Netzgestaltung und Netzmanagement;
dem Erfordernis, für Technologieneutralität zu sorgen, damit die Teilnehmer ihre eigenen Netzwerke konzipieren und verwalten können;
der Möglichkeit der Gewährung des angebotenen Zugangs angesichts der verfügbaren Kapazität;
der Anfangsinvestition des Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung etwaiger getätigter öffentlicher Investitionen und der Investitionsrisiken, unter besonderer Berücksichtigung von Investitionen in Netze mit sehr hoher Kapazität und des damit verbundenen Risikoniveaus;
dem Erfordernis der langfristigen Sicherung des Wettbewerbs mit besonderem Augenmerk auf einen wirtschaftlich effizienten infrastrukturbasierten Wettbewerb und innovativer– beispielsweise auf Ko-Investitionen in Netze gestützter — Geschäftsmodelle zur Förderung eines dauerhaften Wettbewerbs;
gegebenenfalls gewerblichen Schutzrechten oder Rechten an geistigem Eigentum;
der Bereitstellung europaweiter Dienste.
Erwägt eine nationale Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Artikels 68 Verpflichtungen auf der Grundlage des Artikels 72 oder des vorliegenden Artikels aufzuerlegen, so prüft sie, ob die bloße Auferlegung von Verpflichtungen gemäß Artikel 72 ein verhältnismäßiges Mittel zur Förderung des Wettbewerbs und der Interessen der Endnutzer wäre.
Artikel 74
Verpflichtung zur Preiskontrolle und Kostenrechnung
Weist eine Marktanalyse darauf hin, dass ein Betreiber aufgrund eines Mangels an wirksamem Wettbewerb seine Preise zum Nachteil der Endnutzer auf einem übermäßig hohen Niveau halten oder Preisdiskrepanzen praktizieren könnte, so kann die nationale Regulierungsbehörde dem betreffenden Unternehmen gemäß Artikel 68 hinsichtlich bestimmter Arten von Zusammenschaltung oder Zugang Verpflichtungen betreffend die Kostendeckung und die Preiskontrolle einschließlich kostenorientierter Preise auferlegen und ihm bestimmte Auflagen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilen.
Bei der Feststellung, ob Preiskontrollverpflichtungen angemessen wären, berücksichtigen die nationalen Regulierungsbehörden die Notwendigkeit der Förderung des Wettbewerbs und die langfristigen Interessen der Endnutzer hinsichtlich des Aufbaus und der Nutzung von Netzen der nächsten Generation, insbesondere Netzen mit sehr hoher Kapazität. Um insbesondere zu Investitionen der Unternehmen auch in Netze der nächsten Generation anzuregen, tragen die nationalen Regulierungsbehörden den Investitionen des Unternehmens Rechnung. Halten die nationalen Regulierungsbehörden Verpflichtungen zu Preiskontrollen für angemessen, so ermöglichen sie dem Unternehmen eine angemessene Rendite für das entsprechend eingesetzte Kapital, wobei gegebenenfalls die spezifischen Risiken im Zusammenhang mit einem bestimmten neuen Netzprojekt, in das investiert wird, zu berücksichtigen sind.
Die nationalen Regulierungsbehörden prüfen, von der Auferlegung oder Aufrechterhaltung von Verpflichtungen gemäß dem vorliegenden Artikel abzusehen, wenn sie feststellen, dass ein nachweisbarer Preisdruck bei den Endkundenpreisen herrscht und dass nach den Artikeln 69 bis 73 auferlegte Verpflichtungen, insbesondere auch etwaige Prüfungen der wirtschaftlichen Replizierbarkeit gemäß Artikel 70, einen effektiven und nichtdiskriminierenden Zugang gewährleisten.
Halten die nationalen Regulierungsbehörden die Auferlegung von Verpflichtungen zu Preiskontrollen beim Zugang zu vorhandenen Netzbestandteilen für angemessen, so berücksichtigen sie auch die mit stabilen und vorhersehbaren Vorleistungspreisen verbundenen Vorteile im Hinblick darauf, allen Unternehmen einen effizienten Marktzutritt zu ermöglichen und ausreichende Anreize für den Ausbau neuer und verbesserter Netze zu bieten.
Artikel 75
Zustellungsentgelte
Bis zum 31. Dezember 2020 erlässt die Kommission unter weitest möglicher Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 117, um diese Richtlinie zu ergänzen, indem ein unionsweit einheitliches maximales Mobilfunkzustellungsentgelt und ein unionsweit einheitliches maximales Festnetzzustellungsentgelt (im Folgenden zusammen „unionsweites Zustellungsentgelt“) — die jedem Anbieter von Mobilzustellungsdiensten bzw. Festnetzzustellungsdiensten in einem Mitgliedstaat auferlegt werden — festgelegt werden.
Zu diesem Zweck verfährt die Kommission wie folgt:
Sie hält sich an die in Anhang III vorgesehenen Grundsätze, Kriterien und Parameter;
sie berücksichtigt bei der erstmaligen Festlegung der unionsweiten Zustellungsentgelte den nach den Grundsätzen in Anhang III ermittelten gewichteten Durchschnitt der in der Union angewandten effizienten Kosten in Festnetzen und Mobilfunknetzen. Die unionsweiten Zustellungsentgelte, wie sie im ersten delegierten Rechtsakt festgelegt sind, dürfen das Höchste der Entgelte, die sechs Monate vor dem Erlass jenes delegierten Rechtsakts in allen Mitgliedstaaten gültig waren — nach Vornahme etwaiger gerechtfertigter Anpassungen aufgrund außerordentlicher nationaler Gegebenheiten –, nicht übersteigen;
sie berücksichtigt die Gesamtzahl der Endnutzer in den einzelnen Mitgliedstaaten, um eine zutreffende Gewichtung der maximalen Zustellungsentgelte zu gewährleisten; ferner berücksichtigt sie die nationalen Gegebenheiten, die bei der Festlegung der maximalen Zustellungsentgelte in der Union zu erheblichen Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten führen;
sie trägt Marktinformationen Rechnung, die vom GEREK, von den nationalen Regulierungsbehörden oder unmittelbar von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, vorgelegt werden, und
sie prüft, ob eine Übergangsfrist von höchstens zwölf Monaten zugelassen werden muss, um Anpassungen in den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, falls sich dies auf der Grundlage der zuvor festgelegten Entgelte als notwendig erweist.
Artikel 76
Regulatorische Behandlung neuer Bestandteile von Netzen mit sehr hoher Kapazität
Unternehmen, die gemäß Artikel 67 als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem oder mehreren relevanten Märkten eingestuft wurden, können nach dem Verfahren des Artikels 79 nach Maßgabe des Unterabsatzes 2 des vorliegenden Absatzes Verpflichtungszusagen anbieten, um den Aufbau eines neuen Netzes mit sehr hoher Kapazität, das bis zu den Gebäuden des Endnutzers oder der Basisstation aus Glasfaserkomponenten besteht, für Ko-Investitionen zu öffnen, indem beispielsweise Miteigentum oder langfristige Risikoteilung — durch Kofinanzierung oder durch Abnahmevereinbarungen, die spezielle Rechte mit strukturellem Charakter verleihen — seitens anderer Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste angeboten werden.
Wenn die nationale Regulierungsbehörde diese Verpflichtungszusagen bewertet, prüft sie insbesondere, ob das Angebot für Ko-Investitionen die folgenden Bedingungen erfüllt:
Es steht während der gesamten Lebensdauer des Netzes jederzeit Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste offen;
es würde anderen Ko-Investoren, die Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste sind, ermöglichen, auf den nachgelagerten Märkten, auf denen das Unternehmen, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, tätig ist, langfristig wirksam und nachhaltig im Wettbewerb zu bestehen, und zwar zu Bedingungen, die Folgendes umfassen:
gerechte, angemessene und nichtdiskriminierende Bedingungen, die den Zugang zur vollen Kapazität des Netzes in dem Umfang ermöglichen, der der Ko-Investition entspricht;
Flexibilität hinsichtlich Wert und Zeitpunkt der von den einzelnen Ko-Investoren zugesagten Beteiligung;
die Möglichkeit einer künftigen Aufstockung der Beteiligung; und
gegenseitige Rechte, die sich die Ko-Investoren nach Errichtung der gemeinsam finanzierten Infrastruktur gewähren;
es wird vom Unternehmen rechtzeitig und, wenn es die in Artikel 80 Absatz 1 aufgeführten Merkmale nicht aufweist, spätestens sechs Monate vor dem Beginn des Aufbaus der neuen Netzbestandteile veröffentlicht. Auf der Grundlage nationaler Gegebenheiten kann dieser Zeitraum verlängert werden;
Zugangsnachfrager, die sich nicht an der Ko-Investition beteiligen, können von Beginn an von derselben Qualität, derselben Geschwindigkeit und denselben Bedingungen profitieren und dieselben Endnutzer erreichen wie vor dem Aufbau, wobei ein von den nationalen Regulierungsbehörden unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf den betreffenden Endkundenmärkten bestätigter Mechanismus zur allmählichen Anpassung hinzukommt, mit dem die Anreize für eine Beteiligung an den Ko-Investitionen aufrechterhalten werden; mit diesem Mechanismus wird sichergestellt, dass die Zugangsnachfrager Zugang zu den Netzelementen mit sehr hoher Kapazität haben, und zwar zu einem Zeitpunkt und auf der Grundlage transparenter und nichtdiskriminierender Bedingungen, die das unterschiedliche Ausmaß des Risikos für die jeweiligen Ko-Investoren in den verschiedenen Phasen des Aufbaus angemessen widerspiegeln und der Wettbewerbssituation auf den Endkundenmärkten Rechnung tragen;
es entspricht mindestens den Kriterien in Anhang IV und erfolgt nach Treu und Glauben.
Gelangt die nationale Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der Ergebnisse der gemäß Artikel 79 Absatz 2 durchgeführten Marktprüfung zu dem Schluss, dass die angebotene Verpflichtungszusage für Ko-Investitionen die Bedingungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllt, so erklärt sie diese Verpflichtungszusage gemäß Artikel 79 Absatz 3 für bindend und erlegt keine zusätzlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 68 in Bezug auf die von den Verpflichtungszusagen betroffenen Elemente des neuen Netzes mit sehr hoher Kapazität auf, sofern wenigstens ein potenzieller Ko-Investor eine Ko-Investitionsvereinbarung mit dem Unternehmen, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, eingegangen ist.
Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der regulatorischen Behandlung von Gegebenheiten, bei denen den Ergebnissen von Marktprüfungen gemäß Artikel 79 Absatz 2 zufolge die Bedingungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels nicht erfüllt werden, die jedoch Auswirkungen auf den Wettbewerb haben und für die Zwecke der Artikel 67 und 68 berücksichtigt werden.
Im Wege einer Ausnahme von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kann eine nationale Regulierungsbehörde in hinreichend begründeten Fällen Abhilfemaßnahmen gemäß den Artikeln 68 bis 74 in Bezug auf die neuen Netze mit sehr hoher Kapazität vorschreiben, beibehalten oder anpassen, um erhebliche Wettbewerbsprobleme auf bestimmten Märkten zu lösen, wenn die nationale Regulierungsbehörde feststellt, dass diese Wettbewerbsprobleme aufgrund der besonderen Merkmale dieser Märkte andernfalls nicht gelöst würden.
Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen fortlaufend die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Bedingungen und können von dem Unternehmen, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, verlangen, ihnen jährliche Konformitätserklärungen vorzulegen.
Dieser Artikel berührt nicht die Befugnis einer nationalen Regulierungsbehörde, bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit einer Ko-Investitionsvereinbarung, die aus Sicht der Regulierungsbehörde den Bedingungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels entspricht, gemäß Artikel 26 Absatz 1 eine Entscheidung zu treffen.
Artikel 77
Funktionelle Trennung
Gelangt die nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss, dass die nach den Artikeln 69 bis 74 auferlegten angemessenen Verpflichtungen nicht zu einem wirksamen Wettbewerb geführt haben und wichtige und andauernde Wettbewerbsprobleme oder Marktversagen auf den Märkten für bestimmte Zugangsprodukte auf der Vorleistungsebene bestehen, so kann sie in Ausnahmefällen im Einklang mit Artikel 68 Absatz 3 Unterabsatz 2 vertikal integrierten Unternehmen die Verpflichtung auferlegen, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte auf der Vorleistungsebene in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen.
Dieser Geschäftsbereich stellt Zugangsprodukte und -dienste allen Unternehmen, einschließlich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Mutterunternehmens, mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Preise und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung.
Beabsichtigt eine nationale Regulierungsbehörde, eine Verpflichtung zur funktionellen Trennung aufzuerlegen, so übermittelt sie der Kommission einen Antrag, der Folgendes umfasst:
den Nachweis, dass die in Absatz 1 genannte Schlussfolgerung der nationalen Regulierungsbehörde begründet ist;
eine mit Gründen versehene Einschätzung, aus der hervorgeht, dass keine oder nur geringe Aussichten dafür bestehen, dass es innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens einen wirksamen und nachhaltigen infrastrukturbasierten Wettbewerb gibt;
eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die nationale Regulierungsbehörde, auf das Unternehmen, insbesondere auf das Personal des getrennten Unternehmens und auf den Sektor der elektronischen Kommunikation insgesamt, und auf die Anreize, darin zu investieren, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit, den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu wahren, sowie auf sonstige Interessengruppen, insbesondere einschließlich einer Analyse der erwarteten Auswirkungen auf den Wettbewerb und möglicher daraus resultierender Wirkungen auf die Verbraucher;
eine Analyse der Gründe, die dafür sprechen, dass diese Verpflichtung das effizienteste Mittel zur Durchsetzung von Abhilfemaßnahmen wäre, mit denen auf festgestellte Wettbewerbsprobleme oder Fälle von Marktversagen reagiert werden soll.
Der Maßnahmenentwurf muss Folgendes umfassen:
genaue Angabe von Art und Ausmaß der Trennung, insbesondere Angabe des rechtlichen Status des getrennten Geschäftsbereichs;
Angabe der Vermögenswerte des getrennten Geschäftsbereichs sowie der von diesem bereitzustellenden Produkte bzw. Dienstleistungen;
die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Personals des getrennten Geschäftsbereichs sowie die entsprechenden Anreize;
Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen;
Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der betrieblichen Verfahren, insbesondere gegenüber den anderen Interessengruppen;
ein Überwachungsprogramm, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, einschließlich der Veröffentlichung eines jährlichen Berichts.
Im Anschluss an den Beschluss der Kommission gemäß Artikel 68 Absatz 3 über den Maßnahmenentwurf führt die nationale Regulierungsbehörde nach dem Verfahren des Artikels 67 eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht. Auf der Grundlage dieser Analyse erlegt die nationale Regulierungsbehörde gemäß den Verfahren nach den Artikeln 23 und 32 Verpflichtungen auf, behält sie bei, ändert sie oder hebt sie auf.
Artikel 78
Freiwillige Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen
Unternehmen, die gemäß Artikel 67 in einem oder mehreren relevanten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, unterrichten die nationale Regulierungsbehörde mindestens drei Monate im Voraus, wenn sie beabsichtigen, die Vermögenswerte ihres Ortsanschlussnetzes ganz oder zu einem großen Teil auf eine eigene Rechtsperson mit einem anderen Eigentümer zu übertragen oder einen getrennten Geschäftsbereich einzurichten, um allen Anbietern auf der Endkundenebene, einschließlich der eigenen im Endkundenbereich tätigen Unternehmensbereiche, völlig gleichwertige Zugangsprodukte zu liefern.
Diese Unternehmen unterrichten die nationale Regulierungsbehörde auch über alle Änderungen dieser Absicht sowie über das Endergebnis des Trennungsprozesses.
Um einen effektiven und nichtdiskriminierenden Zugang für Dritte zu gewährleisten, können solche Unternehmen auch Verpflichtungszusagen bezüglich der Zugangsbedingungen anbieten, die während eines Umsetzungszeitraums und nach Vollzug der vorgeschlagenen Trennung für ihr Netz gelten. Die angebotenen Verpflichtungszusagen müssen hinreichend detailliert sein und Angaben zum zeitlichen Ablauf der Umsetzung und zur Laufzeit enthalten, um es der nationalen Regulierungsbehörde zu ermöglichen, ihre Aufgaben gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels wahrzunehmen. Verpflichtungszusagen dieser Art können über die in Artikel 67 Absatz 5 festgelegte Höchstfrist für Marktprüfungen hinausgehen.
Die nationale Regulierungsbehörde prüft die Folgen der geplanten Transaktion und der gegebenenfalls angebotenen Verpflichtungszusagen auf die bestehenden Verpflichtungen nach dieser Richtlinie.
Hierzu führt die nationale Regulierungsbehörde entsprechend dem Verfahren des Artikels 67 eine Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht.
Die nationale Regulierungsbehörde berücksichtigt eventuelle Verpflichtungszusagen des Unternehmens und trägt dabei insbesondere den in Artikel 3 genannten Zielen Rechnung. Dazu führt die nationale Regulierungsbehörde eine Konsultation Dritter gemäß Artikel 23 durch, wobei sie sich insbesondere an diejenigen richtet, die von der geplanten Transaktion unmittelbar betroffen sind.
Auf der Grundlage ihrer Analyse erlegt die nationale Regulierungsbehörde gemäß den Verfahren nach den Artikeln 23 und 32 Verpflichtungen auf, behält sie bei, ändert sie oder hebt sie auf, gegebenenfalls unter Anwendung des Artikels 80. In ihrer Entscheidung kann die nationale Regulierungsbehörde die Verpflichtungszusagen ganz oder teilweise für bindend erklären. Abweichend von Artikel 67 Absatz 5 kann die nationale Regulierungsbehörde die Verpflichtungszusagen für die gesamte angebotene Laufzeit ganz oder teilweise für bindend erklären.
Artikel 79
Verfahren für Verpflichtungszusagen
Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, können der nationalen Regulierungsbehörde Verpflichtungszusagen bezüglich der für ihre Netze geltenden Zugangsbedingungen oder Bedingungen für Ko-Investitionen oder beides anbieten, die sich unter anderem auf Folgendes beziehen:
Kooperationsvereinbarungen in Bezug auf die Bewertung geeigneter und angemessener Verpflichtungen gemäß Artikel 68;
Ko-Investitionen in Netze mit sehr hoher Kapazität gemäß Artikel 76 oder
den effektiven und nichtdiskriminierenden Zugang für Dritte gemäß Artikel 78 sowohl während des Umsetzungszeitraums einer freiwilligen Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen als auch nach Vollzug der vorgeschlagenen Form der Trennung.
Das Angebot für Verpflichtungszusagen muss so ausführlich gehalten sein, u. a. in Bezug auf die Zeitplanung und den Umfang ihrer Umsetzung und auf ihre Dauer, dass die nationale Regulierungsbehörde ihre Bewertung gemäß Absatz 2 dieses Artikels durchführen kann. Verpflichtungszusagen dieser Art können über die in Artikel 67 Absatz 5 festgelegten Zeiträume für die Durchführung von Marktanalysen hinausgehen.
Zur Bewertung der von einem Unternehmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels angebotenen Verpflichtungszusagen nimmt die nationale Regulierungsbehörde, außer wenn eine derartige Verpflichtungszusage eine oder mehrere relevante Bedingungen oder Kriterien offensichtlich nicht erfüllt, eine Marktprüfung insbesondere im Hinblick auf die angebotenen Bedingungen vor, indem sie eine öffentliche Konsultation der interessierten Kreise, insbesondere Dritten, die unmittelbar betroffen sind, durchführt. Mögliche Ko-Investoren oder Zugangsnachfrager können sich dazu äußern, ob die angebotenen Verpflichtungszusagen die Bedingungen gemäß — soweit anwendbar — den Artikeln 68, 76 oder 78 erfüllen, und Änderungen vorschlagen.
Was die im vorliegenden Artikel angebotenen Verpflichtungszusagen anbelangt, so achtet die nationale Regulierungsbehörde bei der Bewertung der Verpflichtungen gemäß Artikel 68 Absatz 4 insbesondere auf
den Nachweis des fairen und angemessenen Charakters der angebotenen Verpflichtungszusagen,
die Offenheit der Verpflichtungszusagen gegenüber allen Marktteilnehmern,
die rechtzeitige Verfügbarkeit des Zugangs unter fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen, auch zu Netzen mit sehr hoher Kapazität, im Vorfeld der Einführung entsprechender Endnutzerdienste und
die allgemeine Angemessenheit der angebotenen Verpflichtungszusagen, um einen nachhaltigen Wettbewerb auf nachgelagerten Märkten zu ermöglichen und den kooperativen Aufbau und die Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität im Interesse der Endnutzer zu erleichtern.
Unter Berücksichtigung aller in der Konsultation geäußerten Ansichten und des Umfangs, in dem diese Ansichten für verschiedene Interessenträger repräsentativ sind, teilt die nationale Regulierungsbehörde dem Unternehmen, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, ihre vorläufigen Feststellungen hinsichtlich der Frage mit, ob die angebotenen Verpflichtungszusagen den in diesem Artikel und — soweit anwendbar — den Artikeln 68, 76 oder 78 festgelegten Zielen, Kriterien und Verfahren genügen und unter welchen Bedingungen sie in Erwägung ziehen kann, die Verpflichtungszusagen für bindend zu erklären. Das Unternehmen kann sein ursprüngliches Angebot ändern, um den vorläufigen Feststellungen der nationalen Regulierungsbehörde Rechnung zu tragen und die in diesem Artikel und — soweit anwendbar — den Artikeln 68, 76 oder 78 festgelegten Kriterien zu erfüllen.
Unbeschadet des Artikels 76 Absatz 2 Unterabsatz 1 kann die nationale Regulierungsbehörde beschließen, die Verpflichtungszusagen ganz oder teilweise für bindend zu erklären.
Abweichend von Artikel 67 Absatz 5 kann die nationale Regulierungsbehörde einige oder alle Verpflichtungszusagen für einen bestimmten Zeitraum, der dem gesamten Zeitraum, in dem sie angeboten werden, entsprechen kann, für bindend erklären; im Falle von gemäß Artikel 76 Absatz 2 Unterabsatz 1 für bindend erklärten Verpflichtungszusagen für Ko-Investitionen erklärt sie diese für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren für bindend.
Vorbehaltlich des Artikels 76 lässt der vorliegende Artikel die Anwendung des Marktanalyseverfahrens gemäß Artikel 67 und die Auferlegung von Verpflichtungen gemäß Artikel 68 unberührt.
Wenn die nationale Regulierungsbehörde die Verpflichtungszusagen gemäß dem vorliegenden Artikel für bindend erklärt, prüft sie gemäß Artikel 68 die Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Marktentwicklung und die Angemessenheit der Verpflichtung, die sie gemäß jenem Artikel oder den Artikeln 69 bis 74 auferlegt hat oder, wenn keine Verpflichtungszusagen abgegeben wurden, aufzuerlegen beabsichtigt hätte. Wenn die nationale Regulierungsbehörde den Entwurf der Maßnahme nach Artikel 68 gemäß Artikel 32 meldet, fügt sie dem gemeldeten Maßnahmenentwurf die Verpflichtungsentscheidung bei.
Artikel 80
Ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätige Unternehmen
Stuft eine nationale Regulierungsbehörde ein Unternehmen, das auf keinem Endkundenmarkt für elektronische Kommunikationsdienste vertreten ist, gemäß Artikel 67 auf einem oder mehreren Vorleistungsmärkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht ein, so prüft sie, ob das Unternehmen folgende Merkmale aufweist:
Alle Unternehmen und Geschäftsbereiche innerhalb des Unternehmens, alle Unternehmen, die von demselben Endeigentümer kontrolliert werden, sich aber nicht zwangsläufig vollständig in dessen Besitz befinden, und alle Anteilseigner, die eine Kontrolle über das Unternehmen ausüben können, widmen sich ausschließlich laufenden und geplanten Aktivitäten in Vorleistungsmärkten für elektronische Kommunikationsdienste und üben somit keine Aktivitäten in Endkundenmärkten für elektronische Kommunikationsdienste in der Union aus;
das Unternehmen ist nicht aufgrund einer Exklusivvereinbarung oder einer faktisch auf eine Exklusivvereinbarung hinauslaufenden Vereinbarung verpflichtet, mit einem eigenständigen getrennten Unternehmen, das sich nachgelagerten Aktivitäten in einem Endkundenmarkt für elektronische Kommunikationsdienste für Endkunden widmet, zu arbeiten.
Artikel 81
Migration von herkömmlichen Infrastrukturen
Die nationale Regulierungsbehörde sorgt dafür, dass der Prozess der Außerbetriebnahme oder Ersetzung einen transparenten Zeitplan und transparente Bedingungen einschließlich einer angemessenen Kündigungsfrist für den Übergang vorsieht, und ermittelt die Verfügbarkeit von Alternativprodukten mindestens vergleichbarer Qualität, die den Zugang zu aufgerüsteter Netzinfrastruktur ermöglichen, die die entfernten Elemente ersetzt, soweit dies für die Wahrung des Wettbewerbs und der Rechte der Endnutzer erforderlich ist.
In Bezug auf die zur Außerbetriebnahme oder Ersetzung vorgeschlagenen Anlagen kann die nationale Regulierungsbehörde die Verpflichtungen aufheben, nachdem sie sich vergewissert hat, dass der Zugangsanbieter:
geeignete Voraussetzungen für die Migration geschaffen hat, einschließlich der Bereitstellung eines alternativen Zugangsprodukts mindestens vergleichbarer Qualität wie mit der herkömmlichen Infrastruktur, mit dem Zugangsnachfrager dieselben Endnutzer erreichen können, und
die Bedingungen und das Verfahren, die der nationalen Regulierungsbehörde gemäß diesem Artikel mitgeteilt wurden, eingehalten hat.
Die Aufhebung erfolgt nach den Verfahren gemäß den Artikeln 23, 32 und 33.
Artikel 82
GEREK-Leitlinien für Netze mit sehr hoher Kapazität
Bis zum 21. Dezember 2020 gibt das GEREK nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission Leitlinien zu den Kriterien heraus, die ein Netz — insbesondere in Bezug auf Down- und Uplink-Bandbreite, Ausfallsicherheit, fehlerbezogene Parameter sowie Latenz und Latenzschwankung — erfüllen muss, um als Netz mit sehr hoher Kapazität zu gelten. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen diesen Leitlinien weitestmöglich Rechnung. Das GEREK aktualisiert diese Leitlinien bis 31. Dezember 2025 und danach in regelmäßigen Abständen.
KAPTIEL V
Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer
Artikel 83
Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer
Die Mitgliedstaaten können sicherstellen, dass die nationalen Regulierungsbehörden den Unternehmen, die auf einem bestimmten Endkundenmarkt gemäß Artikel 63 als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, geeignete regulatorische Verpflichtungen auferlegen, wenn
eine nationale Regulierungsbehörde aufgrund einer nach Artikel 67 durchgeführten Marktanalyse feststellt, dass auf einem gemäß Artikel 64 ermittelten Endkundenmarkt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, und
die nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass die nach den Artikeln 69 bis 74 auferlegten Verpflichtungen nicht zur Erreichung der in Artikel 3 vorgegebenen Ziele führen würden.
TEIL III
DIENSTE
TITEL I
UNIVERSALDIENSTVERPFLICHTUNGEN
Artikel 84
Erschwinglicher Universaldienst
Jeder Mitgliedstaat bestimmt angesichts der nationalen Gegebenheiten und in Anbetracht der von der Mehrheit der Verbraucher in seinem Hoheitsgebiet genutzten Mindestbandbreite unter Berücksichtigung des GEREK-Berichts über bewährte Verfahren den angemessenen Breitbandinternetzugangsdienst für die Zwecke des Absatzes 1, um die zur Gewährleistung der sozialen und wirtschaftlichen Teilhabe in der Gesellschaft unerlässliche Bandbreite bereitzustellen. Der angemessene Breitbandinternetzugangsdienst muss die Bandbreite bereitstellen können, die erforderlich ist, um mindestens das Mindestangebot an Diensten gemäß Anhang V unterstützen zu können.
Um zu einer einheitlichen Anwendung dieses Artikels beizutragen, erstellt das GEREK bis zum 21. Juni 2020 nach Anhörung der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission unter Berücksichtigung der verfügbaren Daten der Kommission (Eurostat) einen Bericht über die bewährten Verfahren der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Bestimmung eines angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes gemäß Unterabsatz 1. Dieser Bericht wird regelmäßig aktualisiert, um den technologischen Fortschritt und die Veränderungen im Verbraucherverhalten zu berücksichtigen.
Artikel 85
Bereitstellung eines erschwinglichen Universaldienstes
Stellen die Mitgliedstaaten fest, dass die Endkundenpreise für die in Artikel 84 Absatz 1 genannten Dienste angesichts der nationalen Gegebenheiten nicht erschwinglich sind, weil Verbraucher mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen am Zugang zu solchen Diensten gehindert werden, so ergreifen sie Maßnahmen, mit denen für solche Verbraucher die Erschwinglichkeit eines angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes und der Sprachkommunikationsdienste zumindest an einem festen Standort gewährleistet wird.
Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass solchen Verbrauchern Unterstützung für Kommunikationszwecke geleistet wird, oder Anbieter, die solche Dienste anbieten, verpflichten, diesen Verbrauchern Tarifoptionen oder -bündel anzubieten, die von unter normalen wirtschaftlichen Gegebenheiten gemachten Angeboten abweichen, oder aber beides. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten von solchen Anbietern verlangen, dass sie einheitliche Tarife einschließlich einer geografischen Durchschnittsbildung im gesamten Hoheitsgebiet anwenden.
Unter außergewöhnlichen Umständen — insbesondere wenn die Auferlegung von Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes auf alle Anbieter nachweislich zu einer übermäßigen administrativen oder finanziellen Belastung der Anbieter oder des betreffenden Mitgliedstaats führen würde — können die Mittgliedstaaten ausnahmsweise beschließen, die Verpflichtung, solche spezifischen Tarifoptionen oder -bündel anzubieten, ausschließlich auf benannte Unternehmen zu beschränken. Artikel 86 findet auf diese Benennungen sinngemäß Anwendung. Wenn ein Mitgliedstaat Unternehmen benennt, so sorgt er dafür, dass alle Verbraucher mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen von einer Auswahl an Unternehmen, die auf diese Bedürfnisse ausgerichtete Tarifoptionen anbieten, profitieren, es sei denn, dass eine derartige Auswahl unmöglich zu gewährleisten ist oder mit einem übermäßigen organisatorischen oder finanziellen Mehraufwand verbunden wäre.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbraucher, denen derartige Tarifoptionen oder -bündel zustehen, Anspruch auf den Abschluss eines Vertrags entweder mit einem Unternehmen, das die in Artikel 84 Absatz 1 genannten Dienste bereitstellt, oder mit einem gemäß dem vorliegenden Absatz benannten Unternehmen haben und dass ihnen ihre Nummer für einen angemessenen Zeitraum weiterhin zur Verfügung steht und eine nicht gerechtfertigte Abschaltung des Dienstes vermieden wird.
Artikel 86
Verfügbarkeit des Universaldienstes
Artikel 87
Status des bestehenden Universaldiensts
Die Mitgliedstaaten können die Verfügbarkeit oder Erschwinglichkeit anderer Dienste, die kein gemäß Artikel 84 Absatz 3 festgelegter angemessener Breitbandinternetzugangsdienst und kein Sprachkommunikationsdienst an einem festen Standort sind und vor dem 20. Dezember 2018 in Kraft waren, weiterhin sicherstellen, wenn die Notwendigkeit solcher Dienste angesichts der nationalen Gegebenheiten festgestellt wurde. Benennen die Mitgliedstaaten Unternehmen zur Bereitstellung dieser Dienste im gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon, so findet Artikel 86 Anwendung. Die Finanzierung dieser Verpflichtungen erfolgt im Einklang mit Artikel 90.
Die Mitgliedstaaten überprüfen die gemäß diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen bis zum 21. Dezember 2021 und danach alle drei Jahre.
Artikel 88
Ausgabenkontrolle
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anbieter eines angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes und von Sprachkommunikationsdiensten gemäß Artikel 84, die gemäß Artikel 85 Dienste bereitstellen, gegebenenfalls die in Anhang VI Teil A aufgeführten besonderen Einrichtungen und Dienste anbieten, damit die Verbraucher ihre Ausgaben überwachen und steuern können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Anbieter ein System einrichten, um eine nicht gerechtfertigte Abschaltung von Sprachkommunikationsdiensten oder eines angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes für Verbraucher im Sinne des Artikel 85 zu vermeiden, einschließlich eines angemessenen Mechanismus zur Prüfung des Interesses an der fortgesetzten Nutzung des Dienstes.
Die Mitgliedstaaten können den Anwendungsbereich dieses Absatzes auf Endnutzer ausweiten, bei denen es sich um Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt.
Artikel 89
Kosten der Universaldienstverpflichtungen
Wenn nach Auffassung der nationalen Regulierungsbehörden die Bereitstellung eines gemäß Artikel 84 Absatz 3 festgelegten angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes und von Sprachkommunikationsdiensten gemäß den Artikeln 84, 85 und 86 oder die Fortführung des bestehenden Universaldiensts gemäß Artikel 87 möglicherweise eine unzumutbare Belastung für Anbieter solcher Dienste darstellt, die eine Entschädigung erforderlich macht, berechnen die nationalen Regulierungsbehörden die Nettokosten für die Bereitstellung eines solchen Universaldienstes.
Zu diesem Zweck
berechnet die nationale Regulierungsbehörde die Nettokosten der Universaldienstverpflichtung gemäß Anhang VII, wobei der Marktvorteil, der den Anbietern entsteht, die einen gemäß Artikel 84 Absatz 3 festgelegten angemessenen Breitbandinternetzugangsdienst und Sprachkommunikationsdienste gemäß den Artikeln 84, 85 und 86 bereitstellen bzw. den bestehenden Universaldienst gemäß Artikel 87 fortführen, berücksichtigt wird, oder
wendet die nationale Regulierungsbehörde die nach dem Benennungsverfahren gemäß Artikel 86 Absatz 4 ermittelten Nettokosten für die Bereitstellung des Universaldienstes an.
Artikel 90
Finanzierung der Universaldienstverpflichtungen
Wenn die nationalen Regulierungsbehörden auf der Grundlage der Berechnung der Nettokosten nach Artikel 89 feststellen, dass ein Anbieter unzumutbar belastet wird, beschließen die Mitgliedstaaten auf Antrag des betreffenden Anbieters eine oder beide der folgenden Maßnahmen:
ein Verfahren einzuführen, mit dem der Anbieter für die ermittelten Nettokosten unter transparenten Bedingungen aus öffentlichen Mitteln entschädigt wird,
die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen unter den Anbietern von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten aufzuteilen.
Wenn die Nettokosten gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels aufgeteilt werden, haben die Mitgliedstaaten ein Aufteilungsverfahren einzuführen, das von der nationalen Regulierungsbehörde oder einer Stelle verwaltet wird, die von den Begünstigten unabhängig ist und von der nationalen Regulierungsbehörde überwacht wird. Es dürfen nur die gemäß Artikel 89 ermittelten Nettokosten der in den Artikeln 84 bis 87 vorgesehenen Verpflichtungen finanziert werden.
Beim Aufteilungsverfahren sind die Grundsätze der Transparenz, der geringstmöglichen Marktverfälschung, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit entsprechend den in Anhang VII Teil B genannten Grundsätzen einzuhalten. Es steht den Mitgliedstaaten frei, von Unternehmen, deren Inlandsumsatz unterhalb einer bestimmten Grenze liegt, keine Beiträge zu erheben.
Die eventuell im Zusammenhang mit der Aufteilung der Kosten von Universaldienstverpflichtungen erhobenen Entgelte dürfen nicht gebündelt werden und müssen für jedes Unternehmen gesondert erfasst werden. Bei Unternehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mit Kostenteilung keine Dienste erbringen, dürfen solche Entgelte nicht auferlegt bzw. von ihnen erhoben werden.
Artikel 91
Transparenz
Sind die Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen im Einklang mit Artikel 89 zu berechnen, so stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, dass die Grundsätze für die Nettokostenberechnung, einschließlich der Einzelheiten der zu verwendenden Methode, öffentlich zugänglich sind.
Wird ein Verfahren zur Aufteilung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen gemäß Artikel 90 Absatz 2 eingerichtet, so stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, dass die Grundsätze für die Kostenteilung und die Entschädigung für die Nettokosten öffentlich zugänglich sind.
Artikel 92
Zusätzliche Pflichtdienste
Die Mitgliedstaaten können — zusätzlich zu den Diensten im Rahmen der Universaldienstverpflichtungen nach den Artikeln 84 bis 87 –weitere Dienste in ihren Hoheitsgebieten öffentlich zugänglich machen. In einem solchen Fall wird jedoch kein Entschädigungsverfahren mit Beteiligung bestimmter Unternehmen vorgeschrieben.
TITEL II
NUMMERIERUNGSRESSOURCEN
Artikel 93
Nummerierungsressourcen
Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden können auch anderen Unternehmen als den Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste zur Bereitstellung bestimmter Dienste Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen aus den nationalen Nummerierungsplänen gewähren, sofern angemessene Nummerierungsressourcen zur Verfügung gestellt werden, um die aktuelle und absehbare künftige Nachfrage zu befriedigen. Diese Unternehmen müssen ihre Fähigkeit zur Verwaltung dieser Nummerierungsressourcen und zur Erfüllung aller einschlägigen Anforderungen nach Artikel 94 nachweisen. Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden können die Erteilung von weiteren Nutzungsrechten für Nummerierungsressourcen an solche Unternehmen aussetzen, wenn nachweislich das Risiko einer Erschöpfung der Nummerierungsressourcen besteht.
Um zu einer einheitlichen Anwendung dieses Artikels beizutragen, verabschiedet das GEREK nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum 21. Juni 2020 Leitlinien zu den gemeinsamen Kriterien für die Bewertung der Fähigkeit zur Verwaltung der Nummerierungsressourcen sowie des Risikos ihrer Erschöpfung.
Die einzelnen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden einen Bereich geografisch nicht gebundener Nummern zur Verfügung stellen, die unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 sowie des Artikels 97 Absatz 2 dieser Richtlinie zur Bereitstellung anderer elektronischer Kommunikationsdienste als interpersoneller Kommunikationsdienste in der gesamten Union genutzt werden können. Wurden anderen Unternehmen als Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen gewährt, so gilt für die besonderen Dienste, für deren Bereitstellung die Nutzungsrechte erteilt wurden, dieser Absatz.
Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die in Anhang I Teil E aufgeführten Bedingungen, die für die Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen zur Bereitstellung der Dienste außerhalb des Mitgliedstaats mit dem entsprechenden Ländercode gelten können, und Durchsetzungsmaßnahmen genauso streng sind wie die Bedingungen und Durchsetzungsmaßnahmen für die innerhalb des Mitgliedstaats mit dem betreffenden Ländercode im Einklang mit dieser Richtlinie bereitgestellten Dienste. Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden stellen zudem im Einklang mit Artikel 94 Absatz 6 sicher, dass Anbieter, die Nummerierungsressourcen mit dem Ländercode ihres Mitgliedstaats in anderen Mitgliedstaaten nutzen, den Verbraucherschutz- und anderen nationalen Vorschriften bezüglich der Nutzung von Nummerierungsressourcen entsprechen, die in den Mitgliedstaaten gelten, in denen die Nummerierungsressourcen zum Einsatz kommen. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Durchsetzungsbefugnisse der zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten.
Das GEREK unterstützt die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden auf Anforderung bei der Koordinierung ihrer Tätigkeiten, um die effiziente Verwaltung der zur extraterritorialen Nutzung innerhalb der Union zugelassenen Nummerierungsressourcen zu gewährleisten.
Damit die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden die Einhaltung der Anforderungen dieses Absatzes leichter überwachen können, richtet das GEREK eine Datenbank der zur exterritorialen Nutzung innerhalb der Union zugelassenen Nummerierungsressourcen ein. Zu diesem Zweck übermitteln die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden dem GEREK die einschlägigen Informationen. Werden zur exterritorialen Nutzung innerhalb der Union zugelassene Nummerierungsressourcen nicht von der nationalen Regulierungsbehörde bewilligt, so konsultiert die für ihre Zuteilung oder Verwaltung verantwortliche zuständige Behörde die nationale Regulierungsbehörde.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorwahl 00 die Standardvorwahl für Auslandsverbindungen ist. Besondere Regelungen für die Nutzung nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste zwischen benachbarten Orten im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Mitgliedstaaten können eingeführt oder beibehalten werden.
Die Mitgliedstaaten können einen gemeinsamen Nummerierungsplan für alle oder bestimmte Nummernkategorien vereinbaren.
Die Endnutzer, die von solchen Regelungen oder Vereinbarungen betroffen sind, sind umfassend zu informieren.
Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung bestimmter Nummern oder Nummernbereiche in der Union, wo diese sowohl das Funktionieren des Binnenmarkts als auch die Entwicklung europaweiter Dienste fördert. Sofern dies erforderlich ist, um eine unbefriedigte grenzübergreifende oder europaweite Nachfrage nach Nummerierungsressourcen zu decken, erlässt die Kommission unter weitest möglich Berücksichtigung der Stellungnahmen des GEREK Durchführungsrechtsakte zur Harmonisierung bestimmter Nummern oder Nummernbereiche.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 118 Absatz 4 erlassen.
Artikel 94
Verfahren für die Gewährung von Nutzungsrechten für Nummerierungsressourcen
Die Rechte zur Nutzung von Nummerierungsressourcen werden nach offenen, objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und verhältnismäßigen Verfahren gewährt.
Bei der Gewährung von Nutzungsrechten für Nummerierungsressourcen geben die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden an, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen diese Rechte vom Rechteinhaber übertragen werden können.
Gewähren die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen für einen begrenzten Zeitraum, muss die Laufzeit im Hinblick auf das angestrebte Ziel unter gebührender Berücksichtigung eines angemessenen Zeitraums für die Amortisation der Investition für den jeweiligen Dienst angemessen sein.
Umfassen die Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen ihre exterritoriale Nutzung innerhalb der Union im Einklang mit Artikel 93 Absatz 4, so knüpfen die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden sie an bestimmte Bedingungen, um die Einhaltung der einschlägigen nationalen Verbraucherschutzvorschriften und des nationalen Rechts in Bezug auf die Nutzung der Nummerierungsressourcen in den Mitgliedstaaten, in denen sie zum Einsatz kommen, zu gewährleisten.
Weist die nationale Regulierungsbehörde oder andere zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem die Nummerierungsressourcen genutzt werden, einen Verstoß gegen seine einschlägigen Verbraucherschutzvorschriften oder nationales Recht für die Nutzung von Nummerierungsressourcen nach und stellt einen entsprechenden Antrag, so ergreift die nationale Regulierungsbehörde oder andere zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Nutzungsrechte für die Nummerierungsressourcen gewährt wurden, im Einklang mit Artikel 30 Maßnahmen zur Durchsetzung der Bedingungen in Unterabsatz 1 dieses Absatzes; unter anderem können dem betreffenden Unternehmen in schwerwiegenden Fällen die gewährten Rechte zur exterritorialen Nutzung der Nummerierungsressourcen entzogen werden.
Das GEREK erleichtert und koordiniert den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der unterschiedlichen beteiligten Mitgliedstaaten und sorgt für die angemessene Koordinierung ihrer Arbeit untereinander.
Artikel 95
Entgelte für Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen
Die Mitgliedstaaten können den nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden gestatten, bei Nutzungsrechten für Nummerierungsressourcen Entgelte zu erheben, die eine optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherstellen sollen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entgelte objektiv gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und ihrem Zweck angemessen sind, und tragen den in Artikel 3 festgelegten Zielen Rechnung.
Artikel 96
Hotlines für vermisste Kinder und für Beratungsangebote für Kinder
Artikel 97
Zugang zu Rufnummern und Diensten
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten, sofern der angerufene Endnutzer nicht Anrufe aus bestimmten geografischen Gebieten aus wirtschaftlichen Gründen eingeschränkt hat, alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass
die Endnutzer in der Lage sind, Dienste unter Verwendung geografisch nicht gebundener Nummern in der Union zu erreichen und zu nutzen, und
die Endnutzer in der Lage sind, unabhängig von der vom Betreiber verwendeten Technologie und der von ihm genutzten Geräte alle in der Union bestehenden Rufnummern, einschließlich der Nummern in den nationalen Nummerierungsplänen der Mitgliedstaaten sowie universeller internationaler gebührenfreier Rufnummern (UIFN) zu erreichen.
TITEL III
ENDNUTZERRECHTE
Artikel 98
Ausnahmeklausel für bestimmte Kleinstunternehmen
Mit Ausnahme der Artikel 99 und 100, findet dieser Titel keine Anwendung auf Kleinstunternehmen, die nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste erbringen, es sei denn, sie erbringen auch andere elektronische Kommunikationsdienste.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endnutzer von dem Vorliegen einer Ausnahme nach Absatz 1 unterrichtet werden, bevor sie einen Vertrag mit einem Kleinstunternehmen abschließen, für das ein solche Ausnahme gilt.
Artikel 99
Nichtdiskriminierung
Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste dürfen auf Endnutzer keine unterschiedlichen Anforderungen oder allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu den Netzen oder Diensten oder für deren Nutzung anwenden, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung des Endnutzers beruhen, es sei denn, diese unterschiedliche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt.
Artikel 100
Grundrechtsschutz
Artikel 101
Grad der Harmonisierung
Bis zum 21. Dezember 2021 können die Mitgliedstaaten weiter in Abweichung von den Artikeln 102 bis 115 strengere nationale Verbraucherschutzbestimmungen anwenden, sofern diese Bestimmungen am 20. Dezember 2018 in Kraft waren und alle daraus resultierenden Einschränkungen des Funktionierens des Binnenmarkts in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel des Verbraucherschutzes stehen.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 21. Dezember 2019 von allen nationalen Bestimmungen, die sie auf Grundlage dieses Absatzes anwenden werden.
Artikel 102
Informationspflichten für Verträge
Bevor ein Verbraucher durch einen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, erteilt der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übermittlungsdienste die in den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 2011/83/EU aufgeführten Informationen und darüber hinaus die in Anhang VIII dieser Richtlinie aufgeführten Informationen insoweit, als diese einen von ihm erbrachten Dienst betreffen.
Die Informationen sind in klarer und verständlicher Weise auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Richtlinie 2011/83/EU oder — falls die Erteilung auf einem dauerhaften Datenträger nicht realisierbar ist — in einem vom Anbieter bereitgestellten leicht herunterladbaren Dokument zu erteilen. Der Anbieter macht den Verbraucher ausdrücklich auf die Verfügbarkeit dieses Dokuments und darauf aufmerksam, dass es wichtig ist, es für die Zwecke der Dokumentierung, der künftigen Bezugnahme und der unveränderten Wiedergabe herunterzuladen.
Die Informationen werden auf Anfrage in einem Format bereitgestellt, das nach den Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte und Dienstleistungen für Endnutzer mit Behinderungen zugänglich ist.
Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übermittlungsdienste stellen den Verbrauchern klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassungen bereit. Diese Zusammenfassungen legen die Hauptelemente der Informationspflichten gemäß Absatz 1 dar. Diese Hauptelemente müssen mindestens die folgenden Informationen umfassen:
Name, Anschrift und Kontaktangaben des Anbieters sowie Kontaktangaben für Beschwerden, falls sie sich von ersteren unterscheiden;
die wesentlichen Merkmale der einzelnen zu erbringenden Dienste;
die jeweiligen Preise für die Aktivierung der elektronischen Kommunikationsdienste und alle wiederkehrenden oder verbrauchsabhängigen Entgelte, wenn die Dienste gegen direkte Geldzahlung erbracht werden;
die Laufzeit des Vertrags und die Bedingungen für seine Verlängerung und Kündigung;
das Ausmaß, in dem die Produkte und Dienste für Endnutzer mit Behinderungen bestimmt sind;
im Hinblick auf Internetzugangsdienste eine Zusammenfassung der gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2015/2120 erforderlichen Informationen.
Bis zum 21. Dezember 2019 erlässt die Kommission nach Konsultation des GEREK Durchführungsrechtsakte, in denen ein Muster für die Vertragszusammenfassung vorgegeben wird, das die Anbieter verwenden müssen, um ihren Pflichten nach diesem Absatz nachzukommen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 118 Absatz 4 erlassen.
Anbieter, die den Verpflichtungen gemäß Absatz 1 unterliegen, füllen das Muster für Vertragszusammenfassungen ordnungsgemäß mit den erforderlichen Informationen aus und stellen die Vertragszusammenfassung Verbrauchern vor Abschluss des Vertrags — auch bei Fernabsatzverträgen — kostenlos zur Verfügung. Ist es aus objektiven technischen Gründen nicht möglich, die Vertragszusammenfassung zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen, so muss dies anschließend ohne ungebührliche Verzögerung erfolgen, und der Vertrag wird wirksam, wenn der Verbraucher nach Erhalt der Vertragszusammenfassung sein Einverständnis bestätigt hat.
Artikel 103
Transparenz, Angebotsvergleich und Veröffentlichung von Informationen
Die zuständigen Behörden stellen — gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden –sicher, dass die Endnutzer kostenlosen Zugang zu mindestens einem unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem sie verschiedene Internetzugangsdienste und öffentlich zugängliche nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste und, gegebenenfalls, öffentlich zugängliche nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste vergleichen und beurteilen können in Bezug auf:
die Preise und Tarife der für wiederkehrende oder verbrauchsbasierte direkte Geldzahlungen erbrachten Dienste, und
die Dienstqualität — falls eine Mindestdienstqualität angeboten wird oder das Unternehmen verpflichtet ist, solche Informationen nach Artikel 104 zu veröffentlichen.
Das Vergleichsinstrument gemäß Absatz 2 muss
unabhängig von den Anbietern solcher Dienste betrieben werden und damit sicherstellen, dass diese Anbieter bei den Suchergebnissen gleich behandelt werden;
die Inhaber und Betreiber des Vergleichsinstruments eindeutig offenlegen;
klare und objektive Kriterien, auf die sich der Vergleich stützt, enthalten;
eine leicht verständliche und eindeutige Sprache verwenden;
korrekte und aktualisierte Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;
allen Anbietern von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten offenstehen, wobei die einschlägigen Informationen verfügbar gemacht werden, und eine breite Palette an Angeboten, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt, umfassen und, falls die gebotenen Informationen keine vollständige Marktübersicht darstellen, eine eindeutige diesbezügliche Erklärung ausgeben, bevor die Ergebnisse angezeigt werden;
ein wirksames Verfahren für die Meldung unrichtiger Informationen vorsehen;
die Möglichkeit einschließen, Preise, Tarife und Dienstqualität zwischen den Verbrauchern zur Verfügung stehenden Angeboten und, falls dies von den Mitgliedstaaten verlangt wird, zwischen jenen Angeboten und den für andere Endnutzer öffentlich verfügbaren Standardangeboten zu vergleichen.
Vergleichsinstrumente, die den Anforderungen der Buchstaben a bis h entsprechen, werden auf Antrag des Anbieters des Instruments von den zuständigen Behörden — gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden — zertifiziert.
Dritten wird das Recht eingeräumt, die Informationen, die von Anbietern von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten veröffentlicht werden, kostenlos und in offenen Datenformaten zu nutzen, um derartige unabhängige Vergleichsinstrumente bereitzustellen.
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Anbieter von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten — oder beidem — Informationen von öffentlichem Interesse erforderlichenfalls kostenlos über die Mittel, über die sie gewöhnlich mit Endnutzern kommunizieren, an bestehende und neue Endnutzer weitergeben. Die betreffenden Informationen von öffentlichem Interesse werden in einem solchen Fall von den zuständigen öffentlichen Stellen in einem standardisierten Format geliefert und müssen sich unter anderem auf folgende Themen erstrecken:
die häufigsten Formen einer Nutzung von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten für unrechtmäßige Handlungen oder die Verbreitung schädlicher Inhalte, insbesondere wenn dadurch die Achtung der Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden kann, einschließlich Verstößen gegen Datenschutzrechte, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte und ihre rechtlichen Folgen, sowie
Mittel des Schutzes vor einer Gefährdung der persönlichen Sicherheit, der Privatsphäre und personenbezogener Daten bei der Nutzung von Internetzugangsdiensten und nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten.
Artikel 104
Dienstqualität im Zusammenhang mit Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten
Die nationalen Regulierungsbehörden können in Abstimmung mit den anderen zuständigen Behörden von den Anbietern von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten verlangen, umfassende, vergleichbare, angemessene, verlässliche, benutzerfreundliche und aktuelle Informationen für Endnutzer über die Qualität ihrer Dienste — insoweit als sie zumindest einige Komponenten des Netzes entweder unmittelbar oder über eine Leistungsvereinbarung kontrollieren — sowie über die zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit beim Zugang für Endnutzer mit Behinderungen getroffenen Maßnahmen zu veröffentlichen. Die nationalen Regulierungsbehörden können in Abstimmung mit den anderen zuständigen Behörden von den Anbietern öffentlich zugänglicher interpersoneller Kommunikationsdienste auch verlangen, die Verbraucher darüber zu unterrichten, ob die Qualität der von ihnen bereitgestellten Dienste von externen Faktoren, wie etwa der Kontrolle über die Signalübertragung oder der Netzwerkkonnektivität, abhängt.
Die betreffenden Informationen sind auf Aufforderung vor ihrer Veröffentlichung der nationalen Regulierungsbehörde und gegebenenfalls den anderen zuständigen Behörden vorzulegen.
Die Maßnahmen zur Sicherung der Dienstqualität müssen mit der Verordnung (EU) 2015/2120 im Einklang stehen.
Die nationalen Regulierungsbehörden schreiben in Abstimmung mit den anderen zuständigen Behörden — unter weitest möglicher Berücksichtigung der GEREK-Leitlinien — die zu erfassenden Parameter für die Dienstqualität, die anzuwendenden Messverfahren sowie Inhalt, Form und Art der zu veröffentlichenden Angaben einschließlich etwaiger Qualitätszertifizierungsmechanismen vor. Gegebenenfalls werden die in Anhang X aufgeführten Parameter, Definitionen und Messverfahren verwendet.
Um zu der einheitlichen Anwendung dieses Absatzes und des Anhangs X beizutragen, verabschiedet das GEREK nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum 21. Juni 2020 Leitlinien, in denen die einschlägigen Parameter für die Dienstqualität, einschließlich der für Endnutzer mit Behinderungen relevanten Parameter, die anzuwendenden Messverfahren, der Inhalt und das Format der veröffentlichten Informationen und die Qualitätszertifizierungsmechanismen genau angegeben sind.
Artikel 105
Vertragslaufzeit und -kündigung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung nicht davon abschrecken, einen Anbieterwechsel vorzunehmen, und dass Verträge zwischen Verbrauchern und Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, keine Mindestvertragslaufzeit enthalten, die 24 Monate überschreitet. Die Mitgliedstaaten können Bestimmungen beschließen oder beibehalten, die kürzere maximale Mindestvertragslaufzeiten vorsehen.
Dieser Absatz gilt nicht für die Laufzeit eines Ratenzahlungsvertrags, mit dem der Verbraucher in einem gesonderten Vertrag Ratenzahlungen ausschließlich für die Bereitstellung einer physischen Verbindung, insbesondere zu Kommunikationsnetzen mit sehr hoher Kapazität, zugestimmt hat. Ratenzahlungsverträge für die Bereitstellung einer physischen Verbindung umfassen keine Endgeräte wie Router oder Modems und hindern die Verbraucher nicht daran, ihre Rechte gemäß diesem Artikel wahrzunehmen.
Bei Bekanntgabe von Änderungen der Vertragsbedingungen, die der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste vorschlägt, haben Endnutzer das Recht, ihren Vertrag ohne zusätzliche Kosten zu kündigen, es sei denn, die vorgeschlagenen Änderungen sind ausschließlich zum Vorteil des Endnutzers, sind rein administrativer Art und haben keine negativen Auswirkungen auf den Endnutzer oder sind unmittelbar durch Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschrieben.
Die Anbieter teilen Endnutzern mindestens einen Monat im Voraus Änderungen der Vertragsbedingungen mit und machen sie gleichzeitig auf ihr Recht aufmerksam, den Vertrag ohne zusätzliche Kosten zu kündigen, wenn sie den neuen Bedingungen nicht zustimmen. Das Kündigungsrecht kann innerhalb eines Monats nach der Mitteilung ausgeübt werden. Die Mitgliedstaaten können diese Frist um bis zu drei Monate verlängern. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Mitteilung in klarer und verständlicher Weise auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt.
Ist ein Endnutzer im Einklang mit dieser Richtlinie, oder sonstigen Rechtsvorschriften der Union oder nationalem Recht berechtigt, einen Vertrag über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst, bei dem es sich nicht um einen nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst handelt, vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit zu kündigen, darf von dem Endnutzer keine Entschädigung verlangt werden, außer für einbehaltene subventionierte Endgeräte.
Wenn der Endnutzer beschließt, die Endgeräte einzubehalten, die bei Vertragsabschluss an den Vertrag geknüpft waren, fällt die entsprechende Entschädigung nicht höher aus als der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarte zeitanteilige Wert der Geräte oder als die bis Vertragsende anfallenden Restentgelte für den Dienst, je nachdem, welcher niedriger ist.
Die Mitgliedstaaten können andere Verfahren zur Berechnung der Entschädigungszahlung vorsehen, sofern ein solches Verfahren nicht zu einer höheren als der gemäß Unterabsatz 2 berechneten Entschädigung führt.
Zu einem von den Mitgliedstaaten festgelegten Zeitpunkt, spätestens jedoch bei Zahlung der Entschädigung, muss der Anbieter alle einschränkenden Bedingungen der Nutzung dieser Endgeräte in anderen Netzen kostenlos aufheben.
Artikel 106
Anbieterwechsel und Nummernübertragbarkeit
Bei einem Wechsel zwischen Anbietern von Internetzugangsdiensten erteilen die Anbieter dem Endnutzer vor und während des Wechsels ausreichende Informationen und gewährleisten die Kontinuität des Internetzugangsdienstes, sofern dies technisch machbar ist. Der aufnehmende Anbieter stellt sicher, dass die Aktivierung des Internetzugangsdienstes am mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Tag und innerhalb des mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Zeitrahmens so schnell wie möglich erfolgt. Der abgebende Anbieter stellt seinen Internetzugangsdienst weiterhin zu den gleichen Bedingungen bereit, bis der aufnehmende Anbieter seinen Dienst aktiviert. Der Dienst darf während des Wechsels nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden.
Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen für einen für den Endnutzer effizienten und unkomplizierten Wechsel.
Anbieterwechsel und Rufnummernübertragung gemäß den Absätzen 1 und 5 erfolgen unter der Leitung des aufnehmenden Anbieters, wobei der aufnehmende und der abgebende Anbieter nach Treu und Glauben zusammenarbeiten. Sie verzögern oder missbrauchen den Anbieterwechsel und die Rufnummernübertragungen nicht und führen diese nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Endnutzers durch. Der Vertrag zwischen dem Endnutzer und dem abgebenden Anbieter endet automatisch nach Abschluss des Wechsels.
Die nationalen Regulierungsbehörden können unter Berücksichtigung des nationalen Vertragsrechts, der technischen Machbarkeit und der Notwendigkeit, den Endnutzern die Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten, die Einzelheiten für den Anbieterwechsel und die Übertragung von Rufnummern festlegen. Dazu gehört, falls technisch machbar, auch eine Auflage, die Übertragung über Luftschnittstellen durchzuführen, sofern der Endnutzer nichts anderes beantragt. Die nationalen Regulierungsbehörden ergreifen darüber hinaus geeignete Maßnahmen, damit Endnutzer während des gesamten Wechsel- und Übertragungsvorgangs angemessen informiert und geschützt sind und nicht ohne ihre Zustimmung auf einen anderen Anbieter umgestellt werden.
Bei vorausbezahlten Diensten erstattet der abgebende Anbieter dem Verbraucher auf Anfrage das Restguthaben. Für die Erstattung darf nur dann ein Entgelt berechnet werden, wenn dies im Vertrag festgelegt ist. Etwaige Entgelte müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten stehen, die dem abgebenden Anbieter im Zusammenhang mit der Erstattung entstehen.
Artikel 107
Angebotspakete
Artikel 108
Verfügbarkeit von Diensten
Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um die möglichst vollständige Verfügbarkeit von Sprachkommunikationsdiensten und Internetzugangsdiensten, die über öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitgestellt werden, bei einem Totalausfall des Netzes oder in Fällen höherer Gewalt sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten alle Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um die ununterbrochene Erreichbarkeit der Notdienste und die ununterbrochene Übertragung von öffentlichen Warnungen sicherzustellen.
Artikel 109
Notruf und einheitliche europäische Notrufnummer
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Endnutzer der in Absatz 2 aufgeführten Dienste, einschließlich der Nutzer öffentlicher zahlungspflichtiger Telefone, über den Notruf gebührenfrei Zugang zu kostenlosen und nicht an Zahlungsmittel gebundenen Notdiensten unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 und unter etwaigen nationalen Notrufnummern haben, die von den Mitgliedstaaten vorgegeben sind.
Die Mitgliedstaaten fördern den Zugang zu Notdiensten unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 aus elektronischen Kommunikationsnetzen, die nicht öffentlich zugänglich sind, aber Verbindungen zu öffentlichen Netzen ermöglichen, insbesondere dann, wenn das für dieses Netz verantwortliche Unternehmen keinen alternativen und leichten Zugang zu einem Notdienst bereitstellt.
Zur Gewährleistung des effektiven Zugangs zu den Notdiensten durch Notrufe zur einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 in den Mitgliedstaaten erlässt die Kommission nach Konsultation des GEREK im Einklang mit Artikel 117 und in Ergänzung zu den Absätzen 2, 5 und 6 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte über Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Kompatibilität, Interoperabilität, Qualität, Zuverlässigkeit und Kontinuität des Notrufsystems in der Union im Hinblick auf Lösungen für Informationen über den Anruferstandort, den Zugang für Endnutzer mit Behinderungen und die Weiterleitung zur am besten geeigneten Notrufabfragestelle erforderlich sind. Die ersten entsprechenden delegierten Rechtsakte werden bis zum 21. Dezember 2022 erlassen.
Diese delegierten Rechtsakte werden unbeschadet der Organisation der Notrufdienste erlassen und haben keine Auswirkungen auf diese Organisation, die im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten bleibt.
Das GEREK führt eine Datenbank mit den E.164-Nummern der Notdienste der Mitgliedstaaten, damit die Notdienste in den einzelnen Mitgliedstaaten miteinander Kontakt aufnehmen können, falls keine derartige Datenbank von einer anderen Organisation geführt wird.
Artikel 110
Öffentliches Warnsystem
Ungeachtet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten festlegen, dass öffentliche Warnungen über öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste, bei denen es sich weder um die in Absatz 1 genannten Dienste noch um Rundfunkdienste handelt, oder über eine über einen Internetzugangsdienst verfügbare mobile Anwendung übertragen werden, sofern die Effektivität des öffentlichen Warnsystems in Bezug auf Abdeckung und Kapazität zur Erreichbarkeit der Endnutzer, auch derjenigen, die sich nur zeitweilig in dem betreffenden Gebiet aufhalten, gleichwertig ist; dabei tragen sie den GEREK-Leitlinien weitest möglich Rechnung. Öffentliche Warnungen müssen von den Endnutzern leicht empfangen werden können.
Bis zum 21. Juni 2020 und nach Konsultation der für die Notrufabfragestellen verantwortlichen Behörden veröffentlicht das GEREK Leitlinien zu der Frage, wie bewertet werden soll, ob die Effektivität der öffentlichen Warnsysteme nach dem vorliegenden Absatz der Effektivität der Warnungen nach Absatz 1 gleichwertig ist.
Artikel 111
Gleichwertigkeit hinsichtlich des Zugangs und der Wahlmöglichkeiten für Endnutzer mit Behinderungen
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden genaue Anforderungen festlegen, die von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste erfüllt werden müssen, damit Endnutzer mit Behinderungen
einen Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten sowie zu den gemäß Artikel 102 bereitgestellten diesbezüglichen Vertragsinformationen erhalten, der dem Zugang, über den die Mehrheit der Endnutzer verfügt, gleichwertig ist, und
die Auswahl an Unternehmen und Diensten, die der Mehrheit der Endnutzer offensteht, nutzen können.
Artikel 112
Verzeichnisauskunftsdienste
Artikel 113
Interoperabilität der Autoradio- und für Verbraucher bestimmten Radio- und Digitalfernsehgeräte
Die Mitgliedstaaten halten die Anbieter digitaler Fernsehdienste dazu an, gegebenenfalls sicherzustellen, dass die Digitalfernsehgeräte, die sie ihren Endnutzern zur Verfügung stellen, interoperabel sind, sodass diese Digitalfernsehgeräte soweit technisch machbar bei einem Wechsel zu einem anderen Anbieter digitaler Fernsehdienste weiter verwendet werden können.
Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Endnutzer bei Ablauf ihres Vertrags das Digitalfernsehgerät kostenlos und einfach zurückgeben können, es sei denn, der Anbieter weist nach, dass es mit den Digitalfernsehdiensten anderer Anbieter — einschließlich desjenigen, zu dem der Endnutzer gewechselt hat — vollständig interoperabel ist.
Bei Digitalfernsehgeräten, die harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit der Interoperabilitätsanforderung des Unterabsatzes 2, die mit den betreffenden Normen oder Teilen davon übereinstimmt, angenommen.
Artikel 114
Übertragungspflichten
Artikel 115
Bereitstellung zusätzlicher Dienstmerkmale
Artikel 116
Anpassung der Anhänge
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 117 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge V, VI, IX, X und XI zu erlassen, um technischen und gesellschaftlichen Entwicklungen oder Veränderungen der Marktnachfrage Rechnung zu tragen.
TEIL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 117
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 118
Ausschuss
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis beendet, wenn der Ausschussvorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder ein Ausschussmitglied dies verlangt. In einem solchen Fall beruft der Vorsitz innerhalb einer angemessenen Frist eine Ausschusssitzung ein.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung Nr. 182/2011 unter Beachtung von deren Artikel 8.
Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis beendet, wenn der Ausschussvorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder ein Ausschussmitglied dies verlangt. In einem solchen Fall beruft der Vorsitz innerhalb einer angemessenen Frist eine Ausschusssitzung ein.
Artikel 119
Informationsaustausch
Artikel 120
Informationsveröffentlichung
Artikel 121
Mitteilung und Überwachung
Artikel 122
Überprüfungsverfahren
Bis zum 21. Dezember 2025 und danach alle fünf Jahre überprüft die Kommission regelmäßig die Anwendung dieser Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht.
Bei diesen Überprüfungen werden insbesondere die Auswirkungen des Artikels 61 Absatz 3 sowie der Artikel 76, 78 und 79 auf den Markt und die Antwort auf die Frage bewertet, ob die Ex-ante- und sonstigen Interventionsbefugnisse nach dieser Richtlinie ausreichen, um die nationalen Regulierungsbehörden in die Lage zu versetzen, wettbewerbsfeindliche oligopolistische Marktstrukturen anzugehen und sicherzustellen, dass der Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikation weiterhin zum Nutzen der Endnutzer floriert.
Hierzu kann die Kommission Informationen von den Mitgliedstaaten einholen, die ohne unangemessene Verzögerung zu liefern sind.
Bis zum 21. Dezember 2025 und danach alle fünf Jahre überprüft die Kommission den Umfang des Universaldienstes, insbesondere im Hinblick auf Vorschläge an das Europäische Parlament und den Rat, mit denen bezweckt wird, den Umfang zu ändern oder neu festzulegen.
Diese Überprüfung wird anhand der sozialen, wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen vorgenommen, unter anderem unter Berücksichtigung von Mobilität und Übertragungsraten im Zusammenhang mit den von der Mehrzahl der Endnutzer vorherrschend verwendeten Technologien. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Ergebnis dieser Überprüfung vor.
Das GEREK veröffentlicht bis zum 21. Dezember 2021 und danach alle drei Jahre eine Stellungnahme zur Umsetzung und zum Funktionieren der Allgemeingenehmigung auf nationaler Ebene und ihre Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts.
Die Kommission kann unter weitest möglicher Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK einen Bericht über die Anwendung des Teils I Titel II Kapitel II und des Anhangs I veröffentlichen und einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der betreffenden Bestimmungen unterbreiten, wenn dies aus ihrer Sicht notwendig ist, um Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts anzugehen.
Artikel 123
Besondere Überprüfung der Endnutzerrechte
Das GEREK beobachtet die Marktentwicklung und die technologische Entwicklung bei den verschiedenen Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten und veröffentlicht bis zum 21. Dezember 2021 und danach alle drei Jahre oder auf begründeten Antrag von mindestens zwei seiner Mitgliedstaatsmitglieder eine Stellungnahme zu diesen Entwicklungen und ihren Auswirkungen auf die Anwendung des Teils III Titel III.
Darin bewertet es, inwieweit die in Artikel 3 genannten Ziele mit Teil III Titel III erfüllt werden. In dieser Stellungnahme wird insbesondere der Anwendungsbereich des Teils III Titel III in Bezug auf die Arten der erfassten elektronischen Kommunikationsdienste berücksichtigt. Als Grundlage für seine Stellungnahme analysiert das GEREK vor allem,
inwieweit die Endnutzer aller elektronischer Kommunikationsdienste freie und sachkundige Entscheidungen treffen können, auch auf Grundlage vollständiger Vertragsinformationen, und ob sie ihren Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste leicht wechseln können;
inwieweit es mangels entsprechender Möglichkeiten gemäß Buchstabe a zu Marktverzerrungen gekommen ist oder die Endnutzer geschädigt wurden;
inwieweit der effektive Zugang zu Notdiensten — insbesondere aufgrund der gestiegenen Nutzung nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste, durch mangelnde Interoperabilität oder durch technologische Entwicklungen — merklich gefährdet ist,
welche Kosten bei einer etwaigen Anpassung der Verpflichtungen nach Teil III Titel III entstehen würden oder welche Auswirkungen auf die Innovation bei den Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste zu erwarten sind.
Artikel 124
Umsetzung
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 21. Dezember 2020 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 21. Dezember 2020 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese Richtlinie geänderten Richtlinien als Bezugnahmen auf diese Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels gilt Artikel 53 Absätze 2, 3 und 4 dieser Richtlinie ab dem 20. Dezember 2018, wenn harmonisierte Bedingungen durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, um die Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen für drahtlose Breitbandnetze und -dienste zu ermöglichen. Für Funkfrequenzbänder, für die bis zum 20. Dezember 2018 keine harmonisierten Bedingungen festgelegt wurden, gilt Artikel 53 Absätze 2, 3 und 4 dieser Richtlinie ab dem Tag der Annahme der technischen Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG.
Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels wenden die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung des Artikels 54 ab dem 31. Dezember 2020 an.
Artikel 125
Aufhebung
Die in Anhang XII Teil A aufgeführten Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG werden unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang XII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien mit Wirkung vom 21. Dezember 2020 aufgehoben.
Artikel 5 des Beschlusses Nr. 243/2012/EU wird mit Wirkung vom 21. Dezember 2020 gestrichen.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XIII zu lesen.
Artikel 126
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 127
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
LISTE DER BEDINGUNGEN, DIE AN ALLGEMEINGENEHMIGUNGEN UND AN NUTZUNGSRECHTE FÜR FUNKFREQUENZEN UND FÜR NUMMERIERUNGSRESSOURCEN GEKNÜPFT WERDEN KÖNNEN
Dieser Anhang legt die Maximalliste der Bedingungen für Allgemeingenehmigungen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste außer nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste (Teil A), elektronische Kommunikationsnetze (Teil B), elektronische Kommunikationsdienste außer nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste (Teil C), Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen (Teil D) und Rechte zur Nutzung von Nummerierungsressourcen (Teil E) fest.
A. Allgemeine Bedingungen, die an eine Allgemeingenehmigung geknüpft werden können
Verwaltungsgebühren entsprechend Artikel 16.
Speziell die elektronische Kommunikation betreffender Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre entsprechend der Richtlinie 2002/58/EG.
Informationen im Rahmen eines Meldeverfahrens gemäß Artikel 12 und für sonstige, in Artikel 21 genannte Zwecke.
Ermöglichung der rechtmäßigen Überwachung des Telekommunikationsverkehrs entsprechend der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG.
Nutzungsbedingungen für Mitteilungen öffentlicher Stellen an die Bevölkerung zu deren Warnung vor unmittelbar bevorstehenden Gefahren und zur Abschwächung der Folgen schwerer Katastrophen.
Vorschriften für die Nutzung bei Katastrophen oder einem nationalen Notstand zur Sicherstellung der Kommunikation zwischen Hilfsdiensten und Behörden.
Andere als die in Artikel 13 genannten Zugangsverpflichtungen für Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen.
Maßnahmen, die die Vereinbarkeit mit den in Artikel 39 genannten Normen oder Spezifikationen gewährleisten sollen.
Transparenzverpflichtungen für Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, mit denen sichergestellt werden soll, dass durchgehende Konnektivität im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen gemäß Artikel 3 besteht und — soweit notwendig und verhältnismäßig — Zugang der zuständigen Behörden zu Informationen, die zur Prüfung der Richtigkeit der Offenlegung benötigt werden.
B. Besondere Bedingungen, die an eine Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze geknüpft werden können
Zusammenschaltung der Netze entsprechend dieser Richtlinie.
Übertragungspflichten entsprechend dieser Richtlinie.
Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder, die von elektronischen Kommunikationsnetzen verursacht werden, entsprechend dem Unionsrecht, unter weitest möglicher Berücksichtigung der Empfehlung 1999/519/EG.
Wahrung der Integrität öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze entsprechend dieser Richtlinie einschließlich der Bedingungen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen zwischen elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten gemäß der Richtlinie 2014/30/EU.
Sicherung öffentlicher Netze gegen unbefugten Zugang entsprechend der Richtlinie 2002/58/EG.
Bedingungen für die Nutzung von Funkfrequenzen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU, sofern diese Nutzung nicht der Erteilung von individuellen Nutzungsrechten gemäß Artikel 46 Absatz 1 und Artikel 48 dieser Richtlinie unterworfen ist.
C. Besondere Bedingungen, die an eine Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste außer nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste geknüpft werden können
Interoperabilität der Dienste entsprechend dieser Richtlinie.
Bereitstellung — für Endnutzer — von Nummern des nationalen Nummerierungsplans, von UIFN und, soweit technisch und wirtschaftlich machbar, von Nummern der Nummerierungspläne anderer Mitgliedstaaten sowie Bedingungen entsprechend dieser Richtlinie.
Speziell die elektronische Kommunikation betreffende Verbraucherschutzvorschriften.
Beschränkungen in Bezug auf die Ausstrahlung von illegalen Inhalten entsprechend der Richtlinie 2000/31/EG und Beschränkungen in Bezug auf die Ausstrahlung schädlicher Inhalte entsprechend der Richtlinie 2010/13/EU.
D. Bedingungen, die an Frequenznutzungsrechte geknüpft werden können
Verpflichtung zur Bereitstellung einer Dienstleistung oder zur Nutzung einer Technologieart im Rahmen des Artikels 45, gegebenenfalls einschließlich der Anforderungen in Bezug auf Reichweite und Dienstqualität.
Effektive und effiziente Funkfrequenznutzung entsprechend dieser Richtlinie.
Technische und den Betrieb betreffende Bedingungen zur Vermeidung von funktechnischen Störungen und für den Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder unter weitest möglicher Berücksichtigung der Empfehlung 1999/519/EG, sofern diese Bedingungen von den in der Allgemeingenehmigung aufgeführten Bedingungen abweichen.
Höchstdauer gemäß Artikel 49 vorbehaltlich von Änderungen im nationalen Frequenzvergabeplan.
Übertragung oder Vermietung von Rechten auf Betreiben des Rechteinhabers und Bedingungen für eine solche Übertragung entsprechend dieser Richtlinie.
Entgelte für Nutzungsrechte entsprechend Artikel 42.
Verpflichtungszugsagen, die das Unternehmen, das die Nutzungsrechte erwirbt, im Rahmen eines Genehmigungs- oder Genehmigungsverlängerungsverfahrens vor der Erteilung der Genehmigung oder gegebenenfalls aufgrund der Aufforderung zur Beantragung von Nutzungsrechten abgegeben hat.
Verpflichtungen zur Bündelung oder gemeinsamen Nutzung von Funkfrequenzen oder zur Zugangsgewährung zu Funkfrequenzen für andere Nutzer in bestimmten Regionen oder auf nationaler Ebene.
Verpflichtungen im Rahmen der einschlägigen internationalen Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzbändern.
Besondere Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Funkfrequenzbändern zu Versuchszwecken.
E. Bedingungen, die an Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen geknüpft werden können
Angabe des Dienstes, für den die Nummer benutzt werden soll, einschließlich aller Anforderungen, die an die Bereitstellung dieses Dienstes geknüpft sind, und, um Zweifel zu vermeiden, Angabe der Tarifgrundsätze und Höchstpreise, die für bestimmte Nummernbereiche zum Schutz der Verbraucher gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d gelten können.
Effektive und effiziente Nummerierungsressourcen entsprechend dieser Richtlinie.
Anforderungen für die Nummernübertragbarkeit entsprechend dieser Richtlinie.
Verpflichtung, Informationen über öffentliche Endnutzerverzeichnisse im Sinne des Artikels 112 zur Verfügung zu stellen.
Höchstdauer gemäß Artikel 94 vorbehaltlich von Änderungen im nationalen Nummerierungsplan.
Übertragung von Rechten auf Betreiben des Rechteinhabers und Bedingungen für eine solche Übertragung entsprechend dieser Richtlinie, einschließlich der Bedingung, dass das Recht auf Nutzung einer Nummer auch für jene Unternehmen verbindlich ist, auf die die Rechte übertragen werden.
Nutzungsentgelte entsprechend Artikel 95.
Verpflichtungszusagen, die das Unternehmen, das die Nutzungsrechte erwirbt, im Laufe eines auf Wettbewerb oder auf Vergleich beruhenden Auswahlverfahrens abgegeben hat.
Verpflichtungen im Rahmen der einschlägigen internationalen Vereinbarungen über die Nutzung von Nummern.
Verpflichtungen in Bezug auf die exterritoriale Nutzung von Nummern innerhalb der Union zur Gewährleistung der Einhaltung der Verbraucherschutzvorschriften und anderer nummernbezogener Vorschriften in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen, dem der Ländercode zugewiesen ist.
ANHANG II
BEDINGUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZU DIGITALEN FERNSEH- UND HÖRFUNKDIENSTEN, DIE AN ZUSCHAUER UND HÖRER IN DER UNION AUSGESTRAHLT WERDEN
Teil I:
Bedingungen für Zugangsberechtigungssysteme gemäß Artikel 62 Absatz 1
Die Mitgliedstaaten stellen gemäß Artikel 62 sicher, dass in Bezug auf die Zugangsberechtigung für digitale Hörfunk- und Fernsehdienste, die an Zuschauer und Hörer in der Union ausgestrahlt werden, unabhängig von der Art der Übertragung die nachfolgend genannten Bedingungen gelten:
Alle Unternehmen, die Zugangsberechtigungsdienste anbieten, die Zugangsdienste für das digitale Fernsehen und den digitalen Hörfunk bereitstellen und auf deren Zugangsdienste die Sendeanstalten angewiesen sind, um jegliche Gruppe möglicher Zuschauer oder Hörer zu erreichen, sind unabhängig von der Art der Übertragung verpflichtet:
Die Inhaber gewerblicher Schutzrechte an Zugangsberechtigungsprodukten und -systemen stellen bei der Lizenzvergabe an Hersteller von Verbrauchergeräten sicher, dass die Vergabe zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen erfolgt. Die Inhaber gewerblicher Schutzrechte machen unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren die Lizenzvergabe nicht von Bedingungen abhängig, die die Integration
Teil II:
Andere Einrichtungen, die im Rahmen von Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe d Bedingungen unterworfen werden können
Zugang zu API,
Zugang zu EPG.
ANHANG III
KRITERIEN FÜR DIE BESTIMMUNG DER ZUSTELLUNGSENTGELTE AUF DER VORLEISTUNGSEBENE
Grundsätze, Kriterien und Parameter für die Bestimmung der Entgelte auf den Vorleistungsmärkten für die Anrufzustellung in Festnetzen und Mobilfunknetzen gemäß Artikel 75 Absatz 1:
die Entgelte beruhen auf der Deckung der Kosten, die einem effizienten Betreiber entstehen; bei der Bewertung der effizienten Kosten werden die laufenden Kosten zugrunde gelegt; die Methode zur Berechnung der effizienten Kosten stützt sich auf ein Bottom-up-Modell, bei dem die verkehrsbedingten langfristigen Zusatzkosten der für Dritte bereitgestellten Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene herangezogen werden;
die relevanten Zusatzkosten des auf der Vorleistungsebene erbrachten Anrufzustellungsdienstes werden ermittelt als die Differenz zwischen den langfristigen Gesamtkosten eines Betreibers, der die gesamte Bandbreite von Diensten anbietet, und den langfristigen Gesamtkosten dieses Betreibers ohne Bereitstellung eines Anrufzustellungsdienstes für Dritte auf der Vorleistungsebene;
nur jene verkehrsbedingten Kosten, die bei Nichtbereitstellung eines Anrufzustellungsdienstes auf der Vorleistungsebene vermieden würden, dürfen den jeweiligen Zusatzkosten der Zustellungsleistung zugerechnet werden;
Kosten im Zusammenhang mit zusätzlichen Netzkapazitäten werden nur insofern berücksichtigt, als sie durch eine Kapazitätssteigerung verursacht werden, die nötig ist, damit zusätzlicher Anrufzustellungsverkehr auf der Vorleistungsebene abgewickelt werden kann;
Entgelte für Funkfrequenzen gehören nicht zu den Zusatzkosten der Mobilfunkzustellung;
nur jene kommerzielle Vorleistungskosten, die direkt durch die Abwicklung des für Dritte bereitgestellten Zustellungsdienstes auf der Vorleistungsebene entstehen, dürfen berücksichtigt werden;
bei allen Festnetzbetreibern wird unabhängig von ihrer Größe davon ausgegangen, dass sie den Zustellungsdienst zu denselben Stückkosten erbringen wie der effiziente Betreiber;
für Mobilfunknetzbetreiber wird die effiziente Mindestgröße auf einen Marktanteil von nicht unter 20 % festgesetzt;
die maßgebliche Abschreibungsmethode ist die wirtschaftliche Abschreibung; und
die technische Ausgestaltung der modellierten Netze erfolgt zukunftsorientiert, ausgehend von einem IP-Kernnetz und unter Berücksichtigung der verschiedenen, während der Geltungsdauer des Höchstentgelts wahrscheinlich eingesetzten Technik; in Festnetzen werden ausschließlich paketvermittelte Anrufe zugrunde gelegt.
ANHANG IV
KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG VON KO-INVESTITIONSANGEBOTEN
Bei der Bewertung eines Ko-Investitionsangebots gemäß Artikel 76 Absatz 1 überprüft die nationale Regulierungsbehörde, ob zumindest die folgenden Kriterien erfüllt sind. Die nationalen Regulierungsbehörden können insoweit zusätzliche Kriterien in Betracht ziehen, als diese — angesichts der besonderen Bedingungen vor Ort und der Marktstruktur — für die Sicherstellung der Zugänglichkeit der Ko-Investition für potenzielle Investoren erforderlich sind.
Das Ko-Investitionsangebot steht allen Unternehmen während der Lebensdauer des in diesem Rahmen ausgebauten Netzes diskriminierungsfrei offen. Das Unternehmen, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, kann in das Angebot angemessene Bedingungen bezüglich der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens aufnehmen, sodass potenzielle Ko-Investoren z. B. nachweisen müssen, dass sie in der Lage sind, gestaffelte Zahlungen zu leisten, auf deren Grundlage der Ausbau geplant wird, oder bezüglich der Zustimmung zu einem strategischen Plan, auf dessen Grundlage mittelfristige Ausbaupläne aufgestellt werden usw.
Das Ko-Investitionsangebot muss transparent sein:
Das Ko-Investitionsangebot enthält Bedingungen, die langfristig einen nachhaltigen Wettbewerb fördern, darunter insbesondere:
Das Ko-Investitionsangebot gewährleistet eine nachhaltige Investition, die voraussichtlich auch dem künftigen Bedarf gerecht wird, indem neue Netzelemente aufgebaut werden, die erheblich zum Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität beitragen.
ANHANG V
MINDESTANGEBOT AN DIENSTEN, DIE EIN ANGEMESSENER BREITBANDINTERNETZUGANGSDIENST GEMÄSS ARTIKEL 84 ABSATZ 3 UNTERSTÜTZEN KÖNNEN MUSS
Suchmaschinen, die das Suchen und Auffinden aller Arten von Informationen ermöglichen
grundlegende Online-Werkzeuge für die Aus- und Weiterbildung
Online-Zeitungen oder Online-Nachrichten
Online-Einkauf oder Online-Bestellung von Waren und Dienstleistungen
Arbeitssuche und Werkzeuge für die Arbeitssuche
berufliche Vernetzung
Online-Banking
Nutzung elektronischer Behördendienste
soziale Medien und Sofortnachrichtenübermittlung
Anrufe und Videoanrufe (Standardqualität)
ANHANG VI
BESCHREIBUNG DER EINRICHTUNGEN UND DIENSTE GEMÄSS ARTIKEL 88 (AUSGABENKONTROLLE), ARTIKEL 115 (ZUSÄTZLICHE DIENSTMERKMALE) UND ARTIKEL 106 (ANBIETERWECHSEL UND NUMMERNÜBERTRAGBARKEIT)
Teil A:
Einrichtungen und Dienste gemäß den Artikeln 88 und 115
Wenn Teil A auf Grundlage von Artikel 88 angewandt wird, gilt er für Verbraucher und für andere Kategorien von Endnutzern, wenn die Mitgliedstaaten die Begünstigten von Artikel 88 Absatz 2 ausgeweitet haben.
Wenn Teil A auf der Grundlage von Artikel 115 angewandt wird, gilt er für die Kategorien von Endnutzern, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, mit Ausnahme der Buchstaben c, d und g dieses Teils, die nur für Verbraucher gelten.
Einzelverbindungsnachweis
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden, gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden vorbehaltlich der einschlägigen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre festlegen können, inwieweit Einzelverbindungsnachweise Angaben zu enthalten haben, die den Endnutzern von den Anbietern kostenlos anzubieten sind, damit sie
die bei der Nutzung von Internetzugangsdiensten oder Sprachkommunikationsdiensten oder von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten im Fall des Artikels 115 angefallenen Entgelte überprüfen und kontrollieren können sowie
ihren Verbrauch und ihre Ausgaben angemessen überwachen und auf diese Weise ihre Rechnungshöhe angemessen steuern können.
Gegebenenfalls können den Endnutzern zusätzliche Angaben zu angemessenen Entgelten oder kostenlos bereitgestellt werden.
Bei Premiumnummern sind in Einzelverbindungsnachweisen die Identität des Anbieters sowie die Dauer der Dienste, die dem Endnutzer dafür in Rechnung gestellt werden, ausdrücklich angegeben, sofern der Endnutzer nicht beantragt hat, dass diese Information nicht angegeben wird.
Anrufe, die für den anrufenden Endnutzer gebührenfrei sind, einschließlich Anrufe bei Beratungsstellen, müssen im Einzelverbindungsnachweis des anrufenden Endnutzers nicht aufgeführt werden.
Die nationalen Regulierungsbehörden können die Betreiber zur kostenlosen Anzeige der Rufnummer des Anrufers verpflichten.
Selektive Sperre abgehender Verbindungen oder von Premium-SMS oder -MMS oder, soweit technisch möglich, anderer Arten ähnlicher Anwendungen, ohne Entgelt
Eine Einrichtung, mit der der Endnutzer auf Antrag bei dem Anbieter, der Sprachkommunikationsdienste oder nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste im Fall des Artikels 115 anbietet, abgehende Verbindungen oder Premium-SMS oder -MMS (SMS bzw. MMS mit erhöhtem Tarif) oder andere Arten ähnlicher Anwendungen bestimmter Arten oder bestimmte Arten von Nummern kostenlos sperren kann.
Vorauszahlung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden den Anbietern vorschreiben können, den Verbrauchern Möglichkeiten zur Bezahlung des Zugangs zum öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz und der Nutzung von Sprachkommunikationsdiensten oder Internetzugangsdiensten oder nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten im Fall des Artikels 115 auf Vorauszahlungsbasis anzubieten.
Spreizung der Anschlussentgelte
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden den Anbietern vorschreiben können, Verbrauchern einen Anschluss an das öffentliche elektronische Kommunikationsnetz auf der Grundlage zeitlich gestreckter Zahlungen zu gewähren.
Zahlungsverzug
Die Mitgliedstaaten genehmigen besondere Maßnahmen — die verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein müssen und veröffentlicht werden müssen — für den Fall der Nichtzahlung von Rechnungen, die von Anbietern ausgestellt worden sind. Durch diese Maßnahmen soll gewährleistet werden, dass der Endnutzer rechtzeitig und angemessen auf eine bevorstehende Unterbrechung des Dienstes oder Trennung vom Netz hingewiesen wird. Außer in Fällen von Betrug oder wiederholter verspäteter oder nicht erfolgter Zahlung wird damit außerdem sichergestellt, dass eine Dienstunterbrechung, soweit dies technisch möglich ist, auf den betreffenden Dienst beschränkt wird. Die Trennung vom Netz aufgrund nicht beglichener Rechnungen erfolgt erst, nachdem dies dem Endnutzer rechtzeitig angekündigt wurde. Die Mitgliedstaaten können vor der endgültigen Trennung vom Netz einen Zeitraum mit eingeschränktem Dienst zulassen, während dessen nur Verbindungen, bei denen für den Endnutzer keine Gebühren anfallen (beispielsweise Notrufe unter der Nummer 112) und von den Mitgliedstaaten angesichts der nationalen Bedingungen definierte Internetzugangsdienste in Mindestdienstqualität erlaubt sind.
Tarifberatung
Eine Einrichtung, mit der der Endnutzer vom Anbieter Informationen über etwaige preisgünstigere alternative Tarife anfordern kann.
Kostenkontrolle
Eine Einrichtung, mit der Anbieter andere Möglichkeiten anbieten — wenn diese Möglichkeiten durch die zuständigen Behörden, gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden als geeignet festgestellt wurden –, um die Kosten von Sprachkommunikationsdiensten oder Internetzugangsdiensten oder nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten im Fall des Artikels 115 zu kontrollieren, einschließlich unentgeltlicher Warnhinweise für die Verbraucher im Falle eines anormalen oder übermäßigen Verbrauchsverhaltens.
Einrichtung zur Deaktivierung von Rechnungen von Dritten
Eine Einrichtung für Endnutzer zur Deaktivierung der Option, dass Drittdiensteanbieter die Rechnung eines Anbieters von Internetzugangsdiensten oder eines Anbieters von öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten benutzen, um ihre Produkte oder Dienste zu verrechnen.
Teil B:
Dienstmerkmale gemäß Artikel 115
Anzeige der Rufnummer des Anrufers
Die Rufnummer des Anrufers wird dem Angerufenen vor Annahme des Gesprächs angezeigt.
Diese Einrichtung wird gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, insbesondere der Richtlinie 2002/58/EG, bereitgestellt.
Soweit technisch möglich, stellen die Betreiber Daten und Signale zur Verfügung, um eine leichtere Bereitstellung der Anruferidentifizierung und der Mehrfrequenzwahl über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg zu ermöglichen.
Weiterleitung von E-Mails oder Zugang zu E-Mails, nachdem der Vertrag mit einem Anbieter eines Internetzugangsdienstes gekündigt wurde.
Diese Einrichtung ermöglicht Endnutzern, die ihren Vertrag mit einem Anbieter von Internetzugangsdiensten kündigen, auf Anfrage und unentgeltlich entweder Zugriff auf ihre E-Mails — die sie auf die E-Mail-Adresse(n) mit dem Handelsnamen oder der Marke ihres früheren Anbieters erhalten haben — innerhalb eines Zeitraums, den die nationale Regulierungsbehörde als erforderlich und verhältnismäßig erachtet, oder die Weiterleitung der E-Mails, die im besagten Zeitraum auf dieser (oder diesen) Adresse(n) eingehen, an eine vom Endnutzer festgelegte neue E-Mail-Adresse.
Teil C:
Umsetzung der Vorschriften zur Nummernübertragbarkeit gemäß Artikel 106
Die Anforderung, dass alle Endnutzer mit Nummern aus dem nationalen Nummerierungsplan ihre Rufnummern unabhängig vom Unternehmen, das den Dienst anbietet, auf Antrag beibehalten können, gilt
im Fall geografisch gebundener Nummern an einem bestimmten Standort; sowie
im Fall geografisch nicht gebundener Nummern an jedem Standort.
Dieser Teil gilt nicht für die Übertragung von Nummern zwischen Netzen, die Dienste an festen Standorten erbringen, und Mobilfunknetzen.
ANHANG VII
BERECHNUNG ETWAIGER NETTOKOSTEN DER UNIVERSALDIENSTVERPFLICHTUNGEN UND SCHAFFUNG EINES VERFAHRENS ZUR ENTSCHÄDIGUNG ODER KOSTENTEILUNG GEMÄSS DEN ARTIKELN 89 UND 90
Teil A:
Berechnung der Nettokosten
Universaldienstverpflichtungen beziehen sich auf diejenigen Verpflichtungen, die einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat auferlegt werden und die Bereitstellung des in den Artikeln 84 bis 87 festgelegten Universaldienstes betreffen.
Die nationalen Regulierungsbehörden ziehen alle Mittel in Erwägung, um (benannten und nicht benannten) Unternehmen angemessene Anreize zu geben, die Universaldienstverpflichtungen auf kosteneffiziente Weise zu erfüllen. Bei der Berechnung sind die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen als Differenz zwischen den Nettokosten eines jeglichen Unternehmens für den Betrieb unter Einhaltung der Universaldienstverpflichtungen und den Nettokosten für den Betrieb ohne Universaldienstverpflichtungen zu ermitteln. Die Kosten, die ein Unternehmen vermieden hätte, wenn die Universaldienstverpflichtungen nicht bestanden hätten, sind ordnungsgemäß zu ermitteln. Bei der Nettokostenberechnung werden die Vorteile für den Universaldiensteanbieter, einschließlich der immateriellen Vorteile, berücksichtigt.
Den Berechnungen sind die Kosten zugrunde zu legen, die Folgendem zurechenbar sind:
den Bestandteilen der ermittelten Dienste, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb normaler wirtschaftlicher Standards erbracht werden können.
Zu dieser Kategorie können Dienstbestandteile wie der Zugang zu Notrufdiensten, die Bereitstellung bestimmter öffentlicher Münz- oder Kartentelefone, die Erbringung bestimmter Dienste oder Bereitstellung von Geräten für Endnutzer mit Behinderungen usw. gehören;
besonderen Endnutzern oder Gruppen von Endnutzern, die in Anbetracht der Kosten für die Bereitstellung des besonderen Netzes und der besonderen Dienste, der erwirtschafteten Erträge und einer vom Mitgliedstaat möglicherweise auferlegten räumlichen Durchschnittsbildung bei den Preisen nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb normaler wirtschaftlicher Standards bedient werden können.
Zu dieser Kategorie gehören diejenigen Endnutzer oder Gruppen von Endnutzern, die von einem gewinnorientierten Anbieter ohne Verpflichtung zur Erbringung eines Universaldienstes nicht bedient würden.
Die Berechnung der Nettokosten bestimmter Aspekte der Universaldienstverpflichtungen erfolgt getrennt und auf eine Weise, bei der eine Doppelzählung mittelbarer oder unmittelbarer Vorteile und Kosten vermieden wird. Die gesamten Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen für ein Unternehmen sind als Summe der Nettokosten zu berechnen, die sich aus den speziellen Bestandteilen der Universaldienstverpflichtungen ergeben, wobei alle immateriellen Vorteile zu berücksichtigen sind. Die nationale Regulierungsbehörde ist für die Überprüfung der Nettokosten verantwortlich.
Teil B:
Entschädigung im Hinblick auf Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen
Bei der Anlastung oder Finanzierung etwaiger Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen ist möglicherweise ein Ausgleich für Dienste von Unternehmen mit Universaldienstverpflichtungen zu leisten, die diese unter nicht kommerziellen Bedingungen erbringen. Da eine solche Entschädigung Mittelübertragungen umfasst, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese auf objektive, transparente und diskriminierungsfreie Weise und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dies bedeutet, dass die Übertragungen zur geringstmöglichen Verzerrung des Wettbewerbs und der Nutzernachfrage führen.
Im Einklang mit Artikel 90 Absatz 3 beruht eine Kostenteilungsregelung auf Fondsbasis auf einem transparenten und neutralen Beitragserhebungsverfahren, bei dem nicht die Gefahr besteht, dass Beiträge doppelt — sowohl auf den Input als auch auf den Output von Unternehmen — erhoben werden.
Die unabhängige Stelle, die den Fonds verwaltet, ist für den Einzug der Beiträge von Unternehmen verantwortlich, die zur Deckung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen in dem jeweiligen Mitgliedstaat als beitragspflichtig eingestuft wurden, und überwacht die Übertragung der fälligen Beträge oder administrativen Zahlungen an die Unternehmen, die einen Anspruch auf Zahlungen des Fonds haben.
ANHANG VIII
ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DER GEMÄSS ARTIKEL 102 (INFORMATIONSANFORDERUNGEN FÜR VERTRÄGE) ZU ERTEILENDEN INFORMATIONEN
Informationsanforderungen für die Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzter Übermittlungsdienste
Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzter Übermittlungsdienste stellen folgende Informationen bereit:
als Teil der Hauptmerkmale jedes bereitgestellten Dienstes alle Mindestniveaus der Dienstqualität, soweit diese angeboten werden, und, bei anderen Diensten als Internetzugangsdiensten, die garantierten spezifischen Qualitätsparameter.
Wenn das Angebot keine Mindestniveaus der Dienstqualität umfasst, wird eine entsprechende Erklärung abgegeben;
als Teil der Informationen über Preise — falls zutreffend und soweit angezeigt — Angabe der jeweiligen Preise für die Aktivierung des elektronischen Kommunikationsdienstes und alle wiederkehrenden oder verbrauchsabhängigen Entgelte;
als Teil der Informationen über die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für eine Verlängerung und Kündigung des Vertrags einschließlich eventueller Kündigungsgebühren, soweit solche Bedingungen gelten:
eine etwaige Mindestnutzung oder Mindestnutzungsdauer, die erforderlich ist, um in den Genuss von Werbeaktionen zu gelangen;
etwaige Entgelte im Zusammenhang mit Anbieterwechsel und Entschädigungs- und Erstattungsregelungen für Verzögerung oder Missbrauch beim Anbieterwechsel sowie Informationen über die jeweiligen Verfahren;
Informationen über das Recht der Verbraucher, bei vorausbezahlten Diensten im Falle eines Wechsels auf Anfrage etwaiges Restguthaben erstattet zu bekommen, wie in Artikel 106 Absatz 6 festgelegt;
etwaige bei vorzeitiger Kündigung des Vertragsverhältnisses fällige Entgelte einschließlich Informationen zur Entriegelung des Endgeräts und einer Kostenanlastung für Endgeräte;
etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen — gegebenenfalls einschließlich eines ausdrücklichen Bezugs auf die Verbraucherrechte — bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Dienstqualität oder bei unangemessener Reaktion des Anbieters auf Sicherheitsvorfälle, -bedrohungen oder -lücken;
die Arten von Maßnahmen, mit denen der Anbieter auf Sicherheitsvorfälle, -bedrohungen oder -lücken reagieren kann.
Informationsanforderungen für die Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten
Über die in Teil A festgelegten Anforderungen hinaus müssen die Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten folgende Informationen bereitstellen:
als Teil der wesentlichen Merkmale der einzelnen zu erbringenden Dienste:
alle Mindestniveaus der Dienstqualität, soweit diese angeboten werden, unter weitest möglicher Berücksichtigung der gemäß Artikel 104 Absatz 2 angenommenen GEREK-Leitlinien in Bezug auf Folgendes:
unbeschadet des Rechts der Endnutzer, gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen, etwaige vom Anbieter auferlegte Bedingungen — einschließlich Entgelte — für die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Endgeräten;
als Teil der Informationen über Preise — falls zutreffend und soweit angezeigt — Angabe der jeweiligen Preise für die Aktivierung des elektronischen Kommunikationsdienstes und alle wiederkehrenden oder verbrauchsabhängigen Entgelte:
Einzelheiten zu einem oder mehreren spezifischen Tarifen im Rahmen des Vertrags und die Arten der für die jeweiligen Tarife angebotenen Dienste, darunter auch, falls zutreffend, das Volumen der Kommunikationsverbindungen (z. B. MB, Minuten, Textnachrichten), einschließlich des Abrechnungszeitraums, und der Preis für zusätzliche Kommunikationseinheiten;
bei einem Tarif oder Tarifen mit einem vorher festgelegten Kommunikationsvolumen die Option, dass Verbraucher das nicht verwendete Volumen eines Abrechnungszeitraums auf den darauffolgenden Abrechnungszeitraum übertragen können, sofern diese Option vertraglich vorgesehen ist;
die Vorkehrungen zur Sicherstellung einer transparenten Abrechnung und zur Überwachung des Nutzungsumfangs;
bei Nummern oder Diensten, für die eine besondere Preisgestaltung gilt, die dafür geltenden Tarife; für einzelne Kategorien von Diensten können die zuständigen Behörden, gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden, verlangen, dass diese Informationen zusätzlich unmittelbar vor Herstellung der Verbindung oder vor der Herstellung der Verbindung zum Diensteanbieter bereitgestellt werden;
bei gebündelten Diensten und Bündelverträgen, die sowohl Dienste als auch Endgeräte umfassen, der Preis der einzelnen Bestandteile des Bündels, sofern diese auch einzeln angeboten werden;
Einzelheiten und Bedingungen einschließlich Entgelten für Kundendienstleistungen und Wartungsdienste sowie
Angaben dazu, mit welchen Mitteln aktualisierte Informationen über alle anwendbaren Tarife und Wartungsentgelte eingeholt werden können;
als Teil der Informationen über die Vertragsdauer bei gebündelten Diensten und die Bedingungen für die Verlängerung und Kündigung des Vertrags gegebenenfalls die Bedingungen für die Kündigung des Bündelvertrags oder von Bestandteilen desselben;
unbeschadet des Artikels 13 der Verordnung (EU) 2016/679 Informationen darüber, welche personenbezogenen Daten vor der Bereitstellung des Dienstes bereitzustellen oder im Zuge der Bereitstellung zu erfassen sind;
Einzelheiten über für Endnutzer mit Behinderungen bestimmte Produkte und Dienste und dazu, wie aktualisierte Informationen eingeholt werden können;
die Mittel zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 25, auch für nationale und grenzüberschreitende Streitigkeiten.
Über die in Teil A und in Abschnitt I dargelegten Anforderungen hinaus müssen die Anbieter öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste auch folgende Informationen bereitstellen:
etwaige Beschränkungen des Zugangs zu Notrufdiensten oder zu Angaben zum Anruferstandort aufgrund fehlender technischer Durchführbarkeit, sofern der Dienst Endnutzern den Verbindungsaufbau zu einer Nummer in einem nationalen oder internationalen Nummerierungsplan ermöglicht;
das Recht der Endnutzer gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2002/58/EG, festzulegen, ob ihre personenbezogenen Daten in ein Verzeichnis aufgenommen werden, und die betreffenden Datenarten.
Über die in Teil A und in Abschnitt I dargelegten Anforderungen hinaus müssen die Anbieter von Internetzugangsdiensten auch die nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 vorgeschriebenen Informationen bereitstellen.
ANHANG IX
GEMÄSS ARTIKEL 103 ZU VERÖFFENTLICHENDE INFORMATIONEN (TRANSPARENZ UND VERÖFFENTLICHUNG VON INFORMATIONEN)
Die zuständige Behörde stellt — gegebenenfalls in Abstimmung mit der nationalen Regulierungsbehörde — sicher, dass die in diesem Anhang genannten Angaben gemäß Artikel 103 veröffentlicht werden. Die zuständige Behörde entscheidet gegebenenfalls in Abstimmung mit der nationalen Regulierungsbehörde, welche relevanten Informationen von den Anbietern von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten veröffentlicht werden müssen und welche Informationen von der zuständigen Behörde selbst — gegebenenfalls in Abstimmung mit der nationalen Regulierungsbehörde — zu veröffentlichen sind, um sicherzustellen, dass alle Endnutzer in voller Sachkenntnis eine Wahl treffen können. Falls dies als zweckdienlich erachtet wird, können die zuständigen Behörden, gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden vor der Auferlegung von Verpflichtungen Selbst- oder Koregulierungsmaßnahmen fördern.
1. Kontaktangaben des Unternehmens
2. Beschreibung der angebotenen Dienste
2.1. Umfang der angebotenen Dienste und Hauptmerkmale jedes bereitgestellten Dienstes, einschließlich etwaiger Mindestniveaus der Dienstqualität und etwaiger vom Betreiber auferlegter Nutzungsbeschränkungen für bereitgestellte Endeinrichtungen.
2.2. Tarife der angebotenen Dienste, mit Angaben zu dem in bestimmten Tarifen enthaltenen Kommunikationsvolumen (z. B. Einschränkungen der Datennutzung, Anzahl an Gesprächsminuten, Anzahl an Textnachrichten) und den geltenden Tarifen für zusätzliche Kommunikationseinheiten, Nummern oder Dienste, für die besondere Preisbedingungen gelten, Zugangsentgelte, Wartungsentgelte, Nutzungsentgelte jeder Art, besondere sowie zielgruppenspezifische Tarife und Zusatzentgelte sowie Kosten für Endgeräte.
2.3. Angebotene Kundendienstleistungen und Wartungsdienste mit den entsprechenden Kontaktangaben.
2.4. Allgemeine Vertragsbedingungen einschließlich Vertragslaufzeit, Entgelte bei vorzeitiger Kündigung, Rechte bezüglich der Kündigung von Bündelverträgen oder Teilen davon, sowie Verfahren und direkte Entgelte im Zusammenhang mit der Übertragung von Rufnummern oder gegebenenfalls anderen Kennungen.
2.5. Falls das Unternehmen nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste bereitstellt, Informationen über den Zugang zu Notdiensten und zur Ermittlung des Anruferstandorts oder alle Beschränkungen in Bezug auf letzteren. Handelt es sich bei dem Unternehmen um einen Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste, Informationen darüber, inwieweit der Zugang zu Notdiensten unterstützt werden kann oder nicht.
2.6. Einzelheiten über speziell für Nutzer mit Behinderungen bestimmte Produkte und Dienste gemäß dem Unionsrecht zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, einschließlich aller Funktionen, Gepflogenheiten, Strategien und Verfahren sowie Dienstbetriebsveränderungen.
3. Verfahren zur Streitbeilegung, einschließlich der vom Unternehmen bereitgestellten Verfahren.
ANHANG X
PARAMETER FÜR DIE DIENSTQUALITÄT
Parameter, Definitionen und Messverfahren für die Dienstqualität gemäß Artikel 104
Für Anbieter des Zugangs zu einem öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz
|
PARAMETER (Anmerkung 1) |
DEFINITION |
MESSVERFAHREN |
|
Frist für die erstmalige Bereitstellung des Anschlusses |
ETSI EG 202 057 |
ETSI EG 202 057 |
|
Fehlerquote pro Anschlussleitung |
ETSI EG 202 057 |
ETSI EG 202 057 |
|
Fehlerbehebungszeit |
ETSI EG 202 057 |
ETSI EG 202 057 |
Für Anbieter interpersoneller Kommunikationsdienste, die zumindest einige Komponenten des Netzes kontrollieren oder eine diesbezügliche Leistungsvereinbarung mit Unternehmen getroffen haben, die den Zugang zum Netz bereitstellen
|
PARAMETER (Anmerkung 2) |
DEFINITION |
MESSVERFAHREN |
|
Verbindungsaufbauzeit |
ETSI EG 202 057 |
ETSI EG 202 057 |
|
Beschwerden über Abrechnungsfehler |
ETSI EG 202 057 |
ETSI EG 202 057 |
|
Qualität der Sprechverbindung |
ETSI EG 202 057 |
ETSI EG 202 057 |
|
Häufigkeit der Verbindungsabbrüche |
ETSI EG 202 057 |
ETSI EG 202 057 |
|
Häufigkeit des erfolglosen Verbindungsaufbaus (Anmerkung 2) |
ETSI EG 202 057 |
ETSI EG 202 057 |
|
Ausfallwahrscheinlichkeit |
|
|
|
Verzögerungen bei der Rufsignalisierung |
|
|
ETSI EG 202 057-1, Version 1.3.1 (Juli 2008)
Für Anbieter von Internetzugangsdiensten
|
PARAMETER |
DEFINITION |
MESSVERFAHREN |
|
Latenz (Verzögerung) |
ITU-T Y.2617 |
ITU-T Y.2617 |
|
Verzögerungsschwankung |
ITU-T Y.2617 |
ITU-T Y.2617 |
|
Paketverlust |
ITU-T Y.2617 |
ITU-T Y.2617 |
Anmerkung 1
Die Parameter ermöglichen eine Leistungsanalyse auf regionaler Ebene (nämlich zumindest auf der zweiten Ebene der von Eurostat aufgestellten Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik — NUTS).
Anmerkung 2
Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass für diese beiden betreffenden Leistungsparameter keine aktuellen Daten bereitgehalten werden müssen, wenn die Leistung in beiden betreffenden Bereichen nachweislich zufriedenstellend ist.
ANHANG XI
INTEROPERABILITÄT VON AUTOFUNKEMPFÄNGERN UND FÜR VERBRAUCHER BESTIMMTEN DIGITALFERNSEHGERÄTEN GEMÄSS ARTIKEL 113
1. Einheitlicher Verschlüsselungsalgorithmus und unverschlüsselter Empfang
Alle für den Empfang von Digitalfernsehsignalen (nämlich terrestrische, kabelgebundene oder satellitengestützte Übertragung eines Sendesignals) vorgesehenen Verbrauchergeräte, die in der Union zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angeboten werden und in der Lage sind, Digitalfernsehsignale zu entschlüsseln, müssen über die Fähigkeit verfügen,
Signale zu entschlüsseln, die einem einheitlichen europäischen Verschlüsselungsalgorithmus entsprechen, wie er von einer anerkannten europäischen Normungsorganisation (derzeit ETSI) verwaltet wird;
Signale anzuzeigen, die unverschlüsselt übertragen wurden, sofern bei Mietgeräten die mietvertraglichen Bestimmungen vom Mieter eingehalten werden.
2. Interoperabilität von Digitalfernsehgeräten
Jedes Digitalfernsehgerät mit integriertem Bildschirm mit einer sichtbaren Diagonale von mehr als 30 cm, das in der Union zum Verkauf oder zur Miete in Verkehr gebracht wird, muss mit mindestens einer offenen Schnittstellenbuchse (die entweder von einer anerkannten europäischen Normungsorganisation genormt wurde oder einer von ihr festgelegten Norm entspricht oder einer branchenweiten Spezifikation entspricht), ausgestattet sein, die den einfachen Anschluss von Peripheriegeräten ermöglicht und für alle relevanten Komponenten eines digitalen Fernsehsignals einschließlich der Informationen durchlässig ist, die sich auf interaktive und zugangskontrollierte Dienste beziehen.
3. Interoperabilität von Autoradios
Jedes Autoradio, der in ein neues Fahrzeug der Klasse M eingebaut wird, das ab dem 21. Dezember 2020 in der Union zum Verkauf oder zur Miete in Verkehr gebracht wird, muss einen Empfänger enthalten, der zumindest den Empfang und die Wiedergabe von Hörfunkdiensten, die über digitalen terrestrischen Rundfunk ausgestrahlt werden, ermöglicht. Bei Empfängern, die den harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit dieser Anforderung, die mit den betreffenden Normen oder Teilen davon übereinstimmt, angenommen.
ANHANG XII
Teil A
Aufgehobene Richtlinien mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 125)
|
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33) |
|
|
|
|
Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) |
Artikel 1 |
|
|
Verordnung (EG) Nr. 544/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 12) |
Artikel 2 |
|
|
Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32) |
Artikel 10 |
|
Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21) |
|
|
|
|
Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) |
Artikel 3 und Anhang |
|
Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7) |
|
|
|
|
Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) |
Artikel 2 |
|
Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51) |
|
|
|
|
Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) |
Artikel 1 und Anhang I |
|
|
Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1) |
Artikel 8 |
Teil B
Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und Zeitpunkte der Anwendung
(gemäß Artikel 125)
|
Richtlinie |
Umsetzungsfrist |
Zeitpunkt der Anwendung |
|
2002/19/EG |
24. Juli 2003 |
25. Juli 2003 |
|
2002/20/EG |
24. Juli 2003 |
25. Juli 2003 |
|
2002/21/EG |
24. Juli 2003 |
25. Juli 2003 |
|
2002/22/EG |
24. Juli 2003 |
25. Juli 2003 |
ANHANG XIII
ENTSPRECHUNGSTABELLE
|
Richtlinie 2002/21/EG |
Richtlinie 2002/20/EG |
Richtlinie 2002/19/EG |
Richtlinie 2002/22/EG |
Diese Richtlinie |
|
Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3 |
|
|
|
Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3 |
|
Artikel 1 Absatz 3a |
|
|
|
Artikel 1 Absatz 4 |
|
Artikel 1 Absätze 4 und 5 |
|
|
|
Artikel 1 Absätze 5 und 6 |
|
Artikel 2 Buchstabe a |
|
|
|
Artikel 2 Nummer 1 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 2 Nummer 2 |
|
Artikel 2 Buchstabe b |
|
|
|
Artikel 2 Nummer 3 |
|
Artikel 2 Buchstabe c |
|
|
|
Artikel 2 Nummer 4 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 2 Nummer 5 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 2 Nummer 6 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 2 Nummer 7 |
|
Artikel 2 Buchstabe d |
|
|
|
Artikel 2 Nummer 8 |
|
Artikel 2 Buchstabe da |
|
|
|
Artikel 2 Nummer 9 |
|
Artikel 2 Buchstabe e |
|
|
|
Artikel 2 Nummer 10 |
|
Artikel 2 Buchstabe ea |
|
|
|
Artikel 2 Nummer 11 |
|
Artikel 2 Buchstabe f |
|
|
|
Artikel 2 Nummer 12 |
|
Artikel 2 Buchstabe g |
|
|
|
— |
|
Artikel 2 Buchstabe h |
|
|
|
Artikel 2 Nummer 13 |
|
Artikel 2 Buchstabe i |
|
|
|
Artikel 2 Nummer 14 |
|
Artikel 2 Buchstabe j |
|
|
|
— |
|
Artikel 2 Buchstabe k |
|
|
|
— |
|
Artikel 2 Buchstabe l |
|
|
|
— |
|
Artikel 2 Buchstabe m |
|
|
|
Artikel 2 Nummer 15 |
|
Artikel 2 Absatz n |
|
|
|
Artikel 2 Nummer 16 |
|
Artikel 2 Absatz o |
|
|
|
Artikel 2 Nummer 17 |
|
Artikel 2 Buchstabe p |
|
|
|
Artikel 2 Nummer 18 |
|
Artikel 2 Buchstabe q |
|
|
|
Artikel 2 Nummer 19 |
|
Artikel 2 Buchstabe r |
|
|
|
Artikel 2 Nummer 20 |
|
Artikel 2 Buchstabe s |
|
|
|
Artikel 2 Nummer 21 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 2 Nummer 22 |
|
Artikel 3 Absatz 1 |
|
|
|
Artikel 5 Absatz 1 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 5 Absatz 2 |
|
Artikel 3 Absatz 2 |
|
|
|
Artikel 6 Absatz 1 |
|
Artikel 3 Absatz 3 |
|
|
|
Artikel 6 Absatz 2 |
|
Artikel 3 Absatz 3a Unterabsatz 1 |
|
|
|
Artikel 8 Absatz 1 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 8 Absatz 2 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 7 Absatz 1 |
|
Artikel 3 Absatz 3a Unterabsatz 2 |
|
|
|
Artikel 7 Absätze 2 und 3 |
|
Artikel 3 Absatz 3a Unterabsatz 3 |
|
|
|
Artikel 9 Absätze 1 und 3 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 9 Absatz 2 |
|
Artikel 3 Absatz 3b |
|
|
|
Artikel 10 Absatz 1 |
|
Artikel 3 Absatz 3c |
|
|
|
Artikel 10 Absatz 2 |
|
Artikel 3 Absatz 4 |
|
|
|
Artikel 5 Absatz 3 |
|
Artikel 3 Absatz 5 |
|
|
|
Artikel 11 |
|
Artikel 3 Absatz 6 |
|
|
|
Artikel 5 Absatz 4 |
|
Artikel 4 |
|
|
|
Artikel 31 |
|
Artikel 5 |
|
|
|
Artikel 20 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 22 |
|
Artikel 6 |
|
|
|
Artikel 23 |
|
Artikel 7 |
|
|
|
Artikel 32 |
|
Artikel 7a |
|
|
|
Artikel 33 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 33 Absatz 5 Buchstabe c |
|
Artikel 8 Absätze 1 und 2 |
|
|
|
Artikel 3 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 8 Absatz 5 |
|
|
|
Artikel 3 Absatz 3 |
|
Artikel 8a Absätze 1 und 2 |
|
|
|
Artikel 4 Absätze 1 und 2 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 4 Absatz 3 |
|
Artikel 8a Absatz 3 |
|
|
|
Artikel 4 Absatz 4 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 29 |
|
Artikel 9 Absätze 1 und 2 |
|
|
|
Artikel 45 Absätze 1 und 2 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 45 Absatz 3 |
|
Artikel 9 Absatz 3 |
|
|
|
Artikel 45 Absatz 4 |
|
Artikel 9 Absätze 4 und 5 |
|
|
|
Artikel 45 Absätze 5 und 6 |
|
Artikel 9 Absätze 6 und 7 |
|
|
|
— |
|
Artikel 9a |
|
|
|
— |
|
Artikel 9b Absätze 1 und 2 |
|
|
|
Artikel 51 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 9b Absatz 3 |
|
|
|
Artikel 51 Absatz 4 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 51 Absatz 3 |
|
Artikel 10 Absatz 1 |
|
|
|
Artikel 95 Absatz 1 |
|
Artikel 10 Absatz 2 |
|
|
|
Artikel 95 Absatz 3 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 95 Absatz 2 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 95 Absatz 4 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 95 Absatz 5 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 95 Absatz 6 |
|
Artikel 10 Absatz 3 |
|
|
|
Artikel 95 Absatz 7 |
|
Artikel 10 Absatz 4 |
|
|
|
Artikel 95 Absatz 8 |
|
Artikel 10 Absatz 5 |
|
|
|
— |
|
Artikel 11 |
|
|
|
Artikel 43 |
|
Artikel 12 Absatz 1 |
|
|
|
Artikel 44 Absatz 1 |
|
Artikel 12 Absatz 2 |
|
|
|
— |
|
Artikel 12 Absatz 3 |
|
|
|
Artikel 61 Absatz 2 |
|
Artikel 12 Absatz 4 |
|
|
|
— |
|
Artikel 12 Absatz 5 |
|
|
|
Artikel 44 Absatz 2 |
|
Artikel 13 |
|
|
|
Artikel 17 |
|
Artikel 13a Absätze 1, 2 und 3 |
|
|
|
Artikel 40 Absätze 1, 2 und 3 |
|
Artikel 13a Absatz 4 |
|
|
|
— |
|
— |
|
|
|
Artikel 40 Absatz 5 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 40 Absatz 4 |
|
Artikel 13b Absätze 1, 2 und 3 |
|
|
|
Artikel 41 Absätze 1, 2 und 3 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 41 Absatz 4 |
|
Artikel 13b Absatz 4 |
|
|
|
Artikel 41 Absatz 7 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 41 Absatz 5 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 41 Absatz 6 |
|
Artikel 14 |
|
|
|
Artikel 63 |
|
Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3 |
|
|
|
Artikel 64 Absätze 1, 2 und 3 |
|
Artikel 15 Absatz 4 |
— |
— |
— |
— |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 66 |
|
Artikel 16 |
|
|
|
Artikel 67 |
|
Artikel 17 |
|
|
|
Artikel 39 |
|
Artikel 18 |
|
|
|
— |
|
Artikel 19 |
|
|
|
Artikel 38 |
|
Artikel 20 |
|
|
|
Artikel 26 |
|
Artikel 21 Absatz 1 |
|
|
|
Artikel 27 Absatz 1 |
|
Artikel 21 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 |
|
|
|
Artikel 27 Absatz 2 |
|
Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 3 |
|
|
|
Artikel 27 Absatz 3 |
|
Artikel 21 Absatz 2 Unterabsätze 4 und 5 |
|
|
|
Artikel 27 Absatz 4 |
|
— |
|
|
|
Artikel 27 Absatz 5 |
|
Artikel 21 Absatz 3 |
|
|
|
— |
|
Artikel 21 Absatz 4 |
|
|
|
Artikel 27 Absatz 6 |
|
Artikel 21a |
|
|
|
Artikel 29 |
|
Artikel 22 Absatz 1 |
|
|
|
Artikel 118 Absatz 1 |
|
Artikel 22 Absatz 2 |
|
|
|
Artikel 118 Absatz 3 |
|
Artikel 22 Absatz 3 |
|
|
|
Artikel 118 Absatz 4 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 11 Absatz 2 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 118 Absatz 5 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 117 |
|
Artikel 23 |
|
|
|
Artikel 119 |
|
Artikel 24 |
|
|
|
Artikel 120 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 25 |
|
|
|
Artikel 122 Absatz 1 |
|
Artikel 26 |
|
|
|
Artikel 125 |
|
Artikel 28 |
|
|
|
Artikel 124 |
|
Artikel 29 |
|
|
|
Artikel 127 |
|
Artikel 30 |
|
|
|
Artikel 128 |
|
Anhang II |
|
|
|
— |
|
|
Artikel 1 |
|
|
Artikel 1 Absatz 1 |
|
|
Artikel 2 Absatz 1 |
|
|
— |
|
|
Artikel 2 Absatz 2 |
|
|
Artikel 2 Nummer 22 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 2 Nummer 23 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 2 Nummer 24 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 2 Nummer 25 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 2 Nummer 26 |
|
|
Artikel 3 Absatz 1 |
|
|
Artikel 12 Absatz 1 |
|
|
Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 |
|
|
Artikel 12 Absatz 2 |
|
|
Artikel 3 Absatz 2 Sätze 2, 3 und 4 |
|
|
Artikel 12 Absatz 3 |
|
|
Artikel 3 Absatz 3 |
|
|
Artikel 12 Absatz 4 |
|
— |
— |
— |
— |
|
|
|
Artikel 4 |
|
|
Artikel 15 |
|
|
Artikel 5 Absatz 1 |
|
|
Artikel 46 Absatz 1 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 46 Absätze 2 und 3 |
|
|
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
|
|
Artikel 48 Absatz 1 |
|
|
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 |
|
|
Artikel 48 Absatz 2 |
|
|
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 |
|
|
Artikel 48 Absatz 5 |
|
|
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 |
|
|
Artikel 48 Absatz 3 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 48 Absatz 4 |
|
|
Artikel 5 Absatz 3 |
|
|
Artikel 48 Absatz 6 |
|
|
Artikel 5 Absätze 4 und 5 |
|
|
Artikel 93 Absätze 4 und 5 |
|
|
Artikel 5 Absatz 6 |
|
|
Artikel 52 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 93 |
|
|
Artikel 6 Absätze 1, 2, 3 und 4 |
|
|
Artikel 13 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 47 |
|
|
Artikel 7 — |
|
|
— Artikel 55 |
|
|
Artikel 8 |
|
|
Artikel 36 |
|
|
Artikel 9 |
|
|
Artikel 14 |
|
|
Artikel 10 |
|
|
Artikel 30 |
|
— |
— |
— |
— |
|
|
|
Artikel 11 |
|
|
Artikel 21 |
|
|
Artikel 12 |
|
|
Artikel 16 |
|
|
Artikel 13 |
|
|
Artikel 42 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 94 |
|
|
Artikel 14 Absatz 1 |
|
|
Artikel 18 |
|
|
Artikel 14 Absatz 2 |
|
|
Artikel 19 |
|
|
Artikel 15 |
|
|
Artikel 120 Absätze 3 und 4 |
|
|
Artikel 16 |
|
|
— |
|
|
Artikel 17 |
|
|
— |
|
|
Artikel 18 |
|
|
— |
|
|
Artikel 19 |
|
|
— |
|
|
Artikel 20 |
|
|
— |
|
|
Anhang |
|
|
Anhang I |
|
|
|
Artikel 1 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 1 Absätze 2 und 3 |
|
|
|
Artikel 2 Buchstabe a |
|
Artikel 2 Nummer 27 |
|
|
|
Artikel 2 Buchstabe b |
|
Artikel 2 Nummer 28 |
|
|
|
Artikel 2 Buchstabe c |
|
Artikel 2 Nummer 29 |
|
|
|
Artikel 2 Buchstabe d |
|
— |
|
|
|
Artikel 2 Buchstabe e |
|
Artikel 2 Nummer 30 |
|
|
|
Artikel 3 |
|
Artikel 59 |
|
|
|
Artikel 4 |
|
Artikel 60 |
|
|
|
Artikel 5 |
|
Artikel 61 |
|
|
|
Artikel 6 |
|
Artikel 62 |
|
|
|
|
|
— |
|
|
|
Artikel 8 |
|
Artikel 68 |
|
|
|
Artikel 9 |
|
Artikel 69 |
|
|
|
Artikel 10 |
|
Artikel 70 |
|
|
|
Artikel 11 |
|
Artikel 71 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 72 |
|
|
|
Artikel 12 |
|
Artikel 73 |
|
|
|
Artikel 13 |
|
Artikel 74 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 75 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 76 |
|
|
|
Artikel 13a |
|
Artikel 77 |
|
|
|
Artikel 13b |
|
Artikel 78 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 80 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 81 |
|
|
|
Artikel 14 |
|
— |
|
|
|
Artikel 15 |
|
Artikel 120 Absatz 5 |
|
|
|
Artikel 16 Absatz 1 |
|
— |
|
|
|
Artikel 16 Absatz 2 |
|
Artikel 121 Absatz 4 |
|
|
|
Artikel 17 |
|
— |
|
|
|
Artikel 18 |
|
— |
|
|
|
Artikel 19 |
|
— |
|
|
|
Artikel 20 |
|
— |
|
|
|
Anhang I |
|
Anhang II |
|
|
|
Anhang II |
|
— |
|
— |
— |
— |
— |
Anhang III |
|
|
|
|
Artikel 1 |
Artikel 1 Absätze 4 und 5 |
|
|
|
|
Artikel 2 Buchstabe a |
— |
|
|
|
|
Artikel 2 Buchstabe c |
Artikel 2 Nummer 32 |
|
|
|
|
Artikel 2 Buchstabe d |
Artikel 2 Nummer 33 |
|
|
|
|
Artikel 2 Buchstabe f |
Artikel 2 Nummer 34 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 2 Nummer 35 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 2 Nummer 37 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 2 Nummer 38 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 2 Nummer 39 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 84 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 85 |
|
|
|
|
Artikel 3 |
Artikel 86 Absätze 1 und 2 |
|
|
|
|
Artikel 4 |
— |
|
|
|
|
Artikel 5 |
— |
|
|
|
|
Artikel 6 |
— |
|
|
|
|
Artikel 7 |
— |
|
|
|
|
Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 86 Absatz 3 |
|
|
|
|
Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 86 Absatz 4 |
|
|
|
|
Artikel 8 Absatz 3 |
Artikel 86 Absatz 5 |
|
|
|
|
Artikel 9 |
— |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 87 |
|
|
|
|
Artikel 10 |
Artikel 88 |
|
|
|
|
Artikel 11 |
— |
|
|
|
|
Artikel 12 |
Artikel 89 |
|
|
|
|
Artikel 13 |
Artikel 90 |
|
|
|
|
Artikel 14 |
Artikel 91 |
|
|
|
|
Artikel 15 |
Artikel 122 Absätze 2 und 3 |
|
|
|
|
Artikel 17 |
— |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 99 |
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 101 |
|
|
|
|
Artikel 20 Absatz 1 |
Artikel 102 |
|
|
|
|
Artikel 20 Absatz 2 |
Artikel 105 Absatz 3 |
|
|
|
|
Artikel 21 |
Artikel 103 |
|
|
|
|
Artikel 22 |
Artikel 104 |
|
|
|
|
Artikel 23 |
Artikel 108 |
|
|
|
|
Artikel 23a |
Artikel 111 |
|
|
|
|
Artikel 24 |
Artikel 113 |
|
|
|
|
Artikel 25 |
Artikel 112 |
|
|
|
|
Artikel 26 |
Artikel 109 |
|
|
|
|
Artikel 27 |
— |
|
|
|
|
Artikel 27a |
Artikel 96 |
|
|
|
|
Artikel 28 |
Artikel 97 |
|
|
|
|
Artikel 29 |
Artikel 115 |
|
|
|
|
Artikel 30 Absatz 1 |
Artikel 106 Absatz 2 |
|
|
|
|
Artikel 30 Absatz 2 |
Artikel 106 Absatz 4 |
|
|
|
|
Artikel 30 Absatz 3 |
Artikel 106 Absatz 4 |
|
|
|
|
Artikel 30 Absatz 4 |
Artikel 106 Absatz 5 |
|
|
|
|
Artikel 30 Absatz 5 |
Artikel 105 Absatz 1 |
|
|
|
|
Artikel 31 |
Artikel 114 |
|
|
|
|
Artikel 32 |
Artikel 92 |
|
|
|
|
Artikel 33 |
Artikel 24 |
|
|
|
|
Artikel 34 |
Artikel 25 |
|
|
|
|
Artikel 35 |
Artikel 116 |
|
|
|
|
Artikel 36 |
Artikel 121 |
|
|
|
|
Artikel 37 |
— |
|
|
|
|
Artikel 38 |
— |
|
|
|
|
Artikel 39 |
— |
|
|
|
|
Artikel 40 |
— |
|
|
|
|
Anhang I |
Anhang V |
|
|
|
|
Anhang II |
Anhang VII |
|
|
|
|
Anhang III |
Anhang IX |
|
|
|
|
Anhang IV |
Anhang VI |
|
|
|
|
Anhang V |
— |
|
|
|
|
Anhang VI |
Anhang X |
|
|
|
|
|
Anhang IV |
( ) Richtlinie 2008/63/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 20).
( ) Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
( ) Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).
( ) Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).