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Document 32005L0034
Commission Directive 2005/34/EC of 17 May 2005 amending Council Directive 91/414/EEC to include etoxazole and tepraloxydim as active substances (Text with EEA relevance)
Richtlinie 2005/34/EG der Kommission vom 17. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Etoxazol und Tepraloxydim (Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie 2005/34/EG der Kommission vom 17. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Etoxazol und Tepraloxydim (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 125 vom 18.5.2005, pp. 5–7
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 275M vom 6.10.2006, pp. 344–346
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 13/06/2011
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18.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 125/5 |
RICHTLINIE 2005/34/EG DER KOMMISSION
vom 17. Mai 2005
zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Etoxazol und Tepraloxydim
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Behörden Frankreichs haben am 21. April 1998 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von Sumitomo Chemical Agro Europe S.A. einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffes Etoxazol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 1999/43/EG der Kommission (2) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und somit grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen. |
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(2) |
Die spanischen Behörden haben am 11. September 1997 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von der BASF AG einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffes Tepraloxydim in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 1998/512/EG der Kommission (3) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und somit grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen. |
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(3) |
Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten haben der Kommission am 8. Oktober 2001 (Etoxazol) bzw. am 21. Januar 2002 (Tepraloxydim) Entwürfe der Bewertungsberichte über die Wirkstoffe übermittelt. |
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(4) |
Die Entwürfe der Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft. Die Prüfung wurde am 3. Dezember 2004 in Form der Beurteilungsberichte der Kommission für Etoxazol und Tepraloxydim abgeschlossen. |
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(5) |
Bei der Prüfung von Etoxazol und Tepraloxydim traten keine offenen Fragen oder Bedenken auf, die eine Konsultation des Wissenschaftlichen Ausschusses „Pflanzen“ oder der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit erfordert hätten. |
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(6) |
Die verschiedenen Untersuchungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass Pflanzenschutzmittel, die die betreffenden Wirkstoffe enthalten, im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in den Beurteilungsberichten der Kommission genannten Anwendungen. Daher sollten Etoxazol und Tepraloxydim in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden, damit Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie zugelassen werden können. |
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(7) |
Nach der Aufnahme von Etoxazol und Tepraloxydim in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist einzuräumen, um die Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG über Pflanzenschutzmittel, die diese Wirkstoffe enthalten, umzusetzen und insbesondere bereits bestehende vorläufige Zulassungen zu überprüfen und diese gemäß der Richtlinie 91/414/EWG spätestens vor Ablauf der Frist in endgültige Zulassungen umzuwandeln, zu ändern oder zu widerrufen. |
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(8) |
Die Richtlinie 91/414/EWG ist daher entsprechend zu ändern. |
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(9) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. November 2005 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Dezember 2005 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen die Zulassung jedes einzelnen Pflanzenschutzmittels, das Etoxazol oder Tepraloxydim enthält, um sicherzustellen, dass die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Bedingungen für diese Wirkstoffe eingehalten werden. Die Zulassungen werden erforderlichenfalls gemäß der Richtlinie 91/414/EWG bis spätestens 30. November 2005 geändert oder widerrufen.
(2) Die Mitgliedstaaten unterziehen jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, welches Etoxazol oder Tepraloxydim entweder als einzigen Wirkstoff oder einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle bis spätestens 31. Mai 2005 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG geführt werden, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG und anhand von Unterlagen, die die Anforderungen von Anhang III der genannten Richtlinie erfüllen. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.
Nach dieser Bewertung gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:
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a) |
im Fall von Pflanzenschutzmitteln, die Etoxazol oder Tepraloxydim als einzigen Wirkstoff enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 30. November 2006 geändert oder widerrufen; |
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b) |
im Fall von Pflanzenschutzmitteln, die Etoxazol oder Tepraloxydim als einen von mehreren Wirkstoffen enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis 30. November 2006 oder spätestens bis zu dem Zeitpunkt geändert oder widerrufen, der in der jeweiligen Richtlinie oder den Richtlinien, mit denen der jeweilige Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde, für diese Änderung bzw. diesen Widerruf festgesetzt ist; maßgebend ist das spätere Datum. |
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am 1. Juni 2005 in Kraft.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2005.
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/25/EG der Kommission (ABl. L 90 vom 8.4.2005, S. 1).
ANHANG
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG werden folgende Einträge am Ende der Tabelle angefügt
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Nr. |
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (*1) |
Inkrafttreten |
Aufnahme befristet bis |
Spezifische Bestimmungen |
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„100 |
Etoxazol CAS Nr. 153233-91-1 CIPAC Nr. 623 |
(RS)-5-tert-butyl-2-[2-(2,6-difluorophenyl)-4,5-dihydro-1,3-oxazol-4-yl] phenetole |
≥ 948 g/kg |
1. Juni 2005 |
31. Mai 2015 |
Nur Anwendungen als Akarizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichtes für Etoxazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von Gewässerorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. |
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101 |
Tepraloxydim CAS Nr. 149979-41-9 CIPAC Nr. 608 |
(EZ)-(RS)-2-{1-[(2E)-3-chloroallyloxyimino]propyl}-3-hydroxy-5-perhydropyran-4-ylcyclohex-2-en-1-one |
≥ 920 g/kg |
1. Juni 2005 |
31. Mai 2015 |
Nur Verwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Dezember 2004 abgeschlossenen Beurteilungsberichtes für Tepraloxydim und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz von terrestrischen Nichtziel-Arthropoden besondere Aufmerksamkeit widmen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. |
(*1) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.“