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Dokument 32004L0042

Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG

ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 87–96 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 15 Band 008 S. 376 - 385
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 15 Band 008 S. 376 - 385
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 15 Band 008 S. 376 - 385
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 15 Band 008 S. 376 - 385
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 15 Band 008 S. 376 - 385
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 15 Band 008 S. 376 - 385
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 15 Band 008 S. 376 - 385
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 15 Band 008 S. 376 - 385
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 15 Band 008 S. 376 - 385
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 15 Band 011 S. 187 - 196
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 15 Band 011 S. 187 - 196
Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 15 Band 029 S. 63 - 72

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/42/oj

32004L0042

Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG

Amtsblatt Nr. L 143 vom 30/04/2004 S. 0087 - 0096


Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 21. April 2004

über die Begrenzung der Emissionen fluechtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe(3) wurden nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Schadstoffe einschließlich fluechtiger organischer Verbindungen (im Folgenden "VOC" genannt) festgelegt, die bis zum Jahr 2010 im Rahmen der integrierten Gemeinschaftsstrategie zur Bekämpfung der Versauerung und des bodennahen Ozons erreicht werden müssen; diese Richtlinie enthält jedoch für diese Schadstoffe keine Grenzwerte für Emissionen aus spezifischen Quellen.

(2) Damit die Mitgliedstaaten die nationale Hoechstmenge für VOC-Emissionen einhalten können, müssen sie eine Reihe unterschiedlicher Kategorien von Quellen dieser Emissionen berücksichtigen.

(3) Diese Richtlinie ergänzt die Maßnahmen, die auf nationaler Ebene zur Gewährleistung der Einhaltung der Hoechstmenge für VOC-Emissionen ergriffen werden.

(4) Bei Fehlen einer gemeinschaftlichen Regelung können die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen VOC-Grenzwerte für bestimmte Produktkategorien festgelegt werden, voneinander abweichen. Solche Unterschiede sowie das Fehlen entsprechender Vorschriften in einigen Mitgliedstaaten würden zu unnötigen Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt führen.

(5) Die nationalen Gesetze und Bestimmungen, in denen zur Bekämpfung des bodennahen Ozons Grenzwerte für den VOC-Gehalt in den unter diese Richtlinie fallenden Produkten festgelegt werden, müssen daher harmonisiert werden, um sicherzustellen, dass solche Maßnahmen nicht den freien Verkehr dieser Produkte einschränken.

(6) Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Verringerung der VOC-Emissionen,auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, da VOC-Emissionen in einem Mitgliedstaat die Luftqualität in anderen Mitgliedstaaten beeinflussen, und daher wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(7) Der VOC-Gehalt von Farben, Lacken und Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung führt zu erheblichen VOC-Emissionen in die Luft, die zur lokalen und grenzüberschreitenden Bildung fotochemischer Oxidantien in der Grenzschicht der Troposphäre beitragen.

(8) Der VOC-Gehalt bestimmter Farben und Lacke sowie in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sollte daher, soweit technisch und wirtschaftlich möglich, unter Berücksichtigung der Klimabedingungen verringert werden.

(9) Im Interesse eines hohen Umweltschutzniveaus müssen Grenzwerte für den VOC-Gehalt der unter diese Richtlinie fallenden Produkte festgelegt und eingehalten werden.

(10) Für Produkte, die vor dem Inkrafttreten der Anforderungen dieser Richtlinie hergestellt wurden, sollten Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden.

(11) Die Mitgliedstaaten sollten für den Verkauf und den Kauf zu spezifischen Zwecken von strikt begrenzten Mengen von Produkten, die die in dieser Richtlinie festgesetzten Grenzwerte nicht einhalten, Einzellizenzen erteilen können.

(12) Diese Richtlinie ergänzt die Gemeinschaftsbestimmungen für die Kennzeichnung von chemischen Stoffen und Zubereitungen.

(13) Diese Richtlinie sollte sich nicht auf den Schutz der Gesundheit von Verbrauchern und/oder Arbeitnehmern sowie den Schutz der Arbeitsumgebung erstrecken; die entsprechenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten sollten daher nicht von der Richtlinie berührt werden.

(14) Die Gehaltsgrenzwerte müssen überwacht werden, damit festgestellt werden kann, ob die Massenkonzentrationen von VOC in den einzelnen unter diese Richtlinie fallenden Kategorien von Farben und Lacken sowie Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung innerhalb der zulässigen Grenzen liegen.

(15) Da der VOC-Gehalt von Produkten, die für bestimmte Tätigkeiten der Fahrzeugreparaturlackierung verwendet werden, nunmehr von der vorliegenden Richtlinie erfasst wird, sollte die Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen fluechtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen(4), entsprechend geändert werden.

(16) Die Mitgliedstaaten sollten jedoch nationale Maßnahmen zur Kontrolle der Emissionen, die bei Tätigkeiten zur Lackierung von Kraftfahrzeugen gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(5) oder eines Teils dieser Kraftfahrzeuge im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen entstehen, beibehalten oder einführen können.

(17) Diese Richtlinie sollte nicht für Produkte gelten, die für die ausschließliche Verwendung in gemäß der Richtlinie 1999/13/EG genehmigten Anlagen verkauft werden, in denen Verringerungen der VOC-Emissionen mindestens in entsprechender Höhe durch andere Maßnahmen der Emissionsbegrenzung erreicht werden können.

(18) Die Mitgliedstaaten sollten Regelungen für Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie festlegen und deren Durchsetzung sicherstellen. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(19) Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission über die Erfahrungen bei der Anwendung dieser Richtlinie Bericht erstatten.

(20) Die Möglichkeit einer Reduzierung des VOC-Gehalts von Produkten, die nicht von dieser Richtlinie erfasst werden, sowie die Möglichkeit einer weiteren Herabsetzung bereits vorgesehener VOC-Grenzwerte sollten geprüft werden.

(21) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck und Anwendungsbereich

(1) Zweck dieser Richtlinie ist es, den Gesamtgehalt an VOC in bestimmten Farben und Lacken sowie Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung zu begrenzen, um die aus dem Beitrag der VOC zur Bildung von bodennahem Ozon resultierende Luftverschmutzung zu vermeiden oder zu verringern.

(2) Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels gleicht diese Richtlinie die technischen Spezifikationen bestimmter Farben und Lacke und Produkte der Fahrzeugreparaturlackierung an.

(3) Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I aufgeführten Produkte.

(4) Diese Richtlinie gilt unbeschadet auf gemeinschaftlicher oder nationaler Ebene zum Schutz der Gesundheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern sowie ihrer Arbeitsumgebung getroffener Maßnahmen, einschließlich Kennzeichnungsvorschriften.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. "zuständige Behörde" die Behörde bzw. Behörden oder Stellen, die nach dem Recht der Mitgliedstaaten mit der Erfuellung der aus dieser Richtlinie erwachsenden Pflichten betraut sind;

2. "Stoffe" chemische Elemente und deren Verbindungen, in ihrer natürlichen Form oder industriell hergestellt, unabhängig davon, ob sie in fester oder fluessiger Form oder gasförmig vorliegen;

3. "Zubereitung" Mischungen oder Lösungen aus zwei oder mehr Stoffen;

4. "organische Verbindung" eine Verbindung, die zumindest das Element Kohlenstoff und eines oder mehrere der Elemente Wasserstoff, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium, Stickstoff oder ein Halogen enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate;

5. "fluechtige organische Verbindung (VOC)" eine organische Verbindung mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 oC bei einem Standarddruck von 101,3 kPa.;

6. "VOC-Gehalt" die in Gramm pro Liter (g/l) ausgedrückte Masse fluechtiger organischer Verbindungen in der Formulierung des gebrauchsfertigen Produkts. Die Masse fluechtiger organischer Verbindungen in einem bestimmten Produkt, die während der Trocknung chemisch reagieren und somit einen Bestandteil der Beschichtung bilden, gilt nicht als Teil des VOC-Gehalts;

7. "organisches Lösemittel" eine VOC, die allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen zur Auflösung oder Verdünnung von Rohstoffen, Produkten oder Abfallstoffen, als Reinigungsmittel zur Auflösung von Verschmutzungen, als Dispersionsmittel, als Mittel zur Regulierung der Viskosität oder der Oberflächenspannung oder als Weichmacher oder Konservierungsstoff verwendet wird;

8. "Beschichtungsstoff" eine Zubereitung - einschließlich aller organischen Lösemittel oder Zubereitungen, die für ihre Gebrauchstauglichkeit organische Lösemittel enthalten -, die dazu dient, auf einer Oberfläche einen Film mit dekorativer, schützender oder sonstiger funktionaler Wirkung zu erzielen;

9. "Film" eine zusammenhängende Beschichtung, die durch die Aufbringung einer oder mehrerer Schichten auf ein Substrat entsteht;

10. "Beschichtungsstoffe auf Wasserbasis (Wb)" Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von Wasser eingestellt wird;

11. "Beschichtungsstoffe auf Lösemittelbasis (Lb)" Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von Lösemitteln eingestellt wird;

12. "Inverkehrbringen" die Bereitstellung für Dritte, gleich ob entgeltlich oder unentgeltlich. Die Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft gilt als Inverkehrbringen im Sinne dieser Richtlinie.

Artikel 3

Anforderungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anhang I aufgeführten Produkte nur dann ab den in Anhang II genannten Zeitpunkten in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden, wenn ihr VOC-Gehalt die in Anhang II festgelegten Grenzwerte nicht übersteigt und die Anforderungen des Artikels 4 erfuellt sind.

Zur Überprüfung der Einhaltung der in Anhang II festgelegten Grenzwerte für den VOC-Gehalt sind die in Anhang III genannten Analysemethoden zu verwenden.

Für in Anhang I aufgeführte Produkte, denen Lösemittel oder andere lösemittelhaltige Komponenten hinzugefügt werden müssen, damit ein gebrauchsfertiges Produkt vorliegt, gelten die in Anhang II festgelegten Grenzwerte für den VOC-Gehalt des gebrauchsfertigen Produkts.

(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten diejenigen Produkte von der Einhaltung der genannten Anforderungen frei, die für die ausschließliche Verwendung im Rahmen einer von der Richtlinie 1999/13/EG erfassten Tätigkeit verkauft werden, soweit diese Tätigkeit in einer gemäß Artikel 3 und 4 jener Richtlinie registrierten oder genehmigten Anlage durchgeführt wird.

(3) Für die Restaurierung und Unterhaltung von Gebäuden und Oldtimer-Fahrzeugen, die von den zuständigen Behörden als historisch und kulturell besonders wertvoll eingestuft werden, können die Mitgliedstaaten für den Verkauf und den Kauf von strikt begrenzten Mengen von Produkten, die die VOC-Grenzwerte des Anhangs II nicht einhalten, Einzellizenzen erteilen

(4) Von dieser Richtlinie erfasste Produkte, die nachweislich vor den in Anhang II festgelegten Zeitpunkten hergestellt wurden und die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfuellen, können für einen Zeitraum von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten der für das betreffende Produkt geltenden Anforderung in Verkehr gebracht werden.

Artikel 4

Kennzeichnung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anhang I aufgeführten Produkte beim Inverkehrbringen mit einem Etikett versehen sind. Auf dem Etikett sind folgende Angaben anzubringen:

a) Die Unterkategorie des Produkts und die entsprechenden VOC-Grenzwerte in g/l gemäß Anhang II;

b) der maximale VOC-Gehalt des gebrauchsfertigen Produkts in g/l.

Artikel 5

Zuständige Behörde

Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige Behörde, die für die Erfuellung der Verpflichtungen dieser Richtlinie verantwortlich ist, und teilen diese der Kommission spätestens am 30. April 2005 mit.

Artikel 6

Überwachung

Die Mitgliedstaaten erstellen ein Programm zur Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie.

Artikel 7

Berichterstattung

Zum Nachweis der Einhaltung dieser Richtlinie berichten die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse des Überwachungsprogramms sowie über die Kategorien und Mengen von Produkten, für die eine Lizenz gemäß Artikel 3 Absatz 3 erteilt wurde. Die beiden ersten Berichte werden der Kommission 18 Monate nach den jeweiligen Stichtagen für die Einhaltung der in Anhang II festgelegten Grenzwerte für den VOC-Gehalt vorgelegt; im Anschluss daran erfolgt die Berichterstattung alle fünf Jahre. Die Kommission erstellt nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren ein gemeinsames Format für die Übermittlung der Überwachungsdaten. Jahresbezogene Daten werden der Kommission auf Anforderung mitgeteilt.

Artikel 8

Freier Warenverkehr

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Produkten, die von dieser Richtlinie erfasst werden und in gebrauchsfertigem Zustand den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, nicht aufgrund der in dieser Richtlinie behandelten Aspekte verbieten, beschränken oder verhindern.

Artikel 9

Überprüfung

Die Kommission wird aufgefordert, dem Europäischen Parlament und dem Rat Folgendes vorzulegen:

1. spätestens bis 2008 einen Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung nach Artikel 10 der Richtlinie 2001/81/EG. In diesem Bericht wird Folgendes untersucht:

a) die Rahmenbedingungen und das Potenzial für Verminderungen des VOC-Gehalts von Produkten, die von der vorliegenden Richtlinie nicht erfasst werden, einschließlich der Aerosole für Farben und Lacke,

b) die Möglichkeit einer weiteren Verminderung (Stufe II) des VOC-Gehalts von Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung;

c) alle neuen Aspekte der sozio-ökonomischen Auswirkungen der Anwendung der Stufe II bei Farben und Lacken.

2. spätestens 30 Monate nach dem Stichtag für die Anwendung der Stufe-II-Grenzwerte für den VOC-Gehalt nach Anhang II einen Bericht, in dem insbesondere die in Artikel 7 genannten Berichte und alle technologischen Entwicklungen bei der Herstellung von Farben, Lacken und Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung berücksichtigt werden. In diesem Bericht werden die Rahmenbedingungen und das Potenzial für eine weitere Verminderung des VOC-Gehalts der von dieser Richtlinie erfassten Produkte untersucht, einschließlich der möglichen Unterscheidung zwischen Innen- und Außenfarben bei den Unterkategorien d) und e) in Anhang I Nummer 1.1 und Anhang II Abschnitt A.

Diesen Berichten sind gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie beizufügen.

Artikel 10

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften fest und ergreifen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum 30. Oktober 2005 diese Vorschriften und Maßnahmen mit und melden ihr unverzüglich spätere Änderungen.

Artikel 11

Anpassung an den technischen Fortschritt

Erforderliche Änderungen zur Anpassung des Anhangs III an den technischen Fortschritt werden von der Kommission nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 12

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 13 der Richtlinie 1999/13/EG des Rates eingesetzten Ausschuss, im Folgenden "der Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 13

Änderung der Richtlinie 1999/13/EG

(1) Die Richtlinie 1999/13/EG wird wie folgt geändert:

In Anhang I Abschnitt "Fahrzeugreparaturlackierung" wird folgender Gedankenstrich gestrichen:

"- Lackierung von Kraftfahrzeugen gemäß der Richtlinie 70/156/EWG oder eines Teils dieser Kraftfahrzeuge im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen oder".

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen zur Kontrolle der Emissionen, die bei den aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/13/EG gestrichenen Tätigkeiten der Fahrzeugreparaturlackierung entstehen, beibehalten oder einführen.

Artikel 14

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 30. Oktober 2005 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den von ihnen erlassenen innerstaatlichen Vorschriften.

Artikel 15

In-Kraft-Treten der Richtlinie

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 16

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 21. April 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. Roche

(1) ABl. C 220 vom 16.9.2003, S. 43.

(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 25. September 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 7. Januar 2004 (ABl. C 79 E vom 30.3.2004, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 30. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22.

(4) ABl. L 85 vom 29.3.1999, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003).

(5) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 36).

(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

ANHANG I

ANWENDUNGSBEREICH

1. Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "Farben und Lacke" die in den nachstehenden Unterkategorien aufgeführten Produkte mit Ausnahme von Aerosolen. Dabei handelt es sich um Beschichtungsstoffe für Gebäude, Gebäudedekorationen und Einbauten sowie zugehörige Strukturen zu dekorativen, funktionalen oder schützenden Zwecken.

1.1. Unterkategorien:

a) "Innenanstriche für Wände und Decken (matt)" sind Beschichtungsstoffe für Innenwände und Decken mit einer Glanzmaßzahl <= 25@60°.

b) "Innenanstriche für Wände und Decken (glänzend)" sind Beschichtungsstoffe für Innenwände und -decken mit einer Glanzmaßzahl > 25@60o.

c) "Außenanstriche für Wände aus Mineralsubstrat" sind Außenbeschichtungsstoffe für Mauerwerk, Backsteinwände oder Gipswände.

d) "Holz-, Metall- oder Kunststofffarben für Gebäudedekorationen und -verkleidungen (Innen und Außen)" sind deckende Beschichtungsstoffe für Gebäudedekorationen und -verkleidungen. Diese Beschichtungsstoffe sind für Holz-, Metall- oder Kunststoffsubstrate bestimmt. Diese Unterkategorie umfasst auch Untergrundfarben und Zwischenbeschichtungen.

e) "Lacke und Holzbeizen für Gebäudedekorationen (Innen und Außen)" sind transparente oder halbtransparente Beschichtungsstoffe für Gebäudedekorationen, die zu Dekorations- und Schutzzwecken auf Holz, Metallen und Kunststoffen aufgetragen werden. Diese Unterkategorie umfasst auch deckende Holzbeizen. Deckende Holzbeizen sind Beschichtungsstoffe, die eine deckende Beschichtung gemäß der Norm EN 927-1 (semistabile Kategorie) bewirken und zu Dekorationszwecken oder zum Schutz des Holzes vor Witterungseinfluessen dienen.

f) "Hauchdünne Holzbeizen" sind Holzbeizen, die gemäß der Norm EN 927-1:1996 eine durchschnittliche Dicke von weniger als 5µm haben (Prüfung gemäß ISO 2808: 1997, Verfahren 5A).

g) "Grundierungen" sind Beschichtungsstoffe mit Versiegelungs- und/oder Verblockungseigenschaften für Holz oder Wände und Decken.

h) "Bindende Grundierungen" sind Beschichtungsstoffe zur Stabilisierung loser Substratpartikel oder zur Übertragung hydrophober Eigenschaften und/oder zum Schutz des Holzes vor Blaufärbung.

i) "Einkomponenten-Speziallacke" sind Spezialbeschichtungsstoffe auf der Grundlage von Film bildenden Stoffen. Sie dienen Anwendungen mit besonderen Anforderungen wie Grundierungen und Decklacke für Kunststoffe, Grundierungsbeschichtungen für Eisensubstrate, Grundierungsbeschichtungen für reaktive Metalle wie Zink und Aluminium, Rostschutzanstriche, Bodenbeschichtungen, einschließlich für Holz- und Zementböden, Graffitischutz, Beschichtungen mit flammhemmender Wirkung und Beschichtungen für die Einhaltung von Hygienenormen in der Lebensmittel- und Getränkeindustrie oder in Gesundheitseinrichtungen.

j) "Zweikomponenten-Speziallacke" sind Beschichtungsstoffe für die gleichen Zwecke wie Einkomponenten-Speziallacke, wobei jedoch vor der Anwendung eine zweite Komponente (z.B. tertiäre Amine) hinzugefügt wird.

k) "Multicolorlacke" sind Beschichtungsstoffe zur Erzielung eines Zwei- oder Mehrfarbeneffekts direkt bei der ersten Anwendung.

l) "Lacke für Dekorationseffekte" sind Beschichtungsstoffe zur Erzielung besonderer ästhetischer Effekte auf speziell vorbereiteten, vorgestrichenen Substraten oder Grundbeschichtungen, die anschließend während der Trocknungsphase mit verschiedenen Werkzeugen behandelt werden.

2. Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung" die in den nachstehenden Unterkategorien aufgeführten Produkte. Sie werden zur Lackierung von Kraftfahrzeugen im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG oder eines Teils dieser Kraftfahrzeuge im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen verwendet.

2.1. Unterkategorien:

a) "Vorbereitungs- und Reinigungsprodukte" sind Produkte zur mechanischen oder chemischen Entfernung von alten Beschichtungen und Rost oder zur Vorbereitung neuer Beschichtungen.

i) "Vorbereitungsprodukte" umfassen Gerätereiniger (Produkte zur Reinigung von Sprühpistolen und anderen Geräten), Lackentferner, Entfettungsmittel (einschließlich antistatischer Mittel für Kunststoffe) und Silikonentferner.

ii) "Vorreiniger" sind Reinigungsprodukte zur Entfernung der Oberflächenverschmutzung als Vorbereitung der Anwendung von Beschichtungsmitteln.

b) "Füller und Spachtelmasse" sind dickfluessige Verbindungen, die aufgebracht werden und dazu dienen, vor Auftragen der Vorbeschichter tiefe Unebenheiten in der Oberfläche aufzufuellen.

c) "Grundierungen" sind dem Rostschutz dienende Beschichtungsstoffe, die vor Auftragen eines Vorbeschichters auf blankem Metall oder bereits vorhandenen Beschichtungen aufgebracht werden:

i) "Vorbeschichter" sind Beschichtungsstoffe, die unmittelbar vor Auftragen des Decklacks zur Verbesserung der Korrosionsbeständigkeit und des Haftvermögens des Decklacks sowie zur Bildung einer einheitlichen Oberfläche durch Korrektur geringfügiger Oberflächenunebenheiten aufgebracht werden.

ii) "Metallgrundierungen" sind Beschichtungsstoffe, die als Grundierungen dienen, wie Haftverbesserer, Versiegelungsmittel, Vorbeschichter, Zwischenlacke, Kunststoffgrundierungen, Nass-auf-Nass, andere Füller als Sand und Sprühfuellmittel.

iii) "Waschgrundierungen" sind Beschichtungsstoffe mit einem Anteil von mindestens 0,5 Gewichtsprozent Phosphorsäure, die direkt auf blanke metallische Oberflächen aufgebracht werden und Korrosionsbeständigkeit und Haftvermögen verleihen; Beschichtungsstoffe, die als schweißbare Grundierungen verwendet werden; und Beizmittel für galvanisierte Metall- und Zinkoberflächen.

d) "Decklacke" sind Pigmentbeschichtungsstoffe, die als Einfach- oder Mehrschichtlacke Glanz und Dauerhaftigkeit verleihen. Hierunter fallen alle dabei verwendeten Produkte wie Grund- und Transparentlacke:

i) "Grundlacke" sind Pigmentanstriche, die der Farbgabe und optischen Effekten dienen, jedoch nicht der Glanz und die Widerstandsfähigkeit der Gesamtlackierung.

ii) "Transparentlacke" sind transparente Beschichtungsstoffe, die der Gesamtlackierung Glanz und Widerstandsfähigkeit verleihen.

e) "Speziallacke" sind Beschichtungsstoffe, die als Decklage mit einem einzigen Auftrag besondere Eigenschaften wie Metall- oder Perleffekte verleihen, sowie einfarbige oder transparente Hochleistungslacke (z.B. kratzfeste, fluorierte Transparentlacke), reflektierende Grundlacke, Struktureffektlacke (z.B. Hammerschlag), rutschhemmende Beschichtungen, Unterbodenversiegelungsmittel, Schutzlacke gegen Steinschlag, Lacke für die Innenlackierung, und Aerosole.

ANHANG II

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ANHANG III

METHODEN GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1

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