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Document 32001L0051

Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985

ABl. L 187 vom 10.7.2001, p. 45–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/51/oj

32001L0051

Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985

Amtsblatt Nr. L 187 vom 10/07/2001 S. 0045 - 0046


Richtlinie 2001/51/EG des Rates

vom 28. Juni 2001

zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe a) und Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe b),

auf Initiative der Französischen Republik(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die illegale Einwanderung wirksam zu bekämpfen, ist es von grundlegender Bedeutung, dass sich alle Mitgliedstaaten einen Regelungsrahmen geben, der die Verpflichtungen der Beförderungsunternehmen festlegt, die ausländische Staatsangehörige in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verbringen. Damit dieses Ziel wirksamer erreicht werden kann, ist ferner unter Berücksichtigung der Unterschiede in den Rechtsordnungen und der Rechtspraxis der Mitgliedstaaten eine möglichst weit gehende Harmonisierung der derzeit in den Mitgliedstaaten vorgesehenen finanziellen Sanktionen für Beförderungsunternehmen, die sich nicht an diese Kontrollverpflichtungen halten, angezeigt.

(2) Diese Maßnahme gehört zu einem Regelungspaket zur Kontrolle der Zuwanderungsströme und zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung.

(3) Die Anwendung dieser Richtlinie beeinträchtigt nicht die Verpflichtungen aus dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967.

(4) Den Mitgliedstaaten sollte unbenommen bleiben, zusätzliche Maßnahmen oder Sanktionen gegen die Beförderungsunternehmen beizubehalten oder einzuführen, unabhängig davon, ob diese unter diese Richtlinie fallen oder nicht.

(5) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass bei jedem gegen Beförderungsunternehmen eingeleiteten Verfahren, das eine Verhängung von Sanktionen zur Folge haben kann, das Recht auf Verteidigung und Rechtsbehelf gegen derartige Entscheidungen wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(6) Diese Richtlinie stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zu dessen Einbeziehung in den Rahmen der Europäischen Union dar; dieser Besitzstand ist in Anhang A des Beschlusses 1999/435/EG des Rates vom 20. Mai 1999 zur Bestimmung des Schengen-Besitzstands zwecks Festlegung der Rechtsgrundlagen für jede Bestimmung und jeden Beschluss, die diesen Besitzstand bilden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union(3) festgelegt.

(7) Nach Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 25. Oktober 2000 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.

(8) Nach Artikel 1 des genannten Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Richtlinie. Daher gelten vorbehaltlich des Artikels 4 des genannten Protokolls die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht für Irland.

(9) Nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Richtlinie auf die Ergänzung des Schengen-Besitzstands nach den Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft abzielt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Richtlinie erlassen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.

(10) Im Falle der Republik Island und des Königreichs Norwegen stellt diese Richtlinie eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens vom 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union und diesen beiden Staaten über die Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(4) dar -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie zielt darauf ab, die Regelungen nach Artikel 26 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985(5) (nachstehend "Schengener Durchführungsübereinkommen" genannt) zu ergänzen und bestimmte Bedingungen für ihre Anwendung festzulegen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die für Beförderungsunternehmen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a) des Schengener Durchführungsübereinkommens geltende Verpflichtung zur Rückbeförderung von Drittstaatsangehörigen auch Anwendung findet, wenn einem Drittstaatsangehörigen im Transit die Einreise verweigert wird, sofern

a) das Beförderungsunternehmen, das diesen Drittstaatsangehörigen in sein Bestimmungsland bringen sollte, sich weigert, ihn zu befördern oder

b) die Behörden des Bestimmungsstaates ihm die Einreise verweigert und ihn in den Mitgliedstaat zurückgeschickt haben, durch den er dorthin verbracht wurde.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Beförderungsunternehmen, die nicht in der Lage sind, die Rückreise eines Drittstaatsangehörigen, dem die Einreise verweigert wurde, durchzuführen, verpflichtet sind, unverzüglich eine Rückbeförderungsmöglichkeit zu finden und die entsprechenden Kosten zu übernehmen oder, wenn die Rückbeförderung nicht unverzüglich erfolgen kann, die Kosten für den Aufenthalt und die Rückreise des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu übernehmen.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die für Beförderungsunternehmen gemäß den Regelungen nach Artikel 26 Absätze 2 und 3 des Schengener Durchführungsübereinkommens vorgesehenen Sanktionen abschreckend, wirksam und angemessen sind und dass

a) entweder der Hoechstbetrag der anwendbaren finanziellen Sanktion nicht unter 5000 EUR oder dem entsprechenden Betrag in der nationalen Währung zu dem Wechselkurs, der im Amtsblatt am 10. August 2001 veröffentlicht wird, je beförderte Person liegt, oder

b) der Mindestbetrag dieser Sanktionen nicht unter 3000 EUR oder dem entsprechenden Betrag in der nationalen Währung zu dem Wechselkurs, der im Amtsblatt am 10. August 2001 veröffentlicht wird, je beförderte Person liegt, oder

c) der auf jede Zuwiderhandlung pauschal angewandte Hoechstbetrag nicht unter 500000 EUR oder dem entsprechenden Betrag in der nationalen Währung zu dem Wechselkurs, der im Amtsblatt am 10. August 2001 veröffentlicht wird, liegt, ungeachtet der Anzahl der beförderten Personen.

(2) Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Fällen, in denen ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht, bleiben von Absatz 1 unberührt.

Artikel 5

Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, gegen die Beförderungsunternehmen, die ihren Verpflichtungen gemäß den Regelungen nach Artikel 26 Absätze 2 und 3 des Schengener Durchführungsübereinkommens und nach Artikel 2 dieser Richtlinie nicht nachkommen, andere Maßnahmen zu verhängen oder beizubehalten, die andere Sanktionen wie die Untersagung der Fortsetzung der Fahrt, die Beschlagnahme und Einziehung des Verkehrsmittels oder aber die zeitweilige Aussetzung oder den Entzug der Betriebsgenehmigung vorsehen.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für Beförderungsunternehmen, gegen die ein auf Sanktionen abzielendes Verfahren eingeleitet wird, in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften das effektive Recht auf Verteidigung und Rechtsbehelf vorgesehen ist.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie bis zum 11. Februar 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 8

Diese Richtlinie tritt 30 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 9

Diese Richtlinie ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. Rosengren

(1) ABl. C 269 vom 20.9.2000, S. 8.

(2) Stellungnahme vom 13. März 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 1.

(4) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 3.

(5) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 1.

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