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Document 01999L0037-20130701
Council Directive 1999/37/EC of 29 April 1999 on the registration documents for vehicles
Consolidated text: Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge
Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge
01999L0037 — DE — 01.07.2013 — 004.002
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
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RICHTLINIE 1999/37/EG DES RATES vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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RICHTLINIE 2003/127/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 23. Dezember 2003 |
L 10 |
29 |
16.1.2004 |
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L 363 |
344 |
20.12.2006 |
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L 158 |
356 |
10.6.2013 |
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Geändert durch:
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L 236 |
17 |
23.9.2003 |
Berichtigt durch:
RICHTLINIE 1999/37/EG DES RATES
vom 29. April 1999
über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge
Artikel 1
Diese Richtlinie gilt für die von den Mitgliedstaaten bei der Zulassung von Fahrzeugen ausgestellten Dokumente.
Sie läßt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, für die vorübergehende Zulassung von Fahrzeugen Dokumente zu verwenden, die die Anforderungen dieser Richtlinie gegebenenfalls nicht in allen Punkten erfüllen.
Artikel 2
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) „Fahrzeug“ jedes Fahrzeug gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 1 ) und des Artikels 1 der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge ( 2 );
b) „Zulassung“ die behördliche Genehmigung für den Betrieb eines Fahrzeugs im Straßenverkehr einschließlich der Identifizierung des Fahrzeugs und der Zuteilung einer als Zulassungsnummer bezeichneten laufenden Nummer;
c) „Zulassungsbescheinigung“ das Dokument, mit dem die Zulassung eines Fahrzeug in einem Mitgliedstaat bescheinigt wird;
d) „Inhaber der Zulassungsbescheinigung“ die Person, auf deren Name ein Fahrzeug zugelassen ist.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten stellen für Fahrzeuge, die gemäß ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften einer Zulassung bedürfen, eine Zulassungsbescheinigung aus. Diese Bescheinigung besteht entweder aus einem Teil im Sinne des Anhangs I oder aus zwei Teilen im Sinne der Anhänge I und II.
Die Mitgliedstaaten können den von ihnen hierzu ermächtigten Stellen, insbesondere den entsprechenden Stellen der Hersteller, gestatten, die technischen Teile der Zulassungsbescheinigung auszufüllen.
(2) Wird für ein Fahrzeug, das vor der Anwendung dieser Richtlinie zugelassen wurde, eine neue Zulassungsbescheinigung ausgestellt, so verwenden die Mitgliedstaaten für diese Bescheinigung ein Modell gemäß dieser Richtlinie; sie können sich dabei auf die Eintragungen beschränken, für die die erforderlichen Angaben vorliegen.
(3) Die gemäß den Anhängen I und II in der Zulassungsbescheinigung enthaltenen Angagen werden mit Hilfe der in diesen Anhängen aufgeführten harmonisierten gemeinschaftlichen Codes eingetragen.
Artikel 4
Für die Zwecke dieser Richtlinie werden die von einem Mitgliedstaat ausgestellten Zulassungsbescheinigungen im Hinblick auf die Identifizierung des Fahrzeugs im grenzüberschreitenden Straßenverkehr oder dessen erneute Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat gegenseitig anerkannt.
Artikel 5
(1) Zum Zwecke der Identifizierung eines Fahrzeugs im Straßenverkehr können die Mitgliedstaaten verlangen, daß der Fahrer Teil I der Zulassungsbescheinigung mit sich fürhrt.
(2) Im Hinblick auf die erneute Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen war, verlangen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Abgabe des Teils I der früheren Zulassungsbescheinigung in jedem Fall und die Abgabe des Teils II für den Fall, daß ein solcher ausgestellt worden ist. Diese Behörden ziehen den bzw. die abgegebenen Teile der früheren Zulassungsbescheinigung ein und heben ihn bzw. sie mindesten sechs Monate lang auf. Sie unterrichten hiervon die Behörden des Mitgliedstaats, die die eingezogenen Zulassungsbescheinigung ausgestellt haben, innerhalb von zwei Monaten. Sie geben die eingezogene Zulassungsbescheinigung an diese Behörden zurück, wenn diese innerhalb von sechs Monaten nach der Einziehung einen entsprechenden Antrag stellen.
Wenn sich die Zulassungsbescheinigung aus den Teilen I und II zusammensetzt, können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die erneute Zulassung beantragt wurde, bei einem Fehlen des Teils II der Zulassungsbescheinigung in Ausnahmefällen die erneute Zulassung des Fahrzeugs beschließen, nachdem sie von den zuständigen Behörden des Mitgliestaats, in dem das Fahrzeug zuvor zugelassen war, schriftlich oder elektronisch die Bestätigung erhalten haben, daß der Antragsteller berechtigt ist, das Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat erneut zuzulassen.
Artikel 6
Die zur Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen werden gemäß dem Verfahren des Artikels 7 erlassen.
Artikel 7
(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so wird die Kommission von dem gemäß Artikel 8 der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 3 ) eingesetzten Ausschuß — nachstehend „Ausschuß“ genannt — unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz fürhrt.
(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
(3)
a) Die Kommission erläßt die beachsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.
b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.
Artikel 8
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 1. Juni 2004 nachzukommen. Sie unterrichten davon unverzüglich die Kommission.
Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über alle Muster der Zulassungsbescheinigung, die von den nationalen Verwaltungen verwendet werden.
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung dieser Richtlinie. Sie können bilateral oder multilateral Informationen austauschen, um vor der Zulassung eines Fahrzeugs insbesondere die Rechtslage hinsichtlich dieses Fahrzeugs zu überprüfen, gegebenenfalls in dem Mitgliedstaat, in dem es zuvor zugelassen war. Diese Überprüfung kann insbesondere unter Zuhilfenahme elektronischer Verbundsysteme erfolgen.
Artikel 10
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 11
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
TEIL I DER ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG ( 4 )
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I. |
Dieser Teil kann in zwei verschiedenen Formaten umgesetzt werden: als Papierdokument oder als Chipkarte. Die Merkmale des Papierdokuments sind in Kapitel II aufgeführt, die der Chipkarte in Kapitel III. |
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II. |
Spezifikationen zu Teil I der Zulassungsbescheinigung im Papierformat
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III. |
Spezifikationen zu Teil I der Zulassungsbescheinigung im Chipkartenformat (Alternativ zum in Kapitel II beschriebenen Muster im Papierformat) III.1 Kartenformat und mit bloßem Auge lesbare Daten Da es sich um einen Mikroprozessor handelt, ist die Chipkarte gemäß den in Kapitel III.5 genannten Normen zu konzipieren: Die auf der Karte gespeicherten Daten müssen mit normalen Lesegeräten (wie für Fahrtenschreiberkarten) lesbar sein. Auf der Vorder- und Rückseite der Karte müssen mindestens die in den Kapiteln II.4 und II.5 genannten Daten aufgedruckt sein; diese Daten müssen mit bloßem Auge lesbar sein (Buchstabengröße mindestens 6 Punkte) und wie folgt gedruckt (Beispiele für mögliche Layouts sind in Schaubbild 1 am Ende dieses Abschnitts dargestellt): A. Basisaufdruck Die Basisdaten enthalten: Vorderseite a) rechts vom Chip: in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der die Zulassungsbescheinigung ausstellt: — die Worte „Europäische Gemeinschaft“; — den Namen des Mitgliedstaats, der die Zulassungsbescheinigung ausstellt; — die Worte „Teil I der Zulassungsbescheinigung“ oder, falls die Bescheinigung nur aus einem Teil besteht, die Worte „Zulassungsbescheinigung“ in Großdruck; — andere (z. B. frühere nationale) Bezeichnung des äquivalenten Dokuments (fakultativ); — den Namen der zuständigen Behörde (alternativ auch in Form eines Personalisierungsdrucks, siehe Buchstabe B); — die einmalige gleichbleibende Seriennummer des Dokuments, wie im Mitgliedstaat verwendet (alternativ auch in Form eines Personalisierungsdrucks, siehe Buchstabe B); b) über dem Chip: das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der die Zulassungsbescheinigung ausstellt, weiß in einem blauen Rechteck umgeben von zwölf gelben Sternen:
c) die Mitgliedstaaten können am unteren Rand in Kleinbuchstaben und ihrer/ihren Landessprache(n) den Vermerk anbringen: „Dieses Dokument ist auf Verlangen befugter Personen vorzuzeigen.“ d) Die Grundfarbe der Karte ist Grün (Pantone 362); alternativ ist auch ein Übergang von Grün zu Weiß möglich. e) Ein Symbol in Form eines Rades (siehe vorgeschlagenes Layout in Abb. 1) ist im Druckbereich in der linken unteren Ecke der Kartenvorderseite aufzudrucken. Ansonsten gelten die Bestimmungen von Kapitel III.13. B. Personalisierungsdruck Der Personalisierungsdruck enthält folgende Angaben: Vorderseite a) den Namen der zuständigen Behörde — siehe auch Buchstabe Aa); b) den Namen der Behörde, die die Zulassungsbescheinigung ausstellt (fakultativ); c) die einmalige gleichbleibende Seriennummer des Dokuments, die im Mitgliedstaat verwendet wird — siehe auch Buchstabe Aa); d) folgende Daten aus Kapitel II.5; gemäß Kapitel II.7 können den vorstehend genannten harmonisierten Gemeinschaftscodes individuelle einzelstaatliche Codes hinzugefügt werden:
Rückseite Auf der Rückseite sind zumindest die in Kapitel II.5 genannten übrigen Daten aufgeführt; gemäß Kapitel II.7 können den vorstehend genannten harmonisierten Gemeinschaftscodes individuelle einzelstaatliche Codes hinzugefügt werden: Im Einzelnen handelt es sich um folgende Daten:
Fakultativ können zusätzliche Daten aus den Kapiteln II.6 (mit den harmonisierten Codes) und II.7 auf der Rückseite der Karte hinzugefügt werden. C. Physische Sicherheitsmerkmale der Chipkarte Die physische Sicherheit von Dokumenten ist bedroht durch: — Herstellung gefälschter Karten: Schaffung eines neuen Objekts, das große Ähnlichkeit mit dem Dokument aufweist, entweder selbst hergestellt oder als Kopie eines Originaldokuments; — grundlegende Veränderung: Änderung einer Eigenschaft des Originaldokuments, z. B. Änderung einiger auf dem Dokument aufgedruckter Daten. Das für Teil I der Zulassungsbescheinigung verwendete Material muss durch mindestens drei der nachstehenden Techniken fälschungssicher gemacht werden: — Mikrodruck, — guillochierter Druck*, — irisierender Druck, — Lasergravur, — ultraviolette fluoreszierende Tinte, — Tinten, die ihre Farbe je nach Blickwinkel ändern*, — Tinten mit temperaturabhängiger Farbe*, — spezielle Hologramme*, — variable Laserbilder, — optisch variable Bilder. Es steht den Mitgliedstaaten frei, zusätzliche Sicherheitsmerkmale einzuführen. Als Grundlage sind die mit einem Stern versehenen Techniken vorzuziehen, da sie es den Strafverfolgungsbeamten ermöglichen, die Gültigkeit der Karte ohne besondere Hilfsmittel zu überprüfen.
III.2. Datenspeicherung und Datenschutz Nach den harmonisierten gemeinsamen Codes (gegebenenfalls in Verbindung mit den individuellen Codes der Mitgliedstaaten gemäß Kapitel II.7) können folgende Daten zusätzlich auf der Kartenoberfläche gespeichert werden, auf der die lesbaren Angaben gemäß Kapitel III.1 vermerkt sind: A) Daten gemäß den Kapitel II.4 und II.5 Alle in den Kapiteln II.4 und II.5 genannten Daten werden obligatorisch auf der Karte gespeichert. B) Andere Daten gemäß Kapitel II.6 Darüber hinaus steht es den Mitgliedstaat frei, mehr Daten als in Kapitel II.6 vorgesehen im erforderlichen Umfang zu speichern. C) Andere Daten gemäß Kapitel II.7 Fakultativ können weitere Angaben auf der Karte gespeichert werden. Die Daten unter Buchstabe A und B werden in zwei entsprechende Dateien mit transparenter Struktur (siehe ISO/IEC 7816-4) gespeichert. Die Mitgliedstaaten können die Speicherung von Daten ab Buchstabe C entsprechend ihren Vorschriften festlegen. Für diese Dateien gibt es keine Lesebeschränkungen. Der Schreibzugriff auf diese Dateien ist auf die zuständigen nationalen Behörden (und ihre bevollmächtigten Agenturen) in dem Mitgliedstaat, der die Chipkarte ausstellt, beschränkt. Schreibzugriff ist nur gestattet nach einer asymmetrischen Authentifizierung mit Austausch des Sitzungsschlüssels zum Schutz der Sitzung zwischen der Fahrzeugzulassungskarte und einem Sicherheitsmodul (z. B. einer Sicherheitsmodulkarte) der zuständigen nationalen Behörden (oder ihrer bevollmächtigten Agenturen). Dadurch werden CV-Zertifikate (Card Verifiable certificates) gemäß ISO/IEC 7816-8 vor dem Authentifizierungsverfahren ausgetauscht. Die CV-Zertifikate enthalten den entsprechenden öffentlichen Schlüssel, der im anschließenden Authentifizierungsverfahren abzurufen und zu verwenden ist. Diese Zertifikate werden von den zuständigen nationalen Behörden unterzeichnet und enthalten einen Authentifizierungsgegenstand (Autorisierung des Zertifikatsinhabers — certificate holder authorisation) gemäß ISO/IEC 7816-9, um die rollenspezifischen Zugangsrechte auf der Karte verschlüsselt speichern zu können. Diese rollenspezifischen Zugangsrechte sind mit der zuständigen nationalen Behörde verbunden (z. B. zur Aktualisierung des Datenfelds). Die entsprechenden öffentlichen Schlüssel der zuständigen nationalen Behörden werden als Trust Anchor (Basisschlüssel) auf der Karte gespeichert. Die Spezifikation der für das Authentifizierungsverfahren und das Schreibverfahren benötigten Dateien und Kommandos liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die Sicherheitsstufe muss nach Common Criteria Evaluation EAL4+ anerkannt sein. Die Erweiterungen sind: (1) AVA_MSU.3: Analysieren und Testen auf unsichere Zustände, (2) AVA_VLA.4: Highly resistant. D) Verifizierungsdaten für Authentizität von Zulassungsdaten Die ausstellende Behörde berechnet ihre elektronische Unterschrift für alle Daten einer Datei, die die Daten unter Buchstaben A und B enthält, und speichert sie in einer entsprechenden Datei. Diese Unterschriften ermöglichen die Prüfung der Authentizität der gespeicherten Daten. Auf den Karten werden folgende Daten gespeichert: — elektronische Unterschrift der Zulassungsdaten gemäß Buchstabe A, — elektronische Unterschrift der Zulassungsdaten gemäß Buchstabe B. Zur Prüfung dieser elektronischen Unterschriften werden auf der Karte gespeichert: — Zertifikate der ausstellenden Behörde, die die Unterschriften zu den Daten gemäß Buchstaben A und B berechnet hat. Die elektronischen Unterschriften und die Zertifikate sind ohne Einschränkung lesbar. Der Schreibzugriff auf elektronische Signaturen und Zertifikate ist auf die zuständigen nationalen Behörden beschränkt. III.3. Schnittstelle Für Verbindungen an der Schnittstelle sollten externe Kontakte verwendet werden. Eine Kombination externer Kontakte mit einem Transponder ist fakultativ. III.4. Speicherkapazität der Karte Die Karte hat ausreichende Kapazität zum Speichern der in Kapitel III.2 genannten Daten. III.5. Normen Die Chipkarte und die verwendeten Lesegeräte müssen folgenden Normen entsprechen:
III.6. Technische Merkmale und Übertragungsprotokolle Das Format ist ID-1 (Normalgröße, siehe ISO/IEC 7810). Die Karte unterstützt das Übertragungsprotokoll T = 1 gemäß ISO/IEC 7816-3. Zusätzlich können andere Übertragungsprotokolle unterstützt werden, z. B. T = 0, USB oder kontaktlose Protokolle. Für die Bit-Übertragung gilt die „direct convention“ (siehe ISO/IEC 7816-3). A) Versorgungsspannung, Programmierspannung Die Karte arbeitet mit Vcc = 3 V (+/- 0,3 V) oder mit Vcc = 5 V (+/- 0,5 V). Die Karte benötigt am Kontakt C6 keine Programmierspannung. B) Antwort auf Zurücksetzen Das Byte für die Informationsfeldgröße der Karte wird im ATR im Zeichen TA3 dargestellt. Dieser Wert beträgt mindestens „80h“ (= 128 Byte). C) Auswahl der Protokollparameter Die Unterstützung der Auswahl der Protokollparameter (PPS) gemäß ISO/IEC 7816-3 ist verbindlich vorgeschrieben. Sie wird benutzt zur Auswahl von T = 1, wenn T = 0 zusätzlich in der Karte vorhanden ist, und zur Aushandlung der Fi/Di-Parameter, um höhere Übertragungsraten zu erzielen. D) Übertragungsprotokoll T = 1 Unterstützung der Verkettung ist verbindlich vorgeschrieben. Folgende Vereinfachungen sind zulässig: — NAD-Byte: nicht verwendet (NAD ist auf „00“ gesetzt), — S-Block ABORT: nicht verwendet, — S-Block VPP-Zustandsfehler: nicht verwendet. Die Informationsfeldsgröße des Schnittstellengeräts (IFSD) wird vom Schnittstellengerät unmittelbar nach dem ATR angezeigt: Das Schnittstellengerät überträgt die S-Block IFS-Anforderung nach dem ATR, und die Karte sendet S-Block IFS zurück. Der empfohlene Wert für IFSD ist 254 Byte. III.7. Temperaturbereich Die Zulassungsbescheinigung in Chipkartenformat muss unter allen klimatischen Bedingungen, die in der Regel in den Gebieten der Gemeinschaft herrschen, und mindestens innerhalb des in ISO 7810 genannten Temperaturbereichs ordnungsgemäß funktionieren. Die Karten müssen bei einer Luftfeuchtigkeit von 10 % bis 90 % ordnungsgemäß funktionieren. III.8. Physische Lebensdauer Bei Nutzung gemäß den umwelt- und elektrizitätsbezogenen Spezifikationen muss die Karte über einen Zeitraum von zehn Jahren ordnungsgemäß funktionieren. Das Kartenmaterial ist so auszuwählen, dass diese Lebensdauer gewährleistet ist. III.9. Elektrische Eigenschaften Während des Betriebs muss die Karte mit der Richtlinie 95/54/EG der Kommission ( 7 ) über die elektromagnetische Verträglichkeit konform und gegen elektrostatische Entladungen geschützt sein. III.10. Dateistruktur In Tabelle 1 sind die obligatorischen Elementardateien (EF) der Applikations-DF aufgeführt (siehe ISO/IEC 7816-4) DF. Registration. Alle Dateien haben eine transparente Struktur. Die Zugangsanforderungen sind in Kapitel III.2 erläutert. Die Dateigrößen werden von den Mitgliedstaaten entsprechend ihren Anforderungen festgelegt.
Tabelle 1
III.11. Datenstruktur Die Zertifikate werden gemäß ISO/IEC 9594-8 im X.509v3-Format gespeichert. Die elektronischen Unterschriften werden transparent gespeichert. Die Zulassungsdaten werden als BER-TLV-kodierte Datenobjekte (siehe ISO/IEC 7816-4) in den entsprechenden Elementardateien gespeichert. Die Wertfelder werden als ASCII-Zeichen gemäß ISO/IEC 8824-1 kodiert, die Werte „C0“-„FF“ werden durch ISO/IEC 8859-1 (Zeichensatz Lateinisch 1), ISO/IEC 8859-7 (Zeichensatz Griechisch) oder ISO/IEC 8859-5 (Zeichensatz Kyrillisch) definiert. Das Datenformat ist YYYYMMDD. In Tabelle 2 sind die Identifizierungskennzeichen (Tags) der den Zulassungsdaten in den Kapitel II.4 und II.5 entsprechenden Datenobjekte zusammen mit weiteren Daten aus Kapitel III.1 aufgeführt. Sofern nicht anders angegeben, sind die in Tabelle 2 aufgeführten Datenobjekte verbindlich vorgeschrieben. Fakultative Datenobjekte können weggelassen werden. Die Spalte „Tag“ gibt die Verschachtelungsebene an.
Tabelle 2
In Tabelle 3 sind die Tags zur Identifizierung der den Zulassungsdaten nach Kapitel II.6 entsprechenden Datenobjekte aufgeführt. Die in Tabelle 3 aufgeführten Datenobjekte sind fakultativ.
Tabelle 3
Struktur und Format der Daten gemäß Kapitel II.7 werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. III.12. Lesen der Zulassungsdaten A. Auswahl der Anwendung Die Anwendung „Fahrzeugzulassung“ kann durch SELECT DF (nach Namen, siehe ISO/IEC 7816-4) mit dem Anwenderkennzeichen (AID) ausgewählt werden. Der AID-Wert wird bei einem von der Europäischen Kommission ausgewählten Labor angefordert. B. Daten aus Dateien lesen Die Kapitel II, Buchstaben A und B entsprechenden Dateien werden mit SELECT (siehe ISO/IEC 7816-4) ausgewählt, wobei die Kommandoparameter P1 auf „02“ und P2 auf „04“ eingestellt sind und das Kommandodatenfeld die Dateikennung enthält (siehe Kapitel X, Tabelle 1). Die zurückgesandte FCP-Schablone enthält die Dateigröße, was für das Lesen der Datei von Nutzen sein kann. Diese Dateien sind lesbar mit READ BINARY (siehe ISO/IEC 7816-4), wobei das Kommandodatenfeld fehlt und Le auf die Länge der erwarteten Daten eingestellt ist (Verwendung eines kurzen Le). C. Verifizierung der Datenauthentizität Zur Verifizierung der Authentizität der gespeicherten Zulassungsdaten kann die entsprechende elektronische Unterschrift verifiziert werden. Das bedeutet, dass außer den Zulassungsdaten auch die entsprechende elektronische Unterschrift von der Zulassungskarte gelesen werden kann. Der öffentliche Schlüssel zur Verifizierung der Unterschrift kann durch Ablesen des entsprechenden Zertifikats der ausstellenden Behörde von der Zulassungskarte abgerufen werden. Die Bescheinigungen enthalten den öffentlichen Schlüssel und die Identität der entsprechenden Behörde. Die Verifizierung der Unterschrift kann durch ein anderes System als die Zulassungskarte durchgeführt werden. Es steht den Mitgliedstaaten frei, die öffentlichen Schlüssel und Bescheinigungen zur Verifizierung der Bescheinigung der ausstellenden Behörde abzurufen. III.13. Besondere Vorschriften Unbeschadet der übrigen Bestimmungen können die Mitgliedstaaten nach Unterrichtung der Europäischen Kommission Farben, Zeichen oder Symbole hinzufügen. Zusätzlich können die Mitgliedstaaten für bestimmte Daten aus Kapitel III.2 Buchstabe C XML-Format und den Zugriff über TCP/IP gestatten. Die Mitgliedstaaten können mit Zustimmung der Europäischen Kommission andere Anwendungen, für die es bislang auf EU-Ebene keine harmonisierten Regelungen oder Dokumente gibt (z. B. TÜV-Zertifikat), auf der Fahrzeugzulassungskarte hinzufügen, um zusätzliche fahrzeuggestützte Dienste durchzuführen. |
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ANHANG II
TEIL II DER ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG ( 8 )
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I. |
Dieser Teil kann in zwei verschiedenen Formaten umgesetzt werden: als Papierdokument oder als Chipkarte. Die Merkmale des Papierdokuments sind in Kapitel II aufgeführt, die der Chipkarte in Kapitel III. |
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II. |
Spezifikationen zu Teil II der Zulassungsbescheinigung im Papierformat
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III. |
Spezifikationen zu Teil II der Zulassungsbescheinigung in Chipkartenformat (Alternativ zum in Kapitel II beschriebenen Muster in Papierformat) III.1. Kartenformat und mit bloßem Auge lesbare Daten Da es sich um einen Mikroprozessor handelt, ist die Chipkarte gemäß den in Kapitel III.5 genannten Normen zu konzipieren: Auf der Vorder- und Rückseite der Karte müssen mindestens die in den Kapiteln II.4 und II.5 genannten Daten aufgedruckt sein. diese Daten müssen mit bloßem Auge lesbar sein (Buchstabengröße mindestens 6 Punkte) und wie folgt gedruckt (Beispiele für mögliche Layouts sind in Schaubbild 1 am Ende dieses Abschnitts dargestellt): A. Basisdruck Die Basisdaten enthalten: Vorderseite a) rechts vom Chip: in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der die Zulassungsbescheinigung ausstellt — die Worte „Europäische Gemeinschaft“; — den Namen des Mitgliedstaats, der die Zulassungsbescheinigung ausstellt; — die Worte „Teil II der Zulassungsbescheinigung“ in Großdruck; — andere (z. B. frühere nationale) Bezeichnung des äquivalenten Dokuments (fakultativ); — den Namen der zuständigen Behörde (alternativ auch in Form eines Personalisierungsdrucks wie mit Buchstabe B); — die einmalige gleichbleibende Seriennummer des Dokuments, die im Mitgliedstaat verwendet wird (alternativ auch in Form eines Personalisierungsdrucks wie mit Buchstabe B); b) über dem Chip: das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der die Zulassungsbescheinigung ausstellt, weiß in einem blauen Rechteck umgeben von zwölf gelben Sternen:
c) die Mitgliedstaaten können am unteren Rand in Kleinbuchstaben und ihrer/ihren Landessprache(n) den Vermerk anbringen: „Dieses Dokument ist an einem sicheren Ort außerhalb des Fahrzeugs aufzubewahren.“ d) Die Grundfarbe der Karte ist Rot (Pantone 194); alternativ ist auch ein Übergang von Rot zu Weiß möglich. e) Ein Symbol in Form eines Rades (siehe vorgeschlagenes Layout) ist im Druckbereich in der linken unteren Ecke der Kartenvorderseite aufzudrucken. Ansonsten gelten die Bestimmungen von Kapitel III.13. B. Personalisierungsdruck Der Personalisierungsdruck enthält folgende Angaben: Vorderseite a) den Namen der zuständigen Behörde — siehe auch Buchstabe Aa); b) den Namen der Behörde, die die Zulassungsbescheinigung ausstellt (fakultativ); c) die einmalige gleichbleibende Seriennummer des Dokuments, die im Mitgliedstaat verwendet wird — siehe auch Buchstabe Aa); d) folgende Daten aus Kapitel II.5; gemäß Kapitel II.7 können den vorstehend genannten harmonisierten Gemeinschaftscodes individuelle einzelstaatliche Codes hinzugefügt werden
Rückseite Auf der Rückseite sind zumindest die in Kapitel II.5 genannten übrigen Daten aufgeführt; gemäß Kapitel II.7 können den vorstehend genannten harmonisierten Gemeinschaftscodes individuelle einzelstaatliche Codes hinzugefügt werden. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Daten:
Fakultativ können zusätzliche Daten aus den Kapiteln II.6 (mit den harmonisierten Codes) und II.7 auf der Rückseite der Karte hinzugefügt werden. C. Physische Sicherheitsmerkmale der Chipkarte Die physische Sicherheit von Dokumenten ist bedroht durch: — Herstellung gefälschter Karten: Schaffung eines neuen Objekts, das große Ähnlichkeit mit dem Dokument aufweist, entweder selbst hergestellt oder als Kopie eines Originaldokuments; — grundlegende Veränderung: Änderung einer Eigenschaft des Originaldokuments, z. B. Änderung einiger auf dem Dokument aufgedruckter Daten. Das für Teil II der Zulassungsbescheinigung verwendete Material muss durch mindestens drei der nachstehenden Techniken fälschungssicher gemacht werden: — Mikrodruck, — guillochierter Druck*, — irisierender Druck, — Lasergravur, — ultraviolette fluoreszierende Tinte, — Tinten, die ihre Farbe je nach Blickwinkel ändern*, — Tinten mit temperaturabhängiger Farbe*, — spezielle Hologramme*, — variable Laserbilder, — optisch variable Bilder. Es steht den Mitgliedstaaten frei, zusätzliche Sicherheitsmerkmale einzuführen. Als Grundlage sind die mit einem Stern versehenen Techniken vorzuziehen, da sie es den Strafverfolgungsbeamten ermöglichen, die Gültigkeit der Karte ohne besondere Hilfsmittel zu überprüfen.
III.2. Datenspeicherung und Datenschutz Nach den harmonisierten gemeinsamen Codes (gegebenenfalls in Verbindung mit den individuellen Codes der Mitgliedstaaten gemäß Kapitel II.7) können folgende Daten zusätzlich auf der Kartenoberfläche gespeichert werden, auf der die lesbaren Angaben gemäß Kapitel III.1 vermerkt sind: A) Daten gemäß den Kapitel II.4 und II.5 Alle in den Kapiteln II.4 und II.5 genannten Daten werden obligatorisch auf der Karte gespeichert. B) Andere Daten gemäß Kapitel II.6 Darüber hinaus steht es den Mitgliedstaat frei, mehr Daten als in Kapitel II.6 vorgesehen im erforderlichen Umfang zu speichern. C) Andere Daten gemäß Kapitel II.7 Fakultativ können weitere fahrzeugbezogene Daten von allgemeinem Interesse auf der Karte gespeichert werden. Die Daten unter Buchstabe A und B werden in zwei entsprechenden Dateien mit transparenter Struktur (siehe ISO/IEC 7816-4) gespeichert. Die Mitgliedstaaten können die Speicherung von Daten ab Buchstabe C entsprechend ihren Vorschriften festlegen. Für diese Dateien gibt es keine Lesebeschränkungen. Der Schreibzugriff auf diese Dateien ist auf die zuständigen nationalen Behörden (und ihre bevollmächtigten Agenturen) in dem Mitgliedstaat, der die Chipkarte ausstellt, beschränkt. Schreibzugriff ist nur gestattet nach einer asymmetrischen Authentifizierung mit Austausch des Sitzungsschlüssels zum Schutz der Sitzung zwischen der Fahrzeugzulassungskarte und einem Sicherheitsmodul (z. B. einer Sicherheitsmodulkarte) der zuständigen nationalen Behörden (oder ihrer bevollmächtigten Agenturen). Dadurch werden CV-Zertifikate (Card Verifiable certificates) gemäß ISO/IEC 7816-8 vor dem Authentifizierungsverfahren ausgetauscht. Die CV-Zertifikate (Card Verifiable certificates) enthalten den entsprechenden öffentlichen Schlüssel, der im anschließenden Authentifizierungsverfahren abzurufen und zu verwenden ist. Diese Zertifikate werden von den zuständigen nationalen Behörden unterzeichnet und enthalten einen Authentifizierungsgegenstand (Autorisierung des Zertifikatsinhabers — certificate holder authorisation) gemäß ISO/IEC 7816-9, um die rollenspezifischen Zugangsrechte auf der Karte verschlüsselt speichern zu können. Diese rollenspezifischen Zugangsrechte sind mit der zuständigen nationalen Behörde verbunden (z. B. zur Aktualisierung des Datenfelds). Die entsprechenden öffentlichen Schlüssel der zuständigen nationalen Behörden werden als Trust Anchor (Basisschlüssel) auf der Karte gespeichert. Die Spezifikation der für das Authentifizierungsverfahren und das Schreibverfahren benötigten Dateien und Kommandos liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die Sicherheitsstufe muss nach Common Criteria Evaluation EAL4+ anerkannt sein. Die Erweiterungen sind: (1) AVA_MSU.3: Analysieren und Testen auf unsichere Zustände, (2) AVA_VLA.4: Highly resistant. D) Verifizierungsdaten für Authentizität von Zulassungsdaten Die ausstellende Behörde berechnet ihre elektronische Unterschrift für alle Daten einer Datei, die die Daten unter Buchstaben A und B enthält, und speichert sie in einer entsprechenden Datei. Diese Unterschriften ermöglichen die Prüfung der Authentizität der gespeicherten Daten. Auf den Karten werden folgende Daten gespeichert: — elektronische Unterschrift der Zulassungsdaten gemäß Buchstabe A, — elektronische Unterschrift der Zulassungsdaten gemäß Buchstabe B. Zur Prüfung dieser elektronischen Unterschriften werden auf der Karte gespeichert: — Zertifikate der ausstellenden Behörde, die die Unterschriften zu den Daten unter Buchstaben A und B berechnet hat. Die elektronischen Unterschriften und die Zertifikate sind ohne Einschränkung lesbar. Der Schreibzugriff auf elektronische Signaturen und Zertifikate ist auf die zuständigen nationalen Behörden beschränkt. III.3. Schnittstelle Für Verbindungen an der Schnittstelle sollten externe Kontakte verwendet werden. Eine Kombination externer Kontakte mit einem Transponder ist fakultativ. III.4. Speicherkapazität der Karte Die Karte hat ausreichende Kapazität zum Speichern der in Kapitel III.2 genannten Daten. III.5. Normen Die Chipkarte und die verwendeten Lesegeräte müssen folgenden Normen entsprechen:
III.6. Technische Merkmale und Übertragungsprotokolle Das Format ist ID-1 (Normalgröße, siehe ISO/IEC 7810). Die Karte unterstützt das Übertragungsprotokoll T = s1 gemäß ISO/IEC 7816-3. Zusätzlich können andere Übertragungsprotokolle unterstützt werden, z. B. T = 0, USB oder kontaktlose Protokolle. Für die Bit-Übertragung gilt die „direct convention“ (siehe ISO/IEC 7816-3). A. Versorgungsspannung, Programmierspannung Die Karte arbeitet mit Vcc = 3 V (+/- 0,3 V) oder mit Vcc = 5 V (+/- 0,5 V). Die Karte benötigt am Kontakt C6 keine Programmierspannung. B. Antwort auf Zurücksetzen Das Byte für die Informationsfeldgröße der Karte wird im ATR im Zeichen TA3 dargestellt. Dieser Wert beträgt mindestens „80 h“ (= 128 Byte). C. Auswahl der Protokollparameter Die Unterstützung der Auswahl der Protokollparameter (PPS) gemäß OSP/IEC 7816-3 ist verbindlich vorgeschrieben. Sie wird benutzt zur Auswahl von T = 1, wenn T = 0 zusätzlich in der Karte vorhanden ist, und zur Aushandlung der Fi/Di-Parameter, um höhere Übertragungsraten zu erzielen. D. Übertragungsprotokoll T = 1 Unterstützung der Verkettung ist verbindlich vorgeschrieben. Folgende Vereinfachungen sind zulässig: — NAD-Byte: nicht verwendet (NAD ist auf „00“ gesetzt), — S-Block ABORT: nicht verwendet, — S-Block VPP-Zustandsfehler: nicht verwendet. Die Informationsfeldsgröße des Schnittstellengeräts (IFSD) wird vom Schnittstellengerät unmittelbar nach dem ATR angezeigt: Das Schnittstellengerät überträgt die S-Block IFS-Anforderung nach dem ATR, und die Karte sendet S-Block IFS zurück. Der empfohlene Wert für IFSD ist 254 Byte. III.7. Temperaturbereich Die Zulassungsbescheinigung in Chipkartenformat muss unter allen klimatischen Bedingungen, die in der Regel in den Gebieten der Gemeinschaft herrschen, und mindestens innerhalb des in ISO 7810 genannten Temperaturbereichs ordnungsgemäß funktionieren Die Karten müssen bei einer Luftfeuchtigkeit von 10 % bis 90 % ordnungsgemäß funktionieren. III.8. Physische Lebensdauer Bei Nutzung gemäß den umwelt- und elektrizitätsbezogenen Spezifikationen muss die Karte über einen Zeitraum von zehn Jahren ordnungsgemäß funktionieren. Das Kartenmaterial ist so auszuwählen, dass diese Lebensdauer gewährleistet ist. III.9. Elektrische Eigenschaften Während des Betriebs muss die Karte mit der Richtlinie 95/54/EG der Kommission über die elektromagnetische Verträglichkeit konform und gegen elektrostatische Entladungen geschützt sein sein. III.10. Dateistruktur In Tabelle 1 sind die obligatorischen Elementardateien (EF) des Applikations-DF aufgeführt (siehe ISO/IEC 7816-4) DF.Registration. Alle Dateien haben eine transparente Struktur. Die Zugangsanforderungen sind in Kapitel III.2 erläutert. Die Dateigrößen werden von den Mitgliedstaaten entsprechend ihren Anforderungen festgelegt.
Tabelle 1
III.11. Datenstruktur Die Zertifikate werden gemäß ISO/IEC 9594-8 im X.509v3-Format gespeichert. Die elektronischen Unterschriften werden transparent gespeichert. Die Zulassungsdaten werden als BER-TLV-kodierte Datenobjekte (siehe ISO/IEC 7816-4) in den entsprechenden Elementardateien gespeichert. Die Wertfelder werden als ASCII-Zeichen gemäß ISO/IEC 8824-1 kodiert, die Werte „CO“-„FF“ werden durch ISO/IEC 8859-1 (Zeichensatz Lateinisch 1), ISO/IEC 8859-7 (Zeichensatz Griechisch) oder ISO/IEC 8859-5 (Zeichensatz Kyrillisch) definiert. Das Datenformat ist YYYYMMDD. In Tabelle 2 sind die Identifizierungskennzeichen (Tags) der den Zulassungsdaten in den Kapitel II.4 und II.5 entsprechenden Datenobjekte zusammen mit weiteren Daten aus Kapitel III.1 aufgeführt. Sofern nicht anders angegeben, sind die in Tabelle 2 aufgeführten Datenobjekte verbindlich vorgeschrieben. Fakultative Datenobjekte können weggelassen werden. Die Spalte „Tag“ gibt die Verschachtelungsebene an.
Tabelle 2
In Tabelle 3 sind die Tags zur Identifizierung der den Zulassungsdaten nach Kapitel II.6 entsprechenden Datenobjekte aufgeführt. Die in Tabelle 3 aufgeführten Datenobjekte sind fakultativ.
Tabelle 3
Struktur und Format der Daten gemäß Kapitel II.7 werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. III.12. Lesen der Zulassungsdaten A. Auswahl der Anwendung Die Anwendung „Fahrzeugzulassung“ kann durch SELECT DF (nach Namen, siehe ISO/IEC 7816-4) mit dem Anwenderkennzeichen (AID) ausgewählt werden. Der AID-Wert wird bei einem von der Europäischen Kommission ausgewählten Labor angefordert. B. Daten aus Dateien lesen Die Kapitel II, Buchstaben A und B entsprechenden Dateien werden mit SELECT (siehe ISO/IEC 7816-4) ausgewählt, wobei die Kommandoparameter P1 auf „02“ und P2 auf „04“ eingestellt sind und das Kommandodatenfeld die Dateikennung enthält (siehe Kapitel X, Tabelle 1). Die zurückgesandte FCP-Schablone enthält die Dateigröße, was für das Lesen der Datei von Nutzen sein kann. Diese Dateien sind lesbar mit READ BINARY (siehe ISO/IEC 7816-4), wobei das Kommandodatenfeld fehlt und Le auf die Länge der erwarteten Daten eingestellt ist (Verwendung eines kurzen Le). C. Verifizierung der Datenauthentizität Zur Verifizierung der Authentizität der gespeicherten Zulassungsdaten kann die entsprechende elektronische Unterschrift verifiziert werden. Das bedeutet, dass außer den Zulassungsdaten auch die entsprechende elektronische Unterschrift von der Zulassungskarte gelesen werden kann. Der öffentliche Schlüssel zur Verifizierung der Unterschrift kann durch Ablesen des entsprechenden Zertifikats der ausstellenden Behörde von der Zulassungskarte abgerufen werden. Die Bescheinigungen enthalten den öffentlichen Schlüssel und die Identität der entsprechenden Behörde. Die Verifizierung der Unterschrift kann durch ein anderes System als die Zulassungskarte durchgeführt werden. Es steht den Mitgliedstaaten frei, die öffentlichen Schlüssel und Bescheinigungen zur Verifizierung der Bescheinigung der ausstellenden Behörde abzurufen. III.13. Besondere Vorschriften Unbeschadet der übrigen Bestimmungen können die Mitgliedstaaten nach Unterrichtung der Europäischen Kommission Farben, Zeichen oder Symbole hinzufügen. Zusätzlich können die Mitgliedstaaten für bestimmte Daten aus Kapitel III.2 Buchstabe C XML-Format und den Zugriff über TCP/IP gestatten. Die Mitgliedstaaten können mit Zustimmung der Europäischen Kommission andere Anwendungen, für die es bislang auf EU-Ebene keine harmonisierten Regelungen oder Dokumente gibt (z. B. TÜV-Zertifikat), auf der Fahrzeugzulassungskarte hinzufügen, um zusätzliche fahrzeuggestützte Dienste durchzuführen. |
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( 1 ) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/14/EG der Kommission (ABl. L 91 vom 25.3.1998, S. 1).
( 2 ) ABl. L 225 vom 10.8.1992, S. 72. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
( 3 ) ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1.
( 4 ) Die nur aus einem Teil bestehende Bescheinigung trägt die Aufschrift „Zulassungsbescheinigung“ ohne Verweis auf den Wortlaut in „Teil I“.
( 5 ) Richtlinie 70/220/EG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S.1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/80/EG der Kommission (ABl. L 291 vom 28.10.2002, S.20).
( 6 ) Richtlinie 88/77/EG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG der Kommission (ABl. L 107 vom 18.04.2001, S. 10).
( 7 ) Richtlinie 95/54/EG der Kommission vom 31.Oktober 1995 zur Anpassung der Richtlinie 72/245/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Funkentstörung von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung an den technischen Fortschritt und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 266 vom 8.11.1995, S. 1).
( 8 ) Dieser Anhang betrifft nur Zulassungsdokumente, die aus Teil I und Teil II bestehen.