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Dokument 31996L0035

Richtlinie 96/35/EG des Rates vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen

ABl. L 145 vom 19.6.1996, S. 10–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 29/06/2009; Aufgehoben durch 32008L0068

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/35/oj

31996L0035

Richtlinie 96/35/EG des Rates vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen

Amtsblatt Nr. L 145 vom 19/06/1996 S. 0010 - 0015


RICHTLINIE 96/35/EG DES RATES vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Beförderung gefährlicher Güter im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr hat im Laufe der Jahre erheblich zugenommen, wodurch das Unfallrisiko größer geworden ist.

Einige Unfälle bei Gefahrguttransporten können auf eine unzureichende Kenntnis der damit verbundenen Risiken zurückgeführt werden.

Im Rahmen der Verwirklichung des Verkehrsbinnenmarkts sind Maßnahmen zur besseren Verhütung der mit der Gefahrgutbeförderung verbundenen Risiken erforderlich.

Die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (4) sieht keine Maßnahmen gegen die mit dem Gefahrguttransport verbundenen Risiken vor.

Von den Unternehmen, die gefährliche Güter befördern, sowie von den Unternehmen, die Gefahrgut im Zusammenhang mit dieser Beförderung verladen oder entladen, muß verlangt werden, daß sie unabhängig davon, ob es sich um die Beförderung auf der Straße, der Schiene oder auf Binnenwasserstraßen handelt, die Regeln zur Verhütung der mit dem Gefahrguttransport verbundenen Risiken beachten. Damit dieses Ziel leichter erreicht wird, ist vorzusehen, daß entsprechend geschulte Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung bestellt werden.

Mit der Schulung sollen die Sicherheitsberater die Kenntnis der wesentlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Gefahrgutbeförderung erwerben.

Die Mitgliedstaaten müssen einen gemeinsamen Mindestrahmen für die Schulung festlegen, die durch das Ablegen einer Prüfung nachgewiesen wird.

Die Mitgliedstaaten müssen einen Schulungsnachweis nach Gemeinschaftsmuster ausstellen, mit dem die berufliche Befähigung der Sicherheitsberater bescheinigt wird, so daß die Inhaber dieses Nachweises ihre Tätigkeit in der gesamten Gemeinschaft ausüben können.

Die berufliche Befähigung der Sicherheitsberater trägt zur Verbesserung der Qualität der dem Kunden erbrachten Dienstleistung bei. Sie trägt außerdem dazu bei, soweit wie möglich die Risiken von Unfällen zu verringern, die irreversible Umweltschäden und schwere körperliche Schäden von Personen, die mit Gefahrgut in Berührung kommen, zur Folge haben können -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

Die Mitgliedstaaten ergreifen gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen, damit jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Gefahrgutbeförderung auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Verladen oder Entladen umfaßt, bis zum 31. Dezember 1999 einen oder mehrere Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung benennt, deren Aufgabe darin besteht, die Risiken verhüten zu helfen, die sich aus solchen Tätigkeiten für Personen, Sachen und die Umwelt ergeben.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

a) "Unternehmen" jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeden Zusammenschluß von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt, die die Beförderung, das Verladen oder das Entladen gefährlicher Güter vornimmt;

b) "Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung", nachstehend "Gefahrgutbeauftragter" genannt, jede vom Leiter eines Unternehmens benannte Person, die die Aufgaben und Funktionen nach Artikel 4 wahrnimmt und Inhaber des Schulungsnachweises nach Artikel 5 ist;

c) "gefährliche Güter/Gefahrgut" die als solche in Anhang A der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (5) festgelegten Güter;

d) "betroffene Tätigkeiten" die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen - mit Ausnahme nationaler Binnenwasserstraßen ohne Verbindung zu den Binnenwasserstraßen der anderen Mitgliedstaaten - oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Verladen und Entladen.

Artikel 3

Befreiungen

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß diese Richtlinie nicht für Unternehmen gilt,

a) deren betroffene Tätigkeiten sich auf die Beförderung gefährlicher Güter mit Transportmitteln erstrecken, die den Streitkräften gehören oder der Verantwortung der Streitkräfte unterstehen, oder

b) deren betroffene Tätigkeiten sich auf begrenzte Mengen je Beförderungseinheit erstrecken, die unterhalb der in den Randnummern 10010 und 10011 des Anhangs B der Richtlinie 94/55/EG festgelegten Grenzwerte liegen, oder

c) deren Haupt- oder Nebentätigkeit nicht in der Beförderung gefährlicher Güter oder im mit dieser Beförderung zusammenhängenden Verladen oder Entladen besteht, sondern die gelegentlich innerstaatliche Gefahrguttransporte oder das damit zusammenhängende Verladen oder Entladen vornehmen, wenn mit diesen Tätigkeiten nur eine sehr geringe Gefahr oder Umweltbelastung verbunden ist.

Artikel 4

Aufgaben und Benennung des Gefahrgutbeauftragten

(1) Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmensleiters im wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern. Seine den Tätigkeiten des Unternehmens entsprechenden Aufgaben sind in Anhang I festgelegt.

(2) Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann auch vom Leiter des Unternehmens, von einer Person mit anderen Aufgaben in dem Unternehmen oder von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person wahrgenommen werden, sofern diese tatsächlich in der Lage ist, die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu erfuellen.

(3) Das Unternehmen teilt der zuständigen Behörde oder der hierzu vom Mitgliedstaat benannten Stelle auf Verlangen den Namen seines Gefahrgutbeauftragten mit.

Artikel 5

Schulungsnachweis

(1) Der Gefahrgutbeauftragte muß Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises nach Gemeinschaftsmuster sein, nachstehend "Nachweis" genannt. Dieser wird von der zuständigen Behörde oder der hierzu vom Mitgliedstaat benannten Stelle ausgestellt.

(2) Zur Erlangung des Nachweises muß der Bewerber eine Schulung erhalten, die durch das Bestehen einer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anerkannten Prüfung nachgewiesen wird.

(3) Mit der Schulung sollen dem Bewerber in erster Linie eine ausreichende Kenntnis über die Risiken von Gefahrgutbeförderungen, eine ausreichende Kenntnis der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die betroffenen Verkehrsträger sowie eine ausreichende Kenntnis der in Anhang I festgelegten Aufgaben vermittelt werden.

(4) Die Prüfung muß mindestens die in Anhang II aufgeführten Sachgebiete umfassen.

(5) Der Nachweis wird entsprechend dem Muster in Anhang III ausgestellt.

(6) Der Nachweis wird von allen Mitgliedstaaten anerkannt.

Artikel 6

Geltungsdauer des Nachweises

Der Nachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Seine Geltungsdauer wird automatisch um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Nachweises im letzten Jahr vor dessen Ablaufen an einer ergänzenden Schulung teilgenommen oder einen Test bestanden hat, die von der zuständigen Behörde anerkannt werden.

Artikel 7

Unfallbericht

Der Gefahrgutbeauftragte trägt dafür Sorge, daß nach einem Unfall, der sich während einer von dem jeweiligen Unternehmen durchgeführten Beförderung oder während des von dem Unternehmen vorgenommenen Verladens oder Entladens ereignet und bei dem Personen, Sachen oder die Umwelt zu Schaden gekommen sind, nach Einholung aller sachdienlichen Auskünfte ein Unfallbericht für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für eine örtliche Behörde erstellt wird.

Dieser Unfallbericht ersetzt nicht die Berichte der Unternehmensleitung, die in den Mitgliedstaaten entsprechend sonstigen internationalen, gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu erstellen sind.

Artikel 8

Anpassung der Richtlinie

Die Änderungen, die erforderlich sind, um diese Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt auf den in ihren Geltungsbereich fallenden Gebieten anzupassen, werden nach dem Verfahren des Artikels 9 erlassen.

Artikel 9

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 9 der Richtlinie 94/55/EG eingesetzten Ausschuß für den Gefahrguttransport, nachstehend "Ausschuß" genannt, unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach der Befassung des Rates keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 10

Diese Richtlinie berührt nicht die Vorschriften im Bereich der Sicherheit und des Schutzes der Gesundheit von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz nach der Richtlinie 89/391/EWG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrichtlinien.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 3. Juni 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. TREU

(1) ABl. Nr. C 185 vom 17. 7. 1991, S. 5, und ABl. Nr. C 233 vom 11. 9. 1992, S. 5.

(2) Stellungnahme vom 27. November 1991 (ABl. Nr. C 40 vom 17. 2. 1992, S. 46).

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Mai 1992 (ABl. Nr. C 150 vom 15. 6. 1992, S. 332), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 6. Oktober 1995 (ABl. Nr. C 297 vom 10. 11. 1995, S. 13) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 1996 (ABl. Nr. C 32 vom 5. 2. 1996, S. 49).

(4) ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 319 vom 12. 12. 1994, S. 7.

ANHANG I

VERZEICHNIS DER AUFGABEN DES GEFAHRGUTBEAUFTRAGTEN NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 1

Der Gefahrgutbeauftragte nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

- Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung;

- Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung;

- Erstellung eines Jahresberichts für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für eine örtliche Behörde über die Tätigkeiten des Unternehmens in bezug auf die Gefahrgutbeförderung. Die Berichte sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den einzelstaatlichen Behörden auf Verlangen vorzulegen.

Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gehört insbesondere auch die Überprüfung des nachstehenden Vorgehens bzw. der nachstehenden Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten:

- Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung des beförderten Gefahrguts sichergestellt werden soll;

- Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von Beförderungsmitteln den besonderen Erfordernissen in bezug auf das beförderte Gefahrgut Rechnung zu tragen;

- Verfahren, mit denen das für die Gefahrgutbeförderung oder für das Verladen oder das Entladen verwendete Material überprüft wird;

- ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte;

- Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen, die unter Umständen die Sicherheit während der Gefahrgutbeförderung oder während des Verladens oder des Entladens gefährden;

- Durchführung von Untersuchungen und, sofern erforderlich, Erstellung von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstöße, die während der Gefahrgutbeförderung oder während des Verladens oder des Entladens festgestellt wurden;

- Einführung geeigneter Maßnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstößen verhindert werden soll;

- Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der besonderen Anforderungen der Gefahrgutbeförderung bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmern oder sonstigen Dritten;

- Überprüfung, ob das mit der Gefahrgutbeförderung oder dem Verladen oder dem Entladen des Gefahrguts betraute Personal über ausführliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt;

- Einführung von Maßnahmen zur Aufklärung über die Gefahren bei der Gefahrgutbeförderung oder beim Verladen oder Entladen des Gefahrguts;

- Einführung von Maßnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen sowie der Vorschriftsmäßigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen;

- Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Verladen und Entladen.

ANHANG II

VERZEICHNIS DER IN ARTIKEL 5 ABSATZ 4 GENANNTEN SACHGEBIETE

Für die Erlangung des Schulungsnachweises sind Kenntnisse mindestens in den nachstehend aufgeführten Sachgebieten erforderlich:

I. Allgemeine Maßnahmen der Verhütung von Risiken und Sicherheitsmaßnahmen:

- Kenntnisse über Unfallfolgen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter;

- Kenntnisse der wichtigsten Unfallursachen.

II. Verkehrsträgerbezogene Bestimmungen in einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sowie in internationalen Übereinkommen, die insbesondere folgende Bereiche betreffen:

1. Klassifizierung der gefährlichen Güter:

- Verfahren zur Klassifizierung von Lösungen und Mischungen,

- Aufbau der Stoffaufzählungen,

- Gefahrenklassen und Klassifizierungskriterien,

- Eigenschaften der beförderten gefährlichen Güter und Gegenstände,

- Physikalische und chemische sowie toxikologische Eigenschaften;

2. Allgemeine Verpackungsvorschriften sowie Anforderungen für Tanks und Tankcontainer:

- Verpackungsarten sowie Verpackungskodierung und -kennzeichnung,

- Anforderungen an die Verpackungen und Vorschriften für die Prüfung,

- Zustand der Verpackungen und regelmäßige Kontrolle;

3. Beschriftung und Gefahrzettel:

- Aufschriften auf den Gefahrzetteln,

- Anbringung und Entfernung der Gefahrzettel,

- Kennzeichnung und Bezettelung;

4. Vermerke im Beförderungspapier:

- Angaben im Beförderungspapier,

- Konformitätserklärung des Versenders;

5. Versandart und Abfertigungsbeschränkungen:

- geschlossene Ladung,

- Beförderung in loser Schüttung,

- Beförderung in großen Behältern für Schüttgut,

- Beförderung in Containern,

- Beförderung in festverbundenen oder Aufsetztanks;

6. Beförderung von Fahrgästen;

7. Zusammenladeverbote und Vorsichtsmaßnahmen bei der Zusammenladung;

8. Trenngebote;

9. begrenzte Mengen und freigestellte Mengen;

10. Handhabung und Sicherung der Ladung:

- Verladen und Entladen (Ladefaktor),

- Stauen und Trennen;

11. Reinigung bzw. Lüftung vor dem Verladen und nach dem Entladen;

12. Fahrpersonal bzw. Besatzung: Ausbildung;

13. Mitzuführende Papiere:

- Beförderungspapier,

- schriftliche Weisungen,

- Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs,

- Bescheinigung über die Schulung der Fahrzeugführer,

- Sachkundenachweis für die Binnenschiffahrt,

- Kopie der etwaigen Ausnahme oder Abweichung,

- sonstige Papiere;

14. Sicherheitsanweisungen: Durchführung der Anweisungen sowie Schutzausrüstung für den Fahrer;

15. Überwachungspflichten: Halten und Parken;

16. Verkehrs- bzw. Fahrregeln und -beschränkungen;

17. Freiwerden umweltbelastender Stoffe aufgrund eines Betriebsvorgangs oder eines Unfalls;

18. Anforderungen an die Beförderungsmittel.

ANHANG III

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

MUSTER DES SCHULUNGSNACHWEISES NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 5

EG-Schulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten

Nummer des Schulungsnachweises: ................................

Nationalitätszeichen des ausstellenden Mitgliedstaats: Name: ......................................................

Vorname(n): ................................................

Geburtsdatum und Geburtsort: ...............................

Staatsangehörigkeit: .......................................

Unterschrift des Inhabers:

................................

Gültig bis ......................... (Datum) für Gefahrgut befördernde Unternehmen sowie Unternehmen, die das Verladen oder Entladen im Zusammenhang mit Gefahrgutbeförderungen durchführen:

im Straßenverkehr

im Eisenbahnverkehr

im Binnenschiffsverkehr

Ausgestellt durch: ...............................

Datum: ...........................................

Unterschrift: ....................................

Verlängert bis: .................................

durch: ...........................................

Datum: ...........................................

Unterschrift: ....................................

>ENDE EINES SCHAUBILD>

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