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Document 31982L0331

Richtlinie 82/331/EWG der Kommission vom 6. Mai 1982 zur Änderung der Richtlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben

ABl. L 148 vom 27.5.1982, p. 47–47 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1982/331/oj

31982L0331

Richtlinie 82/331/EWG der Kommission vom 6. Mai 1982 zur Änderung der Richtlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben

Amtsblatt Nr. L 148 vom 27/05/1982 S. 0047 - 0047
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0012
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0136
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0012
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0136


*****

RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 6. Mai 1982

zur Änderung der Richtlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben

(82/331/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/692/EWG (2), insbesondere auf Artikel 17a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Vorgenannte Richtlinie enthält Bedingungen für die Aufmachung der Partien Vermehrungsgut.

Das Erscheinen neuer Verpackungsarten auf dem Markt ermöglicht eine Lockerung dieser Bedingungen, ohne daß auf die notwendigen Identitätsgarantien verzichtet zu werden braucht.

Diese Bedingungen sind daher der neuen Lage anzupassen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 68/193/EWG wird wie folgt geändert:

1. Unter Punkt 1 der Tabelle in Anlage III werden folgende Worte angefügt:

»oder bei Verwendung entsprechender Verpackungssäcke aus Plastik 50 oder 100, sofern Artikel 10 Absatz 1a nicht für diese gilt."

2. Unter Punkt 2 der Tabelle in Anlage III werden folgende Worte angefügt:

»oder bei Verwendung entsprechender Verpackungssäcke aus Plastik 100, sofern Artikel 10 Absatz 1a nicht für diese gilt."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie am 1. Juli 1982 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Mai 1982

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 93 vom 17. 4. 1968, S. 15.

(2) ABl. Nr. L 236 vom 26. 8. 1978, S. 13.

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