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Document 31981L0857
Council Directive 81/857/EEC of 19 October 1981 adapting, consequent upon the accession of Greece, Directive 80/779/EEC on air quality limit values and guide values for sulphur dioxide and suspended particulates
Richtlinie 81/857/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981 zur wegen des Beitritts Griechenlands erforderlichen Anpassung der Richtlinie 80/779/EWG über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwefelstaub
Richtlinie 81/857/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981 zur wegen des Beitritts Griechenlands erforderlichen Anpassung der Richtlinie 80/779/EWG über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwefelstaub
ABl. L 319 vom 7.11.1981, p. 18–18
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1986; Stillschweigend aufgehoben durch 11985IN01/10
Richtlinie 81/857/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981 zur wegen des Beitritts Griechenlands erforderlichen Anpassung der Richtlinie 80/779/EWG über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwefelstaub
Amtsblatt Nr. L 319 vom 07/11/1981 S. 0018 - 0018
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 3 S. 0077
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 3 S. 0077
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 3 S. 0162
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 3 S. 0162
RICHTLINIE DES RATES vom 19. Oktober 1981 zur wegen des Beitritts Griechenlands erforderlichen Anpassung der Richtlinie 80/779/EWG über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwefelstaub (81/857/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Um dem Beitritt Griechenlands zu den Europäischen Gemeinschaften Rechnung zu tragen, muß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 80/779/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwefelstaub (2) angepasst werden. Gemäß Artikel 198 Absatz 1 des Vertrages hat der Rat den Kommissionsvorschlag dem Wirtschafts- und Sozialausschuß zur Stellungnahme unterbreitet. Dem Ausschuß war es nicht möglich, seine Stellungnahme innerhalb der ihm vom Rat gesetzten Frist abzugeben. Artikel 198 Absatz 2 des Vertrages gestattet es dem Rat, das Fehlen einer Stellungnahme unberücksichtigt zu lassen. Angesichts der Bedeutung einer raschen Beschlußfassung über die erforderlichen Änderungen erachtet es der Rat für notwendig, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 80/779/EWG wird "41 Stimmen" durch "45 Stimmen" ersetzt. Artikel 2 Diese Richtlinie wird am 1. Januar 1981 wirksam. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 19. Oktober 1981. Im Namen des Rates Der Präsident P. WALKER (1) ABl. Nr. C 144 vom 15.6.1981, S. 37. (2) ABl. Nr. L 229 vom 30.8.1980, S. 30.