Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31978L0316

    Richtlinie 78/316/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger)

    ABl. L 81 vom 28.3.1978, p. 3–26 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2014; Aufgehoben durch 32009R0661

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1978/316/oj

    31978L0316

    Richtlinie 78/316/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger)

    Amtsblatt Nr. L 081 vom 28/03/1978 S. 0003 - 0026
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0058
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0043
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0058
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0105
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0105


    RICHTLINIE DES RATES vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger) (78/316/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die technischen Vorschriften, denen die Kraftfahrzeuge nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen, betreffen unter anderem auch die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger von Kraftfahrzeugen.

    Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, daß alle Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich zu oder anstelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften erlassen, damit vor allem das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (3), geändert durch die Richtlinie 78/315/EWG (4), auf jeden Fahrzeugtyp angewendet werden kann.

    Es empfiehlt sich, die technischen Vorschriften so abzufassen, daß sie auf das gleiche Ziel ausgerichtet sind wie die entsprechenden Arbeiten der UN-Wirtschaftskommission für Europa sowie einige technische Vorschriften, die die Internationale Organisation für Normung (ISO) erlassen hat.

    Zur Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Kraftfahrzeuge gehört, daß die Mitgliedstaaten die von jedem von ihnen aufgrund gemeinsamer Vorschriften durchgeführten Kontrollen gegenseitig anerkennen -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind - mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, land- oder forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen - alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht wegen der Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger verweigern, wenn diese den Vorschriften der Anhänge I bis IV entspricht.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung von Fahrzeugen nicht wegen der Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger verweigern, wenn diese den Vorschriften der Anhänge I bis IV entspricht.

    Artikel 4

    Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge I bis V an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG erlassen.

    Artikel 5

    (1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis. (1)ABl. Nr. C 118 vom 16.5.1977, S. 33. (2)ABl. Nr. C 114 vom 11.5.1977, S. 10. (3)ABl. Nr. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. (4)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

    (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 6

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1977.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. CHABERT

    VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

    >PIC FILE= "T9001032">

    ANHANG I ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS, EWG-BETRIEBSERLAUBNIS, VORSCHRIFTEN

    1. ANWENDUNGSBEREICH

    Diese Richtlinie betrifft die Kennzeichnung der handbetätigten Einrichtungen, der Kontrollleuchten und der Anzeiger von Kraftfahrzeugen.

    2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN (2.1.)

    2.2. Fahrzeugtyp

    "Fahrzeugtyp" bezeichnet Kraftfahrzeuge, deren Innenausstattungen sich hinsichtlich der Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger durch Symbole nicht unterscheiden.

    2.3. Betätigungseinrichtung

    "Betätigungseinrichtung" ist eine Einrichtung, mit der der Fahrer auf den Zustand oder die Funktionsweise des Fahrzeugs einwirken kann.

    2.4. Schalter

    "Schalter" ist eine Einrichtung zum Schließen oder zur Unterbrechung eines Stromkreises.

    2.5. Umschalter

    "Umschalter" ist eine Einrichtung, die es gestattet, zwei getrennte Stromkreise wechselweise zu schließen, und die keine Unterbrechung ausser in diesen beiden Schalterstellungen ermöglicht.

    2.6. Kombinierter Schalter/Umschalter

    "Kombinierter Schalter/Umschalter" ist eine Einrichtung mit mehreren Funktionen, die bei ihrer ersten Betätigung Schalterwirkung und bei den weiteren Betätigungen Umschalterwirkung hat.

    2.7. Anzeiger

    "Anzeiger" ist eine Einrichtung, die Informationen über das Funktionieren oder den Zustand eines Systems oder Systemteils gibt, wie z. B. über den Füllstand einer Flüssigkeit.

    2.8. Kontrolleuchte

    "Kontrolleuchte" ist ein optisches Signal, das anzeigt, daß entweder eine Einrichtung eingeschaltet, eine Wirkung eingetreten, nicht eingetreten oder nicht ordnungsgemäß, oder ein Zustand ordnungsgemäß oder nicht ordnungsgemäß ist.

    2.9. Symbol

    "Symbol" ist eine bildliche Darstellung zur Kennzeichnung einer Betätigungseinrichtung, einer Kontrolleuchte oder eines Anzeigers.

    2.10. Beleuchtungs-Hauptschalter

    "Beleuchtungs-Hauptschalter" ist ein Schalter zum Schließen und Unterbrechen des Stromkreises für das Fernlicht, Abblendlicht und die im Anhang I 3.11 der Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1) genannten Einrichtungen. (1)ABl. Nr. L 262 vom 27.9.1976, S. 1.

    2.11. Batterieladeanzeiger

    "Batterieladeanzeiger" ist eine Einrichtung, die anzeigt, ob die Batterie geladen ist.

    2.12. Batterieladekontrolleuchte,

    "Batterieladekontrolleuchte" ist ein optisches Signal, das durch sein Aufleuchten anzeigt, daß die Batterie nicht geladen wird.

    2.13. Kraftstofftank-Füllstandsanzeiger

    "Kraftstofftank-Füllstandsanzeiger" ist eine Einrichtung zur Anzeige des Füllstandes des Kraftstofftanks.

    2.14. Kraftstofftank-Füllstandskontrolleuchte

    "Kraftstofftank-Füllstandskontrolleuchte" ist ein optisches Signal, das durch sein Aufleuchten anzeigt, daß der Kraftstoff-Füllstand den Nullpunkt nahezu erreicht hat oder daß der Motor aus der Kraftstoffreserve gespeist wird.

    2.15. Anzeiger für die Temperatur der Motorkühlfluessigkeit

    "Anzeiger für die Temperatur der Motorkühlfluessigkeit" ist eine Einrichtung, die Informationen über die Temperatur der Motorkühlfluessigkeit gibt.

    2.16. Kontrolleuchte für die Temperatur der Motorkühlfluessigkeit

    "Kontrolleuchte für die Temperatur der Motorkühlfluessigkeit" ist ein optisches Signal, das durch sein Aufleuchten anzeigt, daß die Temperatur der Motorkühlfluessigkeit die vom Hersteller vorgesehene normale Betriebstemperatur übersteigt.

    2.17. Schmiermitteldruckanzeiger

    "Schmiermitteldruckanzeiger" ist eine Einrichtung, die Informationen über den Druck des Schmiermittels im Motorschmiermittelkreislauf gibt.

    2.18. Kontrolleuchte für den Schmiermitteldruck

    "Kontrolleuchte für den Schmiermitteldruck" ist ein optisches Signal, das durch sein Aufleuchten anzeigt, daß der Schmiermitteldruck im Motorschmiermittelkreislauf unter den vom Hersteller vorgesehenen Betriebsnenndruck gesunken ist.

    2.19. Kontrolleuchte für die Sicherheitsgurte

    "Kontrolleuchte für die Sicherheitsgurte" ist ein optisches Signal, das durch sein Aufleuchten anzeigt, daß der Verschluß des Sicherheitsgurtes zumindest eines besetzten Sitzplatzes nicht geschlossen ist.

    2.20. Einschaltkontrolleuchte der Feststellbremse

    "Einschaltkontrolleuchte der Feststellbremse" ist ein optisches Signal, das durch sein Aufleuchten anzeigt, daß die Betätigungseinrichtung der Feststellbremsanlage sich nicht in der Stellung "Bremse gelöst" befindet.

    3. ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS 3.1. Der Antrag auf Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger ist vom Fahrzeughersteller oder seinem Beauftragten zu stellen.

    3.2. Dem Antrag ist in dreifacher Ausfertigung folgendes beizufügen: 3.2.1. ausreichend detaillierte bildliche Darstellungen geeigneten Maßstabs der Fahrzeugteile, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen müssen, sowie der unter 5 genannten Symbole.

    3.3. Dem technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, sind entweder ein für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentatives Fahrzeug oder die Fahrzeugteile, die für die nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Feststellungen und Prüfungen als wesentlich erachtet werden, zur Verfügung zu stellen.

    4. EWG-BETRIEBSERLAUBNIS (4.1.)

    (4.2.)

    4.3. Eine dem Muster nach Anhang V entsprechende Bescheinigung ist dem EWG-Betriebserlaubnisbogen beizufügen.

    (4.4.)

    (4.5.)

    (4.6.)

    (4.7.)

    (4.8.)

    5. VORSCHRIFTEN 5.1. Allgemeine Vorschriften 5.1.1. Die in Anhang II genannten Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger müssen gekennzeichnet sein. Zu ihrer Kennzeichnung sind Symbole zu verwenden, die mit den im genannten Anhang dargestellten Symbolen übereinstimmen.

    5.1.2. Werden zur Kennzeichnung der in Anhang III genannten Betätigungseinrichtungen und Kontrolleuchten Symbole verwendet, so müssen diese mit den in dem genannten Anhang dargestellten Symbolen übereinstimmen.

    5.1.3. Andere als die in den Anhängen II und III genannten Symbole dürfen zu anderen Zwecken verwendet werden, sofern keine Gefahr von Verwechslungen mit den in diesen Anhängen dargestellten Symbolen besteht.

    5.1.4. Eine Übereinstimmung liegt vor, wenn die Proportionen der Symbole eingehalten werden.

    5.2. Eigenschaften der Symbole 5.2.1. Die unter 5.1.1 genannten Symbole müssen von einem Fahrer mit normalem Sehvermögen von seinem Sitz aus erkennbar sein.

    5.2.2. Die unter 5.1.1 und 5.1.2 genannten Symbole müssen sich auf den Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeigern oder in deren unmittelbarer Nähe befinden.

    5.2.3. Die Symbole müssen sich klar vom Untergrund abheben (entweder hell auf dunkel oder dunkel auf hell).

    5.2.4. Für die Kontrolleuchten sind die in Anhang II angegebenen Farben zu verwenden.

    (6.)

    (7.)

    (8.)

    (9.)

    ANHANG II BETÄTIGUNGSEINRICHTUNGEN, KONTROLLEUCHTEN UND ANZEIGER, DIE - FALLS VORHANDEN - GEKENNZEICHNET WERDEN MÜSSEN, UND SYMBOLE HIERFÜR

    Anmerkungen a) Die ganze Innenfläche des Symbols kann dunkel gefärbt sein.

    b) Sind für die rechten und die linken Fahrtrichtungsanzeiger getrennte Kontrolleuchten vorhanden, so dürfen die beiden Pfeile des Symbols getrennt angebracht sein.

    c) Der dunkel gefärbte Teil des Symbols darf durch dessen Umrisse ersetzt werden. In diesem Fall muß der in der anliegenden Darstellung weisse Teil dunkel sein.

    d) Wird eine Betätigungseinrichtung für mehrere Funktionen verwendet, so darf sie durch ein oder mehrere Symbole gekennzeichnet sein.

    e) Sind ein Anzeiger und eine Kontrolleuchte kombiniert, so darf für beide zusammen ein gemeinsames Symbol verwendet werden.

    Abbildung 1 Beleuchtungs-Hauptschalter und dazugehörige Einschaltkontrolleuchte (1) oder kombinierter Schalter/Umschalter für die Beleuchtung

    >PIC FILE= "T0012880"> (1)Diese Kontrolleuchte darf nicht als Kontrolleuchte für die Begrenzungsleuchten dienen.

    Abbildung 2 Betätigungseinrichtung der Scheinwerfer für Fernlicht (falls getrennt vorhanden d)) und dazugehörige Einschaltkontrolleuchte

    >PIC FILE= "T0012881">

    Abbildung 3 Betätigungseinrichtung der Scheinwerfer für Abblendlicht (falls getrennt vorhanden d)) und dazugehörige Einschaltkontrolleuchte

    >PIC FILE= "T0013051">

    Abbildung 4 Betätigungseinrichtung der Nebelscheinwerfer und dazugehörige Einschaltkontrolleuchte

    >PIC FILE= "T0012882">

    Abbildung 5 Betätigungseinrichtung für den Rückfahrscheinwerfer (falls getrennt vorhanden) und dazugehörige Einschaltkontrolleuchte

    >PIC FILE= "T0012883">

    Abbildung 6 Betätigungseinrichtung der Fahrtrichtungsanzeiger und dazugehörige Funktionskontrolleuchte b)

    >PIC FILE= "T0012884">

    Abbildung 7 Betätigungseinrichtung des Warnblinklichts und dazugehörige Einschaltkontrolleuchte

    >PIC FILE= "T0012885">

    Abbildung 8 Kontrolleuchte für eine Funktionsstörung der Bremsleuchte

    Falls diese Einrichtung vorgesehen ist, wird ihre Funktion von der in Abbildung 28 dargestellten Kontrolleuchte für eine Funktionsstörung der Bremsanlage (teilweiser Ausfall) übernommen.

    Abbildung 9 Betätigungseinrichtung der Begrenzungsleuchten (falls getrennt vorhanden d)) und dazugehörige Einschaltkontrolleuchte

    >PIC FILE= "T0012886">

    Abbildung 10 Betätigungseinrichtung der Nebelschlußleuchte(n) und dazugehörige Einschaltkontrolleuchte

    >PIC FILE= "T0012887">

    Abbildung 11 Betätigungseinrichtung der Parkleuchte(n) (falls getrennt vorhanden d)) und dazugehörige Einschaltkontrolleuchte

    >PIC FILE= "T0012888">

    Abbildung 12 Betätigungseinrichtung der Scheibenwischer

    >PIC FILE= "T0012889">

    Abbildung 13 Betätigungseinrichtung der Scheibenwascher

    >PIC FILE= "T0012890">

    Abbildung 14 Kombinierte Betätigungseinrichtung der Scheibenwischer und Scheibenwascher

    >PIC FILE= "T0012891">

    Abbildung 15 Betätigungseinrichtung zum Öffnen der vorderen Fahrzeughaube (1)

    >PIC FILE= "T0012892"> (1)Die Bestimmungen von Anhang I 5.1.1 gelten nicht, sofern die Betätigungseinrichtung nicht im Sichtfeld des in normaler Fahrposition befindlichen Fahrers liegt und der Hersteller die betreffenden Bestimmungen nicht anzuwenden wünscht.

    Abbildung 16 Betätigungseinrichtung des Gebläses (Warm-Kaltluft)

    >PIC FILE= "T0012893">

    Abbildung 17 Betätigungseinrichtung der Windschutzscheibenentfrostungs- und Trocknungsanlage (falls getrennt vorhanden) und dazugehörige Kontrolleuchte

    >PIC FILE= "T0012894">

    Abbildung 18 Betätigungseinrichtung der Heckscheibenentfrostungs- und Trocknungsanlage (falls getrennt vorhanden) und dazugehörige Kontrolleuchte

    >PIC FILE= "T0012895">

    Abbildung 19 Betätigungseinrichtung der Kaltstarteinrichtung und dazugehörige Kontrolleuchte

    >PIC FILE= "T0012896">

    Abbildung 20 Betätigungseinrichtung der Handgaseinrichtung

    >PIC FILE= "T0012897">

    Abbildung 21 Kraftstofftank-Füllstandsanzeiger und dazugehörige Kontrolleuchte

    >PIC FILE= "T0012898">

    Abbildung 22 Batterieladeanzeiger und dazugehörige Kontrolleuchte

    >PIC FILE= "T0012899">

    Abbildung 23 Betätigungseinrichtung der Motorabschalteinrichtung (Dieselmotor) (falls auf der Instrumententafel vorgesehen)

    >PIC FILE= "T0012900">

    Abbildung 24 Anzeiger für die Temperatur der Motorkühlfluessigkeit und dazugehörige Kontrolleuchte

    >PIC FILE= "T0012901">

    Abbildung 25 Schmiermitteldruckanzeiger und dazugehörige Kontrolleuchte

    >PIC FILE= "T0012902">

    Abbildung 26 Kontrolleuchte für die Sicherheitsgurte

    >PIC FILE= "T0012903">

    Abbildung 27 Handbetätigungseinrichtung der Scheinwerferreinigungsanlage

    >PIC FILE= "T0012904">

    Abbildung 28 Kontrolleuchte für eine Funktionsstörung der Bremsanlage

    >PIC FILE= "T0012905">

    Abbildung 29 Einschaltkontrolleuchte der Feststellbremsanlage

    >PIC FILE= "T0012906">

    ANHANG III BETÄTIGUNGSEINRICHTUNGEN, KONTROLLEUCHTEN UND ANZEIGER, DIE - FALLS VORHANDEN - GEKENNZEICHNET WERDEN DÜRFEN, UND IM FALLE DER KENNZEICHNUNG ZU VERWENDENDE SYMBOLE

    Anmerkung

    Siehe Anmerkung c) in Anhang II.

    Abbildung 1 Betätigungseinrichtung zur Entriegelung der hinteren Fahrzeughaube

    >PIC FILE= "T0012907">

    Abbildung 2 Betätigungseinrichtung der Einrichtung für Schallzeichen

    >PIC FILE= "T0012908">

    ANHANG IV GRUNDMUSTER DER IN DEN ANHÄNGEN II UND III ENTHALTENEN SYMBOLE

    >PIC FILE= "T0012909">

    Grundmuster

    Das Grundmuster umfasst: 1. ein Ausgangsquadrat mit 50 mm Seitenlänge ; diese Seitenlänge a entspricht dem Nennmaßstab des Originals;

    2. einen Ausgangskreis mit einem Durchmesser von 56 mm, der ungefähr die gleiche Fläche hat wie das Ausgangsquadrat 1;

    3. einen zweiten Kreis mit 50 mm Durchmesser, der in das Ausgangsquadrat 1 eingezeichnet ist;

    4. ein zweites Quadrat, dessen Ecken auf dem Ausgangskreis 2 liegen und dessen Seiten zu denen des Ausgangsquadrats parallel sind;

    5. und 6.zwei Rechtecke mit der gleichen Fläche wie das Ausgangsquadrat 1 ; sie liegen senkrecht zueinander und schneiden symmetrisch die gegenüberliegenden Seiten des Ausgangsquadrats;

    7. ein drittes Quadrat, dessen Seiten durch die Schnittpunkte des Ausgangsquadrats 1 mit dem Ausgangskreis 2 hindurchgehen und in einem Winkel von 45º geneigt sind, so daß sich die grössten horizontalen und vertikalen Abmessungen des Grundmusters ergeben;

    8. ein unregelmässiges Achteck aus Geraden, die mit den Seiten des Quadrats 7 einen Winkel von 30º bilden.

    Das Grundmuster wird auf einem Gitter angebracht, das eine Teilung von 12,5 mm hat und mit dem Ausgangsquadrat 1 zusammenfällt.

    ANHANG V MUSTER (Grösstes Format : A 4 [210 mm × 297 mm])

    >PIC FILE= "T0012910">

    Top