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Dokument 32025D1457

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1457 der Kommission vom 16. Juli 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2723 hinsichtlich der Streichung der Fundstelle der harmonisierten Norm EN 60335-2-60:2003 über besondere Anforderungen für Sprudelbadgeräte und Sprudelbäder und hinsichtlich der mit Einschränkung versehenen Veröffentlichung der Fundstellen der harmonisierten Normen EN 60335-1:2012 über allgemeine Anforderungen an elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke sowie EN 60335-2-27:2013 über besondere Anforderungen für Hautbestrahlungsgeräte mit Ultraviolett- und Infrarotstrahlung

C/2025/4805

ABl. L, 2025/1457, 18.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/1457/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/1457/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1457

18.7.2025

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2025/1457 DER KOMMISSION

vom 16. Juli 2025

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2723 hinsichtlich der Streichung der Fundstelle der harmonisierten Norm EN 60335-2-60:2003 über besondere Anforderungen für Sprudelbadgeräte und Sprudelbäder und hinsichtlich der mit Einschränkung versehenen Veröffentlichung der Fundstellen der harmonisierten Normen EN 60335-1:2012 über allgemeine Anforderungen an elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke sowie EN 60335-2-27:2013 über besondere Anforderungen für Hautbestrahlungsgeräte mit Ultraviolett- und Infrarotstrahlung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Laut Artikel 12 der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird bei elektrischen Betriebsmitteln, die nach einer harmonisierten Norm hergestellt worden sind, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, eine Konformität mit den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen vermutet, die von der betreffenden harmonisierten Norm abgedeckt sind.

(2)

Mit Schreiben M/511 vom 8. November 2012 beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN), das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI), die erste vollständige Liste der Titel harmonisierter Normen vorzulegen und harmonisierte Normen für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/35/EU auszuarbeiten, zu überarbeiten und zu vervollständigen (im Folgenden „Auftrag“).

(3)

Auf der Grundlage des Auftrags arbeiteten das CEN und das Cenelec folgende harmonisierte Normen aus: EN 60335-2-60:2003 für Sprudelbadgeräte und Sprudelbäder, geändert durch EN 60335-2-60:2003/A1:2005, EN 60335-2-60:2003/A2:2008, EN 60335-2-60:2003/A12:2010 und EN 60335-2-60:2003/A11:2010, EN 60335-1:2012 für elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke, geändert durch EN 60335-1:2012/A11:2014, EN 60335-1:2012/A13:2017, EN 60335-1:2012/A1:2019, EN 60335-1:2012/A14:2019, EN 60335-1:2012/A2:2019, EN 60335-1:2012/A15:2021 und berichtigt durch EN 60335-1:2012/AC:2014, und EN 60335-2-27:2013 für Hautbestrahlungsgeräte mit Ultraviolett- und Infrarotstrahlung, geändert durch EN 60335-2-27:2013/A1:2020 und EN 60335-2-27:2013/A2:2020 und berichtigt durch EN 60335-2-27:2013/AC:2021-11. Die Fundstellen dieser Normen wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2723 der Kommission (3) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(4)

Im Dezember 2014 erhoben die Niederlande einen formellen Einwand nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 in Bezug auf die harmonisierte Norm EN 60335-2-60:2003, geändert durch EN 60335-2-60:2003/A1:2005, EN 60335-2-60:2003/A2:2008, EN 60335-2-60:2003/A11:2010 und EN 60335-2-60:2003/A12:2010.

(5)

Laut dem formellen Einwand entspricht die harmonisierte Norm EN 60335-2-60:2003 in der geänderten Fassung nicht den Sicherheitszielen nach Anhang I Nummer 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/35/EU in Verbindung mit Nummer 2 Buchstaben a, b und d dieses Anhangs. Die Niederlande machen geltend, dass die Norm den in der Normenreihe IEC 60364 für Niederspannungsanlagen festgelegten Installationsvorschriften nicht ausreichend Rechnung trage. Infolgedessen würden Produkte zwar der harmonisierten Norm entsprechen, jedoch nicht mit den Sicherheitszielen der Richtlinie 2014/35/EU übereinstimmen. Außerdem müssten den Niederlanden zufolge die Vorgaben berücksichtigt werden, die für Schwimmbecken und ähnliche Anlagen, beispielsweise Sprudelbäder zur Verwendung im Freien, gelten. Bei solchen Produkten bestehe aufgrund des verringerten Körperwiderstands und des geringeren Kontakts des Körpers mit dem Erdpotenzial ein erhöhtes Risiko eines Stromschlags. Daher könne es im Rahmen der harmonisierten Norm EN 60335-2-60:2003 in der geänderten Fassung beim ersten Auftreten eines Mangels zu einem tödlichen Unfall kommen.

(6)

Der formelle Einwand wird seit Dezember 2014 regelmäßig in der Arbeitsgruppe „Niederspannungsrichtlinie“ und im Ausschuss für elektrische Betriebsmittel erörtert. Im Rahmen dieser Gespräche verständigten sich das CEN und das Cenelec mit den Niederlanden schließlich im Jahr 2021 auf einen neuen Entwurf für die Norm. Dieser neue Normentwurf wurde der Kommission jedoch noch nicht zur Veröffentlichung unterbreitet. Der von den Niederlanden erhobene formelle Einwand wurde vom Ausschuss für elektrische Betriebsmittel in seiner Sitzung vom 25. Juni 2024 erneut erörtert.

(7)

Nach Prüfung der Norm EN 60335-2-60:2003 in der geänderten Fassung kam die Kommission zusammen mit den Vertretern der Mitgliedstaaten im Ausschuss für elektrische Betriebsmittel zu dem Schluss, dass die harmonisierte Norm den Sicherheitszielen nach Anhang I Nummer 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/35/EU in Verbindung mit Nummer 2 Buchstaben a, b und d des genannten Anhangs nicht entspricht.

(8)

Am 25. Mai 2023 erhob Deutschland einen formellen Einwand nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 in Bezug auf die harmonisierte Norm EN 60335-1:2012, geändert durch EN 60335-1:2012/A11:2014, EN 60335-1:2012/A13:2017, EN 60335-1:2012/A1:2019, EN 60335-1:2012/A2:2019, EN 60335-1:2012/A14:2019 und EN 60335-1:2012/A15:2021 und berichtigt durch EN 60335-1:2012/AC:2014.

(9)

Laut dem von Deutschland erhobenen formellen Einwand entspricht die harmonisierte Norm nicht den Sicherheitszielen nach Anhang I Nummer 2 Buchstabe c der Richtlinie 2014/35/EU. Deutschland macht geltend, dass die Norm eine Prüfung der Zugänglichkeit beweglicher Teile mit einer Prüfsonde vorsehe, die der menschlichen Hand entsprechen soll; diese Prüfsonde stimme jedoch nicht mit bestimmten wesentlichen Abmessungen des menschlichen Körpers überein und bilde die menschliche Hand nicht realistisch ab; die Prüfsonde ähnele vielmehr lediglich einer für die Durchführung einer derartigen Prüfung ausgelegten Sonde.

(10)

Der von Deutschland erhobene formelle Einwand wurde vom Ausschuss für elektrische Betriebsmittel in seiner Sitzung vom 25. Juni 2024 erörtert.

(11)

Nach Prüfung der harmonisierten Norm EN 60335-1:2012 in der geänderten Fassung kam die Kommission zusammen mit den Vertretern der Mitgliedstaaten im Ausschuss für elektrische Betriebsmittel zu dem Schluss, dass die harmonisierte Norm den Sicherheitszielen nach Anhang I Nummer 2 Buchstabe c der Richtlinie 2014/35/EU nicht entspricht.

(12)

Am 6. Juli 2023 erhob Frankreich einen formellen Einwand nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 in Bezug auf die harmonisierte Norm EN 60335-2-27:2013, geändert durch EN 60335-2-27:2013/A1:2020 und EN 60335-2-27:2013/A2:2020 und berichtigt durch EN 60335-2-27:2013/AC:2021-11.

(13)

Laut dem von Frankreich erhobenen formellen Einwand entspricht die harmonisierte Norm nicht den Sicherheitszielen nach Anhang I Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/35/EU. Frankreich macht geltend, dass die Einsatzbedingungen, die im Text und im normativen Anhang der harmonisierten Norm durch die Einstufung von Geräten nach Verwendungs- und Nutzerkategorien vorgesehen sind, nicht mit den Sicherheitszielen in Anhang I der Richtlinie 2014/35/EU im Einklang stehen.

(14)

Der von Frankreich erhobene formelle Einwand wurde vom Ausschuss für elektrische Betriebsmittel in seiner Sitzung vom 25. Juni 2024 erörtert.

(15)

Nach Prüfung der harmonisierten Norm EN 60335-2-27:2013 in der geänderten Fassung kam die Kommission zusammen mit den Vertretern der Mitgliedstaaten im Ausschuss für elektrische Betriebsmittel zu dem Schluss, dass die Norm den wesentlichen Sicherheitszielen nach Anhang I Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/35/EU nicht entspricht.

(16)

Da die Sicherheitsaspekte der harmonisierten Norm EN 60335-2-60:2003 in der geänderten Fassung verbessert werden müssen, begründen die Fundstelle der harmonisierten Norm EN 60335-2-60:2003 sowie die Fundstellen etwaiger Änderungsnormen keine Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Richtlinie 2014/35/EU, solange die Norm nicht in angemessener Weise überarbeitet wurde. Daher sollte die Fundstelle der harmonisierten Norm EN 60335-2-60:2003 zusammen mit den Fundstellen etwaiger Änderungsnormen aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen werden. Um den Herstellern ausreichend Zeit zu geben, ihre elektrischen Betriebsmittel, die von der harmonisierten Norm EN 60335-2-60:2003 abgedeckt werden, anzupassen, ist es notwendig, die Streichung der Fundstellen dieser Norm zurückzustellen.

(17)

Die harmonisierten Normen EN 60335-1:2012, geändert durch EN 60335-1:2012/A11:2014, EN 60335-1:2012/A13:2017, EN 60335-1:2012/A1:2019, EN 60335-1:2012/A14:2019, EN 60335-1:2012/A2:2019 und EN 60335-1:2012/A15:2021 und berichtigt durch EN 60335-1:2012/AC:2014, und EN 60335-2-27:2013, geändert durch EN 60335-2-27:2013/A1:2020 und EN 60335-2-27:2013/A2:2020 und berichtigt durch EN 60335-2-27:2013/AC:2021-11, sollten daher mit einer Einschränkung im Amtsblatt der Europäischen Union belassen werden.

(18)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2723 sollte daher entsprechend geändert werden.

(19)

Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Vermutung der Konformität mit den entsprechenden wesentlichen Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten.

(20)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2723 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Nummer 1 des Anhangs gilt jedoch erst ab dem 18. Januar 2027.

Brüssel, den 16. Juli 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1025/oj.

(2)  Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/35/oj).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2723 der Kommission vom 6. Dezember 2023 über harmonisierte Normen für elektrische Betriebsmittel zur Unterstützung der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2023/2723, 13.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2723/oj).


ANHANG

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2723 wird wie folgt geändert:

1.

Die Zeilen 155, 176 und 206 werden gestrichen;

2.

Die folgenden Tabellenzeilen werden in fortlaufender Folge angefügt:

Nr.

Fundstelle der Norm

„155a.

EN 60335-1:2012

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Teil 1: Allgemeine Anforderungen

EN 60335-1:2012/AC:2014

EN 60335-1:2012/A11:2014

EN 60335-1:2012/A13:2017

EN 60335-1:2012/A1:2019

EN 60335-1:2012/A14:2019

EN 60335-1:2012/A2:2019

EN 60335-1:2012/A15:2021

Einschränkung: Die Anwendung folgender Teile der Norm EN 60335-1:2012, zuletzt geändert durch A15:2021, begründet nicht die Vermutung der Konformität mit den Sicherheitszielen nach Anhang I Nummer 2 Buchstabe c der Richtlinie 2014/35/EU:

des Teils von Abschnitt 20.2, der sich auf die Prüfsonde bezieht, die der Prüfsonde B ähnelt.“

„176a.

EN 60335-2-27:2013

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Teil 2-27: Besondere Anforderungen für Hautbestrahlungsgeräte mit Ultraviolett- und Infrarotstrahlung

EN 60335-2-27:2013/A1:2020

EN 60335-2-27:2013/A2:2020

EN 60335-2-27:2013/AC:2021-11

Hinweis: Bei dieser harmonisierten Norm beziehen sich folgende Anmerkungen nicht auf die Sicherheitsziele nach Anhang I der Richtlinie 2014/35/EU, noch begründet deren Anwendung die Vermutung der Konformität mit diesen Sicherheitszielen:

Anmerkung zu Abschnitt 6.Z101 und Anmerkung 101 zu Abschnitt BB.2 in Anhang BB, worin beschrieben wird, an welchen Orten und durch welche Nutzer die verschiedenen Kategorien von Produkten, die in den Anwendungsbereich dieser harmonisierten Norm fallen, verwendet werden können; sie beziehen sich daher nicht auf das Inverkehrbringen.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/1457/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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