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Dokument 32024D1256

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1256 der Kommission vom 26. April 2024 zur Änderung und Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1586 hinsichtlich harmonisierter Normen für Landmaschinen mit Frontladern, geländegängige Fahrzeuge (Quads) sowie elektrische motorbetriebene handgeführte Werkzeuge

C/2024/2641

ABl. L, 2024/1256, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1256/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1256/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1256

30.4.2024

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/1256 DER KOMMISSION

vom 26. April 2024

zur Änderung und Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1586 hinsichtlich harmonisierter Normen für Landmaschinen mit Frontladern, geländegängige Fahrzeuge (Quads) sowie elektrische motorbetriebene handgeführte Werkzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 7 der Richtlinie 2006/42/EG wird bei einer Maschine, die nach einer harmonisierten Norm hergestellt worden ist, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, davon ausgegangen, dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht.

(2)

Mit Schreiben M/396 vom 19. Dezember 2006 richtete die Kommission an das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) einen Auftrag (im Folgenden „Auftrag M/396“) zur Ausarbeitung, zur Überarbeitung und zum Abschluss der Arbeiten an harmonisierten Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG, um den Änderungen, die durch diese Richtlinie gegenüber der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingeführt wurden, Rechnung zu tragen.

(3)

Auf der Grundlage des Auftrags M/396 erarbeiteten das CEN und das Cenelec die harmonisierten Normen EN 12525:2000+A2:2010 über Landmaschinen und die Sicherheit von Frontladern, EN 15997:2011, berichtigt durch EN 15997:2011/AC:2012, über geländegängige Fahrzeuge und die Sicherheit von Quads, EN 62841-1:2015, berichtigt durch EN 62841-1:2015/AC:2015 und geändert durch EN 62841-1:2015/A11:2022, über elektrische motorbetriebene handgeführte Werkzeuge und allgemeine Sicherheitsanforderungen an transportable Werkzeuge und Rasen- und Gartenmaschinen und EN 62841-2-11:2016, geändert durch EN 62841-2-11:2016/A1:2020, über elektrische motorbetriebene handgeführte Werkzeuge, transportable Werkzeuge und Rasen- und Gartenmaschinen und besondere Anforderungen für handgeführte hin- und hergehende Sägen. Die Fundstellen dieser Normen wurden mit den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1586 der Kommission (3) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(4)

Am 6. Juni 2022 erhob Deutschland nach Artikel 10 der Richtlinie 2006/42/EG einen formellen Einwand gegen die harmonisierte Norm EN 12525:2000+A2:2010 und führte aus, dass die harmonisierte Norm den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I Nummer 1.1.2 und Nummer 1.7.4.2 Buchstabe l der Richtlinie 2006/42/EG nicht entspreche. Deutschland zufolge schreibt die Norm über Frontlader für landwirtschaftliche Fahrzeuge in Bezug auf die Anforderungen gemäß Anhang I Nummer 1.1.2 der genannten Richtlinie organisatorische Vorkehrungen anstelle technischer Maßnahmen vor. Ferner sieht Deutschland das Vorhandensein eines Überrollschutzaufbaus als nicht ausreichend an, um die Anforderungen gemäß Anhang I Nummer 1.7.4.2 Buchstabe l der Richtlinie 2006/42/EG zu erfüllen, da stattdessen ein dem Kodex 10 (4) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entsprechender Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände vorhanden sein sollte.

(5)

Der formelle Einwand wurde von der Sachverständigengruppe „Maschinen“ der Kommission (5) in den Sitzungen vom 10. Oktober 2022 und 23. März 2023 erörtert. Er wurde am 15. Dezember 2023 von dem gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zur europäischen Normung eingesetzten Ausschuss erörtert.

(6)

Nach einer Prüfung der harmonisierten Norm EN 12525:2000+A2:2010 kam die Kommission gemeinsam mit den Vertretern der Sachverständigengruppe „Maschinen“ und den Vertretern des gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass die Norm die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I Nummer 1.1.2 und Nummer 1.7.4.2 Buchstabe l der Richtlinie 2006/42/EG nicht erfüllt.

(7)

Am 30. September 2022 erhob Frankreich nach Artikel 10 der Richtlinie 2006/42/EG einen formellen Einwand gegen die harmonisierte Norm EN 15997:2011, berichtigt durch EN 15997:2011/AC:2012, und führte aus, dass sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I Nummern 1.1.2, 1.3.1 und 3.4.1 der Richtlinie 2006/42/EG nicht entspreche. Frankreich argumentiert, dass die Norm, die geländegängige Fahrzeuge und Quads abdeckt, die Grundsätze für die Integration der Sicherheit und die vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung gemäß Anhang I Nummer 1.1.2 der Richtlinie 2006/42/EG nicht angemessen berücksichtige. Frankreich bringt weiter vor, dass sie auch gravierende Mängel in Bezug auf den Verlust der Standsicherheit aufweise, da sie keine Anforderungen an die seitliche und die vordere längliche Standsicherheit gemäß Anhang I Nummer 1.3.1 der Richtlinie enthalte. Darüber hinaus argumentiert Frankreich, dass die harmonisierte Norm keine Spezifikationen zur Vermeidung unkontrollierter Bewegungen gemäß Anhang I Nummer 3.4.1 der Richtlinie 2006/42/EG enthalte. Das Überrollen und das Herausschleudern des Fahrers werden, nach Angaben Frankreichs, als die größten Unfallrisiken angesehen.

(8)

Der formelle Einwand wurde von der Sachverständigengruppe „Maschinen“ der Kommission in der Sitzung vom 23. März 2023 erörtert. Er wurde am 15. Dezember 2023 von dem gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung eingesetzten Ausschuss erörtert.

(9)

Nach Prüfung der harmonisierten Norm EN 15997:2011, berichtigt durch EN 15997:2011/AC:2012, kam die Kommission gemeinsam mit den Vertretern der Sachverständigengruppe „Maschinen“ und den Vertretern des gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass die Norm die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I Nummern 1.1.2, 1.3.1 und 3.4.1 der Richtlinie 2006/42/EG nicht erfüllt.

(10)

Am 20. Mai 2022 erhob Deutschland nach Artikel 10 der Richtlinie 2006/42/EG einen formellen Einwand gegen die harmonisierte Norm EN 62841-1:2015, berichtigt durch EN 62841-1:2015/AC:2015, und die harmonisierte Norm EN 62841-2-11:2016, geändert durch EN 62841-2-11:2016/A1:2020, und führte aus, dass diese harmonisierten Normen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I Nummern 1.2.3 und 2.2.1 der Richtlinie 2006/42/EG nicht entspreche. Deutschland brachte vor, dass die harmonisierte Norm EN 62841-1:2015, berichtigt durch EN 62841-1:2015/AC:2015, und die harmonisierte Norm EN 62841-2-11:2016, geändert durch EN 62841-2-11:2016/A1:2020, die beide handgehaltene elektrische Maschinen wie Stichsägen abdecken, in Bezug auf die Anforderungen in Anhang I Nummer 1.2.3 (Absatz 2 erster Gedankenstrich in Verbindung mit Absatz 1) und Nummer 2.2.1. (Absatz 1 dritter Gedankenstrich) der Richtlinie 2006/42/EG keine ausreichenden Schutzmaßnahmen gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen nach Spannungsausfall bieten.

(11)

Der formelle Einwand wurde von der Sachverständigengruppe „Maschinen“ der Kommission in der Sitzung vom 10. Oktober 2022 und in dem gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung eingesetzten Ausschuss am 15. Dezember 2023 erörtert.

(12)

Nach Prüfung der harmonisierten Norm EN 62841-1:2015, berichtigt durch EN 62841-1:2015/AC:2015, und der harmonisierten Norm EN 62841-2-11:2016, geändert durch EN 62841-2-11:2016/A1:2020, kam die Kommission gemeinsam mit den Vertretern der Sachverständigengruppe „Maschinen“ und des gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass die Norm die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I Nummern 1.2.3 und 2.2.1 der Richtlinie 2006/42/EG nicht erfüllt.

(13)

Da die Fundstelle der Änderung EN 62841-1:2015/A11:2022 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1586 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, berücksichtigte die Kommission nach dem Einwand Deutschlands auch die harmonisierte Norm EN 62841-1:2015, berichtigt durch EN 62841-1:2015/AC:2015 und geändert durch EN 62841-1:2015/A11:2022, und kam zu dem Schluss, dass die Norm die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I Nummer 1.2.3 (Absatz 2 erster Gedankenstrich in Verbindung mit Absatz 1) und Nummer 2.2.1 (Absatz 1 dritter Gedankenstrich) der Richtlinie 2006/42/EG weiterhin nicht erfüllt.

(14)

Die Harmonisierten Normen EN 12525:2000+A2:2010; EN 15997-2011, berichtigt durch EN 15997:2011/AC:2012; EN 62841-1:2015, berichtigt durch EN 62841-1:2015/AC:2015 und geändert durch EN 62841-1:2015/A11:2022, und EN 62841-2-11:2016, geändert durch EN 62841-2-11:2016/A1:2020, sollten daher mit einer Einschränkung im Amtsblatt der Europäischen Union belassen werden.

(15)

Die Fundstellen der harmonisierten Normen EN 12525:2000+A2:2010; EN 15997:2011, berichtigt durch EN 15997:2011/AC:2012; EN 62841-1:2015, berichtigt durch EN 62841-1:2015/AC:2015 und geändert durch EN 62841-1:2015/A11:2022, und EN 62841-2-11:2016, geändert durch EN 62841-2-11:2016/A1:2020, sind in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1586 aufgeführt. Dieser Anhang umfasst auch die Fundstellen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG, die im Amtsblatt der Europäischen Union jedoch mit Einschränkungen veröffentlicht werden. Die Fundstellen dieser harmonisierten Normen sollten daher belassen werden, indem sie aus dem genannten Anhang gestrichen und mit den entsprechenden Einschränkungen wieder darin aufgenommen werden.

(16)

Die Fundstelle der harmonisierten Norm EN 62841-1:2015, berichtigt durch EN 62841-1:2015/AC:2015 ist in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1586 aufgeführt, in dem die Fundstellen harmonisierter Normen aufgeführt sind, die nach bestimmten Zeitpunkten entfernt werden. Dieser Anhang umfasst auch die Fundstellen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG mit Einschränkungen. Die Fundstelle dieser harmonisierten Norm sollten daher belassen werden, indem sie aus dem genannten Anhang gestrichen und mit der entsprechenden Einschränkung wieder darin aufgenommen wird.

(17)

Aus Gründen der Klarheit und Sicherheit sollte in Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1586 festgelegt werden, dass die Anwendbarkeit von Normen, deren Fundstellen in dem genannten Anhang aufgeführt sind, den in Anhang III des genannten Durchführungsbeschlusses festgelegten Einschränkungen unterliegt. Artikel 3 des genannten Durchführungsbeschlusses sollte daher berichtigt werden.

(18)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1586 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

(19)

Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden wesentlichen Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1586

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1586 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Die Fundstellen harmonisierter Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG, die im Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden hiermit im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Fundstellen der in Anhang I Teil 3 Nummer 2 Tabellenzeilen 121, 266, 324a, 343, 405, 495, 513a, 671a und 681a dieses Beschlusses aufgeführten Normen werden mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht oder belassen.“

2.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt jedoch weiterhin für die Fundstellen der in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten harmonisierten Normen bis zu den im genannten Anhang festgelegten Zeitpunkten, zu denen diese Fundstellen entfernt werden, vorbehaltlich der im genannten Anhang festgelegten Einschränkungen.“ Und

3.

die Anhänge I und II werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1586

Artikel 3 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1586 erhält folgende Fassung:

„Er gilt jedoch weiterhin für die Fundstellen der in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführten harmonisierten Normen bis zu den im genannten Anhang festgelegten Zeitpunkten, zu denen diese Fundstellen entfernt werden, vorbehaltlich der im genannten Anhang festgelegten Einschränkungen.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 26. April 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24. ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/42/oj.

(2)  Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. L 207 vom 23.7.1998, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1586 der Kommission vom 26. Juli 2023 über die harmonisierten Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 194 vom 2.8.2023, S. 45. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/1586/oj).

(4)  OECD-Normkodex 10 über die amtliche Prüfung von Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände auf land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen, erarbeitet von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung gemäß Anhang I Zeile 40 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1).

(5)  Gruppe E03676 des Registers der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1025/oj).


ANHANG

Die Anhänge I und II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1586 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I Teil 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)

Tabellenzeile 324 wird gestrichen.

b)

Folgende Tabellenzeile 324a wird eingefügt:

„324a.

EN 12525:2000 + A2:2010

Landmaschinen — Frontlader — Sicherheit

Einschränkung: Diese harmonisierte Norm begründet keine Konformitätsvermutung in Bezug auf die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I Nummer 1.1.2 der Richtlinie 2006/42/EG, die technische, nicht organisatorische Maßnahmen erfordert, etwa Schutzaufbauten, die speziell zum Schutz vor herabfallenden Gegenständen dienen, anstatt andere Unfallszenarien, z. B. das Überrollen von Fahrzeugen, zu berücksichtigen, und gemäß Anhang I Nummer 1.7.4.2 Buchstabe l der Richtlinie 2006/42/EG, wonach Angaben zu Restrisiken erforderlich sind, die trotz der Maßnahmen zur Integration der Sicherheit bei der Konstruktion, trotz der Sicherheitsvorkehrungen und trotz der ergänzenden Schutzmaßnahmen noch verbleiben.“

c)

Tabellenzeile 513 wird gestrichen.

d)

Folgende Tabellenzeile 513a wird eingefügt:

„513a.

EN 15997:2011

Geländegängige Fahrzeuge (ATV — Quads) — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

EN 15997:2011/AC:2012

Einschränkung: Diese harmonisierte Norm begründet keine Konformitätsvermutung in Bezug auf die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I Nummer 1.1.2 der Richtlinie 2006/42/EG, die die Einhaltung der Grundsätze für die Integration der Sicherheit sowie der vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung der Fahrzeuge vorschreiben, gemäß Anhang I Nummer 1.3.1 der Richtlinie 2006/42/EG, die Maßnahmen zur Verminderung des Risikos des Verlusts der seitlichen und länglichen Standsicherheit vorschreiben, und gemäß Anhang I Nummer 3.4.1 der Richtlinie 2006/42/EG, wonach eine unkontrollierte Bewegung verhindert werden muss.“

e)

Tabellenzeile 671 wird gestrichen.

f)

Folgende Tabellenzeile 671a wird eingefügt:

„671a.

EN 62841-1:2015

Elektrische motorbetriebene handgeführte Werkzeuge, transportable Werkzeuge und Rasen- und Gartenmaschinen — Sicherheit — Teil 1: Allgemeine Anforderungen (IEC 62841-1:2014, modifiziert)

EN 62841-1:2015/AC:2015

EN 62841-1:2015/A11:2022

Einschränkung: Diese harmonisierte Norm begründet keine Konformitätsvermutung in Bezug auf die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I Nummer 1.2.3 (Absatz 2 erster Gedankenstrich in Verbindung mit Absatz 1) und Nummer 2.2.1 (Absatz 1 dritter Gedankenstrich) der Richtlinie 2006/42/EG, die ausreichende Schutzmaßnahmen gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen, ungeachtet der Ursache, erfordern.“

g)

Tabellenzeile 681 wird gestrichen.

h)

Folgende Tabellenzeile 681a wird eingefügt:

„681a.

EN 62841-2-11:2016

Elektrische motorbetriebene handgeführte Werkzeuge, transportable Werkzeuge und Rasen- und Gartenmaschinen — Sicherheit — Teil 2-11: Besondere Anforderungen für handgeführte hin- und hergehende Sägen (Stichsägen und Säbelsägen) (IEC 62841-2-11:2015, modifiziert)

EN 62841-2-11:2016/A1:2020

Einschränkung: Diese harmonisierte Norm begründet keine Konformitätsvermutung in Bezug auf die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I Nummer 1.2.3 (Absatz 2 erster Gedankenstrich in Verbindung mit Absatz 1) und Nummer 2.2.1 (Absatz 1 dritter Gedankenstrich) der Richtlinie 2006/42/EG, die ausreichende Schutzmaßnahmen gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen, ungeachtet der Ursache, erfordern.“

2.

Anhang II Teil 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)

Tabellenzeile 79 wird gestrichen.

b)

Folgende Tabellenzeile 79a wird eingefügt:

„79a.

EN 62841-1:2015

Elektrische motorbetriebene handgeführte Werkzeuge, transportable Werkzeuge und Rasen- und Gartenmaschinen — Sicherheit — Teil 1: Allgemeine Anforderungen (IEC 62841-1:2014, modifiziert)

EN 62841-1:2015/AC:2015

Einschränkung: Diese harmonisierte Norm begründet keine Konformitätsvermutung in Bezug auf die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I Nummer 1.2.3 (Absatz 2 erster Gedankenstrich in Verbindung mit Absatz 1) und Nummer 2.2.1 (Absatz 1 dritter Gedankenstrich) der Richtlinie 2006/42/EG, die ausreichende Schutzmaßnahmen gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen, ungeachtet der Ursache, erfordern.

2. Februar 2025“.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1256/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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