EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32018D1523

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2018/6559

OJ L 256, 12.10.2018, p. 103–107 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/1523/oj

12.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/103


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1523 DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 2018

zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

nach Anhörung des mit Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie (EU) 2016/2102 werden gemeinsame Anforderungen an die Barrierefreiheit der Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen sowie die Anforderungen an Erklärungen zur Barrierefreiheit festgelegt, die öffentliche Stellen über die Vereinbarkeit ihrer Websites und mobilen Anwendungen mit dieser Richtlinie bereitstellen müssen.

(2)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass öffentliche Stellen solche Erklärungen unter Verwendung einer von der Kommission erstellten Mustererklärung zur Barrierefreiheit bereitstellen.

(3)

Die Mitgliedstaaten werden angehalten, dafür zu sorgen, dass die öffentlichen Stellen ihre Erklärungen zur Barrierefreiheit regelmäßig, zumindest einmal jährlich, überprüfen und aktualisieren.

(4)

Damit die Erklärungen zur Barrierefreiheit leicht zugänglich sind, sollten die Mitgliedstaaten öffentliche Stellen dazu anhalten, ihre Erklärungen von jeder Webseite ihrer Website aus zugänglich zu machen. Die Erklärungen können auch innerhalb der mobilen Anwendung bereitgestellt werden.

(5)

Um die Auffindbarkeit und Zugänglichkeit zu erhöhen und die Weiterverwendung der darin enthaltenen Informationen zu erleichtern, sollte die Erklärung zur Barrierefreiheit gegebenenfalls in einem maschinenlesbaren Format gemäß der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) bereitgestellt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit diesem Beschluss wird die Mustererklärung zur Barrierefreiheit festgelegt, die von öffentlichen Stellen in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Vereinbarkeit ihrer Websites und mobilen Anwendungen mit den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 entsprechend dem Anhang dieses Beschlusses zu verwenden ist.

Artikel 2

Format der Erklärung

Die Erklärung wird in einem barrierefreien Format gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 und gegebenenfalls in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Richtlinie 2003/98/EG bereitgestellt.

Artikel 3

Erstellung der Erklärung

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Aussagen in der Erklärung bezüglich der Vereinbarkeit mit den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 richtig sind und auf einer der folgenden Voraussetzungen beruhen:

a)

einer tatsächlichen Bewertung der Vereinbarkeit der Website oder mobilen Anwendung mit den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102' beispielsweise in Form

einer von der öffentlichen Stelle durchgeführten Selbstbewertung,

einer von einem Dritten vorgenommenen Bewertung, z. B. einer Zertifizierung;

b)

sonstigen Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten als angemessen erachtet werden und die gleiche Gewähr für die Richtigkeit der in der Erklärung gemachten Aussagen bieten.

(2)   Die nach Absatz 1 verwendete Methode wird in der Erklärung genannt.

Artikel 4

Anpassung der Erklärung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Stellen in ihren jeweiligen Erklärungen zumindest die in Abschnitt 1 des Anhangs festgelegten obligatorischen inhaltlichen Anforderungen einhalten.

(2)   Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Anforderungen festlegen, die über die in Abschnitt 2 des Anhangs aufgeführten fakultativen Inhalte hinausgehen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 11. Oktober 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1.

(2)  Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90).


ANHANG

MUSTERERKLÄRUNG ZUR BARRIEREFREIHEIT

Hinweise

Der kursive Text sollte von der öffentlichen Stelle gegebenenfalls gestrichen oder geändert werden.

Alle Endnoten sollten vor der Veröffentlichung der Erklärung zur Barrierefreiheit gestrichen werden.

Die Erklärung zur Barrierefreiheit sollte für den Benutzer leicht zu finden sein. Ein Link zu der Erklärung zur Barrierefreiheit sollte an hervorgehobener Stelle auf der Startseite der Website angezeigt werden oder auf jeder Webseite vorhanden sein, z. B. in einer statischen Kopf- oder Fußzeile. Der Aufruf der Erklärung zur Barrierefreiheit kann über eine standardisierte URL erfolgen. Bei mobilen Anwendungen sollte die Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102 bereitgestellt werden. Die Erklärung kann auch innerhalb der mobilen Anwendung bereitgestellt werden.

ABSCHNITT 1

OBLIGATORISCHE INHALTLICHE ANFORDERUNGEN

ERKLÄRUNG ZUR BARRIEREFREIHEIT

[Name der öffentlichen Stelle] ist bemüht, seine/ihre [Website(s)] [und] [mobile(n) Anwendung(en)] im Einklang mit [den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates (1)] barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für [Geltungsbereich der Erklärung einfügen, z. B. Website(s)/mobile Anwendung(en) i, für die die Erklärung gilt].

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen ii

a)iii

[Diese] [Website(s)] [mobile(n) Anwendung(en)] [ist] [sind] mit [xxx iv] vollständig vereinbar.

b)v

[Diese] [Website(s)] [mobile(n) Anwendung(en)] [ist] [sind] wegen der folgenden [Unvereinbarkeiten] [und/oder] [Ausnahmen] teilweisevi mit [xxx vii] vereinbar.

c)viii

[Diese] [Website(s)] [mobile(n) Anwendung(en)] [ist] [sind] nicht mit [xxx ix] vereinbar. Die [Unvereinbarkeiten] [und/oder] [Ausnahmen] sind nachstehend aufgeführt.

Nicht barrierefreie Inhalte x

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus folgenden Gründen nicht barrierefrei:

a)

Unvereinbarkeit mit [nationalen Rechtsvorschriften]

[Führen Sie die Unvereinbarkeit(en) der Website(s)/mobilen Anwendung(en) auf und/oder beschreiben Sie die Abschnitte/Inhalte/Funktionen, die noch nicht vereinbar sind xi].

b)

Unverhältnismäßige Belastung

[Führen Sie die nicht barrierefreien Abschnitte/Inhalte/Funktionen auf, für die die Ausnahme aufgrund von unverhältnismäßiger Belastung nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorübergehend geltend gemacht wird].

c)

Die Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften.

[Führen Sie die nicht barrierefreien Abschnitte/Inhalte/Funktionen auf, die nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften fallen].

[Geben Sie etwaige barrierefreie Alternativen an.]

Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am [Datum xii] erstellt.

[Nennen Sie die zur Erstellung der Erklärung verwendete Methode (siehe Artikel 3 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1523 der Kommission (2) — OP: Nummer dieses Beschlusses einfügen).]

[Die Erklärung wurde zuletzt am [Datum der letzten Überprüfung xiii] überprüft].

Feedback und Kontaktangaben

[Geben Sie einen Link zu dem Feedback-Mechanismus an und beschreiben Sie den Feedback-Mechanismus, mit dem der öffentlichen Stelle etwaige Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen mitgeteilt und Informationen über von der Anwendung der Richtlinie ausgenommene Inhalte eingeholt werden können.]

[Nennen Sie die Kontaktangaben der Stelle(n)/Abteilung(en)/Person(en), die für die barrierefreie Zugänglichkeit und die Bearbeitung der im Rahmen des Feedback-Mechanismus eingehenden Mitteilungen zuständig ist/sind.]

Durchsetzungsverfahren

[Geben Sie einen Link zu dem Durchsetzungsverfahren an und beschreiben Sie das Durchsetzungsverfahren, das bei nicht zufriedenstellenden Antworten auf die nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie übermittelten Mitteilungen oder Anträge in Anspruch genommen werden kann.]

[Nennen Sie die Kontaktangaben der zuständigen Durchsetzungsstelle].

ABSCHNITT 2

FAKULTATIVE INHALTE

Folgende fakultative Angaben können gegebenenfalls in die Erklärung zur Barrierefreiheit aufgenommen werden:

(1)

eine Erläuterung der Bemühungen der öffentlichen Stelle um eine bessere digitale barrierefreie Zugänglichkeit, z. B.:

ihre Absicht, ein höheres Maß an Barrierefreiheit zu erreichen, als dies gesetzlich vorgeschrieben ist,

Abhilfemaßnahmen, die in Bezug auf nicht barrierefreie Inhalte der Websites und mobilen Anwendungen ergriffen werden sollen, mit einem Zeitrahmen für deren Verwirklichung;

(2)

eine förmliche Bestätigung der Erklärung zur Barrierefreiheit (auf administrativer oder politischer Ebene);

(3)

das Datum der Veröffentlichung der Website und/oder der mobilen Anwendung;

(4)

das Datum der letzten Aktualisierung der Website und/oder der mobilen Anwendung nach einer wesentlichen inhaltlichen Überarbeitung;

(5)

einen Link zu einem Bewertungsbericht, sofern verfügbar, insbesondere wenn der Stand der Vereinbarkeit der Website oder mobilen Anwendung als „a) vollständig vereinbar“ mit den Anforderungen angegeben ist;

(6)

zusätzliche telefonische Hilfe für Menschen mit Behinderungen und Hilfestellung für Nutzer unterstützender Technologien;

(7)

sonstige für angemessen erachtete Inhalte.

i

Bei mobilen Anwendungen bitte Version und Datum angeben.

ii

Wählen Sie eine der folgenden Optionen, z. B. a), b) oder c), und streichen Sie die nicht zutreffenden Optionen.

iii

Wählen Sie die Option a) nur, wenn alle Anforderungen der Normen oder technischen Spezifikationen vollständig und ausnahmslos erfüllt sind.

iv

Fügen Sie den Verweis auf die Normen und/oder technischen Spezifikationen oder auf die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie ein.

v

Wählen Sie die Option b), wenn die meisten Anforderungen der Normen oder technischen Spezifikationen mit einigen wenigen Ausnahmen erfüllt sind.

vi

Das heißt, dass die Anforderungen noch nicht vollständig erfüllt werden und dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die vollständige Einhaltung zu erreichen.

vii

Fügen Sie den Verweis auf die Normen und/oder technischen Spezifikationen oder auf die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie ein.

viii

Wählen Sie die Option c), wenn die meisten Anforderungen der Normen oder technischen Spezifikationen nicht erfüllt sind.

ix

Fügen Sie den Verweis auf die Normen und/oder technischen Spezifikationen oder auf die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie ein.

x

Falls nicht zutreffend, bitte streichen.

xi

Beschreiben Sie, soweit möglich in nicht allzu technischer Form, inwiefern der Inhalt nicht barrierefrei ist, und verweisen Sie dabei auf die geltenden Anforderungen der einschlägigen Normen und technischen Spezifikationen, die nicht erfüllt werden, z. B.:

„Das Login-Formular der Anwendung für den Dokumentenaustausch ist per Tastatur nicht vollständig nutzbar (Anforderung Nr. XXX (falls zutreffend))“.

xii

Geben Sie das Datum der ersten Erstellung oder einer späteren Aktualisierung der Erklärung zur Barrierefreiheit nach einer Bewertung der betreffenden Websites/mobilen Anwendungen an. Es wird empfohlen, nach einer wesentlichen Überarbeitung der Website/mobilen Anwendung eine Bewertung vorzunehmen und die Erklärung auf den neuesten Stand zu bringen.

xiii

Es wird empfohlen, die in der Erklärung zur Barrierefreiheit enthaltenen Aussagen regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, im Hinblick auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Falls eine solche Überprüfung ohne vollständige Bewertung der Website/mobilen Anwendung erfolgt ist, geben Sie bitte das Datum der letzten Überprüfung an, unabhängig davon, ob die Überprüfung zu Änderungen in der Erklärung zur Barrierefreiheit geführt hat.

(1)  Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 256 vom 12.10.2018, S. 103).


Top