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Document 32025D1972

Beschluss (GASP) 2025/1972 des Rates vom 29. September 2025 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

ST/12518/2025/INIT

ABl. L, 2025/1972, , ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1972/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1972/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1972

29.9.2025

BESCHLUSS (GASP) 2025/1972 DES RATES

vom 29. September 2025

zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Juli 2010 den Beschluss 2010/413/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen Iran angenommen.

(2)

Am 14. Juli 2015 erzielten China, Frankreich, Deutschland, die Russische Föderation, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten, die von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hohe(r) Vertreter(in)“) unterstützt wurden, Einvernehmen mit Iran über eine langfristige umfassende Lösung für die iranische Nuklearfrage. Die vollständige Durchführung des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans (Joint Comprehensive Plan of Action – JCPOA) sollte den ausschließlich friedlichen Charakter des iranischen Nuklearprogramms sicherstellen und die umfassende Aufhebung aller Nuklearsanktionen ermöglichen.

(3)

Am 20. Juli 2015 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2231 (2015) angenommen, in der der JCPOA gebilligt und nachdrücklich zu seiner vollständigen Umsetzung entsprechend dem darin festgelegten Fahrplan aufgefordert wurde und in der Maßnahmen festgelegt wurden, die nach Maßgabe des JCPOA zu erfolgen haben.

(4)

Der Rat hat am 20. Juli 2015 den JCPOA begrüßt und gebilligt und zugesagt, dessen Bedingungen einzuhalten und den vereinbarten Umsetzungsplan zu befolgen. Er hat überdies erklärt, dass er die Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats uneingeschränkt unterstützt.

(5)

Der Rat hat am 18. Oktober 2015 die Erklärung 2015/C 345/01 (2) angenommen, in der er zur Kenntnis nahm, dass die Zusage, alle Nuklearsanktionen der Union nach Maßgabe des JCPOA aufzuheben, den im JCPOA festgelegten Streitbeilegungsmechanismus und die Wiedereinführung von Sanktionen der Union im Falle einer erheblichen Nichterfüllung seitens Irans der von ihm im Rahmen des JCPOA eingegangenen Verpflichtungen unberührt lässt. Darüber hinaus hat sich der Rat verpflichtet, alle Nuklearsanktionen der Union, die ausgesetzt oder aufgehoben worden sind, im Falle einer erheblichen Nichterfüllung seitens Irans der von ihm im Rahmen des JCPOA eingegangenen Verpflichtungen nach einer gemeinsamen Empfehlung des Hohen Vertreters, Frankreichs, Deutschlands und des Vereinigten Königreichs an den Rat unverzüglich wieder einzuführen.

(6)

Am 14. Januar 2020 erhielt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik in seiner Funktion als Koordinator der Gemeinsamen JCPOA-Kommission (im Folgenden „Koordinator“) ein Schreiben der Außenminister Frankreichs, Deutschlands und des Vereinigten Königreichs, mit dem die Gemeinsame Kommission mit einer Angelegenheit im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verpflichtungen Irans im Rahmen des JCPOA zur Streitbeilegung im Rahmen des Streitbeilegungsmechanismus nach Nummer 36 des JCPOA befasst wurde. Am selben Tag gab der Koordinator eine Erklärung ab, in der er angab, dass er das Streitbeilegungsverfahren (im Folgenden „Verfahren“) überwachen werde.

(7)

Am 24. Januar 2020 gab der Koordinator eine Erklärung ab, in der er angab, dass er nach dem Verfahren umfassende bilaterale und kollektive Konsultationen durchgeführt habe, und dass alle Teilnehmer des JCPOA erneut ihre Entschlossenheit bekräftigt hatten, am JCPOA festzuhalten, was im Interesse aller liegt. Der Koordinator wies darauf hin, dass ungeachtet der unterschiedlichen Auffassungen hinsichtlich der Modalitäten Einigkeit darüber bestand, dass aufgrund der Komplexität der betreffenden Fragen mehr Zeit benötigt werde. Die Frist für das Verfahren wurde daher verlängert. Alle beteiligten Parteien kamen überein, Gespräche auf Expertenebene über die Bedenken hinsichtlich der Umsetzung der nuklearbezogenen Maßnahmen sowie über die weiter reichenden Auswirkungen des Austritts der Vereinigten Staaten aus dem JCPOA und der Wiedereinführung von Sanktionen gegen Iran, die alle Teilnehmer des JCPOA bedauert hatten, zu führen.

(8)

Am 21. Dezember 2020 bekräftigten die Teilnehmer des JCPOA in einer gemeinsamen Ministererklärung zum JCPOA ihre Entschlossenheit, am Einvernehmen festzuhalten, und betonten ihre jeweiligen diesbezüglichen Bemühungen. In der Erklärung wurde darauf hingewiesen, dass die Minister darüber gesprochen hatten, wie die vollständige und wirksame Umsetzung des JCPOA durch alle nach wie vor von entscheidender Bedeutung ist, und die Notwendigkeit erörtert hatten, die laufenden Herausforderungen bei der Umsetzung anzugehen, unter anderem in Bezug auf Verpflichtungen zur Nichtverbreitung von Kernwaffen und zur Aufhebung von Sanktionen. Die Minister kamen überein, ihren Dialog fortzusetzen, um die vollständige Umsetzung des JCPOA durch alle Seiten sicherzustellen. Die Minister würdigten die Aussicht auf eine Rückkehr der Vereinigten Staaten zum JCPOA und erklärten ausdrücklich ihre Bereitschaft, sich gemeinsam für diese Rückkehr einzusetzen.

(9)

Von April 2021 bis August 2022 führte der Koordinator diplomatische Gespräche, um über die Rückkehr der Vereinigten Staaten zum JCPOA zu verhandeln und die vollständige und wirksame Umsetzung des JCPOA durch Iran sicherzustellen. Trotz dieser Bemühungen, einschließlich mehrerer Sitzungen der Gemeinsamen Kommission in diesem Zeitraum, konnte keine Einigung erzielt werden.

(10)

Am 14. September 2023 ging beim Koordinator ein Schreiben der Außenminister Frankreichs, Deutschlands und des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Umsetzung des JCPOA ein. Die Außenminister erklärten, dass Iran seit 2019 seine Verpflichtungen nicht erfüllt hatte, und vertraten die Auffassung, dass dies durch das Verfahren nicht gelöst worden sei. Sie bekundeten ihre Absicht, am 18. Oktober 2023, dem im JCPOA vorgesehenen „Tag des Übergangs“, keine Schritte zur Aufhebung weiterer Sanktionen zu unternehmen. Am selben Tag gab der Koordinator eine Erklärung ab, dass er das Schreiben der Minister an die anderen JCPOA-Teilnehmer weitergeleitet habe und dass er sich mit allen JCPOA-Teilnehmern über das weitere Vorgehen beraten werde.

(11)

Am 6. Oktober 2023 gab der Koordinator eine Erklärung ab, in der er darauf hinwies, dass nach den Konsultationen mit den Teilnehmern des JCPOA die Frage der Umsetzung der Verpflichtungen Irans im Rahmen des JCPOA angesichts der unterschiedlichen Auffassungen ungelöst blieb.

(12)

Der Rat hat am 16. Oktober 2023 den Beschluss (GASP) 2023/2195 (3) zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP angenommen. Der Rat war der Auffassung, dass es seitens der Union gerechtfertigt war, die restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Einrichtungen, die in den Anhängen I und II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates und in den Anhängen VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates (4) aufgeführt sind, nach dem im JCPOA vorgesehenen „Tag des Übergangs“ aufrechtzuerhalten. Daher wurden die Namen dieser Personen und Einrichtungen aus Anhang I des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates in Anhang II desselben Beschlusses und aus Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates in Anhang IX derselben Verordnung übertragen.

(13)

Der Rat war ferner der Auffassung, dass es seitens der Union gerechtfertigt war, die restriktiven Maßnahmen im Hinblick auf Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, die restriktiven Maßnahmen im Hinblick auf den Verkehrssektor, im Hinblick auf proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten und damit verbundene Dienstleistungen, und diejenigen für Metalle und damit verbundene Dienstleistungen, Software und damit verbundene Dienstleistungen sowie Waffen und damit verbundene Dienstleistungen nach dem im JCPOA vorgesehenen „Tag des Übergangs“ aufrechtzuerhalten.

(14)

Der Rat war außerdem der Auffassung, dass es seitens der Union gerechtfertigt war, die restriktiven Maßnahmen, die mit dem Beschluss (GASP) 2015/1863 des Rates (5) am Tag der Umsetzung des JCPOA ausgesetzt wurden, nach dem im JCPOA vorgesehenen „Tag des Übergangs“ nicht zu beenden.

(15)

Am 28. August 2025 ging bei der Koordinatorin und dem Präsidenten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ein Schreiben der Außenminister Frankreichs, Deutschlands und des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Umsetzung des JCPOA ein. Mit diesem Schreiben teilten die Außenminister dem VN-Sicherheitsrat mit, dass sie auf der Grundlage faktischer Nachweise der Ansicht sind, dass eine erhebliche Nichterfüllung seitens Irans der von ihm im Rahmen des JCPOA eingegangenen Verpflichtungen besteht, und leiteten damit im Einklang mit Nummer 11 der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrates das Verfahren zur Wiedereinführung der gemäß der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrates aufgehobenen Sanktionen ein.

(16)

Am 29. August 2025 haben die Hohe Vertreterin, Frankreich und Deutschland im Einklang mit der Erklärung 2015/C 345/01 des Rates dem Rat eine gemeinsame Empfehlung übermittelt, unverzüglich alle ausgesetzten und/oder beendeten Nuklearsanktionen der Union wieder einzuführen, sobald die VN-Sanktionen im Einklang mit der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats wieder in Kraft gesetzt worden sind.

(17)

Bis zum 27. September 2025 hatte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen keine neue Resolution angenommen, um die Sanktionen innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung vom 28. August 2025 weiter aufzuheben. Daher sind gemäß Nummer 37 des JCPOA die Bestimmungen der Resolutionen 1696 (2006), 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008), 1835 (2008) und 1929 (2010) des VN-Sicherheitsrats wieder einzuführen.

(18)

Der Rat ist der Auffassung, dass es seitens der Union gerechtfertigt ist, alle im Rahmen des JCPOA ausgesetzten oder beendeten Nuklearsanktionen der Union gegen Iran wieder einzuführen.

(19)

In diesem Zusammenhang ist der Rat ferner der Auffassung, dass angesichts der proliferationsrelevanten Tätigkeiten Irans, insbesondere in Bezug auf Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer und des Trägertechnologie-Kontrollregimes aufgeführt sind, die strengsten Beschränkungen beibehalten werden sollten.

(20)

Nach Maßgabe von Nummer 37 des JCPOA gilt die Wiedereinsetzung restriktiver Maßnahmen nicht rückwirkend für Verträge, die vor dem 30. September 2025 geschlossen wurden, oder für akzessorische Verträge, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, sofern die im Rahmen solcher Verträge geplanten und durchgeführten Tätigkeiten mit dem JCPOA und den wiedereingesetzten Bestimmungen im Einklang stehen.

(21)

Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(22)

Der Beschluss 2010/413/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/413/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, von in Nummer 3 Buchstabe b Ziffern i und ii der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aufgeführten Artikeln für Leichtwasserreaktoren, die vor Dezember 2006 in Betrieb genommen wurden, über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten an Iran, zur Nutzung durch Iran oder zu dessen Gunsten.“

2.

Artikel 3c erhält folgende Fassung:

„Artikel 3c

(1)   Die Verbote gemäß Artikel 3a gelten unbeschadet der Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind und bis spätestens 1. Januar 2026 zu schließen und zu erfüllen sind.

(2)   Die Verbote gemäß Artikel 3a gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlich sind, sofern die Lieferung von iranischem Rohöl und iranischen Erdölerzeugnissen oder die Erlöse aus der Lieferung von iranischem Rohöl und iranischen Erdölerzeugnissen der Rückerstattung von ausstehenden Beträgen in Bezug auf vor dem 30. September 2025 geschlossene Verträge an im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässige oder deren Hoheitsgewalt unterstehende Personen oder Einrichtungen dient, sofern diese Rückerstattung in diesen Verträgen ausdrücklich vorgesehen ist.“

3.

Artikel 3d erhält folgende Fassung:

„Artikel 3d

(1)   Die Verbote gemäß Artikel 3b gelten unbeschadet der Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind und bis spätestens 1. Januar 2026 zu schließen und zu erfüllen sind.

(2)   Die Verbote gemäß Artikel 3b gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlich sind, sofern die Lieferung von petrochemischen Erzeugnissen oder die Erlöse aus der Lieferung dieser Erzeugnisse der Rückerstattung von ausstehenden Beträgen in Bezug auf vor dem 30. September 2025 geschlossene Verträge an im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässige oder deren Hoheitsgewalt unterstehende Personen oder Einrichtungen dient, sofern diese Rückerstattung in diesen Verträgen ausdrücklich vorgesehen ist.“

4.

Absatz 4b Absätze 1, 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Erfüllung einer Verpflichtung im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren aufgrund von Verträgen, die vor dem 30. September 2025 geschlossen wurden, bleibt bis zum 1. Januar 2026 von dem Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 1 unberührt.

(2)   Die Erfüllung einer Verpflichtung aufgrund von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen im Zusammenhang mit Investitionen in Iran, die von Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten vor dem ersteren dieser Zeitpunkte getätigt wurden, bleibt bis zum 1. Januar 2026 von den Verboten gemäß Artikel 4 unberührt.

(3)   Die Erfüllung einer Verpflichtung im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren aufgrund von Verträgen, die vor dem 30. September 2025 geschlossen wurden, bleibt bis zum 1. Januar 2026 von dem Verbot gemäß Artikel 4a Absatz 1 unberührt.

(4)   Die Erfüllung einer Verpflichtung aufgrund von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen im Zusammenhang mit Investitionen in Iran, die von Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten vor diesen Zeitpunkten getätigt wurden, bleibt bis zum 1. Januar 2026 von den Verboten gemäß Artikel 4a unberührt.“

5.

Artikel 4f erhält folgende Fassung:

„Artikel 4f

Die Erfüllung von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bleibt bis zum 1. Januar 2026 von den Verboten gemäß Artikel 4e unberührt.“

6.

Artikel 4h erhält folgende Fassung:

„Artikel 4h

Die Erfüllung von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bleibt bis zum 1. Januar 2026 von den Verboten gemäß Artikel 4g unberührt.“

7.

Artikel 4j erhält folgende Fassung:

„Artikel 4j

Die Erfüllung von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bleibt bis zum 1. Januar 2026 von den Verboten gemäß Artikel 4i unberührt.“

8.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

(1)   Die Verbote gemäß Artikel 6 Buchstabe a bzw. b

a)

gelten unbeschadet der Erfüllung einer Verpflichtung aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 30. September 2025 geschlossen wurden;

b)

stehen der Ausweitung einer Beteiligung nicht entgegen, sofern diese Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 30. September 2025 geschlossen wurde.

(2)   Die Verbote gemäß Artikel 6a Buchstabe a bzw. b

a)

gelten unbeschadet der Erfüllung einer Verpflichtung aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 30. September 2025 geschlossen wurden;

b)

stehen der Ausweitung einer Beteiligung nicht entgegen, sofern diese Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 30. September 2025 geschlossen wurde.“

9.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten überprüfen nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerecht und den einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich See- und Flughäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach oder aus Iran, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass eine solche Ladung Artikel enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerecht, mit Zustimmung des Flaggenstaates die Überprüfung von Schiffen auf hoher See verlangen, wenn sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Schiffe Artikel befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist.“

b)

Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„(5)   Bei Überprüfungen nach den Absätzen 1 oder 2 beschlagnahmen und entsorgen die Mitgliedstaaten, sei es durch Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Lagerung oder Weitergabe an einen anderen Staat als die Herkunfts- oder Zielstaaten zum Zwecke der Entsorgung, Artikel, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr gemäß Nummer 16 der Resolution 1929 (2010) des VN-Sicherheitsrates nach diesem Beschluss verboten ist. Die durch die Beschlagnahme und Entsorgung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Einführers; ist es nicht möglich, diese Kosten beim Einführer einzutreiben, so können sie nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften von jeder anderen Person oder Einrichtung, die für die versuchte illegale Lieferung, den versuchten illegalen Verkauf oder die versuchte illegale Weitergabe oder Ausfuhr verantwortlich ist, eingetrieben werden.

(6)   Die Bereitstellung von Bunkerdiensten oder Schiffsversorgungsdiensten oder anderen Wartungsdiensten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder von den Gebieten aus, die der Gerichtsbarkeit von Mitgliedstaaten unterstehen, für iranische oder von Iran unter Vertrag genommene Schiffe, einschließlich gecharterter Schiffe, ist verboten, sofern Informationen vorliegen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Schiffe Artikel befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist, es sei denn, die Bereitstellung dieser Dienste ist notwendig für humanitäre Zwecke oder bis die Ladung gemäß der Absätze 1, 2 und 5 überprüft und erforderlichenfalls beschlagnahmt oder entsorgt wird.“

10.

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 18

Die Bereitstellung von technischen Diensten und Wartungsdiensten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus für iranische Frachtflugzeuge ist verboten, sofern Informationen vorliegen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Frachtflugzeuge Artikel befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist, es sei denn, die Bereitstellung dieser Dienste ist notwendig für humanitäre Zwecke oder Sicherheitszwecke oder bis die Ladung gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 5 überprüft und erforderlichenfalls beschlagnahmt oder entsorgt wird.“

11.

Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Buchstaben d und e gestrichen.

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Das Verbot nach Absatz 1 ist nicht anwendbar auf die Durchreise/Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zum Zwecke von Tätigkeiten, die unmittelbar mit den in Unterabsatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats spezifizierten, für Leichtwasserreaktoren, die vor Dezember 2006 in Betrieb genommen wurden, bestimmten Artikeln in Zusammenhang stehen.“

c)

Absatz 7 Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

aufgrund der Notwendigkeit, die Ziele der Resolutionen 1737 (2006) und 1929 (2010) des VN-Sicherheitsrats zu erreichen, einschließlich wenn Artikel XV der Satzung der IAEO zur Anwendung kommt,“

d)

Absätze 9 und 10 erhalten folgende Fassung:

„(9)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach den Absätzen 4, 5 und 7 in Anhang I oder II aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die Personen, die sie betrifft.

(10)   Die Mitgliedstaaten teilen dem Ausschuss die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet von den in Anhang I geführten Personen mit, wenn eine Ausnahme gewährt wurde.“

12.

Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Buchstaben d und e gestrichen.

b)

In Absatz 3 erhält der abschließende Teil folgende Fassung:

„nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Ausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Ausnahmen sind auch zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die

a)

zur Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat teilt dies dem Ausschuss zuvor mit und dieser ist damit einverstanden,

b)

Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind; in diesem Fall können die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden, sofern das Pfandrecht oder die Entscheidung vor dem Datum der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats eingetreten ist und nicht eine Person oder Einrichtung nach Absatz 1 begünstigt, und wenn der betreffende Mitgliedstaat dies dem Ausschuss zuvor mitgeteilt hat,

c)

für Tätigkeiten notwendig sind, die unmittelbar mit den in Unterabsatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats spezifizierten, für Leichtwasserreaktoren, die vor Dezember 2006 in Betrieb genommen wurden, bestimmten Artikeln in Zusammenhang stehen.“

d)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Absatz 1 schließt nicht aus, dass eine benannte Person oder Einrichtung Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden Person oder Einrichtung in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass

a)

der Vertrag nicht mit der oder den in Artikel 1 genannten verbotenen Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern, Technologien, Hilfe, Ausbildung, Finanzhilfen, Investitionen, Makler- oder anderen Dienstleistungen im Zusammenhang steht;

b)

die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Einrichtungen nach Absatz 1 entgegengenommen wird,

und nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, solche Zahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen oder gegebenenfalls die Aufhebung des Einfrierens von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen zu diesem Zweck zu genehmigen, wobei diese Mitteilung zehn Arbeitstage vor einer solchen Genehmigung zu erfolgen hat.“

13.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

Im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung unmittelbar oder mittelbar, insgesamt oder teilweise beeinträchtigt wurde durch Maßnahmen, die aufgrund der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) oder 1929 (2010) des VN-Sicherheitsrats beschlossen wurden – einschließlich der Maßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten, die im Einklang mit den relevanten Beschlüssen des Sicherheitsrats, zu deren Umsetzung oder in Verbindung damit getroffen wurden, oder der unter diesen Beschluss fallenden Maßnahmen –, werden keine Forderungen, einschließlich solche nach Schadensersatz, und keine andere derartige Forderung wie etwa ein Aufrechnungsanspruch oder ein Garantieanspruch zugelassen, sofern sie von den in Anhang I oder II aufgeführten benannten Personen oder Einrichtungen oder einer anderen Person oder Einrichtung in Iran, einschließlich der Regierung Irans, oder aber einer Person oder Einrichtung, die über eine solche Person oder Einrichtung oder zu deren Gunsten tätig wird, geltend gemacht werden.“

14.

Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„Artikel 23

(1)   Der Rat ändert Anhang I entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrats oder des Ausschusses.

(2)   Der Rat erstellt und ändert einstimmig auf Vorschlag der Mitgliedstaaten oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die Liste in Anhang II.“

15.

Artikel 24 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Nimmt der Sicherheitsrat oder der Ausschuss eine Person oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in Anhang I auf.

(2)   Beschließt der Rat, die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Maßnahmen auf eine Person oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er den Anhang II entsprechend.“

16.

Artikel 25 erhält folgende Fassung:

„Artikel 25

(1)   Die Anhänge I und II enthalten die vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss in Bezug auf Anhang I angegebenen Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste.

(2)   Die Anhänge I und II enthalten, soweit verfügbar, auch die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, wie sie vom Sicherheitsrat oder dem Ausschuss in Bezug auf Anhang I angegeben werden. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Informationen Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Die Anhänge I und II enthalten auch den Tag der Benennung.“

17.

Artikel 26 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen werden gegenüber Herrn Ali Akbar Salehi ausgesetzt.“

b)

Absatz 5 wird gestrichen.

18.

Die Artikel 26a, 26b, 26c, 26d, 26f und 26g werden gestrichen.

19.

Die Anhänge III, IV, V und VI werden aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. September 2025.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BØDSKOV


(1)  Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/413/oj).

(2)  Erklärung des Rates 2015/C 345/1 vom 18. Oktober 2015 (ABl. C 345 vom 18.10.2015, S. 1).

(3)  Beschluss (GASP) 2023/2195 des Rates vom 16. Oktober 2023 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L, 2023/2195, 17.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2195/oj).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/267/oj).

(5)  Beschluss (GASP) 2015/1863 des Rates vom 18. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 274 vom 18.10.2015, S. 174, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1863/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1972/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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