Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32025D1283

Beschluss (GASP) 2025/1283 des Rates vom 26. Juni 2025 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)

ST/9358/2025/INIT

ABl. L, 2025/1283, 27.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1283/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1283/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1283

27.6.2025

BESCHLUSS (GASP) 2025/1283 DES RATES

vom 26. Juni 2025

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. Dezember 2005 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP (1) angenommen, mit der eine Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) eingerichtet wurde.

(2)

Am 25. Juni 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/1806 (2) angenommen, mit dem das Mandat der EU BAM Rafah bis zum 30. Juni 2025 verlängert wurde.

(3)

In seinen Schlussfolgerungen vom 20. März 2025 hat der Europäische Rat erklärt, dass die Europäische Union weiterhin entschieden für einen dauerhaften und tragfähigen Frieden auf der Grundlage der Zweistaatenlösung eintritt und bereit ist, zu allen Bemühungen um diese Lösung beizutragen, und hat alle Parteien aufgefordert, von Handlungen abzusehen, die deren Tragfähigkeit untergraben. Der Europäische Rat hat ferner erklärt, dass die Union zu diesem Zweck weiterhin mit regionalen und internationalen Partnern zusammenarbeiten und die Palästinensische Behörde und ihre Reformagenda weiterhin unterstützen wird.

(4)

Am 30. April 2025 ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) im Rahmen der koordinierten strategischen Überprüfung der EU BAM Rafah und der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) übereingekommen, dass die Mandate beider Missionen bis zum 30. Juni 2027 verlängert werden sollten. Das PSK kam ferner überein, dass die EU BAM Rafah zur Umsetzung von Projekten — auch mit externen Mitteln — befähigt werden und daher zu diesem Zweck mit einer Projektzelle ausgestattet werden sollte.

(5)

In Anbetracht der von Israel und der Palästinensischen Behörde vorgelegten Informationen sollte die EU BAM Rafah um ein Jahr verlängert werden.

(6)

Die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die EU BAM Rafah wird in einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 13 Absatz 1 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 beläuft sich auf 7 493 238,13 EUR.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 13a

Projektzelle

(1)   Die EU BAM Rafah verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten, die mit den Zielen der Mission in Einklang stehen und die die Erfüllung des Mandats erleichtern. Die EU BAM Rafah unterstützt und berät gegebenenfalls bei Projekten, die von den Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in für die Mission relevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der EU BAM Rafah förderlich sind.

(2)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist die EU BAM Rafah befugt, Finanzbeiträge der Union und von Mitgliedstaaten oder Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, um Projekte, die die sonstigen Maßnahmen der EU BAM Rafah in kohärenter Weise ergänzen, durchzuführen, wenn diese Projekte

a)

im Finanzbogen zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen sind oder

b)

im Verlauf des Mandats durch eine vom Missionsleiter beantragte Änderung des Finanzbogens aufgenommen werden.

Sobald die Kommission oder diese Staaten förmlich vorgeschlagen haben, dass ihre Finanzbeiträge von der EU BAM Rafah verwaltet werden, schließt die EU BAM Rafah eine Vereinbarung mit der Kommission oder diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EU BAM Rafah bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden.

Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen der EU BAM Rafah bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.

(3)   Finanzbeiträge der Union, von den Mitgliedstaaten oder Drittstaaten zur Projektzelle bedürfen der Annahme durch das PSK.“

3.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 30. Juni 2026.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Juli 2025.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juni 2025.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. SZŁAPKA


(1)  Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP des Rates vom 25. November 2005 zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (ABl. L 327 vom 14.12.2005, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2005/889/oj).

(2)  Beschluss (GASP) 2024/1806 des Rates vom 25. Juni 2024 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (ABl. L, 2024/1806, 26.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1806/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1283/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


Top