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Dokument 32024D1245

Beschluss (EU) 2024/1245 der Kommission vom 2. Mai 2024 zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte dieser Personen durch die Kommission im Rahmen der Tätigkeit der Mediationsstelle

C/2024/2791

ABl. L, 2024/1245, 3.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1245/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1245/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1245

3.5.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/1245 DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2024

zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte dieser Personen durch die Kommission im Rahmen der Tätigkeit der Mediationsstelle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss C(2024) 1420 (2) der Kommission über die Mediationsstelle wird die Mediationsstelle als unabhängige Dienststelle der Kommission eingerichtet. Sie soll die einvernehmliche Beilegung von Konflikten am Arbeitsplatz oder von Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten der Bediensteten der Kommission, die unter das Statut der Beamten (im Folgenden „Statut“) und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden „BBSB“) gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (3) fallen, erleichtern.

(2)

Mit dem Beschluss C(2024) 1420 wird ein informelles Verfahren eingeführt, demnach in dessen Anwendungsbereich fallende Personen die Mediationsstelle um Beistand ersuchen können.

(3)

Im Rahmen dieses Beschlusses tragen die Kommission und – in ihrem Auftrag – die Mediationsstelle zu einem produktiven und respektvollen Arbeitsplatz bei, indem sie Streitigkeiten informell beilegen, bevor sie eskalieren, und verhindern, dass innerhalb des Organs ähnliche Situationen entstehen. Die Mediationsstelle bietet allen Bediensteten, die sie um Beistand ersuchen (im Folgenden „Ersuchender“), informelle vertrauliche Beratung an. Mit Zustimmung des Ersuchenden kann sie sich im Zusammenhang mit einer Mediation auch an jede andere vom Ersuchenden benannte Person (im Folgenden „Beteiligter“) wenden. Die Mediation erfordert die Zustimmung aller beteiligten Parteien. Die Mediationsstelle wird ausschließlich auf informeller Ebene tätig. Sie ist nicht befugt, Entscheidungen zu treffen, die sich auf bestimmte Personen nachteilig auswirken könnten.

(4)

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich Mediation erhebt und verarbeitet die Kommission Informationen und verschiedene Kategorien personenbezogener Daten von Bediensteten und anderen Personen im Anwendungsbereich des Beschlusses C(2024) 1420, einschließlich Identifikations- und Kontaktdaten, Informationen über berufliche Funktionen und Aufgaben, Informationen über privates und berufliches Verhalten sowie Leistungsdaten. Die Kommission kann auch sensible personenbezogene Daten nach den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU) 2018/1725 verarbeiten, die vom Ersuchenden freiwillig bereitgestellt werden.

(5)

Die personenbezogenen Daten werden in einem gesicherten physischen und elektronischen Umfeld aufbewahrt, um einen unberechtigten Zugriff oder eine unrechtmäßige Weitergabe von Daten an Personen zu verhindern, die diese nicht kennen müssen. Nach der Verarbeitung werden die Daten im Einklang mit Artikel 6 Absatz 11 des Beschlusses C(2024) 1420 gespeichert.

(6)

Nach der Verordnung (EU) 2018/1725 ist die Kommission als Verantwortliche verpflichtet, die betroffenen Personen über diese Verarbeitungstätigkeiten zu informieren und deren Rechte als betroffene Personen zu wahren.

(7)

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist die Kommission verpflichtet, die in Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Rechte natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die in der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Rechte zu achten. Gleichzeitig muss die Kommission im Rahmen ihrer Tätigkeiten als Mediationsstelle gegenüber dem Ersuchenden strenge Vertraulichkeitsregeln einhalten und unter Umständen die Rechte der betroffenen Person gegen die Grundrechte und Grundfreiheiten anderer betroffener Personen abwägen.

(8)

Für den Ersuchenden ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Vertraulichkeit des Austauschs gewahrt bleibt und ohne seine Zustimmung keine Maßnahmen ergriffen werden. Wenn eine Person die Mediationsstelle um vertrauliche Beratung im Zusammenhang mit einem Konflikt konsultiert und der Mediationsstelle keine Zustimmung dazu erteilt, im Hinblick auf eine Mediation Kontakt mit dem Beteiligten aufzunehmen, ist es der Mediationsstelle nicht möglich, den Beteiligten zu informieren. Die Bereitstellung solcher Informationen würde die Erreichung der von der Mediationsstelle verfolgten Ziele unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen, insbesondere die Bereitstellung einer sicheren Umgebung, in der der Ersuchende offen über seine Situation sprechen und entscheiden kann, ob ein Mediationsverfahren mit dem Beteiligten eingeleitet werden soll. Die Kommission kann daher die Ausnahme nach Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1725 anwenden, um die Vertraulichkeit der Verarbeitung gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses C(2024) 1420 zu wahren.

(9)

Unter bestimmten Umständen sind die Rechte betroffener Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 und die Notwendigkeit, dass die Kommission die Wahrnehmung ihrer Aufgabe der informellen vertraulichen Beratung wirksam gewährleistet, sowie die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten anderer betroffener Personen gegeneinander abzuwägen. Zu diesem Zweck sieht Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1725 für die Kommission die Möglichkeit vor, die Anwendung der Artikel 14 bis 17, 19, 20 und 35 sowie des Transparenzgrundsatzes nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, soweit dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 17, 19, 20 und 35 der genannten Verordnung festgelegten Rechten und Pflichten entsprechen, unter strengen Voraussetzungen zu beschränken.

(10)

Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn der Ersuchende indirekt Angaben zu anderen Beteiligten macht. In diesem Fall kann die Kommission beschließen, bestimmte Rechte des Beteiligten zu beschränken, wenn die Ausübung dieser Rechte zur Offenlegung von Informationen über einen Ersuchenden, der keine Zustimmung zu Maßnahmen der Mediationsstelle zur Erleichterung des Dialogs mit dem Beteiligten erteilt hat, führen würde. In einem solchen Fall kann die Kommission beschließen, den Zugang zu Informationen über den Beteiligten oder dessen sonstige Rechte zu beschränken, um die Rechte und Freiheiten des Ersuchenden zu schützen. Die Kommission kann aufgrund von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1725 so verfahren.

(11)

Es kann erforderlich sein, vertrauliche Informationen über einen Ersuchenden zu schützen. In solchen Fällen muss die Kommission zum Schutz der Rechte und Freiheiten des Ersuchenden möglicherweise Auskünfte über seine Identität, Aussagen und andere personenbezogenen Daten, einschließlich der bloßen Tatsache, dass er mit der Mediationsstelle in Kontakt stand, beschränken.

(12)

Auch das Auskunftsrecht des Ersuchenden kann unter Umständen beschränkt werden, wenn die Mediationsstelle den Ärztlichen Dienst darauf aufmerksam machen muss, dass dringende Maßnahmen zum Schutz der physischen und psychischen Unversehrtheit des Ersuchenden erforderlich sind. In einem solchen Fall kann die Mediationsstelle beschließen, den Ersuchenden nicht über diese Kontaktaufnahme zu informieren, damit der Ärztliche Dienst die Gesundheits- oder Sozialmaßnahmen prüfen kann, die dieser Person zur Verfügung gestellt werden können. Die Kommission kann aufgrund von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1725 so verfahren. In dieser besonderen Situation würden die Rechte des Ersuchenden geschützt, da der Ärztliche Dienst medizinische Informationen geheim halten und den Ersuchenden informieren würde, wenn er eine Kontaktaufnahme mit dem Ersuchenden für erforderlich hält.

(13)

Gemäß dem Beschluss C(2024) 1420 muss die Kommission dafür Sorge tragen, dass bei der Mediationsstelle eingereichte Anträge auf Beistand vertraulich behandelt werden. Um diese Vertraulichkeit unter Einhaltung der Standards für den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 zu gewährleisten, ist es erforderlich, interne Vorschriften zu erlassen, nach denen die Kommission die Rechte der betroffenen Personen gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1725 beschränken kann.

(14)

Diese internen Vorschriften sollten für alle Verarbeitungsvorgänge gelten, die die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen nach Artikel 6 des Beschlusses C(2024) 1420 durchführt.

(15)

Um den Artikeln 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 zu entsprechen, sollte die Kommission auf ihrer Website einen Datenschutzhinweis veröffentlichen, mit dem sie betroffene Personen transparent und kohärent über die Tätigkeiten der Kommission, bei denen ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden, und über ihre Rechte informiert. Gegebenenfalls sollte die Kommission den Ersuchenden auf geeignete Weise individuell informieren. Hat der Ersuchende der Kontaktaufnahme mit einem anderen Beteiligten zugestimmt, sollte die Kommission den Beteiligten auf geeignete Weise individuell informieren.

(16)

Die Kommission sollte Beschränkungen nur vornehmen, wenn diese den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten nicht verletzen, unbedingt notwendig sind und in einer demokratischen Gesellschaft eine verhältnismäßige Maßnahme darstellen. Die Kommission sollte diese Beschränkungen begründen.

(17)

Den Grundsätzen der Transparenz, Fairness und Rechenschaftspflicht folgend sollte die Kommission alle Beschränkungen transparent handhaben und jede Anwendung von Beschränkungen im entsprechenden Verzeichnis registrieren.

(18)

Nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1725 ist der Verantwortliche verpflichtet, die betroffenen Personen über die wesentlichen Gründe für die Beschränkung und über ihr Recht auf Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten zu unterrichten.

(19)

Nach Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 kann die Kommission die Unterrichtung der betroffenen Person über die wesentlichen Gründe für eine Beschränkung zurückstellen, unterlassen oder ablehnen, wenn diese Unterrichtung die Wirkung der Beschränkung zunichtemachen würde.

(20)

Bei Beschränkungen der Rechte betroffener Personen sollte die Kommission im Einzelfall prüfen, ob die Unterrichtung über die Beschränkung deren Wirkung zunichtemachen würde.

(21)

Die Kommission sollte eine Beschränkung aufheben, sobald die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind, und die Voraussetzungen regelmäßig überprüfen. In bestimmten Fällen kann es sich als erforderlich erweisen, die Anwendung einer Beschränkung aufrechtzuerhalten, bis die betreffenden personenbezogenen Daten nicht mehr von der Kommission gespeichert werden. In diesen Fällen sollte die betroffene Person nicht über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informiert werden. Eine derartige Situation könnte vor allem dann vorliegen, wenn ein hohes Risiko besteht, dass die Ausübung ihrer Rechte durch den Beteiligten die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ersuchende nicht damit einverstanden ist, dass die Mediationsstelle den Beteiligten kontaktiert, um eine informelle Mediation zwischen ihnen einzuleiten.

(22)

Die Kommission sollte die Anwendung der Beschränkungen überprüfen, wenn der Ersuchende seine Zustimmung zu einer informellen Mediation erteilt oder spätestens dann, wenn sie einen Antrag auf Beistand schließt.

(23)

In Artikel 16 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 sind Ausnahmen von den Rechten der betroffenen Personen geregelt. Soweit diese Ausnahmen Anwendung finden, muss die Kommission keine auf diesem Beschluss beruhende Beschränkung vornehmen.

(24)

Um den Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu gewährleisten, sollte die Kommission nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 den (die) zuständigen Datenschutzkoordinator(en) und den Datenschutzbeauftragten der Europäischen Kommission während des gesamten Verfahrens einbeziehen und diese Konsultation dokumentieren. Insbesondere sollte der Datenschutzkoordinator, der zur Beratung der betreffenden Kommissionsdienststelle ernannt wurde, vor der Anwendung etwaiger Beschränkungen konsultiert werden; er sollte überprüfen, ob sie mit diesem Beschluss im Einklang stehen.

(25)

Der Datenschutzbeauftragte der Europäischen Kommission sollte eine unabhängige Überprüfung der Anwendung von Beschränkungen vornehmen, um die Einhaltung dieses Beschlusses zu gewährleisten.

(26)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde angehört und hat am 13. März 2024 eine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Dieser Beschluss gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission als Verantwortliche zum Zweck der Bearbeitung von Anträgen nach Artikel 6 des Beschlusses C(2024) 1420.

(2)   Dieser Beschluss enthält die Vorschriften, nach denen die Kommission betroffene Personen gemäß den Artikeln 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bei der Bearbeitung von Anträgen nach Artikel 6 des Beschlusses C(2024) 1420 unterrichtet.

(3)   Ferner wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Kommission die Anwendung der Artikel 4, 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h derselben Verordnung beschränken kann.

(4)   Zu den Kategorien personenbezogener Daten, die unter diesen Beschluss fallen, gehören Identifikations- und Kontaktdaten, Informationen über berufliche Funktionen und Aufgaben sowie Informationen über privates und berufliches Verhalten und über private und berufliche Leistungen. Die Ersuchenden können auch sensible Kategorien personenbezogener Daten gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU) 2018/1725 bereitstellen, wenn sie die Mediationsstelle in einem bestimmten Fall um Beistand ersuchen.

Artikel 2

Anwendbare Beschränkungen

(1)   Vorbehaltlich der Artikel 3 bis 9 dieses Beschlusses kann die Kommission die Anwendung der Artikel 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie des Transparenzgrundsatzes nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung beschränken, soweit dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 17, 19, 20 und 35 der genannten Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen. Die Kommission kann so verfahren, wenn die Ausübung der dort genannten Rechte und Pflichten den Schutz der betroffenen Person oder die Rechte und Freiheiten anderer Personen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der genannten Verordnung beeinträchtigen würde.

(2)   Der Absatz 1 gilt unbeschadet der Anwendung anderer Beschlüsse der Kommission zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und über die Beschränkung bestimmter Rechte gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725.

(3)   Jegliche Beschränkung der in Absatz 1 genannten Rechte und Pflichten muss den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achten, eine in einer demokratischen Gesellschaft erforderliche und angemessene Maßnahme darstellen, und dabei die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen berücksichtigen.

(4)   Bevor die Kommission Beschränkungen vornimmt, prüft sie im Einzelfall, ob diese erforderlich und angemessen sind. Beschränkungen sind auf das zur Verwirklichung ihres Ziels unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen.

Artikel 3

Unterrichtung der betroffenen Personen

(1)   Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website einen Datenschutzhinweis, der alle betroffenen Personen über die Tätigkeiten der Kommission informiert, bei denen die personenbezogenen Daten dieser Personen zum Zweck der Bearbeitung von Anträgen nach Artikel 6 des Beschlusses C(2024) 1420 verarbeitet werden. Der Hinweis enthält auch Informationen über die Möglichkeit, die Rechte betroffener Personen gemäß den Artikeln 2, 3, 4 und 5 dieses Beschlusses zu beschränken, sowie darüber, welche Rechte beschränkt und aus welchen Gründen Beschränkungen angewendet werden können und wie lange die Beschränkungen gelten können.

(2)   Die Kommission informiert jeden Ersuchenden auf geeignetem Wege individuell über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten. Die Kommission informiert auch den Beteiligten in geeigneter Weise individuell, wenn der Ersuchende einer informellen Mediation mit dem Beteiligten zugestimmt hat.

(3)   Wenn die Kommission die in Absatz 2 vorgesehene Unterrichtung von Ersuchenden, deren personenbezogene Daten zum Zwecke der Bearbeitung von Anträgen nach Artikel 6 des Beschlusses C(2024) 1420 verarbeitet werden, gemäß Artikel 2 vollständig oder teilweise beschränkt, so erfasst und registriert sie die Gründe für die Beschränkung nach Artikel 6 dieses Beschlusses.

Artikel 4

Auskunftsrecht der betroffenen Personen, Recht auf Löschung und Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

(1)   Wenn die Kommission das Auskunftsrecht zu personenbezogenen Daten, das Recht auf Löschung oder das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach den Artikeln 17, 19 bzw. 20 der Verordnung (EU) 2018/1725 ganz oder teilweise beschränkt, unterrichtet sie die betroffene Person in ihrer Antwort auf den Antrag auf Auskunft, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung schriftlich und unverzüglich

a)

über die Beschränkung und die Hauptgründe hierfür sowie

b)

über die Möglichkeit, Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einzulegen.

(2)   Die Unterrichtung über die Gründe für eine Beschränkung nach Absatz 1 kann so lange zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden, wie die Unterrichtung die Wirkung der Beschränkung zunichtemachen würde.

(3)   Die Kommission erfasst im Einklang mit Artikel 6 die Gründe für die Beschränkung.

(4)   Wenn das Auskunftsrecht ganz oder teilweise beschränkt ist, kann die betroffene Person ihr Auskunftsrecht über den Europäischen Datenschutzbeauftragten nach Artikel 25 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 wahrnehmen.

Artikel 5

Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen

Obgleich die Kommission nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 verpflichtet ist, die betroffene Person von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu benachrichtigen, kann sie jedoch diese Benachrichtigung in Ausnahmefällen ganz oder teilweise beschränken. Die Kommission erfasst und registriert die Gründe für die Beschränkung im Einklang mit Artikel 6 dieses Beschlusses. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Datenschutzbeauftragten diesen Vorgang zum Zeitpunkt der Meldung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten.

Artikel 6

Erfassung und Registrierung von Beschränkungen

(1)   Die Kommission erfasst unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 die Gründe für jede Beschränkung nach Maßgabe dieses Beschlusses, einschließlich der Bewertung der mit der Beschränkung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen und der Erforderlichkeit und Angemessenheit dieser Beschränkung.

(2)   Im Verzeichnis ist anzugeben, inwiefern die Ausübung des Rechts durch die betroffene Person den Schutz der betroffenen Person oder die Rechte und Freiheiten anderer Personen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1725 beeinträchtigen würde.

(3)   Das Verzeichnis und gegebenenfalls Unterlagen, aus denen die zugrunde liegenden Fakten und rechtlichen Grundlagen hervorgehen, werden registriert. Sie werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

Artikel 7

Dauer der Beschränkungen

(1)   Die in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Beschränkungen gelten, solange die Gründe dafür vorliegen.

(2)   Wenn die in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Gründe nicht mehr bestehen, hebt die Kommission die Beschränkung auf.

(3)   Zudem teilt die Kommission der betroffenen Person die wesentlichen Gründe für die Anwendung der Beschränkung mit und informiert sie über die Möglichkeit, jederzeit Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragen oder Rechtsbehelf vor dem Gerichtshof der Europäischen Union einzulegen.

(4)   Die Kommission überprüft die Anwendung der in den Artikeln 3, 4 und 5 dieses Beschlusses genannten Beschränkungen, wenn der Ersuchende seine Zustimmung zu einer informellen Mediation mit Beteiligten erteilt, oder spätestens dann, wenn ein gemäß dem Beschluss C(2024) 1420 eingereichter Antrag abgeschlossen ist. Danach prüft die Kommission alle sechs Monate, ob die Beschränkung aufrechterhalten werden muss. Diese Überprüfung schließt eine Bewertung der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Beschränkung unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 ein.

Artikel 8

Garantien und Aufbewahrungsfristen

(1)   Die Kommission sieht Garantien vor, um personenbezogene Daten, die Beschränkungen unterliegen oder unterliegen könnten, vor Missbrauch, unrechtmäßigem Zugriff oder unrechtmäßiger Übermittlung zu schützen. Diese Garantien umfassen technische und organisatorische Maßnahmen und werden erforderlichenfalls in den internen Verfahren der Kommission im Einzelnen dargelegt. Die Garantien beinhalten Folgendes:

a)

eine klare Definition der Rollen, Zuständigkeiten, Zugangsrechte und Verfahrensschritte,

b)

eine sichere elektronische Umgebung, die verhindert, dass elektronische Daten rechtswidrig und versehentlich unbefugten Personen zugänglich gemacht oder übermittelt werden,

c)

eine sichere Aufbewahrung und Verarbeitung von Papierdokumenten sowie

d)

eine ordnungsgemäße Überwachung der Beschränkungen und eine regelmäßige Überprüfung ihrer Anwendung.

(2)   Die personenbezogenen Daten werden im Einklang mit Artikel 6 Absatz 11 des Beschlusses C(2024) 1420 gespeichert. Am Ende der Speicherfrist löscht die Kommission die personenbezogenen Daten.

Artikel 9

Einbeziehung des Datenschutzkoordinators und des Datenschutzbeauftragten der Kommission

(1)   Der Datenschutzkoordinator, der zur Beratung der betreffenden Kommissionsdienststelle ernannt wurde, wird vor der Anwendung etwaiger Beschränkungen konsultiert; er überprüft, ob sie mit diesem Beschluss im Einklang stehen.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 wird der Datenschutzbeauftragte der Kommission unverzüglich unterrichtet, wenn die Rechte einer betroffenen Person nach Maßgabe des vorliegenden Beschlusses beschränkt werden. Auf Anfrage erhält der Datenschutzbeauftragte Zugang zu den entsprechenden Verzeichnissen und sonstigen Unterlagen, aus denen die zugrunde liegenden Fakten und rechtlichen Grundlagen hervorgehen.

(3)   Der Datenschutzbeauftragte kann verlangen, dass die Anwendung einer Beschränkung überprüft wird. Die Kommission unterrichtet den Datenschutzbeauftragten schriftlich über das Ergebnis der angeforderten Überprüfung.

(4)   Die Kommission dokumentiert die Einbeziehung des Datenschutzbeauftragten und gegebenenfalls des Datenschutzkoordinators in jeden Fall, in dem die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Rechte und Pflichten beschränkt werden, und erfasst insbesondere, welche Informationen ihnen übermittelt werden.

Artikel 10

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 2. Mai 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj.

(2)  Beschluss C(2024) 1420 der Kommission über die Mediationsstelle und zur Aufhebung des Beschlusses K(2002) 601.

(3)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1968/259(1)/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1245/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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