Wählen Sie die experimentellen Funktionen, die Sie testen möchten.

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 22023D0038

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 233/2019 vom 27. September 2019 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2023/38]

PUB/2022/835

ABl. L 4 vom 5.1.2023, S. 55-56 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/38/oj

5.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/55


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 233/2019

vom 27. September 2019

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2023/38]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1397 der Kommission vom 6. August 2019 über Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie Prüfnormen für Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/773 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1397 wird die Durchführungsverordnung (EU) 2018/773 der Kommission aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XXXII des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 3 (Durchführungsverordnung (EU) 2018/773 der Kommission) folgende Fassung:

32019 R 1397: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1397 der Kommission vom 6. August 2019 über Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie Prüfnormen für Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/773 (ABl. L 237 vom 13.9.2019, S. 1)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1397 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 28. September 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. September 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gunnar PÁLSSON


(1)   ABl. L 237 vom 13.9.2019, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


nach oben