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Dokument 32023D2463

Beschluss (EU) 2023/2463 der Kommission vom 3. November 2023 über die Veröffentlichung des Nutzerhandbuchs mit den Schritten, die zur Teilnahme am EU-System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 720)

C/2023/7207

ABl. L, 2023/2463, 10.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2463/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2463/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2463

10.11.2023

BESCHLUSS (EU) 2023/2463 DER KOMMISSION

vom 3. November 2023

über die Veröffentlichung des Nutzerhandbuchs mit den Schritten, die zur Teilnahme am EU-System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 720)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Nutzerhandbuch wurde mit dem Beschluss 2013/131/EU der Kommission (2) angenommen und anschließend durch die Beschlüsse (EU) 2017/2285 (3) und (EU) 2020/1802 der Kommission (4) geändert. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen den Beschluss 2013/131/EU zu ersetzen.

(2)

Das Ziel des Unionssystems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) besteht darin, kontinuierliche Verbesserungen der Umweltleistung von Organisationen zu fördern, indem die Organisationen Umweltmanagementsysteme errichten und anwenden, die Leistung dieser Systeme einer Bewertung unterzogen wird, Informationen über die Umweltleistung vorgelegt werden, ein offener Dialog mit der Öffentlichkeit und anderen interessierten Kreisen geführt wird und Arbeitnehmer aktiv beteiligt werden.

(3)

Interessierte Organisationen sollten zusätzliche Informationen und Hinweise zu den Schritten erhalten, die für eine Teilnahme an EMAS unternommen werden müssen. Diese Informationen und Hinweise werden anhand der Erfahrungen bei der Durchführung von EMAS und als Reaktion auf einen ermittelten zusätzlichen Bedarf an Hinweisen aktualisiert.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wurde kürzlich in Bezug auf den Referenzwert der Kernindikatoren und die strukturierte Analyse des Kontexts der Organisation geändert. Diese Änderungen sollten im Nutzerhandbuch berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollten die Anwendungsleitlinien zum Stichprobenverfahren für die Begutachtung von Organisationen mit mehreren Standorten vereinfacht und der Aufbau des Nutzerhandbuchs verbessert werden. Schließlich sollten zusätzliche Beispiele aufgeführt werden, um das Nutzerhandbuch benutzerfreundlicher zu machen und die Zahl der EMAS-Registrierungen möglichst zu erhöhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das im Anhang enthaltene Nutzerhandbuch mit den Schritten, die für die Teilnahme am Unionssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung erforderlich sind, wird hiermit veröffentlicht.

Artikel 2

Der Beschluss 2013/131/EU wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. November 2023

Für die Kommission

Virginijus SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Beschluss 2013/131/EU der Kommission vom 4. März 2013 über ein Nutzerhandbuch mit den Schritten, die zur Teilnahme an EMAS nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung unternommen werden müssen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1114) (ABl. L 76 vom 19.3.2013, S. 1).

(3)  Beschluss (EU) 2017/2285 der Kommission vom 6. Dezember 2017 über die Änderung des Nutzerhandbuchs mit den Schritten, die zur Teilnahme an EMAS nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung unternommen werden müssen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8072) (ABl. L 328 vom 12.12.2017, S. 38).

(4)  Beschluss (EU) 2020/1802 der Kommission vom 27. November 2020 über die Änderung des Nutzerhandbuchs mit den Schritten, die zur Teilnahme an EMAS nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung unternommen werden müssen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8151) (ABl. L 402 vom 1.12.2020, S. 51).


ANHANG

EMAS-Nutzerhandbuch

Inhalt

Einleitung 8

1.

Was ist EMAS? 8

2.

Kosten und Nutzen von EMAS 8

3.

EMAS-Unterstützung für KMU 11

4.

Die Methode „EMAS Easy“ 11

5.

Synergien mit anderen Rechtsvorschriften und freiwilligen Instrumenten 11

6.

Anerkennung anderer Managementsysteme und -konzepte für EMAS – Artikel 45 der EMAS-Verordnung 14

7.

Die acht Schritte zu EMAS 14

8.

An der Einführung und Unterhaltung von EMAS beteiligte Akteure und Einrichtungen 16

Schritt 1:

Planung und Vorbereitung 17

1.1.

Festlegen des Anwendungsbereichs der EMAS-Registrierung inner- und außerhalb der EU – Anhang II Nummer A.4.3 der EMAS-Verordnung 17

1.2.

Einheit für die EMAS-Registrierung – Artikel 2 Nummern 21 und 22 der EMAS-Verordnung 18

1.2.1.

Organisationen, die an einem einzigen Standort oder an einem einzigen Ort tätig sind 19

1.2.2.

Organisation, die an verschiedenen Standorten/Orten aktiv ist 19

1.2.3.

Organisation, für die sich kein bestimmter Standort festlegen lässt 20

1.2.4.

Organisationen, die verschiedene Standorte in einem verzweigten Gebiet verwalten 20

1.2.5.

Organisationen, die vorübergehend gemeinsam genutzte Bereiche kontrollieren 21

1.2.6.

Verschiedene Organisationen an einem Ort 22

1.2.7.

Clusterkonzept – Artikel 37 der EMAS-Verordnung 22

1.3.

Managementverpflichtung für das Umweltmanagementsystem – Anhang II Nummern A.5.1, 5.3 und B.2 23

1.4.

Durchführung einer Umweltprüfung – Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, Anhang I, Anhang II Nummer B.3 der EMAS-Verordnung 24

1.4.1.

Festlegung des Kontexts der Organisation – Anhang I Nummer 1, Anhang II Nummer A.4.1 der EMAS-Verordnung 25

1.4.2.

Erfassung der interessierten Parteien und Bestimmung ihrer Erfordernisse und Erwartungen – Anhang I Nummer 2, Anhang II Nummer A.4.2 der EMAS-Verordnung 26

1.4.3.

Ermittlung der geltenden rechtlichen Verpflichtungen und sonstigen bindenden Verpflichtungen im Umweltbereich – Anhang I Nummer 3, Anhang II Nummern A.6.1.3 und B.4 der EMAS-Verordnung 27

1.4.4.

Erfassung direkter und indirekter Umweltaspekte – Anhang I Nummer 4, Anhang II Nummer A.6.1.2 der EMAS-Verordnung 28

1.4.5.

Branchenspezifische Referenzdokumente – Artikel 46 Absatz 1 der EMAS-Verordnung 29

1.4.6.

Bewertung der Bedeutung der Umweltaspekte – Anhang I Nummer 5, Anhang II Nummer 6.1.2 der EMAS-Verordnung 33

1.4.7.

Bewertung der Rückmeldungen der Untersuchung früherer Vorfälle – Anhang I Nummer 6 der EMAS-Verordnung 35

1.4.8.

Bestimmung und Dokumentation von Risiken und Chancen – Anhang I Nummer 7, Anhang II Nummer A.6.1 der EMAS-Verordnung 35

1.4.9.

Prüfung der angewandten Prozesse, Praktiken und Verfahren – Anhang I Nummer 8 der EMAS-Verordnung 36

Schritt 2:

Festlegung der Umweltpolitik 36

2.1.

Festlegung der Umweltpolitik – Anhang II Nummer A.5.2 der EMAS-Verordnung 36

Schritt 3:

Entwicklung eines Umweltprogramms – Anhang II Nummern A.6.2.1 und B.5 der EMAS-Verordnung 37

Schritt 4:

Festlegung und Einführung eines Umweltmanagementsystems – Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Anhang II der EMAS-Verordnung 39

4.1.

Bestimmung von Ressourcen, Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnissen – Anhang II Nummern A.5.1, A.5.3 und A.7.1 der EMAS-Verordnung 40

4.2.

Einführung eines Verfahrens zur Bestimmung der bindenden Verpflichtungen und zur Bewertung der Einhaltung – Anhang II Nummern A.6.1.3, B.4 und A.9.1.2 der EMAS-Verordnung 40

4.3.

Mitarbeiterbeteiligung, Kompetenz, Schulung und Bewusstsein – Anhang II Nummern A.7.2 und B.6 der EMAS-Verordnung 42

4.4.

Festlegung eines Verfahrens für die interne und externe Kommunikation – Anhang II Nummer A.7.4 der EMAS-Verordnung 44

4.5.

Dokumentation und Dokumentenlenkung – Anhang II Nummer A.7.5 der EMAS-Verordnung 45

4.6.

Betriebliche Planung und Steuerung – Anhang II Nummer A.8.1 der EMAS-Verordnung 47

4.7.

Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr – Anhang II Nummer A.8.2 der EMAS-Verordnung 48

4.8.

Überwachung, Messung und Analyse der Umweltleistung – Anhang II Nummer A.9.1 der EMAS-Verordnung 49

4.9.

Verfahren für den Umgang mit Nichtkonformitäten und Ergreifen von Korrekturmaßnahmen – Anhang II Nummer A.10.2 der EMAS-Verordnung 49

Schritt 5:

Interne Umweltbetriebsprüfung – Artikel 9, Anhang III der EMAS-Verordnung 50

5.1.

Einführung einer internen Umweltbetriebsprüfung 50

5.1.1.

Häufigkeit der Umweltbetriebsprüfungen 51

5.1.2.

Tätigkeiten im Rahmen der internen Umweltbetriebsprüfung 51

5.1.3.

Berichterstattung über die Schlussfolgerungen der Umweltbetriebsprüfung 52

5.2.

Managementbewertung – Anhang II Nummer A.9.3 der EMAS-Verordnung 52

Schritt 6:

Erstellung der Umwelterklärung 53

6.1.

Erstellung der Umwelterklärung – Anhang IV der EMAS-Verordnung 54

6.1.1.

Mindestanforderungen an die EMAS-Umwelterklärung – Anhang IV Teil B der EMAS-Verordnung 54

6.1.2.

Kernindikatoren für die Umweltleistung – Anhang IV Teil C der EMAS-Verordnung 56

6.1.3.

Sonstige relevante Indikatoren für die Umweltleistung 61

6.1.4.

Lokale Rechenschaftspflicht – Anhang IV Teil D der EMAS-Verordnung 61

6.1.5.

Aktualisierung der Umwelterklärung – Artikel 8 der EMAS-Verordnung 62

6.1.6.

Öffentlicher Zugang – Anhang IV Teil E der EMAS-Verordnung 62

Schritt 7:

Externe Begutachtung – Artikel 18 und 19 der EMAS-Verordnung 62

7.1.

Begutachtung durch Dritte 63

7.1.1.

Wer darf im Rahmen von EMAS begutachten und validieren 63

7.1.2.

Begutachtung durch den Umweltgutachter – Artikel 18 der EMAS-Verordnung 64

7.1.3.

Häufigkeit der Begutachtungen – Artikel 6, 7 und 19 der EMAS-Verordnung 65

7.2.

Stichprobenverfahren 67

7.2.1.

Anforderungen an die Anwendung eines Stichprobenverfahrens für die Bewertung von Organisationen mit vielen Standorten 67

7.2.2.

Voraussetzungen für die Anwendung des Stichprobenverfahrens 67

7.2.3.

Anforderungen an die antragstellende Organisation 68

7.2.4.

Voraussetzungen für den Ausschluss von Standorten aus dem Stichprobenverfahren 68

7.2.5.

Leitlinien für die Anwendung eines Stichprobenverfahrens für die Bewertung von Organisationen mit mehreren Standorten 69

7.2.6.

Vorgehensweise bei der Anwendung des Stichprobenverfahrens auf Organisationen mit mehreren Standorten 69

7.2.7.

Auswahl und Berechnung der Stichprobe 70

7.2.8.

Verfahren bei Abweichungen 71

7.2.9.

In die Umwelterklärung zur Begründung des Stichprobenumfangs und -verfahrens aufzunehmende Unterlagen 72

7.3.

Bericht des Umweltgutachters 72

7.4.

Validierung der Umwelterklärung – Artikel 6, 7 und 19 der EMAS-Verordnung 73

Schritt 8:

Registrierung im EMAS-Register – Artikel 4, 5 und 6 der EMAS-Verordnung 73

8.1.

Das Registrierungsverfahren – Artikel 4, 5 und 6 der EMAS-Verordnung 73

8.1.1.

Erforderliche Unterlagen für die EMAS-Registrierung 75

8.1.2.

Registrierung 75

8.1.3.

Dauer des Registrierungsverfahrens 75

8.1.4.

Aussetzung oder Löschung einer EMAS-Registrierung 76

8.1.5.

Kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung durch EMAS 76

8.2.

Verwendung des EMAS-Logos – Artikel 10 der EMAS-Verordnung 77

8.2.1.

Wer kann das Logo verwenden? 78

8.2.2.

Wer vergibt das Logo? 78

8.2.3.

Einschränkungen der Verwendung des Logos 79

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1:

Integratives Zusammenspiel zwischen verschiedenen standardisierten Managementsystemen 11

Abbildung 2:

Vorteile von EMAS gegenüber EN ISO 14001 und darüber hinaus 12

Abbildung 3:

Weitere Vorteile von EMAS 13

Abbildung 4:

Die acht Schritte zu EMAS 14

Abbildung 5:

Zeitplan für das Registrierungsverfahren 15

Abbildung 6:

Drei Beispiele für Tätigkeiten, die an einem einzigen Standort konzentriert sind 19

Abbildung 7:

Beispiele für Organisationen, die verschiedene Standorte in einem verzweigten Gebiet kontrollieren 21

Abbildung 8:

Beispiele gemeinsamer Bereiche 21

Abbildung 9:

Beispiel einer Organisation am gemeinsamen Standort 22

Abbildung 10:

Beispiele interner und externer Faktoren, die den Kontext der Organisation bestimmen 26

Abbildung 11:

Beispiele für interessierte Parteien und mögliche Erwartungen 27

Abbildung 12:

Sektoren, für die branchenspezifische Referenzdokumente verfügbar sind 30

Abbildung 13:

Möglichkeit zur Berücksichtigung branchenspezifischer Referenzdokumente 30

Abbildung 14:

Typische Umweltaspekte im Rahmen des Produktlebenszyklus 32

Abbildung 15:

Beispiel einer Bewertungsmatrix mit der ABC-Analyse 35

Abbildung 16:

Zusammenspiel von Umweltprüfung, Umweltpolitik, Umweltzielsetzungen und -einzelzielen, geplanten Maßnahmen und Umweltprogramm 38

Abbildung 17:

Flussdiagramm zu Schulungen im Rahmen des Umweltmanagementsystems 43

Abbildung 18:

Verfahren für den Umgang mit Dokumenten im Rahmen eines Umweltmanagementsystems 46

Abbildung 19:

Verwaltung von Notfallplänen 48

Abbildung 20:

Beispiel der Flächenzuteilung für die Kernindikatoren „Flächenverbrauch in Bezug auf die biologische Vielfalt“ 58

Abbildung 21:

EMAS-Hauptbeteiligte und Governance-System 76

Abbildung 22:

EMAS-Logo 77

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1:

OECD Handbook on Environmental Due Diligence in Mineral and Metal Supply Chains 31

Tabelle 2:

Beispiele für Umweltaspekte und damit verbundene Umweltauswirkungen 33

Tabelle 3:

Bewertung von Umweltaspekten anhand des Beispiels „Abfall“ 34

Tabelle 4:

Beispiele für das Zusammenspiel von Umweltzielsetzungen, -einzelzielen und -maßnahmen 39

Tabelle 5:

Beispiel einer Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften 41

Tabelle 6:

Beispiel anderer Überprüfungen der Einhaltung der Umweltvorschriften 42

Tabelle 7:

Beispiele für die Verwendung der Kernindikatoren in Organisationen der öffentlichen Verwaltung oder vergleichbaren Organisationen 59

Tabelle 8:

Beispiele für die Verwendung der Kernindikatoren in den produzierenden Branchen 60

Tabelle 9:

Nach der EMAS-Verordnung erforderliche Häufigkeit der Begutachtungen 66

Tabelle 10:

Für die verschiedenen Registrierungen zuständige Stellen 74

EINLEITUNG

Organisationen, die zu nachhaltigeren Produktions- und Verbrauchsmodellen in unserer Gesellschaft beitragen wollen, stehen vor den Herausforderungen, die von ihnen bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen entlang der gesamten Lieferkette nachhaltiger zu gestalten, Ressourcen effizienter zu nutzen und ihre Umwelt- und Klimaauswirkungen zu verringern.

Umweltmanagementsysteme wie EMAS (1) sollen Organisationen dabei helfen, ihre Umweltleistung zu verbessern und gleichzeitig Kosten zu sparen. Mit der Einführung von EMAS durch die EU im Jahr 1993 sollte den Organisationen ein Managementinstrument zur Bewertung und Verbesserung ihrer Umweltleistung sowie zur diesbezüglichen Berichterstattung an die Hand gegeben werden. EMAS unterstützt die Einhaltung der Umweltvorschriften, indem beispielsweise die aus Rechtsakten wie der Richtlinie über Industrieemissionen (2) oder der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (3) resultierenden Berichtspflichten erfüllt werden oder Unternehmen bei der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Umwelt im Rahmen der künftigen Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (4) unterstützt werden.

In diesem Nutzerhandbuch werden die wichtigsten Merkmale des Systems dargelegt und erläutert, was Organisationen für die Teilnahme tun müssen. Ziel ist, Organisationen die Teilnahme an dem System zu erleichtern und dadurch eine breitere Anwendung zu erreichen. Generell dient die EMAS-Verordnung auch dazu, die Einführung in den Mitgliedstaaten zu harmonisieren und einen gemeinsamen Rechtsrahmen zu schaffen. Dieses EMAS-Nutzerhandbuch (5) entspricht den Anforderungen von Artikel 46 Absatz 5 der EMAS-Verordnung.

1.   Was ist EMAS?

EMAS ist ein Instrument, das allen Organisationen in allen Wirtschaftszweigen innerhalb und außerhalb der Union zur Verfügung steht, die

die Verantwortung für ihre Auswirkungen auf Umwelt und Wirtschaft wahrnehmen wollen,

eine Verbesserung ihrer Umweltleistung anstreben und

die Öffentlichkeit und Interessenträger über diese Leistung informieren wollen.

EMAS ermöglicht Organisationen, ihre Umweltauswirkungen systematisch zu ermitteln und aufzuzeichnen. Auf dieser Grundlage können sie eine Strategie zur Verbesserung ihrer ökologischen Nachhaltigkeit entwickeln. Mithilfe von EMAS kann ein Unternehmen die folgenden drei Fragen beantworten:

1.

Welche Umweltauswirkungen verursachen wir aktuell?

2.

Wie können wir unsere Umweltleistung verbessern?

3.

Wie werden wir dieses Ziel erreichen?

2.   Kosten und Nutzen von EMAS

Die Einführung von EMAS verursacht interne und externe Kosten, beispielsweise für Beratung, für Personal im Zusammenhang mit der Durchführung und Nachverfolgung von Maßnahmen, für Inspektionen, Registrierungsgebühren usw. Kosten und Nutzen fallen je nach Organisationsgröße, Art der Tätigkeiten, aktuellen Umweltmanagementpraktiken und dem betreffenden Land sehr unterschiedlich aus. Die EMAS-Registrierung ist als Investition zu betrachten, da sie im Allgemeinen zu erheblichen Einsparungen sowie zu einem Imagegewinn und nicht zuletzt zu höheren Umsätzen, da die Öffentlichkeit zunehmend auf Nachhaltigkeitsaspekte achtet. Studien zeigen, dass die Organisationen ihre Einnahmen erhöhen und dadurch die Kosten für die Einführung schnell – in den meisten Fällen innerhalb von ein bis zwei Jahren – wieder erwirtschaften.

Insgesamt tragen Umweltmanagementsysteme wie EMAS dazu bei, dass Organisationen ihre Ressourceneffizienz verbessern, Umweltrisiken mindern und mit ihrer öffentlichen Umwelterklärung mit gutem Beispiel vorangehen.

Die erzielten Einsparungen überwiegen die Kosten für die Einführung eines Systems.

Verbesserte Umweltleistung

Die Indikatoren sollten eine nachweisbare Verbesserung und damit eine Verringerung der Umweltauswirkungen im Laufe der Zeit aufzeigen.

Einsparungen durch Effizienzsteigerung

Höhere jährliche Einsparungen für Organisationen aller Größen, die die jährlichen Kosten für die Unterhaltung von EMAS übersteigen.

Gewährleistung der Einhaltung der Umweltvorschriften und bessere interne Kontrollverfahren

Weniger Verstöße gegen das Umweltrecht verbessern die Beziehungen zu den Regulierungsbehörden.

Bessere Beziehungen zu den Interessenträgern

Erhöhtes Vertrauen seitens der Interessenträger, insbesondere in die öffentliche Verwaltung und Dienstleistungsunternehmen.

Mehr Marktchancen

Bessere Rechenschaftspflicht gegenüber bestehenden Kunden und bessere Möglichkeiten für die Erschließung neuer Märkte. EMAS kann registrierten Unternehmen auch den Nachweis darüber ermöglichen, dass sie über die technischen Mittel verfügen, um die vertraglichen Anforderungen an das Umweltmanagement bei öffentlichen Ausschreibungen zu erfüllen. Organisationen können im Rahmen ihrer Umweltpolitik ihre Lieferanten dazu anregen, ein Umweltmanagementsystem einzurichten. Eine EMAS-Registrierung kann die Geschäftsabläufe für beide Seiten erleichtern.

Regulatorische Entlastung

Anspruch auf regulatorische Entlastungen. (6) Mehrere Mitgliedstaaten räumen Organisationen mit EMAS-Registrierung im Rahmen nationaler und regionaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Umweltbereich Erleichterungen ein. Dies kann beispielsweise vereinfachte Aufzeichnungsverpflichtungen, weniger häufige Inspektionen, niedrigere Abfallentsorgungsgebühren und längere Intervalle zwischen der Erneuerung von Genehmigungen umfassen.

Regulatorische Entlastung – einige Beispiele

Im Jahr 2022 brachte Spanien ein neues Abfallgesetz ein, das EMAS-registrierten Organisationen regulatorische Entlastung bietet. Diese sind nicht verpflichtet, einen Plan zur Minimierung gefährlicher Abfälle vorzulegen, wenn sie bereits Einzelziele für die Verringerung gefährlicher Abfälle festgelegt haben und diese Informationen in der validierten Umwelterklärung enthalten sind.

In Bulgarien senkt das Ministerium für Umwelt und Wasserwirtschaft die Wassernutzungsgebühren für Organisationen mit EMAS-Registrierung um 30 %. Diese 2017 eingeführte regulatorische Entlastung stellt einen großen Anreiz für Wasserwirtschaftsunternehmen und Unternehmen dar, die große Mengen Wasser verbrauchen, sich als EMAS-Nutzer registrieren zu lassen. Bislang haben zwei der 24 bulgarischen Wasserversorgungsunternehmen EMAS eingeführt.

In Portugal sind im Rahmen des allgemeinen Abfallbewirtschaftungssystems bestimmte für das Ablaufmanagment zuständige Einheiten und individuelle Systeme, die über eine EMAS-Registrierung verfügen, von der Durchführung eines Audits des technischen Teils ihrer Aktivitäten befreit.

Finanzielle Anreize – einige Beispiele

In Belgien gewährt der Service Public de Wallonie höhere Subventionen für Investitionen in Unternehmen mit EMAS-Registrierung.

Mit dem nationalen Aufbau- und Resilienzplan Kroatiens werden Investitionen in Maßnahmen für den ökologischen Wandel im Tourismussektor finanziert. Förderfähig sind u. a. Maßnahmen zur Modernisierung von Hotels zur Erlangung des EU-Umweltzeichens und zur Erreichung der EMAS-Registrierung. EMAS zählt auch als Nachweis für die Einhaltung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (von 2022 bis 2023 geltender Anreiz).

Im Baskenland sind EMAS-registrierte Organisationen im Baugewerbe von der Zahlung einer Kaution befreit, die nach dem Rechtsrahmen von 2012 für die Erzeugung und Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen erforderlich ist. Infolgedessen entfallen 10 % der baskischen EMAS-Registrierungen auf den Gebäudesektor, wobei die Registrierungszahlen stetig steigen.

In Portugal profitieren EMAS-registrierte Organisationen von einer Verringerung der Abwassereinleitungsgebühr in Höhe von 5 %.

Politische Unterstützungsmaßnahmen – einige Beispiele

Im nationalen Aktionsplan Bulgariens für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen aus dem Jahr 2011 heißt es, dass öffentliche Stellen, die Vergabeverfahren verwalten, in Ausschreibungen, einschließlich EMAS, auf bestimmten Ebenen Umweltkriterien einbeziehen sollten. Die bulgarischen Kommunalbehörden, die Ausschreibungen im Bereich der Abfallbewirtschaftung durchführen, verlangen nunmehr EMAS oder ein gleichwertiges Managementsystem. Derzeit entfallen die meisten Registrierungen auf den Bereich der Abfallbewirtschaftung.

Schwedens Verordnung über Umweltmanagementsysteme in Regierungsstellen (2009:907), die fast 200 solcher Behörden abdeckt, ermutigt Letztere zur Einführung von EMAS. Seit 2009 sind drei öffentliche Behörden bei EMAS registriert.

Die positiven Auswirkungen solcher Anreize werden in Studien bestätigt. (7) In einigen Mitgliedstaaten unterstützt der Staat die Bemühungen für die Einführung von EMAS finanziell. Informationen über diese Unterstützungsmaßnahmen können bei der zuständigen Stelle jedes Landes eingeholt werden. Eine Übersicht über die Förderung und politische Unterstützung in Zusammenhang mit EMAS in den EU-Mitgliedstaaten ist online abrufbar. (8) Darüber hinaus stellt die Kommission allgemeine Informationen über die Einführung und Durchführung von EMAS zur Verfügung. So stellt beispielsweise ihr EMAS-Helpdesk Informationen und Instrumente bereit, um die Einführung zu unterstützen.

Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission definiert sind, werden als „kleine Organisationen“ eingestuft. Ein Unternehmen ist ein KMU, wenn es nicht mehr als 249 Beschäftigte hat und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielt oder eine Bilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR aufweist.

Der Begriff „kleine Organisationen“ umfasst auch lokale Behörden, die für weniger als 10 000 Einwohner zuständig sind, oder sonstige Behörden, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder über einen Jahreshaushalt von höchstens 50 Mio. EUR verfügen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.

3.   EMAS-Unterstützung für KMU

Kleine Organisationen (KMU) profitieren ebenfalls von

einem einfachen Zugang zu Informationen und Unterstützungsprogrammen, die auf ihre Erfordernisse zugeschnitten sind (9);

Registrierungsgebühren (10) zur Förderung der Teilnahme;

Maßnahmen der technischen Hilfe.

4.   Die Methode „EMAS Easy“

Obwohl dies in der Verordnung nicht erwähnt wird, sollte die Methode „EMAS Easy“  (11) als Instrument für kleine Organisationen betrachtet werden. Mit dieser Methode können diese Organisationen alle Anforderungen von EMAS schnell, kostengünstig und einfach verwirklichen.

Die EMAS-Easy-Toolbox (12), die standardisierte Vorlagen bietet, ist für Clusterprojekte nützlich. Sie ermöglicht teilnehmenden Organisationen, einen EMAS-qualifizierten Berater zu „teilen“ oder gegebenenfalls einen gemeinsamen Umweltgutachter für das abschließende Zertifizierungsverfahren zu beauftragen.

Umweltmanagementkonzepte mit niedrigen Schwellen und andere Umweltmanagementsysteme überschneiden sich häufig und decken die EMAS-Anforderungen teilweise ab. Sie können somit als Teil eines schrittweisen Übergangs zu EMAS genutzt werden, um die erforderlichen Anstrengungen zu verringern und die EMAS-Registrierung zu erleichtern.

5.   Synergien mit anderen Rechtsvorschriften und freiwilligen Instrumenten

EMAS ergänzt bestehende Normen und Zertifikate. Wenn eine Organisation bereits Managementsysteme wie ISO 14001 oder ISO 9001 für Qualität, ISO 50001 für Energie oder ISO 45001 für Managementsysteme für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz verwendet, verringert sich der Arbeitsaufwand, da EMAS auf bestehenden Managementprozessen aufbauen kann. Dies ist darauf zurückzuführen, dass EMAS auf demselben Grundsatz „Plan-Do-Check-Act“ (Planen-Umsetzen-Kontrollieren-Handeln) beruht und ähnliche Prozesse umfasst.

Abbildung 1:

Integratives Zusammenspiel zwischen verschiedenen standardisierten Managementsystemen (Quelle: Umweltbundesamt, UBA)

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EMAS geht hinsichtlich der Umweltanforderungen über viele bestehende Umweltmanagementsysteme und -programme hinaus. Wie die folgenden Hauptmerkmale zeigen, ist es anspruchsvoller als andere Umweltmanagementsysteme wie ISO 14001:

kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung;

Ernennung eines Managementbeauftragten der obersten Leitung;

Notwendigkeit einer Umweltprüfung;

systematischer Nachweis der Einhaltung der Rechtsvorschriften;

Festlegung von Umweltzielen in Bezug auf direkte und indirekte Aspekte, die in den obligatorischen sechs Kernindikatoren quantifiziert werden;

Einbeziehung der Arbeitnehmer,

Kommunikation, Transparenz und Berichterstattung über die Umwelterklärung.

Abbildung 2:

Vorteile von EMAS gegenüber EN ISO 14001 und darüber hinaus (Quelle: Umweltbundesamt)

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EMAS bietet auch politische Vorteile wie Materialeffizienz, geringere Umweltauswirkungen, Unterstützung bei der Verringerung des Klimafußabdrucks auf dem Weg zur Verwirklichung der Klimaneutralität (13) und Unterstützung bei der Bewertung der Lieferkette. Ebenso kann es verbindliche Elemente der nachhaltigen Unternehmensberichterstattung und die Förderung eines umweltorientierten öffentlichen Beschaffungswesens umfassen.

Abbildung 3:

Weitere Vorteile von EMAS

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Gemäß der Richtlinie über Industrieemissionen gilt ein Umweltmanagementsystem als beste verfügbare Technik für Industrieanlagen. Daher können Organisationen, die Industrieanlagen betreiben, in zweierlei Hinsicht von EMAS profitieren. EMAS fördert kontinuierliche Verbesserungen der Umweltleistung solcher Anlagen oder trägt zur Aufrechterhaltung eines hohen Leistungsniveaus bei. Ebenso unterstützt es die Einhaltung der Rechtsvorschriften.

Es gibt verschiedene Synergien zwischen EMAS und bestehenden Umweltvorschriften. Ein Beispiel ist die Richtlinie über Industrieemissionen (14), gemäß der EMAS als beste verfügbare Technik (15) eingestuft und Organisationen, die an EMAS teilnehmen, regulatorische Entlastung gewährt wird. Weitere Bereiche, in denen EMAS die bestehenden Rechtsvorschriften ergänzt, sind Abfallbewirtschaftung, die umweltgerechte Gestaltung von Produkten und Dienstleistungen, Energieeffizienz und Emissionshandel.

Die EMAS-Umwelterklärung und die im Rahmen eines Umweltmanagementsystems generierten Informationen können auch als Hauptquelle für die Nachhaltigkeitsberichterstattung dienen. EMAS kann genutzt werden, um freiwillige Berichtsstandards zu erfüllen, z. B. die Standards der Global Reporting Initiative (16), oder rechtliche Anforderungen, wie die der europäischen Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (17). Darüber hinaus ist das Managementkonzept von EMAS eng mit freiwilligen Instrumenten und künftigen Rechtsvorschriften zur Vermeidung und Verringerung negativer Auswirkungen in globalen Wertschöpfungsketten – sogenannten Sorgfaltspflichten – verzahnt. (18) EMAS bietet einen geeigneten Rahmen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Umwelt und kann als Grundlage für ein umfassenderes Nachhaltigkeitsmanagement in der Wertschöpfungskette dienen.

6.   Anerkennung anderer Managementsysteme und -konzepte für EMAS – Artikel 45 der EMAS-Verordnung

Im Rahmen der EMAS-Verordnung kann die Europäische Kommission bestehende Umweltmanagementsysteme oder Teile davon als den einschlägigen Anforderungen der EMAS-Verordnung gleichwertig anerkennen. Die offizielle Anerkennung einiger oder aller Teile dieser Systeme kann den Umstieg einer Organisation auf EMAS erleichtern.

Das Verfahren wird nachfolgend beschrieben.

a)

Die Mitgliedstaaten stellen bei der Kommission einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung des betreffenden Umweltmanagementsystems oder Teilen davon.

b)

In dem Antrag sind die relevanten Teile dieses Systems und die Elemente des Systems, die EMAS entsprechen, zu analysieren und zu spezifizieren. Die Gleichwertigkeit mit EMAS ist nachzuweisen.

c)

Die Kommission legt den Vorschlag dem (gemäß Artikel 49 der EMAS-Verordnung eingerichteten) EMAS-Ausschuss vor.

d)

Einzelheiten des anerkannten Umweltmanagementsystems oder Teile davon werden nach Genehmigung durch den Ausschuss im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Organisationen, die ein anerkanntes Umweltmanagementsystem oder Teile eines solchen eingeführt haben, müssen die bereits anerkannten Bestandteile bei einem Umstieg auf EMAS nicht erneut validieren lassen. Organisationen, die im Begriff sind, EMAS einzuführen, können den einschlägigen Beschluss der Kommission über die Anerkennung öffentlich einsehen oder ihre zuständige Stelle dazu befragen, ob ein von ihnen bereits angewandtes Umweltmanagementkonzept oder -system ein anerkanntes System ist. (19)

Bislang hat die Kommission zwei Beschlüsse erlassen, in denen anerkannt wurde, dass Teile anderer Umweltmanagementsysteme als mit EMAS gleichwertig anzusehen sind: Eco-Lighthouse, Norwegen (20) und Ökoprofit, Österreich (21).

7.   Die acht Schritte zu EMAS

In den folgenden Kapiteln wird beschrieben, welche Vorbereitungen eine Organisation vor der Einführung von EMAS – von der Planung bis zur Registrierung (siehe Abbildung 4 unten) – treffen muss, und das Verfahren wird ausführlicher erläutert.

Abbildung 4:

Die acht Schritte zu EMAS

Image 4

Vor der Einführung von EMAS muss eine Organisation den Zeitbedarf sowie die Notwendigkeit von Wissen, Sachverständigen und finanziellen Ressourcen berücksichtigen. Ihre Managementverfahren können während des Prozesses getestet, geändert oder ersetzt werden. Arbeitnehmer müssen geschult, Audits vorbereitet und Umwelterklärungen erstellt werden. Zusätzlich muss die Organisation von einem externen Umweltgutachter geprüft werden.

Es werden mehr Ressourcen benötigt, insbesondere für folgende Bereiche:

externe Beratungsdienste zur Einführung eines Umweltmanagementsystems im Einklang mit EMAS (wenn die Organisation nicht über die erforderlichen Kompetenzen und Ressourcen verfügt);

internes Personal;

Schulung der Arbeitnehmer;

Umweltgutachten (externe Prüfung) durch Umweltgutachter;

Übermittlung der für die Registrierung im EMAS-Register erforderlichen Informationen an die zuständige Stelle;

gegebenenfalls Registrierungsgebühren;

mögliche Investitionen, auch in umweltfreundliche Technologien, Produkte, Dienstleistungen und Beschaffung.

Um den Aufwand und die Kosten zu verringern, sollten die Organisationen vor Beginn prüfen, ob

eine regulatorische Entlastung in Anspruch genommen werden kann (22);

kostenlose Vorlagen, Instrumente (23) oder Leitlinien verfügbar sind;

Finanzierungsmöglichkeiten auf Ebene der Mitgliedstaaten oder der EU bestehen;

die Möglichkeit besteht, das Bewertungs- und/oder Registrierungsverfahren zu vereinfachen (24) (z. B. durch Gruppenregistrierung oder Registrierung an mehreren Standorten unter den in Kapitel 7.2 genannten Bedingungen).

Vom Beginn des Verfahrens bis zur Aufnahme der Organisation in das EMAS-Register durch die zuständige Stelle dauert es durchschnittlich etwa ein Jahr. Für kleinere Organisationen ist das Verfahren unter Umständen kürzer, für große Unternehmen kann es jedoch angesichts der komplexen Koordinierungsschritte langwierig sein. Im Projektplan (Abbildung 5) sind Beispiele für den Zeitrahmen enthalten, der im Allgemeinen für die verschiedenen Schritte erforderlich ist, um eine möglichst wirksame und zuverlässige Validierung/Registrierung zu erreichen.

Abbildung 5:

Zeitplan für das Registrierungsverfahren

Image 5

Bevor Organisationen die Einführung von EMAS planen, sollten sie zunächst bewerten, welche Anforderungen, Angebote und Möglichkeiten anwendbar sind und welche ihrer besonderen Situation entsprechen.

Fallstudien für verschiedene Sektoren sind auf der Website des EMAS-Helpdesks der EU abrufbar. (25) Einige regionale Regierungen und Organisationen haben auch eigene Instrumente zur Einführung von EMAS entwickelt. So haben beispielsweise der EMAS-Club in Katalonien (26) und das Bayerische Umweltministerium (Deutschland) (27) eine Reihe von Instrumenten konzipiert. Weitere Auskünfte erteilen gegebenenfalls die zuständigen Stellen in den Ländern, in denen die betreffenden Organisationen ihren Sitz haben.

8.   An der Einführung und Unterhaltung von EMAS beteiligte Akteure und Einrichtungen

Umweltgutachter  (28)

Der Umweltgutachter im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 der EMAS-Verordnung ist

eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder jede Vereinigung oder Gruppe solcher Stellen, die gemäß der vorliegenden Verordnung akkreditiert ist; oder

eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung oder Gruppe solcher Personen, die von den Mitgliedstaaten gemäß ihren Verfahren und einschlägigen Einrichtungen im Einklang mit der EMAS-Verordnung akkreditiert wurden.

Die Umweltgutachter prüfen, ob die Umweltprüfung, die Umweltpolitik, das Umweltmanagementsystem, die Umweltbetriebsprüfungsverfahren einer Organisation und deren Durchführung den Anforderungen der EMAS-Verordnung entsprechen. Ferner bescheinigen sie, dass die Informationen und Daten in der Umwelterklärung und etwaigen Aktualisierungen dieser Erklärung zuverlässig, glaubwürdig und genau sind. Umweltgutachter unterliegen der Überwachung durch die Akkreditierungs- oder Zulassungsstellen.

Informationen über akkreditierte/zugelassene Umweltgutachter können bei den für EMAS zuständigen Stellen oder der EMAS-Akkreditierungs- oder -Zulassungsstelle in dem EU-Mitgliedstaat eingeholt werden, in dem die Organisation ihren Sitz hat. Informationen über geeignete Umweltgutachter aus anderen Mitgliedstaaten als dem der Organisation sind über das EMAS-Register der EU (29) verfügbar.

Zuständige Stellen  (30)

Die zuständigen Stellen werden von den Mitgliedstaaten benannt. Als unabhängige und neutrale Stellen sind sie in der Regel für die Registrierung von Organisationen mit Sitz in ihrem Mitgliedstaat innerhalb der EU zuständig, können aber auch für die Registrierung von Organisationen mit Sitz außerhalb der EU zuständig sein. Darüber hinaus überwachen sie die Registrierung und die Verlängerung der Registrierung, einschließlich der Aussetzung oder Streichung von Registrierungen. Der Standort des Hauptsitzes oder der Managementzentrale der Organisation bestimmt in der Regel, welche zuständige Stelle für die Registrierung kontaktiert werden muss (weitere Einzelheiten siehe Kapitel 7.1, Überprüfung durch Dritte).

Durchsetzungsbehörde

Durchsetzungsbehörden sind Stellen, die von den Mitgliedstaaten benannt werden, um die Einhaltung der geltenden Umweltvorschriften zu überwachen und erforderlichenfalls Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Rechtsvorschriften zu ergreifen. Die Zuständigkeiten dieser Behörden beruhen auf den nationalen Vorschriften des betreffenden Landes für die Umsetzung der Umweltvorschriften.

Schritt-für-Schritt-Leitfaden für die Einführung von EMAS

Schritt 1:   Planung und Vorbereitung

1.1.   Festlegen des Anwendungsbereichs der EMAS-Registrierung inner- und außerhalb der EU – Anhang II Nummer A.4.3 der EMAS-Verordnung

Jede Organisation legt den Anwendungsbereich ihres Umweltmanagementsystems fest und dokumentiert ihn. In Bezug auf den Umfang der Registrierung muss die Organisation

externe und interne Themen;

bindende Verpflichtungen;

ihre Organisationseinheiten, Funktionen und physischen Grenzen;

ihre Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen;

ihre Befugnis und Fähigkeit zur Ausübung von Steuerung und Einflussnahme berücksichtigen.

Alle Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem zu registrierenden Standort (oder Standorte für die Registrierung mehrerer Standorte) müssen in den Umfang des Umweltmanagementsystems einbezogen werden.

EMAS gilt inner- und außerhalb der EU („globales EMAS“) für Standorte in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten und Drittländern, die in den Umfang der Registrierung einbezogen werden können. Organisationen mit Sitz außerhalb der EU, deren Standorte ausschließlich außerhalb der EU liegen, können sich ebenfalls nach EMAS registrieren.

Eine Organisation mit verschiedenen Standorten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in Drittländern kann für alle oder einige dieser Standorte eine Sammelregistrierung beantragen (Artikel 3 Absatz 2 der EMAS-Verordnung). In diesem Fall muss sich die Organisation frühzeitig mit dem/den Umweltgutachter(n) und der zuständigen Stelle in Verbindung setzen, um etwaige sprachliche Fragen im Zusammenhang mit den für die Registrierung erforderlichen Unterlagen zu klären.

Für spezifische Fragen zu EMAS Global sei auf den Beschluss 2011/832/EU der Kommission vom 7. Dezember 2011 über einen Leitfaden zur EU-Sammelregistrierung, Drittlandregistrierung und weltweiten Registrierung nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (31) verwiesen.

Leitfragen für die Vorbereitung und Planung der EMAS-Registrierung.

Handelt es sich bei der Organisation um eine kleine Organisation gemäß der Definition in der Einleitung dieses Nutzerhandbuchs?

Wie viele Standorte gehören zu der Organisation, in der EMAS eingeführt werden soll?

Zu welchem Wirtschaftszweig gehört die Organisation?

Gibt es Förderprogramme oder andere Formen der Unterstützung in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region oder sogar auf lokaler Ebene?

Gibt es ein branchenspezifisches Referenzdokument für den Sektor, dem die Organisation angehört? (Für weitere Informationen siehe Kapitel 1.4.5.)

Welche anderen Managementsysteme oder Umweltmanagementkonzepte werden innerhalb der Organisation bereits umgesetzt?

Werden diese Umweltmanagementkonzepte oder -systeme bereits als Teilschritt auf dem Weg zu EMAS anerkannt?

Gibt es andere Berichtspflichten, die die Organisation freiwillig erfüllt oder erfüllen will oder denen sie aufgrund gesetzlicher Anforderungen unterliegt, die mit der EMAS-Berichterstattung kombiniert werden könnten?

Gibt es in der Organisation viele vergleichbare Standorte, an denen EMAS eingeführt werden soll?

Falls die Organisation verschiedene Standorte in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder Drittländern hat – will sie an diesen Standorten EMAS einführen und diese unter einer einzigen Registrierungsnummer registrieren?

Welcher Umweltgutachter kann deren Tätigkeit bewerten?

Welche zuständige Stelle ist für die Organisation zuständig?

Gibt es im lokalen oder regionalen Umfeld der Organisation ein Cluster für die Verwirklichung von EMAS, dem sich die Organisation anschließen könnte?

Wer – innerhalb der höheren Führungsebene der Organisation – sollte für die Einführung von EMAS zuständig sein?

Wenn es sich bei der Organisation um eine kleine Organisation handelt: Kommt die Anwendung der Methode „EMAS Easy“ infrage?

Welcher Mitarbeiter sollte als Umweltmanagementbeauftragter eingebunden werden? Gibt es weitere Beauftragte für bestimmte Bereiche (Abfall, Emissionskontrolle, Sicherheit usw.) innerhalb der Organisation, denen diese Aufgabe übertragen werden könnte?

Sollte ein Umweltteam eingerichtet werden, das den Umweltmanagementbeauftragten unterstützt? Wenn ja – welche Mitarbeiter sollten dem Team angehören? Können zu diesem Zweck andere bestehende Strukturen innerhalb der Organisation genutzt werden?

Welche (finanziellen, technischen) Ressourcen stehen zur Verfügung oder müssen zur Verfügung gestellt werden, um EMAS erfolgreich einzuführen und zu unterhalten?

1.2.   Einheit für die EMAS-Registrierung – Artikel 2 Nummern 21 und 22 der EMAS-Verordnung

In der EMAS-Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

„Organisation“ bezeichnet eine Gesellschaft, Körperschaft, einen Betrieb, ein Unternehmen, eine Behörde oder Einrichtung bzw. einen Teil oder eine Kombination hiervon, innerhalb oder außerhalb der EU, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, öffentlich oder privat, mit eigenen Funktionen und eigener Verwaltung.

„Standort“ bezeichnet einen bestimmten geografischen Ort, der der Kontrolle einer Organisation untersteht und an dem Tätigkeiten ausgeführt, Produkte hergestellt und Dienstleistungen erbracht werden, einschließlich der gesamten Infrastruktur, aller Ausrüstungen und aller Materialien; ein Standort ist die kleinste für die Registrierung in Betracht zu ziehende Einheit.

„Sammelregistrierung“ bezeichnet eine einzige Registrierung aller oder einiger Standorte einer Organisation mit verschiedenen Standorten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder Drittländern.

Die Organisationen müssen die zu registrierende Einheit, die EMAS einführen wird, ordnungsgemäß definieren. Von entscheidender Bedeutung ist, dass sie die Beziehungen zu den Interessenträgern durch mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht stärkt. Im Gegensatz zu anderen Umweltmanagementsystemen kann EMAS nur auf ganze Standorte und nicht auf Teile eines Standorts angewandt werden. Ein einzelner Standort ist daher die kleinste Einheit, die eine Organisation nach EMAS registrieren kann.

Teilnehmer an EMAS sollten von Anfang an berücksichtigen, dass die Umweltgutachter und gegebenenfalls die zuständigen Stellen mitbestimmen können, welche Einheiten registriert werden müssen (siehe Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009). Außerdem müssen alle Teilnehmer eine Umwelterklärung erstellen, die eine klare und unmissverständliche Beschreibung der Organisation oder des Standorts, die sich im Rahmen von EMAS registrieren lassen, und eine Zusammenfassung ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen sowie gegebenenfalls der Beziehung zur Mutterorganisation enthält (siehe hierzu Anhang IV Teil B Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009).

Diese Anforderungen gewährleisten, dass die Organisationen über ein gutes Verständnis der Umweltfaktoren verfügen, die an jedem ihrer Standorte bedeutende Umweltauswirkungen haben. Den Teilnehmern wird daher empfohlen, für jeden Standort, den sie für die Registrierung ausgewählt haben, klare und ausführliche Begründungen vorzulegen. Auf diese Weise werden sie auch auf die Anforderungen der Umwelterklärung und auf alle Fragen vorbereitet, insbesondere von Umweltgutachtern und zuständigen Stellen, aber auch von anderen interessierten Kreisen. Die zuständige Stelle kann die Registrierung verweigern, wenn die für die Registrierung gewählte Einheit nicht den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 entspricht. Daher sollten die Organisationen ab Beginn des Prozesses für die Einführung von EMAS die zuständigen Stellen konsultieren.

Zieht eine Organisation in Betracht, nur einen oder mehrere Standorte getrennt zu registrieren, sollte ihre Entscheidung auf den folgenden Grundsätzen beruhen. Zunächst sollte eine getrennte Registrierung sorgfältig geprüft werden. Eine Organisation muss nachweisen können, dass sie in der Lage ist, die bedeutenden Umweltaspekte des Standorts zu überwachen und zu kontrollieren, und nachweisen können, dass die Einheit, die sie registrieren möchte, nicht absichtlich von anderen schlecht abschneidenden Standorten getrennt wurde. Die Kommunikation mit der Öffentlichkeit ist ein Kernpunkt von EMAS. Als bewährtes Verfahren sollte eine Organisation die Öffentlichkeit in ihrer Umwelterklärung klar und verständlich darüber informieren, warum sie sich dafür entschieden hat, einige Standorte von der Registrierung zu trennen.

1.2.1.    Organisationen, die an einem einzigen Standort oder an einem einzigen Ort tätig sind

Am einfachsten ist die EMAS-Registrierung, wenn die Tätigkeiten der Organisation an einem einzigen Standort erfolgen. Ein einziger Standort ist in der Regel dann gegeben, wenn eine Reihe von Gebäuden und Bereichen, die zu der zu bewertenden und registrierenden Organisation gehören, von einem Zaun umgeben sein könnten.

Abbildung 6:

Drei Beispiele für Tätigkeiten, die an einem einzigen Standort konzentriert sind

Image 6

In den meisten Fällen lässt sich auf einfache Weise ermitteln, was einen Standort darstellt und wo dessen Grenzen liegen. Beispiele:

eine Fabrik mit allen für die Durchführung ihrer Tätigkeiten erforderlichen Einrichtungen (Lager, Büros, angrenzende Lagerflächen für Rohstoffe und Abfälle, Kläranlage, Parkbereich usw.), die sich am selben Ort befinden (Abbildung 6, Beispiel 1), und

eine Ferienanlage, die ein Hotelgebäude, Gärten, Schwimmbadbereiche, Restaurants, technische Räumlichkeiten usw. umfasst.

Eine Organisation, die nur an einem Standort aktiv ist, stellt den einfachsten Fall dar, da das Management mit dem geografischen Standort deckungsgleich ist. Ob einzelne Gebäude unterschiedliche Postanschriften haben, ist unerheblich, da ein Standort zwei Eingänge haben könnte, z. B. einen für den Zugang zu den Büros und einen für von einer anderen Straße einfahrende Lkw (Abbildung 6, Beispiel 2). Bisweilen verlaufen zwischen den Gebäuden und Bereichen oder anderen Gebäuden, die anderen zwischen ihnen gelegenen Organisationen gehören, öffentliche Verkehrswege. Dies würde bedeuten, dass der Standort nicht von einem einzigen Zaun umschlossen werden könnte, nicht jedoch, dass eine Organisation nicht als ein Standort angesehen werden kann. Eine Organisation mit Produktionstätigkeiten und einem nahe gelegenen Lagergebäude in einem nicht zusammenhängenden Bereich wird ebenfalls als ein Standort betrachtet (Abbildung 6, Beispiel 3).

1.2.2.    Organisation, die an verschiedenen Standorten/Orten aktiv ist

Gemäß der EMAS-Verordnung können Teilnehmer, die an mehreren Standorten tätig sind, beschließen, Standorte einzeln zu registrieren oder sich als „Organisation“ (im Sinne von Artikel 2 Nummern 21 und 22) registrieren zu lassen. In jedem Fall müssen die Organisation oder der Standort eine ihrer Umwelterklärung, ihrem Umweltprogramm und ihren Umwelteinzelzielen entsprechende kontinuierliche Verbesserung ihrer Leistungen bezüglich der wesentlichen Umweltaspekte und -auswirkungen nachweisen. Außerdem muss die Organisation ihre Auswahl eines Standorts oder einer Kombination von Standorten erläutern und begründen. Als bewährtes Verfahren sollten Organisationen, die eine EMAS-Registrierung anstreben – ob im privaten oder öffentlichen Sektor –, auch interessierten Kreisen gegenüber erläutern und begründen, welche Pläne sie für noch nicht registrierte Standorte verfolgen.

Beispiele für Sektoren:

Banken

Reisebüros

Einzelhandelsketten

Berater

a.   Organisationen mit denselben oder ähnlichen Produkten und Dienstleistungen

Organisationen sind oft an mehreren geografischen Standorten/Orten aktiv, die jedoch dieselben oder ähnliche Produkte oder Dienstleistungen und gemeinsame Verwaltungsverfahren aufweisen. Beispiele hierfür sind Banken, Reisebüros, Einzelhandelsketten und Berater. In solchen Fällen sind die Tätigkeiten an den verschiedenen Standorten mit ähnlichen Umweltaspekten und -auswirkungen verbunden, einem ähnlichen Umweltmanagementsystem unterworfen und werden im Rahmen derselben Strukturen betrieben. Beispiele hierfür sind Zweigstellen, Büros, betriebliche oder produzierende Einrichtungen.

Die Organisation möchte diese Standorte möglicherweise gemeinsam validieren lassen – entweder durch eine Sammelregistrierung oder als ein einzelner Standort. Um eine Sammelregistrierung durchzuführen, sollte eine Organisation in der Lage sein, dem Umweltgutachter nachzuweisen, dass ihre Umweltmanagementverfahren und -politik an allen Orten einheitlich angewandt werden. Solche Organisationen wenden häufig an allen Orten/Standorten die gleichen Managementverfahren an, wie ein gemeinsames Umweltmanagementhandbuch. Kann eine Organisation nachweisen, dass sie die vollständige Kontrolle über alle Standorte hat, die sie registrieren möchte, und dass diese dieselben Verfahren einhalten, kann die Begutachtung weniger aufwendig sein und muss unter Umständen nicht an allen Standorten durchgeführt werden. Dies wird als „Stichprobentechnik“ bezeichnet, und weitere Informationen sind in Schritt 7.2 Stichprobenverfahren zu finden.

b.   Organisationen mit unterschiedlichen Produkten und Dienstleistungen

Wenn eine Organisation an mehreren Standorten mit unterschiedlichen Management- und Kontrollsystemen sowie mit unterschiedlichen Umweltaspekten und -auswirkungen tätig ist, kann die Stichprobentechnik für die Begutachtung nicht angewandt werden, da jeder Standort unterschiedliche Betriebsverfahren und Auswirkungen hat. Die Organisation entscheidet, ob sie jeden Standort getrennt oder unter einer einzigen Registrierungsnummer registriert.

In jedem Fall sind alle Standorte getrennt zu begutachten und die erhobenen Umweltdaten getrennt in die Umwelterklärung aufzunehmen. Eine Organisation kann zunächst einige einzelne Standorte registrieren und sie anschließend unter einer Registrierungsnummer als eine Organisation zusammenfügen.

1.2.3.    Organisation, für die sich kein bestimmter Standort festlegen lässt

Bei bestimmten Organisationen, z. B. in den Bereichen Versorgung, Zustelldienste, Telekommunikation, Transport und Abfallsammlung, kann es unter Umständen schwierig sein, einen bestimmten Standort oder Ort für ihre Tätigkeiten festzulegen. In der Tat können, aber müssen solche Organisationen nicht über Büros und Lager für ihre Tätigkeiten verfügen, und ihre Infrastruktur kann verstreut sein. Dies gilt für Wärme-, Wasser-, Gas-, Stromversorgungs- oder Telekommunikationsunternehmen oder Mittel (Fahrzeuge, Abfallbehälter, Antennen, Geldautomaten usw.), wie bei Transport, Telekommunikation oder Abfallsammlung.

Beispiele für Sektoren:

Versorgungsunternehmen (Wärme, Wasser, Gas, Strom usw.)

Telekommunikation

Transport

Abfallsammlung

Für Organisationen, für die sich nicht leicht ein Standort bestimmen lässt, ist es im Zweifelsfall vor allem wichtig, dass die Organisation und der Gutachter sich bei der jeweiligen zuständigen Stelle erkundigen, ob die gewählte Einheit gemäß den EMAS-Grundsätzen eingetragen werden kann. Diese Organisationen müssen ihre Tätigkeiten und Infrastrukturen klar darlegen, sie umfassend in ihr Managementsystem integrieren und sie in ihrer Umwelterklärung genau beschreiben. In solchen Organisationen ist es wichtig, die Verantwortlichkeiten für bedeutende Umweltaspekte klar festzulegen und dem Umweltgutachter nachzuweisen, dass die Organisation Verfahren zur ordnungsgemäßen Überprüfung dieser Aspekte einsetzt.

1.2.4.    Organisationen, die verschiedene Standorte in einem verzweigten Gebiet verwalten

In manchen Fällen kontrolliert eine Organisation verschiedene Anlagen in einem bestimmten Gebiet, wobei es aber nicht möglich ist, jeden Standort getrennt zu betreiben, und die Umweltauswirkungen der einzelnen Standorte miteinander zusammenhängen. Ein Beispiel wäre eine Organisation, die Strom durch Windkraftanlagen erzeugt, die sich im selben Gebiet befinden (unabhängig davon, wie groß dieses Gebiet ist). Eine Organisation, die Strom durch Solarpaneele erzeugt, befindet sich in einer ähnlichen Situation (Abbildung 7).

Eine weitere mögliche Kombination könnte darin bestehen, dass ein und dieselbe Organisation Strom sowohl durch Windkraftanlagen als auch durch Solarpaneele an verschiedenen Orten (verschiedene Produktionstätigkeiten und Standorte) erzeugt. Schließlich könnten sich Solarpaneele und Windkraftanlagen zusammen im selben Gebiet befinden.

Ebenso könnte ein Wasserkraftwerk mit mehreren Strukturen und Infrastrukturen, die sich entlang eines Flusses befinden, aber dennoch dem primären Zweck dienen, als Ganzes betrachtet werden.

In diesem Fall könnten die getrennten Anlagen als eine einzige Organisation für die EMAS-Registrierung betrachtet werden oder sie können zusammen im Rahmen einer Sammelregistrierung registriert werden.

Abbildung 7:

Beispiele für Organisationen, die verschiedene Standorte in einem verzweigten Gebiet kontrollieren

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1.2.5.    Organisationen, die vorübergehend gemeinsam genutzte Bereiche kontrollieren

Es gibt neue Möglichkeiten für die Nutzung von Bereichen, wobei es heutzutage üblich ist, dass sich mehrere Organisationen beispielsweise einen gemeinsamen Arbeitsbereich oder eine „Geisterküche“ teilen. In diesen Fällen ist zu klären, ob EMAS im gemeinsamen Arbeitsbereich (d. h. am gesamten Standort) eingeführt wird, sodass der Bereich registriert wird, oder ob EMAS nur für einen Teil der in diesen Bereichen angesiedelten Tätigkeiten eingeführt wird.

Abbildung 8:

Beispiele gemeinsamer Bereiche

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„Geisterküchen“ sind Küchenräume, die gleichzeitig oder zu unterschiedlichen Zeiten für verschiedene Catering-Tätigkeiten vermietet werden. In diesem Fall gilt die Küche als Standort, unabhängig von den potenziell ein- und ausgehenden Benutzern.

Falls Organisationen für bestimmte Zeiträume an Standorten tätig sind, die ihnen nicht gehören, prüft der Gutachter das Managementsystem der Organisation und ihre Umweltleistung an ausgewählten vorübergehend betriebenen Standorten, die für die Leistungsfähigkeit des Umweltmanagementsystems der Organisation als repräsentativ betrachtet werden.

Bei der Überprüfung der Wirksamkeit der Verfahren in einer ausgewählten Anlage wendet der Gutachter Stichprobenverfahren an, die bewährten Praktiken entsprechen. Die Organisation muss nachweisen, dass sie Verfahren und Technologien eingeführt hat, die für die jeweiligen Standorte, an denen sie vorübergehend tätig werden muss, geeignet sind.

Beispiele für Sektoren:

Bauunternehmen

Reinigungsbetriebe

Diensteanbieter

Zirkusse

Vorübergehende Standorte werden somit im Rahmen des Begutachtungsprozesses stichprobenartig geprüft. Ihre Tätigkeiten und nicht nur ihr Ort werden registriert.

1.2.6.    Verschiedene Organisationen an einem Ort

Eine Organisation oder ein Teil einer Organisation kann einen Teil eines Gebäudes oder einer Anlage nutzen (siehe Abbildung 9). In diesem Fall ist der Standort der Boden oder der Bereich, der von der Organisation genutzt wird, auch wenn sie Bereiche wie Parkplätze mit anderen Organisationen teilen kann. Dies kann sowohl für nicht zusammenhängende Tätigkeiten im selben Gebäude als auch für Tätigkeiten gelten, die möglicherweise miteinander zusammenhängen.

In diesem Fall muss jede Organisation mit ihrem Management- und Kontrollsystem getrennt registriert werden.

Abbildung 9:

Beispiel einer Organisation am gemeinsamen Standort

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1.2.7.    Clusterkonzept – Artikel 37 der EMAS-Verordnung

Ein „Cluster“ ist eine Möglichkeit, EMAS als Gruppe zu verwirklichen, was für Organisationen nützlich ist, die in derselben Branche oder in demselben geografischen Gebiet tätig sind. Auch Organisationen aus verschiedenen Sektoren (Unternehmen, Verwaltung usw.) können Cluster bilden. Diese Organisationen können dann am Einführungsprozess mitarbeiten und sich einzeln registrieren lassen.

Um kleinen Organisationen, die EMAS einführen möchten, den Zugang zu erleichtern, können lokale oder regionale Verwaltungen in einigen Mitgliedstaaten Beratungs- und Unterstützungsdienste in „Clustern“ anbieten. Dies können sie entweder allein oder in Zusammenarbeit mit Industrie- und Handelskammern, Industrieverbänden und anderen Einrichtungen tun.

Die Bildung von Clustern ist ein kosteneffizienter Ansatz, der auf gemeinsames Lernen ausgerichtet ist. Die Teilnehmer erlernen die grundlegenden Konzepte von EMAS in Workshops, die jeweils spezifische EMAS-Themen abdecken, anhand praktischer Beispiele. Ebenso kommt den Teilnehmern zugute, dass sie ihre bewährten Verfahren und Erfahrungen austauschen und sich dadurch gegenseitig motivieren. Referenten zu bestimmten Themen veranstalten Workshops als Wissensplattform.

Jede dem Cluster angehörende Organisation wird getrennt registriert.

Beispiel eines Clusters: Das Bayerische Umweltministerium bezuschusst die erstmalige Einführung von Umweltmanagementsystemen wie EMAS, einschließlich Validierung, Zertifizierung und externer Prüfung. Dieser Zuschuss steht nur Organisationen zur Verfügung, die an einer von einem Projektträger organisierten Projektgruppe (fünf bis 15 Teilnehmer) teilnehmen. Die Nutzer sparen somit Beratungskosten und profitieren von der Vernetzung mit anderen Teilnehmern und der entsprechenden gegenseitigen Unterstützung.

1.3.   Managementverpflichtung für das Umweltmanagementsystem – Anhang II Nummern A.5.1, 5.3 und B.2 (32)

Mit der EMAS-Registrierung verpflichtet sich die höchste Führungsebene, eine Führungsrolle und Rechenschaftspflicht im Umweltmanagement zu übernehmen und die kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung zu fördern. Wie kann die oberste Leitung dies am besten erreichen? Dabei sollten grundlegende strategische Fragen berücksichtigt werden, etwa:

Inwieweit hängt das Geschäftsmodell mit Fragen des Umweltschutzes zusammen?

Wie können Aspekte des Umweltmanagements sinnvoll in die Geschäftstätigkeit integriert werden, und wie können Synergien geschaffen werden?

Welche Bereiche bei der Einführung eines Umweltmanagements müssen auf Führungsebene umgesetzt werden?

Wo ist eine Delegation notwendig und sinnvoll?

In der EMAS-Verordnung wird der Begriff „oberste Leitung“ verwendet, um die höchste Führungsebene innerhalb von Organisationen zu bezeichnen, die für die Festlegung der Ziele des Unternehmens und die erforderlichen Entscheidungen zuständig ist.

Dabei muss klar festgelegt werden, wer für jede Aufgabe zuständig ist.

Die oberste Leitung muss einen oder mehrere spezifische Beauftragte der obersten Leitung benennen, die unabhängig von ihren sonstigen Verantwortlichkeiten klar festgelegte Rollen, Verantwortlichkeiten und Befugnisse haben. Damit soll sichergestellt werden, dass das einzurichtende oder einzuführende Umweltmanagementsystem die Anforderungen der EMAS-Verordnung in vollem Umfang erfüllt und jederzeit funktioniert. Der Umweltmanagementbeauftragte kann auch Mitglied der obersten Leitung selbst sein und über Erfahrung im Umweltmanagement verfügen.

In Organisationen mit einem einheitlichen, zentral kontrollierten Umweltmanagementsystem und ohne wesentliche Unterschiede zwischen den Standorten muss für alle Standorte nur eine Person benannt werden.

In Organisationen, in denen sich die Standorte erheblich unterscheiden, in großem Umfang unabhängig tätig sind oder sich in verschiedenen Ländern befinden, sollte mehr als eine Person benannt werden.

Dabei handelt es sich lediglich um Leitlinien für Organisationen, da jeder Fall einzeln geprüft werden sollte. Im Zweifelsfall ist es ratsam, zusätzliche Personen zu benennen und ihre unterschiedlichen Verantwortlichkeiten klar zu definieren.

Das Management und das Personal müssen über die Rolle, die Verantwortlichkeiten und die Kompetenzen dieses Beauftragten der obersten Leitung informiert werden. Der Beauftragte der obersten Leitung hat klar festgelegte Rollen, Verantwortlichkeiten und Befugnisse, um

sicherzustellen, dass ein Umweltmanagementsystem im Einklang mit den Anforderungen der EMAS-Verordnung eingerichtet, eingeführt und aufrechterhalten wird;

der obersten Leitung Bericht über die Leistung des Umweltmanagementsystems zu erstatten und sie über seine Stärken und Schwächen sowie über notwendige Verbesserungen zu informieren;

sicherzustellen, dass die Einhaltung anderer Anforderungen, z. B. des Abfallrechts, in dem er möglicherweise nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, von anderen internen oder externen Personen überprüft wird;

Insbesondere kleine Organisationen kombinieren diese Rollen in der Regel. Damit ein Umweltmanagementsystem wirksam funktioniert, müssen die Managementbeauftragten über ausreichende Befugnisse verfügen. Idealerweise sollten sie Teil der Unternehmensleitung sein (oder zumindest eng mit ihr zusammenarbeiten), unabhängig sein und das Vertrauen von Führungskräften und Mitarbeitern genießen. Sie koordinieren das Umweltmanagement und sind Ansprechpartner für Fragen sowohl der Belegschaft als auch der obersten Leitung sowie Dritter. Sie können von einem „EMAS-Team“ unterstützt werden. Nach Möglichkeit sollten die Mitglieder dieses Teams aus allen einschlägigen Bereichen der Organisation stammen, z. B. Produktion, Anlagenmanagement, Vertrieb oder Beschaffung, und über ein möglichst breites Umweltwissen verfügen (z. B. Beauftragter im Bereich der Emissionskontrolle oder Abfallbewirtschaftung).

Auch die bestehenden Strukturen sollten genutzt werden. So kann beispielsweise der Arbeitsschutzausschuss oder das Qualitätsmanagementsystem des Unternehmens erweitert werden, um EMAS-Themen einzuschließen. Das EMAS-Team könnte die interne Umweltbetriebsprüfung der Organisation durchführen, aber auch Wissen, Erfahrung und die daraus resultierenden Vorschläge für Konzeption und Verbesserung in allen weiteren Schritten einbringen.

In der EMAS-Verordnung wird „Umweltprüfung“ als eine „erstmalige umfassende Untersuchung der Umweltaspekte, der Umweltauswirkungen und der Umweltleistung im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen einer Organisation“ definiert.

1.4.   Durchführung einer Umweltprüfung – Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, Anhang I, Anhang II Nummer B.3 der EMAS-Verordnung (33)

Der erste Schritt bei der Umsetzung von EMAS besteht darin, die interne Struktur und die Tätigkeiten einer Organisation gründlich zu untersuchen. Ziel ist es, Umweltaspekte (definiert als „derjenige Bestandteil der Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen einer Organisation, der Auswirkungen auf die Umwelt hat oder haben kann“) (34) im Zusammenhang mit den Umweltauswirkungen der Organisation zu ermitteln. Diese Bewertung dient als Ausgangspunkt für die Einrichtung eines formalen Umweltmanagementsystems.

Die Umweltprüfung erstreckt sich auf folgende Bereiche, die nachstehend ausführlich beschrieben werden:

a)

Bestimmung des Kontexts der Organisation;

b)

Ermittlung der interessierten Kreise und ihrer Erfordernisse und Erwartungen;

c)

Ermittlung der geltenden Umweltvorschriften;

d)

Ermittlung aller direkten und indirekten Umweltaspekte;

e)

Beurteilung der Bedeutung dieser Umweltaspekte;

f)

Bewertung früherer Vorfälle;

g)

Ermittlung von Chancen und Risiken;

h)

Prüfung bestehender Prozesse, Praktiken und Verfahren.

Die Organisation sollte bedenken, dass sie die ermittelten Umweltaspekte und die Ergebnisse der Bewertung gegenüber externen Interessenträgern offenlegen muss und dieser Vorgang ihr erstes systematisches und dokumentiertes Verzeichnis dieser Bestandteile darstellt.

Die in Anhang I beschriebene erste Umweltprüfung darf nicht mit der in Anhang II Nummer 9.3 beschriebenen Managementbewertung oder mit dem in Anhang II Nummer 9.2 in Verbindung mit Anhang III beschriebenen internen Audit verwechselt werden. Die Anhänge II und III betreffen Maßnahmen, die nach Einführung des Umweltmanagementsystems regelmäßig durchzuführen sind.

Die Umweltprüfung ist ein wichtiger Bestandteil der Einführung eines Umweltmanagementsystems, und die Organisationen müssen Verfahren festlegen, mit denen sichergestellt wird, dass die bei der ersten Umweltprüfung ermittelten Umweltaspekte angemessen weiterverfolgt werden. Umweltaspekte und damit verbundene Umweltbelastungen können sich ebenso ändern wie die Tätigkeiten der Organisation selbst. Bei wesentlichen Änderungen in der Organisation muss die Umweltprüfung spätestens während der internen Audits gemäß Artikel 8 (35) aktualisiert/abgeschlossen werden. Eine Organisation sollte auch neue Entwicklungen, Verfahren oder Forschungsergebnisse verfolgen, die dazu beitragen können, die Bedeutung von Umweltaspekten und die Notwendigkeit einer neuen Umweltprüfung im Falle einer wesentlichen Änderung ihrer Tätigkeiten neu zu bewerten.

Die in Anhang I beschriebene erste Umweltprüfung darf nicht mit der in Anhang II Nummer 9.3 beschriebenen Managementbewertung oder mit dem in Anhang II Nummer 9.2 in Verbindung mit Anhang III beschriebenen internen Audit verwechselt werden. Die Anhänge II und III betreffen Maßnahmen, die nach Einführung des Umweltmanagementsystems regelmäßig durchzuführen sind.

1.4.1.   Festlegung des Kontexts der Organisation – Anhang I Nummer 1, Anhang II Nummer A.4.1 der EMAS-Verordnung

Die Organisation muss die internen und externen Faktoren ermitteln, die sich positiv oder negativ auf die Einführung des Umweltmanagementsystems auswirken können.

Grundlegende Fragen

Welche Themen sind strategisch relevant, und wie wirken sie sich auf den Aufbau und den Erfolg des Umweltmanagements aus? Wie bedeutend sind externe und interne Faktoren, insbesondere im Hinblick auf ihre positiven oder negativen Auswirkungen?

Welche Faktoren, insbesondere die Umweltbedingungen, könnten die Organisation beeinflussen oder von ihr beeinflusst werden?

Die Festlegung des Kontexts einer Organisation bildet den inhaltsbezogenen Ausgangspunkt für das Umweltmanagement und dessen Einbeziehung in die strategische Geschäftsplanung. Dies kann auch für Nachhaltigkeitsthemen über die Umwelt hinaus nützlich sein. Relevante Umweltbedingungen wie Klima, Luft- oder Wasserqualität, Ressourcennutzung und biologische Vielfalt müssen berücksichtigt werden. Andere externe Bedingungen (kulturell, sozial, politisch, rechtlich, behördlich, finanziell, technologisch, wettbewerbsbezogen usw.) können in Betracht gezogen werden. Interne Bedingungen wie Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen, strategische Ausrichtung, Unternehmenskultur und Kapazitäten sollten ebenfalls geprüft werden, wie aus Abbildung 10 hervorgeht.

Bei der Festlegung des Kontexts sollte sich der Umweltbeauftragte der obersten Leitung auf das Fachwissen des EMAS-Teams (sofern bereits vorhanden) und anderer relevanter Abteilungen stützen, um diese Einflussfaktoren zu ermitteln.

Abbildung 10:

Beispiele interner und externer Faktoren, die den Kontext der Organisation bestimmen

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1.4.2.   Erfassung der interessierten Parteien und Bestimmung ihrer Erfordernisse und Erwartungen – Anhang I Nummer 2, Anhang II Nummer A.4.2 der EMAS-Verordnung

In Anhang I der EMAS-Verordnung heißt es, dass Organisationen im Rahmen ihrer ersten Umweltprüfung interessierte Parteien und deren Erfordernisse und Erwartungen ermitteln sollten. Interessierte Parteien sind Interessenträger sowohl innerhalb der Organisation, z. B. Beschäftigte oder Diensteanbieter in ihren eigenen Räumlichkeiten, als auch außerhalb der Organisation, wie Behörden, Kunden, Investoren, Lieferanten, Nachbarn oder andere Gruppen, die von den Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen der Organisation betroffen sind oder betroffen sein könnten.

Dies ist wichtig, da interessierte Parteien gewisse Erwartungen an die Organisation oder an ihre Umweltaspekte und -auswirkungen haben können, die Risiken oder Chancen für die Organisation und ihr Umweltmanagementsystem mit sich bringen könnten.

Im Hinblick auf die Analyse des Kontextes könnte es nützlich sein, die nachstehenden Fragen an die interessierten Parteien zu richten.

Welche Anforderungen oder Erwartungen haben sie in Bezug auf die Art und Weise, wie die Organisation die Umwelt behandelt?

Führt dies zu bindenden Verpflichtungen? Welche dieser Anforderungen und Erwartungen müssen eingehalten werden oder werden freiwillig eingehalten?

Die Ermittlung der interessierten Parteien und ihrer Erwartungen kann nützliche Erkenntnisse über die Auswirkungen einiger Umweltaspekte sowie über die Kriterien für die Bewertung ihrer Bedeutung verschaffen (Abbildung 11). Die Organisationen sollten die ermittelten Probleme in ihr Umweltmanagement einbeziehen.

Wenn eine Organisation beschließt, freiwillig Erfordernisse oder Erwartungen zu erfüllen, die keinen rechtlichen Verpflichtungen unterliegen, und sie in ihre Umwelterklärung aufnimmt, werden sie Teil ihrer verbindlichen Verpflichtungen. Solche freiwilligen Verpflichtungen sind in der Regel Teil von Aufgabenbeschreibungen, Organisationsplänen oder -strategien oder Absichtserklärungen und spiegeln sich auch in vertraglichen Vereinbarungen wider.

Abbildung 11:

Beispiele für interessierte Parteien und mögliche Erwartungen (Quelle: Umweltbundesamt)

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1.4.3.   Ermittlung der geltenden rechtlichen Verpflichtungen und sonstigen bindenden Verpflichtungen im Umweltbereich – Anhang I Nummer 3, Anhang II Nummern A.6.1.3 und B.4 der EMAS-Verordnung

Die Umweltprüfung umfasst die Ermittlung der geltenden rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich. Ebenso ist es sinnvoll, ein systematisches und vollständiges Verzeichnis eines solchen gesetzlichen Umweltregisters zu erstellen und einen Vergleich mit den geltenden Genehmigungen, einschließlich Grenzwerten und anderer Anforderungen oder Bestimmungen, und anderen amtlichen Feststellungen, z. B. Verwaltungsakten, vorzunehmen.

Die Ermittlung der für die Organisation relevanten Umweltvorschriften hilft der Organisation, die noch nicht erfüllten Anforderungen zu ermitteln und die Entwicklung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu überwachen. Vor der Begutachtung und Validierung sollten diese Lücken im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften durch Korrekturmaßnahmen geschlossen werden.

Bei der Ermittlung der für die Organisation relevanten Umweltvorschriften ist zu beachten, dass diese Rechtsvorschriften EU-weit, auf Ebene der Mitgliedstaaten oder nur regional oder lokal angewandt werden können.

Wenn Organisationen mit Sitz außerhalb der EU EMAS einführen wollen, müssen sie bei der Erfassung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich sowohl die für sie in ihrem eigenen Land anwendbaren Rechtsvorschriften als auch die Vorschriften für ähnliche Organisationen in den Mitgliedstaaten, in denen sie eine Registrierung beantragen wollen, berücksichtigen. (36)

Es könnte sinnvoll sein, Vorschriften zur Kenntnis zu nehmen, mit denen festgelegt wird, wie die Behörden ihre Tätigkeiten im Einklang mit den Rechtsvorschriften zu Umweltaspekten ausüben, was sich indirekt auf Organisationen auswirkt. Beispielsweise könnte eine Organisation, die einen Genehmigungsantrag ausarbeitet, sinnvollerweise solche Vorschriften prüfen, auch wenn sie der Organisation selbst keine unmittelbaren Verpflichtungen auferlegen, um bei der Prüfung der erwarteten Nebenbestimmungen Hilfe zu erhalten. Da solche Vorschriften für diese Organisation jedoch nur bedingt gelten, könnte sie auch von einer Erfassung absehen.

Dasselbe gilt für die Einhaltung bindender Verpflichtungen. Da sich aus einer Verwaltungsvorschrift keine unmittelbare Verpflichtung ergibt, ist ihre Berücksichtigung nicht zwingend. Zusätzlich zu den rechtlichen Anforderungen in Bezug auf die Umwelt müssen Organisationen jedoch stets auch anderen rechtlichen Anforderungen Rechnung tragen, die in keinem direkten Zusammenhang mit Umweltfragen stehen. So enthalten zum Beispiel Bauvorschriften für Gebäude häufig Brandschutzanforderungen. Es ist sinnvoll, solche Spezifikationen, die für Umweltaspekte und die Einhaltung der Vorschriften relevant sind, in die rechtliche Überprüfung aufzunehmen und zu überwachen.

Die rechtliche Überprüfung könnte auch andere nicht rechtliche Dokumente umfassen, wie vertragliche Vereinbarungen und freiwillige Verpflichtungen, die die Organisation zusammen mit interessierten Kreisen eingegangen ist (siehe auch vorheriges Kapitel 1.4.2).

1.4.4.   Erfassung direkter und indirekter Umweltaspekte – Anhang I Nummer 4, Anhang II Nummer A.6.1.2 der EMAS-Verordnung

Ein Umweltaspekt ist ein Element der Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen einer Organisation, das mit der Umwelt interagiert oder interagieren kann und somit Auswirkungen oder verschiedene Arten von Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. EMAS verlangt von den Organisationen, die Umweltaspekte und etwaige Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten zu untersuchen. Zudem müssen die Organisationen prüfen, ob sie diese direkt durch ihre Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen kontrollieren oder sie nur indirekt beeinflussen können. Dies ist besonders wichtig im Hinblick auf die Umweltaspekte der Haupttätigkeit einer Organisation. Alle ermittelten Umweltaspekte, ob positiv oder negativ, müssen in einem Verzeichnis aufgeführt werden.

Ein „direkter Umweltaspekt“ bezeichnet einen Umweltaspekt im Zusammenhang mit Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen der Organisation selbst, der deren direkter Kontrolle unterliegt.

Ein „indirekter Umweltaspekt“ bezeichnet einen Umweltaspekt, der das Ergebnis der Interaktion einer Organisation mit Dritten sein und in angemessenem Maße von einer Organisation beeinflusst werden kann.

Die Organisationen müssen sowohl direkte als auch indirekte Umweltaspekte berücksichtigen.

Was direkte Umweltaspekte betrifft, so hat eine Organisation in der Regel die Kontrolle über folgende Tätigkeiten:

Produktgestaltung,

Ressourcennutzung (z. B. Energie und Rohstoffe, Zusatzstoffe und Hilfsstoffe sowie Halbzeuge, einschließlich Wasser, Fauna und Flora),

Emissionen aus Anlagen vor Ort (z. B. klimaschädliche und andere Luftschadstoffe, Lärm, Erschütterungen, Wärme, Licht, Gerüche, Staub),

Einleitungen in und aus Wasserkörpern, einschließlich Infiltration in das Grundwasser (z. B. Schadstoffe, Wärme, Keime),

Abfallaufkommen, Recycling, Wiederverwendung, Transport und Beseitigung von festen und anderen Abfällen, insbesondere von gefährlichen Abfällen,

Nutzung und Kontaminierung von Böden,

lokale Phänomene (Lärm, Erschütterungen, Gerüche, Staub, ästhetische Beeinträchtigung usw.).

Aspekte des Transports von Produkten und Gegenständen, die für die Erbringung von Dienstleistungen erforderlich sind,

Beförderung von Personal auf Geschäftsreisen (dies könnte eine indirekte Kontrolle beinhalten),

Gefahr von Umweltunfällen,

weitere Notlagen und

potenziell unbeabsichtigte Vorfälle.

Direkte Umweltaspekte der Tätigkeiten von Organisationen können sich auf die Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften, verbindliche Umweltverpflichtungen und die in Genehmigungen festgelegten Anforderungen und Bedingungen (z. B. Schwellenwerte) beziehen. Wenn also Schwellenwerte oder andere Anforderungen für bestimmte Schadstoffe festgelegt wurden, sollten die entsprechenden Emissionen als direkte Umweltaspekte eingestuft werden.

Dies gilt insbesondere für:

Anlagen, für die eine behördliche Genehmigung erforderlich ist,

Anlagen, die unter die Richtlinie 2010/75/EU (Richtlinie über Industrieemissionen) fallen,

Anlagen, die unter die Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) fallen,

Anlagen, die in Bezug auf Strom, Heizung oder Kühlung energieintensiv sind, und Anlagen, die Umweltkontrollen und -inspektionen unterliegen.

Beispiele direkter Umweltaspekte:

Emissionen in die Luft,

Emissionen in das Wasser,

Abfall,

Nutzung von natürlichen Ressourcen und Rohstoffen,

lokale Phänomene (Lärm, Erschütterungen, Gerüche),

Flächenverbrauch,

verkehrsbedingte Emissionen in die Luft und

Gefahren, die von Umweltunfällen und Notfallsituationen ausgehen.

 

 

 

Beispiele indirekter Aspekte:

produktlebenszyklusbezogene Aspekte,

Kapitalinvestitionen,

Versicherungsdienstleistungen,

Beschaffung,

Ereignismanagement,

Verwaltungs- und Planungsentscheidungen,

Umweltleistung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten,

Auswahl und Zusammensetzung von Dienstleistungen, z. B. Transport, Catering usw.

Direkte Umweltaspekte können auch mit nicht regulierten Themen zusammenhängen (z. B. Treibhausgasemissionen von Anlagen, die nicht unter das EHS fallen, Landnutzung, Lärm usw.).

Auch wenn eine Organisation indirekte Umweltaspekte durch ihre Interaktion mit Dritten bis zu einem gewissen Grad beeinflussen kann, ist ein solcher Einfluss nicht gewährleistet. Beispielsweise kann sie indirekt die Umweltaspekte und -auswirkungen beeinflussen, die sich aus den Tätigkeiten Dritter wie Lieferanten, Unterlieferanten oder Kunden oder Beschäftigten ergeben.

1.4.5.   Branchenspezifische Referenzdokumente – Artikel 46 Absatz 1 der EMAS-Verordnung

Die Kommission stellt branchenspezifische Referenzdokumente für bestimmte Sektoren zur Verfügung, die als branchenspezifische Referenzdokumente bezeichnet werden. (37) Darin sind bewährte Umweltmanagementpraktiken und branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren aufgeführt. Sie umfassen auch Leistungsrichtwerte und Methoden zur Bewertung der Umweltleistung von Organisationen, die für Umweltbetriebsprüfungen hilfreich sein können.

Stehen für einen bestimmten Sektor branchenspezifische Referenzdokumente zur Verfügung, sollte die betreffende Organisation sie einsehen, wenn sie die in diesem Sektor bekannten Umweltaspekte und -auswirkungen ermittelt und bewertet.

Mit branchenspezifischen Referenzdokumenten werden zwei Ziele verfolgt: Unterstützung von Organisationen bei der Ermittlung der wichtigsten Umweltaspekte und Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der EMAS-Verordnung. Besteht ein branchenspezifisches Referenzdokument, so muss eine Organisation dieses bei der Einführung von EMAS berücksichtigen, und die Umweltgutachter müssen prüfen, ob dies geschehen ist, insbesondere in Bezug auf Artikel 4 der EMAS-Verordnung, wonach Organisationen in ihrer Umwelterklärung auf branchenspezifische Referenzdokumente verweisen müssen.

Für die folgenden Sektoren wurden Referenzdokumente ausgearbeitet (38):

Abbildung 12:

Sektoren, für die branchenspezifische Referenzdokumente verfügbar sind

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Organisationen können branchenspezifische Referenzdokumente berücksichtigen, indem sie die dort aufgeführten bewährten Umweltmanagementpraktiken prüfen, die in drei Gruppen unterteilt sind:

Praktiken, die für die Organisation nicht relevant sind,

von der Organisation bereits angewandte Praktiken und

Praktiken, die für künftige Ziele und Maßnahmen in Betracht gezogen werden sollten.

Nachfolgend ein Beispiel dafür, wie eine Organisation die branchenspezifischen Referenzdokumente verwenden könnte:

Abbildung 13:

Möglichkeit zur Berücksichtigung branchenspezifischer Referenzdokumente

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Die Verwendung branchenspezifischer Referenzdokumente in der ersten Umweltanalyse kann dazu beitragen, die Position der Organisation in ökologischer Hinsicht deutlich zu machen, was ihr bei der Festlegung von Prioritäten hilft. Zudem trägt die Verwendung branchenspezifischer Referenzdokumente dazu bei, Zeit zu sparen, da sie einen schnellen Einblick in bewährte Praktiken und Technologien bieten, die für einen Sektor relevant sind. Ebenso liefern sie nützliche Informationen und Input zur Umsetzung solcher Praktiken und Technologien, einschließlich ihrer Vorteile und Kosten.

Darüber hinaus sollte eine Organisation berücksichtigen, welche der in den einschlägigen branchenspezifischen Referenzdokumenten genannten Indikatoren bereits gemessen werden und, sofern ein Leistungsrichtwert genannt wird, inwieweit die Organisation diesen Richtwert bereits erreicht. Diese Informationen können in das Instrument einfließen, das die Organisation zur Messung und Überwachung ihrer Umweltleistung verwendet (z. B. eine Tabelle mit den einschlägigen Daten und Indikatoren), und werden auch in ihrer Umwelterklärung erwähnt, wenn sie Informationen über ihre Umweltleistung bereitstellt. Grundsätzlich sollten Organisationen bestrebt sein, bei der Bewertung ihrer Umweltaspekte den gesamten Lebensweg ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen zu berücksichtigen. Sie sollten alle Abschnitte des Lebenswegs untersuchen. Diese können je nach Art der Tätigkeiten der Organisation unterschiedlich sein, aber sie umfassen in der Regel Rohstoffgewinnung, Beschaffung und Auftragsvergabe, Entwicklung und Design, Produktion, Transport/Verkehr, Vertrieb, Nutzung, Behandlung am Ende des Lebenswegs und endgültige Beseitigung. Organisationen sind jedoch nicht verpflichtet, eine vollständige Lebenszyklusanalyse durchzuführen.

Von den Organisationen wird erwartet, dass sie bedeutende Umweltauswirkungen nicht nur bei ihren eigenen Tätigkeiten, sondern auch in ihrer Wertschöpfungskette ermitteln und angehen. Auf internationaler Ebene sind diese Erwartungen in den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen festgeschrieben und umfassen die Umsetzung eines Sorgfaltsprüfungsverfahrens. In der EU hat die Kommission verbindliche Vorschriften für die Sorgfaltspflicht in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt vorgeschlagen, die die eigenen Tätigkeiten des Unternehmens, dessen Tochterunternehmen sowie die vor- und nachgelagerten Wertschöpfungsketten abdecken. (39)

Mit EMAS berücksichtigen die Organisationen auch die Umweltaspekte des Lebenswegs ihrer Produkte und Dienstleistungen und die sich daraus ergebenden Auswirkungen und ergreifen Maßnahmen zu deren Bewältigung. Angesichts der vielen Parallelen zwischen dem Ansatz der Sorgfaltspflicht und dem Umweltmanagement kann EMAS als Rahmen für die Einrichtung und Umsetzung von Sorgfaltsprüfungsverfahren genutzt werden. In der nachstehenden Tabelle werden die Schritte eines Sorgfaltsprüfungsverfahrens, wie sie im OECD-Leitfaden zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht (40) für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln beschrieben sind, mit den entsprechenden Elementen eines Umweltmanagementsystems wie EMAS verglichen.

Tabelle 1:

OECD Handbook on Environmental Due Diligence in Mineral and Metal Supply Chains (OECD-Handbuch zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Umwelt bei Lieferketten für Minerale und Metalle)

Relevanter Schritt des OECD-Rahmens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht

Allgemeine Elemente von EMAS

Teil der Schritte 1 und 2 des OECD-Prozesses zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln

Verständnis des Kontexts, in dem ein Unternehmen tätig ist, einschließlich der Erfordernisse und Erwartungen seiner Interessenträger und seiner rechtlichen Anforderungen

Schritt 1: Einbindung des verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns in Strategien und Managementsysteme

Gewährleistung der Führung und Verpflichtung der obersten Leitung eines Unternehmens, Festlegung einer Umweltpolitik, organisatorischer Strukturen und Verfahren für das Umweltmanagement

Gewährleistung der erforderlichen Ressourcen, Kompetenzen und einer angemessenen internen Kommunikation

Schritt 2: Ermittlung und Bewertung negativer Auswirkungen auf Tätigkeiten, Lieferketten und Geschäftsbeziehungen

Ermittlung, Bewertung und interne Kommunikation der Umweltaspekte und -auswirkungen sowie der damit verbundenen Risiken und Chancen

Schritt 3: Beseitigung, Verhinderung oder Minderung negativer Auswirkungen

Festlegung von Umweltzielen

Planen und Ergreifen von Maßnahmen

Schritt 4: Überwachung der Einführung und Ergebnisse

Überwachung der Einführung durch Bewertung der Umweltleistung und der Einhaltung der Umweltvorschriften

Erreichen fortlaufender Verbesserungen

Schritt 5: Darlegung des Umgangs mit den Auswirkungen

Gewährleistung einer angemessenen externen Kommunikation über das Umweltmanagementsystem und dessen Ergebnisse

Schritt 6: Gegebenenfalls Gewährleistung von und Mitwirkung bei Abhilfemaßnahmen und Schritt 3: Beseitigung, Verhinderung oder Minderung negativer Auswirkungen

Behebung von Nichtkonformitäten und Ergreifen von Korrekturmaßnahmen

Alle Umweltaspekte sollten so weit wie möglich anhand selbst ausgewählter Indikatoren quantifiziert werden. Alternativ sollten sie zumindest qualitativ eingestuft werden. Da bedeutende Umweltaspekte in der Umwelterklärung als EMAS-Kernindikatoren veröffentlicht werden müssen, wird empfohlen, diese Kernindikatoren als Parameter bei der Bestimmung der Umweltaspekte zu berücksichtigen (für ausführlichere Erläuterungen und einen Überblick über die Kernindikatoren siehe Schritt 6, Umwelterklärung).

Abbildung 14:

Typische Umweltaspekte im Rahmen des Produktlebenszyklus (Quelle: EMAS-Umweltmanagementsystem, Leitfaden für die betriebliche Praxis, Industrie- und Handelskammer in Bayern)

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Die Organisation kann ein Verfahren zur Ermittlung aller Umweltaspekte entwickeln. Dies kann erfolgen, indem

alle Informationsquellen überprüft werden, die Informationen über Inputs und Outputs liefern können (Kaufrechnungen, Zähler, Ausrüstungsdaten usw.);

ermittelt wird, welche Rohstoffe, Lieferungen, Halbzeuge oder sonstigen Produkte und Waren verwendet werden oder welche Produkte, Abfälle, Abwässer, Emissionen usw. entsorgt bzw. abgeleitet werden (nützliche Ausgangspunkte hierfür sind häufig die Einkaufs- und Verkaufsabteilung);

zu berücksichtigende Umweltaspekte ermittelt werden, die sich aus den geltenden Umweltvorschriften und/oder aus Umweltgenehmigungen, Lizenzen und ähnlichen Dokumenten ergeben, die das Gebiet/die Gebiete betreffen;

Standorte besucht werden, um Prozessinputs und -outputs vor Ort zu untersuchen (gegebenenfalls Erstellung von Notizen oder Zeichnungen);

Standortpläne und Lageskizzen erstellt bzw. eingeholt werden;

Schlüsselpersonen ermittelt werden (Leitung und Mitarbeiter); gegebenenfalls Mitarbeiter in allen internen Systemen um Informationen gebeten werden;

bei den Unterauftragnehmern, die die Umweltleistung einer Organisation wesentlich beeinflussen können, Informationen erhoben werden;

vergangene Unfälle, Ergebnisse von Überwachung und Inspektionen berücksichtigt werden;

die Bedingungen bei Beginn oder Abschluss der Tätigkeiten oder beim Anfahren und Abschalten von Prozessen und die dabei ermittelten Gefahren erfasst werden.

Die Öko-Kartierung der Methode „EMAS Easy“  (41) ist eine gute Möglichkeit zur klaren Erfassung von Umweltaspekten, insbesondere wenn es sich um kleine Organisationen handelt.

Wie in Tabelle 2 dargestellt, wird jedem ermittelten Umweltaspekt eine Umweltauswirkung zugeordnet.

Tabelle 2:

Beispiele für Umweltaspekte und damit verbundene Umweltauswirkungen

Tätigkeit

Umweltaspekt

Umweltauswirkungen

Verkehr

verbrauchte Maschinenöle, Kraftstoffverbrauch

Fahrzeugemissionen

Reifenabrieb (Feinstaub)

Boden-, Wasser-, Luftverschmutzung

Treibhauseffekt, Lärm

Baugewerbe

Verbrauch an Primärrohstoffen (Ressourcen)

Luftemissionen, Lärm, Erschütterungen usw. durch Baumaschinen

Flächenverbrauch

Rohstoffverfügbarkeit

Lärm, Boden-, Wasser-, Luftverschmutzung

Zerstörung der Bodenflora

Verlust der biologischen Vielfalt

Bürodienstleistungen

Verbrauch von Materialien, z. B. Papier, Toner

Stromverbrauch (führt zu indirekten CO2-Emissionen)

Umweltverschmutzung durch gemischte Siedlungsabfälle

Treibhauseffekt

Chemische Industrie

Verbrauch an Primärrohstoffen (Ressourcen)

Abwasser

Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen

Emissionen ozonabbauender Stoffe

Rohstoffverfügbarkeit

Wasserverschmutzung

Photochemische Ozonbildung

Zerstörung der Ozonschicht

1.4.6.   Bewertung der Bedeutung der Umweltaspekte – Anhang I Nummer 5, Anhang II Nummer 6.1.2 der EMAS-Verordnung

Nach der Ermittlung der Umweltaspekte und ihrer Umweltauswirkungen besteht der nächste Schritt in einer eingehenden Bewertung der einzelnen Aspekte im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Umwelt.

Alle erfassten Umweltaspekte sind qualitativ oder quantitativ anhand selbst ausgewählter Kriterien zu bewerten. Die Kriterien, die umfassend sein sollten, sollten den Rechtsvorschriften Rechnung tragen. Sie sollten auch unabhängig voneinander überprüft werden können.

Die Organisation sollte die Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen, die bedeutende Umweltauswirkungen haben, unter Berücksichtigung des Lebenswegs in der Bewertung ermitteln.

Bei der Bewertung der Bedeutung der Umweltauswirkungen der Tätigkeiten der Organisation sollte Folgendes berücksichtigt werden:

die potenzielle Schädigung der oder der potenzielle Nutzen für die Umwelt, einschließlich der biologischen Vielfalt und der Menschen, durch Material- und Energieverbrauch, Einleitungen, Abfälle und Emissionen usw.;

der Zustand der lokalen, regionalen oder globalen Umwelt und ihre Anfälligkeit aufgrund der Umweltauswirkungen der Organisation;

das Ausmaß, die Anzahl, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Aspekte oder der Auswirkungen;

das Vorhandensein einschlägiger Umweltvorschriften und ihrer Anforderungen;

die Tätigkeiten der Organisation, die erhebliche Kosten und Vorteile für die Umwelt mit sich bringen;

wie wichtig die Umweltauswirkungen der Organisation für ihre Interessenträger und Mitarbeiter im Hinblick auf deren Erwartungen und Erfordernisse sind.

Bei der Bewertung sollte geprüft werden, inwieweit die Organisation diese Umweltaspekte beeinflussen und ob sie die mit jedem Aspekt verbundenen Umweltauswirkungen verringern kann. Die Bewertung sollte sich auf den normalen Betrieb sowie auf Vorfälle und Notfälle für vergangene, gegenwärtige und künftige Tätigkeiten erstrecken.

Auf der Grundlage dieser Kriterien kann die Organisation ein internes Verfahren zur Beurteilung der Bedeutung der Umweltaspekte einführen oder zu diesem Zweck andere Instrumente einsetzen. Kleine Organisationen können die Instrumente zur Umsetzung von EMAS (42) nutzen, die sehr nützliche Informationen und Verfahren umfassen, oder die Methode „EMAS Easy“  (43) oder gegebenenfalls Instrumente, die von einzelnen Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.

Die Umweltauswirkungen der einzelnen Umweltaspekte sind wie folgt zu klassifizieren:

Umfang – Emissionsmenge, Energie- und Wasserverbrauch usw.

Schweregrad – Gefahren, Toxizität usw.

Häufigkeit/Wahrscheinlichkeit

Belange interessierter Kreise

rechtliche Anforderungen.

Tabelle 3:

Bewertung von Umweltaspekten anhand des Beispiels „Abfall“

Kriterien für die Beurteilung

Beispiel

Welche Ergebnisse und Tätigkeiten der Organisation könnten negative Auswirkungen auf die Umwelt haben?

Abfälle: gemischte Siedlungsabfälle, Verpackungsabfälle, gefährliche Abfälle

Größenordnung der Aspekte mit möglichen Umweltauswirkungen

Abfallaufkommen: hoch, mittel, niedrig

Schweregrad der Aspekte mit möglichen Umweltauswirkungen

Gefährlichkeit der Abfälle, Toxizität der Stoffe: hoch, mittel, niedrig

Häufigkeit der Aspekte mit möglichen Umweltauswirkungen

hoch, mittel, gering

Sensibilität der Öffentlichkeit und der Mitarbeiter für die Umweltaspekte, die mit der Organisation in Zusammenhang gebracht werden

erhebliche, einige, keine Beschwerden

umweltrechtlich geregelte Tätigkeiten der Organisation

abfallrechtliche Genehmigung, Überwachungspflichten

Hinweis: Die Kriterien und die Gesamtbedeutung bestimmter Umweltaspekte sollten quantifiziert werden.

Das vom Umweltbundesamt unter Verwendung einer ABC-Analyse entwickelte Bewertungsschema (siehe Abbildung 15) ist ein Beispiel dafür, wie die Bedeutung der Umweltaspekte der Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen einer Organisation bewertet werden kann. Auf der Grundlage der Tätigkeiten der Organisation und der Standortbedingungen werden die Umweltaspekte in absteigender Reihenfolge in die Kategorien A bis C eingestuft. Das Potenzial für die Überprüfung des jeweiligen Umweltaspekts wird ebenfalls in absteigender Reihenfolge in drei Kategorien von I bis III unterteilt.

Abbildung 15

: Beispiel einer Bewertungsmatrix mit der ABC-Analyse (Quelle: Umwelterklärung 2020 des Umweltbundesamtes)

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Sobald die bedeutenden Umweltaspekte ermittelt wurden, wird empfohlen, dass die Organisation in einem zweiten Schritt die entsprechenden ökologisch relevanten Anlagen und Prozesse ermittelt. Dadurch können umweltrelevante Aspekte leichter ermittelt werden. Insbesondere die anschließende Festlegung von Einzelzielen und Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltleistung wird einfacher. Die ermittelten Umweltaspekte sollten auch mit der Berichterstattung über Indikatoren verknüpft werden, die später in die Umwelterklärung der Organisation aufgenommen werden. Die Ergebnisse der Ermittlung von Umweltaspekten sollten systematisch in das Umweltmanagementsystem integriert werden. Insbesondere sollten sie auch bei strategischen Entscheidungen berücksichtigt werden. (44)

1.4.7.   Bewertung der Rückmeldungen der Untersuchung früherer Vorfälle – Anhang I Nummer 6 der EMAS-Verordnung

Die Rückmeldungen der Untersuchung früherer Vorfälle werden ebenfalls ausgewertet und in jedem Zyklus als Maßnahme zur Vermeidung eines erneuten Auftretens von Risiken in das Umweltmanagementsystem integriert (Präventivmaßnahme).

Diese Bewertung kann im Rahmen von Nachforschungen bei Versicherungsunternehmen usw. durchgeführt werden, um festzustellen, ob es in der Vergangenheit zu Vorfällen gekommen ist. Diese sind zu bewerten, und es sind geeignete Maßnahmen festzulegen.

1.4.8.   Bestimmung und Dokumentation von Risiken und Chancen – Anhang I Nummer 7, Anhang II Nummer A.6.1 der EMAS-Verordnung

Die Organisation bestimmt und dokumentiert die Risiken und Chancen in Verbindung mit ihren Umweltaspekten, bindenden Verpflichtungen und anderen vorstehend dargelegten Themen und Anforderungen. Die Chancen und Risiken sind für folgende Themen zu ermitteln und zu dokumentieren:

organisatorischer Kontext (interne und externe Fragen)

interessierte Kreise

verbindliche Verpflichtungen

Umweltaspekte.

Dies ermöglicht die frühzeitige Ermittlung von Faktoren, die positive (Chancen) oder negative (Risiken) Auswirkungen auf die Umweltleistung der Organisation haben. Auf diese Weise können Chancen gezielt angegangen und Risiken verringert werden. Zu den Chancen gehören Kosteneinsparungen durch den Einsatz neuer Technologien oder eine verbesserte Zusammenarbeit mit interessierten Kreisen. Zu den Risiken zählen Umweltschäden, die vorgelagert in der Lieferkette auftreten, potenzielle Auswirkungen des Klimawandels auf den Standort der Organisation, steigende Umwelterwartungen interessierter Kreise oder Änderungen der Rechtsvorschriften, auf die sich die Organisation noch nicht angemessen eingestellt hat. Die Organisation konzentriert sich auf Chancen und Risiken, die ihr dabei helfen, ihre Umweltleistung kontinuierlich zu verbessern und unerwünschte Auswirkungen oder Unfälle zu vermeiden.

Für kleine und mittlere Organisationen, die vereinfachte Anforderungen gemäß Artikel 7 der EMAS-Verordnung in Anspruch nehmen wollen, ist es wichtig, im Rahmen der Risikoermittlung nachzuweisen, dass keine wesentlichen Umweltrisiken bestehen.

Die systematisch erfassten und dokumentierten Chancen und Risiken sind für die nachfolgende Planung von Maßnahmen von Bedeutung.

Die Vorteile der Ermittlung von Risiken und Chancen bestehen darin, dass

langfristige Trends erkannt, Spielraum ermittelt und unerwünschte Entwicklungen verhindert werden;

die künftige Lebensfähigkeit der Organisation durch vorausschauende Steuerung unterstützt wird;

die Reaktionsfähigkeit und Toleranz gegenüber potenziellen Umweltereignissen, sich verändernden Umweltbedingungen und damit verbundenen negativen Auswirkungen erhöht wird;

die Rechtssicherheit erhöht wird.

Es gibt viele Methoden zur Bewertung von Chancen und Risiken, z. B. ökologische Ausfallwirkungsanalysen, ABC-Analysen (siehe Abbildung 15) oder SWOT-Analysen.

1.4.9.   Prüfung der angewandten Prozesse, Praktiken und Verfahren – Anhang I Nummer 8 der EMAS-Verordnung

Dazu gehören die Überprüfung der angewandten Prozesse, Praktiken und Verfahren der Organisation sowie die Bestimmung der für das Umweltmanagement relevanten Prozesse, Praktiken und Verfahren. Dabei wird selten bei Null angefangen. Es gibt häufig bereits interne Leitlinien für die Abfalltrennung oder den Energieverbrauch, oder es gibt Beauftragte für Abfälle, Gefahrstoffe, gefährliche Stoffe, Energie, Hygiene usw., die in das Umweltmanagementsystem einbezogen werden können. Bestehende Umweltmanagementkonzepte (siehe den Abschnitt „Anerkennung anderer Managementsysteme und -konzepte für EMAS“) oder Managementsysteme wie Qualitätsmanagement können hier ebenfalls genutzt werden.

„Umweltpolitik“: die von den obersten Führungsebenen einer Organisation verbindlich dargelegten Absichten und Ausrichtungen dieser Organisation in Bezug auf ihre Umweltleistung (…). Sie bildet den Rahmen für die Maßnahmen und für die Festlegung umweltbezogener Zielsetzungen und Einzelziele.

Schritt 2:   Festlegung der Umweltpolitik

2.1.   Festlegung der Umweltpolitik – Anhang II Nummer A.5.2 der EMAS-Verordnung

Die Umweltpolitik muss folgende Verpflichtungen umfassen:

Einhaltung der geltenden rechtlichen Vorschriften und anderer Anforderungen, die sich auf Umweltaspekte beziehen;

Verhütung von Verschmutzung;

kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung.

Die Umweltpolitik bildet den Rahmen für die Maßnahmen und für die Festlegung strategischer umweltbezogener Zielsetzungen und Einzelziele (siehe unten). Sie muss klar formuliert sein und die wichtigsten Prioritäten enthalten, die die Grundlage für die Festlegung der spezifischen Umweltzielsetzungen und -einzelziele bilden.

In der Umweltpolitik legt die oberste Leitung eine Vision dessen dar, wie sie sich für den Umweltschutz einsetzt. Dies sollte bereits in einem frühen Stadium der Einführung erfolgen, jedoch nicht vor Abschluss der Umweltprüfung, die die Grundlage der Politik bildet. Die oberste Leitung muss sicherstellen, dass diese Umweltpolitik auch in der Organisation umgesetzt und angewandt wird.

 

Die nachstehenden Fragen könnten bei der Formulierung der von der Umweltpolitik abzudeckenden Themen hilfreich sein.

Welche Auswirkungen haben die Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen der Organisation auf die Umwelt? Dies sollte bei der ersten Umweltprüfung ermittelt werden.

Welchen Stellenwert hat der Umweltschutz für die Organisation und die interessierten Kreise?

Wozu ist die Organisation bereit, um die Umwelt zu schützen und andere spezifische Verpflichtungen zu erfüllen, die für den Kontext, in dem sie tätig ist, relevant sind?

Wie passt die Umweltpolitik zu der „Philosophie“ der Organisation und allgemeineren ethischen Fragen?

 

Die Umweltpolitik ist die zentrale Leitlinie für die Weiterentwicklung von EMAS und wird in der Umwelterklärung offengelegt. Sie bildet den Rahmen für die Festlegung von umweltbezogenen Zielen, Einzelzielen und Maßnahmen und sollte mit der Unternehmenskultur im Einklang stehen.

Die Umweltpolitik könnte in bestehende Unternehmensleitlinien oder die Unternehmenspolitik der Organisation integriert werden. Darüber hinaus sollte sie allen, die für oder im Namen der Organisation tätig sind, mitgeteilt werden und interessierten Kreisen zur Verfügung stehen (durch direkte Aushändigung, Internet, Intranet, Aushangtafel, Briefing usw.).

Im Falle wesentlicher Änderungen sollte die Umweltpolitik angepasst werden. Es ist wichtig, dass die vollständige Umwelterklärung, einschließlich etwaiger Aktualisierungen, von der EMAS-Organisation vollständig zugänglich und auf dem neuesten Stand gehalten wird.

„Umweltprogramm“ bezeichnet eine Beschreibung der Maßnahmen, Verantwortlichkeiten und Mittel, die zur Verwirklichung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele getroffen, eingegangen und eingesetzt wurden oder vorgesehen sind, und des diesbezüglichen Zeitplans.

„Umweltzielsetzung“ bezeichnet ein sich aus der

Umweltpolitik ergebendes Gesamtziel, das sich eine Organisation gesetzt hat. Soweit praktikabel, wird es quantifiziert.

„Umwelteinzelziel“ bezeichnet eine für die gesamte Organisation oder Teile davon geltende detaillierte Leistungsanforderung, die sich aus den

Umweltzielsetzungen ergibt und festgelegt und eingehalten werden muss, um diese Zielsetzungen zu erreichen.

Schritt 3:   Entwicklung eines Umweltprogramms – Anhang II Nummern A.6.2.1 und B.5 der EMAS-Verordnung

In diesem Schritt werden spezifische Umweltzielsetzungen und -einzelziele festgelegt und Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltleistung entwickelt. Diese werden in der EMAS-Verordnung als das Umweltprogramm bezeichnet. Die Zielsetzungen müssen klar und eindeutig mit den bedeutenden Umweltaspekten in Verbindung gebracht werden, zur Umweltpolitik der Organisation beitragen und zu einer tatsächlichen Verbesserung der Umweltleistung der direkten und indirekten Umweltaspekte führen. Mit dem Umweltprogramm wird die Umweltpolitik der Organisation in die tägliche Praxis umgesetzt, und es werden kontinuierliche Verbesserungen gefördert. Abbildung 16 zeigt ein Beispiel für das Zusammenspiel von Umweltpolitik, Umweltbetriebsprüfung, Umweltzielsetzungen und Maßnahmen.

Abbildung 16:

Zusammenspiel von Umweltprüfung, Umweltpolitik, Umweltzielsetzungen und -einzelzielen, geplanten Maßnahmen und Umweltprogramm (Quelle: EMAS-Umweltmanagementsystem, Leitfaden für die betriebliche Praxis, Industrie- und Handelskammer in Bayern)

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Wenn relevante Teile der branchenspezifischen Referenzdokumente gemäß Artikel 46 der EMAS-Verordnung für den betreffenden Sektor verfügbar sind, sollten die Organisationen diese nutzen. Diese sind anzuwenden, wenn die Umweltzielsetzungen und -einzelziele der Organisation im Einklang mit den in der Umweltprüfung ermittelten relevanten Umweltaspekten festgelegt und überprüft werden. Die Erfüllung der ermittelten Leistungsrichtwerte ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben, da EMAS es den Organisationen selbst überlässt, die Realisierbarkeit der Richtwerte und die Anwendung bewährter Praktiken im Hinblick auf Kosten und Nutzen zu bewerten.

Das Umweltprogramm umfasst Verantwortlichkeiten, einen realistischen Zeitrahmen und die für die Erreichung der Zielsetzungen erforderlichen Ressourcen. Es ist ein Instrument, das die Organisation bei der tagtäglichen Planung und Durchführung von Verbesserungen unterstützt. Das Programm sollte ständig aktualisiert werden und detailliert genug sein, um einen Überblick über die Fortschritte im Hinblick auf die angestrebten Ziele zu verschaffen. Die Ergebnisse der internen Umweltbetriebsprüfung dienen als Grundlage für die Festlegung von Zielsetzungen und Einzelzielen und die Gewährleistung kontinuierlicher Verbesserungen.

Zunächst werden allgemeine Umweltzielsetzungen wie die „Verringerung klimaschädlicher Emissionen“ oder die „Steigerung der Energieeffizienz“ festgelegt. Die für die Umsetzung erforderlichen finanziellen, technischen und personellen Ressourcen sind selbst keine Umweltziele; sie dienen lediglich dazu, sie zu erreichen. Die Umweltzielsetzungen werden dann detailliert festgelegt und mit einer Zielfrist versehen, z. B. „Verringerung der CO2-Emissionen in der Produktion um 20 % innerhalb von drei Jahren nach Tag X“ oder „Verringerung des Kraftstoffverbrauchs der Fahrzeugflotte um 10 % bis zum Tag Y“. Die Einzelziele sollten so klar wie möglich festgelegt werden.

Die Einzelziele sollten den SMART-Kriterien entsprechen.

Spezifisch – jedes Ziel muss auf ein bestimmtes Problem ausgerichtet sein.

Messbar – jedes Ziel muss quantifiziert werden.

Ausführbar – die Ziele müssen erreichbar sein.

Realistisch – die Ziele müssen anspruchsvoll und auf kontinuierliche Verbesserungen ausgerichtet, sollten aber nicht übertrieben ehrgeizig sein. Sie können immer noch überarbeitet werden, sobald sie erfüllt sind.

Terminiert – zu jedem Ziel gehört eine klare Terminvorgabe, bis wann das Ziel erreicht sein muss.

Die Einzelziele sollten auf der Grundlage der bedeutenden Umweltaspekte der Organisation und der damit verbundenen bindenden Verpflichtungen festgelegt werden, wobei die bei der Umweltprüfung ermittelten Risiken und Chancen zu berücksichtigen sind. Diesen Umweltaspekten sollte Vorrang eingeräumt werden.

Der nächste Schritt umfasst die Ausarbeitung konkreter Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Einzelziele zu erreichen. Maßnahmen dürfen nicht mit Umweltzielen verwechselt werden.

Tabelle 4:

Beispiele für das Zusammenspiel von Umweltzielsetzungen, -einzelzielen und -maßnahmen

Umweltzielsetzung (Gesamtziel)

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Ziel (Einzelziel)

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Maßnahme

Minimierung des Aufkommens gefährlicher Abfälle

Reduzierung des Einsatzes von organischen Lösungsmitteln im Prozess um 20 % innerhalb von drei Jahren

Bestmögliche Wiederverwendung von Lösungsmitteln

Wiederverwertung organischer Lösungsmittel

Verringerung klimaschädlicher Emissionen

Verringerung der CO2-Emissionen in der Produktion um 20 % innerhalb von drei Jahren ab der Basiszeit X

Umstellung der gasbefeuerten Vorwärmung von Formteilen auf die Nutzung von Abwärme aus anderen Produktionsbereichen

Steigerung der Energieeffizienz

Verringerung des von der Fahrzeugflotte verwendeten Kraftstoffs um 10 % bis Fristende Y

Austausch eines Fahrzeugs mit Verbrennungsmotor in der Flotte durch ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug und Nutzung von Ökostrom

Erforderlichenfalls ist anzugeben, wer bzw. welches Team für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen zuständig ist und wann und wie sie finanziert wird. Dies hilft, die Priorität aller potenziellen Verbesserungsmaßnahmen zu bestimmen, indem der Aufwand (Investitionen, Personalkosten) im Vergleich zu den Einsparungen geschätzt wird. Maßnahmen mit hoher Priorität sollten zuerst in das Umweltprogramm aufgenommen werden. (45)

Die vom Umweltprogramm abgedeckten Aufgaben und Verantwortlichkeiten und die zuständigen Behörden werden dokumentiert und intern mitgeteilt. Alle Beschäftigten sollten über die geplanten Maßnahmen und regelmäßig über den Fortgang informiert werden.

Später wird das Umweltprogramm – häufig in tabellarischer Form – in die Umwelterklärung integriert und veröffentlicht. Wenn keine Namen oder Kosten veröffentlicht werden sollen, kann eine Fassung mit weniger Inhalt zur Verfügung gestellt werden. Der Umweltgutachter sieht jedoch auch das detaillierte Umweltprogramm ein.

Es ist wichtig, die festgelegten Zielsetzungen konsequent mit den anderen Elementen wie Indikatoren, verbindlichen Verpflichtungen, Chancen/Risiken und Interessenträgern zu verknüpfen.

Im Falle wesentlicher Änderungen wird das Umweltprogramm angepasst.

Schritt 4:   Festlegung und Einführung eines Umweltmanagementsystems – Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Anhang II der EMAS-Verordnung

Das Umweltmanagementsystem (46) ist der Teil des gesamten Managementsystems, der die Organisationsstruktur, Planungstätigkeiten, Verantwortlichkeiten, Verfahren, Prozesse und Mittel für die Festlegung, Durchführung, Verwirklichung, Überprüfung und Fortführung der Umweltpolitik und das Management der Umweltaspekte umfasst.

Im Rahmen der Umweltprüfung (Schritt 1), insbesondere bei der Analyse der Umwelt und der Ermittlung bedeutender Umweltaspekte, wurden bereits eine Datenbank und ein Netzwerk zwischen Mitarbeitern und Management und damit zwei Eckpfeiler eines erfolgreichen Umweltmanagements geschaffen. Die Aufgabe besteht nun darin, ein funktionierendes Managementsystem mit spezifischen Strukturen und Verfahren einzurichten. Ziel ist, das Umweltmanagement in die entsprechenden Geschäftsprozesse zu integrieren. Die Anforderungen sind in Anhang II der EMAS-Verordnung beschrieben. Organisationen, die ISO 14001 anwenden, sollten bereits Anhang II Teil A der EMAS-Verordnung, der auch Teil von ISO 14001 ist, erfüllen.

4.1.   Bestimmung von Ressourcen, Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnissen – Anhang II Nummern A.5.1, A.5.3 und A.7.1 der EMAS-Verordnung

In der EMAS-Verordnung ist festgelegt, dass das Management der Organisation Führung und Verpflichtung in Bezug auf das Umweltmanagementsystem übernimmt. Daher ist eine aktive Zusammenarbeit und Unterstützung seitens der verschiedenen Führungsebenen der Organisation erforderlich. Nur so kann sichergestellt werden, dass die erforderlichen finanziellen, personellen und technischen Ressourcen zur Verfügung stehen. Die EMAS-Anforderungen sind in die Geschäftsprozesse und Umweltzielsetzungen im Zusammenhang mit der strategischen Ausrichtung der Organisation zu integrieren.

Ressourcen, Rollen, Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse müssen bestimmt, dokumentiert und kommuniziert werden. Es werden alle relevanten Aufgaben beschrieben, die von allen am Umweltmanagement beteiligten Personen wahrgenommen werden. Dies kann durch Organigramme, Arbeitsplatzbeschreibungen, die Zuweisung spezifischer Aufgaben usw. erfolgen.

Die Festlegung von Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnissen ist für folgende Positionen von besonderer Bedeutung:

Unternehmerische und organisatorische Führung

Betriebs- oder Standortverwaltung

Divisions- und Abteilungsleitung

Umweltmanagementbeauftragter

EMAS-Team und interne Prüfer oder Umweltgutachter

Mitarbeiter, die in Bereichen wie Produktion, Anlagenmanagement, Produktentwicklung, Beschaffung, Qualitätsmanagement, Arbeitssicherheit, IT und Überwachung Einfluss auf das Umweltmanagement haben

externe Lieferanten, Diensteanbieter und Geschäftspartner.

Die oberste Leitung der Organisation muss einen Umweltmanagementbeauftragten benennen, d. h. eine Person, die für das Umweltmanagementsystem letztlich verantwortlich ist. Als Managementbeauftragte hat sie sicherzustellen, dass alle Anforderungen an das Umweltmanagementsystem erfüllt sind, das System funktioniert und aktuell ist, und sie muss das Führungsteam der Organisation über das Funktionieren des Umweltmanagementsystems auf dem Laufenden halten. Der Beauftragte sollte über dessen Stärken und Schwächen sowie über erforderliche Verbesserungen Bericht erstatten und über Qualifikationen und Erfahrung in Umweltfragen, umweltrechtlichen Anforderungen und Management verfügen. Er sollte in der Lage sein, zu koordinieren und Arbeitsgruppen zu leiten. Soweit möglich und je nach Größe der Organisation sollten diese Kompetenzen „intern“ verfügbar sein.

4.2.   Einführung eines Verfahrens zur Bestimmung der bindenden Verpflichtungen und zur Bewertung der Einhaltung – Anhang II Nummern A.6.1.3, B.4 und A.9.1.2 der EMAS-Verordnung

Die Einhaltung der Vorschriften ist eine zentrale Anforderung der EMAS-Verordnung. Der Begriff „bindende Verpflichtungen“ kann Folgendes umfassen:

Umweltanforderungen, die für eine Organisation auf der Grundlage von EU-, nationalen, regionalen oder lokalen Rechtsvorschriften gelten, sowie spezielle Genehmigungen, z. B. Umweltgenehmigungen;

Umweltanforderungen, die von anderen Quellen herrühren, z. B. freiwilligen Verpflichtungen und Geschäftsvereinbarungen, sowie die Erfordernisse und Erwartungen interessierter Kreise, die die Organisation erfüllen will.

Eine Organisation, die ihren bindenden Verpflichtungen nicht nachkommt, kann nicht im Rahmen von EMAS registriert werden. Nach EMAS müssen Organisationen für Folgendes Verfahren einrichten:

Festlegung rechtlicher und sonstiger Anforderungen auf kontinuierlicher und aktueller Grundlage;

Durchführung von Überprüfungen der Einhaltung der Vorschriften und Aufbewahrung einschlägiger Unterlagen.

Diese Prozesse sind eng miteinander verknüpft, da Überprüfungen der Einhaltung von Vorschriften ohne ein gutes Verständnis der bindenden Verpflichtungen nicht wirkungsvoll sein können. Mit dem Verfahren zur Festlegung bindender Verpflichtungen ist sicherzustellen, dass Informationen über bindende Verpflichtungen dokumentiert, vollständig, aktuell und verständlich sind und den einschlägigen Mitarbeitern zur Verfügung stehen.

Folgende Bestandteile sollen aufgenommen werden:

Festlegung von Verantwortlichkeiten und Befugnissen;

Sicherstellung von Ressourcen;

Bestimmung der Häufigkeit der Maßnahmen und des Informationsflusses.

Bei der Bewertung der Einhaltung werden alle festgelegten bindenden Verpflichtungen unter Berücksichtigung der spezifischen Bedingungen der Organisation berücksichtigt. Ein Beispiel ist der nachstehenden Tabelle 5 zu entnehmen.

Ob Organisationen alle einschlägigen Umweltvorschriften einhalten, ist nicht immer einfach zu beurteilen. Frei zugängliche Rechtsdatenbanken, bezahlte Dienstleistungen, die Informationen über rechtliche Änderungen liefern, oder die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern sind hilfreich.

Es bestehen spezielle IT-Lösungen, die auf die Erfordernisse der Organisation zugeschnitten werden können, sodass stets ein Überblick über relevante Entwicklungen in Bezug auf die rechtlichen Anforderungen gegeben werden kann. Einige dieser Lösungen bieten über die reine Regulierungsverwaltung hinaus weiterentwickelte Inhalte, mit denen die damit verbundenen Aufgaben ermittelt, delegiert und kontrolliert werden können.

Tabelle 5:

Beispiel einer Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften

Geltendes Umweltrecht

Besondere Anforderungen an eine Organisation

Stand der Einhaltung/Nachweis

Erforderliche Maßnahmen

Abfallrecht (nationales Recht)

Genehmigung für die Lagerung von Abfällen erforderlich

Nichteinhaltung von Vorschriften

Genehmigung abgelaufen

Beantragung einer neuen Genehmigung

Einführung eines Verfahrens zur Gewährleistung einer rechtzeitigen Beantragung von Genehmigungen vor deren Ablauf

Abfallrecht (nationales Recht)

Die Abfalltrennung muss für mindestens 50 % der Abfälle erfolgen.

Einhaltung

Abfalltrennung erreicht 60 % des Abfalls

Nicht zutreffend

Luftemissionsrecht (nationales Recht)

Emissionsgrenzwerte (NOx, SOx, Partikel usw.)

Einhaltung

Ergebnisse der Messungen unterhalb der Grenzwerte

Nicht zutreffend

Luftemissionsrecht (nationales Recht)

Genehmigung des Heizkessels

Einhaltung

Genehmigung gültig bis 31.12.2023

Nicht zutreffend

Lärmschutzrecht (nationales Recht)

Lärmgrenzwert an der Nordgrenze (bewohntes Gebiet):

55 dB am Tag

45 dB in der Nacht

Einhaltung

Ergebnisse der Messungen unterhalb des zulässigen Grenzwerts

Nicht zutreffend

Wasserrecht (nationales Recht)

Grundwasserentnahmegenehmigung

Einhaltung

Gültigkeit der Genehmigung für drei weitere Jahre

Nicht zutreffend

Gesetz über Treibhausgasemissionen (EU-Verordnung)

Zugeteilte Treibhausgasgrenzwerte

Einhaltung

Jährliche Emissionen unterhalb des Grenzwerts

Möglichkeit: Verkauf einiger Emissionsrechte möglich

F-Gas-Rechtsvorschriften (EU-Verordnung)

Verhinderung des Entweichens von F-Gasen in die Atmosphäre

Nichteinhaltung von Vorschriften

Dichtheitsprüfung nicht bestanden

Für die Dichtheitsprüfung umzusetzender Zeitplan

Gesetz über Herstellerverantwortung (nationales Recht)

Das Recycling von Altpapierverpackungen muss für mindestens 85 % der in Verkehr gebrachten Verpackungen erfolgen.

Einhaltung

Das Recycling von in Verkehr gebrachten Papierverpackungen erreichte 2022 86 %.

Nicht zutreffend

Organisationen können zusätzlich zu den rechtlichen Anforderungen auch andere Umweltanforderungen berücksichtigen.

Beispiele sind der nachstehenden Tabelle 6 zu entnehmen.

Tabelle 6:

Beispiel anderer Überprüfungen der Einhaltung der Umweltvorschriften

Geltende Anforderungen

Besondere Anforderungen

Stand der Einhaltung/Nachweis

Erforderliche Maßnahmen

Verpflichtung zur Verbesserung der Luftqualität im Stadtgebiet, unterzeichnet von einem Unternehmen

Umstellung des Brennstoffs von Kohle auf Erdgas bis Ende 2023

Nichteinhaltung von Vorschriften

Aufgabe nicht abgeschlossen, aber technische Dokumentation erstellt und Finanzierung sichergestellt

Unterrichtung der interessierten Kreise über die Verzögerung

Fortsetzung gemäß Plan

Vertrag mit dem Abfallentsorgungsunternehmen (Recycling)

Holzabfälle – zulässiger Höchstgehalt an Nichtholzelementen 5 kg/Mg

Einhaltung

Keine Forderungen des Auftragnehmers

Verbesserung der Abfallbehandlung auf Trennung von 100 %

Papier/Karton – maximale Feuchtigkeit 15 %

Einhaltung

Keine Forderungen des Auftragnehmers

Nicht zutreffend

Kunststoffe – von anderen Kunststoffen getrennte Polyurethanabfälle

Einhaltung

Keine Forderungen des Auftragnehmers

Nicht zutreffend

Umweltprogramm der Organisation als Reaktion auf Beschwerden von Nachbarn über Lärm und visuelle Auswirkungen festgelegt

Schwerverkehr (Lkw) ist nachts nicht zulässig (22.00–06.00 Uhr)

Nichteinhaltung von Vorschriften

Aufgrund der vorübergehend höheren Marktnachfrage wurde der Schwertransport bei Bedarf zugelassen

Befragung der Nachbarn zu ihrer Lärmakzeptanz

Überprüfung auf Ausgleichsmaßnahmen

Pflanzung von Bäumen zur Schaffung einer grünen Barriere an der nördlichen Grenze des Standorts

Einhaltung

Pflanzung von Bäumen abgeschlossen

Gewährleistung einer angemessenen Instandhaltung

Durch die Häufigkeit der Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften ist sicherzustellen, dass eine Organisation ihre Überprüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften und anderer Umweltanforderungen, einschließlich derjenigen, zu denen sich die Organisation selbst verpflichtet hat, regelmäßig aktualisieren kann.

4.3.   Mitarbeiterbeteiligung, Kompetenz, Schulung und Bewusstsein – Anhang II Nummern A.7.2 und B.6 der EMAS-Verordnung

Die aktive Einbeziehung der Mitarbeiter ist die Grundlage für ein erfolgreiches Umweltmanagementsystem. Die Umsetzung wird nur dann langfristig funktionieren, wenn das System und die damit verbundenen Maßnahmen von der Belegschaft gemeinsam konzipiert, verstanden und akzeptiert werden. Aus diesem Grund ist es hilfreich, ein System der Mitarbeiterbeteiligung frühzeitig und auf allen Ebenen unter Einbeziehung der Arbeitnehmervertreter einzuführen. Fortschritte bei der Umsetzung von EMAS sollten als gemeinsame Erfolge hervorgehoben werden.

Es ist wichtig, alle Personen zu schulen, die Tätigkeiten ausüben, die bedeutende Umweltauswirkungen auf die Organisation haben. Dazu muss zunächst der Kompetenz- und Schulungsbedarf ermittelt und dann entsprechend angegangen werden. Die durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren. Schulungen und kontinuierliches Lernen werden besonders empfohlen oder sind bei Änderungen der internen Prozesse, der Weiterverfolgung von Unfällen oder Vorfällen, Änderungen der rechtlichen Anforderungen oder bei der Einstellung neuer Mitarbeiter sogar erforderlich.

Die Organisation muss ein Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, um den Schulungsbedarf zu ermitteln, und alles Erforderliche tun, um sicherzustellen, dass die Mitarbeiter, die in das Umweltmanagementsystem eingebunden sind, über angemessene Kenntnisse in folgenden Bereichen verfügen:

Umweltpolitik der Organisation;

für die Organisation geltende rechtliche Verpflichtungen und andere Anforderungen im Umweltbereich;

für die Organisation insgesamt und für bestimmte Arbeitsfelder der Organisation aufgestellte Umweltzielsetzungen und -einzelziele;

Umweltaspekte und ihre Auswirkungen und die Methodik für ihre Überwachung;

ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Rahmen des Umweltmanagementsystems.

Jede Person, die für die Organisation oder in ihrem Auftrag arbeitet, sollte sich ihrer Aufgabe im Rahmen von EMAS und seines Nutzens für die Umwelt bewusst sein. Die Organisation sollte für ihre Mitarbeiter Schulungen zur Sensibilisierung für Umweltfragen und Schulungen zu ihrem Umweltmanagementsystem durchführen oder zumindest die Teilnahme an solchen Schulungen ermöglichen.

Abbildung 17:

Flussdiagramm zu Schulungen im Rahmen des Umweltmanagementsystems

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Bei einigen EMAS-Clusterprojekten in Deutschland hat sich der personalisierte „Umweltausweis“, der über die EMAS-Easy-Toolbox bereitgestellt wird, in vielen, meist kleineren Unternehmen in der Praxis bewährt. Dadurch wird ein hohes Maß an Engagement und die Sensibilisierung jedes einzelnen Mitarbeiters für EMAS erreicht.

 

Die Mitarbeiter, Lieferanten, Auftragnehmer usw. der Organisation sollten ein Bewusstsein für die mit ihren Tätigkeiten verbundenen bedeutenden Umweltaspekte und -auswirkungen entwickeln und dafür, wie sie durch ihre persönliche Leistung zu ihrer Verbesserung beitragen können. Dies setzt voraus, dass die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der einzelnen Personen sowie die Folgen einer Abweichung von den festgelegten Prozessen klar kommuniziert werden.

Aktiv beteiligte Mitarbeiter sind eine treibende Kraft für kontinuierliche und erfolgreiche Umweltverbesserungen und tragen zu einer erfolgreichen Verankerung von EMAS in der Organisation bei. Die Mitarbeiter sollten daher insbesondere von der obersten Leitung, z. B. durch Kommunikationskampagnen oder Umfragen, ermutigt werden, sich aktiv zu beteiligen und einen Beitrag zu leisten, oder indem Umweltbelange regelmäßig in die Agenda von Management und Personal einbezogen werden. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass sich sowohl die oberste Leitung als auch die Mitarbeiter kontinuierlich über ihre Erwartungen und Erfordernisse oder Kritik und Wertschätzung austauschen.

Die Beteiligung der Mitarbeiter im Rahmen von EMAS kann sich beispielsweise auf ein System für Mitarbeitervorschläge, Anreizprogramme, projektbezogene Gruppenarbeit, Umweltausschüsse oder das dauerhaft eingesetzte EMAS-Team stützen. Grundsätzlich ist es sinnvoll, die Mitarbeiter in allen Schritten aktiv einzubeziehen.

So können sie beispielsweise an folgenden Tätigkeiten beteiligt sein (47):

Ermittlung und Bewertung von Umweltaspekten;

Festlegung und Überarbeitung von Vorgehensweisen und/oder Anweisungen;

Vorschlagen von Umweltzielsetzungen und -einzelzielen;

Teilnahme an einer internen Umweltbetriebsprüfung;

Erstellung oder Aktualisierung der EMAS-Umwelterklärung.

 

 

Die Kommission hat EMAS-Botschafter ernannt, auch vom Management, die dem Personal kurze persönliche Mitteilungen übermitteln und deutlich machen, wie sie ihre eigenen Umweltauswirkungen verringern. Die Sensibilisierung der Mitarbeiter wird durch ein Netz von EMAS-Korrespondenten aus allen Dienststellen, die an zentral organisierten Sensibilisierungskampagnen teilnehmen und als zentrale Anlaufstelle für Umweltinformationen und freiwillige Maßnahmen auf Dienststellenebene dienen, weiter gestärkt. Das Engagement der Bediensteten ist auch eine zentrale Dimension der Mitteilung der Kommission zur Ökologisierung der Kommission ( https://commission.europa.eu/about-european-commission/organisational-structure/people-first-modernising-european-commission/people-first-greening-european-commission_de ), in der als wichtigstes Ziel festgeschrieben ist, wie sie bis 2030 im Rahmen der täglichen Arbeit Klimaneutralität erreichen soll.

 

Eine umfassende Mitarbeiterbefragung ist ein sehr nützliches Instrument in der Anfangsphase der EMAS-Einführung. Solche Befragungen haben häufig gezeigt, dass sie nützliche Rückmeldungen zur Verringerung der Umweltauswirkungen liefern können, die Teil des Umweltmanagementsystems und der Unternehmensidentität werden können.

4.4.   Festlegung eines Verfahrens für die interne und externe Kommunikation – Anhang II Nummer A.7.4 der EMAS-Verordnung

Offenheit, Transparenz und die Bereitstellung von Umweltinformationen sind wesentliche Merkmale von EMAS, die es von anderen bestehenden Umweltmanagementsystemen unterscheiden. Aus diesem Grund muss ein Verfahren für die interne und externe Kommunikation festgelegt, überwacht und erforderlichenfalls korrigiert werden. Es müssen bindende Verpflichtungen aufgenommen und spezifische Kommunikationskanäle, Zeitabstände und Themen festgelegt werden.

Eine gute interne und externe Kommunikation zwischen den Mitarbeitern und dem Management (Bottom-up) und umgekehrt (Top-down) ist von entscheidender Bedeutung. Mögliche Kanäle sind das Intranet, Broschüren, interne Veröffentlichungen, Newsletter, das betriebliche Vorschlagswesen, Sitzungen und Schwarze Bretter.

Die Organisation erkennt die Notwendigkeit und den Wert der Kommunikation mit Interessenträgern an. EMAS-Organisationen sind daher verpflichtet, in einen Dialog mit der Öffentlichkeit zu treten und interessierte Kreise über die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen zu informieren. Dazu gehört auch die Veröffentlichung und Verbreitung der EMAS-Umwelterklärung. Weitere Beispiele für externe Kommunikationsmöglichkeiten sind das Internet, eine Website, soziale Medien, Kampagnentage, Pressemitteilungen, Broschüren und die Verwendung des EMAS-Logos, wann immer dies zulässig und möglich ist. (48) Es ist wichtig, externe Untersuchungen und Beschwerden ernst zu nehmen und auf sie zu reagieren, indem feste Verfahren für die Behandlung von Beschwerden eingerichtet werden. Insbesondere in der sich rasch verändernden Branche der sozialen Medien ist kompetentes, rasches und professionelles Handeln von entscheidender Bedeutung, um das Image der Organisation zu schützen.

4.5.   Dokumentation und Dokumentenlenkung – Anhang II Nummer A.7.5 der EMAS-Verordnung

Eine angemessene Dokumentation dient der Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Umweltmanagementsystems im täglichen Betrieb und des internen Informationsflusses. Auch sie unterliegt der Prüfung durch den Umweltgutachter. Einerseits erfüllt die Dokumentation die Anforderungen der EMAS-Verordnung. Andererseits entspricht sie den Erfordernissen und Bedingungen der Organisation in Bezug auf die zuverlässige Überwachung der Geschäftsprozesse und die Gewährleistung der Betriebskontinuität.

Die Organisation sollte dokumentierte Informationen im notwendigen Umfang aufrechterhalten, um darauf vertrauen zu können, dass die Prozesse wie geplant durchgeführt wurden. (49)

Die Dokumentation über das Umweltmanagementsystem sollte Folgendes enthalten:

Umfang des Umweltmanagementsystems

Umweltprüfung

Ergebnisse der Managementbewertung

rechtliche Verpflichtungen

bedeutende Umweltaspekte und -auswirkungen

Chancen und Risiken

Umweltpolitik

Umweltzielsetzungen, -einzelziele (spezifische Ziele) und Maßnahmen

Kompetenzen und Verantwortlichkeiten

Kommunikation

Schulungen

Überwachung (ökologisch) relevanter Prozesse oder Tätigkeiten, insbesondere der für das Umweltmanagementsystem erforderlichen Funktionen, Verantwortlichkeiten und Befugnisse, des Verfahrens der Programmsteuerung, der Betriebsprozesse und der Arbeitsanweisungen

Bereitschaftsplanung und Maßnahmen für Notfallsituationen

Überwachung, Messung, Analyse und Bewertung

Nichtkonformität und Korrekturmaßnahmen

interne Prüfungen

sonstige Maßnahmen, die die Organisation für notwendig erachtet hat, um die Wirksamkeit des Umweltmanagementsystems zu gewährleisten.

Dokumente werden zur Regelung von Prozessen verwendet. Sie sind aufschlussreich und müssen daher nach bestimmten Verfahren gehandhabt, freigegeben und verwaltet werden.

Aufzeichnungen werden zur Sicherung von Nachweisen verwendet. Es handelt sich um ökologisch relevante Datenerhebungen, Protokolle (Betriebstagebücher), Umweltberichte usw. Sie dienen als nachvollziehbare Dokumentation für die betreffenden Tätigkeiten und liefern Daten zur kontinuierlichen Verbesserung des Unternehmens.

Die Organisation sollte dokumentierte Informationen so erstellen, pflegen und überwachen, dass ein geeignetes, angemessenes und wirksames Umweltmanagementsystem gewährleistet ist.

Auf die Aufbewahrung von Aufzeichnungen ist besonderes Augenmerk zu legen.

Zur Dokumentation des Umweltmanagementsystems kann ein breites Spektrum an Informationen verwendet werden. Daher ist es wichtig, eine klare Kennzeichnung (z. B. Titel, Datum, Autor oder Referenznummer) und ein geeignetes Format (z. B. in Bezug auf Sprache, Softwareversion, Grafiken, elektronisch oder auf Papier) festzulegen und sicherzustellen, dass die Inhalte auf aktuelle, benutzerfreundliche und überprüfbare Weise vorgelegt werden.

Um sicherzustellen, dass erforderlichenfalls Dokumente zur Verfügung stehen und vor Missbrauch oder Verlust geschützt sind, müssen die Antworten auf die nachstehenden Fragen bekannt sein.

Wer sind die Empfänger? Welche Zugangsrechte sollten sie haben (lesen, bearbeiten)?

Wo ist ein geeigneter Speicherort?

Wie wird das Dokument verwendet?

Wie wird die Speicherung langfristig gesichert (z. B. regelmäßige Back-ups)?

Wie werden Aktualisierungen und Änderungen ermittelt?

Welche Archivierung erfolgt, nachdem die Dokumente abgelaufen sind/ungültig werden?

Es sollten Dokumente über Verfahren, in denen beschrieben ist, WIE, WANN und durch WEN diese erfolgen, geführt werden.

Der Umgang mit externen Dokumenten und deren Verteilung sollten ebenfalls sorgfältig gesteuert werden. Die Dokumente umfassen Rechtsvorschriften und Normen, Informationen von lokalen Behörden und öffentlichen Verwaltungen, Benutzerhandbücher für Ausrüstungen, Blattsammlungen zu Sicherheits- und Gesundheitsschutz sowie Kundenspezifikationen.

 

Beispiele für Aufzeichnungen sind Dokumente, die Folgendes enthalten oder beschreiben:

Strom-, Wasser- und Rohstoffverbrauch

Abfallaufkommen (gefährliche und nicht gefährliche Abfälle)

Treibhausgasemissionen

Vorfälle, Unfälle und Beschwerden

rechtliche Anforderungen

Berichte über Umweltbetriebsprüfungen und Managementbewertungen

Inspektionsberichte

bedeutende Umweltaspekte

Nichtkonformitäten, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen

Kommunikation und Schulung

Vorschläge des Personals

Workshops und Seminare.

 

Das Verfahren für den Umgang mit Dokumenten muss dem in Abbildung 18 dargestellten Ablauf entsprechen.

Abbildung 18:

Verfahren für den Umgang mit Dokumenten im Rahmen eines Umweltmanagementsystems

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Durch das System sollte sichergestellt werden, dass verschiedene Versionen der Dokumente verfügbar bleiben und die Lesbarkeit und Identifizierbarkeit der Dokumente stets gewährleistet sind.

Beispiele für Verfahren:

bedeutende Umweltaspekte ermitteln und bewerten;

die Einhaltung der Rechtsvorschriften verwalten;

die ermittelten bedeutenden Umweltaspekte verwalten;

die Überwachung und Messungen verwalten;

die Notfallvorsorge verwalten;

Nichtkonformität, Vorbeugungs- und Korrekturmaßnahmen verwalten;

den Bedarf im Bereich Kompetenzen, Schulung und Bewusstsein ermitteln und verwalten;

Kommunikation verwalten;

Dokumente verwalten;

Aufzeichnungen verwalten;

die internen Umweltbetriebsprüfungen verwalten.

In den Arbeitsanweisungen sind spezifische betriebliche Abläufe festgeschrieben. In ihnen sollten die Bedeutung einer Tätigkeit, das mit ihr verbundene Umweltrisiko, spezifische Schulungen des für die Durchführung der Tätigkeit verantwortlichen Personals und eine geeignete Überwachung erläutert werden. Arbeitsanweisungen müssen klar und leicht verständlich sein, z. B. unter Verwendung von Bildern, Piktogrammen oder Ähnlichem.

Viele Organisationen fassen die für EMAS erforderlichen schriftlichen Informationen in einem zentral zugänglichen Umwelthandbuch oder Umweltmanagementhandbuch zusammen. Es enthält die Informationen, die für alle am Anfang dieses Kapitels genannten Elemente zu dokumentieren sind. Dadurch wird sichergestellt, dass alle wichtigen Dokumente schnell und eindeutig und alle von EMAS verlangten dokumentierten Informationen verfügbar sind. Das Handbuch kann in den jährlichen Managementplan der Organisation integriert werden. Es braucht nicht umfangreich oder komplex zu sein. Das Personal sollte darin darüber informiert werden, wie die Organisation ihr Umweltmanagementsystem eingerichtet und strukturiert hat, welche Beziehungen zwischen seinen verschiedenen Teilen bestehen und welche Rolle die einzelnen Interessenträger im System spielen. Auch wenn ein solches Handbuch nicht obligatorisch ist, entspricht es der bewährten Praxis. Im Zuge der Digitalisierung werden elektronische Ablagesysteme immer gängiger.

Gemäß Artikel 26 der EMAS-Verordnung kommen kleine Organisationen in den Genuss vereinfachter Dokumentationsanforderungen: Die Begutachtung oder Validierung ist somit so gestaltet, dass kleine Organisationen ihre Verfahren nur in begrenztem Umfang dokumentieren müssen.

Im bayerischen EMAS-Kompass sind Arbeitsmaterialien in deutscher Sprache enthalten, die bei der Erstellung eines Umwelthandbuchs helfen.

Wenn bereits ein Dokumentationssystem vorhanden ist, z. B. für das Qualitäts- oder Sicherheitsmanagement am Arbeitsplatz, ist es sinnvoll, die EMAS-Dokumente in dieses zu integrieren oder es zu optimieren, um Doppelarbeit zu vermeiden und Verwaltungsaufwand abzubauen.

4.6.   Betriebliche Planung und Steuerung – Anhang II Nummer A.8.1 der EMAS-Verordnung

Die betriebliche Planung und Steuerung umfasst alle Untersuchungs-, Planungs- und Durchführungstätigkeiten, die zur Vermeidung oder Minimierung bedeutender Umweltauswirkungen oder zur Bewältigung von Risiken und Chancen erforderlich sind. Sie kann sich auch auf Tätigkeiten wie die Instandhaltung der Ausrüstung, die Aufnahme bzw. den Abschluss der Tätigkeiten, den Umgang mit vor Ort tätigen Auftragnehmern und die von Zulieferern oder Verkäufern erbrachten Leistungen erstrecken.

Es sind Verfahren erforderlich, um die ermittelten Risiken anzugehen, Einzelziele festzulegen und die Umweltleistung zu messen (vorzugsweise anhand klarer Umweltindikatoren). Im Rahmen dieser Verfahren müssen die Normalbedingungen definiert werden. Auch außergewöhnliche Bedingungen und Notfälle müssen festgelegt und beschrieben werden. Die Verfahren der Ablauflenkung sind umfassend zu dokumentieren und unterliegen den internen Umweltbetriebsprüfungen.

Die Ablauflenkung kann unterschiedliche Formen annehmen. Am wirksamsten sind solche, die die Umweltauswirkungen an der Quelle angehen, z. B. indem schädliche Produkte oder Tätigkeiten beseitigt oder gefährliche Stoffe durch weniger gefährliche ersetzt werden. Technische Steuerungen umfassen in der Regel den Einsatz von Ausrüstungen oder Technologie, um die Art und Weise der Durchführung eines Vorgangs zu steuern. Dies kann beispielsweise durch die Einführung einer Prozessautomatisierung zur Verbesserung der Energieeffizienz einer Anlage oder durch die Installation von Rückhaltebecken geschehen, die eine Verschmutzung von Wasser und Boden bei Störfällen verhindern. Zu den Verwaltungskontrollen gehören Pläne, Vorschriften, Verfahren, Anweisungen, Schulungen und Inspektionen, die Personen als Orientierungshilfe für die Arbeit oder Ausübung von Tätigkeiten dienen können. Dies kann Arbeitsverfahren für Betriebseinrichtungen und Anlagen sowie Vorschriften für umweltbewusste Beschaffungen oder Ökodesign umfassen.

Das EMAS-Verfahrenssystem „Plan-Do-Check-Act“ unterstützt auch die Einrichtung eines nachhaltigen Lieferkettenmanagements und angemessener Sorgfaltsprüfungsverfahren. Zunächst sollten Unternehmen ein klares Bild ihrer Lieferketten haben, von denen einige komplex und global sind. Im Folgenden sollten aktuelle und potenzielle Umweltauswirkungen ermittelt und priorisiert werden. Auf dieser Grundlage sollten Einzelziele bestimmt und Maßnahmen festgelegt, umgesetzt und überprüft werden, damit die Wertschöpfungskette kontinuierlich verbessert wird. Ein zentrales Element von EMAS ist die Festlegung von Umweltanforderungen für die Beschaffung und die Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen. Umweltanforderungen für die Beschaffung können beispielsweise in Verträgen über einen Verhaltenskodex vereinbart und im Rahmen von Audits überprüft werden.

Die Ablauflenkung kann einzeln oder in Kombination durchgeführt werden. So können z. B. Verwaltungskontrollen eingesetzt werden, um sicherzustellen, dass die technischen Steuerungen einheitlich angewandt werden und ordnungsgemäß funktionieren. Anzahl und Art der erforderlichen Ablauflenkung hängen von der Komplexität der Tätigkeiten einer Organisation und von bedeutenden Umweltaspekten ab.

Sind Änderungen der Arbeitsprozesse geplant, müssen diese überwacht und die Folgen bewertet werden, damit erforderlichenfalls geeignete Gegenmaßnahmen ergriffen werden können.

Auch die Auswirkungen unbeabsichtigter Veränderungen auf die Umwelt müssen im Auge behalten werden.

Mit EMAS werden neben direkten Umweltaspekten und Auswirkungen auf Standorte auch die indirekten Umweltaspekte einer Organisation verwaltet. Die während der Bewertung der Umweltaspekte durchgeführte Umweltprüfung (siehe Schritt 1, Planung und Vorbereitung) zeigt, wo Umweltauswirkungen in den vor- und nachgelagerten Wertschöpfungsketten auftreten. Die Aufgabe besteht nun darin, die bestehenden Prozesse anzuerkennen und neue wirksame Verfahren einzuführen, um potenzielle Auswirkungen auf die Umwelt zu verhindern und bestehende Umweltauswirkungen so gering wie möglich zu halten oder zu beseitigen. Zu diesem Zweck müssen Umweltanforderungen in jeder Phase des Lebenswegs eines Produkts oder einer Dienstleistung (z. B. für die Entwicklung von Produkten oder Dienstleistungen, die Beschaffung oder ausgegliederte Prozesse) festgelegt und in den einschlägigen Verfahrens- und Arbeitsanweisungen verankert werden. Wesentliche Umweltanforderungen sollten den Vertragspartnern der Organisation mitgeteilt werden. Erforderlichenfalls müssen den Kunden und anderen Interessenträgern Umweltinformationen über Transport und Lieferung, Verwendung, Behandlung am Ende des Lebenswegs und die endgültige Beseitigung der Produkte und Dienstleistungen bereitgestellt werden. Ausgegliederte Prozesse und Umweltaspekte sowie Risiken und Chancen müssen überwacht werden.

4.7.    Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr – Anhang II Nummer A.8.2 der EMAS-Verordnung

Potenzielle Notfallsituationen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sollten ermittelt werden. Es müssen Verfahren eingerichtet werden, mit denen diese Situationen idealerweise vermieden oder ihre Auswirkungen durch geplante Abwehrmaßnahmen begrenzt werden (siehe Abbildung 19). So werden (geplante/ungeplante) negative Umweltauswirkungen vermieden oder abgemildert.

Die Maßnahmen für Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr sollten regelmäßig überprüft werden, um für Notfälle gerüstet zu sein. Verfahren und Notfallpläne sollten nach Möglichkeit regelmäßig getestet werden. Es wird empfohlen, Vorfälle oder Notfallsituationen zu dokumentieren, und zwar nicht nur solche, die sich ereignet haben, sondern auch solche, die sich beinahe ereignet hätten. Dies trägt dazu bei, potenzielle Gefahren rechtzeitig zu erkennen und zu entschärfen.

Abbildung 19:

Verwaltung von Notfallplänen

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Arbeitnehmer und andere interessierte Kreise sollten über Maßnahmen für Notfallvorsorge und Risikoabwehr informiert und entsprechend geschult werden. Der Bereich der Notfallvorsorge ist die Schnittstelle zwischen EMAS und Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. In dieser Hinsicht kann das Know-how der Experten der Organisation genutzt werden, da Umweltunfälle häufig auch Risiken für die Beschäftigten mit sich bringen. Gefährdungsbeurteilungen oder Sicherheitsunterweisungen, bei denen es sich in jedem Fall um rechtliche Verpflichtungen für die Organisation handelt, können leicht auf Umweltaspekte ausgedehnt werden. An der Entwicklung eines Notfallkonzepts können auch externe Stellen wie Umweltbehörden, Berufsgenossenschaften oder die örtliche Feuerwehr beteiligt werden.

4.8.   Überwachung, Messung und Analyse der Umweltleistung – Anhang II Nummer A.9.1 der EMAS-Verordnung

Um die Wirksamkeit von EMAS zu verfolgen, sollte die Organisation ihre Umweltleistung überwachen und messen. Anschließend sollten die Ergebnisse analysiert und bewertet werden, damit Folgendes regelmäßig angepasst werden kann:

bedeutende Umweltaspekte wie Emissionen in die Atmosphäre, Abwasser, Lärm, Rohstoffe und Energieverbrauch;

die Umweltpolitik und das Umweltprogramm;

das Umweltbewusstsein der Beschäftigten.

Die Organisation sollte aus den Ergebnissen wertvolle Schlüsse ziehen, um ihre Umweltleistung zu verbessern.

Die Organisation muss den rechtlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Überwachung nachkommen und die Kriterien für die Überwachung, beispielsweise in Bezug auf die Inspektionsintervalle oder die anzuwendende Methodik, müssen den rechtlichen Verpflichtungen entsprechen.

Informationen zu den vorstehenden Angaben sind nützlich, um Folgendes sicherzustellen:

Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen und Vorschriften;

korrekte Bewertung der Umweltleistung;

eine vollständige und transparente Umwelterklärung.

Je nach Bedarf der Organisation können außerdem weitere Faktoren gemessen und überwacht werden:

bedeutende Umweltaspekte

Umweltpolitik und Umweltzielsetzungen

Bewusstsein der Mitarbeiter usw.

Für die Messung dürfen nur kalibrierte oder geprüfte Messgeräte verwendet werden. Diese Geräte sind regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ersetzen oder zu warten, und es sind Aufzeichnungen zu führen.

4.9.   Verfahren für den Umgang mit Nichtkonformitäten und Ergreifen von Korrekturmaßnahmen – Anhang II Nummer A.10.2 der EMAS-Verordnung

Nichtkonformität bedeutet, dass die in der EMAS-Verordnung festgelegten Anforderungen nicht erfüllt werden. Dies schließt verbindliche rechtliche Anforderungen, Genehmigungen und freiwillige verbindliche Auflagen ein. Wird eine Nichtkonformität festgestellt, kann die zuständige Stelle in solchen Fällen auch die EMAS-Registrierung aufschieben.

Trotz guter Planung können Nichtkonformitäten aufgrund von menschlichen Fehlern oder Ausführungsfehlern nicht immer verhindert werden, selbst in EMAS-registrierten Organisationen. Es ist wichtig, dies anzugehen und eine konstruktive Kultur zu entwickeln, um Abweichungen zu erkennen und Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Je nach Schwere kann die EMAS-Registrierung ausgesetzt werden, bis Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, oder sogar gelöscht werden.

Nichtkonformitäten können im Rahmen von Durchflusskontrolle, Umweltbetriebsprüfung, Managementbewertung, Inspektionen oder täglichen Arbeiten festgestellt werden.

Möglicherweise will die Organisation ein Verfahren für den Umgang mit tatsächlicher bzw. möglicher Nichtkonformität in Bezug auf die EMAS-Anforderungen einrichten, verwirklichen und aufrechterhalten. In dem Verfahren könnte festgelegt werden, wie

Nichtkonformität(en) festgestellt und korrigiert wird bzw. werden;

Ursache und Auswirkungen von Nichtkonformität(en) ermittelt werden;

die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Vermeidung eines Wiederauftretens bewertet wird;

die Ergebnisse der ergriffenen Korrekturmaßnahmen aufgezeichnet werden;

die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Vermeidung von Nichtkonformität(en) bewertet wird;

geeignete Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen werden, um Nichtkonformität(en) künftig zu vermeiden;

die Wirksamkeit der Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen überprüft wird.

die betroffenen Kreise unterrichtet werden.

 

Beispiel einer möglichen Nichtkonformität

Obwohl die Organisation über eine Verfahrensrichtlinie verfügt, die das Abschalten von Lichtern vorschreibt, geschieht dies nicht, was zu einem unnötigen Energieverbrauch führt. Dies wäre eine Nichtkonformität. Die Ursachenanalyse (Vergesslichkeit von Mitarbeitern) und eine spezifische Vorbeugungsmaßnahme, wie die Installation von Bewegungsdetektoren, dienen der Minimierung der Nichtkonformität und führen zu einer Verbesserung (durch Energieeinsparungen).

Weitere Beispiele wären:

unangemessene Aufzeichnungen;

Fehler bei der Beschilderung des Abfalllagerbereichs;

unvollständige Informationen über gefährliche Bereiche oder gefährliche Stoffe;

interne Verfahren, auf die die Beschäftigten keinen Zugriff haben;

Feuerlöscher, die vorübergehend zum Offenhalten von Türen benutzt werden, und dann an diesem Ort verbleiben, statt wieder zu ihrem ordnungsgemäßen Aufbewahrungsort zurückgebracht zu werden.

Im Falle der Nichtkonformität muss die Organisation

eine Ursachenanalyse (50) durchführen;

darauf reagieren und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen, um sie zu kontrollieren und zu korrigieren und ihre Folgen zu bewältigen, insbesondere um negative Umweltauswirkungen zu mindern;

die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Beseitigung der Ursache bewerten;

alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen und ihre Wirksamkeit überprüfen;

erforderlichenfalls das Umweltmanagementsystem verändern.

Die Art der Nichtkonformität und alle daraufhin ergriffenen Maßnahmen sowie die Ergebnisse der ergriffenen Korrekturmaßnahmen müssen aufgezeichnet und in die dokumentierten Informationen aufgenommen werden (siehe vorheriges Kapitel 4.5).

Der benannte Umweltbeauftragte der obersten Leitung ist für die Feststellung von Nichtkonformitäten und die Einleitung von Korrekturmaßnahmen verantwortlich und wird in der Regel von anderen als verantwortlich benannten Mitarbeitern unterstützt. Dies kann aber auch durch beliebige andere Mitarbeiter erfolgen. Insbesondere sollten sich die Mitarbeiter der Notwendigkeit bewusst sein, eine möglichst kurze Reaktionszeit zu gewährleisten.

Schritt 5:   Interne Umweltbetriebsprüfung – Artikel 9, Anhang III der EMAS-Verordnung

5.1.    Einführung einer internen Umweltbetriebsprüfung

„Umweltbetriebsprüfung“ bezeichnet die systematische, dokumentierte, regelmäßige und objektive Bewertung der Umweltleistung einer Organisation, des Managementsystems und der Verfahren zum Schutz der Umwelt. Sie sollte nicht mit der ersten Umweltprüfung verwechselt werden (siehe auch Kapitel 1.4.).

Die Organisation muss als Bestandteil des Umweltmanagementsystems ein Verfahren für die interne Umweltbetriebsprüfung (internes Audit) einrichten. In dem Verfahren müssen die Verantwortlichkeiten und die Anforderungen an die Planung und Durchführung der Audits, die Aufzeichnung von Ergebnissen und die Aufbewahrung der entsprechenden Aufzeichnungen sowie die Bestimmung der Auditkriterien, des Anwendungsbereichs, der Häufigkeit und der Vorgehensweise festgelegt sein.

Durch die Umweltbetriebsprüfung soll festgestellt werden, ob

das Umweltmanagementsystem die Anforderungen der EMAS-Verordnung erfüllt;

das Umweltmanagementsystem ordnungsgemäß umgesetzt und aufrechterhalten wird;

gewährleistet ist, dass die Leitung der Organisation die Informationen erhält, die sie benötigt, um die Umweltleistung der Organisation zu bewerten;

eine Übereinstimmung mit der Politik und dem Programm der Organisation besteht, einschließlich der Einhaltung rechtlicher und anderer umweltbezogener Anforderungen;

und in welchem Maße EMAS wirksam funktioniert.

Die interne Umweltbetriebsprüfung unterscheidet sich von der externen Umweltbetriebsprüfung dadurch, dass es sich in erster Linie um eine Selbstprüfung des Umweltmanagementsystems für interne Zwecke handelt und ihre Ergebnisse innerhalb der Organisation verbleiben. Festgestellte „Mängel“ haben daher keinen Einfluss auf den Status der EMAS-Registrierung, sondern sollten als Anreiz zur Anpassung und Verbesserung des Systems genutzt werden. Die externe Prüfung durch die Umweltgutachter findet in der Regel nach der Erstellung der Umwelterklärung statt. Die interne Umweltbetriebsprüfung bildet die Grundlage für die externe Prüfung.

Die Organisation muss die nachstehend aufgeführten Tätigkeiten durchführen.

Erstellung eines Programms für die Prüfung.

Festlegung des Umfangs der Umweltbetriebsprüfung. Dieser hängt von der Größe und der Art der Organisation ab. In Bezug auf den Umfang sind genaue Angaben zu den erfassten Bereichen, den zu prüfenden Tätigkeiten, den zu berücksichtigenden Umweltkriterien und dem erfassten Zeitraum erforderlich.

Festlegung der für die Durchführung der Umweltbetriebsprüfung erforderlichen Ressourcen, zum Beispiel umfassend geschultes Personal mit soliden Kenntnissen in Bezug auf die Tätigkeit, technischen Aspekte, Umweltaspekte und rechtlichen Anforderungen.

Sicherstellung, dass alle Tätigkeiten der Organisation im Einklang mit zuvor festgelegten Verfahren durchgeführt werden.

Ermittlung potenzieller neuer Probleme und Festlegung von Vorbeugungsmaßnahmen.

Das an der Prüfung beteiligte Personal muss bemüht sein, objektiv und unabhängig zu bleiben, und eine klare Vorstellung der festgelegten Umweltzielsetzungen sowie der besonderen Funktion der einzelnen Interessenträger (Direktoren, mittlere Führungskräfte, Mitarbeiter, Umweltbetriebsprüfer usw.) haben. Häufig kann es hilfreich sein, ein Team von Prüfern einzusetzen, das Personen aus verschiedenen Bereichen umfasst. Die Prüfung kann von internem Personal oder von externen Parteien wie Beratern, Umweltbeauftragten anderer Organisationen oder Umweltbetriebsprüfern durchgeführt werden.

Mit dem Ergebnis der Umweltbetriebsprüfung soll sichergestellt werden, dass alle Tätigkeiten der Organisation nach zuvor festgelegten Verfahren durchgeführt werden. Potenzielle Probleme sowie Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen können ebenfalls ermittelt werden.

5.1.1.    Häufigkeit der Umweltbetriebsprüfungen

Die Organisation muss in geplanten Abständen interne Umweltbetriebsprüfungen durchführen, um einen guten Überblick über ihre bedeutenden Umweltaspekte zu erhalten. Der Betriebsprüfungszyklus, der sich auf alle Tätigkeiten der Organisation erstreckt, muss innerhalb von drei Jahren abgeschlossen sein. (51) Dies bedeutet, dass alle Bereiche der Organisation in diesem Zeitraum mindestens einmal geprüft worden sein müssen. Kleine Organisationen können diesen Zeitraum auf vier Jahre ausdehnen. (52)

Die Häufigkeit, mit der bestimmte Tätigkeiten überprüft werden, hängt von folgenden Faktoren ab:

Art, Umfang und Komplexität der betreffenden Tätigkeiten;

Bedeutung der damit verbundenen Umweltauswirkungen;

Wichtigkeit und Dringlichkeit der bei früheren Umweltbetriebsprüfungen festgestellten Probleme;

Vorgeschichte von Umweltproblemen.

Komplexe Tätigkeiten mit bedeutenderen Umweltauswirkungen müssen häufiger geprüft werden.

5.1.2.    Tätigkeiten im Rahmen der internen Umweltbetriebsprüfung

Für die Organisation und Verwaltung der Umweltbetriebsprüfung kann ein leitender Prüfer ernannt werden. Zur Durchführung des Prüfungsprogramms sollten im Prüfungsteam Aufgaben verteilt werden. Auch Checklisten können die Umweltbetriebsprüfung unterstützen. Das Programm der Prüfung sollte allen Teilnehmern mitgeteilt werden, um einen reibungslosen Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten.

Die Prüfung besteht in der Regel aus Vor-Ort-Inspektionen, Befragungen von Mitarbeitern und einer Dokumentenprüfung. Sie umfasst beispielsweise den Vergleich von Umweltleistungsindikatoren mit den festgelegten Zielsetzungen und Maßnahmen, die Prüfung der Betriebsbedingungen und der Ausrüstung, die Prüfung von Aufzeichnungen, schriftlichen Verfahren und anderen einschlägigen Unterlagen. Ziel ist, das Verständnis der Organisation für das Umweltmanagementsystem zu bewerten. Eine weitere Aufgabe ist die Bewertung der Umweltleistung der jeweiligen geprüften Tätigkeit. So lässt sich feststellen, ob die geltenden Vorschriften und Verpflichtungen eingehalten und ob die im Umweltprogramm festgeschriebenen Umweltzielsetzungen und -einzelziele erreicht werden. Dies trägt zur Beurteilung der Stärken und Schwächen des Managementsystems bei. Zudem muss im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung festgestellt werden, ob das bestehende System angemessen ist, um Verantwortlichkeiten und Leistung im Umweltbereich wirksam und angemessen zu verwalten. Die Einhaltung all dieser Kriterien wird stichprobenweise geprüft.

Die Mitarbeiter sollten diese Situation als Möglichkeit dafür betrachten, offen zu erklären, wo sie Raum für mögliche Verbesserungen sehen. Ziel der Umweltbetriebsprüfung ist, mögliche Schwachstellen im System zu ermitteln. Die Prüfstellen können gemeinsam mit den Mitarbeitern Möglichkeiten für Veränderungen und Verbesserungen ermitteln und entwickeln.

Wenn die Mitarbeiter des Unternehmens die Umweltbetriebsprüfung durchführen, sollten Mitarbeiter anderer Arbeitsbereiche oder Standorte einbezogen werden, um eine „Betriebsblindheit“ zu vermeiden und die erforderliche Objektivität zu gewährleisten.

Schließlich werden die Ergebnisse der Umweltbetriebsprüfung bewertet und Schlussfolgerungen verfasst, die in einem Bericht zusammengefasst werden. Die Ergebnisse bilden eine wichtige Grundlage für die Weiterentwicklung des Umweltmanagementsystems und der Umweltleistung.

5.1.3.    Berichterstattung über die Schlussfolgerungen der Umweltbetriebsprüfung

Der Umweltbetriebsprüfungsbericht soll der obersten Leitung Folgendes liefern:

einen schriftlichen Nachweis des Umfangs der Umweltbetriebsprüfung;

Informationen über den erreichten Erfüllungsgrad der Umweltzielsetzungen;

Informationen darüber, ob die Zielsetzungen den Anforderungen der Umweltpolitik der Organisation entsprechen;

Informationen über den Grad der Einhaltung von rechtlichen und sonstigen Verpflichtungen im Umweltbereich sowie Informationen über die Maßnahmen, mit denen der Nachweis für die Einhaltung erbracht werden kann;

Informationen über die Zuverlässigkeit und Wirksamkeit des Überwachungssystems;

gegebenenfalls vorgeschlagene Korrekturmaßnahmen.

Der Bericht muss dem EMAS-Managementbeauftragten übermittelt werden, der Korrekturmaßnahmen verbindlich festlegt, sofern Nichtkonformitäten (oder die Nichteinhaltung von Vorschriften) ermittelt wurden.

5.2.   Managementbewertung – Anhang II Nummer A.9.3 der EMAS-Verordnung

Die oberste Leitung sollte das Managementsystem regelmäßig (mindestens einmal pro Jahr) bewerten, um sicherzustellen, dass es zwecktauglich ist, und dessen Wirksamkeit, Eignung und Angemessenheit überprüfen.

Die Managementbewertung ist regelmäßig in geplanten Abständen durchzuführen. Zeitpunkt und Häufigkeit der Managementbewertung können selbst festgelegt werden. Die Managementbewertung muss jedoch vor der Erstregistrierung und bei Verlängerung der Registrierung alle drei Jahre durchgeführt werden (bei kleinen Organisationen alle vier Jahre). Die Managementbewertung ist ordnungsgemäß zu dokumentieren. Die Managementbewertung wird vom Umweltbeauftragten der obersten Leitung vorbereitet und begleitet.

Der Umweltbeauftragte kann folgende Informationen für die oberste Leitung der Organisation zusammenstellen:

den Status von Maßnahmen vorheriger Managementbewertungen;

Veränderungen bei Umweltaspekten, Kontextanalyse, verbindlichen Verpflichtungen sowie Risiken und Chancen;

den Grad der Erreichung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele;

Informationen über die Umweltleistung der Organisation, einschließlich Nichtkonformität(en) und Korrekturmaßnahmen, Überwachung und Messung der Ergebnisse, Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften und anderer verbindlicher Verpflichtungen, Ergebnisse interner Umweltbetriebsprüfungen;

die Angemessenheit von Ressourcen;

einschlägige Stellungnahmen interessierter Kreise, einschließlich Beschwerden, und externe Kommunikationsmaßnahmen;

Möglichkeiten zur fortlaufenden Verbesserung.

Als Ergebnis der Managementbewertung sollte die oberste Leitung mindestens

Schlussfolgerungen zur fortdauernden Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit des Umweltmanagementsystems ziehen;

über Möglichkeiten zur fortlaufenden Verbesserung entscheiden;

über jeglichen Änderungsbedarf am Umweltmanagementsystem, einschließlich der erforderlichen Ressourcen, entscheiden;

die erforderlichen Maßnahmen für den Fall festlegen, dass Umwelteinzelziele nicht erreicht werden;

Möglichkeiten erörtern, die Integration des Umweltmanagementsystems mit anderen Geschäftsprozessen zu verbessern;

etwaige Auswirkungen auf die strategische Ausrichtung der Organisation ermitteln.

In der EMAS-Verordnung wird insbesondere betont, wie wichtig es ist, das Umweltmanagementsystem in die Strategie der Organisation einzubeziehen. Dementsprechend übernimmt die oberste Leitung eine führende Rolle im Umweltmanagement und fördert die kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung. Es ist wichtig, angemessene Ressourcen und Infrastrukturen bereitzustellen. Darüber hinaus sollten Führungskräfte auf allen Ebenen und in allen Bereichen der Organisation in diesen Prozess einbezogen werden und möglichst früh bei der Aufzeichnung und Bewertung von Umweltaspekten mitwirken. Diese Verpflichtung erhöht die Transparenz des Umweltmanagements und dürfte auch die Motivation der gesamten Belegschaft erhöhen, die Umweltziele zu erreichen.

 

Beispiele für Fragen an die oberste Leitung

Der Umweltbeauftragte könnte in den Prozess der Managementbewertung einbezogen werden und zur Verfügung stehen, um der obersten Leitung Klarheit über die nachstehenden Fragen zu verschaffen.

Welche Maßnahmen ergeben sich aus den Ergebnissen der internen Umweltbetriebsprüfung?

Wurden die festgelegten Umweltziele erreicht? Wenn nicht: Warum nicht?

Halten wir alle verbindlichen Verpflichtungen ein? Besteht Handlungsbedarf in Bezug auf neue Verpflichtungen?

Gibt es neue Entwicklungen bei den rechtlichen und sonstigen Anforderungen in Bezug auf Umweltaspekte?

Müssen wir unsere Umweltpolitik aktualisieren?

Wie können wir unsere Umweltleistung bewerten?

Sind die festgelegten Aufgaben und Verantwortlichkeiten nach wie vor ausreichend und angemessen?

Haben wir unsere Ressourcen ordnungsgemäß und effizient eingesetzt?

Wie lauten die Vorschläge für mögliche Verbesserungen?

Sind Mitarbeiter beteiligt?

Wie wirksam ist unsere interne und externe Kommunikation?

Gibt es Beschwerden oder Kommentare von externen Parteien, und welche Antworten wurden darauf gegeben?

Waren Korrekturmaßnahmen erforderlich, und wie ist der Stand?

Wurden Maßnahmen aus früheren Managementbewertungen durchgeführt?

Gab es wesentliche Änderungen? Falls ja – wurde die Umweltprüfung angepasst?

 

Schritt 6:   Erstellung der Umwelterklärung

„Umwelterklärung“ bezeichnet die umfassende Information der Öffentlichkeit und anderer interessierter Kreise mit folgenden Angaben zur Organisation: Struktur und Tätigkeiten, Umweltpolitik und Umweltmanagementsystem, Umweltaspekte und -auswirkungen, Umweltprogramm, -zielsetzung und -einzelziele und Umweltleistung und Einhaltung der geltenden umweltrechtlichen Verpflichtungen.

6.1.   Erstellung der Umwelterklärung – Anhang IV der EMAS-Verordnung

Die Besonderheit von EMAS ist die Transparenz durch öffentliche Umweltberichterstattung. Diese zählt zu den Alleinstellungsmerkmalen des EMAS-Systems, das es von anderen Umweltmanagementsystemen abhebt. Es macht die Verpflichtung der Organisation, Umweltmaßnahmen zu ergreifen, die zur Verbesserung ihrer Umweltleistung beitragen, für die Öffentlichkeit verständlich.

Der Umweltbeauftragte der obersten Leitung überwacht die Erstellung und Abfassung der Umwelterklärung. Es wird empfohlen, dass die oberste Leitung ein Vorwort verfasst, in dem sie die Bedeutung des Umweltschutzes und die Gründe für die Teilnahme am EMAS-System hervorhebt.

 

So kann die Umwelterklärung beispielsweise auf der Website der Organisation veröffentlicht werden, um den interessierten Kreisen zu zeigen, was sie zum Schutz der Umwelt unternimmt. Weitere Informationen enthält die Fallstudie Writing and disseminating the environmental statement.

 

Der Inhalt der Umwelterklärung muss von einem zugelassenen/akkreditierten Umweltgutachter überprüft und öffentlich zugänglich gemacht werden. (53)

Eine elektronische Fassung sollte auch den zuständigen Stellen zur Verfügung gestellt werden, die für das Hochladen in das EMAS-Register der Europäischen Kommission zuständig sind. (54)

Auch die Sammlungen von Umwelterklärungen werden in den meisten Mitgliedstaaten an einem zentralen Ort in den nationalen EMAS-Registern aufbewahrt.

6.1.1.   Mindestanforderungen an die EMAS-Umwelterklärung – Anhang IV Teil B der EMAS-Verordnung

Die Organisation kann über Einzelheiten, Struktur und Gestaltung der Erklärung entscheiden, sofern ihr Inhalt klar, verlässlich, glaubhaft und wahrheitsgetreu ist.

Der festgelegte Mindestinhalt kann durch so viele Informationen und Nachrichten und Bilder ergänzt werden, wie es die Organisation für angemessen hält.

Die Umwelterklärung muss in der Amtssprache des Landes abgefasst sein, in dem sich der Standort oder die Organisation befindet. Befindet sich ein Standort außerhalb des Mitgliedstaats, in dem die Organisation registriert ist, so muss die Umwelterklärung in einer der Amtssprachen dieses Landes vorliegen. Bei der Veröffentlichung einer allgemeinen Umwelterklärung über mehrere Standorte und Länder hinweg muss die Erklärung entweder in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Organisation registriert ist, oder in einer mit der zuständigen Stelle vereinbarten Sprache veröffentlicht werden.

Der Organisation steht es frei, ihre Umwelterklärung in ihren Jahresbericht oder andere Berichte wie einen Nachhaltigkeitsbericht aufzunehmen. Bei der Integration in solche Berichtsdokumente ist jedoch klar zwischen validierten und nicht validierten Informationen zu unterscheiden. Die Umwelterklärung muss eindeutig kenntlich gemacht werden (z. B. durch die Verwendung des EMAS-Logos), und das Dokument muss eine kurze Erläuterung des Validierungsverfahrens im Rahmen von EMAS enthalten.

Bei der Erstellung der Umwelterklärung ist mindestens Folgendes aufzunehmen:

a)

eine Zusammenfassung der Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen der Organisation sowie gegebenenfalls der Beziehung der Organisation zu etwaigen Mutterorganisationen und eine klare und unmissverständliche Beschreibung des Umfangs der EMAS-Registrierung, einschließlich einer Liste der in diese Registrierung einbezogenen Standorte.

Zur Veranschaulichung der Umwelterklärung können Diagramme, Karten, Flussdiagramme, Luftaufnahmen usw. verwendet werden. Darüber hinaus sollten zur Beschreibung der Tätigkeit NACE-Codes hinzugefügt werden.

b)

die Umweltpolitik der Organisation und eine kurze Beschreibung der Verwaltungsstruktur, auf die sich das Umweltmanagementsystem der Organisation stützt.

Die Umweltpolitik der Organisation muss vollständig in die Umwelterklärung aufgenommen werden. Eine Beschreibung des Umweltmanagementsystems, der Arbeits- und Organisationsstruktur kann klar umrissen werden.

c)

eine Beschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu bedeutenden Umweltauswirkungen der Organisation führen, eine kurze Beschreibung des Vorgehens bei der Festlegung ihrer Bedeutung und eine Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen.

Das Verfahren zur Bestimmung der Bedeutung dieser Aspekte sollte kurz beschrieben werden. Direkte und indirekte Umweltaspekte sollten separat aufgeführt werden. Die zu beschreibenden Umweltauswirkungen können anhand von Tabellen oder Diagrammen veranschaulicht werden.

d)

eine Beschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den bedeutenden Umweltaspekten und -auswirkungen.

Auf der Grundlage des Umweltprogramms mit seinen Umweltzielen und speziellen Einzelzielen können die Indikatoren verwendet werden, um die jeweiligen Fortschritte bei der Verbesserung der Umweltleistung in Bezug auf die wichtigsten Umweltaspekte der Organisation zu bewerten und sie in den Kontext der zu diesem Zweck ergriffenen oder geplanten spezifischen Maßnahmen einzuordnen und zu erläutern.

Wenn die Umweltleistung der Organisation mit ihrer Branche in Zusammenhang gebracht werden soll, kann das branchenspezifische Referenzdokument, soweit verfügbar, dazu beitragen. Es sollte auf die einschlägigen bewährten Umweltmanagementpraktiken verwiesen werden, die im branchenspezifischen Referenzdokument dargelegt sind, um Maßnahmen und Aktionen zur (weiteren) Verbesserung der Umweltleistung zu ermitteln und gegebenenfalls zu priorisieren. Relevanz und Anwendbarkeit von bewährten Umweltmanagementpraktiken und Leistungsrichtwerten sollten von der Organisation auf der Grundlage der ermittelten bedeutenden Umweltaspekte sowie nach technischen und finanziellen Aspekten bewertet werden.

e)

eine Beschreibung der durchgeführten und geplanten Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltleistung, zur Erreichung der Ziele und Einzelziele und zur Gewährleistung der Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich.

Sofern verfügbar, sollte auf die einschlägigen bewährten Umweltmanagementpraktiken in den branchenspezifischen Referenzdokumenten gemäß Artikel 46 verwiesen werden.

f)

eine Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung der Organisation bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen.

Die dargestellten Daten können Angaben zu den tatsächlichen Inputs und Outputs enthalten. Zudem müssen sie

die Umweltleistung der Organisation unvoreingenommen darstellen,

verständlich und eindeutig sein,

einen Vergleich von Jahr zu Jahr ermöglichen, damit beurteilt werden kann, ob sich die Umweltleistung der Organisation verbessert hat (einschließlich der Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung der Einzelziele); um diesen Vergleich zu ermöglichen, muss der Bericht mindestens drei Jahre der Tätigkeit umfassen, sofern die Daten verfügbar sind,

gegebenenfalls einen Vergleich zwischen verschiedenen sektoralen, nationalen oder regionalen Richtwerten (Benchmarks) und

erforderlichenfalls einen Vergleich mit Spezifikationen aus Rechtsvorschriften ermöglichen.

Um dies zu unterstützen, definiert die Organisation kurz den Anwendungsbereich der einzelnen Indikatoren, wobei organisatorische und materielle Grenzen, die Zwecktauglichkeit und das Berechnungsverfahren berücksichtigt werden.

Die entsprechenden Daten sollten an den Umweltzielen und -einzelzielen des Umweltprogramms gemessen und für die wichtigsten Umweltaspekte auf der Grundlage der Kernindikatoren und anderer bereits verfügbarer relevanter Indikatoren für die Umweltleistung zusammengestellt und kartiert werden. Grafische Formate für die Kartierung der Entwicklungen im Zeitverlauf sind hierfür besonders geeignet.

Es ist nicht immer möglich, die Umweltleistung in Zahlen auszudrücken. Weiche Faktoren wie Änderungen im Verhalten und Verbesserungen bei den Abläufen spielen ebenso eine wichtige Rolle. Liegen keine Zahlen vor, berichtet die Organisation anhand qualitativer Indikatoren über die relevanten Aspekte ihrer Leistung.

Bei der Auswahl der Indikatoren, die für die Berichterstattung über ihre Umweltleistung zu verwenden sind, sollten die Organisationen die einschlägigen branchenspezifischen Umweltleistungsindikatoren im branchenspezifischen Referenzdokument berücksichtigen, sofern solche Dokumente für die betreffende Branche bestehen. In der Umwelterklärung sollte daher auch erläutert werden, inwieweit relevante Leistungsrichtwerte für bewährte Praktiken verwendet wurden. Ferner ist zu erläutern, ob die Kernindikatoren auf der Grundlage des Referenzdokuments angepasst oder warum sie nicht verwendet wurden.

Die Kernindikatoren konzentrieren sich auf sechs Schlüsselbereiche: Energieeffizienz, Emissionen, Wasser, Materialeffizienz, Abfall und biologische Vielfalt.

g)

ein Verweis auf die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen, die die Organisation berücksichtigen muss, um die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich zu gewährleisten, und eine Erklärung über die Einhaltung der Rechtsvorschriften.

Die Teilnahme am EMAS-System erfordert die Einhaltung der Rechtsvorschriften. Mit der Umwelterklärung kann eine Organisation nachweisen, wie sie diese Anforderung erfüllt. Dies kann beispielsweise anhand von Tabellen und/oder Grafiken erfolgen, um die in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Grenzwerte mit den von der Organisation gemessenen oder berechneten Werten zu vergleichen.

Die Umwelterklärung muss nicht alle einschlägigen Rechtsvorschriften enthalten. Eine kurze Darstellung der Art und Weise, wie die Anforderung, die Rechtsvorschriften einzuhalten, gehandhabt wird, sowie der Verweis auf die wichtigsten Vorschriften und Verpflichtungen sind in diesem Kontext ausreichend.

h)

Name und Akkreditierungsnummer des Umweltgutachters und Datum der Gültigkeitserklärung

Darüber hinaus ist gemäß Artikel 25 Absatz 8 eine Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen für die Umwelterklärung erforderlich. Alternativ kann auch die vom Umweltgutachter gemäß Anhang VII unterzeichnete Erklärung verwendet werden.

Elemente der branchenspezifischen Referenzdokumente (Indikatoren, bewährte Umweltmanagementpraktiken oder Leistungsrichtwerte), die in Bezug auf die von der Organisation im Rahmen ihrer Umweltprüfung ermittelten bedeutenden Umweltaspekte nicht für relevant befunden wurden, sollten in der Umwelterklärung weder angegeben noch beschrieben werden.

Organisationen können ihrer Umwelterklärung zusätzliche sachdienliche Informationen hinzufügen, die mit ihren Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen oder mit der Einhaltung spezifischer Anforderungen zusammenhängen.

Die Umwelterklärung kann in andere Berichte der Organisation (z. B. Management- oder Nachhaltigkeitsberichte sowie Berichte über die soziale Unternehmensverantwortung) aufgenommen werden. In diesem Fall ist klar zwischen validierten und nicht validierten Informationen zu unterscheiden. Die Umwelterklärung muss eindeutig kenntlich gemacht werden (z. B. durch die Verwendung des EMAS-Logos), und das Dokument sollte eine kurze Erläuterung des Validierungsverfahrens im Rahmen von EMAS enthalten.

6.1.2.   Kernindikatoren für die Umweltleistung – Anhang IV Teil C der EMAS-Verordnung

Die Berichterstattung über die Kernindikatoren für die Umweltleistung (auch als Umweltleistungsindikatoren bezeichnet) ist für alle Organisationen obligatorisch. Diese Erklärungen müssen Angaben zu den tatsächlichen Inputs/Auswirkungen enthalten. Wenn durch die Offenlegung der Daten die Vertraulichkeit kommerzieller und industrieller Informationen der Organisation verletzt wird und eine solche Vertraulichkeit durch nationale oder Rechtsvorschriften der Union gewährleistet wird, um berechtigte wirtschaftliche Interessen zu wahren, kann die Organisation diese Informationen an eine Messziffer koppeln, z. B. durch die Festlegung eines Bezugsjahrs (mit der Messziffer 100), auf das sich die Entwicklung des tatsächlichen Inputs bzw. der Auswirkung bezieht.

Bei der Bewertung der Relevanz dieser Indikatoren im Rahmen ihrer bedeutenden Umweltaspekte und -auswirkungen kann eine Organisation jedoch einen oder mehrere Kernindikatoren als für diese Aspekte und Auswirkungen nicht relevant ansehen. In diesem Fall braucht sie keine Angaben zu diesen Kernindikatoren zu machen, sondern muss in der Umwelterklärung eine klare und begründete Erklärung hierfür liefern.

Jeder Kernindikator besteht aus einer Zahl A (Angabe der gesamten jährlichen Inputs/Outputs in dem betreffenden Gebiet) und B (Angabe eines Referenzwerts für die Tätigkeit der Organisation). Die Zahl R, d. h. das Verhältnis zwischen diesen beiden Zahlen, ergibt die Kernindikatoren (Zahl A/Zahl B = Zahl R, Kernindikator). Für alle Schlüsselbereiche sind Angaben zu allen drei Elementen jedes Indikators erforderlich.

Die Kernindikatoren werden zur Messung der Umweltleistung in den nachstehenden Schlüsselbereichen verwendet und für Inputs/Outputs als jährliche Gesamtwerte für Zahl A wie folgt ausgewiesen.

✓   Energie

a)

gesamter direkter Energieverbrauch als Gesamtenergieverbrauch;

b)

gesamter Verbrauch erneuerbarer Energie als Gesamtverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen;

Mit dem Indikator (b) wird der Anteil der von der Organisation aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Energie am jährlichen Gesamtenergieverbrauch der Organisation erfasst. Von einem Stromversorger bezogene Energie wird nicht mit diesem Indikator erfasst und kann im Rahmen der Maßnahmen für ein „umweltbewusstes Beschaffungswesen“ berücksichtigt werden.

c)

gesamte Erzeugung erneuerbarer Energie als Gesamterzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen.

Die Energie sollte vorzugsweise in kWh, MWh, GJ oder anderen üblicherweise für die Meldung verbrauchter bzw. erzeugter Energie verwendeten metrischen Einheiten angegeben werden.

Werden verschiedene Arten von Energie verbraucht oder – im Falle erneuerbarer Energien – erzeugt (z. B. Strom, Wärme, Brennstoffe oder andere), ist der jährliche Verbrauch bzw. die jährliche Erzeugung soweit relevant getrennt anzugeben.

Die gesamte Erzeugung erneuerbarer Energie sollte nur angegeben werden, wenn die von der Organisation erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen ihren gesamten Verbrauch erneuerbarer Energien erheblich übersteigt oder wenn die von der Organisation erzeugte erneuerbare Energie nicht von ihr verbraucht wurde.

✓   Emissionen

a)

Gesamtemissionen von Treibhausgasen, mindestens CO2, CH4, N2O, HFKW, FKW, NF3 und SF6, ausgedrückt in metrischen Tonnen CO2-Äquivalent;

b)

Gesamtemissionen in die Luft, mindestens die Emissionen an SO2, NOX und PM, ausgedrückt in Kilogramm oder Tonnen.

Die Organisation sollte erwägen, ihre Treibhausgasemissionen nach einem festgelegten Verfahren wie dem Treibhausgasprotokoll zu melden.

Hinweis: Aufgrund der unterschiedlichen Umweltauswirkungen dieser Emissionen sollten die verschiedenen Zahlen nicht einfach addiert werden. Der Ansatz, die Emissionen, insbesondere Treibhausgasemissionen und Luftschadstoffe, zu quantifizieren, bedarf einer robusten und anerkannten Grundlage. Zunächst müssen die Organisationen die bestehenden rechtlichen Anforderungen berücksichtigen. Das betrifft vor allem Organisationen, deren Anlagen in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems der Europäischen Union oder des Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters fallen. In anderen Fällen können gemeinsame europäische oder nationale/regionale Methoden angewandt werden, z. B. der CO2-Rechner des österreichischen Umweltbundesamtes oder anderer nationaler Stellen, soweit verfügbar.

✓   Wasser

Gesamtwasserverbrauch, ausgedrückt in Volumeneinheiten wie Liter oder m3.

Nützlich ist, auf die verschiedenen Arten des Wasserverbrauchs einzugehen und die Verbrauchsangaben nach Herkunft des Wassers, z. B. Oberflächenwasser oder Grundwasser, aufzuschlüsseln.

Weitere nützliche Informationen können Daten über das Abwasservolumen, aufbereitetes und wiederverwendetes Abwasser sowie die Aufbereitung von Regenwasser und Grauwasser sein.

✓   Materialeffizienz

Massenstrom der verwendeten relevanten Materialien, wie Rohstoffe, Hilfsstoffe, Eingangsmaterialien, Halbfertigerzeugnisse oder andere (ausgenommen Energiequellen und Wasser), vorzugsweise angegeben in Gewichtseinheiten (z. B. Kilogramm oder Tonnen), Volumen (z. B. m3) oder anderen im Sektor üblichen metrischen Einheiten.

Werden verschiedene Arten von Materialien verwendet, so sollte ihr jährlicher Massenstrom in geeigneter Weise getrennt angegeben werden, z. B. aufgeschlüsselt nach der Verwendung, der sie zugeführt werden. Je nach Tätigkeit der Organisation umfasst dies beispielsweise Rohstoffe wie Metall, Holz oder chemische Stoffe, aber auch Zwischenprodukte.

✓   Abfall

a)

produzierte Abfallgesamtmenge, aufgeschlüsselt nach Abfallart;

b)

Gesamtmenge gefährlicher Abfälle.

Abfallmengen sollten vorzugsweise in Gewichtseinheiten (z. B. Kilogramm oder Tonnen), Volumeneinheiten (z. B. m3) oder in anderen üblicherweise in diesem Bereich verwendeten metrischen Einheiten ausgedrückt werden.

Informationen zu Abfall und gefährlichen Abfällen sind gemäß der EMAS-Verordnung verpflichtend. In der Praxis hat es sich als nützlich erwiesen, das Abfallaufkommen der beiden Abfallströme nach Abfallart aufzuschlüsseln. Die Ergebnisse der Umweltprüfung, einschließlich der relevanten rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf das Abfallaufkommen, sollten als Basis herangezogen werden. Detailliertere Informationen könnten gemäß dem nationalen Abfallklassifizierungssystem zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der EU (55) oder dem Europäischen Abfallkatalog (56) bereitgestellt werden.

Die Anführung langer Listen der einzelnen Abfallarten könnte kontraproduktiv und für Kommunikationszwecke ungeeignet sein, da dies verwirrend wäre. Eine Gruppierung der Informationen gemäß dem Europäischen Abfallkatalog (57) ist daher eine geeignete Option. Im Falle von Organisationen mit vielen unterschiedlichen Abfallarten hat es sich im Einklang mit dem Pareto-Prinzip als nützlich erwiesen, die Abfallfraktionen mit den größten Volumenanteilen getrennt aufzuführen und den Rest in einer einzigen Zahl zusammenzufassen. Die verschiedenen Abfallarten wie Metall, Kunststoff, Papier, Schlamm, Asche usw. können dann nach Gewicht oder Volumen aufgeführt werden. Dies sollte insbesondere dann geschehen, wenn dies mit bestimmten administrativen Vereinfachungen verbunden ist.

Zusätzliche Angaben zu den Abfallmengen, die zurückgewonnen, wiederverwertet, zur Energieerzeugung verwendet oder auf Deponien verbracht werden, könnten ebenfalls nützlich sein.

✓   Flächenverbrauch in Bezug auf die biologische Vielfalt

Die biologische Vielfalt (58) ist ein komplexer Bereich der Schlüsselbereiche, die von den Kernindikatoren (59) abgedeckt werden. Bestimmte Bereiche (Klimawandel, Emissionen/Verschmutzung), die bereits durch andere Indikatoren abgedeckt sind (z. B. Energie- und Wasserverbrauch, Emissionen, Abfall), tragen ebenfalls zum Verlust an biologischer Vielfalt bei.

Als Kernindikator muss die biologische Vielfalt für alle Organisationen gleichermaßen dargestellt, zumindest durch Flächenverbrauch, und in Flächeneinheiten (z. B. m2 oder ha) in den folgenden Kategorien ausgedrückt werden:

gesamter Flächenverbrauch;

gesamte versiegelte Fläche;

gesamte naturnahe Fläche am Standort,

gesamte naturnahe Fläche abseits des Standorts.

Eine „versiegelte Fläche“ ist ein Bereich, in dem der ursprüngliche Boden abgedeckt wurde (z. B. Straßen, Gebäude, Parkplätze), um ihn undurchlässig zu machen. Diese Undurchlässigkeit kann Auswirkungen auf die Umwelt haben.

Grünflächen oder naturnahe Flächen sind Flächen, die in erster Linie die Natur erhalten oder wiederherstellen. Naturnahe Flächen/Grünflächen können sich auf dem Gelände des Standorts der Organisation befinden und Dächer, Fassaden, Wasserableitungssysteme oder andere Merkmale umfassen, die zur Förderung der biologischen Vielfalt konzipiert, angepasst oder verwaltet werden. Naturnahe Flächen können sich auch abseits des Standorts der Organisation befinden, sofern sie im Eigentum der Organisation stehen oder von dieser bewirtschaftet werden und in erster Linie der Förderung der biologischen Vielfalt dienen.

Abbildung 20:

Beispiel der Flächenzuteilung für die Kernindikatoren „Flächenverbrauch in Bezug auf die biologische Vielfalt“

Image 22

Nicht alle Indikatoren für die biologische Vielfalt sind für alle Organisationen relevant, und nicht alle können angewandt werden, wenn diese Aspekte zuerst im Rahmen des Umweltmanagementsystems behandelt werden. Die Umweltprüfung sollte gute Anhaltspunkte dafür bieten, welche Faktoren relevant sind. Die Organisation sollte nicht nur die lokalen Auswirkungen berücksichtigen, sondern darüber hinaus auch die direkten und indirekten Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, z. B. durch die Gewinnung von Rohstoffen, Beschaffung, Lieferkette, Produktion und Produkte, Transport und Logistik sowie Marketing und Kommunikation. In diesem Bereich gibt es keinen Indikator, der für alle Organisationen gleichermaßen relevant ist.

Der jährliche Referenzwert für die Tätigkeit der Organisation wird durch die Zahl B ausgedrückt und nach folgenden Kriterien bestimmt.

Der Referenzwert muss:

verständlich sein;

die jährliche Gesamttätigkeit der Organisation bestmöglich widerspiegeln;

eine angemessene Beschreibung der Umweltleistung der Organisation unter Berücksichtigung der spezifischen Art und der Tätigkeiten der Organisation ermöglichen;

ein gemeinsamer Referenzwert für den Sektor sein, in dem die Organisation tätig ist, wie:

die jährliche Gesamtproduktion oder Bruttowertschöpfung im verarbeitenden Gewerbe;

die Gesamtzahl der Beschäftigten in den nicht verarbeitenden Industrien (Dienstleistungen, Verwaltung);

die Gesamtzahl der Übernachtungen (im Beherbergungssektor);

die Gesamtzahl der Bewohner eines Gebiets (im Falle einer öffentlichen Verwaltung);

Tonnen verarbeiteter Abfälle (bei Organisationen, die im Bereich der Abfallbewirtschaftung tätig sind);

die insgesamt erzeugte Energie (bei Organisationen, die im Bereich der Energieerzeugung tätig sind);

die Vergleichbarkeit der in der Umwelterklärung enthaltenen Daten im Zeitverlauf gewährleisten. Der Referenzwert muss nach seiner Festlegung auch in künftigen Umwelterklärungen verwendet werden.

Der Referenzwert B kann von der Organisation selbst bestimmt werden, sofern die oben genannten Kriterien erfüllt sind. Dies erfordert eine genaue Beschreibung der Umweltleistung und die Aufrechterhaltung der Vergleichbarkeit über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren.

Der Referenzwert B muss nicht unbedingt für jeden Kernindikator identisch sein. So wird Wärmeenergie häufig am besten im Verhältnis zur Fläche dargestellt. Bei anderen Indikatoren ist das Verhältnis zu den Produkten oder der Zahl der Beschäftigten besser geeignet.

Alle Kernindikatoren können auch anhand anderer branchenüblicher Referenzwerte dargestellt werden. Die Verwendung individuell geeigneter Referenzwerte gewährleistet eine bessere Darstellung der Umweltleistung unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale und Tätigkeiten der Organisation.

Eine Änderung des Referenzwerts sollte in der Umwelterklärung erläutert werden. Bei Änderungen muss die Organisation sicherstellen, dass die Daten über mindestens drei Jahre vergleichbar sind, indem sie die Daten der Vorjahre anhand des neu festgelegten Referenzwerts neu berechnet.

Tabelle 7:

Beispiele für die Verwendung der Kernindikatoren in Organisationen der öffentlichen Verwaltung oder vergleichbaren Organisationen

Kernindikator

Jährlicher Input/Output (A)

Jährlicher Referenzwert der Organisation (B)

Verhältnis A/B

Energie

Jährlicher Energieverbrauch in MWh oder GJ

Fläche in m2

Zahl der Mitarbeiter

MWh/m2 und/oder kWh/m2

Materialien

Jährlicher Papierverbrauch in Tonnen

Zahl der Mitarbeiter

Tonnen/Person und/oder Zahl der Blätter/Person/Tag

Wasser

Jährlicher Wasserverbrauch (m3)

Zahl der Mitarbeiter

m3/Person und/oder l/Person

Abfall

Jährliches Abfallvolumen in Tonnen

Jährliche Menge gefährlicher Abfälle in Kilogramm

Zahl der Mitarbeiter

Tonnen Abfall/Person und/oder kg/Person

kg gefährliche Abfälle/Person

Flächenverbrauch in Bezug auf die biologische Vielfalt

Flächenverbrauch in m2 bebauter Fläche (einschließlich versiegelter Fläche)

Zahl der Mitarbeiter

m2 bebauter Fläche/Person und/oder m2 versiegelter Fläche/Person

Treibhausgasemissionen

Jährliche Treibhausgasemissionen in metrischen Tonnen CO2e (CO2e = CO2-Äquivalent)

Zahl der Mitarbeiter (in Bezug auf Geschäftsreisen, Arbeitsplätze, Arbeitswege)

Fläche in m2

Tonnen CO2e/Person und/oder kg CO2e/Person

Oder m2


Tabelle 8:

Beispiele für die Verwendung der Kernindikatoren in den produzierenden Branchen

Kernindikator

Jährlicher Input/Output (A)

Jährlicher Referenzwert der Organisation (B)

Verhältnis A/B

Energie

Jährlicher Energieverbrauch in MWh oder GJ

Jährliche Gesamtbruttowertschöpfung

(in Mio. EUR) (*) oder

jährliche Gesamtausbringungsmenge (in Tonnen)

MWh/Mio. EUR

oder

MWh/Tonne des Produkts

Materialien

Jährlicher Massenstrom der verschiedenen

Einsatzmaterialien in Tonnen

Jährliche Gesamtbruttowertschöpfung

(in Mio. EUR) (*) oder

Jährliche Gesamtausbringungsmenge

(in Tonnen)

Für alle verschiedenen Einsatzmaterialien:

Material in Tonnen/Mio. EUR oder

Material in Tonnen/Tonne des Produkts

Wasser

Jahresverbrauch in m3

Jährliche Gesamtbruttowertschöpfung

(in Mio. EUR) (*) oder

Jährliche Gesamtausbringungsmenge

(in Tonnen)

m3/Mio. EUR

oder

m3/Tonne des Produkts

Abfall

Jährliches Abfallvolumen in Tonnen

Jährliche Menge gefährlicher Abfälle in Kilogramm

Jährliche Gesamtbruttowertschöpfung

(in Mio. EUR) (*) oder

Jährliche Gesamtausbringungsmenge

(in Tonnen)

Tonnen Abfall/Mio. EUR

oder

Tonnen Abfall/Tonne des Produkts

Tonnen gefährliche Abfälle/Mio. EUR

oder

Tonnen gefährliche Abfälle/Tonne

des Produkts

Flächenverbrauch in Bezug auf die biologische Vielfalt

Flächenverbrauch in m2 bebauter Fläche (einschließlich versiegelter Fläche)

Jährliche Gesamtbruttowertschöpfung

(in Mio. EUR) (*)

oder

Jährliche Gesamtausbringungsmenge

(in Tonnen)

m2 bebauter Fläche und/oder

m2 versiegelter Fläche/Mio. EUR

oder

m2 bebauter Fläche und/oder

m2 versiegelter Fläche/Tonne des Produkts

Treibhausgasemissionen

Jährliche Treibhausgasemissionen in

Tonnen CO2e

Jährliche Gesamtbruttowertschöpfung

(in Mio. EUR) (*)

oder

Jährliche Gesamtausbringungsmenge

(in Tonnen)

Tonnen CO2e/Mio. EUR oder

Tonnen CO2e/Tonne des Produkts

6.1.3.    Sonstige relevante Indikatoren für die Umweltleistung

Mit der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD – Richtlinie (EU) 2022/2464) werden die Vorschriften für die Offenlegung von sozialen und ökologischen Informationen durch große Unternehmen und börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen modernisiert und verschärft. Unternehmen, die der CSRD unterliegen, müssen nach europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) berichten, diese Informationen in ihre Lageberichte aufnehmen und extern prüfen lassen. In den europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sind Anforderungen an die Umweltberichterstattung in Bezug auf den Klimawandel (ESRS E1), die Verschmutzung (ESRS E2), die Wasser- und Meeresressourcen (ESRS E3), die Biodiversität und Ökosysteme (ESRS E4) sowie die Ressourcennutzung und die Kreislaufwirtschaft (ESRS E5) festgeschrieben. Ist eines der von diesen Standards abgedeckten Themen für ein Unternehmen relevant, muss es die entsprechenden Leitungsstrukturen, Strategien, Grundsätze, Einzelziele und Maßnahmen sowie ausgewählte Leistungsparameter offenlegen. Diese Bereiche der Berichterstattung ähneln den Elementen und der Logik von EMAS. Daher hilft EMAS den Unternehmen, die Umweltinformationen zu generieren, die für die Einhaltung der europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung erforderlich sind.

 

Organisationen können andere Indikatoren verwenden, um die gesamten jährlichen Inputs/Outputs in verschiedenen Bereichen anzugeben. So kann eine Dienstleistungsorganisation beispielsweise die „Zahl der Beschäftigten“ als Referenzwert (B) für ihren administrativen Teilbereich und für die erbrachte Dienstleistung selbst einen anderen Wert, z. B. „Zahl der Kunden“, verwenden.

 

Es ist wichtig, die Grundgedanken hinter der Aufstellung der Indikatoren und den Flexibilitätselementen, die in der EMAS-Verordnung (Anhang IV der EMAS-Verordnung) aufgeführt sind, zu verstehen.

Wenn eine Organisation anstelle eines in Anhang IV aufgeführten Kernindikators einen anderen Indikator verwenden möchte, um ihre Umweltleistung besser widerzuspiegeln, muss dieser Indikator auch eine Input-/Output-Spezifikation A und eine Referenzwertspezifikation B umfassen. Die Anwendung dieser flexiblen Bestimmung sollte stets unter Bezugnahme auf die Umweltprüfung der Organisation begründet werden, um aufzuzeigen, wie die gewählte Option dazu beiträgt, die relevante Umweltleistung besser widerzuspiegeln. (60)

6.1.4.   Lokale Rechenschaftspflicht – Anhang IV Teil D der EMAS-Verordnung

Die lokale Rechenschaftspflicht spielt bei EMAS eine wichtige Rolle. Daher sollten für jeden Standort alle Informationen über bedeutende Umweltauswirkungen bereitgestellt werden.

Informationen über die Entwicklung der Kernindikatoren sind in jedem Fall standortbezogen bereitzustellen. Wird das in Abschnitt 7.2 dieses Nutzerhandbuchs beschriebene Verfahren zur Bewertung von Organisationen mit mehreren Standorten verwendet, so können diese Informationen auf Unternehmensebene bereitgestellt werden, sofern diese Zahlen die Entwicklungen auf Standortebene genau widerspiegeln.

Außerdem ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass kontinuierliche Verbesserungen nur an endgültigen Standorten, selten jedoch an vorübergehenden Standorten erreicht werden können. Wenn dieser Aspekt eine Rolle spielt, sollte dies in der Umweltprüfung erwähnt werden. Die Möglichkeit, alternative Maßeinheiten wie andere „weiche“ (qualitative) Indikatoren einzuführen, sollte in Betracht gezogen werden.

6.1.5.   Aktualisierung der Umwelterklärung – Artikel 8 der EMAS-Verordnung

Plant eine registrierte Organisation wesentliche Änderungen, so hat sie eine Umweltprüfung dieser Änderungen, einschließlich ihrer Umweltaspekte und -auswirkungen, durchzuführen.

Nach der Umweltprüfung der Änderungen aktualisiert die Organisation die erste Umweltprüfung, ändert die Umweltpolitik, das Umweltprogramm und das Umweltmanagementsystem und überprüft und aktualisiert die gesamte Umwelterklärung entsprechend. (61)

Eine Organisation muss eine Umwelterklärung erstellen und alle drei Jahre gemäß den Anforderungen des Anhangs IV validieren lassen. Kleine Organisationen können bei der zuständigen Stelle eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7 der EMAS-Verordnung beantragen, die Aktualisierung alle zwei Jahre vorzunehmen, sie jedoch nur alle vier Jahre vom Umweltgutachter validieren zu lassen. Dem Antrag auf eine Ausnahmeregelung wird von der zuständigen Stelle stattgegeben, sofern die Bedingungen des Artikels 7 Absatz 1 erfüllt sind.

6.1.6.   Öffentlicher Zugang – Anhang IV Teil E der EMAS-Verordnung

Die Organisation muss sicherstellen, dass alle interessierten Kreise problemlos und frei Zugang zu der Umwelterklärung haben. Zu diesem Zweck sollte die Umwelterklärung vorzugsweise auf der Website der Organisation in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem sich der Standort oder die Organisation befindet, öffentlich zugänglich gemacht werden.

Im Falle einer einzigen Umwelterklärung für eine ganze Organisation mit mehreren registrierten Standorten muss die Organisation sicherstellen, dass die Umwelterklärung auch die für die einzelnen Standorte relevanten Informationen enthält.

Bei der Veröffentlichung einer allgemeinen Umwelterklärung über mehrere Standorte und Länder hinweg muss die Erklärung entweder in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Organisation registriert ist, oder in einer mit der für die Registrierung zuständigen Stelle vereinbarten Sprache veröffentlicht werden.

Soll die Umwelterklärung in weiteren Sprachen zur Verfügung gestellt werden, muss der Inhalt des übersetzten Dokuments mit dem Inhalt der vom Umweltgutachter validierten ursprünglichen Umwelterklärung übereinstimmen, und es muss eindeutig angegeben sein, dass es sich um eine Übersetzung des validierten Dokuments handelt.

Schritt 7:   Externe Begutachtung – Artikel 18 und 19 der EMAS-Verordnung

„Begutachtung“ bezeichnet eine von einem Umweltgutachter durchgeführte Konformitätsbewertung, mit der festgestellt werden soll, ob Umweltprüfung, Umweltpolitik, Umweltmanagementsystem und interne Umweltbetriebsprüfung einer Organisation sowie deren Umsetzung den Anforderungen der EMAS-Verordnung entsprechen.

„Validierung“ bezeichnet die Bestätigung des Umweltgutachters, der die Begutachtung durchgeführt hat, dass die Informationen und Daten in der Umwelterklärung einer Organisation und die Aktualisierungen der Erklärung zuverlässig, glaubhaft und korrekt sind und den Anforderungen der EMAS-Verordnung entsprechen.

7.1.    Begutachtung durch Dritte

„Umweltgutachter“ bezeichnet eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder jede Vereinigung oder Gruppe solcher Stellen, die gemäß der vorliegenden Verordnung akkreditiert ist; oder jede natürliche oder juristische Person oder jede Vereinigung oder Gruppe solcher Personen, der eine Zulassung zur Durchführung von Begutachtungen und Validierungen gemäß der EMAS-Verordnung erteilt worden ist.

7.1.1.   Wer darf im Rahmen von EMAS begutachten und validieren?

Nur akkreditierte oder zugelassene Umweltgutachter können Begutachtungen durchführen.

Die Organisation kann sich an die für EMAS zuständige Stelle in ihrem Mitgliedstaat oder an die EMAS-Akkreditierungsstelle bzw. -Zulassungsstelle, die für die Akkreditierung von EMAS-Gutachtern zuständig sind, wenden, um Auskunft über akkreditierte Umweltgutachter zu erhalten.

Der Geltungsbereich der Akkreditierung bzw. Zulassung eines Umweltgutachters wird gemäß den NACE-Codes, d. h. der Systematik der Wirtschaftszweige (62), bestimmt. Übt die Organisation mehrere Tätigkeiten aus, die mehr als einem NACE-Code zugeordnet werden können, muss die Begutachtung nach NACE-Positionen erfolgen. Mit der Vereinbarung muss auch sichergestellt sein, dass der Umweltgutachter Zugang zu allen Unterlagen und Betriebsbereichen erhält. (63)

Sobald der Gutachter in einem Mitgliedstaat eine Akkreditierung bzw. Zulassung erworben hat, kann er seine Tätigkeit in allen EU-Mitgliedstaaten aufnehmen. Nicht alle Mitgliedstaaten verfügen über akkreditierte Umweltgutachter für alle Sektoren. In diesem Fall muss der akkreditierte Gutachter aus einem anderen Mitgliedstaat stammen. Der Organisation steht es frei, den akkreditierten/zugelassenen Umweltgutachter auszuwählen.

Organisationen oder Standorte außerhalb der EU müssen gemäß Artikel 3 Absatz 3 sicherstellen, dass der Umweltgutachter, der die Begutachtung durchführt und das Umweltmanagementsystem der Organisation validiert, in dem Mitgliedstaat, in dem die Organisation ihren Registrierungsantrag stellt, akkreditiert oder zugelassen ist.

Die Begutachtung wird in Zusammenarbeit mit dem Umweltbeauftragten der obersten Leitung der Organisation vorbereitet, der die erforderlichen Bewertungstermine organisiert und koordiniert. Das Programm für die Umweltbetriebsprüfung wird in Zusammenarbeit mit dem Umweltgutachter erstellt.

Der Umweltgutachter bestimmt, was er sehen und mit wem er sprechen möchte. Zu diesem Zweck erstellt der Umweltbeauftragte einen Zeitplan und lädt das entsprechende Personal ein. Dennoch kann der Umweltgutachter jeden Mitarbeiter in die Diskussionen während des Besuchs einbeziehen. Daher ist es wichtig, dass alle Mitarbeiter über den Kontrollbesuch informiert werden.

Es ist sinnvoll, dass die Organisation überprüft, ob der Umweltgutachter, sofern er in einem anderen Mitgliedstaat zertifiziert oder akkreditiert ist, der Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle des Mitgliedstaats, in dem die Organisation ihren Hauptsitz oder ihre Managementzentrale hat, die in Artikel 24 (Kontrollbericht) genannten Informationen übermittelt hat. Dies sollte mindestens vier Wochen vor der Begutachtung erfolgen, damit die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle des Mitgliedstaats, in dem der Gutachter seine Tätigkeit aufnehmen will, ihre Aufsicht wahrnehmen kann. Ohne Aufsicht kann die zuständige Stelle die Registrierung der Organisation verweigern.

Es hat sich bewährt, dass im Normalfall Führungskräfte bei diesem Besuch anwesend sind – zumindest wenn es um Fragen im Zusammenhang mit der Umweltpolitik, der Bereitstellung von Ressourcen und der Managementbewertung geht.

Vor dem Besuch sollten dem Umweltgutachter die folgenden Unterlagen übermittelt werden, damit dieser einen Überblick über die aktuellen Gegebenheiten erhält. Bei einer Validierung zur Aufrechterhaltung der Registrierung müssen nur die aktualisierten Dokumente eingereicht werden:

grundlegende Informationen über die Organisation (Rechtsform, Größe, Standort, Umfang der Tätigkeiten, Struktur und Organigramm);

Entwurf der Umwelterklärung und des Umweltprogramms;

Beschreibung des in der Organisation angewandten Umweltmanagementsystems;

Umweltbewertungsbericht;

Berichte über durchgeführte Umweltbetriebsprüfungen und anschließend ergriffene Korrekturmaßnahmen;

Informationen darüber, ob das Stichprobenverfahren gemäß Kapitel 7.2 anzuwenden ist.

Die Managementbewertung muss vor der Begutachtung auch der obersten Leitung zur Billigung vorgelegt werden (siehe Kapitel 5.2. Managementbewertung).

7.1.2.   Begutachtung durch den Umweltgutachter – Artikel 18 der EMAS-Verordnung

Für Organisationen kann es durchaus hilfreich sein, die spezifischen Aufgaben des Umweltgutachters zu kennen, da dessen Aufgaben seinen Ansatz für die Prüfung der Organisation bestimmen.

Die Umweltgutachter nehmen folgende Aufgaben wahr.

Sie prüfen, ob die Organisation alle Vorschriften der EMAS-Verordnung in Bezug auf die erste Umweltprüfung, das Umweltmanagementsystem, die Umweltbetriebsprüfung und ihre Ergebnisse und die Umwelterklärung einhält.

Ebenso prüfen sie, ob die Organisation die einschlägigen EU- sowie die nationalen, regionalen und lokalen Umweltvorschriften einhält.

Darüber hinaus prüfen sie die kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung der Organisation.

Ferner untersuchen sie die Zuverlässigkeit, die Glaubwürdigkeit und die Richtigkeit der in die Umwelterklärung übernommenen und verwendeten Daten und aller Umweltinformationen, die validiert werden sollen.

Überdies besuchen sie die Organisation vor Ort. Da sich die Verfahren für Organisationen mit einem einzigen Standort und solchen mit mehreren Standorten unterscheiden, ist es wichtig, näher auf die Unterschiede der jeweiligen Ansätze einzugehen. Die EMAS-Verordnung (Artikel 25 Absatz 4) verlangt, dass jede Organisation bei jeder Begutachtung/Validierung besucht wird.

Werden bei der Begutachtung einer Organisation mit mehreren Standorten, bei der ein Stichprobenverfahren angewendet wurde, Fälle von Nichtkonformität oder Nichteinhaltung der Vorschriften festgestellt, so geht der Gutachter wie folgt vor:

Er untersucht, inwieweit die Nichtkonformität oder Nichteinhaltung der Vorschriften standortspezifisch ist oder ob möglicherweise auch andere Standorte betroffen sind,

er fordert die Organisation auf, alle möglicherweise betroffenen Standorte zu ermitteln, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen an diesen Standorten zu ergreifen und das Managementsystem anzupassen, wenn der Verdacht besteht, dass die Nichtkonformität oder Nichteinhaltung auf einen Mangel des gesamten Managementsystems hindeutet, der unter Umständen auch andere Standorte betrifft. Im Falle einer Nichtkonformität oder Nichteinhaltung, die durch rechtzeitige Abhilfemaßnahmen nicht behoben werden kann, sollte der Gutachter der zuständigen Stelle mitteilen, dass die Registrierung der betreffenden Organisation ausgesetzt oder die Organisation aus dem EMAS-Register gestrichen werden sollte,

er verlangt Nachweise für diese Maßnahmen und überprüft ihre Wirksamkeit, indem er den Stichprobenumfang erweitert, um weitere Standorte abzudecken, sobald die Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, und

er validiert die Umwelterklärung und unterzeichnet die Erklärung zu den Begutachtungs- und Validierungstätigkeiten gemäß Anhang VII der Verordnung nur, wenn ihm befriedigende Nachweise darüber vorliegen, dass alle Standorte die Anforderungen der EMAS-Verordnung und sämtliche umweltbezogenen rechtlichen Anforderungen erfüllen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Umweltgutachter bei der ersten Begutachtung prüfen sollte, ob die Organisation die folgenden Anforderungen erfüllt:

Sie verfügt über ein voll funktionsfähiges Umweltmanagementsystem,

das Programm für die Umweltbetriebsprüfung wurde vollständig erstellt

die Managementbewertung wurde vorgenommen,

die Organisation hält sich – falls sie für die Begutachtung ihrer Standorte ein Stichprobenverfahren anwenden möchte – an die Bestimmungen des Kapitels 7.2 dieses Nutzerhandbuchs, und

die EMAS-Umwelterklärung, bei der – soweit verfügbar – branchenspezifische Referenzdokumente berücksichtigt wurden, wurde erstellt.

7.1.3.   Häufigkeit der Begutachtungen – Artikel 6, 7 und 19 der EMAS-Verordnung

Der Umweltgutachter erstellt in der Regel in Abstimmung mit der Organisation ein Programm, durch das sichergestellt wird, dass alle für die Registrierung und Verlängerung der Registrierung erforderlichen Komponenten gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 der EMAS-Verordnung begutachtet werden.

Alle registrierten Organisationen, einschließlich aller Standorte und Bestandteile ihrer Managementsysteme, werden alle drei Jahre einer Kontrolle unterzogen. Im Zeitraum zwischen diesen dreijährlichen Begutachtungen muss die Organisation weiterhin interne Umweltbetriebsprüfungen durchführen, ihre Umwelterklärung und ihr Formular gemäß Anhang VI aktualisieren, sie an die zuständige Stelle weiterleiten und gegebenenfalls eine Gebühr für die weitere Führung der Registrierung entrichten. (64)

Für kleine Organisationen sind in Artikel 7 der EMAS-Verordnung Abweichungen von der Häufigkeit der Begutachtungen für die Verlängerung vorgesehen, wonach diese alle vier Jahre (mit einer Zwischenbegutachtung alle zwei Jahre) durchgeführt werden können.

Will eine kleine Organisation die Bewertungs- und Validierungsintervalle gemäß Artikel 7 auf vier und zwei Jahre verlängern, muss sie bestätigen, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Es liegen keine wesentlichen Umweltrisiken vor;

wesentliche Änderungen im Sinne des Artikels 8 sind nicht geplant;

es gibt keine nennenswerten lokalen Umweltprobleme, zu denen die Organisation beiträgt.

Die zuständige Stelle kann den Antrag auf eine Ausnahmeregelung ablehnen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Bedingungen nicht erfüllt sind. Diese Ablehnung muss jedoch hinreichend begründet werden.

Die Dauer der externen Begutachtung hängt von der Art der Begutachtung (siehe Tabelle 8 unten) sowie von der Größe und Umweltrelevanz der Organisation ab. Bei der Festlegung der Häufigkeit der Begutachtungen hat der Umweltgutachter die Akkreditierungsvorschriften zu berücksichtigen.

In der EMAS-Verordnung wird unterschieden zwischen Begutachtungen während:

der ersten Registrierung gemäß den Artikeln 4 und 5 der EMAS-Verordnung,

der Verlängerung der Registrierung (alle drei oder vier Jahre nach der ersten Registrierung) gemäß Artikel 6 Absatz 1 der EMAS-Verordnung, und

des zwischen Erstregistrierung und Verlängerung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der EMAS-Verordnung liegenden Zeitraums.

Zusätzlich zu den drei oben beschriebenen Arten von Begutachtungen kann es im Falle wesentlicher Änderungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 erforderlich sein, neue oder geänderte Dokumente im Zusammenhang mit Änderungen der ersten Umweltprüfung, der Umweltpolitik, des Umweltprogramms oder des Umweltmanagementsystems sowie alle damit zusammenhängenden Überarbeitungen oder Aktualisierungen der gesamten Umwelterklärung zu begutachten und zu validieren.

Wesentliche Änderungen

Eine Organisation, die ihren Betrieb, ihre Struktur, ihre Verwaltung, ihre Prozesse, ihre Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen ändert, muss die Umweltauswirkungen dieser Änderungen berücksichtigen, da diese die Gültigkeit der EMAS-Registrierung beeinträchtigen können. Geringfügige Änderungen sind zulässig, wesentliche Änderungen erfordern jedoch eine Aktualisierung der Umweltprüfung, der Umweltpolitik, des Umweltprogramms, des Umweltmanagementsystems und der Umwelterklärung. Alle aktualisierten Dokumente sind innerhalb von sechs Monaten zu begutachten und zu validieren. Nach der Validierung muss die Organisation der zuständigen Stelle unter Verwendung des Formulars in Anhang VI der Verordnung die geänderten Unterlagen übermitteln.

So könnte beispielsweise eine Erweiterung der Produktionskapazität einer Organisation als wesentliche Änderung angesehen werden. Wenn die Änderung jedoch mit neuen Umweltaspekten und -auswirkungen in Verbindung gebracht wird und sich die Relevanz und Bedeutung von Umweltaspekten und -auswirkungen ändern, kann sie in der Regel als wesentliche Änderung betrachtet werden.

Diese Änderungen sind innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Auftreten zu begutachten und zu validieren.

Der Umfang der Bewertung kann sich sowohl in Bezug auf die Standorte als auch auf die Elemente des Managementsystems von einer Begutachtung zur anderen unterscheiden. Die Mindestanforderungen für den Umfang der Begutachtung sind in der nachstehenden Tabelle gemäß Artikel 18 Absätze 5, 6 und 7 aufgeführt.

Tabelle 9:

Nach der EMAS-Verordnung erforderliche Häufigkeit der Begutachtungen

Begutachtung für die erstmalige Registrierung gemäß den Artikeln 4 und 5 der EMAS-Verordnung

Der zwischen der ersten Registrierung und der Verlängerung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der EMAS-Verordnung liegende Zeitraum

Verlängerung der Registrierung (alle drei Jahre nach der ersten Registrierung bzw. bei KMU alle vier Jahre, wenn sie dies beantragt haben) gemäß Artikel 6 Absatz 1 der EMAS-Verordnung

ein voll funktionsfähiges Umweltmanagementsystem gemäß Anhang II der EMAS-Verordnung

 

ein voll funktionsfähiges Umweltmanagementsystem gemäß Anhang II der EMAS-Verordnung

das Programm für die Umweltbetriebsprüfung wurde vollständig erstellt

ein Teil der gemäß Anhang III geplanten Umweltbetriebsprüfungen wurde durchgeführt, sodass zumindest die bedeutendsten Umweltauswirkungen erfasst sind

es wurden interne Umweltbetriebsprüfungen gemäß Anhang III durchgeführt, die Folgendes betreffen:

die Umweltleistung der Organisation und

die Einhaltung der geltenden Umweltvorschriften

es besteht ein Programm für die Umweltbetriebsprüfung gemäß Anhang III, für das die operative Planung und mindestens ein Prüfzyklus abgeschlossen sind

es wurde eine Managementbewertung gemäß Anhang II Teil A vorgenommen

 

es wurde eine Managementbewertung gemäß Anhang II Teil A vorgenommen

 

dauerhafte Einhaltung der geltenden Umweltvorschriften und kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung der Organisation

 

es wurde eine Umwelterklärung gemäß Anhang IV erstellt, und es wurden – soweit verfügbar – branchenspezifische Referenzdokumente berücksichtigt

es wurde eine aktualisierte Umwelterklärung gemäß Anhang IV erstellt, und es wurden – soweit verfügbar – branchenspezifische Referenzdokumente berücksichtigt

es wurde eine Umwelterklärung gemäß Anhang IV erstellt und es wurden – soweit verfügbar – branchenspezifische Referenzdokumente berücksichtigt.

Es sei darauf hingewiesen, dass der Umweltgutachter nach jeder Begutachtung verpflichtet ist, die unterzeichnete Erklärung gemäß Artikel 25 Absatz 9 und Anhang VII abzugeben. Durch die Unterzeichnung der Erklärung bestätigt der Umweltgutachter, dass keine Belege für die Nichteinhaltung der geltenden Umweltvorschriften vorliegen.

Unter bestimmten Bedingungen kann ein Stichprobenverfahren zur Begutachtung bestimmter Organisationen mit vielen Standorten angewandt werden. In diesem Fall müssen die Gutachter innerhalb eines Drei- oder Vierjahresintervalls nur ausgewählte Standorte besuchen, die für die Tätigkeiten der Organisation repräsentativ sind und eine zuverlässige und vertrauenswürdige Bewertung der gesamten Umweltleistung der Organisation sowie der Einhaltung der Anforderungen der EMAS-Verordnung ermöglichen können.

7.2.    Stichprobenverfahren

7.2.1.    Anforderungen an die Anwendung eines Stichprobenverfahrens für die Bewertung von Organisationen mit vielen Standorten

Die Anwendung eines Stichprobenverfahrens hindert Organisationen nicht daran, für die jeweiligen Standorte eine Sammelregistrierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 29 der EMAS-Verordnung zu verwenden.

Für Organisationen mit vielen Standorten kann sich ein Stichprobenverfahren anbieten, um den Begutachtungsaufwand anzupassen, ohne dass das Vertrauen in die Einhaltung der Rechtsvorschriften und die vollständige Umsetzung des Managementsystems beeinträchtigt wird, sodass an jedem Standort, der in den Geltungsbereich der EMAS-Registrierung fällt, eine kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung erreicht werden kann. In Bezug auf die Registrierung würde dies eine Registrierung mehrerer Standorte bedeuten.

Für die Bewertung von Organisationen mit mehreren Standorten kann der Umweltgutachter auf Ersuchen der Organisation der Anwendung eines Stichprobenverfahrens gemäß den in diesem Kapitel festgelegten Kriterien zustimmen.

7.2.2.    Voraussetzungen für die Anwendung des Stichprobenverfahrens

Bei einer Organisation mit mehreren Standorten kann ein Stichprobenverfahren nur für Gruppen vergleichbarer Standorte angewandt werden.

Die Vergleichbarkeit der Standorte wird anhand der folgenden Kriterien ermittelt, die kumulativ erfüllt sein müssen: Standort im selben Mitgliedstaat (65), gleiche Art von Tätigkeiten, gleiche Verfahren, gleicher Rechtsstatus, vergleichbare rechtliche Anforderungen, vergleichbare Umweltaspekte und -auswirkungen, vergleichbare Bedeutung der Umweltauswirkungen und vergleichbare Umweltmanagement- und -kontrollverfahren.

Gruppen vergleichbarer Standorte werden auf Ersuchen der Organisation und im Einvernehmen mit dem Umweltgutachter und der zuständigen Behörde im Einklang mit dem nachstehend beschriebenen Verfahren festgelegt. Diese Gruppen müssen in den internen Umweltbetriebsprüfungen und der Managementbewertung erfasst, und alle Standorte innerhalb der Gruppen müssen in der Umwelterklärung und im Register aufgeführt werden.

Alle von der EMAS-Registrierung erfassten Standorte unterliegen der direkten Kontrolle, Autorität und Aufsicht der Organisation.

Das Umweltmanagementsystem wird zentral kontrolliert und verwaltet und ist Gegenstand der Managementbewertung. Alle Standorte, die unter die EMAS-Registrierung fallen, unterliegen der Umweltbetriebsprüfung der Organisation. Der Umfang der internen Umweltbetriebsprüfung erstreckt sich auf alle Standorte.

Die Organisation muss zudem ihre Autorität und ihre Fähigkeit nachweisen, an allen von der EMAS-Registrierung erfassten Standorten organisatorische Veränderungen zu veranlassen, um ihre Umweltzielsetzungen zu verwirklichen. Die Organisation muss ferner nachweisen, dass sie in der Lage ist, von allen Standorten, einschließlich der Zentrale, Daten zu erheben und auszuwerten.

7.2.3.    Anforderungen an die antragstellende Organisation

Die Organisation stellt dem Umweltgutachter eine klare und eindeutige Beschreibung ihres Kontexts und eine Zusammenfassung ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen sowie gegebenenfalls ihrer Beziehungen zu Mutter- oder verbundenen Organisationen oder Tochtergesellschaften zur Verfügung. Dies sollte Folgendes umfassen:

die Gruppen von Standorten, einschließlich des Gruppierungsverfahrens;

alle Standorte, die möglicherweise vom Stichprobenverfahren ausgeschlossen sind, und die Gründe für diese Einschränkung;

eine Beschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu den bedeutenden Umweltauswirkungen der Organisation führen. Dabei sollte auch erläutert werden, wie die Art der Auswirkungen mit den bedeutenden direkten und indirekten Aspekten zusammenhängt, und es sollten die bedeutenden Umweltaspekte in Zusammenhang mit den Standorten ermittelt werden, auf die das Stichprobenverfahren angewendet werden würde;

die mit diesen Umweltaspekten verbundenen potenziellen Risiken;

die Umweltpolitik der Organisation und eine kurze Beschreibung des Umweltmanagementsystems der Organisation, einschließlich ihrer Zielsetzungen und Einzelziele in Bezug auf die bedeutenden Umweltaspekte und -auswirkungen. Verfügt die Organisation noch über kein Umweltmanagementsystem, so sollte sie das geplante System und dessen Hauptziele beschreiben;

einen Verweis auf die wichtigsten geltenden Umweltvorschriften;

die Liste der Standorte, die einem Stichprobenverfahren unterzogen werden.

Es wird empfohlen, dass die Organisation die zuständigen Stellen sowie die Akkreditierungs- und Zulassungsstellen frühzeitig über die geplante Registrierung mehrerer Standorte unterrichtet, um Hindernisse aus dem Weg zu räumen, die dem Projekt mit mehreren Standorten entgegenstehen könnten.

7.2.4.    Voraussetzungen für den Ausschluss von Standorten aus dem Stichprobenverfahren

Das Stichprobenverfahren darf nicht angewandt werden bei:

Standorten oder Organisationen, denen materielle Anreize und Verwaltungsvereinfachungen gewährt wurden, sofern sie auf andere Weise bewertet werden;

Standorten, an denen das nationale Recht ein Stichprobenverfahren ausdrücklich ausschließt;

Standorten in Drittländern;

Standorten, die aufgrund ihrer bedeutenden Umweltaspekte das Risiko von Umweltunfällen bergen, die ein lokales Umweltproblem verursachen könnten;

Standorten, die Rechtsvorschriften über besonders besorgniserregende Stoffe (66) unterliegen;

Standorten, die den Rechtsvorschriften über die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle unterliegen, mit Ausnahme von Erzeugern gefährlicher Abfälle in kleinen Mengen, für die nationale und/oder regionale Ausnahmen gelten;

Standorten, die der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (67) (Industrieemissionsrichtlinie) unterliegen;

Standorten, die der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (68) (Seveso-Richtlinie) unterliegen.

7.2.5.    Leitlinien für die Anwendung eines Stichprobenverfahrens für die Bewertung von Organisationen mit mehreren Standorten

Die Organisation muss den vorgeschlagenen Umfang des Stichprobenverfahrens (Anzahl der Standorte, Liste aller betroffenen Standorte mit einer kurzen Beschreibung ihrer Tätigkeiten, Angabe der vom Stichprobenverfahren ausgeschlossenen Standorte usw.) gemäß den oben genannten Anforderungen klar darlegen.

Die von der Organisation für die Aufnahme in das Stichprobenverfahren vorgeschlagenen Standorte müssen in eine oder mehrere Gruppen vergleichbarer Standorte eingeteilt werden. Der Grad an Vergleichbarkeit einer Gruppe von Standorten muss gewährleisten, dass die Beurteilung einer Stichprobe von Standorten für die gesamte Gruppe in hohem Maße repräsentativ ist. Alle aufgrund ihrer Andersartigkeit nicht in eine Gruppe aufgenommenen Standorte sind vom Stichprobenverfahren ausgeschlossen und müssen einzeln begutachtet werden.

7.2.6.    Vorgehensweise bei der Anwendung des Stichprobenverfahrens auf Organisationen mit mehreren Standorten

Auch wenn die Organisation das Stichprobenverfahren vorschlagen kann, liegt die Entscheidung, ob dies angemessen ist, in der Verantwortung des Umweltgutachters. Daher muss der Umweltgutachter zur Vorbereitung der Vereinbarung mit der Organisation ermitteln, ob die Organisation für ein Stichprobenverfahren in Betracht kommt, ob die Voraussetzungen für dessen Anwendung erfüllt sind und ob es Ausschlüsse vom Stichprobenverfahren geben sollte.

Aus den Aufzeichnungen des Gutachters muss hervorgehen, wie diese Schlussfolgerungen gezogen wurden, und diese Aufzeichnungen müssen den Akkreditierungs- und Zulassungsstellen zur Überprüfung während der Überwachung zur Verfügung gestellt werden. Dies sollte die Zustimmung des Gutachters zum vorgeschlagenen Anwendungsbereich, die Bestimmung der Art jeder Gruppe von Standorten und einen (vorläufigen) Begutachtungsplan umfassen, in dem das Verfahren und die Kriterien zur Bestimmung der Gruppen von Standorten, das Verfahren zur Auswahl der Standorte (für den zufallsbasierten und den nicht zufallsbasierten Teil) sowie der Zeitpunkt der Begutachtung beschrieben sind. Der Begutachtungsplan muss auch die wichtigsten Tätigkeiten und Verfahren jeder Gruppe von Standorten, die mit jeder Gruppe von Standorten verbundenen bedeutenden Umweltaspekte sowie eine Einschätzung des Risikos von Umweltunfällen im Zusammenhang mit diesen Aspekten enthalten.

Der Umweltgutachter hat ferner die Transparenz der Zusammenfassung vergleichbarer Standorte so wie erforderlich und die Auswirkungen einer solchen Zusammenfassung auf den Inhalt der Umwelterklärung und die gesamte Umweltleistung der Organisation zu bewerten. Die Ergebnisse dieser Bewertung sind im Gutachterbericht zu dokumentieren.

Wenn der Umweltgutachter dem vorgeschlagenen Anwendungsbereich (einschließlich eines Stichprobenverfahrens) zugestimmt hat, ermittelt er die Merkmale jeder Gruppe von Standorten und erstellt einen Begutachtungsplan, in dem das Verfahren und die Kriterien für ihre Bestimmung, das Verfahren zur Auswahl der Standorte (für den zufallsbasierten und den nicht zufallsbasierten Teil) sowie der Zeitpunkt der Begutachtung beschrieben sind. Der Begutachtungsplan enthält auch die wichtigsten Tätigkeiten und Verfahren jeder Gruppe von Standorten, die mit jeder Gruppe verbundenen bedeutenden Umweltaspekte sowie eine Einschätzung des Risikos von Umweltunfällen im Zusammenhang mit diesen Aspekten.

Der Umweltgutachter sollte das Risiko bewerten, das mit der Art der Tätigkeiten und Prozesse verbunden ist, die an jedem Standort durchgeführt werden, der Gegenstand des Stichprobenverfahrens ist. Ebenso kann er beschließen, das Stichprobenverfahren einzuschränken, wenn eine Stichprobenauswahl von Standorten aufgrund spezifischer Fakten nicht geeignet ist, um ausreichende Gewähr für die Wirksamkeit des Managementsystems zu erlangen. Diese Einschränkungen sind vom Umweltgutachter festzulegen in Bezug auf:

Umweltbedingungen oder andere relevante Aspekte im Zusammenhang mit dem Kontext der Organisation;

Unterschiede bei der Umsetzung des Managementsystems vor Ort unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Standorte;

die Einhaltung der Vorschriften durch die Organisation (z. B. Aufzeichnungen der Durchsetzungsbehörde, Anzahl der Beschwerden, Bewertung von Korrekturmaßnahmen).

Der Umweltgutachter sollte dann die spezifischen Gründe dokumentieren, die die Eignung der Organisation für die Anwendung eines Stichprobenverfahrens einschränken.

Wird ein Stichprobenverfahren angewandt, so muss dies gemäß den Artikeln 23 und 24 in die Mitteilung aufgenommen werden. Mindestens vier Wochen vor der Begutachtung übermittelt der Umweltgutachter der Akkreditierungs- und Genehmigungsstelle und der zuständigen Stelle eine Liste aller Standorte einer Organisation, die dem Stichprobenverfahren unterzogen werden sollen, sowie aller Standorte, die einer gesonderten Begutachtung unterzogen werden.

Die zuständigen Stellen müssen über Verfahren verfügen, um solche Stichproben einzuschränken, wenn die Stichprobe des Standorts ungeeignet ist, um ausreichendes Vertrauen in die Wirksamkeit des zu prüfenden Managementsystems zu erlangen.

Die Akkreditierungs- und Zulassungsstelle und die für die Registrierung mehrerer Standorte zuständige Stelle können auch die materiellen Nachweise verwenden, die sie erhalten haben, z. B. durch einen schriftlichen Bericht der zuständigen Durchsetzungsbehörde(n) gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c der EMAS-Verordnung, um sicherzustellen, dass es keinen Hinweis auf einen Verstoß gegen die geltenden Umweltvorschriften gibt.

Im EMAS-Register können die zuständigen Stellen auf Ebene der Organisation angeben, welche Standorte einem Stichprobenverfahren für mehrere Standorte unterliegen.

Die zuständigen Stellen können in ihren jährlichen Sitzungen über die Anwendung des Stichprobenverfahrens in ihren jeweiligen Ländern Bericht erstatten und diesen Aspekt in ihre regelmäßigen Peer-Reviews einbeziehen.

7.2.7.    Auswahl und Berechnung der Stichprobe

Die Stichproben sind so auszuwählen, dass der Gutachter eine repräsentative und umfassende Einsicht in die Umweltleistung der Organisation erhält und die Zuverlässigkeit der Daten und die lokale Rechenschaftspflicht prüfen kann.

Bei der Auswahl der zu begutachtenden Standorte sollten bewährte Verfahren eingesetzt werden, und die Umweltgutachter sollten folgende Faktoren berücksichtigen:

die Umweltpolitik und das Umweltprogramm;

die Komplexität des Umweltmanagementsystems, die Bedeutung direkter

und indirekter Umweltaspekte und -auswirkungen und die potenzielle Wechselwirkung mit empfindlichen Umgebungen;

die Ansichten interessierter Kreise (Beschwerden, Interesse der Öffentlichkeit an einem Standort);

die Verteilung des Personals der Organisation auf die einzelnen Standorte;

die Vorgeschichte von Umweltproblemen, zumindest in den letzten drei Jahren;

die Ergebnisse früherer Begutachtungen und interner Betriebsprüfungen.

Ein Standort ist gesondert zu begutachten, wenn

anerkannt wurde, dass sich Ausmaß, Umfang und Art seiner Tätigkeiten/Operationen am Standort von denen anderer Standorte derselben Organisation unterscheiden;

die internen Betriebsprüfungen und die Managementbewertung gezeigt haben, dass Korrekturmaßnahmen erforderlich sind, die nicht durchgeführt wurden;

sich das Umweltmanagementsystem oder der Betrieb am Standort seit der letzten Begutachtung wesentlich geändert haben.

Beispielsweise sollte die Zentrale nicht Teil der Stichprobe sein, sondern während jedes Zyklus getrennt überprüft werden.

Das Stichprobenverfahren für die Auswahl der Standorte zur Begutachtung vor Ort innerhalb der einzelnen Gruppen von Standorten muss die nachstehend beschrieben Anforderungen erfüllen.

Aus jeder Gruppe vergleichbarer Standorte wird eine repräsentative Stichprobe gebildet.

Die Stichprobe wird teilweise selektiv, im Einklang mit den nachstehend erläuterten Faktoren und teilweise nicht selektiv (zufallsbasiert) gebildet, was eine repräsentative Stichprobe verschiedener Standorte ergibt.

Die Stichprobe von Standorten muss innerhalb jeder Gruppe zu mindestens 50 % (auf die nächste ganze Zahl gerundet) zufallsbasiert (nicht selektiv) gebildet werden. Der Umweltgutachter muss das Verfahren für diese zufallsbasierte Auswahl dokumentieren.

Das Verfahren für den verbleibenden selektiven Stichprobenteil muss den nachstehenden Bestimmungen entsprechen.

Bei jeder neuen Begutachtung muss sichergestellt sein, dass sich die in die Stichprobe einbezogenen Standorte einer Gruppe von jenen unterscheiden, die bei früheren Begutachtungen in derselben Gruppe in die Stichprobe einbezogen wurden. Bei der ersten Begutachtung und jedem folgenden Begutachtungszyklus muss auch die Zentrale begutachtet werden. Bei der Begutachtung können die Ergebnisse der internen Risikoermittlung berücksichtigt werden, die in der Regel an allen Standorten der Organisation durchgeführt werden sollte.

Die Mindestzahl von Standorten, die in die aus jeder Gruppe von Standorten gebildete Stichprobe einbezogen werden sollten, wird anhand der folgenden Formel berechnet.

 

Beispiel der Stichprobenberechnung für eine Organisation mit mehreren Standorten

Für ein Unternehmen, das im Bekleidungseinzelhandel mit 504 Standorten tätig ist:

503 Verkaufsstellen,

1 Zentrale.

1.

Bildung von Gruppen von Standorten für die Anwendung des Stichprobenverfahrens:

Gruppe 1: 100 Verkaufsstellen > 150 m2

Gruppe 2: 400 Verkaufsstellen < 150 m2

Einzelstandorte:

3 Verkaufsstellen unterschiedlicher Größe und Inhalte

1 Zentrale

2.

Bewertung vor der ersten Registrierung und vor der Verlängerung der Registrierung:

Alle Einzelstandorte (3 Verkaufsstätten, 1 Zentrale)

Gruppe 1: mindestens √100 Verkaufsstellen = 10 Verkaufsstellen

Gruppe 2: mindestens √400 Verkaufsstellen = 20 Verkaufsstellen

 

Für die erste EMAS-Registrierung und die Verlängerung ist diese Zahl die Quadratwurzel der Zahl der in jeder Gruppe enthaltenen Standorte, auf die nächste ganze Zahl gerundet (z. B. bei einer Gruppe von 100 Standorten: √100 = 10).

Der Umweltgutachter führt über jede Anwendung eines Stichprobenverfahrens für Organisationen mit mehreren Standorten detaillierte Aufzeichnungen, in denen er das angewendete Verfahren und die angewendeten Parameter/Kriterien begründet und nachweist, dass das Stichprobenverfahren im Einklang mit diesem Dokument angewendet wurde.

7.2.8.    Verfahren bei Abweichungen

Organisationen sollten sich des Risikos bewusst sein, dass sie die gemeinsame Registrierung für alle Standorte verlieren können, wenn auch nur an einem Standort die Vorschriften nicht eingehalten werden. Vor dem Hintergrund dieses Risikos könnten Organisationen die Standorte auch getrennt registrieren lassen.

Wird bei der Bewertung einer Organisation mit mehreren Standorten, bei der ein Stichprobenverfahren angewandt wurde, eine Nichtkonformität oder Nichteinhaltung festgestellt, so muss der Gutachter wie folgt vorgehen:

Er untersucht, inwieweit die Nichtkonformität oder Nichteinhaltung der Vorschriften standortspezifisch ist oder ob möglicherweise auch andere Standorte betroffen sind.

Die Organisation wird aufgefordert, alle möglicherweise betroffenen Standorte zu ermitteln, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen an diesen Standorten zu ergreifen und das Managementsystem anzupassen, wenn der Verdacht besteht, dass die Nichtkonformität oder Nichteinhaltung auf einen Mangel des gesamten Managementsystems hindeutet, der unter Umständen auch andere Standorte betrifft. Bei einer Nichtkonformität oder Nichteinhaltung, die durch rechtzeitige Korrekturmaßnahmen nicht behoben werden kann, sollte der Gutachter die Umwelterklärung der Organisation nicht validieren. Im Falle einer Verlängerung muss er der zuständigen Stelle mitteilen, dass die Umwelterklärung nicht validiert wurde. Die zuständige Stelle kann beschließen, dass die Registrierung der Organisation oder des Standorts ausgesetzt oder aus dem EMAS-Register gestrichen wird. Es ist nicht möglich, nur die Registrierung des Standorts, an dem die ursprüngliche Nichtkonformität festgestellt wurde, auszusetzen oder nur diesen Standort aus dem EMAS-Register zu streichen.

Für diese Maßnahmen werden Nachweise verlangt, und ihre Wirksamkeit wird vom Umweltgutachter überprüft, der die Stichprobe auf weitere Standorte ausdehnt, sobald Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden.

Die Umwelterklärung wird validiert, und die Erklärung zu den Begutachtungs- und Validierungstätigkeiten gemäß Anhang VII der Verordnung wird nur unterzeichnet, wenn ausreichende Nachweise dafür vorliegen, dass alle Standorte die Anforderungen der EMAS-Verordnung und alle Umweltvorschriften erfüllen.

7.2.9.    In die Umwelterklärung zur Begründung des Stichprobenumfangs und -verfahrens aufzunehmende Unterlagen

Nach EMAS registrierte Organisationen, für die der Umweltgutachter einen Stichproben-/Begutachtungsplan gemäß diesem Abschnitt des Nutzerhandbuchs angewendet hat, sollten diesen Stichprobenplan in ihrer Umwelterklärung dokumentieren. In der Umwelterklärung sollte das Verfahren für die Zusammenfassung von Standorten in Gruppen und den Stichprobenumfang (kurz) begründet werden. In der Umwelterklärung werden alle Standorte aufgelistet, und es wird eindeutig zwischen besuchten und nicht besuchten Standorten unterschieden.

7.3.    Bericht des Umweltgutachters

Nach der Begutachtung vor Ort muss der Umweltgutachter einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse gemäß Artikel 25 Absätze 6 und 7 der EMAS-Verordnung erstellen, der Folgendes umfasst:

Alle für die Arbeit des Umweltgutachters relevanten Sachverhalte.

Eine Beschreibung der Einhaltung sämtlicher Anforderungen von EMAS, einschließlich Nachweisen, Feststellungen und Schlussfolgerungen; in dem Bericht sollte insbesondere auf die Nachweise Bezug genommen werden, die zur Bewertung der Einhaltung der Rechtsvorschriften herangezogen werden (Messberichte, Analysen oder Ähnliches). In dem Bericht muss auch die Grundlage für die Bewertung der Anforderungen des Artikels 7 über die Ausnahmeregelung angegeben werden.

Einen Vergleich der Umweltleistungen und Einzelziele mit den früheren Umwelterklärungen sowie die Bewertung der Umweltleistung und der ständigen Umweltleistungsverbesserung der Organisation; in dem Bericht sollten im Rahmen der Bewertung der Umweltleistung spezifische Möglichkeiten zur Verbesserung aufgezeigt werden.

Gegebenenfalls die technischen Mängel, die bei der Umweltprüfung oder Prüfung des Umweltmanagementsystems und anderen relevanten Prozessen aufgetreten sind.

Im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen zusätzliche Informationen über Feststellungen und damit verbundene Schlussfolgerungen sowie die Sachverhalte, auf denen diese Feststellungen und Schlussfolgerungen beruhen.

Einwände gegen den Entwurf der Umwelterklärung oder der aktualisierten Umwelterklärung sowie Einzelheiten etwaiger Änderungen oder Zusätze, die in die Umwelterklärung oder die aktualisierte Umwelterklärung aufgenommen werden sollten.

Der Bericht sollte im Dialog mit der Organisation erstellt werden, damit offene Fragen rasch beantwortet werden können. Auf diese Weise können Hindernisse für die Validierung bereits in der Schlussbesprechung beseitigt und schriftlich in Form von Abweichungen festgehalten werden.

Sollte der Umweltgutachter der Auffassung sein, dass einzelne Anforderungen nicht ausreichend erfüllt sind, kann der Umweltbeauftragte der obersten Leitung der Organisation die erforderlichen Änderungen vornehmen. In Einzelfällen kann die Abweichung so schwerwiegend sein, dass der Umweltgutachter die Korrektur erneut vor Ort überprüfen muss. In der Regel sind jedoch überprüfbare Nachweise ausreichend und müssen dem Umweltgutachter vor der Bestätigung der Validierung vorgelegt werden.

Der Bericht ist dem Umweltbeauftragten und, wenn möglich, der obersten Leitung vorzulegen.

7.4.   Validierung der Umwelterklärung – Artikel 6, 7 und 19 der EMAS-Verordnung

Stellt der Umweltgutachter fest, dass alle Anforderungen der EMAS-Verordnung erfüllt sind, so validiert er die Umwelterklärung mit seiner Unterschrift und bestätigt seine Begutachtungs- und Validierungstätigkeiten gegenüber der Organisation.

Mit der Validierung der Umwelterklärung bestätigt der Umweltgutachter, dass:

die Umwelterklärung allen EMAS-Anforderungen entspricht,

die Informationen und Daten zuverlässig und korrekt sind und den EMAS-Vorschriften entsprechen und

dass keine Hinweise auf eine Nichteinhaltung der geltenden Umweltvorschriften vorliegen.

Diese Bestätigung wird in Form eines Prüfvermerks in der Umwelterklärung festgehalten. Alternativ kann die gemäß Artikel 25 Absatz 9 unterzeichnete Erklärung nach Anhang VII (Erklärung des Umweltgutachters zu den Begutachtungs- und Validierungstätigkeiten) in die Umwelterklärung aufgenommen werden.

Alle drei Jahre (für kleine Unternehmen mit Ausnahmeregelung alle vier Jahre) muss die Umwelterklärung zusammen mit der EMAS-Registrierung, die vom Umweltgutachter validiert werden muss, vollständig erneuert und der zuständigen Stelle vorgelegt werden. In den dazwischenliegenden Jahren muss die Umwelterklärung vom Unternehmen aktualisiert, vom Umweltgutachter validiert und der zuständigen Stelle übermittelt werden.

Wenn eine kleine Organisation den Vierjahreszyklus für die Validierung nutzt, erstellt sie gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 der EMAS-Verordnung in den dazwischenliegenden Jahren immer eine aktualisierte Umwelterklärung. Diese wird jedoch nicht vom Gutachter überprüft und der zuständigen Stelle ohne Validierung vorgelegt.

Gemäß Artikel 19 Absatz 2 müssen alle aktualisierten Informationen in der Umwelterklärung oder der aktualisierten Umwelterklärung vom Umweltgutachter in Abständen von höchstens zwölf Monaten validiert werden.

Es ist empfehlenswert, dem Umweltgutachter vor seinem Besuch einen Entwurf der Umwelterklärung vorzulegen.

Schritt 8:   Registrierung im EMAS-Register – Artikel 4, 5 und 6 der EMAS-Verordnung

Die EMAS-Verordnung enthält bestimmte allgemeine Regeln für die Registrierung. Die Mitgliedstaaten können sie an ihre nationalen Umweltvorschriften anpassen. Sobald das Umweltmanagementsystem eingeführt und begutachtet und die EMAS-Umwelterklärung validiert wurde, stellt die Organisation bei der für die EMAS-Registrierung zuständigen Stelle einen Antrag.

8.1.   Das Registrierungsverfahren – Artikel 4, 5 und 6 der EMAS-Verordnung

Die Organisationen sollten während der Planungsphase Kontakt zu den zuständigen Umweltgutachtern aufnehmen. Damit soll ausreichend Zeit für die Planung der erforderlichen Benennungen oder für eine Vereinbarung mit dem Gutachter über den Umfang der Begutachtung eingeräumt werden, z. B. im Zusammenhang mit der Begutachtung ähnlicher Standorte im Rahmen des Stichprobenverfahrens. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der EMAS-Verordnung haben Organisationen die Möglichkeit, Informationen vom Umweltgutachter anzufordern.

EMAS verwendet die EU-Klassifikation der Wirtschaftszweige sowohl für die Einstufung einer Organisation in einen Wirtschaftszweig als auch für die Akkreditierung von Umweltgutachtern. Dies erfolgt nach dem NACE-Code (Systematik der Wirtschaftszweige). Der Bereich der Akkreditierung der Umweltgutachter muss daher dem Wirtschaftszweig der Organisation entsprechen. Bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Klassifizierung der Organisation unter dem richtigen NACE-Code helfen die zuständige Stelle oder die Akkreditierungsstellen Organisationen, den richtigen NACE-Code auszuwählen.

Zuständige Stelle

Die Organisation reicht den Antrag auf Registrierung im EMAS-Register bei der zuständigen lokalen Stelle ein. (69)

Tabelle 10:

Für die verschiedenen Registrierungen zuständige Stellen

Sachverhalt

Wo erfolgt die Registrierung?

Organisation mit Sitz in der EU

Offiziell bei der von dem Mitgliedstaat, in dem die Organisation ansässig ist, benannten zuständigen Stelle.

Organisation mit mehreren Standorten in einem Mitgliedstaat

Die vom Mitgliedstaat benannte zuständige Stelle.

Registrierung von Organisationen mit mehreren Standorten in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten (EU-Sammelregistrierung)

Im Fall der EU-Sammelregistrierung richtet sich die Bestimmung der leitenden zuständigen Stelle danach, wo sich der Hauptsitz oder die Managementzentrale der Organisation (in dieser Rangfolge) befindet.

Registrierung von Organisationen mit einem oder mehreren Standorten in Drittländern (Drittlandregistrierung)

Sieht ein Mitgliedstaat die Drittlandregistrierung gemäß Artikel 3 Absatz 3 der EMAS-Verordnung vor, wird die Registrierung in dem betreffenden Mitgliedstaat in der Praxis von der Verfügbarkeit akkreditierter Umweltgutachter abhängen. Der potenzielle Umweltgutachter muss in dem Mitgliedstaat, der die Drittlandregistrierung vorsieht, für das betreffende Drittland und für die relevanten Wirtschaftszweige (entsprechend den NACE-Codes) akkreditiert sein.

Registrierung einer Organisation mit mehreren Standorten in Mitgliedstaaten und Drittländern (weltweite Registrierung)

Der Mitgliedstaat, dessen zuständige Stelle für dieses Verfahren verantwortlich ist, wird anhand von Kriterien in folgender Rangfolge bestimmt:

1.

Wenn die Organisation ihren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat hat, der die Drittlandregistrierung vorsieht, ist der Antrag an die zuständige Stelle dieses Mitgliedstaats zu richten;

2.

Wenn die Organisation zwar nicht ihren Hauptsitz, aber ihre Managementzentrale in einem Mitgliedstaat hat, der die Drittlandregistrierung vorsieht, ist der Antrag an die zuständige Stelle dieses Mitgliedstaats zu richten;

3.

Wenn die Organisation weder ihren Hauptsitz noch ihre Managementzentrale in einem Mitgliedstaat hat, der die Drittlandregistrierung vorsieht, muss die Organisation eine Ad-hoc-Managementzentrale in einem Mitgliedstaat errichten, der die Drittlandregistrierung vorsieht, und den Antrag an die zuständige Stelle dieses Mitgliedstaats richten.

Hinweis:

Wenn der Antrag mehr als einen Mitgliedstaat betrifft, ist das in Abschnitt 3.2 des Leitfadens zur EU-Sammelregistrierung, Drittlandregistrierung und weltweiten Registrierung nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 beschriebene Koordinierungsverfahren zwischen den zuständigen Stellen zu befolgen. Diese zuständige Stelle fungiert dann als leitende zuständige Stelle.

Hinweis: Was die Registrierung betrifft, so können sich die betreffenden Strukturen in den Mitgliedstaaten unterscheiden. Normalerweise gibt es in jedem Mitgliedstaat eine zuständige Stelle; in einigen Mitgliedstaaten sind jedoch verschiedene zuständige Stellen auf regionaler Ebene eingerichtet.

8.1.1.    Erforderliche Unterlagen für die EMAS-Registrierung

Beim Register sind folgende Unterlagen einzureichen:

die validierte EMAS-Umwelterklärung (elektronische oder gedruckte Fassung);

die vom Umweltgutachter unterzeichnete Erklärung, mit der er bescheinigt, dass Begutachtung und Validierung gemäß der Verordnung durchgeführt wurden (Anhang VII der Verordnung);

das ausgefüllte Antragsformular in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Organisation registriert werden möchte (Anhang VI der Verordnung), sowie die gemäß Anhang VI Nummer 2 erforderlichen Angaben;

gegebenenfalls Nachweise über die Zahlung der fälligen Gebühren.

8.1.2.    Registrierung

Die zuständige Stelle prüft die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit und stellt auf der Grundlage der vorliegenden Nachweise fest, ob die Organisation alle Anforderungen der EMAS-Verordnung erfüllt.

Vor/während des EMAS-Registrierungsverfahrens zu erfüllende Bedingungen:

1.

Begutachtung und Validierung wurden gemäß der Verordnung durchgeführt.

2.

Das Antragsformular wurde vollständig ausgefüllt, und alle Nachweise entsprechen den Anforderungen.

3.

Die zuständige Stelle ist aufgrund der materiellen Nachweise davon überzeugt, dass kein Verstoß gegen geltende Umweltrechtsvorschriften vorliegt. Geeignete materielle Nachweise wären ein schriftlicher Bericht der Durchsetzungsbehörde, aus dem hervorgeht, dass kein solcher Verstoß festgestellt wurde.

4.

Es liegen keine Beschwerden von interessierten Kreisen vor bzw. etwaige Beschwerden wurden zufriedenstellend geklärt.

5.

Die zuständige Stelle ist aufgrund der vorliegenden Nachweise überzeugt, dass die Organisation alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

6.

Die zuständige Stelle hat gegebenenfalls die erforderliche Gebühr erhalten.

Auf diese Weise wird das Umweltmanagement der Organisation den Behörden zur Kenntnis gebracht, sodass sie in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat beispielsweise in den Genuss möglicher EMAS-Privilegien kommen kann. Erfolgt seitens der Durchsetzungsbehörden innerhalb einer bestimmten Frist keine negative Reaktion und liegen keine Beschwerden interessierter Kreise vor oder wurden Beschwerden zufriedenstellend geklärt, wird der Organisation eine Registrierungsnummer zugeteilt, und das Registrierungsverfahren beginnt.

Sobald die Organisation in das nationale und europäische EMAS-Register (70) eingetragen ist, kann sie das EMAS-Logo mit der entsprechenden Registrierungsnummer für Marketingzwecke verwenden (z. B. auf ihrer Website, auf Briefköpfen oder in der Umwelterklärung), nicht aber auf Produkten oder ihrer Verpackung, um Verwechslungen mit Umwelt-Produktkennzeichen zu vermeiden. EMAS-Organisationen können die Umwelterklärung innerhalb eines Monats nach der Registrierung oder Verlängerung ihrer Registrierung (71) auf ihrer eigenen Website veröffentlichen und diesen Link rechtzeitig der zuständigen Stelle melden. Dadurch wird der Zugang zur aktuellen Umwelterklärung über das EMAS-Register sichergestellt.

Die zuständigen Stellen der einzelnen Mitgliedstaaten stellen auf Ersuchen oder über ihre Websites Informationen über ihre jeweiligen nationalen Registrierungen zur Verfügung.

8.1.3.    Dauer des Registrierungsverfahrens

Es gilt als bewährte Praxis, dass eine zuständige Stelle die endgültige Entscheidung über die EMAS-Registrierung einer Organisation innerhalb von drei Monaten nach erfolgreicher Antragstellung fällt. Die endgültige Entscheidung über die Registrierung darf nur in Ausnahmefällen länger dauern, z. B. bei komplexen Unternehmensregistrierungen, an denen mehrere zuständige Stellen in der EU beteiligt sind.

8.1.4.    Aussetzung oder Löschung einer EMAS-Registrierung

Dies erfolgt, wenn

eine zuständige Stelle Gründe hat anzunehmen, dass eine Organisation die Anforderungen der Verordnung nicht einhält;

eine zuständige Stelle von der Akkreditierungsstelle oder der Zulassungsstelle einen schriftlichen Kontrollbericht erhält, dem zufolge der Umweltgutachter seine Aufgaben nicht gemäß den Anforderungen der Verordnung erfüllt hat;

eine Organisation es versäumt, innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung bei der zuständigen Stelle die folgenden Unterlagen einzureichen: die validierte Umwelterklärung; die aktualisierte Umwelterklärung oder eine vom Umweltgutachter unterzeichnete Erklärung zu den Begutachtungs- und Validierungstätigkeiten (Anhang VII); das Antragsformular (Anhang VI);

eine zuständige Stelle durch einen schriftlichen Bericht der Durchsetzungsbehörde über einen Verstoß gegen die Umweltvorschriften unterrichtet wird.

Die zuständige Stelle kann die Aussetzung nur rückgängig machen, wenn sie hinreichende Informationen darüber erhält, dass die Organisation die Vorschriften der Verordnung einhält.

Die Dauer der Aussetzung ist in der EMAS-Verordnung nicht festgelegt und muss daher von der betreffenden zuständigen Stelle oder dem Mitgliedstaat festgelegt werden. Die Dauer sollte jedoch zwölf Monate nicht überschreiten.

Abbildung 21:

EMAS-Hauptbeteiligte und Governance-System

Image 23

8.1.5.    Kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung durch EMAS

EMAS ist ein kontinuierlicher Prozess und endet nicht mit der Registrierung im EMAS-Register oder der Verlängerung der Registrierung.

Der Managementzyklus setzt sich nahtlos fort. Die Organisationen führen weiter Folgendes durch: die Entwicklung des Umweltprogramms, die Ermittlung von Bereichen, in denen Verbesserungen möglich sind, neue Umweltbetriebsprüfungen bei Eintreten von Änderungen, die laufende Schulung von Mitarbeitern, den Abschluss interner Betriebsprüfungen und die Aktualisierung von Umwelterklärungen. Folglich bleibt alles auf dem neuesten Stand, wird laufend dokumentiert und führt zu einer kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung.

Daher ist es wichtig, dass Organisationen ihre anfänglichen Umweltzielsetzungen und -einzelziele festlegen und gleichzeitig eine langfristige Perspektive verfolgen, die über die Validierungszyklen hinweg verbessert werden kann.

Zu einem bestimmten Zeitpunkt kann bei den Umweltauswirkungen eine Stufe erreicht werden, in deren Rahmen Maßnahmen, die große Anstrengungen erfordern, nur zu geringfügigen Verbesserungen führen. Das Umweltmanagement endet jedoch nicht an diesem Punkt. Das Ziel des Umweltmanagements besteht stets darin, mit Blick auf Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz zu handeln. Wenn das Verbesserungspotenzial eines wichtigen Umweltaspekts weitgehend ausgeschöpft ist, kann dies eine Möglichkeit bieten, neue Bereiche zu erschließen, z. B. die Ermittlung und Verwaltung indirekter Umweltaspekte wie Scope-3-Emissionen im Rahmen des Treibhausgasprotokolls oder die nachhaltige Ausrichtung der Lieferkette. Kontextbezogene Beobachtungen können hier ebenso wie ein aktiver Dialog mit anderen Interessenträgern Anregungen und Impulse bieten.

Erfahrungen und Innovationen können an andere weitergegeben werden, damit auch sie Umweltverbesserungen einleiten können. Ebenso kann viel Wissen von anderen Organisationen erworben werden, das sich auf die eigene Organisation übertragen lässt. Die Organisationen sollten diese Möglichkeiten nutzen. In einigen Mitgliedstaaten gibt es bereits entsprechende Einrichtungen oder Kontaktstellen, an die man sich wenden kann. Erwähnenswert sind hier die einschlägigen Umweltministerien und zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten sowie nationale und regionale EMAS-Clubs.

8.2.   Verwendung des EMAS-Logos – Artikel 10 der EMAS-Verordnung

Das EMAS-Logo eignet sich besonders gut, um das Umweltbewusstsein einer Organisation nach außen zu vermitteln. Um das Bewusstsein der Öffentlichkeit für EMAS zu schärfen, werden die Organisationen dazu angehalten, das Logo umfassend zu nutzen. Nur das offizielle Logo besitzt Gültigkeit. Das Logo muss stets die Registrierungsnummer der Organisation aufweisen, es sei denn, es wird für Werbe- und Marketingmaßnahmen für das EMAS-System verwendet. Das Logo sollte möglichst auf der Umwelterklärung erscheinen.

Abbildung 22:

EMAS-Logo

Image 24

8.2.1.    Wer kann das Logo verwenden?

Das EMAS-Logo mit der Registrierungsnummer darf nur von registrierten EMAS-Organisationen und nur während der Gültigkeitsdauer der Registrierung verwendet werden. Um die Merkmale, für die das Logo steht, glaubwürdig zu vermitteln, müssen EMAS-registrierte Organisationen Folgendes beachten.

Es muss ein klarer Zusammenhang zwischen dem Logo und der Organisation bestehen. Durch die Registrierungsnummer wird die EMAS-Organisation eindeutig identifiziert. Das EMAS-Logo muss daher stets mit der Registrierungsnummer verwendet werden.

Veröffentlichte Umweltinformationen können das EMAS-Logo tragen, wenn sie überprüft wurden.

Beziehen sich die Informationen auf die jüngste (aktualisierte) Umwelterklärung der Organisation und wurden die Informationen vom Umweltgutachter validiert, so dürfen sie mit dem EMAS-Logo versehen sein (siehe Artikel 10 Absatz 5). Dies schließt auch Auszüge aus der Umwelterklärung oder Umweltprodukterklärungen ein.

Eine Ausnahme bildet die Verwendung durch „Interessenträger“ für Vermarktungs- und Werbezwecke im Zusammenhang mit EMAS (siehe Artikel 35 Absatz 2). Diese „Interessenträger“ sind die zuständigen Stellen sowie die Akkreditierungs- und Zulassungsstellen. Dies schließt jedoch auch Bilder des Logos in Medienberichten (Zeitungen, Internet usw.), Lehrmitteln (Fachbücher und Lehrbücher) und andere Verwendungsmöglichkeiten ein, die der Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen von EMAS dienen. In solchen Fällen muss klar erkennbar sein, dass es sich um EMAS-Werbung und -Information handelt. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass der „Werber“ selbst EMAS-registriert ist, wenn dies nicht der Fall ist.

Die EMAS-Registrierung von Organisationen gilt nur für den Standort oder die Standorte, die Gegenstand der Begutachtung durch den Umweltgutachter und im Registrierungszertifikat aufgeführt sind. Andere verbundene Standorte, die nicht registriert sind, dürfen das Logo nicht verwenden.

8.2.2.    Wer vergibt das Logo?

Für die Zuteilung der Registrierungsnummer und des EMAS-Logos sind die zuständigen Stellen zuständig. Die zuständigen Stellen können das Logo zusammen mit den EMAS-Registrierungszertifikaten auch als Bilddatei mit einer Registrierungsnummer bereitstellen. Das EMAS-Logo muss mithilfe des Logo-Generators der Europäischen Kommission erstellt werden. (72) EMAS-Organisationen mit mehreren registrierten Standorten oder Organisationseinheiten können mit einem gemeinsamen Logo werben.

Organisationen machen zunehmend von der Möglichkeit der Sammelregistrierung oder der Registrierung mehrerer Standorte Gebrauch. In diesem Fall erfolgt die Registrierung an einem zentralen Ort, in der Regel am Hauptsitz des Unternehmens. Alle bewerteten einzelnen Standorte werden unter einer gemeinsamen Registrierungsnummer verwaltet. Im Falle der Sammelregistrierung ist diese Option auch grenzüberschreitend möglich.

Beispiele für die korrekte Verwendung des Logos

1.

Logo auf Briefbögen, Umschlägen, Visitenkarten, Arbeits-/Dienstkleidung, Geschäfts-PCs, Taschen, EMAS-Flagge oder ähnliche Verwendungen des EMAS-Logos durch registrierte Organisationen zu Werbezwecken der Organisation.

2.

Logo im Kopf von an Behörden übermittelten Dokumenten, die validierte Daten zur Umweltleistung der Organisation enthalten.

3.

Logo auf einem Ordner mit einem Bericht über eine teilweise registrierte Organisation.

4.

Logo im (Bord-)Magazin einer registrierten Fluggesellschaft zusammen mit einigen validierten Informationen.

5.

Logo auf einem Flugzeug, Zug, Bus, einem organisationseigenen Kfz oder Lkw oder auf einer U-Bahn eines nach EMAS registrierten Unternehmens.

6.

Logo, das auf einem Lkw einer registrierten Spedition neben dem Firmennamen und einer validierten Erklärung angebracht ist, die wie folgt lautet: „Wir haben von 2009 bis 2012 den durchschnittlichen Dieselverbrauch unserer Lkw-Flotte um 20 % auf × Liter pro 100 km gesenkt.“

7.

Logo als Aufdruck auf dem Katalog einer registrierten Reiseagentur, der validierte Informationen über Maßnahmen für einen nachhaltigen Fremdenverkehr enthält, die die Organisation umgesetzt hat.

8.

Logo auf einer internen Handreichung für die Beschäftigten, die ausschließlich validierte Informationen über den Betrieb des Umweltmanagementsystems enthält.

9.

Logo auf dem Newsletter oder dem Einband einer Broschüre für Kunden und Lieferanten, deren Inhalt aus der validierten Umwelterklärung entnommen wurde.

10.

Logo innerhalb des Jahresumweltberichts einer Holding, die registrierte und nicht registrierte Standorte umfasst, im Titel des Kapitels über die validierte Umwelterklärung, aus der die im EMAS-Register eingetragenen Standorte der Organisation klar hervorgehen.

11.

Logo als Hintergrundgrafik für eine Zusammenstellung von validierten Umweltdaten in einem Geschäftsbericht.

12.

Eine allgemeine Broschüre einer staatlichen Organisation zu der Frage, wie nach EMAS registrierte Organisationen im Allgemeinen am besten ihre verschiedenen Abfallbestandteile wiederverwerten oder aufbereiten können.

13.

Logo neben validierten Umweltinformationen auf der Website einer Organisation.

14.

Logo auf dem Ausstellungsstand einer registrierten Organisation als Werbung für die registrierte Organisation.

15.

Logo auf Ausstellungsständen einer registrierten Organisation als allgemeine Werbung für EMAS als Umweltmanagementsystem.

16.

Logo ohne Registrierungsnummer, das von einer nicht registrierten Organisation zu Werbezwecken verwendet wird.

17.

Logo auf Fahrscheinen eines registrierten kommunalen Verkehrsunternehmens.

18.

Logo in einem (Kurz-)Film einer EMAS-registrierten Organisation.

19.

Logo ohne Registrierungsnummer in einem (Kurz-)Film.

20.

Logo auf einer Website einer EMAS-registrierten Organisation.

21.

Logo ohne Registrierungsnummer auf einer Website.

22.

Logo in Beiträgen in sozialen Medien.

23.

Logo ohne Registrierungsnummer in Beiträgen in sozialen Medien.

8.2.3.    Einschränkungen der Verwendung des Logos

Das Logo darf nicht verwendet werden (Artikel 10 Absatz 4 der EMAS-Verordnung):

auf Erzeugnissen oder ihrer Verpackung, auch nicht auf Außen- und Transportverpackungen;

in Verbindung mit Vergleichen mit anderen Tätigkeiten und Dienstleistungen;

in einer Weise, die zu Verwechslungen mit Umwelt-Produktkennzeichen führen kann.

Das EMAS-Zeichen ist eine Anerkennung für die organisatorische und betriebliche Umweltleistung und nicht für umweltfreundliche Produkte. Daher muss die Gefahr einer Verwechslung mit Öko-Produktkennzeichen vermieden werden. Ebenso lässt ein Öko-Produktkennzeichen wie das EU-Umweltzeichen keine Rückschlüsse auf den betrieblichen Umweltschutz des Unternehmens zu. Die EMAS-Verpflichtung kann nur in Textform auf Produkten angegeben werden. Die Organisation ist für die ordnungsgemäße Verwendung des Logos verantwortlich. Die Anforderungen der EMAS-Verordnung sind für den einzelnen Nutzer des Logos unmittelbar verbindlich. Ein Missbrauch, der EMAS und damit seiner Glaubwürdigkeit und Qualität schadet, muss verhindert werden. Die rechtswidrige Verwendung des Logos kann im Einklang mit den von den Mitgliedstaaten für die Umsetzung der EMAS-Verordnung erlassenen Rechtsvorschriften geahndet werden. Der Umweltgutachter muss prüfen, ob die Vorschriften über die Verwendung des EMAS-Logos Artikel 10 und Anhang V der EMAS-Verordnung Rechnung tragen.

Beispiele dafür, wie das Logo nicht verwendet werden darf

1.

Logo auf einem Produkt mit dem Hinweis „umweltfreundliches Produkt“. Keine korrekte Verwendung, da es mit den Öko-Produktkennzeichen verwechselt werden könnte.

2.

Logo als Aufdruck auf dem Foto einer nicht registrierten Ferienunterkunft im Katalog einer registrierten Reiseagentur. Nein, die Verwendung des Logos kann zu Missverständnissen führen. Es darf nur auf die Reiseagentur bezogen werden.

3.

Logo in einer Zeitung als Hintergrundgrafik in der gemeinsamen Anzeige von zwei Unternehmen, die ihre Zusammenarbeit hinsichtlich des Umweltschutzes im Rahmen der Lieferkette hervorheben (eines ist registriert, das andere nicht). Nein, das ist verwirrend, da eine der beiden Organisationen nicht registriert ist.

4.

Logo in einem (Kurz-)Film einer EMAS-registrierten Organisation. Nicht, wenn es im Film um ein Produkt, aber nicht um die Organisation geht.

5.

Logo auf einer Website einer EMAS-registrierten Organisation. Nein, wenn weder der Verweis auf die Organisation noch auf Umweltinformationen erkennbar ist.

6.

Logo in Beiträgen in sozialen Medien. Nein, wenn im Beitrag weder der Verweis auf die Organisation noch auf Umweltinformationen erkennbar ist.

Wenn die unerlaubte Verwendung des Logos finanzielle Vorteile bringen soll, kann eine strafrechtliche Verfolgung möglich sein.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32009R1221.

(2)  Vorschlag der Kommission für eine Überarbeitung der Richtlinie über Industrieemissionen, https://environment.ec.europa.eu/publications/proposal-revision-industrial-emissions-directive_en. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52022PC0156R%2802%29.

(3)  Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52021PC0189.

(4)  Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52022PC0071.

(5)  Der Inhalt dieses Nutzerhandbuchs, einschließlich der angeführten Beispiele, spiegelt die Ansichten der Europäischen Kommission wider und ist daher nicht rechtsverbindlich. Die rechtsverbindliche Auslegung des Unionsrechts unterliegt der ausschließlichen Befugnis des Gerichtshofs der Europäischen Union.

(6)  Eine ausführlichere Liste mit Fällen regulatorischer Entlastung, die regelmäßig aktualisiert wird, enthält die EMAS-Website, https://green-business.ec.europa.eu/publications/annex-ii-compendium-regulatory-relief-measures_en.

(7)  Study on the Costs and Benefits of EMAS to Registered Organisations (Studie über Kosten und Nutzen von EMAS für registrierte Organisationen), https://green-business.ec.europa.eu/system/files/2022-12/EMAS%20-%20Study%20on%20the%20Costs%20and%20Benefits%20of%20EMAS%20to%20Registered%20Organisations.pdf.

(8)  Compendium of EMAS Promotion and Policy support in EU Member States (Übersicht über die Förderung und politische Unterstützung in Zusammenhang mit EMAS in den EU-Mitgliedstaaten), https://green-business.ec.europa.eu/system/files/2022-12/EMAS%20-%20promotion%20and%20policy%20support%20in%20member%20states.pdf.

(9)  Gemäß Artikel 7 der EMAS-Verordnung profitieren KMU von weniger häufigen Überprüfungen und einem vereinfachten Zugang über die Methode „EMAS Easy“.

(10)  Eine Liste der Kosten einer EMAS-Registrierung ist auf der EMAS-Website abrufbar und wird regelmäßig aktualisiert, https://green-business.ec.europa.eu/system/files/2023-07/EMAS%20registration%20costs.pdf.

(11)  Toolkit „EMAS Easy“ für kleine und mittlere Unternehmen, https://green-business.ec.europa.eu/publications/emas-easy_en.

(12)  Ebenda.

(13)   „Klimaneutralität“ nichtstaatlicher Einrichtungen (einschließlich Organisationen und Unternehmen) ist kein eindeutig definierter Begriff. Im Rahmen verschiedener EU-Rechtsvorschriften wird derzeit an präziseren Regeln für Klimaschutzforderungen gearbeitet, z. B. in Bezug auf die Rolle von Kompensationen inner- und außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette gegenüber der notwendigen Verringerung von Treibhausgasen in der eigenen Wertschöpfungskette der Einrichtungen. Solange keine klare Definition vorliegt, sollte Vorsicht geboten sein, wenn „Klimaneutralität“ geltend gemacht wird, da für solche Behauptungen künftig möglicherweise andere Kriterien gelten.

(14)  Richtlinie 2010/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02010L0075-20110106.

(15)  Vorlage für die besten verfügbaren Techniken, Seite 16, https://eippcb.jrc.ec.europa.eu/sites/default/files/inline-files/Standard_text_%28AFTER_FORUM_13%29.pdf.

(16)  Die Global Reporting Initiative (GRI) ist eine unabhängige internationale Normungsorganisation, die Unternehmen, Regierungen und anderen Organisationen hilft, ihre Auswirkungen in Bereichen wie Klimawandel, Menschenrechte und Korruption zu verstehen und zu kommunizieren, https://www.globalreporting.org/.

(17)  Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32022L2464.

(18)  Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52022PC0071.

(19)  Überblick über die zuständigen Stellen aller EU-Mitgliedstaaten: https://green-business.ec.europa.eu/eco-management-and-audit-scheme-emas/helpdeskcontact_en#competent-bodies.

(20)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2286 der Kommission vom 6. Dezember 2017 über die Anerkennung der Übereinstimmung der Anforderungen des Umweltmanagementsystems Eco-Lighthouse mit den entsprechenden Anforderungen des Gemeinschaftssystems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32017D2286.

(21)  Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1533 der Kommission vom 24. Juli 2023 über die Anerkennung der Übereinstimmung der Anforderungen des Umweltmanagementsystems Ökoprofit mit den entsprechenden Anforderungen des Gemeinschaftssystems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ%3AJOL_2023_186_R_0005&qid=1690264664508.

(22)  Überblick über die regulatorischen Entlastungen für EMAS-registrierte Unternehmen, abrufbar und aktualisiert auf der EMAS-Website unter https://green-business.ec.europa.eu/publications/annex-ii-compendium-regulatory-relief-measures_en.

(23)  Alle EMAS-Instrumente, -Vorlagen und -Leitlinien sind von der EMAS-Website abrufbar unter https://green-business.ec.europa.eu/eco-management-and-audit-scheme-emas/emas-resources/emas-tools_en.

(24)  Die Kontaktangaben aller zuständigen Stellen in jedem Mitgliedstaat sind auf der EMAS-Website abrufbar unter https://green-business.ec.europa.eu/eco-management-and-audit-scheme-emas/helpdeskcontact_en#competent-bodies.

(25)  https://green-business.ec.europa.eu/eco-management-and-audit-scheme-emas/emas-resources/emas-publications/emas-publications-studies_en

(26)  https://clubemas.cat/forms/peticio_eines_viver_emas

(27)  Bayerischer EMAS-Kompass, https://www.umweltpakt.bayern.de/emaskompass/.

(28)  Liste der EMAS-Umweltgutachter, https://green-business.ec.europa.eu/eco-management-and-audit-scheme-emas/helpdeskcontact_en#competent-bodies

(29)  EMAS-Register, https://green-business.ec.europa.eu/eco-management-and-audit-scheme-emas/about-emas/statistics-and-graphs-0_en#paragraph_1123.

(30)  Liste der für EMAS zuständigen Stellen, https://green-business.ec.europa.eu/eco-management-and-audit-scheme-emas/helpdeskcontact_en#competent-bodies.

(31)  BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7. Dezember 2011 über einen Leitfaden zur EU-Sammelregistrierung, Drittlandregistrierung und weltweiten Registrierung nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), https://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:330:0025:0038:DE:PDF.

(32)  Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02009R1221-20230712.

(33)  Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02009R1221-20230712.

(34)  Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02009R1221-20230712.

(35)  Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02009R1221-20230712.

(36)  Beschluss der Kommission vom 7. Dezember 2011 über einen Leitfaden zur EU-Sammelregistrierung, Drittlandregistrierung und weltweiten Registrierung nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32011D0832.

(37)  Branchenspezifische Referenzdokumente finden Sie auf der Website der EMAS-Veröffentlichungen, https://green-business.ec.europa.eu/eco-management-and-audit-scheme-emas/emas-resources/emas-publications_en.

(38)  Ebenda.

(39)  Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52022PC0071.

(40)  Handbook on Environmental Due Diligence in Mineral and Metal Supply Chains (Handbuch zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Umwelt bei Lieferketten für Minerale und Metalle), https://www.oecd-ilibrary.org/finance-and-investment/handbook-on-environmental-due-diligence-in-mineral-supply-chains_cef843bf-en.

(41)  Siehe die Tool-Rubrik der EMAS-Website, https://green-business.ec.europa.eu/eco-management-and-audit-scheme-emas/emas-resources/emas-tools_en.

(42)  Siehe die Tool-Rubrik der EMAS-Website, https://green-business.ec.europa.eu/eco-management-and-audit-scheme-emas/emas-resources/emas-tools_en.

(43)  Siehe die Tool-Rubrik der EMAS-Website, https://green-business.ec.europa.eu/eco-management-and-audit-scheme-emas/emas-resources/emas-tools_en.

(44)  Weitere Hinweise zur Entwicklung umwelt- und klimabezogener Kriterien finden sich in der Empfehlung der Kommission vom 7. September 2001, Anhang III – Leitlinien für die Ermittlung von Umweltaspekten und die Bewertung ihrer Wesentlichkeit, https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/c58095f7-fc2e-4864-b8bf-cb7f7e5d7e17.

(45)  Siehe Schritt 11 des EMAS-Easy-Leitfadens, https://green-business.ec.europa.eu/eco-management-and-audit-scheme-emas/emas-resources/emas-tools_en.

(46)  Die Definition des Umweltmanagements ergibt sich aus Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32009R1221.

(47)  Die vollständigen Anforderungen an die Mitarbeiterbeteiligung in Bezug auf EMAS finden sich in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG.

(48)  Siehe Artikel 10 und Anhang V der EMAS-Verordnung.

(49)  Anhang II Nummer A.8.1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG.

(50)  Eine Methode für die Ursachenanalyse könnte die 5-Why-Methode (oder „Five whys“)“ sein, bei der es sich um eine iterative Fragetechnik handelt, mit der die kausalen Zusammenhänge untersucht werden, die einem bestimmten Problem zugrunde liegen.

(51)  Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der EMAS-Verordnung, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02009R1221-20230712.

(52)  Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 der EMAS-Verordnung, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02009R1221-20230712.

(53)  Fallstudie, Writing and disseminating the environmental statement (Abfassung und Verbreitung der Umwelterklärung), https://green-business.ec.europa.eu/publications/emas-case-study-writing-and-disseminating-environmental-statement-sscs_en.

(54)  EMAS-Register, https://green-business.ec.europa.eu/eco-management-and-audit-scheme-emas/about-emas/statistics-and-graphs-0_en#paragraph_1123.

(55)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02008L0098-20180705

(56)  Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02000D0532-20150601.

(57)  Ebenda.

(58)  Für ausführlichere Informationen siehe „EMAS and Biodiversity, How to address biodiversity protection through environmental management systems“ (EMAS und biologische Vielfalt – wie der Schutz der biologischen Vielfalt über Umweltmanagementsysteme angegangen wird), https://ec.europa.eu/environment/emas/pdf/other/EMAS_Biodiversity_Guidelines_2016.pdf.

(59)  Die Indikatoren für biologische Vielfalt wurden bei den Überarbeitungen der EMAS-Verordnung in den Jahren 2017 und 2019 ausgeweitet. Die Änderungen werden in folgendem Dokument erläutert: file:///C:/Users/lupaemi/Downloads/emas%20amendment%2020172019-KH0221977ENN.pdf.

(60)  Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2022.322.01.0015.01.ENG&toc=OJ%3AL%3A2022%3A322%3ATOC.

(61)  Artikel 8 der EMAS-Verordnung, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32009R1221.

(62)  Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates. Die NACE-Codes werden den Unternehmen von den zuständigen Behörden zugewiesen.

(63)  In einigen besonderen und dokumentierten Situationen könnten einige Beschränkungen der Einsatzbereiche geplant werden, sofern sie sich nicht wesentlich auf die Umweltbetriebsprüfung auswirken und keinen erheblichen Teil der Gesamtfläche betreffen. Der Gutachter sollte sicherstellen, dass die Akkreditierungs- und Zulassungsstelle und die zuständige Stelle über diese Beschränkungen informiert werden, und berücksichtigen, dass die Prüfung unter solchen Bedingungen auf Ad-hoc-Basis durchgeführt werden kann.

(64)  Artikel 6 der EMAS-Verordnung, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32009R1221.

(65)  Die einzige Ausnahme, die für das Kriterium „Standort im selben Mitgliedstaat“ in Betracht gezogen werden könnte, sind Räumlichkeiten von Ministerien für auswärtige Angelegenheiten oder von internationalen Organisationen, die sich außerhalb des Herkunftsmitgliedstaats befinden, aber vollständig von der Zentrale verwaltet und kontrolliert werden, wie diplomatische Missionen oder Vertretungen.

(66)  Im Sinne des Vorschlags für eine Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an nachhaltige Produkte, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52022PC0142.

(67)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(68)  Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).

(69)  https://ec.europa.eu/environment/emas/emas_contacts/competent_bodies_en.htm

(70)  EMAS-Register, https://green-business.ec.europa.eu/eco-management-and-audit-scheme-emas/about-emas/statistics-and-graphs-0_en#paragraph_1123.

(71)  Artikel 6 Absatz 3 der EMAS-Verordnung.

(72)  https://ec.europa.eu/environment/emas/join_emas/logo_generator_en.htm


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2463/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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