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Dokument 32023D0162
Council Decision (CFSP) 2023/162 of 23 January 2023 on a European Union mission in Armenia (EUMA)
Beschluss (GASP) 2023/162 des Rates vom 23. Januar 2023 über eine Mission der Europäischen Union in Armenien (EUMA)
Beschluss (GASP) 2023/162 des Rates vom 23. Januar 2023 über eine Mission der Europäischen Union in Armenien (EUMA)
ST/16342/2022/INIT
ABl. L 22 vom 24.1.2023, S. 29-35
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In Kraft: Dieser Rechtsakt wurde geändert. Aktuelle konsolidierte Fassung:
30/01/2025
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24.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 22/29 |
BESCHLUSS (GASP) 2023/162 DES RATES
vom 23. Januar 2023
über eine Mission der Europäischen Union in Armenien (EUMA)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Republik Armenien und die Republik Aserbaidschan bestätigten am 6. Oktober 2022 anlässlich der Tagung der Europäischen Politischen Gemeinschaft in Prag ihre Bindung an die Charta der Vereinten Nationen und an die Erklärung, die am 21. Dezember 1991 in Alma-Ata vereinbart wurde und in der die beiden Staaten gegenseitig ihre territoriale Unversehrtheit und Souveränität anerkennen. |
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(2) |
In einem dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zugegangenen Schreiben ersuchte der Außenminister der Republik Armenien die Union, im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) eine zivile Mission nach Armenien zu entsenden. |
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(3) |
Am 19. Januar 2023 hat der Rat ein Krisenmanagementkonzept für eine mögliche zivile GSVP-Mission in Armenien gebilligt. Diese Mission sollte daher eingerichtet werden. |
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(4) |
Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) sollte unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und die strategische Leitung der GSVP-Mission in Armenien wahrnehmen und die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) fassen. |
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(5) |
Es ist erforderlich, internationale Übereinkünfte über den Status der unionsgeführten Einheiten und ihres Personals und über die Teilnahme von Drittstaaten an der Mission auszuhandeln und zu schließen. |
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(6) |
Die Mission wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Mission
(1) Die Union richtet im Rahmen der GSVP eine zivile Mission der Europäischen Union in Armenien (EUMA) ein.
(2) Die EUMA ist Teil des Beitrags der Union als unparteiischer und glaubwürdiger Akteur zur Schaffung eines sicheren und stabilen Umfelds in Konfliktgebieten in Armenien, in denen die Verbesserung der menschlichen Sicherheit und die Normalisierung der Beziehungen zwischen Armenien und Aserbaidschan weitere Fortschritte auf dem Weg zu einem potenziellen Friedensabkommen ermöglichen werden.
Artikel 2
Mandat
(1) Das strategische Ziel der EUMA besteht darin, zur Verringerung der Zahl der Vorfälle in Konflikt- und Grenzgebieten in Armenien beizutragen, das Risikoniveau für die in diesen Gebieten lebende Bevölkerung zu verringern und dadurch zur Normalisierung der Beziehungen zwischen Armenien und Aserbaidschan vor Ort beizutragen.
(2) Zu diesem Zweck trägt die Mission zur Vertrauensbildung zwischen Armenien und Aserbaidschan in einer Weise bei, die ihre Glaubwürdigkeit als unparteiischer Akteur aufrechterhält, indem sie
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a) |
durch routinemäßige Patrouillen und Berichterstattung über die Lage vor Ort und konfliktbezogene Vorfälle die Situation beobachtet, um eine genaue Erfassung der Sicherheitslage zu gewährleisten; |
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b) |
zur menschlichen Sicherheit in Konfliktgebieten beiträgt, indem sie durch Ad-hoc-Patrouillen und Berichterstattung über Situationen, in denen aufgrund direkter oder indirekter Folgen des Konflikts Leben und grundlegende Menschenrechte gefährdet sind, Informationen zusammenträgt; |
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c) |
auf der Grundlage ihrer Tätigkeiten nach den Buchstaben a und b und durch ihre ständige und sichtbare Präsenz vor Ort zur Vertrauensbildung zwischen den Bevölkerungen Armeniens und Aserbaidschans und, soweit möglich, zwischen den Behörden dieser Länder beiträgt, um Frieden und Stabilität in der Region zu fördern. |
(3) Das humanitäre Völkerrecht, die Menschenrechte und der Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter, der Schutz der Zivilbevölkerung und die Agenden im Rahmen der Resolution 1325 (2000) des VN-Sicherheitsrats zu Frauen, Frieden und Sicherheit, der Resolution 2250 (2015) des VN-Sicherheitsrats zu Jugend, Frieden und Sicherheit und der Resolution 1612 (2005) des VN-Sicherheitsrats zu Kindern und bewaffneten Konflikten werden vollständig integriert und proaktiv in die strategische und operative Planung, die Tätigkeiten und die Berichterstattung der Mission einbezogen.
Artikel 3
Anordnungskette und Struktur
(1) Als Krisenmanagementoperation hat die Mission eine einheitliche Anordnungskette.
(2) Die Mission hat ihr Hauptquartier in Armenien.
(3) Die Mission wird entsprechend den Planungsunterlagen aufgebaut.
Artikel 4
Ziviler Operationskommandeur
(1) Der geschäftsführende Direktor des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (CPCC) ist der Zivile Operationskommandeur für die Mission. Der CPCC wird dem Zivilen Operationskommandeur für die Planung und Durchführung der Mission zur Verfügung gestellt.
(2) Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters die Anordnungs- und Kontrollbefugnis über die Mission auf der strategischen Ebene aus.
(3) Der Zivile Operationskommandeur stellt die ordnungsgemäße und wirksame Ausführung der Beschlüsse des Rates sowie des PSK zur Durchführung von Einsätzen sicher, indem er unter anderem dem Missionsleiter erforderlichenfalls Weisungen auf strategischer Ebene erteilt, ihn berät und ihm technische Unterstützung leistet.
(4) Der Zivile Operationskommandeur erstattet dem Rat über den Hohen Vertreter Bericht.
(5) Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den nationalen Behörden des abordnenden Staates nach Maßgabe der nationalen Vorschriften oder dem betreffenden Organ der Union bzw. dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“). Diese Behörden übertragen dem Zivilen Operationskommandeur die operative Kontrolle über ihr Personal.
(6) Der Zivile Operationskommandeur trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Sorgfaltspflicht der Union einwandfrei ausgeübt wird.
(7) Der Zivile Operationskommandeur, die Leiter der EU-Delegationen in Armenien und Aserbaidschan und der Sonderbeauftragte der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) konsultieren einander bei Bedarf.
Artikel 5
Missionsleiter
(1) Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die Mission im Einsatzgebiet und übt die Anordnung- und Kontrollbefugnis im Einsatzgebiet aus. Der Missionsleiter untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur und leistet dessen Weisungen Folge.
(2) Der Missionsleiter vertritt die Mission in seinem Zuständigkeitsbereich nach außen.
(3) Der Missionsleiter trägt die administrative und logistische Verantwortung für die Mission, einschließlich der Verantwortung für die der Mission zur Verfügung gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen. Er kann Aufgaben der Personal- und Finanzverwaltung an Angehörige des Personals der Mission delegieren, wobei die Gesamtverantwortung jedoch bei ihm verbleibt.
(4) Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal der Mission aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei den nationalen Behörden des abordnenden Staates nach Maßgabe der nationalen Vorschriften oder bei dem betreffenden Organ der Union bzw. beim EAD.
(5) Der Missionsleiter sorgt für eine angemessene Außenwirkung der Mission.
Artikel 6
Personal
(1) Das Personal der Mission wird in erster Linie von den Mitgliedstaaten, den Organen der Union und dem EAD abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat, jedes Organ der Union und der EAD trägt selbst die Kosten für das jeweils von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Kosten der Reise zum und vom Ort des Einsatzes, der Gehälter, der medizinischen Versorgung und anderer Zulagen als Tagegelder.
(2) Der Mitgliedstaat, das Organ der Union bzw. der EAD ist dafür zuständig, jede Beschwerde von oder gegen von ihnen abgeordnetes Personal im Zusammenhang mit der Abordnung zu behandeln, sowie dafür, jede gegen diese Personen zu richtende Klage zu erheben.
(3) Die Mission kann internationales und örtliches Personal auf Vertragsbasis einstellen, wenn der Personalbedarf für die erforderlichen Funktionen nicht durch von den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt werden kann. Ausnahmsweise können in gebührend begründeten Fällen Angehörige teilnehmender Drittstaaten auf Vertragsbasis eingestellt werden, wenn es keine qualifizierten Bewerber aus den Mitgliedstaaten gibt.
(4) Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen der Mission und dem betreffenden Personalmitglied geregelt.
Artikel 7
Status der Mission und ihres Personals
Die Rechtsstellung der Mission und ihres Personals, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren der Mission erforderlichen Garantien, ist Gegenstand einer Übereinkunft, die gemäß Artikel 37 EUV und nach dem Verfahren des Artikels 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen wird.
Artikel 8
Politische Kontrolle und strategische Leitung
(1) Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, hierzu die entsprechenden Beschlüsse gemäß Artikel 38 Absatz 3 EUV zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Missionsleiters auf Vorschlag des Hohen Vertreters und die Befugnis zur Änderung des Operationsplans (im Folgenden „OPLAN“) ein. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der Mission verbleibt beim Rat. Die Beschlüsse des PSK zur Ernennung des Missionsleiters werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(2) Das PSK erstattet dem Rat in regelmäßigen Abständen Bericht.
(3) Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf vom Zivilen Operationskommandeur und vom Missionsleiter Berichte zu den in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen.
Artikel 9
Beteiligung von Drittstaaten
(1) Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zur Mission zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der Versicherungen gegen alle Risiken, der Tagegelder und der Kosten der Reise nach und aus Armenien tragen und gegebenenfalls zu den laufenden Ausgaben der Mission beitragen.
(2) Drittstaaten, die zur Mission beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der Mission dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten.
(3) Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.
(4) Die genauen Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Übereinkünften, die gemäß Artikel 37 EUV geschlossen werden, und etwa erforderlichen technischen Zusatzvereinbarungen geregelt. Schließen die Union und ein Drittstaat eine Übereinkunft über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union bzw. haben sie eine solche Übereinkunft geschlossen, so gelten die Bestimmungen der Übereinkunft für die Mission.
Artikel 10
Sicherheit
(1) Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung der Sicherheitsmaßnahmen und stellt sicher, dass die Mission diese Maßnahmen gemäß Artikel 4 ordnungsgemäß und effektiv durchführt.
(2) Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der Mission und die Einhaltung der für die Mission geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Union für die Sicherheit von Personal, das im Rahmen von Titel V EUV in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzt ist, und dessen Begleitinstrumenten.
(3) Der Missionsleiter wird von einem Missionssicherheitsbeauftragten unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem EAD in enger fachlicher Verbindung steht.
(4) Gemäß dem OPLAN absolviert das Personal der Mission vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining. Es absolviert auch regelmäßige Auffrischungsübungen im Einsatzgebiet, die vom Missionssicherheitsbeauftragten organisiert werden.
(5) Der Missionsleiter stellt den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (1) sicher.
Artikel 11
Kapazität zur permanenten Lageüberwachung
Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für die Mission aktiviert.
Artikel 12
Rechtliche Bestimmungen
Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieses Beschlusses besitzt die Mission die Fähigkeit, Dienstleistungs- und Lieferaufträge zu vergeben, Verträge und Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, Personal einzustellen, Bankkonten zu führen, Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern, ihre Schulden zu regulieren und Partei in Gerichtsverfahren zu sein.
Artikel 13
Finanzregelung
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission für die ersten vier Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses beläuft sich auf 8 103 590,82 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für jeden darauf folgenden Zeitraum wird vom Rat festgelegt.
(2) Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch die Mission teilnehmen. Darüber hinaus gelten für die von der Mission erworbenen Güter keine Ursprungsregeln. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann die Mission mit den Mitgliedstaaten, dem Gaststaat, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die Mission schließen.
(3) Die Mission trägt die Verantwortung für die Ausführung ihres Haushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die Mission eine Vereinbarung mit der Kommission. Die Vereinbarung trägt der Anordnungskette gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 sowie den operativen Erfordernissen der Mission Rechnung.
(4) Die Mission erstattet der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen ihrer Vereinbarung unternommenen finanziellen Tätigkeiten Bericht und unterliegt in diesem Zusammenhang deren Aufsicht.
(5) Die Ausgaben im Zusammenhang mit der Mission können ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses getätigt werden.
Artikel 14
Fazilität für Vertrauensbildung
(1) Die Mission verfügt über eine Fazilität für Vertrauensbildung zur Auswahl und Durchführung von Projekten zur Unterstützung ihrer Aufgabe nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c.
(2) Diese Projektzelle unterstützt und berät gegebenenfalls bei Projekten, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in für die Mission relevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der Mission förderlich sind.
(3) Die Mission ist befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, die ihre sonstigen Maßnahmen in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt
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a) |
im Finanzbogen zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen ist oder |
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b) |
im Verlauf der Mission durch eine vom Missionsleiter beantragte Änderung des Finanzbogens aufgenommen wird. |
(4) Die Mission schließt eine Vereinbarung mit den betreffenden Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter geregelt werden, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der Mission bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen der Mission bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.
(5) Das PSK beschließt, ob ein Finanzbeitrag eines Drittstaats zur Projektzelle angenommen wird.
Artikel 15
Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung
(1) Der Hohe Vertreter stellt die Kohärenz der Durchführung dieses Beschlusses mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der Hilfsprogramme der Union, sicher.
(2) Unbeschadet der Anordnungskette handelt der Missionsleiter in enger Abstimmung mit der Delegation der Union in Armenien und mit dem Sonderbeauftragten, um die Kohärenz der Maßnahmen der Union in Armenien sicherzustellen; insbesondere erhält der Missionsleiter vom Leiter der Delegation der Union in Armenien politische Handlungsempfehlungen im Hinblick auf die Beziehungen zu den Behörden Armeniens und vom Sonderbeauftragten hinsichtlich der Beziehungen zwischen Armenien und Aserbaidschan.
(3) Darüber hinaus hält der Missionsleiter den Leiter der Delegation in Aserbaidschan unbeschadet der Anordnungskette über die Tätigkeiten der Mission auf dem Laufenden und konsultiert ihn in Angelegenheiten, die für Aserbaidschan von Belang sind.
(4) Der Missionsleiter stimmt sich gegebenenfalls mit anderen internationalen Akteuren ab.
Artikel 16
Weitergabe von Informationen
(1) Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der Mission generiert werden, gemäß dem Beschluss 2013/488/EU soweit erforderlich und entsprechend den Erfordernissen der Mission an Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, weiterzugeben.
(2) Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der Mission generiert wurden, gemäß dem Beschluss 2013/488/EU an den Gaststaat weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen.
(3) Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, alle für die Mission relevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind und die der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (2) unterliegen.
(4) Der Hohe Vertreter kann die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Befugnisse und die Befugnis zum Abschluss von Vereinbarungen gemäß Absatz 2, an ihm unterstellte Personen, den Zivilen Operationskommandeur und den Missionsleiter nach Maßgabe von Anhang VI Abschnitt VII des Beschlusses 2013/488/EU delegieren.
Artikel 17
Einleitung der Mission
(1) Die Mission wird durch einen Beschluss des Rates an dem Tag eingeleitet, den der Zivile Operationskommandeur der Mission empfiehlt, sobald die Mission ihre erste Einsatzfähigkeit erreicht hat.
(2) Ein Kernteam der Mission trifft die notwendigen Vorbereitungen, damit die Mission ihre erste Einsatzfähigkeit erreichen kann.
Artikel 18
Inkrafttreten und Geltungsdauer
(1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
(2) Er gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der Einleitung der Mission.
(3) Ein Jahr nach Einleitung der Mission nimmt das PSK eine strategische Bewertung der Mission und ihres Mandats vor. Rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer dieses Beschlusses wird eine strategische Überprüfung der Mission durchgeführt.
Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).
(2) Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).