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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 02023D1532-20240624

Konsolidierter Text: Beschluss (GASP) 2023/1532 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1532/2024-06-24

02023D1532 — DE — 24.06.2024 — 004.002


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

▼M3

BESCHLUSS (GASP) 2023/1532 DES RATES

vom 20. Juli 2023

über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran

▼B

(ABl. L 186 vom 25.7.2023, S. 20)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS (GASP) 2023/2686 DES RATES  vom 27. November 2023

  L 2686

1

28.11.2023

►M2

BESCHLUSS (GASP) 2023/2792 DES RATES  vom 11. Dezember 2023

  L 2792

1

11.12.2023

►M3

BESCHLUSS (GASP) 2024/1336 des Rates vom 14. Mai 2024

  L 1336

1

15.5.2024

►M4

BESCHLUSS (GASP) 2024/1605 DES RATES  vom 31. Mai 2024

  L 1605

1

31.5.2024

►M5

BESCHLUSS (GASP) 2024/1791 DES RATES  vom 24. Juni 2024

  L 1791

1

24.6.2024


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 90410 vom 11.7.2024, S.  1 (2024/1605)




▼B

▼M3

BESCHLUSS (GASP) 2023/1532 DES RATES

vom 20. Juli 2023

über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran

▼B



Artikel 1

(1)  
Es ist verboten, Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Fähigkeit Irans, unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) herzustellen, beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(2)  

Es ist verboten:

a) 

technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit den Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu erbringen,

b) 

Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu gewähren,

c) 

im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung solcher Güter und Technologien Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

(3)  
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Gegenstände, die von diesem Artikel erfasst werden.

Artikel 2

▼M3

(1)  

Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass natürliche Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen,

a) 

die für das iranische Programm für UAV oder Flugkörper verantwortlich sind, dieses unterstützen oder daran beteiligt sind,

b) 

die iranische UAV oder Flugkörper oder damit verbundene Technologien an Folgende liefern, verkaufen oder anderweitig an ihrer Verbringung beteiligt sind:

i) 

Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine,

ii) 

bewaffnete Gruppen und Organisationen, die Frieden und Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres untergraben,

iii) 

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die gegen die Resolution 2216 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verstoßen, oder

c) 

die mit den unter Buchstaben a oder b genannten natürlichen Personen oder mit gemäß Artikel 3 Absatz 1 benannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen verbunden sind,

die im Anhang aufgeführt sind.

▼B

(2)  
Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(3)  

Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar

a) 

wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,

b) 

wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,

c) 

im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder

d) 

im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(4)  
Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.
(5)  
Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat ein Ausnahme gemäß Absatz 3 oder Absatz 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.
(6)  
Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen gewähren, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene oder an Tagungen, die von der Union oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, unterstützt oder ausgerichtet werden, gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, der die politischen Ziele der restriktiven Maßnahmen, einschließlich der Unterstützung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine, unmittelbar fördert.
(7)  
Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 gewähren möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, sofern nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Meldung über die vorgeschlagene Ausnahme von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates schriftlich Einwände dagegen erhoben werden. Wenn ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwände erheben, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
(8)  
In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6 oder 7 einer im Anhang aufgeführten Person die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie der betroffenen Person erteilt wurde.

Artikel 3

▼M3

(1)  

Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz oder im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden,

a) 

die für das iranische Programm für UAV und Flugkörper verantwortlich sind, dieses unterstützen oder daran beteiligt sind,

b) 

die iranische UAV oder Flugkörper oder damit verbundene Technologien an Folgende liefern, verkaufen oder anderweitig an ihrer Verbringung beteiligt sind:

i) 

Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine,

ii) 

bewaffnete Gruppen und Organisationen, die Frieden und Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres untergraben,

iii) 

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die gegen die Resolution 2216 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verstoßen, oder

c) 

die mit den in den Buchstaben a oder b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen verbunden sind,

die im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.

▼B

(2)  
Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(3)  

Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihr angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a) 

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der im Anhang aufgeführten natürlichen Personen sowie von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen jener natürlichen Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind,

b) 

ausschließlich für die Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste bestimmt sind,

c) 

ausschließlich für die Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen bestimmt sind,

d) 

zur Deckung außerordentlicher Ausgaben notwendig sind, sofern die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung die Gründe mitgeteilt hat, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, oder

e) 

auf Konten oder von Konten einer diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Immunität nach dem Völkerrecht genießt, soweit diese Zahlungen zur Verwendung für amtliche Zwecke dieser diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder internationalen Organisation bestimmt sind.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(4)  

Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Tag ergangen ist, an dem die in Absatz 1 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste im Anhang aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Tag in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Tag im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung.

b) 

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt wird.

c) 

Die Entscheidung kommt nicht einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute.

d) 

Die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(5)  
Absatz 1 hindert eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags, einer Vereinbarung oder einer Verpflichtung zu leisten, der/die vor dem Tag geschlossen wurde bzw. entstanden ist, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, sofern der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 entgegengenommen wird.
(6)  

Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von

a) 

Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten,

b) 

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen unterliegen, oder

c) 

Zahlungen aufgrund von in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen gemäß Absatz 1 unterliegen.

(7)  
Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage die Organisationen und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind, sofern die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gemäß Absatz 2 für ausschließlich humanitäre Zwecke in Iran erforderlich ist.
(8)  
In Fällen, die nicht unter Absatz 7 fallen, und abweichend von Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen oder besonderen Bedingungen spezielle oder allgemeine Genehmigungen für die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen erteilen, sofern die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für ausschließlich humanitäre Zwecke in Iran erforderlich ist.
(9)  
Die Verbote nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 gelten bis zum 27. Oktober 2023 nicht für Verpflichtungen aus vor dem 26. Juli 2023 geschlossenen Verträgen oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge.

Artikel 4

(1)  
Die Liste im Anhang wird vom Rat auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) einstimmig erstellt und geändert.
(2)  
Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung von einem Beschluss nach Absatz 1 und den Gründen für die Aufnahme in die Liste entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung in Kenntnis und gibt dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3)  
Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat die den betreffenden Beschluss und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 5

(1)  
Der Anhang enthält die Gründe für die Aufnahme der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 2 und 3 in die Liste.
(2)  
Der Anhang enthält auch die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Folgendes umfassen: Namen und Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, die Registriernummer und den Geschäftssitz umfassen.

Artikel 6

(1)  

Der Rat und der Hohe Vertreter verarbeiten personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen; dazu gehören insbesondere

a) 

im Falle des Rates: Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs,

b) 

im Falle des Hohen Vertreters: Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs.

(2)  
Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln in Bezug auf diese Personen betreffen, gegebenenfalls nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs erforderlich ist.
(3)  
Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter jeweils zu „Verantwortlichen“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte gemäß dieser Verordnung ausüben können.

Artikel 7

Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und jeglichen sonstigen Ansprüchen dieser Art, wie etwa Entschädigungsansprüchen oder Garantieansprüchen, insbesondere Ansprüchen auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:

a) 

den im Anhang aufgeführten benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

b) 

jedweder natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die über eine der unter Buchstabe a aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handelt.

Artikel 8

Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß diesem Beschluss bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 9

Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, wird die Union Drittstaaten empfehlen, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind.

▼M1

Artikel 10

Dieser Beschluss gilt bis zum 27. Juli 2024 und wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.

Die in Artikel 3 Absätze 7 und 8 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 3 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.

▼B

Artikel 11

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.




ANHANG

Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 3

▼M2

A. 

Natürliche Personen



 

Namen (Transliteration in das lateinische Alphabet)

Namen

Angaben zur Identität

Gründe für die Aufnahme in die Liste

Datum der Aufnahme in die Liste

1.

Hadi ZAHOURIAN

هادی ظهوریان

(persische Schreibweise)

Position(en): Geschäftsführer (CEO) von Shakad Sanat Asmari

Geburtsort: Teheran, Iran

Staatsangehörigkeit: Iranisch

Geschlecht: männlich

Reisepass-Nr.: 0055312047 (nationaler Ausweis.)

Verbundene Organisationen: Shakad Sanat Asmari

Hadi Zahourian ist Geschäftsführer (CEO) von Shakad Sanat Asmari.

Shakad Sanat Asmari (alias Chekad Sanat Faraz Asia) ist ein iranisches Unternehmen, das Komponenten für die unbemannten Luftfahrzeuge (UAV) „Shahed“ entwickelt und herstellt.

Als Geschäftsführer von Shakad Sanat Asmari unterstützt Hadi Zahourian daher das UAV-Programm Irans und ist daran beteiligt.

11.12.2023

2.

Mohammad Shahab KHANIAN

محمد شهاب خانیان

(persische Schreibweise)

Position(en): Stellvertretender Geschäftsführer (CEO) von Shakad Sanat Asmari

Geburtsort: Mashhad, Iran

Staatsangehörigkeit: Iranisch

Geschlecht: männlich

Reisepass-Nr.: 0930588411 (nationaler Ausweis.)

Verbundene Organisationen: Shakad Sanat Asmari

Mohammad Shahab Khanian ist stellvertretender Geschäftsführer (CEO) von Shakad Sanat Asmari.

Shakad Sanat Asmari (alias Chekad Sanat Faraz Asia) ist ein iranisches Unternehmen, das Komponenten für die unbemannten Luftfahrzeuge (UAV) „Shahed“ entwickelt und herstellt.

Als stellvertretender Geschäftsführer von Shakad Sanat Asmari unterstützt Mohammad Shahab Khanian daher das UAV-Programm Irans und ist daran beteiligt.

11.12.2023

3.

Ehsan Rahat VARNOSFADRANI

احسان راحت وارنوسفدرانی

(persische Schreibweise)

Position(en): Leitender Wissenschaftler von Shakad Sanat Asmari

Geburtsdatum: 1983

Geburtsort: Bahman, Iran

Staatsangehörigkeit: Iranisch

Geschlecht: männlich

Verbundene Organisationen: Shakad Sanat Asmari

Ehsan Rahat Varnosfadrani ist leitender Wissenschaftler und ehemaliger Geschäftsführer (CEO) von Shakad Sanat Asmari.

Shakad Sanat Asmari (alias Chekad Sanat Faraz Asia) ist ein iranisches Unternehmen, das Komponenten für die unbemannten Luftfahrzeuge (UAV) „Shahed“ entwickelt und herstellt.

Als leitender Wissenschaftler und ehemaliger Geschäftsführer von Shakad Sanat Asmari unterstützt Ehsan Rahat Varnosfadrani daher das UAV-Programm Irans und ist daran beteiligt.

11.12.2023

4.

Rahmatollah HEIDARI

alias Rehmatollah HEIDARI

رحمت الله حیدری

(persische Schreibweise)

Position(en): Geschäftsführender Direktor und Vorstandsmitglied der Baharestan Kish Company, einem Unternehmen mit Sitz in Iran

Geburtsdatum: 22.9.1985

Staatsangehörigkeit: Iranisch

Geschlecht: männlich

Verbundene Organisationen: Baharestan Kish Company; Korps der Islamischen Revolutionsgarde (Islamic Revolutionary Guard Corps — IRGC)

Rahmatollah Heidari ist geschäftsführender Direktor und Vorstandsmitglied der Baharestan Kish Company.

Die Baharestan Kish Company stellt Komponenten für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) für das Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) her.

Als geschäftsführender Direktor und Vorstandsmitglied der Baharestan Kish Company unterstützt Rahmatollah Heidari daher das UAV-Programm Irans und ist daran beteiligt.

11.12.2023

5.

Nader Khoon SIAVASH

نادر خون سیاوش

(persische Schreibweise)

Position(en): Direktor der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (Aerospace Industries Organisation, AIO)

Geburtsdatum: 30.4.1963

Staatsangehörigkeit: Iranisch

Geschlecht: männlich

Reisepass-Nr.: 0028892753 (nationaler Ausweis.)

Verbundene Organisationen: Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO); Organisation der Verteidigungsindustrien (DIO); Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC)

Nader Khoon Siavash ist Direktor der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO).

Die AIO ist eine Organisation, die dem iranischen Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL) untersteht und am iranischen Programm für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) beteiligt ist.

Als Direktor der AIO unterstützt Nader Khoon Siavash das UAV-Programm Irans und ist daran beteiligt.

11.12.2023

6.

Ehsan IMANINEJAD

alias Ehsan IMANIJAD

احسان ایمانی نژاد احسان ایمانی نژاد

(persische Schreibweise)

Position(en): Geschäftsführer (CEO) von Saad Sazeh Faraz Sharif

Geburtsdatum: 1982

Geburtsort: Shahrivar, Iran

Staatsangehörigkeit: Iranisch

Geschlecht: männlich

Verbundene Organisationen: Saad Sazeh Faraz Sharif

Ehsan Imaninejad ist Geschäftsführer (CEO) von Saad Sazeh Faraz Sharif.

Saad Sazeh Faraz Sharif (alias Daria Fanavar Borhan Sharif) ist ein iranisches Unternehmen, das Dienste im Bereich der Luft- und Raumfahrttechnik anbietet und Teile für die unbemannten Luftfahrzeuge (UAV) „Shahed“ herstellt.

Als Geschäftsführer von Saad Sazeh Faraz Sharif unterstützt Ehsan Imaninejad daher das UAV-Programm Irans und ist daran beteiligt.

11.12.2023

▼M4

7.

Mohammad-Reza Gharaei ASHTIANI

►C1  
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(persische Schreibweise)

Position(en): Minister der Verteidigung der Islamischen Republik Iran

Geburtsdatum: 1960

Geburtsort: Teheran, Iran

Staatsangehörigkeit: iranisch

Geschlecht: männlich

Verbundene Organisationen: Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL)

Mohammad-Reza Gharaei Ashtiani ist seit August 2021 Verteidigungsminister der Islamischen Republik Iran und ist daher für das in der EU-Liste aufgeführte Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL) verantwortlich.

Das MODAFL ist für die Planung, die Logistik und die Finanzierung der Streitkräfte des Iran verantwortlich. Außerdem ist es ein wichtiger Akteur der Verteidigungsindustrie des Iran mit zahlreichen Konglomeraten und nachgeordneten Stellen, die in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Instandhaltung und Herstellung militärischer Ausrüstung, einschließlich der Herstellung unbemannter Luftfahrzeuge (UAV), tätig sind.

Das MODAFL ist auch an der Errichtung einer gemeinsamen Anlage für die Herstellung von UAV und den Verkauf von UAV an Russland beteiligt, damit diese im Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine zum Einsatz kommen.

Als Verteidigungsminister ist Ashtiani unmittelbar am UAV-Programm Irans und an der Verbringung der iranischen UAV nach Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine beteiligt.

31.5.2024

8.

Gholam Ali RASHID

alias Gholamali RASHID

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(persische Schreibweise)

Position(en): Befehlshaber des Hauptquartiers der Chatam al-Anbija des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (Islamic Revolutionary Guard Corps — IRGC)

Geburtsdatum: 1953

Geburtsort: Dezful, Iran

Staatsangehörigkeit: iranisch

Geschlecht: männlich

Verbundene Organisationen: Hauptquartier der Chatam al-Anbija

Gholam Ali Rashid ist seit Juni 2016 Befehlshaber des von der EU mit Sanktionen belegten Hauptquartiers der Chatam al-Anbija.

Das Hauptquartier der Chatam al-Anbija ist die zentrale Einrichtung in der Befehlskette der iranischen Streitkräfte, die operative militärische Entscheidungen trifft und zwischen der konventionellen Armee Irans (Artesh) und dem Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) koordiniert, die beide unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) beschaffen und auch einsetzen.

Die Aufgabe des Chatam al-Anbija besteht darin, offensive und defensive Operationen zu überwachen, unter anderem durch seine regionalen und thematischen Hauptquartiere wie jenes im Persischen Golf oder jenes im Golf von Oman, die dem Hauptquartier Bericht erstatten. Es ist auch für die Planung und Koordinierung gemeinsamer Militäroperationen, einschließlich Übungen, zuständig.

Gholam Ali Rashid hat Einsätze von UAV überwacht und die Gefechtsbereitschaft von UAV bei Schulungen und Übungen beaufsichtigt.

In der Befehlskette noch vor dem IRGC und Artesh, beaufsichtigt das in der EU-Liste aufgeführte Hauptquartier der Chatam al-Anbija sämtliche iranische Streitkräfte, Nachrichtendienste und die Bauverwaltung von Chatam al-Anbija, steht somit im Zentrum des iranischen Militärs und ist daher an der Verbringung von UAV an Russland und bewaffnete Gruppen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres beteiligt.

Daher ist Gholam Ali Rashid am UAV-Programm Irans und an der Verbringung von UAV an Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine und an bewaffnete Gruppen und Organisationen, die den Frieden und die Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres untergraben, beteiligt.

31.5.2024

9.

Hossein Hatefi ARDAKANI

alias

Hasan HASHEM; Hossein Hatafi ARDAKANI Hossein Hatfi ARDAKANI

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(persische Schreibweise)

Position(en): Vorstandsvorsitzender von Kavan Electronics Behrad LLC Beschaffungsbeauftragter für das IRGC

Geburtsdatum: 21.9.1985

Geburtsort: Ardakan, Iran

Staatsangehörigkeit: iranisch

Geschlecht: männlich

Reisepass-Nr.: U34290111 (Iran);

4449916581 (Iran)

Verbundene Organisationen: Islamic Revolutionary Guard Corps Research and Self-Sufficiency Jihad Organisation (Dschihad-Organisation für Forschung und Selbstversorgung des Korps der Islamischen Revolutionsgarde) (IRGC SSJO); Kavan Electronics Behrad LLC

Verbundene Personen: Mehdi Dehghani MOHAMMADABADI

Hossein Hatefi Ardakani ist Vorstandsvorsitzender und Anteilseigner von Kavan Electronics Behrad LLC, das seinen Sitz in Iran hat und von der EU mit Sanktionen belegt wurde.

Mithilfe eines komplexen Netzes aus Briefkastenfirmen und ausländischen Firmen, darunter das von der EU benannte Unternehmen Kavan Electroncis Behrad LLC, unterstützt Ardakani die IRGC SSJO dabei, wichtige Güter für die Herstellung von UAV zu erhalten.

Als Vorstandsvorsitzender von Kavan Electronics Behrad LLC ist er für die Leitung des Unternehmensvorstands, die Festlegung seiner strategischen Ziele und die Aufsicht über dessen Geschäftstätigkeit verantwortlich; daher ist er an der Verbringung von UAV des Irans nach Russland beteiligt.

Hossein Hatefi Ardakani ist daher an der Unterstützung des UAV-Programms Irans beteiligt. Er ist außerdem an der Verbringung von UAV des Irans an Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine beteiligt.

31.5.2024

10.

Mehdi Dehghani MOHAMMADABADI

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(persische Schreibweise)

Position(en): Geschäftsführer (CEO) von Kavan Electronics Behrad LLC

Geburtsdatum: 23.9.1982

Staatsangehörigkeit: iranisch

Geschlecht: männlich

Reisepass-Nr.: 4433172081 (Iran)

Verbundene Organisationen: Islamic Revolutionary Guard Corps Research and Self-Sufficiency Jihad Organisation (Dschihad-Organisation für Forschung und Selbstversorgung des Korps der Islamischen Revolutionsgarde) (IRGC SSJO); Kavan Electronics Behrad LLC

Verbundene Personen: Hossein Hatefi ARDAKANI

Mehdi Dehghani Mohammadabadi ist Geschäftsführer, Mitglied des Vorstands sowie Anteilseigner von Kavan Electronics Behrad LLC, das seinen Sitz in Iran hat und von der EU mit Sanktionen belegt wurde.

Kavan Electronics Behrad LLC ist ein Unternehmen, das an der Lieferung von Gütern für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) an die ebenfalls von der EU mit Sanktionen belegten Dschihad-Organisation für Forschung und Selbstversorgung des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC SSJO) beteiligt ist.

Als Geschäftsführer ist er für die Leitung und Steuerung des Unternehmens verantwortlich. Als Vorstandsmitglied ist er an allen wichtigen Entscheidungen des Unternehmens beteiligt. Daher ist er an der Verbringung von UAV des Irans nach Russland beteiligt.

Mehdi Dehghani Mohammadabadi ist somit am UAV-Programm Irans beteiligt. Er ist außerdem an der Verbringung von UAV des Irans an Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine beteiligt.

31.5.2024

11.

Ismail QAANI

alias Esma’il QANI; Esmaeil GHA’ANI; Esmaeil GHAANI; Esmail QA’ANI; Ismail Akbar QAANI

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(persische Schreibweise)

Position(en): Befehlshaber der Quds-Einheit des Korps der Islamischen Revolutionsgarden

Geburtsdatum: 8.8.1957

Geburtsort: Maschhad, Iran

Staatsangehörigkeit: iranisch

Geschlecht: männlich

Rang: Brigadegeneral

Reisepass-Nr.: D9003033; D9008347

Verbundene Organisationen: Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC); Quds-Einheit des IRGC

Ismail Qaani ist Befehlshaber der von der EU mit Sanktionen belegten Quds-Einheit des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC-QF).

Die IRGC-QF ist für die Organisation eines Netzes von regionalen Milizen verantwortlich, die den militärischen Einfluss Irans in den letzten Jahrzehnten aggressiv über die arabische Welt ausgeweitet haben.

Unter dem Kommando von Qaani erleichtert und unterstützt die IRGC-QF Angriffe mit UAV und Flugkörpern durch die Verbringung iranischer Waffen an Milizen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres.

Unter dem Kommando von Qaani ermöglicht und fördert die IRGC-QF die Drohnen- und Raketenangriffe durch Huthis.

Daher ist Ismail Qaani in seiner Funktion als Leiter der Quds-Einheit des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC-QF) an der Verbringung von Flugkörpern und UAV des Irans an bewaffnete Gruppen und Organisationen, die den Frieden und die Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres untergraben, beteiligt.

31.5.2024

12.

Afshin Khaji FARD

►C1  
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(persische Schreibweise)

Position(en): Leiter der Iranian Aviations Industries Organization (IAIO, Organisation der iranischen Luftfahrtindustrie)

Geburtsort: Abadan, Iran

Staatsangehörigkeit: iranisch

Geschlecht: männlich

Nationale Ausweis-Nr.: 1819457850

Verbundene Organisationen: IAIO (Organisation der iranischen Luftfahrtindustrie); Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL)

Afshin Khaji Fard ist Leiter der von der EU mit Sanktionen belegten Organisation der iranischen Luftfahrtindustrie (IAIO), eines staatseigenen Unternehmens, das dem von der EU benannten Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL) untersteht.

Die IAIO ist für die Planung und Steuerung der militärischen Luftfahrtindustrie Irans verantwortlich, darunter auch unbemannter Luftfahrzeuge (UAV).

In seiner Funktion als Leiter der IAIO hat Fard öffentlich für Irans UAV-Industrie geworben und häufig erklärt, dass die IAIO aktiv mit der Innovation iranischer UAV befasst ist.

Daher unterstützt Afshin Khaji Fard das UAV-Programm Irans und ist daran beteiligt.

31.5.2024

▼M2

B. 

Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen



 

Namen (Transliteration in das lateinische Alphabet)

Namen

Angaben zur Identität

Gründe für die Aufnahme in die Liste

Datum der Aufnahme in die Liste

1.

Shakad Sanat Asmari

alias Chekad Sanat Faraz Asia

شکاد صنعت آسماری/چکاد صنعت فراز آسیا

(persische Schreibweise)

Anschrift: Tehran Province — District 18, Tehran City, Central Sector, Tehran City, Tehran Station Quarter, Afshar Nou Alley, Fadaiyan Islam St., No. 841, 1st floor, postal code 1851617167

Art der Einrichtung: Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Ort der Registrierung: Teheran, Iran

Registrierungsdatum: 2013

Ort des Hauptgeschäftssitzes: Iran

Verbundene Personen: Hadi Zahourian (Geschäftsführer); Mohammad Shabab Khanian (stellvertretender Geschäftsführer); Ehsan Rahat Varnosfadrani (leitender Wissenschaftler und ehemaliger Geschäftsführer)

Shakad Sanat Asmari (alias Chekad Sanat Faraz Asia) ist ein iranisches Unternehmen, das Komponenten für die unbemannten Luftfahrzeuge (UAV) „Shahed“ entwickelt und herstellt.

Es unterstützt daher das UAV-Programm Irans und ist daran beteiligt.

11.12.2023

2.

Baharestan Kish Company

شرکت بهارستان کیش

(persische Schreibweise)

Anschrift Nr. 1: Unit 17, Fifth Floor, Yas Building, Number 116, Sheikh Fazlollah Highway, Teimuri Blvd, before Sharif University Metro Station, Tehran, Iran;

Anschrift Nr. 2: Unit 18, Fifth Floor, Yas Building, Number 116, Sheikh Fazlollah Highway, Teimuri Blvd, before Sharif University Metro Station, Tehran, Iran;

Anschrift Nr. 3: Unit 19, Fifth Floor, Yas Building, Number 116, Sheikh Fazlollah Highway, Teimuri Blvd, before Sharif University Metro Station, Tehran 1459994450, Iran;

Anschrift Nr. 4: No. 47, East 18th Street, Farhang Boulevard, Sa’adat Abad, Tehran 1997857976, Iran;

Anschrift Nr. 5: Unit 2, First Floor, EX35, Number 2, Exhibition Industrial Town, Kish Island 7941659854, Iran;

Ort der Registrierung: Iran

Registrierungsdatum: 2002

Verbundene Personen: Rahmatollah Heidari (geschäftsführender Direktor und Vorstandsmitglied)

Die Baharestan Kish Company stellt Komponenten für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) für das Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) her.

Das Unternehmen war auch an der Herstellung von Komponenten für die unbemannten Luftfahrzeuge (UAV) „Shahed“ beteiligt, die nach Russland ausgeführt wurden.

Die Baharestan Kish Company war für verschiedene Projekte im Verteidigungsbereich verantwortlich, darunter auch die Herstellung von UAV.

Das Unternehmen unterstützt daher das UAV-Programm Irans und ist daran beteiligt.

11.12.2023

3.

Saad Sazeh Faraz Sharif

alias

Daria Fanavar Borhan Sharif; Sadid Sazeh Parvaz Sharif

سدید سازه پرواز شریف/داریا فن آور برهان شریف/شرکت سعد سازه فراز شریف

(persische Schreibweise)

Anschrift: Tehran Province — Tehran City — Central Sector — Tehran City — Shahrak Ansar Neighborhood — Tehran Karaj Highway — Chogan Street 9 — Plate 0 — Ground Floor

Art der Einrichtung: Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Ort der Registrierung: Teheran, Iran

Registrierungsdatum: 2017

Registrierungsnummer: 534295

Ort des Hauptgeschäftssitzes: Iran

Verbundene Personen: Ehsan Imaninejad (Geschäftsführer)

Saad Sazeh Faraz Sharif ist ein iranisches Unternehmen, das Dienste im Bereich der Luft- und Raumfahrttechnik anbietet und Teile für die unbemannten Luftfahrzeuge (UAV) „Shahed“ herstellt.

Das Unternehmen unterstützt daher das UAV-Programm Irans und ist daran beteiligt.

11.12.2023

4.

Sarmad Electronic Sepahan Company

alias

Sarmad Electronics; Sarmad Electronic Sepahan; Sarmad Electronics Co.

سدید سازه پرواز شریف/داریا فن آور برهان شریف/شرکت سعد سازه فراز شریف

(persische Schreibweise)

Anschrift: Second Floor, No. 309, Alley 28, South Abou Na’im Street, Jaber Ansari Street, Isfahan, Iran;

Ort der Registrierung: Iran

Registrierungsdatum: 2014

Ort des Hauptgeschäftssitzes: Iran

Sarmad Electronic Sepahan Company ist ein iranisches Unternehmen, das die in iranischen unbemannten Luftfahrzeugen (UAV) verwendeten spezifischen Komponenten herstellt.

Diese UAV werden von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt. Servomotoren und Flow-Motoren aus demontierten iranischen UAV, die in ukrainischen Kampfgebieten gefunden wurden, konnten direkt zu der Sarmad Electronic Sepahan Company zurückverfolgt werden.

Das Unternehmen selbst bewirbt seine Tätigkeiten in Iran, indem es erklärt, in großen sensiblen Industriezweigen des Landes tätig zu sein, einschließlich im Bereich UAV.

Das Unternehmen unterstützt daher das UAV-Programm Irans und ist daran beteiligt.

11.12.2023

5.

Kimia Part Sivan Company (KIPAS)

alias

Kimiar Parts Sibon

شرکت کیمیا پارت سیوان (کیپس)

(persische Schreibweise)

Anschrift: 1st Street, 6th Side Street, No. 81, Jey Industrial Park, Isfahan 8376100000, Iran;

Ort der Registrierung: Iran

Registrierungsnummer: 10320661315 oder 414950 oder 47779;

Kimia Part Sivan Company (KIPAS) ist ein Unternehmen mit Sitz in Iran, das mit der Qods-Einheit des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (Islamic Revolutionary Guard Corps Quds Force, IRGC-QF) zusammengearbeitet hat, um das Programm für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) der Einheit zu verbessern.

KIPAS-Funktionäre haben UAV-Flugtests für die Qods-Einheit durchgeführt und technische Hilfe für die unbemannten Luftfahrzeuge dieser Einheit bereitgestellt, die für den Einsatz bei Operationen der Qods-Einheit nach Irak weitergegeben wurden. KIPAS hat auch wertvolle UAV-Komponenten für die weitere Verwendung durch das IRGC beschafft.

Das Unternehmen unterstützt daher das UAV-Programm Irans und ist daran beteiligt.

11.12.2023

▼M4

6.

Khatam al-Anbiya Central Headquarters (KCHG, Hauptquartier der Chatam al-Anbija)

alias Khatam al-Anbiye Central Headquarters; KACHQ

►C1  
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(persische Schreibweise)

Art der Einrichtung: staatliche Einrichtung

Verbundene Organisationen: Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC)

Verbundene Personen: Gholam Ali RASHID (Befehlshaber von KCHG)

Das Hauptquartier der Chatam al-Anbija (Khatam al-Anbiya Central Headquarters (KCHG)) ist die zentrale Einrichtung in der Befehlskette der iranischen Streitkräfte, die operative militärische Entscheidungen trifft und zwischen der konventionellen Armee Irans (Artesh) und dem Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) koordiniert, die beide unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) beschaffen und auch einsetzen.

Die Aufgabe der Chatam al-Anbija besteht darin, offensive und defensive Operationen zu überwachen, unter anderem durch seine regionalen und thematischen Hauptquartiere wie jenes im Persischen Golf oder jenes im Golf von Oman, die dem Hauptquartier Bericht erstatten.. Es ist auch für die Planung und Koordinierung gemeinsamer Militäroperationen, einschließlich Übungen, zuständig.

Das Hauptquartier der Chatam al-Anbija wird vom Befehlshaber Gholam Ali Rashid geleitet, den die EU mit Sanktionen belegt hat und der die Einsätze von UAV überwacht und die Gefechtsbereitschaft von UAV bei Schulungen und Übungen beaufsichtigt hat.

In der Befehlskette noch vor dem IRGC und Artesh, beaufsichtigt das Hauptquartier der Chatam al-Anbija sämtliche iranische Streitkräfte, Nachrichtendienste und die von der EU mit Sanktionen belegte Bauverwaltung von Chatam al-Anbija, steht somit im Zentrum des iranischen Militärs und ist daher an der Verbringung von UAV an Russland zur Unterstützung seines Angriffskriegs gegen die Ukraine und an bewaffnete Gruppen und Organisationen, die den Frieden und die Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres untergraben, beteiligt. Darüber hinaus ist das Hauptquartier der Chatam al-Anbija am UAV-Programm Irans beteiligt.

31.5.2024

7.

Kavan Electronics Behrad LLC

alias Kavan Electronics;

Kavan Electronic co. LTD;

Kavan Electronic Company;

Kavan Electronic Sadr Aria Engineering Limited Liability Company

►C1  
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(persische Schreibweise)

Anschrift: No. 63, Unit 4, Shahrara, Patrice Lumumba St., Abshori Sharghi St., Tehran 144593491, Iran

Art der Organisation: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited Liability Company, LLC)

Ort der Registrierung: Iran

Registrierungsdatum: 13.7.2016

Registrierungsnummer: 495080 (Iran)

Nationale ID-Nr.: 14005997725 (Iran)

Ort des Hauptgeschäftssitzes: Iran

Verbundene Organisationen: Islamic Revolutionary Guard Corps Research and Self-Sufficiency Jihad Organisation (Dschihad-Organisation für Forschung und Selbstversorgung des Korps der Islamischen Revolutionsgarde) (IRGC SSJO)

Verbundene Personen:

Hossein Hatefi ARDAKANI (Vorsitzender des Vorstands); Mehdi Dehghani MOHAMMADABADI (CEO)

Kavan Electronics Behrad LLC ist ein Unternehmen mit Sitz in Iran, das der von der EU mit Sanktionen belegten Dschihad-Organisation für Forschung und Selbstversorgung des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC SSJO) Servomotoren und andere Komponenten beschafft und verkauft, die für die Herstellung unbemannter Luftfahrzeuge (UAV) wichtig sind.

Vorstandsvorsitzender des Unternehmens ist Hossein Hatefi Ardakani, den die EU in die Sanktionsliste aufgenommen hat und der ein transnationales Beschaffungsnetz beaufsichtigt, das sich über den Nahen Osten und Ostasien erstreckt und unter der Aufsicht der IRGC SSJO mit der Herstellung von UAV befasst ist.

Kavan Electronics Behrad LLC ist daher am UAV-Programm Irans beteiligt. Es ist auch an der Weitergabe iranischer UAV an Russland zur Unterstützung von dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine beteiligt.

31.5.2024

8.

Islamic Revolutionary Guard Corps Navy (IRGCN, Marine des Korps der Islamischen Revolutionsgarde)

alias

Nirooy-e Daryaei-e Sepah;

NEDSA

►C1  
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(persische Schreibweise)

Art der Einrichtung: staatliche Einrichtung

Ort der Registrierung: Bandar Abbas, Iran

Registrierungsdatum: 1981

Ort des Hauptgeschäftssitzes: Iran

Verbundene Organisationen: Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC)

Die Marine des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGCN) ist Teil des Korps der Iranischen Revolutionsgarde und umfasst eine Abteilung für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) und eine Abteilung für Flugkörper.

Die Marine des IRGC ist mit iranischen UAV und Flugkörpern ausgestattet und wendet Methoden der asymmetrischen Kriegsführung an.

Die Marine des IRGC verfügt über eine Marineakademie, in der sie Schulungen zum Abfeuern von Seezielflugkörpern und zum Betrieb von UAV durchführt. Von Iran unterstützte Milizen und Stellvertreter werden an der Marineakademie ausgebildet.

Die Marine des IRGC beteiligt sich an der Erleichterung des Transports iranischer Waffen, darunter iranische UAV und Flugkörper. Diese Flugkörper und UAV werden von bewaffneten Gruppen wie den Huthis und der Hisbollah eingesetzt, um den Frieden und die Sicherheit im Nahen Osten und der Region des Roten Meeres zu untergraben.

Daher ist die Marine des IRGC an dem UAV-Programm und dem Flugkörperprogramm Irans und an der Verbringung von Flugkörpern des Irans an bewaffnete Gruppen und Organisationen, die den Frieden und die Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres untergraben, beteiligt.

31.5.2024

▼M5

9.

Islamic Revolutionary Guard Corps Research and Self-Sufficiency Jihad Organisation (Dschihad-Organisation für Forschung und Selbstversorgung des Korps der Islamischen Revolutionsgarde) (IRGC SSJO)

سازمان تحقیقات و جهادخودکفایی سپاه پاسداران

(persische Schreibweise)

Art der Einrichtung: staatliche Einrichtung

Ort der Registrierung: Iran

Ort des Hauptgeschäftssitzes: Iran

Verbundene Organisationen: Kavan Electronics Behrad LLC

Die Dschihad-Organisation für Forschung und Selbstversorgung des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC SSJO) ist eine Einheit für Forschung und Entwicklung, die Bodenradare, Kommunikationssysteme, Waffen, Kampffahrzeuge und elektronische Ausrüstung für die Cyberkriegsführung entwickelt und herstellt.

Als Teil des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (Islamic Revolutionary Guard Corps — IRGC) war die IRGC SSJO an Forschungs-, Entwicklungs- und Beschaffungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung iranischer unbemannter Luftfahrzeuge (Unmanned Aerial Vehicles — UAV) und iranischer Flugkörper beteiligt.

Daher ist die IRGC SSJO an dem UAV-Programm und dem Flugkörperprogramm Irans und an der Verbringung von UAV des Irans nach Russland zur Unterstützung von dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine beteiligt.

24.6.2024



( 1 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

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