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Dokument 32020D1015
Decision (EU) 2020/1015 of the European Central Bank of 24 June 2020 on the establishment of close cooperation between the European Central Bank and Българска народна банка (Bulgarian National Bank) (ECB/2020/30)
Beschluss (EU) 2020/1015 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) (EZB/2020/30)
Beschluss (EU) 2020/1015 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) (EZB/2020/30)
ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 1-3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In Kraft
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13.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 224/1 |
BESCHLUSS (EU) 2020/1015 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 24. Juni 2020
zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) (EZB/2020/30)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 18. Juli 2018 teilte die Republik Bulgarien der Europäischen Zentralbank (EZB) ihr Ersuchen mit, eine enge Zusammenarbeit zwischen der EZB und der Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) (nachfolgend die „BNB“) nach Maßgabe von Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 eingehen zu wollen. |
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(2) |
Am 13. Dezember 2018 und 6. Februar 2020 erließ die Republik Bulgarien einschlägige nationale Rechtsvorschriften, die sowohl gewährleisten, dass die BNB verpflichtet ist, sämtliche Maßnahmen in Bezug auf beaufsichtigte Unternehmen zu ergreifen, zu denen die EZB auffordert, als auch, dass von der EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erlassene Rechtsakte in der Republik Bulgarien verbindlich und durchsetzbar sind. Bei der Bewertung dieser Rechtsvorschriften hat die EZB auch deren praktische Anwendung berücksichtigt. |
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(3) |
Am 25. Juli 2019 hat die EZB eine umfassende Bewertung bestimmter Kreditinstitute abgeschlossen, die in der Republik Bulgarien niedergelassen sind. Die Ergebnisse der umfassenden Bewertung wurden am selben Tag von der BNB als zuständige Behörde gebilligt und von ihr mit den jeweiligen Kreditinstituten weiterverfolgt, mit dem Ziel, die im Rahmen der umfassenden Bewertung festgestellten Mängel zu beheben. |
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(4) |
Am 16. Juni 2020 teilte die EZB der Republik Bulgarien ihre vorläufige Bewertung des Ersuchens um eine enge Zusammenarbeit mit und gab ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Republik Bulgarien erklärte sich in ihrer Antwort vom 18. Juni 2020 mit der Bewertung einverstanden, ohne weiter zu dieser Stellung zu nehmen. |
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(5) |
Kommt die EZB nach Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2014/5 (2) zu dem Ergebnis, dass die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, so erlässt sie einen an den ersuchenden Mitgliedstaat gerichteten Beschluss, durch den eine enge Zusammenarbeit eingegangen wird. |
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(6) |
Nach Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses EZB/2014/5 sind die Modalitäten für die Übertragung der Aufsichtsaufgaben auf die EZB und das Datum des Beginns der engen Zusammenarbeit im Beschluss zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit festzulegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der EZB und der BNB
(1) Auf der Grundlage der von der Republik Bulgarien übermittelten Informationen kommt die EZB zu dem Ergebnis, dass die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, um eine enge Zusammenarbeit mit der BNB einzugehen.
(2) Entsprechend Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wird mit diesem Beschluss eine enge Zusammenarbeit zwischen der EZB und der BNB zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben in den in Artikel 4 Absätzen 1 und 2 und Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Bereichen in Bezug auf sämtliche beaufsichtigte Unternehmen, die in der Republik Bulgarien niedergelassen sind, eingegangen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die in der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (3) enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung.
Artikel 3
Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch
Ab dem Geltungsdatum dieses Beschlusses unterliegen die EZB und die BNB der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013.
Artikel 4
Beginn der engen Zusammenarbeit zwischen der EZB und der BNB
(1) Die enge Zusammenarbeit zwischen der EZB und der BNB beginnt am 1. Oktober 2020.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt für die Ermittlung von bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17), die in der Republik Bulgarien niedergelassen sind, das Geltungsdatum dieses Beschlusses als Beginn der engen Zusammenarbeit zwischen der EZB und der BNB.
Artikel 5
Modalitäten für die Übertragung von Aufsichtsaufgaben auf die EZB
(1) Ab dem 1. Oktober 2020 nimmt die EZB die Aufgaben in den in Artikel 4 Absätzen 1 und 2 und Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Bereichen in Bezug auf beaufsichtigte Unternehmen wahr, die in der Republik Bulgarien niedergelassen sind.
(2) Dementsprechend gelten ab diesem Datum folgende Regelungen:
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a) |
Nach Maßgabe von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nimmt ein Vertreter der BNB unter Ausübung der Stimmrechte an den Sitzungen des Aufsichtsgremiums teil; |
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b) |
Nach Maßgabe von Artikel 11 und 12 der Verfahrensordnung des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (4) nimmt ein Vertreter der BNB, gegebenenfalls unter Ausübung der Stimmrechte, an den Sitzungen des Lenkungsausschusses teil; |
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c) |
In Bezug auf die Aufsicht betreffende politische Fragen nehmen Vertreter der BNB an sonstigen Ausschüssen und Untergremien zur Unterstützung der Tätigkeit der EZB im Zusammenhang mit den der EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben teil, jeweils nach Maßgabe der betreffenden internen Regelungen des Ausschusses bzw. Gremiums. |
(3) Abweichend von Absatz 2 nimmt ein Vertreter der BNB ab dem Geltungsdatum dieses Beschlusses unter Ausübung der Stimmrechte im Aufsichtsgremium an den Beratungen über die Erteilung der Anweisungen der EZB für die Ermittlung von in der Republik Bulgarien niedergelassenen bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) teil.
(4) Nach Erteilung der Anweisungen der EZB an die BNB für die Ermittlung von in der Republik Bulgarien niedergelassenen bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) ernennt die BNB nach Maßgabe von Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) Unterkoordinatoren für die jeweiligen gemeinsamen Aufsichtsteams und teilt die Ernennungen der EZB unverzüglich mit.
(5) Nach Erteilung der Anweisungen der EZB an die BNB für die Ermittlung von in der Republik Bulgarien niedergelassenen bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bestimmt die BNB nach Maßgabe von Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) als schwebende Verfahren sämtliche formell eingeleiteten Aufsichtsverfahren, die einen Beschluss erfordern, aber nicht vor dem 1. Oktober 2020 abgeschlossen werden können. Die Ermittlung schwebender Verfahren hat auch Verfahren zu umfassen, welche die Wahrnehmung von Aufgaben in den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Bereichen betreffen.
Artikel 6
Wirksamwerden
Dieser Beschluss tritt am vierzehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 24. Juni 2020.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.
(2) Beschluss 2014/434/EU der Europäischen Zentralbank vom 31. Januar 2014 über die enge Zusammenarbeit mit den nationalen zuständigen Behörden teilnehmender Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (EZB/2014/5) (ABl. L 198 vom 5.7.2014, S. 7).
(3) Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).
(4) Verfahrensordnung des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (ABl. L 182 vom 21.6.2014, S. 56).