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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32019D0232

Beschluss (EU) 2019/232 des Rates vom 16. Juli 2018 über den im Namen der Europäischen Union im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung dieses Ausschusses zu vertretenden Standpunkt

ST/10158/2018/INIT

ABl. L 37 vom 8.2.2019, S. 113–119 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/232/oj

8.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 37/113


BESCHLUSS (EU) 2019/232 DES RATES

vom 16. Juli 2018

über den im Namen der Europäischen Union im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung dieses Ausschusses zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (im Folgenden „VGV“) wurde von der Union gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates (1) unterzeichnet.

(2)

Gemäß Artikel 41 Absatz 3 VGV wird der VGV seit dem 9. Oktober 2017 zwischen der Union, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina und dem Kosovo (*1) sowie seit dem 29. November 2017 zwischen diesen Parteien und der Republik Serbien vorläufig angewandt.

(3)

Nach Artikel 24 Absatz 5 VGV gibt sich der regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft (im Folgenden „Lenkungsausschuss“) eine Geschäftsordnung.

(4)

Es ist zweckmäßig, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Lenkungsausschuss zur Annahme der Geschäftsordnung des Ausschusses zu vertreten ist, da der Beschluss über diese Geschäftsordnung für die Union verbindlich sein wird.

(5)

Daher sollte der Standpunkt der Union im Lenkungsausschuss auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft (im Folgenden: „Lenkungsausschuss“) zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Lenkungsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Geringfügige Änderungen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im Lenkungsausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. BOGNER-STRAUSS


(1)  Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates vom 11. Juli 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 1).

(*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. 2018/1 DES REGIONALEN LENKUNGSAUSSCHUSSES DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT

vom …

zur Annahme seiner Geschäftsordnung

DER REGIONALE LENKUNGSAUSSCHUSS DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5 –

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die diesem Beschluss beigefügte Geschäftsordnung des regionalen Lenkungsausschusses der Verkehrsgemeinschaft wird angenommen.

Geschehen zu … am … 2018

Für den regionalen Lenkungsausschuss

Der Vorsitzende


GESCHÄFTSORDNUNG DES REGIONALEN LENKUNGSAUSSCHUSSES DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT

I.   ALLGEMEINES

1.

In dieser Geschäftsordnung werden die internen Verfahren für die Arbeit des regionalen Lenkungsausschusses (im Folgenden: „Lenkungsausschuss“) als Organ gemäß dem Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (im Folgenden „Vertrag“) zwischen der Europäischen Union und den südosteuropäischen Parteien (die Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, das Kosovo (*1), Montenegro und die Republik Serbien) festgelegt.

2.

Im Falle eines Widerspruchs zwischen dieser Geschäftsordnung und dem Vertrag finden die Bestimmungen des Vertrags Anwendung.

II.   MITGLIEDER, BEOBACHTER UND SONSTIGE TEILNEHMER

1.

Die Mitglieder des Lenkungsausschusses sollten grundsätzlich leitende Beamte in den jeweiligen für den Verkehr zuständigen Ministerien sein.

2.

In der Ernennung eines Mitglieds ist der Nachweis zu erbringen, dass das Mitglied bevollmächtigt ist, den Standpunkt der jeweiligen Vertragspartei in einer für diese Vertragspartei bindenden Weise darzulegen.

3.

Unbeschadet der Stellung der Beobachter nach Artikel 24 Absatz 2 Satz 2 des Vertrags können der in Abschnitt III Nummer 2 genannte Vorsitz und stellvertretende Vorsitz gegebenenfalls vereinbaren, Vertreter anderer Staaten, internationaler Organisationen oder sonstiger Gremien, einschließlich Vertretern der Zivilgesellschaft' ad hoc zur Teilnahme an bestimmten Sitzungen des Lenkungsausschusses oder an einem oder mehreren Teilen davon einzuladen.

4.

Kommen der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz überein, Vertreter anderer Staaten, internationaler Organisationen oder sonstiger Gremien einzuladen, so unterrichtet der Vorsitz die Vertragsparteien und das ständige Sekretariat der Verkehrsgemeinschaft (im Folgenden „Sekretariat“) darüber mindestens drei Wochen vor der betreffenden Sitzung. Die Vertragsparteien und das Sekretariat können dem Vorsitz innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt dieser Auskunft ihren Standpunkt dazu übermitteln.

III.   VORSITZ

1.

Jede südosteuropäische Partei führt nach alphabetischer Reihenfolge gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags den Vorsitz im Lenkungsausschuss jeweils für ein Kalenderjahr. Die erste südosteuropäische Partei, die den Vorsitz führt, ist die Republik Albanien.

2.

Der Vorsitz leitet die Sitzungen des Lenkungsausschusses. Er wird von einem Vertreter der Europäischen Union unterstützt, der den stellvertretenden Vorsitz führt.

3.

Sollte der Vorsitz nicht in der Lage sein, seine Aufgaben in einer bestimmten Sitzung wahrzunehmen, so führt den Vorsitz in dieser Sitzung der Vertreter der Europäischen Union, der den stellvertretenden Vorsitz innehat.

IV.   VORBEREITUNG DER SITZUNGEN

1.

Die Sitzungen des Lenkungsausschusses finden am Sitz des Sekretariats statt. Der Vorsitz kann jedoch nach Konsultationen mit dem stellvertretenden Vorsitz und dem Sekretariat und unter Berücksichtigung der relevanten finanziellen, administrativen und organisatorischen Aspekte entscheiden, eine Sitzung des Lenkungsausschusses an einem anderen Ort abzuhalten. Diese Entscheidung wird, außer in hinreichend begründeten Fällen, mindestens zwei Monate vor der Sitzung getroffen.

2.

Beiträge des Sekretariats zu den organisatorischen Kosten für Sitzungen, die nicht am Sitz des Sekretariats stattfinden, unterliegen den internen Haushaltsvorschriften des Sekretariats.

3.

Die Sitzungstermine werden im Einvernehmen zwischen dem Vorsitz, dem stellvertretenden Vorsitz und dem Sekretariat festgelegt. Die Festlegung der Termine erfolgt grundsätzlich mindestens zwei Monate vor der betreffenden Sitzung.

4.

Der Entwurf der Tagesordnung für jede Sitzung wird im Einvernehmen zwischen dem Vorsitz und dem stellvertretenden Vorsitz erstellt. Der Entwurf der Tagesordnung und alle damit zusammenhängenden Unterlagen werden den Mitgliedern und Beobachtern mindestens sechs Wochen vor der betreffenden Sitzung übermittelt. Die Mitglieder können Anmerkungen anbringen und neue Punkte für die Aufnahme in die Tagesordnung vorschlagen. Unterlagen, die für die gemäß Abschnitt II Nummer 3 eingeladenen anderen Staaten, internationalen Organisationen oder sonstigen Gremien von Interesse sind, werden auch an sie verteilt.

5.

Das Sekretariat ist für die Vorbereitung der Sitzungen zuständig. Es unterrichtet den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz in regelmäßigen Abständen und auf Ersuchen über die Vorbereitungen und leistet ihren Aufforderungen und Leitlinien dazu Folge.

V.   SITZUNGEN DES LENKUNGSAUSSCHUSSES – VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

1.

Die Sitzungen des Lenkungsausschusses sind nicht öffentlich, sofern der Lenkungsausschuss nichts anderes beschließt.

2.

Jedes Mitglied des Lenkungsausschusses, jeder Beobachter und jeder sonstige Sitzungsteilnehmer kann von Beamten begleitet werden, die sie unterstützen. Name und Dienststellung dieser Beamten werden dem Sekretariat zuvor mitgeteilt. Grundsätzlich dürfen einen Vertreter eines Mitglieds maximal drei Beamte und einen Beobachter maximal zwei Beamte in der Sitzung begleiten. Der Vorsitz kann jedoch weitere Leitlinien zur Höchstzahl der Delegationsmitglieder erlassen.

3.

Der Lenkungsausschuss gilt nur dann als beschlussfähig, wenn mindestens vier südosteuropäische Parteien und die Europäische Union in der betreffenden Sitzung vertreten sind.

4.

Gemäß Artikel 24 Absatz 3 des Vertrags beschließt der Lenkungsausschuss einstimmig. Die Stimmenthaltung eines Mitglieds hindert den Lenkungsausschuss nicht daran, Maßnahmen zu ergreifen, sofern er gemäß Absatz 3 dieses Abschnitts beschlussfähig ist.

5.

Die Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung angenommen. Während der Sitzung können in dringenden Fällen mit Zustimmung des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes neue Punkte in die Tagesordnung aufgenommen werden.

6.

Beobachter können an den Beratungen teilnehmen und Stellungnahmen abgeben, wenn der Vorsitz es gestattet oder sie dazu auffordert.

7.

Die gemäß Abschnitt II Nummer 3 eingeladenen Vertreter anderer Staaten, internationaler Organisationen oder sonstiger Gremien können sich an den Beratungen beteiligen, wenn der Vorsitz es gestattet oder sie dazu auffordert, sie können jedoch keine Handlungen irgendeiner Art im Lenkungsausschuss vornehmen

8.

Die Schlussfolgerungen zu jeder Sitzung werden mithilfe des Sekretariats erstellt.

9.

Alle in der Sitzung beschlossenen Maßnahmen sowie die Standpunkte der Mitglieder und jede Stellungnahmen der Beobachter zu vorgeschlagenen Handlungen des Lenkungsausschusses sind in den Schlussfolgerungen festzuhalten.

10.

Die Schlussfolgerungen werden vom Vorsitz unterzeichnet und an die Mitglieder und Beobachter verteilt. Ist die Erstellung des Entwurfs der Schlussfolgerungen bis zum Ende der betreffenden Sitzung nicht möglich, so sorgt der Vorsitz dafür, dass er innerhalb von sieben Kalendertagen nach der Sitzung erstellt und verteilt wird. Jedes Mitglied kann innerhalb von sieben Kalendertagen nach Erhalt des Entwurfs der Schlussfolgerungen um Korrekturen ersuchen. Der Vorsitz sorgt dafür, dass die endgültige Fassung innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der Frist für Anmerkungen verteilt wird.

11.

Die Schlussfolgerungen dürfen in keiner Weise den Geltungsbereich oder die Wirkung von Rechtsakten oder des Vertrags einschränken. Es dürfen keine Erklärungen oder Schlussfolgerungen angenommen werden, die im Widerspruch zu bindenden Rechtsvorschriften stehen. Die Schlussfolgerungen sind weder Teil von Rechtsakten, noch haben sie normative Wirkung.

VI.   HANDLUNGEN UND VERFAHREN DES LENKUNGSAUSSCHUSSES

Allgemeines

1.

Der Lenkungsausschuss wird tätig, indem er je nach Einzelfall Empfehlungen und Beschlüsse (zusammen als „Maßnahmen“ bezeichnet) annimmt.

Die Annahme von Regeln, die die Funktionsfähigkeit des Lenkungsausschusses gewährleisten sollen, gilt als Annahme eines Beschlusses.

2.

Die Maßnahmen werden nach Annahme oder Änderung umgehend vom Vorsitz unterzeichnet und anschließend vom Sekretariat an alle Vertragsparteien übermittelt.

3.

Die Maßnahmen treten am Tag ihrer Annahme in Kraft, sofern sie nichts anderes vorsehen.

4.

Sofern in dieser Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Annahme oder Änderung von Maßnahmen nach demselben Verfahren.

5.

Anträge eines Mitglieds oder des Sekretariats auf Annahme oder Änderung einer Maßnahme sind mindestens 30 Kalendertage vor der Sitzung des Lenkungsausschusses, in der sie erörtert werden sollen, schriftlich zu stellen.

6.

Der Antrag wird dem Vorsitz mit Kopie an alle Mitglieder und das Sekretariat übermittelt. Er wird mit entsprechenden Erläuterungen versehen.

7.

In hinreichend begründeten Fällen können Maßnahmen angenommen oder geändert werden, ohne dass die in den Nummern 4 bis 6 dieses Abschnitts genannten Formalitäten und Verfahren eingehalten werden müssen.

Annahme von Maßnahmen im schriftlichen Verfahren

8.

Der Lenkungsausschuss kann in der Zeit zwischen seinen Sitzungen Maßnahmen im schriftlichen Verfahren annehmen oder ändern. Auf Antrag eines Mitglieds oder des Sekretariats auf Annahme einer Maßnahme im schriftlichen Verfahren oder auf eigene Initiative entscheidet der Vorsitz in Absprache und im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitz, ob die betreffende Angelegenheit für eine Behandlung im schriftlichen Verfahren in Frage kommt.

9.

Entscheidet sich der Vorsitz für ein schriftliches Verfahren, so weist er das Sekretariat an, den Mitgliedern den Antrag und alle vom Vorsitz in Absprache und im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitz für notwendig erachteten Informationen zu übermitteln. Außerdem gibt der Vorsitz in Absprache und im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitz an, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Mitglieder Änderungen an dem Antrag vornehmen können.

10.

Der Vorsitz legt in Absprache und im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitz das Datum und die Uhrzeit fest, bis zu denen die Antworten eingehen müssen; diese Frist beträgt in keinem Fall weniger als 10 Kalendertage nach Übermittlung der in Nummer 9 dieses Abschnitts genannten Informationen. In Ausnahmefällen kann der Vorsitz auf Ersuchen oder nach eigenem Ermessen in Absprache und im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitz die Frist für den Eingang der Antworten verlängern. Versäumt es ein Mitglied, innerhalb der vorgegebenen Frist schriftlich, auch per E-Mail, zu antworten, so gilt das als Stimmenthaltung.

11.

Der Lenkungsausschuss beschließt einstimmig. Die Einstimmigkeit gilt als erreicht, wenn sich mindestens vier südosteuropäische Parteien und die Europäische Union für die betreffende Maßnahme ausgesprochen haben und keine Partei sich dagegen ausgesprochen hat.

VII.   OFFENLEGUNG VON INFORMATIONEN

1.

Sofern nichts anderes beschlossen wird, werden die Sitzungsunterlagen (Tagesordnung, Schlussfolgerungen usw.) in ihrer endgültigen Fassung auf der Internetseite des Sekretariats veröffentlicht.

2.

Das Recht auf Zugang zu Dokumenten des Lenkungsausschusses wird gemäß Artikel 38 Absätze 2 und 3 des Vertrags festgelegt.

VIII.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1.

Die Beobachter und die gemäß Abschnitt II Nummer 3 eingeladenen Vertreter anderer Staaten, internationaler Organisationen oder sonstiger Gremien befolgen alle für die Mitglieder des Lenkungsausschusses geltenden Geheimhaltungsanforderungen. Diesen Anforderungen wird in den Schlussfolgerungen der betreffenden Sitzung Rechnung getragen.

2.

Die gemäß Abschnitt II Nummer 3 eingeladenen Vertreter anderer Staaten, internationaler Organisationen oder sonstiger Gremien werden vor der Teilnahme an den betreffenden Erörterungen aufgefordert, eine Vertraulichkeitserklärung zu unterzeichnen. Eine solche Vertraulichkeitserklärung enthält eine Verpflichtung zur Einhaltung der Vertraulichkeitsregeln gemäß Nummer 1 dieses Abschnitts. Sie werden von diesen Beratungen ausgeschlossen, wenn sie die Unterzeichnung einer solchen Erklärung ablehnen.

3.

Alle Akte des Lenkungsausschusses werden vom Vorsitz unterzeichnet.

4.

Änderungen dieser Geschäftsordnung werden durch einen Beschluss des Lenkungsausschusses angenommen.

5.

Ergeben sich bei der Anwendung dieser Geschäftsordnung in einem bestimmten Fall Auslegungsschwierigkeiten, so gibt der Vorsitz in Absprache und im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitz Leitlinien zu ihrer Lösung vor.

6.

Nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung kann das Sekretariat auf der Grundlage der praktischen Erfahrungen mit ihrer Anwendung Änderungen an dieser Geschäftsordnung vorschlagen, die es für zweckmäßig oder notwendig erachtet. Will ein Mitglied des Lenkungsausschusses eine solche Änderung vorschlagen, so konsultiert es zunächst das Sekretariat.

Diese Geschäftsordnung tritt am Tag ihrer Annahme durch den Lenkungsausschuss in Kraft.


(*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.


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