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Dokument 22017D0958
Decision No 2/2015 of the EU-Chile Association Committee of 30 November 2015 replacing Article 12 of Title III of Annex III to the Agreement establishing an association between the European Community and its Member States, of the one part, and the Republic of Chile, of the other part concerning direct transport [2017/958]
Beschluss Nr. 2/2015 des Assoziationsausschusses EU-Chile vom 30. November 2015 zur Ersetzung des Anhangs III Titel III Artikel 12 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits über die unmittelbare Beförderung [2017/958]
Beschluss Nr. 2/2015 des Assoziationsausschusses EU-Chile vom 30. November 2015 zur Ersetzung des Anhangs III Titel III Artikel 12 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits über die unmittelbare Beförderung [2017/958]
ABl. L 144 vom 7.6.2017, S. 35-36
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Datum des Inkrafttretens unbekannt (wg. ausstehender Mitteilung) oder Rechtsakt noch nicht in Kraft.
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7.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 144/35 |
BESCHLUSS Nr. 2/2015 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-CHILE
vom 30. November 2015
zur Ersetzung des Anhangs III Titel III Artikel 12 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits über die unmittelbare Beförderung [2017/958]
DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS EU-CHILE —
gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (1), insbesondere auf Anhang III Artikel 38,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Anhang III Titel III Artikel 12 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (das „Abkommen“) gilt die Präferenzbehandlung nur für den Voraussetzungen dieses Anhangs entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Republik Chile („Chile“) und der Europäischen Union befördert werden. |
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(2) |
Seit dem Inkrafttreten des Abkommens haben Chile und die Europäische Union zahlreiche handelsbezogene Abkommen geschlossen, die Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit boten, ihre Exportstrategie anzupassen, um Kosten zu sparen und besser auf die Marktnachfrage reagieren zu können. |
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(3) |
Chile und die Europäische Union haben vereinbart, Anhang III Titel III Artikel 12 zu ändern, um den Wirtschaftsteilnehmern mehr Flexibilität zu gewähren — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III Titel III Artikel 12 des Abkommens betreffend die unmittelbare Beförderung erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt 90 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Notifizierung der Vertragsparteien über den Abschluss der erforderlichen nationalen rechtlichen Verfahren abgegeben wurde.
Brüssel, den 30. November 2015
Für den Assoziationsausschuss EU-Chile
Edgardo RIVEROS
Vizeminister für auswärtige Angelegenheiten, Republik Chile
Roland SCHAEFER
Stellvertretender geschäftsführender Direktor für Nord- und Südamerika, EAD
ANHANG
„Artikel 12
Unmittelbare Beförderung
(1) Die in diesem Abkommen vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Anhangs entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Europäischen Union und Chile befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse durch andere Gebiete befördert werden mit Umladung oder vorübergehender Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und lediglich Marken, Etiketten oder Siegel beigefügt oder angebracht, die Erzeugnisse ent- und wieder verladen werden, Sendungen aufgeteilt werden oder die Erzeugnisse eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, sofern die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben. In diesem Fall können die Zollbehörden den Einführer auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder angemessenen Art geschehen kann, etwa durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossemente oder faktischer oder konkreter Nachweise ausgehend von der Kennzeichnung oder Anzahl von Packstücken oder durch jeden Hinweis auf die Waren selbst.“