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Document 32013D0456

2013/456/EU: Beschluss des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung des Beschlusses 97/836/EG über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden ( „Geändertes Übereinkommen von 1958“ )

ABl. L 245 vom 14.9.2013, pp. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/456/oj

14.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 245/25


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Juli 2013

zur Änderung des Beschlusses 97/836/EG über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“)

(2013/456/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates (1) ist die Europäische Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) beigetreten.

(2)

Mit der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (2) wurden die Genehmigungssysteme der Mitgliedstaaten durch ein Unionsgenehmigungsverfahren ersetzt, indem ein harmonisierter Rahmen mit den Verwaltungsbestimmungen und allgemeinen technischen Anforderungen für alle Neufahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten geschaffen wurde. Mit dieser Richtlinie wurden UN/ECE-Regelungen in das Typgenehmigungssystem der Union integriert, entweder als Anforderungen für die Typgenehmigung oder als Alternative zu Rechtsvorschriften der Union. Seit Erlass der Richtlinie 2007/46/EG werden die UN/ECE-Regelungen zunehmend in die Rechtsvorschriften der Union im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens der Union integriert.

(3)

Seit dem Erlass des Beschlusses 97/836/EG wurden Änderungen an den Verträgen vorgenommen, auf die sich die Union gründet. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat das Verfahren für den Abschluss von Übereinkünften zwischen der Union und internationalen Organisationen erheblich verändert, weshalb eine Anpassung des Beschlusses 97/836/EG an die neuen Verfahren notwendig ist.

(4)

Das Verfahren zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union vor den Vereinten Nationen in Bezug auf die Annahme oder die Änderung von UN/ECE-Regelungen zu vertreten ist, sollte ebenfalls an die in Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten neuen Verfahren angepasst werden.

(5)

Das gleiche Verfahren sollte angewendet werden, sollte die Union beschließen, eine UN/ECE-Regelung anzuwenden, der sie zum Zeitpunkt ihres Beitritts zu dem Geänderten Übereinkommen nicht beigetreten ist, oder eine von ihr zuvor angenommene UN/ECE-Regelung nicht länger anzuwenden.

(6)

Das Verfahren für die Annahme der von der Union vorgelegten Vorschläge zur Änderung des Geänderten Übereinkommens sowie den Beschluss über die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Änderungsvorschlag sollte mit dem Verfahren für den Beitritt zu internationalen Übereinkünften identisch sein.

(7)

Der Beschluss 97/836/EG sollte daher in diesem Sinne geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 97/836/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

„(2)   In Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 6 des Geänderten Übereinkommens kann die Union nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beschließen, eine von ihr zuvor angenommene UN/ECE-Regelung nicht länger anzuwenden.

(3)   In Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 7 des Geänderten Übereinkommens kann die Union nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 9 AEUV die Anwendung einer, mehrerer oder aller UN/ECE-Regelungen beschließen, denen sie zum Zeitpunkt ihres Beitritts zu dem Geänderten Abkommen nicht beigetreten ist.“

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Union stimmt der Annahme eines Vorschlags für eine UN/ECE-Regelung oder der Änderung einer UN/ECE-Regelung zu, sofern der Vorschlag nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 9 AEUV angenommen wurde.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen. Bezugnahmen auf Artikel 4 Absatz 4 in der Richtlinie 2007/46/EG und in der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gelten als Bezugnahmen auf Artikel 4 Absatz 2.

3.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

(1)   Vorschläge zur Änderung des Geänderten Übereinkommens, die den Vertragsparteien im Namen der Union vorgelegt werden, werden nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV angenommen.

(2)   Der Beschluss zur Einlegung oder Nichteinlegung eines Einspruchs gegen einen von einer anderen Vertragspartei vorgelegten Vorschlag zur Änderung des Geänderten Übereinkommens wird nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV gefasst.

Ist dieses Verfahren eine Woche vor Ablauf der in Artikel 13 Absatz 2 des Geänderten Übereinkommens vorgesehenen Frist nicht abgeschlossen, so erhebt die Union vor Fristablauf Einspruch gegen die Änderung.“

4.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Beitrag der Union in Bezug auf die Prioritäten des Arbeitsprogramms wird gegebenenfalls gemäß dem Verfahren der Artikel 218 Absatz 3 und 4 AEUV in Verbindung mit Artikel 207 Absatz 2 AEUV festgelegt.“

ii)

Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Im Anschluss an diese vorbereitende Phase vertritt die Kommission die Union in dem gemäß Artikel 1 des Geänderten Übereinkommens eingesetzten Verwaltungsausschuss als Sprecher der Union in Übereinstimmung mit Artikel 207 AEUV.“

b)

Nummer 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Dazu legt die Kommission ihren Vorschlag vor, sobald alle wesentlichen Elemente des UN/ECE-Regelungsentwurfs festliegen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)   ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.

(2)   ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(3)   ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1.


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