Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003D0885

2003/885/EG: Beschluss des Rates vom 17. November 2003 über den Abschluss des Abkommens über die Anwendung bestimmter Rechtsakte der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Fürstentums Monaco

ABl. L 332 vom 19.12.2003, p. 41–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/885/oj

Related international agreement

32003D0885

2003/885/EG: Beschluss des Rates vom 17. November 2003 über den Abschluss des Abkommens über die Anwendung bestimmter Rechtsakte der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Fürstentums Monaco

Amtsblatt Nr. L 332 vom 19/12/2003 S. 0041 - 0041


Beschluss des Rates

vom 17. November 2003

über den Abschluss des Abkommens über die Anwendung bestimmter Rechtsakte der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Fürstentums Monaco

(2003/885/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen über die Anwendung bestimmter Rechtsakte der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Fürstentums Monaco ausgehandelt.

(2) Der mit dem Abkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss wurde mit bestimmten Durchführungsaufgaben betraut und ist insbesondere befugt, die Anhänge des Abkommens in bestimmter Hinsicht zu ändern.

(3) Zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Abkommens sind entsprechende interne Verfahren festzulegen, und die Kommission muss ermächtigt werden, bestimmten Änderungen des Abkommens zuzustimmen und bestimmte Beschlüsse über dessen Durchführung zu fassen.

(4) Das Abkommen sollte genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über die Anwendung bestimmter Rechtsakte der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Fürstentums Monaco wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das in Artikel 1 genannte Abkommen im Namen der Gemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Der Präsident des Rates oder die von ihm bestellte Person übermittelt Monaco im Namen der Gemeinschaft den Abschluss der Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens.

Artikel 3

(1) Die Gemeinschaft wird in dem mit Artikel 3 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss durch die Kommission vertreten.

(2) Der Standpunkt der Gemeinschaft im Ausschuss wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach demselben Abstimmungsverfahren festgelegt, das bei der Annahme des betreffenden Rechtsakts zur Anwendung kommt.

(3) Abweichend von Absatz 2 legt die Kommission den Standpunkt der Gemeinschaft zu Beschlüssen über die Aufnahme von Rechtsakten in den Anhang des Abkommens fest, mit denen bereits aufgenommene Rechtsakte geändert werden.

Geschehen zu Brüssel am 17. November 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. Frattini

Top