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Dokument 22026A01081
Council of Europe Framework Convention on Artificial Intelligence and Human Rights, Democracy and the Rule of Law
ÜBERSETZUNG Rahmenübereinkommen des Europarats über künstliche Intelligenz und Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit
ÜBERSETZUNG Rahmenübereinkommen des Europarats über künstliche Intelligenz und Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit
ST/12516/2024/INIT
ABl. L, 2026/1081, 13.5.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2026/1081/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Datum des Inkrafttretens unbekannt (wg. ausstehender Mitteilung) oder Rechtsakt noch nicht in Kraft.
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2026/1081/oj
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/1081 |
13.5.2026 |
ÜBERSETZUNG
Rahmenübereinkommen des Europarats über künstliche Intelligenz und Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit
DIE MITGLIEDSTAATEN DES EUROPARATS UND DIE ANDEREN UNTERZEICHNER DIESES ÜBEREINKOMMENS —
IN DER ERWÄGUNG, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, insbesondere gestützt auf die Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit;
IN ANERKENNUNG der Bedeutung einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens und der Ausweitung dieser Zusammenarbeit auf andere Staaten, die dieselben Werte teilen;
IN DEM BEWUSSTSEIN der sich beschleunigenden Entwicklungen in Wissenschaft und Technik und der tiefgreifenden Veränderungen, die durch Tätigkeiten im Lebenszyklus von Systemen künstlicher Intelligenz herbeigeführt werden und die das Potenzial haben, den menschlichen Wohlstand sowie das individuelle und gesellschaftliche Wohlergehen, die nachhaltige Entwicklung, die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle aller Frauen und Mädchen sowie andere wichtige Ziele und Interessen zu fördern, indem Fortschritte und Innovationen vorangetrieben werden;
IN DER ERKENNTNIS, dass bestimmte Tätigkeiten im Lebenszyklus von Systemen künstlicher Intelligenz beispiellose Möglichkeiten bieten können, die Menschenrechte, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit zu schützen und zu fördern;
BESORGT über die Tatsache, dass Tätigkeiten im Lebenszyklus von Systemen künstlicher Intelligenz die Menschenwürde und die individuelle Autonomie, die Menschenrechte, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit aushöhlen können;
BESORGT über die Risiken der Diskriminierung in digitalen Kontexten, insbesondere im Zusammenhang mit Systemen künstlicher Intelligenz, und darüber, dass diese möglicherweise zur Schaffung oder Verstärkung von Ungleichheiten führen, einschließlich derjenigen, mit denen Frauen und besonders schutzbedürftige Personen in Bezug auf die Wahrnehmung ihrer Menschenrechte und ihre uneingeschränkte, gleichberechtigte und wirksame Beteiligung an wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Angelegenheiten konfrontiert sind;
BESORGT über den Missbrauch von Systemen künstlicher Intelligenz und in Ablehnung des Einsatzes solcher Systeme zu repressiven Zwecken unter Verletzung der internationalen Menschenrechtsnormen, unter anderem durch willkürliche oder unrechtmäßige Überwachungs- und Zensurpraktiken, die die Privatsphäre und die individuelle Autonomie untergraben;
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Menschenrechte, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit ihrem Wesen nach miteinander verflochten sind;
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass vorrangig ein weltweit anwendbarer Rechtsrahmen geschaffen werden muss, in dem gemeinsame allgemeine Grundsätze und Regeln für die Tätigkeiten im Lebenszyklus von Systemen künstlicher Intelligenz festgelegt werden und der die gemeinsamen Werte wirksam bewahrt und die Vorteile künstlicher Intelligenz für die Förderung dieser Werte in einer Weise nutzt, die einer verantwortungsvollen Innovation förderlich ist;
IN ANERKENNUNG dessen, dass die digitalen Kompetenzen, das Wissen über und das Vertrauen in die Gestaltung, Entwicklung, Nutzung und Stilllegung von Systemen künstlicher Intelligenz gefördert werden müssen;
IN ANERKENNUNG des Rahmencharakters dieses Übereinkommens, das durch weitere Übereinkünfte ergänzt werden kann, um spezifische Fragen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten im Lebenszyklus von Systemen künstlicher Intelligenz zu behandeln;
UNTER HERVORHEBUNG der Tatsache, dass dieses Übereinkommen dazu dienen soll, spezifische Herausforderungen, die sich während des gesamten Lebenszyklus von Systemen künstlicher Intelligenz ergeben, anzugehen und die Berücksichtigung weiter reichender Risiken und Auswirkungen im Zusammenhang mit diesen Technologien, die unter anderem die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie sozioökonomische Aspekte wie Beschäftigung und Arbeit betreffen, zu fördern;
IN ANBETRACHT einschlägiger Bemühungen zur Förderung der internationalen Verständigung und der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der künstlichen Intelligenz durch andere internationale und supranationale Organisationen und Foren;
EINGEDENK der anwendbaren internationalen Menschenrechtsübereinkünfte, wie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948, der Konvention von 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SEV Nr. 5), des Internationalen Pakts von 1966 über bürgerliche und politische Rechte, des Internationalen Pakts von 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, der Europäischen Sozialcharta von 1961 (SEV Nr. 35), sowie deren jeweiliger Protokolle, und der Europäischen Sozialcharta (revidiert) von 1996 (SEV Nr. 163);
EINGEDENK auch des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes und des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen;
EINGEDENK auch der Rechte von Einzelpersonen auf Privatsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten, wie sie zum Beispiel nach dem Übereinkommen von 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (SEV Nr. 108) und seinen Protokollen anwendbar und zuerkannt sind;
IN BEKRÄFTIGUNG des Engagements der Vertragsparteien für den Schutz der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit und in Förderung der Vertrauenswürdigkeit der Systeme künstlicher Intelligenz durch dieses Übereinkommen —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Ziel und Zweck
(1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens zielen darauf ab, sicherzustellen, dass die Tätigkeiten im Lebenszyklus von Systemen künstlicher Intelligenz uneingeschränkt mit den Menschenrechten, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit vereinbar sind.
(2) Jede Vertragspartei trifft geeignete Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder sonstige Maßnahmen — oder erhält diese aufrecht —, um den in diesem Übereinkommen festgelegten Bestimmungen Wirkung zu verleihen. Diese Maßnahmen folgen je nach Erfordernis in Anbetracht der Schwere und Wahrscheinlichkeit nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit während des gesamten Lebenszyklus von Systemen künstlicher Intelligenz einem abgestuften und differenzierten Ansatz. Dies kann spezifische oder horizontale Maßnahmen umfassen, die unabhängig von der Art der verwendeten Technologie gelten.
(3) Um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien sicherzustellen, schafft dieses Übereinkommen einen Mechanismus für Folgemaßnahmen und sieht eine internationale Zusammenarbeit vor.
Artikel 2
Begriffsbestimmung „System künstlicher Intelligenz“
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff „System künstlicher Intelligenz“ ein maschinengestütztes System, das aus den erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstellt werden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können. Die verschiedenen Systeme künstlicher Intelligenz unterscheiden sich in ihrem Grad der Autonomie und der Anpassungsfähigkeit nach ihrer Betriebsaufnahme.
Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Der Anwendungsbereich dieses Übereinkommens umfasst die Tätigkeiten im Lebenszyklus von Systemen künstlicher Intelligenz, die die Menschenrechte, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit beeinträchtigen können, wie folgt:
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a) |
Jede Vertragspartei wendet dieses Übereinkommen auf die Tätigkeiten im Lebenszyklus von Systemen künstlicher Intelligenz an, die von Behörden oder von in deren Namen handelnden privaten Akteuren durchgeführt werden. |
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b) |
Jede Vertragspartei behandelt Risiken und Auswirkungen, die sich aus Tätigkeiten privater Akteure im Lebenszyklus von Systemen künstlicher Intelligenz ergeben, soweit diese nicht unter den Buchstaben a fallen, in einer Weise, die mit dem Ziel und Zweck dieses Übereinkommens im Einklang steht. Jede Vertragspartei gibt in einer dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde vorgelegten Erklärung an, wie sie diese Verpflichtung umzusetzen beabsichtigt, und zwar entweder durch Anwendung der Grundsätze und Verpflichtungen der Kapitel II bis VI dieses Übereinkommens auf Tätigkeiten privater Akteure oder durch andere geeignete Maßnahmen, um der Verpflichtung nach diesem Buchstaben nachzukommen. Die Parteien können ihre Erklärungen jederzeit in gleicher Weise ändern. Bei der Umsetzung der Verpflichtung nach diesem Buchstaben darf eine Vertragspartei nicht von ihren internationalen Verpflichtungen zum Schutz der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit abweichen oder deren Anwendung einschränken. |
(2) Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, dieses Übereinkommen auf Tätigkeiten im Lebenszyklus von Systemen künstlicher Intelligenz im Zusammenhang mit dem Schutz ihrer nationalen Sicherheitsinteressen anzuwenden, wobei davon ausgegangen wird, dass diese Tätigkeiten im Einklang mit dem geltenden Völkerrecht, einschließlich der Verpflichtungen im Bereich der internationalen Menschenrechtsnormen, und unter Achtung ihrer demokratischen Institutionen und Verfahren durchgeführt werden.
(3) Unbeschadet des Artikels 13 und des Artikels 25 Absatz 2 gilt dieses Übereinkommen nicht für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Bezug auf Systeme künstlicher Intelligenz, die noch nicht zur Verwendung bereitgestellt werden, es sei denn, Tests oder ähnliche Tätigkeiten werden so durchgeführt, dass sie in die Menschenrechte, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit eingreifen können.
(4) Angelegenheiten der nationalen Verteidigung fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens.
KAPITEL II
ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN
Artikel 4
Schutz der Menschenrechte
Jede Vertragspartei trifft Maßnahmen — oder erhält diese aufrecht —, um sicherzustellen, dass die Tätigkeiten im Lebenszyklus von Systemen künstlicher Intelligenz mit den im geltenden Völkerrecht und in ihrem innerstaatlichen Recht verankerten Verpflichtungen zum Schutz der Menschenrechte im Einklang stehen.
Artikel 5
Integrität demokratischer Verfahren und Achtung der Rechtsstaatlichkeit
(1) Jede Vertragspartei trifft Maßnahmen — oder erhält diese aufrecht —, mit denen sichergestellt werden soll, dass Systeme künstlicher Intelligenz nicht dazu genutzt werden, die Integrität, Unabhängigkeit und Wirksamkeit demokratischer Institutionen und Verfahren zu untergraben, einschließlich des Grundsatzes der Gewaltenteilung, der Achtung der Unabhängigkeit der Justiz und des Zugangs zur Justiz.
(2) Jede Vertragspartei trifft Maßnahmen — oder erhält diese aufrecht —, die ihre demokratischen Verfahren im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Lebenszyklus von Systemen künstlicher Intelligenz schützen sollen, einschließlich des fairen Zugangs von Einzelpersonen zu und deren Beteiligung an öffentlichen Debatten sowie ihrer Fähigkeit, sich frei eine Meinung zu bilden.
KAPITEL III
GRUNDSÄTZE IN BEZUG AUF TÄTIGKEITEN IM LEBENSZYKLUS VON SYSTEMEN KÜNSTLICHER INTELLIGENZ
Artikel 6
Allgemeiner Ansatz
In diesem Kapitel werden die allgemeinen gemeinsamen Grundsätze festgelegt, die jede Vertragspartei in Bezug auf Systeme künstlicher Intelligenz in einer Weise umsetzt, die ihrem innerstaatlichen Rechtssystem und den anderen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen angemessen ist.
Artikel 7
Menschenwürde und individuelle Autonomie
Jede Vertragspartei trifft Maßnahmen — oder erhält diese aufrecht —, um die Menschenwürde und die individuelle Autonomie in Bezug auf Tätigkeiten im Lebenszyklus von Systemen künstlicher Intelligenz zu achten.
Artikel 8
Transparenz und Aufsicht
Jede Vertragspartei trifft Maßnahmen — oder erhält diese aufrecht —, um sicherzustellen, dass auf die spezifischen Zusammenhänge und Risiken zugeschnittene angemessene Transparenz- und Aufsichtsanforderungen in Bezug auf Tätigkeiten im Lebenszyklus von Systemen künstlicher Intelligenz bestehen, auch in Bezug auf die Identifizierung von durch Systeme künstlicher Intelligenz erzeugten Inhalten.
Artikel 9
Rechenschaftspflicht und Verantwortung
Jede Vertragspartei trifft Maßnahmen — oder erhält diese aufrecht —, um die Rechenschaftspflicht und die Verantwortung für nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit, die sich aus Tätigkeiten im Lebenszyklus von Systemen künstlicher Intelligenz ergeben, sicherzustellen.
Artikel 10
Gleichstellung und Nichtdiskriminierung
(1) Jede Vertragspartei trifft Maßnahmen — oder erhält diese aufrecht —, um sicherzustellen, dass bei Tätigkeiten im Lebenszyklus von Systemen künstlicher Intelligenz die Gleichstellung, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, und das Diskriminierungsverbot, wie sie nach geltendem Völker- und innerstaatlichem Recht vorgesehen sind, geachtet werden.
(2) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Lebenszyklus von Systemen künstlicher Intelligenz Maßnahmen zur Überwindung von Ungleichheiten zu treffen oder aufrechtzuerhalten, um faire, gerechte und ausgewogene Ergebnisse im Einklang mit ihren geltenden innerstaatlichen und internationalen Menschenrechtsverpflichtungen zu erzielen.
Artikel 11
Privatsphäre und Schutz personenbezogener Daten
Jede Vertragspartei trifft Maßnahmen — oder erhält diese aufrecht —, um in Bezug auf Tätigkeiten im Lebenszyklus von Systemen künstlicher Intelligenz Folgendes sicherzustellen:
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a) |
Die Rechte von Einzelpersonen auf Privatsphäre und der Schutz ihrer personenbezogenen Daten werden gewahrt, unter anderem durch geltende innerstaatliche und internationale Gesetze, Normen und Rahmenbedingungen und |
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b) |
es bestehen wirksame Garantien und Schutzvorkehrungen für Einzelpersonen im Einklang mit den geltenden innerstaatlichen und internationalen rechtlichen Verpflichtungen. |
Artikel 12
Zuverlässigkeit
Jede Vertragspartei trifft soweit erforderlich Maßnahmen zur Förderung der Zuverlässigkeit von Systemen künstlicher Intelligenz und des Vertrauens in ihre Ergebnisse, die auch Anforderungen in Bezug auf eine angemessene Qualität und Sicherheit während des gesamten Lebenszyklus von Systemen künstlicher Intelligenz umfassen könnten.
Artikel 13
Sichere Innovation
Um Innovationen zu fördern und gleichzeitig nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit zu vermeiden, wird jede Vertragspartei aufgerufen, soweit erforderlich die Schaffung kontrollierter Entwicklungs-, Versuchs- und Testumgebungen für Systeme künstlicher Intelligenz unter der Aufsicht ihrer zuständigen Behörden zu ermöglichen.
KAPITEL IV
ABHILFEMAẞNAHMEN
Artikel 14
Abhilfemaßnahmen
(1) Soweit Abhilfemaßnahmen aufgrund ihrer internationalen Verpflichtungen erforderlich sind und mit ihrem innerstaatlichen Rechtssystem im Einklang stehen, ergreift jede Vertragspartei Maßnahmen — oder erhält diese aufrecht —, um die Verfügbarkeit zugänglicher und wirksamer Abhilfemaßnahmen gegen Menschenrechtsverletzungen sicherzustellen, die sich aus Tätigkeiten im Lebenszyklus von Systemen künstlicher Intelligenz ergeben.
(2) Zur Unterstützung des Absatzes 1 ergreift jede Vertragspartei Maßnahmen — oder erhält diese aufrecht —, die Folgendes umfassen:
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a) |
Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass einschlägige Informationen über Systeme künstlicher Intelligenz, die die Menschenrechte erheblich beeinträchtigen können, und ihre entsprechende Nutzung dokumentiert, den zum Zugang zu diesen Informationen befugten Stellen geliefert sowie — sofern angemessen und abwendbar — den betroffenen Personen zur Verfügung gestellt oder mitgeteilt werden; |
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b) |
Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die unter Buchstabe a genannten Informationen ausreichen, damit die betroffenen Personen gegen die unter Verwendung des Systems getroffenen oder durch die Verwendung des Systems erheblich bestimmten Entscheidungen sowie — sofern relevant und angemessen — gegen die Verwendung des Systems selbst vorgehen können; |
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c) |
eine wirksame Möglichkeit für betroffene Personen, bei den zuständigen Behörden Beschwerde einzulegen. |
Artikel 15
Verfahrensgarantien
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in Fällen, in denen sich ein System künstlicher Intelligenz erheblich auf die Wahrnehmung der Menschenrechte auswirkt, den davon betroffenen Personen im Einklang mit dem geltenden Völker- und innerstaatlichen Recht wirksame Verfahrensgarantien sowie wirksame prozedurale Schutzvorkehrungen und Rechte zur Verfügung stehen.
(2) Jede Vertragspartei bemüht sich sicherzustellen, dass Personen, die mit Systemen künstlicher Intelligenz interagieren, in einer dem Kontext angemessenen Weise darüber informiert werden, dass sie mit solchen Systemen und nicht mit einem Menschen interagieren.
KAPITEL V
BEWERTUNG UND MINDERUNG VON RISIKEN UND NACHTEILIGEN AUSWIRKUNGEN
Artikel 16
Rahmen für das Risiko- und Auswirkungsmanagement
(1) Jede Vertragspartei trifft unter Berücksichtigung der in Kapitel III festgelegten Grundsätze Maßnahmen zur Ermittlung, Bewertung, Prävention und Minderung von Risiken, die von Systemen künstlicher Intelligenz ausgehen, oder erhält diese Maßnahmen aufrecht und trägt dabei den tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit Rechnung.
(2) Diese Maßnahmen folgen gegebenenfalls einem abgestuften und differenzierten Ansatz und
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a) |
tragen dem Kontext und der beabsichtigten Verwendung von Systemen künstlicher Intelligenz gebührend Rechnung, insbesondere im Hinblick auf Risiken für die Menschenrechte, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit; |
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b) |
tragen der Schwere und Wahrscheinlichkeit potenzieller Auswirkungen gebührend Rechnung; |
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c) |
berücksichtigen gegebenenfalls die Perspektiven der einschlägigen Interessenträger, insbesondere der Personen, deren Rechte beeinträchtigt werden könnten; |
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d) |
werden auf iterative Weise während der gesamten Tätigkeiten im Lebenszyklus des Systems künstlicher Intelligenz angewendet; |
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e) |
umfassen die Überwachung von Risiken für und nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit; |
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f) |
umfassen eine Dokumentation der Risiken, der tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen und des Ansatzes für das Risikomanagement; |
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g) |
verpflichten gegebenenfalls dazu, dass Systeme künstlicher Intelligenz getestet werden, bevor sie für die erste Verwendung zur Verfügung gestellt werden und wenn sie erheblich verändert werden. |
(3) Jede Vertragspartei trifft Maßnahmen — oder erhält diese aufrecht —, mit denen sichergestellt werden soll, dass die nachteiligen Auswirkungen von Systemen künstlicher Intelligenz auf die Menschenrechte, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit angemessen angegangen werden. Solche nachteiligen Auswirkungen und die Maßnahmen zu ihrer Bewältigung sollen dokumentiert werden und in die in Absatz 2 beschriebenen einschlägigen Risikomanagementmaßnahmen einfließen.
(4) Jede Vertragspartei prüft die Notwendigkeit eines Moratoriums oder Verbots oder anderer geeigneter Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Anwendungen von Systemen künstlicher Intelligenz, wenn sie diese Anwendungen als mit der Achtung der Menschenrechte, dem Funktionieren der Demokratie oder der Rechtsstaatlichkeit unvereinbar ansieht.
KAPITEL VI
DURCHFÜHRUNG DES ÜBEREINKOMMENS
Artikel 17
Nichtdiskriminierung
Die Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien muss im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen zum Schutz der Menschenrechte ohne jedwede Diskriminierung sichergestellt sein.
Artikel 18
Rechte von Menschen mit Behinderungen und von Kindern
Jede Vertragspartei trägt im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und den geltenden internationalen Verpflichtungen allen besonderen Bedürfnissen und der Schutzbedürftigkeit in Bezug auf die Achtung der Rechte von Menschen mit Behinderungen und von Kindern gebührend Rechnung.
Artikel 19
Öffentliche Konsultation
Jede Vertragspartei bemüht sich sicherzustellen, dass wichtige Fragen, die im Zusammenhang mit Systemen künstlicher Intelligenz aufgeworfen werden, gegebenenfalls im Rahmen öffentlicher Gespräche und Konsultationen verschiedener Interessenträger unter Berücksichtigung der sozialen, wirtschaftlichen, rechtlichen, ethischen, ökologischen und sonstigen relevanten Auswirkungen gebührend abgewogen werden.
Artikel 20
Digitale Kompetenzen und Fähigkeiten
Jede Vertragspartei fördert und unterstützt angemessene digitale Kompetenzen und Fähigkeiten für alle Bevölkerungsgruppen, einschließlich besonderer Fachkompetenzen für diejenigen, die für die Ermittlung, Bewertung, Prävention und Minderung von Risiken, die von Systemen künstlicher Intelligenz ausgehen, zuständig sind.
Artikel 21
Schutzvorkehrungen für bestehende Menschenrechte
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, dass es die Menschenrechte oder andere damit zusammenhängende Rechte und Pflichten, die möglicherweise nach den einschlägigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder einer anderen einschlägigen internationalen Übereinkunft, deren Vertragspartei sie ist, garantiert sind, einschränkt, davon abweicht oder diese in sonstiger Weise beeinträchtigt.
Artikel 22
Umfassenderer Schutz
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, dass es die Möglichkeit einer Vertragspartei, eine weiter gehende Schutzmaßnahme als in diesem Übereinkommen vorgesehen zu gewähren, einschränkt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt.
KAPITEL VII
MECHANISMUS FÜR FOLGEMAẞNAHMEN UND ZUSAMMENARBEIT
Artikel 23
Konferenz der Vertragsparteien
(1) Die Konferenz der Vertragsparteien setzt sich aus den Vertretern der Vertragsparteien dieses Übereinkommens zusammen.
(2) Die Vertragsparteien konsultieren einander in regelmäßigen Abständen im Hinblick auf
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a) |
die Erleichterung der wirksamen Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens, einschließlich des Erkennens jeglicher Probleme und der Folgen jeglicher nach Artikel 34 Absatz 1 angebrachter Vorbehalte oder jeglicher nach diesem Übereinkommen abgegebener Erklärungen, |
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b) |
die Prüfung einer möglichen Ergänzung oder Änderung dieses Übereinkommens, |
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c) |
die Prüfung von Fragen und die Abgabe spezifischer Empfehlungen zur Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens, |
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d) |
die Erleichterung des Austauschs von Informationen über bedeutende rechtliche, politische oder technische Entwicklungen, die für die Durchführung dieses Übereinkommens relevant sind, auch zur Verfolgung der in Artikel 25 festgelegten Ziele, |
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e) |
erforderlichenfalls die Erleichterung der gütlichen Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Übereinkommens und |
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f) |
die Erleichterung der Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessenträgern in Bezug auf relevante Aspekte der Durchführung dieses Übereinkommens, gegebenenfalls auch durch öffentliche Anhörungen. |
(3) Die Konferenz der Vertragsparteien wird vom Generalsekretär des Europarats einberufen, wann immer dies erforderlich ist und immer dann, wenn eine Mehrheit der Vertragsparteien oder das Ministerkomitee um ihre Einberufung ersucht.
(4) Die Konferenz der Vertragsparteien gibt sich innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einvernehmlich eine Geschäftsordnung.
(5) Die Vertragsparteien werden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Artikel vom Sekretariat des Europarats unterstützt.
(6) Die Konferenz der Vertragsparteien kann dem Ministerkomitee geeignete Möglichkeiten zur Heranziehung einschlägigen Fachwissens zur Unterstützung der wirksamen Durchführung dieses Übereinkommens vorschlagen.
(7) Jede Vertragspartei, die nicht Mitglied des Europarats ist, trägt zur Finanzierung der Tätigkeiten der Konferenz der Vertragsparteien bei. Der Beitrag eines Nichtmitglieds des Europarats wird vom Ministerkomitee und diesem Nichtmitglied gemeinsam festgelegt.
(8) Die Konferenz der Vertragsparteien kann beschließen, die Teilnahme einer Vertragspartei, die nach Artikel 8 der Satzung des Europarats (SEV Nr. 1) wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Artikel 3 der Satzung nicht mehr Mitglied des Europarats ist, an ihrer Arbeit zu beschränken. Ebenso können Maßnahmen gegenüber einer Vertragspartei, die nicht Mitgliedstaat des Europarats ist, durch Beschluss des Ministerkomitees zur Einstellung seiner Beziehungen zu diesem Staat aus ähnlichen Gründen wie den in Artikel 3 der Satzung genannten getroffen werden.
Artikel 24
Berichtspflicht
(1) Jede Vertragspartei legt der Konferenz der Vertragsparteien innerhalb der ersten zwei Jahre, nachdem sie Vertragspartei geworden ist, und danach in regelmäßigen Abständen einen Bericht mit Einzelheiten über die zur Umsetzung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben a und b ergriffenen Maßnahmen vor.
(2) Die Konferenz der Vertragsparteien legt das Format und das Verfahren für den Bericht im Einklang mit ihrer Geschäftsordnung fest.
Artikel 25
Internationale Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verwirklichung des Zwecks dieses Übereinkommens zusammen. Die Vertragsparteien werden ferner dazu ermutigt, gegebenenfalls Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, dabei zu unterstützen, im Sinne dieses Übereinkommens zu handeln und Vertragspartei zu werden.
(2) Die Vertragsparteien tauschen gegebenenfalls sachdienliche und nützliche Informationen über Aspekte im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz aus, die erhebliche positive oder negative Auswirkungen auf die Ausübung der Menschenrechte, das Funktionieren der Demokratie und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit haben können, einschließlich der Risiken und Auswirkungen, die im Forschungskontext und in Bezug auf den Privatsektor aufgetreten sind. Die Vertragsparteien werden dazu ermutigt, gegebenenfalls einschlägige Interessenträger und Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, in diesen Informationsaustausch einzubeziehen.
(3) Die Vertragsparteien werden dazu ermutigt, die Zusammenarbeit — gegebenenfalls auch mit einschlägigen Interessenträgern — zu stärken, um Risiken und nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Lebenszyklus von Systemen künstlicher Intelligenz zu verhindern und zu mindern.
Artikel 26
Wirksame Aufsichtsmechanismen
(1) Jede Vertragspartei richtet einen oder mehrere wirksame Mechanismen zur Aufsicht über die Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen ein oder benennt diese.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass diese Mechanismen ihre Aufgaben unabhängig und unparteiisch wahrnehmen und dass sie über die erforderlichen Befugnisse, Fachkenntnisse und Ressourcen verfügen, um ihre Aufgaben der Aufsicht über die Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, wie sie von den Vertragsparteien umgesetzt wurden, wirksam erfüllen zu können.
(3) Hat eine Vertragspartei mehr als einen solchen Mechanismus vorgesehen, so ergreift sie — soweit durchführbar — Maßnahmen, um eine wirksame Zusammenarbeit zwischen ihnen zu erleichtern.
(4) Hat eine Vertragspartei Mechanismen vorgesehen, die sich von den bestehenden Menschenrechtsstrukturen unterscheiden, so ergreift sie — soweit durchführbar — Maßnahmen, um eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den in Absatz 1 genannten Mechanismen und solchen bestehenden innerstaatlichen Menschenrechtsstrukturen zu fördern.
KAPITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 27
Wirkungen des Übereinkommens
(1) Haben zwei oder mehr Vertragsparteien bereits eine Übereinkunft oder einen Vertrag über Fragen geschlossen, die in diesem Übereinkommen geregelt sind, oder haben sie anderweitig Beziehungen in diesen Fragen aufgenommen, so sind sie auch berechtigt, diese Übereinkunft oder diesen Vertrag anzuwenden oder diese Beziehungen entsprechend zu regeln, sofern sie dies auf eine Weise tun, die nicht dem Ziel und Zweck dieses Übereinkommens zuwiderläuft.
(2) Unbeschadet des Ziels und Zwecks dieses Übereinkommens und seiner uneingeschränkten Anwendung gegenüber anderen Vertragsparteien wenden Vertragsparteien, die Mitglieder der Europäischen Union sind, in ihren Beziehungen untereinander die Vorschriften der Europäischen Union an, die in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallende Angelegenheiten betreffen. Gleiches gilt für die anderen Vertragsparteien, soweit sie an diese Vorschriften gebunden sind.
Artikel 28
Änderungen
(1) Jede Vertragspartei, das Ministerkomitee des Europarats oder die Konferenz der Vertragsparteien kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.
(2) Alle Änderungsvorschläge werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär des Europarats übermittelt.
(3) Jede von einer Vertragspartei oder vom Ministerkomitee vorgeschlagene Änderung wird der Konferenz der Vertragsparteien übermittelt; diese legt dem Ministerkomitee ihre Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag vor.
(4) Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag und die von der Konferenz der Vertragsparteien vorgelegte Stellungnahme und kann die Änderung genehmigen.
(5) Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Absatz 4 genehmigten Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.
(6) Jede nach Absatz 4 genehmigte Änderung tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie sie angenommen haben.
Artikel 29
Beilegung von Streitigkeiten
Im Fall einer Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich diese Vertragsparteien, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl beizulegen, auch mithilfe der Konferenz der Vertragsparteien, wie in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe e vorgesehen.
Artikel 30
Unterzeichnung und Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, für die Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, und für die Europäische Union zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
(3) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Unterzeichner, darunter mindestens drei Mitgliedstaaten des Europarats, nach Absatz 2 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein.
(4) Für jeden Unterzeichner, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Artikel 31
Beitritt
(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsparteien des Übereinkommens und mit deren einhelliger Zustimmung jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der sich nicht an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt hat, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten; der Beschluss dazu wird mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsparteien, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefasst.
(2) einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
Artikel 32
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Jeder Staat oder die Europäische Union kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner beziehungsweise ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
(2) Jede Vertragspartei kann danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Dieses Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 33
Bundesstaatsklausel
(1) Ein Bundesstaat kann sich das Recht vorbehalten, Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen so weit zu übernehmen, wie sie mit den Grundprinzipien vereinbar sind, welche die Beziehungen zwischen seiner Zentralregierung und seinen Gliedstaaten oder anderen gleichartigen Gebietseinheiten regeln, vorausgesetzt, das Übereinkommen findet auf die Zentralregierung des Bundesstaats Anwendung.
(2) Hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, für deren Anwendung die Gliedstaaten oder anderen gleichartigen Gebietseinheiten die Gesetzgebungszuständigkeit besitzen, ohne nach der Verfassungsordnung des Bundes zum Erlass von Rechtsvorschriften verpflichtet zu sein, bringt die Bundesregierung den zuständigen Behörden dieser Staaten die genannten Bestimmungen befürwortend zur Kenntnis und ermutigt sie, geeignete Maßnahmen zu treffen, um sie durchzuführen.
Artikel 34
Vorbehalte
(1) Jeder Staat kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete schriftliche Notifikation bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er von dem in Artikel 33 Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch macht.
(2) Weitere Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Artikel 35
Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 36
Notifikation
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt haben, der Europäischen Union sowie jedem Unterzeichner, jedem Vertragsstaat, jeder Vertragspartei und jedem anderen Staat, der zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen worden ist,
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a) |
jede Unterzeichnung, |
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b) |
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, |
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c) |
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 30 Absätze 3 und 4 und Artikel 31 Absatz 2, |
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d) |
jede nach Artikel 28 beschlossene Änderung sowie den Zeitpunkt, zu dem sie in Kraft tritt, |
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e) |
jede aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b abgegebene Erklärung, |
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f) |
jeden Vorbehalt und jede Rücknahme eines Vorbehalts nach Artikel 34, |
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g) |
jede Kündigung nach Artikel 35, |
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h) |
jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen. |
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Vilnius am 5. September 2024 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt haben, der Europäischen Union und allen zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2026/1081/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)