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Document 22021A0430(01)R(01)

Berichtigung des am 30. Dezember 2020 in Brüssel und London unterzeichneten Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (Amtsblatt der Europäischen Union L 149 vom 30. April 2021)

ST/15193/2021/REV/1

OJ L 131, , p. 11–11 (IT)
OJ L 131, , p. 9–9 (DE, RO, FI)

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2021/689(1)/corrigendum/2022-05-05/oj

5.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/9


Berichtigung des am 30. Dezember 2020 in Brüssel und London unterzeichneten Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits

( Amtsblatt der Europäischen Union L 149 vom 30. April 2021 )

1.

Artikel 49 Buchstabe b

Anstatt:

„b)

für die Wartung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Anlagen, Ausrüstungs, Ersatzteile und Vormaterialien,“

muss es heißen:

„b)

für die Wartung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Anlagen, Ausrüstungen, Ersatzteile und Materialien,“.

2.

Artikel 49 Buchstabe f

Anstatt:

„f)

zur Prüfung oder Kontrolle der Erzeugnisse verwendete Ausrüstung, Geräte und Versorgungsmaterialien und“

muss es heißen:

„f)

zur Prüfung oder Kontrolle der Erzeugnisse verwendete Ausrüstung, Geräte und Hilfsmittel und“.

3.

Artikel 310 Absatz 1 Buchstabe a

Anstatt:

„a)

Festlegung oder Genehmigung der Tarife, Entgelte und Bedingungen für den Zugang zu den in Artikel 306 genannten Netzen oder den ihnen zugrunde liegenden Methoden;“

muss es heißen:

„a)

Festlegung oder Genehmigung der Tarife, Entgelte und Bedingungen für den Zugang zu den in Artikel 306 genannten Netzen oder der ihnen zugrunde liegenden Methoden;“.

4.

Artikel 417 Buchstabe s

Anstatt:

„s)

‚Linienverkehr‘ Flugverkehr, der für Vergütung entsprechend einem veröffentlichten Flugplan planmäßig oder so regelmäßig oder häufig erbracht wird, dass eine systematische Abfolge erkennbar ist, und der für die direkte Buchung durch die Öffentlichkeit verfügbar ist; hierzu zählen auch zusätzliche Flüge, die durch Überlastung von Linienflügen veranlasst werden;“

muss es heißen:

„s)

‚Linienverkehr‘ Flugverkehr, der gegen Entgelt entsprechend einem veröffentlichten Flugplan planmäßig oder so regelmäßig oder häufig erbracht wird, dass eine systematische Abfolge erkennbar ist, und der für die direkte Buchung durch die Öffentlichkeit verfügbar ist; hierzu zählen auch zusätzliche Flüge, die durch Überlastung von Linienflügen veranlasst werden;“.


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