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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 22025A01207

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen

PUB/2025/568

ABl. L, 2025/1207, 18.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree/2025/1207/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree/2025/1207/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1207

18.6.2025

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des mit Beschluss 2006/326/EG des Rates vom 27. April 2006 geschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (1) (im Folgenden „das Abkommen“) teilt Dänemark der Kommission bei jeder Annahme von Durchführungsbestimmungen zur Zustellungsverordnung seine Entscheidung über die Umsetzung oder Nicht-Umsetzung der Durchführungsbestimmungen mit.

Dänemark hat der Kommission mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 mitgeteilt, dass es die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (Neufassung) (2) umsetzen wird. Die Verordnung (EU) 2020/1784 gilt somit als Änderung des Abkommens und als Anhang dazu. (3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/423 der Kommission zur Festlegung der technischen Spezifikationen, Maßnahmen und sonstigen Anforderungen für die Umsetzung des dezentralen IT-Systems nach der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde am 14. März 2022 erlassen.

Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens hat Dänemark der Kommission mit Schreiben vom 24. August 2022 mitgeteilt, dass es die Durchführungsverordnung (EU) 2022/423 der Kommission umsetzen wird. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens begründet die dänische Mitteilung gegenseitige völkerrechtliche Verpflichtungen zwischen Dänemark und der Gemeinschaft. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/423 der Kommission ist somit Teil des Abkommens.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1570 der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/423 zur Festlegung der technischen Spezifikationen, Maßnahmen und sonstigen Anforderungen für die Umsetzung des dezentralen IT-Systems nach der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wurde am 4. Juni 2024 erlassen.

Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens hat Dänemark der Kommission mit Schreiben vom 9. Januar 2025 mitgeteilt, dass es die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1570 der Kommission umsetzen wird. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens begründet die dänische Mitteilung gegenseitige völkerrechtliche Verpflichtungen zwischen Dänemark und der Gemeinschaft. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1570 der Kommission ist somit Teil des Abkommens.

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens treten die notwendigen Verwaltungsmaßnahmen am Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnungen (EU) 2022/423 und (EU) 2024/1570 der Kommission, d. h. am 1. Mai 2025, in Kraft.


(1)   ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 23; ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 57.

(2)   ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40.

(3)   ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1.

(4)   ABl. L 87 vom 15.3.2022, S. 9.

(5)   ABl. L, 2024/1570, 5.6.2024.


ELI: http://data.europa.eu/eli/agree/2025/1207/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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