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Document C/2026/00711
Notice of open competition – EPSO/AD/427/26 – Administrators (AD 5)
Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens — EPSO/AD/427/26 — Beamte (m/w/d) der Funktionsgruppe Administration (AD 5)
Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens — EPSO/AD/427/26 — Beamte (m/w/d) der Funktionsgruppe Administration (AD 5)
PUB/2026/71
ABl. C, C/2026/711, 5.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/711/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
|
Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2026/711 |
5.2.2026 |
BEKANNTMACHUNG EINES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS
EPSO/AD/427/26 — Beamte (m/w/d) der Funktionsgruppe „Administration“ (AD 5)
(C/2026/711)
Bewerbungsschluss: 10. März 2026 um 12.00 Uhr (mittags) Brüsseler Ortszeit
INHALT
|
1. |
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN | 2 |
|
2. |
WELCHE AUFGABEN ERWARTEN MICH? | 2 |
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3. |
KOMME ICH FÜR EINE BEWERBUNG INFRAGE? | 2 |
|
3.1. |
Allgemeine Zulassungsbedingungen | 2 |
|
3.2. |
Besondere Zulassungsbedingungen — Sprachkenntnisse | 2 |
|
3.3. |
Besondere Zulassungsbedingungen — Bildungsabschlüsse und Berufserfahrung | 2 |
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4. |
WIE LÄUFT DAS AUWAHLVERFAHREN AB? | 2 |
|
4.1. |
Überblick über die Phasen des Auswahlverfahrens | 2 |
|
4.2. |
Sprachen dieses Auswahlverfahrens | 3 |
|
4.3. |
Phasen des Auswahlverfahrens | 3 |
|
4.3.1. |
Bewerbung | 3 |
|
4.3.2. |
Prüfungen | 4 |
|
4.3.3. |
Bewertung der Prüfungen sowie Prüfung der Zulassungsberechtigung | 5 |
|
4.3.4. |
Erstellung der Reserveliste | 7 |
|
5. |
CHANCENGLEICHHEIT UND ANGEMESSENE VORKEHRUNGEN | 7 |
|
Anhang I. |
Allgemeine Vorschriften | 8 |
|
Anhang II. |
Typische Aufgaben | 16 |
|
Anhang III. |
Beispiele für Mindestabschlüsse | 17 |
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
|
a) |
Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt ein allgemeines Auswahlverfahren durch, um auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen und Prüfungen eine Reserveliste aufstellen zu können, von denen die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union (EU) neue Bedienstete der Funktionsgruppe „Administration“ (Besoldungsgruppe AD 5) mit Beamtenstatus einstellen können. |
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b) |
Die vorliegende Bekanntmachung und ihre Anhänge, einschließlich Anhang I — Allgemeine Vorschriften, bilden den rechtlich verbindlichen Rahmen für dieses Auswahlverfahren. |
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c) |
EPSO ist bestrebt, geschlechtsneutrale und inklusive Sprache zu verwenden. Jede Bezugnahme auf Personen eines bestimmten Geschlechts gilt grundsätzlich auch für Personen anderen Geschlechts. |
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d) |
Zahl der Plätze auf der Reserveliste: 1490. |
2. WELCHE AUFGABEN ERWARTEN MICH?
Informationen über die typischen Aufgaben, mit denen Sie im Fall einer Einstellung rechnen können, finden Sie in Anhang II.
3. KOMME ICH FÜR EINE BEWERBUNG INFRAGE?
Sie müssen bei Ablauf der Bewerbungsfrist alle nachstehend aufgeführten allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen (siehe Abschnitte 3.1 bis 3.3) erfüllen, es sei denn, in Abschnitt 3.3 ist etwas anderes angegeben.
3.1. Allgemeine Zulassungsbedingungen
Sie müssen
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1) |
die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats der EU besitzen und im Besitz aller bürgerlichen Ehrenrechte sein, |
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2) |
den Verpflichtungen aus den für Sie geltenden Wehrgesetzen nachgekommen sein und |
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3) |
den sittlichen Anforderungen der Tätigkeit genügen. |
3.2. Besondere Zulassungsbedingungen — Sprachkenntnisse
Sie müssen gemäß Abschnitt 4.2 über Kenntnisse in mindestens zwei Amtssprachen der EU verfügen.
3.3. Besondere Zulassungsbedingungen — Bildungsabschlüsse und Berufserfahrung
|
a) |
Um sich bewerben zu können, benötigen Sie ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Hochschulstudium mit einer Regelstudiendauer von mindestens drei Jahren entspricht. Die Verleihung des entsprechenden Abschlusses muss spätestens am 30. September 2026 beschlossen worden sein. Beispiele für Mindestabschlüsse finden Sie in Anhang III. |
|
b) |
Es wird keine Berufserfahrung vorausgesetzt. |
4. WIE LÄUFT DAS AUSWAHLVERFAHREN AB?
4.1. Überblick über die Phasen des Auswahlverfahrens
Dieses Auswahlverfahren besteht aus folgenden Phasen:
|
— |
Bewerbung (siehe Abschnitt 4.3.1) |
|
— |
Prüfungen: Tests zum logischen Denken, ein Wissenstest zur EU, ein Test zu digitalen Kompetenzen und ein Aufsatz zu EU-bezogenen Themen (siehe Abschnitt 4.3.2) |
|
— |
Bewertung der Prüfungen und Prüfung der Zulassungsberechtigung (siehe Abschnitt 4.3.3) |
|
— |
Erstellung der Reserveliste (siehe Abschnitt 4.3.4) |
4.2. Sprachen dieses Auswahlverfahrens
|
a) |
Das Statut (1) sieht vor, dass eine Person nur verbeamtet werden kann, wenn sie über gründliche Kenntnisse in einer Sprache der EU und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der EU in dem für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Umfang verfügt. |
|
b) |
In diesem Auswahlverfahren werden daher gründliche Kenntnisse (mindestens Niveau C1) in mindestens einer der 24 EU-Amtssprachen und ausreichende Kenntnisse (mindestens Niveau B2) in einer beliebigen anderen der verbleibenden 23 EU-Amtssprachen vorausgesetzt. Die genannten mindestens zu erreichenden Sprachniveaus beziehen sich auf alle im Bewerbungsformular aufgeführten sprachlichen Kompetenzen („Hören“, „Lesen“, „An Gesprächen teilnehmen“, „Zusammenhängendes Sprechen“ und „Schreiben“). Diese entsprechen den im Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (2) genannten Kompetenzen. |
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c) |
Zum besseren Verständnis werden diese Sprachen als „Sprache 1“ und „Sprache 2“ bezeichnet. |
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d) |
In den verschiedenen Phasen des Auswahlverfahrens werden die Sprachen wie in Tabelle 1 angegeben verwendet: Tabelle 1
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e) |
Sie müssen Ihre Wahl der Test- bzw. Prüfungssprache bei der Bewerbung treffen. |
4.3. Phasen des Auswahlverfahrens
4.3.1. Bewerbung
|
a) |
Für die Bewerbung benötigen Sie ein Bewerberkonto, das mit einem EU-Login verknüpft ist. Das EU-Login-Konto muss mit einer E-Mail-Adresse erstellt worden sein, die bis zur Veröffentlichung der Reserveliste jederzeit gültig ist (siehe Abschnitt 1 Absatz 3 der Allgemeinen Vorschriften). |
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b) |
Bewerben Sie sich online über die EPSO-Website (3) bis zum 10. März 2026 um 12.00 Uhr (mittags) Brüsseler Ortszeit. |
|
c) |
Mit der Übermittlung Ihres Bewerbungsformulars bestätigen Sie, dass Sie alle im Abschnitt 3 „Komme ich für eine Bewerbung infrage?“ genannten Bedingungen erfüllen. Bitte denken Sie daran, Ihre Bewerbung fristgerecht abzuschließen und zu übermitteln. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist können Sie Ihre Bewerbung nicht mehr ändern. |
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d) |
Sie müssen bis zum 10. März 2026 um 12.00 Uhr (mittags) Brüsseler Ortszeit eine gescannte Kopie Ihres gültigen Personalausweises oder Reisepasses hochladen. |
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e) |
Außerdem müssen Sie bis zum 7. Oktober 2026 um 12.00 Uhr (mittags) Brüsseler Ortszeit gescannte Kopien aller anderen Unterlagen, die die in Ihrem Bewerbungsformular gemachten Angaben belegen, hochladen. |
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f) |
Eine Anleitung zum Hochladen der Dokumente finden Sie auf der Seite zu dem betreffenden Auswahlverfahren auf der EPSO-Website. |
4.3.2. Prüfungen
a)
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i) |
Wer das Bewerbungsformular fristgerecht (siehe Abschnitt 4.3.1 Buchstabe b) eingereicht hat, wird zu einer Reihe von Prüfungen eingeladen. Bitte beachten Sie, dass die Reihenfolge, in der die Prüfungen durchgeführt werden, von der Reihenfolge in dieser Bekanntmachung abweichen kann. |
|
ii) |
Die Prüfungen finden online statt und erfolgen unter Aufsicht (Fernbeaufsichtigung). EPSO informiert Sie spätestens in der Einladung zu den Prüfungen über die betreffenden Modalitäten. |
|
iii) |
Versäumt es eine Person, gemäß den Angaben in dieser Bekanntmachung und/oder den übermittelten Anweisungen an einer oder mehreren Prüfungen teilzunehmen oder diese vollständig zu absolvieren, so endet ihre Teilnahme am Auswahlverfahren (siehe Abschnitt 5 der Allgemeinen Vorschriften). |
b)
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i) |
Bei den Tests zum logischen Denken handelt es sich um Multiple-Choice-Tests, mit denen die Fähigkeiten in den Bereichen sprachlogisches Denken, Zahlenverständnis und abstraktes Denken bewertet werden. Diese Tests werden wie in Tabelle 2 angegeben durchgeführt: Tabelle 2
|
|
ii) |
Um zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens zugelassen zu werden (siehe Abschnitt 4.3.3), müssen Sie
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c)
|
i) |
Der Wissenstest zur EU ist ein Multiple-Choice-Test mit Fragen über die EU, ihre Organe, Verfahren und die wichtigsten Politikbereiche. Angaben zu den für die Ausarbeitung dieses Tests verwendeten Quellen werden nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens auf der EPSO-Website bereitgestellt. |
|
ii) |
Der Wissenstest zur EU wird wie in Tabelle 3 angegeben durchgeführt: Tabelle 3
|
d)
|
i) |
Mit dem Test zu digitalen Kompetenzen (Multiple-Choice-Test) wird gemäß dem Europäischen Rahmen für digitale Kompetenzen (4) (DigComp) Ihre Fähigkeit geprüft, digitale Technologien zu verstehen und für verschiedene Aufgaben und Zwecke zu nutzen. |
|
ii) |
Der Test zu digitalen Kompetenzen umfasst Fragen zu folgenden Bereichen:
|
|
iii) |
Der Test wird wie in Tabelle 4 angegeben durchgeführt: Tabelle 4
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e)
|
i) |
Mit dem Aufsatz zu EU-bezogenen Themen wird Ihr schriftliches Ausdrucksvermögen geprüft. Die Prüfung wird wie in Tabelle 5 angegeben durchgeführt: |
Tabelle 5
|
Test |
Sprache |
Dauer |
Bewertung |
Erforderliche Mindestpunktzahl |
|
Aufsatz zu EU-bezogenen Themen |
Sprache 2 |
40 Minuten |
0 bis 10 Punkte |
5 von 10 |
|
ii) |
Diese Aufgabe ist auf der Grundlage der Unterlagen zu EU-bezogenen Themen zu erledigen. Die Unterlagen werden vor dem Prüfungstermin auf der EPSO-Website zur Verfügung gestellt. Bei der Prüfung erhalten Sie die gleichen Unterlagen und die zugehörige(n) Aufgabenstellung(en). |
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iii) |
Beim Aufsatz zu EU-bezogenen Themen werden weder Sprachkenntnisse noch Faktenwissen geprüft. Die Bewertung erfolgt anhand der spezifischen Bewertungskriterien, die auf der EPSO-Website veröffentlicht sind (5). |
4.3.3. Bewertung der Prüfungen sowie Prüfung der Zulassungsberechtigung
a)
|
i) |
Die Prüfungsergebnisse werden wie in Tabelle 6 dargestellt verwendet: Tabelle 6
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|
ii) |
Wer die erforderliche Mindestpunktzahl in einer dieser Prüfungen nicht erreicht, wird von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen. Die Prüfungen dieser Personen werden nicht weiter ausgewertet, und ihre Zulassungsberechtigung wird nicht geprüft. |
|
iii) |
Bei den Personen, die nicht an allen Prüfungen teilnehmen oder diese nicht vollständig absolvieren (siehe vorstehenden Abschnitt 4.3.2 sowie Abschnitt 5 der Allgemeinen Vorschriften), werden die Prüfungen nicht ausgewertet, und ihre Zulassungsberechtigung wird nicht geprüft. |
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iv) |
Die Ergebnisse werden Ihnen erst am Ende des Auswahlverfahrens mitgeteilt (siehe Abschnitt 4.3.4 Buchstabe d), und zwar unabhängig davon, welche Phase des Auswahlverfahrens Sie erreicht haben. |
b)
|
i) |
Die Multiple-Choice-Tests werden in folgender Reihenfolge bewertet: Tests zum logischen Denken, EU-Wissenstest und Test zu digitalen Kompetenzen. Es werden immer nur die Prüfungen derjenigen Personen bewertet, die bei der vorherigen Prüfung die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht haben. |
|
ii) |
Wenn Sie überall die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht haben, werden Ihre Ergebnisse gemäß den in Tabelle 6 angegebenen Gewichtungen zu einer vorläufigen Gesamtpunktzahl addiert. |
|
iii) |
Danach wird eine Rangfolge in absteigender Reihenfolge der vorläufigen Gesamtpunktzahlen erstellt. Anhand dieser vorläufigen Rangfolge werden die Personen ermittelt, deren Aufsatz zu EU-bezogenen Themen bewertet und deren Zulassungsberechtigung geprüft wird. |
|
iv) |
Die Bewertung des Aufsatzes zu EU-bezogenen Themen und die Prüfung der Zulassungsberechtigung (Letztere gemäß Ziffer v unten) werden parallel für eine begrenzte Anzahl von Personen in absteigender Reihenfolge der vorläufigen Rangfolge durchgeführt. Diese Zahl ist grundsätzlich nicht höher als das 1,5-Fache der Zahl der gesuchten erfolgreichen Bewerber*innen. Sie kann jedoch vom Prüfungsausschuss in Anbetracht der Zahl der Personen mit gleicher Punktzahl erhöht werden. |
|
v) |
Bei der Prüfung der Zulassungsberechtigung wird überprüft, ob die in Abschnitt 3 („Komme ich für eine Bewerbung infrage?“) genannten Zulassungsbedingungen erfüllt sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassungsberechtigung, indem er a) die Angaben im Bewerbungsformular mit b) den Unterlagen, die von den Bewerber*innen im Einklang mit Abschnitt 2.4 Absätze 1-3 der Allgemeinen Vorschriften als Beleg dieser Angaben vorgelegt wurden, vergleicht. |
|
vi) |
Wer nicht eines der besten Ergebnisse im Sinne der Ziffer iv erzielt, wird von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen. Die Aufsätze zu EU-bezogenen Themen dieser Personen werden nicht ausgewertet, und ihre Zulassungsberechtigung wird nicht geprüft. |
|
vii) |
Die Prüfungsergebnisse der Personen, die die erforderliche Mindestpunktzahl im Aufsatz zu EU-bezogenen Themen erreicht haben und die als zulassungsberechtigt eingestuft wurden, werden gemäß den in Tabelle 6 angegebenen Gewichtungen zu einer endgültigen Gesamtpunktzahl addiert. Danach wird eine Rangfolge in absteigender Reihenfolge der endgültigen Gesamtpunktzahlen erstellt. Die Reserveliste wird nach dieser endgültigen Rangfolge erstellt. |
4.3.4. Erstellung der Reserveliste
|
a) |
Nach Abschluss der in Abschnitt 4.3.3 Buchstabe b genannten Verfahren nimmt der Prüfungsausschuss die Namen derjenigen Personen in die Reserveliste auf, die i) überall die erforderliche Mindestpunktzahl sowie eines der besten endgültigen Gesamtergebnisse erzielt haben und zu dem in Abschnitt 4.3.3 Buchstabe b Ziffer iv genannten Personenkreis gehören und ii) als zulassungsberechtigt eingestuft wurden. Dies erfolgt in absteigender Reihenfolge der endgültigen Rangfolge und wird so lange fortgesetzt, bis die Zahl der Plätze auf der Reserveliste erreicht oder der Pool der Bewerber/-innen, die die unter diesem Punkt genannten Kriterien erfüllen, erschöpft ist. |
|
b) |
Teilen sich mehrere Personen den letzten verfügbaren Platz auf der Reserveliste, werden sie alle in die Liste aufgenommen. |
|
c) |
Die Namen auf der Reserveliste werden in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Die Reserveliste wird den einstellenden Dienststellen zur Verfügung gestellt. |
|
d) |
Die Bewerber*innen werden über ihre Ergebnisse (der Prüfungen und der Prüfung der Zulassungsberechtigung) unterrichtet, es sei denn, aus den in dieser Bekanntmachung genannten Gründen wurden die Prüfungen nicht ausgewertet und/oder die Zulassungsberechtigung nicht geprüft. |
|
e) |
Die Aufnahme in eine Reserveliste begründet weder ein Recht auf eine Einstellung noch eine Garantie hierfür. |
5. CHANCENGLEICHHEIT UND ANGEMESSENE VORKEHRUNGEN
|
a) |
EPSO verfolgt eine Politik der Chancengleichheit gegenüber allen Bewerber*innen. |
|
b) |
Falls Sie eine Behinderung oder gesundheitliche Beeinträchtigung haben, die Sie an der Prüfungsteilnahme hindern könnte, geben Sie dies bitte im Bewerbungsformular an und beantragen Sie die entsprechenden angemessenen Vorkehrungen für die Auswahlprüfungen gemäß dem auf der EPSO-Website (6) angegebenen Verfahren. Nach Prüfung Ihres Antrags und der entsprechenden Nachweise kann EPSO angemessene Vorkehrungen treffen, wenn dies für notwendig erachtet wird. |
(1) Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385/62). Eine (inoffizielle) konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist abrufbar unter: http://data.europa.eu/eli/reg/1962/31(1)/2026-01-01.
(2) https://eu-careers.europa.eu/de/documents/common-european-framework-reference-languages.
(3) https://eu-careers.europa.eu/de/open-competition-permanent-staff.
(4) Vuorikari, R., Kluzer, S. und Punie, Y., DigComp 2.2, The Digital Competence framework for citizens – With new examples of knowledge, skills and attitudes, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2022, https://data.europa.eu/doi/10.2760/115376.
(5) https://eu-careers.europa.eu/de/help/what-written-test.
(6) https://eu-careers.europa.eu/de/how-request-specific-adjustments-selection-tests.
ANHANG I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
1. Grundlegende Bestimmungen
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1. |
Die allgemeinen Vorschriften gelten, sofern in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nichts anderes festgelegt ist. |
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2. |
Die Bewerber*innen können sich für jedes Auswahlverfahren nur einmal bewerben. |
|
3. |
Die Bewerber*innen erhalten über ihr Bewerberkonto zeitkritische Informationen. Sie sollten ihr Bewerberkonto mindestens alle drei Kalendertage konsultieren, um den Stand ihrer Bewerbung für das Auswahlverfahren zu verfolgen und keine Frist zu verpassen.
Bewerber*innen, die ihr Bewerberkonto aufgrund eines technischen Problems aufseiten von EPSO nicht konsultieren können, müssen EPSO unverzüglich über das Online-Kontaktformular (1) informieren. |
|
4. |
Die Bewerber*innen müssen sicherstellen, dass ihr Bewerberkonto im Single Candidate Portal (2) mit einem EU-Login verknüpft ist. Das EU-Login-Konto muss mit einer E-Mail-Adresse erstellt worden sein, die bis zur Veröffentlichung der Reserveliste jederzeit gültig ist, damit EPSO die Bewerber*innen während des gesamten Auswahlverfahrens über ihr Bewerberkonto erreichen kann. Andernfalls kann EPSO nicht für die Folgen der Nichteinhaltung dieser Anforderung und weiterer Anweisungen — unter anderem den möglichen Verlust des Zugangs der betreffenden Person zu ihrem Bewerberkonto und zur Kommunikation im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren — haftbar gemacht werden. Dies gilt insbesondere bei Verwendung eines Bewerberkontos, das mit einem EU-Login verknüpft ist, welches mit einer dienstlichen E-Mail-Adresse erstellt wurde, die aus verschiedenen Gründen (Vertragsende, Versetzung oder neue Stelle usw.) deaktiviert werden kann. |
|
5. |
Teilen sich mehrere Personen in einer Phase des Auswahlverfahrens mit gleichem Ergebnis den letzten Platz, werden sie alle zur nächsten Phase zugelassen. Wenn mehrere Personen aufgrund gleicher Punktzahl für den letzten verfügbaren Platz auf einer Reserveliste in Betracht kommen, werden sie alle in die betreffende Liste aufgenommen. |
|
6. |
Personen, die aufgrund eines erfolgreichen Antrags, einer erfolgreichen Beschwerde oder eines erfolgreichen Rechtsbehelfs erneut zugelassen werden, werden entweder a) erneut zu der Phase zugelassen, in der sie von dem Auswahlverfahren ausgeschlossen wurden, oder b) gegebenenfalls in die Reserveliste aufgenommen. |
|
7. |
EPSO kommuniziert mit den Bewerber*innen über das Bewerberkonto oder per E-Mail in einer der Sprachen, für die Letztere in der Rubrik „Lesen“ des Abschnitts „Sprachen“ im Bewerbungsformular Niveau B2 oder höher (3) angegeben haben (siehe auch Abschnitt 2.1). |
|
8. |
Die Bewerber*innen können sich über das Online-Kontaktformular auf der EPSO-Website (4) an EPSO wenden. Vor einer Kontaktaufnahme mit EPSO sollte die Rubrik „Häufig gestellte Fragen“ (5) auf der EPSO-Website konsultiert werden. |
|
9. |
EPSO behält sich das Recht vor, bei Schreiben mit mehrfach gleichlautendem oder beleidigendem Inhalt bzw. Äußerungen ohne erkennbaren Sinn und Zweck den Schriftwechsel einzustellen. |
2. Bildung (6) , Erfahrung (7) , Nachweise
2.1. Abschnitt „Mein Lebenslauf“ im Bewerberkonto
Vor der Bewerbung für ein Auswahlverfahren muss im Bewerberkonto der Abschnitt „Mein Lebenslauf“ ausgefüllt werden. Bei der Bewerbung für ein bestimmtes Auswahlverfahren müssen die Angaben aus dem Abschnitt „Mein Lebenslauf“ nicht erneut in das Bewerbungsformular eingegeben werden. Beim Abschicken der Bewerbung werden dem Bewerbungsformular automatisch die aktuellen Angaben aus dem Abschnitt „Mein Lebenslauf“ beigefügt. Die Bewerber*innen haben sicherzustellen, dass der Abschnitt „Mein Lebenslauf“ zu diesem Zeitpunkt auf dem neuesten Stand ist.
2.2. Bildungsabschlüsse
|
1. |
Hochschulabschlüsse, Diplome und/oder Zeugnisse müssen unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat oder einem Nicht-EU-Land ausgestellt wurden, von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats anerkannt sein. |
|
2. |
Bei der Beurteilung, ob Personen über die gemäß der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erforderlichen Bildungsabschlüsse verfügen, werden Unterschiede zwischen den nationalen Bildungssystemen, insbesondere in Bezug auf die Bezeichnungen der Hochschulabschlüsse, Diplome und Zeugnisse, berücksichtigt. |
2.3. Berufserfahrung
|
1. |
Angerechnet werden kann eine Berufserfahrung nur, wenn folgende allgemeine Bedingungen erfüllt sind:
|
|
2. |
Für die Berücksichtigung der nachstehend aufgeführten Berufserfahrung gelten besondere Bestimmungen, einschließlich bestimmter Ausnahmen von den im vorstehenden Absatz 1 genannten Bedingungen:
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2.4. Nachweise
|
1. |
Die Unterlagen, die die Angaben im Bewerbungsformular (siehe auch Abschnitt 2.1) belegen, sind in das jeweilige Bewerberkonto hochzuladen. Dies hat bis zu der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebenen Frist oder — falls in der Bekanntmachung keine Frist genannt ist — bis zu dem vom EPSO angegebenen Termin zu erfolgen. |
|
2. |
Werden die Nachweise nicht bis zu der oben erwähnten Frist vorgelegt, kann dies dazu führen, dass die Bewerbung als unzulässig abgelehnt wird oder bestimmte Bildungsabschlüsse oder Berufserfahrungen nicht berücksichtigt werden. |
|
3. |
In jeder Phase des Verfahrens können die Bewerber*innen zur Vorlage zusätzlicher Informationen oder Unterlagen aufgefordert werden. |
|
4. |
Zusätzlich zu anderen Unterlagen müssen die Bewerber*innen eine Kopie ihres Personalausweises oder Reisepasses hochladen, der bei Ablauf der Bewerbungsfrist gültig sein muss. Auf Anfrage muss zudem das Original des Personalausweises oder des Reisepasses vorgelegt werden. |
|
5. |
Als Nachweis der Bildungsabschlüsse ist Folgendes vorzulegen:
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|
6. |
Für alle Beschäftigungsperioden sind Originale oder beglaubigte Kopien folgender Unterlagen erforderlich:
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3. Rolle des Prüfungsausschusses
|
1. |
Der Prüfungsausschuss des Auswahlverfahrens entscheidet über den Schwierigkeitsgrad der Tests des Auswahlverfahrens und genehmigt ihren Inhalt, prüft, ob die besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt sind, vergleicht die Eignung der Personen und wählt unter Berücksichtigung der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannten Anforderungen die besten unter ihnen aus. |
|
2. |
Die Tätigkeiten des Prüfungsausschusses sind geheim. |
|
3. |
Die Arbeit des Prüfungsausschusses wird von EPSO unterstützt. |
4. Interessenkonflikt
|
1. |
Die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf der EPSO-Website (8) veröffentlicht. |
|
2. |
Bewerber*innen, Mitglieder des Prüfungsausschusses und mit der Organisation eines bestimmten Auswahlverfahrens befasste EPSO-Bedienstete müssen jeden Interessenkonflikt angeben, der sich — insbesondere in Fällen familiärer Beziehungen oder direkter Arbeitsbeziehungen — ergeben könnte. Eine Situation, die einen Interessenkonflikt darstellen könnte, muss EPSO gemeldet werden, sobald die betreffende Person davon Kenntnis erhält. EPSO wird jeden Fall im Einzelnen prüfen und die jeweils geeigneten Maßnahmen ergreifen. |
|
3. |
Um die Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses zu gewährleisten, ist es den Bewerber*innen sowie allen anderen nicht zum Prüfungsausschuss gehörenden Personen — außer in ausdrücklich genehmigten Fällen — streng untersagt, zu Fragen im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren oder der Arbeit des Prüfungsausschusses zu einem seiner Mitglieder Kontakt aufzunehmen. |
|
4. |
Personen, die beim Prüfungsausschuss eine Beschwerde einreichen möchten, müssen dies schriftlich über ihr Bewerberkonto tun. |
|
5. |
Ein Verstoß gegen eine der vorstehend genannten Vorschriften kann zu Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder des Prüfungsausschusses oder EPSO-Bedienstete und/oder zum Ausschluss einer Person vom Auswahlverfahren führen (siehe Abschnitt 6). |
5. Tests
|
1. |
EPSO informiert die Bewerber*innen spätestens in der Einladung zu den Tests über die jeweiligen Modalitäten sowie über alle erforderlichen Einzelheiten und Anweisungen. |
|
2. |
Sobald die Bewerber*innen aufgefordert werden, einen Termin für die Tests zu buchen, müssen sie dies tun und dazu die Anweisungen befolgen, die sie dazu von EPSO erhalten. Die Buchung der Termine und die Teilnahme an den Tests sind nur in bestimmten Zeiträumen möglich. |
|
3. |
Die Bewerber*innen müssen die vor den Tests übermittelten Anweisungen genau befolgen, z. B. Installation von Software, Durchführung der erforderlichen Synchronisierung(en), Test der Internetverbindung, Prüfung, ob die technischen Voraussetzungen erfüllt sind, oder Systemprüfung und/oder Teilnahme an einem Probetest. Nur auf diese Weise lassen sich die Eignung der IT-Umgebung der Bewerber*innen und die Kompatibilität ihres jeweiligen Geräts mit der Testplattform oder -anwendung überprüfen. Werden nicht alle erforderlichen Schritte durchgeführt, so kann die betreffende Person den Test unter Umständen nicht ablegen. Zudem ist dann der Testanbieter möglicherweise nicht in der Lage, etwaige technische Probleme, die während des Tests auftreten, zu beheben. |
|
4. |
Versäumt es eine Person, einen oder mehrere Tests zu buchen, daran teilzunehmen oder vollständig zu absolvieren, gilt ihre Teilnahme am Auswahlverfahren als beendet, es sei denn, die Person kann nachweisen, dass sie auf die betreffenden Umstände keinen Einfluss hatte oder die Umstände auf höhere Gewalt zurückzuführen waren. Sie sollte EPSO so bald wie möglich (vorzugsweise vor dem Test) kontaktieren, ihr Versäumnis begründen und gegebenenfalls nachweisen, dass sie sich an den technischen Support gewandt hat. |
|
5. |
Die Nichteinhaltung der Prüfungsvorschriften, die in den zur Verfügung gestellten Anweisungen und Informationen festgelegt sind, gilt nicht als Umstand, auf den die betreffenden Personen keinen Einfluss haben, oder als Situation höherer Gewalt. |
|
6. |
Die Bewerber*innen sind zudem aufgefordert, die EPSO-Website (9) zu konsultieren und sich mit den EPSO-Auswahlverfahren, einschließlich der allgemeinen Anforderungen für die Tests, vertraut zu machen. |
6. Ausschluss vom Auswahlverfahren
|
1. |
Personen können in jeder Phase des Auswahlverfahrens ausgeschlossen werden, wenn sie
|
|
2. |
Gemäß Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 28 Buchstabe c des Statuts der EU-Bediensteten wird bei einer Bewerbung auf eine Stelle bei den EU-Organen ein Höchstmaß an Integrität vorausgesetzt. Im Falle von Betrug oder versuchtem Betrug kann EPSO beschließen, eine Person für einen bestimmten Zeitraum von künftigen Auswahlverfahren auszuschließen. |
7. Probleme und Abhilfemaßnahmen
7.1. Technische und organisatorische Probleme
|
1. |
Wenn in irgendeiner Phase des Auswahlverfahrens ein ernsthaftes technisches oder organisatorisches Problem auftritt, sollte EPSO dies über das Bewerberkonto mitgeteilt werden. |
|
2. |
Bei Problemen mit dem Bewerberkonto oder dem Bewerbungsformular ist EPSO unverzüglich und in jedem Fall vor Ablauf der Bewerbungsfrist zu kontaktieren. |
|
3. |
Tritt das Problem während eines Tests auf, ist
|
|
4. |
Beschwerden, die nach Ablauf der in diesem Abschnitt genannten Frist eingehen, gelten als unzulässig. |
|
5. |
Beschwerden über technische Probleme, die von Bewerber*innen eingereicht werden, die die in Abschnitt 5 Absatz 3 genannten Maßnahmen nicht ergriffen haben, werden als unzulässig abgewiesen, es sei denn, die Betroffenen können nachweisen, dass sie auf die betreffenden Umstände keinen Einfluss hatten oder die Umstände auf höhere Gewalt zurückzuführen waren. |
|
6. |
Forderungen im Zusammenhang mit Beschwerden gemäß den Abschnitten 7.2.2 und 7.3.1 betreffend angebliche technische und/oder organisatorische Probleme, die nicht gemäß Abschnitt 7.1 in Verbindung mit Abschnitt 5 gemeldet wurden, werden als unzulässig abgewiesen. |
7.2. Interne Überprüfungsverfahren
7.2.1.
|
1. |
Meint eine Person, berechtigte Gründe zu der Annahme zu haben, dass ein Fehler in einer oder mehreren Fragen des Multiple-Choice-Tests ihr die korrekte Beantwortung der Frage erschwert hat, kann sie eine Überprüfung der betreffenden Frage(n) beantragen. |
|
2. |
Der Prüfungsausschuss kann beschließen, die betreffende(n) Frage(n) nicht zu werten: Dabei wird/werden die betreffende(n) Frage(n) gestrichen und die Punkte, die ursprünglich für diese Frage(n) vergeben wurden, auf die übrigen Fragen des Tests umverteilt. Die Neuberechnung der Punkte betrifft nur die Personen, denen die betreffende(n) Frage(n) tatsächlich gestellt wurde(n). Die in der Bekanntmachung jeweils angegebene zu erreichende Punktzahl der Tests bleibt unverändert. |
|
3. |
Zur Einreichung einer Beschwerde über eine oder mehrere Multiple-Choice-Fragen sollte
|
|
4. |
Beschwerden, die nicht fristgerecht eingereicht wurden oder in denen die strittige(n) Testfrage(n) und/oder der/die mutmaßliche(n) Fehler nicht klar beschrieben werden, werden nicht berücksichtigt. Insbesondere wird Beschwerden nicht stattgegeben, bei denen lediglich auf angebliche Übersetzungsfehler hingewiesen wird, ohne diese näher auszuführen. |
|
5. |
Forderungen im Zusammenhang mit Beschwerden gemäß Abschnitt 7.3.1 betreffend angebliche Probleme bei den Multiple-Choice-Fragen, die nicht gemäß Abschnitt 7.2.1 gemeldet wurden, werden abgewiesen. |
7.2.2.
|
1. |
Jeder kann eine Überprüfung einer Entscheidung des Prüfungsausschusses zur Festlegung seiner Ergebnisse, zu seiner Zulassung zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens oder mit anderweitiger Auswirkung auf seinen Bewerberstatus beantragen. |
|
2. |
Das Überprüfungsverfahren ermöglicht es dem Prüfungsausschuss, die angefochtene Entscheidung in begründeten Fällen zu revidieren (z. B. bei einem Bewertungsfehler). Im Zuge des Verfahrens überprüft der Prüfungsausschuss seine Bewertung der Leistung der betreffenden Person und bestätigt entweder seine erste Entscheidung oder revidiert seine Bewertung. |
|
3. |
Der Prüfungsausschuss äußert sich nicht zu rechtlichen Ausführungen, unabhängig davon, ob sie sich auf die angefochtene Bewertung beziehen oder nicht. Rechtliche Ausführungen und Beschwerden im Zusammenhang mit dem Rechtsrahmen des Auswahlverfahrens können in Form einer Verwaltungsbeschwerde vorgebracht werden (siehe Abschnitt 7.3.1). |
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4. |
Die bloße Tatsache, dass eine Person mit der Bewertung ihrer Leistungen in einem Test oder ihrer Bildungsabschlüsse und/oder Berufserfahrung durch den Prüfungsausschuss nicht einverstanden ist, bedeutet nicht, dass der Prüfungsausschuss einen Bewertungsfehler begangen hat. Der Prüfungsausschuss verfügt bei der Beurteilung der Leistungen, Bildungsabschlüsse und Berufserfahrung der Bewerber*innen über einen weiten Ermessensspielraum. |
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5. |
Die Überprüfung der Ergebnisse der Multiple-Choice-Tests kann nicht beantragt werden. |
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6. |
Zur Beantragung einer Überprüfung ist
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7. |
Die betreffenden Personen erhalten automatisch eine Bestätigung, dass ihr Antrag eingegangen ist. Der Prüfungsausschuss prüft den Antrag auf Überprüfung und teilt der betreffenden Person so bald wie möglich seine Entscheidung mit. |
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8. |
Anträge auf Überprüfung, die nach Ablauf der unter Nummer 6 Buchstabe a genannten Frist eingehen, gelten als unzulässig und werden nicht geprüft, es sei denn, die betreffenden Personen können nachweisen, dass die Umstände auf höhere Gewalt zurückzuführen waren. |
7.3. Andere Formen der Überprüfung
7.3.1.
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1. |
Gegen eine Maßnahme (eine Entscheidung oder das Ausbleiben einer Entscheidung) kann Beschwerde eingelegt werden, wenn
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2. |
Gegen das Ausbleiben einer Entscheidung kann in denjenigen Fällen eine Beschwerde eingelegt werden, in denen eine Verpflichtung besteht, innerhalb einer im Statut festgelegten Frist eine Entscheidung zu treffen. |
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3. |
Bewerber*innen, die einen Antrag auf Überprüfung (siehe Abschnitt 7.2.2) gestellt haben, müssen die Antwort auf diesen Antrag abwarten, bevor sie eine Verwaltungsbeschwerde einlegen. In diesem Fall beginnt die Frist für die Einreichung einer Verwaltungsbeschwerde am Tag der Mitteilung der Entscheidung des Prüfungsausschusses über den Antrag auf Überprüfung. |
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4. |
Verwaltungsbeschwerden werden gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts im Namen der Anstellungsbehörde durch die Direktorin/den Direktor von EPSO geprüft. |
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5. |
Zweck des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens ist es, zu überprüfen, ob der Rechtsrahmen des Auswahlverfahrens eingehalten wurde. Es sollte beachtet werden, dass die Direktorin/der Direktor von EPSO das Werturteil eines Prüfungsausschusses nicht ändern kann und keine rechtliche Befugnis hat, den Inhalt einer Entscheidung des Prüfungsausschusses zu ändern. Stellt die Direktorin/der Direktor von EPSO einen Verfahrensfehler oder einen offensichtlichen Bewertungsfehler fest, so wird der Fall zur Neubewertung an den Prüfungsausschuss zurückverwiesen. |
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6. |
Zur Einlegung einer Verwaltungsbeschwerde ist
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7. |
Verwaltungsbeschwerden, die nach Ablauf der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts festgelegten Frist eingehen, gelten als unzulässig. |
7.3.2.
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1. |
Bewerber*innen haben das Recht, gemäß Artikel 270 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 91 des Statuts Rechtsmittel beim Gericht einzulegen. |
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2. |
Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die von EPSO (und nicht vom Prüfungsausschuss des Auswahlverfahrens) getroffen wurden, sind vor dem Gericht nur zulässig, wenn zuvor ordnungsgemäß eine Verwaltungsbeschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts (siehe Abschnitt 7.3.1) eingelegt wurde. |
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3. |
Alle Informationen über Rechtsmittel sind auf der Website des Gerichts (10) zu finden. |
7.3.3.
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1. |
Jeder, der die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaats hat oder in der EU ansässig ist, kann beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über Verwaltungsmissstände einlegen. |
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2. |
Bevor eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten eingereicht werden kann, müssen die von EPSO vorgesehenen internen Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft worden sein (siehe Abschnitte 7.1 und 7.2). |
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3. |
Eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten hat keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Fristen für die Stellung von in diesen Vorschriften genannten Anträgen oder die Einlegung von in diesen Vorschriften genannten Beschwerden oder Rechtsmitteln. |
|
4. |
Alle Informationen über Beschwerden beim Europäischen Bürgerbeauftragten sind auf dessen Website (11) zu finden. |
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(1) https://eu-careers.europa.eu/de/contact-us.
(2) https://eu-careers.europa.eu/de/single-candidate-portal-new-online-portal-your-applications.
(3) https://eu-careers.europa.eu/de/documents/common-european-framework-reference-languages.
(4) https://eu-careers.europa.eu/de/contact-us.
(5) https://eu-careers.europa.eu/de/epso-faqs-by-category.
(6) Für die Zwecke dieses Auswahlverfahrens werden die Begriffe „Bildung“ und „Bildungsabschlüsse“ synonym verwendet.
(7) Für die Zwecke dieses Auswahlverfahrens werden die Begriffe „Erfahrung“ und „Berufserfahrung“ synonym verwendet.
(8) https://eu-careers.europa.eu/de.
(9) https://eu-careers.europa.eu/de.
ANHANG II
TYPISCHE AUFGABEN
1. Gestaltung und Ausarbeitung politischer Maßnahmen
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a) |
Durchführung politischer, strategischer, rechtlicher oder wissenschaftlicher Analysen und Bewertungen und Mitwirkung an der Ausarbeitung politischer Maßnahmen in den Tätigkeitsbereichen der EU und/oder |
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b) |
Gewährleistung der dienststellenübergreifenden und interinstitutionellen Koordinierung und Konsultation, unter anderem während der Gesetzgebungsverfahren und/oder |
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c) |
Durchführung juristischer Recherchen und Analysen und Beratung in rechtlichen Fragen und/oder |
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d) |
Abfassung von Rechtsakten und/oder |
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e) |
Unterstützung von Entscheidungsträgern durch schriftliche oder mündliche Beiträge und Beratung im Zusammenhang mit der Gestaltung und Ausarbeitung politischer Maßnahmen und/oder |
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f) |
Vertretung des Referats, der Dienststelle oder der Institution in Sitzungen und anderen Foren im Zusammenhang mit der Gestaltung und Ausarbeitung politischer Maßnahmen. |
2. Durchführung und operative Umsetzung politischer Maßnahmen
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a) |
Mitwirkung an der Umsetzung sektorspezifischer Maßnahmen und/oder |
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b) |
Durchführung politischer, strategischer, rechtlicher oder wissenschaftlicher Analysen und Umsetzung der Ergebnisse in politische, rechtliche oder operative Maßnahmen und/oder |
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c) |
Auslegung und Umsetzung von Rechtsdokumenten, Mitwirkung an der Durchsetzung des EU-Rechts und/oder |
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d) |
Gewährleistung der dienststellenübergreifenden und interinstitutionellen Koordinierung und Konsultation während der Umsetzung von politischen Maßnahmen und Rechtsakten und/oder |
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e) |
Management der Beziehungen, Abstimmung und Pflege von Kontakten mit internen und externen Interessenträgern: EU-Institutionen, Mitgliedstaaten, nationale und internationale Organisationen, Sachverständige usw. und/oder |
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f) |
Verwaltung des Programm-/Projektzyklus und/oder |
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g) |
Durchführung von Evaluierungen und Bewertungen sowie Erstellung von Berichten und/oder |
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h) |
Vertretung des Referats, des Dienstes oder der Institution in Sitzungen und anderen Foren im Zusammenhang mit der Durchführung und operativen Umsetzung politischer Maßnahmen und/oder |
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i) |
Mitwirkung an der Umsetzung von Strategien und Arbeitsprogrammen, unter anderem durch Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und -verfahren und/oder |
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j) |
Abfassung von Vermerken mit politischen Analysen, Briefings und Leitlinien und/oder |
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k) |
Mitwirkung an der externen Kommunikation sowie an der internen Kommunikation und Berichterstattung. |
3. Ressourcenmanagement
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a) |
Verwaltung, Überwachung und Optimierung der Ressourcennutzung, einschließlich Personal, Finanzen und Ausrüstung und/oder |
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b) |
Überwachung der Durchführung von Verwaltungs-, Finanz- und Haushaltsverfahren und/oder |
|
c) |
Mitwirkung an der Ausarbeitung der Haushaltsansätze und der Erstellung der Jahresberichte und Jahresabschlüsse und/oder |
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d) |
Risikomanagement (auf strategischer, operativer, sozialer und finanzieller Ebene). |
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ANHANG III
BEISPIELE FÜR MINDESTABSCHLÜSSE
(Beispiele für Mindestabschlüsse für jeden Mitgliedstaat sowie das Vereinigte Königreich und je Besoldungsgruppe, die den in den Bekanntmachungen von Auswahlverfahren geforderten Abschlüssen grundsätzlich entsprechen)
Bitte klicken Sie hier für eine leicht lesbare Übersicht über die Beispiele.
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LAND |
AST-SC 1 bis AST-SC 6 AST 1 bis AST 7 |
AST 3 bis AST 11 |
AD 5 bis AD 16 |
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Sekundarschulabschluss (der den Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht) |
Postsekundärer Bildungsabschluss (postsekundäre nichtuniversitäre Ausbildung oder universitärer Kurzzeitstudiengang von mindestens zwei Jahren) |
Ausbildung auf Hochschulniveau (von mindestens 3 Jahren) |
Ausbildung auf Hochschulniveau (von mindestens 4 Jahren) |
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Belgique — België — Belgien |
Certificat de l’enseignement secondaire supérieur (CESS)/Diploma secundair onderwijs Diplôme d'aptitude à accéder à l'enseignement supérieur (DAES)/Getuigschrift van hoger secundair onderwijs Diplôme d'enseignement professionnel/Getuigschrift van het beroepssecundair onderwijs |
Candidature/Kandidaat Graduat/Gegradueerde Bachelor/Professioneel gerichte Bachelor |
Bachelor académique (180 crédits) Academisch gerichte Bachelor (180 ECTS) |
Licence/Licentiaat Master Diplôme d'études approfondies (DEA) Diplôme d'études spécialisées (DES) Diplôme d'études supérieures spécialisées (DESS) Gediplomeerde in de Voortgezette Studies (GVS) Gediplomeerde in de Gespecialiseerde Studies (GGS) Gediplomeerde in de Aanvullende Studies (GAS) Agrégation/Aggregaat Ingénieur industriel/Industrieel ingenieur Doctorat/Doctoraal diploma |
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България |
Диплома за завършено средно образование |
Специалист по … |
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Диплома за висше образование Бакалавър Магистър |
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Česko |
Vysvědčení o maturitní zkoušce |
Vysvědčení o absolutoriu (Absolutorium) + diplomovaný specialista (DiS.) |
Diplom o ukončení bakalářského studia (Bakalář) |
Diplom o ukončení vysokoškolského studia Magistr Doktor |
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Danmark |
Bevis for: Studentereksamen Højere Forberedelseseksamen (HF) Højere Handelseksamen (HHX) Højere Afgangseksamen (HA) Bac pro: Bevis for Højere Teknisk Eksamen (HTX) |
Videregående uddannelser = Bevis for = Eksamensbevis som (erhvervsakademiuddannelse AK) |
Bachelorgrad (BA eller BS) Professionsbachelorgrad Diplomingeniør |
Kandidatgrad/Candidatus Master/Magistergrad (mag.art) Licenciatgrad ph.d.-grad |
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Deutschland |
Abitur/Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife Fachabitur/Zeugnis der Fachhochschulreife |
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Fachhochschulabschluss Bachelor |
Hochschulabschluss/Fachhochschulabschluss/Master Magister Artium/Magistra Artium Staatsexamen/Diplom Erstes Juristisches Staatsexamen Doktorgrad |
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Eesti |
Gümnaasiumi lõputunnistus + riigieksamitunnistus Lõputunnistus kutsekeskhariduse omandamise kohta |
Tunnistus keskhariduse baasil kutsekeskhariduse omandamise kohta |
Bakalaureusekraad (min 120 ainepunkti) Bakalaureusekraad (< 160 ainepunkti) |
Rakenduskõrghariduse diplom Bakalaureusekraad (160 ainepunkti) Magistrikraad Arstikraad Hambaarstikraad Loomaarstikraad Filosoofiadoktor Doktorikraad (120–160 ainepunkti) |
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Éire/Ireland |
Ardteistiméireacht, Grád D3, I 5 ábhar/Leaving Certificate Grade D3 in 5 subjects Gairmchlár na hArdteistiméireachta (GCAT)/Leaving Certificate Vocational Programme (LCVP) |
Teastas Náisiúnta/National Certificate Gnáthchéim bhaitsiléara/Ordinary bachelor degree Dioplóma náisiúnta (ND, Dip.)/National diploma (ND, Dip.) Ardteastas (120 ECTS)/Higher Certificate (120 ECTS) |
Céim onóracha bhaitsiléara (3 bliana/180 ECTS) (BA, B.Sc, B.Eng)/Honours bachelor degree (3 years/180 ECTS) (BA, B.Sc, B.Eng) |
Céim onóracha bhaitsiléara (4 bliana/240 ECTS)/Honours bachelor degree (4 years/240 ECTS) Céim ollscoile/University degree Céim mháistir (60-120 ECTS)/Master’s degree (60-120 ECTS) Dochtúireacht/Doctorate |
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Ελλάδα |
Απολυτήριο Γενικού Λυκείου Απολυτήριο Κλασικού Λυκείου Απολυτήριο Τεχνικού Επαγγελματικού Λυκείου Απολυτήριο Ενιαίου Πολυκλαδικού Λυκείου Απολυτήριο Ενιαίου Λυκείου Απολυτήριο Τεχνολογικού Επαγγελματικού Εκπαιδευτηρίου |
Δίπλωμα επαγγελματικής κατάρτισης (IΕΚ) |
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Πτυχίο ΑΕI (πανεπιστημίου, πολυτεχνείου, ΤΕI) Μεταπτυχιακό Δίπλωμα Ειδίκευσης (2ος κύκλος) Διδακτορικό Δίπλωμα (3ος κύκλος) |
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España |
Bachillerato + Curso de Orientación Universitaria (COU) Bachillerato BUP Diploma de Técnico especialista |
FP grado superior (Técnico superior) |
Diplomado/Ingeniero técnico |
Licenciatura Máster Ingeniero Título de Doctor |
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France |
Baccalauréat Diplôme d'accès aux études universitaires (DAEU) Brevet de technicien |
Diplôme d'études universitaires générales (DEUG) Brevet de technicien supérieur (BTS) Diplôme universitaire de technologie (DUT) Diplôme d'études universitaires scientifiques et techniques (DEUST) |
Licence |
Maîtrise Maîtrise des sciences et techniques (MST), maîtrise des sciences de gestion (MSG), diplôme d'études supérieures techniques (DEST), diplôme de recherche technologique (DRT), diplôme d'études supérieures spécialisées (DESS), diplôme d'études approfondies (DEA), master 1, master 2 professionnel, master 2 recherche Diplôme des grandes écoles Diplôme d'ingénieur Doctorat |
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Hrvatska |
Svjedodžba o državnoj maturi Svjedodžba o završnom ispitu |
Stručni pristupnik/pristupnica |
Baccalaureus/Baccalaurea (sveučilišni prvostupnik/prvostupnica) |
Baccalaureus/Baccalaurea (sveučilišni prvostupnik/prvostupnica) Stručni specijalist Magistar struke Magistar inženjer/magistrica inženjerka (mag. ing) Doktor struke Doktor umjetnosti |
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Italia |
Diploma di maturità (vecchio ordinamento) Perito ragioniere Diploma di superamento dell’esame di Stato conclusivo dei corsi di studio di istruzione secondaria superiore |
Diploma universitario (DU) Certificato di specializzazione tecnica superiore Attestato di competenza (4 semestri) |
Diploma di laurea – L (breve) |
Diploma di laurea (DL) Laurea specialistica (LS) Master di I livello Dottorato di ricerca (DR) |
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Κύπρος |
Απολυτήριο |
Δίπλωμα = Programmes offered by Public/Private Schools of Higher Education (for the latter accreditation is compulsory) Higher Diploma |
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Πανεπιστημιακό Πτυχίο/Bachelor Master Doctorat |
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Latvija |
Atestāts par vispārējo vidējo izglītību Diploms par profesionālo vidējo izglītību |
Diploms par pirmā līmeņa profesionālo augstāko izglītību |
Bakalaura diploms (min. 120 kredītpunktu) |
Bakalaura diploms (160 kredītpunktu) Profesionālā bakalaura diploms Maģistra diploms Profesionālā maģistra diploms Doktora grāds |
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Lietuva |
Brandos atestatas |
Aukštojo mokslo diplomas Aukštesniojo mokslo diplomas |
Profesinio bakalauro diplomas Aukštojo mokslo diplomas |
Aukštojo mokslo diplomas Bakalauro diplomas Magistro diplomas Daktaro diplomas Meno licenciato diplomas |
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Luxembourg |
Diplôme de fin d’études secondaires et techniques |
BTS Brevet de maîtrise Brevet de technicien supérieur Diplôme de premier cycle universitaire (DPCU) Diplôme universitaire de technologie (DUT) |
Bachelor Diplôme d'ingénieur technicien |
Master Diplôme d'ingénieur industriel DESS en droit européen |
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Magyarország |
Gimnáziumi érettségi bizonyítvány Szakközépiskolai érettségi-képesítő bizonyítvány |
Felsőfokú szakképesítést igazoló bizonyítvány (Higher Vocational Programme) |
Főiskolai oklevél Alapfokozat (Bachelor degree 180 credits) |
Egyetemi oklevél Alapfokozat (Bachelor degree 240 credits) Mesterfokozat (Master degree) (Osztatlan mesterképzés) Doktori fokozat |
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Malta |
Advanced Matriculation or GCE Advanced level in 3 subjects (2 of them grade C or higher) Matriculation certificate (2 subjects at Advanced level and 4 at Intermediate level including Systems of Knowledge with overall grade A-C) + Passes in the Secondary Education Certificate examination at Grade 5 2 A Levels (passes A-C) + a number of subjects at Ordinary level, or equivalent |
MCAST diplomas/certificates Higher National Diploma |
Bachelor’s degree |
Bachelor’s degree Master of Arts Doctorate |
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Nederland |
Diploma VWO Diploma staatsexamen (2 diploma's) Diploma staatsexamen voorbereidend wetenschappelijk onderwijs (Diploma staatsexamen VWO) Diploma staatsexamen hoger algemeen voortgezet onderwijs (Diploma staatsexamen HAVO) |
Kandidaatsexamen Associate degree (AD) |
Bachelor (WO) HBO bachelor degree Baccalaureus of „Ingenieur” |
HBO/WO Master's degree Doctoraal examen/Doctoraat |
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Österreich |
Matura/Reifeprüfung Reife- und Diplomprüfung Berufsreifeprüfung |
Kollegdiplom/Akademiediplom |
Fachhochschuldiplom/Bakkalaureus/Bakkalaurea |
Universitätsdiplom Fachhochschuldiplom Magister/Magistra Master Diplomprüfung, Diplom-Ingenieur Magisterprüfungszeugnis Rigorosenzeugnis Doktortitel |
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Polska |
Świadectwo dojrzałości Świadectwo ukończenia liceum ogólnokształcącego |
Dyplom ukończenia kolegium nauczycielskiego Świadectwo ukończenia szkoły policealnej |
Licencjat/Inżynier |
Magister/Magister inżynier Dyplom doktora |
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Portugal |
Diploma de Ensino Secundário Certificado de Habilitações do Ensino Secundário |
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Bacharel Licenciado |
Licenciado Mestre Doutorado |
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România |
Diplomă de bacalaureat |
Diplomă de absolvire (colegiu universitar) Învățământ preuniversitar |
Diplomă de licenţă |
Diplomă de licenţă Diplomă de inginer Diplomă de urbanist Diplomă de master Certificat de atestare (studii academice postuniversitare) Diplomă de doctor |
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Slovenija |
Maturitetno spričevalo (spričevalo o poklicni maturi) (spričevalo o zaključnem izpitu) |
Diploma višje strokovne šole |
Diploma o pridobljeni visoki strokovni izobrazbi |
Univerzitetna diploma Magisterij Specializacija Doktorat |
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Slovensko |
Vysvedčenie o maturitnej skúške |
Absolventský diplom |
Diplom o ukončení bakalárskeho štúdia (Bakalár) |
Diplom o ukončení vysokoškolského štúdia Bakalár (Bc.) Magister Magister/Inžinier ArtD. |
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Suomi/Finland |
Ylioppilastutkinto tai peruskoulu + kolmen vuoden ammatillinen koulutus – Studentexamen eller grundskola + treårig yrkesinriktad utbildning Todistus yhdistelmäopinnoista (Betyg över kombinationsstudier) |
Ammatillinen opistoasteen tutkinto – Yrkesexamen på institutnivå |
Kandidaatin tutkinto – Kandidatexamen/Ammattikorkeakoulututkinto – Yrkeshögskoleexamen (min. 120 opintoviikkoa – studieveckor) |
Maisterin tutkinto – Magisterexamen/Ammattikorkeakoulututkinto – Yrkeshögskoleexamen (min. 160 opintoviikkoa – studieveckor) Tohtorin tutkinto (Doktorsexamen) joko 4 vuotta tai 2 vuotta lisensiaatin tutkinnon jälkeen – antingen 4 år eller 2 år efter licentiatexamen Lisensiaatti/Licentiat |
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Sverige |
Slutbetyg från gymnasieskolan (3-årig gymnasial utbildning) |
Högskoleexamen (80 poäng) Högskoleexamen, 2 år, 120 högskolepoäng Yrkeshögskoleexamen/Kvalificerad yrkeshögskoleexamen, 1–3 år |
Kandidatexamen (akademisk examen omfattande minst 120 poäng, varav 60 poäng fördjupade studier i ett ämne + uppsats motsvarande 10 poäng) Meriter på grundnivå: Kandidatexamen, 3 år, 180 högskolepoäng (Bachelor) |
Magisterexamen (akademisk examen omfattande minst 160 poäng, varav 80 poäng fördjupade studier i ett ämne + uppsats motsvarande 20 poäng eller två uppsatser motsvarande 10 poäng vardera)
Meriter på avancerad nivå:
Meriter på forskarnivå:
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United Kingdom |
General Certificate of Education Advanced level — 2 passes or equivalent (grades A to E) BTEC National Diploma General National Vocational Qualification (GNVQ), advanced level Advanced Vocational Certificate of Education, A level (VCE A level) |
Higher National Diploma/Certificate (BTEC)/SCOTVEC Diploma of Higher Education (DipHE) National Vocational Qualifications (NVQ) Scottish Vocational Qualifications (SVQ) level 4 |
(Honours) Bachelor degree NB: Master’s degree in Scotland |
Honours Bachelor degree Master’s degree (MA, MB, MEng, MPhil, MSc) Doctorate |
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NOTE: UK diplomas awarded in 2020 (until 31 December 2020) are accepted without an equivalence. UK diplomas awarded as from 1 January 2021 must be accompanied by an equivalence issued by a competent authority of an EU Member State. |
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ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/711/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)