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Dokument 52025XC03602

MITTEILUNG DER KOMMISSION — Rahmen für staatliche Beihilfen zur Unterstützung des Deals für eine saubere Industrie (Beihilferahmen für den Deal für eine saubere Industrie)

C/2025/7600

ABl. C, C/2025/3602, 4.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3602/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3602/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/3602

4.7.2025

MITTEILUNG DER KOMMISSION

Rahmen für staatliche Beihilfen zur Unterstützung des Deals für eine saubere Industrie

(Beihilferahmen für den Deal für eine saubere Industrie)

(C/2025/3602)

1.   EINLEITUNG

(1)

Am 26. Februar 2025 hat die Kommission die Mitteilung „Der Deal für eine saubere Industrie: Ein gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung“ (im Folgenden „Deal für eine saubere Industrie“) (1) angenommen. In der vorliegenden Mitteilung, die den Deal für eine saubere Industrie begleitet, wird dargelegt, wie die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen konzipieren können, um ihre Ziele im Zusammenhang mit dem Deal für eine saubere Industrie zu unterstützen.

(2)

Im Deal für eine saubere Industrie werden Maßnahmen dargelegt, die dazu beitragen können, den Zugang zu erschwinglicher Energie zu verbessern, die Nachfrage nach und das Angebot an Produkten für saubere Technologien zu steigern, öffentliche und private Investitionen zu mobilisieren, die Kreislaufwirtschaft zu stärken, internationale Partnerschaften zu entwickeln sowie Kompetenzen und hochwertige Arbeitsplätze für soziale Gerechtigkeit zu sichern. Er liefert eine umfassende Wachstumsstrategie für eine wettbewerbsfähige, widerstandsfähige und dekarbonisierte Industrie in der Union, die Chancen für Investoren bietet und zu sozialem Zusammenhalt und Gerechtigkeit in allen Regionen beiträgt. Der Deal für eine saubere Industrie ist ein Bekenntnis dazu, die Dekarbonisierung, Reindustrialisierung und Innovation gleichzeitig und auf dem gesamten Kontinent zu beschleunigen und damit auch die Resilienz Europas zu stärken. Er bietet der europäischen Industrie einen stichhaltigeren Business Case für groß angelegte klimaneutrale Investitionen in energieintensive Industrien und saubere Technologien. In dem Deal wird unterstrichen, dass Investitionen mobilisiert werden müssen, um ausreichende Fertigungskapazitäten in der Union zu ermöglichen. Außerdem sollen Leitmärkte für saubere Technologien entstehen, die hohen Energiepreise gesenkt und ein Umfeld geschaffen werden, in dem Unternehmen weltweit wachsen, konkurrieren und eine Führungsrolle übernehmen können, sowie Verzerrungen angegangen werden, die durch drittstaatliche Subventionen entstehen.

1.1.   Anreize für Investitionen in Europa schaffen

(3)

Um die Ziele des Deals für eine saubere Industrie zu erreichen, werden erhebliche Investitionen erforderlich sein. Daher müssen Mittel mobilisiert werden, hauptsächlich aus privaten Quellen, doch erforderlichenfalls auch über Anreize aus öffentlichen Mitteln oder ergänzt durch öffentliche Mittel.

(4)

Wie im Deal für eine saubere Industrie skizziert, sind Investitionen erforderlich, um den Ausbau erneuerbarer Energien weiter zu beschleunigen, die Dekarbonisierung der Industrie voranzutreiben und ausreichende Fertigungskapazitäten für saubere Technologien bereitzustellen. In der vorliegenden Mitteilung werden die Kriterien festgelegt, die die Kommission bei der Prüfung von Beihilfemaßnahmen anwenden wird, die die Mitgliedstaaten zur Erreichung dieser Ziele vorsehen. Die Mitteilung ermöglicht den Mitgliedstaaten einen längeren Planungshorizont und bietet Unternehmen Vorhersehbarkeit und Sicherheit für Investitionen, ohne Wettbewerb und Handel übermäßig zu verfälschen und unter Wahrung der Kohäsionsziele.

(5)

Die Notwendigkeit des Ausbaus der europäischen Fertigungskapazitäten für Netto-Null-Technologien und deren Schlüsselkomponenten wird auch in der Netto-Null-Industrie-Verordnung (2) anerkannt, mit der bereits bestimmte Hindernisse für die Produktionssteigerung in Europa angegangen werden. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, förderfähige Investitionen in die Fertigung sauberer Technologien zu beschleunigen, indem sie diese im Einklang mit den Vorgaben der Netto-Null-Industrie-Verordnung als strategische Projekte für Netto-Null-Technologien anerkennen. Zwar werden bereits durch die Netto-Null-Industrie-Verordnung die Wettbewerbsfähigkeit des Netto-Null-Technologie-Sektors gesteigert, Investitionen angezogen und der Marktzugang für saubere Technologien in der EU verbessert, doch können bestimmte Investitionen in saubere Technologien darüber hinaus zusätzliche Unterstützung erfordern, damit die Kapazitäten in der Union erhöht werden und auf diese Weise der Übergang zu Netto-Null-Technologien schneller vonstatten geht und die Resilienz Europas in diesem Bereich steigt. Vor diesem Hintergrund wird in der vorliegenden Mitteilung dargelegt, unter welchen Voraussetzungen zusätzliche öffentliche Unterstützung für resilienzsteigernde Vorhaben gewährt werden kann, Wettbewerbsverzerrungen aber dennoch auf ein Minimum beschränkt bleiben.

(6)

Um die Nachfrage zu fördern und Anreize für die Verbreitung von Produkten für saubere Technologien zu schaffen, können die Mitgliedstaaten für den Erwerb von Vermögenswerten für saubere Technologien, die für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft erforderlich sind, steuerliche Anreize in Form von beschleunigter Abschreibung, einschließlich Sofortabschreibungen, einführen. Maßnahmen, die nicht auf die selektive Begünstigung eines bestimmten Unternehmens oder Wirtschaftszweigs ausgelegt sind und die de jure und de facto allen gegenwärtigen und potenziellen Wirtschaftsteilnehmern offen stehen, gelten als allgemeine Maßnahmen und stellen daher keine staatliche Beihilfe dar (3). Dies gilt auch für Produkte, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Mitteilung fallen. Wenn Anreize für den Erwerb von Produkten für saubere Technologien jedoch selektiv sind und demnach staatliche Beihilfen umfassen, wird die Kommission diese Beihilfen auf der Grundlage der in dieser Mitteilung dargelegten Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachten.

(7)

Die Mobilisierung privater Investitionen über Finanzinstrumente ist von entscheidender Bedeutung. Beispielsweise können die Mitgliedstaaten gemeinsam mit privaten Investoren zu Marktbedingungen investieren (4). Bestimmte Gruppen privater Investoren, wie Pensionsfonds und Versicherungsunternehmen, bleiben jedoch trotz ihrer allgemeinen Investitionskapazität risikoscheu. Daher wird in dieser Mitteilung auch dargelegt, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten die mit bestimmten Projektportfolios verbundenen Investitionsrisiken durch Beihilferegelungen verringern und so weitere Anreize für solche privaten Investoren schaffen können. Solche Regelungen müssen Zusätzlichkeit gewährleisten, d. h. durch die Verringerung der mit der Investition verbundenen Risiken müssen private Investoren mobilisiert werden, die andernfalls nicht in derartige Vorhaben investiert hätten. Um sicherzustellen, dass Beihilfen so umfassend wie möglich an die betreffenden Vorhaben weitergegeben werden, sollten solche Regelungen darauf ausgelegt sein, dass die Beihilfen für die Investoren auf das erforderliche Minimum beschränkt bleiben. Die Mitgliedstaaten können in Erwägung ziehen, solche Regelungen auch durch Einrichtung einer Mitgliedstaaten-Komponente im Rahmen des Fonds „InvestEU“ umzusetzen. Durchführungspartner und deren private Investoren im Rahmen von „InvestEU“ können solche Regelungen kofinanzieren, solange kein Durchführungspartner oder privater Investor für ein und dieselbe Investition von doppelten Garantien – vom Mitgliedstaat und aus anderen öffentlichen Quellen (einschließlich EU-Fonds) – profitiert.

1.2.   Vereinfachung für spezifische Maßnahmen zur Beschleunigung und Gewährleistung ausreichender Investitionen

(8)

Die Beihilfevorschriften der Union tragen dazu bei, dass der Binnenmarkt nicht fragmentiert wird und faire Wettbewerbsbedingungen gewahrt bleiben. Die Integrität des Binnenmarktes ist wichtig, um Druck von außen besser standhalten zu können und Subventionswettläufen zwischen Mitgliedstaaten vorzubeugen, die den Zusammenhalt innerhalb der Union beeinträchtigen.

(9)

Durch die Festlegung von Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von Maßnahmen zur Entwicklung von Wirtschaftszweigen durch Investitionen ergänzt die vorliegende Mitteilung die bestehenden Leitlinien für staatliche Beihilfen, die den Mitgliedstaaten bereits Möglichkeiten bieten, viele im Rahmen des Deals für eine saubere Industrie vorgeschlagene Maßnahmen zu unterstützen.

(10)

Andere Maßnahmen zur Unterstützung des Deals für eine saubere Industrie, wie z. B. Beihilfen zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Bioökonomie, können – auch wenn sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Mitteilung fallen – nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (5) ohne vorherige Anmeldung gewährt oder nach Abschnitt 4.4 der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (im Folgenden „Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen“) (6) angemeldet werden. Die Kommission ermutigt die Mitgliedstaaten, die bestehenden Möglichkeiten zur Verwirklichung der gemeinsamen Ziele des Deals für eine saubere Industrie in vollem Umfang zu nutzen, und wird solche Fälle vorrangig bearbeiten.

(11)

Dass es sich bei den in dieser Mitteilung dargelegten Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt um – im Vergleich zu den Voraussetzungen nach anderen geltenden Beihilfeleitlinien – vereinfachte Voraussetzungen handelt, ist durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, bestimmte Investitionen und Tätigkeiten zu ermöglichen und zu beschleunigen. Die in dieser Mitteilung vorgesehenen Instrumente kommen zu den bestehenden Beihilfevorschriften, die weiterhin gelten, hinzu und ergänzen diese, insbesondere die Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen, die Leitlinien für Regionalbeihilfen (im Folgenden „Regionalbeihilfeleitlinien“) (7) und die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung. Maßnahmen, die die in der vorliegenden Mitteilung dargelegten vereinfachten Kriterien nicht erfüllen, werden nach anderen Beihilfevorschriften geprüft werden. Beihilfen für neue Marktteilnehmer, die in bestimmte fortschrittliche dekarbonisierte Technologien investieren, sind nach den Abschnitten 4 und 6 dieser Mitteilung möglich. Andere Unterstützung für Marktzutritte ist auch nach verschiedenen anderen bestehenden und weiterhin geltenden Beihilfevorschriften möglich (so z. B. nach den Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen, in Form von Beihilfen für Unternehmensneugründungen und Risikofinanzierungsbeihilfen sowie nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung). Die Kommission ermutigt die Mitgliedstaaten, alle verfügbaren Beihilfevorschriften in vollem Umfang zu nutzen und jeweils diejenigen Beihilfevorschriften auszuwählen, die je nach Art und Gestaltung ihrer Maßnahmen geeignet sind. Dies gilt insbesondere für Dekarbonisierungs- und Energieeffizienzmaßnahmen, die Greenfield-Investitionen neuer Marktteilnehmer umfassen; solche Maßnahmen werden auf der Grundlage der bestehenden Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen bewertet, um spezifischen Risiken vor allem in Bezug auf Überkapazitäten sowie anderen Marktverzerrungen vorzubeugen. Angesichts der strategischen Bedeutung der Förderung wettbewerbsfähiger Hersteller, einschließlich neuer Marktteilnehmer, die die Dekarbonisierung durch Innovation vorantreiben, wird die Kommission solche Fälle prioritär behandeln und nach Möglichkeit innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der vollständigen Anmeldung einen Beschluss erlassen.

(12)

Die in dieser Mitteilung dargelegten Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt beruhen auf der Fallpraxis und den einschlägigen Erfahrungen, die die Kommission unter anderem im Bereich der Anwendung des Befristeten Rahmens zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels („Temporary Crisis and Transition Framework“, im Folgenden „TCTF“) (8) gesammelt hat. Dieser Befristete Rahmen wird durch die vorliegende Mitteilung abgelöst.

(13)

Die Kommission wird angemeldete staatliche Beihilfen zur Förderung der Kernenergieerzeugung, einschließlich Beihilfen für kleine und fortschrittliche modulare Reaktoren, unter uneingeschränkter Anerkennung des Rechts der Mitgliedstaaten, ihren Energiemix selbst zu bestimmen, und unter uneingeschränkter Wahrung der Technologieneutralität im Einklang mit dem AEUV (9) oder geltenden Leitlinien zeitnah prüfen, um Rechtssicherheit für solche Beihilfen zu schaffen.

(14)

Im Einklang mit dem Deal für eine saubere Industrie und wie im Aktionsplan für die Automobilindustrie (10) angekündigt, „wird die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und der Industrie Bedingungen für ausländische Investitionen in die heimische Automobilindustrie vorschlagen, um deren Mehrwert für die EU weiter zu steigern. … Einer der vorrangigen Bereiche diesbezüglich wird die Batterielieferkette sein. Solange die Bedingungen für ausländische Investitionen noch nicht geklärt sind, werden die Kommission und die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ausländische Direktinvestitionen genutzt werden, um einen Mehrwert in Europa zu schaffen, insbesondere wenn es um öffentliche Mittel geht, und dies an klare Auflagen knüpfen, die darauf ausgelegt sind, den Mangel an Know-how und Fachwissen im Produktionsbereich zu beheben, unter anderem durch wirksame Mechanismen für die Übertragung von geistigem Eigentum und Kompetenzen sowie durch die Einstellung von Personal aus der EU und lokale Lieferketten.“

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(15)

In allen Abschnitten dieser Mitteilung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Fördergebiet“: Gebiet, das in einer von der Kommission in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a oder c AEUV genehmigten und am Tag der Beihilfegewährung geltenden Fördergebietskarte ausgewiesen ist;

b)

„Kapazitätsmechanismus“: Kapazitätsmechanismus im Sinne des Artikels 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates (11);

c)

„Rückforderungsmechanismus“: Mechanismus für den Umgang mit zusätzlichen, bei der Festlegung des Beihilfebetrags nicht vorhergesehenen Gewinnen, durch den der Mitgliedstaat einen angemessenen Anteil an etwaigen zusätzlichen Überschüssen erhält, die aus einem geförderten Vorhaben entstehen;

d)

„wettbewerbliche Ausschreibung“: Ausschreibungsverfahren, das alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt: i) es ist offen, klar, transparent und diskriminierungsfrei und beruht auf objektiven Kriterien, die vorab im Einklang mit dem Ziel der Maßnahme und unter Minimierung des Risikos strategischer Angebote festgelegt wurden; ii) mindestens 70 % der insgesamt für die Erstellung der Angebotsrangfolge zugrunde gelegten Auswahlkriterien werden anhand der Höhe der Beihilfe pro Umweltschutzeinheit festgelegt (z. B. Beihilfe je Bezugsenergie-Output-Einheit oder installierter Kapazität oder Flexibilitätsdienstleistung nach Abschnitt 4 oder Euro pro reduzierter Tonne CO2 oder pro eingesparter Energieeinheit nach Abschnitt 5); iii) die Kriterien werden hinreichend lange (12) vor Ablauf der Teilnahmefrist veröffentlicht, sodass ein wirksamer Wettbewerb möglich ist; iv) die Mittelausstattung der Ausschreibung bzw. die ausgeschriebene Menge stellt insofern eine wirksame Beschränkung dar, als voraussichtlich nicht allen Bietern eine Beihilfe gewährt werden kann (13); v) der Beihilfebetrag wird auf der Grundlage des ursprünglichen Angebots oder eines Clearingpreises bestimmt; um die Kosten des Vorhabens zu ermitteln, müssen staatliche Beihilfen oder Finanzierungen aus zentral verwalteten EU-Mitteln, die für dasselbe Vorhaben gewährt werden, dem Angebot hinzugerechnet werden, wenn die Angebote in eine Rangfolge gebracht werden; und vi) nachträgliche Anpassungen der Ausschreibungsergebnisse (wie z. B. anschließende Verhandlungen über die Ergebnisse oder Rationierung) sind ausgeschlossen, da sie die Effizienz des Ergebnisses des Verfahrens untergraben können;

e)

„betraute Einrichtung“: die Europäische Investitionsbank, der Europäische Investitionsfonds, eine internationale Finanzinstitution, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist, oder eine juristische Person, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Finanzierungstätigkeiten durchführt und der von einem Mitgliedstaat oder einer Einrichtung eines Mitgliedstaats – auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene – ein Auftrag zur Durchführung von Entwicklungs- oder Fördertätigkeiten erteilt wurde (eine Förderbank oder ein anderes Förderinstitut). Die betraute Einrichtung kann im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (14) bzw. mit Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) oder mit Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) ausgewählt oder direkt ernannt werden;

f)

„vollständig erneuerbarer Strom“: vollständig erneuerbarer Strom im Sinne der Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr (17);

g)

„Finanzierungslücke“: Differenz zwischen dem Kapitalwert („net present value“ oder „NPV“) des Vorhabens (faktisches Szenario) unter Berücksichtigung aller erwarteten künftigen positiven und negativen Zahlungsströme, einschließlich Steuern (18), die durch die Investition während ihrer Lebensdauer generiert werden, und eines Endwerts, abgezinst anhand der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten („weighted average cost of capital“, im Folgenden „WACC“) des Beihilfeempfängers, und dem Kapitalwert aller erwarteten Zahlungsströme im Zusammenhang mit der kontrafaktischen Investition (kontrafaktisches Szenario);

h)

„Bruttosubventionsäquivalent“: Betrag, der durch Abzinsung des Betrags, auf den sich die Beihilfe vor Steuern und sonstigen Abgaben belaufen würde, wenn sie dem Empfänger als Zuschuss gewährt worden wäre, berechnet wird, wobei die Abzinsung auf den Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes erfolgt (19);

i)

„nationale Regulierungsbehörde“: die nach Maßgabe von Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) benannte Regulierungsbehörde;

j)

„Verlagerung“: Übertragung derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit oder eines Teils davon von einer im Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens gelegenen Betriebsstätte („ursprüngliche Betriebsstätte“) zu der im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens gelegenen Betriebsstätte, in der die geförderte Investition getätigt wird („geförderte Betriebsstätte“). Eine Übertragung liegt vor, wenn das Produkt oder die Dienstleistung in der ursprünglichen und in der geförderten Betriebsstätte zumindest teilweise denselben Zwecken dient und der Nachfrage oder dem Bedarf desselben Typs von Abnehmern gerecht wird und in einer der im EWR gelegenen ursprünglichen Betriebsstätten des Beihilfeempfängers Arbeitsplätze im Bereich derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit verloren gehen;

k)

„kleine und mittlere Unternehmen“ bzw. „KMU“: Unternehmen, die die Kriterien der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (21) erfüllen;

l)

„Beginn der Arbeiten“: entweder der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten;

m)

„strategische Reserve“: Kapazitätsmechanismus, bei dem Stromkapazität (etwa zur Erzeugung, Speicherung oder Laststeuerung) außerhalb des Strommarkts vorgehalten und nur unter bestimmten Umständen eingesetzt wird;

n)

„private Investoren“: Investoren, die unabhängig von ihrer Eigentumsstruktur ein rein kommerzielles Interesse verfolgen, ihre eigenen Mittel einsetzen und das volle Investitionsrisiko tragen; dazu zählen insbesondere: Kreditinstitute, die auf eigenes Risiko eigene Mittel investieren, private Stiftungen, Family Offices und Business Angels, Unternehmensinvestoren, Risikokapitalfonds, Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds und akademische Einrichtungen sowie natürliche Personen, die möglicherweise eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Juristische Personen, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Finanzierungstätigkeiten durchführen und denen von einem Mitgliedstaat oder einer Einrichtung eines Mitgliedstaats – auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene – ein Auftrag zur Durchführung von Entwicklungs- oder Fördertätigkeiten erteilt wurde (nationale Förderbanken oder andere Förderinstitute), werden für die Zwecke dieser Definition nicht als private Investoren angesehen;

o)

„beteiligungsähnlich (beteiligungsähnliche Investition)“: eine zwischen Beteiligung und Kreditfinanzierung angesiedelte Finanzierungsform, die mit einem höheren Risiko als vorrangige Verbindlichkeiten und einem niedrigeren Risiko als die üblichen Beteiligungen verbunden ist, bei der sich die Rendite für den Inhaber überwiegend nach den Gewinnen oder Verlusten des Zielunternehmens bemisst und die im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Zielunternehmens nicht gesichert ist. Beteiligungsähnliche Investitionen können als Verbindlichkeit (in der Regel ungesichert und nachrangig, einschließlich Mezzanin-Finanzierungen, und in einigen Fällen in eine Beteiligung umwandelbar) oder als Vorzugsanteile ausgestaltet sein.

3.   VEREINBARKEITSPRÜFUNG NACH ARTIKEL 107 ABSATZ 3 BUCHSTABE C AEUV: ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

(16)

Auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV kann die Kommission Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete (positive Voraussetzung), soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (negative Voraussetzung), als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen.

3.1.   Positive Voraussetzung: Die Beihilfe dient der Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs

(17)

In Bezug auf die positive Voraussetzung, derzufolge die Beihilfe die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete fördern muss, ist die Kommission der Auffassung, dass Beihilfen auf der Grundlage dieser Mitteilung darauf ausgerichtet sind, Anreize für Investitionen und Tätigkeiten in gewissen Wirtschaftszweigen zu schaffen, die zu den in der Mitteilung über den Deal für eine saubere Industrie festgelegten Zielen beitragen, und dadurch die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige fördern – insbesondere solcher, die unter die einschlägigen Abschnitte dieser Mitteilung fallen.

(18)

Staatliche Beihilfen müssen einen Anreizeffekt haben, d. h., sie müssen den Beihilfeempfänger veranlassen, eine Investition zu tätigen, die er ohne die Beihilfe nicht, nur in begrenztem Umfang oder auf andere Weise vornehmen würde. Sofern in dieser Mitteilung nichts anderes bestimmt ist, wird von einem Anreizeffekt ausgegangen, wenn der Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben oder der Tätigkeit nach dem Zeitpunkt liegt, zu dem der Beihilfeempfänger einen schriftlichen Beihilfeantrag bei den zuständigen Behörden stellt (22). Liegt der Beginn der Arbeiten vor dem Zeitpunkt, zu dem der Beihilfeantrag gestellt wird, so können Beihilfen dennoch als Beihilfen mit Anreizeffekt angesehen werden, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) Die Beihilfe wird automatisch nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien und ohne weitere Ermessensausübung durch den Mitgliedstaat gewährt und ii) die Maßnahme wurde vor Beginn der Arbeiten an dem geförderten Vorhaben oder der geförderten Tätigkeit eingeführt und ist vorher in Kraft getreten; dies gilt jedoch nicht für steuerliche Folgeregelungen, wenn die Tätigkeit bereits unter Vorläuferregelungen in Form von Steuervergünstigungen fiel. Beihilfen für private Investoren nach Abschnitt 8 können als Beihilfen mit Anreizeffekt angesehen werden, wenn sie Anreize für private Investoren schaffen, für ein Portfolio potenziell rentabler beihilfefähiger Vorhaben Finanzmittel bereitzustellen, die über den Umfang der Finanzmittel hinausgehen, die ohne eine solche Beihilfe bereitgestellt worden wären, oder zusätzliche Risiken zu übernehmen oder beides. Bei Förderregelungen für nichtfossile Flexibilität und Kapazitätsmechanismen besteht unabhängig von jeglichem Beginn der Arbeiten ein Anreizeffekt, sofern die in Unterabschnitt 4.3bzw.4.4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind (23).

(19)

In Bezug auf die in dieser Mitteilung genannten Investitionen und Maßnahmen geht die Kommission davon aus, dass die Beihilfeempfänger ohne die Beihilfe ihre Tätigkeit unverändert fortsetzen würden, sofern dies nicht zu einem Verstoß gegen das Unionsrecht führen würde. Diese Annahme erstreckt sich nicht auf Situationen, in denen auf der Grundlage der in den einschlägigen Abschnitten dieser Mitteilung genannten Voraussetzungen ein bestimmtes kontrafaktisches Szenario vorgelegt werden muss. Beihilfen für Investitionen, die die bloße Einhaltung von zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Unionsnormen (24) gewährleisten, haben keinen Anreizeffekt.

(20)

Wenn das geförderte Vorhaben oder die geförderte Tätigkeit, die Beihilfemaßnahme oder die mit ihr verbundenen Bedingungen (einschließlich der Finanzierungsmethode, wenn diese Bestandteil der Maßnahme ist) zu einem Verstoß gegen Unionsrecht führen, so kann die Beihilfe nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden.

(21)

Bei der Konzeption von Beihilfemaßnahmen müssen die Mitgliedstaaten die einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts einhalten, besonders die Bestimmungen zur Stärkung der Resilienz der EU-Wirtschaft. Mit der Netto-Null-Industrie-Verordnung definiert und unterbreitet die Union Maßnahmen gegen Marktversagen im Zusammenhang mit den verbundenen Themenbereichen Resilienz und Dekarbonisierung. Der materiellrechtliche Anwendungsbereich dieser Mitteilung ist daher mit Blick auf Investitionen in Fertigungskapazitäten für saubere Technologien so gestaltet, dass er in vollem Umfang mit der Netto-Null-Industrie-Verordnung im Einklang steht und Beihilfemaßnahmen und -regelungen ermöglicht, die die in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen, auch für die Fertigungsförderung. Ferner wird den Mitgliedstaaten nachdrücklich empfohlen, zusätzliche Voraussetzungen festzulegen, um Resilienzziele anzugehen, insbesondere zur Stärkung der europäischen Wertschöpfungskette für saubere Technologien als Beitrag zur Erreichung des in der Netto-Null-Industrie-Verordnung festgelegten Richtwerts von 40 %, wobei diese Voraussetzungen nicht gegen das Unionsrecht, einschließlich der internationalen Verpflichtungen der Union, verstoßen oder spezifischeren Voraussetzungen in dieser Mitteilung entgegenstehen dürfen. Insbesondere könnten die Mitgliedstaaten bei EU-Finanzierungsinstrumenten wie dem Innovationsfonds resilienzbezogene Anforderungen berücksichtigen. Innerhalb dieser Grenzen wird den Mitgliedstaaten nachdrücklich empfohlen, Kriterien im Hinblick auf europäische Präferenz festzulegen, wenn sie wettbewerbliche Ausschreibungen oder andere Formen der Beihilfezuweisung nutzen, sofern dies angemessen ist. Diese Kriterien sollten transparent bleiben, vor Beginn der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht werden und verhältnismäßig sein, um wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten und gleichzeitig die Entwicklung und Resilienz europäischer Wertschöpfungsketten zu fördern.

(22)

In ähnlicher Weise wird den Mitgliedstaaten auch nachdrücklich empfohlen, zusätzliche Voraussetzungen aufzunehmen, um umfassendere sozial- und umweltpolitische Ziele anzugehen. Die Kommission ist bereit, die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Voraussetzungen zu sozialpolitischen Zielen zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, solche Voraussetzungen gemeinsam mit den Sozialpartnern auszuarbeiten. Diese Mitteilung soll die Entwicklung von Wirtschaftszweigen fördern und einen Beitrag zu den Zielen der Energiewende leisten, indem den Mitgliedstaaten Instrumente an die Hand gegeben werden, die zur Schaffung hochwertiger und langfristiger Arbeitsplätze sowie zu den Netto-Null-Zielen beitragen.

(23)

Wenn die Mitgliedstaaten die Beihilfegewährung an Voraussetzungen knüpfen – unabhängig davon, ob sich diese aus EU-Recht ergeben oder nicht –, könnten die Bewilligungsbehörden bei deren Nichterfüllung die Beihilfe zurückfordern. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, die Veränderungen, die sich aus dem Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft ergeben, zu antizipieren und gerechte Arbeitsmarktergebnisse zu fördern, wie z. B. faire Löhne und Gehälter, annehmbare Arbeitsbedingungen, Ausbildung und faire Arbeitsplatzwechsel. Die Mitgliedstaaten werden ferner ermutigt, Erwägungen in Bezug auf steuerliche Solidarität zu berücksichtigen, und können Unternehmen, die Steueroasen nutzen, um der Zahlung eines angemessenen Steuerbetrags für die Gesellschaft zu entgehen, von staatlichen Beihilfemaßnahmen ausschließen (25).

(24)

Die Kommission weist ferner darauf hin, wie wichtig die Kreislaufwirtschaft und die Bioökonomie für die Verwirklichung der Dekarbonisierung, die Verringerung von Abhängigkeiten und die Stärkung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit ist. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, dafür zu sorgen, dass Vorhaben und Tätigkeiten, die auf der Grundlage dieser Mitteilung über staatliche Beihilfen gefördert werden, einen möglichst großen Beitrag zur Kreislaufwirtschaft leisten.

3.2.   Negative Voraussetzung: Die Beihilfe darf die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft

(25)

In Bezug auf die zweite (negative) Voraussetzung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV prüft die Kommission, um sicherzustellen, dass die Beihilfe die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, die Erforderlichkeit, Geeignetheit und Angemessenheit der Beihilfe, ob übermäßige negative Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel vermieden werden und ob die Bedingungen für die Überwachung und Berichterstattung nach Abschnitt 9 erfüllt sind.

(26)

Jede Beihilfe muss erforderlich sein, d. h. auf eine Situation ausgerichtet, in der sie eine wesentliche Verbesserung bewirken kann, die der Markt allein nicht herbeiführen kann, z. B. indem die Beihilfe ein hinsichtlich der geförderten Vorhaben bestehendes Marktversagen behebt. Mit Blick auf die erforderliche Beschleunigung der auf der Grundlage dieser Mitteilung beihilfefähigen Investitionen und Tätigkeiten vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Markt allein nicht in der Lage wäre, innerhalb des für einen sauberen, fairen und wettbewerbsfähigen Wandel erforderlichen zeitlichen Rahmens für das erforderliche Maß an Investitionen oder Tätigkeiten zu sorgen. Die Kommission geht daher davon aus, dass Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich dieser Mitteilung fallen und sämtliche in den einschlägigen Abschnitten genannten Voraussetzungen erfüllen, erforderlich sind.

(27)

In der Mitteilung über den Deal für eine saubere Industrie erkennt die Kommission an, dass finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln notwendig sein kann, um erforderliche zusätzliche Investitionen zu mobilisieren, und dass die Ziele des Deals nicht allein über andere politische Instrumente erreicht werden können. Die Kommission geht daher davon aus, dass staatliche Beihilfen, die in den Anwendungsbereich dieser Mitteilung fallen, grundsätzlich geeignet sind, um Anreize für beihilfefähige Investitionen und Tätigkeiten zu schaffen, sofern alle in den einschlägigen Abschnitten genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Es sollte jeweils ein Beihilfeinstrument gewählt werden, das geeignet ist, um das mit der Beihilfemaßnahme verfolgte Ziel zu erreichen, und das Handel und Wettbewerb aller Wahrscheinlichkeit nach am wenigsten verfälscht. Sofern die Mitgliedstaaten sich an die in dieser Mitteilung festgelegten Voraussetzungen halten, geht die Kommission davon aus, dass das Beihilfeinstrument auch geeignet ist.

(28)

Unternehmen in Schwierigkeiten dürfen auf der Grundlage dieser Mitteilung grundsätzlich keine Beihilfen gewährt werden, damit nur rentable Unternehmen Beihilfen erhalten (26). Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die spezifischen Vorkehrungen, die mit der Investmentfonds-Struktur nach Abschnitt 8 verbunden sind, d. h. insbesondere eine Angleichung der finanziellen Anreize für den Fondsmanager und bedeutende private Koinvestitionen, demselben Ziel dienen und eine angemessene Alternative zum förmlichen Ausschluss von Unternehmen in Schwierigkeiten von Vorhaben, die für Investitionen nach jenem Abschnitt in Betracht kommen, darstellen.

(29)

Beihilfen werden als angemessen erachtet, wenn der Beihilfebetrag pro Beihilfeempfänger auf das Minimum beschränkt ist, das für die Durchführung des geförderten Vorhabens bzw. der geförderten Tätigkeit erforderlich ist. Angemessenheit ist grundsätzlich gegeben, wenn die Beihilfebeträge durch eine wettbewerbliche Ausschreibung bestimmt werden, weil diese zuverlässig darüber Aufschluss gibt, wie hoch die Beihilfe für die potenziellen Empfänger mindestens sein muss. Nach Auffassung der Kommission sind wettbewerbliche Ausschreibungen besonders für Maßnahmen geeignet, die auf eine große Zahl hinreichend vergleichbarer Vorhaben abzielen, so z. B. im Bereich der Erzeugung erneuerbarer Energien für größere Vorhaben, bei denen ausgereifte Technologien zum Einsatz kommen. Da wettbewerbliche Ausschreibungen nicht immer infrage kommen, z. B. aufgrund der Notwendigkeit, bestimmte Investitionen zu beschleunigen (siehe Randnummer (4)), können die Mitgliedstaaten nach den einschlägigen Abschnitten dieser Mitteilung die Beihilfebeträge auf der Grundlage von Beihilfehöchstintensitäten oder gestützt auf die Finanzierungslücke im Einklang mit den besonderen Bedingungen des einschlägigen Abschnitts im Verwaltungsweg festsetzen. Wird der Beihilfebetrag auf der Grundlage einer Finanzierungslücke berechnet, so müssen die für diese Berechnung verwendeten Szenarios auf realistischen Annahmen im Rahmen eines glaubwürdigen Geschäftsplans beruhen. Besteht das kontrafaktische Szenario darin, dass der Beihilfeempfänger keine Tätigkeit ausübt oder seine Tätigkeit unverändert fortsetzt, ist der Kapitalwert des kontrafaktischen Szenarios null, sodass der negative Kapitalwert der Investition beim faktischen Szenario als Näherungswert für die Finanzierungslücke herangezogen werden kann. Diese Mitteilung enthält in den einzelnen Abschnitten die jeweils geltenden Beihilfeobergrenzen, die die Kommission als angemessen ansieht.

(30)

Darüber hinaus erhöht sich mit dem Gesamtbetrag der gewährten Beihilfen das Risiko einer Marktverzerrung. Dies gilt besonders dann, wenn Beihilfen ohne wettbewerbliche Ausschreibung gewährt werden. Aus diesem Grund sind die Beihilfebeträge für die Schaffung neuer Fertigungskapazitäten je Vorhaben begrenzt, während bei Dekarbonisierungsvorhaben Beihilfen oberhalb bestimmter Schwellenwerte eine individuelle Bewertung der Finanzierungslücke durch die Kommission erfordern.

(31)

Sofern in den jeweiligen Abschnitten nichts anderes bestimmt ist, können Beihilfen auf der Grundlage dieser Mitteilung in jeder Form gewährt werden, beispielsweise als direkte Zuschüsse, Steuervergünstigungen (27) einschließlich Steuergutschriften und beschleunigter Abschreibungen, Zinszuschüsse für neue Darlehen oder Garantien für neue Darlehen. Wird die Beihilfe nicht als Zuschuss gewährt, so wird der Beihilfebetrag als Bruttosubventionsäquivalent ausgedrückt; grundsätzlich darf der Nominalbetrag der Steuervergünstigung oder der Nominalbetrag des zugrunde liegenden Finanzinstruments, z. B. eines neuen Darlehens oder einer neuen Garantie, die beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen (falls zutreffend).

(32)

Für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents öffentlicher Garantien können die Mitgliedstaaten Safe-Harbour-Prämien verwenden, die in der Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (28) („Garantiemitteilung“) festgelegt sind, oder eine Methode anwenden, die vor ihrer Anwendung von der Kommission auf der Grundlage der Garantiemitteilung gebilligt worden ist, sofern diese Methode ausdrücklich auf die Art der Garantie und die Art der zugrunde liegenden Transaktion abstellt, um die es bei der Anwendung der vorliegenden Mitteilung geht. Um die Gewährung von Beihilfen ausschließlich in Form von Darlehen oder Garantien an KMU oder an große Unternehmen mit mindestens dem Rating B (oder einem gleichwertigen Rating) zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten für Beihilfen, die auf der Grundlage von Beihilfeintensitäten gewährt werden, und für Beihilfen, die sowohl auf der Grundlage von Beihilfeintensitäten als auch auf der Grundlage von Beihilfehöchstbeträgen gewährt werden, anstelle der Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents nach folgendem vereinfachten Ansatz vorgehen:

a)

bei Darlehen: der Nominalbetrag des Darlehens übersteigt nicht das Doppelte des Betrags, der sich aus der geltenden Beihilfehöchstintensität und gegebenenfalls dem Beihilfehöchstbetrag ergibt;

b)

bei Garantien: der Nominalbetrag der Garantie übersteigt nicht das Dreifache des Betrags, der sich aus der geltenden Beihilfehöchstintensität und gegebenenfalls dem Beihilfehöchstbetrag ergibt, und – außer bei Garantien nach Abschnitt 6.1 – die Garantie übersteigt nicht 80 % des zugrunde liegenden Darlehens;

in beiden Fällen darf der Nominalbetrag des (zugrunde liegenden) Darlehens nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen und unterliegt weiterhin etwaigen im einschlägigen Abschnitt festgelegten zusätzlichen Voraussetzungen.

(33)

Die Kommission wird auf der Grundlage dieser Mitteilung bei der Prüfung von Beihilfen zugunsten eines Beihilfeempfängers, der einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, den ausstehenden Rückforderungsbetrag berücksichtigen (29).

(34)

Beschließen die Mitgliedstaaten, Beihilfen in Form von Garantien oder Darlehen zu gewähren, die über Kreditinstitute und andere als Finanzintermediäre fungierende Finanzinstitute fließen, so sind die nachstehenden Voraussetzungen zu erfüllen, um sicherzustellen, dass die gewährte Beihilfe unmittelbar und so umfassend wie möglich (30) an die Endbegünstigten weitergegeben wird (31):

a)

Werden Garantien an Kreditinstitute oder andere als Finanzintermediäre fungierende Finanzinstitute gewährt, so sollten diese Finanzintermediäre die Vorteile der staatlichen Garantien so weit wie möglich an die Endempfänger weitergeben. Der Finanzintermediär muss nachweisen können, dass er anhand eines Mechanismus sicherstellt, dass die Vorteile – in Form umfangreicherer Finanzierungen, riskanterer Portfolios, geringerer Besicherungsanforderungen, niedrigerer Garantieprämien oder niedrigerer Zinssätze, als ohne solche staatlichen Garantien möglich wären – so weit wie möglich an die Endempfänger weitergegeben werden;

b)

werden Darlehen an Kreditinstitute oder andere als Finanzintermediäre fungierende Finanzinstitute gewährt, so sollten diese Finanzintermediäre die Vorteile der Zinszuschüsse für Darlehen so weit wie möglich an die Endempfänger weitergeben. Der Finanzintermediär muss nachweisen können, dass er anhand eines Mechanismus sicherstellt, dass die Vorteile so weit wie möglich an die Endempfänger weitergegeben werden, ohne dass die Gewährung der zinsvergünstigten Darlehen auf der Grundlage dieser Mitteilung an die Refinanzierung bestehender Darlehen geknüpft wird.

(35)

Auf der Grundlage der einschlägigen Erfahrungen und angesichts der Ziele, die mit den unter diese Mitteilung fallenden Maßnahmen verfolgt werden, geht die Kommission davon aus, dass solche Maßnahmen keine offensichtlich negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel haben werden, soweit sie alle in den einschlägigen Abschnitten festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

(36)

Die Gewährung von Beihilfen auf der Grundlage dieser Mitteilung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine Tätigkeit verlagert wird, da solche Voraussetzungen dem Binnenmarkt schaden würden.

(37)

Als letzten Schritt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV muss die Kommission die negativen Auswirkungen der Beihilfemaßnahme auf den Wettbewerb und die Handelsbedingungen abwägen gegen die positiven Auswirkungen der geplanten Beihilfe auf die geförderten Wirtschaftstätigkeiten, wozu auch ihr Beitrag zum sauberen, fairen und wettbewerbsfähigen Wandel und zu den Zielen des Deals für eine saubere Industrie gehört. Sofern die unter diese Mitteilung fallenden Maßnahmen alle in den einschlägigen Abschnitten festgelegten Voraussetzungen erfüllen, wird die Kommission feststellen, dass die positiven Auswirkungen der geplanten Beihilfe die negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Handelsbedingungen überwiegen.

3.3.   Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen und Kombination mit zentral verwalteten EU-Mitteln

(38)

Sofern in dieser Mitteilung nichts anderes bestimmt ist, gilt Folgendes:

a)

Beihilfen auf der Grundlage dieser Mitteilung können mit anderen staatlichen Beihilfen oder De-minimis-Beihilfen kumuliert oder mit zentral verwalteten EU-Mitteln kombiniert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;

b)

Beihilfen auf der Grundlage dieser Mitteilung können für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten mit anderen staatlichen Beihilfen oder De-minimis-Beihilfen kumuliert oder mit zentral verwalteten EU-Mitteln kombiniert werden, sofern durch diese Kumulierung die höchste nach den einschlägigen Vorschriften geltende Förderintensität bzw. der höchste nach den einschlägigen Vorschriften geltende Förderbetrag nicht überschritten wird;

c)

Beihilfen auf der Grundlage dieser Mitteilung können mit anderen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen (32), kumuliert werden.

4.   BEIHILFEN ZUR BESCHLEUNIGUNG DES AUSBAUS SAUBERER ENERGIEN UND ZUR UNTERSTÜTZUNG FÜR STROMKOSTEN IM EINKLANG MIT DEN ZIELEN DES DEALS FÜR EINE SAUBERE INDUSTRIE

(39)

Im Deal für eine saubere Industrie wird die Notwendigkeit anerkannt, den Ausbau erneuerbarer und kohlenstoffarmer Energiequellen über die bestehenden Möglichkeiten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und nach den Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen hinaus kosteneffizient zu beschleunigen und damit zur globalen Wettbewerbsfähigkeit insgesamt beizutragen, die Abhängigkeit von der Einfuhr fossiler Brennstoffe zu verringern, die Energiewende zu beschleunigen und für niedrigere, stabilere Energiepreise zu sorgen.

(40)

Im Deal für eine saubere Industrie wird anerkannt, dass erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (33) wie erneuerbarer Wasserstoff eine zentrale Rolle bei der Dekarbonisierung des Energiesystems der EU spielen. Im Einklang mit der EU-Wasserstoffstrategie hat die Entwicklung von erneuerbarem Wasserstoff‚ der hauptsächlich mit Wind- und Sonnenenergie erzeugt wird, für die Union Priorität. Um die Schaffung eines Wasserstoffmarktes zu unterstützen, enthält die Richtlinie (EU) 2018/2001 verbindliche Ziele für die Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff in Industrie und Verkehr bis 2030.

(41)

Die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff wird eine wichtige Rolle beim Netzausgleich und bei der Sektorkopplung spielen. In Zeiträumen, in denen überschüssige erneuerbare Energie erzeugt wird, kann die Wasserstofferzeugung für eine flexible Nachfrage sorgen und so das Netz stabilisieren. Die Erzeugung und Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff geht jedoch langsamer voran als erwartet.

(42)

Daher wird im Deal für eine saubere Industrie anerkannt, dass kohlenstoffarme Kraft- bzw. Brennstoffe wie kohlenstoffarmer Wasserstoff erforderlich sein werden, um die Emissionen rasch zu senken und den Übergang der Verbraucher in der Union in Wirtschaftszweigen, die schwer zu dekarbonisieren sind und in denen sich nicht ohne Weiteres energie- oder kosteneffizientere Lösungen bieten, zu unterstützen. Zu diesen Wirtschaftszweigen zählt auch der Verkehrssektor, in dem mit den Verordnungen „ReFuelEU Aviation“ (34) und „FuelEU Maritime“ (35) spezifische Ziele für nachhaltige Flug- und Schiffskraftstoffe, d. h. Biokraftstoffe, erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und kohlenstoffarme Kraftstoffe, die zur Senkung der verkehrsbedingten Emissionen dieser Verkehrsträger beitragen können, eingeführt werden.

(43)

Ab 2030 werden erneuerbare Kraft- bzw. Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs dann hergestellt, wenn kontrahierte Anlagen zur Erzeugung erneuerbaren Stroms laufen oder wenn der erzeugte erneuerbare Strom die Nachfrage im System übersteigt. Sie gewährleisten somit eine effizientere Nutzung der bestehenden Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbaren Stroms, indem sie eine Speicherlösung bieten und Abregelung verhindern. Dieser zusätzliche Dienst für das Stromsystem könnte von den Mitgliedstaaten unterstützt werden, was zu höheren Beihilfeintensitäten für erneuerbare Kraft- bzw. Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs führen würde, bei gleichzeitiger Anerkennung der Tatsache, dass sowohl erneuerbare Kraft- bzw. Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs als auch kohlenstoffarmer Wasserstoff (für den im anstehenden delegierten Rechtsakt zu kohlenstoffarmem Wasserstoff eine Methodik dargelegt werden wird) bei der Erreichung der übergeordneten Ziele der Dekarbonisierung eine Rolle spielen werden.

(44)

Die flexible Herstellung kohlenstoffarmer Kraft- bzw. Brennstoffe kann die Kosten für den Betrieb des Stromsystems senken und die Integration billigerer und saubererer Energiequellen erleichtern. Im Einklang mit dem Aktionsplan für erschwingliche Energie (36) ist es erforderlich, Anreize für Flexibilität im gesamten System aufrechtzuerhalten, die Volatilität zu verringern und einen Beitrag zu niedrigeren, stabileren Strompreisen zu leisten.

(45)

Anders als erneuerbare Kraft- bzw. Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs können kohlenstoffarme Kraft- bzw. Brennstoffe aus fossilen Brennstoffen oder aus Strom, der nicht als erneuerbar anzusehen ist, hergestellt werden. Daher ist es angebracht, dass im Rahmen der öffentlichen Förderung erneuerbare Kraft- bzw. Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs und kohlenstoffarme Kraft- bzw. Brennstoffe nicht gleichgestellt werden und dem Umstand Rechnung getragen wird, dass erneuerbare Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs einen größeren Beitrag zur Dekarbonisierung und zum Management der Systemkosten leisten werden.

(46)

In diesem Zusammenhang ist es von entscheidender Bedeutung, Investitionen zu erleichtern, um saubere Energien auf kosteneffiziente Weise schneller und in größerer Menge verfügbar zu machen, und dabei anzuerkennen, dass die Entwicklung von erneuerbarem Wasserstoff, der hauptsächlich mit Wind- und Sonnenenergie erzeugt wird, für die Union Priorität hat, und Vorkehrungen einzuführen, damit kohlenstoffarme Kraft- bzw. Brennstoffe nicht zu höheren Systemkosten führen.

(47)

Der Anstieg des Anteils schwankungsanfälliger erneuerbarer Energiequellen im Energiesystem könnte zu größerer Veränderlichkeit der Energieerzeugungsmuster führen. Möglicherweise müssen daher begleitend Flexibilitätsquellen und Kapazitätsmechanismen ausgebaut werden, damit zunehmend dekarbonisierte Stromsysteme sicher bleiben und erschwingliche Energie liefern.

4.1.   Beihilferegelungen zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien

(48)

Die Kommission wird Beihilfen für die nachstehend aufgeführten Investitionen auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, sofern sie mit diesem Abschnitt in Verbindung mit Abschnitt 3 im Einklang stehen:

a)

Investitionen in die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001, einschließlich der Herstellung von erneuerbaren Kraft- bzw. Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs, nicht aber der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Kraft- bzw. Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs,

b)

Investitionen in die Speicherung von erneuerbaren Kraft- bzw. Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs, Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biogas (einschließlich Biomethan) und Biomasse-Brennstoffen, wobei ausschließlich Energie gespeichert wird, die unter diesen Abschnitt fällt, und

c)

Investitionen in die Stromspeicherung (37) und in die Wärmespeicherung (38).

(49)

Werden Beihilfen zur Förderung der Stromspeicherung gewährt, so müssen die Mitgliedstaaten entweder nachweisen, dass für sie Ausnahmeregelungen vom einschlägigen Unionsrecht gelten, oder bestätigen, dass

a)

Laststeuerung und Speicherung unabhängig von der Spannungsebene, an die die Anlagen angeschlossen sind, die Möglichkeit haben,

i)

Strom auf den Day-Ahead- und Intraday-Märkten zu kaufen und zu verkaufen,

ii)

sich an jeder frequenzgebundenen und nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistung zu beteiligen, bei der die geforderte Dienstleistung durch Laststeuerung und/oder Speicherung erbracht werden könnte,

iii)

sich an marktbasierten Redispatch-Maßnahmen zu beteiligen und/oder das Recht haben, Engpassmanagement-Dienstleistungen für Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) und/oder Verteilernetzbetreiber (VNB) zu erbringen;

b)

Aggregatoren, einschließlich unabhängiger Aggregatoren, an den unter Buchstabe a aufgeführten Märkten teilnehmen und sich an den dort aufgeführten Dienstleistungen beteiligen können.

(50)

Wird die unter Randnummer (49) geforderte Bestätigung nicht erbracht, so können Maßnahmen zur Förderung der Stromspeicherung nach diesem Abschnitt nur für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren genehmigt werden. Die Mitgliedstaaten können erst dann eine neue Genehmigung beantragen, wenn diese Marktverbesserungen vollständig umgesetzt wurden. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten ersucht, bei allen nachfolgenden Beschlüssen über die Einführung von Investitionsbeihilferegelungen für Stromspeicherung die bei der Bewertung des Flexibilitätsbedarfs im Sinne des Artikels 19e der Elektrizitätsverordnung erzielten Erkenntnisse zu Marktversagen zu berücksichtigen, sobald diese verfügbar sind. In jedem Fall dürfen Maßnahmen zur Förderung der Stromspeicherung nach diesem Abschnitt nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren genehmigt werden.

(51)

Wird die Beihilfe für die Herstellung erneuerbarer Kraft- bzw. Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs gewährt, so müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die geförderten Kraftstoffe im Einklang mit den Methoden, die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 und den dazugehörigen Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten festgelegt sind, aus erneuerbaren Energiequellen hergestellt werden (39).

(52)

Wird die Beihilfe für die Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biogas (einschließlich Biomethan) und Biomasse-Brennstoffen gewährt, so muss der Mitgliedstaat sicherstellen, dass die geförderten Brennstoffe die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 und den dazugehörigen Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten festgelegten Kriterien in Bezug auf Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen erfüllen.

(53)

Beihilfen können für die Neuinstallation oder das Repowering (40) von Kapazitäten gewährt werden. Im Falle eines Repowering von Kapazitäten sind nur die Mehrkosten für das Repowering beihilfefähig.

(54)

Sofern es sich nicht um Offshore-Windkraftwerke, Wasserkraftwerke einschließlich Pumpspeicherkraftwerken oder Anlagen für die Herstellung von erneuerbaren Kraft- bzw. Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs handelt, müssen die geförderten Vorhaben binnen 48 Monaten nach dem Tag der Beihilfegewährung abgeschlossen und die Anlagen betriebsfähig sein. Für den Fall einer Fristüberschreitung sollte die Regelung ein wirksames Sanktionssystem vorsehen (41).

(55)

Die Beihilfen müssen auf der Grundlage einer Beihilferegelung mit einer geschätzten Kapazitätsmenge und einer geschätzten Mittelausstattung gewährt werden. Die Regelung kann auf eine oder mehrere der unter Randnummer (48) fallenden Technologien beschränkt sein, darf jedoch keine Beschränkungen der Beihilfefähigkeit enthalten, die zu unverhältnismäßigen Wettbewerbsverzerrungen führen würden. Die Regelung darf nicht zu Diskriminierung führen, unter anderem bei der Vergabe möglicherweise erforderlicher Lizenzen, Genehmigungen oder Konzessionen. Wenn die Mitgliedstaaten eine Mindestkapazität für die Teilnahme an Regelungen nach diesem Abschnitt einführen, darf diese nicht mehr als 1 MW herabgesetzte Kapazität betragen, und die Aggregierung muss zulässig sein.

(56)

Der Mitgliedstaat muss die Einhaltung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ sicherstellen.

4.1.1.   Investitionsbeihilferegelungen

(57)

Investitionsbeihilfen zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien können für die unter Randnummer (48) Buchstaben a bis c genannten Investitionen gewährt werden.

(58)

Die Beihilfen können im Wege einer wettbewerblichen Ausschreibung (42) oder im Verwaltungsweg gewährt werden.

(59)

Eine wettbewerbliche Ausschreibung ist erforderlich, wenn Beihilfen für Investitionen in die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen gewährt werden, mit Ausnahme von Beihilfen für Demonstrationsvorhaben (43) und kleine Vorhaben, die wie folgt definiert sind:

a)

Vorhaben mit einer installierten Kapazität von bis zu 1 MW oder

b)

Vorhaben mit einer installierten Kapazität von bis zu 6 MW, wenn sie vollständig im Eigentum von KMU und/oder Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (44) und/oder Bürgerenergiegemeinschaften (45) stehen, oder,

c)

nur bei Windkraft, Vorhaben mit einer installierten Kapazität von bis zu 18 MW, wenn sie vollständig im Eigentum von Klein- und Kleinstunternehmen und/oder Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und/oder Bürgerenergiegemeinschaften stehen.

(60)

Beihilfefähig sind die gesamten Investitionskosten.

(61)

Wird eine Beihilfe im Wege einer wettbewerblichen Ausschreibung gewährt, so muss die Höhe der Beihilfe dem Ergebnis der wettbewerblichen Ausschreibung entsprechen und darf 100 % der gesamten beihilfefähigen Kosten der geförderten Vorhaben nicht übersteigen.

(62)

Wird eine Beihilfe im Verwaltungsweg gewährt, so muss die Höhe der Beihilfe auf Grundlage von Daten zu den beihilfefähigen Kosten jedes geförderten Vorhabens gewährt werden und darf 45 % der besagten Kosten nicht übersteigen. Bei kleinen Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte, bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

(63)

Unter diesen Abschnitt fallende Beihilfen können nur dann mit Beihilfen nach Abschnitt 4.1.2 dieser Mitteilung kumuliert werden, wenn die angemeldete Beihilferegelung diese Möglichkeit zum Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Anmeldung vorsieht.

4.1.2.   Direkte Preisstützungssysteme

(64)

Direkte Preisstützungssysteme (46) können zur Förderung der unter Randnummer (48) Buchstaben a bis b genannten Investitionen eingesetzt werden.

(65)

Die Mitgliedstaaten können direkte Preisstützung über verschiedene Instrumente, beispielsweise Differenzverträge oder Einspeiseprämien, gewähren.

(66)

Abweichend von Randnummer (65) müssen Beihilfen für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen in Form von zweiseitigen Differenzverträgen (47) gewährt werden, die entsprechend den Grundsätzen nach Artikel 19d Absatz 2 der Elektrizitätsverordnung gestaltet sind. Die Laufzeit der Verträge darf höchstens 25 Jahre ab Inbetriebnahme der geförderten Anlage betragen (48).

(67)

Die Beihilfen können im Wege einer wettbewerblichen Ausschreibung (49) oder im Verwaltungsweg gewährt werden.

(68)

Eine wettbewerbliche Ausschreibung ist erforderlich, wenn Beihilfen für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen gewährt werden, mit Ausnahme von Beihilfen für Demonstrationsvorhaben und kleine Vorhaben gemäß Randnummer (59).

(69)

Beihilfefähig sind die erwarteten Nettokosten, die unter Berücksichtigung aller während der Lebensdauer des Vorhabens anfallenden wesentlichen Kosten und Einnahmen und jeglicher bereits erhaltener Beihilfen abzüglich der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten geschätzt werden.

(70)

Wird eine Beihilfe im Wege einer wettbewerblichen Ausschreibung gewährt, so muss die Höhe der Beihilfe dem Ergebnis der wettbewerblichen Ausschreibung entsprechen und darf 100 % der gesamten beihilfefähigen Kosten der geförderten Vorhaben nicht übersteigen.

(71)

Wird eine Beihilfe im Verwaltungsweg gewährt, so ist die Höhe der Beihilfe von der zuständigen Regulierungsbehörde im Hinblick auf die Deckung der beihilfefähigen Kosten festzulegen (50). Wird eine Beihilfe für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen im Verwaltungsweg gewährt, so ist die Höhe der Beihilfe von der nationalen Regulierungsbehörde festzulegen.

(72)

Die Beihilfe muss so gestaltet sein, dass eine übermäßige Verzerrung des effizienten Funktionierens der Märkte verhindert wird und insbesondere wirksame Betriebsanreize und Preissignale erhalten bleiben. Insbesondere sollten die Beihilfeempfänger keinen Anreiz erhalten, ihren Output unterhalb ihrer Grenzkosten anzubieten, und sie dürfen in Zeiten, in denen der Marktwert ihrer Produktion negativ ist, keine Beihilfe dafür erhalten (51).

4.2.   Beihilferegelungen zur Beschleunigung einer verstärkten Nutzung kohlenstoffarmer Brennstoffe

(73)

Über die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und den Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen bestehenden Möglichkeiten hinaus wird die Kommission Beihilfen für die nachstehend aufgeführten Investitionen auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, sofern sie mit diesem Abschnitt in Verbindung mit Abschnitt 3 im Einklang stehen:

a)

Investitionen in die Herstellung von kohlenstoffarmen Brennstoffen im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2024/1788 (52), einschließlich wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2018/2001, kohlenstoffarmen Wasserstoffs sowie synthetischer gasförmiger und flüssiger Brennstoffe mit einem aus kohlenstoffarmem Wasserstoff stammenden Energiegehalt,

b)

Investitionen in die Herstellung von sowohl erneuerbaren Kraft- bzw. Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs als auch kohlenstoffarmen Brennstoffen, die nicht in den Anwendungsbereich des Abschnitts 4.1 fallen, und

c)

Investitionen in die Speicherung kohlenstoffarmer Brennstoffe, wobei ausschließlich kohlenstoffarme Brennstoffe oder eine Mischung aus kohlenstoffarmen Brennstoffen und erneuerbaren Kraft- bzw. Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs gespeichert werden.

(74)

Beihilfefähig sind nach diesem Abschnitt nur Maßnahmen, die auch erneuerbaren Kraft- bzw. Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs offenstehen. Um sicherzustellen, dass erneuerbare Kraft- bzw. Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs gefördert werden, müssen mindestens 30 % der Mittel dieser Maßnahmen Investitionen in erneuerbare Kraft- bzw. Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs, die unter Abschnitt 4.1 fallen, vorbehalten sein (53).

(75)

Wird die Beihilfe für die Herstellung erneuerbarer Kraft- bzw. Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs gewährt, so müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die geförderten Kraftstoffe im Einklang mit den Methoden, die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 und den dazugehörigen Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten festgelegt sind, aus erneuerbaren Energiequellen hergestellt werden.

(76)

Wird die Beihilfe für die Herstellung kohlenstoffarmer Brennstoffe gewährt, so müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die geförderten Brennstoffe im Einklang mit den Methoden, die in der Richtlinie (EU) 2024/1788 und den dazugehörigen Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten festgelegt sind, in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen einen Mindestschwellenwert von 70 % des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe erreichen.

(77)

Beihilfen dürfen nur für die Neuinstallation von Kapazitäten gewährt werden.

(78)

Speichervorhaben, die nach Randnummer (73) Buchstabe c gefördert werden, müssen binnen 48 Monaten nach dem Tag der Beihilfegewährung abgeschlossen und die Speicher betriebsfähig sein. Für den Fall einer Fristüberschreitung sollte die Regelung ein wirksames Sanktionssystem vorsehen (54).

(79)

Die Beihilfen müssen auf der Grundlage einer Beihilferegelung mit einer geschätzten Kapazitätsmenge und einer geschätzten Mittelausstattung gewährt werden. Die Regelung kann auf eine oder mehrere der unter Randnummer (73) fallenden Technologien beschränkt sein, darf jedoch keine Beschränkungen der Beihilfefähigkeit enthalten, die zu unverhältnismäßigen Wettbewerbsverzerrungen führen würden. Die Regelung darf nicht zu Diskriminierung führen, unter anderem bei der Vergabe möglicherweise erforderlicher Lizenzen, Genehmigungen oder Konzessionen. Wenn die Mitgliedstaaten eine Mindestkapazität für die Teilnahme an Regelungen nach diesem Abschnitt einführen, darf diese nicht mehr als 1 MW herabgesetzte Kapazität betragen, und die Aggregierung muss zulässig sein.

(80)

Die Mitgliedstaaten können Investitionen in die Herstellung kohlenstoffarmer Brennstoffe aus fossilen Brennstoffen vom Anwendungsbereich einer Regelung ausnehmen; dies stellt keine künstliche Beschränkung des Anwendungsbereichs der Regelung dar. Im Falle von Regelungen, die Investitionen in die Herstellung kohlenstoffarmer Brennstoffe aus fossilen Brennstoffen umfassen, können die Mitgliedstaaten kohlenstoffarmen Brennstoffen, die das Risiko einer Festlegung (Lock-in) auf fossile Brennstoffe mindern, einen Mindestanteil der Mittel der Regelung vorbehalten.

(81)

Der Mitgliedstaat muss die Einhaltung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ sicherstellen.

4.2.1.   Investitionsbeihilferegelungen

(82)

Die Beihilfen können im Wege einer wettbewerblichen Ausschreibung (55) oder im Verwaltungsweg gewährt werden.

(83)

Beihilfefähig sind die gesamten Investitionskosten.

(84)

Wird eine Beihilfe im Wege einer wettbewerblichen Ausschreibung gewährt, so muss die Höhe der Beihilfe dem Ergebnis der wettbewerblichen Ausschreibung entsprechen und darf 100 % der gesamten beihilfefähigen Kosten der geförderten Vorhaben nicht übersteigen.

(85)

Wird eine Beihilfe im Verwaltungsweg gewährt, so muss die Höhe der Beihilfe auf Grundlage von Daten zu den beihilfefähigen Kosten jedes geförderten Projekts gewährt werden und darf 20 % der besagten Kosten nicht übersteigen. Bei kleinen Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte, bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

(86)

Unter diesen Abschnitt fallende Beihilfen können nur dann mit Beihilfen nach Abschnitt 4.1.2 dieser Mitteilung kumuliert werden, wenn die angemeldete Beihilferegelung diese Möglichkeit zum Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Anmeldung vorsieht.

4.2.2.   Direkte Preisstützungssysteme

(87)

Die Mitgliedstaaten können Beihilfen über verschiedene Instrumente, beispielsweise Differenzverträge oder Einspeiseprämien, gewähren.

(88)

Die Beihilfen müssen im Wege einer wettbewerblichen Ausschreibung gewährt werden (56).

(89)

Beihilfefähig sind die erwarteten Nettokosten, die unter Berücksichtigung aller während der Lebensdauer des Vorhabens anfallenden wesentlichen Kosten und Einnahmen und jeglicher bereits erhaltener Beihilfen abzüglich der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten geschätzt werden.

(90)

Die Höhe der Beihilfe muss dem Ergebnis der wettbewerblichen Ausschreibung entsprechen und darf 100 % der gesamten beihilfefähigen Kosten der geförderten Vorhaben nicht übersteigen.

(91)

Die Beihilfe muss so gestaltet sein, dass eine übermäßige Verzerrung des effizienten Funktionierens der Märkte verhindert wird und insbesondere wirksame Betriebsanreize und Preissignale erhalten bleiben. Die Beihilfeempfänger dürfen keinen Anreiz erhalten, ihren Output unterhalb ihrer Grenzkosten anzubieten, und sie dürfen in Zeiten, in denen der Marktwert ihrer Produktion negativ ist, keine Beihilfe dafür erhalten.

(92)

Für die Herstellung von kohlenstoffarmen Brennstoffen (bzw. erneuerbaren Kraft- bzw. Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs) mit Strom, der in mehr als 80 % der Stunden (oder Marktzeiteinheiten) eines jeden Jahres aus dem Netz bezogen wird, dürfen keine Beihilfen gewährt werden (57).

4.3.   Beihilfen für Förderregelungen für nichtfossile Flexibilität

(93)

Die Kommission wird Beihilfen zur Förderung nichtfossiler Stromflexibilität (58) nach den Artikeln 19g und 19h der Elektrizitätsverordnung auf der Grundlage dieser Mitteilung auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen (59), sofern die in Abschnitt 3 und in diesem Unterabschnitt festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(94)

Die Maßnahme sollte so gestaltet sein, dass neue Investitionen in nichtfossile Flexibilität gefördert werden. Neue Investitionen sind beispielsweise:

a)

Investitionen für den Bau neuer flexibler Kapazitäten. Die Verlagerung zuvor bereits genutzter flexibler Kapazitäten von einem Standort an einen anderen kann nicht als neue Investition angesehen werden; oder

b)

Investitionen zur Erhöhung der Flexibilität oder der installierten Leistung bestehender Kapazitäten. Als zusätzliche Flexibilität wird nur das durch die neue Investition geschaffene zusätzliche Maß an Flexibilität angesehen; oder

c)

Investitionen zur Verlängerung der Lebensdauer bestehender Kapazitäten. Als zusätzliche Flexibilität wird nur die Zeitspanne angesehen, um die die Lebensdauer der Kapazitäten durch die neue Investition verlängert wurde; oder

d)

Investitionen zur Umstellung der Primärenergiequelle einer flexiblen Erzeugungsanlage von fossilen auf nichtfossile Eingangsstoffe. Als zusätzliche Flexibilität wird nur der Anteil der Kapazitäten angesehen, deren Primärenergiequelle durch die neue Investition auf nichtfossile Eingangsstoffe umgestellt wurde. In solchen Fällen sollte die nationale Regulierungsbehörde sich vergewissern, dass die verbleibenden fossilen Kapazitäten ohne Beihilfe rentabel sind und dass keine Quersubventionierung der Erzeugung aus fossilen Brennstoffen erfolgt.

(95)

Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten – wenn dies als notwendig erachtet wird, um die wirtschaftliche Tragfähigkeit bestehender Kapazitäten nicht zu untergraben – die Beihilfefähigkeit auf ein breiteres Spektrum nichtfossiler Flexibilität ausdehnen, die dazu beitragen, den Flexibilitätsbedarf zu decken, und in die in jüngerer Zeit Investitionen getätigt wurden.

(96)

Beihilfefähig sind nichtfossile Technologien, die die Flexibilitätsleistungen erbringen können, in jedem Fall aber Stromspeicherung und Laststeuerung. Die Förderregelung darf keine künstliche Beschränkung oder Diskriminierung enthalten (unter anderem bei der Vergabe möglicherweise erforderlicher Lizenzen, Genehmigungen oder Konzessionen). Zusätzliche technische Anforderungen darf die Maßnahme nach Randnummer (103) nur auf der Grundlage des ermittelten Systembedarfs enthalten. Für die Teilnahme darf die geforderte Mindestkapazität höchstens 1 MW (herabgesetzt) oder die geforderte Mindestlieferdauer höchstens 1 Stunde betragen, und die Aggregierung muss zulässig sein.

(97)

Beihilfen nach diesem Abschnitt müssen auf der Grundlage einer Beihilferegelung mit einer geschätzten Kapazitätsmenge und einer geschätzten Mittelausstattung gewährt werden.

(98)

Die Mitgliedstaaten müssen entweder nachweisen, dass für sie Ausnahmeregelungen vom einschlägigen Unionsrecht gelten, oder bestätigen, dass

a)

alle Technologien für nichtfossile Flexibilität einschließlich Laststeuerung und Speicherung unabhängig von der Spannungsebene, an die die Anlagen angeschlossen sind, die Möglichkeit haben,

i)

Strom auf den Day-Ahead- und Intraday-Märkten zu kaufen und zu verkaufen,

ii)

sich an jeder frequenzgebundenen und nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistung zu beteiligen, bei der die geforderte Dienstleistung durch Laststeuerung und/oder Speicherung erbracht werden könnte,

iii)

sich an marktbasierten Redispatch-Maßnahmen zu beteiligen und/oder das Recht haben, Engpassmanagement-Dienstleistungen für Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) und/oder Verteilernetzbetreiber (VNB) zu erbringen;

b)

Aggregatoren, einschließlich unabhängiger Aggregatoren, an den unter Buchstabe a aufgeführten Märkten teilnehmen und sich an den dort aufgeführten Dienstleistungen beteiligen können.

Wird diese Bestätigung nicht erbracht, so können Maßnahmen nach diesem Abschnitt nur für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren genehmigt werden. Die Mitgliedstaaten können eine neue Genehmigung beantragen, wenn diese Marktverbesserungen vollständig umgesetzt wurden.

(99)

Die Mitgliedstaaten müssen bestätigen, dass alle Entlastungsmaßnahmen, die bei der Bewertung des Flexibilitätsbedarfs nach Artikel 19e Absatz 2 Buchstabe c der Elektrizitätsverordnung vorgeschlagen werden, binnen zwei Jahren nach der Veröffentlichung des in Artikel 19e Absatz 1 der Elektrizitätsverordnung genannten Berichts umgesetzt werden.

(100)

Wird von dem betreffenden Mitgliedstaat ein Kapazitätsmechanismus eingeführt, so sollte dieser Kapazitätsmechanismus der Beteiligung nichtfossiler Flexibilität wie Laststeuerung und Speicherung offenstehen. Darüber hinaus sollten der Kapazitätsmechanismus und die Maßnahmen für nichtfossile Flexibilität koordiniert werden, um Markthindernisse und Überkompensation zu vermeiden; die Koordinierung kann wie nachstehend erläutert erfolgen:

a)

Die Kapazität sollte gemeinsam beschafft werden (60), oder

b)

die Mitgliedstaaten können in ihre Kapazitätsmechanismen Anforderungen für nichtfossile Flexibilität aufnehmen, die bei der Bewertung des Flexibilitätsbedarfs ermittelt wurden, z. B. eine Mindestmenge an nichtfossilen flexiblen Kapazitäten, die durch kurzfristiges Hoch- und Herunterfahren (sogenanntes Ramping) Dienstleistungen erbringen, oder

c)

die Ressourcen müssen sich für die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme entscheiden, entweder an der Förderregelung für nichtfossile Flexibilität oder am Kapazitätsmechanismus. Bei jeder Maßnahme sollte das Nachfrageziel angepasst werden, um der Teilnahme an der anderen Maßnahme Rechnung zu tragen.

(101)

Das auszuschreibende Nachfrageziel sollte auf der Grundlage des Berichts festgelegt werden, der nach der in Artikel 19e der Elektrizitätsverordnung eingeführten europäischen Methode und den dort eingeführten Leitlinien im Hinblick auf die Notwendigkeit angenommen wird, eine sichere und zuverlässige Versorgung kosteneffizient zu gewährleisten und das Stromsystem zu dekarbonisieren.

(102)

Bis diese Methode und Leitlinien ausgearbeitet sind, sollte das Nachfrageziel das vorläufige indikative nationale Ziel für Flexibilität nach Artikel 19f der Elektrizitätsverordnung nicht übersteigen. Falls das Nachfrageziel nicht auf der in Artikel 19e der Elektrizitätsverordnung eingeführten europäischen Methode und den dort eingeführten Leitlinien beruht, muss die nationale Regulierungsbehörde bestätigen, dass das zu beschaffende Nachfrageziel (61) Folgendem Rechnung trägt:

a)

dem Flexibilitätsbedarf, der unter der Annahme, dass die unter den Randnummern (98) und (99) aufgeführten Marktverbesserungen umgesetzt wurden, ermittelt wurde, und

b)

den unter Berücksichtigung der unter Buchstabe a erwähnten Marktverbesserungen erwarteten marktbasierten Investitionen.

(103)

Die technischen Voraussetzungen (wie Vorauswahlanforderungen (62), Verfügbarkeits- und Leistungspflichten der Teilnehmer) sowie die Einheit der Flexibilitätsleistung, nach der die Angebote in eine Rangfolge gebracht werden, müssen auf der Grundlage des im Rahmen der Bedarfsbewertung (siehe Randnummer (101)) ermittelten spezifischen Bedarfs eindeutig gerechtfertigt sein.

(104)

Die Beihilfen werden in Form von Verträgen gewährt, die einen direkten Zuschuss als Gegenleistung für verfügbare flexible Kapazitäten, die durch Investitionen nach den Randnummern (94) und (95) ermöglicht werden, vorsehen. Bei mehrjährigen Verträgen muss deren Laufzeit in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Investition stehen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist, und darf in keinem Fall die Amortisationsdauer der Investition überschreiten.

(105)

Der Beihilfebetrag wird im Rahmen einer wettbewerblichen Ausschreibung bestimmt, bei der die Angebote allein nach ihrem Angebotspreis pro Einheit verfügbarer flexibler Kapazität pro Jahr in eine Rangfolge gebracht werden und die Förderung auf der Grundlage des Clearingpreises pro Einheit verfügbarer flexibler Kapazität pro Jahr vergeben wird.

(106)

In dem Vertrag sollte beschrieben werden, wie die Verfügbarkeit der geförderten Flexibilität geprüft wird und wie im Falle der Nichtverfügbarkeit oder bei vorzeitiger Vertragskündigung angemessene abschreckende Sanktionen berechnet werden. Alle Empfänger-Anlagen müssen mindestens einmal jährlich (für eine tatsächliche Lieferung oder einen Testlauf) jeweils innerhalb einer Frist von bis zu 24 Stunden aktiviert werden. Bei Nichtverfügbarkeit muss für alle Technologien die gleiche Sanktion gelten, und sämtlichen Beihilfeempfängern, die in einem Zeitraum von einem Jahr zu weniger als 50 % verfügbar waren, muss eine Strafzahlung auferlegt werden, die mindestens so hoch wie die entsprechenden Flexibilitätseinnahmen in diesem Jahr ist.

(107)

Die nationale Regulierungsbehörde muss bestätigen, dass es aufgrund der Anforderungen an die Verfügbarkeit und der Sanktionen im Vertrag über die Verfügbarkeit nicht zu übermäßigen Verzerrungen des Funktionierens der Elektrizitätsmärkte (63) kommt. Insbesondere erhalten die Beihilfeempfänger Anreize, effizient an den Elektrizitätsmärkten teilzunehmen, und sie werden während der Lebensdauer der Anlage Preisschwankungen und Marktrisiken ausgesetzt.

(108)

Die betreffenden Mitgliedstaaten müssen bestätigen, dass die Maßnahme die Öffnung der Maßnahme für grenzüberschreitende Beteiligung von Ressourcen fördert, die die erforderliche technische Leistung erbringen können, sofern eine Kosten-Nutzen-Analyse positiv ausfällt.

(109)

Um wirksame Anreize zur Anpassung des Verbrauchs an Preissignale zu schaffen, sollten die Verbraucher, die zum Flexibilitätsbedarf beitragen, an den Kosten der Maßnahme beteiligt werden, und zwar auf der Grundlage ihres Verbrauchs während eines Zeitraums von mindestens 1 % und höchstens 5 % der Stunden (oder Marktzeiteinheiten) eines jeden Jahres, in denen der Preis am höchsten ist (64), oder alternativ während eines Zeitraums von mindestens 1 % und höchstens 20 % der Stunden (oder Marktzeiteinheiten) eines jeden Jahres, in denen besonders mit Flexibilitätsbedarf zu rechnen ist (z. B. auf der Grundlage erwarteter Ramping-Muster) (65). Wenn ortsabhängige technische Kriterien greifen, sollten die Mehrkosten der Anwendung dieser Kriterien den Stromverbrauchern an den jeweiligen Standorten zugewiesen werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass solche Beiträge als angemessen angesehen werden können, wenn sie sich auf mindestens 90 % der Kosten der Maßnahme belaufen. Von Bilanzkreisverantwortlichen (z. B. Versorgern) können Entgelte verlangt werden.

(110)

Die Maßnahme wird für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren genehmigt.

4.4.   Beihilfen für Kapazitätsmechanismen nach einem Zielmodell

(111)

Die Kommission wird Beihilfen für Kapazitätsmechanismen nach den Artikeln 21 und 22 der Elektrizitätsverordnung auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, sofern die folgenden und die in Abschnitt 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Maßnahme erfüllt sämtliche Kriterien einer strategischen Reserve oder eines marktweiten Kapazitätsmechanismus nach einem Zielmodell gemäß Anhang I.

b)

Die Maßnahme wird für einen Zeitraum von höchstens 10 Jahren genehmigt.

4.5.   Befristete Strompreisentlastung für energieintensive Verbraucher

4.5.1.   Übergang zu niedrigen Stromkosten

(112)

Die im Deal für eine saubere Industrie dargelegten Maßnahmen werden die Wirtschaft der Union im Sinne der ehrgeizigen Klimazielen der EU verändern. Bis sich die Dekarbonisierung des Stromsystems der Union vollständig in niedrigeren Strompreisen niederschlägt, werden Industriezweige in der Union weiterhin mit höheren Kosten konfrontiert sein als Wettbewerber in Ländern und Gebieten mit weniger ehrgeizigen Klimaschutzmaßnahmen.

(113)

Dies stellt Wirtschaftszweige, die für die Wertschöpfung besonders stark vom internationalen Handel und in hohem Maße von Strom abhängig sind, vor besondere Herausforderungen. Bei hohen Strompreisen erhöht sich das Risiko einer Verlagerung dieser Industriezweige an Standorte außerhalb der Union, an denen es keine Umweltvorschriften gibt oder diese weniger anspruchsvoll sind. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass hohe Stromkosten von der Elektrifizierung der Produktionsprozesse abhalten, die für die erfolgreiche Dekarbonisierung der Wirtschaft der Union unerlässlich ist. Um diese Risiken und negativen Auswirkungen auf die Umwelt zu mindern, können die Mitgliedstaaten Unternehmen, die in den betreffenden Wirtschaftszweigen tätig sind, eine zeitlich befristete Strompreisentlastung gewähren.

4.5.2.   Anwendungsbereich und Beihilfefähigkeit

(114)

Die Kommission wird Beihilfen in Form einer befristeten Strompreisentlastung für Tätigkeiten in Wirtschaftszweigen, in denen diese Risiken besonders stark ausgeprägt sind, auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen. Um eine dauerhafte Wirkung zu erzielen, müssen die Beihilfeempfänger Investitionen tätigen, die zum grünen Wandel beitragen und mittel- bis langfristig zur Senkung der Kosten des Energiesystems beitragen (z. B. indem fossile Brennstoffe durch erneuerbare Energien ersetzt werden).

(115)

Die Mitgliedstaaten können für einen bestimmten Anteil des Stromverbrauchs Ermäßigungen des Großhandelsstrompreises gewähren, unabhängig von der Strombezugsquelle (Eigenerzeugung, Stromlieferungsverträge oder Netzversorgung). Dieser Abschnitt bezieht sich nicht auf die Ermäßigung von Abgaben, mit denen die Förderung erneuerbarer Energiequellen oder von Kraft-Wärme-Kopplung finanziert wird; auf diese ist weiterhin Abschnitt 4.11 der Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen anwendbar.

(116)

Das Risiko der Verlagerung von Tätigkeiten an Standorte außerhalb der Union, an denen es keine Umweltvorschriften gibt oder diese weniger ehrgeizig sind, ist sektorspezifisch und hängt weitgehend von der Stromintensität des betreffenden Industriezweigs und dessen Offenheit gegenüber dem internationalen Handel ab. Daher können Beihilfen nur Unternehmen aus Wirtschaftszweigen gewährt werden, in denen dieses Risiko stark ausgeprägt ist. Dies gilt für die in Anhang 1 der Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (66) aufgelisteten Wirtschaftszweige, bei denen die Multiplikation der Handels- mit der Stromintensität auf Unionsebene mindestens 2 % ergibt und deren Handels- und Stromintensität auf Unionsebene jeweils mindestens 5 % beträgt.

(117)

Ein Sektor oder Teilsektor, der die Beihilfefähigkeitskriterien nach Randnummer (116) erfüllt, aber nicht in der dort genannten Liste aufgeführt ist, wird ebenfalls als beihilfefähig angesehen, wenn die Mitgliedstaaten dies anhand von Daten nachweisen, die für den betreffenden Sektor bzw. Teilsektor auf Unionsebene repräsentativ sind, von einem unabhängigen Sachverständigen überprüft wurden und sich auf mindestens die letzten drei Jahren beziehen, für die Daten vorliegen.

(118)

Die Beihilfen werden auf der Grundlage einer Beihilferegelung mit geschätzter Mittelausstattung gewährt. Die Mitgliedstaaten können die Beihilferegelung auf bestimmte Wirtschaftszweige, die den Stromkosten stark ausgesetzt sind, oder auf Wirtschaftszweige, die für die Wirtschaft oder für die Sicherheit und die Widerstandsfähigkeit des Binnenmarkts von besonderer Bedeutung sind, beschränken. Solche Beschränkungen müssen allgemein angelegt sein und dürfen nicht zu einer künstlichen Beschränkung des Kreises der potenziellen Beihilfeempfänger führen. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Beihilfeempfänger innerhalb eines beihilfefähigen Sektors anhand objektiver, diskriminierungsfreier und transparenter Kriterien ausgewählt werden und die Beihilfen grundsätzlich für alle Wettbewerber in demselben Wirtschaftszweig in derselben Weise gewährt werden, wenn sie sich in einer ähnlichen Lage befinden.

4.5.3.   Anreizeffekt und Angemessenheit

(119)

Beihilfen sind nur dann mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Damit eine Beihilfe einen Anreizeffekt hat und die in Abschnitt 4.5.1. genannten Risiken tatsächlich verhindert, muss sie in dem Jahr, in dem die Kosten anfallen, oder im darauffolgenden Jahr vom Beihilfeempfänger beantragt und an ihn ausgezahlt werden.

(120)

Bei Beihilfeempfängern aus den unter den Randnummern (116) und (117) aufgeführten Wirtschaftszweigen wird die Kommission Beihilfen als angemessen ansehen, wenn sie höchstens eine Ermäßigung des durchschnittlichen jährlichen Großhandelspreises in der Gebotszone, in der der Beihilfeempfänger angeschlossen ist, um 50 % für höchstens 50 % ihres jährlichen Stromverbrauchs decken. Der jährliche Gesamtstromverbrauch kann entweder in dem Jahr, in dem die beihilfefähigen Kosten anfallen, oder im Vorjahr gemessen werden. Um die Angemessenheit der Beihilfen zu garantieren, darf der ermäßigte Preis für den beihilfefähigen Verbrauch nach Ansicht der Kommission nicht unter 50 EUR/MWh liegen.

4.5.4.   Beitrag zur Dekarbonisierung

(121)

Bei der Gestaltung der Regelungen müssen die Mitgliedstaaten festlegen, welche Arten von Investitionen in dem betreffenden Mitgliedstaat messbar in zusätzlichem Maße zur Senkung der Kosten des Stromsystems – die den Marktbedarf und den Systembedarf in diesem Mitgliedstaat widerspiegeln – beitragen, ohne den Verbrauch fossiler Brennstoffe in die Höhe zu treiben. Die Beihilfeempfänger müssen verpflichtet werden, mindestens 50 % des im Rahmen dieser Maßnahme erhaltenen Beihilfebetrags für solche Investitionen in neue oder modernisierte Anlagen aufzuwenden. Zu den beihilfefähige Investitionstätigkeiten zählen beispielsweise die Entwicklung von Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energie, Energiespeicherlösungen, Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität, Verbesserungen der Energieeffizienz, die sich auf den Strombedarf auswirken, und die Entwicklung von Elektrolyseuren für die Erzeugung von erneuerbarem oder kohlenstoffarmem Wasserstoff. Auf die Elektrifizierung ausgerichtete Investitionen sind ebenfalls beihilfefähig. Die Mitgliedstaaten können die Arten förderfähiger Investitionen beschränken; Investitionen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität müssen jedoch beihilfefähig sein.

(122)

Für diese Investitionen darf keine andere Beihilfemaßnahme in Anspruch genommen werden. Die beihilfefähige Investitionstätigkeit muss innerhalb von 48 Monaten nach Gewährung der Beihilfe nach diesem Abschnitt in Betrieb genommen werden, außer wenn der Beihilfeempfänger gegenüber dem Mitgliedstaat nachweisen kann, dass aus technischen Gründen eine längere Frist angemessen ist. Einzelinvestitionen können Beihilfen umfassen, die über mehrere Jahre gewährt werden. Die Investitionen können am Standort des Beihilfeempfängers getätigt oder Dritten übertragen werden. In letzterem Fall bleibt der Beihilfeempfänger für die wirksame Umsetzung der Investitionen verantwortlich.

(123)

Der Mitgliedstaat kann eine zusätzliche Förderung in Höhe von bis zu 10 % des nach Randnummer (120) gewährten Betrags gewähren. Die Beihilfeempfänger müssen mindestens 75 % dieser zusätzlichen Förderung für unter Randnummer (121) genannte Investitionen aufwenden. Die Mitgliedstaaten dürfen diese zusätzliche Förderung nur gewähren, wenn der Beihilfeempfänger nachweisen kann, dass mindestens 80 % des Gesamtinvestitionsbetrags für Investitionen zur Erhöhung der Nachfrageflexibilität, einschließlich nichtfossiler Reserveversorgung, ausgegeben werden.

(124)

Der Mitgliedstaat muss bei jedem Empfänger überprüfen, ob diese Anforderungen erfüllt sind, und Jahresberichte über die im Rahmen dieses Abschnitts umgesetzten Investitionsmaßnahmen veröffentlichen.

4.5.5.   Kumulierung

(125)

Zusätzlich zu den allgemeinen Kumulierungsvorschriften nach Abschnitt 3.3 können Beihilfen nach diesem Abschnitt in Bezug auf dieselben beihilfefähigen Kosten (d. h. den Großhandelsstrompreis einschließlich der indirekten Kosten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen auf die Strompreise entstehen), die sich teilweise oder vollständig überschneiden, mit anderen staatlichen Beihilfen oder De-minimis-Beihilfen kumuliert oder mit zentral verwalteten EU-Mitteln kombiniert werden, sofern diese Kumulierung nicht dazu führt, dass die Beihilfe die nach den betreffenden Bedingungen anwendbare Beihilfehöchstintensität oder den nach den betreffenden Bedingungen anwendbaren Beihilfehöchstbetrag übersteigt. Wird die Beihilfe mit einer Beihilfe zum Ausgleich indirekter Emissionskosten gemäß den Leitlinien der Kommission für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 (67) kumuliert, so darf der kumulierte Beihilfebetrag den höheren der nach den beiden Leitlinien geltenden Beihilfehöchstbeträge nicht übersteigen.

4.5.6.   Laufzeit

(126)

Beihilfen nach diesem Abschnitt können den Beihilfeempfängern für eine Dauer von höchstens drei Jahren gewährt werden. Nach dem 31. Dezember 2030 dürfen keine Zahlungen erfolgen.

5.   BEIHILFEN FÜR DIE DEKARBONISIERUNG DER INDUSTRIE

(127)

Über die bestehenden Möglichkeiten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und nach den Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen hinaus wird die Kommission Beihilfen für Investitionen, die zu einer erheblichen Senkung der Treibhausgasemissionen industrieller Tätigkeiten führen, um die Klimaziele der Union zu erreichen, oder die durch verbesserte Energieeffizienz zu einer erheblichen Verringerung des Energieverbrauchs industrieller Tätigkeiten führen, auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, sofern die in Abschnitt 3 und in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(128)

Durch eine verbesserte Materialeffizienz kann auch eine Senkung der Treibhausgasemissionen industrieller Tätigkeiten erreicht werden. Darüber hinaus bringt Materialeffizienz weitere Umweltvorteile mit sich. Förderungen für Materialeffizienz, Kreislaufwirtschaft und Bioökonomie fallen daher unter einen eigenen Abschnitt der Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (Abschnitt 4.4). Biogas- und Biomethanvorhaben, die auf die kombinierte Gewinnung von Gärrückständen ausgelegt sind, die anschließend zu biobasierten Nährstoffen oder Düngeprodukten (wie Biodünger) verarbeitet werden, können ebenfalls bereits im Rahmen der bestehenden Beihilfevorschriften gefördert werden. Insbesondere Abschnitt 4.4 der Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen bietet eine Rechtsgrundlage, unter anderem die Verwertung von Bioabfällen und der Ersatz von Primär- durch Sekundärrohstoffe. Die Kommission wird solche Fälle vorrangig behandeln. Investitionen zur Förderung der Kreislaufwirtschaft können nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung auch ohne vorherige Anmeldung gefördert werden.

5.1.   Anwendungsbereich und allgemeine Bedingungen

(129)

Dieser Abschnitt gilt im Allgemeinen für Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen oder zur Verbesserung der Energieeffizienz von industriellen Tätigkeiten. Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „industrielle Tätigkeiten“ Tätigkeiten, die in Industrieanlagen (68) ausgeführt werden und die Produktion von materiellen End- und Zwischenprodukten in großem Maßstab umfassen.

(130)

Dieser Abschnitt gilt nicht für

a)

staatliche Beihilfen für die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie die Primärproduktion von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur (69),

b)

staatliche Beihilfen für die Energieerzeugung, -übertragung und -speicherung unbeschadet der Randnummern (131) und (132) (70), und

c)

staatliche Beihilfen für neue Investitionen in die industrielle Produktion, einschließlich der unter Randnummer (131) genannten Investitionen, die strukturell auf fossilen Brennstoffen basieren. Investitionen, die auf Erdgas basieren, können ausnahmsweise unter diesen Abschnitt fallen, sofern sie die zusätzlichen Voraussetzungen nach Unterabschnitt 5.2.4 erfüllen.

(131)

Zwar fällt die Förderung von Energieerzeugung als solcher unter Abschnitt 4 dieser Mitteilung, aber solche Tätigkeiten können ausnahmsweise auch unter diesen Abschnitt 5 fallen, sofern

a)

die Förderung Teil einer Investition zur Senkung der Treibhausgasemissionen oder zur Verbesserung der Energieeffizienz industrieller Tätigkeiten nach Randnummer (139) ist,

b)

die Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird (71). Für die Erzeugung von Wärme oder Kraft-Wärme-Kopplung kann unter den in Unterabschnitt 5.2.4 festgelegten zusätzlichen Voraussetzungen auch Erdgas verwendet werden. Die Herstellung kohlenstoffarmer Brennstoffe im Sinne der Randnummer(73) Buchstabe a kann ebenfalls unter diesen Abschnitt fallen,

c)

die Energie entweder an dem Standort, an dem die industrielle Tätigkeit stattfindet, oder in dem Industriepark (72), in dem die industrielle Tätigkeit ausgeführt wird, erzeugt wird, vorausgesetzt, dass die Energie dem industriellen Verbraucher über ein geschlossenes Netz geliefert wird, ohne durch das öffentliche Netz zu laufen, und

d)

entweder i) die erzeugte Energie zu mindestens 80 % für die industriellen Tätigkeiten am Standort des Vorhabens (73) genutzt wird oder ii) die erzeugte Wärme bei Investitionen in hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung vollständig vom Beihilfeempfänger genutzt wird (74).

(132)

Dieser Abschnitt gilt für Beihilfen für Investitionen in ergänzende Infrastruktur für die Energiespeicherung oder -übertragung, sofern die Investition ein fester Bestandteil einer Investition nach Randnummer (139) oder Randnummer (131) ist. Darüber hinaus gelten folgende Voraussetzungen:

a)

Infrastruktur für die Speicherung muss sich am Standort des Vorhabens befinden und ihre Größe auf den Bedarf dieser Investition ausgelegt sein.

b)

Infrastruktur für die Übertragung muss sich entweder am Standort des Vorhabens befinden oder ausschließlich diesen Standort mit einer offenen Infrastruktur verbinden, zu der gemäß dem für den Energiebinnenmarkt geltenden Rechtsrahmen Dritte Zugang haben.

(133)

Beihilfen nach diesem Abschnitt werden auf der Grundlage einer Beihilferegelung mit einer geschätzten Mittelausstattung gewährt. Die Mitgliedstaaten müssen eine Schätzung der durch diese Regelung insgesamt einzusparenden Treibhausgasemissionen und zu erreichenden Gesamtenergieeinsparungen abgeben. Beihilfen nach diesem Abschnitt können nur in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen, Darlehen, Garantien oder Steuervergünstigungen gewährt werden (75).

(134)

Regelungen, die nach diesem Abschnitt geprüft werden, sollten grundsätzlich allen Wirtschaftszweigen offenstehen, die zu dem unter Randnummer (127) dargelegten Ziel beitragen können. Möchten Mitgliedstaaten die Regelung auf bestimmte Wirtschaftszweige beschränken, so müssen sie i) diese begrenzte Beihilfefähigkeit anhand objektiver Erwägungen begründen und ii) darlegen, dass die Regelung trotz der begrenzten Beihilfefähigkeit weiterhin zu den nationalen und EU-weiten Klimazielen beiträgt und klima- und umweltfreundlichere Lösungen nicht zu Unrecht ausgeschlossen werden.

(135)

Als Safe-Harbour-Bestimmung und unbeschadet der Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten andere Begründungen vorlegen, wird die Kommission davon ausgehen, dass die Begrenzung der Beihilfefähigkeit einer Regelung für die Zwecke von Randnummer (134) zulässig ist, wenn die Regelung alle ortsfesten Anlagen im Sinne von Kapitel III der EHS-Richtlinie (76) umfasst.

(136)

Um eine zeitgerechte Umsetzung der Vorhaben und die erwarteten Treibhausgas- und Energieeinsparungen zu garantieren, müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass

a)

die geförderte Anlage oder Ausrüstung binnen 60 Monaten nach dem Tag der Beihilfegewährung in Betrieb genommen wird und

b)

dass durch das Vorhaben eine direkte Senkung der Treibhausgasemissionen oder Energieeinsparungen in Höhe von mindestens 80 % der prognostizierten Senkung bzw. Einsparungen erreicht werden, sobald die geförderte neue Anlage oder Ausrüstung den Vollbetrieb aufgenommen hat (77).

(137)

Für den Fall der Nichteinhaltung einer oder mehrerer der unter Randnummer (136) festgelegten Voraussetzungen muss die Regelung ein wirksames Sanktionssystem vorsehen (78).

(138)

Der Mitgliedstaat muss nachweisen, dass mit der Beihilfe keine Steigerung der Gesamtproduktionskapazität des Beihilfeempfängers finanziert wird. Dies gilt nicht für

a)

befristete Erhöhungen der Produktionskapazität während des Übergangszeitraums, bevor die geförderte neue Anlage oder Ausrüstung voll betriebsfähig ist und die bestehenden Anlagen noch nicht vollständig stillgelegt sind, oder

b)

technisch erforderliche, begrenzte Kapazitätssteigerungen von nicht mehr als 15 % im Vergleich zu der Situation vor der geförderten Investition.

5.2.   Mindestauswirkungen in Bezug auf Dekarbonisierung oder Energieeffizienz

5.2.1.   Allgemeine Anforderungen

(139)

Investitionen zur Senkung der Treibhausgasemissionen von Anlagen oder zur Verbesserung der Energieeffizienz von unter den Randnummern (129) bis (132) genannten industriellen Tätigkeiten sind – unabhängig von der verwendeten technologischen Lösung – beihilfefähig, sofern sie entweder

a)

eine Verringerung der sich aus der betreffenden Tätigkeit ergebenden direkten Treibhausgasemissionen bewirken, die i) ohne die Beihilfe nicht erreicht würde, wobei die zur Behebung des betreffenden Marktversagens eingeführten politischen Maßnahmen und Mechanismen, einschließlich des Emissionshandelssystems der Union (EHS), zu berücksichtigen sind, und die ii) mit den Zielen der Verordnung über das Europäische Klimagesetz im Einklang steht (79), oder

b)

eine Verringerung des Energieverbrauchs der betreffenden Tätigkeit pro Output-Einheit im Vergleich zu der Situation ohne die Beihilfe bewirken (80) und eine Amortisationszeit von mindestens fünf Jahren haben. Die Verringerung des Energieverbrauchs pro Output-Einheit muss bei bereits dekarbonisierten Verfahren mindestens 10 % und in allen anderen Fällen mindestens 20 % betragen (81).

(140)

Als Safe-Harbour-Bestimmung und unbeschadet der Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten andere Begründungen vorlegen, wird die Kommission davon ausgehen, dass Beihilfen für Investitionen in die Dekarbonisierung mit Randnummer (139) Buchstabe a im Einklang stehen, sofern die Beihilferegelung die folgenden Anforderungen enthält:

a)

Bei Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen bestehender Anlagen:

i)

Die Investition bewirkt eine Verringerung der Treibhausgasemissionen der bestehenden Anlage um mindestens 40 % und, was die in Kapitel III der EHS-Richtlinie genannten Anlagen betrifft (82), bewirkt sie eine Senkung der Treibhausgasemissionen unter das durchschnittliche Emissionsniveau der effizientesten 10 % der Anlagen im Sinne der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Regelung geltenden Durchführungsverordnung für die Festlegung von Benchmarks nach Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG (im Folgenden „effizienteste Anlagen“) oder

ii)

die Investition bewirkt eine Verringerung der Treibhausgasemissionen einer technischen Einheit (83) der bestehenden Anlage um mindestens 90 % und führt nicht zu einer Festlegung auf fossile Brennstoffe.

b)

Bei Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen neuer Anlagen, die bestehende Anlagen ersetzen, stellt die Investition sicher, dass die Treibhausgasemissionen der neuen Anlage mindestens 10 % unter dem Emissionsniveau der effizientesten Anlagen oder einem vergleichbaren Referenzwert liegen, wenn es sich um Anlagen handelt, die nicht in Kapitel III der EHS-Richtlinie genannt sind.

(141)

Die Vorhaben müssen insgesamt eine Verringerung der Treibhausgasemissionen bewirken. Sie dürfen nicht lediglich zur Verlagerung von Treibhausgasemissionen aus dem betreffenden Industriesektor auf den Energiesektor oder von einem Industriestandort auf einen anderen führen.

(142)

Um nachzuweisen, dass Emissionen nicht lediglich verlagert werden, müssen die Mitgliedstaaten aufzeigen, dass die durch die Investition erzielten Verringerungen der direkten Treibhausgasemissionen nicht vollständig durch indirekte Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit den beihilfefähigen Vorhaben kompensiert werden, sodass die Netto-Emissionseinsparungen wesentlich bleiben. Dies können die Mitgliedstaaten anhand etablierter Methoden aufzeigen – entweder anhand der Ausgestaltung der Regelung oder anhand von Simulationen der erwarteten Treibhausgaseinsparungen und der erwarteten indirekten Emissionen je Referenzvorhaben. Für Strom kann dies auch dadurch nachgewiesen werden, dass Folgendes aufgezeigt wird: i) dass der durch die Regelung bedingte erwartete Anstieg des Stromverbrauchs vollständig durch eine Erhöhung des Angebots an erneuerbarem oder kohlenstoffarmem Strom gedeckt werden kann, so wie sie aus dem jüngsten nationalen Energie- und Klimaplan (NEKP) des betreffenden Mitgliedstaats oder aus etwaigen aktuelleren Plänen zur Steigerung der Erzeugung erneuerbarer oder kohlenstoffarmer Energie hervorgeht, und ii) dass die Beihilfeempfänger weiterhin Strompreissignalen ausgesetzt sind und die Regelung ausreichende Anreize für Flexibilitätslösungen enthält.

(143)

Als Safe-Harbour-Bestimmung und unbeschadet der Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten andere Begründungen vorlegen, wird die Kommission davon ausgehen, dass die unter Randnummer (142) festgelegten Voraussetzungen in folgenden Fällen erfüllt sind:

a)

indirekte Emissionen im Zusammenhang mit der Nutzung von Wasserstoff entsprechend den unter Randnummer (146) genannten Vorschriften,

b)

indirekte Emissionen im Zusammenhang mit Vorhaben im Bereich der flexiblen Elektrifizierung (84), einschließlich der Nutzung von Wärmepumpen, deren Endenergieoutput den nach der Methode in Anhang VII der Richtlinie 2018/2001 erforderlichen Primärenergieinput deutlich übersteigt, oder

c)

indirekte Emissionen im Zusammenhang mit der Nutzung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biogas (einschließlich Biomethan) und Biomasse-Brennstoffen entsprechend den unter Randnummer (145) genannten Vorschriften.

(144)

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Beihilfen für die Dekarbonisierung nicht in unangemessener Weise Investitionen in sauberere Alternativen verdrängen, die bereits auf dem Markt verfügbar sind, und keine Festlegung auf bestimmte Technologien bewirken und damit die umfassendere Entwicklung eines Marktes für sauberere Lösungen und deren Nutzung behindern. Die Mitgliedstaaten dürfen daher die technologische Bandbreite der Regelungen nicht in unangemessener Weise einschränken. Insbesondere im Hinblick auf die Dekarbonisierung von Industriewärme unter 500 °C dürfen sie die klima- und umweltfreundlichsten Technologien, d. h. nicht auf Biomasse basierende erneuerbare Wärme, flexible Elektrifizierung und die Wiederverwendung von Abwärme, nicht ausschließen.

5.2.2.   Zusätzliche Anforderungen an die Förderung von Biokraftstoffen, Wasserstoff oder aus Wasserstoff gewonnenen Brennstoffen

(145)

Bei Beihilferegelungen, die Investitionen abdecken, welche sich ganz oder teilweise auf die Nutzung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biogas (einschließlich Biomethan) oder Biomasse-Brennstoffen stützen, müssen die Mitgliedstaaten Vorschriften festlegen, mit denen sichergestellt wird, dass die genannten Brennstoffe die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 und den dazugehörigen Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten festgelegten Kriterien in Bezug auf Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen erfüllen.

(146)

Bei Beihilferegelungen, die Investitionen abdecken, welche sich ganz oder teilweise auf die Nutzung von Wasserstoff oder aus Wasserstoff gewonnenen Brennstoffen stützen, müssen die Mitgliedstaaten Vorschriften festlegen, mit denen sichergestellt wird, dass es sich bei dem im Rahmen der Vorhaben verwendeten Wasserstoff bzw. bei den im Rahmen der Vorhaben verwendeten aus Wasserstoff gewonnenen Brennstoffen entweder um erneuerbare Kraft- bzw. Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs oder um kohlenstoffarme Brennstoffe (85) handelt. Diese Brennstoffe können auch mit Wasserstoff aus Biomasse kombiniert werden, der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 und den dazugehörigen Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten festgelegten Kriterien in Bezug auf Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen erfüllt.

5.2.3.   Zusätzliche Anforderungen an die Förderung von Vorhaben zur CO2-Abscheidung

(147)

Bei Beihilferegelungen, die unter anderem Investitionen in die Förderung von Ausrüstung für die CO2-Abscheidung abdecken (86), müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Vorhaben, die Investitionen in Ausrüstung für die CO2-Abscheidung umfassen, ab der Inbetriebnahme – unter Berücksichtigung der vollständigen CCS- oder CCU-Kette (CCS: CO2-Abscheidung und -Speicherung, CCU: CO2-Abscheidung und -Nutzung) – die Vermeidung von direkten Treibhausgasemissionen bewirken.

(148)

Als Safe-Harbour-Bestimmung und unbeschadet der Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten andere Begründungen vorlegen, wird die Kommission davon ausgehen, dass die Bestimmungen unter Randnummer (147) erfüllt sind, wenn die Regelung vorsieht, dass allein Vorhaben beihilfefähig sind, die

a)

die Installation von Ausrüstung für die CO2-Abscheidung insoweit betreffen, als das abgeschiedene CO2 ab der Inbetriebnahme i) in einer Weise genutzt wird, dass es in einem Produkt dauerhaft chemisch gebunden wird, sodass es bei normalem Gebrauch, einschließlich nach dem Ende der Lebensdauer des Produkts erfolgender normaler Tätigkeiten nicht in die Atmosphäre gelangt, oder ii) unter Einhaltung des geltenden EU-Rechts für die Herstellung synthetischer Kraftstoffe genutzt wird, und/oder

b)

die Installation von Ausrüstung für die CO2-Abscheidung mit dem Ziel der dauerhaften geologischen Speicherung durch CO2-Abscheidung und -Speicherung an gemäß der Richtlinie 2009/31/EG (87) gestatteten Stätten betreffen, unter anderem an Stätten, die gemäß der Netto-Null-Industrie-Verordnung als strategische Projekte für Netto-Null-Technologien im Bereich der CO2-Speicherung anerkannt sind.

5.2.4.   Zusätzliche Anforderungen an die Förderung von Vorhaben, die sich auf Erdgas stützen

(149)

Gemäß den unter den Randnummern (130) und (144) dargelegten Grundsätzen dürfen Regelungen nur in Ausnahmefällen Anreize für neue Investitionen bieten, die auf Erdgas als Mittel zur Verringerung der Emissionen oder zur Steigerung der Energieeffizienz basieren. Sie fallen nur dann unter diesen Abschnitt, wenn der Mitgliedstaat aufzeigt, dass i) es keine technologisch ausgereifte Alternative zu Erdgas gibt, ii) Alternativen zu Erdgas aufgrund unzureichender Verfügbarkeit oder Infrastruktur noch nicht durchführbar sind oder iii) die Dekarbonisierung schrittweise erfolgen wird. In all diesen Fällen müssen die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Beihilfeempfänger einen glaubwürdigen und detaillierten Plan vorlegen, aus dem hervorgeht, wie die Verwendung von Erdgas bis 2040 eingestellt werden soll; der Mitgliedstaat muss dafür sorgen, dass diese Einstellung tatsächlich erfolgt.

(150)

Abweichend von Randnummer (139) Buchstabe b und Randnummer (140) Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b müssen Investitionen, die weitgehend auf Erdgas als Mittel zur Dekarbonisierung von Industriewärme basieren, ab der Inbetriebnahme eine Verringerung der direkten Treibhausgasemissionen um mindestens 70 % oder eine Verringerung des Energieverbrauchs pro Produktionseinheit um mindestens 40 % bewirken (88).

(151)

Die unter Randnummer (138) Buchstaben a und b dargelegten Ausnahmen, die einen begrenzten Kapazitätszuwachs erlauben, gelten nicht für auf Erdgas basierende Investitionen, außer wenn die jeweilige Investition den besten verfügbaren Techniken im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU (89) entspricht.

5.3.   Anwendbare Beihilfeobergrenzen

(152)

Plant ein Mitgliedstaat die Einführung einer Beihilferegelung nach diesem Abschnitt, so muss er, um die Angemessenheit der Beihilfe zu gewährleisten, eine der in den Unterabschnitten 5.3.1, 5.3.2 oder 5.3.3 beschriebenen alternativen Methoden wählen.

(153)

Übersteigen Einzelbeihilfen nach Unterabschnitt 5.3.1 den Betrag von 200 Mio. EUR, so ist der Beihilfebetrag gemäß Unterabschnitt 5.3.2 zu bestimmen.

5.3.1.   Beihilfeintensität

(154)

Bei Beihilfebeträgen (90) von bis zu 200 Mio. EUR kann der Beihilfehöchstbetrag im Rahmen einer Beihilferegelung anhand der beihilfefähigen Kosten einer Investition, d. h. der Gesamtinvestitionskosten, die in direktem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Einsparungen von Treibhausgasemissionen oder der Energieeffizienz stehen, und einer Beihilfehöchstintensität bestimmt werden. Die Beihilfehöchstintensität ist ein Näherungswert für die umweltschutzbedingten Mehrkosten, die durch die Nutzung der jeweiligen technologischen Dekarbonisierungslösungen entstehen. Die Beihilfehöchstintensität darf folgende Werte nicht überschreiten:

a)

60 % bei Investitionen, die die Nutzung von Wasserstoff oder aus Wasserstoff gewonnenen Brennstoffen ermöglichen, sofern der Anteil der unter Randnummer (146) genannten erneuerbaren Kraft- bzw. Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs (91) mindestens 40 % beträgt;

b)

45 % bei Investitionen in die Erzeugung von erneuerbaren Energien (92) oder in Energiespeicherung (93), bei Investitionen in die unter Randnummer (143) Buchstabe b genannte flexible Elektrifizierung und bei Investitionen in Ausrüstung zur CO2-Abscheidung, die mit Randnummer (147) im Einklang stehen;

c)

35 % bei Investitionen, die die Verwendung kohlenstoffarmer Brennstoffe im Sinne der Randnummer (146) ermöglichen;

d)

20 % bei Investitionen in die Herstellung kohlenstoffarmer Brennstoffe im Sinne der Randnummer (146);

e)

30 % bei allen anderen Technologien.

(155)

Bei Investitionen kleiner Unternehmen können die unter Randnummer (154) genannten Beihilfeintensitäten um 10 Prozentpunkte und bei Investitionen mittlerer Unternehmen können die Beihilfeintensitäten um 5 Prozentpunkte angehoben werden.

5.3.2.   Finanzierungslücke

(156)

Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, den Beihilfehöchstbetrag im Rahmen einer Beihilferegelung als Finanzierungslücke der beihilfefähigen Investition zu bestimmen. Antragsteller im Rahmen der Regelung müssen dazu verpflichtet sein, zur Berechnung der Finanzierungslücke eine einheitliche Vorlage zu verwenden. Die Mitgliedstaaten müssen eine Methode festlegen, mit der sie prüfen werden, ob die Zahlungsstrom-Prognosen, die der Berechnung des Kapitalwerts zugrunde liegen, glaubwürdig und mit Blick auf das jeweilige Dekarbonisierungsvorhaben kohärent sind. Die einheitliche Vorlage muss den Grundsätzen und wesentlichen Merkmalen des von der Kommission veröffentlichten Musters entsprechen.

(157)

Übersteigt die auf der Grundlage der Finanzierungslücke des Vorhabens berechnete Beihilfe pro Unternehmen und Vorhaben den Betrag von 200 Mio. EUR bzw. 10 % der Mittelausstattung der Regelung (es gilt der höhere der beiden Werte), so ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich, auf deren Grundlage die Kommission die Finanzierungslücke prüfen wird.

(158)

Wenn die Mitgliedstaaten den Beihilfebetrag auf der Grundlage der Randnummer (156) bestimmen und dieser Beihilfebetrag 30 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben übersteigt, muss ein Rückforderungsmechanismus eingerichtet werden, der sicherstellt, dass der Mitgliedstaat einen angemessenen Anteil etwaiger zusätzlicher Überschüsse aus einem geförderten Vorhaben erhält, die auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen dem ursprünglichen Geschäftsplan und den tatsächlichen Zahlungsströmen des Vorhabens bestimmt werden. Der Rückforderungsmechanismus muss alle folgenden Merkmale aufweisen:

a)

Die im Rahmen des Rückforderungsmechanismus durchgeführte Berechnung muss auf der Grundlage einer getrennten Buchführung für das geförderte Vorhaben geprüft werden, die von einem unabhängigen Prüfer überprüft wird,

b)

Der Rückforderungsmechanismus muss für die Dauer der Finanzprognosen gelten, die der Bewertung der Finanzierungslücke zugrunde liegen, und einen auf der Grundlage wirtschaftlicher Standardmethoden bestimmten Endwert für das Vorhaben am Ende des Planungszeitraums enthalten (94).

c)

Der Rückforderungsmechanismus muss Anreize für die Beihilfeempfänger enthalten, ihre Kosten so gering wie möglich zu halten und das Vorhaben im Laufe der Zeit in effizienter Weise durchzuführen, wobei der Anteil des an den Staat zurückzuzahlenden Überschusses erheblich bleiben muss.

5.3.3.   Ausschreibung

(159)

Alternativ zu den Randnummern (154) und (156) können die Mitgliedstaaten sich dafür entscheiden, den Beihilfehöchstbetrag im Rahmen einer Beihilferegelung über eine wettbewerbliche Ausschreibung zu bestimmen, die die folgenden zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt:

a)

Die wettbewerbliche Ausschreibung muss allen im Rahmen der Regelung beihilfefähigen Vorhaben offenstehen, die dieselbe Art von Beitrag zu den Umweltzielen der Maßnahme leisten, d. h. einen Beitrag zur Vermeidung von Treibhausgasemissionen oder einen Beitrag zur Verbesserung der Energieeffizienz.

b)

Technologiespezifische Körbe dürfen nur angewandt werden, wenn sie erforderlich sind, um zu vermeiden, dass Technologien mit höheren Emissionsminderungskosten, die jedoch auch ein hohes Dekarbonisierungspotenzial aufweisen, de facto ausgeschlossen sind.

c)

Etwaige Gebotsobergrenzen zur Begrenzung des Höchstgebots einzelner Bieter in bestimmten Kategorien und Körben müssen unter Bezugnahme auf die Berechnung der Finanzierungslücke für Referenzvorhaben (95) begründet werden.

6.   BEIHILFEN ZUR GEWÄHRLEISTUNG AUSREICHENDER FERTIGUNGSKAPAZITÄTEN FÜR SAUBERE TECHNOLOGIEN

(160)

Sofern die in Abschnitt 3 und in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Kommission Beihilfen, die gewährt werden, um Anreize für Investitionsvorhaben zu schaffen, mit denen zusätzliche Herstellungskapazitäten für Folgendes geschaffen werden, auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen:

a)

die Herstellung, auch mit Sekundärrohstoffen, der in Anhang II aufgeführten Endprodukte und/oder

b)

die Herstellung, auch mit Sekundärrohstoffen, der in Anhang II aufgeführten wichtigsten spezifischen Bauteile und/oder

c)

die Herstellung von neuen oder rückgewonnenen einschlägigen kritischen Rohstoffen, die für die Herstellung der unter den Buchstaben a und b genannten Endprodukte oder wichtigsten spezifischen Bauteile benötigt werden.

Solche Beihilfen können – in Verbindung mit anderen Maßnahmen zur Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für solche Investitionen in die Fertigung sauberer Technologien – einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung des in der Netto-Null-Industrie-Verordnung festgelegten Richtwerts für die Widerstandsfähigkeit von 40 % leisten.

(161)

Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, nach Abschnitt 4.4 der Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen Beihilferegelungen zur Unterstützung von Investitionen zur Förderung der Kreislaufwirtschaft (z. B. Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling usw.) bis zu dem in dem genannten Abschnitt vorgesehenen Beihilfehöchstbetrag einzurichten. Die Kommission wird solche Fälle vorrangig behandeln. Dazu gehört auch die Förderung von Investitionen, die den Ersatz von Primärrohstoffen durch Sekundärrohstoffe ermöglichen. Investitionen zur Förderung der Kreislaufwirtschaft können nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung auch ohne vorherige Anmeldung gefördert werden.

(162)

Unter normalen Marktbedingungen sollten Hersteller sauberer Technologien in der Lage sein, ihre Betriebskosten ohne weitere öffentliche Unterstützung zu decken, insbesondere wenn sie bereits Zuschüsse für ihre Investitionskosten erhalten haben. Betriebsbeihilfen können besonders wettbewerbsverzerrend sein, da sie die Kosten der auf dem Markt angebotenen Produkte oder Dienstleistungen unmittelbar senken und langfristig defizitäre Betreiber auf dem Markt halten können. Allerdings könnten Hersteller sauberer Technologien wie Batteriehersteller – beispielsweise während der Anlaufphase, aber auch zu einem anderen Zeitpunkt – mit unlauterem globalem Wettbewerb, unerwarteten Kostenüberschreitungen oder Unsicherheiten in Bezug auf die künftige Nachfrage konfrontiert sein, die mit ihren Tätigkeiten verbunden sind. In solchen Fällen können die Mitgliedstaaten Finanzmittel – auch in Form von Beteiligungskapital oder beteiligungsähnlichen Instrumenten – zu Marktbedingungen gemeinsam mit privaten Betreibern (siehe Randnummer (7)) bereitstellen, und zwar zu denselben Konditionen in Bezug auf Risiken und Erträge (pari passu) wie die privaten Betreiber. Eine solche Finanzierung könnte Investitionsbedarf, aber auch Betriebskosten decken.

6.1.   Investitionsbeihilferegelungen

(163)

Die Mitgliedstaaten können Beihilfen gewähren für Investitionsvorhaben, die unter Randnummer (160) fallen.

(164)

Die unter Randnummer (163) genannten Beihilfen für Investitionsvorhaben können auf der Grundlage einer Regelung mit geschätzter Mittelausstattung gewährt werden, sofern die in diesem Unterabschnitt und in Abschnitt 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(165)

Die Beihilfeempfänger müssen die Beihilfe vor Beginn der Arbeiten beantragen und dem Mitgliedstaat die in Anhang III dieser Mitteilung verlangten Angaben übermitteln.

(166)

Beihilfefähig sind alle Kosten des geförderten Investitionsvorhabens für Investitionen in materielle Vermögenswerte (z. B. Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Ausrüstung, Maschinen) und immaterielle Vermögenswerte (wie Patentrechte, Lizenzen, Know-how oder sonstiges geistiges Eigentum), die für die Herstellung oder Rückgewinnung der unter Randnummer (160) aufgeführten Produkte erforderlich sind. Die immateriellen Vermögenswerte müssen i) an das betreffende Gebiet gebunden sein und dürfen nicht auf andere Gebiete übertragen werden, ii) in erster Linie in der jeweiligen Herstellungsanlage genutzt werden, die die Beihilfe erhält, iii) abschreibungsfähig sein, iv) von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu Marktbedingungen erworben werden, v) auf der Aktivseite der Bilanz des Unternehmens, das die Beihilfe erhält, ausgewiesen werden und vi) mindestens fünf Jahre lang (bei KMU drei Jahre) mit dem Vorhaben, für das die Beihilfe gewährt wurde, verbunden bleiben.

(167)

Wird das Investitionsvorhaben in Nicht-Fördergebieten durchgeführt, so darf die Beihilfeintensität 15 % der beihilfefähigen Kosten und der Beihilfebetrag (96) 150 Mio. EUR je Vorhaben nicht übersteigen. Wird das Investitionsvorhaben in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV durchgeführt, so darf die Beihilfeintensität 20 % der beihilfefähigen Kosten und der Beihilfebetrag 200 Mio. EUR je Vorhaben nicht übersteigen. Wird das Investitionsvorhaben in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV durchgeführt, so darf die Beihilfeintensität 35 % der beihilfefähigen Kosten und der Beihilfebetrag 350 Mio. EUR je Vorhaben nicht übersteigen (97).

(168)

Bei Investitionen kleiner Unternehmen können die unter Randnummer (167) genannten Beihilfeintensitäten um weitere 20 Prozentpunkte und bei Investitionen mittlerer Unternehmen können die Beihilfeintensitäten um 10 Prozentpunkte angehoben werden.

(169)

Mit Blick auf die Rentabilität der Investition muss der Mitgliedstaat sicherstellen, dass der Beihilfeempfänger entweder aus eigenen oder aus fremden Mitteln einen Eigenbeitrag von mindestens 25 % der beihilfefähigen Kosten leistet, der keinerlei öffentliche Förderung enthält (98).

(170)

Im Hinblick auf die Schaffung dauerhafter hochwertiger Arbeitsplätze in der Europäischen Union muss der Beihilfeempfänger sich verpflichten, die Investition nach Abschluss des Vorhabens für einen Mindestzeitraum von fünf Jahren (drei Jahre bei KMU) in dem betreffenden Gebiet aufrechtzuerhalten. Sofern die Wirtschaftstätigkeit während des Mindestzeitraums in dem betreffenden Gebiet erhalten bleibt, sollte diese Verpflichtung der Ersetzung von Anlagen oder Ausrüstungen, die innerhalb des betreffenden Zeitraums veralten oder defekt werden, nicht entgegenstehen. Auf der Grundlage dieser Mitteilung dürfen jedoch keine weiteren Beihilfen für die Ersetzung dieser Anlagen oder Ausrüstungen gewährt werden. Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift könnte dazu führen, dass die Bewilligungsbehörde die Beihilfe zurückfordert.

(171)

Vor Gewährung der Beihilfe muss die Bewilligungsbehörde auf der Grundlage der vom Beihilfeempfänger nach Anhang III dieser Mitteilung übermittelten Informationen prüfen, welche Risiken konkret bestehen, dass die Investition außerhalb des EWR getätigt wird (99).

(172)

Um insbesondere zu verhindern, dass die Beihilfe zum Verlust von Arbeitsplätzen führt, darf die Beihilfe nicht gewährt werden, um die Verlagerung von Produktionstätigkeiten innerhalb des EWR zu unterstützen. In diesem Zusammenhang muss der Beihilfeempfänger

a)

bestätigen, dass er in den beiden Jahren vor Stellung des Beihilfeantrags keine Verlagerung zu der Betriebsstätte vorgenommen hat, in der die geförderte Investition getätigt werden soll, und

b)

zusagen, dies auch in den beiden Jahren nach Abschluss der Investition nicht zu tun. Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift könnte dazu führen, dass die Bewilligungsbehörde die Beihilfe zurückfordert.

6.2.   Ad-hoc-Beihilfen

(173)

Die Kommission kann einzeln angemeldete Beihilfen für unter Randnummer (160) fallende Investitionsvorhaben genehmigen, sofern die in diesem Unterabschnitt, unter den Randnummern (165) und (170) sowie in Abschnitt 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(174)

Die Beihilfe darf den niedrigeren der folgenden Beträge nicht übersteigen: i) den Betrag der Subvention (100), die der Beihilfeempfänger nachweislich für eine gleichwertige Investition in einem Drittland außerhalb des EWR erhalten könnte, bzw. ii) den Mindestbetrag, der als Anreiz erforderlich ist, damit der Beihilfeempfänger die Investition in dem betreffenden Gebiet im EWR und nicht an einem anderen Standort außerhalb des EWR tätigt (Finanzierungslücke) (101). Der Beihilfeempfänger muss nachweisen, dass die geplante Investition ohne die Beihilfe nicht im EWR getätigt würde (102). Nach Auffassung der Kommission ist auf Märkten mit einem höheren Risiko künftiger Marktvolatilität eine zusätzliche Vorkehrung in Form eines Rückforderungsmechanismus erforderlich, um eine gerechte Verteilung der zusätzlichen Gewinne zu gewährleisten, die in der angemeldeten Analyse der Finanzierungslücke nicht prognostiziert wurden.

(175)

Bei nicht in Fördergebieten getätigten Investitionen muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass die Investition in einem Fördergebiet weniger effizient wäre und es deshalb für den Beihilfeempfänger sinnvoll ist, die Investition nicht in einem Fördergebiet durchzuführen.

(176)

Werden mehrere Standorte im EWR für eine Investition in Betracht gezogen und staatliche Beihilfen nach diesem Unterabschnitt gewährt, um die Investition in ein Gebiet, für das nach der geltenden Fördergebietskarte für Regionalbeihilfen eine geringere Beihilfehöchstintensität gilt als für alternative in Betracht kommende EWR-Gebiete, (oder in ein Nichtfördergebiet) zu lenken, so würde dies eine negative Auswirkung auf Wettbewerb und Handel darstellen, die in der Regel nicht durch positive Auswirkungen aufgewogen werden kann. In Fällen, in denen für die in Betracht gezogenen EWR-Standorte dieselbe Beihilfeintensität für Regionalbeihilfen gilt, muss der Beihilfeempfänger nachweisen, dass der Standort unabhängig von der staatlichen Beihilfe auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wurde. Dagegen gibt es keine solchen offensichtlichen negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel, wenn der Beihilfeempfänger nachweisen kann, dass die Investition andernfalls nicht in einem solchen alternativen EWR-Gebiet getätigt und stattdessen in ein Drittland außerhalb des EWR umgeleitet würde.

(177)

Der Beihilfeempfänger muss sich verpflichten, für die Fertigung der unter Randnummer (160) festgelegten Produkte die mit Blick auf Umweltemissionen fortschrittlichste marktverfügbare Produktionstechnologie zu verwenden.

(178)

Der Mitgliedstaat sollte nachweisen, dass der Beihilfeempfänger mit den zusätzlichen Fertigungskapazitäten, die durch die geförderte Investition geschaffen werden, zur Stärkung der europäischen Autonomie beitragen wird, indem eine bestehende Lücke zwischen Angebot und Nachfrage in der Union verringert wird, und dass er keine bereits bestehenden oder geplanten Fertigungskapazitäten verdrängen wird.

(179)

Für die Prüfung staatlicher Beihilfen nach diesem Unterabschnitt wird die Kommission alle Informationen anfordern, die sie benötigt, um zu prüfen, ob die staatliche Beihilfe voraussichtlich zu erheblichen Arbeitsplatzverlusten an bereits vorhandenen Standorten im EWR führen würde. Wenn dies der Fall ist und der Beihilfeempfänger mithilfe der Investition eine Tätigkeit in das Zielgebiet verlagern kann und wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Beihilfe und der Standortverlagerung besteht, so wird dies als eine negative Auswirkung auf Wettbewerb und Handel betrachtet, die in der Regel nicht durch positive Auswirkungen aufgewogen werden kann.

6.3.   Beihilfen in Form beschleunigter Abschreibungen zur Förderung der Nachfrage nach Ausrüstung für saubere Technologien

(180)

Die Kommission wird Regelungen, die staatliche Beihilfen in Form beschleunigter Abschreibungen als Anreiz für den Erwerb oder das Leasing von Ausrüstung für saubere Technologien vorsehen, auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, sofern die Voraussetzungen dieses Unterabschnitts und des Abschnitts 3 erfüllt sind.

(181)

Die Beihilfen müssen in Form von Beihilferegelungen zur beschleunigten Abschreibung, bis hin zur vollständigen und sofortigen Abschreibung (103), der Kosten für den Erwerb oder das Leasing beihilfefähiger Vermögenswerte gewährt werden.

(182)

Beihilfefähige Vermögenswerte sind alle unter Randnummer (160) Buchstabe a genannten Endprodukte.

(183)

Die beihilfefähigen Vermögenswerte müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen

a)

neu sein,

b)

in erster Linie für die Tätigkeiten des Beihilfeempfängers verwendet werden und mindestens fünf Jahre lang mit diesen Tätigkeiten verbunden bleiben (bei KMU drei Jahre lang) (104),

c)

abschreibungsfähig sein,

d)

zu Marktbedingungen erworben oder geleast werden,

e)

auf der Aktivseite der Bilanz des Empfängers ausgewiesen sein.

(184)

Die beihilfefähigen Vermögenswerte müssen spätestens an dem unter Randnummer (216) festgelegten Tag des Ablaufs dieser Mitteilung erworben oder geleast werden, und spätestens dann muss auch die beschleunigte Abschreibung beginnen.

(185)

Auf Beihilfen im Sinne dieses Unterabschnitts findet Randnummer (38) Buchstaben a und b keine Anwendung. Beihilfen in Form beschleunigter Abschreibungen können zusätzlich zu anderen für dieselben beihilfefähigen Kosten bestimmten staatlichen Beihilfen oder Unterstützungen aus zentral verwalteten EU-Mitteln gewährt werden, ohne dass das Bruttosubventionsäquivalent berechnet werden muss.

7.   REGELUNGEN ZUR FÖRDERUNG SPEZIFISCHER INNOVATIONSFONDSVORHABEN

(186)

Ergänzend zu den Abschnitten 4.1, 4.2, 5.1 bis 5.3 und 6.1 enthält dieser Abschnitt spezifische Vereinbarkeitsvoraussetzungen für Regelungen zur Förderung von Investitionen, die im Rahmen des Innovationsfonds positiv bewertet wurden (105). Sofern die Beihilfemaßnahmen mit diesem Abschnitt und Abschnitt 3 im Einklang stehen, wird die Kommission Beihilfemaßnahmen zur Förderung von Investitionen in die Erzeugung und Speicherung sauberer Energie im Sinne der Randnummern (48) und (73), von Investitionen in die Verringerung der Treibhausgasemissionen industrieller Tätigkeiten im Sinne der Randnummern (129) und (132) sowie von Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Fertigungskapazitäten im Sinne der Randnummer (160) für Vorhaben, die im Rahmen der Evaluierung für den Innovationsfonds erfolgreich waren und denen ein Souveränitätssiegel im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2024/795 (106) zuerkannt wurde, als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen.

(187)

Für Investitionen in die Erzeugung und Speicherung sauberer Energie im Sinne der Randnummer (48), die nach diesem Abschnitt geprüft werden, gelten die Randnummern (49) bis (52).

(188)

Für Investitionen in die Herstellung kohlenstoffarmer Brennstoffe im Sinne der Randnummer (73), die nach diesem Abschnitt geprüft werden, gelten die Randnummern (75) und (76).

(189)

Für Investitionen in die Verringerung der Treibhausgasemissionen industrieller Tätigkeiten im Sinne der Randnummern (129) bis (132), die nach diesem Abschnitt geprüft werden, gelten die Randnummern (138), (141) bis (143) und (145) bis (151).

(190)

Für Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Fertigungskapazitäten für Produkte im Sinne der Randnummer (160), die nach diesem Abschnitt geprüft werden, gelten die Randnummern (165), (166), (169), (170) und (172).

(191)

Die Beihilfen werden auf der Grundlage einer Beihilferegelung mit geschätzter Mittelausstattung gewährt.

(192)

Die Mitgliedstaaten können Regelungen einführen, die eine der folgenden Projektkategorien oder beide abdecken:

a)

Vorhaben, die im Rahmen der Evaluierung für den Innovationsfonds erfolgreich waren und denen ein Souveränitätssiegel zuerkannt wurde, die jedoch nicht für eine Finanzierung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission ausgewählt wurden,

b)

Vorhaben, die im Rahmen der Evaluierung für den Innovationsfonds erfolgreich waren und denen ein Souveränitätssiegel zuerkannt wurde, die für eine Finanzierung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission ausgewählt wurden.

(193)

Die Regelungen müssen allen Vorhaben offenstehen, die die in diesem Abschnitt genannten Voraussetzungen erfüllen und in eine oder beide der unter Randnummer (192) Buchstaben a und b genannten Kategorien fallen. Die Mitgliedstaaten können den Anwendungsbereich solcher Regelungen auf die Erzeugung sauberer Energie, die Dekarbonisierung industrieller Tätigkeiten oder die Fertigung sauberer Technologien beschränken. Sie können die Regelung grundsätzlich nicht auf einen bestimmten Wirtschaftszweig oder eine bestimmte Technologie beschränken. Mitgliedstaaten, die die Beihilfefähigkeit im Rahmen einer Regelung auf bestimmte Wirtschaftszweige oder Technologien beschränken wollen, müssen i) die begrenzte Beihilfefähigkeit anhand objektiver Erwägungen begründen und ii) nachweisen, dass die Regelung nicht zu Unrecht klima- und umweltfreundlichere Lösungen ausschließt.

(194)

Die Regelungen können auf Vorhaben Anwendung finden, die aus einer oder mehreren anstehenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen hervorgehen. Wenn die Regelung Vorhaben abdeckt, die aus mehr als einer anstehenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission hervorgehen, kann der Mitgliedstaat entweder eine jährliche Mittelausstattung pro für den Innovationsfonds eingeleiteter Aufforderung zuweisen oder bei den einzelnen Ausschreibungen Unterstützung für einen bestimmten Prozentsatz der Projekte reservieren, die bei der Evaluierung im Rahmen des Innovationsfonds erfolgreich waren und denen ein Souveränitätssiegel zuerkannt wurde. Bei der Zuweisung von Beihilfen für Vorhaben, die im Rahmen der Regelung194) beihilfefähig sind, müssen die Mitgliedstaaten die Rangfolge einhalten, die für die Auswahl der Projekte im Anschluss an eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission festgelegt wurde.

(195)

Die Beihilfe darf nur in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen, Darlehen, Garantien oder Steuervergünstigungen gewährt werden.

(196)

Wenn die Mitgliedstaaten eine Beihilferegelung nach diesem Abschnitt einführen, müssen sie i) bei Investitionen in die Erzeugung und Speicherung sauberer Energie im Sinne der Randnummern (187) und (188) sowie bei Investitionen in die Verringerung der Treibhausgasemissionen industrieller Tätigkeiten im Sinne der Randnummer (189) eine der unter den Randnummern (154) bis (158) beschriebenen alternativen Methoden für die Festsetzung des Beihilfebetrags wählen; ii) bei Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Fertigungskapazitäten im Sinne der Randnummer (190) müssen die Mitgliedstaaten die Einhaltung der unter den Randnummern (167) und (168) festgelegten Beihilfehöchstintensitäten und Beihilfehöchstbeträge sicherstellen.

(197)

Bei Vorhaben im Sinne der Randnummer (192) Buchstabe a können die Mitgliedstaaten alternativ zu Randnummer (196) den Beihilfebetrag für Investitionen in die Verringerung der Treibhausgasemissionen industrieller Tätigkeiten und für Investitionen in die Erzeugung und Speicherung sauberer Energie auch nach der in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 festgelegten Methode zur Berechnung des Höchstförderbetrags festlegen und ergänzend einen wirksamen Rückforderungsmechanismus mit den in Randnummer (199) genannten Merkmalen vorsehen.

(198)

Bei Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Fertigungskapazitäten im Sinne der Randnummer (160) können die Mitgliedstaaten, sofern der Innovationsgrad des Vorhabens im Rahmen des Innovationsfonds hoch bewertet wird, bis zu den unter Randnummer (200) festgelegten Beihilfeobergrenzen den Beihilfebetrag alternativ zu Randnummer (196) auch nach der in der Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 festgelegten Methode zur Berechnung des Höchstförderbetrags festlegen und ergänzend einen wirksamen Rückforderungsmechanismus mit den in Randnummer (199) genannten Merkmalen vorsehen.

(199)

Der Rückforderungsmechanismus muss alle folgenden Merkmale aufweisen:

a)

Der Rückforderungsmechanismus muss etwaigen zusätzlichen Gewinnen Rechnung tragen, indem der Überschuss eines Projekts ermittelt und, soweit der interne Zinsfuß der geförderten Projekte die gemäß der in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 festgelegten Methode akzeptierten gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten übersteigt, zurückgefordert wird.

b)

Der Rückforderungsmechanismus wird erstmalig mindestens fünf Jahre und letztmalig mindestens zehn Jahre nach Inbetriebnahme eines Vorhabens gemäß der geltenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für den Innovationsfonds angewandt.

c)

Die im Rahmen des Rückforderungsmechanismus durchgeführte Berechnung muss auf der Grundlage einer getrennten Buchführung für das geförderte Vorhaben geprüft werden, die von einem unabhängigen Prüfer überprüft wird.

d)

Bei der letztmaligen Anwendung des Rückforderungsmechanismus ist der Endwert des Vorhabens zu berücksichtigen.

e)

Der Rückforderungsmechanismus muss so gestaltet sein, dass Anreize für die Empfänger erhalten bleiben, ihre Kosten so gering wie möglich zu halten und das Vorhaben im Laufe der Zeit möglichst effizient durchzuführen, wobei der staatliche Anteil mindestens 70 % des Überschusses betragen muss.

(200)

Bei der Anwendung von Randnummer (198) darf in Fällen, in denen das Investitionsvorhaben nicht in Fördergebieten durchgeführt wird, die Beihilfeintensität 25 % der beihilfefähigen Kosten und der Beihilfebetrag 150 Mio. EUR je Projekt nicht übersteigen. Wird das Investitionsvorhaben in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV durchgeführt, so darf die Beihilfeintensität 40 % der beihilfefähigen Kosten und der Beihilfebetrag 200 Mio. EUR je Vorhaben nicht überschreiten. Wird das Investitionsvorhaben in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV durchgeführt, so darf die Beihilfeintensität 55 % der beihilfefähigen Kosten und der Beihilfebetrag 350 Mio. EUR je Vorhaben nicht überschreiten (107). Bei Investitionen kleiner Unternehmen können diese Beihilfeintensitäten um 20 Prozentpunkte und bei Investitionen mittlerer Unternehmen um 10 Prozentpunkte angehoben werden.

8.   BEIHILFEN ZUR VERRINGERUNG DER RISIKEN PRIVATER INVESTITIONEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN ZIELEN DES DEALS FÜR EINE SAUBERE INDUSTRIE

(201)

Zusätzlich zu den in den Abschnitten 4 bis 7 beschriebenen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten Anreize für private Investitionen in unter die Abschnitte 4.1, 4.2, 4.3, 5 und 6 (108) fallende Vorhaben (109), in Energieinfrastruktur, die im Rahmen eines rechtlichen oder natürlichen Monopols betrieben wird (110), oder in Vorhaben zur Unterstützung der Kreislaufwirtschaft (111) setzen.

(202)

Die Kommission wird Beihilferegelungen zur Verringerung der Risiken privater Investitionen in Portfolios beihilfefähiger Vorhaben auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, sofern die Vereinbarkeitsvoraussetzungen dieses Abschnitts und des Abschnitts 3 erfüllt sind:

(203)

Die Beihilfen werden auf der Grundlage einer Regelung gewährt, die Anreize für private Investoren schafft, in Portfolios beihilfefähiger Vorhaben, die unter diesen Abschnitt fallen, zu investieren (siehe Randnummer (201)).

(204)

Die Beihilfen werden in Form von Beteiligungskapital, Darlehen (einschließlich nachrangiger Darlehen) und/oder Garantien für einen speziellen Fonds oder eine Zweckgesellschaft gewährt, der/die das Portfolio beihilfefähiger Vorhaben halten wird. Durch die Beihilfen sollen Risiko- und/oder Renditeanreize für private Investoren geschaffen werden, in diesen Fonds oder diese Zweckgesellschaft zu investieren. Die Anreize können z. B. in Form von Garantien mit Erstverlust-(Gegen-)Garantien oder Beteiligungen mit unterschiedlichen Anteilsklassen gesetzt werden, bei denen die Anlagerenditen zuerst der Anteilsklasse der privaten Investoren und dann – oberhalb einer festgelegten Rendite – auch der Anteilsklasse des Mitgliedstaats zugewiesen werden. Die Laufzeit eines Darlehens oder einer Garantie für Schuldtitel darf insgesamt höchstens 20 Jahre betragen und im Falle von Garantien keinesfalls länger sein als die Laufzeit des zugrunde liegenden Schuldtitels. Die Inanspruchnahme der Garantie ist an bestimmte vertragliche Voraussetzungen geknüpft, die bis zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens für das begünstigte Unternehmen oder einem ähnlichen Verfahren reichen können. Diese Voraussetzungen müssen bei der ursprünglichen Übernahme der Garantie von den Parteien vereinbart werden. Im Falle von Garantien für Beteiligungen und/oder beteiligungsähnliche Investitionen in ein Portfolio können einschlägige Verluste nur dann durch die Garantie gedeckt werden, wenn der Fonds bzw. die Zweckgesellschaft aufgelöst wird und alle Portfolioinvestitionen zu Marktbedingungen veräußert wurden.

(205)

Die Investitionen des Fonds bzw. der Zweckgesellschaft in beihilfefähige Vorhaben können in Form von neu begebenem Beteiligungskapital, Quasi-Eigenkapital, Darlehen (einschließlich nachrangiger Darlehen) oder anderer Schuldtitel und Garantien erfolgen. Der maximale Nominalbetrag einer Investition pro Einzelvorhaben darf nicht mehr als 250 Mio. EUR betragen. Eine Investition in ein Einzelvorhaben darf bei Abschluss nicht mehr als 25 % des gesamten Finanzierungsvolumens des Fonds bzw. der Zweckgesellschaft ausmachen. Beihilfen nach diesem Abschnitt können mit Beihilfen nach den anderen Abschnitten dieser Mitteilung und anderen staatlichen Beihilfen für dasselbe Vorhaben kumuliert werden.

(206)

Die Mitgliedstaaten müssen Beihilferegelungen nach diesem Abschnitt über einen Finanzintermediär oder über eine betraute Einrichtung durchführen. Die Vergütung des Finanzintermediärs bzw. der betrauten Einrichtung muss der Marktpraxis entsprechen. Bei Finanzintermediären, die im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens ausgewählt werden, gilt diese Voraussetzung als erfüllt. Die Finanzintermediäre müssen einen Teil des Investitionsrisikos tragen, indem sie sich entweder hinreichend mit ihren eigenen Mitteln an der Investition beteiligen oder eine signifikante leistungsbezogene Vergütung erhalten, sodass sichergestellt ist, dass ihre Interessen stets mit den Interessen der Mitgliedstaaten im Einklang stehen.

(207)

Die Mitgliedstaaten oder ihre betraute Einrichtung müssen sich zur Durchführung eines Due-Diligence-Verfahrens verpflichten, damit für das unter Randnummer (204) genannte Anlageportfolio eine solide Anlagestrategie, die vom Finanzintermediär in den Grenzen des vom Mitgliedstaat erteilten Mandats festgelegt werden muss, sowie eine geeignete Risikodiversifizierungspolitik gewährleistet sind, die auf wirtschaftliche Tragfähigkeit und langfristige Investitionsmöglichkeiten für die privaten Investoren abzielen. Der Finanzintermediär bzw. die betraute Einrichtung ist für die Umsetzung dieser Strategie verantwortlich und wählt die beihilfefähigen Vorhaben und die Investoren aus. Bei jeder Beteiligung und beteiligungsähnlichen Investition muss die Auswahl unter anderem auf einem klaren und realistischen Ausstiegsszenario beruhen. Im Falle von Beteiligungen legt der Finanzintermediär bzw. die betraute Einrichtung die angestrebte Rendite der Portfolioinvestition fest, anhand der (wie unter Randnummer (209) Buchstabe b dargelegt) die Zuweisung der Rendite bestimmt wird. Der Finanzintermediär bzw. die betraute Einrichtung muss sicherstellen, dass die für die Investitionsvorhaben bereitgestellten Finanzmittel die Kosten des Investitionsvorhabens nicht übersteigen, wobei andere zugesagte Finanzmittel aus jedweder Quelle zu berücksichtigen sind.

(208)

Die Kommission geht davon aus, dass Beihilfen für private Investoren bei Portfolioinvestitionen auf das erforderliche Minimum beschränkt sind, wenn die privaten Investoren im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens ausgewählt werden, das nach den geltenden Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten durchgeführt wird, klare Vorgaben für die mit der Investition zu verfolgenden politischen Ziele umfasst und auf die Festlegung geeigneter Regelungen für die Risiko-Nutzen-Teilung abzielt.

(209)

Wenn die privaten Investoren nicht in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren ausgewählt werden, geht die Kommission in folgenden Fällen davon aus, dass Beihilfen für private Investoren auf das erforderliche Minimum beschränkt sind:

a)

bei Beihilfen in Form von (nachrangigen) Darlehen und Garantien für ein Portfolio von Vorhaben, wenn die Beihilfe für den Investor in Form einer Erstverlustabsicherung von höchstens 20 % der vertraglich festgelegten Verluste gewährt wird und sich das vom Staat eingegangene Risiko in einer Prämie niederschlägt, die weniger als 25 % unter der marktüblichen Vergütung liegt. Die marktübliche Vergütung muss anhand des mit dem Endempfänger verbundenen Risikos, der Art der abgedeckten Instrumente und der Dauer des gewährten Schutzes ermittelt werden;

b)

bei Beihilfen in Form von Beteiligungen an einem Portfolio von Vorhaben, wenn eine etwaige bevorzugte Zuordnung von Investitionsrenditen zu den von privaten Investoren gehaltenen Anteilsklassen auf eine feste Rendite begrenzt ist, die nicht höher ist als die angestrebte Rendite der Portfolioinvestition, und die von diesen privaten Investoren gehaltenen Anteilsklassen mehr als 75 % des Portfoliovolumens ausmachen. Mindestens 75 % der Investitionsrenditen, die über der festen Rendite liegen, werden der im vom Mitgliedstaat gehaltenen Anteilsklasse zugeordnet, während die restlichen über der festen Rendite liegenden Investitionsrenditen, höchstens 25 %, den von privaten Investoren gehaltenen Anteilsklassen zugeordnet werden.

(210)

Bei der Beantragung einer Beihilfe im Rahmen einer nach diesem Abschnitt eingeführten Regelung müssen private Investoren der betrauten Einrichtung bzw. dem Finanzintermediär ihre Investitionsstrategie darlegen, einschließlich i) des Risiko-Rendite-Profils, das sie für ihre Investition vorsehen, und ii) der Vorkehrungen, die sie getroffen haben, um potenzielle Interessenkonflikte zu vermeiden (insbesondere in Bezug auf Investitionen in Vorhaben von Unternehmen, an denen der Investor/die Investoren bereits eine nicht unerhebliche Beteiligung hält/halten oder bei denen sie bereits ein nicht unerhebliches finanzielles Engagement eingegangen sind). Die privaten Investoren dürfen für ihre Investitionen in den Fonds oder die Zweckgesellschaft keine anderen staatlichen Beihilfen erhalten.

(211)

Angesichts der in diesem Abschnitt und insbesondere unter den Randnummern (204), (206) und (207) dargelegten praktischen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass nur tragfähige Vorhaben gefördert werden, gilt der förmliche Ausschluss von Unternehmen in Schwierigkeiten unter Randnummer (28) nicht für Beihilfen im Sinne dieses Abschnitts.

9.   TRANSPARENZ, ÜBERWACHUNG UND BERICHTERSTATTUNG

(212)

Die Mitgliedstaaten müssen zu jeder nach dieser Mitteilung gewährten Einzelbeihilfe von mehr als 100 000 EUR innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Gewährung bzw. bei Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen innerhalb eines Jahres ab dem Abgabetermin der Steuererklärung alle relevanten Informationen (112) auf der ausführlichen Beihilfenwebsite oder über das IT-Instrument der Kommission (113) veröffentlichen.

(213)

Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission Jahresberichte vorlegen (114).

(214)

Die Mitgliedstaaten müssen dafür Sorge tragen, dass ausführliche Aufzeichnungen über die Gewährung der in dieser Mitteilung vorgesehenen Beihilfen geführt werden. Diese Aufzeichnungen, aus denen hervorgehen muss, dass die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt wurden, müssen ab dem Zeitpunkt der Beihilfegewährung zehn Jahre lang aufbewahrt und der Kommission auf Anfrage vorgelegt werden.

(215)

Die Kommission kann gegebenenfalls zusätzliche Informationen über die gewährte Beihilfe anfordern, um insbesondere zu prüfen, ob die in dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Beihilfemaßnahme vorgesehenen Bedingungen erfüllt worden sind.

10.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(216)

Die Kommission wendet diese Mitteilung ab dem 25. Juni 2025 an. Die Kommission wendet diese Mitteilung auf alle ab dem Tag der Annahme angemeldeten Maßnahmen sowie auf zuvor angemeldete Maßnahmen an, auch auf nach dem TCTF angemeldete Maßnahmen. Die Kommission wendet diese Mitteilung bis zum 31. Dezember 2030 an.

(217)

Gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (115) wird die Kommission diese Mitteilung auf nicht angemeldete Beihilfen anwenden, wenn die Beihilfe am oder nach dem 25. Juni 2025 gewährt wurde; in allen anderen Fällen wird sie die Vorschriften anwenden, die in Kraft waren, als die Beihilfe gewährt wurde.

(218)

Diese Mitteilung ersetzt den TCTF, der mit Wirkung vom Tag der Annahme dieser Mitteilung zurückgezogen wird.

(1)  COM(2025) 85 final.

(2)  Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien (ABl. L, 2024/1735, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1735/oj).

(3)  Siehe Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) (im Folgenden „Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe“), Abschnitt 5.

(4)  Wenn eine Behörde zu Marktbedingungen investiert (z. B. zu Pari-passu-Konditionen gemeinsam mit privaten Investoren oder wenn die Marktkonformität auf der Grundlage anderer Instrumente wie Benchmarking festgestellt wird), enthalten die Instrumente keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“). Siehe Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe, Abschnitt 4.2.3.

(5)  Verordnung (EU) 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) (im Folgenden „Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“).

(6)  Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (ABl. C 80 vom 18.2.2022, S. 1).

(7)  Leitlinien für Regionalbeihilfen (ABl. C 153 vom 29.4.2021, S. 1).

(8)  Mitteilung der Kommission – Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge des Angriffs Russlands auf die Ukraine – Krisenbewältigung und Gestaltung des Wandels (ABl. C 101 vom 17.3.2023, S. 3), in der durch die Mitteilungen der Kommission C(2023) 8045 (ABl. C, C/1188 vom 21.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1188/oj) und C(2024) 3123 (ABl. C, C/3113 vom 2.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/3113/oj) geänderten Fassung. Der TCTF ersetzte den am 28. Oktober 2022 angenommenen Befristeten Krisenrahmen (im Folgenden „Befristeter Krisenrahmen“) (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1), der seinerseits an die Stelle des früheren Befristeten Krisenrahmens vom 23. März 2022 (ABl. C 131I vom 24.3.2022, S. 1) in der am 20. Juli 2022 geänderten Fassung (ABl. C 280 vom 21.7.2022, S. 1) getreten war. Der Befristete Krisenrahmen wurde mit Wirkung vom 9. März 2023 zurückgezogen.

(9)  Siehe beispielsweise die Beschlüsse der Kommission in den Sachen SA.58207 – Tschechien, Unterstützung für Dukovany II (ABl. L, 2025/429, 12.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/429/oj) und SA.106107 – Belgien, Verlängerung der Laufzeit von zwei Kernreaktoren (noch nicht veröffentlicht).

(10)  Mitteilung der Kommission – Aktionsplan für die europäische Automobilindustrie (COM(2025) 95 final vom 5.3.2025).

(11)  Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54) (im Folgenden „Elektrizitätsverordnung“).

(12)  Die Kommission ist der Auffassung, dass dies in der Regel mindestens sechs Wochen im Voraus bedeutet; aufgrund der besonderen Umstände einer Maßnahme kann jedoch eine kürzere Vorlaufzeit gerechtfertigt sein.

(13)  Die ausgeschriebene Mittelausstattung bzw. Menge muss so festgelegt werden, dass eine wettbewerbliche Ausschreibung gewährleistet ist. Der Mitgliedstaat muss nachweisen, dass die ausgeschriebene Mittelausstattung bzw. Menge niedriger ist als das potenzielle Angebot. Dies kann unter Bezugnahme auf frühere vergleichbare wettbewerbliche Ausschreibungen, auf Technologieziele im nationalen Energie- und Klimaplan oder, falls im Rahmen der Maßnahme mehrere wettbewerbliche Ausschreibungen vorgesehen sind und ein Risiko besteht, dass zu wenig Angebote abgegeben werden, durch Einführung geeigneter Vorkehrungen erfolgen. Kommt es bei wettbewerblichen Ausschreibungen wiederholt zu einer Unterzeichnung, so muss der Mitgliedstaat für die betreffende und jede künftige Regelung, die er in Bezug auf dieselbe Technologie bzw. dasselbe Vorhaben bei der Kommission anmeldet, Abhilfemaßnahmen einführen.

(14)   ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.

(15)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(16)   ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159.

(17)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(18)  Dabei müssen alle relevanten Kosten und Vorteile berücksichtigt werden (z. B. Verwaltungskosten, Beförderungskosten, nicht durch Ausbildungsbeihilfen abgedeckte Ausbildungskosten und unterschiedliche Lohnkosten). Befindet sich der andere Standort allerdings im EWR, können die an dem anderen Standort gewährten Zuwendungen nicht berücksichtigt werden.

(19)  Der als Abzinsungssatz verwendete Referenzzinssatz entspricht dem Basiszinssatz zuzüglich einer festen Marge von 100 Basispunkten. Siehe Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6).

(20)  Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung) (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).

(21)   ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(22)  Der Beihilfeantrag kann in verschiedenen Formen gestellt werden, so auch in Form eines Angebots im Rahmen einer wettbewerblichen Ausschreibung. Jeder Antrag muss mindestens den Namen des Antragstellers, eine Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, sofern relevant einschließlich des Standorts, und den für die Durchführung erforderlichen Beihilfebetrag enthalten. Der Klarheit halber sei darauf hingewiesen, dass ein solcher Beihilfeantrag bereits vor dem Datum dieser Mitteilung gestellt worden sein kann.

(23)  Um ein effizientes Funktionieren der Strommärkte zu gewährleisten, müssen solche Beihilfemaßnahmen im Wege einer wettbewerblichen Ausschreibung gewährt werden, was gewährleistet, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat.

(24)   „Unionsnorm“ bezeichnet eine Unionsnorm im Sinne der Randnummer 19 Nummer 89 der Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen.

(25)  Siehe Empfehlung der Kommission (EU) vom 14. Juli 2020 zur Knüpfung staatlicher finanzieller Unterstützung für Unternehmen in der Union an die Bedingung, dass keine Verbindungen zu nicht kooperativen Ländern und Gebieten bestehen dürfen (ABl. L 227 vom 16.7.2020, S. 76).

(26)  Im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).

(27)  Die Beihilfe darf sich nicht auf Ermäßigungen von Steuern oder Abgaben beziehen, die die wesentlichen Kosten der Bereitstellung von Energie oder von damit verbundenen Dienstleistungen widerspiegeln (z. B. Netzentgelte oder Entgelte zur Finanzierung von Kapazitätsmechanismen).

(28)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10).

(29)  Siehe Urteil des Gerichts vom 13. September 1995, TWD Textilwerke Deggendorf GmbH/Kommission, verbundene Rechtssachen T-244/93 und T-486/93, ECLI:EU:T:1995:160.

(30)  Beihilfen, die Unternehmen von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage dieser Mitteilung gewährt werden und die über Kreditinstitute als Finanzintermediäre fließen, müssen diesen Unternehmen unmittelbar zugutekommen. Sie können jedoch den Finanzintermediären einen mittelbaren Vorteil verschaffen. Solche mittelbaren Vorteile haben gemäß den Vorkehrungen unter Abschnitt (34) Buchstaben a und b jedoch nicht das Ziel, die Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz der Kreditinstitute zu erhalten oder wiederherzustellen. Folglich wären solche Beihilfen nicht als außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln einzustufen, weder im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten) noch im Sinne der Verordnung (EU) 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus), und wären auch nicht nach den Beihilfevorschriften für den Bankensektor zu prüfen.

(31)  Für Beihilfen, die gemäß Abschnitt 8 gewährt werden, lässt diese Voraussetzung die dort genannten spezifischen Voraussetzungen unberührt.

(32)  Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, sind beispielsweise Beihilfen, die nach den Artikeln 19b, 20a, 21, 21a, 22 oder 23, Artikel 56e Absatz 5 Buchstabe a Ziffern ii, iii oder iv, Artikel 56e Absatz 10 oder Artikel 56f der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung freigestellt sind.

(33)  Im Sinne von Artikel 2 Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2018/2001.

(34)  Verordnung (EU) 2023/2405 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr (Initiative ReFuelEU Aviation) (ABl. L, 2023/2405, 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2405/oj).

(35)  Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG („FuelEU Maritime“) (ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 48).

(36)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan für erschwingliche Energie – Erschließung des wahren Werts unserer Energieunion zur Sicherstellung einer erschwinglichen, effizienten und sauberen Energieversorgung für alle Europäer (COM(2025) 79 final).

(37)  Stromspeicherung bezeichnet die Verschiebung der endgültigen Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung oder die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie.

(38)  Wärmespeicherung bezeichnet die Verschiebung der endgültigen Nutzung thermischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung oder die Umwandlung elektrischer oder thermischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und gegebenenfalls ihre anschließende Umwandlung oder Rückumwandlung in thermische Energie für die endgültige Nutzung (d. h. Wärme- oder Kälteversorgung).

(39)  Investitionen in die gleichzeitige Herstellung kohlenstoffarmer Brennstoffe sowie erneuerbarer Kraft- bzw. Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs können nach diesem Abschnitt gefördert werden, wenn der Anteil erzeugter kohlenstoffarmer Brennstoffe höchstens 20 % des gesamten Outputs ausmacht.

(40)  Der Ausdruck „Repowering“ bezeichnet die Modernisierung von Kraftwerken und Anlagen, die erneuerbare Energie produzieren beziehungsweise speichern, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage.

(41)  Von Sanktionen kann abgesehen werden, wenn die Verzögerung auf Faktoren zurückzuführen ist, die sich der Kontrolle des Beihilfeempfängers entziehen, und zum Zeitpunkt des Beihilfeantrags nach vernünftigem Ermessen nicht vorhersehbar war.

(42)  Eine wettbewerbliche Ausschreibung sollte grundsätzlich allen beihilfefähigen Empfängern offenstehen. Die Ausschreibung kann jedoch auf eine oder mehrere bestimmte Kategorien von Empfängern beschränkt werden, wenn Nachweise dafür vorgelegt werden, dass die Höhe der zu erwartenden Angebote der verschiedenen Gruppen von Beihilfeempfängern um mehr als 10 % voneinander abweichen; in diesem Fall können getrennte wettbewerbliche Ausschreibungen durchgeführt werden, bei denen jeweils Gruppen von Beihilfeempfängern mit vergleichbaren Kosten miteinander konkurrieren.

(43)  Im Sinne des Artikels 2 Nummer 24 der Elektrizitätsverordnung.

(44)  Im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001.

(45)  Im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2019/944.

(46)  Direkte Preisstützungssysteme fördern Investitionen in die Energieerzeugung und -speicherung, indem den Beihilfeempfängern eine feste oder variable finanzielle Vergütung gewährt wird, die direkt von der Menge der erzeugten und/oder gespeicherten Energie abhängt, die auf der Grundlage des tatsächlichen Outputs oder eines Referenz-Outputs festgelegt werden kann.

(47)  Ein zweiseitiger Differenzvertrag ist ein zwischen dem Betreiber einer Stromerzeugungsanlage und einer Gegenpartei, bei der es sich in der Regel um eine öffentliche Einrichtung handelt, geschlossener Vertrag, der sowohl eine Mindestvergütung als auch eine Obergrenze für überschüssige Erträge vorsieht. Der Vertrag muss Anreize zum effizienten Betrieb der Erzeugungsanlage und zu deren effizienter Teilnahme an den Energiemärkten gewährleisten.

(48)  Die vertraglich vereinbarten Stützungszahlungen müssen auf 25 Jahre begrenzt sein. Es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei zu verlangen, dass die Beihilfeempfänger auf der Grundlage der Verträge Rückzahlungen leisten müssen, solange die geförderte Anlage in Betrieb ist.

(49)  Siehe Fußnote 42.

(50)  Wird beispielsweise eine Beihilfe in Form zweiseitiger Differenzverträge gewährt, so muss die zuständige unabhängige Regulierungsbehörde den Ausübungspreis zur Deckung der beihilfefähigen Kosten festlegen.

(51)  Kleine Anlagen zur Erzeugung erneuerbaren Stroms und Demonstrationsvorhaben können im Einklang mit der Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 eine direkte Preisstützung erhalten, die die vollen Betriebskosten deckt und ihre Betreiber nicht verpflichtet, ihren Strom auf dem Markt zu verkaufen. Anlagen gelten als kleine Anlagen, wenn ihre Kapazität unter dem in Artikel 5 der Elektrizitätsverordnung festgelegten Schwellenwert liegt. „Demonstrationsvorhaben“ werden in Artikel 2 Nummer 24 der Elektrizitätsverordnung definiert.

(52)  Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG (Neufassung) (ABl. L, 2024/1788, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1788/oj).

(53)  Siehe auch Fußnote 39.

(54)  Von Sanktionen kann abgesehen werden, wenn die Verzögerung auf Faktoren zurückzuführen ist, die sich der Kontrolle des Beihilfeempfängers entziehen, und zum Zeitpunkt des Beihilfeantrags nach vernünftigem Ermessen nicht vorhersehbar war.

(55)  Siehe Fußnote 42.

(56)  Siehe Fußnote 42.

(57)  Wird dieser Schwellenwert überschritten, so darf für einen Prozentsatz der erzeugten kohlenstoffarmen Brennstoffe, der dem Prozentsatz der Stunden entspricht, die über diesen Schwellenwert hinausgehen, keine Beihilfe gezahlt werden.

(58)  Nichtfossile Flexibilität etwa durch Laststeuerung oder Speicherung, die nicht auf der Nutzung fossiler Brennstoffe als Primärenergiequelle beruht und zur Deckung des Flexibilitätsbedarfs im Strombereich beiträgt.

(59)  Die Prüfung anderer Flexibilitätsmaßnahmen nach den Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen bleibt davon unberührt.

(60)  Dies bedeutet, dass die nationalen Behörden ein Ziel sowohl für den Bedarf im Rahmen der Flexibilitätsmaßnahme als auch für den Bedarf im Rahmen des Kapazitätsmechanismus festlegen sollten, der in derselben ko-optimierten Auktion beschafft werden soll. Die Teilnehmer leisten ihren Beitrag sowohl zum Flexibilitätsbedarf als auch zum Kapazitätsmechanismus und bieten einen Gesamtpreis für die Erbringung der beiden Dienste an oder legen eine Palette von Angeboten vor. Die Auswahlmethode sollte möglichst geringe Gesamtkosten für die Deckung sowohl des Flexibilitätsbedarfs als auch des Bedarfs im Rahmen des Kapazitätsmechanismus gewährleisten, d. h., keine alternative Auswahl von Empfängern kann sowohl den Flexibilitätsbedarf als auch den Bedarf im Rahmen des Kapazitätsmechanismus zu geringeren Kosten decken.

(61)  Die Flexibilitätsmenge kann anhand des indikativen nationalen Ziels für nichtfossile Flexibilität nach Artikel 19f der Elektrizitätsverordnung oder, solange es nach Artikel 19f derselben Verordnung möglich ist, anhand vorläufiger indikativer nationaler Ziele festgelegt werden.

(62)  Für standortbezogene Anforderungen, Mindestgeschwindigkeiten für das Hoch- und Herunterfahren und eine Mindestaktivierungsdauer sollten De-Rating-Faktoren angewendet werden. De-Rating ist eine Anpassung der installierten Kapazität einer Kapazitätsressource zur Ermittlung ihres Beitrags zum Flexibilitätsbedarf (und spiegelt den unterschiedlichen Beitrag verschiedener Technologien zum ermittelten Bedarf wider). Diese Berechnung wird sich auf die Daten stützen, die zur Bestimmung des Flexibilitätsbedarfs genutzt wurden, mindestens alle 2 Jahre aktualisiert und von der nationalen Regulierungsbehörde genehmigt werden. De-Rating-Faktoren müssen für jede Ressource berechnet werden, die ihren Output mindestens eine Stunde lang kontinuierlich zur Verfügung stellen kann.

(63)  Auswirkungen der Maßnahme auf die Marktpreisbildung (im Vergleich zu einem kontrafaktischen Szenario ohne die Beihilfemaßnahme) und etwaige Auswirkungen auf vorhandene Ressourcen, wenn die Maßnahme auf neue Investitionen beschränkt ist, bzw. auf ausländische Ressourcen, wenn die Maßnahme auf nationale Ressourcen beschränkt ist, werden nicht als „übermäßige Verzerrung“ angesehen.

(64)   „Preis“ bezieht sich entweder auf den Day-Ahead-Preis oder einen echtzeitnäheren Großhandelspreis oder Ausgleichsenergiepreis. Um Doppelzählungen zu vermeiden, müssen Laststeuerung und hinter dem Zähler („behind-the-meter“) angesiedelten Ressourcen, die direkt an der Regelung für nichtfossile Flexibilität teilnehmen, auch solche Entgelte für Strom auferlegt werden, der nicht im Rahmen von Lieferverpflichtungen nach der Flexibilitätsregelung verbraucht wird.

(65)  Um Doppelzählungen zu vermeiden, müssen Laststeuerung und hinter dem Zähler („behind-the-meter“) angesiedelten Ressourcen, die direkt an der Regelung für nichtfossile Flexibilität teilnehmen, auch solche Entgelte für Strom auferlegt werden, der nicht im Rahmen von Lieferverpflichtungen nach der Flexibilitätsregelung verbraucht wird.

(66)  Soweit die statistische Systematik der Wirtschaftszweige zur Festlegung von NACE-Codes im Rahmen der letzten Änderung der NACE-Verordnung (Delegierte Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission; ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 5) geändert wurde, kann der Mitgliedstaat entweder die geänderte Systematik verwenden oder sich auf die zum Zeitpunkt der Annahme der Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen geltende Systematik stützen.

(67)   ABl. C 317 vom 25.9.2020, S. 5.

(68)  Dies kann auch bergbauliche Anlagen umfassen, mit Ausnahme von Anlagen, die für die Gewinnung von Energieerzeugnissen genutzt werden.

(69)   „Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse“ bezeichnet die Erzeugung von in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, die keine weiteren Vorgänge erfordern, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern. „Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen“ bezeichnet sämtliche Schritte im Zusammenhang mit dem Fang, der Aufzucht oder der Haltung von Wasserorganismen, sowie Tätigkeiten im Betrieb oder an Bord, die zur Vorbereitung eines Tieres oder einer Pflanze für den Erstverkauf erforderlich sind, einschließlich Zerlegen, Filetieren oder Einfrieren sowie Erstverkauf an Wiederverkäufer oder Verarbeiter.

(70)  Dieser Abschnitt umfasst Investitionen in industrielle Tätigkeiten von Raffinerien für die Erzeugung petrochemischer Erzeugnisse, die nicht als Heiz- oder Kraftstoffe dienen.

(71)  Im Sinne der Randnummer (48) Buchstabe a, d. h. einschließlich der Herstellung erneuerbarer Kraft- bzw. Brennstoffe nichtbiogenen Ursprungs.

(72)  Ein Industriepark ist ein geografisch begrenztes Industriegelände, an dem bestimmte Versorgungsleistungen für eine Gruppe von Unternehmen erbracht werden.

(73)  Diese Bewertung hat auf der Grundlage glaubhafter Vorab-Simulationen der erwarteten Energieerzeugung und -nachfrage zu erfolgen.

(74)  In den unter Buchstabe c beschriebenen Fällen muss die Energie zu mindestens 80 % für die industriellen Tätigkeiten innerhalb des Industrieparks beziehungsweise die Wärme im Falle von Investitionen in die Wärmeerzeugung durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung vollständig im Industriepark genutzt werden.

(75)  Andere Arten von Beihilfen, insbesondere direkte Förderungen für die Senkung von CO2-Emissionen wie Beihilfen in Form von (CO2-)Differenzverträgen und Einspeiseprämien sowie handelbare Zertifikate, sind im Rahmen dieses Abschnitts ausgeschlossen. Beihilfen dieser Art oder andere Arten direkter Förderung für die Senkung von CO2-Emissionen können nach den Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen geprüft werden.

(76)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates.

(77)  Dies ist in der Regel innerhalb von zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Fall.

(78)  Von Sanktionen kann abgesehen werden, wenn die Nichteinhaltung der Voraussetzungen auf Faktoren zurückzuführen ist, die sich der Kontrolle des Beihilfeempfängers entziehen, und zum Zeitpunkt des Beihilfeantrags nach vernünftigem Ermessen nicht vorhersehbar war.

(79)  Bei Investitionen von Unternehmen, die Pläne für ihren grünen Wandel offenlegen, umfasst dies die Anforderung, dass die Investition mit dem Plan des jeweiligen Unternehmens für seinen grünen Wandel gemäß der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022) im Einklang steht.

(80)  Die Höhe der Energieeinsparungen ist auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs der Ausrüstung zu berechnen.

(81)  Investitionen, die mit einer Änderung der Energiequelle oder des Energieträgers verbunden sind, z. B. mit der Umstellung von Kohle auf Gas, gelten als Dekarbonisierungsvorhaben und unterliegen den Anforderungen hinsichtlich der Dekarbonisierung und nicht der Energieeffizienz.

(82)  Für die Zwecke dieser Randnummer müssen die Treibhausgasemissionen der Anlage auf Ebene des EHS-relevanten Anlagenteils mit Industrieprodukt-Benchmark im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8) gemessen werden. Um die Vergleichbarkeit der Vorhaben zu gewährleisten, muss der Mitgliedstaat für Tätigkeiten, die nicht unter das EHS fallen, eine gemeinsame Methode zur Berechnung der Einsparungen von Treibhausgasemissionen entwickeln.

(83)  Im Sinne von Abschnitt 4.4 des Kommissionsdokuments „Guidance on the Interpretation of Annex I to ETS Directive“ (Leitfaden der Kommission zur Auslegung von Anhang I der EHS-Richtlinie), veröffentlicht am 18.3.2010, abrufbar unter: https://climate.ec.europa.eu/system/files/2016-11/guidance_interpretation_en.pdf. Bei Nicht-EHS-Sektoren kann das Konzept analog angewendet werden.

(84)  Investitionen in die Elektrifizierung können beispielsweise dann als flexibel angesehen werden, wenn der Stromverbrauch auf der Grundlage von Preissignalen angepasst werden kann oder wenn Investitionen mit Anforderungen an die Schaffung von Flexibilitätslösungen wie etwa Energiespeicherung verbunden werden.

(85)  Kohlenstoffarme Brennstoffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff und ihrer Durchführungsrechtsakte oder delegierten Rechtsakte.

(86)  Investitionen in Anlagen für Transport, Lagerung und Nutzung fallen nicht unter diesen Abschnitt. Infrastruktur für den Anschluss (an ein Netz) kann ausnahmsweise unter diesen Abschnitt fallen, sofern sie die Anforderungen der Randnummer (132) erfüllt.

(87)  Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.

(88)  Diese Ziele können erreicht werden, indem Erdgas mit anderen Dekarbonisierungslösungen kombiniert wird. Es sei daran erinnert, dass Investitionen, die mit einer Änderung der Energiequelle oder des Energieträgers verbunden sind, als Dekarbonisierungsvorhaben gelten und den Anforderungen hinsichtlich der Dekarbonisierung und nicht der Energieeffizienz unterliegen (siehe Fußnote 81).

(89)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(90)  Die unter dieser Randnummer genannten Beihilfebeträge werden auf der Grundlage des Bruttosubventionsäquivalents berechnet.

(91)  Wenn die Umstellung auf die Verwendung von Wasserstoff mit der Umstellung weiterer Produktionsverfahren am selben Standort einhergeht, gilt die Beihilfeintensität von 60 % auch für diese zusätzlichen Investitionen.

(92)  Im Sinne der Randnummer (48) Buchstabe a, d. h. einschließlich der Herstellung erneuerbarer Kraft- bzw. Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs.

(93)  Soweit die Anforderungen der Randnummer (132) erfüllt sind.

(94)  Für die Zwecke dieses Buchstabens kann der Rückforderungsmechanismus erstmalig fünf Jahre und letztmalig zehn Jahre nach Inbetriebnahme eines Vorhabens angewandt werden, wobei bei der letztmaligen Anwendung des Rückforderungsmechanismus der Endwert des Vorhabens zu berücksichtigen ist.

(95)   „Referenzvorhaben“: Beispielvorhaben, das für ein durchschnittliches Vorhaben in einer für eine Beihilferegelung in Betracht kommenden Empfängerkategorie repräsentativ ist.

(96)  Die unter dieser Randnummer genannten Beihilfebeträge werden auf der Grundlage des Bruttosubventionsäquivalents berechnet.

(97)  Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass diese Beihilfehöchstbeträge nicht durch eine künstliche Aufspaltung der geförderten Vorhaben umgangen werden.

(98)  Dies ist beispielsweise nicht der Fall bei subventionierten Darlehen, öffentlichen Eigenkapitaldarlehen oder öffentlichen Beteiligungen, die dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht genügen, und auch nicht bei staatlichen Garantien mit Beihilfeelementen oder staatlichen Förderungen, die nach der De-minimis-Regel gewährt werden. Eine Finanzierung des Investitionsvorhabens durch die EIB und/oder den EIF (auf eigenes Risiko und aus eigenen Mitteln) in Höhe von bis zu 12,5 % der beihilfefähigen Kosten wird für die Zwecke der Randnummer (169) als Eigenbeitrag anerkannt.

(99)  Bei Vorhaben, denen im Rahmen des Innovationsfonds ein „Souveränitätssiegel“ im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2024/795 zuerkannt wurde (siehe Fußnote 106), ist eine solche Prüfung nicht erforderlich.

(100)  Die angemeldete Beihilfe und die Subvention (gleich welcher Form), die der Beihilfeempfänger nachweislich in einem Drittland außerhalb des EWR erhalten könnte, werden abgezinst verglichen.

(101)  Grundsätzlich ist es unwahrscheinlich, dass die Kommission Beihilfebeträge, die die Anlageinvestitionskosten übersteigen, die für die Durchführung des Vorhabens in dem betreffenden Gebiet erforderlich sind, als mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar ansehen wird, da eine solche Beihilfe wahrscheinlich keinen Anreizeffekt hat.

(102)  Die einschlägigen Belege für das in Anhang III dieser Mitteilung genannte kontrafaktische Szenario müssen plausibel sein, d. h., sie müssen die Faktoren, die zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung des Beihilfeempfängers maßgeblich waren, unverfälscht wiedergeben. Die Mitgliedstaaten sollten sich auf offizielle Unterlagen der Leitungsorgane, Risikobewertungen (mit einer Bewertung der standortspezifischen Risiken), Finanzberichte, interne Geschäftspläne, Sachverständigengutachten und andere Studien zu dem zu bewertenden Investitionsvorhaben stützen, die die maßgeblichen Faktoren unverfälscht wiedergeben. Diese Unterlagen müssen aus der Zeit stammen, in der die Entscheidung über die Investition oder den Standort getroffen wurde. Unterlagen, die Angaben zu Nachfrage-, Kosten- und Finanzprognosen enthalten, einem Investitionsausschuss vorgelegte Unterlagen, in denen Investitionsszenarien untersucht werden, sowie den Finanzinstituten vorgelegte Unterlagen könnten ebenfalls hilfreich sein.

(103)  Für Vermögenswerte, die über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren abgeschrieben werden können, ist keine Sofortabschreibung zulässig.

(104)  Bei Vermögenswerten mit einem normalen Abschreibungszeitraum von weniger als fünf Jahren wird die Mindestnutzungsdauer jedoch auf drei Jahre verkürzt.

(105)  Der Innovationsfonds wurde nach Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32) eingerichtet.

(106)  Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP). Dieses Siegel wird für alle Innovationsfondsprojekte vergeben, die im Rahmen des Innovationsfonds bewertet wurden und die Mindestqualitätsanforderungen erfüllen, die in einer einschlägigen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Funktionsweise des Innovationsfonds ( ABl. L 140 vom 28.5.2019, S. 6) festgelegt sind.

(107)  Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass diese Beihilfehöchstbeträge nicht durch eine künstliche Aufspaltung der geförderten Vorhaben umgangen werden.

(108)  Alternativ kann die Investition in ein Unternehmen getätigt werden, sofern der geplante Investitionsbetrag des beihilfefähigen Vorhabens mehr als 80 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes des Unternehmens in den vorangegangenen fünf Jahren beträgt und es sich bei dem Unternehmen um ein KMU handelt. Bei neu gegründeten Unternehmen, die keine fünf Jahresabschlüsse vorweisen können, wird der durchschnittliche Umsatz auf der Grundlage der Dauer des Bestehens des Unternehmens zum Zeitpunkt seines Beihilfeantrags berechnet.

(109)  Die unter diesen Abschnitt fallenden Kategorien von Vorhaben werden unter den nachstehenden Randnummern aufgeführt: Abschnitt 4.1: unter Randnummer (48) Buchstaben a bis c sowie den Randnummern (51) und (52); Abschnitt 4.2: unter Randnummer (73) Buchstaben a und b; Abschnitt 4.3: unter Randnummer (94) Buchstaben a bis d; Abschnitt 5: unter den Randnummern (129) bis (132) und den Randnummern (138) bis (140) Buchstaben a und b; Abschnitt 6: unter Randnummer (160) Buchstaben a bis c.

(110)  Wie unter den Randnummern 373 bis 375 der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen dargelegt.

(111)  Dies bezieht sich auf Vorhaben, die unter Randnummer 220 der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen fallen, mit Ausnahme von Vorhaben der unter den Randnummern 222 bis 224 der Leitlinien genannten Art.

(112)  Dabei handelt es sich um die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission verlangten Informationen. Bei rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen, nachrangigen Darlehen und sonstigen Beihilfeformen wird der Nominalwert des zugrunde liegenden Beihilfeinstruments pro Empfänger angegeben. Bei Steuervorteilen und Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen können die einzelnen Beihilfebeträge in Spannen angegeben werden.

(113)  Die öffentliche Suchfunktion der Beihilfentransparenzdatenbank bietet gemäß den europäischen Transparenzanforderungen für staatliche Beihilfen Zugang zu den von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen über die einzelnen Beihilfen. Sie kann unter folgender Adresse aufgerufen werden: https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de.

(114)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).

(115)   ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.


ANHANG I

Zielmodelle für Kapazitätsmechanismen

Um der Kommission eine rasche Prüfung und Genehmigung der von Mitgliedstaaten angemeldeten Kapazitätsmechanismen nach Unionsrecht zu ermöglichen, werden in diesem Anhang die relevanten Kriterien dieser Mitteilung für die Vereinbarkeitsprüfung zweier spezifischer Zielmodelle für Kapazitätsmechanismen aufgeführt: die Kriterien für eine strategische Reserve und die Kriterien für einen marktweiten Mechanismus mit zentraler Beschaffung („central buyer mechanism“). Kriterien für das Modell des marktweiten Kapazitätsmechanismus werden mit „ MW “ gekennzeichnet, Kriterien für das Modell der strategischen Reserve mit „ SR “. Sind diese Kriterien erfüllt, können Kapazitätsmechanismen als mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und allen einschlägigen Bestimmungen der Artikel 20 bis 27 der Elektrizitätsverordnung vereinbar angesehen werden.

Falls einige dieser Kriterien nicht erfüllt sind, müssen die betreffenden Maßnahmen möglicherweise nach Abschnitt 4.8 der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen geprüft werden; dies könnte z. B. der Fall sein, wenn Mitgliedstaaten sich auf Abschätzungen der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene stützen wollen, die in einigen Fällen eine präzisere Grundlage für die Ermittlung der Erforderlichkeit eines Kapazitätsmechanismus und des angemessenen Umfangs eines solchen Mechanismus darstellen können. Die Kriterien in diesem Anhang werden herangezogen, um eine solche Prüfung zu beschleunigen: Bei der Prüfung von Kapazitätsmechanismen nach den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen kann für Aspekte einer strategischen Reserve oder eines marktweiten Kapazitätsmechanismus mit zentraler Beschaffung die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt angenommen werden, sofern die nachstehenden Kriterien erfüllt sind.

Anf.

Geltungsbereich

Beschreibung

 

 

Erforderlichkeit der Beihilfe, Anreizeffekt und Vereinbarkeit mit Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absätze 1 und 4, Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 23 der Elektrizitätsverordnung

1

SR, MW

a)

Die neuesten verfügbaren, von der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) genehmigten zentralen Referenzszenarien für die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene (1) müssen die Grundlage für die Ermittlung der Erforderlichkeit eines Kapazitätsmechanismus sein. Der Zuverlässigkeitsstandard, berechnet als Verhältnis der Kosten des günstigsten Marktzutritts (CONE) zum Wert der Zahlungsbereitschaft für die Beibehaltung der Stromversorgung (VoLL) (2), darf in dem betreffenden Mitgliedstaat mindestens ab dem ersten Lieferfenster (siehe Kriterium 18) innerhalb des Genehmigungszeitraums nicht erfüllt sein.

 

b)

Zudem müssen alle zur Bewertung der Verfügbarkeit berechneten Parameter (z. B. etwaige De-Rating-Faktoren) mit den Annahmen und Ergebnissen der Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene im Einklang stehen (3).

 

Marktversagen, Geeignetheit der Beihilfe und Vereinbarkeit mit Artikel 20 Absätze 3 bis 8 und Artikel 21 Absatz 3 der Elektrizitätsverordnung

2

SR, MW

Der Mitgliedstaat muss eine Stellungnahme der Europäischen Kommission erhalten haben, nachdem er seinen Plan für die Marktreform vorgelegt hat. Wurden in der Stellungnahme der Kommission Empfehlungen ausgesprochen, so muss der Mitgliedstaat entweder einen aktualisierten Marktreformplan zur Umsetzung aller Empfehlungen veröffentlicht haben oder sich verpflichten, einen solchen Plan innerhalb von drei Monaten nach Erlass des Beihilfebeschlusses zu veröffentlichen.

 

3

MW

Der Mitgliedstaat muss bestätigen, dass er beurteilt hat, ob die Bedenken bezüglich der Angemessenheit der Ressourcen durch eine strategische Reserve ausgeräumt werden können.

 

Beihilfefähigkeit und Vereinbarkeit mit Artikel 22 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 4 und Artikel 26 der Elektrizitätsverordnung

4

SR, MW

Im Einklang mit Randnummer (28) darf der Kapazitätsmechanismus nicht Unternehmen in Schwierigkeiten offenstehen. Nach Randnummer (36) darf die Teilnahme nicht von einer Standortverlagerung abhängig gemacht werden und nach Randnummer (33) werden etwaige ausstehende Rückforderungsanordnungen berücksichtigt.

 

5

SR, MW

Der Kapazitätsmechanismus muss allen Technologien, Empfängern und Vorhaben offenstehen, die transparente, objektive und diskriminierungsfreie technische und umweltbezogene Anforderungen erfüllen. Es sind keine weiteren Kriterien festgelegt. Für die Teilnahme darf die geforderte Mindestkapazität höchstens 1 MW (herabgesetzt) oder die geforderte Mindestlieferdauer höchstens 1 Stunde betragen, und die Aggregierung muss zulässig sein.

 

6

SR, MW

Die Empfänger müssen die CO2-Emissionsgrenzwerte der Elektrizitätsverordnung einhalten. Die Mitgliedstaaten können strengere CO2-Emissionsgrenzwerte anwenden, die nach der ACER-Methode berechnet wurden.

 

7

SR, MW

Der Mitgliedstaat bestätigt, dass De-Rating-Faktoren gemäß Kriterium 1 festgelegt wurden. Die Multiplikation des maßgeblichen De-Rating-Faktors mit der installierten Kapazität einer Einheit ergibt die Standardkapazität (in MW), die am Kapazitätsmechanismus teilnehmen kann. Kapazitätsanbieter dürfen im Einzelfall vom Standard-De-Rating-Faktor für die betreffende Technologie abweichen (um bis zu mindestens 15 % des Standard-De-Rating-Faktors dieser Technologie). In diesem Fall müssen Kapazitätsanbieter mit Vertragsstrafen im Zusammenhang mit ihrem individuellen De-Rating-Faktor rechnen.

 

8

MW

Der Kapazitätsmechanismus muss im Einklang mit der ACER-Methode für eine grenzüberschreitende Teilnahme offen sein (4). Die maximale Eintrittskapazität muss auf der Grundlage der ACER-Regeln festgelegt werden.

 

Angemessenheit der Beihilfe und Vereinbarkeit mit Artikel 22 Absätze 1 und 3 der Elektrizitätsverordnung

9

SR, MW

Das maximale (5) Nachfrageziel für die Ausschreibung sollte auf der Grundlage der Ergebnisse des zentralen Referenzszenarios für die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene berechnet werden, damit der gemäß Kriterium 1 bestimmte Zuverlässigkeitsstandard erreicht wird. Eine Nachfragekurve sollte so festgelegt werden, dass die Nachfrage proportional verringert wird, wenn die Preise in der wettbewerblichen Ausschreibung die zur Berechnung des Zuverlässigkeitsstandards verwendeten CONE übersteigen.

Es können Gebotsobergrenzen eingeführt werden. Wenn Gebotsobergrenzen verwendet werden, müssen sie

a)

so festgelegt werden, dass eine ineffiziente vorzeitige Schließung bestehender Anlagen auf der Grundlage einer detaillierten Schätzung der Kosten und Einnahmen pro Referenzvorhaben vermieden wird, und

b)

durch ein Verfahren für einzelne Ressourcen ergänzt werden, um gegenüber der nationalen Regulierungsbehörde eine Ausnahme von der Preisobergrenze auf der Grundlage der spezifischen Kosten dieser Ressourcen zu begründen.

 

10

MW

4-6 Jahre vor dem Lieferfenster sollte eine wettbewerbliche Ausschreibung für 75-90 % (6) des für das Lieferfenster veranschlagten Nachfrageziels durchgeführt werden. In einem kürzeren Zeitraum vor der Lieferung können wettbewerbliche Ausschreibungen zur Anpassung durchgeführt werden, wobei die Vorlaufzeit für die Entwicklung der Laststeuerung und der Speicherung zu berücksichtigen ist.

 

11

SR

Wettbewerbliche Ausschreibungen sollten frühestens ein Jahr vor dem Lieferfenster durchgeführt werden.

 

12

SR, MW

Alle Teilnahmeregeln und Anforderungen für die wettbewerbliche Ausschreibung müssen mindestens sechs Wochen vor Ablauf der Frist für die Einreichung von Angeboten veröffentlicht werden.

 

13

SR

Die Empfänger müssen im Wege einer wettbewerblichen Ausschreibung ermittelt werden, bei der die Angebote nur nach ihrem Preis pro herabgesetzter Einheit der verfügbaren Kapazität pro Jahr eingestuft werden, und die Beihilfe muss entweder auf der Grundlage des ursprünglichen Angebots oder des Clearingpreises gezahlt werden.

 

14

MW

Die Empfänger müssen im Wege einer wettbewerblichen Ausschreibung ermittelt werden, bei der die Angebote nur nach ihrem Preis pro herabgesetzter Einheit der verfügbaren Kapazität pro Jahr eingestuft werden, und die Beihilfe muss auf der Grundlage des Clearingpreises gezahlt werden (7).

 

15

MW

Die Empfänger müssen ihre Kapazitätsvereinbarung bis mindestens 2 Monate vor Beginn des Lieferfensters an einen anderen Kapazitätsanbieter verkaufen dürfen.

 

16

SR

Kapazitätsvereinbarungen müssen eine Laufzeit von einem Jahr haben.

 

17

MW

Kapazitätsvereinbarungen müssen in der Regel ein Lieferfenster abdecken.

Wenn Empfänger Kapitalinvestitionen tätigen, können längere Kapazitätsvereinbarungen verfügbar gemacht werden. Für jede Tranche von 25 000  EUR/herabgesetztem MW kann ein zusätzliches Jahr angeboten werden (8).

Mit fossilen Brennstoffen betriebenen Kraftwerken dürfen nie Kapazitätsvereinbarungen mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren gewährt werden.

In Mitgliedstaaten, in denen in dem Jahr, in dem die wettbewerbliche Ausschreibung durchgeführt wird, die drei größten Stromerzeuger in dem unter den Kapazitätsmechanismus fallenden Gebiet (unmittelbar oder mittelbar, allein oder gemeinsam) mindestens 75 % der inländischen installierten herabgesetzten Kapazität kontrollieren, müssen für Vorhaben, bei denen ein CAPEX-Schwellenwert von 375 000  EUR/herabgesetztem MW überschritten wird, Kapazitätsvereinbarungen mit einer Laufzeit von mindestens zehn Jahren verfügbar sein.

 

18

SR, MW

Das Lieferfenster muss ein einziger fester Zeitraum von bis zu einem Jahr zwischen dem 1. November des Jahres Y und dem 31. Oktober des Jahres Y+1 sein.

 

19

SR, MW

Alle Empfänger müssen mindestens einmal pro Lieferfenster aktiviert werden (Lieferung oder Test), was ihnen mit einem Vorlauf von <= 24 Stunden angekündigt werden muss.

 

20

SR, MW

Die Empfänger müssen mit Vertragsstrafen wegen Nichtverfügbarkeit rechnen, wenn sie in einem Lieferzeitraum (9) oder bei einem Test nicht verfügbar sind. Die Vertragsstrafen wegen Nichtverfügbarkeit müssen für alle Technologien gleich hoch sein. Gegen einen Empfänger, der in den Lieferzeiträumen innerhalb eines Lieferfensters weniger als 50 % zur Verfügung steht, muss eine Vertragsstrafe verhängt werden, die mindestens seinen Kapazitätseinnahmen für das Lieferfenster entspricht.

Den Empfängern dürfen keine Vertragsstrafen wegen Nichtverfügbarkeit außerhalb der Lieferzeiträume drohen.

Die Empfänger müssen für die verbleibende Laufzeit einer Kapazitätsvereinbarung Vertragsstrafen wegen Nichtverfügbarkeit zahlen, wenn sie diese Kapazitätsvereinbarungen vorzeitig kündigen (10).

 

21

MW

Der Ansatz für die Teilnahme von Empfängern an diesen Systemdienstleistungen während des Lieferzeitraums sollte mit der Methode zur Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen im Einklang stehen, mit der die Erforderlichkeit und der Umfang der Maßnahme ermittelt werden. Werden Systemdienstleistungen in der Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen als Beitrag zur Angemessenheit angesehen, müssen die Empfänger diese Dienstleistungen parallel zu ihrer Kapazitätsverpflichtung anbieten dürfen, und wenn sie für die Dienstleistung verfügbar wären, würden sie gleichzeitig als für den Kapazitätsmechanismus verfügbar angesehen. Werden Systemdienstleistungen nicht als Beitrag zur Angemessenheit angesehen, können die Mitgliedstaaten wählen, ob sie Empfänger, die diese Dienstleistungen verkaufen, von der Teilnahme am Kapazitätsmechanismus ausschließen oder ob sie die freiwillige Teilnahme an der Dienstleistung und am Kapazitätsmechanismus erlauben und im Rahmen des Kapazitätsmechanismus Vertragsstrafen drohen, wenn Ressourcen in einem Lieferzeitraum aufgrund der Erbringung der Dienstleistung nicht verfügbar sind.

 

22

MW

Wenn ein Mitgliedstaat sowohl einen Kapazitätsmechanismus als auch eine Flexibilitätsmaßnahme anwendet oder bereits eine Flexibilitätsmaßnahme eingeführt hat, gilt zur Vermeidung des Risikos von Marktzutrittsschranken und/oder einer Überkompensation Folgendes:

a)

Die Kapazität sollte gemeinsam beschafft werden (11) oder

b)

die Mitgliedstaaten können bei der Bewertung des Flexibilitätsbedarfs (nach Artikel 19e Absatz 2 Buchstabe c der Elektrizitätsverordnung) festgestellte Anforderungen in Bezug auf nichtfossile Flexibilität in ihre Kapazitätsmechanismen aufnehmen und beispielsweise eine Mindestmenge nichtfossiler flexibler Kapazität zur kurzfristigen Gradientensteuerung fordern oder

c)

die Ressourcen müssen sich für die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme entscheiden, entweder an der Förderregelung für nichtfossile Flexibilität oder am Kapazitätsmechanismus. Bei jeder Maßnahme sollte das Nachfrageziel angepasst werden, um der Teilnahme an der anderen Maßnahme Rechnung zu tragen.

 

23

SR

Der Gewinn der Einheiten, die an einer strategischen Reserve teilnehmen, muss unabhängig davon, ob sie aktiviert/eingesetzt werden, gleich sein.

 

24

SR, MW

Beihilfen für dieselbe Kapazitätsressource aus mehr als einer Beihilfemaßnahme können kumuliert werden, solange eine Überkompensation vermieden wird. Lässt der Mitgliedstaat die Kumulierung von im Rahmen des Kapazitätsmechanismus gewährten Beihilfen mit im Rahmen anderer Maßnahmen gewährten Beihilfen zu, so muss in einem öffentlich zugänglichen Dokument (z. B. den Regeln für den Kapazitätsmechanismus und/oder den Regeln für andere Regelungen) klar dargelegt sein, nach welcher Methode diese Anforderung erfüllt wird.

 

25

SR

Mindestens 90 % aller Kosten im Rahmen des Kapazitätsmechanismus, die nicht durch nach Artikel 22 Absatz 2 der Elektrizitätsverordnung zugewiesene Ausgleichsenergieentgelte gedeckt werden, müssen den Verbrauchern auf der Grundlage ihres Verbrauchs während mindestens 1 % und höchstens 5 % der Stunden (oder Marktzeiteinheiten) mit den höchsten Preisen in den einzelnen Jahren (oder einzelnen Lieferfenstern) zugewiesen werden (12). Von Bilanzkreisverantwortlichen (z. B. Versorgern) können Entgelte verlangt werden.

 

26

MW

Mindestens 90 % der Kosten im Rahmen des Kapazitätsmechanismus müssen den Verbrauchern auf der Grundlage ihres Verbrauchs während mindestens 1 % und höchstens 5 % der Stunden (oder Marktzeiteinheiten) mit den höchsten Preisen in den einzelnen Jahren (oder einzelnen Lieferfenstern) zugewiesen werden (13). Von Bilanzkreisverantwortlichen (z. B. Versorgern) können Entgelte verlangt werden.

 

Vermeidung übermäßiger Wettbewerbs- und Handelsverfälschungen und Vereinbarkeit mit Artikel 22 Absätze 1 bis 2 der Elektrizitätsverordnung

27

SR

Der Mitgliedstaat muss bestätigen, dass der Kapazitätsmechanismus die Anforderungen des Artikels 22 Absatz 2 der Elektrizitätsverordnung erfüllt. Darin wird auch der Lieferzeitraum festgelegt.

 

28

SR

Für die Verfügbarkeit wird die gelieferte Leistung (14) zugrunde gelegt.

 

29

MW

Für die Verfügbarkeit wird die Summe aus i) der gelieferten Leistung und ii) der auf den Day-Ahead-, Intraday- und Regelreservemärkten angebotenen Verfügbarkeit, die nicht zu einer Aktivierung führte, zugrunde gelegt (15)  (16).

 


(1)   „Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene“ bezieht sich auf die in Artikel 23 der Elektrizitätsverordnung und in der ACER-Methode für die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene vom 2. Oktober 2020 beschriebene Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene.

(2)   „Zuverlässigkeitsstandard“ bezeichnet einen Zuverlässigkeitsstandard im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 des Anhangs I des ACER-Beschlusses vom 2. Oktober 2020 über die Methode zur Berechnung des Werts der Zahlungsbereitschaft für die Beibehaltung der Stromversorgung, der Kosten des günstigsten Marktzutritts und des Zuverlässigkeitsstandards. „Kosten des günstigsten Marktzutritts (CONE)“ bezeichnet Kosten des günstigsten Marktzutritts im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 des Anhangs I des ACER-Beschlusses vom 2. Oktober 2020 über die Methode zur Berechnung des Werts der Zahlungsbereitschaft für die Beibehaltung der Stromversorgung, der Kosten des günstigsten Marktzutritts und des Zuverlässigkeitsstandards. „Wert der Zahlungsbereitschaft für die Beibehaltung der Stromversorgung (VoLL)“ bezeichnet den Wert der Zahlungsbereitschaft für die Beibehaltung der Stromversorgung im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Elektrizitätsverordnung. Wie im Bericht der Kommission vom 3. März 2025 über die Bewertung der Möglichkeiten zur Straffung und Vereinfachung des Verfahrens für die Anwendung eines Kapazitätsmechanismus vorgesehen, sollten die von ACER veröffentlichten VoLL- und CONE-Werte herangezogen werden, sobald diese verfügbar sind. In der Zwischenzeit sollten sie gemäß dem ACER-Beschluss vom 2. Oktober 2020 über die Methode zur Berechnung des Werts der Zahlungsbereitschaft für die Beibehaltung der Stromversorgung, der Kosten des günstigsten Marktzutritts und des Zuverlässigkeitsstandards berechnet werden.

(3)  De-Rating ist eine Anpassung der installierten Kapazität einer Kapazitätsressource zur Ermittlung ihres Beitrags zur Angemessenheit der Ressourcen (und spiegelt die unterschiedlichen technischen Merkmale und die unterschiedliche Zuverlässigkeit unterschiedlicher Technologien in unterschiedlichen Gebotszonen wider). Als De-Rating-Faktoren sollten die von ACER/ENTSO-E als Ergebnis der Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene veröffentlichten De-Rating-Faktoren herangezogen werden, sobald diese verfügbar sind. In der Zwischenzeit müssen die De-Rating-Faktoren dem Verhältnis i) der Verfügbarkeit der betreffenden Technologie in jeder Gebotszone in Knappheitssituationen zur ii) installierten Kapazität der betreffenden Technologie entsprechen (diese Berechnung wird sich auf die neueste verfügbare Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene stützen und mindestens alle 2 Jahre aktualisiert werden). De-Rating-Faktoren müssen für jede Ressource berechnet werden, die ihren Output mindestens eine Stunde lang kontinuierlich zur Verfügung stellen kann.

(4)  Siehe ACER-Beschluss: „Technical specifications for cross-border participation in capacity mechanisms“ .

(5)  Es steht den Mitgliedstaaten frei, ein geringeres Volumen vorzusehen.

(6)  Wenn grenzüberschreitende Kapazitäten nicht für die Teilnahme an den Hauptauktionen in Betracht kommen, müssen in den Anpassungsauktionen mindestens 10 % der für das Lieferfenster veranschlagten benötigten Menge zuzüglich der maximalen Eintrittskapazität verlangt werden.

(7)  Wenn Flexibilitätsanforderungen gestellt werden (siehe Kriterium 22), können teurere Ressourcen vor billigeren ausgewählt werden, wenn dies zur Erfüllung der Anforderung erforderlich ist; für die Ressourcen, die die Flexibilitätsanforderung erfüllen, kann ein separater Clearingpreis festgelegt werden.

(8)  So können z. B. Empfängern, die 50 000 EUR/herabgesetztem MW investieren, Verträge von bis zu 2 Jahren und Empfängern, die 150 000 EUR/herabgesetztem MW investieren, Verträge von bis zu 6 Jahren angeboten werden usw.

(9)  Der Lieferzeitraum ist ein Zeitraum innerhalb des Lieferfensters, in dem kontrahierte Ressourcen zur Verfügung stehen müssen und andernfalls Vertragsstrafen drohen. Für strategische Reserven siehe Kriterium 27 dieser Tabelle. Bei einem marktweiten Kapazitätsmechanismus kann er das gesamte Lieferfenster oder nur einen Teil davon umfassen.

(10)  Es sei denn, sie können ihre Kapazitätsvereinbarung auf einen anderen Kapazitätsanbieter auf dem Sekundärmarkt übertragen. Bei mehrjährigen Kapazitätsvereinbarungen können die Vertragsstrafen wegen Nichtverfügbarkeit auf vier Jahre begrenzt werden. Von Kapazitätsanbietern können Sicherheiten verlangt werden.

(11)  Dies bedeutet, dass die nationalen Behörden sowohl für den Bedarf im Rahmen der Flexibilitätsmaßnahme und als auch den Bedarf im Rahmen des Kapazitätsmechanismus ein Ziel für die Beschaffung in derselben ko-optimierten Auktion festlegen sollten. Die Teilnehmer leisten ihren Beitrag sowohl zum Flexibilitätsbedarf als auch zum Kapazitätsmechanismus und bieten einen Gesamtpreis für die Erbringung der beiden Dienste an oder legen eine Palette von Angeboten vor. Die Auswahlmethode sollte möglichst geringe Gesamtkosten für die Deckung sowohl des Flexibilitätsbedarfs als auch des Bedarfs im Rahmen des Kapazitätsmechanismus gewährleisten, d. h., keine alternative Auswahl von Empfängern kann sowohl den Flexibilitätsbedarf als auch den Bedarf im Rahmen des Kapazitätsmechanismus zu geringeren Kosten decken.

(12)  Preis bezieht sich entweder auf den Day-Ahead-Preis oder einen echtzeitnäheren Großhandelspreis oder Ausgleichsenergiepreis. Um Doppelzählungen zu vermeiden, müssen Laststeuerung und hinter dem Zähler („behind-the-meter“) angesiedelten Ressourcen, die direkt an dem Kapazitätsmechanismus teilnehmen, auch solche Entgelte für Strom auferlegt werden, der nicht im Rahmen von Lieferverpflichtungen verbraucht wird.

(13)  Preis bezieht sich entweder auf den Day-Ahead-Preis oder einen echtzeitnäheren Großhandelspreis oder Ausgleichsenergiepreis. Um Doppelzählungen zu vermeiden, müssen Laststeuerung und hinter dem Zähler („behind-the-meter“) angesiedelten Ressourcen, die direkt an dem Kapazitätsmechanismus teilnehmen, auch solche Entgelte für Strom auferlegt werden, der nicht im Rahmen von Lieferverpflichtungen verbraucht wird.

(14)  In Bezug auf die Laststeuerung: nicht verbrauchte Leistung.

(15)  Wenn die Verfügbarkeit überprüft wird, muss die Kapazität nicht zwangsläufig aktiviert werden, da eine Kapazitätsaktivierung durch Preissignale auf dem Energiemarkt bestimmt werden muss. Die einzige Ausnahme hiervon sind die Testanforderungen für Kapazitäten, die der Markt nie aktiviert.

(16)  Die Mitgliedstaaten müssen Doppelzählungen vermeiden, wenn dieselbe Kapazität für mehrere Marktzeitbereiche (z. B. Day-Ahead, Intraday und Regelreserve) zur Verfügung steht.


ANHANG II

Liste der Endprodukte mit Netto-Null-Technologien und ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile für die Zwecke des Abschnitts 6

 

Unterkategorien der Netto-Null-Technologien

Endprodukte

Wichtigste spezifische Bauteile

Solartechnolo-gien

Fotovoltaiktech-nologien (photovoltaic (PV) technologies)

PV-Systeme

PV-Polysilizium

PV-Siliziumbarren oder Äquivalent17

PV-Wafer oder Äquivalent17

PV-Zellen oder Äquivalent (1)

Solarglas

PV-Module

PV-Wechselrichter

PV-Nachführsysteme einschließlich spezifischer Befestigungen

Thermoelektrische Solartechnologien

Solarthermische Kraftwerke mit Strahlungsbünde-lung (concentrated solar power (CSP) plants)

CSP-Reflektoren

CSP-Nachführsysteme einschließlich spezifischer Befestigungen

CSP-Strahlungsempfänger (Brennpunkt- oder -linie)

Thermische Solartechnologien

Solarthermische Systeme

Solarthermie-Kollektoren (einschließlich Flach-, Röhren-, Konzentratorsystem- und Luftkollektoren)

Solarthermie-Absorber

Solarglas

Solarthermie-Nachführsysteme einschließlich spezifischer Befestigungen

Sonstige Solartechnologien

Fotovoltaisch-thermische (photovoltaic thermal, PVT) Kollektoren

 

Technologien für Onshore-Windkraft und erneuerbare Offshore-Energien

Technologien für Onshore-Windkraft

Onshore-Windturbinen

Gondeln (Baugruppe)

Rotornaben

Haupt-, Azimut- und Blattlager

Direktantrieb-Antriebsstränge (einschließlich Generator) und/oder Getriebe-Antriebsstränge (einschließlich Generator)

Dauermagneten für Windturbinen

Getriebekästen für Windturbinen

Rotorblätter

Türme

Technologien für Offshore-Windkraft

Offshore-Windenergieanla-gen

Gondeln (Baugruppe)

Rotornaben

Haupt-, Azimut- und Blattlager

Direktantrieb-Antriebsstränge (einschließlich Generator) und/oder Getriebe-Antriebsstränge (einschließlich Generator)

Dauermagneten für Windturbinen

Getriebekästen für Windturbinen

Rotorblätter

Türme

Fundamente/Schwim-mer

Sonstige Technologien für erneuerbare Offshore-Energie

Gezeitenstrom-Energietechnolo-gien

Wellenenergie-technologien

 

Batterie- und Energiespei-chertechnolo-gien

Batterietechnolo-gien

Batterien (2)

Batteriesätze

Batteriemodule

Batteriezellen

Kathoden-Aktivmaterialien

Anoden-Aktivmaterialien

Elektrolyte

Separatoren

Stromabnehmer (einschließlich dünner Kupfer-, Aluminium-, Nickel- und Kohlenstofffolien)

Batterie-Managementsysteme

Batterie-Wärmemanagementsysteme

Elektrochemische Speichersysteme

Ultrakondensato-ren/ Superkonden-satoren

Redox-Flow-Energiespeicherung

Elektrolyte

Separatoren

Stromabnehmer

Elektrodenplatten

Schwerkraftspei-chertechnologien

Pumpspeicherung

Reversible Pumpturbinen und Pumpenläufer

Verteiler mit Leitschaufeln

Technologien zur Speicherung thermischer Energie

Systeme zur Speicherung thermischer Energie

Medien zur Speicherung sensibler Wärme und latenter Wärme (einschließlich Phasenwechselmateria-lien und Salzschmelzen)

Materialen für die thermochemische Speicherung

Technologien zur Druckgas-/Flüssiggas-Energiespeiche-rung

Druckluft-Energiespeicherung

Flüssigluft-Energiespeicherung

 

Sonstige Energiespeichertechnologien

Schwungrad-Energiespeicherung

Schwungradro-toren

 

Wärmepum-pen und Technologien für geothermische Energien

Technologien für Wärmepumpen

Wärmepumpen

Wärmepumpen

Vierwegeventile

Scroll-Verdichter/Rotationsver-dichter für Wärmepumpen

 

Technologien für geothermische Energie

Geothermische Kraftwerke

Systeme zur Direktnutzung von Geothermie

Wärmetauscher, die gegen korrosionsfördernde Betriebsbedingungen von Geothermieanlagen beständig sind

Tauchmotorpumpen, die gegen korrosionsfördernde Betriebsbedingungen von Geothermieanlagen beständig sind

Wasserstoff-technologien

Elektrolyseure

Alkalische Elektrolyseure (AEL)

Plattenstapel (Stacks)

Separatoren (spezielle Diaphragmen oder Membranen für die Wasserelektrolyse)

Bipolarplatten und Endplatten

Elektroden

Protonenaus-tauschmembran-Elektrolyseure (PEM-Elektrolyseure oder PEMEL)

Plattenstapel (Stacks)

Membran-Elektroden-Baugruppen (dreilagig)/katalysator-beschichtete Membranen

Poröse Transportschichten/Gas-diffusionsschichten

Bipolarplatten und Endplatten

Anionenaus-tauschmembran-Elektrolyseure (AEM-Elektrolyseure oder AEMEL)

Plattenstapel (Stacks)

Membran-Elektroden-Baugruppen (dreilagig)/katalysator-beschichtete Membranen

Poröse Transportschichten/Gas-diffusionsschichten

Bipolarplatten und Endplatten

Festoxid-Elektrolyseure (SO-Elektrolyseure oder SOEL)

Plattenstapel (Stacks)

Elektrolyte und Elektroden

Hochtemperatur-Dichtungen/-Dichtstoffe

Interkonnektoren/ Gewebe und Endplatten

Wasserstoff-Brennstoffzellen

Protonenaus-tauschmembran-Brennstoffzellen (PEMFC)

Plattenstapel (Stacks)

Membran-Elektroden-Baugruppen (dreilagig)/katalysator-beschichtete Membranen

Poröse Transportschichten/Gas-diffusionsschichten

Bipolarplatten und Endplatten

Festoxid-Brennstoffzellen (SOFC)

Plattenstapel (Stacks)

Elektrolyte und Elektroden

Hochtemperatur-Dichtungen/-Dichtstoffe

Interkonnektoren/ Gewebe und Endplatten

Sonstige Wasserstofftech-nologien

Netze für die Wasserstofffern-leitung und -verteilung

Wasserstoffverdichter

Wasserstofftankstellen

Rohrleitungen für die Wasserstofffernleitung und -verteilung

Wasserstoffspei-cheranlagen

Eingebaute Wasserstoffspeichertanks

Ortsfeste Wasserstoffspeichertanks

Anlagen zur Umwandlung von Wasserstoff zu Ammoniak und zur Rückgewinnung von Wasserstoff aus Ammoniak

Ammoniak-Cracker

Technologien für nachhaltiges Biogas und Biomethan

Technologien für nachhaltiges Biogas

Anlagen für nachhaltiges Biogas

Fermenter/Gärtanks

Technologien für nachhaltiges Biomethan

Anlagen für nachhaltiges Biomethan

Fermenter/Gärtanks

Einheiten zur Biomethanaufbereitung

Technologien zur Abscheidung und Speicherung von CO2

Technologien zur Abscheidung von CO2

Abscheidung durch Absorption

Abscheidung durch Adsorption

Abscheidung durch Membranen

Feststoff-Looping-Abscheidung

Tiefkalte Abscheidung

Direkte Abscheidung aus der Luft

CO2-Verdichter

Technologien zur Speicherung von CO2

 

 

Stromnetztech-nologien

Stromnetztech-nologien

Onshore-Umspannwerke

Offshore-Umspannwerke

Kabel und Leitungen für die Stromübertragung und -verteilung sowie Kabel, die Netto-Null-Technologien mit dem Stromnetz verbinden (Freileitungen, Erd- und Unterseekabel, auch für Hochspannungs-Gleichstrom- (HGÜ) und Hochspannungs-Wechselstrom-Übertragung (HWÜ))

Schaltanlagen

Leistungsschalter

Schutzrelais

Leistungstransforma-toren

Trennschalter

Sammelschienen-systeme

Schaltschränke

Offshore-Umspannwerke

Wechselrichter

Konverter

Stromübertra-gungs- und -verteilertürme

Stromübertragungs- und -verteilertürme

Elektrische Leiter (einschließlich fortschrittlicher Leiter und Hochtemperatur-Supraleiter)

Isolatoren

Kabel, Leitungen und Zubehör für die Stromübertragung und -verteilung sowie Kabel, die Netto-Null-Technologien mit dem Stromnetz verbinden (Freileitungen, Erd- und Unterseekabel, auch für Hochspannungs-Gleichstrom- (HGÜ) und Hochspannungs-Wechselstrom-Übertragung (HWÜ))

Kabel und Leitungen für die Stromübertragung und -verteilung sowie Kabel, die Netto-Null-Technologien mit dem Stromnetz verbinden (Freileitungen, Erd- und Unterseekabel, auch für Hochspannungs-Gleichstrom- (HGÜ) und Hochspannungs-Wechselstrom-Übertragung (HWÜ))

Elektrische Leiter (einschließlich fortschrittlicher Leiter und Hochtemperatur-Supraleiter)

Isolatoren

Leistungstransfor-matoren

Leistungstransforma-toren

Transformatorkerne

Transformatorspulen

Transformator-Stufenschalter

Elektrische Ladetechnologien für den Verkehr

Ausrüstung für die Stromversorgung von Elektrofahrzeugen

Elektrische Straßensysteme (3)

Ausrüstung für die landseitige Stromversorgung

Oberleitungen

Ausrüstung für die Stromversorgung im elektrischen Luftverkehr

Ausrüstung für die Stromversorgung von Elektrofahrzeugen

Ausrüstung für die landseitige Stromversorgung

Ausrüstung für die Stromversorgung im elektrischen Luftverkehr

 

Technologien zur Digitalisierung des Netzes und andere Stromnetztechno-logien

Geräte und Bauteile der Hochleistungs- und Mittelspannungs-elektronik (einschließlich Gleichstromtech-nologie)

Technologien für flexible Drehstromübertra-gungssysteme

Intelligente Zähler/Fortgeschrit-tene Mess- und Regelungsinfra-strukturen

Geräte und Bauteile der Hochleistungs- und Mittelspannungselektro-nik (einschließlich Gleichstromtechnologie)

Technologien für flexible Drehstromübertragungs-systeme

Intelligente Zähler/Fortgeschrittene Mess- und Regelungsinfrastrukturen

Technologien für Kernspaltungsenergie

Technologien für Kernspaltungs-energie

Kernspaltungs-kraftwerke

Brennelemente

Reaktorbehälter

Primärrohrleitungen und Ventile

Dampfturbinen

Dampferzeuger

Sicherheitssysteme

Überwachungs- und Leittechniksysteme

Technologien für den Kernbrennstoff-kreislauf

Kernbrennstoff-kreislauf

Zentrifugen

Gaszuführungs- und Gasflussregelungssys-teme

Ausrüstung für die chemische Aufbereitung

Ausrüstung für die Abfallverglasung

Transport-, Lager- und Entsorgungszylinder, -container und -behälter

Schweres Wasser

Sicherheitssysteme

Überwachungs- und Leittechniksysteme

Technologien für nachhaltige alternative Kraftstoffe

Technologien für nachhaltige alternative Kraftstoffe

Anlagen für nachhaltige alternative Kraftstoffe

Thermochemische, elektrochemische, chemische und biochemische/biologische Reaktoren zur Umwandlung von Biomasse und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Brennstoffen in Biozwischenprodukte und/oder Synthesegas

Reaktoren und Nachbehandlungsanlagen zur Umwandlung von Biozwischenprodukten und/oder Synthesegas und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Brennstoffen in nachhaltige alternative Brennstoffe

Wasserkraft-technologien

Wasserkrafttech-nologien

Wasserturbinen-systeme

Wasserturbinenläufer

Verteiler mit Leitschaufeln

Sonstige Technologien für erneuerbare Energien

Technologien für Salzgradient-Energie

 

 

Technologien für Umgebungsener-gie, außer Wärmepumpen

 

 

Technologien für Energie aus Biomasse

Pelletpressen

Brikettierpressen

Pelletmatrizen

Presskammern für Brikettierpressen

Technologien für Energie aus Deponiegas

 

 

Technologien für Energie aus Klärgas

 

 

Sonstige Technologien für erneuerbare Energien

 

 

Energiesystembezogene Energieeffi-zienztechno-logien

Energiesystem-bezogene Energieeffizienz-technologien

Energiemanage-mentsysteme

Gebäudeautoma-tisierungssysteme

Automatisierte Laststeuerung

Drehzahlregelun-gen

Stromsysteme mit Organic-Rankine-Kreislauf (organic Rankine cycle, ORC)

Energiemanagement-systeme

Gebäudeautomati-sierungssysteme

Automatisierte Laststeuerung

Drehzahlregelungen

ORC-Turbinen

Wärme- und Kältenetztechno-logien

Rohrleitungen für Wärme- und Kälteverteilernetze

 

Sonstige energiesystem-bezogene Energieeffizienz-technologien

 

 

Erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs

Technologien für erneuerbare Brenn- bzw. Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs

Anlagen für erneuerbare Brenn- bzw. Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs

Reaktoren zur Umwandlung von H2 und CO2 oder N2 in Synthesegas oder Alkohole

Reaktoren zur Umwandlung von Synthesegas oder Alkoholen in erneuerbare Brenn- bzw. Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs

Biotechnolo-gische Klimaschutz- und Energielösun-gen

Biotechnologische Klimaschutz- und Energielösungen

Mikroorganismen und Mikrobenstämme (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Bakterien, Hefen, Mikroalgen, Pilze und Archaea), die zur Vorbehandlung und zur Umwandlung von Einsatzstoffen in Biokraftstoffe, wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und erneuerbare Kraftstoffe, biobasierte und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Chemikalien, Biopolymere, biobasierte Werkstoffe und biobasierte Produkte verwendet werden

Enzyme (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Amylase und Zellulase), die zur Vorbehandlung und zur Umwandlung von Einsatzstoffen in Biokraftstoffe, biobasierte Chemikalien, biobasierte Werkstoffe und biobasierte Produkte oder Katalysierung von Reaktionen in chemischen Prozessen verwendet werden

Biopolymere

Mikroorganismen und Mikrobenstämme (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Bakterien, Hefen, Mikroalgen, Pilze und Archaea), die zur Vorbehandlung und zur Umwandlung von Einsatzstoffen in Biokraftstoffe, wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und erneuerbare Kraftstoffe, biobasierte und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Chemikalien, Biopolymere, biobasierte Werkstoffe und biobasierte Produkte verwendet werden

Enzyme (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Amylase und Zellulase), die zur Vorbehandlung und zur Umwandlung von Einsatzstoffen in Biokraftstoffe, biobasierte Chemikalien, biobasierte Werkstoffe und biobasierte Produkte oder Katalysierung von Reaktionen in chemischen Prozessen verwendet werden

Biopolymere

Transformati-ve industrielle Technologien für die Dekarboni-sierung

Transformative industrielle Technologien für die Dekarbonisierung

Lichtbogenöfen

Wasserstofffähige Direktreduktionsanlagen

Elektro-reduktionsofen

OSBF-Einschmelzer (Open slag bath furnaces)

Flash-Kalzinator

Industrielle Elektrokessel

Industrielle Induktionserwärmer/-öfen (4)

Industrielle Infraroterwärmer/-öfen

Industrielle Mikrowellenerwär-mer/-öfen

Industrielle Radiowellenerwär-mer/-öfen

Industrielle Widerstandserwär-mer/-öfen

Grafit- oder Kohlenstoffelektroden für Elektroöfen

Flash-Kalzinator

Industrielle Elektrokessel

Industrielle Induktionserwärmer/-öfen

Industrielle Induktionsspulen

Industrielle Infraroterwärmer/-öfen

Industrielle Infrarotstrahler

Industrielle Mikrowellenerwärmer/-öfen

Industrielle Magnetrone

Industrielle Radiowellenerwärmer/-öfen

Radiofrequenzgenerato-ren

Industrielle Widerstandserwärmer/-öfen

Molybdänelektroden für Elektroöfen

Technologien zum Transport und zur Nutzung von CO2

Technologien zum Transport von CO2

CO2-Transportinfrastruk-tur

CO2-Verdichter

Technologien zur Nutzung von CO2

Thermochemische Nutzung

Elektrochemische Nutzung

CO2-Elektrolyseure

Windantriebs- und Elektroan-triebstechnolo-gien für den Verkehr

Windantriebstech-nologien

Flettnerrotoren

Saugflügelsegel

Zugdrachen

Starre und halbstarre Flügelsegel

 

Elektroantriebs-technologien

Elektrische Antriebssysteme für den Straßen- und Geländeverkehr

Elektrische Antriebssysteme für den Schienenverkehr

Elektrische Antriebssysteme für den Schiffsverkehr

Elektrische Antriebssysteme für den Luftverkehr

Elektrische Antriebsmotoren für den Verkehr

Dauermagneten für Elektromotoren für den Verkehr

Batteriesätze für den Verkehr

Brennstoffzellen für den Verkehr

Wechselrichter für den Verkehr

Hochspannungsvertei-lungseinheiten für Elektroantriebe

Eingebaute Ladegeräte

Eingebaute Wasserstoffspeichertanks

Sonstige Nukleartech-nologien

Sonstige Nukleartechnolo-gien (z. B. Kernfusionstech-nologien)

 

 


(1)  Der Begriff „Äquivalent“ bezieht sich auf ähnliche Schritte oder Schlüsseltechnologien, die für Dünnschicht-, organische, Tandem- oder andere Fotovoltaik-Technologien benötigt werden.

(2)  Batterien im Sinne des Artikels 3 Nummern 13, 14 und 15 der Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien.

(3)  Der Begriff „elektrische Straßensysteme“ (auch bekannt als dynamisches Laden) bezieht sich auf Anlagen entlang der Straße, die Fahrzeuge während der Fahrt mit Strom versorgen. Dieses Endprodukt umfasst sowohl konduktives als auch induktives Laden.

(4)  Der Begriff „Erwärmer“ bezieht sich auf Anwendungen mit niedriger (bis 200 C) und mittlerer (200 bis 500 C) Temperatur. Der Begriff „Ofen“ bezieht sich auf Anwendungen mit hoher (500 bis 1 000 °C) und sehr hoher (mehr als 1 000 °C) Temperatur.


ANHANG III

Erforderliche Angaben im Antragsformular für Beihilfen nach den Abschnitten 6.1 und 6.2 sowie für Investitionsvorhaben zur Schaffung zusätzlicher Fertigungskapazitäten nach Abschnitt 7

i)   Angaben zum Beihilfeempfänger:

Name, eingetragene Anschrift des Hauptsitzes, Haupttätigkeitsbereich (NACE-Code)

Erklärung, dass es sich nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen handelt

Für Beihilfen, die auf der Grundlage einer Beihilferegelung nach den Abschnitten 6.1 und 7 gewährt werden: Erklärung zum Ausschluss einer Standortverlagerung und diesbezügliche Verpflichtungen nach Randnummer (172)

ii)   Angaben zu der zu fördernden Investition:

Kurze Beschreibung der Investition

Kurze Beschreibung der erwarteten positiven Auswirkungen für das betreffende Gebiet (z. B. Zahl der geschaffenen oder gesicherten Arbeitsplätze, FEI-Tätigkeiten, Schulungen, Clusterbildung und möglicher Beitrag des Vorhabens zum grünen und digitalen Wandel in der regionalen Wirtschaft)

Rechtsgrundlage (national, EU oder beides)

Voraussichtlicher Beginn der Arbeiten und Abschluss der Investition

Standort(e) der Investition

iii)   Angaben zur Finanzierung der Investition:

Investitionskosten und sonstige Nebenkosten

Beihilfefähige Kosten insgesamt

Für die Durchführung der Investition in dem betreffenden Gebiet erforderlicher Beihilfebetrag

Beihilfeintensität

Für Maßnahmen nach Abschnitt 6.2: Analyse der Finanzierungslücke, einschließlich des Geschäftsplans und der Berechnungen des Kapitalwerts für das faktische und das kontrafaktische Szenario, mit einer Schätzung von Investitionskosten, Betriebskosten, Einnahmen und Endwert für beide Szenarien (im Excel-Format) mit entsprechenden Nachweisen

iv)   Angaben zur Erforderlichkeit der Beihilfe und zu ihren erwarteten Auswirkungen:

kurze Erläuterung der Erforderlichkeit der Beihilfe und ihrer Auswirkungen auf die Investitions- oder Standortentscheidung; diese muss für den Fall, dass keine Beihilfe gewährt wird, auch Ausführungen zu den Investitions- oder Standortalternativen enthalten

Für Maßnahmen nach Abschnitt 6.2 muss der Beihilfeempfänger Folgendes vorlegen: i) Nachweise für Subventionen, die er in einem Drittstaat außerhalb des EWR für ein ähnliches Vorhaben, das im kontrafaktischen Szenario vorgesehen ist, aller Wahrscheinlichkeit nach erhalten würde, ii) den Nachweis, dass die geplante Investition ohne die Beihilfe nicht im EWR getätigt würde, und iii) den Nachweis, dass die Beihilfe keine kohäsionsabträglichen Auswirkungen im Sinne der Randnummern (175) und (176) hat.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3602/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


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