This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32025D03328
Decision of the Bureau of the European Parliament of 5 May 2025 laying down the Rules on conditionality and on the declaration and publication of meetings of Parliament’s managers with interest representatives and with representatives of public authorities of third countries
Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2025 mit der Regelung für die Konditionalität sowie die Meldung und Veröffentlichung von Treffen zwischen Führungskräften des Parlaments und Interessenvertretern sowie Vertretern von Behörden von Drittstaaten
Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2025 mit der Regelung für die Konditionalität sowie die Meldung und Veröffentlichung von Treffen zwischen Führungskräften des Parlaments und Interessenvertretern sowie Vertretern von Behörden von Drittstaaten
ABl. C, C/2025/3328, 1.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3328/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
|
Amtsblatt |
DE Reihe C |
|
C/2025/3328 |
1.7.2025 |
BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 5. Mai 2025
mit der Regelung für die Konditionalität sowie die Meldung und Veröffentlichung von Treffen zwischen Führungskräften des Parlaments und Interessenvertretern sowie Vertretern von Behörden von Drittstaaten
(C/2025/3328)
DAS PRÄSIDIUM DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS,
|
— |
gestützt auf Artikel 25 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, |
|
— |
unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Mai 2021 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über ein verbindliches Transparenz-Register (1), |
|
— |
nach Anhörung des Juristischen Dienstes des Europäischen Parlaments, der Personalvertretung des Europäischen Parlaments, des Ausschusses für Gleichstellung und die Vielfalt des Europäischen Parlaments und des Datenschutzbeauftragten des Europäischen Parlaments, |
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) müssen die Unionsorgane den Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit geben, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und sich darüber auszutauschen. Darüber hinaus sind die EU-Organe gemäß Artikel 11 Absatz 2 EUV gehalten, einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft zu pflegen |
|
(2) |
In Artikel 15 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist vorgesehen, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit handeln müssen, um eine verantwortungsvolle Verwaltung zu fördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen |
|
(3) |
In Titel II des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (2), sind die Rechte und Pflichten der Beamten festgelegt und ihr Verhalten und ihre Aufgaben ausdrücklich dargelegt |
|
(4) |
Das Parlament ist entschlossen, seine Integrität, Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht zu wahren, die für die Aufrechterhaltung des Vertrauens der Unionsbürger in die Legitimität der politischen, legislativen und administrativen Prozesse der Union von wesentlicher Bedeutung sind. Diese Verpflichtung sollte durch spezifische Anforderungen für Sitzungen von Führungskräften des Parlaments im aktiven Dienst seines Generalsekretariats umgesetzt werden |
|
(5) |
Die Organe, die die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Mai 2021 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über ein verbindliches Transparenz-Register („die Interinstitutionelle Vereinbarung über ein verbindliches Transparenz-Register“) unterzeichnet haben, haben sich selbst der „Konditionalität“ verpflichtet, dem Grundsatz, wonach die Eintragung in das Transparenz-Register eine Voraussetzung dafür ist, dass Interessenvertreter bestimmte abgedeckte Tätigkeiten ausüben können. Die unterzeichnenden Organe setzen diesen Grundsatz durch eigene Beschlüsse auf der Grundlage ihrer internen Organisationsbefugnisse um |
|
(6) |
Der Grundsatz der Konditionalität sollte für geplante Treffen im Zusammenhang mit der parlamentarischen Arbeit gelten, die zwischen Interessenvertretern und Führungskräften des Parlaments organisiert werden |
|
(7) |
Geplante Treffen von Führungskräften mit Interessenvertretern und mit Vertretern von Behörden von Drittstaaten, die sich auf die parlamentarische Arbeit beziehen, sollten gemeldet und veröffentlicht werden, damit sichergestellt ist, dass die Verwaltung des Parlaments offen, effizient und unabhängig ist |
|
(8) |
Bestimmte Tätigkeiten und Stellen, die in Artikel 4 der Interinstitutionellen Vereinbarung über ein verbindliches Transparenz-Register aufgeführt sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Interinstitutionellen Vereinbarung und sollten daher nicht unter die Definition des Begriffs „Interessenvertreter“ in diesem Beschluss fallen |
|
(9) |
Unionsbürger, die die Räumlichkeiten des Parlaments besuchen, Petenten und Journalisten, die an Pressekonferenzen oder anderen für sie organisierten Informationsveranstaltungen teilnehmen, sollten nicht als Interessenvertreter im Sinne dieses Beschlusses gelten. Ebenso sollten allgemeine Informationsveranstaltungen und Kommunikationstätigkeiten der Dienststellen des Parlaments, die darauf abzielen, ein Publikum, welches aus Multiplikatoren besteht, zu erreichen, nicht als geplante Treffen mit Interessenvertretern im Sinne dieses Beschlusses gelten |
|
(10) |
Angesichts der Verpflichtung des Parlaments, seine Integrität, Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht zu wahren, und gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), insbesondere Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, sollte es möglich sein, die Namen der Führungskräfte zu veröffentlichen, die ein geplantes Treffen gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses gemeldet haben. |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
|
a) |
„Führungskräfte“ den Generalsekretär, die Generaldirektoren, die Direktoren, die Referatsleiter, die Leiter der Verbindungsbüros oder die Teamleiter, auch wenn sie diese Funktionen nur geschäftsführend wahrnehmen, |
|
b) |
„Interessenvertreter“ vorbehaltlich der Ausnahmen für nicht abgedeckte Tätigkeiten und Stellen gemäß Artikel 4 der Interinstitutionellen Vereinbarung über ein verbindliches Transparenz-Register alle natürlichen oder juristischen Personen oder formellen oder informellen Gruppen, Vereinigungen oder Netze, die in den Anwendungsbereich der Interinstitutionellen Vereinbarung über ein verbindliches Transparenz-Register fallen, wenn sie abgedeckte Tätigkeiten gemäß Artikel 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung ausüben, |
|
c) |
„Vertreter von Behörden von Drittstaaten“ alle Vertreter von Drittstaaten auf nationaler oder subnationaler Ebene sowie ihre diplomatischen Vertretungen, Botschaften, Konsulate, Handelsbeauftragten, gewerblichen Einrichtungen und sonstigen Vertretungen, |
|
d) |
„geplantes Treffen“ ein geplantes Treffen mit Interessenvertretern oder mit Vertretern von Behörden von Drittstaaten in Präsenz oder per Videokonferenz, das im Voraus anberaumt wurde, wobei unter anderem spontane oder gesellschaftliche Begegnungen und die Teilnahme an öffentlichen Debatten ausgenommen sind, ausgenommen sind auch Sitzungen, die im Rahmen eines durch den EUV oder den AEUV oder Rechtsakte der Union vorgegebenen Verwaltungsverfahrens stattfinden, die in die Zuständigkeit der entsprechenden Führungskraft fallen, oder Sitzungen, die Teil des Programms eines offiziellen Organs des Parlaments sind. |
|
e) |
„Konditionalität“ den Grundsatz, wonach die Eintragung in das Transparenz-Register eine Voraussetzung dafür ist, dass Interessenvertreter bestimmte abgedeckte Tätigkeiten ausüben dürfen. |
Artikel 2
Konditionalität
1. Geplante Treffen zwischen Interessenvertretern und Führungskräften im Zusammenhang mit der parlamentarischen Arbeit setzen die vorherige Eintragung der Interessenvertreter in das Transparenz-Register voraus.
2. Abweichend von Absatz 1 kann der Generalsekretär oder — im Falle von geplanten Treffen des Generalsekretärs — der Präsident beschließen, dass ein geplantes Treffen mit einem Interessenvertreter ohne Eintragung in das Transparenz-Register stattfinden darf, wenn die Registrierung das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit einer Person gefährden würde oder wenn andere zwingende Gründe gegen die Registrierung sprechen.
Artikel 3
Meldung und Veröffentlichung der Treffen
1. Führungskräfte melden alle geplanten Treffen mit Interessenvertretern und Vertretern von Behörden von Drittstaaten, die sich auf die parlamentarische Arbeit beziehen, an denen sie teilnehmen.
2. Die Meldung gemäß Absatz 1 erfolgt durch die Führungskraft spätestens dreißig Kalendertage nach dem geplanten Treffen. Sie erfolgt unter Verwendung des vom Parlament bereitgestellten elektronischen Formulars. In dem elektronischen Formular wird Folgendes angegeben:
|
a) |
der Name und die Funktion der Führungskraft, |
|
b) |
der Namen der Organisation oder die Funktion oder die Interessen der Personen, die an dem Treffen beteiligt waren, ohne dass die betreffenden Personen namentlich identifiziert werden, |
|
c) |
das Datum und der Ort des Treffens, |
|
d) |
die parlamentarische Tätigkeit (Bericht, Stellungnahme, Entschließung, Plenardebatte oder Dringlichkeitsverfahren), mit der das Treffen im Zusammenhang steht. |
3. Die gemeldeten Informationen gemäß Absatz 2 werden vom Parlament veröffentlicht.
4. Abweichend von den Absätzen 2 und 3 wird ein geplantes Treffen, durch dessen Offenlegung das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit einer Person gefährdet würde, oder wenn sonstige zwingende Gründe für die Wahrung der Vertraulichkeit eines geplanten Treffens vorliegen, spätestens dreißig Kalendertage nach dem Treffen dem Generalsekretär oder — im Falle eines geplanten Treffens des Generalsekretärs — dem Präsidenten in einer geeigneten Weise gemeldet. Der Generalsekretär bzw. der Präsident beschließt dann, diese Meldung entweder vertraulich zu behandeln oder sie vollständig oder in anonymisierter Form, gegebenenfalls auch erst nach einer bestimmten Frist, veröffentlichen zu lassen.
Artikel 4
Bewertung
Die Umsetzung dieses Beschlusses wird spätestens zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten bewertet.
Artikel 5
Fraktionen
Die Fraktionen können beschließen, diesen Beschluss in seiner Gesamtheit analog anzuwenden. Nach einer entsprechenden Mitteilung an den Generalsekretär stellt das Parlament die erforderlichen technischen Einrichtungen zur Verfügung.
Artikel 6
Inkrafttreten und Veröffentlichung
1. Dieser Beschluss tritt am 1. September 2025 in Kraft.
2. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung über ein verbindliches Transparenz-Register wird dieser Beschluss auf der Website des Transparenz-Registers veröffentlicht.
3. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(1) ABl. L 207 vom 11.6.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2021/611/oj.
(2) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1968/259(1)/oj.
(3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3328/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)