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Dokument 52025XC01596
Commission NoticeTable of contents – Technical guidance on applying the do no significant harm principle under the Social Climate Fund Regulation
Bekanntmachung der KommissionInhaltsverzeichnis — Technische Leitlinien zur Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Rahmen der Verordnung über den Klima-Sozialfonds
Bekanntmachung der KommissionInhaltsverzeichnis — Technische Leitlinien zur Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Rahmen der Verordnung über den Klima-Sozialfonds
C/2025/880
ABl. C, C/2025/1596, 25.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1596/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2025/1596 |
25.3.2025 |
BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION
Technische Leitlinien zur Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Rahmen der Verordnung über den Klima-Sozialfonds
(C/2025/1596)
Inhaltsverzeichnis
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1. |
GEMEINSAME GRUNDLAGEN | 3 |
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1.1. |
Auslegung des DNSH-Grundsatzes im Rahmen des Klima-Sozialfonds und rechtzeitige Umsetzung dieser Leitlinien | 3 |
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1.2. |
Zusammenhang zwischen den Umweltvorschriften und dem DNSH-Grundsatz | 3 |
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1.3. |
Leitprinzipien im Rahmen des Klima-Sozialfonds | 5 |
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1.3.1. |
Auswirkungen während des Lebenszyklus | 6 |
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1.3.2. |
Direkte und indirekte Auswirkungen | 6 |
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1.3.3. |
Vermeidung von Lock-in-Effekten | 7 |
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1.3.4. |
Bestes verfügbares Umwelt- und Klimaleistungsniveau | 7 |
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1.3.5. |
Übereinstimmung mit den übergeordneten Klima- und Umweltzielen in den EU-Rechtsvorschriften | 8 |
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2. |
ANWENDUNG DER GEMEINSAMEN GRUNDLAGEN | 8 |
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2.1. |
In einem sektorspezifischen Anhang aufgeführte Tätigkeiten oder Vermögenswerte | 9 |
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2.2. |
Nicht in einem sektorspezifischen Anhang aufgeführte Tätigkeiten und Vermögenswerte | 10 |
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2.3. |
Tätigkeiten in Übereinstimmung mit dem wesentlichen Beitrag und den technischen DNSH-Bewertungskriterien nach Maßgabe der EU-Taxonomie | 12 |
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2.4. |
Im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds „InvestEU“ eingesetzte Finanzprodukte | 12 |
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2.5. |
Unterscheidung zwischen Maßnahmen und Investitionen, die aus dem Klima-Sozialfonds unterstützt werden | 12 |
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Zweck dieser technischen Leitlinien ist es, die nationalen Behörden bei der Ausarbeitung und Umsetzung ihrer Klima-Sozialpläne im Einklang mit Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zu unterstützen. Für die Auslegung des EU-Rechts ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. Dieses Dokument stützt sich auf die Rückmeldungen, die im Rahmen der Aufforderung zur Stellungnahme zu der Initiative (vom 30. April bis zum 28. Mai 2024) und der gezielten Konsultation zum Entwurf der Leitlinien (18. Juni bis 23. August 2024) eingegangen sind. |
Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates1 (Verordnung über den Klima-Sozialfonds) werden mit dem Klima-Sozialfonds ausschließlich Maßnahmen und Investitionen unterstützt, die dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (do no significant harm, DNSH) (2) im Sinne des Artikels 17 („Erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele“) der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (Taxonomie-Verordnung) entsprechen. In der Verordnung über den Klima-Sozialfonds wird ausdrücklich auf Artikel 17 der Taxonomie-Verordnung verwiesen, die nachfolgenden delegierten Rechtsakte und technischen Bewertungskriterien zur Durchführung der Taxonomie-Verordnung werden jedoch nicht erwähnt. Stattdessen ist in der Verordnung über den Klima-Sozialfonds festgelegt, dass die Kommission auf den Umfang des Fonds abgestimmte technische Leitlinien herausgeben sollte, um den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen dahin gehend zu geben, wie die Übereinstimmung der Maßnahmen und Investitionen mit dem DNSH-Grundsatz gewährleistet werden kann (4).
In den vorliegenden Leitlinien werden die Voraussetzungen dargelegt, unter denen die Kommission die Maßnahmen und Investitionen zur Finanzierung von Tätigkeiten und Vermögenswerten, die für eine Förderung im Rahmen des Klima-Sozialfonds in Betracht kommen, als mit dem DNSH-Grundsatz vereinbar ansieht. In diesen Leitlinien werden gemeinsame Grundlagen für die Auslegung des DNSH-Grundsatzes im Rahmen des Klima-Sozialfonds festgelegt (Abschnitt 1). Ferner werden Instrumente und Ansätze für die praktische Anwendung der gemeinsamen Grundlagen dargelegt (Abschnitt 2). Die Leitlinien enthalten sektorspezifische Anhänge, die auf die Tätigkeiten und Vermögenswerte ausgerichtet sind, die im Rahmen des Klima-Sozialfonds förderfähig sind, um im Vorfeld Klarheit in Bezug auf die Anwendung der Leitlinien zu schaffen.
Die technischen Leitlinien gelten unbeschadet der Anwendung des DNSH-Grundsatzes im Rahmen der Taxonomie-Verordnung, der Aufbau- und Resilienzfazilität, der Kohäsionspolitik und anderer EU-Programme und -Instrumente.
Die vorliegenden Leitlinien greifen der Beurteilung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfemaßnahmen durch die Kommission nicht vor und lassen die Vorschriften über staatliche Beihilfen unberührt. Bei Maßnahmen und Investitionen, die staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen, müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Vereinbarkeitsvoraussetzungen des anwendbaren Beihilfeinstruments erfüllt sind (5). Viele, aber nicht alle staatlichen Beihilfeinstrumente enthalten einen Verweis auf den DNSH-Grundsatz. Einerseits kann es Fälle geben, in denen eine Tätigkeit oder ein Vermögenswert nicht mit dem DNSH-Grundsatz im Sinne dieser Leitlinien vereinbar ist, aber staatliche Beihilfen für dieselben oder ähnliche Tätigkeiten oder Vermögenswerte als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, sofern die Voraussetzungen der geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen erfüllt sind (6). Andererseits können die Vorschriften über staatliche Beihilfen strengere Vereinbarkeitsvoraussetzungen in Bezug auf die Umweltauflagen für die geförderte Tätigkeit oder den geförderten Vermögenswert enthalten als diese Leitlinien. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn staatliche Beihilfen gewährt werden, um zu einem Umweltschutzziel beizutragen, wobei in diesem Fall der Nachweis, dass die Tätigkeit oder der Vermögenswert keine erhebliche Beeinträchtigung der Umwelt verursacht, nicht ausreicht und ein positiver Beitrag zum Umweltschutz erforderlich ist (7).
In diesen Leitlinien wird auch dem mit dem Klima-Sozialfonds verfolgten Ziel Rechnung getragen, den Mitgliedstaaten finanzielle Unterstützung für Maßnahmen und Investitionen zur Unterstützung benachteiligter Haushalte, benachteiligter Kleinstunternehmen und benachteiligter Verkehrsnutzer bereitzustellen, die von der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) (Emissionshandelsrichtlinie) besonders betroffen sind.
1. GEMEINSAME GRUNDLAGEN
1.1. Auslegung des DNSH-Grundsatzes im Rahmen des Klima-Sozialfonds und rechtzeitige Umsetzung dieser Leitlinien
Für die Zwecke dieser Leitlinien ist der DNSH-Grundsatz im Sinne des Artikels 17 der Taxonomie-Verordnung auszulegen. In diesem Artikel wird definiert, was unter „erheblicher Beeinträchtigung“ der sechs in Artikel 9 der Taxonomie-Verordnung aufgeführten Umweltziele zu verstehen ist.
Tätigkeiten oder Vermögenswerte (9) gelten als erheblich beeinträchtigend für
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den Klimaschutz, wenn sie zu erheblichen Treibhausgasemissionen führen; |
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die Anpassung an den Klimawandel, wenn sie die nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen und des erwarteten zukünftigen Klimas auf die Tätigkeit selbst oder auf Menschen, die Natur oder Vermögenswerte verstärken; |
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die nachhaltige Nutzung und den Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, wenn sie den guten Zustand oder das gute ökologische Potenzial von Gewässern, einschließlich Oberflächengewässern und Grundwässern, oder den guten Umweltzustand von Meeresgewässern schädigen; |
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die Kreislaufwirtschaft, einschließlich Abfallvermeidung und Recycling, wenn sie zu einer erheblichen Ineffizienz bei der Materialnutzung oder der unmittelbaren oder mittelbaren Nutzung natürlicher Ressourcen oder zu einer deutlichen Zunahme bei der Erzeugung, Verbrennung oder Beseitigung von Abfällen führen oder wenn die langfristige Abfallbeseitigung eine erhebliche und langfristige Beeinträchtigung der Umwelt verursachen kann; |
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die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, wenn sie zu einem erheblichen Anstieg der Schadstoffemissionen in Luft, Wasser oder Boden führen; |
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den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme, wenn sie den guten Zustand und die Widerstandsfähigkeit von Ökosystemen erheblich schädigen oder den Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten, einschließlich derjenigen von Unionsinteresse, schädigen. |
Nur Tätigkeiten oder Vermögenswerte, die als nicht erheblich beeinträchtigend für eines dieser sechs Umweltziele eingestuft werden, können als mit dem DNSH-Grundsatz vereinbar angesehen werden.
1.2. Zusammenhang zwischen den Umweltvorschriften und dem DNSH-Grundsatz
Die Einhaltung der anwendbaren Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten ist eine Voraussetzung für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen für die sechs Umweltziele. Aus Gründen der Einfachheit werden in diesen Leitlinien und ihren Anhängen daher die geltenden umweltrechtlichen Anforderungen der EU nicht wiederholt. Die Leitlinien und ihre Anhänge enthalten Grundsätze und gezielte Kriterien, die auf den EU-Umweltvorschriften aufbauen und diese gegebenenfalls ergänzen, um sicherzustellen, dass eine Tätigkeit oder ein Vermögenswert keines der in Abschnitt 1.1 aufgeführten Ziele erheblich beeinträchtigt. Die Anwendung der in diesen Leitlinien dargelegten Grundsätze und der in den Anhängen aufgeführten Kriterien sollte in einem angemessenen Verhältnis zur Erheblichkeit der durch einen Vermögenswert oder eine Tätigkeit verursachten Beeinträchtigung stehen.
Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP), strategische Umweltprüfungen (SUP) sowie Nachhaltigkeitsprüfungen und Verfahren zur Sicherung der Klimaverträglichkeit können auf folgende Weise zum Nachweis der Einhaltung des DNSH-Grundsatzes herangezogen werden:
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Bei Projekten, für die eine UVP (10) gemäß der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) (UVP-Richtlinie) vorgeschrieben ist, können das UVP-Verfahren und die Schlussfolgerungen zu den Umweltauswirkungen eines Projekts herangezogen werden, um die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes, wie in Abschnitt 2 dargelegt, nachzuweisen. |
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Bei Projekten, die im Rahmen von Plänen oder Programmen durchgeführt werden, für die eine SUP (12) gemäß der Richtlinie 2001/42/EG (13) (SUP-Richtlinie) erforderlich ist, könnten die für die Zwecke der SUP durchgeführten Verfahren einen Beitrag zum Nachweis der Einhaltung des DNSH-Grundsatzes gemäß Abschnitt 2 leisten. Der Nachweis der Einhaltung des DNSH-Grundsatzes setzt voraus, dass die Folgenabschätzung im Rahmen des SUP-Verfahrens, einschließlich einer sinnvollen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entscheidungsfindung (14), alle in Artikel 9 der Taxonomie-Verordnung aufgeführten Umweltziele abdeckt. |
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Die Ergebnisse der Nachhaltigkeitsprüfung und des Verfahrens zur Sicherung der Klimaverträglichkeit (15), die gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) (InvestEU-Verordnung) erforderlich sind, in der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) (Verordnung über die Fazilität „Connecting Europe“) vorgesehen sind und für die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) (Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen) als relevant erachtet werden, könnten einen Beitrag zum Nachweis der Einhaltung des DNSH-Grundsatzes gemäß Abschnitt 2 leisten. |
Die UVP und die SUP können dabei helfen festzustellen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung eines der sechs Umweltziele wahrscheinlich ist, und die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes nachzuweisen. Gemäß der UVP- bzw. der SUP-Richtlinie müssen die zuständigen Behörden die Ergebnisse der UVP und der SUP berücksichtigen. Sie können jedoch immer noch beschließen, ein Projekt oder eine Maßnahme durchzuführen, das bzw. die erhebliche Beeinträchtigungen verursacht. Dagegen erfordert die in Abschnitt 2 dargelegte DNSH-Bewertung, dass die Maßnahmen und Investitionen, die eines oder mehrere der sechs Umweltziele erheblich beeinträchtigen würden, aus den Klima-Sozialplänen gestrichen werden.
Da die Einhaltung der EU-Umweltvorschriften eine Voraussetzung für die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes ist, dürfen aus dem EU-Haushalt keine Tätigkeiten oder Vermögenswerte finanziert werden, deren Recht- oder Ordnungsmäßigkeit unmittelbar von einem Beschluss der Kommission über die Abgabe einer begründeten Stellungnahme im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 258 AEUV betroffen ist. Wenn eine Tätigkeit oder ein Vermögenswert von einem Beschluss der Kommission über die Abgabe einer begründeten Stellungnahme betroffen ist, sollte dennoch davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit oder der Vermögenswert mit dem DNSH-Grundsatz im Einklang steht, sofern die Tätigkeit oder der Vermögenswert für sich genommen mit den anwendbaren EU-Rechtsvorschriften übereinstimmt. So könnte beispielsweise ein Neubau unter die UVP-Richtlinie fallen, auch wenn der Mitgliedstaat, in dem der Bau stattfindet, die Richtlinie möglicherweise nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. In diesem Fall sollte der Mitgliedstaat sicherstellen, dass das Projekt – als Voraussetzung für den Nachweis der Einhaltung des DNSH-Grundsatzes – der UVP-Richtlinie entspricht.
Die Aufnahme von Tätigkeiten oder Vermögenswerten, die von den vorherigen Schritten gemäß Artikel 258 AEUV (d. h. Aufforderungsschreiben oder laufende Untersuchung) betroffen sind, in einen Klima-Sozialplan erfolgt unbeschadet weiterer Schritte, die die Kommission im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens einleitet. Die Tätigkeit oder der Vermögenswert unterliegt weiterhin den DNSH-Kriterien in den sektorspezifischen Anhängen dieser Leitlinien oder, wenn die Tätigkeit oder der Vermögenswert nicht in den sektorspezifischen Anhängen aufgeführt ist, der in Abschnitt 2.2 dieser Leitlinien dargelegten DNSH-Bewertung.
Eine Tätigkeit oder ein Vermögenswert, die bzw. der sich auf Natura-2000-Gebiete auswirkt und Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (19) (Habitat-Richtlinie) erfordert, kann DNSH-konform sein, sofern die Ausgleichsmaßnahmen Nettogewinne in Bezug auf die Biodiversität bewirken (20), einen lokalen Bezug zum Projekt aufweisen (21) und robuste und transparente Überwachungssysteme umfassen (22).
1.3. Leitprinzipien im Rahmen des Klima-Sozialfonds
Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten Tätigkeiten und Vermögenswerte als mit dem DNSH-Grundsatz vereinbar, wenn sie den folgenden Leitprinzipien entsprechen: Berücksichtigung der Auswirkungen während des Lebenszyklus (Abschnitt 1.3.1), Berücksichtigung direkter und indirekter Auswirkungen (Abschnitt 1.3.2), Vermeidung von Lock-in-Effekten (Abschnitt 1.3.3), Übernahme des besten verfügbaren Umwelt- und Klimaleistungsniveaus (Abschnitt 1.3.4) und Gewährleistung der Übereinstimmung mit den übergeordneten Klima- und Umweltzielen in den EU-Rechtsvorschriften (Abschnitt 1.3.5). Wichtig ist, dass darauf geachtet wird, dass die Anwendung der DNSH-Kriterien insofern verhältnismäßig ist, dass nur erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden.
Diese Grundsätze bilden die Grundlage für die in den sektorspezifischen Anhängen dieser Leitlinien (Abschnitt 2.1) festgelegten Kriterien und gelten auch für Tätigkeiten und Vermögenswerte, die nicht unter diese Anhänge fallen (Abschnitt 2.2). Sie stehen im Einklang mit den Anforderungen der EU-Taxonomie (Abschnitt 2.3) und den in Abschnitt 2.4 dargelegten besonderen Voraussetzungen. Schließlich gelten sie auch für Maßnahmen, die über Investitionen hinausgehen (Abschnitt 2.5).
1.3.1. Auswirkungen während des Lebenszyklus
Es sollten die Umweltauswirkungen während des gesamten Lebenszyklus der Tätigkeit oder des Vermögenswerts berücksichtigt werden. Auf der Grundlage des Artikels 17 der Taxonomie-Verordnung sollten „erhebliche Beeinträchtigungen“ im Kontext dieser Leitlinien unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Vermögenswerts selbst und der Umweltauswirkungen der durch diese Tätigkeit bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen während ihres gesamten Lebenszyklus bewertet werden, insbesondere durch Beachtung der Herstellung, der Verwendung und des Endes der Lebensdauer dieser Produkte und Dienstleistungen.
Die Anwendung von Lebenszyklusüberlegungen anstelle einer vollständigen Lebenszyklusanalyse reicht für die Zwecke dieser Leitlinien aus. In der Praxis bedeutet dies, dass umfassende (attributionelle oder auf die Folgen abhebende) Lebenszyklusanalysen (z. B. einschließlich der indirekten Umweltauswirkungen technologischer, wirtschaftlicher oder sozialer Veränderungen aufgrund der Tätigkeit oder des Vermögenswerts) nicht erforderlich sind. Sofern erforderlich und anwendbar, könnten allerdings Erkenntnisse aus bestehenden Lebenszyklusanalysen oder -bewertungen herangezogen werden (23). Die DNSH-Bewertung sollte sich auf alle Phasen des Lebenszyklus, d. h. die Produktions-, Nutzungs- und Endphase, erstrecken, unabhängig davon, wo die meisten Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
So lässt sich etwa durch die Berücksichtigung der Auswirkungen während des Lebenszyklus erklären, dass für mehrere in den sektorspezifischen Anhängen aufgeführten Maßnahmen (z. B. B3.1, B4.1, T17) Kriterien aufgenommen wurden, nach denen ein bestimmter Anteil der anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle für die Wiederverwendung oder das Recycling vorbereitet wird. Dies beruht auf wissenschaftlichen Analysen, die die ökologischen Vorteile der Vorbereitung von Abfällen für die Wiederverwendung oder das Recycling unter dem Gesichtspunkt des Lebenszyklus gegenüber anderen Abfallbewirtschaftungsalternativen wie Verbrennung und Deponierung aufzeigen.
1.3.2. Direkte und indirekte Auswirkungen
Es sollten sowohl die direkten als auch die indirekten Auswirkungen einer Tätigkeit oder eines Vermögenswerts berücksichtigt werden (24). Direkte Auswirkungen sind Auswirkungen der Tätigkeiten oder Vermögenswerte auf Projektebene (z. B. Bau eines Gebäudes) oder auf Systemebene (z. B. Eisenbahnnetz, öffentliches Verkehrssystem), die zum Zeitpunkt der Durchführung des Projekts eintreten. Indirekte Auswirkungen sind Auswirkungen, die außerhalb dieser Projekte oder Systeme eintreten und eventuell erst nach der Durchführung Gestalt annehmen, aber nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar und relevant sind.
So etwa verlangen die in den sektorspezifischen Anhängen festgelegten DNSH-Kriterien für den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme im Rahmen der Maßnahme B4.1 „Bau von Wohn- und Nichtwohngebäuden“ , durch folgende Vorkehrungen sicherzustellen, dass das neue Gebäude im Einklang mit der Abhilfemaßnahmenhierarchie steht:
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erstens: Minimierung des Flächenverbrauchs und der Landnutzung, des Verlusts städtischer Grünflächen und der Bodenversiegelung durch die Projektgestaltung, z. B. durch eine effizientere Nutzung vorhandener Gebäudeflächen für die Bereitstellung hochwertiger Wohnungen, die Reaktivierung freier, unzureichend genutzter oder ungenutzter Flächen und die Priorisierung der Nutzung von Brachflächen gegenüber der Nutzung von Grünflächen, Flächenrecycling und naturbasierte Lösungen; |
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zweitens: Annahme von Minderungsmaßnahmen, z. B. Integration grüner Infrastruktur, Nutzung heimischer Arten, durchlässige Materialien oder andere Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserinfiltration; |
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drittens (als letztes Mittel und im Falle von Restauswirkungen, die nicht abgemildert werden können): Durchführung von Wiederherstellungsmaßnahmen zum Ausgleich des Verlusts städtischer Grünflächen und Ökosystemleistungen. Wiederherstellungsmaßnahmen müssen vor Ort durchgeführt werden und mindestens den gleichen ökologischen Wert erzeugen. |
Bei den DNSH-Kriterien werden daher Maßnahmen zur Bewältigung der direkten Auswirkungen (z. B. Minimierung des Flächenverbrauchs und der Landnutzung, des Verlusts städtischer Grünflächen und der Bodenversiegelung) und der indirekten Auswirkungen (z. B. Verbesserung der Wasserinfiltration und Verringerung der potenziellen Auswirkungen des Gebäudes auf den Wasserkreislauf, darunter höherer Abfluss und geringere Infiltration) kombiniert.
1.3.3. Vermeidung von Lock-in-Effekten
Tätigkeiten und Vermögenswerte, die dem DNSH-Grundsatz entsprechen, sollten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lebensdauer dieser Tätigkeiten oder Vermögenswerte nicht zu Lock-in-Effekten führen, die mit den Klimazielen der EU nicht vereinbar sind (z. B. Festhalten am Einsatz fossiler Brennstoffe), oder zu Effekten, die langfristige Umweltziele untergraben.
Dies erklärt beispielsweise, warum in den sektorspezifischen Anhängen die Maßnahme B8.3 „Ausrüstung, die ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben wird, einschließlich der Installation eigenständiger Heizkessel“ als nicht mit dem DNSH-Grundsatz vereinbar angesehen wird.
1.3.4. Bestes verfügbares Umwelt- und Klimaleistungsniveau
Bei Wirtschaftstätigkeiten oder Vermögenswerten, für die es eine technisch und wirtschaftlich machbare Alternative mit geringen Umwelt- und/oder Klimaauswirkungen und/oder hoher Klimaresilienz gibt, sollte bei der Bewertung der negativen Umwelt- und/oder Klimaauswirkungen und/oder der geringen Klimaresilienz jeder Tätigkeit oder jedes Vermögenswerts geprüft werden, ob die Tätigkeit oder der Vermögenswert in absoluten Zahlen erhebliche Beeinträchtigungen verursacht. Dieser Ansatz besteht darin, die Umwelt- und/oder Klimaauswirkungen und/oder die Klimaresilienz der Tätigkeit oder des Vermögenswerts im Vergleich zu einer Situation zu berücksichtigen, in der keine negativen Umwelt- und/oder Klimaauswirkungen entstehen und/oder es zu keiner Veränderung der Klimaresilienz kommt. Die Auswirkungen werden nicht anhand der Auswirkungen einer anderen bestehenden oder geplanten Tätigkeit bewertet, die durch die Tätigkeit oder den Vermögenswert ersetzt werden könnte.
Bei Tätigkeiten und Vermögenswerten, für die es keine technisch und wirtschaftlich machbare Alternative mit geringen Umwelt- und/oder Klimaauswirkungen und/oder hoher Klimaresilienz gibt, sollte die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes nachgewiesen werden, indem dargelegt wird, was die beste verfügbare Umwelt- und/oder Klimaleistung in dem betreffenden Sektor bewirken würde (25).
Durch die im verkehrsspezifischen Anhang für verschiedene Maßnahmen festgelegten DNSH-Kriterien wird die Anwendung dieses Grundsatzes veranschaulicht.
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In Bezug auf die Maßnahme T11 „Kraftfahrzeuge, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden“ heißt es, dass diese mobilen Vermögenswerte, die „ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können“ , als nicht DNSH-konform gelten. Bei diesen Produkten kann die Bewertung der Auswirkungen in absoluten Zahlen ergeben, dass selbst die effizientesten Fahrzeuge, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, nicht mit dem DNSH-Grundsatz vereinbar sind. Dies liegt daran, dass es technisch und wirtschaftlich machbare Alternativen mit geringen Umwelt- und/oder Klimaauswirkungen gibt, die ebenfalls im Anhang aufgeführt sind (z. B. emissionsfreie Fahrzeuge verschiedener Klassen). |
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Für Maßnahme T11 wird jedoch auch auf Ausnahmen hingewiesen, die als Maßnahmen im Anhang aufgeführt sind (z. B. T9, T10). Bei diesen Ausnahmen wird davon ausgegangen, dass emissionsarme Fahrzeuge verschiedener Klassen DNSH-konform sind, wenn „emissionsfreie Fahrzeuge keine erschwingliche und nutzbare Lösung darstellen“ . |
1.3.5. Übereinstimmung mit den übergeordneten Klima- und Umweltzielen in den EU-Rechtsvorschriften
Die geförderten Tätigkeiten oder Vermögenswerte sollten mit den übergeordneten Klima- und Umweltzielen, die in den EU-Rechtsvorschriften festgelegt sind, im Einklang stehen. Dies bedeutet, dass sie mit den Zielen der EU in Bezug auf Klimaneutralität und Anpassung an den Klimawandel (26) sowie mit den in den EU-Umweltvorschriften festgelegten Zielen (27) übereinstimmen müssen.
Dieser Grundsatz bietet etwa eine Erklärung dafür, warum die sektorspezifischen Anhänge für verschiedene Tätigkeiten, die als mit den Klimaneutralitätszielen der EU im Einklang stehend betrachtet werden, keine DNSH-Kriterien für den Klimaschutz enthalten, z. B. T18 „Emissionsfreie Schienen-, U-Bahn- und Straßenbahnfahrzeuge, einschließlich ihrer Komponenten“ oder E3 „Stromerzeugung oder Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung und Stromerzeugung aus Solarenergieanlagen oder fotovoltaisch-thermischen Hybrid-Solarkollektoren in den Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie“ .
2. ANWENDUNG DER GEMEINSAMEN GRUNDLAGEN
Die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes kann auf unterschiedliche Weise erreicht werden:
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Die in den sektorspezifischen Anhängen aufgeführten Tätigkeiten und Vermögenswerte (Abschnitt 2.1) sollten der Beschreibung und den DNSH-Kriterien entsprechen. |
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Bei Tätigkeiten und Vermögenswerten, die nicht in den sektorspezifischen Anhängen (Abschnitt 2.2.) aufgeführt sind, sollte für den Nachweis, dass diese mit dem DNSH-Grundsatz vereinbar sind, die Einhaltung der Leitprinzipien belegt und gegebenenfalls die Liste der ausgenommenen Tätigkeiten und Vermögenswerte in den sektorspezifischen Anhängen herangezogen werden. |
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Für Tätigkeiten, unabhängig davon, ob sie in einem sektorspezifischen Anhang aufgeführt sind oder nicht, kann die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes nachgewiesen werden, indem die Übereinstimmung mit den technischen Bewertungskriterien der EU-Taxonomie für einen wesentlichen Beitrag und gegebenenfalls für den DNSH-Grundsatz belegt wird (Abschnitt 2.3.). |
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Im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds „InvestEU“ eingesetzte Finanzprodukte müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen (Abschnitt 2.4). |
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Die Anwendung des DNSH-Grundsatzes auf Maßnahmen, die über Investitionen hinausgehen, wird in einem gesonderten Abschnitt (Abschnitt 2.5.) behandelt. |
Der nachstehende Entscheidungsbaum sollte für jede Maßnahme oder Investition berücksichtigt werden, die unter den Klima-Sozialplan fällt.
Für alle Ansätze sollten gegebenenfalls spezifische DNSH-Voraussetzungen in die Etappenziele und Zielwerte im Zusammenhang mit der Maßnahme oder Investition aufgenommen werden, um die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes im Einklang mit den Leitlinien des Klima-Sozialfonds für die Klima-Sozialpläne (C/2025/1597) sicherzustellen.
2.1. In einem sektorspezifischen Anhang aufgeführte Tätigkeiten oder Vermögenswerte
Die sektorspezifischen Anhänge dieser Leitlinien enthalten eine (nicht erschöpfende) Beschreibung potenzieller Tätigkeiten oder Vermögenswerte, die in den Anwendungsbereich des Klima-Sozialfonds fallen, sowie eine Liste der etwaigen DNSH-Kriterien, die zwecks Einhaltung des DNSH-Grundsatzes angewandt werden sollten. In den sektorspezifischen Anhängen kommen die in Abschnitt 1 genannten gemeinsamen Grundlagen, insbesondere die Leitprinzipien, zur Anwendung. In den Anhängen wird veranschaulicht, was als Nachweis für die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes herangezogen werden kann. Die Anhänge umfassen drei Kategorien von Tätigkeiten.
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Tätigkeiten und Vermögenswerte ohne zusätzliche DNSH-Voraussetzung. Bei Tätigkeiten oder Vermögenswerten, die naturgemäß als konform gelten oder die geringe, vernachlässigbare oder keine tatsächlichen oder vorhersehbaren Auswirkungen auf die sechs Umweltziele der Taxonomie-Verordnung haben, genügt die Übereinstimmung mit der Beschreibung der Tätigkeit oder der Vermögenswerte im Anhang, damit der DNSH-Grundsatz als eingehalten gilt. In den sektorspezifischen Anhängen sind keine zusätzlichen DNSH-Kriterien für diese Tätigkeiten oder Vermögenswerte festgelegt, und die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften, sofern anwendbar, ist ausreichend, damit die Tätigkeit oder der Vermögenswert in Bezug auf die sechs Umweltziele als mit dem DNSH-Grundsatz vereinbar angesehen werden kann. Dies betrifft mitunter Tätigkeiten oder Vermögenswerte mit sehr geringen oder vernachlässigbaren Umweltauswirkungen, die naturgemäß ein geringes Risiko für die Umwelt darstellen, z. B. gewisse Tätigkeiten in den Bereichen Soziales und Bildung. Einige Tätigkeiten oder Vermögenswerte mit sehr geringen oder vernachlässigbaren Auswirkungen auf die Umwelt können die Durchführung damit zusammenhängender Tätigkeiten erfordern, die Auswirkungen auf die Umwelt haben. In solchen Fällen sollten die DNSH-Voraussetzungen gelten, die mit der Tätigkeit verbunden sind, die Auswirkungen auf die Umwelt hat (siehe Kategorien unten). Wenn beispielsweise für die Durchführung einer Sensibilisierungskampagne (geringe oder vernachlässigbare Umweltauswirkungen) der Erwerb eines Fahrzeugs erforderlich ist, sollte der Erwerb des Fahrzeugs den DNSH-Kriterien entsprechen, die im Anhang „Verkehr“ für die jeweilige Tätigkeit aufgeführt sind. |
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Tätigkeiten und Vermögenswerte mit DNSH-Voraussetzungen. Diese Kategorie umfasst Vermögenswerte oder Tätigkeiten, bei denen mit erheblichen Beeinträchtigungen eines oder mehrerer Umweltziele zu rechnen ist, wenn die DNSH-Kriterien nicht erfüllt werden. Für die verbleibenden Umweltziele ohne DNSH-Voraussetzungen wird davon ausgegangen, dass die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften genügt, damit der DNSH-Grundsatz als erfüllt angesehen werden kann. Für die Übereinstimmung dieser Tätigkeiten und Vermögenswerte mit den gemeinsamen Grundlagen (Abschnitt 1) müssen die DNSH-Kriterien erfüllt sein. Die DNSH-Kriterien und mögliche flankierende Maßnahmen sind in den sektorspezifischen Anhängen dieser Leitlinien aufgeführt. |
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Ausgenommene Tätigkeiten und Vermögenswerte. Vermögenswerte oder Tätigkeiten, von denen angenommen wird, dass sie eines der sechs Umweltziele der Taxonomie-Verordnung erheblich beeinträchtigen, sollten nicht als mit dem DNSH-Grundsatz vereinbar angesehen werden. Sie gelten als Tätigkeiten oder Vermögenswerte, die zu Lock-in-Effekten führen oder Auswirkungen haben, die nicht mit den Klima- und Umweltzielen der EU vereinbar sind (siehe Abschnitt 1.3.3). |
Je nach Maßnahme oder Investition und der Entscheidung der Kommission über den jeweiligen Plan geht die Kommission davon aus, dass der Großteil ihrer Überprüfung im Rahmen des ersten Etappenziels oder Zielwerts durchgeführt wird (28). Die sektorspezifischen Anhänge enthalten gegebenenfalls auch eine indikative Liste von Nachweisen für jedes DNSH-Kriterium, um die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes zu belegen. Die ist jedoch nicht zwingend erforderlich, da der Begünstigte die Einhaltung der DNSH-Grundsätze durch ähnliche oder gleichwertige Nachweise belegen kann, einschließlich der Ergebnisse einer UVP, einer SUP oder der Nachhaltigkeitsprüfung bzw. des Verfahrens zur Sicherung der Klimaverträglichkeit (siehe Abschnitt 1.2.), solange die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes durch diese Nachweise wirksam demonstriert wird.
2.2. Nicht in einem sektorspezifischen Anhang aufgeführte Tätigkeiten und Vermögenswerte
Tätigkeiten, die nicht in den sektorspezifischen Anhängen aufgeführt sind, sollten mit den gemeinsamen Grundlagen gemäß Abschnitt 1 übereinstimmen.
In der Praxis sollten die Mitgliedstaaten die Übereinstimmung anhand einer DNSH-Bewertung nachweisen, die sie zusammen mit ihrem Klima-Sozialplan übermitteln und die der Struktur in Tabelle 1 folgt. Erstens sollte die Bewertung die Bestätigung liefern, dass die Tätigkeiten oder Vermögenswerte nicht in der Liste der ausgenommenen Tätigkeiten und Vermögenswerte in den sektorspezifischen Anhängen aufgeführt sind. Zweitens sollte die Bewertung zu dem Schluss führen, dass keines der Umweltziele in der mittleren Spalte erheblich beeinträchtigt wird, und in der dritten Spalte eine entsprechende Erklärung und Begründung enthalten. Um sicherzustellen, dass die Tätigkeiten und Vermögenswerte mit den gemeinsamen Grundlagen in Abschnitt 1 im Einklang stehen, können die Mitgliedstaaten flankierende Maßnahmen und Investitionen nutzen.
Falls erforderlich, sollten weitere Analysen und/oder Belege vorgelegt werden, um die Antworten auf die Fragen in der Tabelle zu untermauern (29). Kann das Nichtvorliegen erheblicher Beeinträchtigungen nicht begründet und von der Kommission überprüft werden, können die Tätigkeiten oder Vermögenswerte nicht als mit dem DNSH-Grundsatz vereinbar angesehen werden.
Tabelle 1.
Checkliste für die DNSH-Bewertung
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Frage |
Ja/Nein |
Begründung des Nichtvorliegens erheblicher Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der in Abschnitt 1 dargelegten Grundlagen |
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Ausgenommene Tätigkeiten und Vermögenswerte: Ist die Tätigkeit oder der Vermögenswert in der Liste der ausgenommenen Tätigkeiten und Vermögenswerte eines sektorspezifischen Anhangs aufgeführt? |
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Wenn ja, wird die betreffende Maßnahme nicht als mit dem DNSH-Grundsatz im Rahmen des Klima-Sozialfonds vereinbar angesehen. |
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Klimaschutz: Ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit oder der Vermögenswert zu erheblichen Treibhausgasemissionen führt? |
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Anpassung an den Klimawandel: Ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit oder der Vermögenswert die nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen Klimas und des erwarteten künftigen Klimas auf die Maßnahme selbst oder auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte verstärkt? |
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Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen: Ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit oder der Vermögenswert i) den guten Zustand oder das gute ökologische Potenzial von Gewässern, einschließlich Oberflächengewässern und Grundwasserkörpern oder ii) den guten Umweltzustand von Meeresgewässern schädigt? |
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Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft einschließlich Abfallvermeidung und Recycling: Ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit oder der Vermögenswert
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Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung: Ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit oder der Vermögenswert zu einem erheblichen Anstieg der Schadstoffemissionen (32) in Luft, Wasser oder Boden führt? |
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Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme: Ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit oder der Vermögenswert i) den guten Zustand (33) und die Widerstandsfähigkeit von Ökosystemen erheblich schädigt oder ii) den Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten, einschließlich derjenigen von Unionsinteresse, schädigt? |
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Bei der Begründung kann sich beispielsweise auf Folgendes gestützt werden:
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a) |
Die Tätigkeit oder der Vermögenswert verursacht nach den in Unterabschnitt 1.3 aufgeführten Leitprinzipien naturgemäß keine oder nur geringfügige vorhersehbare Beeinträchtigungen des Umweltziels und wird daher für dieses Ziel als mit dem DNSH-Grundsatz vereinbar angesehen; |
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b) |
die Tätigkeit oder der Vermögenswert wird im Hinblick auf die Unterstützung eines Klimaschutz- oder Umweltziels mit einem Koeffizienten von 100 % gewichtet (34) und gilt deshalb für das betreffende Ziel als mit dem DNSH-Grundsatz vereinbar; |
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c) |
die Tätigkeit entspricht den in den delegierten Rechtsakten zur Ergänzung der Taxonomie-Verordnung festgelegten technischen Bewertungskriterien in Bezug auf einen „wesentlichen Beitrag“ zu einem der sechs Umweltziele und wird daher für das betreffende Ziel als mit dem DNSH-Grundsatz im Rahmen des Klima-Sozialfonds vereinbar angesehen; |
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d) |
die Ergebnisse der UVP, SUP und der Nachhaltigkeitsprüfung bzw. des Verfahrens zur Sicherung der Klimaverträglichkeit gemäß Abschnitt 1.2. |
Die vorstehenden Begründungen können gegebenenfalls für ein oder mehrere Ziele verwendet werden. Wenn sie nicht alle Ziele abdecken, muss für die übrigen Ziele eine gesonderte Begründung für die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes vorgelegt werden.
2.3. Tätigkeiten in Übereinstimmung mit dem wesentlichen Beitrag und den technischen DNSH-Bewertungskriterien nach Maßgabe der EU-Taxonomie
Für die Zwecke dieser Leitlinien gilt eine Tätigkeit als mit dem DNSH-Grundsatz im Rahmen des Klima-Sozialfonds vereinbar, wenn sie den technischen Bewertungskriterien für einen wesentlichen Beitrag entspricht und im Rahmen eines delegierten Rechtsakts zur EU-Taxonomie (35) gemäß den folgenden Artikeln der Taxonomie-Verordnung (36) keine erheblichen Beeinträchtigungen verursacht: Artikel 10 Absatz 3 für den Klimaschutz, Artikel 11 Absatz 3 für die Anpassung an den Klimawandel, Artikel 12 Absatz 2 für die nachhaltige Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Artikel 13 Absatz 2 für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Artikel 14 Absatz 2 für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und Artikel 15 Absatz 2 für den Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.
2.4. Im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds „InvestEU“ eingesetzte Finanzprodukte
Für die Zwecke von Finanzprodukten, die im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente gemäß der InvestEU-Verordnung nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds eingesetzt werden, erachtet die Kommission die Anwendung der technischen Leitlinien für die Nachhaltigkeitsprüfung im Rahmen des Fonds „InvestEU“ (2021/C 280/01) in Verbindung mit der Anwendung der maßgeblichen Strategien des Durchführungspartners im Zusammenhang mit der Durchführung des Fonds „InvestEU“ (insbesondere des Rahmens der Europäischen Investitionsbank (EIB) für ökologische und soziale Nachhaltigkeit, des Klimabank-Fahrplans 2021-2025 der EIB-Gruppe sowie der Umwelt- und Sozialleitlinien 2019 der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) und der Methodologie der EBWE zur Ausrichtung auf das Pariser Klimaschutzabkommen) als ausreichend, um nachzuweisen, dass dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds entsprochen wird.
Garantievereinbarungen für andere Durchführungspartner als die EIB-Gruppe und die EBWE müssen gegebenenfalls Bestimmungen zur Angleichung an die in den delegierten Rechtsakten zur Taxonomie für das betreffende Umweltziel festgelegten technischen Bewertungskriterien enthalten oder ähnliche Kriterien wie die oben genannten Leitlinien der EIB-Gruppe aufweisen oder sich auf die allgemeinen Bestimmungen der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen für den Klima-Sozialfonds stützen.
2.5. Unterscheidung zwischen Maßnahmen und Investitionen, die aus dem Klima-Sozialfonds unterstützt werden
Im Einklang mit ihrer Definition in den Leitlinien für die Klima-Sozialpläne weisen die Maßnahmen im Vergleich zu Investitionen spezifische Merkmale auf. Bei einigen Maßnahmen kann es schwieriger sein, ihre direkten und primären indirekten Auswirkungen zu quantifizieren. Einerseits haben Maßnahmen in gewissen Sektoren wie Wohnungsbau, Verkehr und Energie zwar das Potenzial, einen wesentlichen Beitrag zum ökologischen Wandel zu leisten, aber je nach Ausgestaltung bergen sie auch die Gefahr, eine Reihe von Umweltzielen erheblich zu beeinträchtigen. Andererseits dürften Maßnahmen in anderen Sektoren wie Information, Bildung, Sensibilisierung und Beratung oder Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen – unabhängig von ihrem potenziellen Beitrag zum ökologischen Wandel – ein begrenztes Risiko für die Beeinträchtigung der Umwelt bergen.
Im Einklang mit diesen Leitlinien sollte der DNSH-Grundsatz daher auf Einzelfallbasis für Maßnahmen angewandt werden, die aus dem Klima-Sozialfonds finanziert werden. Wenn durch eine Maßnahme die erwarteten Auswirkungen einer Tätigkeit/eines Vermögenswerts, die bzw. der dem DNSH-Grundsatz unterliegt, repliziert werden können (z. B. Schaffung eines steuerlichen Anreizes für den Kauf von Elektrofahrzeugen), sollten die sektorspezifischen Anhänge gelten (siehe Abschnitt 2.1). Wenn in den sektorspezifischen Anhängen keine Angaben gemacht werden, sollte die Tabelle in Abschnitt 2.2 ausgefüllt werden, auch wenn die Maßnahme voraussichtlich keine erheblichen Beeinträchtigungen verursachen wird. Ebenso ist es stets möglich, die Kriterien der EU-Taxonomie gemäß Abschnitt 2.3 anzuwenden.
(1) Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 1).
(2) Wie in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe l und Erwägungsgrund 23 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds dargelegt, gelten nationale Maßnahmen für befristete direkte Einkommensbeihilfen an benachteiligte Haushalte und benachteiligte Verkehrsnutzer im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 als Maßnahmen mit nur unbedeutenden vorhersehbaren Auswirkungen auf die Umweltziele, weshalb bei ihnen davon ausgegangen werden sollte, dass sie dem DNSH-Grundsatz entsprechen.
(3) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(4) Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds.
(5) Wie in Erwägungsgrund 40 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds dargelegt, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Unterstützung gegebenenfalls unter Einhaltung der EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen gewährt wird.
(6) So könnte beispielsweise die Anschaffung von Dieselfahrzeugen für den Personenverkehr durch einen Mitgliedstaat zwecks Bereitstellung an Betreiber eines öffentlichen Dienstes im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen vereinbar sein, sofern die in der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, unabhängig von der Einstufung von „nicht emissionsfreien, emissionsarmen, bimodalen Fahrzeugen“ gemäß dem Anhang „Verkehr“ dieser technischen Leitlinien.
(7) So enthalten die Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen die Vorschrift, dass eine Wasserstoff-Tankinfrastruktur, die mit staatlichen Beihilfen aufgebaut oder modernisiert wurde, ausschließlich erneuerbaren Wasserstoff oder CO2-armen Wasserstoff bereitstellt, bzw. dass der Mitgliedstaat nachweist, dass bis spätestens 2035 ein realistischer Weg existiert, die Versorgung der Tankinfrastruktur mit nicht erneuerbarem Wasserstoff oder nicht CO2-armem Wasserstoff schrittweise auslaufen zu lassen, was sich vom Anhang „Verkehr“ dieser Leitlinien unterscheidet, wonach der Bau und die Modernisierung von Wasserstofftankstellen unabhängig von der CO2-Intensität des bereitgestellten Wasserstoffs als mit dem DNSH-Grundsatz vereinbar angesehen werden.
(8) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
(9) Die Verordnung über den Klima-Sozialfonds bezieht sich auf Maßnahmen und Investitionen, die letztendlich Tätigkeiten und Vermögenswerte unterstützen. Daher beziehen sich die Leitlinien durchgängig auf Tätigkeiten und Vermögenswerte.
(10) Gemäß der UVP-Richtlinie (Richtlinie 2011/92/EU) müssen große Bau- oder Entwicklungsprojekte in der EU zunächst auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt geprüft werden. Bevor mit dem Projekt begonnen werden kann, muss solch eine Prüfung erfolgen. Die UVP-Richtlinie gilt für ein breites Spektrum öffentlicher und privater Projekte, die in den Anhängen I und II der Richtlinie aufgeführt sind:
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obligatorische UVP (Anhang I): Bei allen in Anhang I aufgeführten Projekten (z. B. Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken, Autobahnen) wird davon ausgegangen, dass sie erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und daher eine UVP erforderlich ist. |
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UVP im Ermessen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Bewertung (Anhang II): Bei den in Anhang II aufgeführten Projekten (z. B. Anlage von Industriezonen, Städtebauprojekte, Entwicklung des Fremdenverkehrs sowie Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten) müssen die nationalen Behörden bestimmen, ob das Projekt einer UVP zu unterziehen ist. Diese Entscheidung erfolgt im Rahmen des Bewertungsverfahrens, bei dem die Auswirkungen von Projekten anhand von Schwellenwerten/Kriterien oder einer Einzelfallprüfung bewertet werden. Zu diesem Zweck müssen die nationalen Behörden die in Anhang III der UVP-Richtlinie festgelegten Kriterien sowie die vom Projektträger auf der Grundlage von Anhang II.A bereitgestellten Informationen berücksichtigen. |
(11) Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Kodifizierter Text) (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).
(12) Nach Maßgabe der SUP-Richtlinie wird eine Umweltprüfung für Pläne und Programme vorgenommen, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben (z. B. Pläne und Programme in den Bereichen Landnutzung, Verkehr, Energie, Abfall und Landwirtschaft). Damit Pläne und Programme als in den Anwendungsbereich der SUP-Richtlinie fallend angesehen werden können, müssen die folgenden vier Kriterien erfüllt sein:
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Sie werden von einer Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet oder angenommen. |
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Sie müssen aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden. |
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Sie werden in einem der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie genannten Sektoren ausgearbeitet. |
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Durch sie wird der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der UVP-Richtlinie aufgeführten Projekte gesetzt. |
(13) Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).
(14) Dies bedeutet, dass der Öffentlichkeit innerhalb ausreichend bemessener Fristen frühzeitig und effektiv Gelegenheit gegeben wird, vor der Annahme des Plans oder Programms oder seiner Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf des Plans oder Programms sowie zum begleitenden Umweltbericht Stellung zu nehmen (Artikel 6 Absatz 2 der SUP-Richtlinie).
(15) Bekanntmachung der Kommission – Technische Leitlinien für die Sicherung der Klimaverträglichkeit von Infrastrukturen im Zeitraum 2021-2027 (ABl. C 373 vom 16.9.2021, S. 1).
(16) Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).
(17) Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 38).
(18) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).
(19) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7). Weitere Einzelheiten zur Auslegung des Artikels 6 Absatz 4 der Habitat-Richtlinie finden sich in der Mitteilung der Kommission Prüfung von Plänen und Projekten in Bezug auf Natura-2000-Gebiete – Methodik-Leitlinien zu Artikel 6 Absätze 3 und 4 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG 2021 (ABl. C 437 vom 28.10.2021, S. 1).
(20) Eine messbar positive Auswirkung („Nettogewinn“) auf die Biodiversität im Vergleich zur Situation vor der Entwicklung des Projekts. Die spezifischen Ausgleichsquoten für jedes Projekt werden auf Einzelfallbasis gemäß der Mitteilung der Kommission Prüfung von Plänen und Projekten in Bezug auf Natura-2000-Gebiete – Methodik-Leitlinien zu Artikel 6 Absätze 3 und 4 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG“ festgelegt (ABl. C 437 vom 28.10.2021, S. 1).
(21) Das für den Ausgleich ausgewählte Gebiet sollte in dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb derselben biogeografischen Region (bei nach der Habitat-Richtlinie ausgewiesenen Gebieten) oder innerhalb desselben Verbreitungsgebiets, an derselben Zugroute oder in demselben Überwinterungsgebiet (bei nach der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen Gebieten) liegen. Die Wirtschaftsteilnehmer können nicht zu einem globalen Ausgleichsfonds beitragen, der keine konkreten, wirksamen und messbaren Maßnahmen in Bezug auf die betroffene biogeografische Region gewährleisten würde.
(22) Die Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen sollte von ausgebildeten Wissenschaftlern überwacht werden, und zwar auf der Grundlage einer Methodik zur Bewertung der Fortschritte und Ergebnisse, die der Öffentlichkeit und den zuständigen Behörden offen kommuniziert werden sollten. Die Überwachung sollte während der gesamten Laufzeit des Projekts erfolgen.
(23) Darunter die Lebenszyklusanalysen/-bewertungen im Rahmen des Systems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1)).
(24) Dieser Ansatz folgt Artikel 17 ( „Erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele“ ) der Taxonomie-Verordnung, wonach die Umweltauswirkungen der Tätigkeit sowie der von dieser Tätigkeit bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen während ihres gesamten Lebenszyklus zu berücksichtigen sind.
(25) Gegebenenfalls kann bei der Bestimmung des besten verfügbaren Umwelt- und/oder Klimaleistungsniveaus in einem Sektor die besondere Situation kleiner Inseln und Gebiete in äußerster Randlage berücksichtigt werden.
(26) Gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1) im Falle der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der Klimaschutz- und Klimaanpassungsziele.
(27) Siehe beispielsweise die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1) (Wasserrahmenrichtlinie), die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3) (Abfallrahmenrichtlinie) und die Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 (ABl. L, 2024/1991, 29.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1991/oj) (Verordnung über die Wiederherstellung der Natur).
(28) Siehe weitere Erläuterungen zur Bewertung der DNSH-Bedingungen in den Leitlinien für die Klima-Sozialpläne (ABl. C, C/2025/1597, 25.3.2025, ELI: C/2025/1597/oj).
(29) Dieses Verfahren baut auf dem im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität angewandten Verfahren auf, wie es in der Bekanntmachung der Kommission – Technische Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ im Rahmen der Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität beschrieben wird (ABl. C, C/2023/111, 11.10.2023, ELI:http://data.europa.eu/eli/C/2023/111/oj).
(30) Natürliche Ressourcen sind Energie, Materialien, Metalle, Wasser, Biomasse, Luft und Boden.
(31) Weitere Informationen zum Ziel der Kreislaufwirtschaft finden sich in Erwägungsgrund 27 der Taxonomie-Verordnung.
(32) Schadstoffe sind Stoffe, Erschütterungen, Wärme, Lärm, Licht oder andere Kontaminanten in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt schaden können, im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 der Taxonomie-Verordnung.
(33) Gemäß Artikel 2 Nummer 16 der Taxonomie-Verordnung bedeutet „guter Zustand“ in Verbindung mit einem Ökosystem, „dass sich das Ökosystem in einem guten physikalischen, chemischen und biologischen Zustand befindet oder von guter physikalischer, chemischer und biologischer Qualität ist, das in der Lage ist, sich selbst zu reproduzieren oder sich selbst zu regenerieren, und bei dem die Artenzusammensetzung, die Ökosystemstruktur und die ökologischen Funktionen nicht beeinträchtigt sind“.
(34) Um die Ausgaben des Fonds zu verfolgen, sollte die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegte Methode verwendet werden (Erwägungsgrund 23 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds).
(35) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 vom 4. Juni 2021 (ABl. L 442 vom 9.12.2021, S. 1) (Delegierter Rechtsakt zur EU-Klimataxonomie) und Delegierte Verordnung (EU) 2023/2486 vom 27. Juni 2023 (ABl. L, 2023/2486, 21.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2486/oj) (Delegierter Rechtsakt zum Umweltschutz).
(36) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/852/oj) (Taxonomie-Verordnung).
ANHANG 1
Gebäude und Erzeugung und Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen
Dieser sektorspezifische Anhang enthält Kriterien für eine nicht erschöpfende Liste von Tätigkeiten oder Vermögenswerten zur Einhaltung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (do no significant harm, DNSH) gemäß Abschnitt 2.1 der Technischen Leitlinien zum DNSH-Grundsatz für den Klima-Sozialfonds. Die ausgenommenen Tätigkeiten unterstützen auch die Umsetzung des Ansatzes in Abschnitt 2.2 der Leitlinien.
Die Tabelle ist wie folgt aufgebaut:
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In Spalte 1 mit der Überschrift „Tätigkeiten und Vermögenswerte“ werden potenzielle Tätigkeiten und Vermögenswerte beschrieben, die in den Anwendungsbereich von Maßnahmen und Investitionen im Bereich Gebäude fallen. |
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Spalte 2 mit der Überschrift „DNSH-Kriterien“ enthält die DNSH-Kriterien, denen jede Tätigkeit oder jeder Vermögenswert zwecks Einhaltung des DNSH-Grundsatzes entsprechen muss. |
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In Spalte 3 mit der Überschrift „Nachweis der Einhaltung der DNSH-Kriterien“ wird veranschaulicht, was als Nachweis für die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes herangezogen werden kann. |
Tabelle 1
Gebäude
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Tätigkeiten und Vermögenswerte |
DNSH-Kriterien (und ggf. flankierende Maßnahmen) |
Nachweis der Einhaltung der DNSH-Kriterien |
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Sensibilisierungsmaßnahmen |
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Die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften ist ausreichend. |
entfällt |
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Renovierung |
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Die Tätigkeiten umfassen Einzelmaßnahmen (1), sofern diese die Mindestanforderungen erfüllen, die in den anwendbaren nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 (Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden – Energy Performance of Buildings Directive, EPBD) (2) für einzelne Komponenten und Systeme festgelegt sind, und gegebenenfalls in die beiden höchsten Energieeffizienzklassen, in denen eine wesentliche Anzahl von Produkten verfügbar ist, oder in dem delegierten Rechtsakt festgelegte höhere Klassen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 (Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung) (3) und auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten fallen:
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Die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften ist ausreichend. |
entfällt |
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ANPASSUNG AN DEN KLIMAWANDEL
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ANPASSUNG AN DEN KLIMAWANDEL
Bei Punkt 2a) könnte der Nachweis, dass die Planungs- oder Hochwasserschutzmaßnahmen mit den einschlägigen Hochwassermanagementplänen im Einklang stehen, eines der folgenden Elemente umfassen:
Für Punkt 2b): Der Nachweis könnte beispielsweise in Form eines Belegs erbracht werden, dass eine qualifizierte oder zertifizierte Fachkraft mit der Konzeption von Hochwasserschutzmaßnahmen beauftragt wurde oder dass die zuständige Behörde eine Planungs- oder Baugenehmigung für die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen erteilt hat. Die Hochwasserschutzmaßnahmen sollten auf einer Bewertung des Hochwasserrisikos beruhen, die das betreffende Gebäude und Grundstück umfasst, oder sie sollten im Einklang mit den europäischen, nationalen, regionalen oder lokalen Rechtsvorschriften oder den einschlägigen amtlichen Leitlinien für den Hochwasserschutz konzipiert werden. Bei den Arbeiten sollten insbesondere die Bereiche unterhalb des prognostizierten Hochwasserpegels und die Bewirtschaftung des abfließenden Wassers berücksichtigt werden. Für das Gebäude oder das Grundstück könnte auf angemessene (flankierende) Hochwasserschutzmaßnahmen verzichtet werden, wenn diese rechtlich, wirtschaftlich, technisch oder funktionell nicht machbar sind. Dies könnte durch Folgendes belegt werden:
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ÜBERGANG ZU EINER KREISLAUFWIRTSCHAFT Bei
gelten die folgenden Kriterien:
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ÜBERGANG ZU EINER KREISLAUFWIRTSCHAFT Für i): Prüfung vor dem Abriss oder der Renovierung auf der Grundlage der anwendbaren nationalen oder lokalen Methoden oder alternativ auf der Grundlage von Anhang F des EU-Protokolls über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen. Für ii):
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Nicht DNSH-konform |
entfällt |
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Bauwesen |
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ANPASSUNG AN DEN KLIMAWANDEL
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ANPASSUNG AN DEN KLIMAWANDEL
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ÜBERGANG ZU EINER KREISLAUFWIRTSCHAFT
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ÜBERGANG ZU EINER KREISLAUFWIRTSCHAFT Für a): Prüfung vor dem Abriss auf der Grundlage der anwendbaren nationalen oder lokalen Methoden oder alternativ auf der Grundlage von Anhang F des EU-Protokolls über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen. Für b):
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SCHUTZ UND WIEDERHERSTELLUNG DER BIODIVERSITÄT UND DER ÖKOSYSTEME:
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SCHUTZ UND WIEDERHERSTELLUNG DER BIODIVERSITÄT UND DER ÖKOSYSTEME: Die Kriterien sollten auf der Grundlage der verfügbaren Nachweise ausgelegt werden. Liegen keine Nachweise dafür vor, dass eine Fläche als die in den Kriterien aufgeführte Art von Land definiert wurde, wird davon ausgegangen, dass die Begünstigten die Kriterien erfüllen. Zu den verfügbaren Nachweisen gehören: für 1a) und 1b):
für 1c):
für 2):
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Nicht DNSH-konform |
entfällt |
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Geräte für die Messung, Regelung und Steuerung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, der Energieversorgung und von Energieversorgungsanlagen |
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Installation, Instandhaltung und/oder Reparatur von Geräten für die Messung, Regelung und Steuerung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, einschließlich:
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Die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften ist ausreichend. |
entfällt |
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Installation, Instandhaltung und/oder Reparatur von Ausrüstungen für erneuerbare Energien am Standort (26) als Teil des gebäudetechnischen Systems, einschließlich:
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Die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften ist ausreichend. |
entfällt |
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KLIMASCHUTZ: Heizungsanlagen auf Biomassebasis müssen
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KLIMASCHUTZ: Die Nachweise sollten Folgendes umfassen:
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VERMEIDUNG UND VERMINDERUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNG: Heizungsanlagen auf Biomassebasis müssen
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VERMEIDUNG UND VERMINDERUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNG: Für a): Nachweis anhand der Rechnung oder der technischen Spezifikationen für das Heizgerät, dass dieses automatisch mit Pellets gespeist wird. Für b): Nachweis, dass in dem Luftqualitätsgebiet, in dem der Heizkessel installiert werden soll, in den letzten fünf Jahren keine Überschreitungen von PM2,5 und/oder PM10 oder nur in einem Jahr Überschreitungen aufgetreten sind. Die Nachweise sollten sich auf öffentliche Daten stützen, die auf der Website der Europäischen Umweltagentur für die betreffenden relevanten Luftqualitätsgebiete (NUTS-2-Ebene) auf der Grundlage der Luftqualitätsrichtlinie bereitgestellt werden. Für c): Produktdatenblatt, aus dem hervorgeht, dass die Partikelemissionen unter den in Anhang V der Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission festgelegten Richtwerten liegen. |
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Nicht DNSH-konform |
entfällt |
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KLIMASCHUTZ: Es werden nur hybride Heizungsanlagen mit einem auf erneuerbaren Energien basierenden Heizsystem installiert, das mindestens die Hälfte des jährlichen Wärmebedarfs deckt (34), unabhängig davon, welcher Kategorie von Tätigkeiten und Vermögenswerten die hybride Heizungsanlage zugeordnet ist. |
KLIMASCHUTZ: Die Informationen sollten die jeweilige Kapazität der Generatoren erneuerbarer bzw. nicht erneuerbarer Energie, die Art der erneuerbaren Energie (z. B. Solarenergie oder Umgebungswärme) sowie das Klima- und Wassertemperaturregime des Landes umfassen. Für die meisten Produkte sind die Daten über die in der Verordnung (EU) 2024/1781 (35) und in der Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung festgelegten Anforderungen verfügbar (36).Der Energiebedarf könnte vom Installateur der Heizungsanlage oder vom Architekten berechnet oder auf der Grundlage eines aktuellen Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz, Energieaudits oder Renovierungspasses geschätzt werden. Ist die Berechnung des Energiebedarfs nicht möglich, kann als Ausweichlösung die Erfüllung der Kriterien anhand von Produktdatenblättern nachgewiesen werden, in denen die jeweiligen Kapazitäten der beiden Generatoren angegeben sind, die zusammen die hybride Heizungsanlage bilden. In diesem Fall sollte die Kapazität der auf erneuerbaren Energien basierenden Heizungsanlage mindestens die Hälfte der Kapazität der auf fossilen Brennstoffen basierenden Heizungsanlage betragen. |
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Nicht DNSH-konform |
entfällt |
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Nicht DNSH-konform |
entfällt |
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Förderung des Anschlusses an Fernwärme- und Fernkältenetze. |
KLIMASCHUTZ: Anschluss an ein Fernwärme- oder Fernkältesystem, wenn das System
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KLIMASCHUTZ: Für a): Zertifizierung, dass das Fernwärme- oder Fernkältesystem gemäß Artikel 26 der Energieeffizienz-Richtlinie als effizientes Fernwärme- oder Fernkältesystem eingestuft werden kann. Für b): Plan zur Gewährleistung eines effizienteren Verbrauchs von Primärenergie, zur Reduzierung von Verteilungsverlusten und zur Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien bei der Wärme- und Kälteversorgung gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Energieeffizienz-Richtlinie. |
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Tabelle 2:
Erneuerbare Energien und Speicherung (außerhalb des Standorts)
Diese Tabelle ist für Maßnahmen und Investitionen im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/955 (38) relevant.
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Tätigkeiten und Vermögenswerte |
DNSH-Kriterien (und ggf. flankierende Maßnahmen) |
Nachweis der Einhaltung der DNSH-Kriterien |
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Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen |
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Entwicklung und Betrieb von Stromerzeugungskapazitäten mit Onshore-Windkraft in den Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie gemäß Artikel 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 (39). |
Die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften ist ausreichend. |
entfällt |
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Entwicklung und Betrieb von Stromerzeugungskapazitäten mit Onshore-Windkraft außerhalb der Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie gemäß Artikel 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 (40). |
SCHUTZ UND WIEDERHERSTELLUNG DER BIODIVERSITÄT UND DER ÖKOSYSTEME:
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SCHUTZ UND WIEDERHERSTELLUNG DER BIODIVERSITÄT UND DER ÖKOSYSTEME: Für a): Genehmigung durch die zuständige Behörde auf der Grundlage der Verträglichkeitsprüfung, in der die Ausgleichsmaßnahmen dargelegt werden, die zu Nettogewinnen in Bezug auf die Biodiversität in derselben biogeografischen Region desselben Mitgliedstaats führen, basierend auf den festgelegten Methoden (46) und einem transparenten Überwachungsplan. Für b): Genehmigung durch die zuständige Behörde, in der die Ausgleichsmaßnahmen zur Verbesserung des Erhaltungszustands der betroffenen Arten dargelegt sind. |
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Entwicklung und Betrieb von Stromerzeugungskapazitäten mit Fotovoltaiktechnologie in den Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie gemäß Artikel 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 (47). Entwicklung und Betrieb von Energieerzeugungskapazitäten unter Verwendung von konzentrierter Solarenergie oder fotovoltaisch-thermischen Hybrid-Solarkollektoren in den Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie gemäß Artikel 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 (48). |
Die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften ist ausreichend. |
entfällt |
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Entwicklung und Betrieb von Stromerzeugungskapazitäten mit Fotovoltaiktechnologie außerhalb der Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie gemäß Artikel 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 (49). Entwicklung und Betrieb von Stromerzeugungskapazitäten mit Fotovoltaiktechnologie außerhalb der Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie gemäß Artikel 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 (50). |
SCHUTZ UND WIEDERHERSTELLUNG DER BIODIVERSITÄT UND DER ÖKOSYSTEME:
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SCHUTZ UND WIEDERHERSTELLUNG DER BIODIVERSITÄT UND DER ÖKOSYSTEME: Für a): Genehmigung durch die zuständige Behörde auf der Grundlage der Verträglichkeitsprüfung, in der die Ausgleichsmaßnahmen dargelegt werden, die zu Nettogewinnen in Bezug auf die Biodiversität in derselben biogeografischen Region desselben Mitgliedstaats führen, basierend auf den festgelegten Methoden (56) und einem transparenten Überwachungsplan. Für b): Genehmigung durch die zuständige Behörde, in der die Ausgleichsmaßnahmen zur Verbesserung des Erhaltungszustands der betroffenen Arten dargelegt sind. |
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Entwicklung und Betrieb von Energieerzeugungskapazitäten mit solarthermischer Technologie in den Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie gemäß Artikel 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 (57). |
Die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften ist ausreichend. |
entfällt |
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Entwicklung und Betrieb von Energieerzeugungskapazitäten mit solarthermischer Technologie außerhalb der Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie gemäß Artikel 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 (58). |
SCHUTZ UND WIEDERHERSTELLUNG DER BIODIVERSITÄT UND DER ÖKOSYSTEME:
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SCHUTZ UND WIEDERHERSTELLUNG DER BIODIVERSITÄT UND DER ÖKOSYSTEME: Für a): Genehmigung durch die zuständige Behörde auf der Grundlage der Verträglichkeitsprüfung, in der die Ausgleichsmaßnahmen dargelegt werden, die zu Nettogewinnen in Bezug auf die Biodiversität in derselben biogeografischen Region desselben Mitgliedstaats führen, basierend auf den festgelegten Methoden (64) und einem transparenten Überwachungsplan. Für b): Genehmigung durch die zuständige Behörde, in der die Ausgleichsmaßnahmen zur Verbesserung des Erhaltungszustands der betroffenen Arten dargelegt sind. |
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Entwicklung und Betrieb von Stromerzeugungskapazitäten oder Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit ausschließlich Biomasse, Biogas oder flüssigen Biobrennstoffen. |
SCHUTZ UND WIEDERHERSTELLUNG DER BIODIVERSITÄT UND DER ÖKOSYSTEME: Für die Ausgangsstoffe gelten folgende Anforderungen:
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SCHUTZ UND WIEDERHERSTELLUNG DER BIODIVERSITÄT UND DER ÖKOSYSTEME: Genehmigte Zertifizierungssysteme im Rahmen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie, deren Anwendungsbereich Abfälle und Reststoffe umfasst, oder gleichwertige nationale Zertifizierungssysteme. |
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VERMEIDUNG UND VERMINDERUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNG:
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VERMEIDUNG UND VERMINDERUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNG: Für a): Verweis auf die auf der Website der Europäischen Umweltagentur bereitgestellten öffentlichen Daten für die betreffenden Luftqualitätsgebiete auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2024/2881 (Luftqualitätsrichtlinie) (71), aus denen hervorgeht, dass sich die Anlagen in Luftqualitätsgebieten befinden, in den letzten fünf Jahren keine Überschreitungen von PM2,5 und PM10 oder nur in einem Jahr Überschreitungen aufgetreten sind. Der Nachweis, dass die Ausnahme Nr. 1 von Kriterium a Anwendung findet, kann anhand der technischen Dokumentation für die Anlagen erbracht werden, aus der hervorgeht, dass die Stromerzeugung gemäß Artikel 29 Absatz 10 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie ausschließlich aus Biogas stammt. Der Nachweis, dass die Ausnahme Nr. 2 von Kriterium a Anwendung findet, kann anhand von Folgendem erbracht werden:
Für b): Einhaltung der Richtwerte gemäß der Richtlinie über mittelgroße Feuerungsanlagen: Wenn die Anlage auf Anfrage bei einem Hersteller gebaut wird, Kopie der vertraglichen Vereinbarung einschließlich der technischen Spezifikationen. |
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Sanierung und Modernisierung bestehender kleiner Wasserkraftquellen, die sich nicht in Gebieten befinden, die in den nationalen Wiederherstellungsplänen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur (72) als Wiederherstellungsgebiete ausgewiesen sind, sofern der Plan verfügbar ist, und die nicht in einem gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung erstellten Verzeichnis als Strukturen ausgewiesen sind, die entfernt werden müssen, sofern ein solches Verzeichnis verfügbar ist. Kleine Wasserkraftwerke haben eine Kapazität von höchstens 10 MW. |
NACHHALTIGE NUTZUNG UND SCHUTZ VON WASSER- UND MEERESRESSOURCEN:
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NACHHALTIGE NUTZUNG UND SCHUTZ VON WASSER- UND MEERESRESSOURCEN: Für a): Schlussfolgerungen aus der gemäß der Wasserrahmenrichtlinie erteilten Genehmigung und gegebenenfalls der Verträglichkeitsprüfung gemäß der Habitat-Richtlinie. Für b): gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe i der Wasserrahmenrichtlinie vorherige Genehmigung oder Registrierung nach allgemein verbindlichen Regeln, sofern ein solches Erfordernis nicht anderweitig im Unionsrecht vorgesehen ist. |
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Entwicklung und Betrieb von Energieerzeugungskapazitäten aus geothermischer Energie oder Umgebungsenergie in den Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie gemäß Artikel 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 (75). |
Die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften ist ausreichend. |
entfällt |
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Energiespeicherung |
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Erwerb, Installation, Instandhaltung und Reparatur von Anlagen oder Geräten, die elektrische Energie speichern und zu einem späteren Zeitpunkt in Form von Strom wieder abgeben. Ausgenommen von der Tätigkeit sind Pumpspeicherkraftwerke. |
Die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften ist ausreichend. |
entfällt |
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Erwerb, Installation, Instandhaltung und Reparatur von Anlagen oder Geräten, die Wärmeenergie speichern und zu einem späteren Zeitpunkt in Form von Wärmeenergie oder anderer Energievektoren wieder abgeben. |
Die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften ist ausreichend. |
entfällt |
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Erwerb, Installation, Instandhaltung und Reparatur physischer und/oder virtueller Plattformen für den Anschluss an intelligente Netze und die gemeinsame Energienutzung, z. B.:
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Die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften ist ausreichend. |
entfällt |
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Konsumgüter |
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Die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften ist ausreichend. |
entfällt |
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Die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften ist ausreichend. |
entfällt |
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Ausgenommene Tätigkeiten |
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Nicht DNSH-konform |
entfällt |
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Nicht DNSH-konform |
entfällt |
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(1) Renovierungen, die zwei oder mehr Einzelmaßnahmen umfassen und als größere Renovierungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 22 EPBD und der einschlägigen nationalen Vorschriften zur Umsetzung gelten, gehören der Kategorie „Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Gebäude“ (Kategorie B3.1) an.
(2) Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1275/oj).
(3) Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1369/oj).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 9.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/2139/oj).
(5) „Renovierung“ bedeutet, dass mindestens 50 % des ursprünglichen Gebäudes erhalten bleiben.
(6) Im Sinne des Artikels 2 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1275/oj) bezeichnet der Ausdruck „größere Renovierung“ die Renovierung eines Gebäudes, bei der a) die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme 25 % des Gebäudewerts – den Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet – übersteigen oder b) mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden.
(7) Im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1275/oj).
(8) Im Sinne des Artikels 2 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/955/oj).
(9) Unter einer Prüfung vor dem Abriss bzw. vor der Renovierung ist eine vorbereitende Tätigkeit zu verstehen, die dazu dient, 1) Informationen über die Eigenschaften und Mengen von Bauprodukten für die Wiederverwendung, Bau- und Abbruchabfälle mit dem Potenzial für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling sowie andere Arten von Bau- und Abbruchabfällen, die bei den Abriss- oder Renovierungsarbeiten anfallen, zu sammeln und zu bewerten und 2) allgemeine und standortspezifische Empfehlungen zum Abriss- oder Renovierungsprozess abzugeben. Ein wichtiger Teil des Audits vor dem Abbruch oder der Renovierung ist auch die Ermittlung von Materialien, die gefährliche Stoffe oder Gemische enthalten, sowie von Materialien, die der Wiederverwendung oder dem Recycling im Weg stehen könnten.
(10) EU Construction & Demolition Waste Management Protocol: https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/d63d5a8f-64e8-11ef-a8ba-01aa75ed71a1/language-en.
(11) Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1147) (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).
(12) Im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj).
(13) Im Sinne des Artikels 3 Nummer 17 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj).
(14) Im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj) bezeichnet der Ausdruck „Verfüllung“ jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zum Zweck der Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Die für die Verfüllung verwendeten Abfälle sollten Materialien, die keine Abfälle sind, ersetzen, für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sein und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt sein.
(15) Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1275/oj).
(16) Unter einer Prüfung vor dem Abriss bzw. vor der Renovierung ist eine vorbereitende Tätigkeit zu verstehen, die dazu dient, 1) Informationen über die Eigenschaften und Mengen von Bauprodukten für die Wiederverwendung, Bau- und Abbruchabfälle mit dem Potenzial für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling sowie andere Arten von Bau- und Abbruchabfällen, die bei den Abriss- oder Renovierungsarbeiten anfallen, zu sammeln und zu bewerten und 2) allgemeine und standortspezifische Empfehlungen zum Abriss- oder Renovierungsprozess abzugeben. Ein wichtiger Teil des Audits vor dem Abbruch oder der Renovierung ist auch die Ermittlung von Materialien, die gefährliche Stoffe oder Gemische enthalten, sowie von Materialien, die der Wiederverwendung oder dem Recycling im Weg stehen könnten.
(17) EU Construction & Demolition Waste Management Protocol: https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/d63d5a8f-64e8-11ef-a8ba-01aa75ed71a1/language-en.
(18) Im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj).
(19) Im Sinne des Artikels 3 Nummer 17 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj).
(20) Im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG bezeichnet der Ausdruck „Verfüllung“ jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zum Zweck der Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Die für die Verfüllung verwendeten Abfälle müssen Materialien, die keine Abfälle sind, ersetzen, für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sein und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt sein.
(21) Der Ausdruck „Wald“ bezeichnet Flächen von mehr als 0,5 Hektar mit über 5 m hohen Bäumen und einer Überschirmung von mehr als 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, ausgenommen Flächen, die überwiegend landwirtschaftlich oder städtisch genutzt werden. Dazu gehören auch Flächen mit Bäumen, einschließlich Gruppen noch wachsender junger Naturbäume, oder Pflanzungen, die die Mindestwerte für die Überschirmung oder den entsprechenden Bestockungsgrad oder eine Mindestbaumhöhe noch nicht erreicht haben, einschließlich jeder Fläche, die normalerweise Teil des Waldgebietes ist, auf der jedoch aufgrund menschlicher Eingriffe wie der Holzernte oder aus natürlichen Gründen vorübergehend keine Bäume stehen, von der jedoch erwartet werden kann, dass sie wieder bewaldet sein wird.
(22) Flächen innerhalb des städtischen Gebiets, auf denen zuvor eine Bebauung stattgefunden hat, wie im Glossar der Europäischen Umweltagentur definiert.
(23) Flächen, auf denen zuvor keine Bebauung stattgefunden hat; in der Regel als an der Peripherie eines bestehenden bebauten Gebiets zu verstehen, wie im Glossar der Europäischen Umweltagentur definiert.
(24) Im Sinne der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj).
(25) Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/841/oj).
(26) Im Sinne des Artikels 2 Nummer 54 der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1275/oj) bedeutet der Ausdruck „am Standort“ in oder auf einem bestimmten Gebäude oder auf dem Grundstück, auf dem sich dieses Gebäude befindet.
(27) Die Installation von Wärmepumpen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, unterliegt den Kriterien in Kategorie B8.1.
(28) Zur Ermittlung der höchsten Produkte enthaltenden Energieeffizienzklassen, in denen zumindest einige Produkte auf dem Markt sind, liefert die Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung einen Überblick über die auf dem Markt verfügbaren Produkte (auf der Grundlage amtlicher Daten).
(29) Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1369/oj).
(30) Richtlinie (EU) 2024/2881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Neufassung) (ABl. L, 2024/2881, 20.11.2024, S. 1, ECLI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/2881/oj).
(31) Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 100, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1189/oj).
(32) Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187 der Kommission vom 27. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/1187/oj).
(33) Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/1186/oj).
(34) Im Einklang mit Artikel 17 (15) und Erwägungsgrund 14 EPBD.
(35) Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj)
(36) Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1)
(37) Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung) (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/1791/oj).
(38) Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/955/oj).
(39) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj).
(40) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj).
(41) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/43/2013-07-01).
(42) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7). Weitere Einzelheiten zur Auslegung des Artikels 6 Absatz 4 der Habitat-Richtlinie finden sich in der Mitteilung der Kommission (2021/C 437/01) „Prüfung von Plänen und Projekten in Bezug auf Natura-2000-Gebiete – Methodik-Leitlinien zu Artikel 6 Absätze 3 und 4 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG 2021“.
(43) Das für den Ausgleich ausgewählte Gebiet sollte in dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb derselben biogeografischen Region (bei nach der Habitat-Richtlinie ausgewiesenen Gebieten) oder innerhalb desselben Verbreitungsgebiets, an derselben Zugroute oder in demselben Überwinterungsgebiet (bei nach der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen Gebieten) liegen. Die Wirtschaftsteilnehmer können nicht zu einem globalen Ausgleichsfonds beitragen, der keine konkreten, wirksamen und messbaren Maßnahmen in Bezug auf die betroffene biogeografische Region gewährleisten würde.
(44) Die Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen sollte von ausgebildeten Wissenschaftlern überwacht werden, und zwar auf der Grundlage einer Methodik zur Bewertung der Fortschritte und Ergebnisse, die der Öffentlichkeit und den zuständigen Behörden offen kommuniziert werden sollten. Die Überwachung sollte während der gesamten Laufzeit des Projekts erfolgen.
(45) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 020 vom 26.1.2010, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/147/2019-06-26).
(46) Es gibt mehrere Methoden zur Bewertung der Auswirkungen von Projekten im Bereich erneuerbare Energien auf die Biodiversität. Zum Nachweis, dass Nettogewinne in Bezug auf die Biodiversität erzielt wurden, können die Antragsteller eine der folgenden Methoden anwenden: Statutory Biodiversity Metric, Biodiversity Net Gain Calculator (BNGC), Bewertung von Biotoptypen/Biotopwertverfahren (Bundeskompensationsverordnung, BkompV); sonstige: Onema/MERCIe des Centre d’Ecologie Fonctionnelle et Evolutive, EcoVal von Battelle, Ökopunkte, Building Research Establishment Environmental Assessment Methodology (BREEAM) – Change in Ecological Value Calculator, Species Threat Abatement and Restoration (STAR) metric der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen oder Normative Biodiversity Metric von Ecometrica. Zusätzliche Leitlinien zu Ausgleichsmaßnahmen sind in Abschnitt 3.3.3 der methodischen Leitlinien zu Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG (C(2021) 6913 final) enthalten.
(47) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj).
(48) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj).
(49) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj).
(50) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj).
(51) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/43/2013-07-01).
(52) Eine messbar positive Auswirkung („Nettogewinn“) auf die Biodiversität im Vergleich zur Situation vor der Entwicklung des Projekts. Die spezifischen Ausgleichsquoten für jedes Projekt werden auf Einzelfallbasis gemäß der Mitteilung der Kommission (2021/C 437/01) „Prüfung von Plänen und Projekten in Bezug auf Natura-2000-Gebiete – Methodik-Leitlinien zu Artikel 6 Absätze 3 und 4 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG“ festgelegt.
(53) Das für den Ausgleich ausgewählte Gebiet sollte in dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb derselben biogeografischen Region (bei nach der Habitat-Richtlinie ausgewiesenen Gebieten) oder innerhalb desselben Verbreitungsgebiets, an derselben Zugroute oder in demselben Überwinterungsgebiet (bei nach der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen Gebieten) liegen. Die Wirtschaftsteilnehmer können nicht zu einem globalen Ausgleichsfonds beitragen, der keine konkreten, wirksamen und messbaren Maßnahmen in Bezug auf die betroffene biogeografische Region gewährleisten würde.
(54) Die Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen sollte von ausgebildeten Wissenschaftlern überwacht werden, und zwar auf der Grundlage einer Methodik zur Bewertung der Fortschritte und Ergebnisse, die der Öffentlichkeit und den zuständigen Behörden offen kommuniziert werden sollten. Die Überwachung sollte während der gesamten Laufzeit des Projekts erfolgen.
(55) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 020 vom 26.1.2010, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/147/2019-06-26).
(56) Es gibt mehrere Methoden zur Bewertung der Auswirkungen von Projekten im Bereich erneuerbare Energien auf die Biodiversität. Zum Nachweis, dass Nettogewinne in Bezug auf die Biodiversität erzielt wurden, können die Antragsteller eine der folgenden Methoden anwenden: Statutory Biodiversity Metric, Biodiversity Net Gain Calculator (BNGC), Bewertung von Biotoptypen/Biotopwertverfahren (Bundeskompensationsverordnung, BkompV); sonstige: Onema/MERCIe des Centre d’Ecologie Fonctionnelle et Evolutive, EcoVal von Battelle, Ökopunkte, Building Research Establishment Environmental Assessment Methodology (BREEAM) – Change in Ecological Value Calculator, Species Threat Abatement and Restoration (STAR) metric der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen oder Normative Biodiversity Metric von Ecometrica. Zusätzliche Leitlinien zu Ausgleichsmaßnahmen sind in Abschnitt 3.3.3 der methodischen Leitlinien zu Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG (C(2021) 6913 final) enthalten.
(57) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj).
(58) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj).
(59) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/43/2013-07-01).
(60) Eine messbar positive Auswirkung („Nettogewinn“) auf die Biodiversität im Vergleich zur Situation vor der Entwicklung des Projekts. Die spezifischen Ausgleichsquoten für jedes Projekt werden auf Einzelfallbasis gemäß der Mitteilung der Kommission (2021/C 437/01) „Prüfung von Plänen und Projekten in Bezug auf Natura-2000-Gebiete – Methodik-Leitlinien zu Artikel 6 Absätze 3 und 4 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG“ festgelegt.
(61) Das für den Ausgleich ausgewählte Gebiet sollte in dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb derselben biogeografischen Region (bei nach der Habitat-Richtlinie ausgewiesenen Gebieten) oder innerhalb desselben Verbreitungsgebiets, an derselben Zugroute oder in demselben Überwinterungsgebiet (bei nach der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen Gebieten) liegen. Die Wirtschaftsteilnehmer können nicht zu einem globalen Ausgleichsfonds beitragen, der keine konkreten, wirksamen und messbaren Maßnahmen in Bezug auf die betroffene biogeografische Region gewährleisten würde.
(62) Die Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen sollte von ausgebildeten Wissenschaftlern überwacht werden, und zwar auf der Grundlage einer Methodik zur Bewertung der Fortschritte und Ergebnisse, die der Öffentlichkeit und den zuständigen Behörden offen kommuniziert werden sollten. Die Überwachung sollte während der gesamten Laufzeit des Projekts erfolgen.
(63) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 020 vom 26.1.2010, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/147/2019-06-26).
(64) Es gibt mehrere Methoden zur Bewertung der Auswirkungen von Projekten im Bereich erneuerbare Energien auf die Biodiversität. Zum Nachweis der Einhaltung des Kriteriums für die Erzielung von Nettogewinnen in Bezug auf Biodiversität können die Antragsteller folgende Methoden anwenden: Statutory Biodiversity Metric, Biodiversity Net Gain Calculator (BNGC), Bewertung von Biotoptypen/Biotopwertverfahren (Bundeskompensationsverordnung, BkompV); sonstige: Onema/MERCIe des Centre d’Ecologie Fonctionnelle et Evolutive, EcoVal von Battelle, Ökopunkte, Building Research Establishment Environmental Assessment Methodology (BREEAM) – Change in Ecological Value Calculator, Species Threat Abatement and Restoration (STAR) metric der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen oder Normative Biodiversity Metric von Ecometrica. Zusätzliche Leitlinien zu Ausgleichsmaßnahmen sind in Abschnitt 3.3.3 der methodischen Leitlinien zu Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG (C(2021) 6913 final) enthalten.
(65) Die Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe entsprechen den Nachhaltigkeitskriterien und den Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß den Artikeln 29-31 der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 und den damit verbundenen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten.
(66) Die Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe entsprechen den Vorschriften für Biokraftstoffe auf Nahrungs- und Futtermittelbasis gemäß Artikel 26 der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 und den damit verbundenen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten.
(67) Es gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001.
(68) Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/50/oj).
(69) Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung) (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/1791/oj).
(70) Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2193/oj). Für die Verbrennung von fester Biomasse, flüssigen Biobrennstoffen und Biogas in Heizkesseln gelten die einschlägigen Emissionsgrenzwerte für neue mittelgroße Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen (Anhang 2 Teil 2 Tabelle 1 der Richtlinie (EU) 2015/2193 über mittelgroße Feuerungsanlagen). Für die Verbrennung von flüssigen Biobrennstoffen und Biogas in neuen Motoren und Gasturbinen gelten die Emissionsgrenzwerte für neue Motoren und Gasturbinen (Anhang 2 Teil 2 Tabelle 2 der Richtlinie (EU) 2015/2193 über mittelgroße Feuerungsanlagen).
(71) Richtlinie (EU) 2024/2881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Neufassung) (ABl. L, 2024/2881, 20.11.2024, S. 1, ECLI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/2881/oj).
(72) Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 (ABl. L, 2024/1991, 29.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1991/oj).
(73) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/43/2013-07-01).
(74) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/60/oj).
(75) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj).
ANHANG 2
Verkehr
Dieser sektorspezifische Anhang enthält Kriterien für eine nicht erschöpfende Liste von Tätigkeiten oder Vermögenswerten zur Einhaltung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (do no significant harm, DNSH) gemäß Abschnitt 2.1 der Technischen Leitlinien zum DNSH-Grundsatz für den Klima-Sozialfonds. Die ausgenommenen Tätigkeiten unterstützen auch die Umsetzung des Ansatzes in Abschnitt 2.2 der Leitlinien.
Die Tabelle ist wie folgt aufgebaut:
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In Spalte 1 mit der Überschrift „Tätigkeiten und Vermögenswerte“ werden potenzielle Tätigkeiten und Vermögenswerte beschrieben, die in den Anwendungsbereich von Maßnahmen und Investitionen im Bereich Verkehr fallen. |
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Spalte 2 mit der Überschrift „DNSH-Kriterien“ enthält die DNSH-Kriterien, denen jede Tätigkeit oder jeder Vermögenswert zwecks Einhaltung des DNSH-Grundsatzes entsprechen muss. |
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In Spalte 3 mit der Überschrift „Nachweis der Einhaltung der DNSH-Kriterien“ wird veranschaulicht, was als Nachweis für die Einhaltung des DNSH-Grundsatzes herangezogen werden kann. |
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Tätigkeiten und Vermögenswerte |
DNSH-Kriterien (und ggf. flankierende Maßnahmen) |
Nachweis der Einhaltung der DNSH-Kriterien |
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Sensibilisierungsmaßnahmen |
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Die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften ist ausreichend. |
entfällt |
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Mobile Vermögenswerte – Straßenverkehr (1) |
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Vorrichtungen zur persönlichen Mobilität oder persönliche Beförderungsmittel, die durch die Muskelkraft des Nutzers, einen emissionsfreien Motor oder eine Kombination aus emissionsfreiem Motor und Muskelkraft angetrieben werden. Dies schließt auch Gütertransportdienste mit (Lasten-)Fahrrädern und Elektrofahrrädern ein. Diese Bedingungen gelten für den Erwerb, die Finanzierung, die Vermietung, das Leasing und den Betrieb solcher Fahrzeuge sowie für Maßnahmen zur Entwicklung eines Gebrauchtmarkts für diese Fahrzeuge. |
Die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften ist ausreichend. |
entfällt |
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Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 mit „spezifischen CO2-Emissionen“ von 0 g CO2/km (d. h. Elektroautos, Fahrzeuge mit Wasserstoff-/Brennstoffzellenantrieb) im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/631 in der geänderten Fassung (2). Im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 (3) sind Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 mit spezifischen technischen Merkmalen, mit denen eine Funktion erfüllt werden soll, für die spezielle Vorkehrungen oder eine besondere Ausrüstung erforderlich sind. Diese Bedingungen gelten für den Erwerb, die Finanzierung, die Vermietung, das Leasing und den Betrieb solcher Fahrzeuge sowie für Maßnahmen zur Entwicklung eines Gebrauchtmarkts für diese Fahrzeuge. |
VERMEIDUNG UND VERMINDERUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNG: Beim Erwerb neuer Straßenfahrzeugen der Klassen M und N sollten die Reifen die Anforderungen an das externe Rollgeräusch für die Klasse A und die Anforderungen an den Rollwiderstandskoeffizienten für die Klasse A oder B, die in der Verordnung (EU) 2020/740 (4) festgelegt sind und anhand der Europäischen Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung (European Product Registry for Energy Labelling, EPREL) überprüft werden können, erfüllen. |
VERMEIDUNG UND VERMINDERUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNG: Nachweise über das externe Rollgeräusch und den Rollwiderstandskoeffizienten, wie in der Europäischen Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung (European Product Registry for Energy Labelling, EPREL) angegeben, und über den Reifenabriebkoeffizienten, wie im Typgenehmigungsbogen für den Reifen angegeben. |
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Fahrzeuge:
Im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 (8) sind Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit spezifischen technischen Merkmalen, mit denen eine Funktion erfüllt werden soll, für die spezielle Vorkehrungen oder eine besondere Ausrüstung erforderlich sind. Diese Bedingungen gelten für den Erwerb, die Finanzierung, die Vermietung, das Leasing und den Betrieb solcher Fahrzeuge sowie für Maßnahmen zur Entwicklung eines Gebrauchtmarkts für diese Fahrzeuge. |
VERMEIDUNG UND VERMINDERUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNG: Beim Erwerb neuer Straßenfahrzeugen der Klassen M und N sollten die Reifen die Anforderungen an das externe Rollgeräusch für die Klasse A und die Anforderungen an den Rollwiderstandskoeffizienten für die Klasse A oder B, die in der Verordnung (EU) 2020/740 (9) festgelegt sind und anhand der Europäischen Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung (European Product Registry for Energy Labelling, EPREL) überprüft werden können, erfüllen. |
VERMEIDUNG UND VERMINDERUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNG: Nachweise über das externe Rollgeräusch und den Rollwiderstandskoeffizienten, wie in der Europäischen Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung (European Product Registry for Energy Labelling, EPREL) angegeben, und über den Reifenabriebkoeffizienten, wie im Typgenehmigungsbogen für den Reifen angegeben. |
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Fahrzeuge mit CO2-Auspuffemissionen von 0 g CO2/km, berechnet gemäß Artikel 24 und Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der geänderten Fassung (10). Diese Bedingungen gelten für den Erwerb, die Finanzierung, die Vermietung, das Leasing und den Betrieb solcher Fahrzeuge sowie für Maßnahmen zur Entwicklung eines Gebrauchtmarkts für diese Fahrzeuge. |
Die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften ist ausreichend. |
entfällt |
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Fahrzeuge mit einer Einrichtung, die ihren Antrieb aktiv unterstützt und die keinen Verbrennungsmotor haben oder deren Verbrennungsmotor weniger als 1 g CO2/kWh emittiert, wie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in der geänderten Fassung (11) und ihren Durchführungsvorschriften oder der Regelung Nr. 49 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) (12) ermittelt. Diese Bedingungen gelten für den Erwerb, die Finanzierung, die Vermietung, das Leasing und den Betrieb solcher Fahrzeuge sowie für Maßnahmen zur Entwicklung eines Gebrauchtmarkts für diese Fahrzeuge. |
Die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften ist ausreichend. |
entfällt |
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Intelligente Verkehrssysteme, bei denen Informations- und Kommunikationstechnologien im Straßenverkehr, einschließlich seiner Infrastrukturen, Fahrzeuge und Nutzer, sowie beim Verkehrs- und Mobilitätsmanagement und für Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern eingesetzt werden. Die Einführung und Nutzung dieser intelligenten Verkehrssysteme zielt darauf ab, die Nutzer mit umfassenderen Informationen zu versorgen und sie in die Lage zu versetzen, die Verkehrsnetze auf sicherere, koordiniertere und „klügere“ Weise zu nutzen, mit dem Ziel, die Verkehrsüberlastung zu verringern und den Energieverbrauch und die Emissionen zu minimieren. |
Die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften ist ausreichend. |
entfällt |
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Beförderungsgutscheine zur Förderung
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Die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften ist ausreichend. |
entfällt |
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Emissionsarme Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 im Sinne der Verordnung (EU) 2019/631 in der geänderten Fassung (13), wenn emissionsfreie Fahrzeuge keine erschwingliche oder nutzbare Lösung darstellen. Im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 (14) sind Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 mit spezifischen technischen Merkmalen, mit denen eine Funktion erfüllt werden soll, für die spezielle Vorkehrungen oder eine besondere Ausrüstung erforderlich sind. Diese Bedingungen gelten für den Erwerb, die Finanzierung, die Vermietung, das Leasing und den Betrieb solcher Fahrzeuge sowie für Maßnahmen zur Entwicklung eines Gebrauchtmarkts für diese Fahrzeuge. |
VERMEIDUNG UND VERMINDERUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNG: Beim Erwerb neuer Straßenfahrzeugen der Klassen M und N sollten die Reifen die Anforderungen an das externe Rollgeräusch für die Klasse A und die Anforderungen an den Rollwiderstandskoeffizienten für die Klasse A oder B, die in der Verordnung (EU) 2020/740 (15) festgelegt sind und anhand der Europäischen Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung (European Product Registry for Energy Labelling, EPREL) überprüft werden können, erfüllen. |
VERMEIDUNG UND VERMINDERUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNG: Nachweise über das externe Rollgeräusch und den Rollwiderstandskoeffizienten, wie in der Europäischen Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung (European Product Registry for Energy Labelling, EPREL) angegeben, und über den Reifenabriebkoeffizienten, wie im Typgenehmigungsbogen für den Reifen angegeben. |
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Emissionsarme Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1242 (16), wenn entsprechende emissionsfreie Fahrzeuge keine erschwingliche oder nutzbare Lösung darstellen. Im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 (17) sind Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit spezifischen technischen Merkmalen, mit denen eine Funktion erfüllt werden soll, für die spezielle Vorkehrungen oder eine besondere Ausrüstung erforderlich sind. Diese Bedingungen gelten für den Erwerb, die Finanzierung, die Vermietung, das Leasing und den Betrieb solcher Fahrzeuge sowie für Maßnahmen zur Entwicklung eines Gebrauchtmarkts für diese Fahrzeuge. |
VERMEIDUNG UND VERMINDERUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNG: Beim Erwerb neuer Straßenfahrzeugen der Klassen M und N sollten die Reifen die Anforderungen an das externe Rollgeräusch für die Klasse A und die Anforderungen an den Rollwiderstandskoeffizienten für die Klasse A oder B, die in der Verordnung (EU) 2020/740 (18) festgelegt sind und anhand der Europäischen Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung (European Product Registry for Energy Labelling, EPREL) überprüft werden können, erfüllen. |
VERMEIDUNG UND VERMINDERUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNG: Nachweise über das externe Rollgeräusch und den Rollwiderstandskoeffizienten, wie in der Europäischen Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung (European Product Registry for Energy Labelling, EPREL) angegeben, und über den Reifenabriebkoeffizienten, wie im Typgenehmigungsbogen für den Reifen angegeben. |
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Alle Arten von mobilen Vermögenswerten, die gebaut oder erworben wurden und während der gesamten Laufzeit des Projekts ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können, mit Ausnahme der in diesem Anhang aufgeführten mobilen Vermögenswerte. |
Nicht DNSH-konform |
entfällt |
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Alle Arten von mobilen Vermögenswerten, die mit der Absicht gebaut oder erworben wurden, während der gesamten Laufzeit des Projekts überwiegend fossile Brennstoffe zu befördern oder zu lagern. |
Nicht DNSH-konform |
entfällt |
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Tätigkeiten und Vermögenswerte |
DNSH-Kriterien (und ggf. flankierende Maßnahmen) |
Nachweis der Einhaltung der DNSH-Kriterien |
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Infrastruktur – Straße |
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Errichtung und Modernisierung von Infrastrukturen für emissionsfreie private Mobilität. Dazu gehören die Errichtung von Infrastrukturen für das Aufladen von Elektrofahrzeugen und von Wasserstofftankstellen sowie von Infrastrukturen für Fußgänger und/oder Fahrräder. |
Die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften ist ausreichend. |
entfällt |
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Die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften ist ausreichend. |
entfällt |
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Errichtung neuer physischer „linearer“ Strukturen und Einrichtungen, die in einer kontinuierlichen, linearen Konfiguration angeordnet sind und die Bewegung von öffentlichen Verkehrsmitteln entlang einer bestimmten Strecke unterstützen. Dazu gehört die Schaffung einer neuen Fahrspur für den Busschnellverkehr oder für Oberleitungsbusse und die damit verbundenen Unterstützungsstrukturen wie Brücken und Tunnel oder die Erweiterung einer bestehenden Fahrspur. |
KLIMASCHUTZ: Neue Infrastrukturen sollten durch Infrastrukturen ergänzt werden, die einen nachhaltigen öffentlichen Straßenverkehr ermöglichen (z. B. Depot-Ladestationen, Ladeinfrastrukturen für den Busschnellverkehr, Oberleitungen für Oberleitungsbusse), sofern solche Infrastrukturen noch nicht vorhanden sind. |
KLIMASCHUTZ: Die Ausschreibung (oder in Ermangelung einer solchen die technischen Spezifikationen des Projekts) sollte(n) die Vorschrift enthalten, dass die neu errichtete Infrastruktur durch Einrichtungen ergänzt wird, die einen nachhaltigen öffentlichen Straßenverkehr unterstützen (z. B. Depot-Ladestationen, Ladeinfrastrukturen für den Busschnellverkehr, Oberleitungen für Oberleitungsbusse). |
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ANPASSUNG AN DEN KLIMAWANDEL: Potenzielle wesentliche Risiken für die Tätigkeit/den Vermögenswert aufgrund klimabedingter Gefahren (siehe „Klassifikation von Klimagefahren“ in der nächsten Spalte) sollten
Die Durchführung physischer und nicht physischer Maßnahmen zur Verringerung der materiellen Auswirkungen (siehe Buchstabe b) sollte i) darauf hinwirken, dass die Widerstandsfähigkeit der Infrastruktur gegenüber einem annehmbaren Schadensniveau bei vorhersehbaren klimatischen Gefahren wie Überschwemmungen gewährleistet wird, und ii) in die Planungs- und Bauphase des Vermögenswerts/der Tätigkeit integriert werden. Es sollte geprüft werden, ob „grüne“ oder „naturbasierte Lösungen“ gegenüber „grauen“ Anpassungsmaßnahmen (20) tragfähig sind. Die Tätigkeit sollte weder die Risiken nachteiliger Klimaauswirkungen auf andere Menschen, die Natur und Vermögenswerte erhöhen noch die Anpassung an anderer Stelle behindern. |
ANPASSUNG AN DEN KLIMAWANDEL: Die Klimarisikobewertung weist folgende Merkmale auf:
Bei der lokalen oder nationalen Risikobewertung werden klimabedingte Gefahren ermittelt, die während der geplanten physischen Lebensdauer der Tätigkeit/des Vermögenswerts am jeweiligen Standort wesentliche Risiken für die Tätigkeit/den Vermögenswert mit sich bringen können. Neue Tätigkeiten sollten grundsätzlich nicht auf Grundstücken angesiedelt sein, die einem erheblichen Hochwasserrisiko ausgesetzt sind (wie in den von den nationalen Behörden erstellten Hochwassergefahren- und -risikokarten oder in nationalen, regionalen oder lokalen Raumordnungsplänen ausgewiesen), es sei denn, die Tätigkeit umfasst Maßnahmen zur Stärkung der Hochwasserresilienz, i) durch die ein für den Auftraggeber vertretbares Restrisiko sichergestellt wird und ii) die den anderen einschlägigen Anforderungen der Kriterien entsprechen, oder wird von solchen Maßnahmen flankiert. Es sollte nachgewiesen werden, dass der Ansatz zur Verringerung der Klimarisiken auf ein vertretbares Maß in die Gestaltung der Tätigkeit/des Vermögenswerts eingebettet ist. Außerdem sollte aufgezeigt werden, wie die Durchführbarkeit naturbasierter Lösungen berücksichtigt wurde. Darüber hinaus sollte nachgewiesen werden, dass Anpassungsmaßnahmen während der Bauphasen umgesetzt und bis zum Ende der Bauarbeiten abgeschlossen werden. Klimabedingte Gefahren werden wie folgt klassifiziert:
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SCHUTZ UND WIEDERHERSTELLUNG DER BIODIVERSITÄT UND DER ÖKOSYSTEME:
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SCHUTZ UND WIEDERHERSTELLUNG DER BIODIVERSITÄT UND DER ÖKOSYSTEME: Für 1): ein amtliches Dokument (z. B. eine Rechnung oder ein Zertifikat), aus dem hervorgeht, dass die Abhilfemaßnahmen umgesetzt wurden. Für 2): Genehmigung auf der Grundlage der Verträglichkeitsprüfung, in der die Ausgleichsmaßnahmen dargelegt werden, die zu Nettogewinnen in Bezug auf die Biodiversität in derselben biogeografischen Region desselben Mitgliedstaats führen, basierend auf den festgelegten Methoden (27) und einem transparenten Überwachungsplan. |
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Errichtung physischer „nicht linearer“ Strukturen und Einrichtungen, die in einer nicht kontinuierlichen oder vernetzten Konfiguration angeordnet sind und die Bewegung von öffentlichen Verkehrsmitteln über verschiedene sich kreuzende Strecken und Verkehrsträger hinweg unterstützen. Dazu gehören Busbahnhöfe oder -depots und Parkmöglichkeiten neben den Bahnhöfen. |
KLIMASCHUTZ: Neue Infrastrukturen sollten mit Infrastrukturen ausgestattet werden, die einen nachhaltigen öffentlichen Straßenverkehr ermöglichen (z. B. Depot-Ladestationen, Ladeinfrastrukturen für den Busschnellverkehr, Oberleitungen für Oberleitungsbusse), sofern solche Infrastrukturen noch nicht vorhanden sind. |
KLIMASCHUTZ: Die Ausschreibung (oder in Ermangelung einer solchen die technischen Spezifikationen des Projekts) sollte(n) die Vorschrift enthalten, dass die neu errichtete Infrastruktur durch Einrichtungen ergänzt wird, die einen nachhaltigen öffentlichen Straßenverkehr unterstützen (z. B. Depot-Ladestationen, Ladeinfrastrukturen für den Busschnellverkehr, Oberleitungen für Oberleitungsbusse). |
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ANPASSUNG AN DEN KLIMAWANDEL: Potenzielle wesentliche Risiken für die Tätigkeit/den Vermögenswert aufgrund klimabedingter Gefahren (siehe „Klassifikation von Klimagefahren“ in der nächsten Spalte) sollten
Die Durchführung physischer und nicht physischer Maßnahmen zur Verringerung der materiellen Auswirkungen (siehe Buchstabe b) sollte i) darauf hinwirken, dass die Widerstandsfähigkeit der Infrastruktur gegenüber einem annehmbaren Schadensniveau bei vorhersehbaren klimatischen Gefahren wie Überschwemmungen gewährleistet wird, und ii) in die Planungs- und Bauphase des Vermögenswerts/der Tätigkeit integriert werden. Es sollte geprüft werden, ob „grüne“ oder „naturbasierte Lösungen“ gegenüber „grauen“ Anpassungsmaßnahmen (28) tragfähig sind. Die Tätigkeit sollte weder die Risiken nachteiliger Klimaauswirkungen auf andere Menschen, die Natur und Vermögenswerte erhöhen noch die Anpassung an anderer Stelle behindern. |
ANPASSUNG AN DEN KLIMAWANDEL: Die Klimarisikobewertung weist folgende Merkmale auf:
Bei der lokalen oder nationalen Risikobewertung werden klimabedingte Gefahren ermittelt, die während der geplanten physischen Lebensdauer der Tätigkeit/des Vermögenswerts am jeweiligen Standort wesentliche Risiken für die Tätigkeit/den Vermögenswert mit sich bringen können. Neue Tätigkeiten sollten grundsätzlich nicht auf Grundstücken angesiedelt sein, die einem erheblichen Hochwasserrisiko ausgesetzt sind (wie in den von den nationalen Behörden erstellten Hochwassergefahren- und -risikokarten oder in nationalen, regionalen oder lokalen Raumordnungsplänen ausgewiesen), es sei denn, die Tätigkeit umfasst Maßnahmen zur Stärkung der Hochwasserresilienz, i) durch die ein für den Auftraggeber vertretbares Restrisiko sichergestellt wird und ii) die den anderen einschlägigen Anforderungen der Kriterien entsprechen, oder wird von solchen Maßnahmen flankiert. Es sollte nachgewiesen werden, dass der Ansatz zur Verringerung der Klimarisiken auf ein vertretbares Maß in die Gestaltung der Tätigkeit/des Vermögenswerts eingebettet ist. Außerdem sollte aufgezeigt werden, wie die Durchführbarkeit naturbasierter Lösungen berücksichtigt wurde. Darüber hinaus sollte nachgewiesen werden, dass Anpassungsmaßnahmen während der Bauphasen umgesetzt und bis zum Ende der Bauarbeiten abgeschlossen werden. Klassifikation von Klimagefahren
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ÜBERGANG ZU EINER KREISLAUFWIRTSCHAFT: Mindestens 70 % (Massenanteil in Kilogramm) der auf der Baustelle anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle, ausgenommen der natürlich vorkommenden Materialien der Kategorie 17 05 04 des Europäischen Abfallverzeichnisses (Entscheidung 2000/532/EG), werden für die Wiederverwendung (29) oder das Recycling (30) vorbereitet. Die Verfüllung (31) gilt nicht als Vorbereitung zur Wiederverwendung oder für das Recycling. |
ÜBERGANG ZU EINER KREISLAUFWIRTSCHAFT:
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SCHUTZ UND WIEDERHERSTELLUNG DER BIODIVERSITÄT UND DER ÖKOSYSTEME:
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SCHUTZ UND WIEDERHERSTELLUNG DER BIODIVERSITÄT UND DER ÖKOSYSTEME: Für 1a): Die Kriterien sollten auf der Grundlage der verfügbaren Nachweise ausgelegt werden. Liegen also keine Nachweise dafür vor, dass eine Fläche als die in den Kriterien aufgeführte Art von Land definiert wurde, wird davon ausgegangen, dass die Begünstigten die Kriterien erfüllen. Zu den verfügbaren Nachweisen gehören:
Für 1b) werden Daten aus dem Waldinformationssystem für Europa auf der Grundlage nationaler Definitionen als gültiger Nachweis akzeptiert, bis in diesem System standardisierte Daten über Waldgebiete auf der Grundlage der Rechtsvorschriften über das Waldmonitoring verfügbar sind. Für 2) kann ein amtliches Dokument (z. B. eine Rechnung oder ein Zertifikat) als Nachweis verwendet werden, aus dem hervorgeht, dass die Abhilfemaßnahmen umgesetzt wurden. |
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Renovierung oder Modernisierung von nicht linearen Infrastrukturen für den öffentlichen Straßenverkehr, wie in T16 definiert. |
KLIMASCHUTZ: Zu renovierende oder zu modernisierende Infrastrukturen sollten mit Infrastrukturen ausgestattet werden, die einen nachhaltigen öffentlichen Straßenverkehr ermöglichen (z. B. Depot-Ladestationen, Ladeinfrastrukturen für den Busschnellverkehr), sofern solche Infrastrukturen noch nicht vorhanden sind. |
KLIMASCHUTZ: Die Ausschreibung (oder in Ermangelung einer solchen die technischen Spezifikationen des Projekts) sollte(n) die Vorschrift enthalten, dass die neu errichtete Infrastruktur durch Einrichtungen ergänzt wird, die einen nachhaltigen öffentlichen Straßenverkehr unterstützen (z. B. Depot-Ladestationen, Ladeinfrastrukturen für den Busschnellverkehr, Oberleitungen für Oberleitungsbusse). |
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ANPASSUNG AN DEN KLIMAWANDEL: Potenzielle wesentliche Risiken für die Tätigkeit/den Vermögenswert aufgrund klimabedingter Gefahren (siehe „Klassifikation von Klimagefahren“ in der nächsten Spalte) sollten
Die Durchführung physischer und nicht physischer Maßnahmen zur Verringerung der materiellen Auswirkungen (siehe Buchstabe b) sollte i) darauf hinwirken, dass die Widerstandsfähigkeit der Infrastruktur gegenüber einem annehmbaren Schadensniveau bei vorhersehbaren klimatischen Gefahren wie Überschwemmungen gewährleistet wird, und ii) in die Planungs- und Bauphase des Vermögenswerts/der Tätigkeit integriert werden. Es sollte geprüft werden, ob „grüne“ oder „naturbasierte Lösungen“ gegenüber „grauen“ Anpassungsmaßnahmen (36) tragfähig sind. Die Tätigkeit sollte weder die Risiken nachteiliger Klimaauswirkungen auf andere Menschen, die Natur und Vermögenswerte erhöhen noch die Anpassung an anderer Stelle behindern. |
ANPASSUNG AN DEN KLIMAWANDEL: Die Klimarisikobewertung weist folgende Merkmale auf:
Bei der lokalen oder nationalen Risikobewertung werden klimabedingte Gefahren ermittelt, die während der geplanten physischen Lebensdauer der Tätigkeit/des Vermögenswerts am jeweiligen Standort wesentliche Risiken für die Tätigkeit/den Vermögenswert mit sich bringen können. Neue Tätigkeiten sollten grundsätzlich nicht auf Grundstücken angesiedelt sein, die einem erheblichen Hochwasserrisiko ausgesetzt sind (wie in den von den nationalen Behörden erstellten Hochwassergefahren- und -risikokarten oder in nationalen, regionalen oder lokalen Raumordnungsplänen ausgewiesen), es sei denn, die Tätigkeit umfasst Maßnahmen zur Stärkung der Hochwasserresilienz, i) durch die ein für den Auftraggeber vertretbares Restrisiko sichergestellt wird und ii) die den anderen einschlägigen Anforderungen der Kriterien entsprechen, oder wird von solchen Maßnahmen flankiert. Es sollte nachgewiesen werden, dass der Ansatz zur Verringerung der Klimarisiken auf ein vertretbares Maß in die Gestaltung der Tätigkeit/des Vermögenswerts eingebettet ist. Außerdem sollte aufgezeigt werden, wie die Durchführbarkeit naturbasierter Lösungen berücksichtigt wurde. Darüber hinaus sollte nachgewiesen werden, dass Anpassungsmaßnahmen während der Bauphasen umgesetzt und bis zum Ende der Bauarbeiten abgeschlossen werden. Klassifikation von Klimagefahren
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ÜBERGANG ZU EINER KREISLAUFWIRTSCHAFT: Mindestens 70 % (Massenanteil in Kilogramm) der auf der Baustelle anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle, ausgenommen der natürlich vorkommenden Materialien der Kategorie 17 05 04 des Europäischen Abfallverzeichnisses (Entscheidung 2000/532/EG), werden für die Wiederverwendung (37) oder das Recycling (38) vorbereitet. Die Verfüllung (39) gilt nicht als Vorbereitung zur Wiederverwendung oder für das Recycling. |
ÜBERGANG ZU EINER KREISLAUFWIRTSCHAFT:
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Tätigkeiten und Vermögenswerte |
DNSH-Kriterien (und ggf. flankierende Maßnahmen) |
Nachweis der Einhaltung der DNSH-Kriterien |
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Mobiles Vermögenswerte – Schienenverkehr |
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Erwerb, Miete und Leasing von Schienen-, Untergrundbahn- oder Straßenbahnfahrzeugen, einschließlich ihrer Komponenten, sofern die Züge, Lokomotiven, Reisezugwagen oder Güterwagen keine direkten CO2-Auspuffemissionen verursachen. |
Die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften ist ausreichend. |
entfällt |
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Erwerb, Miete, Leasing und Betrieb von Zügen, Lokomotiven, Reisezugwagen oder Güterwagen, die auf einem elektrifizierten Gleis betrieben werden und keine direkten CO2-Auspuffemissionen verursachen und die über einen herkömmlichen Motor verfügen, wenn eine solche Infrastruktur nicht verfügbar ist. |
Die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften ist ausreichend. |
entfällt |
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Maßnahmen zur Nachrüstung oder Modernisierung von Schienen-, Untergrundbahn- oder Straßenbahnfahrzeugen, einschließlich der Beschaffung von Komponenten, die die Nachrüstung ermöglichen. Nachrüstungsmaßnahmen können beispielsweise auf Folgendes ausgerichtet sein: i) Zugsteuerung/Zugsicherung oder Lärmminderung, ii) andere Zwecke, die einer besseren Interoperabilität dienen, wie Sicherheit, Gefahrenabwehr oder Effizienz (einschließlich Kapazitätssteigerung) oder iii) Umweltleistung. Die Nachrüstung mit einem emissionsfreien Antriebssystem ist ebenfalls DNSH-konform. |
Die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften ist ausreichend. |
entfällt |
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Erwerb oder Leasing von Reise- bzw. Güterzügen oder Straßenbahnen, die keine direkten CO2-(Auspuff-)Emissionen verursachen oder die nicht bimodal sind. |
Nicht DNSH-konform |
entfällt |
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Fahrzeuge, die für die Beförderung und Lagerung fossiler Brennstoffe bestimmt sind. Der Ausdruck „bestimmt“ bedeutet, dass sie für den ausdrücklichen Zweck hergestellt oder erworben werden, während der Laufzeit des Projekts überwiegend fossile Brennstoffe zu befördern oder zu lagern. |
Nicht DNSH-konform |
entfällt |
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Tätigkeiten und Vermögenswerte |
DNSH-Kriterien (und ggf. flankierende Maßnahmen) |
Nachweis der Einhaltung der DNSH-Kriterien |
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Infrastruktur – Schienenverkehr |
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Die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften ist ausreichend. |
entfällt |
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Errichtung neuer physischer „linearer“ Strukturen und Einrichtungen, die in einer kontinuierlichen, linearen Konfiguration angeordnet sind und die Bewegung von öffentlichen Verkehrsmitteln entlang einer bestimmten Strecke unterstützen. Dazu gehören die folgenden Vermögenswerte oder Tätigkeiten:
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ANPASSUNG AN DEN KLIMAWANDEL: Potenzielle wesentliche Risiken für die Tätigkeit/den Vermögenswert aufgrund klimabedingter Gefahren (siehe „Klassifikation von Klimagefahren“ in der nächsten Spalte) sollten
Die Durchführung physischer und nicht physischer Maßnahmen zur Verringerung der materiellen Auswirkungen (siehe Buchstabe b) sollte i) darauf hinwirken, dass die Widerstandsfähigkeit der Infrastruktur gegenüber einem annehmbaren Schadensniveau bei vorhersehbaren klimatischen Gefahren wie Überschwemmungen gewährleistet wird, und ii) in die Planungs- und Bauphase des Vermögenswerts/der Tätigkeit integriert werden. Es sollte geprüft werden, ob „grüne“ oder „naturbasierte Lösungen“ gegenüber „grauen“ Anpassungsmaßnahmen (43) tragfähig sind. Die Tätigkeit sollte weder die Risiken nachteiliger Klimaauswirkungen auf andere Menschen, die Natur und Vermögenswerte erhöhen noch die Anpassung an anderer Stelle behindern. |
ANPASSUNG AN DEN KLIMAWANDEL: Die Klimarisikobewertung weist folgende Merkmale auf:
Bei der lokalen oder nationalen Risikobewertung werden klimabedingte Gefahren ermittelt, die während der geplanten physischen Lebensdauer der Tätigkeit/des Vermögenswerts am jeweiligen Standort wesentliche Risiken für die Tätigkeit/den Vermögenswert mit sich bringen können. Neue Tätigkeiten sollten grundsätzlich nicht auf Grundstücken angesiedelt sein, die einem erheblichen Hochwasserrisiko ausgesetzt sind (wie in den von den nationalen Behörden erstellten Hochwassergefahren- und -risikokarten oder in nationalen, regionalen oder lokalen Raumordnungsplänen ausgewiesen), es sei denn, die Tätigkeit umfasst Maßnahmen zur Stärkung der Hochwasserresilienz, i) durch die ein für den Auftraggeber vertretbares Restrisiko sichergestellt wird und ii) die den anderen einschlägigen Anforderungen der Kriterien entsprechen, oder wird von solchen Maßnahmen flankiert. Es sollte nachgewiesen werden, dass der Ansatz zur Verringerung der Klimarisiken auf ein vertretbares Maß in die Gestaltung der Tätigkeit/des Vermögenswerts eingebettet ist. Außerdem sollte aufgezeigt werden, wie die Durchführbarkeit naturbasierter Lösungen berücksichtigt wurde. Darüber hinaus sollte nachgewiesen werden, dass Anpassungsmaßnahmen während der Bauphasen umgesetzt und bis zum Ende der Bauarbeiten abgeschlossen werden. Klassifikation von Klimagefahren
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SCHUTZ UND WIEDERHERSTELLUNG DER BIODIVERSITÄT UND DER ÖKOSYSTEME:
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WIEDERHERSTELLUNG UND WIEDERAUFBAU VON BIODIVERSITÄT UND ÖKOSYSTEMEN: Für 1): ein amtliches Dokument (z. B. eine Rechnung oder ein Zertifikat), aus dem hervorgeht, dass die Abhilfemaßnahmen umgesetzt wurden. Für 2): Genehmigung auf der Grundlage der Verträglichkeitsprüfung, in der die Ausgleichsmaßnahmen dargelegt werden, die zu Nettogewinnen in Bezug auf die Biodiversität in derselben biogeografischen Region desselben Mitgliedstaats führen, basierend auf den festgelegten Methoden (50) und einem transparenten Überwachungsplan. |
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Modernisierungen zur Erhöhung der Geschwindigkeit, der Achslast, des Lichtraumprofils, strukturelle Verbesserungen an Gleisbetten und bauliche Sanierungsarbeiten an Brücken und Tunneln, um deren Funktionsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen und ihre Lebensdauer zu verlängern. |
ANPASSUNG AN DEN KLIMAWANDEL: Potenzielle wesentliche Risiken für die Tätigkeit/den Vermögenswert aufgrund klimabedingter Gefahren (siehe „Klassifikation von Klimagefahren“ in der nächsten Spalte) sollten
Die Durchführung physischer und nicht physischer Maßnahmen zur Verringerung der materiellen Auswirkungen (siehe Buchstabe b) sollte i) darauf hinwirken, dass die Widerstandsfähigkeit der Infrastruktur gegenüber einem annehmbaren Schadensniveau bei vorhersehbaren klimatischen Gefahren wie Überschwemmungen gewährleistet wird, und ii) in die Planungs- und Bauphase des Vermögenswerts/der Tätigkeit integriert werden. Es sollte geprüft werden, ob „grüne“ oder „naturbasierte Lösungen“ gegenüber „grauen“ Anpassungsmaßnahmen (51) tragfähig sind. Die Tätigkeit sollte weder die Risiken nachteiliger Klimaauswirkungen auf andere Menschen, die Natur und Vermögenswerte erhöhen noch die Anpassung an anderer Stelle behindern. |
ANPASSUNG AN DEN KLIMAWANDEL: Die Klimarisikobewertung weist folgende Merkmale auf:
Bei der lokalen oder nationalen Risikobewertung werden klimabedingte Gefahren ermittelt, die während der geplanten physischen Lebensdauer der Tätigkeit/des Vermögenswerts am jeweiligen Standort wesentliche Risiken für die Tätigkeit/den Vermögenswert mit sich bringen können. Neue Tätigkeiten sollten grundsätzlich nicht auf Grundstücken angesiedelt sein, die einem erheblichen Hochwasserrisiko ausgesetzt sind (wie in den von den nationalen Behörden erstellten Hochwassergefahren- und -risikokarten oder in nationalen, regionalen oder lokalen Raumordnungsplänen ausgewiesen), es sei denn, die Tätigkeit umfasst Maßnahmen zur Stärkung der Hochwasserresilienz, i) durch die ein für den Auftraggeber vertretbares Restrisiko sichergestellt wird und ii) die den anderen einschlägigen Anforderungen der Kriterien entsprechen, oder wird von solchen Maßnahmen flankiert. Es sollte nachgewiesen werden, dass der Ansatz zur Verringerung der Klimarisiken auf ein vertretbares Maß in die Gestaltung der Tätigkeit/des Vermögenswerts eingebettet ist. Außerdem sollte aufgezeigt werden, wie die Durchführbarkeit naturbasierter Lösungen berücksichtigt wurde. Darüber hinaus sollte nachgewiesen werden, dass Anpassungsmaßnahmen während der Bauphasen umgesetzt und bis zum Ende der Bauarbeiten abgeschlossen werden. Klassifikation von Klimagefahren
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Errichtung physischer „nicht linearer“ Strukturen und Einrichtungen, die in einer nicht kontinuierlichen oder vernetzten Konfiguration angeordnet sind und die Bewegung von öffentlichen Verkehrsmitteln über verschiedene sich kreuzende Strecken und Verkehrsträger hinweg unterstützen. Dazu gehören neue Untergrundbahnstationen oder Bahnhöfe sowie Zugdepots. |
ANPASSUNG AN DEN KLIMAWANDEL: Potenzielle wesentliche Risiken für die Tätigkeit/den Vermögenswert aufgrund klimabedingter Gefahren (siehe „Klassifikation von Klimagefahren“ in der nächsten Spalte) sollten
Die Durchführung physischer und nicht physischer Maßnahmen zur Verringerung der materiellen Auswirkungen (siehe Buchstabe b) sollte i) darauf hinwirken, dass die Widerstandsfähigkeit der Infrastruktur gegenüber einem annehmbaren Schadensniveau bei vorhersehbaren klimatischen Gefahren wie Überschwemmungen gewährleistet wird, und ii) in die Planungs- und Bauphase des Vermögenswerts/der Tätigkeit integriert werden. Es sollte geprüft werden, ob „grüne“ oder „naturbasierte Lösungen“ gegenüber „grauen“ Anpassungsmaßnahmen (52) tragfähig sind. Die Tätigkeit sollte weder die Risiken nachteiliger Klimaauswirkungen auf andere Menschen, die Natur und Vermögenswerte erhöhen noch die Anpassung an anderer Stelle behindern. |
ANPASSUNG AN DEN KLIMAWANDEL Die Klimarisikobewertung weist folgende Merkmale auf:
Bei der lokalen oder nationalen Risikobewertung werden klimabedingte Gefahren ermittelt, die während der geplanten physischen Lebensdauer der Tätigkeit/des Vermögenswerts am jeweiligen Standort wesentliche Risiken für die Tätigkeit/den Vermögenswert mit sich bringen können. Neue Tätigkeiten sollten grundsätzlich nicht auf Grundstücken angesiedelt sein, die einem erheblichen Hochwasserrisiko ausgesetzt sind (wie in den von den nationalen Behörden erstellten Hochwassergefahren- und -risikokarten oder in nationalen, regionalen oder lokalen Raumordnungsplänen ausgewiesen), es sei denn, die Tätigkeit umfasst Maßnahmen zur Stärkung der Hochwasserresilienz, i) durch die ein für den Auftraggeber vertretbares Restrisiko sichergestellt wird und ii) die den anderen einschlägigen Anforderungen der Kriterien entsprechen, oder wird von solchen Maßnahmen flankiert. Es sollte nachgewiesen werden, dass der Ansatz zur Verringerung der Klimarisiken auf ein vertretbares Maß in die Gestaltung der Tätigkeit/des Vermögenswerts eingebettet ist. Außerdem sollte aufgezeigt werden, wie die Durchführbarkeit naturbasierter Lösungen berücksichtigt wurde. Darüber hinaus sollte nachgewiesen werden, dass Anpassungsmaßnahmen während der Bauphasen umgesetzt und bis zum Ende der Bauarbeiten abgeschlossen werden. Klassifikation von Klimagefahren
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ÜBERGANG ZU EINER KREISLAUFWIRTSCHAFT: Mindestens 70 % (Massenanteil in Kilogramm) der auf der Baustelle anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle, ausgenommen der natürlich vorkommenden Materialien der Kategorie 17 05 04 des Europäischen Abfallverzeichnisses (Entscheidung 2000/532/EG), werden für die Wiederverwendung (53) oder das Recycling (54) vorbereitet. Die Verfüllung (55) gilt nicht als Vorbereitung zur Wiederverwendung oder für das Recycling. |
ÜBERGANG ZU EINER KREISLAUFWIRTSCHAFT:
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SCHUTZ UND WIEDERHERSTELLUNG DER BIODIVERSITÄT UND DER ÖKOSYSTEME:
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SCHUTZ UND WIEDERHERSTELLUNG DER BIODIVERSITÄT UND DER ÖKOSYSTEME: Für 1a): Die Kriterien sollten auf der Grundlage der verfügbaren Nachweise ausgelegt werden. Liegen also keine Nachweise dafür vor, dass eine Fläche als die in den Kriterien aufgeführte Art von Land definiert wurde, wird davon ausgegangen, dass die Begünstigten die Kriterien erfüllen. Zu den verfügbaren Nachweisen gehören:
Für 1b) werden Daten aus dem Waldinformationssystem für Europa auf der Grundlage nationaler Definitionen als gültiger Nachweis akzeptiert, bis in diesem System standardisierte Daten über Waldgebiete auf der Grundlage der Rechtsvorschriften über das Waldmonitoring verfügbar sind. Für 2) kann ein amtliches Dokument (z. B. eine Rechnung oder ein Zertifikat) als Nachweis verwendet werden, aus dem hervorgeht, dass die Abhilfemaßnahmen umgesetzt wurden. |
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Renovierung oder Modernisierung von nicht linearen Infrastrukturen für den öffentlichen Schienenverkehr, wie vorstehend definiert. |
ANPASSUNG AN DEN KLIMAWANDEL: Potenzielle wesentliche Risiken für die Tätigkeit/den Vermögenswert aufgrund klimabedingter Gefahren (siehe „Klassifikation von Klimagefahren“ in der nächsten Spalte) sollten
Die Durchführung physischer und nicht physischer Maßnahmen zur Verringerung der materiellen Auswirkungen (siehe Buchstabe b) sollte i) darauf hinwirken, dass die Widerstandsfähigkeit der Infrastruktur gegenüber einem annehmbaren Schadensniveau bei vorhersehbaren klimatischen Gefahren wie Überschwemmungen gewährleistet wird, und ii) in die Planungs- und Bauphase des Vermögenswerts/der Tätigkeit integriert werden. Es sollte geprüft werden, ob „grüne“ oder „naturbasierte Lösungen“ gegenüber „grauen“ Anpassungsmaßnahmen (60) tragfähig sind. Die Tätigkeit sollte weder die Risiken nachteiliger Klimaauswirkungen auf andere Menschen, die Natur und Vermögenswerte erhöhen noch die Anpassung an anderer Stelle behindern. |
ANPASSUNG AN DEN KLIMAWANDEL: Die Klimarisikobewertung weist folgende Merkmale auf:
Bei der lokalen oder nationalen Risikobewertung werden klimabedingte Gefahren ermittelt, die während der geplanten physischen Lebensdauer der Tätigkeit/des Vermögenswerts am jeweiligen Standort wesentliche Risiken für die Tätigkeit/den Vermögenswert mit sich bringen können. Neue Tätigkeiten sollten grundsätzlich nicht auf Grundstücken angesiedelt sein, die einem erheblichen Hochwasserrisiko ausgesetzt sind (wie in den von den nationalen Behörden erstellten Hochwassergefahren- und -risikokarten oder in nationalen, regionalen oder lokalen Raumordnungsplänen ausgewiesen), es sei denn, die Tätigkeit umfasst Maßnahmen zur Stärkung der Hochwasserresilienz, i) durch die ein für den Auftraggeber vertretbares Restrisiko sichergestellt wird und ii) die den anderen einschlägigen Anforderungen der Kriterien entsprechen, oder wird von solchen Maßnahmen flankiert. Es sollte nachgewiesen werden, dass der Ansatz zur Verringerung der Klimarisiken auf ein vertretbares Maß in die Gestaltung der Tätigkeit/des Vermögenswerts eingebettet ist. Außerdem sollte aufgezeigt werden, wie die Durchführbarkeit naturbasierter Lösungen berücksichtigt wurde. Darüber hinaus sollte nachgewiesen werden, dass Anpassungsmaßnahmen während der Bauphasen umgesetzt und bis zum Ende der Bauarbeiten abgeschlossen werden. Klassifikation von Klimagefahren
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ÜBERGANG ZU EINER KREISLAUFWIRTSCHAFT: Mindestens 70 % (Massenanteil in Kilogramm) der auf der Baustelle anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle, ausgenommen der natürlich vorkommenden Materialien der Kategorie 17 05 04 des Europäischen Abfallverzeichnisses (Entscheidung 2000/532/EG), werden für die Wiederverwendung (61) oder das Recycling (62) vorbereitet. Die Verfüllung (63) gilt nicht als Vorbereitung zur Wiederverwendung oder für das Recycling. |
ÜBERGANG ZU EINER KREISLAUFWIRTSCHAFT:
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(1) Diese Tabelle umfasst Personenkraftwagen (Klasse M1), Kraftomnibusse (Klassen M2 und M3), Lieferwagen und Lastkraftwagen (Klassen N1, N2 und N3), zwei- und dreirädrige sowie vierrädrige Fahrzeuge, z. B. Motorräder und Kleinkrafträder (Klasse L), Anhänger für schwere Nutzfahrzeuge (Klasse O) und Fahrräder.
(2) Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (Neufassung) (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/631/oj).
(3) Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/858/oj).
(4) Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/740/oj).
(5) Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (ABl. L 349 vom 29.12.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2400/oj).
(6) Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/595/oj).
(7) Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/715/oj).
(8) Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/858/oj).
(9) Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/740/oj).
(10) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/168/oj).
(11) Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/595/oj).
(12) Regelung Nr. 49 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bestimmungen hinsichtlich der Maßnahmen, die gegen die Emission von gas- und partikelförmigen Schadstoffen aus Selbstzündungs- und aus Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen zu treffen sind (ABl. L 171 vom 24.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/49(2)/oj).
(13) Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (Neufassung) (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/631/oj).
(14) Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/858/oj).
(15) Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/740/oj).
(16) Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1242/oj).
(17) Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/858/oj).
(18) Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/740/oj).
(19) Eine „Haltestelle“ ist ein bestimmter Ort an einer Straße oder Bahnstrecke, an dem das öffentliche Verkehrsmittel anhält, damit Fahrgäste ein- bzw. aussteigen können. Im Gegensatz zu Bahnhöfen oder Terminals gibt es an Haltestellen keine umfangreichen Einrichtungen und Gebäudestrukturen. Außerdem erfordern sie keine größeren Bauarbeiten und bestehen in der Regel lediglich aus einem einfachen Bahnsteig oder Halteplatz.
(20) Graue Maßnahmen beziehen sich auf technologische und technische Lösungen zur Verbesserung der Anpassung von Gebieten, Infrastrukturen und Menschen. Grüne Maßnahmen beruhen auf ökosystembasierten (oder naturbasierten) Ansätzen und stützen sich auf die vielfältigen Funktionen natürlicher Ökosysteme zur Verbesserung der Widerstands- und Anpassungsfähigkeit. Für weitere Informationen siehe Fußnote 83 der Bekanntmachung der Kommission – Technische Leitlinien für die Sicherung der Klimaverträglichkeit von Infrastrukturen im Zeitraum 2021-2027 (C/2021/5430 (ABl. C 373 vom 16.9.2021, S. 1).
(21) Flächen innerhalb des städtischen Gebiets, auf denen zuvor eine Bebauung stattgefunden hat, wie im Glossar der Europäischen Umweltagentur definiert.
(22) Flächen, auf denen zuvor keine Bebauung stattgefunden hat; in der Regel als an der Peripherie eines bestehenden bebauten Gebiets zu verstehen, wie im Glossar der Europäischen Umweltagentur definiert.
(23) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/43/oj). Weitere Einzelheiten zur Auslegung des Artikels 6 Absatz 4 der Habitat-Richtlinie finden sich in der Mitteilung der Kommission (2021/C 437/01) „Prüfung von Plänen und Projekten in Bezug auf Natura-2000-Gebiete – Methodik-Leitlinien zu Artikel 6 Absätze 3 und 4 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG“ (ABl. C 437 vom 28.10.2021, S. 1).
(24) Eine messbar positive Auswirkung („Nettogewinn“) auf die Biodiversität im Vergleich zur Situation vor der Entwicklung des Projekts. Die spezifischen Ausgleichsquoten für jedes Projekt werden auf Einzelfallbasis gemäß der Mitteilung der Kommission (2021/C 437/01) „Prüfung von Plänen und Projekten in Bezug auf Natura-2000-Gebiete – Methodik-Leitlinien zu Artikel 6 Absätze 3 und 4 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG“ (ABl. C 437 vom 28.10.2021, S. 1) festgelegt.
(25) Das für den Ausgleich ausgewählte Gebiet sollte in dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb derselben biogeografischen Region (bei nach der Habitat-Richtlinie ausgewiesenen Gebieten) oder innerhalb desselben Verbreitungsgebiets, an derselben Zugroute oder in demselben Überwinterungsgebiet (bei nach der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen Gebieten) liegen. Die Wirtschaftsteilnehmer können nicht zu einem globalen Ausgleichsfonds beitragen, der keine konkreten, wirksamen und messbaren Maßnahmen in Bezug auf die betroffene biogeografische Region gewährleisten würde.
(26) Die Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen sollte von ausgebildeten Wissenschaftlern überwacht werden, und zwar auf der Grundlage einer Methodik zur Bewertung der Fortschritte und Ergebnisse, die der Öffentlichkeit und den zuständigen Behörden offen kommuniziert werden sollten. Die Überwachung sollte während der gesamten Laufzeit des Projekts erfolgen
(27) Es gibt mehrere Methoden zur Bewertung der Auswirkungen von Projekten im Bereich erneuerbare Energien auf die Biodiversität. Zum Nachweis, dass Nettogewinne in Bezug auf die Biodiversität erzielt wurden, können die Antragsteller eine der folgenden Methoden anwenden: Statutory Biodiversity Metric, Biodiversity Net Gain Calculator (BNGC), Bewertung von Biotoptypen/Biotopwertverfahren (Bundeskompensationsverordnung, BkompV); sonstige: Onema/MERCIe des Centre d’Ecologie Fonctionnelle et Evolutive, EcoVal von Battelle, Ökopunkte, Building Research Establishment Environmental Assessment Methodology (BREEAM) – Change in Ecological Value Calculator, Species Threat Abatement and Restoration (STAR) metric der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen oder Normative Biodiversity Metric von Ecometrica. Zusätzliche Leitlinien zu Ausgleichsmaßnahmen sind in Abschnitt 3.3.3 der methodischen Leitlinien zu Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG (C(2021) 6913 final) (ABl. C 437 vom 28.10.2021, S. 1) enthalten.
(28) Graue Maßnahmen beziehen sich auf technologische und technische Lösungen zur Verbesserung der Anpassung von Gebieten, Infrastrukturen und Menschen. Grüne Maßnahmen beruhen auf ökosystembasierten (oder naturbasierten) Ansätzen und stützen sich auf die vielfältigen Funktionen natürlicher Ökosysteme zur Verbesserung der Widerstands- und Anpassungsfähigkeit. Für weitere Informationen siehe Fußnote 83 der Bekanntmachung der Kommission – Technische Leitlinien für die Sicherung der Klimaverträglichkeit von Infrastrukturen im Zeitraum 2021-2027 (C/2021/5430 (ABl. C 373 vom 16.9.2021, S. 1).
(29) Im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj) bezeichnet der Ausdruck „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können. Dazu gehört beispielsweise die Vorbereitung zur Wiederverwendung bestimmter Gebäudeteile wie Dachelemente, Fenster, Türen, Ziegel, Steine oder Betonteile. Voraussetzung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Gebäudekomponenten ist in der Regel der selektive Rückbau von Gebäuden oder anderen Bauten.
(30) Im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj) bezeichnet der Ausdruck „Recycling“ jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.
(31) Im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj) bezeichnet der Ausdruck „Verfüllung“ jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zum Zweck der Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Die für die Verfüllung verwendeten Abfälle sollten Materialien, die keine Abfälle sind, ersetzen, für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sein und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt sein.
(32) Der Ausdruck „Wald“ bezeichnet Flächen von mehr als 0,5 Hektar mit über 5 m hohen Bäumen und einer Überschirmung von mehr als 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, ausgenommen Flächen, die überwiegend landwirtschaftlich oder städtisch genutzt werden. Dazu gehören auch Flächen mit Bäumen, einschließlich Gruppen noch wachsender junger Naturbäume, oder Pflanzungen, die die Mindestwerte für die Überschirmung oder den entsprechenden Bestockungsgrad oder eine Mindestbaumhöhe noch nicht erreicht haben, einschließlich jeder Fläche, die normalerweise Teil des Waldgebietes ist, auf der jedoch aufgrund menschlicher Eingriffe wie der Holzernte oder aus natürlichen Gründen vorübergehend keine Bäume stehen, von der jedoch erwartet werden kann, dass sie wieder bewaldet sein wird.
(33) Flächen innerhalb des städtischen Gebiets, auf denen zuvor eine Bebauung stattgefunden hat, wie im Glossar der Europäischen Umweltagentur definiert.
(34) Flächen, auf denen zuvor keine Bebauung stattgefunden hat; in der Regel als an der Peripherie eines bestehenden bebauten Gebiets zu verstehen, wie im Glossar der Europäischen Umweltagentur definiert.
(35) „Renovierung“ bedeutet, dass mindestens 50 % des bestehenden Gebäudes erhalten bleiben. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der vom ursprünglichen Gebäude erhaltenen Bruttofläche nach der anwendbaren nationalen oder regionalen Messmethode, alternativ unter Verwendung der Definition von „IPMS 1“ gemäß den International Property Measurement Standards (internationale Flächenermittlungsstandards).
(36) Graue Maßnahmen beziehen sich auf technologische und technische Lösungen zur Verbesserung der Anpassung von Gebieten, Infrastrukturen und Menschen. Grüne Maßnahmen beruhen auf ökosystembasierten (oder naturbasierten) Ansätzen und stützen sich auf die vielfältigen Funktionen natürlicher Ökosysteme zur Verbesserung der Widerstands- und Anpassungsfähigkeit. Für weitere Informationen siehe Fußnote 83 der Bekanntmachung der Kommission – Technische Leitlinien für die Sicherung der Klimaverträglichkeit von Infrastrukturen im Zeitraum 2021-2027 (C/2021/5430 (ABl. C 373 vom 16.9.2021, S. 1).
(37) Im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj) bezeichnet der Ausdruck „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können. Dazu gehört beispielsweise die Vorbereitung zur Wiederverwendung bestimmter Gebäudeteile wie Dachelemente, Fenster, Türen, Ziegel, Steine oder Betonteile. Voraussetzung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Gebäudekomponenten ist in der Regel der selektive Rückbau von Gebäuden oder anderen Bauten.
(38) Im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj) bezeichnet der Ausdruck „Recycling“ jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.
(39) Im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj) bezeichnet der Ausdruck „Verfüllung“ jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zum Zweck der Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Die für die Verfüllung verwendeten Abfälle sollten Materialien, die keine Abfälle sind, ersetzen, für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sein und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt sein.
(40) Eine „Haltestelle“ ist ein bestimmter Ort an einer Straße oder Bahnstrecke, an dem das öffentliche Verkehrsmittel anhält, damit Fahrgäste ein- bzw. aussteigen können. Im Gegensatz zu Bahnhöfen oder Terminals gibt es an Haltestellen keine umfangreichen Einrichtungen und Gebäudestrukturen. Außerdem erfordern sie keine größeren Bauarbeiten und bestehen in der Regel lediglich aus einem einfachen Bahnsteig oder Halteplatz.
(41) Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Neufassung) (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/797/oj).
(42) Im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2012/34/oj).
(43) Graue Maßnahmen beziehen sich auf technologische und technische Lösungen zur Verbesserung der Anpassung von Gebieten, Infrastrukturen und Menschen. Grüne Maßnahmen beruhen auf ökosystembasierten (oder naturbasierten) Ansätzen und stützen sich auf die vielfältigen Funktionen natürlicher Ökosysteme zur Verbesserung der Widerstands- und Anpassungsfähigkeit. Für weitere Informationen siehe Fußnote 83 der Bekanntmachung der Kommission – Technische Leitlinien für die Sicherung der Klimaverträglichkeit von Infrastrukturen im Zeitraum 2021-2027 (C/2021/5430 (ABl. C 373 vom 16.9.2021, S. 1).
(44) Flächen innerhalb des städtischen Gebiets, auf denen zuvor eine Bebauung stattgefunden hat, wie im Glossar der Europäischen Umweltagentur definiert.
(45) Flächen, auf denen zuvor keine Bebauung stattgefunden hat; in der Regel als an der Peripherie eines bestehenden bebauten Gebiets zu verstehen, wie im Glossar der Europäischen Umweltagentur definiert.
(46) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/43/oj). Weitere Einzelheiten zur Auslegung des Artikels 6 Absatz 4 der Habitat-Richtlinie finden sich in der Mitteilung der Kommission (2021/C 437/01) „Prüfung von Plänen und Projekten in Bezug auf Natura-2000-Gebiete – Methodik-Leitlinien zu Artikel 6 Absätze 3 und 4 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG“ (ABl. C 437 vom 28.10.2021, S. 1).
(47) Eine messbar positive Auswirkung („Nettogewinn“) auf die Biodiversität im Vergleich zur Situation vor der Entwicklung des Projekts. Die spezifischen Ausgleichsquoten für jedes Projekt werden auf Einzelfallbasis gemäß der Mitteilung der Kommission (2021/C 437/01) „Prüfung von Plänen und Projekten in Bezug auf Natura-2000-Gebiete – Methodik-Leitlinien zu Artikel 6 Absätze 3 und 4 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG“ (ABl. C 437 vom 28.10.2021, S. 1) festgelegt.
(48) Das für den Ausgleich ausgewählte Gebiet sollte in dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb derselben biogeografischen Region (bei nach der Habitat-Richtlinie ausgewiesenen Gebieten) oder innerhalb desselben Verbreitungsgebiets, an derselben Zugroute oder in demselben Überwinterungsgebiet (bei nach der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen Gebieten) liegen. Die Wirtschaftsteilnehmer können nicht zu einem globalen Ausgleichsfonds beitragen, der keine konkreten, wirksamen und messbaren Maßnahmen in Bezug auf die betroffene biogeografische Region gewährleisten würde.
(49) Die Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen sollte von ausgebildeten Wissenschaftlern überwacht werden, und zwar auf der Grundlage einer Methodik zur Bewertung der Fortschritte und Ergebnisse, die der Öffentlichkeit und den zuständigen Behörden offen kommuniziert werden sollten. Die Überwachung sollte während der gesamten Laufzeit des Projekts erfolgen
(50) Es gibt mehrere Methoden zur Bewertung der Auswirkungen von Projekten im Bereich erneuerbare Energien auf die Biodiversität. Zum Nachweis, dass Nettogewinne in Bezug auf die Biodiversität erzielt wurden, können die Antragsteller eine der folgenden Methoden anwenden: Statutory Biodiversity Metric, Biodiversity Net Gain Calculator (BNGC), Bewertung von Biotoptypen/Biotopwertverfahren (Bundeskompensationsverordnung, BkompV); sonstige: Onema/MERCIe des Centre d’Ecologie Fonctionnelle et Evolutive, EcoVal von Battelle, Ökopunkte, Building Research Establishment Environmental Assessment Methodology (BREEAM) – Change in Ecological Value Calculator, Species Threat Abatement and Restoration (STAR) metric der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen oder Normative Biodiversity Metric von Ecometrica. Zusätzliche Leitlinien zu Ausgleichsmaßnahmen sind in Abschnitt 3.3.3 der methodischen Leitlinien zu Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG (C(2021) 6913 final) (ABl. C 437 vom 28.10.2021, S. 1) enthalten.
(51) Graue Maßnahmen beziehen sich auf technologische und technische Lösungen zur Verbesserung der Anpassung von Gebieten, Infrastrukturen und Menschen. Grüne Maßnahmen beruhen auf ökosystembasierten (oder naturbasierten) Ansätzen und stützen sich auf die vielfältigen Funktionen natürlicher Ökosysteme zur Verbesserung der Widerstands- und Anpassungsfähigkeit. Für weitere Informationen siehe Fußnote 83 der Bekanntmachung der Kommission – Technische Leitlinien für die Sicherung der Klimaverträglichkeit von Infrastrukturen im Zeitraum 2021-2027 (C/2021/5430 (ABl. C 373 vom 16.9.2021, S. 1).
(52) Graue Maßnahmen beziehen sich auf technologische und technische Lösungen zur Verbesserung der Anpassung von Gebieten, Infrastrukturen und Menschen. Grüne Maßnahmen beruhen auf ökosystembasierten (oder naturbasierten) Ansätzen und stützen sich auf die vielfältigen Funktionen natürlicher Ökosysteme zur Verbesserung der Widerstands- und Anpassungsfähigkeit. Für weitere Informationen siehe Fußnote 83 der Bekanntmachung der Kommission – Technische Leitlinien für die Sicherung der Klimaverträglichkeit von Infrastrukturen im Zeitraum 2021-2027 (C/2021/5430 (ABl. C 373 vom 16.9.2021, S. 1).
(53) Im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj) bezeichnet der Ausdruck „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können. Dazu gehört beispielsweise die Vorbereitung zur Wiederverwendung bestimmter Gebäudeteile wie Dachelemente, Fenster, Türen, Ziegel, Steine oder Betonteile. Voraussetzung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Gebäudekomponenten ist in der Regel der selektive Rückbau von Gebäuden oder anderen Bauten.
(54) Im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj) bezeichnet der Ausdruck „Recycling“ jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.
(55) Im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj) bezeichnet der Ausdruck „Verfüllung“ jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zum Zweck der Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Die für die Verfüllung verwendeten Abfälle sollten Materialien, die keine Abfälle sind, ersetzen, für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sein und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt sein.
(56) Der Ausdruck „Wald“ bezeichnet Flächen von mehr als 0,5 Hektar mit über 5 m hohen Bäumen und einer Überschirmung von mehr als 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, ausgenommen Flächen, die überwiegend landwirtschaftlich oder städtisch genutzt werden. Dazu gehören auch Flächen mit Bäumen, einschließlich Gruppen noch wachsender junger Naturbäume, oder Pflanzungen, die die Mindestwerte für die Überschirmung oder den entsprechenden Bestockungsgrad oder eine Mindestbaumhöhe noch nicht erreicht haben, einschließlich jeder Fläche, die normalerweise Teil des Waldgebietes ist, auf der jedoch aufgrund menschlicher Eingriffe wie der Holzernte oder aus natürlichen Gründen vorübergehend keine Bäume stehen, von der jedoch erwartet werden kann, dass sie wieder bewaldet sein wird.
(57) Flächen innerhalb des städtischen Gebiets, auf denen zuvor eine Bebauung stattgefunden hat, wie im Glossar der Europäischen Umweltagentur definiert.
(58) Flächen, auf denen zuvor keine Bebauung stattgefunden hat; in der Regel als an der Peripherie eines bestehenden bebauten Gebiets zu verstehen, wie im Glossar der Europäischen Umweltagentur definiert.
(59) „Renovierung“ bedeutet, dass mindestens 50 % des bestehenden Gebäudes erhalten bleiben. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der vom ursprünglichen Gebäude erhaltenen Bruttofläche nach der anwendbaren nationalen oder regionalen Messmethode, alternativ unter Verwendung der Definition von „IPMS 1“ gemäß den International Property Measurement Standards (internationale Flächenermittlungsstandards).
(60) Graue Maßnahmen beziehen sich auf technologische und technische Lösungen zur Verbesserung der Anpassung von Gebieten, Infrastrukturen und Menschen. Grüne Maßnahmen beruhen auf ökosystembasierten (oder naturbasierten) Ansätzen und stützen sich auf die vielfältigen Funktionen natürlicher Ökosysteme zur Verbesserung der Widerstands- und Anpassungsfähigkeit. Für weitere Informationen siehe Fußnote 83 der Bekanntmachung der Kommission – Technische Leitlinien für die Sicherung der Klimaverträglichkeit von Infrastrukturen im Zeitraum 2021-2027 (C/2021/5430 (ABl. C 373 vom 16.9.2021, S. 1).
(61) Im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj) bezeichnet der Ausdruck „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können. Dazu gehört beispielsweise die Vorbereitung zur Wiederverwendung bestimmter Gebäudeteile wie Dachelemente, Fenster, Türen, Ziegel, Steine oder Betonteile. Voraussetzung für die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Gebäudekomponenten ist in der Regel der selektive Rückbau von Gebäuden oder anderen Bauten.
(62) Im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj) bezeichnet der Ausdruck „Recycling“ jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.
(63) Im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj) bezeichnet der Ausdruck „Verfüllung“ jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zum Zweck der Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Die für die Verfüllung verwendeten Abfälle sollten Materialien, die keine Abfälle sind, ersetzen, für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sein und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt sein.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1596/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)