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Document C/2024/02265
Notice amending the notice of open competition – EPSO/AD/411/23 – Administrators (AD 7) in the following fields: 1. Nuclear safeguards inspectors 2. Policy officers in the area of nuclear energy (OJ C, C/2023/149, 19.10.2023)
Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/411/23 — Beamte (m/w/d) der Funktionsgruppe Administration (AD 7) in folgenden Fachgebieten: 1. Inspektoren für Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich 2. Referenten im Bereich Kernenergie (ABl. C, C/2023/149, 19.10.2023)
Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/411/23 — Beamte (m/w/d) der Funktionsgruppe Administration (AD 7) in folgenden Fachgebieten: 1. Inspektoren für Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich 2. Referenten im Bereich Kernenergie (ABl. C, C/2023/149, 19.10.2023)
ABl. C, C/2024/2265, 22.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2265/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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Amtsblatt |
DE Serie C |
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C/2024/2265 |
22.3.2024 |
Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/411/23 — Beamte (m/w/d) der Funktionsgruppe Administration (AD 7) in folgenden Fachgebieten: 1. Inspektoren für Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich 2. Referenten im Bereich Kernenergie
(Amtsblatt der Europäischen Union C, C/2023/149, 19. Oktober 2023)
(C/2024/2265)
Ab 2024 wird EPSO sein Engagement für die Mehrsprachigkeit weiter verstärken und allgemeine Auswahlverfahren in allen 24 Amtssprachen („24-Sprachen-Regelung“) durchführen. Dies bedeutet, dass Bewerberinnen und Bewerber gemäß den Anweisungen der jeweiligen Bekanntmachung des Auswahlverfahrens zwei der 24 Amtssprachen der EU für die Teilnahme an den Prüfungen frei wählen können.
Dieser geänderte Ansatz wird Bewerberinnen und Bewerbern die Teilnahme an allgemeinen Auswahlverfahren erleichtern und im Einklang mit der Rechtsprechung der Unionsgerichte dafür sorgen, dass keine Ungleichbehandlung aufgrund der Sprache erfolgt (1). Es ist daher angebracht, diesen Ansatz nicht nur bei künftigen Auswahlverfahren anzuwenden, sondern auch bei denjenigen, für die bereits Bekanntmachungen veröffentlicht wurden, wo jedoch noch keine Prüfungen stattgefunden haben. Dazu gehört auch das Auswahlverfahren EPSO/AD/411/23.
Der Übergang zu einer vollständigen „24-Sprachen-Regelung“ beim Auswahlverfahren EPSO/AD/411/23 erfordert gewisse Anpassungen des Testportfolios. Insbesondere führt die in diesem Zusammenhang vorgesehene Fallstudie zu praktischen Schwierigkeiten. Daher wird die Fallstudie durch eine schriftliche Prüfung ersetzt, bei der sich die Aufgabenstellung auf Unterlagen/Informationen stützt, die bereits in 24 Sprachen öffentlich zugänglich sind. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Kommunikationsfähigkeit im Mittelpunkt stehen. Die anderen Modalitäten (Punktvergabe und Testdauer) bleiben unverändert und werden in der Änderungsbekanntmachung näher erläutert.
Alle anderen in der Änderungsbekanntmachung dargelegten Änderungen betreffen die Prüfungsverfahren. Ende 2023 kündigte EPSO an, die Durchführung allgemeiner Auswahlverfahren aus technischen Gründen auszusetzen. Davon war auch das Auswahlverfahren EPSO/AD/411/23 betroffen. EPSO prüft derzeit Optionen für ein solides System zur Testdurchführung, das Zuverlässigkeit und gleichzeitig optimale Bedingungen für die Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer gewährleistet. Sobald die Modalitäten für die Durchführung der Tests für das Auswahlverfahren EPSO/AD/411/23 bestätigt sind, wird EPSO alle Bewerberinnen und Bewerber einzeln informieren.
Damit sowohl die derzeitigen als auch potenzielle neue Bewerberinnen und Bewerber die Flexibilität der „24-Sprachen-Regelung“ optimal nutzen und eventuell auch andere Sprachen für die Tests/Prüfungen wählen können, wird das Auswahlverfahren wiederaufgenommen. Folglich müssen Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Bewerbung bereits eingereicht haben, diese überprüfen und erneut validieren, um weiterhin an diesem Auswahlverfahren teilnehmen zu können. Weitere Informationen erhalten diese Bewerberinnen und Bewerber über ihr EPSO-Konto.
Aus diesen Gründen wird die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/411/23 wie folgt geändert:
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1. |
Auf Seite 1 erhält der Bewerbungsschluss folgende Fassung: „ Bewerbungsschluss: 23. April 2024 um 12.00 Uhr (mittags) Brüsseler Ortszeit “. |
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2. |
Auf Seite 5 erhält Abschnitt 4 „Wie läuft das Auswahlverfahren ab?“ folgende Fassung: „4. WIE LÄUFT DAS AUWAHLVERFAHREN AB? 4.1. Überblick über die Phasen der Auswahlverfahren Dieses Auswahlverfahren wird in folgenden Phasen durchgeführt:
4.2. In diesem Auswahlverfahren verwendete Sprachen Das Statut (2) sieht vor, dass eine Beamtin oder ein Beamter nur ernannt werden kann, wenn sie/er gründliche Kenntnisse in einer der Sprachen der EU und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der EU in dem für die Ausübung ihres/seines Amtes erforderlichen Umfang nachweist. Daher müssen Bewerberinnen und Bewerber bei diesem Auswahlverfahren über gründliche Kenntnisse (mindestens Niveau C1) mindestens einer der 24 EU-Amtssprachen und ausreichende Kenntnisse (mindestens Niveau B2) einer beliebigen anderen der verbleibenden 23 EU-Amtssprachen verfügen. Die hier genannten Mindestniveaus beziehen sich auf alle im Bewerbungsformular genannten sprachlichen Kompetenzen (Sprechen, Schreiben, Lesen und Hörverständnis). Diese entsprechen den im Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (3) genannten Kompetenzen. Zum besseren Verständnis werden diese Sprachen als ‚Sprache 1‘ und ‚Sprache 2‘ bezeichnet. Die Sprachen werden in den verschiedenen Phasen des Auswahlverfahrens wie folgt verwendet:
Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ihre Wahl der Test- bzw. Prüfungssprache bei der Bewerbung treffen und können nach Validierung ihres Bewerbungsformulars keine Änderungen mehr vornehmen. 4.3. Phasen des Auswahlverfahrens 4.3.1. Bewerbung
4.3.2. Tests/Prüfungen Alle Bewerberinnen und Bewerber, die ihr Bewerbungsformular innerhalb der in Abschnitt 4.3.1 Buchstabe a festgelegten Frist ordnungsgemäß validiert und die Anweisungen nach Abschnitt 4.3.1 befolgt haben, werden zu einer Reihe von Tests/Prüfungen eingeladen. EPSO informiert die Bewerberinnen und Bewerber spätestens in der Einladung zu den Tests/Prüfungen über die betreffenden Modalitäten. a) Die Tests zum logischen Denken werden wie folgt durchgeführt:
Die Bewerberinnen und Bewerber müssen bei dem Test zum sprachlogischen Denken mindestens 10 von 20 Punkten und bei den Tests zum Zahlenverständnis und abstrakten Denken zusammen mindestens 10 von 20 Punkten erreichen. Die Ergebnisse des fachbezogenen Multiple-Choice-Tests von Bewerberinnen und Bewerbern, die bei den Tests zum logischen Denken nicht die erforderliche Mindestpunktzahl erreichen, werden nicht ausgewertet. b) Der fachbezogene Multiple-Choice-Test bezieht sich auf das von der Bewerberin/dem Bewerber gewählte Fachgebiet. Er wird nach folgendem Schema durchgeführt:
Die Bewerberinnen und Bewerber müssen mindestens 15 von 30 Punkten erreichen und eines der besten Ergebnisse erzielen. Es wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die die Mindestpunktzahl erreichen, in absteigender Reihenfolge der erzielten Punktzahlen erstellt. Anhand dieser Rangfolge werden i) die Bewerberinnen und Bewerber ermittelt, deren schriftliche Prüfung bewertet und deren Zulassungsberechtigung geprüft wird (siehe nachstehenden Abschnitt 4.3.3), und ii) die Reserveliste gemäß dem in Abschnitt 4.3.4 beschriebenen Verfahren erstellt. Die Ergebnisse von Bewerberinnen und Bewerbern, die bei diesem Test nicht die erforderliche Mindestpunktzahl erreichen, werden nicht weiter ausgewertet und ihre Zulassungsberechtigung wird nicht geprüft. c) Die schriftliche Prüfung dient der Bewertung der schriftlichen Kommunikationsfähigkeit der Bewerberinnen und Bewerber. Sie wird nach folgendem Schema durchgeführt:
Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die Prüfungsaufgabe auf der Grundlage der bereitgestellten Unterlagen zum Bereich Kernenergie erledigen. Bei der schriftlichen Prüfung handelt es sich nicht um einen Sprachtest. Die Bewertung erfolgt anhand der spezifischen Bewertungskriterien, die auf der EPSO-Website veröffentlicht sind. 4.3.3. Bewertung der schriftlichen Prüfung und Prüfung der Zulassungsberechtigung Die Bewertung der schriftlichen Prüfung und die Prüfung der Zulassungsberechtigung finden parallel statt. Dies erfolgt in absteigender Rangfolge gemäß Abschnitt 4.3.2 Buchstabe b. Der Prüfungsausschuss bewertet nur die schriftliche Prüfung und prüft nur die Zulassungsberechtigung einer begrenzten Bewerberzahl (pro Fachgebiet höchstens 1,5-mal so viele Bewerberinnen und Bewerber, wie es Plätze auf der Reserveliste gibt). Bei der Prüfung der Zulassungsberechtigung wird überprüft, ob die in Abschnitt 3 („Komme ich für eine Bewerbung infrage?“) dieser Bekanntmachung genannten Zulassungsbedingungen erfüllt sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassungsberechtigung der Bewerberinnen und Bewerber, indem er a) die Angaben in ihrem Bewerbungsformular und b) die Unterlagen, die sie als Beleg dieser Angaben in ihrem EPSO-Konto hochgeladen haben, vergleicht. 4.3.4. Erstellung der Reservelisten Der Prüfungsausschuss nimmt die Namen derjenigen Bewerberinnen und Bewerber in die jeweilige Reserveliste auf, die i) bei allen Tests und bei der Prüfung die erforderliche Mindestpunktzahl und bei dem fachbezogenen Multiple-Choice-Test eines der besten Ergebnisse erzielt haben und ii) als zulassungsberechtigt eingestuft wurden. Dies erfolgt in absteigender Rangfolge gemäß Abschnitt 4.3.2 Buchstabe b und wird so lange fortgesetzt, bis die Zahl der Plätze auf der Reserveliste für jedes Fachgebiet erreicht ist. Wenn mehrere Bewerberinnen und Bewerber für den letzten verfügbaren Platz auf der Reserveliste in Betracht kommen, werden sie alle in die Liste aufgenommen. Die Namen auf den Reservelisten werden in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Die Reservelisten werden den einstellenden Dienststellen zur Verfügung gestellt. Die Bewerberinnen und Bewerber werden über ihre Ergebnisse (der Tests/Prüfung und/oder der Prüfung der Zulassungsberechtigung) unterrichtet, es sei denn, die Ergebnisse wurden aus den in dieser Bekanntmachung genannten Gründen nicht ausgewertet. Die Aufnahme in die Reserveliste begründet weder ein Recht auf eine Einstellung noch eine Garantie hierfür. (2) Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385/62). Konsolidierter Text: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A01962R0031-20220101" (3) https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=090000168045bb59" (4) https://epso.europa.eu/de/job-opportunities/open-for-application" (5) https://eu-careers.europa.eu/de/help/faq/new-competition-model-2023“." |
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Auf Seite 13 erhält Anhang I Abschnitt 5 „Tests/Prüfungen“ folgende Fassung: „5. Tests/Prüfungen
(7) https://eu-careers.europa.eu/de“." |
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4. |
Auf Seite 13 erhält Anhang I Abschnitt 7.1 „Technische und organisatorische Probleme“ folgende Fassung: „7.1. Technische und organisatorische Probleme
(8) https://epso.europa.eu/de/help/faq/complaints" (9) https://epso.europa.eu/de/help/faq/complaints“." |
(1) Urteil des Gerichtshofs vom 26. März 2019, Königreich Spanien/Europäisches Parlament, C-377/16, ECLI:EU:C:2019:249, Rn. 66.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2265/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)