Brüssel, den 7.8.2018

COM(2018) 577 final

2018/0304(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

mit Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Ziel des Vorschlags ist es, die von der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO), bei der die Europäische Union (EU) seit 1979 Vertragspartei ist, angenommenen Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen (CEMs) in EU-Recht umzusetzen. Die NAFO ist die regionale Fischereiorganisation (RFO), die für die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Nordwestatlantik zuständig ist. Die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NAFO gelten ausschließlich für den NAFO-Regelungsbereich, die Hohe See, definiert als Gebiet jenseits der Zone, in der die Küstenstaaten die Fischereihoheit ausüben. Im Jahr 2018 verfügt die EU über 35 Fischereifahrzeuge, die im NAFO-Regelungsbereich Fischereitätigkeiten ausüben dürfen. Alle diese Schiffe landen ihre Fänge in zwei EU-Häfen an, Vigo und Aveiro.

Alle NAFO-Vertragsparteien sind Mitglieder der NAFO-Kommission. Die NAFO-Kommission nimmt die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO einvernehmlich gemäß Artikel XIII des NAFO-Übereinkommens (oder in Ausnahmefällen mit Zweidrittelmehrheit) an. Vor jeder Sitzung der NAFO-Kommission legt die Kommission im Namen der EU Verhandlungsleitlinien auf der Grundlage eines durch den Beschluss des Rates festgelegten fünfjährigen Mandats und wissenschaftlicher Gutachten fest. Im Einklang mit dem Mandat werden diese Leitlinien in der Arbeitsgruppe des Rates vorgestellt, erörtert und gebilligt und auf Koordinierungssitzungen mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der Jahrestagungen der NAFO weiter angepasst, um den Entwicklungen in Echtzeit Rechnung zu tragen. Die jährlichen Tagungen der EU-Delegation in der NAFO bringen die Kommission, den Rat und die Vertreter der Interessenträger zusammen.

Das NAFO-Übereinkommen sieht vor, dass die von der NAFO-Kommission erlassenen Erhaltungsmaßnahmen verbindlich sind (Artikel XIV, VI.8 und VI.9) und dass die Vertragsparteien verpflichtet sind, diese umzusetzen. Die Pflichten des Flaggenstaats gemäß Artikel XI.1.a und die Pflichten des Hafenstaats gemäß Artikel XII werden hervorgehoben.

Die NAFO-Kommission verabschiedet auf ihren Jahrestagungen neue Maßnahmen, die der Exekutivsekretär der NAFO den Vertragsparteien nach der Sitzung als Beschlüsse der NAFO-Kommission übermittelt. Nach Erhalt einer Mitteilung unterrichtet die Kommission den Rat über die Annahme neuer Maßnahmen sowie über den für ihr Inkrafttreten vorgesehenen Zeitpunkt.

Jede Vertragspartei kann gegen die Beschlüsse der NAFO-Kommission Einspruch erheben. Dies muss innerhalb von 60 Tagen nach der Mitteilung einer Maßnahme durch den NAFO-Exekutivsekretär erfolgen. Alle Maßnahmen sind verbindlich, es sei denn, gemäß Artikel XIV.2 des NAFO-Übereinkommens wird ein Einspruch erhoben. Der Einspruch kann anschließend von einer Vertragspartei zurückgenommen werden, dann sind die Maßnahmen bindend. Das Einspruchsverfahren fällt auch unter Artikel 218 Absatz 9 AEUV, da die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO rechtswirksam sind und somit für die Vertragsparteien bindend werden. Bevor die Kommission beschließt, gegen eine Maßnahme Einspruch zu erheben, ersucht sie die zuständigen Gremien des Rates um ihre Zustimmung zu der Einspruchsentscheidung.

Artikel 3 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union sieht vor, dass die EU sich streng an das Völkerrecht halten muss; dazu gehört auch die Einhaltung der Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO.

Der vorliegende Vorschlag betrifft die von der NAFO seit 2008 erlassenen Maßnahmen und das Inkrafttreten des geänderten NAFO-Übereinkommens am 18. Mai 2017.

Die CEMs der NAFO, die hauptsächlich an die NAFO-Vertragsparteien gerichtet sind, erlegen auch Betreibern (z. B. Schiffsführern) Verpflichtungen auf. Dieser Vorschlag fällt nicht unter das Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT).

Die CEMs der NAFO werden jährlich geändert. Ein historischer Überblick über die NAFO-Sitzungen zeigt, dass jeder Teil der CEMs geändert werden kann. Es ist Aufgabe der EU, sicherzustellen, dass diese Maßnahmen als internationale Verpflichtungen eingehalten werden, sobald sie in Kraft treten. Mit diesem Vorschlag soll daher die neueste Fassung der NAFO-Maßnahmen umgesetzt werden; er umfasst auch einen Mechanismus zur Erleichterung einer raschen Umsetzung und zur Durchführung der NAFO-Maßnahmen in der Zukunft.

Dieser Vorschlag sieht die Befugnisübertragung an die Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vor, um Änderungen von Maßnahmen zu berücksichtigen, welche häufig stattfinden werden. Die unter die Befugnisübertragung fallenden Teile der CEMs betreffen die Art von Bestimmungen, die zwischen 2008 und 2017 von den Vertragsparteien häufig geändert wurden und auch in den kommenden Jahren voraussichtlich geändert werden. Daher wurde die Befugnisübertragung für folgende Bestimmungen festgelegt:

Fristen für die Berichterstattung und die Vorlage von Unterlagen;

Begriffsbestimmungen;

Liste verbotener Tätigkeiten von Forschungsschiffen;

bestimmte Fang- und Aufwandsbeschränkungen;

Pflichten im Zusammenhang mit der Schließung von Fischereien;

Fälle, in denen in den Fangmöglichkeiten aufgeführte Arten als Beifänge einzustufen sind;

bestimmte Höchstwerte für das Halten an Bord von als Beifänge eingestuften Arten;

bestimmte Verpflichtungen, die bei Überschreitung der Beifanggrenzen in einem Hol anzuwenden sind;

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Fischerei auf Rochen;

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Fischerei auf Tiefseegarnelen;

die Vorbedingungen für den Fang von Schwarzem Heilbutt;

geografische Koordinaten und Zeiträume für die Fangverbote für Tiefseegarnelen;

Erhaltungsmaßnahmen für Haie, einschließlich der Berichterstattung und eines Verbots, Haifischflossen an Bord von Schiffen zu entfernen, sowie Haie an Bord zu halten, umzuladen oder anzulanden;

technische Merkmale der Maschenöffnungen;

Einsatz von Sortiergittern für Tiefseegarnelen;

Verweise auf die Karte der bestehenden Grundfischereien;

Verweise auf Gebietsbeschränkungen für Grundfischereien;

Bereitstellung von Fallkonstellationen, Pflichten eines entsandten Beobachters;

elektronische Übermittlung, Liste der an Bord des Schiffs mitzuführenden gültigen Dokumente, Inhalt der Kapazitätspläne;

Unterlagen, die an Bord von Schiffen im Zusammenhang mit Chartervereinbarungen mitzuführen sind;

Fischereilogbuch, Produktionslogbuch, Stauplan;

die Daten des Schiffsüberwachungssystems (VMS);

elektronische Meldung des Inhalts der Mitteilungen;

Pflichten der Inspektoren und der inspizierenden Mitgliedstaaten;

Liste der Nichteinhaltungen, die schwere Verstöße darstellen;

Pflichten des Flaggenmitgliedstaats und des Hafenmitgliedstaats;

Pflichten des Kapitäns eines Fischereifahrzeugs;

Anforderungen beim Einlaufen in einen Hafen und Überprüfung von Nichtvertragsparteien;

Liste der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei – in der IUU-Liste geführte Schiffe und

jährliche Berichterstattung.

Die in diesem Vorschlag festgelegten Fristen für die Berichterstattung wurden auf der Grundlage des NAFO-Zeitplans festgelegt. Ziel ist es, die EU in die Lage zu versetzen, dem NAFO-Sekretariat rechtzeitig Informationen zu übermitteln.

Um sicherzustellen, dass rein technische Maßnahmen wie z. B. das Dokumentenformat oder geografische Koordinaten und Karten konsequent und rasch umgesetzt werden, ist in der Verordnung eine direkte Bezugnahme auf die einschlägigen amtlichen NAFO-Dokumente vorgesehen. Diese Dokumente (einschließlich etwaiger späterer Änderungen) werden im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlicht, damit Maßnahmen gegen natürliche und juristische Personen in den Mitgliedstaaten durchgesetzt werden können. Die Autonomie der Entscheidungsfindung in der EU wird durch die Tatsache gewahrt, dass sich die Standpunkte der EU in der NAFO auf ein Mandat stützen, das der Rat vor den NAFO-Sitzungen vereinbart hat, und die EU behält sich das Recht vor, Einwände gegen Maßnahmen der NAFO-Kommission zu erheben, die nicht mit diesem Mandat in Einklang stehen.

Der Entwurf lehnt sich eng an Struktur und Wortlaut der NAFO-Maßnahmen an, um eine Abweichung von den internationalen Verpflichtungen der EU als Vertragspartei zu vermeiden und den Text für Kontrollpersonal und Betreiber einfacher anwendbar zu machen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 538/2008 des Rates vom 29. Mai 2008 und die Verordnung (EG) Nr. 679/2009 des Rates vom 7. Juli 2009, umgesetzt.

Mit den zwischen 2008 und 2017 (d. h. nach der letzten Hauptumsetzung) angenommenen CEMs der NAFO wurden bereits verabschiedete Maßnahmen geändert und neue eingeführt (z. B. Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für bestimmte Arten, Anforderungen für Beifänge, Vorschriften für die Grundschleppnetzfischerei in Bezug auf empfindliche Meeresökosysteme, Inspektionsverfahren auf See und im Hafen, Anforderungen an Schiffe, Überwachung der Fangtätigkeiten und zusätzliche Hafenstaatmaßnahmen). Der Vorschlag enthält auch Vorschriften über die bestehende Praxis der Mitteilungen der Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur an den NAFO-Exekutivsekretär, die Angaben zu Fischereifahrzeugen unter der Flagge von EU-Mitgliedstaaten enthalten.

Aus Gründen der Klarheit, Vereinfachung und Rechtssicherheit ist es daher vorzuziehen, die Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates aufzuheben, um den seit 2008 angenommenen und vom EU-Recht noch nicht erfassten Änderungen Rechnung zu tragen. Aus Gründen der Vereinfachung ist auch die Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 des Rates zur Festlegung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im NAFO-Gebiet aufzuheben, und die Bestimmungen des CEMs der NAFO, die sich speziell auf Schwarzen Heilbutt beziehen, sind zusammen mit den übrigen Bestimmungen der Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO umzusetzen.

Der Vorschlag steht vollständig im Einklang mit Teil VI (Außenpolitik) der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP), in dem festgelegt ist, dass die Union ihre externe Fischerei im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen ausübt, wobei sich die Fangtätigkeiten der EU auf die regionale Zusammenarbeit im Fischereisektor stützen, und die Europäische Fischereiaufsichtsagentur mit der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften beauftragt wird.

Der Vorschlag ergänzt die Verordnung (EU) 2017/2403 in Bezug auf das Management der Außenflotte und sieht vor, dass Fischereifahrzeuge der Union Fanggenehmigungen der regionalen Fischereiorganisationen unter deren Bedingungen und Regeln erhalten müssen, sowie die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei in Bezug auf die Aufnahme der IUU-Liste der NAFO in die EU-Liste der IUU-Schiffe.

Dieser Vorschlag deckt nicht die von der NAFO beschlossenen Fangmöglichkeiten für die EU ab. Gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat der Rat die Befugnis, Maßnahmen zur Festsetzung der Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßigen Beschränkungen sowie zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten zu erlassen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Entfällt.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 43 Absatz 2 AEUV, der in die ausschließliche Zuständigkeit der EU gemäß Artikel 3 Buchstabe d des Vertrags fällt Die darin enthaltenen Bestimmungen sind erforderlich, um die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Das Subsidiaritätsprinzip findet hier keine Anwendung, da der Vorschlag die nachhaltige Nutzung, Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Meeresressourcen im Kontext der externen Komponente der Gemeinsamen Fischereipolitik betrifft.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag wird sicherstellen, dass die NAFO-Verpflichtungen der EU eingehalten werden, ohne über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinauszugehen.

Wahl des Instruments

Da eine Verordnung für die Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar und verbindlich ist, soll sie dazu beitragen, die einheitliche Anwendung der vorgeschlagenen Vorschriften in der gesamten EU sicherzustellen und so gleiche Betriebsbedingungen für alle Wirtschaftsbeteiligten aus der EU, die im NAFO-Regelungsbereich fischen, zu schaffen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Mit dem vorliegenden Vorschlag sollen die bestehenden NAFO-Maßnahmen, die für die Vertragsparteien verbindlich sind, umgesetzt und durchgeführt werden. Nationale Sachverständige und Vertreter der Industrie aus den EU-Ländern werden sowohl im Vorfeld der NAFO Sitzungen, bei denen diese Empfehlungen angenommen werden, als auch während der gesamten Verhandlungen auf der Jahrestagung der NAFO konsultiert. Daher wurde es nicht für notwendig erachtet, eine Konsultation der Interessenträger zu dieser Verordnung durchzuführen.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

Folgenabschätzung

Diese Legislativinitiative legt keine neuen politischen Aspekte fest; sie betrifft bestehende internationale Verpflichtungen, die für die EU bereits verbindlich sind. Eine Folgenabschätzung ist daher nicht erforderlich.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Entfällt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Entfällt.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Kapitel I enthält allgemeine Bestimmungen über den Gegenstand, den Geltungsbereich und das Ziel des Vorschlags. Es enthält auch die Begriffsbestimmungen. Diese Verordnung gilt für EU-Schiffe, die im NAFO-Regelungsbereich fischen.

Kapitel II befasst sich mit Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich Bestimmungen über Fangbeschränkungen, die Schließung von Fischereien, die Übertragung von Quoten und die Vorschriften für Beifänge. Darüber hinaus enthält es Bestimmungen über die Maschenöffnung, die Kennzeichnung der Fanggeräte, die Mindestgröße der Fische und die Bewirtschaftungsmaßnahmen für Tiefseegarnelen, Rochen, Schwarzen Heilbutt und Haie.

Kapitel III enthält Maßnahmen zum Schutz empfindlicher Meeresökosysteme im NAFO-Regelungsbereich, einschließlich Flächenbeschränkungen für die Grundfischerei und Bedingungen für die Grundfischerei in neuen Gebieten.

Kapitel IV enthält Bestimmungen über Schiffslisten, Schiffsmarkierungen und Chartervereinbarungen.

In Kapitel V sind die Vorschriften für die Überwachung und Meldung der Fänge, die Produktkennzeichnung, die Schiffsüberwachungssysteme und die Umladungen festgelegt.

Kapitel VI enthält Bestimmungen zum Beobachterprogramm, einschließlich Vorschriften zum Beobachterprogramm und zur elektronischen Berichterstattung.

Kapitel VII enthält Bestimmungen für die Inspektion und Überwachung auf See im NAFO-Regelungsbereich. Es enthält allgemeine Inspektions- und Überwachungsvorschriften, regelt die Inspektions- und Überwachungsverfahren sowie die Bestimmungen über Verstöße und schwere Verstöße.

Kapitel VIII enthält Bestimmungen über die Hafenstaatkontrolle, einschließlich der Berichterstattungspflichten in Bezug auf bezeichnete Häfen und Kontaktstellen, Bestimmungen über die Notifizierung der Einfahrt in Häfen und die Genehmigung zur Anlandung oder Umladung. Darüber hinaus sind darin Berichterstattungspflichten in Bezug auf Hafeninspektionen festgelegt.

Kapitel IX enthält Bestimmungen über Fischereifahrzeuge aus Ländern, die keine Vertragsparteien der NAFO sind, einschließlich Bestimmungen über die Vermutung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei), die Sichtung und Inspektion auf See und im Hafen, die vorläufige Liste der IUU-Schiffe und Maßnahmen gegen Schiffe, die auf der IUU-Liste geführt werden.

Kapitel X enthält Schlussbestimmungen über Aspekte wie die Vertraulichkeit elektronischer Berichte und Meldungen, das Verfahren für die Einreichung von Änderungsanträgen, die Übertragung von Befugnissen und Änderungen bestehender EU-Rechtsvorschriften.

2018/0304 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

mit Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 ist die Nutzung lebender aquatischer Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen.

(2)Mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates 3 hat die Union das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen angenommen, die Grundsätze und Regeln für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen enthalten. Im Rahmen ihrer umfassenderen internationalen Verpflichtungen beteiligt sich die Union an den Bemühungen um die Erhaltung der Fischbestände in den internationalen Gewässern.

(3)Die Union ist Vertragspartei des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (im Folgenden „NAFO-Übereinkommen“), das mit der Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates 4 angenommen wurde. Eine Änderung des NAFO-Übereinkommens wurde am 28. September 2007 angenommen und mit dem Beschluss 2010/717/EU des Rates 5 genehmigt.

(4)Die NAFO ist befugt, rechtsverbindliche Beschlüsse zur Erhaltung der Fischereiressourcen zu erlassen. Diese Rechtsakte sind in erster Linie an die NAFO-Vertragsparteien gerichtet, enthalten jedoch auch Verpflichtungen für die Betreiber (z. B. Schiffskapitäne). Mit ihrem Inkrafttreten sind die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO für alle NAFO-Vertragsparteien verbindlich und im Falle der Union in das Unionsrecht aufzunehmen, soweit sie nicht bereits durch das Unionsrecht abgedeckt sind.

(5)Mit der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates 6 wurden die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO in Unionsrecht umgesetzt.

(6)Die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO wurden seit 2008 bei jeder Jahrestagung der NAFO-Vertragsparteien geändert. Diese neuen Bestimmungen müssen in das Unionsrecht aufgenommen werden. Dies gilt u. a. auch für Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Arten, für den Schutz empfindlicher Meeresökosysteme, für Inspektionsverfahren auf See und im Hafen, für Schiffsanforderungen, für die Überwachung der Fangtätigkeiten und für zusätzliche Hafenstaatmaßnahmen.

(7)Da einige Bestimmungen der Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO von den NAFO-Vertragsparteien häufiger geändert werden und dies voraussichtlich auch in Zukunft der Fall sein wird, sollte der Kommission im Hinblick auf eine zügige Übernahme künftiger Änderungen der Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO in das EU-Recht die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf folgende Aspekte zu erlassen: Meldefristen, Fristen für die Vorlage der Berichte; Begriffsbestimmungen; Liste verbotener Tätigkeiten von Forschungsschiffen; bestimmte Fang- und Aufwandsbeschränkungen; Pflichten im Zusammenhang mit der Schließung von Fischereien; in Situationen, in denen in den Fangmöglichkeiten aufgeführte Arten als Beifänge eingestuft werden, spezifische Höchstwerte für die Aufbewahrung als Beifänge eingestufter Arten an Bord; bestimmte Verpflichtungen, die bei Überschreitung der Beifanggrenzen in einem Hol anzuwenden sind; Maßnahmen im Zusammenhang mit der Fischerei auf Rochen; Maßnahmen im Zusammenhang mit der Fischerei auf Tiefseegarnelen; Änderung der Fangtiefe und Bezüge auf Gebietsbeschränkungen oder Sperrgebiete; Verfahren in Bezug auf zugelassene Fischereifahrzeuge mit mehr als 50 Tonnen Lebendgewicht an außerhalb des Regelungsbereichs getätigten Gesamtfängen an Bord, die zur Fischerei auf Schwarzen Heilbutt in das Gebiet einlaufen, und die Voraussetzungen für die Aufnahme der Fischerei auf Schwarzen Heilbutt; geografische und zeitliche Schließungen für den Fang von Tiefseegarnelen; Maßnahmen zur Erhaltung von Haien, einschließlich Berichterstattung, Verbot des Abtrennens von Haifischflossen an Bord sowie von deren Aufbewahrung, Umladung und Anlandung; technische Merkmale der Maschenöffnungen; Verweise auf die Karte des Fußabdrucks und Verweise auf Gebietsbeschränkungen für Grundfischereien; Bestimmungen über die Definition des Treffens auf Indikatorarten für empfindliche Meeresökosysteme (VME) und die Aufgaben eines abgestellten Beobachters; Inhalt der elektronischen Übermittlung, Liste der an Bord von Schiffen mitzuführenden gültigen Dokumente, Inhalt der Kapazitätspläne; Unterlagen, die an Bord von Schiffen im Zusammenhang mit Chartervereinbarungen mitzuführen sind; Verpflichtungen in Bezug auf die Verwendung von Fischereilogbüchern, Produktionslogbüchern, Stauplänen, einschließlich Berichterstattungs- und Übermittlungspflichten; die Daten des Schiffsüberwachungssystems (VMS-Daten); Bestimmungen über die elektronische Meldung und den Inhalt der Mitteilungen; Pflichten der Schiffskapitäne während der Inspektion; Pflichten der Inspektoren und der inspizierenden Mitgliedstaaten; Liste der Nichteinhaltungen, die ernsthafte Verstöße darstellen; Pflichten des Flaggenmitgliedstaats und des Hafenmitgliedstaats; Pflichten des Kapitäns eines Fischereifahrzeugs; Anforderungen beim Einlaufen in einen Hafen und Inspektionen von Nichtvertragsparteien; Liste der von den Mitgliedstaaten gegen auf der IUU-Liste geführte Schiffe zu ergreifenden Maßnahmen und die Verpflichtung zur jährlichen Berichterstattung.

(8)Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung 7 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(9)Die Kommission, die die Union auf den NAFO-Sitzungen vertritt, einigt sich jährlich auf eine Reihe rein technischer Bestimmungen der Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO, insbesondere in Bezug auf Format und Inhalt des Informationsaustauschs, die wissenschaftliche Terminologie oder die Schließung gefährdeter Gebiete. Diese technischen Bestimmungen und Änderungen sollten unverändert in das Unionsrecht übernommen werden, da sie für die Union und ihre Mitgliedstaaten verbindlich sind, um für alle NAFO-Vertragsparteien eine einheitliche Anwendung und die Durchsetzbarkeit gegen natürliche und juristische Personen zu gewährleisten. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der einschlägigen Bestimmungen zu gewährleisten, sollte die Kommission diese Maßnahmen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

1.Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung für Fischereifahrzeuge der Union, die für die Zwecke der gewerblichen Fischerei auf Fischereiressourcen im Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) gemäß Anhang I des Übereinkommens 8 eingesetzt werden oder verwendet werden sollen.

2.Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verpflichtungen aus bestehenden Verordnungen im Fischereisektor, insbesondere der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2017/2403 9 und der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates 10 . 

3.Sofern in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Forschungsschiffe der Union durch Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht bei der Entnahme von Fisch, insbesondere hinsichtlich der Maschenöffnung, der Größenbegrenzungen, der Sperrgebiete und der Schonzeiten, eingeschränkt werden.

Artikel 2

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften für die Umsetzung der Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO im Hinblick auf ihre einheitliche und wirksame Durchführung in der Union festgelegt.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)„Übereinkommen“ das von Zeit zu Zeit geänderte Übereinkommen von 1979 über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik;

(2)„Übereinkommensgebiet“ das Gebiet gemäß Artikel IV Absatz 1 des Übereinkommens, in dem dieses gilt. Das Übereinkommensgebiet ist in wissenschaftliche und statistische Teilgebiete, Divisionen und Unterdivisionen gemäß Anhang I des Übereinkommens unterteilt, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird;

(3)„Regelungsbereich“ der Teil des Übereinkommensgebiets außerhalb nationaler Gerichtsbarkeit;

(4)„Fischereiressourcen“ alle Fische, Weich- und Krebstiere im Übereinkommensgebiet, ausgenommen: i) sesshafte Arten, bei denen Küstenstaaten souveräne Rechte ausüben können, die mit Artikel 77 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen in Einklang stehen; und ii) soweit sie im Rahmen anderer internationaler Verträge verwaltet werden, anadrome und katadrome Bestände und weit wandernde Arten, die in Anhang I des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen aufgeführt sind;

(5)„Fischereitätigkeiten“ die Entnahme oder Ernte oder Verarbeitung von Fischereiressourcen, die Anlandung oder Umladung von Fischereiressourcen oder hieraus hergestellten Erzeugnissen oder jede andere Tätigkeit in Vorbereitung, zur Unterstützung oder im Zusammenhang mit der Entnahme oder Ernte von Fischereiressourcen im Regelungsbereich, einschließlich

(a)der Suche nach, dem Fang, der Entnahme oder Ernte von Fischereiressourcen, tatsächlich oder versuchsweise unternommen;

(b)jeder Tätigkeit, bei der davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Ortung, zum Fang, zur Entnahme oder Ernte von Fischereierzeugnissen führt, unabhängig vom Zweck, und

(c)jeder Einsatz auf See, der zur Unterstützung oder in Vorbereitung der in dieser Begriffsbestimmung beschriebenen Tätigkeiten erfolgt, mit Ausnahme von Noteinsätzen zum Schutz oder zur Rettung von Besatzungsmitgliedern oder von Schiffen;

(6)„Fischereifahrzeug“ jedes Unionsschiff, das Fischerei ausübt oder ausgeübt hat, auch Verarbeitungsschiffe und Schiffe, die an Umladungen oder anderen Tätigkeiten in Vorbereitung von oder im Zusammenhang mit Fischerei oder Versuchsfischerei oder Forschungseinsätzen beteiligt sind;

(7)„Forschungsschiff“ ein dauerhaft für die Forschung genutztes Schiff oder ein Schiff, das normalerweise für Fischereitätigkeiten oder die Fischerei unterstützende Tätigkeiten genutzt wird und zeitweise für die Fischereiforschung eingesetzt wird;

(8)„CEM“ die von der NAFO-Kommission erlassenen Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen 11 ;

(9)„Fangmöglichkeiten“ Fangquoten, die einem Mitgliedstaat durch einen für den Regelungsbereich geltenden Rechtsakt der Union zugeteilt werden;

(10)„EFCA“ die Europäische Fischereiaufsichtsagentur, die mit der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates 12 eingerichtet wurde;

(11)„Fangtag“ jeder Kalendertag oder Teil eines Kalendertages, an dem ein Fischereifahrzeug in einer Division des Regelungsbereichs präsent ist;

(12)„Hafen“ Offshore-Terminals und andere Anlagen für Anlandung, Umladung, Verpackung, Verarbeitung, Betankung oder Bevorratung;

(13)„Schiff einer Nichtvertragspartei“ ein Schiff, das berechtigt ist, die Flagge eines Staates zu führen, der nicht Vertragspartei der NAFO oder kein Mitgliedstaat ist, oder ein Schiff, bei dem der Verdacht besteht, dass es keine Staatszugehörigkeit besitzt;

(14)„Umladung“ die direkte Übergabe von Fischereiressourcen oder Fischereierzeugnissen von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes;

(15)„pelagisches Schleppnetz“ ein Schleppnetz, das für den Fang pelagischer Arten bestimmt und zu keinem Teil so ausgelegt ist, dass es zu irgendeinem Zeitpunkt mit dem Boden in Berührung kommt oder dort einsetzt wird. Das Fanggerät darf weder Scheiben, Spulen oder Rollen auf seinem Grundtau oder anderes Zubehör umfassen, das dafür ausgelegt ist, mit dem Boden in Berührung zu kommen; es darf jedoch einen Scheuerschutz aufweisen;

(16)„empfindliche Meeresökosysteme (vulnerable marine ecosystems - VMEs)“ die unter den Nummern 42 und 43 der internationalen Leitlinien der FAO für die Bewirtschaftung der Tiefseefischereien auf Hoher See genannten VMEs;

(17)„Fußabdruck“, ansonsten bezeichnet als „bestehende Grundfischereigebiete“, den Teil des Regelungsbereichs, in dem die Grundfischerei historisch betrieben wurde, und der durch die Koordinaten in Tabelle 4 definiert und in der Abbildung 2 der CEM dargestellt wird;

(18)„Grundfischerei“ Fangtätigkeiten, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Fanggeräte im Rahmen der normalen Fischereitätigkeit physisch auf den Meeresboden einwirken;

(19)„verarbeiteter Fisch“ jeden Meeresorganismus, der seit dem Fang physisch verändert wurde, einschließlich filetiert, ausgenommen, verpackt, in Konserven, gefroren, geräuchert, gesalzen, gegart, gepickelt, getrocknet oder auf andere Weise für die Vermarktung vorbereitet;

(20)„Versuchsgrundfischerei“ Grundfischerei außerhalb des Fußabdrucks oder im Rahmen des Fußabdrucks mit erheblichen Veränderungen des Fangverhaltens oder der in der Fischerei eingesetzten Technologie;

(21)„VME-Indikatorarten“ die Arten, die gemäß Anhang I.E Teil VI der CEM das Vorkommen von empfindlichen Meeresökosystemen anzeigen;

(22)„IMO-Nummer“ eine 7-stellige Nummer, die unter der Zuständigkeit der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation vergeben wird;

(23)„Inspektor“ wenn nicht anders präzisiert einen Inspektor der Fischereikontrollbehörden der NAFO-Vertragsparteien, der im Rahmen der gemeinsame Inspektions- und Überwachungsregelung gemäß Kapitel VII abgestellt ist;

(24)„IUU-Fischerei“ die Tätigkeiten, die im Internationalen Aktionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei beschrieben sind, der von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen angenommen wurde;

(25)„Fangreise“ eines Fischereifahrzeugs die Zeit, die im Regelungsbereich verbracht wird, und endet, wenn alle Fänge an Bord aus dem Regelungsbereich angelandet oder umgeladen wurden;

(26)„Fischereiüberwachungszentrum (FUZ)“ ein an Land befindliches Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats;

(27)„Liste der IUU-Schiffe“ die gemäß den Artikeln 52 und 53 der CEM erstellte Liste;

(28)„erhebliche nachteilige Auswirkungen“ die unter den Nummern 17 bis 20 der internationalen Leitlinien der FAO für die Bewirtschaftung der Tiefseefischereien auf Hoher See genannten nachteiligen Auswirkungen;

(29)„VME-Indikatorelement“ bei topographischen, hydrophysikalischen oder geologischen Merkmalen hervorgehobene Elemente, die VME wie in Anhang I.E Teil VII der CEM angegeben, unterstützen können.

KAPITEL II

ERHALTUNGS- UND BEWIRTSCHAFTUNGSMAẞNAHMEN

Artikel 4

Forschungsschiffe

1.Sofern nichts anderes bestimmt ist, dürfen Forschungsschiffe durch Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht bei der Entnahme von Fisch im Regelungsbereich, insbesondere hinsichtlich der Maschenöffnung, der Größenbegrenzungen, der Sperrgebiete und der Schonzeiten, eingeschränkt werden.

2.Ein Forschungsschiff darf

(a)keine Fischereitätigkeiten durchführen, die nicht mit seinem Forschungsplan vereinbar sind, oder

(b)in 3L Tiefseegarnelen entnehmen, die die Zuweisung des Mitgliedstaats übersteigen.

3.Mindestens vierzehn Tage vor Beginn eines Fischereiforschungszeitraums verfährt der Flaggenmitgliedstaat wie folgt:

(a)er übermittelt der Kommission auf elektronischem Wege in dem in Anhang II.C der CEM festgelegten Format die Meldung aller zum Führen seiner Flagge berechtigten Forschungsschiffe, die er zur Durchführung von Forschungstätigkeiten im Regelungsbereich ermächtigt hat, und

(b)er legt der Kommission einen Forschungsplan für alle zum Führen seiner Flagge berechtigten Schiffe vor, die zur Durchführung von Forschungsarbeiten befugt sind, einschließlich des Zwecks, des Standorts und - bei vorübergehend an der Forschung beteiligten Schiffen - der Termine, an denen das Schiff als Forschungsschiff eingesetzt wird.

4.Der Flaggenmitgliedstaat teilt der Kommission unverzüglich die Einstellung von Forschungstätigkeiten durch ein Forschungsschiff mit.

5.Der Flaggenmitgliedstaat teilt der Kommission jede Änderung des Forschungsplans mindestens vierzehn Tage vor dem Zeitpunkt mit, zu dem diese Änderungen wirksam werden. Das Forschungsschiff führt Aufzeichnungen über die Veränderungen an Bord.

6.Die an der Forschung beteiligten Schiffe müssen zu jedem Zeitpunkt eine Kopie des Forschungsplans in englischer Sprache an Bord mitführen.

7.Die Kommission leitet die von den Flaggenmitgliedstaaten gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 übermittelten Angaben spätestens sieben Tage vor Beginn des Fangzeitraums bzw. im Falle von Änderungen Forschungsplans sieben Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem eine Änderung des Forschungsplans wirksam wird, an den NAFO-Exekutivsekretär weiter.

Artikel 5

Fang- und Aufwandsbeschränkungen

1.Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Fang- und Aufwandsbeschränkungen für die in den geltenden Fangmöglichkeiten genannten Bestände gelten; sofern nichts anderes angegeben ist werden alle Quoten als Lebendgewicht in Tonnen angegeben.

2.Bei in den geltenden Fangmöglichkeiten genannten Beständen, die im Regelungsbereich von zum Führen ihrer Flagge befugten Schiffen gefangen wurden, verfahren die Flaggenmitgliedstaaten wie folgt:

(a)sie begrenzen die Fänge ihrer Schiffe, sodass die dem betreffenden Mitgliedstaat nach den geltenden Fangmöglichkeiten zugeteilte Quote nicht überschritten wird;

(b)sie stellen sicher, dass alle Arten von Beständen, die in den geltenden Fangmöglichkeiten aufgeführt sind und von ihren Schiffen gefangen werden, auf die dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilte Quote angerechnet werden, einschließlich der Beifänge von 3M-Rotbarsch, die zwischen dem geschätzten Zeitpunkt, an dem 50 % der TAC für 3M-Rotbarsch ausgeschöpft sind, und dem 1. Juli entnommen wurden;

(c)sie stellen sicher, dass nach dem geschätzten Zeitpunkt, an dem 100 % der TAC für 3M-Rotbarsch ausgeschöpft sind, kein 3M-Rotbarsch mehr an Bord ihrer Schiffe behalten wird;

(d)sie dürfen Bestände befischen, für die ihnen keine Quote in Übereinstimmung mit den geltenden Fangmöglichkeiten zugeteilt wurde, im Folgenden „Sonstige“-Quote genannt, sofern eine solche Quote besteht und der NAFO-Exekutivsekretär keine Schließung mitgeteilt hat;

(e)sie teilen der Kommission und der EFCA die Namen von EU-Schiffen, die die Quote „Sonstige“ befischen wollen, mindestens 48 Stunden vor jeder Einfahrt und nach mindestens 48 Stunden Abwesenheit vom Regelungsbereich mit. Diese Mitteilung wird möglichst mit einer Schätzung der voraussichtlichen Fangmenge ergänzt. Diese Mitteilung wird an die Kontroll- und Überwachungswebsite (MCS) der NAFO 13 geschickt.

(f)sie begrenzen ihre Fangtätigkeiten auf Tiefseegarnelen in der Division 3M im Einklang dem Fischereiaufwand, der im Rahmen der in der Verordnung festgelegten Fangmöglichkeiten gilt.

3.Bei einem Hol gelten die Arten, die den größten Gewichtsanteil am Gesamtfang im Hol ausmachen, als in einer gezielten Fischerei auf den betreffenden Bestand befischt.

Artikel 6

Schließung von Fischereien

1.Jeder Mitgliedstaat

(a)schließt seine Befischung der Bestände, die in den im Regelungsbereich geltenden Fangmöglichkeiten aufgelistet sind, an dem Tag ab, an dem die verfügbaren Daten darauf hindeuten, dass die diesem Mitgliedstaat zugeteilte Gesamtquote für die betreffenden Bestände ausgeschöpft sein wird, einschließlich der geschätzten Menge, die vor Abschluss der Fischerei entnommen wird, Rückwürfe und geschätzte ungemeldete Fänge aller zum Führen der Flagge dieses Mitgliedstaats berechtigten Schiffe;

(b)stellt sicher, dass seine Fischereifahrzeuge unverzüglich die Fischereitätigkeiten einstellen, die zu Fängen führen können, wenn er von der Kommission gemäß Absatz 3 darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilte Quote vollständig ausgeschöpft ist. Wenn der Mitgliedstaat nachweisen kann, dass ihm noch Quoten für diesen Bestand gemäß Absatz 2 zur Verfügung stehen, so können die Schiffe dieses Mitgliedstaats die Fischerei auf diesen Bestand wieder aufnehmen;

(c)schließt seine Fischerei auf Tiefseegarnelen in der Division 3M, wenn die ihm zugewiesene Anzahl von Fangtagen erreicht ist. Die Anzahl der Fangtage jedes Schiffs wird anhand der VMS-Positionsdaten innerhalb von Division 3M bestimmt, wobei jeder Teil eines Tages als ganzer Tag gilt;

(d)schließt seine gezielte Befischung von 3M-Rotbarsch zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die registrierte und gemäß Absatz 3 gemeldete Fangmenge schätzungsweise 50 % der zulässigen Gesamtfangmenge (TAC) für 3M-Rotbarsch erreicht hat, und dem 1. Juli;

(e)schließt seine gezielte Befischung von 3M-Rotbarsch zu dem Zeitpunkt, an dem die registrierte und gemäß Absatz 3 gemeldete Fangmenge schätzungsweise 100 % der TAC für 3M-Rotbarsch erreicht hat;

(f)teilt der Kommission das Datum der Schließung gemäß den Buchstaben a bis e unverzüglich mit;

(g)untersagt zum Führen seiner Flagge berechtigten Schiffen die Fortsetzung einer gezielten Fischerei im Regelungsgebiet auf einen bestimmten Bestand im Rahmen einer Quote „Sonstige“ außerhalb der Frist von 5 Tagen nach der Mitteilung des NAFO-Exekutivsekretärs, wonach die Quote „Sonstige“ laut der Kommission gemäß Absatz 3 zugeteilt werden soll;

(h)stellt sicher, dass kein zum Führen seiner Flagge berechtigtes Schiff eine gezielte Fischerei im Regelungsgebiet auf einen bestimmten Bestand im Rahmen einer Quote „Sonstige“ beginnt nach der Mitteilung des NAFO-Exekutivsekretärs, wonach die Quote „Sonstige“ gemäß Absatz 3 zugeteilt werden soll;

(i)stellt nach Schließung der Fischerei gemäß diesem Absatz sicher, dass die zum Führen seiner Flagge berechtigten Schiffe keine Fische des betreffenden Bestands mehr an Bord halten, es sei denn, es ist im Rahmen dieser Verordnung anderweitig zugelassen.

2.Eine gemäß Absatz 1 geschlossene Fischerei kann innerhalb von 15 Tagen nach der Notifizierung durch die Kommission in Absprache mit dem NAFO-Exekutivsekretär wieder aufgenommen werden:

(a)wenn der NAFO-Exekutivsekretär bestätigt, dass die Kommission nachgewiesen hat, dass aus der ursprünglichen Zuweisung verbleibende Quoten zur Verfügung stehen, oder

(b)wenn eine Quotenübertragung von einer anderen NAFO-Vertragspartei entsprechend den Fangmöglichkeiten zu einer zusätzlichen Quote für den betreffenden Bestand führt‚ der geschlossen worden ist.

3.Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten das in Absatz 1 genannte Datum der Schließung umgehend mit.

Artikel 7

Aufbewahrung von Beifängen an Bord

1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Schiffe, einschließlich der gemäß Artikel 23 gecharterten Schiffe, die Beifänge von Arten, die in ihren jeweiligen geltenden Fangmöglichkeiten aufgeführt sind, bei Fangtätigkeiten im Regelungsbereich auf ein Minimum beschränken.

2.Eine in den geltenden Fangmöglichkeiten aufgeführte Art wird als Beifang eingestuft, wenn sie in einer Division gefangen wird und eine der folgenden Situationen vorliegt:

(a)diesem Mitgliedstaat wurde in dieser Division gemäß den geltenden Fangmöglichkeiten keine Quote für diesen Bestand zugeteilt;

(b)es gilt ein Fangverbot für den betreffenden Bestand (Moratoria) oder

(c)die Quote „Sonstige“ für einen bestimmten Bestand wurde nach Mitteilung durch die Kommission gemäß Artikel 6 vollständig ausgeschöpft.

3.Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass seine Schiffe, einschließlich der gemäß Artikel 23 gecharterten Schiffe, die Aufbewahrung an Bord von Arten, die als Beifang eingestuft wurden, auf die nachstehend festgelegten Höchstwerte beschränken:

(a)für Kabeljau in der Division 3M, Rotbarsch in 3LN und Rotzunge in 3NO: 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist;

(b)für Kabeljau in der Division 3NO: 1000 kg oder 4 %, je nachdem, welche Menge größer ist;

(c)für alle anderen in den Fangmöglichkeiten aufgeführten Bestände, für die dem Mitgliedstaat keine spezifische Quote zugeteilt wurde: 2500 kg oder 10 %, je nachdem, welche Menge größer ist;

(d)wenn ein Fangverbot gilt (Moratoria) oder wenn die für diesen Bestand eröffnete Quote „Sonstige“ vollständig ausgeschöpft ist: 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist, und

(e)sobald die gezielte Fischerei auf Rotbarsch in der Division 3M gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d geschlossen ist: 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welcher Menge größer ist.

4.Die Obergrenzen und Prozentsätze gemäß Absatz 3 werden nach Division berechnet als Gewichtsprozentanteil der einzelnen Bestände an den Gesamtfängen der Bestände, die in den Fangmöglichkeiten aufgeführt sind, und auf der Grundlage der Angaben im Fischereilogbuch für diese Division zum Zeitpunkt der Inspektion an Bord aufbewahrt wurden.

5.Bei der Berechnung der Beifangmengen von Grundfischen in Absatz 3 werden die Tiefseegarnelenfänge nicht in die Gesamtfänge an Bord einbezogen.

Artikel 8

Überschreitung der Beifanggrenzen in einem Hol

1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Schiffe

(a)keine gezielte Fischerei auf Arten gemäß Artikel 7 Absatz 2 durchführen;

(b)die folgenden Anforderungen erfüllen, wenn das Gewicht einer der Beifanggrenzen unterliegenden Art mit Ausnahme der gezielten Fischerei auf Tiefseegarnelen in einem Hol den höheren der Grenzwerte nach Artikel 7 Absatz 3 überschreitet:

(`)sie entfernen sich während des folgenden Hols unverzüglich mindestens 10 Seemeilen von der Position des letzten Hols;

(a)sie verlassen die Division und kehren mindestens 60 Stunden lang nicht zurück, wenn die in Artikel 7 Absatz 3 genannten Beifanggrenzen nach dem ersten Hol nach der Positionsänderung gemäß Buchstabe b Ziffer i wieder überschritten werden;

(b)sie unternehmen einen Versuchshol mit einer Dauer von höchstens 3 Stunden, bevor nach einer Abwesenheit von 60 Stunden eine neue Fischerei aufgenommen wird. Wenn die Beifanggrenzen unterliegenden Bestände den größten Gewichtsanteil der Gesamtfangmenge im Hol ausmachen, wird dieser nicht als gezielte Fischerei auf diese Bestände angesehen und das Schiff muss gemäß Buchstabe b Ziffern i und ii unverzüglich seine Position ändern, und

(c)sie weisen jeden gemäß Buchstabe b durchgeführten Versuchshol aus und erfassen die Koordinaten der Start- und Endpositionen eines solchen Versuchshols im Fischereilogbuch.

2.Bei der gezielten Fischerei auf Tiefseegarnele findet die in Absatz 1 genannte Positionsänderung Anwendung, wenn in einem Hol die Gesamtmenge der in den geltenden Fangmöglichkeiten aufgeführten Grundfischbestände in der Abteilung 3M 5 % oder in der Abteilung 3L 2,5 % überschreitet.

3.Bei gezielter Fischerei auf Rochen mit der hierfür vorgeschriebenen Maschenöffnung gilt das erste Mal, bei dem in einem Hol Arten mit Beifanggrenzen gemäß Artikel 7 Absatz 2 den größten Gewichtsanteil am Fang ausmachen, als unbeabsichtigt eingebrachter Fang; das Schiff ändert jedoch gemäß Absatz 1 unverzüglich seine Position.

4.Der Prozentanteil des Beifangs in einem Hol wird für jeden Bestand, der in den geltenden Fangmöglichkeiten aufgeführt ist, als Prozentsatz des Gesamtfangs aus diesem Hol angegeben.

Artikel 9

Tiefseegarnelen

1.Für die Zwecke dieses Artikels umfasst Division 3M den Teil der Division 3L, der von Linien zwischen den in Tabelle 1 beschriebenen und in Abbildung 1(1) der CEM dargestellten Punkten umschlossen wird.

2.Schiffe, die auf derselben Fangreise auf Tiefseegarnelen und andere Arten fischen, übermitteln der Kommission einen Bericht über die Änderung der Fischerei. Die Anzahl der Fangtage wird entsprechend berechnet.

3.Die in diesem Artikel genannten Fangtage sind zwischen den NAFO-Vertragsparteien nicht übertragbar. Fangtage einer NAFO-Vertragspartei dürfen von einem Schiff, das berechtigt ist, die Flagge einer anderen NAFO-Vertragspartei zu führen, nur gemäß Artikel 23 genutzt werden.

4.Kein Schiff darf in Division 3M zwischen 00:01 Koordinierte Weltzeit (UTC) am 1. Juni und 24:00 UTC am 31. Dezember in dem in Tabelle 2 beschriebenen und in Abbildung 1(2) der CEM dargestellten Gebiet auf Tiefseegarnelen fischen.

5.Die Fischerei auf Tiefseegarnelen in der Division 3L findet in Tiefen von über 200 m statt. Die Fischerei im Regelungsbereich ist begrenzt auf ein Gebiet östlich einer Linie, die durch die in Tabelle 3 beschriebenen und in Abbildung 1(3) der CEM dargestellten Koordinaten festgelegt ist.

6.Jedes Schiff, das in der Division 3L auf Tiefseegarnelen gefischt hat, oder seine Vertreter in dessen Namen, melden der zuständigen Hafenbehörde mindestens 24 Stunden im Voraus die voraussichtliche Ankunftszeit und die an Bord mitgeführten geschätzten Mengen von Tiefseegarnelen nach Division.

Artikel 10

Schwarzer Heilbutt

1.Folgende Maßnahmen gelten für Schiffe mit einer Länge über alles von 24 Metern oder mehr, die im Untergebiet 2 und in den Divisionen 3KLMNO Fischerei auf Schwarzen Heilbutt betreiben:

(a)Jeder Mitgliedstaat teilt seine Quote für Schwarzen Heilbutt unter seinen zugelassenen Schiffen auf;

(b)ein zugelassenes Schiff darf seine Fänge von Schwarzem Heilbutt nur in einem bezeichneten Hafen anlanden. Zu diesem Zweck benennt jeder Mitgliedstaat einen oder mehrere Häfen seines Hoheitsgebiets, in denen zugelassene Schiffe Schwarzen Heilbutt anlanden dürfen.

(c)jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Namen der von ihm bezeichneten Häfen. Spätere Änderungen der Liste werden spätestens 20 Tage vor Wirksamwerden der Änderung übermittelt. Die Kommission veröffentlicht die Informationen auf der NAFO-MCS-Website;

(d)mindestens 48 Stunden vor seiner voraussichtlichen Ankunft im Hafen meldet ein zugelassenes Schiff oder sein Vertreter in seinem Namen der zuständigen Hafenbehörde die voraussichtliche Ankunftszeit, die an Bord mitgeführte geschätzte Menge an Schwarzem Heilbutt und Informationen über die Division oder Divisionen, in denen die Fänge getätigt wurden;

(e)jeder Mitgliedstaat prüft jede Anlandung von Schwarzem Heilbutt in seinen Häfen und erstellt einen Inspektionsbericht in dem in Anhang IV.C der CEM vorgeschriebenen Format und übermittelt ihn der Kommission, mit Kopie an die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA), innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem Datum, an dem die Inspektion abgeschlossen wurde. In dem PSC-3-Bericht CEM sind Einzelheiten zu allen Verstößen gegen die Verordnung, die bei der Hafenkontrolle festgestellt wurden, anzugeben und zu beschreiben. Er enthält alle verfügbaren einschlägigen Informationen über Verstöße, die während der laufenden Fangreise des inspizierten Fischereifahrzeugs auf See festgestellt wurden. Die Kommission veröffentlicht die Informationen auf der NAFO-MCS-Webseite.

2.Für zugelassene Schiffe mit mehr als 50 Tonnen Lebendgewicht an außerhalb des Regelungsbereichs getätigten Gesamtfängen an Bord, die zur Fischerei auf Schwarzen Heilbutt in das Regelungsgebiet einlaufen, gelten folgende Verfahren:

(a)Der Kapitän unterrichtet den NAFO-Exekutivsekretär per E-Mail oder Fax spätestens 72 Stunden vor Einfahrt des Schiffes in den Regelungsbereich über die Menge der an Bord befindlichen Fänge, die Position (Längen- und Breitengrade), an der der Kapitän beabsichtigt, den Fischfang zu beginnen, die voraussichtliche Ankunftszeit an dieser Position und die Kontaktinformationen des Fischereifahrzeugs (z. B. Funk, Satellitentelefon oder E-Mail);

(b)ein Inspektionsschiff, das beabsichtigt, ein Fischereifahrzeug zu inspizieren, bevor es mit der Fischerei auf Schwarzen Heilbutt beginnt, teilt dem Fischereifahrzeug und dem NAFO-Exekutivsekretär die Koordinaten einer bezeichneten Inspektionsstelle mit, die höchstens 60 Seemeilen von der Position entfernt ist, an der das Schiff laut Kapitän schätzungsweise den Fang aufnehmen wird, und informiert andere, möglicherweise im Regelungsbereich tätige Inspektionsschiffe entsprechend;

(c)ein gemäß Buchstabe b notifiziertes Fischereifahrzeug begibt sich zu der bezeichneten Inspektionsstelle;

(d)ein Fischereifahrzeug darf seine Fangtätigkeit erst dann aufnehmen, wenn es im Einklang mit diesem Artikel inspiziert wurde, es sei denn,

(a)es erhält innerhalb von 72 Stunden keine Notifizierung der Mitteilung, die es gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a übermittelt hat, oder

(b)das Inspektionsschiff hat innerhalb von 3 Stunden nach seiner Ankunft an der bezeichneten Inspektionsstelle nicht mit der beabsichtigten Inspektion begonnen.

3.Anlandungen von Schwarzem Heilbutt von Schiffen von Nichtvertragsparteien, die im Regelungsbereich Fischfang betrieben haben, sind verboten.

Artikel 11

Kalmare

Kein Schiff darf zwischen 00:01 UTC am 1. Januar und 24:00 UTC am 30. Juni in den Untergebieten 3 und 4 auf Kalmare fischen.

Artikel 12

Erhaltung und Bewirtschaftung von Haifischbeständen

1.Die Mitgliedstaaten

(a)melden alle Fänge von Haien, einschließlich verfügbarer historischer Daten, im Einklang mit den Verfahren für die Meldung von Fängen und Fischereiaufwand gemäß Artikel 25;

(b)verbieten das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen;

(c)verbieten die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und die Anlandung von Haifischflossen, die vollständig vom Körper gelöst sind.

2.Unbeschadet des Absatzes 1 können Haifischflossen, um die Lagerung an Bord zu erleichtern, teilweise durchgeschnitten und auf den Körper gefaltet werden.

3.Kein Fischereifahrzeug darf unter Verstoß gegen diese Vorschriften erhaltene Flossen an Bord behalten, umladen oder anlanden.

4.In Fischereien, die nicht auf Haie abzielen, fordert jeder Mitgliedstaat alle zum Führen seiner Flagge berechtigten Schiff auf, Haie und insbesondere Jungtiere, die nicht zur Verwendung als Lebensmittel oder zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind, lebend freizulassen.

5.Die Mitgliedstaaten verfahren wenn möglich wie folgt:

(a)sie betreiben Forschung, um zu ermitteln, wie das Fanggerät zum Schutz von Haien selektiver gemacht werden kann;

(b)sie führen Forschungsarbeiten zu den wichtigsten biologischen und ökologischen Parametern, dem Lebenszyklus, Verhaltens- und Migrationsmustern sowie über mögliche Paarungs-, Vermehrungs- und Aufwuchsgebiete von wichtigen Haiarten durch.

6.Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Ergebnisse dieser Forschungsarbeiten zur Weiterleitung an das NAFO-Sekretariat.

Artikel 13

Maschenöffnung

1.Für die Zwecke dieses Artikels wird die Maschenöffnung in Übereinstimmung mit Anhang III.A der CEM gemessen.

2.Es darf kein Schiff mit einem Netz fischen, dessen Maschenöffnung kleiner ist als für jede der folgenden Arten vorgeschrieben:

(a)40 mm für Tiefseegarnelen und Garnelen (PRA);

(b)60 mm für Kurzflossenkalmar (SQI);

(c)280 mm im Steert und 220 mm in allen anderen Teilen des Schleppnetzes für Rochen (SKA);

(d)130 mm für alle anderen Grundfische gemäß Anhang I.C der CEM;

(e)100 mm bei pelagischem Schnabelbarsch (REB) in Untergebiet 2 und in den Divisionen 1F und 3K, und

(f)90 mm für Rotbarsch (RED) in der Fischerei mit pelagischen Schleppnetzen in den Divisionen 3O, 3M und 3LN.

3.Schiffe, die Fischerei auf eine der in Absatz 2 genannten Arten betreiben und an Bord Netze mit einer geringeren Maschenöffnung als in demselben Absatz vorgesehen mitführen, stellen sicher, dass diese Netze sicher festgezurrt und verstaut sind und während dieser Fischerei nicht unmittelbar genutzt werden können.

4.Schiffe, die eine gezielte Fischerei auf andere als die in Absatz 2 genannten Arten betreiben, dürfen mit Netzen, die eine kleinere Maschenöffnung aufweisen als in Absatz 2 festgelegt, regulierte Arten fangen, sofern die Beifangvorschriften gemäß Artikel 7 Absatz 3 erfüllt werden.

Artikel 14

Verwendung von Vorrichtungen und Kennzeichnung des Fanggeräts

1.Verstärkungstaue, Teilstropps und Steerfloats dürfen bei Schleppnetzen verwendet werden, sofern diese Vorrichtungen in keiner Weise die zugelassene Maschenöffnung einschränken oder behindern.

2.Kein Schiff darf Mittel oder Vorrichtungen verwenden, die die Maschenöffnung behindern oder verringern. Die Schiffe können jedoch Vorrichtungen, die in Anhang III.B „Zugelassene(r) Scheuerschutz an der Oberseite/Gelenkketten für den Garnelenfang“ der CEM beschrieben sind, an der Oberseite des Steert in einer Weise anbringen, dass die Maschen des Steerts, einschließlich der Tunnel, nicht verstopft sind. Segeltuch, Netzwerk oder anderes Material darf an der Unterseite des Steerts eines Netzes nur in dem Umfang befestigt werden, der erforderlich ist, um die Beschädigung des Steerts zu vermeiden oder zu minimieren.

3.Schiffe, die in den Divisionen 3L oder 3M auf Tiefseegarnelen fischen, verwenden Sortiergitter mit einem Höchstabstand von 22 mm zwischen den Stäben. Schiffe, die in der Division 3L auf Tiefseegarnelen fischen, verwenden darüber hinaus Gelenkketten mit einer Mindestlänge von 72 cm, gemessen gemäß Anhang III.B der CEM.

4.Beim Fischfang in den in Artikel 18 Absatz 1 genannten Seeberg-Sperrgebieten sind nur pelagische Schleppnetze zulässig.

5.Kein Fischereifahrzeug

(a)verwendet Fanggerät, das nicht gemäß allgemein anerkannten internationalen Normen, insbesondere dem Übereinkommen über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik, gekennzeichnet ist, oder

(b)setzt Markierungsbojen oder ähnliche Auftriebshilfen an der Oberfläche ein, die dazu bestimmt sind, den Standort von stationärem Fanggerät anzuzeigen, ohne dass die Registriernummer des Schiffes angezeigt wird.

Artikel 15

Verlorenes oder zurückgelassenes Fanggerät, Bergung von Fanggeräten

1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

(a)zum Führen ihrer Flagge berechtigte Schiffe, die im Regelungsgebiet fischen, an Bord über eine Ausrüstung verfügen, um verlorenes Fanggerät zu bergen;

(b)der Kapitän eines Schiffes, das Fanggerät oder Teile davon verloren hat, alle angemessenen Schritte unternimmt, um diese so bald wie möglich zu bergen, und

(c)kein Kapitän absichtlich Fanggerät zurücklässt, außer aus Sicherheitsgründen.

2.Kann das verlorene Fanggerät nicht geborgen werden, so teilt der Kapitän des Schiffes dem Flaggenmitgliedstaat binnen 24 Stunden Folgendes mit:

(a)Name und Rufzeichen des Schiffes;

(b)Art des verlorenen Fanggeräts;

(c)Menge des verlorenen Fanggeräts;

(d)Zeitpunkt, zu dem das Fanggerät verloren ging;

(e)Position, auf der das Fanggerät verloren ging und

(f)Maßnahmen, die das Schiff ergriffen hat, um das verlorene Gerät zu bergen.

3.Nach Bergung des verlorenen Fanggeräts teilt der Kapitän des Schiffes dem Flaggenmitgliedstaat binnen 24 Stunden Folgendes mit:

(a)Name und Rufzeichen des Schiffes, das das Fanggerät geborgen hat;

(b)Name und Rufzeichen des Schiffes, das das Fanggerät verloren hat (falls bekannt);

(c)Art des geborgenen Fanggeräts;

(d)Menge des geborgenen Fanggeräts;

(e)Zeitpunkt, zu dem das Fanggerät geborgen wurde, und

(f)Position, auf der das Fanggerät geborgen wurde.

4.Der Mitgliedstaat teilt der Kommission unverzüglich die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben zur Weiterleitung an den NAFO-Exekutivsekretär mit.

Artikel 16

Mindestgrößenanforderungen für Fische

1.Kein Schiff darf Fische an Bord behalten, die kleiner sind als die gemäß Anhang I.D der CEM festgelegte Mindestgröße; solche Fische sind unverzüglich ins Meer zurückzuwerfen.

2.Verarbeiteter Fisch, der unter einem für diese Art in Anhang I.D der CEM vorgeschriebenen Längenäquivalent liegt, wird als von Fischen stammend angesehen, die kleiner sind als die für diese Art vorgeschriebene Mindestgröße.

3.Übersteigt die Zahl der untermaßigen Fische in einem einzigen Hol 10 % der Gesamtzahl der Fische in diesem Hol, so muss das Schiff beim nächsten Hol einen Mindestabstand von 5 Seemeilen von der Position des letzten Hols einhalten.

KAPITEL III
SCHUTZ EMPFINDLICHER MEERESÖKOSYSTEME(VMEs) VOR GRUNDFISCHEREITÄTIGKEITEN IM REGELUNGSBEREICH

Artikel 17

Karte des Fußabdrucks (bestehende Grundfischereigebiete)

Die Karte der bestehenden Grundfischereigebiete im Regelungsbereich in Abbildung 2 der CEM wird auf der westlichen Seite von der ausschließlichen Wirtschaftszone Kanadas und auf der östlichen Seite durch die Koordinaten in Tabelle 4 der CEM begrenzt.

Artikel 18

Gebietsbeschränkungen für Grundfischereien

1.Bis zum 31. Dezember 2020 darf sich kein Schiff in einem der in Abbildung 3 der CEM dargestellten Gebiete an Grundfischerei beteiligen, die durch die Verbindung der Koordinaten in Tabelle 5 der CEM in numerischer Reihenfolge begrenzt werden.

2.Bis zum 31. Dezember 2020 darf sich kein Schiff in der in Abbildung 4 der CEM dargestellten Division 3O an Grundfischerei beteiligen, das durch die Verbindung der Koordinaten in Tabelle 6 der CEM in numerischer Reihenfolge begrenzt wird.

3.Bis zum 31. Dezember 2020 darf sich kein Schiff in den in Abbildung 5 der CEM dargestellten Gebieten 1-13 an Grundfischerei beteiligen, die durch die Verbindung der Koordinaten in Tabelle 7 der CEM in numerischer Reihenfolge begrenzt werden.

4.Bis zum 31. Dezember 2018 darf sich kein Schiff in dem in Abbildung 5 der CEM dargestellten Gebiet 14 an Grundfischerei beteiligen, das durch die Verbindung der Koordinaten in Tabelle 7 der CEM in numerischer Reihenfolge begrenzt wird.

Artikel 19

Versuchsgrundfischerei

1.Die Versuchgrundfischerei ist an eine vorherige Prospektion gemäß dem in Anhang I.E der CEM festgelegten Versuchsprotokoll gebunden.

2.Mitgliedstaaten, deren Schiffe an der Versuchsgrundfischerei teilnehmen wollen, müssen für die Zwecke der Bewertung

(a)der Kommission eine „Mitteilung über die Aufnahme von Versuchsgrundfischerei“ gemäß Anhang I.E der CEM zusammen mit der Bewertung gemäß Artikel 20 Absatz 1 übermitteln;

(b)verlangen, dass die zum Führen ihrer Flagge berechtigten Schiffe erst nach Genehmigung durch die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen mit der Versuchsgrundfischerei beginnen, um erhebliche nachteilige Auswirkungen der Versuchsfischerei auf von der NAFO-Kommission identifizierte VMEs zu verhindern;

(c)für die Dauer der Versuchsgrundfischerei einen Beobachter mit ausreichendem wissenschaftlichen Fachwissen an Bord nehmen und

(d)der Kommission innerhalb von 2 Monaten nach Abschluss der Versuchsgrundfischerei einen „Versuchsgrundfischereibericht“ gemäß Anhang I.E der CEM übermitteln.

Artikel 20

Vorabbewertung von vorgeschlagenen Grundfischereitätigkeiten

1.Jeder Mitgliedstaat, der an der Versuchsgrundfischerei teilnehmen möchte, übermittelt zur Begründung seines Vorschlags eine Vorabbewertung der bekannten und erwarteten Auswirkungen der Grundfischerei, die von den zum Führen seiner Flagge berechtigten Schiffen ausgeübt wird, auf VMEs.

2.Die in Absatz 1 genannte Vorabbewertung

(a)wird der Kommission mindestens eine Woche vor Eröffnung der Juni-Sitzung des NAFO-Wissenschaftsrats übermittelt;

(b)behandelt die Elemente gemäß Anhang I.E der CEM.

Artikel 21

Treffen auf VME-Indikatorarten

1.Ein Treffen auf VME-Indikatorarten ist definiert als Fang pro Hol (z. B. Schleppnetz, Langleine oder Kiemennetz) mit mehr als 7 kg Seefedern und/oder 60 kg anderen lebenden Korallen und/oder 300 kg Schwämmen.

2.Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Kapitäne von zum Führen ihrer Flagge berechtigten Schiffen, die Grundfischerei im Regelungsbereich betreiben, die Fänge von VME-Indikatorarten quantifizieren, wenn während der Fangeinsätze Nachweise für VME-Indikatorarten gemäß Anhang I.E der CEM vorliegen.

3.Liegt die Menge der im Rahmen des Fangeinsatzes gemäß Absatz 2 gefangenen VME-Indikatorarten (Fischerei mit Schleppnetzen, Kiemennetzen oder Langleinen) über dem in Absatz 1 festgelegten Schwellenwert, so verfährt der Kapitän des Schiffes wie folgt:

(a)er meldet das Treffen unverzüglich der zuständige Behörde der Flaggenvertragspartei, einschließlich der Position des Schiffes, entweder am Ende des Hols oder an einer anderen Position, die dem Ort des Treffens am nächsten liegt, sowie die angetroffenen VME-Indikatorarten und die Menge (in kg) der VME-Indikatorarten und

(b)er beendet die Fangtätigkeit und entfernt sich mindestens zwei Seemeilen vom Endpunkt des Hols in die Richtung, bei der die geringste Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Schiff wieder auf empfindliche Meeresökosysteme trifft. Der Kapitän handelt nach bestem Wissen und Gewissen auf der Grundlage aller verfügbaren Informationsquellen.

4.Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass ein Beobachter, der über ein ausreichendes wissenschaftliches Fachwissen verfügt, gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c für die Bereiche eingesetzt wird, die außerhalb des Fußabdrucks liegen, und wie folgt verfährt:

(a)Er ermittelt Korallen, Schwämme und andere Organismen bis zur tiefstmöglichen taxonomischen Ebene und verwendet das Formular „Versuchsfischereidaten“ gemäß Anhang I.E der CEM und

(b)er stellt dem Kapitän des Schiffs die Ergebnisse dieser Identifizierung zur Verfügung, um die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Quantifizierung zu erleichtern.

5.Die Mitgliedstaaten

(a)übermitteln die vom Kapitäns gemeldeten Informationen unverzüglich an die Kommission, wenn die in einem Fangeinsatz (z. B. Hols mit Schleppnetzen, Kiemennetzen oder Langleinen) gefangene Menge an VME-Indikatorarten den in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Schwellenwert überschreitet;

(b)setzen alle zum Führen ihrer Flagge berechtigten Schiffe unverzüglich über das Treffen auf VME-Indikatorarten in Kenntnis und

(c)schließen vorübergehend nach Notifizierung durch die Kommission soweit möglich einen Radius von zwei Seemeilen um den Ort des gemeldeten VME außerhalb des Fußabdrucks. Die Kommission kann vorübergehend geschlossene Gebiete nach Notifizierung durch die NAFO wieder öffnen.

KAPITEL IV

SCHIFFSANFORDERUNGEN UND CHARTERUNG

Artikel 22

Schiffsanforderungen

1.Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission auf elektronischem Wege Folgendes mit:

(a)eine Liste der Schiffe, die berechtigt sind, ihre Flagge zu führen und die im Regelungsbereich Fischereitätigkeiten durchführen dürfen (im Folgenden „notifizierte Schiffe“), in dem in Anhang II.C1 der CEM vorgeschriebenen Format;

(b)von Zeit zu Zeit jede Streichung von der Liste der notifizierten Schiffe in dem in Anhang II.C2 der CEM vorgeschriebenen Format, und zwar unverzüglich.

2.Ein Fischereifahrzeug darf Fangtätigkeiten im Regelungsbereich nur ausüben, wenn

(a)es sich um ein notifiziertes Schiff handelt und

(b)es über eine IMO-Nummer verfügt.

3.Die Mitgliedstaaten

(a)gestatten einem zum Führen ihrer Flagge berechtigten Schiff nur Fischereitätigkeiten im Regelungsbereich auszuüben, wenn es dafür zugelassen ist, und

(b)gestatten einem zum Führen ihrer Flagge berechtigten Schiff nur Fischereitätigkeiten im Regelungsbereich durchzuführen, wenn sie in der Lage sind, ihren Flaggenstaatpflichten in Bezug auf das Schiff wirksam nachzukommen.

4.Jeder Mitgliedstaat verwaltet die Zahl der zugelassenen Fischereifahrzeuge und ihren Fischereiaufwand in einer Weise, die den Fangmöglichkeiten, die diesem Mitgliedstaat im Regelungsbereich zur Verfügung stehen, gebührend Rechnung trägt.

5.Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in elektronischer Form

(a)die Einzelzulassungen für jedes Schiff von der Liste der notifizierten Schiffe, die befugt sind, im Regelungsbereich Fischereitätigkeiten auszuüben (im Folgenden „zugelassene Schiffe“), in dem in Anhang II.C3 der CEM angegebenen Format und spätestens 20 Tage vor Beginn der Fangtätigkeiten für das betreffende Kalenderjahr;

Jede Zulassung enthält insbesondere die Beginn- und Enddaten der Gültigkeit und die Arten, für die eine gezielte Fischerei erlaubt ist, außer in Ausnahmefällen gemäß Anhang II.C3 der CEM. Beabsichtigt das Schiff, auf in den Fangmöglichkeiten genannte regulierte Arten zu fischen, so muss sich die Identifizierung auf den Bestand beziehen, bei dem die regulierten Arten mit dem betreffenden Gebiet assoziiert sind;

(b)die Aussetzung der Zulassung unverzüglich in dem in Anhang II.C4 der CEM vorgeschriebenen Format, bei Entzug der betreffenden Zulassung oder einer Änderung ihres Inhalts, falls der Entzug oder die Änderung während der Gültigkeitsdauer erfolgt;

(c)die Wiederaufnahme einer ausgesetzten Zulassung, die nach dem in Buchstabe a beschriebenen Verfahren übermittelt wird.

6.Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Gültigkeitsdauer der Zulassung mit dem Zertifizierungszeitraum für die Zertifizierung des Kapazitätsplans gemäß den Absätzen 10 und 11 übereinstimmt.

7.Jedes Fischereifahrzeug muss Markierungen in Übereinstimmung mit international anerkannten Normen, wie den FAO-Standardspezifikationen für die Markierung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen tragen, die leicht erkennbar sind.

8.Kein Fischereifahrzeug darf im Regelungsbereich tätig sein, ohne gültige Dokumente an Bord mitzuführen, die von der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats ausgestellt wurden und mindestens die folgenden Angaben zu dem Schiff enthalten:

(a)gegebenenfalls der Name;

(b)gegebenenfalls Buchstabe(n) des Hafens oder Bezirks, in dem es registriert ist;

(c)die Nummer(n), unter der(denen) es registriert ist;

(d)die IMO-Nummer;

(e)gegebenenfalls das internationale Funkrufzeichen,

(f)Name und Anschrift des Eigners (der Eigner) und, soweit zutreffend, des Charterers (der Charterer);

(g)die Länge über alles;

(h)die Maschinenleistung;

(i)der Kapazitätsplan gemäß Absatz 10 und

(j)eine Schätzung der Gefrierkapazität oder die Zertifizierung des Kühlsystems.

9.Kein Fischereifahrzeug darf im Regelungsbereich Fangtätigkeiten ausüben, ohne einen präzisen aktuellen Kapazitätsplan an Bord mitzuführen, der von einer zuständigen Behörde zertifiziert oder von seinem Flaggenmitgliedstaat anerkannt wurde.

10.Der Kapazitätsplan

(a)liegt in Form einer Zeichnung oder einer Beschreibung des Fischlagerorts vor, einschließlich der Lagerkapazität jedes Lagerorts in Kubikmetern; die Zeichnung muss aus einem Längsschnitt des Schiffes bestehen, einschließlich eines Plans für jedes Deck, an dem sich ein Fischlagerort befindet, sowie der Gefrieranlagen;

(b)zeigt insbesondere die Positionen einer Tür, Luke und jedes anderen Zugangs zu den einzelnen Lagerorten sowie die Schotten an;

(c)gibt die Hauptabmessungen der Fischlagertanks (gekühlte Seewassertanks) und für jeden Tank die Kalibrierung in Kubikmetern mit Intervallen von 10 cm an und

(d)gibt die tatsächliche Größe deutlich auf der Zeichnung an.

11.Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass der Kapazitätsplan seiner zugelassenen Schiffe alle zwei Jahre von der zuständigen Behörde als korrekt bestätigt wird.

Artikel 23

Chartervereinbarungen

1.Für die Zwecke dieses Kapitels bezieht sich „charternde Vertragspartei“ auf die Vertragspartei, die über eine Zuteilung gemäß Anhang I.A und Anhang I.B der CEM verfügt, oder den Mitgliedstaat, der über Fangmöglichkeiten verfügt, und „Flaggenmitgliedstaat“ auf den Mitgliedstaat, in dem das gecharterte Schiff registriert ist.

2.Alle oder ein Teil der Fangmöglichkeiten einer charternden NAFO-Vertragspartei können mit einem gecharterten zugelassenen Schiff (im Folgenden „gechartertes Schiff“) ausgeschöpft werden, das berechtigt ist, die Flagge eines Mitgliedstaats zu führen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

(a)der Mitgliedstaat hat der Chartervereinbarung schriftlich zugestimmt;

(b)die Chartervereinbarung ist auf ein Fischereifahrzeug je Mitgliedstaat in einem Kalenderjahr beschränkt;

(c)die Dauer der Fangeinsätze im Rahmen der Chartervereinbarung beträgt pro Kalenderjahr nicht mehr als sechs Monate und

(d)bei dem gecharterten Schiff handelt es sich nicht um ein Schiff, das zuvor nachweislich an IUU-Fischerei beteiligt war.

3.Alle von dem gecharterten Schiff gemäß der Chartervereinbarung getätigten Fänge und Beifänge werden der charternden NAFO-Vertragspartei zugeordnet.

4.Der Flaggenmitgliedstaat ermächtigt das gecharterte Schiff nicht, bei Fangeinsätzen im Rahmen der Chartervereinbarung Quoten des Flaggenmitgliedstaats zu befischen oder gleichzeitig im Rahmen einer anderen Charter zu fischen.

5.Umladungen auf See dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der charternden NAFO-Vertragspartei erfolgen, die dafür sorgt, dass diese unter der Aufsicht eines Beobachters an Bord durchgeführt werden.

6.Der Flaggenmitgliedstaat teilt der Kommission vor Beginn der Chartervereinbarung schriftlich seine Zustimmung zu der Chartervereinbarung mit.

7.Der Flaggenmitgliedstaat teilt der Kommission unverzüglich die folgenden Ereignisse mit:

(a)Beginn der Fangtätigkeiten im Rahmen der Chartervereinbarung;

(b)Aussetzung der Fangtätigkeiten im Rahmen der Chartervereinbarung;

(c)Wiederaufnahme der Fangtätigkeiten im Rahmen einer ausgesetzten Chartervereinbarung;

(d)Abschluss der Fangtätigkeiten im Rahmen der Chartervereinbarung.

8.Der Flaggenmitgliedstaat führt bei jeder Charter eines zum Führen seiner Flagge berechtigten Schiffes eine separate Aufzeichnung der Fang- und Beifangdaten aus den Fangeinsätzen und meldet sie der charternden NAFO-Vertragspartei und der Kommission.

9.Das gecharterte Schiff muss zu jedem Zeitpunkt eine Kopie der folgenden Unterlagen mitführen:

(a)Name, Flaggenstaatregistrierung, IMO-Nummer und Flaggenstaat des Schiffes;

(b)frühere(r) Name(n) und Flaggenstaat(en) des Schiffes, falls zutreffend;

(c)Name und Anschrift des Eigners (der Eigner) und der Betreiber des Schiffes;

(d)eine Kopie der Chartervereinbarung und aller Fanggenehmigungen oder Lizenzen, die die charternde Vertragspartei dem gecharterten Schiff erteilt hat, und

(e)die dem Schiff zugeteilte Fangmenge.

KAPITEL V

FISCHEREIÜBERWACHUNG

Artikel 24

Kennzeichnungsanforderungen für Erzeugnisse

1.Verarbeiteter Fisch, der im Regelungsbereich gefangen wurde, ist so zu kennzeichnen, dass die Art und Erzeugnisklasse identifiziert werden können. Alle Arten sind mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

(a)der Name des Fangschiffes;

(b)der Alpha-3-Code für jede Art gemäß Anhang I.C der CEM;

(c)im Falle von Tiefseegarnelen das Fangdatum;

(d)Regelungsbereich und Division des Fangs und

(e)der Code für die Aufmachung des Erzeugnisses gemäß Anhang II.K der CEM.

2.Die Etiketten sind zum Zeitpunkt der Lagerung auf der Verpackung fest angebracht, gestempelt oder beschriftet und so groß, dass sie von den Inspektoren im Rahmen ihrer normalen Tätigkeit gelesen werden können.

3.Die Etiketten sind mit Tinte auf einem kontrastierenden Hintergrund zu kennzeichnen.

4.Jedes Packstück darf nur Folgendes enthalten:

(a)eine Produktkategorie;

(b)eine Fangdivision;

(c)ein Fangdatum (im Fall von Tiefseegarnelen) und

(d)eine Art.

Artikel 25

Überwachung der Fänge

1.Zur Überwachung der Fänge verwendet jedes Fischereifahrzeug ein Fischereilogbuch, ein Produktionslogbuch und einen Stauplan zur Erfassung der Fangtätigkeiten im Regelungsbereich:

2.Jedes Fischereifahrzeug führt ein Fischereilogbuch, das mindestens 12 Monate lang und gemäß Anhang II.A der CEM an Bord aufbewahrt wird.

(a)Darin werden die Fänge jedes Hols, bezogen auf das kleinste geografische Gebiet, für das eine Quote zugeteilt wurde, genau erfasst und

(b)die Zusammensetzung der Fänge jedes Hols einschließlich der Menge (in kg Lebendgewicht) jedes Bestands angegeben, die während der laufenden Fangreise an Bord behalten, zurückgeworfen, entladen oder umgeladen wird.

3.Jedes Fischereifahrzeug führt ein Produktionslogbuch, das mindestens 12 Monate lang an Bord aufbewahrt wird, und in dem

(a)die tägliche kumulative Produktion für jede Art und jeden Produkttyp in kg für den Vortag von 00:01 UTC bis 24:00 UTC erfasst wird;

(b)die Produktion jeder Art und jedes Produkttyps, bezogen auf das kleinste geografische Gebiet, für das eine Quote zugeteilt wurde, erfasst wird,

(c)die Umrechnungsfaktoren aufgeführt sind, anhand deren das Produktionsgewicht jedes Warentyps in Lebendgewicht umgerechnet wird, wenn es im Fischereilogbuch eingetragen ist;

(d)jeder Eingang gemäß Artikel 24 gekennzeichnet wird.

4.Jedes Fischereifahrzeug lagert unter Beachtung der sicherheits- und navigationstechnischen Verantwortung des Kapitäns alle im Regelungsbereich getätigten Fänge getrennt von allen außerhalb des Regelungsbereichs getätigten Fängen und sorgt dafür, dass diese Trennung mit Kunststoff, Sperrholz oder Netzwerk klar abgegrenzt ist.

5.Jedes Fischereifahrzeug führt einen Stauplan, der

(a)die Lage und die Menge jeder Art (in kg Produktgewicht) in jedem Fischladeraum deutlich angibt;

(b)die Lage von in der Division 3L und der Division 3M gefangenen Tiefseegarnelen in jedem Laderaum in kg, aufgeschlüsselt nach Division, angibt;

(c)täglich für den Vortag von 00:01 bis 24:00 UTC aktualisiert wird, und

(d)an Bord behalten wird, bis das Schiff vollständig entladen wurde.

6.Jedes Fischereifahrzeug übermittelt seinem FÜZ auf elektronischen Wege gemäß dem Muster für die jeweilige Art des Berichts in Anhang II.D und Anhang II.F der CEM Folgendes:

(a)Fang bei der Einfahrt (COE): Menge der Fänge an Bord nach Arten bei der Einfahrt in den Regelungsbereich, übermittelt mindestens sechs Stunden vor Einfahrt des Schiffes;

(b)Fang bei der Ausfahrt (COX): Menge der Fänge an Bord nach Arten bei der Ausfahrt aus dem Regelungsbereich, übermittelt mindestens sechs Stunden vor Ausfahrt des Schiffes;

(c)Fangbericht (CAT): an Bord behaltene und zurückgeworfene Fangmengen, aufgeschlüsselt nach Arten für den Tag vor dem Bericht, nach Division, einschließlich der Nullfänge, übermittelt täglich vor 12:00 UTC. Nullfänge und Nullrückwürfe aller Arten sind mit dem Alpha-3-Code MZZ (nicht spezifizierte Meeresarten) und die Menge mit „0“ anzugeben, wie die folgenden Beispiele zeigen (//CA/MZZ 0//und //RJ/MZZ 0//);

(d)Fänge an Bord (COB): für Fischereifahrzeuge, die in der Abteilung 3L Tiefseegarnelen fischen, vor der Einfahrt in oder der Ausfahrt aus der Abteilung 3L, übermittelt eine Stunde vor der Überquerung der Grenze der Division 3L;

(e)Umladung (TRA):

(i)durch das abgebende Schiff, übermittelt mindestens vierundzwanzig Stunden vor der Umladung, und

(ii)durch das Empfängerschiff, spätestens eine Stunde nach der Umladung;

(f)Anlandehafen (POR): durch ein Schiff, das eine Umladung erhalten hat, mindestens vierundzwanzig Stunden vor einer Anlandung;

(g)Fänge von Arten, die in der Liste der Arten in Anhang I.C der CEM aufgeführt sind und für die das Gesamtlebendgewicht an Bord weniger als 100 kg beträgt, können mit dem Alpha-3-Code MZZ (nicht spezifizierte Meeresarten) gemeldet werden, außer im Fall von Haien. Alle Haie sind so weit wie möglich unter ihrem jeweiligen Alpha-3-Code anzugeben. Wenn eine artspezifische Meldung nicht möglich ist, werden Haiarten entweder als große Haie (SHX) oder als Dornhaie (DGX) entsprechend den Alpha-3-Codes in Anhang I Teil C der CEM erfasst.

7.Die in Absatz 6 genannten Berichte können nach dem Muster in Anhang II.F Teil 8 der CEM aufgehoben werden. Wird einer dieser Berichte korrigiert, so wird unverzüglich nach der Aufhebung innerhalb der in diesem Artikel genannten Fristen ein neuer Bericht übermittelt.

Das FÜZ des Flaggenstaats teilt der Kommission unverzüglich die Annahme der Aufhebung des Berichts durch seine Schiffe mit.

8.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihr FÜZ die in Absatz 6 genannten Berichte unmittelbar nach Erhalt elektronisch in dem in Anhang II.D der CEM vorgeschriebenen Format an den NAFO-Exekutivsekretär übermittelt und die Kommission und die EFCA in Kopie setzt.

9.Die Mitgliedstaaten

(a)melden ihre vorläufigen monatlichen Fangmengen nach Arten und Bestandsgebieten und ihre vorläufigen monatlichen Fangtage für die Tiefseegarnelen-Fischerei in 3M, unabhängig davon, ob sie über Quoten oder Aufwandszuteilungen für die betreffenden Bestände verfügen. Sie übermitteln diese Berichte der Kommission innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Fänge getätigt wurden;

(b)stellen sicher, dass innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss jeder Fangreise Logbuchinformationen entweder in erweiterbarer Auszeichnungssprache (XML) oder in einem Microsoft Excel-Dateiformat an die Kommission übermittelt werden, die mindestens die in Anhang II.N der CEM genannten Informationen umfassen.

Artikel 26

Schiffsüberwachungssystem (VMS)

1.Jedes Fischereifahrzeug, das im Regelungsbereich tätig ist, muss mit einem satellitengestützten Überwachungssystem ausgestattet sein, das in der Lage ist, dem landgestützten Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) kontinuierlich mindestens einmal pro Stunde automatische Positionsmeldungen mit folgenden VMS-Angaben zu übermitteln:

(a)Schiffskennzeichen;

(b)letzte Schiffsposition (Längen- und Breitengrad) mit einer Fehlertoleranz von höchstens 500 Metern und einem Konfidenzintervall von 99 %;

(c)Datum und Uhrzeit (UTC) der Festlegung der Position und

(d)Schiffskurs/Steuerkurs und Geschwindigkeit.

2.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre FÜZ

(e)die in Absatz 1 genannten Positionsdaten erhalten und diese unter Verwendung der folgenden 3-Buchstaben-Codes erfassen:

(i)„ENT“, erste von jedem Schiff bei Einfahrt in den Regelungsbereich übermittelte VMS-Position;

(ii)„POS“, jede von einem Schiff aus dem Regelungsbereich übermittelte weitere VMS-Position, und

(iii)„EXT“, erste von jedem Schiff bei Ausfahrt aus dem Regelungsbereich übermittelte VMS-Position;

(f)mit Computer-Hardware und -Software für die automatische Datenverarbeitung und die elektronische Datenübertragung ausgestattet sind, Datensicherungs- und Datenwiederherstellungsverfahren anwenden und die von den Fischereifahrzeugen erhaltenen Daten in computerlesbarer Form speichern und mindestens drei Jahre lang aufbewahren, und

(g)der Kommission und der EFCA Namen, Anschrift, Telefon-, Telex-, E-Mail- oder Faxnummern der FÜZ sowie spätere Änderungen unverzüglich mitteilen.

3.Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten seines eigenen Schiffsüberwachungssystems (VMS).

4.Sichtet ein Inspektor im Regelungsbereich ein Fischereifahrzeug, für das er keine Daten gemäß den Absätzen 1, 2 oder 8 erhalten hat, so teilt er dies unverzüglich dem Kapitän des Schiffes und der Kommission mit.

5.Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass der Kapitän oder der Eigner eines zum Führen seiner Flagge berechtigten Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter benachrichtigt wird, wenn das Satellitenüberwachungsgerät des Schiffes defekt oder ausgefallen ist.

6.Fällt das Satellitenüberwachungsgerät aus, so stellt der Kapitän sicher, dass dieses innerhalb eines Monats nach der Störung repariert oder ausgetauscht wird, oder wenn eine Fangreise länger als einen Monat dauert, die Reparatur oder der Austausch bei der nächsten Einfahrt des Schiffes in einen Hafen abgeschlossen wird.

7.Ein Fischereifahrzeug mit einem defekten Satellitenüberwachungsgerät darf keine Fangreise beginnen.

8.Jedes Fischereifahrzeug, das mit einem defekten Satellitenüberwachungsgerät arbeitet, übermittelt dem FÜZ des Flaggenmitgliedstaats mindestens einmal alle 4 Stunden die VMS-Positionsdaten durch andere verfügbare Kommunikationsmittel, insbesondere über Satellit, E-Mail, Funk, Telefax oder Telex.

9.Der Flaggenmitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass

(a)sein FÜZ dem NAFO-Exekutivsekretär (mit Kopie an die Kommission und die EFCA) so bald wie möglich, spätestens jedoch 24 Stunden, nachdem es die Daten erhalten hat, die VMS-Positionsdaten übermittelt, und kann zum Führen seiner Flagge berechtigten Fischereifahrzeugen gestatten, VMS-Positionsdaten per Satellit, E-Mail, Funk, Telefax oder Telex direkt an den Exekutivsekretär der NAFO zu übermitteln, und

(b)die dem NAFO-Exekutivsekretär übermittelten VMS-Positionsdaten dem Datenaustauschformat gemäß Anhang II.E der CEM und Anhang II.D der CEM entsprechen.

10.Jeder Mitgliedstaat kann die NAFO-VMS-Daten zum Zwecke der Suche und Rettung oder zum Zwecke der Sicherheit des Seeverkehrs verwenden.

KAPITEL VI

BEOBACHTERREGELUNG

Artikel 27

Beobachterprogramm

1.Vorbehaltlich des Artikels 28 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung muss jedes Fischereifahrzeug im Regelungsbereich jederzeit mindestens einen unabhängigen und unparteiischen Beobachter an Bord haben.

2.Jeder Mitgliedstaat übermittelt der EFCA eine Liste der Beobachter, die er auf die zum Führen seiner Flagge berechtigten Schiffe im Regelungsbereich zu entsenden beabsichtigt. Die EFCA veröffentlicht eine Liste der Beobachter auf der NAFO-MCS-Website.

3.Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Beobachter an Bord dieser Schiffe nur folgende Aufgaben wahrnehmen:

(a)Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, insbesondere Überprüfung der Einträge im Logbuch, einschließlich der Zusammensetzung des Fangs nach Arten, Mengen, Lebendgewicht und verarbeitetem Gewicht; Überprüfung von Funkmeldeberichten und VMS-Meldungen;

(b)detaillierte Aufzeichnung der täglichen Arbeit des Schiffs, unabhängig davon, ob es fischt oder nicht;

(c)für jeden Hol Aufzeichnung der Art des Fanggeräts, der Maschenöffnung, des Zubehörs, der Fang- und Aufwandsdaten, der Koordinaten, der Zeit, die das Fanggerät im Einsatz war, der Fangzusammensetzung, der Rückwürfe und der an Bord behaltenen untermaßigen Fische;

(d)beim Fischfang in Seeberg-Sperrgebieten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Aufzeichnung in den Anmerkungen des in Anhang II.M genannten Beobachterberichts für jeden Hol, alle Mengen aller VME-Indikatorarten gemäß Anhang I.E der CEM;

(e)Überwachung des Funktionierens des Satellitenüberwachungssystems und Meldung etwaiger Störungen oder Manipulationen;

(f)Meldung eines Verstoßes gegen die Verordnung über einen vorher vereinbarten Code an ein Inspektionsschiff innerhalb von 24 Stunden;

(g)Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten auf Wunsch der Kommission und

(h)so bald wie möglich nach Verlassen des Regelungsbereichs und spätestens bei Ankunft des Schiffes im Hafen, Übermittlung des Bericht gemäß Anhang II.M der CEM in elektronischer Form an den Flaggenmitgliedstaat und, falls eine Inspektion im Hafen stattfindet, an die örtliche Hafenkontrollbehörde. Der Flaggenmitgliedstaat übermittelt der Kommission den Bericht im Microsoft Excel-Dateiformat innerhalb von 25 Tagen nach Ankunft des Schiffs im Hafen. Die Kommission leitet diesen Bericht an den NAFO-Exekutivsekretär weiter.

4.Jedes Schiff stellt dem Beobachter Verpflegung und Unterbringung zur Verfügung, der mindestens dem für die Besatzung vorgesehenen Standard entspricht.

5.Der Kapitän arbeitet mit dem Beobachter zusammen und lässt ihm jede zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Unterstützung zukommen. Diese Zusammenarbeit schließt auch ein, dass der Beobachter alle erforderlichen Zugangsrechte zu an Bord befindlichen Fängen erhält, einschließlich der Fänge, die gegebenenfalls zurückgeworfen werden sollen.

6.Hat ein Fischereifahrzeug keinen Beobachter gemäß Absatz 1 an Bord, so kann eine andere NAFO-Vertragspartei mit Zustimmung des Flaggenmitgliedstaats einen Beobachter auf das Schiff entsenden, der sich an Bord aufhalten darf, bis der Flaggenmitgliedstaat einen Beobachter auf das Schiff entsendet hat.

7.Vorbehaltlich etwaiger Vereinbarungen mit einer anderen NAFO-Vertragspartei oder einem anderen Mitgliedstaat trägt jeder Mitgliedstaat die Kosten für die Vergütung jedes von ihm eingesetzten Beobachters.

Artikel 28

Elektronische Berichterstattung

1.Abweichend von Artikel 27 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat unter folgenden Bedingungen Beobachter von Schiffen abziehen:

(a)die Schiffe der Mitgliedstaaten verfügen über funktionsfähige VMS-Systeme und die erforderlichen technischen Einrichtungen an Bord, um elektronische „Beobachterberichte“ und „Fangberichte“ zu übermitteln;

(b)diese technischen Einrichtungen wurden über den Datenaustausch mit der NAFO und den Vertragsparteien mit einer Inspektionspräsenz im Regelungsbereich erfolgreich getestet.

2.Diese Tests gelten als erfolgreich, wenn der Datenaustausch mit allen Empfängern mit einem Zuverlässigkeitsgrad von 100 % abgeschlossen wurde.

3.Mitgliedstaaten, die über ein Schiff verfügen, das die Bedingungen der Absätze 1 und 2 erfüllt, ziehen den Beobachter höchstens 75 % der Zeit ab, die das Schiff im Laufe des Jahres im Regelungsbereich verbringt.

4.Jeder Mitgliedstaat, der beabsichtigt, die Absätze 1 bis 3 des vorliegenden Artikels anzuwenden,

(a)teilt der Kommission spätestens 20 Tage vor Beginn der Fangsaison seine Absicht mit und übermittelt der Kommission, bevor er ein Schiff zur Aufnahme der Fangtätigkeit ermächtigt, den Namen des betreffenden Schiffs und die Dauer des Zeitraums, während dessen es keinen Beobachter an Bord haben wird. Die Kommission veröffentlicht die Mitteilung auf der NAFO-MCS-Website;

(b)stellt sicher, dass für jede Fischerei, in der die zur Führung seiner Flagge berechtigten Fischereifahrzeuge gemäß diesem Artikel Fischfang betreiben, ein Gleichgewicht zwischen Fischereifahrzeugen mit Beobachtern und Fischereifahrzeugen besteht, die keine Beobachter an Bord haben.

5.Stellt ein Inspektor einem Fischereifahrzeug eine Verstoßmitteilung aus, das diesen Artikel anwendet und zum Zeitpunkt der Mitteilung keinen Beobachter an Bord hat, so betrachtet der Flaggenmitgliedstaat den Verstoß als einen schweren Verstoß im Sinne des Artikel 36 Absatz 1, und wenn er nicht verlangt, dass das Fischereifahrzeug unverzüglich gemäß Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i einen Hafen anläuft, entsendet er unverzüglich einen Beobachter an Bord des Fischereifahrzeugs.

6.Jeder Mitgliedstaat, der diesen Artikel anwendet, übermittelt der Kommission bis zum 1. Februar jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr einen Bericht mit Informationen über

(a)die Einhaltung der Vorschriften insgesamt und insbesondere im Vergleich zwischen Schiffen mit und ohne Beobachter;

(b)die Kosten oder Einsparungen für die Industrie und für die Behörden des Mitgliedstaats (einschließlich derjenigen, die Inspektoren einsetzen);

(c)die Interaktion mit traditionellen Kontrollmitteln und

(d)die technische Funktionsweise des Systems und die Zuverlässigkeit.

7.Die Kommission leitet den Bericht an den NAFO-Exekutivsekretär weiter.

8.Jeder Mitgliedstaat trägt seine eigenen Kosten für die Anwendung dieses Artikels.

9.Der Beobachter an Bord eines Schiffes, das diesen Artikel anwendet,

(a)übermittelt zusätzlich zu den in Artikel 27 Absatz 3 beschriebenen Aufgaben täglich gemäß Anhang II.G der CEM einen Beobachterbericht (OBR) an das Flaggenstaat-FÜZ, das seinerseits den Bericht bis spätestens 12:00 UTC des auf seinen Eingang folgenden Tages an die Kommission weiterleitet, die ihn dem NAFO-Exekutivsekretär übermittelt, und

(b)übermittelt bei Ausfall der elektronischen Datenübertragung den Bericht täglich auf anderem Wege und führt ein schriftliches Protokoll, das den Inspektoren der übermittelten Daten zur Verfügung steht.

10.Der Kapitän eines Schiffes, das diesen Artikel anwendet,

(a)übermittelt dem FÜZ des Flaggenmitgliedstaats täglich gemäß Anhang II.F Nummer 3 der CEM den CAT-Bericht und stellt sicher, dass die gemeldeten Fänge mit den Logbucheinträgen übereinstimmen. Das FÜZ leitet seinerseits den Bericht bis spätestens 12:00 UTC des auf seinen Eingang folgenden Tages an die Kommission weiterleitet, die ihn dem NAFO-Exekutivsekretär übermittelt, und

(b)übermittelt bei Ausfall der elektronischen Datenübertragung den Bericht täglich auf anderem Wege und führt ein schriftliches Protokoll der übermittelten Daten, das den Inspektoren zur Verfügung steht.

11.Die täglichen OBR- und CAT-Berichte legen die Mengen der an Bord behaltenen Fänge nach Arten, die zurückgeworfene Fangmenge und die untermaßigen Fänge nach Division dar.

KAPITEL VII

REGELUNG FÜR DIE INSPEKTION UND ÜBERWACHUNG AUF SEE

Artikel 29

Allgemeine Bestimmungen

1.Die EFCA koordiniert die Überwachungs- und Inspektionstätigkeiten für die Union. Sie kann zu diesem Zweck im Benehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsame operative Überwachungs- und Inspektionsprogramme (Regelung für die Inspektion und Überwachung auf See, im Folgenden die „Regelung“) erstellen. Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Regelungsbereich fischen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung dieser Programme zu erleichtern, insbesondere hinsichtlich des erforderlichen Personals und der benötigten materiellen Mittel sowie der Zeiten, zu denen diese Ressourcen eingesetzt werden sollen, und der Einsatzgebiete.

2.Die Inspektion und Überwachung erfolgt durch von den Mitgliedstaaten bezeichnete und der EFCA im Rahmen der Regelung gemeldete Inspektoren.

3.Die Mitgliedstaaten können in Zusammenarbeit mit der Kommission und der EFCA im gegenseitigen Einvernehmen von der EFCA für die Regelung abgestellte Inspektoren für eine Inspektionsplattform einer anderen NAFO-Vertragspartei abstellen.

4.Befinden sich zu irgendeinem Zeitpunkt im Regelungsbereich mehr als 15 Fischereifahrzeuge von Mitgliedstaaten, so tragen die EFCA und die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass während dieses Zeitraums

(a)ein Inspektor oder eine andere zuständige Behörde im Regelungsbereich anwesend ist oder

(b)eine zuständige Behörde im Hoheitsgebiet einer NAFO-Vertragspartei anwesend ist, die an den Übereinkommensbereich angrenzt;

(c)die Mitgliedstaaten unverzüglich auf jeden Vermerk über einen Verstoß durch ein zum Führen ihrer Flagge berechtigtes Fischereifahrzeug im Regelungsbereich reagieren.

5.Mitgliedstaaten, die sich an der Regelung beteiligen, legen jeder Inspektionsplattform bei ihrem Eintritt in den Regelungsbereich eine Liste der Sichtungen und der Einsätze an Bord vor, die sie in den vorangegangenen zehn Tagen durchgeführt haben, einschließlich des Zeitpunkts, der Koordinaten und aller sonstigen relevanten Informationen.

6.Jeder Mitgliedstaat, der sich an der Regelung beteiligt, sorgt in Abstimmung mit der Kommission oder der EFCA dafür, dass jede Inspektionsplattform, die zum Führen ihrer Flagge im Regelungsbereich berechtigt ist, soweit möglich täglich sicheren Kontakt mit den anderen im Regelungsbereich tätigen Inspektionsplattformen hält, um Informationen auszutauschen, die für die Koordinierung ihrer Tätigkeiten erforderlich sind.

7.Inspektoren, die ein Forschungsschiff besuchen, vermerken den Status des Schiffes und beschränken die Inspektionsverfahren auf die Verfahren, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass das Schiff seine Tätigkeiten im Einklang mit seinem Forschungsplan durchführt. Haben die Inspektoren berechtigten Grund zu der Annahme, dass das Schiff Tätigkeiten ausübt, die nicht mit seinem Forschungsplan übereinstimmen, so müssen die Kommission und die EFCA unverzüglich unterrichtet werden.

8.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre Inspektoren die im Regelungsbereich tätigen Schiffe gleichberechtigt behandeln, indem sie eine unverhältnismäßig hohe Zahl von Inspektionen der Schiffe vermeiden, die berechtigt sind, die Flagge einer bestimmten NAFO-Vertragspartei zu führen. Für jeden Quartalszeitraum spiegelt die Zahl der Inspektionen, die die Inspektoren auf Schiffen durchführen, die berechtigt sind, die Flagge einer anderen NAFO-Vertragspartei zu führen, so weit wie möglich den Anteil an der gesamten Fangtätigkeit im Regelungsbereich wider, was unter anderem die Fangmengen und die Schiffstage umfasst. Bei der Festlegung der Inspektionshäufigkeit können die Inspektoren das Fischereimuster und die bisherige Einhaltung der Vorschriften durch ein Fischereifahrzeug berücksichtigen.

9.Bei der Teilnahme an der Regelung stellt ein Mitgliedstaat sicher, dass, außer bei Inspektion eines zum Führen seiner eigenen Flagge berechtigten Fischereifahrzeugs und demzufolge nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts, die für die Regelung abgestellten Inspektoren und Inspektorenanwärter

(a)weiterhin unter seiner Kontrolle stehen;

(b)die Bestimmungen der Regelung umsetzen;

(c)keine Waffen mit sich führen, wenn sie an Bord gehen;

(d)die Durchsetzung von Gesetzen und Vorschriften in Bezug auf Unionsgewässer unterlassen;

(e)allgemein anerkannte internationale Vorschriften, Verfahren und Praktiken im Zusammenhang mit der Sicherheit des inspizierten Schiffes und seiner Besatzung beachten;

(f)die Fischereitätigkeiten oder das Stauen von Produkten nicht beeinträchtigen und, soweit möglich, Handlungen vermeiden, die die Qualität der Fänge an Bord beeinträchtigen würden, und

(g)Behälter so öffnen, dass sie wieder leicht verschlossen, verpackt und verstaut werden können.

10.Alle in diesem Kapitel VII genannten Inspektions-, Überwachungs- und Untersuchungsberichte sowie zugehörige Bilder oder Beweismittel werden gemäß Anhang II.B der CEM als vertraulich behandelt.

Artikel 30

Mitteilungsvorschriften

1.Jeder Mitgliedstaat übermittelt der EFCA (mit Kopie an die Kommission) spätestens am 1. November jedes Jahres die folgenden Informationen zur Weiterleitung an das NAFO-MCS:

(a)die Kontaktdaten der zuständigen Behörde, die als Kontaktstelle für die unverzügliche Mitteilung von Verstößen im Regelungsbereich dient, und nachfolgende Änderungen dieser Informationen spätestens 15 Tage vor Inkrafttreten der Änderung;

(b)die Namen der Inspektoren und Inspektorenanwärter sowie Name, Rufzeichen und Kommunikations-Kontaktdaten jeder Inspektionsplattform, die er der Regelung zugewiesen hat. Er teilt Änderungen der so notifizierten Angaben soweit möglich mindestens 60 Tage im Voraus mit.

2.Bei Teilnahme an der Regelung stellt ein Mitgliedstaat sicher, dass die EFCA von der jeweiligen Inspektionsplattform im Voraus über das Datum, den Beginn und den Abschluss der einzelnen Patrouillen informiert wird.

Artikel 31

Überwachungsverfahren

1.Beobachtet ein Inspektor im Regelungsbereich ein Fischereifahrzeug, das berechtigt ist, die Flagge einer NAFO-Vertragspartei zu führen und bei dem Gründe dafür bestehen anzunehmen, dass es einen offensichtlichen Verstoß gegen diese Verordnung begeht, bei dem eine unmittelbare Inspektion jedoch nicht möglich ist, so verfährt der Inspektor wie folgt:

(a)er füllt das Formular für den Überwachungsbericht nach Anhang IV.A der CEM aus. Hat der Inspektor eine Volumen- oder Fangzusammensetzungsbewertung für den Inhalt eines Hols vorgenommen, so enthält der Überwachungsbericht alle einschlägigen Informationen über die Zusammensetzung des Hols und verweist auf die bei der Bewertung des Volumens zugrunde gelegte Methode;

(b)er erfasst Bilder des Schiffs und zeichnet Position, Datum und Uhrzeit der Bilderfassung auf und

(c)er leitet den Überwachungsbericht und die Bilder unverzüglich an seine zuständige Behörde weiter.

2.Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die diesen Überwachungsbericht erhält,

(a)übermittelt den Überwachungsbericht unverzüglich der EFCA, die ihn zur Weiterleitung an die Flaggenstaat-Vertragspartei des Schiffs auf die NAFO-MCS-Website stellt;

(b)übermittelt eine Kopie der aufgezeichneten Bilder unverzüglich der EFCA, die sie ihrerseits der Flaggenvertragspartei des Schiffes oder dem Flaggenmitgliedstaat übermittelt, falls diese nicht identisch mit dem inspizierenden Mitgliedstaat sind;

(c)gewährleistet die Sicherheit und Kontinuität der Beweismittel für Folgeinspektionen.    

3.Jede zuständige Behörde eines Mitgliedstaats führt nach Erhalt eines Überwachungsberichts über ein Schiff, das berechtigt ist, seine Flagge zu führen, die erforderliche Untersuchung durch, um geeignete Folgemaßnahmen zu bestimmen.

4.Der Mitgliedstaat übermittelt den Untersuchungsbericht der EFCA, die ihn auf die NAFO-MCS-Website stellt und an die Kommission weiterleitet.

Artikel 32

Anbordgehen und Inspektionsverfahren für Vertragsparteien

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine Inspektoren bei einer im Rahmen der Regelung durchgeführten Inspektion

(a)dem Fischereifahrzeug vor dem Anbordgehen per Funk unter Verwendung des internationalen Signalcodes den Namen der Inspektionsplattform melden;

(b)an Inspektionsschiff und Tender den Wimpel gemäß Anhang IV.E der CEM führen;

(c)dafür Sorge tragen, dass das Inspektionsschiff während des Anbordgehens in sicherer Entfernung von Fischereifahrzeugen verbleibt;

(d)das Fischereifahrzeug nicht auffordern, bei einem Fangeinsatz oder Hol zu stoppen oder zu manövrieren;

(e)jedes Inspektionsteam auf höchstens vier Inspektoren, einschließlich etwaiger Inspektorenanwärter, beschränken, die das Inspektionsteam ausschließlich zu Ausbildungszwecken begleiten können. Begleitet ein Inspektorenanwärter die Inspektoren, so ist er beim Anbordgehen dem Kapitän vorzustellen. Der Inspektorenanwärter beobachtet lediglich den von den befugten Inspektoren durchgeführten Kontrollvorgang und beeinträchtigt in keiner Weise die Tätigkeiten des Fischereifahrzeugs;

(f)beim Anbordgehen dem Kapitän ihre NAFO-Identitätsdokumente vorlegen, die vom NAFO-Exekutivsekretär gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der CEM ausgestellt wurden;

(g)die Inspektionen auf vier Stunden oder die für das Einholen des Netzes und die Inspektion der Fänge erforderliche Zeit begrenzen, je nachdem, welche Zeit länger ist, außer

(i)im Falle eines Verstoßes oder

(ii)wenn der Inspektor die Menge der Fänge an Bord als von der im Fischereilogbuch eingetragenen Menge abweichend einschätzt; in diesem Fall beschränkt der Inspektor die Inspektion auf eine weitere Stunde, um die Berechnungen und Verfahren zu prüfen und die Unterlagen, die zur Berechnung der im Regelungsbereich getätigten Fänge verwendet wurden, sowie die Fänge an Bord zu überprüfen;

(h)alle vom Beobachter vorgelegten sachdienlichen Informationen zusammentragen, die zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung verwendet werden.

Artikel 33

Verpflichtungen des Kapitäns während der Inspektion

Jeder Kapitän eines Fischereifahrzeugs trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Inspektion wie folgt zu erleichtern:

(a)für den Fall, dass ein Inspektionsschiff angekündigt hat, dass mit einer Inspektion begonnen werden soll, trägt er dafür Sorge, dass ein Netz, das eingeholt werden soll, mindestens 30 Minuten nach dem Signal des Inspektionsschiffs nicht an Bord geholt wird;

(b)er erleichtert auf Wunsch einer Inspektionsplattform und soweit mit einer guten Seemannschaft vereinbar das Anbordgehen der Inspektoren;

(c)er stellt eine Lotsenleiter gemäß Anhang IV.G der CEM bereit;

(d)die stellt sicher, dass ein mechanischer Lotsenaufzug sicher bedient werden kann, einschließlich eines sicheren Zugangs zwischen dem Aufzug und dem Deck;

(e)er gewährt den Inspektoren Zugang zu allen relevanten Bereichen, Decks und Räumen, zu verarbeiteten und unverarbeiteten Fängen, Netzen oder anderen Fanggeräten, Ausrüstungen und allen einschlägigen Unterlagen, die sie für erforderlich halten, um die Einhaltung der Verordnung zu überprüfen;

(f)er erfasst und legt den Inspektoren auf Wunsch die Koordinaten der Start- und Zielorte der Versuchshols gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii vor;

(g)er legt auf Wunsch des Inspektors Produktionseintragungsunterlagen, Pläne oder Beschreibungen von Fischlagerräumen, Produktionslogbücher und Staupläne vor und unterstützt die Inspektoren soweit möglich bei der Überprüfung der Übereinstimmung der tatsächlichen Lagerung des Fangs mit dem Stauplan;

(h)er greift nicht in Kontakte zwischen den Inspektoren und dem Beobachter ein;

(i)er trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Unversehrtheit eines Siegels, das von den Inspektoren angebracht wurde, und der an Bord verbleibenden Beweismittel zu wahren, bis der Flaggenstaat etwas anderes bestimmt;

(j)zur Sicherung der Kontinuität der Beweismittel unterzeichnet er, sofern Siegel angebracht oder Beweismittel gesichert wurden, den entsprechenden Abschnitt des Inspektionsberichts, in dem die Anbringung von Siegeln anerkannt wird;

(k)er beendet den Fischfang, wenn er von den Inspektoren gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe b dazu aufgefordert wird;

(l)er stellt auf Wunsch die Nutzung der Kommunikationsausrüstung und des Betreibers für Meldungen bereit, die von den Inspektoren versandt und empfangen werden;

(m)er entfernt auf Ersuchen der Inspektoren jeden Teil des Fanggeräts, der im Rahmen der Verordnung nicht zugelassen zu sein scheint;

(n)wenn Inspektoren Logbucheinträge vorgenommen haben, händigt er diesen eine Kopie jeder Seite aus, auf der sich ein solcher Eintrag befindet, und unterzeichnet auf Wunsch des Inspektors jede Seite, um zu bestätigen, dass es sich um eine gleichlautende Kopie handelt, und

(o)wenn die Einstellung der Fischerei gefordert wird, nimmt er die Fischerei erst wieder auf wenn

(i)die Inspektoren die Inspektion abgeschlossen und alle Beweise gesichert haben und

(ii)der Kapitän den entsprechenden Abschnitt des Inspektionsberichts gemäß Buchstabe j unterzeichnet hat.

Artikel 34

Inspektionsbericht und Folgemaßnahmen

1.Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass seine Inspektoren für jede Inspektion einen Inspektionsbericht in der in Anhang IV.B der CEM festgelegten Form erstellen.

2.Für die Zwecke des Inspektionsberichts gilt Folgendes:

(a)eine Fangreise gilt als laufende Fangreise, wenn das inspizierte Schiff während der Fangreise im Regelungsbereich getätigte Fänge an Bord hat;

(b)beim Vergleich der Eintragungen im Produktionslogbuch mit den Eintragungen im Fischereilogbuch rechnen die Inspektoren das Produktionsgewicht in Lebendgewicht um, wobei sie sich auf die vom Kapitän verwendeten Umrechnungsfaktoren stützen;

(c)die Inspektoren

(i)fassen auf Grundlage der Logbucheinträge die Fänge des Schiffs im Regelungsbereich nach Arten und Division für die laufende Fangreise zusammen;

(ii)erfassen die Zusammenfassungen in Abschnitt 12 des Inspektionsberichts sowie die Differenzen zwischen den aufgezeichneten Fängen und ihren Schätzungen der Fänge an Bord in Abschnitt 14.1 des Inspektionsberichts;

(iii)unterzeichnen den Inspektionsbericht nach Abschluss der Inspektion und legen ihn dem Kapitän zur Unterschrift und zur Stellungnahme vor sowie jedem Zeugen, der möglicherweise eine Erklärung zu übermitteln wünscht;

(iiii)benachrichtigen unverzüglich ihre zuständige Behörde und übermitteln ihr die Informationen und Bilder innerhalb von 24 Stunden oder zum frühestmöglichen Zeitpunkt und

(v)übermitteln dem Kapitän eine Kopie des Berichts, wobei in dem entsprechenden Abschnitt des Inspektionsberichts vermerkt wird, wenn sich der Kapitän weigert, den Empfang zu bestätigen.

3.Der inspizierende Mitgliedstaat

(a)übermittelt der EFCA den Bericht über die Inspektion auf See, sofern möglich innerhalb von 20 Tagen nach der Inspektion, zwecks Veröffentlichung auf der MCS-Website;

(b)handelt im Einklang mit dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren, wenn die Inspektoren eine Verstoßmitteilung ausgestellt haben.

4.Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Inspektions- und Überwachungsberichte der NAFO-Inspektoren für die Feststellung von Fakten den Inspektions- und Überwachungsberichten seiner eigenen Inspektoren gleichwertig sind.

5.Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um Gerichts- oder andere Verfahren zu erleichtern, die als Folgemaßnahme zu einem Bericht eingeleitet werden, der von einem NAFO-Inspektor gemäß der Regelung vorgelegt wird.

Artikel 35

Verfahren im Zusammenhang mit Verstößen

1.Jeder inspizierende Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine Inspektoren bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung

(a)den Verstoß im Inspektionsbericht vermerken;

(b)im Fischereilogbuch oder einem anderen einschlägigen Dokument des inspizierten Schiffes einen Vermerk mit Angabe des Datums, der Koordinaten und der Art des Verstoßes eintragen und unterzeichnen, eine Kopie der betreffenden Vermerke erstellen und den Kapitän des Schiffes auffordern, jede Seite abzuzeichnen, um zu bestätigen, dass es sich um eine gleichlautende Kopie des Originals handelt;

(c)Bilder aller Fanggeräte, Fänge oder anderer Nachweise aufzeichnen, die sie im Zusammenhang mit dem Verstoß für notwendig erachten;

(d)das NAFO-Inspektionssiegel gemäß Anhang IV.F der CEM gegebenenfalls anbringen und die getroffenen Maßnahmen und die laufende Nummer jedes Siegels im Inspektionsbericht vermerken;

(e)den Kapitän auffordern,

(i)zur Sicherung der Kontinuität der Beweismittel den entsprechenden Abschnitt des Inspektionsberichts zu unterzeichnen, in dem die Anbringung von Siegeln anerkannt wird, und

(ii)in dem entsprechenden Abschnitt des Inspektionsberichts eine schriftliche Erklärung abzugeben;

(f)den Kapitän ersuchen, jeden Teil des Fanggeräts, der im Rahmen der Verordnung nicht zugelassen zu sein scheint, zu entfernen, und

(g)soweit möglich, den Beobachter über den Verstoß zu unterrichten.

2.Der inspizierende Mitgliedstaat

(a)übermittelt innerhalb von 24 Stunden nach Feststellung des Verstoßes eine schriftliche Mitteilung über den von seinen Inspektoren gemeldeten Verstoß an die Kommission und die EFCA, die diese an die zuständige Behörde der Flaggenstaat-Vertragpartei oder des Mitgliedstaats, sofern es sich nicht um den inspizierenden Mitgliedstaat handelt, und den NAFO-Exekutivsekretär weiterleitet. Die schriftliche Mitteilung enthält die Angaben unter Nummer 15 des Inspektionsberichts gemäß Anhang IV.B der CEM, die einschlägigen Maßnahmen und eine detaillierte Beschreibung der Grundlage für die Erstellung des Verstoßvermerks sowie die Belege für den Vermerk; beigefügt sind soweit möglich Bilder von Fanggeräten, Fängen oder andere Beweismittel im Zusammenhang mit dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verstoß;

(a)übermittelt innerhalb von 5 Tagen nach Rückkehr des Inspektionsschiffes in den Hafen den Inspektionsbericht der Kommission und der EFCA.

(b)Die EFCA veröffentlicht diesen im PDF-Format auf der NAFO-MCS-Website.

3.Die Verfolgung von Verstößen durch den Flaggenmitgliedstaat erfolgt gemäß den Bestimmungen des Artikels 37.

Artikel 36

Zusätzliche Verfahren für schwere Verstöße

1.Jede der folgenden Zuwiderhandlungen stellt einen schweren Verstoß dar:

(a)Befischung einer Quote „Sonstige“ ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission unter Verstoß gegen Artikel 5;

(b)Befischung einer Quote „Sonstige“ über mehr als fünf Arbeitstage nach Schließung der Fischerei unter Verstoß gegen Artikel 5;

(c)gezielte Befischung eines Bestands, für den ein Moratorium oder ein Fangverbot gilt, unter Verstoß gegen Artikel 6;

(d)gezielte Befischung von Beständen oder Arten nach dem der Kommission mitgeteilten Datum der Schließung der Fischerei durch den Flaggenmitgliedstaat, unter Verstoß gegen Artikel 6;

(e)Fischerei in einem Sperrgebiet, unter Verstoß gegen Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 11;

(f)Fischerei mit Grundfanggerät in einem Gebiet, das für Grundfischerei gesperrt ist, unter Verstoß gegen Kapitel III;

(g)Verwendung einer nicht zugelassenen Maschenöffnung, unter Verstoß gegen Artikel 13;

(h)Fischerei ohne gültige Genehmigung;

(i)falsche Erfassung von Fängen, unter Verstoß gegen Artikel 25;

(j)fehlendes Satellitenüberwachungssystem oder Beeinträchtigung der Funktion eines solchen Systems, unter Verstoß gegen Artikel 26;

(k)Ausbleiben der Meldungen bezüglich der Fänge, unter Verstoß gegen Artikel 10 Absatz 3 oder Artikel 25;

(l)Behinderung, Einschüchterung, Störung oder sonstiges Abhalten der Inspektoren oder Beobachter von der Wahrnehmung ihrer Aufgaben;

(m)Begehen einer Zuwiderhandlung, wenn kein Beobachter an Bord ist;

(n)Verstecken, Verfälschen oder Beseitigen von Beweismaterial im Zusammenhang mit einer Untersuchung, einschließlich des Zerstörens oder der Manipulation von Siegeln oder des Zugangs zu versiegelten Bereichen;

(o)Vorlage gefälschter Dokumente oder Bereitstellung falscher Informationen für einen Inspektor, um die Aufdeckung eines schweren Verstoßes zu verhindern;

(p)Anlandung, Umladung oder Nutzung anderer Hafendienstleistungen

(i)in einem Hafen, der nicht gemäß den Bestimmungen von Artikel 40 Absatz 1 bezeichnet wurde, oder

(ii)ohne Genehmigung des in Artikel 40 Absatz 6 genannten Hafenstaats;

(q)Nichteinhaltung der Bestimmungen des Artikels 42 Absatz 1.

2.Bezichtigt der Inspektor ein Schiff, einen schweren Verstoß begangen zu haben, so

(a)trifft er alle erforderlichen Vorkehrungen, um Beweismaterial dauerhaft sicherzustellen, gegebenenfalls einschließlich der Versiegelung des Schiffsladeraums und/oder des Fanggeräte zur weiteren Überprüfung;

(b)fordert er den Kapitän auf, alle Fangtätigkeiten einzustellen, die einen schweren Verstoß darstellen, und

(c)benachrichtigt er unverzüglich seine zuständige Behörde und übermittelt ihr die Informationen und soweit möglich Bilder innerhalb von 24 Stunden. Die zuständige Behörde, die diese Informationen erhält, informiert die Flaggenvertragspartei oder den Flaggenmitgliedstaat, falls es sich nicht um den inspizierenden Mitgliedstaat handelt, gemäß Artikel 35.

3.Bei schweren Verstößen durch ein zum Führen seiner Flagge berechtigtes Schiff geht der Flaggenmitgliedstaat wie folgt vor:

(a)er bestätigt unverzüglich den Eingang der diesbezüglichen Informationen und Bilder;

(b)er gewährleistet, dass das inspizierte Schiff bis auf Weiteres keinen Fischfang betreibt;

(c)er überprüft den Fall unter Nutzung aller verfügbaren Informationen und Materialien und verlangt binnen 72 Stunden,

(i)dass das Schiff unverzüglich in einen Hafen einläuft, um einer vollständigen Inspektion unter seiner Befugnis unterzogen zu werden, wenn einer der folgenden schweren Verstöße festgestellt wird:

gezielte Befischung eines Bestands, für den ein Moratorium gilt,

gezielte Befischung eines Bestands, für den die Fischerei nach Artikel 6 verboten ist,

falsche Erfassung von Fängen, unter Verstoß gegen Artikel 25, oder

Wiederholung desselben schweren Verstoßes innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten.

4.Handelt es sich bei dem schweren Verstoß um eine falsche Erfassung der Fänge, so gewährleistet die vollständige Inspektion die physische Kontrolle und Zählung der Gesamtfänge an Bord, aufgeschlüsselt nach Arten und Division.

5.Im Sinne dieses Artikels bedeutet „falsche Erfassung der Fänge“ eine Differenz von mindestens 10 Tonnen oder 20 %, je nachdem, welche Menge größer ist, zwischen den Schätzungen der Inspektoren über die an Bord befindlichen verarbeiteten Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten oder insgesamt, und den Angaben im Produktionslogbuch, berechnet als Prozentsatz der Angaben im Produktionslogbuch.

6.Vorbehaltlich der Zustimmung des Flaggenmitgliedstaats und, wenn die NAFO-Vertragspartei des Hafenstaats eine andere ist, können Inspektoren einer anderen Vertragspartei an der vollständigen Inspektion und Zählung der Fänge teilnehmen.

7.Findet Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i keine Anwendung, so kann der Flaggenmitgliedstaat

(a)dem Schiff entweder die Wiederaufnahme des Fischfangs gestatten. In diesem Fall übermittelt der Flaggenmitgliedstaat spätestens 2 Tage nach dem Vermerk eines Verstoßes eine schriftliche Begründung, aus der hervorgeht, warum das Schiff nicht in den Hafen gerufen wurde, an die Kommission, die diese ihrerseits an den NAFO-Exekutivsekretär weiterleitet, oder

(b)verlangt, dass das Schiff unverzüglich in einen Hafen einläuft, um einer vollständigen Inspektion unter seiner Befugnis unterzogen zu werden.

8.Fordert der Flaggenmitgliedstaat das inspizierte Schiff auf, einen Hafen anzulaufen, so dürfen die Inspektoren an Bord gehen oder bleiben, während das Schiff den Hafen anläuft, sofern der Flaggenmitgliedstaat sie nicht zum Verlassen des Schiffes auffordert.

Artikel 37

Verfolgung von Verstößen

1.Bei Verstößen durch ein Schiff unter seiner Flagge geht der Flaggenmitgliedstaat wie folgt vor:

(a)er untersucht das Fischereifahrzeug bei der nächsten Gelegenheit vollständig, erforderlichenfalls auch durch physische Kontrolle;

(b)er arbeitet mit der inspizierenden NAFO-Vertragspartei oder dem inspizierenden Mitgliedstaat zusammen, falls dieser nicht der Flaggenmitgliedstaat ist, um die Beweismittel und die Beweiskette in einer Form zu sichern, die das Verfahren gemäß seinen Rechtsvorschriften erleichtert;

(c)er ergreift sofortige rechtliche oder verwaltungstechnische Maßnahmen gegen die für das Schiff verantwortlichen Personen im Einklang mit seinen nationalen Rechtsvorschriften und

(d)er stellt sicher, dass Sanktionen im Zusammenhang mit Verstößen ausreichend streng sind, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten, weitere Verstöße oder deren Wiederholung zu verhindern und die Täter um den durch den Verstoß erzielten Gewinn zu bringen.

2.Die in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten rechtlichen oder verwaltungstechnischen Maßnahmen und Sanktionen können je nach Schwere des Verstoßes und im Einklang mit dem nationalen Recht Folgendes umfassen, sind jedoch nicht darauf beschränkt:

(a)Geldbußen;

(b)Beschlagnahmung des Schiffs, von illegalem Fanggerät und Fängen;

(c)Aussetzung oder Entzug der Genehmigung zur Ausübung von Fangtätigkeiten und

(d)Kürzung oder Streichung von Fangmöglichkeiten.

3.Jeder Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass alle Hinweise auf Verstöße so behandelt werden, als ob der Verstoß von seinen eigenen Inspektoren gemeldet wurde.

4.Der Flaggenmitgliedstaat und der Hafenmitgliedstaat teilen der Kommission unverzüglich Folgendes mit:

(a)Die in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten rechtlichen oder verwaltungstechnischen Maßnahmen und Sanktionen;

(b)so bald wie möglich, spätestens jedoch vier Monate nach Eintritt eines schweren Verstoßes, einen Bericht über den Fortgang der Untersuchung mit Angaben zu Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Verstoß ergriffen oder eingeleitet wurden, und

(c)nach Abschluss der Untersuchung einen Bericht über das Endergebnis.

Artikel 38

Berichte der Mitgliedstaaten über Inspektion, Überwachung und Verstöße

1.Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission und der EFCA jährlich bis zum 1. Februar einen Bericht. Die Kommission teilt dem NAFO-Exekutivsekretär gemäß der Regelung Folgendes mit:

(a)die Zahl der Inspektionen von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Flagge eines jeden Mitgliedstaats oder einer anderen NAFO-Vertragspartei zu führen, die er im vorausgegangenen Kalenderjahr durchgeführt hat;

(b)den Namen jedes Fischereifahrzeugs, bei dem seine Inspektoren einen Verstoß festgestellt haben, einschließlich Datum und Position der Inspektion und Art des Verstoßes;

(c)die Zahl der von ihren Überwachungsflugzeugen geleisteten Flugstunden, die Zahl der Sichtungen dieser Luftfahrzeuge, die Zahl der von ihnen übermittelten Überwachungsberichte und, für jeden Bericht, das Datum, die Uhrzeit und die Position der Sichtungen;

(d)die Maßnahmen, die sie im Vorjahr ergriffen hat, einschließlich einer Beschreibung der spezifischen Bedingungen von rechtlichen oder verwaltungstechnischen Maßnahmen oder Sanktionen (z. B. Höhe der Geldbußen, Wert von beschlagnahmtem Fisch und/oder Fanggerät, schriftliche Verwarnungen), die Folgendes betreffen:

(i)jeden von einem Inspektor vermerkten Verstoß im Zusammenhang mit Schiffen, die ihre Flagge führen dürfen, und

(ii)jeden Überwachungsbericht, den sie erhalten hat.

2.Die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Berichte geben den aktuellen Stand des Falls an. Der Mitgliedstaat führt einen solchen Verstoß in jedem folgenden Bericht bis zur Übermittlung des endgültigen Ergebnisses des Verstoßes auf.

3.Die Mitgliedstaaten übermitteln eine hinreichend genaue Erklärung zu jedem Verstoß, für den sie keine Maßnahmen ergriffen oder Sanktionen verhängt haben.

KAPITEL VIII

HAFENSTAATKONTROLLE VON SCHIFFEN UNTER DER FLAGGE EINER ANDEREN VERTRAGSPARTEI

Artikel 39

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Anlandungen, Umladungen oder die Nutzung von Häfen der Mitgliedstaaten durch Fischereifahrzeuge, die berechtigt sind, die Flagge einer anderen NAFO-Vertragspartei zu führen, und die Fischereitätigkeiten im Regelungsbereich ausüben. Die Bestimmungen gelten für Fisch, der im Regelungsbereich gefangen wurde, oder für Fischereierzeugnisse aus solchen Fischen, die zuvor nicht in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurden.

Artikel 40

Pflichten des Hafenmitgliedstaats

1.Der Hafenmitgliedstaat übermittelt der Kommission und der EFCA eine Liste der bezeichneten Häfen, in denen Fischereifahrzeuge zum Zweck der Anlandung, Umladung und/oder Erbringung von Hafendienstleistungen zugelassen werden dürfen, und stellt so weit wie möglich sicher, dass jeder bezeichnete Hafen über ausreichende Kapazitäten für die Durchführung von Inspektionen gemäß diesem Kapitel verfügt. Die Kommission veröffentlicht die Liste der bezeichneten Häfen im PDF-Format auf der NAFO-MCS-Website. Spätere Änderungen der Liste werden spätestens 15 Tage vor Wirksamwerden der Änderung veröffentlicht.

2.Der Hafenmitgliedstaat legt eine Mindestfrist für die vorherige Anfrage fest. Die Frist für die vorherige Anfrage beträgt drei Arbeitstage vor der voraussichtlichen Ankunftszeit. Der Hafenmitgliedstaat kann jedoch im Einvernehmen mit der Kommission Bestimmungen für eine andere vorherige Anfragefrist vorsehen, wobei er unter anderem die Art des Fangs oder die Entfernung zwischen den Fanggründen und seinen Häfen berücksichtigt. Der Hafenmitgliedstaat übermittelt die Informationen über die vorherige Anfragefrist im PDF-Format an die Kommission, welche diese auf die NAFO-MCS-Website stellt.

3.Der Hafenmitgliedstaat benennt die zuständige Behörde, die als Kontaktstelle für die Entgegennahme von Anträgen gemäß Artikel 42, die Entgegennahme von Bestätigungen gemäß Artikel 41 Absatz 2 und die Erteilung von Zulassungen gemäß Absatz 6 fungiert. Der Hafenmitgliedstaat übermittelt den Namen der zuständigen Behörde und ihre Kontaktdaten im PDF-Format an die Kommission, welche diese auf die NAFO-MCS-Website stellt.

4.Die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht, wenn die Europäische Union keine Anlandungen, Umladungen oder Nutzung von Häfen durch Schiffe erlaubt, die berechtigt sind, die Flagge einer anderen NAFO-Vertragspartei zu führen.

5.Der Hafenmitgliedstaat übermittelt der NAFO-Flaggenvertragspartei des Schiffes und der NAFO-Flaggenvertragspartei der abgebenden Schiffe, wenn das Schiff an Umladungen beteiligt war, unverzüglich eine Kopie des Formulars gemäß Artikel 42 Absätze 1 und 2.

6.Fischereifahrzeuge dürfen ohne vorherige Genehmigung durch die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats nicht in den Hafen einlaufen. Eine Genehmigung zur Anlandung oder Umladung wird nur erteilt, wenn die Bestätigung der NAFO-Flaggenvertragspartei gemäß Artikel 41 Absatz 2 eingegangen ist.

7.Abweichend von Absatz 6 kann der Hafenmitgliedstaat eine Anlandung ganz oder teilweise genehmigen, wenn die in dem Absatz genannte Bestätigung nicht vorliegt, sofern folgende Bedingung erfüllt ist:

(a)Der betreffende Fisch wird in einem von den zuständigen Behörden kontrollierten Lager aufbewahrt;

(b)der Fisch wird erst zum Verkauf, zur Übernahme, zur Verarbeitung oder zum Transport freigegeben, nachdem die Bestätigung gemäß Absatz 6 eingegangen ist;

(c)geht die Bestätigung nicht binnen 14 Tagen nach der Anlandung ein, so kann der Hafenmitgliedstaat den Fisch konfiszieren und darüber nach Maßgabe nationaler Vorschriften verfügen.

8.Der Hafenmitgliedstaat teilt dem Kapitän des Fischereifahrzeugs unverzüglich seine Entscheidung mit, ob er die Einfahrt in den Hafen genehmigt oder verweigert, oder, wenn das Schiff sich im Hafen befindet, ob es anlanden, umladen oder den Hafen anderweitig nutzen darf. Wird das Schiff zugelassen, sendet der Hafenmitgliedstaat dem Kapitän eine Kopie des Formulars für die vorherige Anfrage der Hafenstaatkontrolle gemäß Anhang II.L der CEM mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil C zurück. Diese Kopie wird auch der Kommission unverzüglich für die Veröffentlichung auf der NAFO-MCS-Website übermittelt. Im Falle einer Ablehnung setzt der Hafenmitgliedstaat auch die NAFO-Flaggenvertragspartei darüber in Kenntnis.

9.Wird die in Artikel 42 Absatz 2 genannte vorherige Anfrage annulliert, übermittelt der Hafenmitgliedstaat der Kommission eine Kopie des annullierten Antrags, die diesen auf der NAFO-MCS-Website veröffentlicht und automatisch an die NAFO-Flaggenvertragspartei weiterleitet.

10.Sofern nicht in einem Bestandserholungsplan etwas anderes festgelegt ist, kontrolliert der Hafenmitgliedstaat in jedem Berichtsjahr mindestens 15 % aller solcher Anlandungen oder Umladungen. Bei der Bestimmung, welche Schiffe zu kontrollieren sind, behandeln die Hafenmitgliedstaaten prioritär

(a)Schiffe, denen zuvor die Einfahrt in einen Hafen oder dessen Nutzung gemäß diesem Kapitel oder einer anderen Bestimmung der Verordnungen verweigert wurde, und

(b)Ersuchen anderer NAFO-Vertragsparteien, Staaten oder regionalen Fischereiorganisationen (RFO), ein bestimmtes Schiff zu inspizieren.

11.Die Inspektionen stimmen mit Anhang IV.H der CEM durch zugelassene Inspektoren der Hafenmitgliedstaaten überein, die sich vor der Inspektion beim Schiffskapitän durch Identitätsdokumente ausweisen.

12.Vorbehaltlich der Zustimmung des Hafenmitgliedstaats kann die Kommission Inspektoren anderer NAFO-Vertragsparteien einladen, ihre eigenen Inspektoren zu begleiten und die Inspektion zu beobachten.

13.Eine Inspektion im Hafen umfasst die Überwachung der gesamten Anlandung oder Umladung der Fischereiressourcen in diesem Hafen. Während einer solchen Inspektion verfährt der Inspektor des Hafenmitgliedstaats mindestens wie folgt:

(c)Abgleich zwischen den angelandeten oder umgeladenen Mengen nach Arten und

(i)den im Logbuch angegebenen Mengen nach Arten;

(ii)Kontrolle der Fang- und Tätigkeitsberichte und

(iii)aller Angaben zu den Fängen, die in dem Formular zur vorherigen Anfrage gemäß Anhang II.L der CEM übermittelt wurden;

(d)Prüfung und Erfassung der Fangmengen nach Arten, die nach Abschluss der Anlandung oder Umladung noch an Bord verbleiben;

(e)Prüfung von Informationen aus Inspektionen gemäß Kapitel VII;

(f)Prüfung aller an Bord befindlichen Netze und Erfassung der Maschenöffnungen;

(g)Prüfung der Größe der Fische auf Übereinstimmung mit den Mindestgrößenanforderungen.

14.Der Hafenmitgliedstaat tritt soweit möglich mit dem Kapitän oder mit leitenden Besatzungsmitgliedern des Schiffes sowie mit dem Beobachter in Verbindung und stellt soweit möglich und notwendig sicher, dass der Inspektor von einem Dolmetscher begleitet wird.

15.Der Hafenmitgliedstaat vermeidet im Rahmen des Möglichen eine unangemessene Verzögerung des Fischereifahrzeugs und gewährleistet, dass das Schiff möglichst wenige Störungen und Unannehmlichkeiten erfährt, einschließlich der Vermeidung einer unnötigen Qualitätsminderung der Fische.

16.Jede Inspektion wird durch Ausfüllen des Formulars PSC 3 (Inspektionsformblatt für die Hafenstaatkontrolle) gemäß Anhang IV.C der CEM dokumentiert. Das Verfahren für den Abschluss und die Bearbeitung des auszufüllenden Berichts über die Hafenstaatinspektion umfasst Folgendes:

(a)die Inspektoren ermitteln und machen Angaben zu jedem bei der Inspektion im Hafen festgestellten Verstoß gegen die Verordnung. Dies umfasst alle verfügbaren einschlägigen Informationen über Verstöße, die während der laufenden Fangreise des inspizierten Fischereifahrzeugs auf See festgestellt wurden;

(b)die Inspektoren können etwaige Bemerkungen, die sie für sachdienlich halten, einfügen;

(c)dem Kapitän wird die Möglichkeit eingeräumt, Bemerkungen oder Einwände gegen den Bericht hinzuzufügen und gegebenenfalls die zuständigen Behörden des Flaggenstaats zu kontaktieren, insbesondere wenn der Kapitän erhebliche Schwierigkeiten hat, den Inhalt des Berichts zu verstehen;

(d)die Inspektoren unterzeichnen den Bericht und fordern den Kapitän auf, den Bericht zu unterzeichnen. Die Unterschrift des Kapitäns auf dem Bericht dient lediglich der Bestätigung, dass ihm eine Kopie des Berichts ausgehändigt wurde;

(e)der Kapitän erhält eine Kopie des Berichts, in dem das Ergebnis der Inspektion enthalten ist, einschließlich etwaiger Maßnahmen, die ergriffen werden könnten.

17.Der Hafenmitgliedstaat übermittelt der Kommission und der EFCA unverzüglich eine Kopie jedes Berichts über die Hafenstaatinspektion. Die Kommission stellt den Bericht über die Hafenstaatinspektion im PDF-Format auf die NAFO-MCS-Website zwecks automatischer Übermittlung an die NAFO-Flaggenvertragspartei und den Flaggenstaat jedes Schiffs, das Fänge auf das inspizierte Fischereifahrzeug umgeladen hat.

Artikel 41

Pflichten des Flaggenmitgliedstaats

1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kapitän eines zum Führen ihrer Flagge berechtigten Fischereifahrzeugs den in Artikel 42 genannten Verpflichtungen für Kapitäne nachkommt.

2.Der Mitgliedstaat eines Fischereifahrzeugs, das anlanden oder umladen will, oder Umladungen außerhalb eines Hafens durchgeführt hat, bestätigt dies durch Rücksendung einer Kopie des gemäß Artikel 40 Absatz 5 übermittelten Formulars für die vorherige Anfrage gemäß Anhang II.L der CEM mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil B, aus dem hervorgeht, dass

(a)das Fischereifahrzeuge, das nach eigenen Angaben den Fisch gefangen hat, über ausreichende Quoten für die angegebenen Arten verfügt;

(b)die Fischmengen an Bord ordnungsgemäß nach Arten gemeldet und für die Berechnung etwaiger Fang- oder Aufwandsbeschränkungen berücksichtigt worden sind;

(c)das Fischereifahrzeug, das nach eigenen Angaben den Fisch gefangen hat, im Besitz einer Fanggenehmigung für die angegebenen Gebiete war und

(d)der Aufenthalt des Schiffs in dem angegebenen Fanggebiet mittels VMS-Daten überprüft worden ist.

3.Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Kontaktdaten der zuständigen Behörde, die als Kontaktstelle für die Entgegennahme von Anträgen gemäß Artikel 40 Absatz 5 und die Bestätigung gemäß Artikel 40 Absatz 6 fungieren. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben im PDF-Format auf der NAFO-MCS-Website.

Artikel 42

Pflichten der Schiffskapitäne

1.Der Kapitän oder der Agent eines Fischereifahrzeugs, das in den Hafen einlaufen will, leiten den entsprechenden Antrag innerhalb der in Artikel 40 Absatz 2 genannten Frist an die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats weiter. Diesem Antrag ist das Formular für die vorherige Anfrage gemäß Anhang II.L Teil A der CEM ordnungsgemäß ausgefüllt beizufügen:

(a)Das Formular PCS 1 gemäß Anhang II.L Teil A der CEM ist zu verwenden, wenn das Schiff seine eigenen Fänge an Bord hält, anlandet oder umlädt, und

(b)das Formular PCS 2 gemäß Anhang II.L Teil B der CEM ist zu verwenden, wenn das Schiff Umladungen vorgenommen hat. Für jedes abgebende Schiff ist ein getrenntes Formblatt zu verwenden.

(c)Beide Formulare PSC1 und PSC 2 werden ausgefüllt, wenn ein Schiff seine eigenen Fänge und durch Umladen erhaltene Fänge an Bord hält, anlandet oder umlädt.

2.Ein Kapitän oder Agent kann die vorherige Anfrage durch Mitteilung an die zuständigen Behörden des Hafens annullieren, den sie zu verwenden beabsichtigten. Dem Antrag ist eine Kopie des ursprünglichen Anfrageformulars gemäß Anhang II.L der CEM mit dem entsprechenden Wort „annulliert“ beizufügen.

3.Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs darf vor der in PSC1 oder PSC2 angegebenen voraussichtlichen Ankunftszeit (ETA) keine Anlandungen oder Umladungen vornehmen. Mir der Anlandung oder Umladung kann jedoch mit Genehmigung der zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats vor der ETA begonnen werden.

4.Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs

(a)ist zur Kooperation und Unterstützung bei der Inspektion des Schiffs nach diesen Verfahren verpflichtet und darf die Inspektoren des Hafenstaats bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nicht behindern, einschüchtern oder stören;

(b)gewährt Zugang zu allen Bereichen, Decks und Räumen des Schiffs, an Bord befindlichen Fängen, Netzen und anderem Gerät oder Ausrüstungen und stellt alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die der Inspektor des Hafenstaats für erforderlich hält, einschließlich Kopien relevanter Dokumente.

Artikel 43

Während der Inspektionen im Hafen festgestellte Verstöße

Wird bei einer Inspektion eines Schiffes im Hafen ein Verstoß festgestellt, so gelten die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 35 bis 38.

Artikel 44

Vertraulichkeit

Alle Inspektions- und Untersuchungsberichte sowie zugehörige Bilder oder Beweismaterial sowie die in diesem Kapitel genannten Formulare werden von den Mitgliedstaaten, den zuständigen Behörden, den Betreibern, den Kapitänen und den Besatzungsmitgliedern in Übereinstimmung mit Anhang II.B der CEM als vertraulich behandelt.

KAPITEL IX

REGELUNG FÜR NICHTVERTRAGSPARTEIEN (NCP)

Artikel 45

Vermutung der IUU-Fischerei

1.Es wird davon ausgegangen, dass ein NCP-Schiff die Wirksamkeit der Verordnung untergraben und IUU-Fischerei betrieben hat, wenn es

(a)beim Fischfang im Regelungsbereich gesichtet oder durch andere Mittel identifiziert wurde;

(b)an Umladungen mit einem anderen NCP-Schiff beteiligt war, das beim Fischfang innerhalb oder außerhalb des Regelungsbereichs gesichtet oder identifiziert wurde, und/oder

(c)auf der IUU-Liste der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) 14 geführt wird.

Artikel 46

Sichtung und Inspektion von NCP-Schiffen im Regelungsbereich

1.Jeder Mitgliedstaat, der im Regelungsbereich im Rahmen der gemeinsamen Inspektions- und Überwachungsregelung Inspektionen und/oder Überwachungstätigkeiten unternimmt und ein NCP-Schiff sichtet oder identifiziert, das im Regelungsbereich Fischfang betreibt,

(a)übermittelt die Informationen unter Verwendung des Überwachungsberichts gemäß Anhang IV.A der CEM unverzüglich an die Kommission;

(b)bemüht sich, dem Kapitän die Vermutung mitzuteilen, dass das Schiff IUU-Fischerei betreibt, und dass diese Information allen Vertragsparteien, einschlägigen RFO und dem Flaggenstaat des Schiffs übermittelt wird;

(c)fragt den Kapitän gegebenenfalls um Erlaubnis, zu Inspektionszwecken an Bord des Schiffes zu gehen, und

(d)übermittelt - sofern der Kapitän einer Inspektion zustimmt -

(i)die Feststellungen des Inspektors unverzüglich unter Verwendung des Formular für Inspektionsberichte in Anhang IV.B der CEM an die Kommission, und

(ii)legt dem Kapitän eine Kopie des Inspektionsberichts vor.

Artikel 47

Hafeneinfahrt und Inspektion von NCP-Schiffen

1.Jeder Kapitän eines NCP-Schiffs beantragt gemäß den Bestimmungen des Artikels 42 bei der zuständigen Behörde des Hafenmitgliedstaats die Einfahrt in den Hafen.

2.Der Hafenmitgliedstaat

(a)leitet die Informationen, die er gemäß Artikel 42 erhalten hat, unverzüglich an den Flaggenstaat des Schiffes und an die Kommission weiter;

(b)verweigert einem NCP-Schiff die Einfahrt in den Hafen, wenn

(i)der Kapitän die Anforderungen des Artikels 42 Absatz 1 nicht erfüllt hat oder

(ii)der Flaggenstaat die Fangtätigkeiten des Schiffes gemäß Artikel 41 Absatz 2 nicht bestätigt hat;

(c)teilt dem Kapitän oder dem Agenten, dem Flaggenstaat des betreffenden Schiffes und der Kommission seine Entscheidung mit, die Einfahrt in den Hafen, die Anlandung, die Umladung oder die anderweitige Nutzung des Hafens durch ein NCP-Schiff zu verweigern;

(d)macht die Verweigerung der Einfahrt in den Hafen nur rückgängig, wenn hinreichend nachgewiesen wurde, dass die Gründe, aus denen die Einfahrt verweigert wurde, unzureichend oder fehlerhaft waren oder dass diese Gründe nicht mehr bestehen;

(e)teilt dem Kapitän oder dem Agenten, dem Flaggenstaat des betreffenden Schiffes und der Kommission seine Entscheidung mit, die Verweigerung der Einfahrt in den Hafen, der Anlandung, der Umladung oder der anderweitigen Nutzung des Hafens durch ein NCP-Schiff rückgängig zu machen;

(f)gewährleistet bei Genehmigung der Einfahrt in den Hafen, dass das Schiff von ordnungsgemäß bevollmächtigten Beamten inspiziert wird, die mit der Verordnung vertraut sind, und dass die Inspektion gemäß Artikel 40 Absätze 11 bis 17 durchgeführt wird, und

(g)übermittelt der Kommission unverzüglich eine Kopie des Inspektionsberichts sowie Einzelheiten zu etwaigen von ihm getroffenen Folgemaßnahmen.

3.Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass kein NCP-Schiff Anlandungen, Umladungen oder Tätigkeiten in seinen Häfen durchführt, es sei denn, das Schiff wurde von seinen ordnungsgemäß bevollmächtigten Beamten inspiziert, die mit der Verordnung vertraut sind, und der Kapitän weist nach, dass die an Bord befindlichen Fischarten, die dem NAFO-Übereinkommen unterliegen, außerhalb des Regelungsbereichs oder im Einklang mit der Verordnung gefangen wurden.

Artikel 48

Vorläufige Liste der IUU-Schiffe

1.Zusätzlich zu den Informationen, die die Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 43 und 45 übermitteln, kann jeder Mitgliedstaat der Kommission unverzüglich alle Informationen übermitteln, die bei der Identifizierung von NCP-Schiffen, die im Regelungsbereich IUU-Fischerei betreiben könnten, hilfreich sein können.

2.Erhebt eine Vertragspartei Einwände dagegen, dass ein in der NEAFC-Liste der IUU-Schiffe geführtes Schiff in die NAFO-Liste der IUU-Schiffe aufgenommen oder aus dieser gestrichen wird, so wird dieses Schiff vom NAFO-Exekutivsekretär auf die vorläufige Liste der IUU-Schiffe gesetzt.

Artikel 49

Maßnahmen gegen in der Liste der IUU-Schiffe geführte Schiffe

(1)Jeder Mitgliedstaat trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um IUU-Fischerei durch in der Liste der IUU-Schiffe geführte Schiffe zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden, einschließlich

(a)eines Verbots für zum Führen seiner Flagge berechtigte Schiffe, außer im Falle höherer Gewalt, an Fangtätigkeiten mit solchen Schiffen teilzunehmen, einschließlich gemeinsamer Fangeinsätze;

(b)eines Verbots der Lieferung von Vorräten, Treibstoff oder anderen Dienstleistungen an solche Schiffe;

(c)des Verbots der Einfahrt in seine Häfen für solche Schiffe, und, wenn sich das Schiff im Hafen befindet, Verbot der Nutzung des Hafens, außer im Fall höherer Gewalt oder in Notfällen, zum Zweck der Inspektion oder zur Ergreifung angemessener Durchsetzungsmaßnahmen;

(d)eines Verbots der Änderung der Besatzung, es sei denn dies ist aufgrund höherer Gewalt erforderlich;

(e)der Weigerung, das Schiff zur Fischerei in Gewässern unter seiner nationalen Gerichtsbarkeit zuzulassen;

(f)eines Verbots des Charterns eines solchen Schiffes;

(g)der Weigerung, solche Schiffe zum Führen seiner Flagge zu ermächtigen;

(h)eines Verbots des Anlandens und der Einfuhr von Fisch, der von Bord solcher Schiffe stammt oder auf diese rückverfolgbar ist;

(i)der Aufforderung an die Einführer, Beförderer und andere betroffene Sektoren, von der Aushandlung einer Umladung von Fisch mit solchen Schiffen abzusehen, und

(j)der Sammlung und des Austauschs sachdienlicher Informationen über ein solches Schiff mit den anderen Vertragsparteien, Nichtvertragsparteien und RFO, um die Verwendung falscher Einfuhr- oder Ausfuhrbescheinigungen für Fisch oder Fischereierzeugnisse von diesen Schiffen aufzudecken, zu bekämpfen und zu verhindern.

KAPITEL X

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 50

Jahresbericht

1.Bis zum 30. Juni jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Jahresbericht für das vorangegangene Kalenderjahr, der Informationen über Fischereitätigkeiten, Forschung, Statistiken, Verwaltung und Inspektionsmaßnahmen sowie sonstige einschlägige Informationen enthält.

2.Der Jahresbericht enthält Informationen über die zur Verringerung von Beifang und Rückwürfen ergriffenen Maßnahmen sowie über relevante Forschung in diesem Bereich.

3.Die Kommission fasst die eingegangenen Informationen zusammen und leitet sie unverzüglich an den NAFO-Exekutivsekretär weiter.

Artikel 51
Vertraulichkeit

Zusätzlich zu den Bestimmungen der Artikel 112 und Artikel 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gewährleisten die Mitgliedstaaten die Vertraulichkeit elektronischer Berichte und Mitteilungen, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 22 Absätze 5 und 6, Artikel 25 Absatz 7 und Artikel 27 Absätze 2 und 4 an das NAFO-Sekretariat übermittelt oder von diesem erhalten wurden.

Artikel 52
Änderungsverfahren

1.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 53 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

(a)Artikel 4 Absätze 3, 5 und 7, Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und g, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben c und e, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a, Artikel 25 Absatz 8 Buchstaben a und b, Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe h, Artikel 28 Absatz 5 Buchstabe a, Artikel 28 Absatz 7, Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 40 Absätze 1, 2 und 7 sowie Artikel 50 Absatz 1 in Bezug auf die Fristen für die Meldung oder Vorlage anderer Informationen oder Ersuchen;

(b)die Begriffsbestimmungen in Artikel 3;

(c)die Liste verbotener Tätigkeiten von Forschungsschiffen in Artikel 4 Absatz 2;

(d)bestimmte in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben c, d und f vorgesehene Fang- und Aufwandsbeschränkungen;

(e)Pflichten im Zusammenhang mit der Schließung von Fischereien gemäß Artikel 6;

(f)Situationen gemäß Artikel 7 Absatz 2, in denen in den Fangmöglichkeiten aufgeführte Arten als Beifänge eingestuft werden, und spezifische Höchstwerte für die Aufbewahrung als Beifänge eingestufter Arten an Bord gemäß Artikel 7 Absatz 3;

(g)Fälle, in denen die Beifanggrenzen in einem Hol die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Grenzwerte überschreiten, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Fischerei auf Rochen nach Artikel 8 Absatz 3;

(h)die in Artikel 9 vorgeschriebenen Maßnahmen in Bezug auf Fanggebiete für Tiefseegarnelen; Berichterstattung, Änderung der Fangtiefe und Bezüge auf Gebietsbeschränkungen oder Sperrgebiete;

(i)Verfahren für Schiffe mit einer Gesamtfangmenge von mehr als 50 Tonnen Lebendgewicht an Bord, die zum Fang von Schwarzem Heilbutt in den NAFO-Regelungsbereich einfahren, in Bezug auf den Inhalt der Mitteilungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b und die Bedingungen für den Beginn der Fischerei nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d;

(j)die in Artikel 9 vorgesehenen geografischen und zeitlichen Schließungen für den Fang von Tiefseegarnelen;

(k)Erhaltungsmaßnahmen für Haie, einschließlich der Berichterstattung, des Verbots, Haifischflossen an Bord von Schiffen zu entfernen, sowie Haie an Bord zu halten, umzuladen oder anzulanden gemäß Artikel 12 Absatz 1;

(l)technische Merkmale der Maschenöffnungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 und Verwendung von Sortiergittern für Tiefseegarnelen gemäß Artikel 14 Absatz 3;

(m)Bestimmungen über Änderungen der Karte des Fußabdrucks, Grenzpunkte, die die östliche Seite des Fußabdrucks abgrenzen nach Artikel 17, einschließlich der Hinzufügung neuer Gebiete;

(n)Bestimmungen über Änderungen bei der Abgrenzung von Gebieten mit Fangbeschränkungen und den Daten von Schließungen für die Grundfischerei, einschließlich der Aufnahme neuer Gebiete gemäß Artikel 18;

(o)Bestimmungen über die Definition des Treffens auf VME-Indikatorarten gemäß Artikel 21 Absatz 1 und die Aufgaben eines abgestellten Beobachters gemäß Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe b;

(p)Inhalt der elektronischen Übermittlung gemäß Artikel 22 Absatz 5, Liste der an Bord von Schiffen mitzuführenden gültigen Dokumente gemäß Artikel 22 Absatz 8 und Inhalt der Kapazitätspläne gemäß Artikel 22 Absatz 10;

(q)Unterlagen, die an Bord von Schiffen im Zusammenhang mit Chartervereinbarungen mitzuführen sind gemäß Artikel 23 Absatz 9;

(r)Verpflichtungen in Bezug auf die Verwendung von Fischereilogbüchern, Produktionslogbüchern und Stauplänen gemäß Artikel 25 Absätze 2, 3 und 5 sowie der Anforderungen an elektronische Berichte gemäß Artikel 25 Absatz 6 und der Pflichten in Bezug auf die Meldung von vorläufigen monatlichen Fängen, einschließlich der Formulare und der Übermittlungsfrist nach Artikel 25 Absatz 8;

(s)die automatische kontinuierliche Übermittlung der VMS-Daten gemäß Artikel 26 Absatz 1 sowie die Pflichten in Bezug auf die FÜZ gemäß Artikel 26 Absätze 2 und 9;

(t)Bestimmungen über die elektronische Berichterstattung, die Prozentsätze, den Inhalt der Berichte der Mitgliedstaaten, die Pflichten eines Beobachters bzw. des Schiffskapitäns gemäß Artikel 28 Absätze 3, 4, 6, 9 und 10;

(u)den Inhalt der Mitteilungen gemäß Artikel 30 Absatz 1;

(v)die Verpflichtungen des Kapitäns während der Inspektion gemäß Artikel 33;

(w)die Pflichten der Inspektoren und der inspizierenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c bzw. Absatz 3;

(x)die Pflichten der inspizierenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 35 Absätze 1 und 2;

(y)die Liste der Verstöße, die schwere Verstöße darstellen, gemäß Artikel 36 Absatz 1, die Pflichten der Inspektoren gemäß Artikel 36 Absatz 2 und des Flaggenmitgliedstaats gemäß Artikel 36 Absatz 3;

(``)die Pflichten des Hafenmitgliedstaats gemäß Artikel 40;

(aa)die Pflichten der Schiffskapitäne gemäß Artikel 42 Absatz 1;

(bb)die Inspektionsverpflichtungen der Hafenmitgliedstaaten in Bezug auf die nationalen Kontaktstellen nach Artikel 47 Absatz 2;

(cc)die Liste der von den Mitgliedstaaten gegen auf der IUU-Liste geführte Schiffe zu ergreifenden Maßnahmen gemäß Artikel 49 und

(dd)die Verpflichtung zur jährlichen Berichterstattung gemäß Artikel 50.

2.Änderungen gemäß Absatz 1 beschränken sich strikt auf die Umsetzung von Änderungen der CEM in das Unionsrecht.

Artikel 53
Ausübung der Befugnisübertragung

1.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 52 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [TT/MM/JJJJ] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums

3.Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 52 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen.

5.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 52 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 54

Umsetzung bestimmter Teile und Anlagen der CEM

1.Die in den folgenden Bestimmungen dieser Verordnung genannten Teile und Anhänge der CEM werden ab dem zwanzigsten Tag nach der in Absatz 2 genannten Veröffentlichung in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar und können gegen natürliche und juristische Personen geltend gemacht werden.

(a)Artikel 3 Absätze 17, 21 und 29,

(b)Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a,

(c)Artikel 9 Absätze 1, 4 und 5,

(d)Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e,

(e)Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe d,

(f)Artikel 14 Absätze 2 und 3,

(g)Artikel 16 Absätze 1 und 2,

(h)Artikel 17,

(i)Artikel 18 Absätze 1 bis 4,

(j)Artikel 19 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a und d,

(k)Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b,

(l)Artikel 21 Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe a,

(m)Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b und Absatz 5 Buchstabe a,

(n)Artikel 22 Absatz 5 Buchstaben a und b,

(o)Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben b und e,

(p)Artikel 25 Absatz 2, Absatz 6 Buchstabe g, Absätze 7 und 8 und Absatz 9 Buchstabe b,

(q)Artikel 26 Absatz 9 Buchstabe b,

(r)Artikel 27 Absatz 3 Buchstaben d und h,

(s)Artikel 28 Absatz 9 Buchstabe a und Absatz 10 Buchstabe a,

(t)Artikel 29 Absatz 10,

(u)Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a,

(v)Artikel 32 Buchstabe b,

(w)Artikel 33 Buchstabe c,

(x)Artikel 34 Absatz 1,

(y)Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe a,

(``)Artikel 40 Absätze 8 und 11, Absatz 13 Buchstabe a Ziffer iii und Absatz 16,

(aa)Artikel 41 Absatz 2,

(bb)Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a und b und Absatz 2,

(cc)Artikel 43,

(dd)Artikel 44 und

(ee)Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben a und d.

2.Die Kommission veröffentlicht die in Absatz 1 genannten Teile und Anhänge der CEM innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Die Kommission veröffentlicht spätere Änderungen von Teilen und Anlagen der CEM, die gemäß Unterabsatz 1 bereits veröffentlicht wurden, innerhalb eines Monats, nachdem diese Änderungen für die Union und die Mitgliedstaaten verbindlich geworden sind, im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 55

Aufhebung

Die Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 werden aufgehoben.

Artikel 56

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    ABl. C , , S. .
(2)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S 22).
(3)    Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1).
(4)    Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates vom 28. Dezember 1978 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 378 vom 30.12.1978, S. 1).
(5)    Beschluss 2010/717/EU des Rates vom 8. November 2010 über die Annahme der Änderungen des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik im Namen der Europäischen Union (ABl. L 321 vom 7.12.2010, S. 1).
(6)    Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 318 vom 5.12.2007, S. 1).
(7)    Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
(8)    Beschluss 2010/717/EU des Rates vom 8. November 2010 über die Annahme der Änderungen des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik im Namen der Europäischen Union (ABl. L 321 vom 7.12.2010, S. 1).
(9)    Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).
(10)    Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
(11)    Abrufbar unter :<https:// www.nafo.int>.
(12)    Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).
(13)    https://mcs.nafo.int/
(14)    Das am 18. November 1980 in London unterzeichnete und am 17. März 1982 in Kraft getretene Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, dem die Europäische Gemeinschaft am 13. Juli 1981 beigetreten ist (ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21).