Brüssel, den 30.11.2016

COM(2016) 862 final

2016/0377(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2016) 410}
{SWD(2016) 411}
{SWD(2016) 412}
{SWD(2016) 413}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit der vorgeschlagenen Verordnung soll gewährleistet werden, dass alle Mitgliedstaaten geeignete Instrumente bereithalten, um Stromversorgungskrisen zu vermeiden, für solche Krisen vorzusorgen und sie zu bewältigen. Selbst im Falle gut funktionierender Märkte und Netze lässt sich das Risiko einer Stromversorgungskrise (etwa aufgrund extremer Wetterbedingungen, böswilliger Angriffe wie Cyberattacken oder einer Brennstoffknappheit) nicht ausschließen. Da die Stromnetze miteinander verbunden sind, haben Krisensituationen zudem oft grenzübergreifende Auswirkungen. Einige Umstände (z. B. lange Kälte- oder Hitzeperioden) können mehrere Mitgliedstaaten gleichzeitig betreffen, und auch ursprünglich lokal begrenzte Vorfälle können sich schnell über Grenzen hinweg ausbreiten.

Derzeit verfolgen die Mitgliedstaaten bei der Krisenprävention, -vorsorge und -bewältigung ganz unterschiedliche Ansätze. Nationale Vorschriften und Methoden konzentrieren sich meist nur auf die nationalen Gegebenheiten, ohne der Situation in anderen Ländern Rechnung zu tragen. So hat eine Bewertung der nationalen Rechtsrahmen und derzeitigen Praxis in ganz Europa ergeben, dass

(a)die Mitgliedstaaten unterschiedliche Risiken bewerten,

(b)sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten unterschiedliche Maßnahmen zur Krisenprävention und -bewältigung ergreifen 1 ,

(c)sich Aufgaben und Zuständigkeiten unterscheiden und

(d)keine gemeinsame Definition von Krisensituationen besteht.

Zudem sind Informationsaustausch und Transparenz im Rahmen der Vorsorge der Mitgliedstaaten für Stromversorgungskrisen und deren Bewältigung derzeit sehr begrenzt. So treffen die Mitgliedstaaten beispielsweise oft gemeinsam mit ihren Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) Maßnahmen, wenn sie feststellen, dass ihre Stromversorgungssysteme in kommenden Monaten ernsthaften Belastungen ausgesetzt sein könnten, ohne andere darüber systematisch zu informieren.

Die Ursache hierfür ist eine Regelungslücke. So sieht der derzeitige EU-Rechtsrahmen (Richtlinien 2005/89/EG 2 und 2009/72/EG 3 ) lediglich allgemeine Ziele für die Versorgungssicherheit vor, überlässt den Mitgliedstaaten aber die Entscheidung über deren Umsetzung. Insbesondere gestatten es die Vorschriften den Mitgliedstaaten zwar, in Krisensituationen „Schutzmaßnahmen“ zu treffen, geben aber nicht vor, wie die Mitgliedstaaten für solche Situationen vorsorgen und sie bewältigen sollten.

Die derzeitigen Rechtsvorschriften spiegeln die Realität des heutigen vernetzten Strommarktes, in dem etwaige Krisensituationen mit zunehmender Wahrscheinlichkeit mehrere Mitgliedstaaten gleichzeitig treffen, nicht mehr angemessen wider.

In der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag wurden in diesem Zusammenhang folgende Probleme ermittelt:

1.    Krisenpläne und -maßnahmen weisen noch immer einen rein nationalen Fokus auf;

2.    es mangelt an Informationsaustausch und Transparenz und

3.    es gibt keinen gemeinsamen Ansatz für die Risikoermittlung und -bewertung.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die vorgeschlagene Verordnung ergänzt die Bestimmungen des dritten Energiepakets 4 , das parallel dazu überarbeitet wird. Das überarbeitete dritte Energiepaket soll dazu beitragen, die Funktionsweise des Elektrizitätsbinnenmarktes zu verbessern; dazu sieht es etwa eine größere Flexibilität sowie eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von Subventionen für eine ausreichende Stromerzeugung vor, was unter anderem durch eine koordinierte langfristige europäische Abschätzung zur Angemessenheit der Ressourcen erfolgen soll. Darüber hinaus soll die Einrichtung regionaler Betriebszentren eine bessere Zusammenarbeit der ÜNB auf regionaler Ebene ermöglichen und die Systemsicherheit somit verbessern.

In der vorgeschlagenen Verordnung ist dargelegt, auf welche Weise die Mitgliedstaaten Krisensituationen verhindern und bewältigen und zu diesem Zweck zusammenarbeiten sollten, insbesondere durch gemeinsame Methoden zur Risikobewertung, eine größere Vergleichbarkeit und Transparenz vor und während Stromversorgungskrisen sowie durch Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass auch in einer Krise Strom dorthin geliefert wird, wo er am dringendsten benötigt wird. Zudem wird durch die Koordinierungsgruppe „Strom“ ein Rahmen für eine systematischere Überwachung der Versorgungssicherheit geschaffen. Die Verordnung trägt zum überarbeiteten dritten Energiepaket bei, indem sie sicherstellt, dass auch in Krisensituationen marktgestützte Maßnahmen den Vorzug erhalten und die Märkte so lange wie möglich funktionsfähig bleiben.

Die vorgeschlagene Verordnung soll die Richtlinie 2005/89/EG (die „Richtlinie über die Versorgungssicherheit“) ersetzen, die einen sehr breit angelegten Rahmen von Zielen enthält, die die Mitgliedstaaten im Bereich der Versorgungssicherheit erreichen sollten, aber sich in der Praxis als wenig zielführend erwiesen hat. Die Richtlinie wird daher aufgehoben, ebenso wie einige Bestimmungen des derzeitigen dritten Energiepakets zur Versorgungssicherheit, insbesondere Artikel 4 (Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Versorgungssicherheit mittels nationaler Berichte zu beobachten) und Artikel 42 (Möglichkeit der Mitgliedstaaten, im Falle plötzlicher Krisen im Stromsektor Schutzmaßnahmen zu treffen) der Elektrizitätsrichtlinie 5 .

In den gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 6 verabschiedeten Netzkodizes und -leitlinien sind harmonisierte Grundsätze für die Betriebsplanung und die Fahrplanerstellung festgelegt, um im Echtzeitbetrieb möglicherweise auftretende Schwierigkeiten im Voraus abschätzen zu können. Der Verordnungsentwurf ergänzt diese technischen Bestimmungen durch administrative und politische Mechanismen, die es den nationalen Behörden einfacher machen, Krisensituationen gemeinsam zu verhindern und zu bewältigen und gleichzeitig ungerechtfertigte Eingriffe in den Markt und die Tätigkeiten der ÜNB auszuschließen.

So stützt sich die vorgeschlagene Verordnung insbesondere auf die Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb 7 und den Netzkodex über den Notzustand und den Wiederaufbauzustand des Übertragungsnetzes 8 , in denen technische Bestimmungen für ÜNB festgelegt sind, mit denen die Systemsicherheit auch in Notfällen gewährleistet werden soll. Diese Bestimmungen sollten es den ÜNB ermöglichen, die meisten Vorfälle erfolgreich zu bewältigen, garantieren jedoch alleine nicht, dass die Mitgliedstaaten ausreichend für umfassendere Krisensituationen vorsorgen und diese bewältigen können, insbesondere bei grenzübergreifenden Krisen, in denen zudem oft politisch sensible Entscheidungen (z. B. über eine Unterbrechung der Stromversorgung) erforderlich sind.

Die vorgeschlagene Verordnung steht im Einklang mit den vorhandenen Rechtsvorschriften zur Cybersicherheit und zu kritischen Infrastrukturen. Hinsichtlich der Netz- und Informationssicherheit enthält die Richtlinie (EU) 2016/1148 (die „NIS-Richtlinie“) 9 allgemeine Bestimmungen, und gemäß der überarbeiteten Elektrizitätsverordnung werden in einem Netzkodex mit hoher Priorität spezifische Bestimmungen erarbeitet, die den neuen, mit der Digitalisierung der Energiesysteme verbundenen Risiken Rechnung tragen. Die vorgeschlagene Verordnung ergänzt die NIS-Richtlinie, da sie sicherstellt, dass Cybervorfälle ordnungsgemäß als Risiko ermittelt und in den Risikovorsorgeplänen angemessene Maßnahmen zu ihrer Bewältigung vorgesehen werden. Zudem ergänzt die vorgeschlagene Verordnung die Richtlinie 2008/114/EG des Rates 10 , in der ein gemeinsames Verfahren zur Ermittlung europäischer kritischer Infrastrukturen („EKI“), wie z. B. Erzeugungs- und Übertragungsinfrastrukturen und -anlagen, sowie zu ihrem Schutz vor Terrorangriffen und anderen physischen Risiken festgelegt ist. Die vorgeschlagene Verordnung weist einen breiteren Zusammenhang auf und konzentriert sich darauf, wie die Resilienz des Stromnetzes insgesamt gesichert und mögliche Krisensituationen bewältigt werden können.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Mit der vorgeschlagenen Verordnung sollen Schlüsselziele der Energieunion umgesetzt werden, die in der „Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie“ festgelegt wurden.

Zudem steht die Verordnung mit dem Ziel der Union im Einklang, die Energieunion weiter zu festigen. Da Stromversorgungskrisen über die Grenzen der Union hinausreichen und auch Länder der Energiegemeinschaft umfassen können, sollte die Union bei der Vorsorge für Stromversorgungskrisen sowie bei deren Prävention und Bewältigung eng mit den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft zusammenarbeiten, um ein effizientes Krisenmanagement in einem breiteren europäischen Rahmen sicherzustellen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

In der vorgeschlagenen Verordnung sind Maßnahmen zur Prävention und Bewältigung von Stromversorgungskrisen sowie zur Vorsorge für solche Krisen in der EU festgelegt. Die Rechtsgrundlage für die Verordnung bildet daher Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

In Artikel 194 AEUV wird postuliert, dass bei den politischen Entscheidungen der Mitgliedstaaten zur Versorgungssicherheit ein gewisses Maß an Koordination, Transparenz und Zusammenarbeit erforderlich ist, um einen funktionierenden Energiemarkt und Versorgungssicherheit in der Union zu gewährleisten.

Es besteht klarer Handlungsbedarf auf EU-Ebene, da eine nationale Vorgehensweise nachweislich nicht nur optimale Ergebnisse verhindert, sondern die Folgen einer Krise sogar noch verschärft. Zudem bleiben Krisen oft nicht auf einzelne Länder beschränkt, sondern können direkt oder indirekt mehrere Mitgliedstaaten treffen. Nationale Maßnahmen zur Krisenvorsorge und -bewältigung sollten daher nicht auf rein nationaler Ebene festgelegt werden, da sie Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit in benachbarten Mitgliedstaaten und/oder die Verfügbarkeit von Maßnahmen zur Bewältigung möglicher Engpässe haben können.

Angesichts der zunehmenden Vernetzung der EU-Strommärkte ist es erforderlich, Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit zu koordinieren. Ansonsten können auf rein nationaler Ebene getroffene Maßnahmen die Versorgungssicherheit in anderen Mitgliedstaaten oder auf EU-Ebene gefährden. Ereignisse wie die lange Kälteperiode im Jahr 2012 haben gezeigt, dass abgestimmte Maßnahmen und Solidarität unbedingt erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Elektrizität dort verfügbar ist, wo sie am dringendsten benötigt wird. Die Maßnahmen eines Landes können mit dem Risiko von Stromausfällen in Nachbarländern einhergehen (so hatte z. B. die unilaterale Entscheidung eines Landes, ein Exportverbot zu erlassen, ernsthafte Folgen für den Strom- und Gassektor anderer Länder). Gleichzeitig ermöglicht es die Koordination zwischen den Mitgliedstaaten, das Spektrum möglicher Lösungen zu erweitern.

Bisher wurden die Möglichkeiten effizienterer und kostengünstigerer Maßnahmen im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit noch nicht voll ausgeschöpft 11 , was für die Verbraucher in der EU von Nachteil ist.

Verhältnismäßigkeit

Ziel der vorgeschlagenen Verordnung ist es, für eine ausreichende Krisenvorsorge in ganz Europa zu sorgen, Vertrauen und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken und die Auswirkungen solcher Krisen auf die Kunden zu mindern. Dazu sind gemeinsame verbindliche Bestimmungen und Grundsätze sowie Mechanismen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit vorgesehen.

Der Vorschlag umfasst jedoch keine vollständige Harmonisierung, bei der alle Maßnahmen auf EU-Ebene vorgeschrieben werden.

Die Mitgliedstaaten müssen auf regionaler Ebene zusammenarbeiten, um die Mängel des derzeitigen Systems, in dem sich die freiwillige Zusammenarbeit auf ÜNB beschränkt, zu beheben und Probleme auf regionaler Ebene zu lösen.

Wahl des Instruments

Die Bewertung der Richtlinie über die Stromversorgungssicherheit (des zentralen Rechtsakts in diesem Bereich) hat gezeigt, dass die Umsetzung der auf EU-Ebene festgelegten Grundsätze durch die Mitgliedstaaten zu einem „Flickenteppich“ von nationalen, EU-weit unterschiedlichen Regelungen und Verfahren geführt hat.

Eine Verordnung ist daher ein geeigneteres Instrument, um für eine kohärente und transparente Umsetzung der Maßnahmen zur Vorsorge für Stromversorgungskrisen sowie zur Prävention und Bewältigung dieser Krisen zu sorgen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Kommission hat die Richtlinie über die Stromversorgungssicherheit anhand der fünf Kriterien Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und Zusatznutzen von Maßnahmen auf EU-Ebene bewertet. Die Ergebnisse der Bewertung sind in der Folgenabschätzung im Rahmen der Problembeschreibung dargelegt. Die wichtigsten Schlussfolgerungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Die Richtlinie hat sich nicht als zielführend erwiesen, insbesondere was ihren Beitrag zu einer größeren Versorgungssicherheit in Europa betrifft. Einige ihrer Bestimmungen wurden durch spätere Rechtsvorschriften (insbesondere des dritten Energiepakets und der TEN-E-Verordnung 12 ) ersetzt; vor allem hinsichtlich der Krisenprävention und -bewältigung bestehen jedoch noch immer Regelungslücken;

Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie sind nicht länger relevant, da ihre Bestimmungen den Herausforderungen, die sich heute im Zusammenhang mit der Versorgungssicherheit stellen, nicht mehr entsprechen. Angesichts der zunehmenden Vernetzung der Stromversorgungssysteme sind rein nationale Ansätze nicht mehr als angemessen anzusehen; und

der Zusatznutzen der Richtlinie war sehr begrenzt, da sie lediglich einen allgemeinen Rahmen bildete und es weitgehend den Mitgliedstaaten überlassen blieb, ihre eigenen Standards für die Versorgungssicherheit festzulegen.

Konsultation der Interessenträger

Im Rahmen einer öffentlichen Konsultation zur Risikovorsorge im Bereich der Stromversorgungssicherheit (15. Juli bis 9. Oktober 2015) gingen 75 Antworten ein, unter anderem von Behörden, internationalen Organisationen (der Internationalen Energieagentur), europäischen Einrichtungen (Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ACER), dem Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E) und den wichtigsten Interessengruppen (Unternehmen und Verbände). Ziel war es, die Ansichten der einzelnen Interessengruppen insbesondere zu der Frage einzuholen, wie die Mitgliedstaaten vorsorgen und miteinander zusammenarbeiten sollten, um Risiken für die Stromversorgungssicherheit zu erkennen und zu beherrschen. Die wichtigsten Ergebnisse der Konsultationen sowie die eingegangenen Antworten werden nachstehend zusammengefasst und können auf der Website der Kommission 13 eingesehen werden. Die verschiedenen Ansichten wurden auch in der Folgenabschätzung berücksichtigt.

Die Konsultation ergab, dass der derzeitige Rechtsrahmen (die Richtlinie über die Versorgungssicherheit) nach Ansicht der meisten Interessenträger nicht ausreicht, um den gegenseitigen Abhängigkeiten in einem integrierten europäischen Strommarkt Rechnung zu tragen.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die vorgeschlagene Verordnung und die Folgenabschätzung basieren auf umfassendem Material (siehe die Verweise in den Fußnoten der Folgenabschätzung). Zudem wurden die derzeitigen nationalen Regelungen und Verfahren im Bereich der Stromversorgungssicherheit 14 für die Folgenabschätzung überprüft.

Bei der Erarbeitung des Vorschlags wurden im Rahmen des Europäischen Stromregulierungsforums (3.-4. März 2016) und der Koordinierungsgruppe „Strom“ (16. November 2015 und 3. Mai 2016) mehrere Aspekte des Vorschlags mit Vertretern der Mitgliedstaaten und der relevanten Interessengruppen erörtert.

Folgenabschätzung

Alle vorgeschlagenen Maßnahmen werden durch die Folgenabschätzung gestützt.

Der „Ausschuss für Regulierungskontrolle“ gab am 4. November 2016 eine befürwortende Stellungnahme ab.

In der Folgenabschätzung wurden vier Optionen betrachtet:

0+    verbesserte Umsetzung/Durchsetzung (nichtlegislativer Ansatz);

1.    von den Mitgliedstaaten umzusetzende Mindestanforderungen;

2.    von den Mitgliedstaaten umzusetzende Mindestanforderungen und regionale Zusammenarbeit; sowie

3.    vollständige Harmonisierung und Entscheidungsfindung auf regionaler Ebene.

Option 0+ wurde nicht weiter betrachtet, da eine bessere Umsetzung und Durchsetzung keinen Nutzen bringen würde, weil der derzeitige Rechtsrahmen lediglich allgemeine Grundsätze enthält und den Mitgliedstaaten einen breiten Ermessensspielraum bei der Umsetzung überlässt.

Option 1 zielt auf eine bessere Vergleichbarkeit und Transparenz zwischen den Mitgliedstaaten bei der Risikovorsorge ab, trägt aber der Notwendigkeit einer besseren grenzübergreifenden Zusammenarbeit nicht Rechnung.

Option 2 ermöglicht es, viele Schwächen der Option 1 zu vermeiden und ein wirksameres Lösungspaket zu schaffen. So wird insbesondere durch regional abgestimmte Pläne sichergestellt, dass Risiken regional ermittelt und kohärente Maßnahmen getroffen werden, um Krisensituationen zu verhindern und zu bewältigen.

Option 3 ist mit weitreichenden Eingriffen verbunden und zielt darauf ab, möglichen Risiken durch vollständig harmonisierte Grundsätze und verbindliche spezifische Lösungen entgegenzuwirken.

Die bevorzugte Option ist Option 2.

Bei der Prüfung dieser Option wurden die folgenden Auswirkungen betrachtet:

1.    Wirtschaftliche Auswirkungen

Der Analyse zufolge führt Option 2 aufgrund der besseren regionalen Koordination zu einer besseren Vorsorge für Krisensituationen und geringeren Kosten. Wie Simulationen 15 gezeigt haben, sind gut integrierte Märkte und eine regionale Koordination bei extremen Witterungsbedingungen entscheidend, um große Netzbelastungen (bei hoher Nachfrage) bewältigen zu können und die Wahrscheinlichkeit einer Stromversorgungsunterbrechung zu minimieren.

Insbesondere lassen rein nationale Ansätze den Beitrag von Nachbarländern in Krisensituationen außer Acht, während regionale Ansätze eine bessere Nutzung von Stromerzeugungsanlagen ermöglichen und die Wahrscheinlichkeit eines Lastverlusts verringern. Dies wird anhand des in Prozent der jährlichen Last angegebenen Versorgungssicherheitsindikators „voraussichtlich nicht bedienbare Last“ („expected energy non-served“, EENS) gemessen, d. h. des Stroms, der aufgrund eines Blackouts nicht an die Verbraucher geliefert wird. Durch die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten verringert sich der Anteil der nicht bedienbaren Last erheblich (während der EENS in einem Szenario ohne Zusammenarbeit bei 0,36 % liegt, beträgt er im Falle der regionalen Zusammenarbeit nur 0,02 %).

Eine bessere Zusammenarbeit würde zu geringeren Systemgesamtkosten führen und sich somit auch positiv auf die Verbraucherpreise auswirken. Im Falle einer unzureichenden Zusammenarbeit bei der Krisenprävention und -bewältigung würden dagegen erhebliche Opportunitätskosten entstehen. Wie eine aktuelle Studie ergeben hat, kann die Integration des europäischen Strommarktes erhebliche finanzielle Vorteile haben (12,5-40 Mrd. EUR im Zeitraum bis 2030). Dieser Betrag würde sich jedoch um  3-7,5 Mrd. EUR verringern, wenn die Mitgliedstaaten bei der Gewährleistung der Versorgungssicherheit strikt ihre eigenen Wege beschreiten 16 .

2.    Wer ist auf welche Weise betroffen?

Option 2 hat positive Auswirkungen auf die Gesellschaft im Allgemeinen und die Stromverbraucher im Besonderen, da sie dazu beiträgt, Krisensituationen und unnötige, unverhältnismäßige Netztrennungen zu vermeiden. Krisenprävention und Krisenmanagement werden wirksamer, da die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, wirksam zusammenzuarbeiten und Instrumente einzurichten, um die Versorgungssicherheit im Rahmen der Koordinierungsgruppe „Strom“ zu überwachen.

Auch auf Unternehmen wirken sich die Maßnahmen günstig aus, da Krisenvorsorge und ‑maßnahmen der Mitgliedstaaten erheblich transparenter und vergleichbarer werden. Dies führt zu größerer Rechtssicherheit nicht nur für Investoren, Stromerzeuger und Strombörsen, sondern auch für die ÜNB, die Krisen kurzfristig bewältigen müssen.

Zu den am stärksten betroffenen Interessengruppen zählen die zuständigen Behörden (z. B. Ministerien, NRB), da sie die Risikovorsorgepläne erarbeiten müssen (siehe die nachstehende Bewertung der Auswirkungen auf Behörden).

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Durch den Vorschlag könnte sich der Verwaltungsaufwand erhöhen, dies jedoch nur in begrenztem Maß. So müssen die nationalen Behörden insbesondere einen Teil ihrer Risikovorsorgepläne auf regionaler Ebene vorab vereinbaren. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass ein stärker regional ausgerichteter Ansatz bei der Risikobewertung und ‑vorsorge technisch und rechtlich möglich ist und erhebliche Vorteile für die Verbraucher und die Wirtschaft insgesamt bringt. Da die regionalen Teile der Pläne in der Praxis von regionalen Koordinationszentren der ÜNB erstellt würden, wäre der zusätzliche Aufwand für die Behörden der Mitgliedstaaten begrenzt und würde durch die praktischen Vorteile einer solchen Zusammenarbeit eindeutig aufgewogen 17 .

Eine verstärkte regionale Zusammenarbeit ermöglicht es den Mitgliedstaaten zudem, Synergien zu schaffen, voneinander zu lernen und gemeinsam empfehlenswerte Verfahren zu entwickeln. Dadurch dürfte sich im Laufe der Zeit auch der Verwaltungsaufwand verringern.

Europäische Akteure wie die Kommission und ENTSO-E werden Leitfäden herausgeben und das Verfahren zur Risikovorsorge und -bewältigung unterstützen. Dadurch werden sich die Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten ebenfalls verringern.

Es wird keine neue Stelle eingerichtet, und bestehende Verpflichtungen werden gestrafft. So hält die bestehende Koordinierungsgruppe „Strom“ bereits regelmäßige Sitzungen ab und soll nun durch eine spezifische Aufgabenübertragung noch effektiver werden. Darüber hinaus werden die nationalen Berichterstattungspflichten reduziert (z. B. durch die Aufhebung der Verpflichtung in Artikel 4 der Elektrizitätsrichtlinie), und die Berichterstattung auf EU-Ebene soll im Kontext bestehender Berichte und Berichterstattungspflichten erfolgen (z. B. durch den Jahresbericht der ACER über die Ergebnisse der Überwachung der Erdgas- und Elektrizitätsbinnenmärkte).

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Haushaltstechnische Auswirkungen beschränken sich auf die Mittel der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER). Dies wird im Finanzbogen zum Vorschlag der Kommission für eine Neufassung der Verordnung zur Gründung der ACER beschrieben, der parallel zu diesem Vorschlag vorgelegt wird.

5.SONSTIGE ELEMENTE

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission wird die Umsetzung der Maßnahmen der vorgeschlagenen Verordnung durch die Mitgliedstaaten überwachen. Soweit erforderlich, wird sie ihnen Hilfe bei den erforderlichen Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften anbieten und hinsichtlich der Erstellung der Risikovorsorgepläne (z. B. über die Koordinierungsgruppe „Strom“) Workshops mit allen Mitgliedstaaten oder bilaterale Sitzungen abhalten. Falls ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen zur Umsetzung des Unionsrechts nicht nachkommt, wird die Kommission erforderlichenfalls auch das in Artikel 258 AEUV festgelegte Verfahren anwenden.

Darüber hinaus wird die Kommission die Versorgungssicherheit in der EU in Zusammenarbeit mit der Koordinierungsgruppe „Strom“ kontinuierlich überwachen.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Die vorgeschlagene Verordnung umfasst folgende Bestandteile:

1.Gemeinsame Bestimmungen zur Krisenprävention und Instrumente zur Gewährleistung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit:

·Die Mitgliedstaaten sollten eine zuständige Behörde benennen, die sie mit den in der Verordnung genannten Aufgaben betrauen, insbesondere der Erarbeitung des Risikovorsorgeplans.

·Die Mitgliedstaaten müssen nach einer Konsultation der Interessenträger Risikovorsorgepläne erstellen, um bestmöglich für Stromversorgungskrisen vorzusorgen und eine wirksame Bewältigung dieser Krisen sicherzustellen. Die Pläne sollten auf den von ENTSO-E bzw. den Mitgliedstaaten bestimmten Krisenszenarien beruhen und die geplanten oder getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung und Eindämmung dieser Szenarien enthalten.

·Vor der Verabschiedung eines Plans sollte die zuständige Behörde den anderen zuständigen Behörden der jeweiligen Region und der Koordinierungsgruppe „Strom“ einen Entwurf zur Konsultation übermitteln. Nach der Konsultation sollte der endgültige Plan der Kommission vorgelegt, veröffentlicht und alle drei Jahre aktualisiert werden, soweit aufgrund der Umstände keine häufigere Aktualisierung erforderlich ist.

·Die Pläne sollten zwei Teile umfassen, in denen zum einen die nationalen Maßnahmen und zum anderen die regional koordinierten Maßnahmen der Mitgliedstaaten der jeweiligen Region aufgeführt werden. Sie sollten den besonderen Gegebenheiten jedes Mitgliedstaates Rechnung tragen und die Aufgaben und Zuständigkeiten der zuständigen Behörden benennen.

·Alle in den Plänen enthaltenen Maßnahmen sollten klar beschrieben, transparent, verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und nachprüfbar sein. Sie sollten die Sicherheit der Stromversorgung anderer Mitgliedstaaten oder der Union insgesamt nicht gefährden; und

·die Pläne sollten Maßnahmen umfassen, mit denen sichergestellt wird, dass parallel auftretende Krisen angemessen verhindert und bewältigt werden. Sie sind in einem regionalen Kontext zu vereinbaren und müssen mindestens Folgendes enthalten:

(a)die Benennung eines regionalen Krisenmanagers oder Krisenmanagementteams;

(b)Mechanismen für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit innerhalb einer Region;

(c)Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen einer Krise, einschließlich parallel auftretender Krisen (z. B. regionale Lastabwurfpläne oder sonstige Regelungen zur gegenseitigen Unterstützung);

(d)alle Kostenerstattungsmodelle im Zusammenhang mit den Regelungen zur gegenseitigen Unterstützung und

(e)Verfahren für die jährliche Prüfung dieser Pläne.

2.Bewältigung von Stromversorgungskrisen:

·Die Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, benachbarte Mitgliedstaaten und die Kommission im Falle einer Stromversorgungskrise unverzüglich zu informieren. Zudem müssen sie Angaben zu den Ursachen der Krise, den zu ihrer Eindämmung getroffenen und geplanten Maßnahmen und einer möglicherweise erforderlichen Unterstützung durch andere Mitgliedstaaten vorlegen;

·die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, die Kommission und die Koordinierungsgruppe „Strom“ zu informieren, wenn ihnen spezifische, ernstzunehmende und verlässliche Informationen darüber vorliegen, dass ein Ereignis eintreten könnte, dass voraussichtlich zu einer erheblichen Verschlechterung der Stromversorgung führen wird;

·die Mitgliedstaaten müssen bei der Vorsorge für Stromversorgungskrisen und deren Bewältigung solidarisch zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass Strom dorthin geliefert wird, wo er am dringendsten benötigt wird, und erhalten dafür eine Gegenleistung; und

·im Falle einer Stromversorgungskrise müssen die Mitgliedstaaten in vollständiger Übereinstimmung mit den Bestimmungen für den Elektrizitätsbinnenmarkt handeln. Nicht marktgestützte Maßnahmen dürfen nur als letztes Mittel getroffen werden, müssen notwendig, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein und dürfen nur vorübergehend erfolgen.

3.Versorgungssicherheitsindikatoren und Risikobewertungen:

·Der Vorschlag verpflichtet ENTSO-E dazu, eine Methode zur Bestimmung von Szenarien von Stromversorgungskrisen auf regionaler Ebene zu entwickeln und dabei mindestens die folgenden Risiken zu berücksichtigen:

(a)Naturkatastrophen;

(b)unvorhergesehene Gefahren, bei denen das N-1-Kriterium überschritten wird 18 ;

(c)Folgerisiken wie z. B. eine Brennstoffknappheit und

(d)böswillige Angriffe;

·bei der Erstellung der Risikovorsorgepläne sollten ENTSO-E und die Mitgliedstaaten diese Methode anwenden, um die relevantesten Krisenszenarien zu bestimmen; und

·ENTSO-E sollte darüber hinaus eine Methode zur kurzfristigen Abschätzung der Leistungsbilanz, d. h. der saisonalen Leistungsbilanz sowie der Week-Ahead- bis Intraday-Prognosen für die Angemessenheit der Stromerzeugung, entwickeln. Nach der Genehmigung durch ACER sollten die Mitgliedstaaten und ENTSO-E diese Methode bei ihren kurzfristigen Abschätzungen anwenden. Die vorgeschlagene kurzfristige Abschätzung der Leistungsbilanz ergänzt die in der überarbeiteten Elektrizitätsverordnung vorgesehene langfristige Abschätzung zur Angemessenheit der Ressourcen, mit der eine koordinierte europäische Bewertung der Notwendigkeit von Kapazitätsmechanismen sichergestellt wird.

4.Bewertung und Überwachung:

·Im Interesse der Transparenz sollten die betroffenen Mitgliedstaaten Stromversorgungskrisen und ihre Auswirkungen rückblickend analysieren.

·Zudem sieht der Vorschlag eine systematische Überwachung der Versorgungssicherheit in der EU über die Koordinierungsgruppe „Strom“ vor.

2016/0377 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 19 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 20 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Im Elektrizitätssektor der Union vollziehen sich derzeit tiefgreifende Veränderungen, die durch den Übergang zu dezentraleren Märkten mit mehr Marktteilnehmern, besser vernetzten Systemen und einem höheren Anteil der erneuerbaren Energien gekennzeichnet sind. Das Ziel der Richtlinie xxx/ Verordnung xxx [Verweis auf die vorgeschlagene Elektrizitätsrichtlinie und Elektrizitätsverordnung] ist es daher, den Rechtsrahmen für den Elektrizitätsbinnenmarkt der Union zu verbessern, um im Interesse der Unternehmen und Verbraucher eine optimale Funktionsweise der Märkte und Netze sicherzustellen.

(2)Gut funktionierende Märkte und Systeme sind die beste Garantie für Versorgungssicherheit. Selbst im Falle gut funktionierender Märkte und Systeme lässt sich das Risiko von Stromversorgungskrisen (etwa aufgrund extremer Wetterbedingungen, böswilliger Angriffe oder einer Brennstoffknappheit) jedoch nie ganz ausschließen. Die Folgen solcher Krisen reichen oft über Landesgrenzen hinaus. Auch die Auswirkungen ursprünglich lokal begrenzter Vorfälle können sich schnell über Grenzen hinweg ausbreiten. Einige extreme Bedingungen wie z. B. Kälte- oder Hitzeperioden oder Cyberangriffe können zudem ganze Regionen gleichzeitig treffen.

(3)Angesichts vernetzter Strommärkte und -systeme sind Krisenprävention und bewältigung keine rein nationale Angelegenheit. Vielmehr bedarf es eines gemeinsamen Rahmens von Bestimmungen und abgestimmten Verfahren, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten und andere Akteure transparent, solidarisch und wirksam über Grenzen hinweg zusammenarbeiten.

(4)In der Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 21 sind die notwendigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten festgelegt, mit denen die Stromversorgungssicherheit insgesamt sichergestellt werden soll. Die Bestimmungen dieser Richtlinie wurden jedoch inzwischen weitgehend durch neuere Rechtsvorschriften ersetzt, insbesondere was die Marktorganisation zur Gewährleistung ausreichender verfügbarer Kapazität, die Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber zur Gewährleistung der Systemstabilität 22 und die Notwendigkeit der Gewährleistung geeigneter Infrastrukturen 23 betrifft. In der vorliegenden Verordnung wird die spezifische Frage der Krisenprävention und bewältigung im Elektrizitätssektor behandelt.

(5)Die Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb 24 und der Netzkodex über den Notzustand und den Wiederaufbauzustand des Übertragungsnetzes 25 enthalten detaillierte Bestimmungen darüber, wie Übertragungsnetzbetreiber und andere relevante Akteure handeln und zusammenarbeiten sollten, um die Systemsicherheit zu gewährleisten. Diese technischen Bestimmungen sollten sicherstellen, dass die meisten Vorfälle im Elektrizitätssystem auf betrieblicher Ebene wirksam bewältigt werden können. Die vorliegende Verordnung konzentriert sich hingegen auf Stromversorgungskrisen mit potenziell größerem Umfang und weitreichenderen Folgen. In ihr ist festgelegt, was die Mitgliedstaaten tun sollten, um diese Situationen zu vermeiden, und welche Maßnahmen sie ergreifen können, falls die Bestimmungen für den Netzbetrieb allein nicht mehr ausreichen. Auch in Krisensituationen sollten die Bestimmungen für den Netzbetrieb jedoch vollständig eingehalten werden.

(6)Diese Verordnung enthält einen allgemeinen Rahmen von Bestimmungen zur Vorsorge für Stromversorgungskrisen sowie zu deren Prävention und Bewältigung, wobei die Transparenz bei der Vorsorge und während einer Stromversorgungskrise erhöht und sichergestellt wird, dass Strom auch in einer Krise dorthin geliefert wird, wo er am dringendsten benötigt wird. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur solidarischen Zusammenarbeit auf regionaler Ebene. Zudem schafft sie einen Rahmen für eine wirksame Überwachung der Versorgungssicherheit über die Koordinierungsgruppe „Strom“. So sollte sie zu einer besseren Risikovorsorge führen und die Kosten gleichzeitig senken. Darüber hinaus sollte sie den Energiebinnenmarkt festigen, da das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten gestärkt und ungerechtfertigte staatliche Interventionen in Krisensituationen, insbesondere eine unangemessene Beschränkung grenzüberschreitender Stromflüsse, vermieden werden.

(7)Die Richtlinie (EU) über die Netz- und Informationssicherheit (die „NIS-Richtlinie“) 26 enthält allgemeine Bestimmungen, die gemäß der [vorgeschlagenen Elektrizitätsverordnung] durch spezifische Bestimmungen in einem Netzkodex ergänzt werden sollen. Die vorliegende Verordnung ergänzt die NIS-Richtlinie, da sie sicherstellt, dass Cybervorfälle ordnungsgemäß als Risiko ermittelt und in den Risikovorsorgeplänen angemessene Maßnahmen zu ihrer Bewältigung vorgesehen werden.

(8)Die Richtlinie 2008/114/EG des Rates 27 sieht ein Verfahren vor, mit dem die Sicherheit ausgewiesener europäischer kritischer Infrastrukturen, einschließlich bestimmter Strominfrastrukturen, in der Union verbessert werden soll. Die Richtlinie 2008/114/EG trägt zusammen mit der vorliegenden Verordnung zu einem umfassenden Konzept für die Energieversorgungssicherheit der Union bei.

(9)Im Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union 28 werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle drei Jahre Risikobewertungen auf nationaler oder geeigneter innerstaatlicher Ebene durchzuführen und diese zu entwickeln und zu verfeinern. Die in dieser Verordnung vorgesehenen spezifischen Maßnahmen zur Risikoprävention, -vorsorge und -planung sollten mit den breiter angelegten nationalen Risikobewertungen gemäß dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU für verschiedene Bedrohungen im Einklang stehen.

(10)Zur Vereinfachung der Prävention, des Informationsaustauschs und der nachträglichen Analyse von Stromversorgungskrisen sollten die Mitgliedstaaten eine zuständige Behörde als Ansprechstelle benennen. Dabei kann es sich um eine bestehende oder eine neue Stelle handeln.

(11)Ein gemeinsamer Ansatz zur Krisenprävention und -bewältigung setzt vor allem voraus, dass die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Risiken für die Stromversorgungssicherheit dieselben Methoden und Definitionen anwenden und in der Lage sind, ihre eigene Leistung und die ihrer Nachbarländer in diesem Bereich aussagekräftig zu vergleichen. In der Verordnung sind zwei Indikatoren zur Überwachung der Versorgungssicherheit in der Union festgelegt: die voraussichtlich nicht bedienbare Last („expected energy non served“, EENS) in GWh/Jahr, und die Unterbrechungserwartung („loss of load expectation“, LOLE) in Stunden/Jahr. Diese Indikatoren sind Teil der Abschätzung zur Angemessenheit der Ressourcen, die der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E) gemäß [Artikel 19 der vorgeschlagenen Elektrizitätsverordnung] durchführt. Die Koordinierungsgruppe „Strom“ sollte die Versorgungssicherheit anhand dieser Indikatoren regelmäßig überwachen. Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (die „Agentur“) sollte diese Indikatoren bei der Berichterstattung über die Leistung der Mitgliedstaaten im Bereich der Versorgungssicherheit, die sie in ihren jährlichen Berichten zur Überwachung des Strommarktes gemäß [Artikel 16 der vorgeschlagenen ACER-Verordnung] vornimmt, ebenfalls nutzen.

(12)Zur Gewährleistung der Kohärenz der Risikobewertungen und somit zur Stärkung des Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten in Krisensituationen bedarf es eines gemeinsamen Ansatzes zur Bestimmung von Risikoszenarien. ENTSO-E sollte daher in Zusammenarbeit mit der Agentur eine gemeinsame Methode zur Risikoermittlung entwickeln; dazu sollte ENTSO-E einen Vorschlag vorlegen, der von der Agentur genehmigt werden muss.

(13)Auf der Grundlage dieser gemeinsamen Methode sollte ENTSO-E regelmäßig regionale Krisenszenarien erstellen und aktualisieren und die wichtigsten Risiken für jede Region ermitteln, wie etwa extreme Wetterbedingungen, Naturkatastrophen, eine Brennstoffknappheit oder böswillige Angriffe. Bei der Betrachtung des Krisenszenarios einer Gasbrennstoffknappheit sollte das Risiko einer Gasversorgungsunterbrechung auf der Grundlage der vom Europäischen Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSOG) gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung über die Gasversorgungssicherheit [vorgeschlagene Verordnung über die Gasversorgungssicherheit] entwickelten Szenarien einer Gasversorgungs- und infrastrukturunterbrechung bewertet werden. Die Mitgliedstaaten sollten ihre nationalen Krisenszenarien auf dieser Grundlage bestimmen und grundsätzlich alle drei Jahre aktualisieren. Diese Szenarien sollten die Basis für ihre Risikovorsorgepläne bilden. Wenn sie Risiken auf nationaler Ebene ermitteln, sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus mögliche Risiken für die Versorgungssicherheit, die sich durch die Eigentumsverhältnisse der Infrastruktur ergeben, sowie möglicherweise getroffene Maßnahmen beschreiben, mit denen diese Risiken begrenzt werden (z. B. allgemeine oder sektorspezifische Investitionsprüfungsgesetze, besondere Rechte für bestimmte Anteilseigner etc.), und dabei auch angeben, warum diese Maßnahmen ihrer Ansicht nach gerechtfertigt sind.

(14)Ein regionaler Ansatz für die Bestimmung von Risikoszenarien sowie für die Entwicklung von Präventions- und Eindämmungsmaßnahmen sollte die Wirksamkeit der Maßnahmen und den Ressourceneinsatz erheblich verbessern. Darüber hinaus ermöglicht ein koordiniertes und vorab vereinbartes Konzept für die Versorgungssicherheit im Falle parallel auftretender Stromversorgungskrisen eine abgestimmte Reaktion und verringert gegenüber rein nationalen Maßnahmen das Risiko nachteiliger Auswirkungen auf benachbarte Mitgliedstaaten. Diese Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten daher zur regionalen Zusammenarbeit.

(15)Im Einklang mit der [vorgeschlagenen Elektrizitätsverordnung] sollten die regionalen Betriebszentren die relevanten Risiken regelmäßig bewerten, da sie mit der betrieblichen Bewältigung dieser Situationen beauftragt sind. Damit sie ihre Aufgaben wirksam erfüllen können und eng mit den relevanten nationalen Behörden zusammenarbeiten, um umfangreichere Vorfälle zu vermeiden und einzudämmen, sollte die regionale Zusammenarbeit gemäß dieser Verordnung auf den Strukturen für die technische regionale Zusammenarbeit beruhen, d. h. auf den Gruppen von Mitgliedstaaten, die dasselbe regionale Betriebszentrum teilen.

(16)Die [vorgeschlagene Elektrizitätsverordnung] verpflichtet zur Anwendung einer gemeinsamen Methode für die mittel- bis langfristige Abschätzung zur Angemessenheit der europäischen Ressourcen (vom 10-Jahres-Zeitbereich bis zum Year-Ahead-Zeitbereich), um sicherzustellen, dass die Entscheidungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des möglichen Investitionsbedarfs auf einer transparenten und gemeinsam vereinbarten Grundlage erfolgen. Diese Abschätzung dient einem anderen Zweck als die kurzfristigen Abschätzungen der Leistungsbilanz, mit denen mögliche Probleme im Zusammenhang mit der Leistungsbilanz kurzfristig, d. h. saisonal (sechs Monate im Voraus) und im Week-Ahead- sowie Intraday-Zeitbereich, ermittelt werden sollen. Hinsichtlich der kurzfristigen Abschätzungen ist es erforderlich, einen gemeinsamen Ansatz für die Ermittlung möglicher leistungsbilanzbezogener Probleme festzulegen. ENTSO-E muss Ausblicke für das Winter- und Sommerhalbjahr erstellen, um die Mitgliedstaaten und Übertragungsnetzbetreiber auf mögliche Risiken für die Versorgungssicherheit in den folgenden sechs Monaten aufmerksam zu machen. Im Interesse der Qualität sollten diese Ausblicke auf einer von ENTSO-E vorgeschlagenen und von der Agentur genehmigten gemeinsamen probabilistischen Methode beruhen. Um den regionalen Ansatz bei der Risikobewertung weiter zu stärken, sollte ENTSO-E Aufgaben im Zusammenhang mit den saisonalen Ausblicken an regionale Betriebszentren delegieren können.

(17)Die Übertragungsnetzbetreiber und regionalen Betriebszentren sollten die für die Erstellung der saisonalen Ausblicke genutzte Methode auch bei allen anderen Arten kurzfristiger Risikobewertungen nutzen, d. h. für die Prognosen zur Angemessenheit der Stromerzeugung im Week-Ahead- bis Intraday-Zeitbereich gemäß der Verordnung der Kommission zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb.

(18)Im Interesse eines gemeinsamen Ansatzes für die Krisenprävention und bewältigung sollte die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaates nach einer Konsultation der Interessengruppen einen Risikovorsorgeplan erstellen. Die Pläne sollten wirksame, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Maßnahmen zur Bewältigung aller ermittelten Risikoszenarien enthalten. Diese Maßnahmen sollten transparent sein, insbesondere was die Bedingungen betrifft, unter denen nicht marktgestützte Maßnahmen getroffen werden können, um Krisensituationen zu entschärfen. Alle vorgesehenen nicht marktgestützten Maßnahmen sollten den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

(19)Die Pläne sollten zwei Teile umfassen, in denen zum einen die nationalen Maßnahmen und zum anderen die regionalen Maßnahmen der Mitgliedstaaten der jeweiligen Region aufgeführt werden. Regionale Maßnahmen sind besonders bei parallel auftretenden Krisen erforderlich, in denen ein koordiniertes und vorab vereinbartes Konzept eine abgestimmte Reaktion gewährleistet und das Risiko nachteiliger Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten verringert. Die regionalen Pläne sollten die besonderen Gegebenheiten in dem Mitgliedstaat berücksichtigen und die Aufgaben und Zuständigkeiten der zuständigen Behörden klar aufführen. Die nationalen Maßnahmen sollten den vereinbarten regionalen Maßnahmen vollständig Rechnung tragen und die mit der regionalen Zusammenarbeit verbundenen Möglichkeiten umfassend nutzen. Die Pläne sollten technischer und operativer Art sein, da sie dazu beitragen sollen, das Auftreten oder die Verschärfung einer Stromversorgungskrise zu verhindern und ihre Folgen einzudämmen.

(20)Die Pläne sollten regelmäßig aktualisiert werden. Damit die Pläne stets aktuell und wirksam sind, sollten die zuständigen Behörden jeder Region in Zusammenarbeit mit den regionalen Betriebszentren jährliche Simulationen organisieren, um ihre Angemessenheit zu überprüfen.

(21)Die Erstellung der Pläne sowie die Konsultationen mit den anderen Mitgliedstaaten der jeweiligen Region und der Koordinierungsgruppe „Strom“ sollten durch entsprechende Muster erleichtert werden. Konsultationen innerhalb der Regionen und über die Koordinierungsgruppe „Strom“ sollten sicherstellen, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaates oder einer Region die Versorgungssicherheit anderer Mitgliedstaaten oder Regionen nicht gefährden.

(22)In Krisensituationen ist der Informationsaustausch für abgestimmte Maßnahmen und eine gezielte Unterstützung von entscheidender Bedeutung. Die Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten daher, benachbarte Mitgliedstaaten und die Kommission im Falle einer Stromversorgungskrise unverzüglich zu informieren. Zudem sollten die Mitgliedstaaten Angaben zu den Ursachen der Krise, den zu ihrer Eindämmung getroffenen und geplanten Maßnahmen und einer möglicherweise erforderlichen Unterstützung durch andere Mitgliedstaaten bereitstellen. Reicht diese Unterstützung über die Stromversorgungssicherheit hinaus, bleibt das Katastrophenschutzverfahren der Union der anwendbare Rechtsrahmen.

(23)Es ist wichtig, die Kommunikation und die Wachsamkeit zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern, wenn ihnen spezifische, ernstzunehmende und verlässliche Informationen vorliegen, dass ein Ereignis eintreten könnte, das voraussichtlich zu einer erheblichen Verschlechterung der Stromversorgung führen wird. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaten die Kommission und die Koordinierungsgruppe „Strom“ unverzüglich unterrichten und dabei insbesondere Angaben zu den Ursachen der Verschlechterung, den zur Verhinderung einer Stromversorgungskrise geplanten Maßnahmen und einer möglicherweise erforderlichen Unterstützung durch andere Mitgliedstaaten übermitteln.

(24)Im Falle einer Stromversorgungskrise sollten die Mitgliedstaaten einander solidarisch unterstützen und dafür sorgen, dass Strom dorthin transportiert wird, wo er am dringendsten benötigt wird. Diese Zusammenarbeit sollte auf vorab vereinbarten Maßnahmen beruhen, die in den Risikovorsorgeplänen enthalten sind. Bei der Vereinbarung über die Zusammenarbeit sollten die Mitgliedstaaten soziale und wirtschaftliche Faktoren wie die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen. Es wird ihnen nahegelegt, bewährte Verfahren zu verbreiten und die Koordinierungsgruppe „Strom“ als Diskussionsplattform zu nutzen, um verfügbare Optionen für die Zusammenarbeit und solidarische Regelungen, auch zu Kompensationsmechanismen, zu ermitteln. Die Kommission kann die Erarbeitung regional abgestimmter Maßnahmen in der betreffenden Region unterstützen.

(25)Diese Verordnung sollte es den Stromversorgungsunternehmen und Kunden ermöglichen, gemäß der [vorgeschlagenen Elektrizitätsrichtlinie und Elektrizitätsverordnung] beim Umgang mit Stromversorgungskrisen so lange wie möglich auf Marktmechanismen zurückzugreifen. Vorschriften für den Binnenmarkt und den Netzbetrieb sollten auch in Krisensituationen eingehalten werden. Nicht marktgestützte Maßnahmen, wie z. B. ein erzwungener Lastabwurf, oder die Bereitstellung zusätzlicher Lieferungen außerhalb der normalen Marktfunktionen sollten nur als letztes Mittel getroffen werden, wenn alle marktgestützten Optionen erschöpft sind. Ein erzwungener Lastabwurf darf daher nur dann erfolgen, wenn alle Möglichkeiten für einen freiwilligen Lastabwurf ausgeschöpft sind. Zudem sollten alle nicht marktgestützten Maßnahmen notwendig, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein und nur vorübergehend erfolgen.

(26)Im Interesse der Transparenz sollten die betroffenen Mitgliedstaaten nach einer Stromversorgungskrise die Krise und ihre Auswirkungen rückblickend analysieren und dabei ihre nationalen Regulierungsbehörden angemessen einbeziehen. Bei dieser Analyse sollten sie unter anderem die Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahmen sowie deren wirtschaftliche Kosten berücksichtigen. Zudem sollten sie grenzübergreifende Aspekte einbeziehen, wie die Auswirkungen der Maßnahmen auf andere Mitgliedstaaten und den Umfang der von ihnen geleisteten Unterstützung.

(27)Durch die Transparenzanforderungen sollte sichergestellt werden, dass alle Maßnahmen zur Verhinderung oder Bewältigung von Krisensituationen mit den Binnenmarktvorschriften im Einklang stehen und den der Energieunion zugrunde liegenden Prinzipien der Zusammenarbeit und Solidarität entsprechen.

(28)Im Jahr 2012 wurde die Koordinierungsgruppe „Strom“ als Forum für den Informationsaustausch und zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere im Bereich der Versorgungssicherheit, ins Leben gerufen 29 . Durch die vorliegende Verordnung wird ihre Rolle weiter gestärkt. Diese Gruppe sollte spezifische Aufgaben übernehmen, insbesondere bei der Erarbeitung der Risikovorsorgepläne, und sie wird bei der Überwachung der Leistung der Mitgliedstaaten im Bereich der Stromversorgungssicherheit sowie bei der Entwicklung empfehlenswerter Verfahren auf dieser Grundlage eine wichtige Rolle spielen.

(29)Stromversorgungskrisen können über die Grenzen der Union hinausreichen und auch Länder der Energiegemeinschaft betreffen. Im Interesse eines effizienten Krisenmanagements an den Grenzen zwischen Mitgliedstaaten und den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft sollte die Union bei der Vorsorge für Stromversorgungskrisen sowie bei deren Prävention und Bewältigung daher eng mit den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft zusammenarbeiten.

(30)Damit die Union rasch auf veränderte Umstände im Zusammenhang mit der Risikovorsorge im Elektrizitätssektor reagieren kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung von Mustern für Risikovorsorgepläne zu erlassen. Von besonderer Bedeutung ist, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte sie gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(31)Die Mitgliedstaaten können das Ziel der Verordnung, nämlich die Gewährleistung einer möglichst wirksamen und effizienten Risikovorsorge in der Union, alleine nicht zufriedenstellend erreichen. Angesichts des Umfangs oder der Auswirkungen der Maßnahmen lässt sich das Ziel besser auf Unionsebene erreichen. Die Union kann daher im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(32)Die Richtlinie 2005/89/EG sollte aufgehoben werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

In dieser Verordnung sind Bestimmungen festgelegt, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Mitgliedstaaten bei der Vorsorge für Stromversorgungskrisen sowie bei deren Prävention und Bewältigung solidarisch und transparent zusammenarbeiten und die Anforderungen eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsbinnenmarktes in vollem Umfang berücksichtigen.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

1.Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Elektrizitätsrichtlinie [vorgeschlagene Elektrizitätsrichtlinie] und Artikel 2 der Elektrizitätsverordnung [vorgeschlagene Elektrizitätsverordnung].

2.Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(a)„Stromversorgungssicherheit“ bezeichnet die Fähigkeit eines Elektrizitätssystems, eine ununterbrochene Stromversorgung der Verbraucher sicherzustellen, die klar definierten Anforderungen genügt;

(b)„Stromversorgungskrise“ bezeichnet eine bestehende oder drohende Situation, die durch eine erhebliche Stromknappheit oder die Unmöglichkeit, Strom an Endverbraucher zu liefern, gekennzeichnet ist;

(c)„parallel auftretende Krise“ bezeichnet eine Stromversorgungskrise, die mehr als einen Mitgliedstaat zur gleichen Zeit trifft;

(d)„Krisenmanager oder -managementteam“ bezeichnet eine Person, Gruppe von Personen oder Einrichtung, die als zentrale Ansprechstelle eingesetzt und damit beauftragt wurde, den Informationsfluss während einer Stromversorgungskrise zu koordinieren;

(e)„nicht marktgestützte Maßnahme“ bezeichnet eine angebots- oder nachfrageseitige Maßnahme, die von Marktregeln oder geschäftlichen Vereinbarungen abweicht und dazu dient, Stromversorgungskrisen einzudämmen;

(f)„Region“ bezeichnet eine Gruppe von Mitgliedstaaten, die dasselbe gemäß Artikel 33 der Elektrizitätsverordnung [vorgeschlagene Elektrizitätsverordnung] eingerichtete regionale Betriebszentrum teilen.

Artikel 3
Zuständige Behörde

1.So bald wie möglich, spätestens jedoch [Amt für Veröffentlichungen setzt genaues Datum ein: drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung], bestimmt jeder Mitgliedstaat eine nationale Regierungs- oder Regulierungsbehörde als zuständige Behörde, die er mit den Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung betraut. Die zuständigen Behörden arbeiten für die Zwecke dieser Verordnung zusammen.

2.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über den Namen und die Kontaktangaben der zuständigen Behörde, sobald sie sie bestimmt haben.

Kapitel II
Risikobewertung

Artikel 4
Bewertung der Versorgungssicherheit

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Risiken im Zusammenhang mit der Stromversorgungssicherheit gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und Artikel 18 der Elektrizitätsverordnung [vorgeschlagene Elektrizitätsverordnung] bewertet werden. Zu diesem Zweck arbeiten sie mit ENTSO-E und den regionalen Betriebszentren zusammen.

Artikel 5
Methode zur Bestimmung von Szenarien für Stromversorgungskrisen auf regionaler Ebene

1.Bis [Amt für Veröffentlichungen setzt genaues Datum ein: zwei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] legt ENTSO-E einen Vorschlag für eine Methode zur Bestimmung der relevantesten Szenarien für Stromversorgungskrisen in regionalem Zusammenhang vor.

2.Die Krisenszenarien werden auf der Grundlage mindestens der folgenden Risiken bestimmt:

(a)Naturkatastrophen;

(b)unvorhergesehene Gefahren, bei denen das N-1-Kriterium überschritten wird;

(c)Folgerisiken wie z. B. eine Brennstoffknappheit;

(d)böswillige Angriffe.

3.Die vorgeschlagene Methode muss mindestens Folgendes umfassen:

(a)Berücksichtigung aller relevanten nationalen und regionalen Gegebenheiten;

(b)die grenzübergreifende Interaktion und Korrelation von Risiken;

(c)Simulationen parallel auftretender Krisenszenarien;

(d)Einstufung der Risiken nach Auswirkungen und Eintrittswahrscheinlichkeit.

Bei der Betrachtung der Risiken einer Gasversorgungsunterbrechung im Rahmen der Risikobestimmung gemäß Absatz 2 Buchstabe c nutzt ENTSO-E die vom Europäischen Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSOG) gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung über die Gasversorgungssicherheit [vorgeschlagene Verordnung über die Gasversorgungssicherheit] entwickelten Szenarien einer Gasversorgungs- und -infrastrukturunterbrechung.

4.Vor der Übermittlung der vorgeschlagenen Methode konsultiert ENTSO-E mindestens die Unternehmens- und Verbraucherverbände, die Verteilernetzbetreiber, die nationalen Regulierungsbehörden und andere nationale Behörden. ENTSO-E trägt den Ergebnissen der Konsultation angemessen Rechnung.

5.Innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang der vorgeschlagenen Methode genehmigt die Agentur diese oder ändert sie. In letzterem Fall konsultiert sie ENTSO-E vor der Annahme der geänderten Version und veröffentlicht diese auf ihrer Website.

6.Die Methode wird von ENTSO-E gemäß den Absätzen 1 bis 5 regelmäßig aktualisiert und verbessert. Die Agentur oder die Kommission können solche Aktualisierungen und Verbesserungen mit angemessener Begründung anfordern. Innerhalb von sechs Monaten nach der Anforderung legt ENTSO-E der Agentur einen Entwurf der vorgeschlagenen Änderungen vor. Innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang des Entwurfs ändert oder genehmigt die Agentur diese Änderungen und veröffentlicht sie auf ihrer Website.

Artikel 6
Bestimmung von Szenarien für Stromversorgungskrisen auf regionaler Ebene

1.Bis [Amt für Veröffentlichungen setzt genaues Datum ein: zehn Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] bestimmt ENTSO-E auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 angenommenen Methode die relevantesten Szenarien von Stromversorgungskrisen für jede Region. Er kann Aufgaben im Zusammenhang mit der Bestimmung von regionalen Krisenszenarien an die regionalen Betriebszentren delegieren.

2.ENTSO-E legt die ermittelten regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen der Koordinierungsgruppe „Strom“ zur Konsultation vor.

3.ENTSO-E aktualisiert die Szenarien alle drei Jahre, soweit sie aufgrund der Umstände nicht häufiger aktualisiert werden müssen.

Artikel 7
Bestimmung von Szenarien für Stromversorgungskrisen auf nationaler Ebene

1.Bis [Amt für Veröffentlichungen setzt genaues Datum ein: zehn Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] bestimmen die Mitgliedstaaten die relevantesten Szenarien von Stromversorgungskrisen auf nationaler Ebene.

2.Die Krisenszenarien werden auf der Grundlage mindestens der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Risiken bestimmt und müssen mit den gemäß Artikel 6 ermittelten regionalen Szenarien im Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten aktualisieren die Szenarien alle drei Jahre, soweit sie aufgrund der Umstände nicht häufiger aktualisiert werden müssen.

3.Bis [Amt für Veröffentlichungen setzt genaues Datum ein: zehn Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] unterrichten die Mitgliedstaaten die Koordinierungsgruppe „Strom“ und die Kommission über mögliche Risiken, die ihrer Ansicht nach aufgrund der Eigentumsverhältnisse der für die Versorgungssicherheit relevanten Infrastruktur bestehen, sowie über alle Maßnahmen zur Prävention und Minderung dieser Risiken und geben dabei an, warum sie diese Maßnahmen für notwendig und verhältnismäßig halten.

Artikel 8
Methode für kurzfristige Abschätzungen der Leistungsbilanz

1.Bis [Amt für Veröffentlichungen setzt genaues Datum ein: zwei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] übermittelt ENTSO-E der Agentur einen Vorschlag für eine Methode zur kurzfristigen Abschätzung der Leistungsbilanz, d. h. der saisonalen Leistungsbilanz sowie der Week-Ahead- bis Intraday-Leistungsbilanz und berücksichtigt dabei mindestens:

(a)die Unsicherheit der Annahmen, wie z. B. die Wahrscheinlichkeit der Nichtverfügbarkeit von Übertragungskapazität, die Wahrscheinlichkeit der ungeplanten Nichtverfügbarkeit von Stromerzeugungsanlagen, ungünstige Witterungsbedingungen, die Variabilität der Nachfrage sowie die Variabilität der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen;

(b)die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer kritischen Situation;

(c)die Wahrscheinlichkeit parallel auftretender Krisensituationen;

Die Methode muss einen probabilistischen Ansatz vorsehen und den regionalen und EU-weiten Kontext berücksichtigen, einschließlich – so weit möglich – nicht der EU angehörender Länder in Synchrongebieten der Union.

2.Vor der Übermittlung der vorgeschlagenen Methode konsultiert ENTSO-E mindestens die Industrie und Verbraucher, die Verteilernetzbetreiber, die nationalen Regulierungsbehörden und andere nationale Behörden. ENTSO-E trägt den Ergebnissen der Konsultation angemessen Rechnung.

3.Innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang der vorgeschlagenen Methode genehmigt die Agentur diese oder ändert sie. In letzterem Fall konsultiert sie ENTSO-E vor der Annahme der geänderten Version und veröffentlicht diese auf ihrer Website.

4.Die Methode wird von ENTSO-E gemäß den Absätzen 1 bis 3 regelmäßig aktualisiert und verbessert. Die Agentur oder die Kommission können solche Aktualisierungen und Verbesserungen mit angemessener Begründung anfordern. Innerhalb von sechs Monaten nach der Anforderung legt ENTSO-E der Agentur einen Entwurf der vorgeschlagenen Änderungen vor. Innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang des Entwurfs ändert oder genehmigt die Agentur diese Änderungen und veröffentlicht sie auf ihrer Website.

Artikel 9
Kurzfristige Abschätzungen der Leistungsbilanz

1.Alle kurzfristigen Abschätzungen der Leistungsbilanz erfolgen im Einklang mit der gemäß Artikel 8 entwickelten Methode.

2.ENTSO-E erstellt im Einklang mit der gemäß Artikel 8 entwickelten Methode saisonale Leistungsbilanzausblicke. Er veröffentlicht den Winterausblick bis spätestens 1. Dezember und den Sommerausblick bis spätestens 1. Juni jedes Jahres. Er kann Aufgaben im Zusammenhang mit den Ausblicken an die regionalen Betriebszentren delegieren. Er legt die Ausblicke der Koordinierungsgruppe „Strom“ vor, die gegebenenfalls zu den Ergebnissen Empfehlungen abgeben kann.

3.Die regionalen Betriebszentren führen für ihre jeweiligen Regionen auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 angenommenen Methode Leistungsbilanzabschätzungen auf Week-Ahead- bis Intraday-Basis durch.

Kapitel III
Risikovorsorgeplan

Artikel 10
Erstellung der Risikovorsorgepläne

1.Auf der Grundlage der gemäß den Artikeln 6 und 7 bestimmten regionalen und nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen erstellt die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaates einen Risikovorsorgeplan, nachdem sie die Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen, die relevanten Organisationen, die die Interessen von Privathaushalten und industriellen Stromkunden vertreten, und die nationale Regulierungsbehörde (soweit diese nicht mit der zuständigen Behörde identisch ist) konsultiert hat.

2.Der Plan muss nationale und regionale Maßnahmen gemäß den Artikeln 11 und 12 umfassen. Unbeschadet Artikel 15 müssen alle geplanten oder getroffenen Maßnahmen zur Vorsorge für Stromversorgungskrisen sowie für deren Prävention und Eindämmung mit den Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und den Netzbetrieb vollständig im Einklang stehen. Sie müssen klar definiert, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein.

3.Der Plan wird gemäß dem Muster im Anhang entwickelt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19 zu erlassen, um dieses Muster zu ändern.

4.Vor der Verabschiedung eines Plans übermittelt die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der jeweiligen Region und der Koordinierungsgruppe „Strom“ einen Entwurf zur Konsultation.

5.Innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage des Entwurfs überprüfen die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Region und die Koordinierungsgruppe „Strom“ den Entwurf und können dazu Empfehlungen abgeben.

6.Innerhalb von sechs Monaten nach der Vorlage des Entwurfs verabschiedet der betreffende Mitgliedstaat den Plan, wobei er den Ergebnissen der Konsultation sowie den Empfehlungen der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Koordinierungsgruppe „Strom“ angemessen Rechnung trägt. Er legt den verabschiedeten Plan der Koordinierungsgruppe „Strom“ unverzüglich vor.

7.Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Pläne, achten dabei jedoch darauf, dass die Vertraulichkeit sensibler Informationen gewahrt bleibt, insbesondere in Bezug auf Maßnahmen zur Prävention und Abwehr böswilliger Angriffe.

8.Die Mitgliedstaaten verabschieden und veröffentlichen den ersten Plan bis spätestens [Amt für Veröffentlichungen setzt genaues Datum ein: zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung]. Sie aktualisieren ihn alle drei Jahre, soweit er aufgrund der Umstände nicht häufiger aktualisiert werden muss.

Artikel 11
Inhalt der Risikovorsorgepläne – nationale Maßnahmen

1.Jeder Plan muss alle geplanten oder getroffenen Maßnahmen zur Prävention und Eindämmung der gemäß den Artikeln 6 und 7 bestimmten Stromversorgungskrisen sowie zur Vorsorge für solche Krisen enthalten. In dem Risikovorsorgeplan müssen die Mitgliedstaaten mindestens

(a)eine Zusammenfassung der gemäß den Artikeln 6 und 7 für die jeweiligen Mitgliedstaaten und die Region bestimmten Szenarien von Stromversorgungskrisen aufführen;

(b)die Aufgaben und Zuständigkeiten der zuständigen Behörde festlegen;

(c)die Maßnahmen zur Vorsorge für die gemäß den Artikeln 6 und 7 ermittelten Risiken und zu deren Prävention beschreiben;

(d)einen nationalen Krisenmanager oder ein nationales Krisenmanagementteam benennen und dessen Aufgaben festlegen;

(e)die in Stromversorgungskrisen anzuwendenden Verfahren detailliert festlegen, einschließlich der entsprechenden Pläne für den Informationsfluss;

(f)aufzeigen, wie marktgestützte Maßnahmen zur Bewältigung von Stromversorgungskrisen beitragen können;

(g)in Stromversorgungskrisen möglicherweise anzuwendende nicht marktgestützte Maßnahmen aufführen, den Auslöser, die Bedingungen und die Verfahren für ihre Anwendung angeben und begründen, warum sie den Anforderungen des Artikels 15 entsprechen;

(h)einen detaillierten Lastabwurfplan vorlegen, der aufzeigt, wann, unter welchen Umständen und in welcher Höhe Last abzuwerfen ist. In dem Plan ist festzulegen, welche Kategorien von Stromverbrauchern einen besonderen Schutz vor einer Netztrennung erhalten müssen, und die Notwendigkeit dieses Schutzes ist insbesondere mit Blick auf die öffentliche und persönliche Sicherheit und Gefahrenabwehr zu begründen;

(i)die Mechanismen zur Information der Öffentlichkeit über eine etwaige Stromversorgungskrise beschreiben.

2.Alle nationalen Maßnahmen müssen den gemäß Artikel 12 vereinbarten regionalen Maßnahmen vollständig Rechnung tragen und dürfen die Stromversorgungssicherheit anderer Mitgliedstaaten oder der Union insgesamt nicht gefährden.

Artikel 12
Inhalt der Risikovorsorgepläne – regional abgestimmte Maßnahmen

1.Neben den in Artikel 11 genannten Maßnahmen muss der Plan jedes Mitgliedstaates regionale Maßnahmen umfassen, um sicherzustellen, dass Krisensituationen mit grenzübergreifenden Auswirkungen angemessenen verhindert und bewältigt werden. Diese Maßnahmen werden innerhalb der betreffenden Region vereinbart und müssen mindestens Folgendes umfassen:

(a)die Benennung eines regionalen Krisenmanagers oder Krisenmanagementteams;

(b)Mechanismen für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit innerhalb einer Region;

(c)Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen einer Krise, einschließlich parallel auftretender Krisensituationen. Dazu zählen regionale Lastabwurfpläne sowie technische, rechtliche und finanzielle Regelungen zur gegenseitigen Unterstützung, um sicherzustellen, dass Strom auf optimale Weise dorthin geliefert werden kann, wo er am dringendsten benötigt wird. Diese Regelungen müssen unter anderem den Auslöser für die Unterstützung, die Berechnungsformel oder den Betrag, die zahlende und die empfangende Partei sowie Regelungen für Schiedsverfahren enthalten;

(d)Verfahren für jährliche Prüfungen dieser Pläne.

2.Die in den Plan aufzunehmenden regionalen Maßnahmen werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der betreffenden Region vereinbart. Spätestens acht Monate vor dem Ende der Frist für die Verabschiedung oder Aktualisierung des Plans erstatten die zuständigen Behörden der Koordinierungsgruppe „Strom“ über die getroffenen Vereinbarungen Bericht. Konnten die betreffenden zuständigen Behörden keine Vereinbarung treffen, unterrichten sie die Kommission über die Gründe des Scheiterns. In diesem Fall kann die Kommission die Agentur ersuchen, den Abschluss einer Vereinbarung in Konsultation mit ENTSO-E zu unterstützen.

3.Die zuständigen Behörden jeder Region führen in Zusammenarbeit mit den regionalen Betriebszentren und unter Beteiligung der relevanten Interessengruppen jährlich Krisensimulationen durch, um insbesondere die Kommunikationsmechanismen gemäß Absatz 1 Buchstabe b zu prüfen.

Kapitel IV
Bewältigung von Stromversorgungskrisen

Artikel 13
Frühwarnung und Erklärung des Eintritts einer Krise

1.Enthält ein saisonaler Leistungsbilanzausblick oder eine andere Quelle spezifische, ernstzunehmende und verlässliche Informationen darüber, dass ein Ereignis eintreten könnte, das voraussichtlich zu einer erheblichen Verschlechterung der Stromversorgung in einem Mitgliedstaat führt, übermittelt die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaates der Kommission und der Koordinierungsgruppe „Strom“ unverzüglich eine Frühwarnung. Dabei macht sie Angaben zu den Ursachen der Verschlechterung, den zur Verhinderung einer Stromversorgungskrise getroffenen oder geplanten Maßnahmen und einer möglicherweise erforderlichen Unterstützung durch andere Mitgliedstaaten. Zudem gibt sie mögliche Auswirkungen der Maßnahmen auf den Elektrizitätsbinnenmarkt, auch in anderen Mitgliedstaaten, an.

2.Tritt eine Stromversorgungskrise ein, erklärt die zuständige Behörde des Mitgliedstaates den Eintritt einer Krise und unterrichtet die zuständigen Behörden der benachbarten Mitgliedstaaten und die Kommission darüber unverzüglich. Dabei macht sie Angaben über die Ursachen der Krise, die zu ihrer Bewältigung getroffenen und geplanten Maßnahmen und eine möglicherweise erforderliche Unterstützung durch andere Mitgliedstaaten.

3.Sollte die Kommission die vorgelegten Informationen für unzureichend halten, kann sie bei dem betreffenden Mitgliedstaat weitere Informationen anfordern.

4.Übermittelt eine zuständige Behörde eine Frühwarnung oder erklärt sie den Eintritt einer Krise, so werden die im Risikovorsorgeplan aufgeführten Maßnahmen so weit wie möglich umgesetzt.

Artikel 14
Zusammenarbeit und Unterstützung

1.Die Mitgliedstaaten müssen bei der Vorsorge für Stromversorgungskrisen und deren Bewältigung solidarisch zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass Strom unter Berücksichtigung der öffentlichen und persönlichen Sicherheit und Gefahrenabwehr dorthin geliefert wird, wo er am dringendsten benötigt wird.

2.Soweit nötig und möglich, bieten die Mitgliedstaaten einander bei der Verhinderung oder Eindämmung einer Stromversorgungskrise Unterstützung an. Für diese Unterstützung erhalten sie eine Gegenleistung.

Artikel 15
Einhaltung von Marktvorschriften

1.Maßnahmen zur Verhinderung oder Eindämmung von Stromversorgungskrisen müssen mit den Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und den Netzbetrieb im Einklang stehen.

2.Nicht marktgestützte Maßnahmen dürfen in Krisensituationen nur dann aktiviert werden, wenn alle marktgestützten Optionen ausgeschöpft sind. Sie dürfen den Wettbewerb und die Funktionsweise des Strommarktes nicht unangemessen beeinträchtigen. Sie müssen notwendig, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein und dürfen nur vorübergehend erfolgen.

3.Transaktionen dürfen nur im Einklang mit den Bestimmungen in Artikel 14 Absatz 2 der Elektrizitätsverordnung [vorgeschlagene Elektrizitätsverordnung] und den Bestimmungen zu deren Spezifizierung eingeschränkt werden; dies gilt auch für die Einschränkung bereits zugewiesener zonenübergreifender Kapazitäten, die Begrenzung der Bereitstellung zonenübergreifender Kapazität für die Kapazitätszuweisung sowie die Begrenzung der Bereitstellung von Fahrplänen.

Kapitel V
Bewertung und Überwachung

Artikel 16
Nachträgliche Analyse

1.So bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Wochen nach der Erklärung des Eintritts einer Stromversorgungskrise, legen die betreffenden zuständigen Behörden der Koordinierungsgruppe „Strom“ und der Kommission in Konsultation mit ihrer nationalen Regulierungsbehörde (soweit es sich dabei nicht um die zuständige Behörde handelt) einen Analysebericht vor.

2.Der Bericht muss mindestens Folgendes enthalten:

(a)eine Beschreibung des Ereignisses, das die Krise ausgelöst hat;

(b)eine Beschreibung der getroffenen Präventions-, Vorsorge- und Eindämmungsmaßnahmen und eine Bewertung ihrer Verhältnismäßigkeit und Wirksamkeit;

(c)eine Bewertung der grenzübergreifenden Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen;

(d)eine Übersicht über die für benachbarte Mitgliedstaaten und Drittstaaten geleistete oder von diesen erbrachte Unterstützung;

(e)die wirtschaftlichen Auswirkungen der Stromversorgungskrise sowie die Auswirkungen der Maßnahmen auf den Elektrizitätssektor, insbesondere das Volumen der nicht bedienten Last und die Höhe des manuellen Lastabwurfs (einschließlich eines Vergleichs zwischen der Höhe des erzwungenen und des freiwilligen Lastabwurfs);

(f)etwaige mögliche oder vorgeschlagene Verbesserungen des Risikovorsorgeplans.

3.Sollten sie die in dem Bericht vorgelegten Informationen für unzureichend halten, können die Koordinierungsgruppe „Strom“ und die Kommission bei dem betreffenden Mitgliedstaat weitere Informationen anfordern.

4.Die zuständigen Behörden legen die Ergebnisse der Analyse der Koordinierungsgruppe „Strom“ vor.

Artikel 17
Überwachung durch die Koordinierungsgruppe „Strom“

1.Neben anderen spezifischen Aufgaben gemäß dieser Verordnung erörtert und überprüft die Koordinierungsgruppe „Strom“

(a)die Ergebnisse des von ENTSO-E ausgearbeiteten Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Strom;

(b)die Kohärenz der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 verabschiedeten Risikovorsorgepläne;

(c)die Ergebnisse der von ENTSO-E gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Elektrizitätsverordnung [vorgeschlagene Elektrizitätsverordnung] erstellten Abschätzungen zur Angemessenheit der Ressourcen in Europa;

(d)die Leistung der Mitgliedstaaten im Bereich der Versorgungssicherheit, wobei mindestens die im Rahmen der Abschätzung zur Angemessenheit der Ressourcen in Europa berechneten Indikatoren, d. h. die voraussichtlich nicht bedienbare Last (EENS) und die Unterbrechungserwartung (LOLE), zu berücksichtigen sind;

(e)die Ergebnisse der saisonalen Ausblicke gemäß Artikel 9;

(f)die Angaben der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 3;

(g)die Ergebnisse der Analyseberichte gemäß Artikel 16.

2.Die Koordinierungsgruppe „Strom“ kann in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Aspekte Empfehlungen an die Mitgliedstaaten abgeben, die die betreffenden Mitgliedstaaten so weit wie möglich berücksichtigen müssen.

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 18
Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft

Die Mitgliedstaaten und die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft werden aufgefordert, bei der Bestimmung von Szenarien für Stromversorgungskrisen und der Erstellung von Risikovorsorgeplänen eng zusammenzuarbeiten, damit keine Maßnahmen getroffen werden, die die Versorgungssicherheit von Mitgliedstaaten, Vertragsparteien oder der Union gefährden. Zu diesem Zweck können Vertragsparteien der Energiegemeinschaft auf Einladung der Kommission bei allen Angelegenheiten, die sie betreffen, an den Sitzungen der Koordinierungsgruppe „Strom“ teilnehmen.

Artikel 19
Befugnisübertragung

1.Der Kommission wird unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen.

2.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10 Absatz 3 wird der Kommission ab [Amt für Veröffentlichungen setzt Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung ein] auf unbestimmte Zeit übertragen.

3.Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 10 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 30 festgelegt wurden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.

5.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 10 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 20
Aufhebung

Die Richtlinie 2005/89/EG wird aufgehoben.

Artikel 21
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    Siehe die Analyse im Zwischenbericht der Sektoruntersuchung zu Kapazitätsmechanismen (C(2016) 2107 final) und die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zu diesem Bericht (SWD(2016) 119 final).
(2)    Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 22).
(3)    Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).
(4)

   Im Elektrizitätsbereich umfasst das dritte Energiepaket die Richtlinie (EG) Nr. 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden.

(5)

   Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).

(6)

   Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15).

(7)    Verordnung (EU) …/… der Kommission vom XXX zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb (ABl. [...]).
(8)    Verordnung (EU) …/… der Kommission vom XXX zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Wiederaufbauzustand des Übertragungsnetzes (ABl. [...]).
(9)

   Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1-30).

(10)

   Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75).

(11)    Die regionale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten wird zwar durch bestehende makroregionale Strategien der EU und die europäische territoriale Zusammenarbeit verbessert, diese erstreckt sich jedoch bisher nicht auf die Prävention und Bewältigung von Stromversorgungskrisen.
(12)    Verordnung (EU) Nr. 347/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009. (ABl. L 115 vom 25.4.2013. S. 39).
(13)     https://ec.europa.eu/energy/en/consultations/public-consultation-risk-preparedness-area-security-electricity-supply
(14)     https://ec.europa.eu/energy/sites/ener/files/documents/DG%20ENER%20Risk%20preparedness%20final%20report%20May2016.pdf  
(15)    Artelys (2016): Studie S16: Analysis revenue related risks for power producers (Analyse einnahmenbezogener Risiken für Stromerzeuger), Artelys (2016): Studie S4: Generation and System Adequacy Analysis (Analyse der Angemessenheit der Stromerzeugung und der Stromnetze).
(16)    Benefits of an integrated European energy market (Vorteile eines integrierten europäischen Energiemarktes), Juli 2013, Booz & Co.
(17)    Die ÜNB, Regulierungsbehörden und Energiebehörden in Nordeuropa arbeiten bereits im Rahmen des „Nordic Contingency and Crisis Management Forum“ (NordBER) zusammen. So wird die nationale Arbeit und Zusammenarbeit der ÜNB für den Notfall durch den Informationsaustausch, gemeinsame Arbeitsgruppen und eine gemeinsame Ausfallplanung für den Elektrizitätssektor in ganz Nordeuropa ergänzt ( www.nordber.org ).
(18)    Nach der Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb bezeichnet „N-1-Kriterium“ die „Regel, wonach die nach dem Auftreten eines Ausfalls weiter in Betrieb befindlichen Betriebsmittel innerhalb der Regelzone eines ÜNB in der Lage sind, sich an die neue Betriebssituation anzupassen, ohne betriebliche Sicherheitsgrenzwerte zu überschreiten“.
(19)    ABl. C , , S. .
(20)    ABl. C , , S. .
(21)    Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 22).
(22)    Verweis auf das überarbeitete dritte Energiepaket.
(23)    Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur (ABl. L 115 vom 24.4.2013, S. 39).
(24)    Verordnung (EU) …/… der Kommission vom XXX zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb (ABl. [...]).
(25)    Verordnung (EU) …/… der Kommission vom XXX zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Wiederaufbauzustand des Übertragungsnetzes (ABl. [...]).
(26)    Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1).
(27)    Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75).
(28)    Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 24).
(29)    Beschluss der Kommission vom 15. November 2012 zur Einsetzung der Koordinierungsgruppe „Strom“, ABl. C 353 vom 17.11.2012, S. 2.
(30)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

Brüssel, den 30.11.2016

COM(2016) 862 final

ANHANG

der

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie2005/89/EG


ANHANG

Muster für den Risikovorsorgeplan

Die folgenden Muster sind in englischer Sprache auszufüllen.

Allgemeine Informationen

Name der für die Erstellung des vorliegenden Plans zuständigen Behörde

Mitgliedstaaten in der Region

1.Zusammenfassung der Szenarien für Stromversorgungskrisen

Bitte beschreiben Sie kurz die gemäß den Artikeln 6 und 7 auf regionaler und nationaler Ebene bestimmten Risikoszenarien einschließlich der zugrunde liegenden Annahmen.

2.Aufgaben und Zuständigkeiten der zuständigen Behörde

Bitte nennen Sie die Aufgaben und Zuständigkeiten der zuständigen Behörden und sonstigen Stellen, an die Aufgaben delegiert wurden.

3.Verfahren und Massnahmen in einer Stromversorgungskrise

3.1.Nationale Verfahren und Maßnahmen

(a)Bitte beschreiben Sie die in einer Stromversorgungskrise anzuwendenden Verfahren einschließlich der zugehörigen Pläne für den Informationsfluss.

(b)Beschreiben Sie Präventions- und Vorsorgemaßnahmen.

(c)Bitte beschreiben Sie Maßnahmen zur Eindämmung von Stromversorgungskrisen, insbesondere nachfrage- und angebotsseitige Maßnahmen, und geben Sie an, unter welchen Umständen diese Maßnahmen angewandt werden können, sowie insbesondere den Auslöser jeder Maßnahme. Werden nicht marktgestützte Maßnahmen in Betracht gezogen, müssen sie gemäß Artikel 15 ausreichend begründet sein.

(d)Bitte legen Sie einen detaillierten Lastabwurfplan vor, der aufzeigt, wann, unter welchen Umständen und in welcher Höhe Last abzuwerfen ist und wer davon betroffen ist. Geben Sie an, welche Kategorien von Stromverbrauchern einen besonderen Schutz vor einer Netztrennung erhalten müssen, und erläutern Sie, warum deren Schutz zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen erforderlich ist;

(e)Beschreiben Sie die Mechanismen zur Information der Öffentlichkeit über die Stromversorgungskrise.

3.2.Regionale Verfahren und Maßnahmen

(a)Bitte beschreiben Sie die vereinbarten Mechanismen zur regionalen Zusammenarbeit und zur Gewährleistung einer angemessenen Koordination vor und während der Stromversorgungskrise, einschließlich der Entscheidungsverfahren für eine angemessene Reaktion auf regionaler Ebene.

(b)Bitte beschreiben Sie die vereinbarten Maßnahmen bei parallel auftretenden Krisen, einschließlich der Priorisierung von Kunden und der regionalen Lastabwurfpläne sowie der finanziellen Regelungen für die Unterstützung zur Verhinderung oder Eindämmung einer Stromversorgungskrise. Bitte geben Sie dabei auch den Auslöser für die Unterstützung, die Berechnungsformel oder den Betrag, die zahlende und die empfangende Partei sowie Regelungen für Schiedsverfahren an. Geben Sie an, wann und wie die regionalen Lastabwurfpläne auszulösen sind.

(c)Beschreiben Sie die vorhandenen Mechanismen für die Zusammenarbeit und Koordinierung von Maßnahmen vor und während einer Stromversorgungskrise mit anderen Mitgliedstaaten außerhalb der Region sowie mit Drittländern innerhalb des jeweiligen Synchrongebietes.

4.Krisenmanager oder Krisenmanagementteam

Bitte geben Sie den Krisenmanager oder das Krisenmanagementteam an und beschreiben Sie dessen Aufgaben. Geben Sie auch Kontaktdetails an.

5.Konsultation der Interessenträger

Bitte beschreiben Sie im Einklang mit Artikel 10 Absatz 1 das Verfahren und die Ergebnisse der bei der Erarbeitung dieses Plans durchgeführten Konsultationen mit

(a)Elektrizitäts- und Gasunternehmen;

(b)einschlägigen Organisationen, die die Interessen von Privathaushalten vertreten;

(c)einschlägigen Organisationen, die die Interessen gewerblicher Stromkunden, einschließlich Gasunternehmen, vertreten;

(d)nationalen Regulierungsbehörden.

6.Notfalltests

(a)Geben Sie den Zeitplan für die jährliche regionale (ggf. auch nationale) Echtzeit-Simulationen der Reaktion in Stromversorgungskrisen an;

(b)Bitte geben Sie gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d dabei auch die vereinbarten Verfahren und beteiligten Akteure an.

Bei Aktualisierungen des Plans: Beschreiben Sie kurz die seit der Vorlage des letzten Plans durchgeführten Tests und die wichtigsten Ergebnisse. Geben Sie an, welche Maßnahmen infolge dieser Tests verabschiedet wurden.