Brüssel, den 19.1.2016

COM(2016) 7 final

2016/0002(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige und das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) und zur Ersetzung des Beschlusses 2009/316/JI des Rates

{SWD(2016) 4 final}
{SWD(2016) 5 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die effiziente Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Austausch von Strafregisterinformationen zu verurteilten Personen sind ein wesentlicher Faktor für einen ordnungsgemäß funktionierenden gemeinsamen Raum der Sicherheit und des Rechts.

Der Europäische Rat und der Rat „Justiz und Inneres“ haben wiederholt darauf hingewiesen, wie wichtig die Verbesserung des bestehenden Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) ist. In der von den Justiz- und Innenministern am 29. Januar 2015 in Riga abgegebenen Erklärung 1 wurde hervorgehoben, dass der Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen wichtig für jede Strategie zur Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus ist. Am 20. November 2015 ist der Rat „Justiz und Inneres“ zu dem Schluss gelangt, dass es einen Beitrag zum strafrechtlichen Vorgehen gegen zu Terrorismus und gewaltbereitem Extremismus führende Radikalisierung darstellen würde, wenn die Mitgliedstaaten das Potenzial von ECRIS voll ausschöpfen würden und die Kommission einen Vorschlag für die Ausweitung von ECRIS auf Drittstaatsangehörige vorlegen würde. 2 In seinen Schlussfolgerungen zur Terrorismusbekämpfung vom selben Tag verpflichtete der Rat die Mitgliedstaaten dazu, das Potenzial von ECRIS voll auszuschöpfen, und begrüßte die Absicht der Kommission, bis Januar 2016 einen ehrgeizigen Vorschlag zur Ausweitung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) auf Drittstaatsangehörige vorzulegen. 3 Der Europäische Rat bekräftigte auf seiner Tagung vom 17. und 18. Dezember 2015 erneut, dass die jüngsten terroristischen Anschläge insbesondere die dringende Notwendigkeit eines verstärkten Informationsaustauschs über terroristische Aktivitäten aufgezeigt haben, insbesondere im Hinblick auf die Ausweitung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) auf Drittstaatsangehörige. 4

Eine Verbesserung von ECRIS ist auch in der Europäischen Sicherheitsagenda 5 vorgesehen. Die Kommission betonte den Mehrwert von EU-Maßnahmen für den Informationsaustausch, die operative Zusammenarbeit sowie sonstige Unterstützung und verpflichtete sich dazu, die bereits laufenden Arbeiten zur Verbesserung von ECRIS für Nicht-EU-Bürger zu verbessern und sicherzustellen, dass das System effizient umgesetzt wird.

ECRIS ist ein elektronisches System für den Austausch von Informationen über frühere Verurteilungen einer bestimmten Person durch Strafgerichte in der EU für die Zwecke eines Strafverfahrens gegen diese Person und, sofern dies nach nationalem Recht zulässig ist, für andere Zwecke. Das System basiert auf dem Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates und dem Beschluss 2009/316/JI des Rates. 6

ECRIS liegt das Prinzip zugrunde, dass vollständige Informationen über frühere Verurteilungen eines EU-Bürgers vom Herkunftsmitgliedstaat bezogen werden können. Urteilsmitgliedstaaten müssen dem Herkunftsmitgliedstaat Informationen und aktualisierte Daten im Zusammenhang mit Verurteilungen übermitteln, die gegen einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats ergangen sind. Der Herkunftsmitgliedstaat muss diese Informationen speichern und kann somit auf Ersuchen umfassende aktuelle Auskünfte 7 über Vorstrafen seiner Staatsangehörigen erteilen, unabhängig davon, wo in der EU die Verurteilungen ergangen sind.

Elektronische Standardformate 8 ermöglichen innerhalb kurzer Fristen 9 eine effiziente und auf Anhieb verständliche Kommunikation in allen Amtssprachen der EU. Die benannten Zentralbehörden in jedem Mitgliedstaat sind die Kontaktstellen im ECRIS-Netz und befassen sich mit allen Aufgaben wie der Mitteilung, Speicherung, Anforderung und Bereitstellung von Informationen aus dem Strafregister.

Obwohl es heute möglich ist, Informationen über strafrechtliche Verurteilungen in Bezug auf Drittstaatsangehörige und Staatenlose (im Folgenden „Drittstaatsangehörige“) auszutauschen, besteht hierfür aus den folgenden Gründen kein effizientes Verfahren:

Da Drittstaatsangehörige keinen Herkunftsmitgliedstaat haben, müssen Auskunftsersuchen an alle Urteilsmitgliedstaaten gesendet werden, um einen vollständigen Überblick über die Vorstrafen einer bestimmten Person zu erhalten. Ein ersuchender Mitgliedstaat weiß im Allgemeinen nicht, in welchem Mitgliedstaat bzw. in welchen Mitgliedstaaten ein bestimmter Drittstaatsangehöriger früher verurteilt wurde.

Wenn ein Mitgliedstaat diese Informationen haben wollte, so hätte er Ersuchen an alle Mitgliedstaaten zu übermitteln („generelle Auskunftsersuchen“). Dies führt zu einem Verwaltungsaufwand in allen Mitgliedstaaten, darunter in den Ländern, die (mehrheitlich) nicht im Besitz der angeforderten Informationen sind. Der Verwaltungsaufwand von generellen Auskunftsersuchen beliefe sich auf schätzungsweise 78 Mio. EUR pro Jahr, wenn die Mitgliedstaaten bei jeder Verurteilung eines Drittstaatsangehörigen Informationen anfordern würden. Die Kosten der Antworten auf generelle Auskunftsersuchen werden nicht durch einen entsprechenden Nutzen ausgeglichen und stellen letztlich eine Verschwendung dar, weil die Mehrheit der Antworten keine Ergebnisse liefern wird. Besonders nachteilig wirkt sich dies auf kleinere Mitgliedstaaten aus, die auf alle Ersuchen antworten müssen, ohne hierfür unbedingt gut ausgerüstet zu sein. Darüber hinaus untergräbt eine Flut von unnötigen Auskunftsersuchen das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Funktionsweise des ECRIS-Netzes als Ganzes, da die Nutzer zu dem Schluss gelangen können, dass die Ineffizienz von ECRIS bei Drittstaatsangehörigen auf die Ineffizienz des Systems als Ganzes hindeutet.

In der Praxis vermeiden die Mitgliedstaaten die Übermittlung genereller Auskunftsersuchen und stützen sich häufig nur auf Informationen, die in ihren eigenen nationalen Strafregistern gespeichert sind. Dies bedeutet, dass vollständige Informationen über Vorstrafen von Drittstaatsangehörigen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oftmals nicht zur Verfügung stehen. Obwohl es im Jahr 2014 zur Verurteilung von 558 000 Drittstaatsangehörigen in 19 Mitgliedstaaten kam, wurden über ECRIS lediglich 23 000 Auskunftsersuchen (von 25 Mitgliedstaaten, die derzeit an ECRIS teilnehmen) in Bezug auf Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen übermittelt.

Das Ziel des Vorschlags steht voll und ganz in Einklang mit der Priorität der Kommission, im Rahmen einer gemeinsamen europäischen Verantwortung grenzübergreifende Kriminalität und grenzübergreifenden Terrorismus in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu bekämpfen. Dies ist eine der Initiativen der Europäischen Sicherheitsagenda. Sie wird sicherstellen, dass ECRIS Strafregisterinformationen über EU-Bürger und Drittstaatsangehörige gleichermaßen umfasst.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Andere EU-Maßnahmen, die im Rahmen des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit zur Bekämpfung und Verhütung von Kriminalität vorgesehen sind, würden das Problem des ineffizienten Austauschs von Strafregisterinformationen über verurteilte Drittstaatsangehörige nicht beheben oder abmildern. Es gibt keine Alternative zur Verbesserung des über ECRIS erfolgenden Informationsaustauschs über strafrechtliche Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen im Wege anderer in der Europäischen Sicherheitsagenda genannter Instrumente für den Informationsaustausch (wie SIS II, Prüm und Eurodac), da diese anderen Zwecken dienen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Eine Verbesserung von ECRIS im Hinblick auf Drittstaatsangehörige ist auch Teil der in der Europäischen Sicherheitsagenda dargelegten Strategie. Zudem unterstützt der Austausch von Strafregisterinformationen die Anwendung des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates 10 , dem zufolge die Justizbehörden der Mitgliedstaaten in einem Strafverfahren frühere Verurteilungen, die gegen dieselbe Person wegen einer anderen Tat in einem anderen Mitgliedstaat ergangen sind, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person berücksichtigen sollten.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Das vorgeschlagene Rechtsinstrument ist eine Richtlinie auf der Grundlage des Artikels 82 Absatz 1 Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d ist die Rechtsgrundlage für das Recht der Union, auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zu handeln, um die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Strafverfolgung sowie des Vollzugs und der Vollstreckung von Entscheidungen zu erleichtern. Die vorgeschlagene Maßnahme fällt eindeutig in diesen Bereich. Der Vorschlag ändert die geltenden Rechtsvorschriften der EU in diesem Bereich.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Eine Verbesserung des bestehenden Systems für den Austausch von Strafregisterinformationen über verurteilte Drittstaatsangehörige kann nicht auf der Ebene der Mitgliedstaaten erreicht werden. Ein gemeinsamer Mechanismus für einen standardisierten, raschen, koordinierten und effizienten Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten erfordert ein abgestimmtes Vorgehen. Dies kann weder einseitig auf Ebene der Mitgliedstaaten noch bilateral zwischen den Mitgliedstaaten erreicht werden. Diese Aufgabe ist naturgemäß auf EU-Ebene wahrzunehmen.

Verhältnismäßigkeit

Ein effizienter Austausch von Strafregisterinformationen ist entscheidend für die Bekämpfung der grenzübergreifenden Kriminalität und trägt erheblich zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen in einem gemeinsamen Raum der Sicherheit und des Rechts bei, in dem sich die Menschen frei bewegen. Maßnahmen auf EU-Ebene sind deshalb im Verhältnis zu den Zielen der Initiative.

Die vorgeschlagenen Änderungen gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit erforderlich ist, und stützen sich auf das, was bereits im Rahmen des bestehenden ECRIS für EU-Bürger gilt. Die Verpflichtung zur Speicherung der Fingerabdrücke von Drittstaatsangehörigen wird als notwendig erachtet, um die sicherere Identifizierung von Drittstaatsangehörigen sicherzustellen. Die Feststellung der Identität von Drittstaatsangehörigen ist beispielsweise wegen des Fehlens zuverlässiger Identitätsdokumente oder wegen weit verbreiteter Nachnamen oft besonders schwierig oder sogar unmöglich.

Von mehreren bestehenden Optionen wurde die angemessenste Option gewählt: ein dezentrales System zur Ermittlung von Mitgliedstaaten, die im Besitz von Strafregisterinformationen über Drittstaatsangehörige sind, auf der Grundlage eines Indexfilters mit anonymisierten Identitätsdaten von verurteilten Drittstaatsangehörigen aus den nationalen Strafregistern und eines Abgleichs auf Treffer hin. Ein Treffer weist darauf hin, dass Strafregisterinformationen über den Drittstaatsangehörigen verfügbar sind, und zeigt den Mitgliedstaat, der die Informationen bereitstellen kann. Auf diese Weise ermittelte Mitgliedstaaten können dann ersucht werden, vollständige Informationen über das bestehende ECRIS bereitzustellen.

Das System wird dezentral organisiert werden. Die Mitgliedstaaten müssen Identitätsdaten aus ihrem Strafregister aussondern und in eine separate Datei eingeben. Anhand einer speziellen Software werden die personenbezogenen Daten in einem Indexfilter unwiderruflich verschlüsselt. Der Indexfilter wird den Zentralbehörden aller anderen Mitgliedstaaten übermittelt, so dass sie die Suche unabhängig in ihren eigenen Räumlichkeiten durchführen können. Der Indexfilter wird daher keine personenbezogenen Daten enthalten, sondern es den die Daten enthaltenden Mitgliedstaaten ermöglichen, diese Daten mit ihren eigenen Daten abzugleichen und zu ermitteln, ob es weitere Einträge in Strafregistern anderer Mitgliedstaaten gibt. Mitgliedstaaten müssen allen anderen Mitgliedstaaten aktualisierte nationale Indexfilter übermitteln, wenn Daten in den Indexfiltern geändert oder gestrichen werden.

Diese Lösung erfüllt auf zufriedenstellende Weise die Ziele des Legislativvorschlags, da hierdurch ein Verfahren in den ECRIS-Rahmen einfließt, anhand dessen sich Mitgliedstaaten, die im Besitz von Strafregisterinformationen über Drittstaatsangehörige sind, effizient ermitteln lassen. Auf diese Weise werden kostspielige und ineffiziente generelle Auskunftsersuchen vermieden und somit die Ursache dafür beseitigt, dass die Mitgliedstaaten derzeit davon absehen, ECRIS im Zusammenhang mit Drittstaatsangehörigen zu verwenden.

Das dezentrale System erfordert nicht die Einrichtung einer zusätzlichen, bei der EU angesiedelten Ebene zur zentralen Speicherung der personenbezogenen Daten von Drittstaatsangehörigen, die ohnehin auch für EU-Bürger nicht besteht. Daher bedarf es keiner zusätzlichen Datenschutz- und Datensicherheitsmaßnahmen auf EU-Ebene.

Wahl des Instruments

Bei dem zu ändernden legislativen Text handelt es sich um einen Rahmenbeschluss, d. h. ein Instrument, das für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Zieles bindend ist, den nationalen Behörden jedoch die Wahl der Form und der Methoden freistellt. Deshalb wurde für den Änderungsrechtsakt ein ähnliches Rechtsinstrument, d. h. eine Richtlinie, gewählt, da viele der Pflichten in nationales Recht umgesetzt werden müssen.

Eine Richtlinie bietet den nationalen Behörden die Möglichkeit, die Form und Methode der Umsetzung zu wählen, beispielsweise im Hinblick auf die Informations- und Kommunikationstechnologie und die nationalen Register, die zur Aussonderung von Identitätsdaten zum Zwecke des anschließenden Informationsaustauschs mit den anderen Mitgliedstaaten verwendet werden sollen. Da die Mitgliedstaaten ihre nationalen Strafregister anpassen müssen, um den neuen an sie gerichteten Anforderungen gerecht zu werden, ist eine Richtlinie als Rechtsinstrument angemessener als eine Verordnung, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gelten würde und den nationalen Behörden weniger Spielraum ließe.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Der erste Bericht über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates wird weitere Aufschlüsse liefern, wie das bestehende System funktioniert, doch wird er sich nicht ausdrücklich dem Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige widmen. Die Konsultation mit den Mitgliedstaaten zeigt eindeutig den sehr begrenzten Umfang, in dem ECRIS derzeit für den Austausch von Informationen über verurteilte Drittstaatsangehörige verwendet wird, sowie die Gründe dafür auf.

Konsultation der Interessenträger

Im Einklang mit den in den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung 11 festgelegten Mindeststandards der Kommission in Bezug auf Beteiligung und Offenheit gegenüber den Ansichten von Interessenträgern wurde eine umfassende Konsultationsstrategie entwickelt, die eine breite Beteiligung während des gesamten Politikzyklus dieser Initiative gewährleisten soll. Diese Strategie stützt sich auf eine Mischung gezielter Konsultationen (bilaterale Kontakte, Sitzungen mit Interessenträgern und Sachverständigen, schriftliche Konsultationen), die der Kommission sachdienliche und repräsentative Optionen liefern. Die Kommission war um ein breites, ausgewogenes Meinungsspektrum bemüht und gab allen Beteiligten (Mitgliedstaaten, nationalen Behörden, Juristen und Wissenschaftlern, Interessenträgern aus den Bereichen Grundrechte und Datenschutz), insbesondere der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) und der aus Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten bestehenden Artikel-29-Datenschutzgruppe, Gelegenheit zur Stellungnahme.

Alle Mitgliedstaaten befürworteten eine Regulierungsoption und ein auf Indexfiltern basierendes Verfahren zur Ermittlung von Treffern beim Datenabgleich. Die Mitgliedstaaten sprachen sich mehrheitlich für einen dezentralen Ansatz aus, sofern die Durchführungssoftware auf der Ebene der Mitgliedstaaten reibungslos installiert, integriert und gewartet werden kann und finanzielle Unterstützung (in Form von Finanzhilfen) zur Verfügung gestellt wird. Einige Mitgliedstaaten bevorzugten die zentrale Lösung, da sie der Auffassung waren, dass sie weniger Umsetzungsaufwand seitens der Mitgliedstaaten erfordern würde, für die Mitgliedstaaten kostengünstiger wäre und ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten besser gewährleisten würde. Einige Mitgliedstaaten waren noch unentschlossen.

Die praktischen Vorteile von Fingerabdrücken im Hinblick auf die sichere Identifizierung einer Person wurden von vielen Mitgliedstaaten anerkannt. Nur über Fingerabdrücke kann die Identität einer Person sicher festgestellt werden. Dies ist äußerst wichtig, da die Justizbehörden für die Richtigkeit der in einem Strafregister gespeicherten Informationen verantwortlich sind. Einige Mitgliedstaaten äußerten verfassungsrechtliche Bedenken und lenkten die Aufmerksamkeit auf Probleme bei der praktischen Umsetzung von obligatorischen Fingerabdrücken in ECRIS. Die Zentralbehörden zahlreicher Mitgliedstaaten speichern derzeit Fingerabdrücke nicht in ihren nationalen Strafregistern und sind nicht an das nationale automatisierte Fingerabdruck-Identifizierungssystem (AFIS) angeschlossen. Einige Mitgliedstaaten sind besorgt über mögliche doppelte Standards für EU-Bürger einerseits und Drittstaatsangehörige andererseits. Bei Drittstaatsangehörigen verhält es sich anders, da einige von ihnen aus Ländern kommen, in denen es keine angemessenen oder gültigen Personenstandsregister gibt. Vor diesem Hintergrund erhält die Aufnahme von Fingerabdrücken eine vorrangige Bedeutung.

Interessenvertreter aus dem Bereich Grundrechte würdigten aus allgemeiner Sicht der Justiz grundsätzlich die positiven Auswirkungen eines künftigen ECRIS für Drittstaatsangehörige, da es zu einer angemessenen Bestrafung und zum Schutz von Kindern vor Missbrauch beitragen kann, sowie die Vorteile für Drittstaatsangehörige, die dank des Systems nachweisen können, dass sie in der Union nicht vorbestraft sind. 12 Sie befürworten ein dezentrales System mit angemessenen Anonymisierungstechniken.

Diese Interessenträger wiesen darauf hin, dass die Einführung eines Systems für Drittstaatsangehörige unter dem Aspekt der Gleichbehandlung möglich ist, sofern dies notwendig und verhältnismäßig ist. Der Europäische Datenschutzbeauftragte vertrat die Auffassung, dass die Einführung unterschiedlicher Systeme für die Speicherung und den Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige einerseits und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten andererseits ausreichend zu begründen ist. Die Interessenträger wiesen auf die Garantien, die erforderlich sind, um der besonderen Situation von Drittstaatsangehörigen im Kontext der Migration gerecht zu werden, auf Aspekte im Zusammenhang mit der Erstellung eines Indexfilters und der Verwendung von Fingerabdrücken, auf die Rechte des Kindes und die Rechte der Betroffenen sowie auf die Notwendigkeit wirksamer Rechtsbehelfe hin.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Vorschlag nicht als Instrument zur Regulierung der Migration gedacht ist. Er ändert keine geltenden Bestimmungen und Garantien in diesem Bereich. In den Erwägungsgründen des vorgeschlagenen Rechtsinstruments wird die Achtung der in den asyl- und migrationsrelevanten Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten enthaltenen Garantien ausdrücklich anerkannt. Diese Garantien müssen im künftigen System gewahrt bleiben.

Bestimmte Straftaten wie die irreguläre Einreise oder der irreguläre Aufenthalt oder Reisen mit falschen Visa oder Reisedokumenten sind Drittstaatsangehörigen eigen, und das künftige ECRIS für Drittstaatsangehörige sollte sich nicht unverhältnismäßig auf die Rechte von Drittstaatsangehörigen auswirken, die wegen dieser Straftaten verurteilt wurden. Die Grundrechteagentur schlägt diesbezüglich vor, dass Daten zu Verurteilungen wegen irregulärer Einreise oder irregulären Aufenthalts nicht im Rahmen des ECRIS für Drittstaatsangehörige verarbeitet werden sollten, wenn sie anderen Zwecken als einem Strafverfahren dienen. Die Kommission vertritt jedoch die Auffassung, dass der Umfang, in dem Strafregisterinformationen für andere Zwecke als ein Strafverfahren verarbeitet werden, nationalem Recht unterliegt, wie dies derzeit bei EU-Bürgern der Fall ist.

Interessenträger aus dem Bereich Grundrechte räumten ein, dass die sichere Identifizierung von Drittstaatsangehörigen schwieriger sein kann als die Identifizierung von EU-Bürgern. Der Grundrechteagentur zufolge müssen jedoch die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verwendung von Fingerabdrücken für den Indexfilter sowie die Alternativen der Verwendung von Reisepässen und/oder Aufenthaltstiteln ebenso wie die Möglichkeiten, die bestehende Datenbanken der EU und der Mitgliedstaaten bieten, berücksichtigt werden. Diese sind im Vergleich zu der Aufnahme von Fingerabdrücken aller oder bestimmter Kategorien von Drittstaatsangehörigen zu erwägen.

Der Vorschlag sieht jedoch die obligatorische Speicherung der Fingerabdrücke von Drittstaatsangehörigen vor, um die Probleme bei der Identifizierung von Drittstaatsangehörigen zu überwinden. Die Probleme unterscheiden sich von denen bei der Identifizierung von EU-Bürgern, wo Informationen leichter vom Herkunftsmitgliedstaat erhältlich sind.

Interessenträger machten zudem geltend, dass Kinder von Drittstaatsangehörigen in besonderem Maße Risiken ausgesetzt sein können, die aus dem Austausch von Informationen über ihre Verurteilungen resultieren. Die Grundrechteagentur schlug vor, angesichts der Schutzbedürftigkeit von Kindern zu erwägen, Kinder gänzlich aus ECRIS oder dem Indexfilter auszuschließen oder aber den Informationsaustausch auf besonders schwere Straftaten, die von Kindern begangen wurden, zu begrenzen. Gleichzeitig möchten die Interessenträger jedoch sicherstellen, dass der Vorschlag Arbeitgebern ermöglicht, wirksam zu überprüfen, ob es einem bestimmten Drittstaatsangehörigen aufgrund einer früheren strafrechtlichen Verurteilung untersagt ist, Tätigkeiten auszuüben, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ECRIS ein dezentrales Instrument für den Austausch von Informationen aus den Strafregistern der Mitgliedstaaten ist. Ob Verurteilungen von Kindern in nationale Strafregister eingetragen und somit zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können, richtet sich nach den jeweiligen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten. Im Hinblick auf den Zugang zu Strafregisterinformationen über ECRIS, der bei der Besetzung von Stellen, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, erfolgen soll, wird mit der Umsetzung der Richtlinie die Überprüfung früherer Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen in diesem Bereich erleichtert.

Nach Auffassung einiger Interessenträger sollte sichergestellt sein, dass Drittstaatsangehörige das Recht auf Zugang zu ihren eigenen Daten und auf Berichtigung dieser Daten haben, da unrichtige Strafregistereinträge in Fällen mit Bezug zu Drittstaatsangehörigen möglicherweise häufiger vorkommen. Die ECRIS betreffenden Rechtsinstrumente gelten jedoch nur für den Austausch von Strafregisterinformationen und berühren nicht die Rechte des Einzelnen auf Zugang zu ihn selbst betreffenden Daten, die auf nationaler Ebene gespeichert sind. Dieser Bereich unterliegt sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene dem Datenschutzrecht.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Eine Durchführbarkeitsstudie zur Einrichtung eines Europäischen Registers für verurteilte Drittstaatsangehörige lieferte bessere Einsichten in Bezug auf künftige Mechanismen für den Austausch von Informationen über verurteilte Drittstaatsangehörige und bewertete die Auswirkungen eines Registers aus technischer, rechtlicher und organisatorischer Sicht. 13  Eine Studie zur Bewertung der IKT-Folgen des Legislativvorschlags für ein ECRIS für Drittstaatsangehörige gab einen Überblick über die Kosten, die der EU und den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der verschiedenen Optionen entstehen würden. 14 Migrations- und Bevölkerungsstatistiken von Eurostat veranschaulichten das Ausmaß des Problems. Ferner fanden eingehende Gespräche mit Vertretern von FIU.NET 15 statt, insbesondere über die für den Abgleich von Daten auf Treffer hin vorgesehene Software, einem auf einem anonymen Indexfilter basierenden intelligenten Programm für Informations- und Wissensaustausch, das für FIU.NET entwickelt wurde.

Folgenabschätzung

Die Kommission hat eine Folgenabschätzung vorgenommen. Der Link zu der Zusammenfassung und der positiven Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle ist nachstehend eingefügt:

http://ec.europa.eu/justice/criminal/european-e-justice/ecris/index_en.htm

Es wurden drei Optionen geprüft: i) die Beibehaltung des Status quo, ii) ein von der Kommission kofinanziertes freiwilliges Projekt der Mitgliedstaaten zu einem effizienteren Mechanismus für den Austausch von Strafregisterinformationen über Drittstaatsangehörige, iii) ein Rechtsakt zu einem Suchmechanismus, mit dem Mitgliedstaaten ermittelt werden sollen, die im Besitz von aus Identitätsdaten verurteilter Drittstaatsangehöriger (Indexfilter) bestehenden Strafregisterinformationen über Drittstaatsangehörige sind, und der eine Suche nach Treffern ermöglicht. Für die letztgenannte Option wurden zwei Unteroptionen geprüft: entweder ein dezentraler Indexfilter, der den Zentralbehörden aller anderen Mitgliedstaaten in anonymisierter Form übermittelt würde, so dass sie die Suche in ihren eigenen Räumlichkeiten durchführen können, oder ein Indexfilter, der bei einer zentralen Einrichtung der EU aufbewahrt würde.

In Bezug auf Fingerabdrücke wurden drei Unteroptionen geprüft: i) die obligatorische Speicherung von Fingerabdrücken von Drittstaatsangehörigen und ihre Aufnahme in den Index/Indexfilter, ii) die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vor der Verwendung von ECRIS die Identität eines Drittstaatsangehörigen auf der Grundlage von Fingerabdrücken in bestehenden Systemen für den Datenaustausch zu überprüfen, iii) die Erweiterung von ECRIS zur Unterstützung der freiwilligen Verwendung von Fingerabdrücken von Drittstaatsangehörigen durch die Mitgliedstaaten.

Der dezentrale Indexfilter ist die bevorzugte Option, da es ein Verfahren bietet, effizient zu ermitteln, welche Mitgliedstaaten über Strafregisterinformationen zu einem bestimmten Drittstaatsangehörigen verfügen. Da diese Option mit einer rechtlichen Verpflichtung für alle Mitgliedstaaten verbunden ist, gewährleistet sie ein gemeinsames Vorgehen. Sie erfordert kein zusätzliches System auf EU-Ebene und ist somit kosteneffizienter als ein zentraler Indexfilter. Zur wirksamen Identifizierung von Drittstaatsangehörigen sollten Fingerabdrücke in die im Strafregister der betreffenden Person und im Indexfilter zu speichernden Identifikationsdaten aufgenommen werden. Die Feststellung der Identität von Drittstaatsangehörigen ist beispielsweise wegen des Fehlens zuverlässiger Identitätsdokumente oder wegen weit verbreiteter Nachnamen oft besonders schwierig oder sogar unmöglich.

Es gäbe keine erheblichen direkten wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen. Unternehmen, KMU und Kleinstunternehmen wären nicht betroffen. Es gäbe folgende Auswirkungen auf den EU-Haushalt und die nationalen Haushalte: einmalige Kosten für die EU in Höhe von ca. 1 089 000 EUR, für die Mitgliedstaaten in Höhe von ca. 768 000 EUR (insgesamt ca. 1 857 000 EUR); laufende Kosten für die EU in Höhe von ca. 668 000 EUR; für die Mitgliedstaaten dürften sich die laufenden Kosten über die Jahre schrittweise erhöhen, von 5 304 000 EUR auf einen Höchstbetrag von 12 804 000 EUR. Damit dürften sich die laufenden Kosten insgesamt über die Jahre schrittweise erhöhen, von 5 972 000 EUR auf einen Höchstbetrag von 13 472 000 EUR. Die zusätzlichen Kosten der Verarbeitung von Fingerabdrücken würden für die EU bei rund 5 Mio. EUR Einrichtungskosten und rund 1 Mio. EUR laufenden Kosten pro Jahr liegen. Die Einrichtungskosten für die Mitgliedstaaten würden sich je nach Anzahl der Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen zwischen 2 Mio. EUR und 3 Mio. EUR bewegen.

Die Mitgliedstaaten verwenden ECRIS nur in 5 % der Fälle für Abfragen zu Drittstaatsangehörigen. Die Vorteile der vorgeschlagenen Lösung dürften zu einer wesentlich intensiveren Nutzung von ECRIS führen. Müssten die Mitgliedstaaten systematisch generelle Auskunftsersuchen übermittelt, wäre der Verwaltungsaufwand für deren Beantwortung mit geschätzten Kosten von bis zu 78 Mio. EUR das kostspieligste Element des ECRIS-Workflows. Durch die vorgeschlagene Lösung werden diese Kosten eingespart.

   Grundrechte

Nach Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union anerkennt die Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen umfassen Rechtsvorschriften, die gewährleisten sollen, dass Informationen zu verurteilten Drittstaatsangehörigen effizienter ausgetauscht werden. Diese Bestimmungen stehen im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der Charta, einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten, des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz und des allgemeinen Diskriminierungsverbots.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen berühren nicht die Wahrung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren und das Recht auf die Unschuldsvermutung. Die vorgeschlagenen Maßnahmen berühren auch nicht die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, den Schutz bei Abschiebung, Ausweisung oder Auslieferung und sonstige einschlägige asyl- und grenzrechtliche Normen und Garantien, die im EU-Recht verankert sind.

Die Bestimmungen schränken die Grundrechte, darunter das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, im Einklang mit Artikel 52 Absatz 1 der Charta nicht über das Maß hinaus ein, das unbedingt notwendig ist, um das Ziel der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zu verwirklichen. Sie bauen auf dem auf, was bereits im bestehenden ECRIS für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten Anwendung findet, indem ein dezentrales System zur Identifizierung der Mitgliedstaaten, die im Besitz von Strafregisterinformationen über Drittstaatsangehörige sind, gewählt und modernste Technologie zur Datenminimierung eingesetzt wird. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Rechtssachen Digital Rights Ireland Ltd 16 und Maximilian Schrems gegen Data Protection Commissioner 17 wurde dabei berücksichtigt.

Angesichts der potenziellen Auswirkungen der Verwendung von Fingerabdrücken auf die Grundrechte sollte sichergestellt werden, dass Anonymisierungstechniken und wirksame Instrumente zur gleichzeitigen Vermeidung des Risikos falscher Übereinstimmungen zum Einsatz kommen, so dass ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte, einschließlich des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten und das Recht auf die Achtung des Privatlebens, verhindert wird.

Eines der Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen ist es, Kinder vor Missbrauch und Ausbeutung zu schützen, indem gewährleistet wird, dass Personen, die mit Kindern arbeiten, entsprechenden Sicherheitsüberprüfungen unterzogen werden. Dies würde es Arbeitgebern ermöglichen, wirksam zu überprüfen, ob eine bestimmte Person aufgrund einer früheren strafrechtlichen Verurteilung von Tätigkeiten ausgeschlossen ist, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, zu gewährleisten, dass diese Bestimmungen unter uneingeschränkter Achtung der in der Charta verankerten Grundrechte und Grundsätze umgesetzt werden.

Die Umsetzung und Anwendung der Bestimmungen über das ECRIS für Drittstaatsangehörige sollte nicht unverhältnismäßig in die Grundrechte von Migranten und Asylbewerber eingreifen; dazu gehören insbesondere der Schutz bei Abschiebung und Ausweisung, das Recht auf Asyl und der Schutz personenbezogener Daten (auch in Anbetracht der Notwendigkeit, dem Risiko von Datenübermittlungen an Drittstaaten vorzubeugen, vor allem wenn Personen betroffen sind, die internationalen Schutz benötigen). Die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit von potenziellen negativen Auswirkungen auf die Grundrechte sollte nach Maßgabe der EU-Rechtsvorschriften über Asyl und Migration sorgfältig geprüft werden.

Die Mitgliedstaaten sollten in Erwägung ziehen, Drittstaatsangehörigen unter bestimmten Umständen zu erlauben, unter Verwendung von ECRIS Führungszeugnisse zu beantragen und zu erhalten, insbesondere im Fall von Bona-fide-Personen, die eine Beschäftigung suchen und bei denen keine Zweifel in Bezug auf ihren früheren Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten bestehen.

Die Mitgliedstaaten müssen zudem sicherstellen, dass Betroffene das Recht auf Zugang zu Daten haben, um sie berichtigen zu lassen, und dass wirksame Rechtsbehelfe – unter anderem im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Rechtsbeiständen und Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen – bestehen, die es Betroffenen ermöglichen, gegen unrichtige Strafregistereinträge v, wobei die Normen, die aus dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf abgeleitet sind, uneingeschränkt eingehalten werden müssen.

Im Rahmen der Berichterstattung über die Anwendung der Bestimmungen wird die Kommission auch die Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen und ihrer Anwendung auf die Grundrechte bewerten. Die Bewertung wird sich unter anderem auf eine Evaluierung der Auswirkungen auf die Grundrechte von Drittstaatsangehörigen im Vergleich zu den Auswirkungen auf die Grundrechte von EU-Bürgern stützen. Besonderes Augenmerk wird dabei vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen Erfahrungen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verwendung von Fingerabdrücken, sonstigen biometrischen Daten sowie Identifizierungsdaten sowie den zur Anonymisierung und zur Vermeidung des Risikos falscher Übereinstimmungen eingesetzten Instrumenten und Techniken gewidmet. Vorschläge für die künftige Überarbeitung des Systems müssen den Ergebnissen dieser Bewertung Rechnung tragen.

Dieser Vorschlag schließt in keiner Weise die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften aus, einschließlich der Vorschriften über Einträge strafrechtlicher Verurteilungen von Minderjährigen und Kindern in das nationale Strafregister. Ebenso wenig steht der Vorschlag der Anwendung der verfassungsrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten oder von internationalen Übereinkünften, die für die Mitgliedstaaten bindend sind, entgegen, insbesondere nicht denjenigen, die sich aus der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ableiten, der alle Mitgliedstaaten beigetreten sind.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Finanzausstattung für die Durchführung der Richtlinie für den Zeitraum Januar 2017 bis Dezember 2020 beläuft sich auf 10 760 000 EUR. 18 Die vorgeschlagene Finanzausstattung steht im Einklang mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen und die Kosten sind durch das Programm „Justiz“ gedeckt. Das Mittelbindungsprofil resultiert aus den Anpassungen, die in den ersten drei Jahren auf EU- und nationaler Ebene voraussichtlich erforderlich sind. Die Wartungskosten werden sich ab dem dritten Jahr der Durchführung auf jährlich 1 602 000 Mio. EUR einpendeln. Weitere Einzelheiten enthält der diesem Vorschlag beiliegende Finanzbogen.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Zwei Jahre nach Annahme des Rechtsakts wird die Kommission bewerten, inwieweit er in den Mitgliedstaaten umgesetzt wurde und wie wirksam die Maßnahmen sind, die die Mitgliedstaaten getroffen haben, um die oben genannten Ziele zu erreichen. Auf der Grundlage dieser Bewertung wird die Kommission über geeignete Folgemaßnahmen entscheiden.

Die Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten wird von der bestehenden ECRIS-Expertengruppe fortlaufend überwacht. Diese Gruppe dient zudem als Forum für den Austausch bewährter Verfahren zum Austausch von Strafregisterinformationen auf EU-Ebene, auch von Informationen über Drittstaatsangehörige.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1

Punkt 1:

Artikel 1 des Rahmenbeschlusses wurde im Hinblick auf die Verbesserung des Austauschs von Informationen über Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen erweitert. Zum Zweck des Instruments gehört nun auch eine Verpflichtung des Urteilsstaats, Strafregisterinformationen über Drittstaatsangehörige, einschließlich der Fingerabdrücke, zu speichern.

Punkt 2:

Die Definition von „Urteilsmitgliedstaat“ in Artikel 1 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses wurde in Artikel 2 übertragen, der die Begriffsbestimmungen enthält. Diese Definition umfasst nunmehr Verurteilungen, und zwar unabhängig davon, ob sie gegen einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats oder einen Drittstaatsangehörigen ergangen sind.

Eine Definition von „Drittstaatsangehöriger“ wird hinzugefügt, um klarzustellen, dass diese Personengruppe auch Staatenlose und Personen, deren Staatsangehörigkeit nicht bekannt ist, mit einschließt.

Punkt 3:

Artikel 4 Absatz 1 des vorliegenden Rahmenbeschlusses wird geändert, um sicherzustellen, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Staatsangehörigkeit(en) der verurteilten Person im Strafregister festzuhalten, nunmehr auch für die Staatsangehörigkeit(en) von Drittstaatsangehörigen gilt. Angaben zur Staatsangehörigkeit sind für die Zentralbehörden unerlässlich, um festzustellen, welcher Mitgliedstaat im Besitz von Informationen über die betreffende Person ist.

Punkt 4:

Der neue Artikel 4a sieht die folgenden Pflichten eines Mitgliedstaats im Hinblick auf Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen vor, die in seinem Hoheitsgebiet ergangen sind: die Verpflichtung, Strafregisterinformationen zu speichern, die Verpflichtung, den anderen Mitgliedstaaten einen anonymisierten Indexfilter mit Angaben zur Identität des in seinem Hoheitsgebiet verurteilten Drittstaatsangehörigen zu übermitteln, damit die Mitgliedstaaten ermittelt werden können, die im Besitz von Strafregisterinformationen über einen Drittstaatsangehörigen sind, und die Verpflichtung, den Indexfilter im Einklang mit etwaigen Streichungen oder Änderungen der darin enthaltenen Daten zu aktualisieren. Ein Mitgliedstaat erfüllt die Speicherungspflicht auch dann, wenn die Informationen in einer anderen Datenbank als der Strafregisterdatenbank gespeichert werden, solange die Zentralbehörde Zugang zu der Datenbank hat, in der die Informationen gespeichert sind.

In diesem Artikel ist zudem festgelegt, dass er unabhängig davon gilt, ob eine Person auch die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzt, damit die Auffindbarkeit dieser Informationen gewährleistet ist, und zwar unabhängig davon, ob die weitere Staatsangehörigkeit bekannt ist. Strafregistereintrag und Indexfilter werden Informationen über die betreffende Person in ihrer Eigenschaft als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats enthalten.

Punkt 5:

Es wird das entsprechende Recht der den Indexfilter erhaltenden Mitgliedstaaten festgelegt, d. h. das Recht, den Indexfilter zu durchsuchen.

Punkt 6:

Bestimmungen des Rahmenbeschlusses wurden gestrichen, wenn ihre Fristen verstrichen sind (Absatz 2 und einleitender Teil von Absatz 3), um Artikel 6 verständlicher zu machen.

Zudem sieht Artikel 6 Absatz 3 die Verpflichtung eines Mitgliedstaats vor, dem von einem Drittstaatsangehörigen beantragten Auszug aus dem Strafregister (dem ihn betreffenden Auszug) in gleicher Weise wie für einen EU-Bürger Informationen aus anderen Mitgliedstaaten beizufügen.

Punkt 7:

Nach dem neu eingefügten Absatz 4a des Artikels 7 wird ein Auskunftsersuchen zu Drittstaatsangehörigen gleich wie ein Auskunftsersuchen zu EU-Bürgern gehandhabt; die Paragraphen 1 und 4a weisen einen gleichen Aufbau auf. Somit hat die ersuchte Zentralbehörde sowohl Informationen über Verurteilungen, die in ihrem Mitgliedstaat gegen Drittstaatsangehörige ergangen sind, als auch Einträge in ihrem Strafregister zu in Drittländern ergangenen Verurteilungen zu übermitteln.

Deshalb wurde der Verweis auf Drittstaatsangehörige in Artikel 7 Absatz 4 des Rahmenbeschlusses gestrichen.

Punkt 8:

Die Verweise auf personenbezogene Daten werden auf die neuen Bestimmungen über Drittstaatsangehörige ausgeweitet.

Punkt 9:

Artikel 11 Absatz 3 enthält einen ausdrücklichen Verweis auf das Europäische Strafregisterinformationssystem und das Standardformat. Der erste Satz von Artikel 11 Absatz 3 ist hinfällig geworden, da die Frist verstrichen ist; er wurde daher gestrichen.

In Artikel 11 Absatz 5 sind die technischen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die durch die Richtlinie zu erfüllenden Aufgaben festgelegt. Dies betrifft sowohl das derzeitige System für den Informationsaustausch als auch das neue, auf einem anonymisierten Indexfilter basierende System zur Ermittlung von Treffern beim Datenabgleich. Die technischen und administrativen Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationsaustauschs werden in Durchführungsrechtsakten festgelegt.

Artikel 11 Absatz 4 regelt die Übermittlung von Informationen, wenn ECRIS nicht verfügbar ist; er kombiniert die derzeitigen Absätze 5 und 3 von Artikel 11. Der Inhalt des derzeitigen Artikels 11 Absatz 4 ist nun in Artikel 11b (Durchführungsrechtsakte) enthalten.

Artikel 11 Absatz 5 ersetzt den derzeitigen Artikel 11 Absatz 5 und verpflichtet die Mitgliedstaaten, zukünftig der Kommission anstelle des Rates mitzuteilen, wann sie in der Lage sind, ECRIS und den neuen Indexfilter zu verwenden.

Der derzeitige Artikel 11 Absatz 7 wird gestrichen, und die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die erforderlichen technischen Anpassungen innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen, findet sich nun in Artikel 3 Absatz 3 dieser Richtlinie.

Punkt 10:

In den neuen Artikel 11a werden die wichtigsten Punkte des Beschlusses 2009/316/JI des Rates übernommen, mit dem das ECRIS eingerichtet wurde, um den Austausch von Strafregisterinformationen zwischen den Mitgliedstaaten zu organisieren.

Punkte 11 und 12:

Es wurde ein Ausschussverfahren eingeführt, um der Kommission die erforderlichen Instrumente für die Umsetzung der technischen Aspekte des Informationsaustauschs an die Hand zu geben, damit dieser Austausch in der Praxis funktioniert. Das gewählte Verfahren ist das Prüfverfahren. Dies wird insbesondere dazu verwendet, um Durchführungsmaßnahmen zu dem derzeitigen Standardformat gemäß Beschluss 2009/316/JI des Rates zu ergreifen.

Punkt 13:

Artikel 13a betrifft die Berichterstattungs- und Überprüfungspflichten der Kommission.

Die derzeitige Pflicht zur regelmäßigen Veröffentlichung eines Berichts über den Informationsaustausch über ECRIS nach Artikel 7 des Beschlusses 2009/316/JI des Rates wird in den Rahmenbeschluss übernommen (Artikel 13a Absatz 4).

Artikel 2:

Durch diese Bestimmung wird der Beschluss 2009/316/JI des Rates ersetzt. Der Inhalt des Beschlusses wurde weitgehend in den Rahmenbeschluss übernommen und wird in Durchführungsrechtsakte nach Artikel 11b einfließen.

Artikel 3:

Da die Kommission und die Mitgliedstaaten sich auf vorhandene Technologien und bestehende funktionierende Strafregister der Mitgliedstaaten stützen können, erscheint eine Umsetzungsfrist von 12 Monaten angemessen.

Artikel 4 und 5:

Diese Artikel betreffen das Inkrafttreten und die Adressaten der Richtlinie (die Mitgliedstaaten).

2016/0002 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige und das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) und zur Ersetzung des Beschlusses 2009/316/JI des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Union verfolgt das Ziel, ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen zu bieten, in dem – in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität – der freie Personenverkehr gewährleistet ist.

(2)Hierzu müssen Informationen über Verurteilungen, die in den Mitgliedstaaten ergangen sind, auch außerhalb des Urteilsmitgliedstaats herangezogen werden können, und zwar sowohl zur Berücksichtigung in neuen Strafverfahren, wie dies im Rahmenbeschluss 2008/675/JI 19 vorgesehen ist, als auch zur Verhütung neuer Straftaten.

(3)Damit dieses Ziel erreicht werden kann, müssen Informationen aus den Strafregistern zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausgetauscht werden. Ein entsprechender Informationsaustausch wird gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates 20 und über das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS), das im Einklang mit dem Beschluss 2009/316/JI des Rates 21 eingerichtet wurde, durchgeführt und erleichtert.

(4)Der Rechtsrahmen für ECRIS deckt jedoch nicht ausreichend die Besonderheiten von Anfragen in Bezug auf Drittstaatsangehörige ab. Obwohl nun ein Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige über ECRIS möglich ist, gibt es hierfür kein effizientes Verfahren.

(5)Informationen über Drittstaatsangehörige werden innerhalb der Union nicht – wie dies für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Fall ist – in dem Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit erhoben, sondern nur in den Mitgliedstaaten gespeichert, in denen die Verurteilungen ergangen sind. Ein vollständiger Überblick über die Vorstrafen einer bestimmten Person lässt sich daher nur gewinnen, wenn Informationen aus allen Mitgliedstaaten angefordert werden.

(6)Derartige generelle Auskunftsersuchen stellen einen Verwaltungsaufwand für alle Mitgliedstaaten dar, auch für diejenigen, die über keine Informationen zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen verfügen. Dieser negative Effekt hält die Mitgliedstaaten in der Praxis von Auskunftsersuchen zu Drittstaatsangehörigen ab und führt dazu, dass die Mitgliedstaaten Angaben zu Einträgen in ihrem nationalen Strafregister beschränken.

(7)Der Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen ist wichtig für jede Strategie zur Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus. Wenn die Mitgliedstaaten das Potenzial von ECRIS voll ausschöpfen würden, wäre dies ein Beitrag zum strafrechtlichen Vorgehen gegen zu Terrorismus und gewaltbereitem Extremismus führende Radikalisierung.

(8)Insbesondere die jüngsten Terroranschläge haben gezeigt, wie dringlich es ist, den Austausch einschlägiger Informationen zu verbessern, gerade im Hinblick auf die Ausweitung von ECRIS auf Drittstaatsangehörige.

(9)Daher muss ein System eingerichtet werden, mit dem die Zentralbehörde eines Mitgliedstaats rasch und effizient feststellen kann, in welchem anderen Mitgliedstaat Strafregisterinformationen zu einem Drittstaatsangehörigen gespeichert sind, so dass dann auf den bestehenden ECRIS-Rahmen zurückgegriffen werden kann.

(10)Die Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen sollten auch die Abnahme von Fingerabdrücken zur sicheren Identifizierung umfassen. Dazu gehören die Speicherung von Informationen, unter anderem von Fingerabdrücken, damit Auskunftsersuchen anderer zentraler Behörden beantwortet werden können und gewährleistet ist, dass ein von einem Drittstaatsangehörigen angeforderter Auszug aus dem Strafregister gegebenenfalls um Informationen aus anderen Mitgliedstaaten ergänzt wird, sowie technische Änderungen zur Anwendung der für den Betrieb des Informationsaustauschsystems erforderlichen modernen Technologien.

(11)Falls aus einem Mitgliedstaat, in dem Informationen über einen bestimmten Drittstaatsangehörigen gespeichert sind, keine Informationen abgerufen werden können, sollte es den Zentralbehörden der Mitgliedstaaten durch den Einsatz dezentraler Informationstechnologien möglich sein, zu ermitteln, in welchem anderen Mitgliedstaat Strafregistereinträge gespeichert sind. Zu diesem Zweck sollte jede Zentralbehörde den anderen Mitgliedstaaten einen Indexfilter übermitteln, der in anonymisierter Form die Daten zur Identifizierung von Drittstaatsangehörigen enthält, die im Mitgliedstaat der betreffenden Zentralbehörde verurteilt wurden. Die personenbezogenen Daten sollten so anonymisiert werden, dass der Betroffene nicht identifiziert werden kann. Anschließend kann der die Informationen erhaltende Mitgliedstaat diese Daten mit seinen eigenen Informationen abgleichen und auf diese Weise herausfinden, ob ein Strafregistereintrag in anderen Mitgliedstaaten besteht, und falls ja, in welchen Mitgliedstaaten. Der die Informationen erhaltende Mitgliedstaat sollte dann über ECRIS einem Treffer nachgehen. In Bezug auf Drittstaatsangehörige, die auch die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, sollten die im Index enthaltenen Informationen auf verfügbare Angaben zu Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten begrenzt sein.

(12)Der Rahmenbeschluss 2008/977/JI 22 des Rates sollte beim elektronischen Austausch von Strafregisterinformationen der Mitgliedstaaten zur Anwendung gelangen, wodurch für ein angemessenes Datenschutzniveau beim Austausch von Informationen zwischen Mitgliedstaaten gesorgt ist, wobei es den Mitgliedstaaten erlaubt ist, höhere Schutzstandards bei der nationalen Datenverarbeitung vorzusehen.

(13)Als gemeinsame Kommunikationsinfrastruktur für den Austausch von Strafregisterinformationen sollten die gesicherten transeuropäischen Telematikdienste für Behörden (sTESTA) oder eine Weiterentwicklung davon oder ein alternatives sicheres Netz verwendet werden.

(14)Unbeschadet der Möglichkeit, die Finanzprogramme der Union nach Maßgabe der geltenden Vorschriften in Anspruch zu nehmen, sollten die Mitgliedstaaten ihre eigenen Kosten tragen, die mit der Durchführung, Verwaltung, Verwendung und Wartung ihrer Strafregisterdatenbanken sowie mit der Durchführung, Verwaltung, Verwendung und Wartung der für die Nutzung von ECRIS benötigten technischen Änderungen verbunden sind.

(15)Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und -freiheiten und den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, darunter das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz und das allgemeine Diskriminierungsverbot. Diese Richtlinie sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umgesetzt werden.

(16)Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Ermöglichung eines raschen und effizienten Austauschs von Strafregisterinformationen über Drittstaatsangehörige, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen der erforderlichen Synergie und Interoperabilität besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(17)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates sollten die Grundsätze des Beschlusses 2009/316/JI des Rates in den Rahmenbeschluss übernommen und die Durchführungsbefugnisse der Kommission übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 wahrgenommen werden.

(18)Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die damit für diesen Staat weder bindend noch ihm gegenüber anwendbar ist.

(19)Gemäß den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die für sie weder bindend noch ihnen gegenüber anwendbar ist.

[oder]

Gemäß Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben diese Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchten.

(20)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 angehört und gab am [...] 25 eine Stellungnahme ab.

(21)Der Rahmenbeschluss 2009/315/JI sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Rahmenbeschluss 2009/315/JI wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1

Gegenstand

Mit diesem Rahmenbeschluss

a)wird festgelegt, in welcher Weise ein Urteilsmitgliedstaat Informationen über Verurteilungen anderen Mitgliedstaaten übermittelt;

b)werden Pflichten des Urteilsmitgliedstaats für das Speichern von Informationen festgelegt und die Modalitäten für die Beantwortung eines Ersuchens um Informationen aus Strafregistern bestimmt;

c)wird ein dezentrales Informationstechnologiesystem, das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS), für den Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen auf der Grundlage der Strafregisterdatenbanken der einzelnen Mitgliedstaaten eingerichtet.“.

(2)In Artikel 2 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

„d)„Urteilsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem eine Verurteilung ergangen ist;

e)„Drittstaatsangehöriger“ einen Staatsangehörigen eines anderen Landes als eines Mitgliedstaats oder eine staatenlose Person oder eine Person, deren Staatsangehörigkeit dem Mitgliedstaat, in dem die Verurteilung ergangen ist, nicht bekannt ist.“.

(3)Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass bei Einträgen von in seinem Hoheitsgebiet ergangenen Verurteilungen in sein Strafregister auch Informationen über die Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeiten der verurteilten Person festgehalten werden, wenn es sich um einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats oder einen Drittstaatsangehörigen handelt.“.

(4)Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 4a

Pflichten des Urteilsmitgliedstaats in Bezug auf Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen

(1) Der Mitgliedstaat, in dem eine Verurteilung gegen einen Drittstaatsangehörigen ergeht, speichert die folgenden Informationen, es sei denn, dass dies in einzelnen Ausnahmefällen nicht möglich ist:

a)Informationen zu der Person, gegen die die Verurteilung ergangen ist (vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort (Stadt und Staat), Geschlecht, Staatsangehörigkeit und – gegebenenfalls – frühere/r Name/n),

b)Informationen zur Art der Verurteilung (Datum der Verurteilung, Bezeichnung des Gerichts, Datum, an dem die Entscheidung rechtskräftig wurde),

c)Informationen über die der Verurteilung zugrunde liegende Straftat (Datum der dem Urteil zugrunde liegenden Straftat und Bezeichnung oder rechtliche Qualifikation der Straftat sowie Bezugnahme auf die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften),

d)Informationen zum Inhalt der Verurteilung, insbesondere Hauptstrafe und etwaige zusätzliche Strafen, Maßnahmen der Besserung und Sicherung sowie Folgeentscheidungen, die die Vollstreckung der Strafe abändern,

e)Namen der Eltern der verurteilten Person,

f)Aktenzeichen des Urteils,

g)Ort der Tatbegehung,

h)gegebenenfalls Rechtsverluste, die sich aus der Verurteilung ergeben,

i)Identitätsnummer der verurteilten Person oder Art und Nummer des Identitätsdokuments der Person,

j)Fingerabdrücke der Person,

k)gegebenenfalls Pseudonym und/oder Aliasname(n).

(2) Die Zentralbehörde erstellt in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die in ihrem Mitgliedstaat verurteilt wurden, einen Indexfilter mit anonymisierten Informationen nach den Buchstaben a, e, i, j und k des Absatzes 1. Die Zentralbehörde übermittelt diesen Indexfilter und etwaige Aktualisierungen des Filters allen Mitgliedstaaten.

(3)Jede Änderung oder Streichung der in Absatz 1 aufgeführten Informationen führt unverzüglich zur identischen Änderung oder Streichung der Informationen, die gemäß Absatz 1 gespeichert wurden und in dem Indexfilter enthalten sind, der gemäß Absatz 2 von der Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats erstellt wurde.

(4)Die Absätze 2 und 3 gelten im Hinblick auf den Indexfilter auch im Zusammenhang mit Drittstaatsangehörigen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, sofern die Informationen nach den Buchstaben a, e, i, j und k des Absatzes 1 von der Zentralbehörde im Hinblick auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten gespeichert werden.

(5)Absatz 1 gilt für Verurteilungen, die nach dem [12 Monate nach der Annahme] ergangen sind.

Absatz 2 gilt für Informationen, die am [12 Monate nach der Annahme] bereits im Strafregister enthalten waren, und für Informationen über Verurteilungen, die nach dem [12 Monate nach der Annahme] ergangen sind.“.

(5)Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 4b

Verwendung des Indexfilters

(1)Für die Zwecke der Ermittlung jener Mitgliedstaaten, die im Besitz von Strafregisterinformationen zu einem Drittstaatsangehörigen sind, können die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten die im Einklang mit Artikel 4a übermittelten Indexfilter durchsuchen, um Informationen in diesem Indexfilter mit ihren eigenen Informationen nach Artikel 4a Absatz 2 abzugleichen. Der Indexfilter wird ausschließlich für die in Artikel 6 genannten Zwecke verwendet.

(2)Dieser Artikel gilt auch für Drittstaatsangehörige, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.“.

(6)Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 2 wird gestrichen.

b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)Richtet ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats einen Antrag auf Informationen aus dem ihn betreffenden Abschnitt des Strafregisters an die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats, so stellt diese Zentralbehörde – wenn die betroffene Person ihren Wohnsitz in dem ersuchenden oder dem ersuchten Mitgliedstaat hat oder hatte oder wenn sie die Staatsangehörigkeit eines dieser beiden Staaten besitzt oder besaß – an die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats ein Ersuchen um Informationen und diesbezügliche Auskünfte aus dem Strafregister, um diese Informationen und diesbezüglichen Auskünfte in den der betroffenen Person bereitzustellenden Auszug aufnehmen zu können.

Richtet ein Drittstaatsangehöriger, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, einen Antrag auf Informationen aus dem ihn betreffenden Abschnitt des Strafregisters an die Zentralbehörde eines Mitgliedstaats, so stellt diese Zentralbehörde nur an die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten, die über Strafregisterinformationen dieser Person verfügen, ein Ersuchen um Informationen und diesbezügliche Auskünfte aus dem Strafregister, um diese Informationen und diesbezüglichen Auskünfte in den der betroffenen Person bereitzustellenden Auszug aufnehmen zu können.“.

(7)Artikel 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)Werden Informationen aus dem Strafregister über Verurteilungen, die gegen einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats ergangen sind, nach Artikel 6 von einer Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats angefordert, so übermittelt der ersuchte Mitgliedstaat die Informationen über Verurteilungen, die in dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen sind, im gleichen Umfang wie in Artikel 13 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vorgesehen.

(4a)Werden Informationen aus dem Strafregister über Verurteilungen, die gegen Drittstaatsangehörige ergangen sind, nach Artikel 6 für die Zwecke eines Strafverfahrens angefordert, so übermittelt der ersuchte Mitgliedstaat der Zentralbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats Informationen über im ersuchten Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen sowie über Verurteilungen, die in Drittländern ergangenen sind und die ihr anschließend übermittelt und ins Strafregister eingetragen wurden.

Werden solche Informationen für andere Zwecke als ein Strafverfahren angefordert, gilt Absatz 2 dieses Artikels entsprechend.“.

(8)Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 1 wird „Artikel 7 Absätze 1 und 4“ durch „Artikel 7 Absätze 1, 4 und 4a“ ersetzt.

b)In Absatz 2 wird „Artikel 7 Absätze 2 und 4“ durch „Artikel 7 Absätze 2, 4 und 4a“ ersetzt.

c)In Absatz 3 wird „Artikel 7 Absätze 1, 2 und 4“ durch „Artikel 7 Absätze 1, 2, 4 und 4a“ ersetzt.

(9)In Artikel 11 erhalten die Absätze 3 bis 7 folgende Fassung:

„(3)Die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen gemäß Artikel 4, den Indexfilter gemäß Artikel 4a, Ersuchen gemäß Artikel 6, Antworten gemäß Artikel 7 und sonstige einschlägige Informationen auf elektronischem Wege unter Verwendung von ECRIS und eines Standardformats nach Maßgabe der in Durchführungsrechtsakten festgelegten Standards.

(4)Ist die in Absatz 3 genannte Übermittlungsart nicht verfügbar, übermitteln die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten – solange diese Übermittlungsart nicht verfügbar ist – alle Informationen gemäß Absatz 3 mit Ausnahme des in Artikel 4a genannten Indexfilters mit jedem Mittel, mit dem ein Schriftstück erzeugt werden kann, in einer Weise, die der Zentralbehörde des die Informationen erhaltenden Mitgliedstaats die Feststellung der Echtheit erlaubt.

(5) Jeder Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen technischen Änderungen vor, um das Standardformat gemäß Absatz 3 und den Indexfilter gemäß den Artikeln 4a und 4b verwenden zu können und alle in Absatz 3 genannten Informationen den anderen Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege über ECRIS zu übermitteln. Er teilt der Kommission den Zeitpunkt mit, ab dem er derartige Übermittlungen vornehmen und den Indexfilter gemäß den Artikeln 4a und 4b verwenden kann.“.

(10)Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 11a

Europäisches Strafregisterinformationssystem (ECRIS)

(1)Um Informationen aus Strafregistern im Einklang mit diesem Rahmenbeschluss elektronisch auszutauschen, wird ein dezentrales Informationstechnologiesystem, das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS), für den Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen auf der Grundlage der Strafregisterdatenbanken der einzelnen Mitgliedstaaten eingerichtet. Es setzt sich aus folgenden Elementen zusammen:

a)einer im Einklang mit den einheitlichen Protokollen entwickelten Verbindungssoftware, die den Austausch von Informationen zwischen den Strafregisterdatenbanken der Mitgliedstaaten ermöglicht;

b)einer im Einklang mit den einheitlichen Protokollen entwickelten Indexfilter-Software, die es den Zentralbehörden ermöglicht, unter Gewährleistung eines vollständigen Schutzes personenbezogener Daten ihre Daten nach den Artikeln 4a und 4b mit den Daten anderer Zentralbehörden abzugleichen;

c)einer gemeinsamen Kommunikationsinfrastruktur mit einem verschlüsselten Netz.

ECRIS gewährleistet die Vertraulichkeit und Integrität der Strafregisterinformationen, die anderen Mitgliedstaaten übermittelt werden.

(2)Alle Strafregisterdaten werden ausschließlich in von den Mitgliedstaaten betriebenen Datenbanken gespeichert.

(3)Die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten können auf die Strafregisterdatenbanken anderer Mitgliedstaaten nicht direkt online zugreifen.

(4)Für die Software und die Datenbanken für das Speichern, Senden und Empfangen von Strafregisterinformationen ist der betreffende Mitgliedstaat verantwortlich.

(5)Für den Betrieb der gemeinsamen Kommunikationsinfrastruktur ist die Kommission verantwortlich. Diese Infrastruktur muss die erforderlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen und den Bedürfnissen von ECRIS vollumfänglich gerecht werden.

(6)Die Kommission stellt die in Absatz 1 genannte Software sowie allgemeine und technische Unterstützung bereit, einschließlich der Erhebung und Erstellung von Statistiken.

(7)Die Mitgliedstaaten tragen ihre eigenen Kosten, die mit der Durchführung, Verwaltung, Verwendung und Wartung ihrer in Absatz 1 genannten Strafregisterdatenbanken und der in jenem Absatz genannten Software verbunden sind.

Die Kommission trägt die Kosten für die Durchführung, Verwaltung, Verwendung, Wartung und künftige Weiterentwicklung der gemeinsamen Kommunikationsinfrastruktur von ECRIS sowie die der Durchführung und künftigen Weiterentwicklung der Verbindungssoftware und der in Absatz 1 genannten Software.“.

(11)Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 11b

Durchführungsrechtsakte

(1)Die Kommission legt Folgendes in Durchführungsrechtsakten fest:

a)das in Artikel 11 Absatz 3 genannte Standardformat, auch in Bezug auf Informationen über die der Verurteilung zugrunde liegende Straftat und den Inhalt der Verurteilung;

b)die Vorschriften über die technische Durchführung von ECRIS, den Indexfilter gemäß den Artikeln 4a und 4b sowie den Austausch von Fingerabdrücken;

c)die sonstigen Modalitäten für die Durchführung und Erleichterung des Austauschs von Informationen über Verurteilungen zwischen den Zentralbehörden der Mitgliedstaaten, darunter:

i)die Modalitäten für die Erleichterung des Verständnisses und der automatischen Übersetzung der übermittelten Informationen;

ii)die Modalitäten für den elektronischen Datenaustausch, insbesondere der zugrunde zu legenden technischen Normen und gegebenenfalls der anzuwendenden Austauschverfahren.

(2)Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 12a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“.

(12)Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 12a

Ausschussverfahren

(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 .

(2)Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“.

(13)Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 13 a

Berichterstattung durch die Kommission und Überprüfung

(1) Bis zum [24 Monate nach der Umsetzung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieses Rahmenbeschlusses vor. In dem Bericht legt sie dar, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen, einschließlich der technischen Umsetzung.

(2)Der Bericht wird gegebenenfalls zusammen mit einschlägigen Gesetzgebungsvorschlägen vorgelegt.

(3)Die Kommissionsdienststellen veröffentlichen regelmäßig einen Bericht über den Austausch von Strafregisterinformationen über ECRIS unter Berücksichtigung insbesondere der in Artikel 11a Absatz 6 genannten Statistiken. Dieser Bericht wird erstmals ein Jahr nach Vorlage des Berichts gemäß Absatz 1 veröffentlicht.“.

Artikel 2

Ersetzung des Beschlusses 2009/316/JI des Rates

Der Beschluss 2009/316/JI wird für die Mitgliedstaaten ersetzt, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Pflichten dieser Mitgliedstaaten hinsichtlich der Frist für die Umsetzung des Rahmenbeschlusses in nationales Recht.

Artikel 3

Umsetzung

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am [12 Monate nach der Annahme] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3)Jeder Mitgliedstaat nimmt die technischen Änderungen nach Artikel 11 Absatz 5 bis zum [12 Monate nach der Annahme] vor.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 gilt ab dem [Datum der Umsetzung dieser Richtlinie].

Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Ziel(e)

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige und das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) und zur Ersetzung des Beschlusses 2009/316/JI des Rates

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 27  

Politikbereich    33    Justiz und Verbraucher

ABB-Tätigkeit    33 03    Justiz

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 28  

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

   Verbesserung der Funktionsweise eines gemeinsamen Raums der Sicherheit und des Rechts durch Verbesserung des Informationsaustauschs in Strafsachen in Bezug auf Drittstaatsangehörige.

   Eindämmung der Kriminalität und Förderung der Kriminalprävention (auch im Hinblick auf Terrorismus).

   Gewährleistung der Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen und EU-Bürgern im Hinblick auf einen effizienten Austausch von Strafregisterinformationen.

1.4.2.Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel

   Intensivierung des Austauschs von Strafregisterinformationen zu Drittstaatsangehörigen über ECRIS.

ABM/ABB-Tätigkeit(en):

Tätigkeit Nr. 33 03

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Von der Initiative wird ein gemeinsamer Mechanismus für einen standardisierten, raschen, koordinierten und effizienten Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten erwartet. Das Ziel des Bestehens eines gemeinsamen Mechanismus für den Informationsaustausch über strafrechtliche Verurteilungen kann nicht von den Mitgliedstaaten allein verwirklicht werden, sondern erfordert ein konzertiertes Vorgehen aller Mitgliedstaaten. Es kann nicht erwartet werden, dass unkoordinierte Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten ausreichende Skaleneffekte erzielen würden, um die Mängel der derzeitigen Verwendung des Systems zu beheben.

1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Messung des Umfangs des Austauschs von Strafregisterinformationen zu Drittstaatsangehörigen in Relation zur Anzahl der Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und zur Anzahl verurteilter Drittstaatsangehöriger.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Anwendung eines technischen Verfahrens, das zur Intensivierung des Austauschs von Strafregisterinformationen zu Drittstaatsangehörigen über ECRIS beiträgt.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Von der Initiative wird ein gemeinsamer Mechanismus für einen standardisierten, raschen, koordinierten und effizienten Informationsaustausch über strafrechtliche Verurteilungen zwischen den Mitgliedstaaten erwartet. Dieses Ziel kann nicht von den Mitgliedstaaten allein verwirklicht werden, sondern erfordert ein konzertiertes Vorgehen aller Mitgliedstaaten. Es kann nicht erwartet werden, dass unkoordinierte Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten ausreichende Skaleneffekte erzielen würden, um die Mängel der derzeitigen Verwendung des Systems zu beheben.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

ECRIS wurde rechtzeitig im April 2012 eingerichtet. Es sollen die gleichen bewährten Verfahren Anwendung finden.

1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Siehe die oben stehenden Abschnitte „Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich“ und „Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen“. Die Verbesserung des über ECRIS erfolgenden Informationsaustauschs über strafrechtliche Verurteilungen von Drittstaatsangehörige kann nicht im Wege anderer in der Europäischen Sicherheitsagenda genannter Instrumente für den Informationsaustausch (wie SIS II, Prüm und Eurodac) erfolgen, da diese anderen Zwecken dienen.

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

 Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

   Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

 Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

Anlaufphase von 2017 bis 2018,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 29  

 Direkte Verwaltung durch die Kommission

✓ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

   durch Exekutivagenturen.

 Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

◻die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften;

◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

-

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und den Verwaltungsverfahren der Kommission soll die Durchführung des Programms kontinuierlich überwacht werden. Im Rahmen dieser Überwachung wird einmal jährlich ein Bericht an den Verwaltungsausschuss über die bei der Durchführung der geförderten Tätigkeiten erzielten Fortschritte erstellt.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Ermittelte Risiken

Unter der Aufsicht der Programmverwaltungsbehörde wird ein kontinuierliches Risikomanagement eingerichtet.

2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Die Verwaltung der Mittel wird nach den bestehenden Verfahren der Kommission kontrolliert.

2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

Es sind zahlreiche Finanz- und Verwaltungskontrollmechanismen vorgesehen. Das Programm wird mittels öffentlicher Aufträge im Einklang mit den Regeln und Verfahren der Haushaltsordnung durchgeführt.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Die Vorschriften und Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gelten für den gesamten Prozess; dazu gehören:

– Erstellung des Arbeitsprogramms nach Maßgabe der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses mit Zwischenzielen für die Bereitstellung von Finanzmitteln, so dass die Überprüfbarkeit der Errungenschaften und Kosten gewährleistet ist;

– zweckmäßige Abfassung von Leistungsbeschreibungen, die gewährleisten, dass die Verwirklichung der angestrebten Ziele und die damit verbundenen Kosten kontrollierbar sind;

– Prüfung der Gebote nach qualitativen und finanziellen Gesichtspunkten;

– Einbeziehung anderer Kommissionsdienststellen;

– Überprüfung der Ergebnisse und mehrstufige Prüfung der Rechnungen vor Anweisung der Zahlungen; und

– internes Audit.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des MFR

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer

GM/NGM 30 .

von EFTA-Ländern 31

von Kandidatenländern 32

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

3

 33 03 02

Erleichterung und Unterstützung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

5

 33 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Justiz und Verbraucher“

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

3

Sicherheit und Unionsbürgerschaft

GD Justiz und Verbraucher

2017 33

2018

2019

2020

INSGESAMT

• Operative Mittel

Nummer der Haushaltslinie: 33 03 02 34  

Verpflichtungen

(1)

3,247

3,381

1,602

1,602

10,232

Zahlungen

(2)

1,624

3,314

3,942

1,802

10,681

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 35  

Nummer der Haushaltslinie:

(3)

Mittel INSGESAMT
für GD Justiz und Verbraucher

Verpflichtungen

=1+3

3,247

3,381

1,602

1,602

10,232

Zahlungen

=2+3

1,624

3,314

3,942

1,802

10,681






Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

3,247

3,381

1,602

1,602

10,232

Zahlungen

(5)

1,624

3,314

3,942

1,802

10,681

• Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 3
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

3,247

3,381

1,602

1,602

10,232

Zahlungen

=5+ 6

1,624

3,314

3,942

1,802

10,681

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

• Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

• Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 4
des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

=4+ 6

Zahlungen

=5+ 6





Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

5

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2017

2018

2019

2020

INSGESAMT

GD Justiz und Verbraucher

• Personalausgaben

0,198

0,198

0,066

0,066

0,528

• Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD Justiz und Verbraucher INSGESAMT

Mittel

0,198

0,198

0,066

0,066

0,528

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,198

0,198

0,066

0,066

0,528

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2017 36

2018

2019

2020

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

3,445

3,579

2,068

1,668

10,760

Zahlungen

1,822

3,512

4,008

1,868

11,209

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

2017

2018

2019

2020

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 37

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL gemäß Abschnitt 1.4.2

- Intensivierung des Austauschs von Informationen zu Drittstaatsangehörigen über ECRIS

3,247

3,381

2,002

1,602

10,232

Zwischensumme für Einzelziel

3,247

3,381

2,002

1,602

10,232

GESAMTKOSTEN

3,247

3,381

2,002

1,602

10,232

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.Übersicht

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2017 38

2018

2019

2020

INSGESAMT

RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personalbedarf

0,198

0,198

0,066

0,066

0,528

Bedarf an sonstigen Verwaltungsmitteln

Zwischensumme RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Außerhalb der RUBRIK 5 39
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personalbedarf

Sonstige
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 5

des Mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

0,198

0,198

0,066

0,066

0,528

Der Mittelbedarf für Personal und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

2017

2018

2019

2020

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) - AD

1,5

1,5

0,5

0,5

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX  01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) 40

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

XX 01 04 yy  41

- am Sitz

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

1,5

1,5

0,5

0,5

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Die AD-Stellen entfallen auf das eigentliche Programmmanagement: Erstellung des

Arbeitsprogramms, Verwaltung der Haushaltsmittel, Durchführung der mit der Programmdurchführung verbundenen Ausschreibungen,

Management der im Rahmen der Programmdurchführung geschlossenen Verträge,

Management der Folgemaßnahmen zu den Projekten, Unterhaltung von Kontakten

mit den Kommissionsdienststellen und den Sachverständigen der Mitgliedstaaten, Organisation von Sachverständigensitzungen, Seminaren und Konferenzen.

Externes Personal

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des Mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

✓ Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

◻ Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Insgesamt

Geldgeber/kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT



3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 42

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

(1) Rigaer Erklärung der europäischen Justiz- und Innenminister vom 29. Januar 2015, Dok. 5855/15 (EN).
(2) Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union zur Verstärkung des strafrechtlichen Vorgehens gegen zu Terrorismus und gewaltbereitem Extremismus führende Radikalisierung (20. November 2015), Dok. 14419/15.
(3) Schlussfolgerungen des Rates der EU zur Terrorismusbekämpfung (20. November 2015), Dok. 14406/15.
(4) Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. und 18. Dezember 2015, Dok. EUCO 28/15.
(5) „Die Europäische Sicherheitsagenda“ – Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 28. April 2015, COM(2015) 185 final.
(6) Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 23), und Beschluss 2009/316/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Einrichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JHA (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 33).
(7) Darunter Informationen über die Art der Straftat, die Verurteilung und damit verbundene Sanktionen oder sonstige Maßnahmen.
(8) Beim Austausch von Strafregisterinformationen über ECRIS nehmen die Mitgliedstaat Bezug auf Codes in Tabellen von Straftatbeständen und Sanktionen sowie auf die Parameter, die Aufschluss über den Grad der Tatbestandsverwirklichung und den Grad der Beteiligung geben, und weisen, sofern anwendbar, auf Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit hin.
(9) Gemäß dem Rahmenbeschluss 2009/315/JI werden Antworten auf Ersuchen für die Zwecke eines Strafverfahrens unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 10 Arbeitstagen übermittelt. Weitere Einzelheiten finden sich in Artikel 8 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI.
(10) Rahmenbeschluss 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (ABl. L 220 vom 15.8.2008, S. 32).
(11) SWD(2015) 111 (EN).
(12) Stellungnahme der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) zum Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige im Rahmen eines möglichen künftigen Systems zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems vom 4.12.2015, FRA – 2015/1 – ECRIS.
(13) Projekt-Abschlussbericht Feasibility Study: „Establishment of a European Index of Convicted Third Country Nationals“ vom 11. Juni 2010 („Unisys-Studie“).
(14) Studie „Assessment of ICT impacts of the legislative proposal for ECRIS TCN system regarding the exchange of convictions for third country nationals and stateless people (TCN)“ vom 4. Dezember 2015 („Kurt-Salmon-Studie“, noch nicht veröffentlicht).
(15) FIU.NET mit Sitz in den Niederlanden ist eine Plattform, über die die Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (FIU) der Mitgliedstaaten miteinander verbunden sind. Die FIU dienen der Aufdeckung und Unterbindung von Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche.
(16) Urteil des Gerichtshofs vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland Ltd (C-293/12, ECLI:EU:C:2014:238).
(17) Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015, Maximilian Schrems gegen Data Protection Commissioner (C-362/14, ECLI:EU:C:2015:650).
(18) Einzelheiten sind der Tabelle mit den gesamten operativen Mitteln in Abschnitt 3.2.1 des Finanzbogens zu entnehmen.
(19) Rahmenbeschluss 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (ABl. L 220 vom 15.8.2008, S. 32).
(20) Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 23).
(21) Beschluss 2009/316/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Einrichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 33).
(22) Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60).
(23) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(24) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(25) ABl. C...
(26) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). 
(27) ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.
(28) Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(29) Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html
(30) GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(31) EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(32) Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(33) Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(34) Die Kosten der Mitgliedstaaten für die Extraktion von Informationen können durch EU-Mittel in Form einer Kofinanzierung ausgeglichen werden. Außerdem können angesichts der Tatsache, dass einige Mitgliedstaaten noch nicht Informationen über ECRIS austauschen, in gewissem Umfang EU-Mittel für den Ausbau ihrer nationalen Systeme vorgesehen werden. Ab 2019 werden sich die Wartungskosten voraussichtlich auf 602 000 EUR pro Jahr einpendeln.
(35) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(36) Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(37) Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer usw.).
(38) Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(39) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(40) VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
(41) Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(42) Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.